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Document 02021R1060-20230301

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/2023-03-01

    02021R1060 — DE — 01.03.2023 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Juni 2021

    mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik

    (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2022/2039 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022

      L 275

    23

    25.10.2022

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Februar 2023

      L 63

    1

    28.2.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 450 vom 16.12.2021, S.  158 (2021/1060)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 241 vom 19.9.2022, S.  16 (2021/1060)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 065 vom 2.3.2023, S.  59 ((EU) 2021/1060)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. Juni 2021

    mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik



    INHALTSVERZEICHNIS

    TITEL I

    ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG

    Kapitel I

    Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 3

    Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission

    Artikel 4

    Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

    Kapitel II

    Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds

    Artikel 5

    Politische Ziele

    Artikel 6

    Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel

    Artikel 7

    Geteilte Mittelverwaltung

    Artikel 8

    Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

    Artikel 9

    Bereichsübergreifende Grundsätze

    TITEL II

    STRATEGISCHER ANSATZ

    Kapitel I

    Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 10

    Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 11

    Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 12

    Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 13

    Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 14

    Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“

    Kapitel II

    Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen

    Artikel 15

    Grundlegende Voraussetzungen

    Artikel 16

    Leistungsrahmen

    Artikel 17

    Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens

    Artikel 18

    Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag

    Kapitel III

    Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen

    Artikel 19

    Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

    Artikel 20

    Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände

    TITEL III

    PROGRAMMPLANUNG

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

    Artikel 21

    Ausarbeitung und Einreichung von Programmen

    Artikel 22

    Inhalt der Programme

    Artikel 23

    Genehmigung von Programmen

    Artikel 24

    Änderung von Programmen

    Artikel 25

    Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF

    Artikel 26

    Übertragung von Mitteln

    Artikel 27

    Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF

    Kapitel II

    Territoriale Entwicklung

    Artikel 28

    Integrierte territoriale Entwicklung

    Artikel 29

    Territoriale Strategien

    Artikel 30

    Integrierte territoriale Investitionen

    Artikel 31

    Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    Artikel 32

    Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    Artikel 33

    Lokale Aktionsgruppen

    Artikel 34

    Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds

    Kapitel III

    Technische Hilfe

    Artikel 35

    Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

    Artikel 36

    Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

    Artikel 37

    Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten

    TITEL IV

    BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

    Kapitel I

    Begleitung

    Artikel 38

    Begleitausschuss

    Artikel 39

    Zusammensetzung des Begleitausschusses

    Artikel 40

    Aufgaben des Begleitausschusses

    Artikel 41

    Jährliche Leistungsüberprüfung

    Artikel 42

    Übermittlung von Daten

    Artikel 43

    Abschließender Leistungsbericht

    Kapitel II

    Evaluierung

    Artikel 44

    Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen

    Artikel 45

    Von der Kommission vorgenommene Evaluierung

    Kapitel III

    Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

    Abschnitt I

    Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds

    Artikel 46

    Sichtbarkeit

    Artikel 47

    Emblem der Union

    Artikel 48

    Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

    Abschnitt II

    Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen

    Artikel 49

    Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

    Artikel 50

    Zuständigkeiten der Begünstigten

    TITEL V

    FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

    Kapitel I

    Formen von Unionsbeiträgen

    Artikel 51

    Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen

    Kapitel II

    Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten

    Artikel 52

    Formen der Unterstützung

    Abschnitt I

    Formen der Zuschüsse

    Artikel 53

    Formen der Zuschüsse

    Artikel 54

    Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse

    Artikel 55

    Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse

    Artikel 56

    Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse

    Artikel 57

    Zuschüsse unter Bedingungen

    Abschnitt II

    Finanzinstrumente

    Artikel 58

    Finanzinstrumente

    Artikel 59

    Umsetzung von Finanzinstrumenten

    Artikel 60

    Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge

    Artikel 61

    Differenzierte Behandlung der Investoren

    Artikel 62

    Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind

    Kapitel III

    Förderfähigkeitsregelungen

    Artikel 63

    Förderfähigkeit

    Artikel 64

    Nicht förderfähige Kosten

    Artikel 65

    Dauerhaftigkeit der Vorhaben

    Artikel 66

    Verlagerung

    Artikel 67

    Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen

    Artikel 68

    Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente

    TITEL VI

    VERWALTUNG UND KONTROLLE

    Kapitel I

    Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle

    Artikel 69

    Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

    Artikel 70

    Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

    Artikel 71

    Programmbehörden

    Kapitel II

    Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme

    Artikel 72

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    Artikel 73

    Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde

    Artikel 74

    Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde

    Artikel 75

    Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde

    Artikel 76

    Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“

    Artikel 77

    Aufgaben der Prüfbehörde

    Artikel 78

    Prüfstrategie

    Artikel 79

    Vorhabenprüfungen

    Artikel 80

    Vorkehrungen für die Einzige Prüfung

    Artikel 81

    Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente

    Artikel 82

    Verfügbarkeit von Unterlagen

    Kapitel III

    Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme

    Artikel 83

    Verbesserte angemesseneRegelungen

    Artikel 84

    Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen

    Artikel 85

    Anpassung während des Programmplanungszeitraums

    TITEL VII

    FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN

    Kapitel I

    Finanzmanagement

    Abschnitt I

    Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften

    Artikel 86

    Mittelbindungen

    Artikel 87

    Verwendung des Euro

    Artikel 88

    Rückzahlung

    Abschnitt II

    Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten

    Artikel 89

    Zahlungsarten

    Artikel 90

    Vorfinanzierung

    Artikel 91

    Zahlungsanträge

    Artikel 92

    Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen

    Artikel 93

    Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

    Artikel 94

    Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

    Artikel 95

    Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

    Abschnitt III

    Unterbrechungen und Aussetzungen

    Artikel 96

    Unterbrechung der Zahlungsfrist

    Artikel 97

    Aussetzung von Zahlungen

    Kapitel II

    Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

    Artikel 98

    Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung

    Artikel 99

    Rechnungsprüfung

    Artikel 100

    Berechnung des Restbetrags

    Artikel 101

    Verfahren bei der Rechnungsprüfung

    Artikel 102

    Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung

    Kapitel III

    Finanzkorrekturen

    Artikel 103

    Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

    Artikel 104

    Finanzkorrekturen durch die Kommission

    Kapitel IV

    Aufhebung der Mittelbindung

    Artikel 105

    Grundsätze und Regeln für die Aufhebung

    Artikel 106

    Ausnahmen von den Aufhebungsregeln

    Artikel 107

    Aufhebungsverfahren

    TITEL VIII

    FINANZRAHMEN

    Artikel 108

    Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

    Artikel 109

    Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

    Artikel 110

    Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    Artikel 111

    Übertragbarkeit von Mitteln

    Artikel 112

    Festlegung der Kofinanzierungssätze

    TITEL IX

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Kapitel I

    Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

    Artikel 113

    Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge

    Artikel 114

    Ausübung der Befugnisübertragung

    Artikel 115

    Ausschussverfahren

    Kapitel II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 116

    Überprüfung

    Artikel 117

    Übergangsbestimmungen

    Artikel 118

    Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben

    Artikel 118a

    Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden

    Artikel 119

    Inkrafttreten

    ANHANG I

    GRÖSSENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION FÜR DEN EFRE, DEN ESF+, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN JTF — ARTIKEL 22 ABSATZ 5

    ANHANG II

    MUSTER FÜR DIE PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG — ARTIKEL 10 ABSATZ 6

    ANHANG III

    ZIELÜBERGREIFENDE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN — ARTIKEL 15 ABSATZ 1

    ANHANG IV

    THEMATISCHE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF+ UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 15 ABSATZ 1

    ANHANG V

    MUSTER FÜR AUS DEM EFRE (ZIEL „INVESTITIONEN IN BESCHÄFTIGUNG UND WACHSTUM“), DEM ESF+, DEM JTF, DEM KOHÄSIONSFONDS UND DEM EMFAF UNTERSTÜTZTE PROGRAMME — ARTIKEL 21 ABSATZ 3

    ANHANG VI

    MUSTER FÜR EIN PROGRAMM FÜR DEN AMIF, DEN ISF UND DAS BMVI — ARTIKEL 21 ABSATZ 3

    ANHANG VII

    MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN — ARTIKEL 42

    ANHANG VIII

    VORAUSSCHÄTZUNG DES BETRAGS, FÜR DEN DER MITGLIEDSTAAT VON DER EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN IM LAUFENDEN UND IM NACHFOLGENDEN KALENDERJAHR AUSGEHT (ARTIKEL 69 ABSATZ 10)

    ANHANG IX

    KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT — ARTIKEL 47, 49 UND 50

    ANHANG X

    ELEMENTE FÜR FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND STRATEGIEDOKUMENTE — ARTIKEL 59 ABSÄTZE 1 UND 5

    ANHANG XI

    KERNANFORDERUNGEN AN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DEREN KLASSIFIZIERUNG — ARTIKEL 69 ABSATZ 1

    ANHANG XII

    DETAILLIERTE REGELUNGEN UND MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZU UNREGELMÄSSIGKEITEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 2

    ANHANG XIII

    ELEMENTE DES PRÜFPFADS — ARTIKEL 69 ABSATZ 6

    ANHANG XIV

    SYSTEME FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN PROGRAMMBEHÖRDEN UND BEGÜNSTIGTEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 8

    ANHANG XV

    SFC2021: SYSTEM FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION — ARTIKEL 69 ABSATZ 9

    ANHANG XVI

    MUSTER FÜR DIE BESCHREIBUNG DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS — ARTIKEL 69 ABSATZ 11

    ANHANG XVII

    DATEN, DIE FÜR JEDES VORHABEN ELEKTRONISCH AUFZUZEICHNEN UND ZU SPEICHERN SIND — ARTIKEL 72 ABSATZ 1 BUCHSTABE e

    ANHANG XVIII

    MUSTER FÜR DIE VERWALTUNGSERKLÄRUNG — ARTIKEL 74 ABSATZ 1 BUCHSTABE f

    ANHANG XIX

    MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN BESTÄTIGUNGSVERMERK — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE a

    ANHANG XX

    MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE b

    ANHANG XXI

    MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN PRÜFBERICHT — ARTIKEL 81 ABSATZ 5

    ANHANG XXII

    MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE — ARTIKEL 78

    ANHANG XXIII

    MUSTER FÜR ZAHLUNGSANTRÄGE — ARTIKEL 91 ABSATZ 3

    ANHANG XXIV

    MUSTER FÜR DIE RECHNUNGSLEGUNG — ARTIKEL 98 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

    ANHANG XXV

    FESTSETZUNG DER HÖHE DER FINANZKORREKTUREN: FINANZKORREKTUREN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALANSÄTZEN UND HOCHRECHNUNGEN — ARTIKEL 104 ABSATZ 1

    ANHANG XXVI

    METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER GESAMTMITTEL PRO MITGLIEDSTAAT — ARTIKEL 109 ABSATZ 2

    TITEL I

    ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG

    KAPITEL I

    Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  

    In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:

    a) 

    die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang (JFT), den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) (im Folgenden zusammen „Fonds“);

    b) 

    die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.

    (2)  
    Diese Verordnung gilt nicht für die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+ oder für die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI, ausgenommen die technische Hilfe auf Initiative der Kommission.
    (3)  
    Die Artikel 5, 14, 19, 28 bis 34 und 108 bis 112 gelten nicht für den AMIF, den ISF oder das BMVI.
    (4)  
    Die Artikel 108 bis 112 gelten nicht für den EMFAF.
    (5)  
    Die Artikel 14, 15, 18,19, 21 bis 27, 37 bis 42, Artikel 43 Absätze 1 bis 4, die Artikel 44 und 50, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 73, 77, 80 und 83 bis 85 gelten nicht für Interreg-Programme.
    (6)  

    In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können Regelungen zur vorliegenden Verordnung ergänzend festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen dürfen:

    a) 

    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) (im Folgenden „EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung“);

    b) 

    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“);

    c) 

    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“);

    d) 

    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) (im Folgenden „JTF-Verordnung);

    e) 

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“);

    f) 

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“);

    g) 

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Verordnung“);

    h) 

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „BMVI-Verordnung“).

    Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder eine fondsspezifische Verordnung angewendet werden soll, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „relevante länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates in Bezug auf strukturelle Probleme und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche — wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt — in den Interventionsbereich der Fonds fallen;

    2. 

    „grundlegende Voraussetzung“ eine Vorbedingung für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele;

    3. 

    „anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung;

    4. 

    „Vorhaben“

    a) 

    ein Projekt, einen Auftrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt im Rahmen der betreffenden Programme;

    b) 

    im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten einen Programmbeitrag zu einem Finanzinstrument und die daraus folgende finanzielle Unterstützung, die Endempfänger durch dieses Finanzinstrument erhalten;

    5. 

    „Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Begleitungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten;

    6. 

    „Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein spezifisches Ziel;

    7. 

    „Priorität“ im Zusammenhang mit dem EMFAF und nur für den Zweck des Titels VII ein spezifisches Ziel;

    8. 

    „zwischengeschaltete Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt;

    9. 

    „Begünstigter“

    a) 

    eine öffentliche oder private Stelle, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist;

    b) 

    im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) die öffentliche Stelle, die ein ÖPP-Vorhaben einleitet, oder den privaten Partner, der für die Durchführung des ÖPP-Vorhabens ausgewählt wurde;

    c) 

    im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;

    d) 

    im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ( 5 ) oder (EU) Nr. 717/2014 ( 6 ) der Kommission gewährten „De-minimis“-Beihilfen die die Beihilfe gewährende Stelle, sofern der Mitgliedstaat dies für die Zwecke dieser Verordnung beschlossen hat und sie mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung des Vorhabens betraut ist;

    e) 

    im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde;

    10. 

    „Kleinprojektefonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, mit einem begrenzten Finanzvolumen;

    11. 

    „Sollvorgabe“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss;

    12. 

    „Etappenziel“ eine Zwischensollvorgabe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Outputindikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss;

    13. 

    „Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst;

    14. 

    „Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder die Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt;

    15. 

    „ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und darauf abzielt, mittels Risikoteilung durch entweder Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen oder beides öffentliche Dienstleistungen zu erbringen;

    16. 

    „Finanzinstrument“ eine Form der Unterstützung, die mittels einer Struktur geleistet wird, über die Finanzprodukte an Endempfänger bereitgestellt werden;

    17. 

    „Finanzprodukt“ Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Haushaltsordnung definiert;

    18. 

    „Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die aus den Fonds über einen Begünstigten eines Kleinprojektefonds oder aus einem Finanzinstrument unterstützt wird;

    19. 

    „Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzinstrument;

    20. 

    „Holdingfonds“ einen unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde für ein Programm oder mehrere Programme eingerichteten Fonds, der mindestens einen spezifischen Fonds durchführen soll;

    21. 

    „spezifischer Fonds“ einen Fonds, durch den eine Verwaltungsbehörde oder ein Holdingfonds Endempfängern Finanzprodukte bereitstellt;

    22. 

    „das Finanzinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches Recht oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds wahrnimmt;

    23. 

    „Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Beitrags aus den Fonds;

    24. 

    „Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung für jedes anzubietende Garantieprodukt festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der für Garantieverträge vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken;

    25. 

    „Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis für bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten getätigte Ausgaben erstattet werden;

    26. 

    „Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgelegt;

    27. 

    „Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;

    28. 

    „öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann;

    29. 

    „Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet;

    30. 

    „Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;

    31. 

    „Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

    32. 

    „gravierender Mangel“ einen Mangel in der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem erforderlich macht und bei dem jedwede der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 nach Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 und 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden;

    33. 

    „systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;

    34. 

    „Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler

    35. 

    „Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit;

    36. 

    „Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der Prüfbehörde ermittelten Risiken und den in der Rechnungslegung geltend zu machenden Ausgaben;

    37. 

    „abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;

    38. 

    „Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine zu prüfende Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird;

    39. 

    „Treuhandkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums oder danach für Zahlungen verwendet wird;

    40. 

    „Teilnehmer“ eine natürliche Person, die unmittelbar von einem Vorhaben profitiert, jedoch nicht für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung des Vorhabens zuständig ist und im Zusammenhang mit dem EMFAF keine finanzielle Unterstützung erhält;

    41. 

    „Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, durch Initiativen für eine Laststeuerung und durch eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie, bei allen Planungsentscheidungen im Energiebereich sowie bei Politik- und Investitionsentscheidungen, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;

    42. 

    „Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Verhinderung, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und zur Gewährleistung, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Projekt verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen;

    43. 

    „Zuschüsse unter Bedingungen“ eine Art des Zuschusses, der Bedingungen in Verbindung mit der Rückzahlung der Unterstützung unterliegt;

    44. 

    „EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

    45. 

    „Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.

    Artikel 3

    Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission

    Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.

    Die Frist wird ausgesetzt ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder ihn um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.

    Artikel 4

    Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) verarbeitet werden.

    KAPITEL II

    Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds

    Artikel 5

    Politische Ziele

    (1)  

    Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:

    a) 

    ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität;

    b) 

    ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität;

    c) 

    ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität;

    d) 

    ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte;

    e) 

    ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen.

    Der JTF trägt zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.

    Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.

    (2)  

    Der EFRE, der ESF+, der Kohäsionsfonds und der JTF tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV, indem die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

    a) 

    das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF; und

    b) 

    das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), unterstützt aus dem EFRE.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Koordinierung, Komplementarität und Kohärenz zwischen den Fonds und sonstigen Instrumenten und Fonds der Union. Sie optimieren die Mechanismen zur Koordinierung zwischen den jeweiligen Verantwortlichen, um Überschneidungen während der Programmplanung und der Durchführung zu vermeiden. Dementsprechend berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die relevanten länderspezifischen Empfehlungen bei der Programmplanung und Durchführung der Fonds.

    Artikel 6

    Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der Fonds Informationen über die Unterstützung der Umwelt- und Klimaschutzziele unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der Arten der Intervention zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der geleisteten Unterstützung auf einer Ebene, die wiedergibt, in welchem Maße die Unterstützung zu den Umwelt- und Klimaschutzzielen beiträgt. Im Falle des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung der Größenordnung und den Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang I zugeordnet. Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds wird ein Beitrag in Höhe von 30 % bzw. 37 % zu den Ausgaben des Unionsbeitrags geleistet, die für die Verwirklichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele unterstützt werden.
    (2)  
    Das Klimaschutzbeitragsziel jedes einzelnen Mitgliedstaats wird als Prozentsatz seiner Gesamtzuweisung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds festgelegt und nach Maßgabe der Arten der Intervention und der indikativen finanziellen Aufschlüsselung gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer viii in die Programme einbezogen. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 wird das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat und die Kommission begleiten regelmäßig, ob die Klimaschutzbeitragsziele eingehalten werden; dabei stützen sie sich auf die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach den Arten der Intervention gemäß Artikel 42, und auf die von dem Mitgliedstaat übermittelten Daten. Werden im Rahmen der Begleitung unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so vereinbaren der Mitgliedstaat und die Kommission in der jährlichen Überprüfungssitzung Abhilfemaßnahmen.
    (4)  
    Werden bis zum 31. Dezember 2024 auf nationaler Ebene unzureichende Fortschritte im Hinblick auf das Erreichen des Klimaschutzbeitragsziels festgestellt, so berücksichtigt der Mitgliedstaat dies gemäß Artikel 18 Absatz 1 in seiner Halbzeitüberprüfung.

    Artikel 7

    Geteilte Mittelverwaltung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission führen den Teil des Unionshaushalts, der den Fonds zugewiesen wird, im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 63 der Haushaltsordnung aus. Die Mitgliedstaaten nehmen die Vorbereitung und Durchführung der Programme auf der geeigneten territorialen Ebene gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen vor.
    (2)  
    Die Kommission führt den Betrag der Unterstützung, der aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität „Connecting Europe“ (im Folgenden „CEF“) übertragen wird, die Europäische Stadtinitiative, interregionale Innovationsinvestitionen, den Betrag der Unterstützung, der aus dem ESF+ auf die transnationale Zusammenarbeit übertragen wird, die Beiträge für das Programm „InvestEU“ und die technische Hilfe auf Initiative der Kommission im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung aus.
    (3)  
    In Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und den betreffenden Regionen kann die Kommission die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umsetzen.

    Artikel 8

    Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

    (1)  

    Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:

    a) 

    regionale, lokale, städtische und andere Behörden;

    b) 

    Wirtschafts- und Sozialpartner;

    c) 

    relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

    d) 

    gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.

    (2)  
    Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels errichtete Partnerschaft funktioniert nach dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und nach einem Bottom-up-Ansatz. Der Mitgliedstaat bindet die in Absatz 1 genannten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie während der gesamten Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der Programme ein, auch durch Teilnahme an den Begleitausschüssen gemäß Artikel 39.

    In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.

    (3)  
    Für Interreg-Programme umfasst die Partnerschaft Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
    (4)  
    Die Organisation und Umsetzung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 eingerichteten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
    (5)  
    Mindestens einmal im Jahr hört die Kommission Organisationen, die Partner auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Programme an und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

    Artikel 9

    Bereichsübergreifende Grundsätze

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Einsatz der Fonds sicher.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme und Berichterstattung darüber. Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Programme berücksichtigt.
    (4)  
    Die Ziele der Fonds werden im Einklang mit dem in Artikel 11 AEUV verankerten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt, wobei den VN-Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung zu tragen ist.

    Die Ziele der Fonds werden unter uneingeschränkter Achtung des Umweltbesitzstands der Union verfolgt.

    TITEL II

    STRATEGISCHER ANSATZ

    KAPITEL I

    Partnerschaftsvereinbarung

    Artikel 10

    Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine Partnerschaftsvereinbarung aus, in der die strategische Ausrichtung für die Programmplanung und die Vorkehrungen für einen wirksamen und effizienten Einsatz des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF und des EMFAF für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 dargelegt sind.
    (2)  
    Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften ausgearbeitet. Sieht ein Mitgliedstaat bereits während der Vorbereitung seiner Programme eine umfassende Partnerschaft vor, so gilt diese Anforderung als erfüllt.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Partnerschaftsvereinbarung vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des ersten Programms.
    (4)  
    Die Partnerschaftsvereinbarung kann zusammen mit dem relevanten jährlichen nationalen Reformprogramm und dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan eingereicht werden.
    (5)  
    Die Partnerschaftsvereinbarung muss ein strategisches und kurz gefasstes Dokument sein. Sie darf nicht länger als 35 Seiten sein, es sei denn der Mitgliedstaat beschließt aus eigener Initiative, ein längeres Dokument zu erstellen.
    (6)  
    Der Mitgliedstaat erstellt die Partnerschaftsvereinbarung gemäß dem Muster in Anhang II. Der Mitgliedstaat darf die Partnerschaftsvereinbarung in eines seiner Programme aufnehmen.
    (7)  
    Interreg-Programme können der Kommission vor Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung übermittelt werden.
    (8)  
    Die EIB kann sich auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

    Artikel 11

    Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

    (1)  

    Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:

    a) 

    die ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF mit Angabe, durch welche der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds und Programme diese Ziele verfolgt werden, mit entsprechender Begründung, und unter Berücksichtigung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen, des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie gegebenenfalls der regionalen Herausforderungen;

    b) 

    für jedes der ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF:

    i) 

    eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden;

    ii) 

    Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen;

    iii) 

    Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE sowie gegebenenfalls der im Rahmen von Horizont Europa finanzierten Projekte;

    c) 

    die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zur thematischen Konzentration, sowie die vorläufige Mittelzuweisung für das spezifische Ziel des JTF, einschließlich etwaiger EFRE- und ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden;

    d) 

    das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2;

    e) 

    gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 108 Absatz 2 und der Höhe der für eine Übertragung vorgeschlagenen Zuweisungen nach Artikel 26 und Artikel 111, einschließlich einer Begründung einer solchen Übertragung;

    f) 

    in Bezug auf technische Hilfe, welche Form von Unionsbeiträgen der Mitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 wählt und gegebenenfalls die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds auf nationaler Ebene und die Aufschlüsselung der Mittel nach Programm und Regionenkategorie;

    g) 

    die Beiträge an das Programm „InvestEU“ aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie;

    h) 

    eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie;

    i) 

    eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds zu ergreifen beabsichtigt;

    j) 

    gegebenenfalls einen integrierten Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gebieten zu bewältigen oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gebieten Rechnung zu tragen.

    In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.

    (2)  
    Die Partnerschaftsvereinbarung kann außerdem eine Zusammenfassung der Bewertung der Erfüllung der in Artikel 15 und in den Anhängen III und IV genannten jeweiligen grundlegenden Voraussetzungen enthalten.

    Artikel 12

    Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung

    (1)  
    Die Kommission bewertet die Partnerschaftsvereinbarung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen; dabei achtet sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und trägt dem strategischen Charakter des Dokuments, der Zahl der erfassten Programme und dem Gesamtbetrag der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel Rechnung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung, wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, die relevanten länderspezifischen Empfehlungen, seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sowie die europäische Säule sozialer Rechte anzugehen.
    (2)  
    Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat überarbeitet die Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
    (4)  
    Die Kommission erlässt spätestens vier Monate nach dem Tag der ersten Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung dieser Partnerschaftsvereinbarung.
    (5)  
    Ist die Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 6 in einem Programm enthalten, so erlässt die Kommission spätestens sechs Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den betreffenden Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen einzigen Beschluss zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung und des betreffenden Programms.

    Artikel 13

    Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

    (1)  
    Ein Mitgliedstaat kann bis zum 31. März 2025 eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen, in der er den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung trägt.
    (2)  
    Die Kommission prüft die Änderung und kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der geänderten Partnerschaftsvereinbarung Anmerkungen vorbringen.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat überarbeitet die geänderte Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
    (4)  
    Die Kommission genehmigt die Änderung einer Partnerschaftsvereinbarung spätestens sechs Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.

    Artikel 14

    Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten dürfen in der Partnerschaftsvereinbarung einen Betrag von bis zu 2 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den EMFAF, dem Programm „InvestEU“ zuweisen, der über die EU-Garantie und die InvestEU-Beratungsplattform gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung eingesetzt werden soll. Im Einvernehmen mit der betreffenden Verwaltungsbehörde dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 1. Januar 2023 zudem einen Betrag in Höhe von bis zu 3 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung jedes dieser Fonds über einen Programmänderungsantrag oder mehrere Programmänderungsanträge zuweisen.

    Durch diese Beträge wird zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung oder dem Programm ausgewählten politischen Ziele beigetragen, und mit ihnen werden in erster Linie Investitionen in der Kategorie der beitragenden Regionen unterstützt.

    Diese Beiträge werden entsprechend den in der InvestEU-Verordnung festgelegten Regeln eingesetzt und stellen keine Übertragungen von Mitteln gemäß Artikel 26 dar.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten legen den beigetragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, fest. Bei der Partnerschaftsvereinbarung dürfen Mittel des laufenden und künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden. Beantragt ein Mitgliedstaat eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre zugewiesen werden.
    (3)  
    Die Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung zur Dotierung des Teils der EU-Garantie im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet. Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.
    (4)  
    Wird — ungeachtet des Artikels 12 der Haushaltsordnung — innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung für einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschlossen, der in der Partnerschaftsvereinbarung zugewiesen wurde, so wird der entsprechende Betrag einem Programm oder mehreren Programmen innerhalb des beitragenden Fonds und der Regionenkategorie zugewiesen, gegebenenfalls auf Antrag des Mitgliedstaats.

    Die Beitragsvereinbarung für die Beträge nach Absatz 1, die in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurden, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.

    (5)  
    Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der InvestEU-Verordnung innerhalb von neun Monaten nach Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.

    Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Fonds „InvestEU“ eingestellt, so werden die betreffenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme, um die eingezogenen Beträge und die künftigen Kalenderjahren zugewiesenen Beträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden. Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme der Beschlüsse zur Änderung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme abgeschlossen.

    (6)  
    Wird gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 der InvestEU-Verordnung eine Garantievereinbarung innerhalb von vier Jahren nach Abschluss der Garantievereinbarung nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur EU-Garantie beigetragene und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere Risikoinstrumente betreffen, gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels behandelt werden.
    (7)  
    Mittel, die von den als Beitrag an die EU-Garantie geflossenen Beträgen erwirtschaftet oder diesen zuzuordnen sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt und zur Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzinstrumenten oder Haushaltsgarantien eingesetzt.
    (8)  
    Für Beträge, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels in einem Programm wiederzuverwenden sind, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.

    KAPITEL II

    Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen

    Artikel 15

    Grundlegende Voraussetzungen

    (1)  
    In der vorliegenden Verordnung sind grundlegende Voraussetzungen der spezifischen Ziele festgelegt.

    Anhang III enthält die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.

    Anhang IV enthält die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sowie die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.

    Die grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt nicht für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützt werden.

    (2)  
    Bei der Ausarbeitung eines Programms oder der Einführung eines neuen spezifischen Ziels im Rahmen der Änderung eines Programms bewertet der Mitgliedstaat, ob die grundlegenden Voraussetzungen für das ausgewählte spezifische Ziel erfüllt sind. Eine grundlegende Voraussetzung ist erfüllt, wenn alle entsprechenden Kriterien erfüllt sind. Der Mitgliedstaat gibt in jedem Programm oder in der Programmänderung die erfüllten und die nicht erfüllten grundlegenden Voraussetzungen an und legt eine entsprechende Begründung vor, sofern er eine grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
    (3)  
    Ist eine grundlegende Voraussetzung zum Zeitpunkt der Genehmigung des Programms oder der Programmänderung nicht erfüllt, so informiert der Mitgliedstaat die Kommission mit entsprechender Begründung, sobald er die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.
    (4)  
    Die Kommission nimmt so schnell wie möglich und spätestens drei Monate nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 3 eine Bewertung vor und teilt dem Mitgliedstaat mit, ob auch sie die grundlegende Voraussetzung als erfüllt ansieht.

    Widerspricht die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.

    Widerspricht der Mitgliedstaat der Bewertung der Kommission, so legt er innerhalb von einem Monat seine Anmerkungen vor, und die Kommission verfährt nach Unterabsatz 1.

    Akzeptiert der Mitgliedstaat die Bewertung der Kommission, so verfährt er nach Absatz 3.

    (5)  
    Unbeschadet des Artikels 105 können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mit dem spezifischen Ziel verbunden sind, in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.

    (6)  
    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die grundlegenden Voraussetzungen während des gesamten Programmplanungszeitraums erfüllt und geachtet bleiben. Er unterrichtet die Kommission über jedwede Änderung, die Einfluss auf die Erfüllung von grundlegenden Voraussetzungen hat.

    Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat unter Darlegung ihrer Bewertung in Kenntnis. Anschließend wird das Verfahren nach Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 befolgt.

    Kommt die Kommission anhand der Anmerkungen des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, und unbeschadet des Artikels 105, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.

    (7)  
    Anhang IV gilt nicht für die aus dem JTF unterstützten Prioritäten oder für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.

    Artikel 16

    Leistungsrahmen

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Leistungsrahmen, der es erlaubt, die Leistung des Programms während dessen Durchführung zu begleiten und zu evaluieren und darüber Bericht zu erstatten, und der zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beiträgt.

    Der Leistungsrahmen umfasst

    a) 

    Output- und Ergebnisindikatoren zu den für das Programm ausgewählten spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt,

    b) 

    Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie

    c) 

    Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.

    (2)  
    Etappenziele und Sollvorgaben werden in Bezug auf jedes spezifische Ziel innerhalb eines Programms festgelegt, mit Ausnahme der technischen Hilfe und des spezifischen Ziels zu materieller Deprivation gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
    (3)  
    Anhand der Etappenziele und Sollvorgaben können die Kommission und der Mitgliedstaat die Fortschritte beim Erreichen der spezifischen Ziele bemessen. Sie müssen den Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Haushaltsordnung entsprechen.

    Artikel 17

    Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens

    (1)  

    Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:

    a) 

    die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien;

    b) 

    die verwendeten Daten oder Nachweise, die Sicherung der Datenqualität und die Berechnungsmethode;

    c) 

    Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben beeinflussen können, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren.

    (2)  
    Der Mitgliedstaat stellt die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens auf Anfrage der Kommission zur Verfügung.

    Artikel 18

    Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag

    (1)  

    Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:

    a) 

    die neuen Herausforderungen, die in den im Jahr 2024 angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;

    b) 

    falls relevant, die Fortschritte bei der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;

    c) 

    die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte;

    d) 

    die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialem Bedarf, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen;

    e) 

    die wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen;

    f) 

    die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms;

    g) 

    für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.

    (2)  
    Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2025 für jedes Programm eine Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung, einschließlich eines Vorschlags für die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2.
    (3)  
    Falls dies im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des Programms oder aufgrund der Ermittlung neuer Herausforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a für erforderlich gehalten wird, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 2 genannte Bewertung zusammen mit dem geänderten Programm.

    Die Überarbeitungen umfassen

    a) 

    die Zuweisungen der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität;

    b) 

    überarbeitete oder neue Sollvorgaben;

    c) 

    die Beiträge an das Programm „InvestEU“, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie.

    Die Kommission genehmigt das überarbeitete Programm gemäß Artikel 24, einschließlich einer endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags.

    (4)  

    Ist der Mitgliedstaat aufgrund der Halbzeitüberprüfung der Ansicht, dass das Programm nicht geändert werden muss, so wird die Kommission entweder

    a) 

    innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Bewertung einen Beschluss annehmen, mit dem die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags bestätigt wird, oder

    b) 

    den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung auffordern, ein geändertes Programm gemäß Artikel 24 vorzulegen.

    (5)  
    Bis zur Annahme des Beschlusses der Kommission zur Bestätigung der endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags steht dieser Betrag nicht für die Auswahl von Vorhaben zur Verfügung.
    (6)  
    Die Kommission erstellt bis Ende 2026 einen Bericht über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    KAPITEL III

    Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen

    Artikel 19

    Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung

    (1)  
    Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, relevante Programme zu überarbeiten und Änderungen vorzuschlagen, wenn dies erforderlich ist, um die Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Rates zu unterstützen.

    Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

    a) 

    zur Unterstützung der Umsetzung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlung bzw. einer entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlung des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist;

    b) 

    zur Unterstützung der Umsetzung relevanter Empfehlungen des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sind und gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden.

    (2)  
    Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 muss eine Begründung enthalten, mit Verweis darauf, dass die Umsetzung der entsprechenden Empfehlungen unterstützt werden muss, sowie die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2023 noch nach 2026 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und demselben Programm vorgenommen.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der entsprechenden Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und den Einsatz der Fonds umreißt. Soweit erforderlich, legt die Kommission innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen vor.
    (4)  
    Der Mitgliedstaat unterbreitet innerhalb von zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der jeweiligen Programme.
    (5)  
    Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt sie spätestens vier Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderungen an den jeweiligen Programmen an.
    (6)  
    Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Absatz 14 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

    Der Rat erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.

    (7)  
    Die Kommission schlägt dem Rat vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats vollständig oder teilweise auszusetzen, wenn der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat; es sei denn, der Rat hat festgestellt, dass ein schwerer Wirtschaftsabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 10 ) vorliegt.
    (8)  

    Die Kommission kann dem Rat in folgenden Fällen vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats in einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:

    a) 

    wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;

    b) 

    wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;

    c) 

    wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 11 ) ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung des diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen;

    d) 

    wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

    (9)  
    Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt. Die Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich sind und im Falle erheblicher Verstöße. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betreffenden Programme eingereicht wurden.
    (10)  
    Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat angenommen, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag binnen eines Monats nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.

    Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewandt.

    Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 7 und 8 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.

    (11)  
    Der Anwendungsbereich und die Höhe der Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen müssen verhältnismäßig sein, der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere das Ausmaß der Arbeitslosigkeit, der Armut und der sozialen Ausgrenzung in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vergleich zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzungen auf Programme, die von entscheidender Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als spezifischer Faktor berücksichtigt.
    (12)  

    Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:

    a) 

    beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 7;

    b) 

    beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe a;

    c) 

    beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe b;

    d) 

    beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 8 Buchstaben c und d.

    Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.

    (13)  

    Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission in den folgenden Fällen auf:

    a) 

    wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

    b) 

    wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt;

    c) 

    wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat;

    d) 

    wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

    Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, setzt die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.

    Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nach Ablauf des Jahres 2027 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

    Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den wieder in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag gemäß Artikel 105 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt wird.

    Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind. Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb von einem Monat nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.

    (14)  
    Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission, wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6, 7 oder 8 für einen Mitgliedstaat erfüllt ist, das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den Fonds und Programmen, die von einer Aussetzung betroffen sein könnten.

    Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.

    (15)  
    Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
    (16)  
    Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der Union beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, einen derartigen Vorschlag vorzulegen.
    (17)  
    Der vorliegende Artikel gilt nicht für den ESF+, den AMIF, den ISF, das BMVI oder Interreg-Programme.

    Artikel 20

    Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände

    (1)  

    Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ( 13 ), oder das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses und für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen, sofern diese für die Reaktion auf diese außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zwingend erforderlich sind:

    a) 

    auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 40 der EMFAF-Verordnung, Artikel 15 der AMIF-Verordnung, Artikel 12 der ISF-Verordnung und Artikel 12 der BMVI-Verordnung die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über den geltenden Kofinanzierungssatz anheben, wobei 100 % nicht überschritten werden;

    b) 

    den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, und zwar bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß eingereicht wurde, sofern mit dem Vorhaben auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert wird;

    c) 

    abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können, an dem der Rat das Vorliegen dieser Umstände bestätigt;

    d) 

    abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von Unterlagen und Daten an die Kommission um bis zu 3 Monate verlängern.

    (2)  
    Die Kommission hält das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Ist eine der Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat über ihre Bewertung der Lage und ihre in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen.
    (3)  
    Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung des vorliegenden Artikels auffordern. Bei der Bewertung der Lage und der Planung von Folgemaßnahmen trägt die Kommission den im Rahmen des strukturierten Dialogs vertretenen Standpunkten und geäußerten Ansichten gebührend Rechnung.
    (4)  
    Wenn die besonderen Umstände, die zur Annahme dieser befristeten Maßnahmen geführt haben, nach dem Zeitraum von höchstens 18 Monaten gemäß Absatz 1 weiterhin bestehen, bewertet die Kommission die Lage erneut und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um für die erforderliche Flexibilität zur Bewältigung dieser Umstände zu sorgen.
    (5)  
    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Erlass.

    TITEL III

    PROGRAMMPLANUNG

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

    Artikel 21

    Ausarbeitung und Einreichung von Programmen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Partnern Programme zum Einsatz der Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aus.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung. Für den AMIF, den ISF und das BMVI übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten arbeiten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang V aus.

    Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.

    (4)  
    Wird ein Umweltbericht im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) erstellt, so wird dieser auf der Programm-Website nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

    Artikel 22

    Inhalt der Programme

    (1)  
    In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zu den politischen Zielen bzw. dem spezifischen Ziel des JTF und die Kommunikation seiner Ergebnisse dargelegt.
    (2)  
    Ein Programm beinhaltet mindestens eine Priorität. Jede Priorität entspricht einem einzigen politischen Ziel, dem spezifischen Ziel des JTF oder der gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführten technischen Hilfe. Eine Priorität kann aus einem oder mehreren Fonds unterstützt werden, sofern sie nicht Unterstützung aus dem JTF erhält oder die gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 durchgeführte technische Hilfe betrifft. Eine einem politischen Ziel entsprechende Priorität beinhaltet ein spezifisches Ziel oder mehrere spezifische Ziele. Demselben politischen Ziel bzw. dem spezifischen Ziel des JTF kann mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme nimmt jedes Programm Unterstützung aus einem Fonds in Anspruch und beinhaltet spezifische Ziele und spezifische Ziele für die technische Hilfe.

    (3)  

    In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:

    a) 

    eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung

    i) 

    der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten, außer bei aus dem EMFAF unterstützten Programmen;

    ii) 

    des Auftretens von Marktversagen;

    iii) 

    des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Formen der Unterstützung;

    iv) 

    der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen, den einschlägigen nationalen oder regionalen Strategien dieses Mitgliedstaats, einschließlich seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Zusammenhang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, und — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;

    v) 

    der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance sowie Vereinfachungsmaßnahmen;

    vi) 

    gegebenenfalls eines integrierten Ansatzes, um demografische Herausforderungen zu bewältigen;

    vii) 

    der aus bisherigen Erfahrungen gewonnenen Erkenntnisse;

    viii) 

    der makroregionalen und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind;

    ix) 

    für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — der Fortschritte bei der Umsetzung des entsprechenden Besitzstands der Union und von Aktionsplänen sowie einer Begründung für die Auswahl der spezifischen Ziele;

    x) 

    für aus dem JTF unterstützte Programme — der Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang benannt werden;

    Ziffern i, ii und viii gelten nicht für aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Programme;

    b) 

    eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Formen der Unterstützung;

    c) 

    für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele;

    d) 

    für jedes spezifische Ziel:

    i) 

    die entsprechenden Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen, den makroregionalen Strategien, den Meeresbeckenstrategien und, falls zutreffend, zu den aus dem JTF unterstützten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang;

    ii) 

    Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;

    iii) 

    die wichtigsten Zielgruppen;

    iv) 

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung;

    v) 

    die gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderer territorialer Instrumente;

    vi) 

    die interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind;

    vii) 

    die geplante Nutzung von Finanzinstrumenten;

    viii) 

    die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;

    ix) 

    für das spezifische Ziel des JTF — die Begründung jeglicher gemäß Artikel 27 aus EFRE- und ESF+-Mitteln übertragenen Beträge sowie deren Aufschlüsselung nach Regionenkategorie, unter Widerspiegelung der Arten der Interventionen, die im Einklang mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang geplant sind;

    e) 

    für jede Priorität zu gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe:

    i) 

    die entsprechenden Maßnahmenarten;

    ii) 

    Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;

    iii) 

    die wichtigsten Zielgruppen;

    iv) 

    die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;

    f) 

    die geplante Nutzung der technischen Hilfe gemäß Artikel 37, falls zutreffend, und relevanter Arten der Intervention;

    g) 

    ein Finanzierungsplan mit

    ▼M2

    i) 

    einer Tabelle, in der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt nach Jahr angegeben sind, einschließlich aller gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge sowie des Antrags des Mitgliedstaats auf Unterstützung von Maßnahmen, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) festgelegten Zielen beitragen;

    ▼B

    ii) 

    für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme — einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisungen für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;

    iii) 

    — für aus dem EMFAF unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Höhe der Gesamtmittelzuweisungen der Unterstützung aus dem Fonds und den nationalen Beitrag anzeigt;

    iv) 

    — für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, den nationalen Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;

    h) 

    die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten einschlägigen Partner in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme;

    i) 

    für jede grundlegende Voraussetzung in Verbindung mit dem ausgewählten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Artikel 15 und Anhang III und Anhang IV eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;

    j) 

    der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung;

    k) 

    die Programmbehörden und die Stelle oder — im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 — gegebenenfalls die Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.

    Buchstabe a Ziffern i, ii und viii dieses Absatzes gelten nicht für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind. Buchstabe d dieses Absatzes gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

    Bei dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF wird dem Programm informationshalber eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt.

    Wird gemäß Buchstabe k mehr als eine Stelle angegeben, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, so muss der Mitgliedstaat den Anteil der erstatteten Beträge für die einzelnen Stellen darlegen.

    (4)  

    Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b bis e ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifische Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:

    a) 

    eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion;

    b) 

    Angabe der Durchführungsmaßnahmen;

    c) 

    eine indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;

    d) 

    gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der AMIF-Verordnung;

    e) 

    Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;

    f) 

    eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention.

    (5)  
    Die Arten der Intervention basieren auf der Nomenklatur in Anhang I. Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF bzw. dem BMVI unterstützte Programme basieren die Arten der Intervention auf der Nomenklatur in den fondsspezifischen Verordnungen.
    (6)  
    Bei EFRE-, ESF+-, Kohäsionsfonds- und JTF-Programmen enthält die Tabelle nach Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii die Beträge für die Jahre 2021 bis 2027, einschließlich des Flexibilitätsbetrags.
    (7)  
    Der Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe k genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.
    (8)  
    Für aus dem JTF unterstützte Programme übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang als Bestandteil des Programms bzw. der Programme oder des Antrags auf dessen bzw. deren Änderung.

    Artikel 23

    Genehmigung von Programmen

    (1)  
    Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch — für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF — mit der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung. Insbesondere beachtet die Kommission bei ihrer Bewertung relevante länderspezifische Empfehlungen, relevante Herausforderungen, die in dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ermittelt wurden, sowie die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte und wie darauf eingegangen wird.
    (2)  
    Die Kommission kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat Anmerkungen vorbringen.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat überarbeitet das Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
    (4)  
    Die Kommission erlässt spätestens fünf Monate nach dem Tag der ersten Einreichung des Programms durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung des Programms.

    Artikel 24

    Änderung von Programmen

    (1)  
    Der Mitgliedstaat kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Programms einreichen und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.
    (2)  
    Die Kommission bewertet die Änderung und deren Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen, einschließlich der nationalen Anforderungen, und kann innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat überarbeitet das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
    (4)  
    Die Kommission erlässt einen Beschluss, der die Änderung eines Programms spätestens vier Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat genehmigt.
    (5)  
    Für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 4 % des Programmbudgets, auf eine andere Priorität desselben Fonds desselben Programms übertragen. Für aus dem EFRE, dem ESF+ und dem JTF unterstützte Programme betrifft die Übertragung lediglich Zuweisungen für dieselbe Regionenkategorie.

    Für aus dem EMFAF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung eines spezifischen Ziels auf ein anderes spezifisches Ziel, einschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe, übertragen.

    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums Zuweisungen zwischen Maßnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds übertragen.

    Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragungen und die damit verbundenen Änderungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Änderung des Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die geänderte Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern ii, iii bzw. iv zusammen mit jeglichen damit verbundenen Änderungen im Programm.

    (6)  
    Für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Programms auswirken, ist keine Genehmigung durch die Kommission erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Korrekturen in Kenntnis.
    (7)  
    Für aus dem EMFAF unterstützte Programme ist für Änderungen an Programmen in Bezug auf die Einführung von Indikatoren keine Genehmigung der Kommission erforderlich.

    ▼M2

    (8)  
    Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines Programms einreichen, in dem er darum ersucht, dass Maßnahmen, die den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, in ein Programm aufgenommen werden, wenn die entsprechende Unterstützung zu den in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die für solche Maßnahmen beantragten Beträge werden im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen im Rahmen eines gesonderten Ziels zugewiesen und in eine Priorität aufgenommen. Diese Beträge dürfen die Obergrenze von 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung für den jeweiligen Fonds nicht überschreiten.

    ▼B

    Artikel 25

    Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF

    (1)  
    Für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ kann Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF gleichzeitig bereitgestellt werden.
    (2)  
    Aus dem EFRE und dem ESF+ kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 15 % der Unterstützung aus diesen Fonds für jede Priorität eines Programms — ein Vorhaben teilweise oder vollständig finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, sofern diese Kosten für die Durchführung erforderlich sind. Diese Möglichkeit gilt nicht für die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.

    Artikel 26

    Übertragung von Mitteln

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder — sofern der Begleitausschuss eines Programms gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d zugestimmt hat — in einem Antrag auf Änderung eines Programms eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung beantragen, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt dieses Instruments vorgesehen ist.

    Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.

    Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.

    Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017-2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.

    (2)  
    Die übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf den bzw. das sie übertragen werden, und — bei Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung — zugunsten des betroffenen Mitgliedstaats eingesetzt.
    (3)  
    Anträge auf Änderung eines Programms nennen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie, falls zutreffend, sind im Hinblick auf die Komplementaritäten und die zu erzielende Wirkung ordnungsgemäß zu begründen und enthalten gemäß Artikel 24 das geänderte Programm bzw. die geänderten Programme.
    (4)  
    Nach Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat lehnt die Kommission einen Antrag auf Übertragung in der zugehörigen Programmänderung ab, wenn durch diese Übertragung das Erreichen der Ziele des Programms, von dem die Mittel übertragen werden sollen, gefährdet wird.

    Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.

    (5)  
    Betrifft der Antrag auf Übertragung eine Änderung eines Programms, so dürfen nur Mittel künftiger Kalenderjahre übertragen werden.
    (6)  
    JTF-Mittel, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 27 aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, dürfen nicht gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels auf andere Fonds oder Instrumente übertragen werden.

    Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.

    (7)  
    Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 1 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.

    Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.

    (8)  
    Mittel, die auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen ab dem Tag der Einreichung des Antrags auf Änderung eines Programms eingesetzt.
    (9)  
    Für Mittel, die gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm zugewiesen werden, beginnt die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 105 Absatz 1 in dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden.

    ▼M2

    Artikel 26a

    Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241

    (1)  
    Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß Artikel 24 eine Änderung des Programms beantragen, darum ersuchen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds in Prioritäten aufgenommen werden, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, vorausgesetzt die betreffende Unterstützung trägt zu den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds bei. Die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, besteht unbeschadet der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.
    (2)  
    Die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beantragten Mittel werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.
    (3)  
    In Anträgen auf Änderung eines Programms ist der Gesamtbetrag der Mittel, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, für jedes Jahr aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie anzugeben.

    ▼B

    Artikel 27

    Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können freiwillig beantragen, dass die Mittel, die für den JTF im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gemäß Artikel 3 der JTF-Verordnung zur Verfügung stehen, durch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder einer Kombination aus beiden, von der Regionenkategorie, in der das betreffende Gebiet liegt, ergänzt werden. Der Gesamtbetrag der auf den JTF übertragenen Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ darf das Dreifache des in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe g genannten Betrags der JTF-Zuweisung nicht übersteigen. Die aus dem EFRE oder dem ESF+ übertragenen Mittel dürfen 15 % der jeweiligen EFRE- bzw. ESF+-Zuweisung für den betroffenen Mitgliedstaat nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten nennen in diesen Anträgen den übertragenen Gesamtbetrag für jedes Jahr, aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie.
    (2)  
    Die jeweiligen Übertragungen von EFRE- und ESF+-Mitteln auf die aus dem JTF unterstützte Priorität bzw. die aus dem JTF unterstützten Prioritäten spiegeln gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ix die Arten der Intervention entsprechend den Angaben im Programm wider. Derartige Übertragungen gelten als endgültig.
    (3)  
    Die JTF-Mittel, einschließlich der aus dem EFRE und dem ESF+ übertragenen Mittel, werden im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und der JTF-Verordnung eingesetzt. Die Regelungen der EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung und der ESF+-Verordnung gelten nicht für die gemäß Absatz 1 übertragenen EFRE- und ESF+-Mittel.

    KAPITEL II

    Territoriale Entwicklung

    Artikel 28

    Integrierte territoriale Entwicklung

    Unterstützt ein Mitgliedstaat die integrierte territoriale Entwicklung, so erfolgt dies mittels territorialer Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in einer der nachfolgenden Formen:

    a) 

    integrierte territoriale Investitionen;

    b) 

    von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; oder

    c) 

    ein sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat konzipiert hat.

    Werden territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung im Rahmen von mehr als einem Fonds umgesetzt, sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Koordinierung zwischen den betreffenden Fonds.

    Artikel 29

    Territoriale Strategien

    (1)  

    Territoriale Strategien, die gemäß Artikel 28 Buchstabe a oder c durchgeführt werden, beinhalten folgende Elemente:

    a) 

    das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;

    b) 

    eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen;

    c) 

    eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

    d) 

    eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 8 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.

    Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.

    (2)  
    Die territorialen Strategien fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen. Bereits vorhandene strategische Dokumente zu den abgedeckten Gebieten können für territoriale Strategien verwendet werden.
    (3)  
    Enthält die territoriale Strategie keine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben, so wählen die einschlägigen territorialen Behörden oder Stellen die Vorhaben aus oder sind an der Auswahl der Vorhaben beteiligt.
    (4)  
    Bei der Ausarbeitung territorialer Strategien kooperieren die in Absatz 2 genannten Behörden oder Stellen mit den betreffenden Verwaltungsbehörden, um den Umfang der Vorhaben zu bestimmen, die im Rahmen des einschlägigen Programms unterstützt werden sollen.

    Die ausgewählten Vorhaben müssen mit der territorialen Strategie in Einklang stehen.

    (5)  
    Übernimmt eine territoriale Behörde oder Stelle Aufgaben, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde fallen — mit Ausnahme der Auswahl der Vorhaben —, so wird diese Behörde von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
    (6)  
    Für die Ausarbeitung und die Konzipierung der territorialen Strategien kann Unterstützung bereitgestellt werden.

    Artikel 30

    Integrierte territoriale Investitionen

    Beinhaltet eine territoriale Strategie gemäß Artikel 29 Investitionen, die aus einem oder mehreren Fonds, aus mehr als einem Programm oder durch mehr als eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition durchgeführt werden.

    Artikel 31

    Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    (1)  
    Hält ein Mitgliedstaat es gemäß Artikel 28 für angemessen, so kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden.
    (2)  

    Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    a) 

    sich auf subregionale Gebiete konzentriert;

    b) 

    durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert;

    c) 

    mittels Strategien gemäß Artikel 32 umgesetzt wird;

    d) 

    Vernetzung, Zugänglichkeit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.

    (3)  
    Steht eine Unterstützung der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Strategien aus mehr als einem Fonds zur Verfügung, so organisieren die betreffenden Verwaltungsbehörden eine gemeinsame Aufforderung zur Auswahl dieser Strategien und richten einen gemeinsamen Ausschuss für alle betroffenen Fonds zur Begleitung der Durchführung dieser Strategien ein. Die betreffenden Verwaltungsbehörden können einen der betroffenen Fonds auswählen, aus dessen Mitteln alle Vorbereitungs-, Verwaltungs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a und c im Zusammenhang mit diesen Strategien unterstützt werden.
    (4)  
    Umfasst die Durchführung einer solchen Strategie Unterstützung aus mehr als einem Fonds, so können die betreffenden Verwaltungsbehörden einen der betroffenen Fonds als federführenden Fonds auswählen.
    (5)  
    Für diese Strategie gelten die Regelungen des federführenden Fonds, jedoch sind der Geltungsbereich und die Förderfähigkeitsregeln jedes Fonds, der in die Unterstützung der Strategie eingebunden ist, zu achten. Die Behörden der anderen Fonds verlassen sich auf die Beschlüsse und Verwaltungsüberprüfungen der zuständigen Behörde des federführenden Fonds.
    (6)  
    Die Behörde des federführenden Fonds stellt den Behörden der anderen Fonds die Informationen zur Verfügung, die zur Begleitung und Tätigung von Zahlungen im Einklang mit den Regelungen der fondsspezifischen Verordnungen notwendig sind.

    Artikel 32

    Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    (1)  

    Die betreffenden Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass für jede Strategie nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente dargelegt werden:

    a) 

    das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

    b) 

    die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

    c) 

    eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;

    d) 

    die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;

    e) 

    die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie;

    f) 

    ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm.

    Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.

    (2)  
    Die betreffenden Verwaltungsbehörden legen Kriterien für die Auswahl dieser Strategien fest, richten einen Ausschuss zur Durchführung dieser Auswahl ein und genehmigen die von diesem Ausschuss ausgewählten Strategien.
    (3)  
    Innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des Programms oder — bei aus mehr als einem Fonds unterstützten Strategien — innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum des Beschlusses zur Genehmigung des letzten in Rede stehenden Programms schließen die betreffenden Verwaltungsbehörden die erste Runde der Auswahl der Strategien ab und stellen sicher, dass die ausgewählten lokalen Aktionsgruppen ihre Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 3 erfüllen können.
    (4)  
    Im Beschluss zur Genehmigung einer Strategie ist die Zuweisung von jedem betroffenen Fonds und jedem in Rede stehenden Programm dargelegt, wie auch die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen des Programms bzw. der Programme.

    Artikel 33

    Lokale Aktionsgruppen

    (1)  
    Lokale Aktionsgruppen konzipieren die Strategien nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c und führen sie durch.
    (2)  
    Die Verwaltungsbehörden stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen inklusiv sind und entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.
    (3)  

    Die folgenden Aufgaben werden ausschließlich von lokalen Aktionsgruppen wahrgenommen:

    a) 

    Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;

    b) 

    Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;

    c) 

    Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen;

    d) 

    Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung;

    e) 

    Begleitung der Fortschritte beim Erreichen der Ziele der Strategie;

    f) 

    Evaluierung der Durchführung der Strategie.

    (4)  
    Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Absatz 3 erfasst werden, aber in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde oder — wenn der ELER als federführender Fonds ausgewählt wird — der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen von der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen angegeben.
    (5)  
    Bei der lokalen Aktionsgruppe kann es sich um einen Begünstigten handeln, und sie kann Vorhaben im Einklang mit der Strategie durchführen, sofern die lokale Aktionsgruppe gewährleistet, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit geachtet wird.

    Artikel 34

    Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds

    (1)  

    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:

    a) 

    Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie;

    b) 

    Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie;

    c) 

    Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.

    (2)  
    Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.

    Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.

    KAPITEL III

    Technische Hilfe

    Artikel 35

    Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

    (1)  
    Auf Initiative der Kommission können aus den Fonds Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung, Kommunikation — einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union —, Sichtbarkeit und alle Maßnahmen der administrativen und technischen Hilfe unterstützt werden, die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendig sind, gegebenenfalls auch mit Drittländern.
    (2)  

    Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) 

    Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten;

    b) 

    Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds;

    c) 

    Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht;

    d) 

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

    e) 

    Evaluierungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen;

    f) 

    Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;

    g) 

    die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;

    h) 

    Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken;

    i) 

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

    j) 

    die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung und Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten, gemeinsamen Aktionsplänen und Großprojekten;

    k) 

    die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 8 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken.

    (3)  
    Die Kommission setzt mindestens 15 % der Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch eine effektivere Evaluierung und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Bürger und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Mehrwert dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Mehrwert der Unterstützung durch die Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, falls zutreffend, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
    (4)  
    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auch vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume abdecken.
    (5)  
    Im Einklang mit Artikel 110 der Haushaltsordnung legt die Kommission ihre Pläne dar, wenn ein Beitrag aus den Fonds vorgesehen ist.
    (6)  
    Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.
    (7)  
    Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen der technischen Hilfe mit direkter Mittelverwaltung auf Initiative der Kommission und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen befristeten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Maßnahmen bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

    Artikel 36

    Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

    (1)  
    Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den Fonds Maßnahmen unterstützt werden, die vorangegangene und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen können und für die wirksame Verwaltung und den wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind, auch um die Kapazität der Partner gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufzubauen und Finanzmittel für die Wahrnehmung von unter anderem Aufgaben wie Vorbereitung, Schulung, Verwaltung, Begleitung, Evaluierung, Sichtbarkeit und Kommunikation bereitzustellen.

    Die Beträge für technische Hilfe gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 37 werden für die Zwecke der thematischen Konzentration im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen nicht berücksichtigt.

    (2)  
    Aus jedem der Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe gefördert werden, die im Rahmen eines der anderen Fonds förderfähig sind.
    (3)  
    Der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat erfolgt entweder gemäß Artikel 51 Buchstabe b oder e.

    Der Mitgliedstaat gibt in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Anhang II an, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe geleistet werden soll. Diese Wahl gilt für alle Programme in dem betreffenden Mitgliedstaat für den gesamten Programmplanungszeitraum und kann nachfolgend nicht geändert werden.

    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme und für Interreg-Programme erfolgt der Unionsbeitrag für technische Hilfe ausschließlich gemäß Artikel 51 Buchstabe e.

    (4)  

    Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Buchstabe b erstattet, so gelten die folgenden Elemente:

    a) 

    die technische Hilfe erfolgt in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds in einem oder mehreren Programmen oder eines spezifischen Programms oder einer Kombination davon;

    b) 

    der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:

    i) 

    für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: 3,5 %;

    ii) 

    für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;

    iii) 

    für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;

    iv) 

    für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;

    v) 

    für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt: 6 %;

    vi) 

    für Unterstützung aus dem EMFAF: 6 %;

    vii) 

    für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben.

    (5)  

    Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet, so gelten die folgenden Elemente:

    a) 

    der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisungen für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii und für den EMFAF für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii ausgewiesen; er hat nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms, ausgenommen die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützten Programme, für die er die Form eines spezifischen Ziels hat;

    b) 

    die Erstattung erfolgt, indem die Prozentsätze gemäß den Ziffern i bis vii auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c entsprechend angegeben sind, und aus demselben Fonds, an den die förderfähigen Ausgaben erstattet werden, an eine oder mehrere Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k;

    i) 

    für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: 3,5 %;

    ii) 

    für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;

    iii) 

    für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;

    iv) 

    für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;

    v) 

    für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, der für technische Hilfe erstattete Prozentsatz: 6 %;

    vi) 

    für Unterstützung aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %;

    vii) 

    für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben;

    c) 

    die für in dem Programm ermittelte technische Hilfe zugewiesenen Beträge entsprechen den Prozentsätzen in Buchstabe b Ziffern i bis vi für jede Priorität und jeden Fonds.

    (6)  
    Spezifische Regelungen für technische Hilfe für Interreg-Programme werden in der Interreg-Verordnung festgelegt.

    Artikel 37

    Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten

    Ergänzend zu Artikel 36 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffentlichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.

    Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 95. Diese Unterstützung kann auch die Form eines spezifischen Programms annehmen.

    TITEL IV

    BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

    KAPITEL I

    Begleitung

    Artikel 38

    Begleitausschuss

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat richtet — nach Konsultation der Verwaltungsbehörde — binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats über den Beschluss zur Genehmigung des Programms einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden „Begleitausschuss“).

    Der Mitgliedstaat kann für mehr als ein Programm einen einzigen Begleitausschuss einrichten.

    (2)  
    Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, einschließlich Bestimmungen über die Vermeidung jeglicher Interessenkonflikte sowie über die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz.
    (3)  
    Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms beeinträchtigen.
    (4)  
    Unbeschadet des Artikels 69 Absatz 5 werden die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie die Daten und Informationen, die dem Begleitausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
    (5)  
    Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels gelten nicht für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, und für die diesbezügliche technische Hilfe.

    Artikel 39

    Zusammensetzung des Begleitausschusses

    ▼C3

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat legt im Wege eines transparenten Verfahrens die Zusammensetzung des Begleitausschusses fest und stellt eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen des Mitgliedstaats sowie der Vertreter der Partner nach Artikel 8 Absatz 1 sicher.

    ▼B

    Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats geregelt.

    Gemäß der Geschäftsordnung kann es zulässig sein, dass Nicht-Mitglieder einschließlich der EIB an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

    Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

    Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.

    (2)  
    Vertreter der Kommission nehmen in begleitender und beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
    (3)  
    Für den AMIF, den ISF und das BMVI können die relevanten dezentralen Agenturen an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

    Artikel 40

    Aufgaben des Begleitausschusses

    (1)  

    Der Begleitausschuss untersucht

    a) 

    die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben;

    b) 

    jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

    c) 

    den Beitrag des Programms zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den mit der Durchführung des Programms zusammenhängenden relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;

    d) 

    die in Artikel 58 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument nach Artikel 59 Absatz 1;

    e) 

    die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;

    f) 

    die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

    g) 

    die Fortschritte bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend;

    h) 

    die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;

    i) 

    die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen, Partner und Begünstigte, falls zutreffend;

    j) 

    Informationen bezüglich der Umsetzung des Beitrags des Programms zu dem Programm „InvestEU“ gemäß Artikel 14 oder der im Einklang mit Artikel 26 übertragenen Mittel, falls zutreffend.

    Was die aus dem EMFAF unterstützten Programme betrifft, so wird der Begleitausschuss zu etwaigen von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung, sofern er dies für erforderlich hält.

    (2)  

    Der Begleitausschuss genehmigt

    a) 

    die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sowie etwaige diesbezügliche Änderungen werden der Kommission auf deren Ersuchen hin mindestens 15 Arbeitstage vor der Vorlage an den Begleitausschuss vorgelegt;

    b) 

    die jährlichen Leistungsberichte für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme;

    c) 

    den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

    d) 

    jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung einschließlich für Übertragungen gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 26; hiervon ausgenommen sind die aus dem EMFAF unterstützten Programme.

    (3)  
    Der Begleitausschuss kann Empfehlungen, unter anderem auch in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, an die Verwaltungsbehörde richten.

    Artikel 41

    Jährliche Leistungsüberprüfung

    (1)  
    Einmal pro Jahr werden Überprüfungssitzungen mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen. Die betreffenden Verwaltungsbehörden nehmen an den Überprüfungssitzungen teil.

    Die Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken.

    Den Vorsitz bei der Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 ist für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, mindestens zweimal während des Programmplanungszeitraums eine Überprüfungssitzung abzuhalten.
    (3)  
    Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützt werden, stellt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens einen Monat vor der Überprüfungssitzung kurze Informationen zu den in Artikel 40 Absatz 1 aufgelisteten Elementen zur Verfügung. Diese Informationen stützen sich auf die dem Mitgliedstaat verfügbaren neuesten Daten.

    Für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, sind lediglich auf die neuesten verfügbaren Daten gestützte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.

    (4)  
    Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, keine Überprüfungssitzung abzuhalten. In einem derartigen Fall kann die Überprüfung schriftlich durchgeführt werden.
    (5)  
    Das Ergebnis der Überprüfungssitzung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.
    (6)  
    Der Mitgliedstaat ergreift Folgemaßnahmen zu den in der Überprüfungssitzung beanstandeten Faktoren, die die Durchführung des Programms beeinträchtigen, und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.
    (7)  
    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme übermittelt der Mitgliedstaat einen jährlichen Leistungsbericht im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen.

    Artikel 42

    Übermittlung von Daten

    (1)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli, 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative Daten für jedes Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang VII, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 geforderten Daten, die bis zum 31. Januar und 31. Juli jeden Jahres elektronisch zu übermitteln sind.

    Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

    Für Prioritäten zur Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannten spezifischen Ziels werden die Daten jährlich bis zum 31. Januar übermittelt.

    In der ESF+-Verordnung können spezifische Vorschriften für die Häufigkeit der Erhebung und Übermittlung von Indikatoren für längerfristige Ergebnisse festgelegt werden.

    (2)  

    Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf

    a) 

    die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;

    b) 

    die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte.

    (3)  

    Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:

    a) 

    förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;

    b) 

    Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;

    c) 

    Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;

    d) 

    Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 60 sowie zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, nach Artikel 62;

    e) 

    Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden.

    (4)  
    Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten müssen verlässlich sein und den elektronisch gespeicherten Daten nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e zum Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung entsprechen.
    (5)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten Webportal oder auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website oder stellt einen Link dazu bereit.

    Artikel 43

    Abschließender Leistungsbericht

    (1)  
    Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zum Programm.
    (2)  
    Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der in Artikel 40 Absatz 1 aufgeführten Elemente — mit Ausnahme der Informationen nach Buchstabe d des genannten Absatzes — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.
    (3)  
    Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Leistungsberichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten nach Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen über die Annahme des Berichts. Unterrichtet die Kommission die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb dieser Fristen, so gilt der Bericht als angenommen.
    (4)  
    Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle abschließenden Leistungsberichte auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website.
    (5)  
    Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den abschließenden Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    KAPITEL II

    Evaluierung

    Artikel 44

    Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen

    (1)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde evaluiert die Programme anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien: Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert, um Konzept und Durchführung der Programme qualitativ zu verbessern. Die Evaluierungen können auch andere relevante Kriterien wie Inklusion, Nichtdiskriminierung und Sichtbarkeit abdecken und sich auf mehr als ein Programm erstrecken.
    (2)  
    Darüber hinaus wird bis zum 30. Juni 2029 für jedes Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen durchgeführt.
    (3)  
    Mit den Evaluierungen werden funktional unabhängige interne oder externe Sachverständige beauftragt.
    (4)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind.
    (5)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Für den AMIF, den ISF und das BMVI enthält der Plan eine Halbzeitevaluierung, die bis zum 31. März 2024 abzuschließen ist.
    (6)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
    (7)  
    Alle Evaluierungen werden auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.

    Artikel 45

    Von der Kommission vorgenommene Evaluierung

    (1)  
    Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren relevanten Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
    (2)  
    Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Bei dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF stehen bei dieser Evaluierung insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen der genannten Fonds in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten politischen Ziele im Mittelpunkt.
    (3)  
    Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung auf ihrer Website und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

    KAPITEL III

    Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation

    Abschnitt I

    Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds

    Artikel 46

    Sichtbarkeit

    Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:

    a) 

    Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung;

    b) 

    den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.

    Artikel 47

    Emblem der Union

    Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Union gemäß Anhang IX.

    Artikel 48

    Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde in dem genannten Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator kann auf der Ebene der gemäß Artikel 71 Absatz 6 eingerichteten Stelle ernannt werden und koordiniert programmübergreifend die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.

    Der Kommunikationskoordinator bindet die folgenden Stellen in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:

    a) 

    Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige relevante Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;

    b) 

    die in Artikel 8 Absatz 1 genannten sonstigen relevanten Partner.

    (2)  
    Jede Verwaltungsbehörde benennt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
    (3)  
    Die Kommission unterhält das Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.

    Abschnitt II

    Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen

    Artikel 49

    Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

    (1)  
    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu Programmen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Erfolge des Programms bereitgestellt werden.
    (2)  

    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten einzigen Webportal ein Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert wird:

    a) 

    von dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen abgedecktes geografisches Gebiet;

    b) 

    betroffenes politisches oder spezifisches Ziel;

    c) 

    Art der förderfähigen Antragsteller;

    d) 

    Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf;

    e) 

    Anfangs- und Enddatum des Aufrufs.

    (3)  

    Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle vier Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:

    a) 

    bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;

    b) 

    bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;

    c) 

    bei EMFAF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission ( 16 );

    d) 

    Bezeichnung des Vorhabens;

    e) 

    Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;

    f) 

    Datum des Beginns des Vorhabens;

    g) 

    voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;

    h) 

    Gesamtkosten des Vorhabens;

    i) 

    betroffener Fonds;

    j) 

    betroffenes spezifisches Ziel;

    k) 

    Kofinanzierungssatz der Union;

    l) 

    Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;

    m) 

    bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;

    n) 

    Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.

    Die Daten nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.

    (4)  
    Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten einzigen Webportal in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird.
    (5)  
    Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung gemäß diesem Artikel, dass die Daten veröffentlicht werden.
    (6)  
    Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.

    Artikel 50

    Zuständigkeiten der Begünstigten

    (1)  

    Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds — einschließlich wiederverwendeter Mittel gemäß Artikel 62 — für das Vorhaben an, indem sie

    a) 

    auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben;

    b) 

    die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben;

    c) 

    für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf

    i) 

    aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 500 000 EUR übersteigen;

    ii) 

    aus dem ESF+, dem JTF, dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;

    d) 

    bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen; handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so sorgt der Begünstigte so weit wie möglich dafür, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus den Fonds hervorgehoben wird;

    e) 

    bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbinden.

    Handelt es sich bei einem Begünstigten des ESF+ um eine natürliche Person oder um Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung unterstützt werden, so gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Anforderung nicht.

    Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d können bei aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, spezifische Anforderungen für die öffentliche Darstellung von Informationen über die Unterstützung aus den Fonds festgelegt werden, wenn dies gemäß Artikel 69 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.

    (2)  
    Bei Kleinprojektefonds muss der Begünstigte die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Interreg-Verordnung erfüllen.

    Bei Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte mittels der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.

    (3)  

    Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht nach und wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.

    TITEL V

    FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

    KAPITEL I

    Formen von Unionsbeiträgen

    Artikel 51

    Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen

    Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:

    a) 

    nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:

    i) 

    die Erfüllung von Bedingungen;

    ii) 

    die Erzielung von Ergebnissen;

    b) 

    Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;

    c) 

    Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

    d) 

    Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

    e) 

    Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

    f) 

    als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

    KAPITEL II

    Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten

    Artikel 52

    Formen der Unterstützung

    Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.

    Abschnitt I

    Formen der Zuschüsse

    Artikel 53

    Formen der Zuschüsse

    (1)  

    Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:

    a) 

    Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen und Abschreibungen;

    b) 

    Kosten je Einheit;

    c) 

    Pauschalbeträge;

    d) 

    Pauschalfinanzierungen;

    e) 

    Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, sofern die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden;

    f) 

    nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, sofern solche Zuschüsse von einer Erstattung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 95 gedeckt sind.

    (2)  
    Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200 000 EUR, so wird der Beitrag dem Begünstigten aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI in Form von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen gewährt; hiervon ausgenommen sind Vorhaben, für die die Unterstützung staatliche Beihilfe darstellt. Bei einer Pauschalfinanzierung können lediglich die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz anwendbar ist, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

    Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Verwaltungsbehörde zustimmen, einige Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation von der in jenem Unterabsatz festgelegten Anforderung auszunehmen, sofern der Begleitausschuss eine solche Ausnahme zuvor genehmigt hat. Darüber hinaus können Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

    (3)  

    Die Beträge für die Formen der Zuschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:

    a) 

    anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf

    i) 

    statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;

    ii) 

    den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;

    iii) 

    der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

    b) 

    in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen;

    c) 

    im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

    d) 

    im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

    e) 

    anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden.

    Artikel 54

    Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse

    Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:

    a) 

    bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

    b) 

    bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

    c) 

    bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird.

    Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.

    Artikel 55

    Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse

    (1)  
    Direkte Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens — abzüglich der direkten Personalkosten — berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, deren Wert die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) bzw. in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) festgelegten Schwellenwerte überschreitet.

    Kommt im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein Pauschalsatz gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Vorhabens angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.

    (2)  

    Zur Bestimmung der direkten Personalkosten kann nach einer der folgenden Methoden ein Stundensatz berechnet werden:

    a) 

    Die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten werden durch 1 720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an 1 720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert;

    b) 

    die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttopersonalkosten werden durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften, die im Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag bzw. einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden zusammen „Beschäftigungsdokument“) genannt werden, dividiert.

    (3)  
    Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr oder einen bestimmten Monat geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnung dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.
    (4)  
    Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie aus den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder aus dem Beschäftigungsdokument mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
    (5)  
    Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgestellt sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Beschäftigten ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

    Artikel 56

    Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse

    (1)  
    Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken. Der Mitgliedstaat muss keine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen.
    (2)  
    Bei aus dem EFRE, dem ESF+, dem JTF dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
    (3)  
    Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes nach Artikel 55 Absatz 1 berechnet wurden.

    Artikel 57

    Zuschüsse unter Bedingungen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können Begünstigten Zuschüsse unter Bedingungen gewähren, die gemäß dem Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt werden, vollständig oder teilweise rückzahlbar sind.
    (2)  
    Die Rückzahlungen durch den Begünstigten erfolgen gemäß den von der Verwaltungsbehörde und dem Begünstigten vereinbarten Bedingungen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten verwenden die vom Begünstigten zurückgezahlten Mittel für denselben Zweck oder gemäß den Zielen des betreffenden Programms bis zum 31. Dezember 2030 wieder, in Form von Zuschüssen unter Bedingungen oder eines Finanzinstruments oder in einer anderen Form der Unterstützung. Die zurückgezahlten Beträge und Informationen über ihre Wiederverwendung werden in den abschließenden Leistungsbericht aufgenommen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Mittel auf separaten Konten oder unter geeigneten Rechnungsführungscodes verbucht werden.
    (5)  
    Unionsmittel, die von den Begünstigten zu einem beliebigen Zeitpunkt zurückgezahlt, jedoch bis zum 31. Dezember 2030 nicht wiederverwendet wurden, werden gemäß Artikel 88 wieder dem Unionshaushalt zugeführt.

    Abschnitt II

    Finanzinstrumente

    Artikel 58

    Finanzinstrumente

    (1)  
    Die Verwaltungsbehörden können aus einem oder mehreren Programmen einen Programmbeitrag zu bestehenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten leisten, die auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzüberschreitender Ebene eingerichtet sind, direkt von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzt werden und zum Erreichen spezifischer Ziele beitragen.
    (2)  
    Die Endempfänger werden aus Finanzinstrumenten nur bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie in Betriebskapital unterstützt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die nicht genügend Finanzmittel aus Marktquellen erhalten. Diese Unterstützung muss mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

    Eine derartige Unterstützung wird nur für die Bestandteile der Investitionen gewährt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sind.

    (3)  
    Die angemessene Unterstützung aus den Fonds durch Finanzinstrumente basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erstellt wird. Die Ex-ante-Bewertung muss abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörden Programmbeiträge zu Finanzinstrumenten leisten.

    Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:

    a) 

    die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu einem Finanzinstrument und die geschätzte Hebelwirkung, versehen mit einer kurzen Begründung;

    b) 

    die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich des möglichen Bedarfs an einer differenzierten Behandlung der Investoren;

    c) 

    die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger;

    d) 

    den erwarteten Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele.

    Die Ex-ante-Bewertung kann überprüft oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.

    (4)  
    Die Unterstützung für Endempfänger kann mit Unterstützung aus jedem Fonds oder von einem anderen Unionsinstrument kombiniert werden, auch aus demselben Fonds, und darf denselben Ausgabenposten betreffen. In einem derartigen Fall wird die Unterstützung aus dem Fonds über das Finanzinstrument im Rahmen eines Finanzinstrumentvorhabens bei der Kommission nicht in anderer Form, aus einem anderen Fonds oder aus einem anderen Unionsinstrument als Unterstützung geltend gemacht.
    (5)  
    Finanzinstrumente dürfen — innerhalb einer einzigen Finanzierungsvereinbarung — mit Programmunterstützung in Form von Zuschüssen zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden, wenn beide gesonderten Unterstützungsformen durch die das Finanzinstrument einsetzende Stelle bereitgestellt werden. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen für Finanzinstrumente für dieses einzige Finanzinstrumentvorhaben. Die Programmunterstützung in Form von Zuschüssen muss direkt mit dem Finanzinstrument verbunden und notwendig für dieses sein und darf den Wert der durch das Finanzprodukt unterstützten Investitionen nicht übersteigen.
    (6)  
    Erfolgt eine kombinierte Unterstützung gemäß den Absätzen 4 und 5, so werden für jede Unterstützungsquelle separate Bücher geführt.
    (7)  
    Die Summe aller Formen der kombinierten Unterstützung darf den Gesamtbetrag des in Rede stehenden Ausgabenpostens nicht übersteigen. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.

    Artikel 59

    Umsetzung von Finanzinstrumenten

    (1)  
    Von der Verwaltungsbehörde direkt eingesetzte Finanzinstrumente dürfen nur Darlehen oder Garantien gewähren. Die Verwaltungsbehörde legt in einem Strategiedokument, das alle in Anhang X genannten Elemente enthält, die Bedingungen des Programmbeitrags zum Finanzinstrument fest.
    (2)  

    Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzten Finanzinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:

    a) 

    Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person;

    b) 

    separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten.

    Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzinstrument einsetzende Stelle aus.

    (3)  

    Die Verwaltungsbehörde kann einen Vertrag über den Einsatz eines Finanzinstruments an folgende Stellen direkt vergeben:

    a) 

    die EIB;

    b) 

    internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

    c) 

    eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

    i) 

    Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die Fonds unterstützten Finanzinstruments übertragen wird;

    ii) 

    sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten;

    iii) 

    sie führt — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;

    iv) 

    sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;

    v) 

    sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, dass die unter Buchstabe b genannte Direktvergabe eines Vertrags geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;

    vi) 

    sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit dem anwendbaren Recht;

    d) 

    sonstige Stellen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU fallen.

    (4)  
    Setzt die von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Stelle einen Holdingfonds ein, so kann diese Stelle auch weitere Stellen zum Einsatz spezifischer Fonds auswählen.
    (5)  

    Die Bedingungen der Programmbeiträge zu gemäß Absatz 2 eingesetzten Finanzinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt, und zwar

    a) 

    zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend;

    b) 

    zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle.

    Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang X genannten Elemente.

    (6)  
    Die finanzielle Verbindlichkeit der Verwaltungsbehörde geht nicht über den von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarungen gebundenen Betrag hinaus.
    (7)  
    Die in Rede stehenden die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen bzw. bei Garantien die das zugrunde liegende Darlehen bereitstellende Stelle unterstützen bzw. unterstützt die Endempfänger und beachten bzw. beachtet dabei die Programmziele und das Potenzial für eine finanzielle Tragfähigkeit der Investitionen, wie im Geschäftsplan oder einem gleichwertigen Dokument begründet. Die Auswahl der Endempfänger erfolgt auf transparente Weise und darf nicht zu einem Interessenskonflikt führen.
    (8)  
    Die nationale Kofinanzierung eines Programms kann gemäß den fondsspezifischen Regelungen entweder von der Verwaltungsbehörde oder auf Ebene der Holdingfonds oder auf Ebene der spezifischen Fonds oder auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt werden. Wird die nationale Kofinanzierung auf Ebene der Investitionen in Endempfänger bereitgestellt, so dokumentiert die Finanzinstrumente einsetzende Stelle die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben.
    (9)  
    Die das Finanzinstrument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels direkt einsetzende Verwaltungsbehörde bzw. die das Finanzinstrument gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einsetzende Stelle führt separate Konten oder verwendet einen Rechnungsführungscode für jede Priorität — bzw. im Zusammenhang mit dem EMFAF für jedes spezifische Ziel — und gegebenenfalls jede Regionenkategorie für jeden Programmbeitrag und separat für Mittel nach Artikel 60 bzw. 62.

    Artikel 60

    Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge

    (1)  
    Die aus den Fonds an Finanzinstrumente gezahlte Unterstützung fließt auf Konten bei in den Mitgliedstaaten ansässigen Finanzinstitutionen und wird entsprechend der aktiven Mittelverwaltung und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet.
    (2)  
    Zinsen oder sonstige Erträge, die auf die Unterstützung der Fonds für Finanzinstrumente zurückzuführen sind, werden im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele wie die ursprüngliche Unterstützung aus den Fonds bis zum Ende des Förderzeitraums verwendet — einschließlich für Zahlungen von Verwaltungsgebühren und für die Erstattung von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind, gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d —, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder nach Abwicklung des Finanzinstruments in anderen Finanzinstrumenten oder anderen Formen der Unterstützung für weitere Investitionen in Endempfänger.
    (3)  
    Zinsen und sonstige Erträge nach Absatz 2, die nicht gemäß der genannten Bestimmung verwendet werden, werden von der für das abschließende Geschäftsjahr vorgelegten Rechnungslegung abgezogen.

    Artikel 61

    Differenzierte Behandlung der Investoren

    (1)  
    Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente, die in Endempfänger investiert wird, sowie jegliche Einkünfte, die durch diese Investitionen erwirtschaftet werden, einschließlich zurückgezahlter Mittel, und die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, können gemäß dem Grundsatz der Marktwirtschaft durch eine angemessene Risiko- und Gewinnteilung für die differenzierte Behandlung der Investoren verwendet werden, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
    (2)  
    Eine solche differenzierte Behandlung darf nicht über das notwendige Maß zur Schaffung von Anreizen für private Investitionen hinausgehen, das entweder durch ein wettbewerbliches Verfahren oder eine unabhängige Bewertung festgelegt wird.

    Artikel 62

    Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind

    (1)  
    Mittel, die vor Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden und aus Investitionen in Endempfänger oder aus der Freigabe von Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, stammen — einschließlich Kapitalrückzahlungen und jeglicher erwirtschafteter Einnahmen, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind —, werden in demselben oder in anderen Finanzinstrumenten für weitere Investitionen in Endempfänger, zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des Fondsbeitrags zum Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, sofern solche Verluste trotz aktiver Mittelverwaltung auftreten, oder für etwaige Verwaltungskosten und -gebühren im Zusammenhang mit solchen weiteren Investitionen wiederverwendet, wobei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung getragen wird.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Mittel, die binnen mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums an Finanzinstrumente zurückgezahlt werden, gemäß den politischen Zielen des Programms oder der Programme, in deren Rahmen sie eingerichtet wurden, entweder innerhalb desselben Finanzinstruments oder, nach Abzug dieser Mittel aus dem Finanzinstrument, in anderen Finanzinstrumenten oder in anderen Formen der Unterstützung wiederverwendet werden.

    KAPITEL III

    Förderfähigkeitsregelungen

    Artikel 63

    Förderfähigkeit

    (1)  
    Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.
    (2)  
    Für einen Beitrag aus den Fonds kommen nur Ausgaben infrage, die bei einem Begünstigten oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens angefallen sind und bei der Durchführung von Vorhaben zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 getätigt wurden.

    Bei gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und f erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt.

    (3)  
    Beim EFRE werden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben, die mehr als eine Regionenkategorie nach Artikel 108 Absatz 2 innerhalb eines Mitgliedstaats abdecken, basierend auf objektiven Kriterien anteilig den betroffenen Regionenkategorien zugewiesen.

    Beim ESF+ können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben einer beliebigen Regionenkategorie des Programms zugewiesen werden, sofern das Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beiträgt.

    Beim JTF tragen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben zur Umsetzung des relevanten territorialen Plans für einen gerechten Übergang bei.

    (4)  
    Ein Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern das Vorhaben zu den Zielen des Programms beiträgt.
    (5)  
    Für Zuschüsse nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d entsprechen die Ausgaben, die für einen Beitrag aus den Fonds infrage kommen, den gemäß Artikel 53 Absatz 3 berechneten Beträgen.
    (6)  
    Vorhaben werden nicht für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählt, wenn sie konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms eingereicht wurde, unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen bereits getätigt wurden. Dieser Absatz gilt nicht für den aus dem EMFAF gewährten Ausgleich für zusätzliche Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 24 der EMFAF-Verordnung und für die Unterstützung aus der zusätzlichen Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
    (7)  
    Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, sind ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.

    Für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF werden Ausgaben infolge einer Programmänderung förderfähig, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den EMFAF, den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.

    Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Tag förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.

    (8)  
    Wird ein neues Programm genehmigt, so sind die Ausgaben ab dem Tag der Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Kommission förderfähig.
    (9)  

    Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:

    a) 

    Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument;

    b) 

    Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms.

    Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

    Artikel 64

    Nicht förderfähige Kosten

    (1)  

    Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:

    a) 

    Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

    b) 

    Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;

    c) 

    Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von

    i) 

    Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) liegen;

    ii) 

    Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) betragen, sofern die MwSt. nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist;

    iii) 

    Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 unterstützt, so ist die MwSt. für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende MwSt. ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.);

    iv) 

    Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.

    Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.

    (2)  
    In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.

    Artikel 65

    Dauerhaftigkeit der Vorhaben

    (1)  

    Der Mitgliedstaat zahlt den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:

    a) 

    Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt;

    b) 

    Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;

    c) 

    erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.

    Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

    Die Rückzahlung durch den Mitgliedstaat aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels erfolgt im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung.

    (2)  
    Bei aus dem ESF+ unterstützten Vorhaben oder bei aus dem JTF gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben k, l und m der JTF-Verordnung unterstützten Vorhaben wird die Unterstützung zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Programmbeiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

    Artikel 66

    Verlagerung

    (1)  
    Ausgaben für Verlagerung kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.
    (2)  
    Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterstützt wird.

    Artikel 67

    Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Zuschüsse

    (1)  

    Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:

    a) 

    Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

    b) 

    der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten;

    c) 

    der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden;

    d) 

    bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;

    e) 

    bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.

    Der Wert der Grundstücke oder Immobilien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und darf nicht über dem Höchstbetrag nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b liegen.

    (2)  

    Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Förderfähigkeitsregeln des Programms sehen dies vor;

    b) 

    der Betrag der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen, sofern diese Kosten in der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Form erstattet wurden;

    c) 

    die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;

    d) 

    zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen.

    Artikel 68

    Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente

    (1)  

    Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzinstrument gezahlt bzw. — im Falle von Garantien — vom Finanzinstrument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, vorausgesetzt, dieser Betrag entspricht

    a) 

    im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen den Zahlungen an Endempfänger;

    b) 

    den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines gemäß dem für die zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger festgelegten Multiplikatorverhältnis;

    c) 

    den Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzinstrumente gemäß Artikel 58 Absatz 5 mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden;

    d) 

    den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind.

    (2)  
    Wird ein Finanzinstrument über aufeinanderfolgende Programmplanungszeiträume hinweg eingesetzt, so kann auf der Grundlage von Vereinbarungen, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum getroffen wurden, Unterstützung an Endempfänger oder zu deren Gunsten, einschließlich für Verwaltungskosten und -gebühren, gewährt werden, sofern diese Unterstützung den Förderfähigkeitsregeln des nachfolgenden Programmplanungszeitraums entspricht. In diesem Fall wird die Förderfähigkeit der in den Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben gemäß den Regeln des jeweiligen Programmplanungszeitraums ermittelt.
    (3)  
    Hat die Stelle, für die die Garantien bestehen, den geplanten Betrag der neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht gemäß dem Multiplikatorverhältnis an die Endempfänger ausgezahlt, so werden die förderfähigen Ausgaben im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Das Multiplikatorverhältnis kann überprüft werden, wenn dies aufgrund nachfolgender Veränderungen der Marktbedingungen gerechtfertigt ist. Eine solche Überprüfung darf nicht rückwirkend gelten.
    (4)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d sind die Verwaltungsgebühren leistungsbasiert.

    Werden einen Holdingfonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.

    Werden einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.

    Werden einen Holdingfonds, spezifische Fonds oder beides einsetzende Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht ausgewählt, so wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.

    (5)  
    Werden Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endempfängern in Rechnung gestellt, so dürfen sie nicht als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden.
    (6)  
    Die gemäß Absatz 1 geltend gemachten förderfähigen Ausgaben dürfen die Summe des Gesamtbetrags der für die Zwecke dieses Absatzes gezahlten Unterstützung aus den Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung nicht übersteigen.

    TITEL VI

    VERWALTUNG UND KONTROLLE

    KAPITEL I

    Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle

    Artikel 69

    Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten verfügen über Verwaltungs- und Kontrollsysteme für ihre Programme gemäß diesem Titel und stellen deren Funktionieren im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und den in Anhang XI aufgeführten Kernanforderungen sicher.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren und darüber Bericht zu erstatten. Diese Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XVII. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäische Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.

    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gelten die Pflichten gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XXVI ab dem 1. Januar 2023.

    (3)  
    Die Mitgliedstaten ergreifen auf Ersuchen der Kommission die notwendigen Maßnahmen, um die effektive Funktionsweise ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission eingereichten Ausgaben zu gewährleisten. Handelt es sich bei einer solchen Maßnahme um eine Prüfung, so dürfen die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter daran teilnehmen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten stellen die Qualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Begleitungssystems und der Daten zu Indikatoren sicher.
    (5)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen gemäß den in der vorliegenden Verordnung und in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Anforderungen veröffentlicht werden, es sei denn, das Unionsrecht oder das nationale Recht schließt eine solche Veröffentlichung aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 aus.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten verfügen über Systeme und Verfahren, mit denen gewährleistet wird, dass alle für den in Anhang XIII festgelegten Prüfpfad erforderlichen Unterlagen gemäß den in Artikel 82 festgelegten Anforderungen aufbewahrt werden.
    (7)  
    Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um die wirksame Untersuchung von Beschwerden in Bezug auf die Fonds sicherzustellen. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Dies gilt unbeschadet der allgemeinen Möglichkeit für Bürger und Interessenträger, Beschwerden an die Kommission zu richten. Auf Ersuchen der Kommission untersuchen die Mitgliedstaaten bei der Kommission eingereichte Beschwerden im Rahmen des Geltungsbereichs ihrer Programme und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse dieser Untersuchungen.

    Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.

    (8)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Programmbehörden über elektronische Datenaustauschsysteme gemäß Anhang XIV erfolgt.

    Die Mitgliedstaaten machen auf die Vorteile des elektronischen Datenaustauschs aufmerksam und leisten den Begünstigten in dieser Hinsicht jede erforderliche Unterstützung.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten den Informationsaustausch in Papierform ausnahmsweise akzeptieren; dies gilt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e.

    Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.

    (9)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gesamte offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem gemäß Anhang XV erfolgt.
    (10)  
    Der Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang VIII zum 31. Januar und zum 31. Juli Vorausschätzungen des Betrags, für den im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr Zahlungsanträge eingereicht werden, zur Verfügung oder stellt sicher, dass die Verwaltungsbehörden diese zur Verfügung stellen.
    (11)  
    Jeder Mitgliedstaat verfügt spätestens zur Einreichung des abschließenden Zahlungsantrags für das erste Geschäftsjahr und vor dem 30. Juni 2023 über eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß dem Muster in Anhang XVI. Er hält diese Beschreibung auf aktuellem Stand, um etwaigen späteren Änderungen Rechnung zu tragen.
    (12)  
    Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß den Kriterien für die Ermittlung der zu meldenden Fälle von Unregelmäßigkeiten, der zu übermittelnden Daten und des für die Berichterstattung zu verwendenden Formats, die in Anhang XII festgelegt werden, über Unregelmäßigkeiten Bericht.

    Artikel 70

    Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

    (1)  
    Die Kommission vergewissert sich, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Durchführung der Programme wirksam und effizient funktionieren. Die Kommission erstellt für die Zwecke ihrer eigenen Prüfungstätigkeit eine Prüfstrategie und einen Prüfplan, die auf einer Risikobewertung basieren.

    Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.

    (2)  
    Die Kommission führt Prüfungen bis zu drei Kalenderjahre nach der Rechnungsannahme in Bezug auf die betroffenen Ausgaben durch. Dieser Zeitraum gilt nicht für Vorhaben, bei denen der Verdacht auf Betrug besteht.
    (3)  
    Für die Zwecke ihrer Prüfungen haben die Kommissionsbediensteten oder ihre bevollmächtigten Vertreter in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben oder auf Verwaltungs- und Kontrollsysteme Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, ungeachtet dessen, in welchem Medium sie aufbewahrt werden, und erhalten Kopien im spezifischen angeforderten Format.
    (4)  

    Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:

    a) 

    Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an; Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen;

    b) 

    sind bestimmte Amtshandlungen bei Anwendung nationaler Bestimmungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte;

    c) 

    die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung;

    d) 

    die Kommission übermittelt den Prüfbericht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat; die Antwort des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats um weitere Informationen oder ein überarbeitetes Dokument ersucht.

    Um die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes einzuhalten, stellt die Kommission die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung und den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung.

    Die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes können verlängert werden, wenn dies für notwendig erachtet und zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vereinbart wird.

    Wird für eine Antwort des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung oder den Prüfbericht nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes eine Frist gesetzt, so beginnt diese Frist zum Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in mindestens einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.

    Artikel 71

    Programmbehörden

    (1)  
    Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung gibt der Mitgliedstaat für jedes Programm eine Verwaltungsbehörde und eine Prüfbehörde an. Überträgt ein Mitgliedstaat den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ gemäß Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle als der Verwaltungsbehörde, so wird die betreffende Stelle ebenfalls als Programmbehörde angegeben. Dieselben Behörden können für mehr als ein Programm zuständig sein.
    (2)  
    Die Prüfbehörde ist eine Behörde. Prüfungstätigkeiten können von einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle als der Prüfbehörde unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Die Prüfbehörde und alle derartigen Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungstätigkeiten durchführen, sind von den zu prüfenden Stellen funktional unabhängig.
    (3)  
    Die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen angeben, die bestimmte Aufgaben unter ihrer Verantwortung übernimmt bzw. übernehmen. Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen und innerhalb der Programmbehörden eingehalten wird.
    (5)  
    Sieht ein Programm im Einklang mit seinen Zielen eine Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ für ein durch Horizont Europa kofinanziertes Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Horizont-Europa-Verordnung vor, so wird die Stelle, die das durch Horizont Europa kofinanzierte Programm durchführt, von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms gemäß Absatz 3 dieses Artikels als zwischengeschaltete Stelle angegeben.
    (6)  
    Der Mitgliedstaat kann auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle einrichten, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert und die Tätigkeiten der Programmbehörden in diesem Mitgliedstaat koordiniert.

    KAPITEL II

    Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme

    Artikel 72

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    (1)  

    Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:

    a) 

    Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d;

    b) 

    Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74;

    c) 

    Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75;

    d) 

    Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;

    e) 

    elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.

    (2)  
    Der Mitgliedstaat kann die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 betrauen.
    (3)  
    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung wahrgenommen.

    Artikel 73

    Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde

    (1)  
    Für die Auswahl der Vorhaben legt die Verwaltungsbehörde nichtdiskriminierende und transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen und die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

    Die Kriterien und Verfahren gewährleisten, dass den auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms Vorrang eingeräumt wird.

    (2)  

    Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde,

    a) 

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten;

    b) 

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden;

    c) 

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;

    d) 

    sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist;

    e) 

    sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde;

    f) 

    sich zu vergewissern, dass bei den Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, anwendbares Recht eingehalten wurde;

    g) 

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden;

    h) 

    sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 66 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden;

    i) 

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV betroffen sind, die ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben begründet;

    j) 

    sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.

    In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstaben im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen.

    (3)  
    Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass der Begünstigte ein Dokument erhält, in dem alle Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie gegebenenfalls die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und die Bedingungen für die Auszahlung der Unterstützung dargelegt sind.
    (4)  
    Bei Vorhaben, die ein Exzellenzsiegel tragen oder die im Rahmen eines durch Horizont Europa kofinanzierten Programms ausgewählt wurden, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Unterstützung aus dem EFRE oder dem ESF+ direkt zu gewähren, sofern diese Vorhaben den in Absatz 2 Buchstaben a, b und g festgelegten Anforderungen genügen.

    Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.

    (5)  
    Wählt die Verwaltungsbehörde ein Vorhaben von strategischer Bedeutung aus, so setzt sie die Kommission binnen eines Monats in Kenntnis und stellt ihr alle relevanten Informationen zu diesem Vorhaben zur Verfügung.

    Artikel 74

    Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde

    (1)  

    Die Verwaltungsbehörde

    a) 

    führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens in Einklang steht und

    i) 

    bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a zu erstattenden Kosten der Betrag, der von den Begünstigten in Bezug auf diese Kosten geltend gemacht wurde, gezahlt wurde und ob die Begünstigten durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes für alle Transaktionen zu dem Vorhaben verwenden;

    ii) 

    bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten die Bedingungen für eine Erstattung der Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;

    b) 

    stellt — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung — sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; die Frist kann unterbrochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob der Betrag fällig ist;

    c) 

    betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken;

    d) 

    verhütet Unregelmäßigkeiten, deckt sie auf und korrigiert sie;

    e) 

    bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

    f) 

    erstellt eine Verwaltungserklärung gemäß dem Muster in Anhang XVIII.

    Für Unterabsatz 1 Buchstabe b wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würde.

    Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Treuhandkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten zur Verwendung gemäß der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wird.

    (2)  
    Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verwaltungsüberprüfungen sind risikobasiert und den vorab schriftlich festgestellten Risiken angemessen.

    Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Prüfungen werden vor der Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 durchgeführt.

    (3)  
    Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Rahmen des Programms, so gewährleisten Vorkehrungen für die Verwaltungsüberprüfungen eine funktionelle Unabhängigkeit.

    Unbeschadet des Absatzes 2 können in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen in Bezug auf Interreg-Programme festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.

    Artikel 75

    Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde

    Die Verwaltungsbehörde

    a) 

    stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;

    b) 

    gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.

    Artikel 76

    Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“

    (1)  

    Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:

    a) 

    Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92;

    b) 

    Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 sowie Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschließlich der Zahlungsanträge;

    c) 

    Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden.

    (2)  
    Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst nicht Überprüfungen auf Ebene der Begünstigten.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann in der Interreg-Verordnung eine andere Methode zur Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro festgelegt werden.

    Artikel 77

    Aufgaben der Prüfbehörde

    (1)  
    Die Prüfbehörde ist für die Durchführung von Systemprüfungen, Vorhabenprüfungen und Prüfungen der Rechnungslegung zuständig, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in effektiver Weise funktionieren und die Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.
    (2)  
    Die Prüfungstätigkeit wird gemäß international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.
    (3)  

    Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:

    a) 

    einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung, unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten und unter Einbezug der folgenden gesonderten Elemente:

    i) 

    Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;

    ii) 

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung;

    iii) 

    effektive Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems;

    b) 

    einen jährlichen Kontrollbericht, der die in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Anforderungen erfüllt, in Einklang mit dem Muster in Anhang XX der vorliegenden Verordnung steht, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Buchstabe a dieses Absatzes stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.

    (4)  
    Werden Programme zum Zweck der Vorhabenprüfung gemäß Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu Gruppen zusammengefasst, so können die nach Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengeführt werden.
    (5)  
    Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.
    (6)  
    Die Kommission und die Prüfbehörden treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

    Artikel 78

    Prüfstrategie

    (1)  
    Die Prüfbehörde arbeitet nach Konsultation der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung eine Prüfstrategie aus, berücksichtigt dabei die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 69 Absatz 11 und deckt darin System- und Vorhabenprüfungen ab. Die Prüfstrategie umfasst Systemprüfungen bei neu angegebenen Verwaltungsbehörden und mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ betrauten Behörden. Diese Prüfungen werden binnen 21 Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms oder nach der Änderung des Programms zur Angabe der Behörde durchgeführt. Die Prüfstrategie wird gemäß dem Muster in Anhang XXII ausgearbeitet und wird jährlich aktualisiert, nachdem der Kommission der erste jährliche Kontrollbericht und Bestätigungsvermerk übermittelt wurden. Sie kann ein oder mehrere Programme abdecken.
    (2)  
    Die Prüfstrategie wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

    Artikel 79

    Vorhabenprüfungen

    (1)  
    Die Vorhabenprüfungen decken die bei der Kommission im Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben auf Grundlage einer Stichprobe ab. Diese Stichprobe ist repräsentativ und basiert auf statistischen Stichprobenverfahren.
    (2)  
    Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten, so kann ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde angewandt werden. In diesen Fällen muss die Stichprobe groß genug sein, damit die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Das nichtstatistische Stichprobenverfahren deckt mindestens 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres ab, wobei die Auswahl zufällig erfolgt.

    Die statistische Stichprobe kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde ein oder mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützt werden, sowie — gegebenenfalls unter Schichtung — einen oder mehrere Programmplanungszeiträume.

    Die Stichprobe von aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben deckt aus den einzelnen Fonds unterstützte Vorhaben separat ab.

    (3)  
    Bei Vorhabenprüfungen werden Vor-Ort-Überprüfungen der konkreten Durchführung des Vorhabens nur in Fällen vorgenommen, in denen dies aufgrund der Art des betroffenen Vorhabens erforderlich ist.

    In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m jener Verordnung festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Vorhabenprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt. In der Interreg-Verordnung können spezifische Vorschriften für auf Interreg-Programme anwendbare Vorhabenprüfungen festlegt werden.

    Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zum Vorhaben gehörenden Tätigkeiten in Kraft waren.

    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume zu ergänzen.

    Artikel 80

    Vorkehrungen für die Einzige Prüfung

    (1)  
    Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Umfang des Risikos für den Unionshaushalt. Dadurch soll insbesondere die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben vermieden werden, um die Kosten der Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen sowie den Verwaltungsaufwand bei den Begünstigten so gering wie möglich zu halten.

    Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und fordern zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigten nur an bzw. holen diese nur ein, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.

    (2)  
    Für Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, und der betroffene Mitgliedstaat an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnimmt, beschränken sich die Prüfungen der Kommission auf die Prüfung der Tätigkeiten der Prüfbehörde.
    (3)  
    Vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, führt die Kommission oder die Prüfbehörde maximal eine Prüfung von Vorhaben, bei denen die förderfähigen Gesamtausgaben 400 000 EUR für den EFRE oder den Kohäsionsfonds, 350 000 EUR für den JTF, 300 000 EUR für den ESF+ bzw. 200 000 EUR für den EMFAF, den AMIF, den ISF oder das BMVI nicht übersteigen, durch.

    Andere Vorhaben werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder von der Kommission durchgeführt wird. Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung derselben durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.

    (4)  
    Ungeachtet des Absatzes 3 kann ein Vorhaben mehr als einmal geprüft werden, wenn die Prüfbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu dem Schluss kommt, dass die Erstellung eines gültigen Bestätigungsvermerks nicht möglich ist.
    (5)  

    Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn

    a) 

    ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht;

    b) 

    die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen;

    c) 

    ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann.

    Artikel 81

    Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente

    (1)  
    Die Verwaltungsbehörde führt Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 nur auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Verwaltungsbehörde kann sich auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen und keine Vor-Ort-Verwaltungsprüfungen durchführen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser externen Stellen verfügt.
    (2)  
    Die Verwaltungsbehörde führt keine Vor-Ort-Überprüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, durch.

    Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Auszahlungsanträge zur Verfügung.

    (3)  
    Die Prüfbehörde führt System- und Vorhabenprüfungen gemäß Artikel 77, 79 oder 83 auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen und — bei Garantiefonds — auf Ebene der Stellen, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen, durch. Die Prüfungsergebnisse externer Rechnungsprüfer der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen können von der Prüfbehörde für die Zwecke der Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit berücksichtigt werden und auf dieser Grundlage kann die Prüfbehörde beschließen, ihre eigene Prüfungstätigkeit zu beschränken.
    (4)  

    Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

    a) 

    Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzinstrument sind weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbar;

    b) 

    es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen.

    (5)  
    Die Prüfbehörde führt keine Prüfungen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Bezug auf von diesen eingesetzte Finanzinstrumente durch.

    Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Rechnungsprüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt die in Anhang XXI aufgeführten Elemente ab und bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Prüfbehörde.

    (6)  
    Die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen stellen den Programmbehörden alle Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen benötigen.

    Artikel 82

    Verfügbarkeit von Unterlagen

    (1)  
    Unbeschadet der Vorschriften für staatliche Beihilfen stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle Belege in Bezug auf ein aus den Fonds unterstütztes Vorhaben auf der angemessenen Ebene für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Verwaltungsbehörde die letzte Zahlung an den Begünstigten entrichtet, aufbewahrt werden.
    (2)  
    Die in Absatz 1 genannte Frist wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Kommission unterbrochen.

    KAPITEL III

    Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme

    Artikel 83

    Verbesserte angemessene Regelungen

    Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, sofern die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen;

    b) 

    abweichend von Artikel 77 Absatz 1 zu Systemprüfungen und von Artikel 79 Absätze 1 und 3 zu Vorhabenprüfungen kann die Prüfbehörde ihre Prüfungstätigkeit für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe auf Vorhabenprüfungen, die eine Stichprobe auf der Grundlage einer statistischen Auswahl von 30 Stichprobeneinheiten abdecken, beschränken.

    Für die Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann sich die Verwaltungsbehörde auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser Stellen verfügt.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.

    Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf eine Überprüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es sei denn, die vorhandenen Informationen lassen einen gravierenden Mangel bei der Tätigkeit der Prüfbehörde vermuten.

    Artikel 84

    Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen

    (1)  
    Der Mitgliedstaat kann die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 jederzeit während des Programmplanungszeitraums anwenden, falls die Kommission in ihren veröffentlichten jährlichen Tätigkeitsberichten für die letzten beiden Jahre vor einer derartigen Entscheidung des Mitgliedstaats bestätigt hat, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms in effektiver Weise funktioniert und die Gesamtfehlerquote für jedes Jahr 2 % oder weniger beträgt. Bei der Bewertung, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem des Programms wirksam funktioniert, berücksichtigt die Kommission die Teilnahme des betroffenen Mitgliedstaats an der verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft.

    Entscheidet sich ein Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anzuwenden, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Regelungen in Kenntnis. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres.

    (2)  
    Zu Beginn des Programmplanungszeitraums kann der Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anwenden, sofern die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen im Hinblick auf ein ähnliches, im Zeitraum 2014-2020 durchgeführtes Programm erfüllt werden und die für das Programm des Zeitraums 2021-2027 festgelegten Regelungen für Verwaltung und Kontrolle weitgehend auf denen des vorherigen Programms aufbauen. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des Programms.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat erstellt oder aktualisiert entsprechend die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Prüfstrategie wie in Artikel 69 Absatz 11 und Artikel 78 festgelegt.

    Artikel 85

    Anpassung während des Programmplanungszeitraums

    (1)  
    Kommt die Kommission oder die Prüfbehörde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfungen und des jährlichen Kontrollberichts zu dem Schluss, dass die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, zusätzliche Prüfungstätigkeiten gemäß Artikel 69 Absatz 3 durchzuführen und sich zu vergewissern, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
    (2)  
    Bestätigt der nachfolgende jährliche Kontrollbericht, dass die Bedingungen weiterhin nicht erfüllt sind und die der Kommission gebotene Gewähr über die effektive Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben somit eingeschränkt wird, so fordert die Kommission die Prüfbehörde auf, Systemprüfungen durchzuführen.
    (3)  
    Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie diesen davon in Kenntnis setzen, dass die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres nicht mehr gelten.

    TITEL VII

    FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN

    KAPITEL I

    Finanzmanagement

    Abschnitt I

    Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften

    Artikel 86

    Mittelbindungen

    (1)  
    Der Beschluss zur Genehmigung des Programms gemäß Artikel 23 stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung dar, und die entsprechende Benachrichtigung des Mitgliedstaats stellt eine rechtliche Verpflichtung dar.

    Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.

    (2)  
    Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jedes Programm werden im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen für jeden Fonds vorgenommen.
    (3)  
    Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung folgt die Mittelbindung für die erste Tranche auf die Annahme des Programms durch die Kommission.

    Artikel 87

    Verwendung des Euro

    Alle Beträge, die in Programmen festgelegt sind, der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet oder von diesen bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.

    Artikel 88

    Rückzahlung

    (1)  
    Jede fällige Rückzahlung an den Unionshaushalt erfolgt vor dem Fälligkeitsdatum, das in der gemäß Artikel 98 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung.
    (2)  
    Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so fallen für die Zeit zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen an. Der entsprechende Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den das Fälligkeitsdatum fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.

    Abschnitt II

    Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten

    Artikel 89

    Zahlungsarten

    Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Restbetrags der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.

    Artikel 90

    Vorfinanzierung

    (1)  
    Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
    (2)  

    Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

    a) 

    2021: 0,5 %;

    b) 

    2022: 0,5 %;

    c) 

    2023: 0,5 %;

    d) 

    2024: 0,5 %;

    e) 

    2025: 0,5 %;

    f) 

    2026: 0,5 %.

    Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.

    ▼M1

    Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt. Wird ein Programm nach dem 31. Dezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.

    ▼B

    (3)  
    Abweichend von Absatz 2 werden in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für Interreg-Programme festgelegt.
    (4)  
    Abweichend von Absatz 2 werden in den fondsspezifischen Verordnungen spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme festgelegt.

    ▼M1

    (5)  
    Der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 mit Ausnahme der in Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Vorfinanzierung wird jedes Jahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht. Alle anderen als Vorfinanzierung gezahlten Beträge werden gemäß Artikel 100 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

    ▼B

    Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

    (6)  
    Jegliche durch die Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen werden für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Fondsmittel und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

    Artikel 91

    Zahlungsanträge

    (1)  
    Der Mitgliedstaat reicht höchstens sechs Zahlungsanträge pro Programm, pro Fonds und pro Geschäftsjahr ein. Jedes Jahr darf innerhalb jedes Zeitraums zwischen den folgenden Daten zu einem beliebigen Zeitpunkt ein einziger Zahlungsantrag eingereicht werden: 28. Februar, 31. Mai, 31. Juli, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember.

    Der letzte bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Interreg-Programme.

    (2)  
    Zahlungsanträge sind nur zulässig, wenn das neueste fällige Gewährpaket nach Artikel 98 übermittelt wurde.
    (3)  

    Zahlungsanträge werden bei der Kommission gemäß dem Muster in Anhang XXIII eingereicht und umfassen, für jede Priorität und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie,

    a) 

    den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht;

    b) 

    gegebenenfalls den gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b berechneten Betrag der technischen Hilfe;

    c) 

    den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht;

    d) 

    den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht.

    (4)  

    Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:

    a) 

    Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen gemäß dem Beschluss nach Artikel 95 Absatz 2 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind;

    b) 

    wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die gemäß dem Beschluss nach Artikel 94 Absatz 3 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 festgelegt wurden;

    c) 

    bei den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Formen der Zuschüsse entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.

    (5)  

    Abweichend von Absatz 3 kann im Fall von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

    a) 

    Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Bank oder einem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ausgestellt wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird;

    b) 

    diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;

    c) 

    diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, und die Vorschüsse werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2029 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist —, wobei im Fall der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist.

    Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse dieser Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

    (6)  
    Abweichend von Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels muss im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV der öffentliche Beitrag, der den in einem Zahlungsantrag angegebenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.

    Artikel 92

    Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen

    (1)  
    Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 1 eingesetzt, so enthalten die gemäß Anhang XXIII eingereichten Zahlungsanträge die von der Verwaltungsbehörde an die Endempfänger ausbezahlten Gesamtbeträge bzw. — bei Garantien — die von der Verwaltungsbehörde für Garantieverträge vorgesehenen Beträge nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
    (2)  

    Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzinstrumente enthalten, gemäß den folgenden Bedingungen eingereicht:

    a) 

    Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wird an die Finanzinstrumente gezahlt und kann bis zu 30 % der Gesamthöhe der für die Finanzinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge betragen, im Einklang mit der entsprechenden Priorität und gegebenenfalls der Regionenkategorie;

    b) 

    der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 68 Absatz 1 dargelegt.

    (3)  
    Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag nach Absatz 2 Buchstabe a wird spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.

    Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.

    Artikel 93

    Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

    (1)  
    Unbeschadet von Artikel 15 Absätze 5 und 6 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
    (2)  
    Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds und der betreffenden Regionenkategorie zugeordnet. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 95 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des Kofinanzierungssatzes für jede Priorität auf die förderfähigen Gesamtausgaben oder den öffentlichen Beitrag ergeben. Die Kommission bestimmt bei der Berechnung des Restbetrags der Rechnungslegung gemäß Artikel 100 die noch zu erstattenden oder einzuziehenden Beträge.
    (3)  
    Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität in Form von Zwischenzahlungen darf nicht höher als der Betrag der Unterstützung aus den Fonds für die Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms sein.
    (4)  
    Nimmt der Unionsbeitrag eine der in Artikel 51 aufgelisteten Formen an, so zahlt die Kommission nicht mehr als den vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.
    (5)  

    Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des abschließenden Geschäftsjahres liegt über keinem der folgenden Beträge:

    a) 

    dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag;

    b) 

    der an die Begünstigten ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds;

    c) 

    dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.

    Gemäß Artikel 36 Absatz 5 erstattete Beträge werden für die Zwecke der Berechnung der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.

    (6)  

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über den für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 1. Juli 2021 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 21 ) ein Darlehen von der Union;

    b) 

    der Mitgliedstaat erhält im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist;

    c) 

    dem Mitgliedstaat wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 finanzieller Beistand zur Verfügung gestellt, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist.

    Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der entsprechende finanzielle Beistand ausläuft.

    (7)  
    Absatz 6 gilt nicht für Interreg-Programme.

    Artikel 94

    Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

    (1)  
    Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einem Programm gemäß Artikel 51 basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen und Sätzen nach Absatz 3 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen und Sätzen.
    (2)  
    Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil der Einreichung des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein.

    Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Beträge und Sätze werden auf Grundlage der folgenden Elemente ermittelt und von der Prüfbehörde bewertet:

    a) 

    einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:

    i) 

    statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;

    ii) 

    überprüfte Daten aus bisherigen Tätigkeiten;

    iii) 

    die Anwendung üblicher Kostenrechnungsverfahren;

    b) 

    der Haushaltsentwürfe;

    c) 

    der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;

    d) 

    der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.

    (3)  
    Der Beschluss zur Genehmigung des Programms oder dessen Änderung enthält die Arten von Vorhaben, auf die sich die Erstattung basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen erstreckt, die Definition und die Beträge, für die diese Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen gelten, sowie die Methoden für die Anpassung der Beträge.

    Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.

    Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind.

    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem auf Unionsebene Kosten je Einheit, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen, deren Beträge und die Anpassungsmethoden auf die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannte Weise festgelegt werden.
    (5)  
    Dieser Artikel gilt nicht für den Unionsbeitrag für technische Hilfe, der gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet wird.

    Artikel 95

    Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

    (1)  

    Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einer gesamten oder Teilen einer Priorität von Programmen gemäß Artikel 51 basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen nach Absatz 2 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen. Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:

    a) 

    Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags;

    b) 

    eine Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind;

    c) 

    eine Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse und einen Zeitplan;

    d) 

    Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen;

    e) 

    Einheiten für die Messung;

    f) 

    den Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbundene Beträge;

    g) 

    die Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;

    h) 

    gegebenenfalls die Methoden für die Anpassung der Beträge;

    i) 

    die Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads gemäß Anhang XIII zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;

    j) 

    die vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten im Rahmen der Priorität oder der Teile einer Priorität von Programmen, die von diesem Artikel betroffen sind, verwendet wird.

    (2)  
    Der Beschluss zur Genehmigung des Programms oder des Antrags auf dessen Änderung enthält alle in Absatz 1 aufgeführten Elemente.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.

    Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erzielt wurden.

    (4)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung auf Unionsebene — aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens —, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnisse festgelegt werden.

    Abschnitt III

    Unterbrechungen und Aussetzungen

    Artikel 96

    Unterbrechung der Zahlungsfrist

    (1)  

    Die Kommission kann die Frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

    a) 

    Es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

    b) 

    die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten.

    (2)  
    Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
    (3)  
    Die Kommission beschränkt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von den in Absatz 1 genannten Elementen betroffen sind, es sei denn, eine Bestimmung des betroffenen Teils der Ausgaben ist nicht möglich. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde schriftlich über den Grund der Unterbrechung und fordert sie auf, die Situation zu bereinigen. Die Kommission beendet die Unterbrechung, sobald die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen wurden.
    (4)  
    In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Unterbrechungen von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

    Artikel 97

    Aussetzung von Zahlungen

    (1)  

    Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, ganz oder zum Teil aussetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) 

    Der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 96 geführt hat;

    b) 

    es liegt ein gravierender Mangel vor;

    c) 

    die in Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die nicht korrigiert wurde;

    d) 

    es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren über eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich eines Sachverhalts vor, der ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begründet.

    (2)  
    Die Kommission hebt die Aussetzung aller oder eines Teils der Zahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen zur Behebung der in Absatz 1 genannten Elemente ergriffen hat.
    (3)  
    In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für eine Aussetzung von Zahlungen festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.

    KAPITEL II

    Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

    Artikel 98

    Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung

    (1)  

    Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen (im Folgenden „Gewährpaket“) für das vorangegangene Geschäftsjahr ein:

    a) 

    die Rechnungslegung gemäß dem Muster in Anhang XXIV;

    b) 

    die Verwaltungserklärung nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f gemäß dem Muster in Anhang XVIII;

    c) 

    den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a gemäß dem Muster in Anhang XIX;

    d) 

    den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b gemäß dem Muster in Anhang XX.

    (2)  
    Die Frist nach Absatz 1 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
    (3)  

    Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie Folgendes:

    a) 

    den im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen;

    b) 

    die während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge;

    c) 

    die an Finanzinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags;

    d) 

    für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den gemäß Buchstabe a geltend gemachten Beträgen und den in Zahlungsanträgen für dasselbe Geschäftsjahr geltend gemachten Beträgen.

    (4)  
    Das Gewährpaket betrifft nicht den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, oder den entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrag im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen.
    (5)  
    Die Rechnungslegung ist nicht zulässig, wenn Mitgliedstaaten nicht die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, um die Restfehlerquote in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung auf 2 % oder weniger zu senken.
    (6)  

    Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:

    a) 

    die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 vorgenommen wurden;

    b) 

    die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind;

    c) 

    sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % oder weniger zu senken.

    Der Mitgliedstaat kann Ausgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.

    (7)  
    Unbeschadet des Artikels 104 kann der Mitgliedstaat unregelmäßige Beträge, die von ihm nach Übermittlung der diese Beträge enthaltenden Rechnungslegung entdeckt wurden, durch entsprechende Anpassungen für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, korrigieren.
    (8)  
    Als Teil des Gewährpakets übermittelt der Mitgliedstaat für das letzte Geschäftsjahr den abschließenden Leistungsbericht nach Artikel 43 bzw. für den AMIF, den ISF oder das BMVI den letzten jährlichen Leistungsbericht.

    Artikel 99

    Rechnungsprüfung

    Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.

    Artikel 100

    Berechnung des Restbetrags

    (1)  

    Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat Folgendes:

    a) 

    die Beträge in der Rechnungslegung nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritäten anzuwenden ist;

    b) 

    den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahres getätigten Zwischenzahlungen;

    c) 

    für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF für die Jahre 2021 und 2022 den Betrag der Vorfinanzierung.

    (2)  
    Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels einer Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen späterer Zahlungen für dasselbe Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Einziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

    Artikel 101

    Verfahren bei der Rechnungsprüfung

    (1)  

    Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen:

    a) 

    Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt;

    b) 

    der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.

    (2)  
    In allen anderen Fällen berechnet die Kommission die Beträge zulasten der Fonds gemäß Artikel 100 und nimmt vor dem 1. Juli die entsprechenden Zahlungen oder Einziehungen vor. Diese Zahlung bzw. Einziehung gilt als Rechnungsannahme.

    Artikel 102

    Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung

    (1)  
    Stellt die Prüfbehörde aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk aus, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, diese Rechnungslegung zu überarbeiten und die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen binnen eines Monats erneut zu übermitteln.

    Ist bei Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1

    a) 

    der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 100 und die Kommission zahlt binnen zwei Monaten etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt eine Einziehung vor;

    b) 

    der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut übermittelt, so gelten die Absätze 2, 3 und 4.

    (2)  
    Ist der Bestätigungsvermerk aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, weiterhin eingeschränkt oder ist er weiterhin unzuverlässig, so informiert die Kommission den Mitgliedstaat über den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr.
    (3)  
    Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrag binnen eines Monats einverstanden, so zahlt die Kommission gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
    (4)  
    Erklärt sich der Mitgliedstaat mit dem Betrag nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht einverstanden, so legt die Kommission den Betrag zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr fest. Dies stellt keine Finanzkorrektur dar und mindert nicht die Unterstützung aus den Fonds für das Programm. Die Kommission zahlt gemäß Artikel 100 binnen zwei Monaten alle weiteren geschuldeten Beträge oder nimmt eine Einziehung vor.
    (5)  
    In Bezug auf das abschließende Geschäftsjahr nimmt die Kommission für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme spätestens zwei Monate nach dem Tag der Annahme des abschließenden Leistungsberichts nach Artikel 43 eine Zahlung bzw. eine Einziehung des jährlichen Restbetrags der Rechnungslegung vor.

    KAPITEL III

    Finanzkorrekturen

    Artikel 103

    Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten schützen den Unionshaushalt und wenden Finanzkorrekturen an, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Vorhaben oder ein Programm ganz oder teilweise annullieren, sofern festgestellt wird, dass bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben unregelmäßig sind.
    (2)  
    Finanzkorrekturen werden in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Streichung beschlossen wird, verbucht.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat darf die annullierte Unterstützung aus den Fonds innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch — im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit — für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist.
    (4)  
    In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
    (5)  

    Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der gemäß diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden:

    a) 

    wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird, nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzinstruments;

    b) 

    wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird und das Finanzinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird, nur für andere spezifische Fonds einsetzende Stellen.

    Wird die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle festgestellt, oder wird sie auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt und das Finanzinstrument wird über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt, so darf der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

    Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der annullierte Beitrag nicht für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist, wiederverwendet werden.

    (6)  
    Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaiger sonstiger mit diesen Beiträgen erwirtschafteter Erträge.

    Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Unregelmäßigkeit ist auf Ebene der Endempfänger oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger aufgetreten;

    b) 

    die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgekommen und sind so professionell, transparent und sorgfältig vorgegangen wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzinstrumenten erwartet;

    c) 

    die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.

    Artikel 104

    Finanzkorrekturen durch die Kommission

    (1)  

    Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass

    a) 

    ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet;

    b) 

    die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, ohne dass der Mitgliedstaat dies festgestellt und gemeldet hat;

    c) 

    der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 97 nicht nachgekommen ist.

    Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäß Anhang XXV.

    (2)  
    Vor der Entscheidung über eine Finanzkorrektur informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Schlussfolgerungen und gibt dem Mitgliedstaat die Möglichkeit, binnen zwei Monaten Anmerkungen vorzubringen und nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission bewertet. Die Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden.
    (3)  
    Akzeptiert der Mitgliedstaat die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten Informationen und Anmerkungen vorliegen, die die Grundlage für die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich der Vornahme der Finanzkorrektur bilden.
    (4)  
    Die Kommission entscheidet über eine Finanzkorrektur unter Berücksichtigung des Ausmaßes, der Häufigkeit und der finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten oder gravierenden Mängel mittels eines Durchführungsrechtsakts binnen zehn Monaten nach dem Tag der Anhörung oder der Übermittlung zusätzlicher von der Kommission angeforderter Informationen.

    Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen.

    Erklärt sich ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur in Fällen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht in Fällen von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

    (5)  
    In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFAF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Nichteinhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik beziehen.
    (6)  

    In den fondsspezifischen Regelungen für den JTF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Verfehlung der für den JTF festgelegten Sollvorgaben beziehen.

    KAPITEL IV

    Aufhebung der Mittelbindung

    Artikel 105

    Grundsätze und Regeln für die Aufhebung

    (1)  
    Die Kommission hebt die Mittelbindung jedweden Betrags in einem Programm auf, der nicht für Vorfinanzierungen gemäß Artikel 90 verwendet wurde oder für den bis zum 31. Dezember des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Mittelbindungen für die Jahre 2021 bis 2026 kein Zahlungsantrag gemäß den Artikeln 91 und 92 eingereicht wurde.
    (2)  
    Der Teil der am 31. Dezember 2029 noch offenen Mittelbindungen wird aufgehoben, wenn das Gewährpaket und der abschließende Leistungsbericht für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme nicht innerhalb der Frist nach Artikel 43 Absatz 1 bei der Kommission eingereicht werden.

    Artikel 106

    Ausnahmen von den Aufhebungsregeln

    (1)  

    Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den

    a) 

    die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder

    b) 

    aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.

    Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.

    (2)  
    Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Informationen zu den Ausnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den bis zum 31. Dezember des Vorjahres geltend gemachten Betrag.

    Artikel 107

    Aufhebungsverfahren

    (1)  
    Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat auf Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen über den Betrag, der gemäß diesen Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.
    (2)  
    Der Mitgliedstaat verfügt über zwei Monate, um sich mit dem Betrag, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, einverstanden zu erklären oder seine Anmerkungen vorzubringen.
    (3)  
    Bis zum 30. Juni übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen geänderten Finanzierungsplan, aus dem für das in Rede stehende Kalenderjahr der gekürzte Betrag der Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms hervorgehen. Für Programme, die aus mehr als einem Fonds unterstützt werden, wird der Betrag der Unterstützung anteilig nach Fonds gekürzt, proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.

    Wird ein derartiger Plan nicht vorgelegt, so ändert die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Beitrag aus den Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.

    (4)  
    Bis spätestens 31. Oktober ändert die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des Programms.

    TITEL VIII

    FINANZRAHMEN

    Artikel 108

    Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

    (1)  
    Der EFRE, der ESF+ und der Kohäsionsfonds unterstützen das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden „NUTS-2-Regionen“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 geänderten Fassung.
    (2)  

    Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden den folgenden drei Kategorien von NUTS-2-Regionen zugewiesen:

    a) 

    den weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „weniger entwickelte Regionen“);

    b) 

    den Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 liegt (im Folgenden „Übergangsregionen“);

    c) 

    den stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „stärker entwickelte Regionen“).

    Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (im Folgenden „KKS“) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.

    (3)  
    Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in KKS und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 für denselben Bezugszeitraum beträgt.
    (4)  
    Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die Regionen, die die Kriterien einer der drei Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Die genannte Liste gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

    Artikel 109

    Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

    (1)  
    Die Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die zur Mittelbindung für den Zeitraum 2021-2027 im Rahmen des MFR zur Verfügung stehen, belaufen sich für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds auf 330 234 776 621 EUR zu Preisen von 2018 und für den JTF auf 7 500 000 000 EUR zu Preisen von 2018.

    Die im Unterabsatz 1 genannten Mittel werden für die Zwecke der JTF-Verordnung um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 22 ) ergänzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gilt dieser Betrag als externe zweckgebundene Einnahme für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

    Für die Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.

    (2)  
    Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und gegebenenfalls nach Regionenkategorie festgelegt wird, gemäß den in Anhang XXVI festgelegten Methoden.

    In diesem Beschluss wird auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.

    (3)  
    Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Mittel nach Abzug der Unterstützung für die CEF nach Artikel 110 Absatz 3 zugewiesen.

    Artikel 110

    Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    (1)  

    Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich im Rahmen des MFR auf 97,6 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 329 684 776 621 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

    a) 

    61,3 % (d. h. insgesamt 202 226 984 629 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

    b) 

    14,5 % (d. h. insgesamt 47 771 802 082 EUR) für Übergangsregionen;

    c) 

    8,3 % (d. h. insgesamt 27 202 682 372 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

    d) 

    12,9 % (d. h. insgesamt 42 555 570 217 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

    e) 

    0,6 % (d. h. insgesamt 1 927 737 321 EUR) als zusätzliche Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen;

    f) 

    0,2 % (d. h. insgesamt 500 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen;

    g) 

    2,3 % (d. h. insgesamt 7 500 000 000 EUR) für den Fonds für einen gerechten Übergang.

    (2)  
    Der Betrag der für den ESF+ im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ verfügbaren Mittel beläuft sich auf 87 319 331 844 EUR.

    Der Betrag, der dem ESF+ als zusätzliche Förderung für die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gebiete und Regionen zugewiesen wird, beläuft sich auf 472 980 447 EUR.

    (3)  
    Der Betrag der aus dem Kohäsionsfonds auf die CEF zu übertragenden Unterstützung beläuft sich auf 10 000 000 000 EUR. Dieser Betrag wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte unter Berücksichtigung des Bedarfs an Investitionen in Infrastruktur der Mitgliedstaaten und Regionen über spezifische Aufforderungen gemäß der CEF-Verordnung ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, aufgewendet.

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der aus den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die CEF zu übertragen ist und für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt wird.

    Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds an jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.

    Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der CEF eingesetzt.

    30 % der auf die CEF übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der CEF-Verordnung zu finanzieren.

    Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen gemäß der CEF-Verordnung gelten für die spezifischen Aufforderungen nach Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der auf die CEF übertragenen Mittel beachtet.

    Ab dem 1. Januar 2024 werden die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für ein Verkehrsinfrastrukturprojekt gebunden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der CEF-Verordnung zur Verfügung gestellt.

    Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder qualitativ hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der CEF-Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.

    Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.

    Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, muss besondere Beachtung zukommen, und sie erhalten Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 8 und 9.

    Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.

    (4)  
    400 000 000 EUR der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der Europäischen Stadtinitiative in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durch die Kommission zugewiesen.
    (5)  
    175 000 000 EUR der ESF+-Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden der transnationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung innovativer Lösungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.
    (6)  
    Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe f wird aus den EFRE-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für interregionale Innovationsinvestitionen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.
    (7)  
    Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 2,4 % der Gesamtmittel, die aus den Fonds für den Zeitraum 2021-2027 für Mittelbindungen zur Verfügung stehen (d. h. insgesamt 8 050 000 000 EUR).
    (8)  
    Der Betrag nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist Teil der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“.

    Artikel 111

    Übertragbarkeit von Mitteln

    (1)  

    Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaats bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:

    a) 

    eine Übertragung von insgesamt nicht mehr als 5 % der ursprünglichen Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;

    b) 

    eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen.

    Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Kommission eine zusätzliche Übertragung von bis zu 10 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten genehmigen, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt. Die Mittel einer etwaigen zusätzlichen Übertragung werden verwendet, um zu den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten politischen Zielen beizutragen.

    (2)  
    Die Gesamtzuweisungen, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesen werden, sind zwischen diesen Zielen nicht übertragbar.
    (3)  
    Im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Tätigkeiten kann — abweichend von Absatz 2 dieses Artikels — die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingung mittels eines Durchführungsrechtsaktes dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zugewiesenen Mittel auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zu übertragen.
    (4)  
    Der Anteil des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 3 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ausmachen und darf nach der Übertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

    Artikel 112

    Festlegung der Kofinanzierungssätze

    (1)  
    In dem Beschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag der Unterstützung aus den Fonds für jede Priorität festgelegt.
    (2)  

    Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird:

    a) 

    den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags;

    b) 

    den öffentlichen Beitrag.

    (3)  

    Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ liegt auf Ebene jeder Priorität nicht über

    a) 

    85 % für weniger entwickelte Regionen;

    b) 

    70 % für Übergangsregionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden;

    c) 

    60 % für Übergangsregionen;

    d) 

    50 % für stärker entwickelte Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag;

    e) 

    40 % für stärker entwickelte Regionen.

    Die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und auch für die zusätzliche Zuweisung für Gebiete in äußerster Randlage.

    Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 85 % liegen.

    In der ESF+-Verordnung können gemäß den Artikeln 10 und 14 der genannten Verordnung höhere Kofinanzierungssätze festgelegt werden.

    Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität, der auf die Region, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, anzuwenden ist, liegt nicht über

    a) 

    85 % für weniger entwickelte Regionen;

    b) 

    70 % für Übergangsregionen;

    c) 

    50 % für stärker entwickelte Regionen.

    (4)  
    Der Kofinanzierungssatz für Interreg-Programme liegt nicht über 80 %, es sei denn, die Interreg-Verordnung legt für Programme im Rahmen von Interreg-Aktionsbereich D und für externe Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit höhere Kofinanzierungssätze fest.
    (5)  
    Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätze für die Kofinanzierung werden für Prioritäten, die vollständig durch von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung erfüllt werden, um zehn Prozentpunkte angehoben.
    (6)  
    Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

    ▼M1

    (7)  
    Wird im Rahmen eines Programms eine gesonderte Priorität eingerichtet, um Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, so gilt ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % für Ausgaben, die in den Zahlungsanträgen bis zum Ende des am 30. Juni 2024 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Nach diesem Zeitpunkt gelten die im Programm festgelegten Kofinanzierungssätze entsprechend den in den Absätzen 3 und 4 genannten Höchstsätzen für die Kofinanzierung.

    Der im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+.

    Die Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30. Juni 2024.

    Mindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.

    ▼B

    TITEL IX

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

    Artikel 113

    Befugnisübertragung in Bezug auf bestimmte Anhänge

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI, zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretenden Veränderungen vorzunehmen.

    Artikel 114

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4 und Artikel 113 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2021 übertragen.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4, Artikel 113 und Artikel 117 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 79 Absatz 4, Artikel 94 Absatz 4, Artikel 95 Absatz 4, Artikel 113 und Artikel 117 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 115

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL II

    Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 116

    Überprüfung

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2027.

    Artikel 117

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. jeder andere Rechtsakt für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 gelten weiterhin nur für operationelle Programme und Vorhaben, die während dieses Zeitraums aus dem EFRE, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt werden.
    (2)  
    Die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Kommission übertragene Befugnis, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erstellen, bleibt für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 weiterhin in Kraft. Die Befugnisübertragung wird nach Artikel 114 der vorliegenden Verordnung ausgeübt.

    Artikel 118

    Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben

    (1)  

    Die Verwaltungsbehörde kann ein Vorhaben auswählen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und begonnenen Vorhabens darstellt, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

    b) 

    die Gesamtkosten des in Buchstabe a genannten Vorhabens übersteigen 5 000 000 EUR;

    c) 

    die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;

    d) 

    die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFAF infrage;

    e) 

    der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.

    (2)  
    Für die zweite Phase des Vorhabens gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    ▼M1

    Artikel 118a

    Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden

    (1)  
    Wenn ein Vorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 1 000 000  EUR gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den fondsspezifischen Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 ( 23 ), (EU) Nr. 1304/2013 ( 24 ), (EU) Nr. 1300/2013 ( 25 ), (EU) Nr. 1299/2013 ( 26 ) und (EU) Nr. 508/2014 ( 27 ) des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Unterstützung ausgewählt wurde und vor dem 29. Juni 2022 begonnen hat, gilt dieses Vorhaben unbeschadet des Artikels 118 als förderfähig gemäß der vorliegenden Verordnung und den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen im Programmplanungszeitraum 2021-2027.

    Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

    b) 

    das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet;

    c) 

    die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;

    d) 

    der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.

    (2)  

    Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden.

    ▼B

    Artikel 119

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




    ANHANG I

    Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF – Artikel 22 Absatz 5



    TABELLE 1: GRÖßENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION (1) , (2)

    INTERVENTIONSBEREICH (3)

    Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

    Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

    Politisches Ziel 1: Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität

    001

    Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    002

    Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    003

    Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (4) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    004

    Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    005

    Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    006

    Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    007

    Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    008

    Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten

    0 %

    0 %

    009

    Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

    0 %

    0 %

    010

    Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU

    0 %

    0 %

    011

    Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen

    0 %

    0 %

    012

    Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien)

    0 %

    0 %

    013

    Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

    0 %

    0 %

    014

    Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B)

    0 %

    0 %

    015

    Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (5)

    40 %

    0 %

    016

    IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden

    0 %

    0 %

    017

    IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (6)

    40 %

    0 %

    018

    IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion

    0 %

    0 %

    019

    Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben)

    0 %

    0 %

    020

    Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten)

    0 %

    0 %

    021

    Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen

    0 %

    0 %

    022

    Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen

    0 %

    0 %

    023

    Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen

    0 %

    0 %

    024

    Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung)

    0 %

    0 %

    025

    Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen

    0 %

    0 %

    026

    Unterstützung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Netzwerken, die vor allem KMU zugutekommen

    0 %

    0 %

    027

    Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung und Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation)

    0 %

    0 %

    028

    Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich

    0 %

    0 %

    029

    Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel

    100 %

    40 %

    030

    Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft

    40 %

    100 %

    031

    Finanzierung von Betriebskapital in KMU in Form von Zuschüssen zur Reaktion auf die Notlage (7)

    0 %

    0 %

    032

    Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz)

    0 %

    0 %

    033

    Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

    0 %

    0 %

    034

    Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

    0 %

    0 %

    035

    Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist)

    0 %

    0 %

    036

    Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten)

    0 %

    0 %

    037

    Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (8)

    40 %

    0 %

    Politisches Ziel 2: Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität

    038

    Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen

    40 %

    40 %

    039

    Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen

    40 %

    40 %

    040

    Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (9)

    100 %

    40 %

    041

    Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen

    40 %

    40 %

    042

    Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (10)

    100 %

    40 %

    043

    Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (11)

    40 %

    40 %

    044

    Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen

    40 %

    40 %

    045

    Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (12)

    100 %

    40 %

    046

    Unterstützung von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen

    100 %

    40 %

    047

    Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind

    100 %

    40 %

    048

    Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne

    100 %

    40 %

    049

    Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (13)

    40 %

    40 %

    050

    Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (14)

    100 %

    40 %

    051

    Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer

    100 %

    40 %

    052

    Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie)

    100 %

    40 %

    053

    Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung

    100 %

    40 %

    054

    Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung

    40 %

    40 %

    055 (15)

    Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (16)

    100 %

    40 %

    056

    Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen

    0 %

    0 %

    057

    Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll

    0 %

    0 %

    058

    Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser und Erdrutsche (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

    100 %

    100 %

    059

    Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

    100 %

    100 %

    060

    Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze)

    100 %

    100 %

    061

    Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze

    0 %

    100 %

    062

    Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung)

    0 %

    100 %

    063

    Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (17)

    40 %

    100 %

    064

    Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung)

    40 %

    100 %

    065

    Abwasserrückgewinnung und -behandlung

    0 %

    100 %

    066

    Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (18)

    40 %

    100 %

    067

    Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling

    40 %

    100 %

    068

    Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Behandlung von Restmüll

    0 %

    100 %

    069

    Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling

    40 %

    100 %

    070

    Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle

    0 %

    100 %

    071

    Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff

    0 %

    100 %

    072

    Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (19)

    100 %

    100 %

    073

    Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten

    0 %

    100 %

    074

    Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (20)

    40 %

    100 %

    075

    Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU

    40 %

    40 %

    076

    Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen

    40 %

    40 %

    077

    Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung

    40 %

    100 %

    078

    Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

    40 %

    100 %

    079

    Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen

    40 %

    100 %

    080

    Andere Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können – unter anderem durch Rehydrierung von Moorlandschaften oder Auffangen von Deponiegasen

    100 %

    100 %

    081

    Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (21)

    100 %

    40 %

    082

    Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (22)

    100 %

    40 %

    083

    Infrastruktur für den Fahrradverkehr

    100 %

    100 %

    084

    Digitalisierung des Nahverkehrs

    0 %

    0 %

    085

    Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Nahverkehr

    40 %

    0 %

    086

    Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (23)

    100 %

    40 %

    Politisches Ziel 3: Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität

    087 (24)

    Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz

    0 %

    0 %

    088

    Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz

    0 %

    0 %

    089

    Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten

    0 %

    0 %

    090

    Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen

    0 %

    0 %

    091

    Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz

    0 %

    0 %

    092

    Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz

    0 %

    0 %

    093

    Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen)

    0 %

    0 %

    094

    Digitalisierung des Verkehrs: Straße

    0 %

    0 %

    095

    Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Straße

    40 %

    0 %

    096

    Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz

    100 %

    40 %

    097

    Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz

    100 %

    40 %

    098

    Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken

    40 %

    40 %

    099

    Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (25)

    100 %

    40 %

    100

    Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz

    100 %

    40 %

    101

    Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz

    100 %

    40 %

    102

    Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken

    40 %

    40 %

    103

    Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (26)

    100 %

    40 %

    104

    Digitalisierung des Verkehrs: Schiene

    40 %

    0 %

    105

    Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS)

    40 %

    40 %

    106

    Rollendes Material

    0 %

    40 %

    107

    Elektrisch/mit Null-Emissionen (26) betriebenes rollendes Material

    100 %

    40 %

    108

    Multimodaler Verkehr (TEN-V)

    40 %

    40 %

    109

    Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr)

    40 %

    40 %

    110

    Seehäfen (TEN-V)

    0 %

    0 %

    111

    Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

    40 %

    0 %

    112

    Andere Seehäfen

    0 %

    0 %

    113

    Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

    40 %

    0 %

    114

    Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

    0 %

    0 %

    115

    Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

    40 %

    0 %

    116

    Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

    0 %

    0 %

    117

    Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen

    40 %

    0 %

    118

    Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen

    0 %

    0 %

    119

    Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger

    0 %

    0 %

    120

    Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger

    40 %

    0 %

    Politisches Ziel 4: Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte

    121

    Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

    0 %

    0 %

    122

    Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich)

    0 %

    0 %

    123

    Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich)

    0 %

    0 %

    124

    Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

    0 %

    0 %

    125

    Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

    0 %

    0 %

    126

    Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben)

    0 %

    0 %

    127

    Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen

    0 %

    0 %

    128

    Einrichtungen des Gesundheitswesens

    0 %

    0 %

    129

    Medizinische Ausrüstung

    0 %

    0 %

    130

    Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen

    0 %

    0 %

    131

    Digitalisierung des Gesundheitswesens

    0 %

    0 %

    132

    Zur Reaktion auf die Notlage notwendige kritische Ausrüstung und Lieferungen

    0 %

    0 %

    133

    Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben

    0 %

    0 %

    134

    Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt

    0 %

    0 %

    135

    Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose

    0 %

    0 %

    136

    Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen

    0 %

    0 %

    137

    Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen

    0 %

    0 %

    138

    Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen

    0 %

    0 %

    139

    Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen

    0 %

    0 %

    140

    Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge

    0 %

    0 %

    141

    Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

    0 %

    0 %

    142

    Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechterspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt

    0 %

    0 %

    143

    Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen

    0 %

    0 %

    144

    Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung

    0 %

    0 %

    145

    Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen

    0 %

    0 %

    146

    Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen

    0 %

    0 %

    147

    Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns

    0 %

    0 %

    148

    Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    149

    Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    150

    Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    151

    Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    152

    Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft

    0 %

    0 %

    153

    Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben

    0 %

    0 %

    154

    Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion

    0 %

    0 %

    155

    Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma

    0 %

    0 %

    156

    Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt

    0 %

    0 %

    157

    Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen

    0 %

    0 %

    158

    Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen

    0 %

    0 %

    159

    Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen

    0 %

    0 %

    160

    Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    161

    Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen)

    0 %

    0 %

    162

    Maßnahmen zur Modernisierung von Sozialschutzsystemen, einschließlich der Förderung des Zugangs zum Sozialschutz

    0 %

    0 %

    163

    Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern

    0 %

    0 %

    164

    Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen

    0 %

    0 %

    Politisches Ziel 5: Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen

    165

    Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen

    0 %

    0 %

    166

    Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten

    0 %

    0 %

    167

    Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten

    0 %

    100 %

    168

    Erneuerung und Sicherheit des öffentlichen Raums

    0 %

    0 %

    169

    Initiativen im Bereich der Raumentwicklung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien

    0 %

    0 %

    Sonstige Codes mit Bezug zu den politischen Zielen 1-5

    170

    Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen

    0 %

    0 %

    171

    Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats

    0 %

    0 %

    172

    Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF+, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

    0 %

    0 %

    173

    Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext

    0 %

    0 %

    174

    Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement

    0 %

    0 %

    175

    Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung

    0 %

    0 %

    176

    Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

    0 %

    0 %

    177

    Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen

    40 %

    40 %

    178

    Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen

    0 %

    0 %

    Technische Hilfe

    179

    Information und Kommunikation

    0 %

    0 %

    180

    Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

    0 %

    0 %

    181

    Bewertung und Studien, Datenerhebung

    0 %

    0 %

    182

    Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern

    0 %

    0 %

    ▼M1

    Andere Codes betreffend die in Phasen durchgeführten Vorhaben gemäß Artikel 118a

    183

    Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Deponierung

    0  %

    100  %

    184

    Stromspeicherung und -übertragung

    100  %

    40  %

    185

    Erdgas: Speicherung, Übertragung und Verteilung

    0  %

    0  %

    186

    Flughäfen

    0  %

    0  %

    187

    Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft

    40  %

    0  %

    ▼B

    (1)   

    Für das aus dem JTF unterstützte spezifische Ziel, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 auf der Grundlage des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“, dürfen die Interventionsbereiche unter jedem politischen Ziel verwendet werden, sofern sie mit den Artikeln 8 und 9 der JTF-Verordnung und dem relevanten territorialen Plan für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Für das genannte spezifische Ziel wird für alle verwendeten Interventionsbereiche der Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele auf 100 % festgelegt.

    (2)   

    Wurde der Betrag eines Mitgliedstaats, der als Unterstützung von Klimaschutzzielen im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans anerkannt wird, in Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 erhöht, so wird der Beitrag dieses Mitgliedstaats zur Unterstützung der Klimaschutzziele in gleicher Weise auch im Rahmen der Kohäsionspolitik verhältnismäßig erhöht.

    (3)   

    Die Interventionsbereiche sind einem politischen Ziel zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Jeder Interventionsbereich kann unter jedem politischen Ziel verwendet werden. Insbesondere für das politische Ziel 5 können zusätzlich zu den unter diesem Ziel aufgelisteten Dimensionscodes auch alle unter den Zielen 1 bis 4 aufgeführten Codes gewählt werden.

    (4)   

    Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.

    (5)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.

    (6)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.

    (7)   

    Dieser Code kann nur angeführt werden, wenn befristete Maßnahmen zum Einsatz des EFRE im Rahmen der Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 6 EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung durchgeführt werden.

    (8)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.

    (9)   

    Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34) zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.

    (10)   

    Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.

    (11)   

    Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.

    (12)   

    Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.

    (13)   

    Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.

    (14)   

    Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.

    (15)   

    Dieses Feld kann nicht verwendet werden, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung fossile Brennstoffe unterstützt werden.

    (16)   

    Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100g CO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.

    (17)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤ 1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.

    (18)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).

    (19)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.

    (20)   

    Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.

    (21)   

    Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.

    (22)   

    Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.

    (23)   

    Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.

    (24)   

    Für die Interventionsbereiche 087 bis 091 können die Interventionsbereiche 081, 082 und 086 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.

    (25)   

    Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.

    (26)   

    Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen.



    TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FORM DER UNTERSTÜTZUNG“ (1)

    FORM DER UNTERSTÜTZUNG

    01

    Zuschuss

    02

    Unterstützung durch Finanzinstrumente: Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen

    03

    Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen

    04

    Unterstützung durch Finanzinstrumente: Garantie

    05

    Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens

    06

    Preisgeld

    (1)   

    Diese Tabelle gilt für die Zwecke der Tabelle 12 in Anhang VII für den EMFAF.



    TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG“

    TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG

    Integrierte territoriale Investitionen (ITI)

    ITI mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung

    01

    Stadtviertel

    x

    02

    Städte und Vororte

    x

    03

    Funktionale städtische Gebiete

    x

    04

    Ländliche Gebiete

     

    05

    Berggebiete

     

    06

    Inseln und Küstengebiete

     

    07

    Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

     

    08

    Sonstige territoriale Ausrichtung

     

    Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD)

    CLLD mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung

    09

    Stadtviertel

    x

    10

    Städte und Vororte

    x

    11

    Funktionale städtische Gebiete

    x

    12

    Ländliche Gebiete

     

    13

    Berggebiete

     

    14

    Inseln und Küstengebiete

     

    15

    Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

     

    16

    Sonstige territoriale Ausrichtung

     

    Sonstige territoriale Instrumente

    Sonstige territoriale Instrumente mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung

    17

    Stadtviertel

    x

    18

    Städte und Vororte

    x

    19

    Funktionale städtische Gebiete

    x

    20

    Ländliche Gebiete

     

    21

    Berggebiete

     

    22

    Inseln und Küstengebiete

     

    23

    Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

     

    24

    Sonstige territoriale Ausrichtung

     

    Sonstige Ansätze (1)

    25

    Stadtviertel

    26

    Städte und Vororte

    27

    Funktionale städtische Gebiete

    28

    Ländliche Gebiete

    29

    Berggebiete

    30

    Inseln und Küstengebiete

    31

    Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte

    32

    Sonstige territoriale Ausrichtung

    33

    Keine territoriale Ausrichtung

    (1)   

    Sonstige Ansätze, die im Rahmen der anderen politischen Ziele außer dem politischen Ziel 5 und nicht in Form integrierter territorialer Investitionen oder von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung verfolgt werden.



    TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT“

    01

    Land- und Forstwirtschaft

    02

    Fischerei

    03

    Aquakultur

    04

    Andere Sektoren der blauen Wirtschaft

    05

    Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

    06

    Herstellung von Textilien und Bekleidung

    07

    Fahrzeugbau

    08

    Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

    09

    Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

    10

    Baugewerbe/Bau

    11

    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    12

    Energieversorgung

    13

    Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    14

    Verkehr und Lagerei

    15

    Information und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation

    16

    Handel

    17

    Tourismus, Beherbergung und Gastronomie

    18

    Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    19

    Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Dienstleistungen

    20

    Öffentliche Verwaltung

    21

    Bildung

    22

    Gesundheitswesen

    23

    Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen

    24

    Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Umwelt

    25

    Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung

    26

    Sonstige Dienstleistungen



    TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

    GEBIET

    Code

    Gebiet

     

    Code der Region/des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, gemäß der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003.



    TABELLE 6: CODES FÜR SEKUNDÄRE ESF+-THEMEN

    SEKUNDÄRES ESF+-THEMA

    Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

    01

    Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und zur grünen Wirtschaft

    100 %

    02

    Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze

    0 %

    03

    Investitionen in Forschung und Innovation und intelligente Spezialisierung

    0 %

    04

    Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    0 %

    05

    Nichtdiskriminierung

    0 %

    06

    Bekämpfung der Kinderarmut

    0 %

    07

    Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner

    0 %

    08

    Aufbau der Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen

    0 %

    09

    Entfällt

    0 %

    10

    Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (1)

    0 %

    (1)   

    Einschließlich derjenigen Herausforderungen, die in den nationalen Reformprogrammen sowie in den relevanten – gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten – länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden.



    TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER“ IM ESF+, EFRE, KOHÄSIONSFONDS UND JTF

    Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF

    Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter

    01

    Ausrichtung auf die Gleichstellung der Geschlechter

    100 %

    02

    Durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung

    40 %

    03

    Ohne Bezug zur Gleichstellung der Geschlechter

    0 %



    TABELLE 8: CODES FÜR DIE MAKROREGIONALEN STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN

    MAKROREGIONALE STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN

    01

    Strategie für den adriatisch-ionischen Raum

    02

    Strategie für den Alpenraum

    03

    Strategie für den Ostseeraum

    04

    Strategie für den Donauraum

    05

    Strategie für die Arktis

    06

    Atlantikstrategie

    07

    Schwarzmeerstrategie

    08

    Strategie für den Mittelmeerraum

    09

    Nordseestrategie

    10

    Strategie für den westlichen Mittelmeerraum

    11

    Kein Beitrag zu den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien




    ANHANG II

    Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 10 Absatz 6 ( 28 )

    Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht mehr als 35 Seiten, wobei eine Seite durchschnittlich 3 000 Zeichen ohne Leerstellen enthält.



    CCI-Nr.

    [15] (1)

    Bezeichnung

    [255]

    Version

     

    Erstes Jahr

    [4]

    Letztes Jahr

    [4]

    Nummer des Kommissionsbeschlusses

     

    Datum des Kommissionsbeschlusses

     

    (1)   

    Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen.

    1.   Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF

    Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung



    Tabelle 1: Auswahl des politischen Ziels und des spezifischen Ziels des JTF mit Begründung

    Ausgewähltes Ziel

    Programm

    Fonds

    Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels oder des spezifischen Ziels des JTF

     

     

     

    [3 500 pro Ziel]

    2.   Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität ( 29 )

    Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung

    Eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Dachverordnung

    Textfeld

    Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer ii der Dachverordnung

    Textfeld

    Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung

    Textfeld

    3.   Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung ( 30 )

    Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 der Dachverordnung



    Tabelle 2A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren)

    Beitrag aus

    Beitrag zu

    Aufschlüsselung nach Jahren

    Fonds

    Regionenkategorie

    InvestEU-Politikbereich(e)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    EFRE

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 2B: Beitrag zu InvestEU (Zusammenfassung)

     

    Regionenkategorie

    Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur

    Politikbereich 2: Forschung, Innovation und Digitalisierung

    Politikbereich 3: KMU

    Politikbereich 4:

    Soziale Investitionen und Kompetenzen

    Insgesamt

     

     

    (a)

    (b)

    (c)

    (d)

    (f)=(a)+(b)+(c)+(d)

    EFRE

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

    Textfeld [3 500 ] (Begründung unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen)

    4.   Übertragungen ( 31 )



    Der Mitgliedstaat beantragt eine

    □  Übertragung zwischen Regionenkategorien

    □  Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung

     

    □  Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds

     

    □  Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung

     

    □  Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“

    4.1.   Übertragung zwischen Regionenkategorien

    Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 der Dachverordnung



    Tabelle 3A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien (Aufschlüsselung nach Jahren)

    Übertragung von

    Übertragung auf

    Aufschlüsselung nach Jahren

    Regionenkategorie

    Regionenkategorie

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    stärker entwickelt

    stärker entwickelt /

    Übergang /

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     



    Tabelle 3B: Übertragung zwischen Regionenkategorien (Zusammenfassung)

    Regionenkategorie

    Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie

    Übertragung auf:

    Zu übertragender Betrag

    Übertragener Anteil der ursprünglichen Zuweisung

    Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung

    weniger entwickelt

     

    stärker entwickelt

     

     

     

    Übergang

     

     

     

    stärker entwickelt

     

    Übergang

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

    Übergang

     

    stärker entwickelt

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

    Textfeld [3 500 ] (Begründung)

    4.2.   Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung

    Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung



    Tabelle 4A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*1) (Aufschlüsselung nach Jahren)

    Übertragung von

    Übertragung auf

    Aufschlüsselung nach Jahren

    Fonds

    Regionenkategorie

    Instrument

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    EFRE

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (*1)   

    Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.



    Tabelle 4B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*1) (Zusammenfassung)

    Fonds

    Regionenkategorie

    Instrument 1

    Instrument 2

    Instrument 3

    Instrument 4

    Instrument 5

    Insgesamt

    EFRE

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

     

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

     

     

     

    (*1)   

    Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben.

    Textfeld [3 500 ] (Begründung)

    4.3.   Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds

    Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung



    Tabelle 5A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds und auf einen oder mehrere andere Fonds (*1) (Aufschlüsselung nach Jahren)

    Übertragungen von

    Übertragungen auf

    Aufschlüsselung nach Jahren

    Fonds

    Regionenkategorie

    Fonds

    Regionenkategorie (falls zutreffend)

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Insgesamt

    EFRE

    stärker entwickelt

    EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

    entfällt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (*1)   

    Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden.



    Tabelle 5B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung) (*1)

    Übertragung auf/Übertragung von

    EFRE

    ESF+

    Kohäsionsfonds

    EMFAF

    AMIF

    ISF

    BMVI

    Insgesamt

    stärker entwickelt

    Übergang

    weniger entwickelt

    stärker entwickelt

    Übergang

    weniger entwickelt

    EFRE

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ESF+

    stärker entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Übergang

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    weniger entwickelt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Kohäsionsfonds

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    EMFAF

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt