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Document 02024R1435-20240527
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1435 of 24 May 2024 laying down rules for the application of Regulation (EU) 2023/988 of the European Parliament and of the Council as regards establishing the template for a recall notice (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 der Kommission vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (Text von Bedeutung für den EWR)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1435/2024-05-27
02024R1435 — DE — 27.05.2024 — 000.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1435 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1435 vom 27.5.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 90426 vom 24.7.2024, S. 1 ((EU) 2024/14352024/1435) |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1435 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2024
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einer Vorlage für eine Rückrufanzeige
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird die Vorlage für eine Rückrufanzeige gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/988 festgelegt.
Die Vorlage ist im Anhang enthalten.
Die Kommission wird diese Vorlage auf ihrer Website veröffentlichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG