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Document 02021R1060-20230301
Regulation (EU) 2021/1060 of the European Parliament and of the Council of 24 June 2021 laying down common provisions on the European Regional Development Fund, the European Social Fund Plus, the Cohesion Fund, the Just Transition Fund and the European Maritime, Fisheries and Aquaculture Fund and financial rules for those and for the Asylum, Migration and Integration Fund, the Internal Security Fund and the Instrument for Financial Support for Border Management and Visa Policy
Consolidated text: Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
02021R1060 — DE — 01.03.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2022/2039 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Oktober 2022 |
L 275 |
23 |
25.10.2022 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Februar 2023 |
L 63 |
1 |
28.2.2023 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 065 vom 2.3.2023, S. 59 ((EU) 2021/1060) |
VERORDNUNG (EU) 2021/1060 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
INHALTSVERZEICHNIS |
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TITEL I |
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG |
Kapitel I |
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Geltungsbereich |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 |
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission |
Artikel 4 |
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten |
Kapitel II |
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 5 |
Politische Ziele |
Artikel 6 |
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel |
Artikel 7 |
Geteilte Mittelverwaltung |
Artikel 8 |
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen |
Artikel 9 |
Bereichsübergreifende Grundsätze |
TITEL II |
STRATEGISCHER ANSATZ |
Kapitel I |
Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 10 |
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 11 |
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 12 |
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 13 |
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung |
Artikel 14 |
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“ |
Kapitel II |
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen |
Artikel 15 |
Grundlegende Voraussetzungen |
Artikel 16 |
Leistungsrahmen |
Artikel 17 |
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens |
Artikel 18 |
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag |
Kapitel III |
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen |
Artikel 19 |
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung |
Artikel 20 |
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände |
TITEL III |
PROGRAMMPLANUNG |
Kapitel I |
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds |
Artikel 21 |
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen |
Artikel 22 |
Inhalt der Programme |
Artikel 23 |
Genehmigung von Programmen |
Artikel 24 |
Änderung von Programmen |
Artikel 25 |
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF |
Artikel 26 |
Übertragung von Mitteln |
Artikel 27 |
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF |
Kapitel II |
Territoriale Entwicklung |
Artikel 28 |
Integrierte territoriale Entwicklung |
Artikel 29 |
Territoriale Strategien |
Artikel 30 |
Integrierte territoriale Investitionen |
Artikel 31 |
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 32 |
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung |
Artikel 33 |
Lokale Aktionsgruppen |
Artikel 34 |
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds |
Kapitel III |
Technische Hilfe |
Artikel 35 |
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission |
Artikel 36 |
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
Artikel 37 |
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten |
TITEL IV |
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT |
Kapitel I |
Begleitung |
Artikel 38 |
Begleitausschuss |
Artikel 39 |
Zusammensetzung des Begleitausschusses |
Artikel 40 |
Aufgaben des Begleitausschusses |
Artikel 41 |
Jährliche Leistungsüberprüfung |
Artikel 42 |
Übermittlung von Daten |
Artikel 43 |
Abschließender Leistungsbericht |
Kapitel II |
Evaluierung |
Artikel 44 |
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen |
Artikel 45 |
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung |
Kapitel III |
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation |
Abschnitt I |
Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds |
Artikel 46 |
Sichtbarkeit |
Artikel 47 |
Emblem der Union |
Artikel 48 |
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke |
Abschnitt II |
Transparenz bei Einsatz der Fonds und Kommunikation zu Programmen |
Artikel 49 |
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde |
Artikel 50 |
Zuständigkeiten der Begünstigten |
TITEL V |
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS |
Kapitel I |
Formen von Unionsbeiträgen |
Artikel 51 |
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen |
Kapitel II |
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten |
Artikel 52 |
Formen der Unterstützung |
Abschnitt I |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 53 |
Formen der Zuschüsse |
Artikel 54 |
Pauschalfinanzierung für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 55 |
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 56 |
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse |
Artikel 57 |
Zuschüsse unter Bedingungen |
Abschnitt II |
Finanzinstrumente |
Artikel 58 |
Finanzinstrumente |
Artikel 59 |
Umsetzung von Finanzinstrumenten |
Artikel 60 |
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge |
Artikel 61 |
Differenzierte Behandlung der Investoren |
Artikel 62 |
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind |
Kapitel III |
Förderfähigkeitsregelungen |
Artikel 63 |
Förderfähigkeit |
Artikel 64 |
Nicht förderfähige Kosten |
Artikel 65 |
Dauerhaftigkeit der Vorhaben |
Artikel 66 |
Verlagerung |
Artikel 67 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzhilfen |
Artikel 68 |
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente |
TITEL VI |
VERWALTUNG UND KONTROLLE |
Kapitel I |
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle |
Artikel 69 |
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
Artikel 70 |
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission |
Artikel 71 |
Programmbehörden |
Kapitel II |
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme |
Artikel 72 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Artikel 73 |
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 74 |
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 75 |
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde |
Artikel 76 |
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ |
Artikel 77 |
Aufgaben der Prüfbehörde |
Artikel 78 |
Prüfstrategie |
Artikel 79 |
Vorhabenprüfungen |
Artikel 80 |
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung |
Artikel 81 |
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente |
Artikel 82 |
Verfügbarkeit von Unterlagen |
Kapitel III |
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme |
Artikel 83 |
Verbesserte angemesseneRegelungen |
Artikel 84 |
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen |
Artikel 85 |
Anpassung während des Programmplanungszeitraums |
TITEL VII |
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN |
Kapitel I |
Finanzmanagement |
Abschnitt I |
Allgemeine Rechnungsführungsvorschriften |
Artikel 86 |
Mittelbindungen |
Artikel 87 |
Verwendung des Euro |
Artikel 88 |
Rückzahlung |
Abschnitt II |
Regelungen für Zahlungen an Mitgliedstaaten |
Artikel 89 |
Zahlungsarten |
Artikel 90 |
Vorfinanzierung |
Artikel 91 |
Zahlungsanträge |
Artikel 92 |
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen |
Artikel 93 |
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen |
Artikel 94 |
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen |
Artikel 95 |
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen |
Abschnitt III |
Unterbrechungen und Aussetzungen |
Artikel 96 |
Unterbrechung der Zahlungsfrist |
Artikel 97 |
Aussetzung von Zahlungen |
Kapitel II |
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung |
Artikel 98 |
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung |
Artikel 99 |
Rechnungsprüfung |
Artikel 100 |
Berechnung des Restbetrags |
Artikel 101 |
Verfahren bei der Rechnungsprüfung |
Artikel 102 |
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung |
Kapitel III |
Finanzkorrekturen |
Artikel 103 |
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten |
Artikel 104 |
Finanzkorrekturen durch die Kommission |
Kapitel IV |
Aufhebung der Mittelbindung |
Artikel 105 |
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung |
Artikel 106 |
Ausnahmen von den Aufhebungsregeln |
Artikel 107 |
Aufhebungsverfahren |
TITEL VIII |
FINANZRAHMEN |
Artikel 108 |
Geografische Abdeckung der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ |
Artikel 109 |
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt |
Artikel 110 |
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) |
Artikel 111 |
Übertragbarkeit von Mitteln |
Artikel 112 |
Festlegung der Kofinanzierungssätze |
TITEL IX |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Kapitel I |
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen |
Artikel 113 |
Befugnisübertragung im Hinblick auf bestimmte Anhänge |
Artikel 114 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 115 |
Ausschussverfahren |
Kapitel II |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Artikel 116 |
Überprüfung |
Artikel 117 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 118 |
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben |
Artikel 118a |
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden |
Artikel 119 |
Inkrafttreten |
ANHANG I |
GRÖSSENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION FÜR DEN EFRE, DEN ESF+, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN JTF — ARTIKEL 22 ABSATZ 5 |
ANHANG II |
MUSTER FÜR DIE PARTNERSCHAFTSVEREINBARUNG — ARTIKEL 10 ABSATZ 6 |
ANHANG III |
ZIELÜBERGREIFENDE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG IV |
THEMATISCHE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN EFRE, DEN ESF+ UND DEN KOHÄSIONSFONDS — ARTIKEL 15 ABSATZ 1 |
ANHANG V |
MUSTER FÜR AUS DEM EFRE (ZIEL „INVESTITIONEN IN BESCHÄFTIGUNG UND WACHSTUM“), DEM ESF+, DEM JTF, DEM KOHÄSIONSFONDS UND DEM EMFAF UNTERSTÜTZTE PROGRAMME — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VI |
MUSTER FÜR EIN PROGRAMM FÜR DEN AMIF, DEN ISF UND DAS BMVI — ARTIKEL 21 ABSATZ 3 |
ANHANG VII |
MUSTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN — ARTIKEL 42 |
ANHANG VIII |
VORAUSSCHÄTZUNG DES BETRAGS, FÜR DEN DER MITGLIEDSTAAT VON DER EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN IM LAUFENDEN UND IM NACHFOLGENDEN KALENDERJAHR AUSGEHT (ARTIKEL 69 ABSATZ 10) |
ANHANG IX |
KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT — ARTIKEL 47, 49 UND 50 |
ANHANG X |
ELEMENTE FÜR FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN UND STRATEGIEDOKUMENTE — ARTIKEL 59 ABSÄTZE 1 UND 5 |
ANHANG XI |
KERNANFORDERUNGEN AN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DEREN KLASSIFIZIERUNG — ARTIKEL 69 ABSATZ 1 |
ANHANG XII |
DETAILLIERTE REGELUNGEN UND MUSTER FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ZU UNREGELMÄSSIGKEITEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 2 |
ANHANG XIII |
ELEMENTE DES PRÜFPFADS — ARTIKEL 69 ABSATZ 6 |
ANHANG XIV |
SYSTEME FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN PROGRAMMBEHÖRDEN UND BEGÜNSTIGTEN — ARTIKEL 69 ABSATZ 8 |
ANHANG XV |
SFC2021: SYSTEM FÜR DEN ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION — ARTIKEL 69 ABSATZ 9 |
ANHANG XVI |
MUSTER FÜR DIE BESCHREIBUNG DES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMS — ARTIKEL 69 ABSATZ 11 |
ANHANG XVII |
DATEN, DIE FÜR JEDES VORHABEN ELEKTRONISCH AUFZUZEICHNEN UND ZU SPEICHERN SIND — ARTIKEL 72 ABSATZ 1 BUCHSTABE e |
ANHANG XVIII |
MUSTER FÜR DIE VERWALTUNGSERKLÄRUNG — ARTIKEL 74 ABSATZ 1 BUCHSTABE f |
ANHANG XIX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN BESTÄTIGUNGSVERMERK — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE a |
ANHANG XX |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT — ARTIKEL 77 ABSATZ 3 BUCHSTABE b |
ANHANG XXI |
MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN PRÜFBERICHT — ARTIKEL 81 ABSATZ 5 |
ANHANG XXII |
MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE — ARTIKEL 78 |
ANHANG XXIII |
MUSTER FÜR ZAHLUNGSANTRÄGE — ARTIKEL 91 ABSATZ 3 |
ANHANG XXIV |
MUSTER FÜR DIE RECHNUNGSLEGUNG — ARTIKEL 98 ABSATZ 1 BUCHSTABE a |
ANHANG XXV |
FESTSETZUNG DER HÖHE DER FINANZKORREKTUREN: FINANZKORREKTUREN AUF DER GRUNDLAGE VON PAUSCHALANSÄTZEN UND HOCHRECHNUNGEN — ARTIKEL 104 ABSATZ 1 |
ANHANG XXVI |
METHODE FÜR DIE ZUWEISUNG DER GESAMTMITTEL PRO MITGLIEDSTAAT — ARTIKEL 109 ABSATZ 2 |
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE REGELUNGEN FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG
KAPITEL I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Regelungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In der vorliegenden Verordnung ist Folgendes festgelegt:
die Finanzregelung für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang (JFT), den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), den Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) (im Folgenden zusammen „Fonds“);
die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF.
In den nachstehend aufgeführten fondsspezifischen Verordnungen können Regelungen zur vorliegenden Verordnung ergänzend festgelegt werden, die der vorliegenden Verordnung nicht widersprechen dürfen:
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) (im Folgenden „EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung“);
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) (im Folgenden „ESF+-Verordnung“);
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) (im Folgenden „Interreg-Verordnung“);
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) (im Folgenden „JTF-Verordnung);
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden „EMFAF-Verordnung“);
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden „AMIF-Verordnung“);
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „ISF-Verordnung“);
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „BMVI-Verordnung“).
Bestehen Zweifel, ob die vorliegende Verordnung oder eine fondsspezifische Verordnung angewendet werden soll, so hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlungen des Rates in Bezug auf strukturelle Probleme und die gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgesprochenen ergänzenden Empfehlungen der Kommission, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche — wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt — in den Interventionsbereich der Fonds fallen;
„grundlegende Voraussetzung“ eine Vorbedingung für die wirksame und effiziente Umsetzung der spezifischen Ziele;
„anwendbares Recht“ das Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf dessen Anwendung;
„Vorhaben“
ein Projekt, einen Auftrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt im Rahmen der betreffenden Programme;
im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten einen Programmbeitrag zu einem Finanzinstrument und die daraus folgende finanzielle Unterstützung, die Endempfänger durch dieses Finanzinstrument erhalten;
„Vorhaben von strategischer Bedeutung“ ein Vorhaben, das einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele eines Programms leistet und für das besondere Begleitungs- und Kommunikationsmaßnahmen gelten;
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein spezifisches Ziel;
„Priorität“ im Zusammenhang mit dem EMFAF und nur für den Zweck des Titels VII ein spezifisches Ziel;
„zwischengeschaltete Stelle“ eine öffentliche oder private Stelle, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Funktionen oder Aufgaben wahrnimmt;
„Begünstigter“
eine öffentliche oder private Stelle, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist;
im Zusammenhang mit öffentlich-privaten Partnerschaften (im Folgenden „ÖPP“) die öffentliche Stelle, die ein ÖPP-Vorhaben einleitet, oder den privaten Partner, der für die Durchführung des ÖPP-Vorhabens ausgewählt wurde;
im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen das Unternehmen, das die Beihilfe erhält;
im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ( 5 ) oder (EU) Nr. 717/2014 ( 6 ) der Kommission gewährten „De-minimis“-Beihilfen die die Beihilfe gewährende Stelle, sofern der Mitgliedstaat dies für die Zwecke dieser Verordnung beschlossen hat und sie mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung des Vorhabens betraut ist;
im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten die Stelle, die den Holdingfonds einsetzt, oder — falls es keine Holdingfondsstruktur gibt — die Stelle, die den spezifischen Fonds einsetzt, oder — wenn das Finanzinstrument von der Verwaltungsbehörde verwaltet wird — die Verwaltungsbehörde;
„Kleinprojektefonds“ ein Vorhaben innerhalb eines Interreg-Programms zur Auswahl und Durchführung von Projekten, einschließlich Maßnahmen zur Förderung von Zusammenarbeit zwischen Bürgern, mit einem begrenzten Finanzvolumen;
„Sollvorgabe“ einen im Voraus vereinbarten Wert, der am Ende des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Indikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss;
„Etappenziel“ eine Zwischensollvorgabe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Förderzeitraums im Hinblick auf einen Outputindikator zu einem spezifischen Ziel erreicht sein muss;
„Outputindikator“ einen Indikator, der die spezifischen Leistungen der Intervention misst;
„Ergebnisindikator“ einen Indikator, der die Auswirkungen der geförderten Interventionen misst und insbesondere die direkt Betroffenen, die zu unterstützenden Zielgruppen oder die Nutzer der Infrastruktur berücksichtigt;
„ÖPP-Vorhaben“ ein Vorhaben, das im Rahmen einer Partnerschaft zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft im Einklang mit einer ÖPP-Vereinbarung durchgeführt wird und darauf abzielt, mittels Risikoteilung durch entweder Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen oder beides öffentliche Dienstleistungen zu erbringen;
„Finanzinstrument“ eine Form der Unterstützung, die mittels einer Struktur geleistet wird, über die Finanzprodukte an Endempfänger bereitgestellt werden;
„Finanzprodukt“ Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Darlehen und Garantien, wie in Artikel 2 der Haushaltsordnung definiert;
„Endempfänger“ eine juristische oder natürliche Person, die aus den Fonds über einen Begünstigten eines Kleinprojektefonds oder aus einem Finanzinstrument unterstützt wird;
„Programmbeitrag“ die Unterstützung aus den Fonds und der nationalen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Kofinanzierung an ein Finanzinstrument;
„Holdingfonds“ einen unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde für ein Programm oder mehrere Programme eingerichteten Fonds, der mindestens einen spezifischen Fonds durchführen soll;
„spezifischer Fonds“ einen Fonds, durch den eine Verwaltungsbehörde oder ein Holdingfonds Endempfängern Finanzprodukte bereitstellt;
„das Finanzinstrument einsetzende Stelle“ eine Stelle, die unter öffentliches Recht oder Privatrecht fällt und Aufgaben eines Holdingfonds oder eines spezifischen Fonds wahrnimmt;
„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für Endempfänger und dem Betrag des Beitrags aus den Fonds;
„Multiplikatorverhältnis“ im Zusammenhang mit Garantieinstrumenten das auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung für jedes anzubietende Garantieprodukt festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen und der Höhe des Programmbeitrags, der für Garantieverträge vorgehalten wird, um die erwarteten und unerwarteten Verluste aus diesen neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen abzudecken;
„Verwaltungskosten“ direkte oder indirekte Kosten, die gegen Nachweis für bei der Umsetzung von Finanzinstrumenten getätigte Ausgaben erstattet werden;
„Verwaltungsgebühren“ den Preis für erbrachte Dienstleistungen, wie in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der einen Holdingfonds oder einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle und gegebenenfalls zwischen der einen Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgelegt;
„Verlagerung“ die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
„öffentlicher Beitrag“ jedweden Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden oder eines im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichteten Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), Mitteln der Union für die Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt und der zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF+-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen umfassen kann;
„Geschäftsjahr“ den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; eine Ausnahme bilden das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 bezeichnet, und das letzte Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom 1. Juli 2029 bis zum 30. Juni 2030 bezeichnet;
„Wirtschaftsteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Unionshaushalt in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
„gravierender Mangel“ einen Mangel in der effektiven Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems eines Programms, der erhebliche Verbesserungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem erforderlich macht und bei dem jedwede der Kernanforderungen 2, 4, 5, 9, 12, 13 und 15 nach Anhang X oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen mit Kategorie 3 und 4 gemäß dem genannten Anhang bewertet werden;
„systembedingte Unregelmäßigkeit“ jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;
„Gesamtfehler“ die Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der eingegrenzten systembedingten Fehler und nicht korrigierten anomalen Fehler
„Gesamtfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern und der zu prüfenden Grundgesamtheit;
„Restfehlerquote“ den Quotienten aus den Gesamtfehlern abzüglich der Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung der von der Prüfbehörde ermittelten Risiken und den in der Rechnungslegung geltend zu machenden Ausgaben;
„abgeschlossenes Vorhaben“ ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen von den Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;
„Stichprobeneinheit“ eine der Einheiten, wie ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten, in die eine zu prüfende Grundgesamtheit zum Zwecke einer Stichprobe unterteilt wird;
„Treuhandkonto“ im Fall eines ÖPP-Vorhabens ein Bankkonto, für das eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle als Begünstigtem und dem privaten Partner gilt, wie von der Verwaltungsbehörde oder einer zwischengeschalteten Stelle genehmigt, und das während des Förderzeitraums oder danach für Zahlungen verwendet wird;
„Teilnehmer“ eine natürliche Person, die unmittelbar von einem Vorhaben profitiert, jedoch nicht für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung des Vorhabens zuständig ist und im Zusammenhang mit dem EMFAF keine finanzielle Unterstützung erhält;
„Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, durch Initiativen für eine Laststeuerung und durch eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie, bei allen Planungsentscheidungen im Energiebereich sowie bei Politik- und Investitionsentscheidungen, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen;
„Sicherung der Klimaverträglichkeit“ ein Verfahren zur Verhinderung, dass Infrastrukturen durch potenzielle langfristige Auswirkungen des Klimawandels gefährdet werden, und zur Gewährleistung, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Projekt verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen;
„Zuschüsse unter Bedingungen“ eine Art des Zuschusses, der Bedingungen in Verbindung mit der Rückzahlung der Unterstützung unterliegt;
„EIB“ die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;
„Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel der Kommission zur Kennzeichnung, dass in Bezug auf einen Vorschlag, der bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen eines Unionsinstruments bewertet wurde und bei dem die Mindestqualitätsanforderungen des genannten Unionsinstruments als erfüllt gelten, aber aufgrund nicht ausreichender Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht gefördert werden konnte und über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbare Finanzierungsquellen gefördert werden könnte.
Artikel 3
Berechnung von Fristen für Maßnahmen der Kommission
Wird eine Frist für eine Maßnahme der Kommission gesetzt, so beginnt diese Frist, wenn der Mitgliedstaat alle Informationen gemäß den Anforderungen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen festgelegt wurden, übermittelt hat.
Die Frist wird ausgesetzt ab dem Tag nach dem Datum, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt oder ihn um überarbeitete Unterlagen ersucht, bis zum Eingang einer Antwort des Mitgliedstaats an die Kommission.
Artikel 4
Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Kommunikation, Veröffentlichung, Evaluierung, Finanzmanagement, Überprüfungen und Prüfungen sowie gegebenenfalls auf die Feststellung der Förderfähigkeit von Teilnehmern. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) verarbeitet werden.
KAPITEL II
Politische Ziele und Grundsätze für eine Unterstützung aus den Fonds
Artikel 5
Politische Ziele
Aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF werden die folgenden politischen Ziele unterstützt:
ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität;
ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität;
ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität;
ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte;
ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen.
Der JTF trägt zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf die EFRE- und die ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden.
Der EFRE, der ESF+, der Kohäsionsfonds und der JTF tragen zu den Maßnahmen der Union bei und stärken ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt im Einklang mit Artikel 174 AEUV, indem die nachstehenden Ziele verfolgt werden:
das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ in Mitgliedstaaten und Regionen, unterstützt aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF; und
das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), unterstützt aus dem EFRE.
Artikel 6
Klimaschutzziele und Mechanismus zur Anpassung an den Klimawandel
Artikel 7
Geteilte Mittelverwaltung
Artikel 8
Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen
Jeder Mitgliedstaat organisiert und verwirklicht für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm eine umfassende Partnerschaft gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fonds. Diese Partnerschaft umfasst mindestens folgende Partner:
regionale, lokale, städtische und andere Behörden;
Wirtschafts- und Sozialpartner;
relevante Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, wie Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen, die für die Förderung der sozialen Inklusion, Grundrechte, Rechte von Menschen mit Behinderung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung zuständig sind;
gegebenenfalls Forschungseinrichtungen und Hochschulen.
In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einen angemessenen Prozentsatz der Ressourcen aus den Fonds für den Ausbau der administrativen Kapazitäten von Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft bereit.
Artikel 9
Bereichsübergreifende Grundsätze
Die Ziele der Fonds werden unter uneingeschränkter Achtung des Umweltbesitzstands der Union verfolgt.
TITEL II
STRATEGISCHER ANSATZ
KAPITEL I
Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 10
Ausarbeitung und Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 11
Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung
Die Partnerschaftsvereinbarung enthält folgende Elemente:
die ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF mit Angabe, durch welche der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds und Programme diese Ziele verfolgt werden, mit entsprechender Begründung, und unter Berücksichtigung der relevanten länderspezifischen Empfehlungen, des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie gegebenenfalls der regionalen Herausforderungen;
für jedes der ausgewählten politischen Ziele und das spezifische Ziel des JTF:
eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden;
Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen;
Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten, einschließlich der strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen von LIFE sowie gegebenenfalls der im Rahmen von Horizont Europa finanzierten Projekte;
die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, aufgeschlüsselt nach politischem Ziel auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene, unter Beachtung der fondsspezifischen Regelungen zur thematischen Konzentration, sowie die vorläufige Mittelzuweisung für das spezifische Ziel des JTF, einschließlich etwaiger EFRE- und ESF+-Mittel, die gemäß Artikel 27 auf den JTF übertragen werden;
das vorläufige Klimaschutzbeitragsziel gemäß Artikel 6 Absatz 2;
gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Mittel nach Regionenkategorie gemäß Artikel 108 Absatz 2 und der Höhe der für eine Übertragung vorgeschlagenen Zuweisungen nach Artikel 26 und Artikel 111, einschließlich einer Begründung einer solchen Übertragung;
in Bezug auf technische Hilfe, welche Form von Unionsbeiträgen der Mitgliedstaat nach Artikel 36 Absatz 3 wählt und gegebenenfalls die vorläufige Mittelzuweisung aus jedem der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds auf nationaler Ebene und die Aufschlüsselung der Mittel nach Programm und Regionenkategorie;
die Beiträge an das Programm „InvestEU“ aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie;
eine Auflistung der geplanten Programme im Rahmen der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds mit den jeweiligen vorläufigen Mittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Fonds und dem entsprechenden nationalen Beitrag gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie;
eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat zur Stärkung seiner administrativen Kapazität beim Einsatz der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds zu ergreifen beabsichtigt;
gegebenenfalls einen integrierten Ansatz, um die demografischen Herausforderungen von Regionen und Gebieten zu bewältigen oder den spezifischen Bedürfnissen von Regionen und Gebieten Rechnung zu tragen.
In Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) enthält die Partnerschaftsvereinbarung lediglich die Auflistung der geplanten Programme.
Artikel 12
Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 13
Änderung der Partnerschaftsvereinbarung
Artikel 14
Nutzung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des EMFAF bei Einsatz über das Programm „InvestEU“
Durch diese Beträge wird zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung oder dem Programm ausgewählten politischen Ziele beigetragen, und mit ihnen werden in erster Linie Investitionen in der Kategorie der beitragenden Regionen unterstützt.
Diese Beiträge werden entsprechend den in der InvestEU-Verordnung festgelegten Regeln eingesetzt und stellen keine Übertragungen von Mitteln gemäß Artikel 26 dar.
Die Beitragsvereinbarung für die Beträge nach Absatz 1, die in einem Antrag auf Änderung eines Programms zugewiesen wurden, wird gleichzeitig mit der Annahme des Beschlusses zur Änderung des Programms geschlossen.
Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Fonds „InvestEU“ eingestellt, so werden die betreffenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung eines Programms oder mehrerer Programme, um die eingezogenen Beträge und die künftigen Kalenderjahren zugewiesenen Beträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden. Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme der Beschlüsse zur Änderung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme abgeschlossen.
KAPITEL II
Grundlegende Voraussetzungen und Leistungsrahmen
Artikel 15
Grundlegende Voraussetzungen
Anhang III enthält die zielübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Anhang IV enthält die thematischen grundlegenden Voraussetzungen für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds sowie die Kriterien, die für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlich sind.
Die grundlegende Voraussetzung in Bezug auf die Instrumente und Kapazitäten zur wirksamen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gilt nicht für Programme, die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützt werden.
Widerspricht die Kommission dem Mitgliedstaat in Bezug auf die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung, so setzt sie den Mitgliedstaat darüber in Kenntnis und legt ihre Bewertung dar.
Widerspricht der Mitgliedstaat der Bewertung der Kommission, so legt er innerhalb von einem Monat seine Anmerkungen vor, und die Kommission verfährt nach Unterabsatz 1.
Akzeptiert der Mitgliedstaat die Bewertung der Kommission, so verfährt er nach Absatz 3.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Vorhaben, die zur Erfüllung der entsprechenden grundlegenden Voraussetzung beitragen.
Ist die Kommission der Ansicht, eine grundlegende Voraussetzung sei nicht mehr erfüllt, so setzt sie den Mitgliedstaat unter Darlegung ihrer Bewertung in Kenntnis. Anschließend wird das Verfahren nach Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 befolgt.
Kommt die Kommission anhand der Anmerkungen des Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die grundlegende Voraussetzung weiterhin nicht erfüllt ist, und unbeschadet des Artikels 105, können Ausgaben im Zusammenhang mit dem betreffenden spezifischen Ziel in Zahlungsanträge aufgenommen werden, aber sie werden von der Kommission solange nicht erstattet, bis die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt hat, dass die grundlegende Voraussetzung erfüllt ist.
Artikel 16
Leistungsrahmen
Der Leistungsrahmen umfasst
Output- und Ergebnisindikatoren zu den für das Programm ausgewählten spezifischen Zielen wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt,
Etappenziele, die bis Ende des Jahres 2024 für die Outputindikatoren zu erreichen sind, sowie
Sollvorgaben, die bis Ende des Jahres 2029 für die Output- und die Ergebnisindikatoren zu erreichen sind.
Artikel 17
Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens
Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:
die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien;
die verwendeten Daten oder Nachweise, die Sicherung der Datenqualität und die Berechnungsmethode;
Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben beeinflussen können, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren.
Artikel 18
Halbzeitüberprüfung und Flexibilitätsbetrag
Bei den aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützten Programmen überprüft der Mitgliedstaat jedes Programm und berücksichtigt dabei folgende Faktoren:
die neuen Herausforderungen, die in den im Jahr 2024 angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;
falls relevant, die Fortschritte bei der Umsetzung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;
die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte;
die sozioökonomische Lage des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Region, mit besonderem Schwerpunkt auf territorialem Bedarf, unter Berücksichtigung etwaiger wichtiger negativer finanzieller, wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungen;
die wichtigsten Ergebnisse einschlägiger Evaluierungen;
die Fortschritte beim Erreichen der Etappenziele, unter Berücksichtigung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms;
für aus dem JTF unterstützte Programme die Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999.
Die Überarbeitungen umfassen
die Zuweisungen der Finanzmittel aufgeschlüsselt nach Priorität;
überarbeitete oder neue Sollvorgaben;
die Beiträge an das Programm „InvestEU“, aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie.
Die Kommission genehmigt das überarbeitete Programm gemäß Artikel 24, einschließlich einer endgültigen Zuweisung des Flexibilitätsbetrags.
Ist der Mitgliedstaat aufgrund der Halbzeitüberprüfung der Ansicht, dass das Programm nicht geändert werden muss, so wird die Kommission entweder
innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Bewertung einen Beschluss annehmen, mit dem die endgültige Zuweisung des Flexibilitätsbetrags bestätigt wird, oder
den Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bewertung auffordern, ein geändertes Programm gemäß Artikel 24 vorzulegen.
KAPITEL III
Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlichen Umständen
Artikel 19
Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung
Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:
zur Unterstützung der Umsetzung einer gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen relevanten länderspezifischen Empfehlung bzw. einer entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Empfehlung des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet ist;
zur Unterstützung der Umsetzung relevanter Empfehlungen des Rates, die an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet sind und gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden.
Der Rat erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme des genannten Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.
Die Kommission kann dem Rat in folgenden Fällen vorschlagen, die Mittelbindungen oder Zahlungen für ein Programm oder mehrere Programme eines Mitgliedstaats in einem der folgenden Fälle vollständig oder teilweise auszusetzen:
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;
wenn der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht annimmt, mit denen er die Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat feststellt, weil die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 11 ) ergriffen hat, und daher beschließt, die Auszahlung des diesem Mitgliedstaat gewährten finanziellen Unterstützung nicht zu genehmigen;
wenn der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.
Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des auf die Annahme des Aussetzungsbeschlusses folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den Fonds angewandt.
Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß den Absätzen 7 und 8 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.
Die Aussetzung der Mittelbindungen beträgt in allen nachstehend aufgeführten Fällen höchstens 25 % der Mittelbindungen für das nächste Kalenderjahr für die Fonds bzw. 0,25 % des nominalen BIP, je nachdem, welcher Wert niedriger ist:
beim ersten Fall der Nichteinhaltung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 7;
beim ersten Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf einen Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe a;
beim Fall der Nichteinhaltung einer empfohlenen Korrekturmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Absatz 8 Buchstabe b;
beim ersten Fall der Nichteinhaltung gemäß Absatz 8 Buchstaben c und d.
Dauert die Nichteinhaltung an, so kann die Aussetzung der Mittelbindungen die in Unterabsatz 1 angegebenen maximalen Prozentsätze übersteigen.
Der Rat hebt die Aussetzung der Mittelbindung auf Vorschlag der Kommission in den folgenden Fällen auf:
wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat beschließt, im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;
wenn der Rat den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 jener Verordnung ruhen gelassen wird oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 jener Verordnung einstellt;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat angemessene Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat;
wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses des Rates erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
Nachdem die Aussetzung der Mittelbindungen vom Rat aufgehoben wurde, setzt die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.
Ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nach Ablauf des Jahres 2027 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für den wieder in den Haushaltsplan eingesetzten Betrag gemäß Artikel 105 beginnt ab dem Jahr, in dem die ausgesetzte Mittelbindung wieder in den Haushaltsplan eingesetzt wird.
Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind. Ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Mittelbindungen gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb von einem Monat nach Übermittlung durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen.
Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich nach seiner Verabschiedung den Vorschlag für eine Aussetzung oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.
Artikel 20
Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände
Hat der Rat nach dem 1. Juli 2021 das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten entzieht und die Lage der öffentlichen Finanzen erheblich beeinträchtigt, oder einen schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 10, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ( 13 ), oder das Eintreten unerwarteter nachteiliger wirtschaftlicher Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgestellt, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses und für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beschließen, sofern diese für die Reaktion auf diese außergewöhnlichen und ungewöhnlichen Umstände zwingend erforderlich sind:
auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats oder mehrerer betroffener Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung sowie von Artikel 40 der EMFAF-Verordnung, Artikel 15 der AMIF-Verordnung, Artikel 12 der ISF-Verordnung und Artikel 12 der BMVI-Verordnung die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über den geltenden Kofinanzierungssatz anheben, wobei 100 % nicht überschritten werden;
den Behörden eines Mitgliedstaats erlauben, abweichend von Artikel 63 Absatz 6 Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, und zwar bevor bei der Verwaltungsbehörde der Antrag auf Förderung im Rahmen des Programms ordnungsgemäß eingereicht wurde, sofern mit dem Vorhaben auf die außergewöhnlichen Umstände reagiert wird;
abweichend von Artikel 63 Absatz 7 vorsehen, dass die Ausgaben für Vorhaben, mit denen auf solche Umstände reagiert wird, ab dem Datum förderfähig sein können, an dem der Rat das Vorliegen dieser Umstände bestätigt;
abweichend von Artikel 41 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 die Fristen für die Übermittlung von Unterlagen und Daten an die Kommission um bis zu 3 Monate verlängern.
TITEL III
PROGRAMMPLANUNG
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds
Artikel 21
Ausarbeitung und Einreichung von Programmen
Für den AMIF, den ISF und das BMVI arbeiten die Mitgliedstaaten die Programme nach Maßgabe des Programmmusters in Anhang VI aus.
Artikel 22
Inhalt der Programme
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme nimmt jedes Programm Unterstützung aus einem Fonds in Anspruch und beinhaltet spezifische Ziele und spezifische Ziele für die technische Hilfe.
In jedem Programm wird Folgendes dargelegt:
eine Zusammenfassung der wichtigsten Herausforderungen unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede sowie Ungleichheiten, außer bei aus dem EMFAF unterstützten Programmen;
des Auftretens von Marktversagen;
des Investitionsbedarfs und der Komplementarität und Synergien mit anderen Formen der Unterstützung;
der in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen, den einschlägigen nationalen oder regionalen Strategien dieses Mitgliedstaats, einschließlich seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Zusammenhang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte, und — für den AMIF, den ISF und das BMVI — anderen relevanten Unionsempfehlungen an den Mitgliedstaat ermittelten Herausforderungen;
der Herausforderungen bei der administrativen Kapazität und Governance sowie Vereinfachungsmaßnahmen;
gegebenenfalls eines integrierten Ansatzes, um demografische Herausforderungen zu bewältigen;
der aus bisherigen Erfahrungen gewonnenen Erkenntnisse;
der makroregionalen und Meeresbeckenstrategien, sofern die Mitgliedstaaten und Regionen an solchen Strategien beteiligt sind;
für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — der Fortschritte bei der Umsetzung des entsprechenden Besitzstands der Union und von Aktionsplänen sowie einer Begründung für die Auswahl der spezifischen Ziele;
für aus dem JTF unterstützte Programme — der Herausforderungen des Übergangs, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang benannt werden;
Ziffern i, ii und viii gelten nicht für aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Programme;
eine Begründung für die ausgewählten politischen Ziele, entsprechenden Prioritäten, spezifischen Ziele und Formen der Unterstützung;
für jede Priorität — ausgenommen technische Hilfe — spezifische Ziele;
für jedes spezifische Ziel:
die entsprechenden Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen, den makroregionalen Strategien, den Meeresbeckenstrategien und, falls zutreffend, zu den aus dem JTF unterstützten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang;
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
die wichtigsten Zielgruppen;
Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichberechtigung, Inklusion und Nichtdiskriminierung;
die gezielt zu unterstützenden Gebiete, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung oder anderer territorialer Instrumente;
die interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind;
die geplante Nutzung von Finanzinstrumenten;
die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;
für das spezifische Ziel des JTF — die Begründung jeglicher gemäß Artikel 27 aus EFRE- und ESF+-Mitteln übertragenen Beträge sowie deren Aufschlüsselung nach Regionenkategorie, unter Widerspiegelung der Arten der Interventionen, die im Einklang mit den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang geplant sind;
für jede Priorität zu gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe:
die entsprechenden Maßnahmenarten;
Outputindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
die wichtigsten Zielgruppen;
die Arten der Intervention und eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention;
die geplante Nutzung der technischen Hilfe gemäß Artikel 37, falls zutreffend, und relevanter Arten der Intervention;
ein Finanzierungsplan mit
einer Tabelle, in der die Gesamtmittelzuweisungen für jeden Fonds und gegebenenfalls für jede Regionenkategorie für den gesamten Programmplanungszeitraum aufgeschlüsselt nach Jahr angegeben sind, einschließlich aller gemäß Artikel 26 oder Artikel 27 übertragenen Beträge sowie des Antrags des Mitgliedstaats auf Unterstützung von Maßnahmen, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) festgelegten Zielen beitragen;
für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützte Programme — einer Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisungen für jede Priorität aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie sowie den nationalen Beitrag und dessen Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;
— für aus dem EMFAF unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Höhe der Gesamtmittelzuweisungen der Unterstützung aus dem Fonds und den nationalen Beitrag anzeigt;
— für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme — einer Tabelle, die für jedes spezifische Ziel die Gesamtmittelzuweisungen aufgeschlüsselt nach Maßnahmenart, den nationalen Beitrag und die Zusammensetzung aus öffentlichem oder privatem Beitrag — oder aus Beiträgen von beiden — anzeigt;
die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten einschlägigen Partner in die Ausarbeitung der Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme;
für jede grundlegende Voraussetzung in Verbindung mit dem ausgewählten spezifischen Ziel nach Maßgabe von Artikel 15 und Anhang III und Anhang IV eine Bewertung, ob diese grundlegende Voraussetzung am Tag der Einreichung des Programms erfüllt ist;
der vorgesehene Ansatz für Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf das Programm mittels Festlegung der Ziele, Zielgruppen, Kommunikationswege, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit über die sozialen Medien, falls zutreffend, des geplanten Budgets und der relevanten Indikatoren für Begleitung und Evaluierung;
die Programmbehörden und die Stelle oder — im Falle technischer Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 — gegebenenfalls die Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet.
Buchstabe a Ziffern i, ii und viii dieses Absatzes gelten nicht für Programme, die auf die Unterstützung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung beschränkt sind. Buchstabe d dieses Absatzes gilt nicht für das spezifische Ziel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
Bei dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+, dem JTF und dem EMFAF wird dem Programm informationshalber eine Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung sowie ein Zeitplan beigefügt.
Wird gemäß Buchstabe k mehr als eine Stelle angegeben, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, so muss der Mitgliedstaat den Anteil der erstatteten Beträge für die einzelnen Stellen darlegen.
Abweichend von Absatz 3 Buchstaben b bis e ist bei Programmen, die aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützt werden, für jedes spezifische Ziel des Programms Folgendes bereitzustellen:
eine Beschreibung der Ausgangslage, der Herausforderungen und der aus Fondsmitteln unterstützten Reaktion;
Angabe der Durchführungsmaßnahmen;
eine indikative Auflistung der Maßnahmen und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;
gegebenenfalls eine Begründung für die Betriebskostenunterstützung, spezifische Maßnahmen, Soforthilfe und Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der AMIF-Verordnung;
Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Sollvorgaben;
eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Mittel nach Art der Intervention.
Artikel 23
Genehmigung von Programmen
Artikel 24
Änderung von Programmen
Für aus dem EMFAF unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums einen Betrag von bis zu 8 % der ursprünglichen Zuweisung eines spezifischen Ziels auf ein anderes spezifisches Ziel, einschließlich gemäß Artikel 36 Absatz 4 durchgeführter technischer Hilfe, übertragen.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums Zuweisungen zwischen Maßnahmenarten innerhalb derselben Priorität und zusätzlich einen Betrag von bis zu 15 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität auf eine andere Priorität desselben Fonds übertragen.
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. Die Übertragungen und die damit verbundenen Änderungen gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Genehmigung der Änderung des Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen und gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d vom Begleitausschuss vorab genehmigt werden. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die geänderte Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffern ii, iii bzw. iv zusammen mit jeglichen damit verbundenen Änderungen im Programm.
Artikel 25
Gemeinsame Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF
Artikel 26
Übertragung von Mitteln
Die Summe der Übertragungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und der Beiträge gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 darf 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine Übertragung von bis zu 5 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung eines jeden Fonds auf einen oder mehrere andere Fonds beantragen; hiervon ausgenommen sind Übertragungen gemäß Unterabsatz 4.
Die Mitgliedstaaten können in der Partnerschaftsvereinbarung oder im Antrag auf Änderung eines Programms ferner eine zusätzliche Übertragung von bis zu 20 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung je Fonds zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Gesamtmittel des Mitgliedstaats im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ beantragen. Die Mitgliedstaaten, deren durchschnittliche Gesamtarbeitslosenquote für den Zeitraum 2017-2019 unter 3 % liegt, können eine zusätzliche Übertragung von bis zu 25 % der ursprünglichen nationalen Mittelzuweisung beantragen.
Die Kommission lehnt den Antrag ferner ab, wenn sie der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat die Übertragung im Hinblick auf die zu erzielenden Ergebnisse oder den Beitrag, der für die Ziele des begünstigten Fonds oder Instruments mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung zu leisten ist, nicht hinreichend begründet hat.
Der JTF erhält keine Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 5.
Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat spätestens vier Monate vor der Frist für Mittelbindungen gemäß Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 Absatz 1.
Artikel 26a
Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241
Artikel 27
Übertragung von Mitteln aus dem EFRE und dem ESF+ auf den JTF
KAPITEL II
Territoriale Entwicklung
Artikel 28
Integrierte territoriale Entwicklung
Unterstützt ein Mitgliedstaat die integrierte territoriale Entwicklung, so erfolgt dies mittels territorialer Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung in einer der nachfolgenden Formen:
integrierte territoriale Investitionen;
von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung; oder
ein sonstiges territoriales Instrument zur Förderung von Initiativen, die der Mitgliedstaat konzipiert hat.
Werden territoriale Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung im Rahmen von mehr als einem Fonds umgesetzt, sorgen die Mitgliedstaaten für Kohärenz und Koordinierung zwischen den betreffenden Fonds.
Artikel 29
Territoriale Strategien
Territoriale Strategien, die gemäß Artikel 28 Buchstabe a oder c durchgeführt werden, beinhalten folgende Elemente:
das von der Strategie abgedeckte geografische Gebiet;
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Verknüpfungen;
eine Beschreibung eines integrierten Ansatzes zur Thematisierung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;
eine Beschreibung der Einbindung von Partnern gemäß Artikel 8 in die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie.
Ebenso kann eine Auflistung der zu unterstützenden Vorhaben enthalten sein.
Die ausgewählten Vorhaben müssen mit der territorialen Strategie in Einklang stehen.
Artikel 30
Integrierte territoriale Investitionen
Beinhaltet eine territoriale Strategie gemäß Artikel 29 Investitionen, die aus einem oder mehreren Fonds, aus mehr als einem Programm oder durch mehr als eine Priorität desselben Programms unterstützt werden, so können die Maßnahmen als integrierte territoriale Investition durchgeführt werden.
Artikel 31
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
sich auf subregionale Gebiete konzentriert;
durch lokale Aktionsgruppen betrieben wird, die sich aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und in denen nicht eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung kontrolliert;
mittels Strategien gemäß Artikel 32 umgesetzt wird;
Vernetzung, Zugänglichkeit, innovative Merkmale — nach lokalen Verhältnissen — und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen territorialen Akteuren unterstützt.
Artikel 32
Strategien für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung
Die betreffenden Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass für jede Strategie nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c die folgenden Elemente dargelegt werden:
das geografische Gebiet und die Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;
die Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;
eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und des Potenzials des Gebiets;
die Ziele der Strategie, einschließlich messbarer Sollvorgaben für Ergebnisse, und zugehörige geplante Maßnahmen;
die Vorkehrungen für Verwaltung, Begleitung und Evaluierung mit Verdeutlichung der Kapazität der lokalen Aktionsgruppe bei der Durchführung der Strategie;
ein Finanzplan, einschließlich der geplanten Zuweisung aus jedem betroffenen Fonds — gegebenenfalls auch der geplanten Zuweisung aus dem ELER — und aus jedem betroffenen Programm.
Außerdem können sie Arten von Maßnahmen und Vorhaben beinhalten, die aus jedem betroffenen Fonds gefördert werden.
Artikel 33
Lokale Aktionsgruppen
Die folgenden Aufgaben werden ausschließlich von lokalen Aktionsgruppen wahrgenommen:
Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben;
Konzipierung eines nichtdiskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und ebensolcher Kriterien, sodass Interessenkonflikte vermieden werden und sichergestellt wird, dass nicht einzelne Interessengruppen die Auswahlbeschlüsse kontrollieren;
Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen;
Auswahl der Vorhaben und Festlegung der Höhe der Unterstützung sowie Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle vor der Genehmigung;
Begleitung der Fortschritte beim Erreichen der Ziele der Strategie;
Evaluierung der Durchführung der Strategie.
Artikel 34
Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds
Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:
Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie;
Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie;
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.
Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.
KAPITEL III
Technische Hilfe
Artikel 35
Technische Hilfe auf Initiative der Kommission
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Bewertung von Projekten;
Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der Fonds;
Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die Fonds und dem Kohäsionsbericht;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;
Evaluierungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die derzeitige und künftige Tätigkeit der Fonds beziehen;
Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, gegebenenfalls zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die Fonds erzielten Ergebnisse und den so erzielten Mehrwert sowie zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;
die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Evaluierungssystemen;
Maßnahmen zur Verbesserung der Evaluierungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Evaluierungspraktiken;
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;
die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Finanzierungsbedarf, Ausarbeitung und Gestaltung und Umsetzung von Finanzinstrumenten, gemeinsamen Aktionsplänen und Großprojekten;
die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten in Artikel 8 Absatz 1 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken.
Artikel 36
Technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Die Beträge für technische Hilfe gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 37 werden für die Zwecke der thematischen Konzentration im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen nicht berücksichtigt.
Der Mitgliedstaat gibt in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Anhang II an, in welcher Form der Unionsbeitrag für die technische Hilfe geleistet werden soll. Diese Wahl gilt für alle Programme in dem betreffenden Mitgliedstaat für den gesamten Programmplanungszeitraum und kann nachfolgend nicht geändert werden.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme und für Interreg-Programme erfolgt der Unionsbeitrag für technische Hilfe ausschließlich gemäß Artikel 51 Buchstabe e.
Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Buchstabe b erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
die technische Hilfe erfolgt in Form einer Priorität für einen einzigen Fonds in einem oder mehreren Programmen oder eines spezifischen Programms oder einer Kombination davon;
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, ist auf folgende Sätze beschränkt:
für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: 3,5 %;
für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;
für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;
für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;
für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt: 6 %;
für Unterstützung aus dem EMFAF: 6 %;
für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben.
Wird der Unionsbeitrag für technische Hilfe gemäß Artikel 51 Buchstabe e erstattet, so gelten die folgenden Elemente:
der Betrag der Fondsmittel, die für technische Hilfe zugewiesen werden, wird als Teil der Mittelzuweisungen für jede Priorität des Programms gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii und für den EMFAF für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iii ausgewiesen; er hat nicht die Form einer gesonderten Priorität oder eines spezifischen Programms, ausgenommen die aus dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützten Programme, für die er die Form eines spezifischen Ziels hat;
die Erstattung erfolgt, indem die Prozentsätze gemäß den Ziffern i bis vii auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe a oder c entsprechend angegeben sind, und aus demselben Fonds, an den die förderfähigen Ausgaben erstattet werden, an eine oder mehrere Stellen, an die die Kommission Zahlungen entrichtet, gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe k;
für Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“: 3,5 %;
für Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds: 2,5 %;
für Unterstützung aus dem ESF+: 4 % und für Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung: 5 %;
für Unterstützung aus dem JTF: 4 %;
für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds, wenn der Gesamtbetrag, der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ zugewiesen wird, 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, der für technische Hilfe erstattete Prozentsatz: 6 %;
für Unterstützung aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI: 6 %;
für Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die nur die Gebiete in äußerster Randlage betreffen, wird der Prozentsatz um einen Prozentpunkt angehoben;
die für in dem Programm ermittelte technische Hilfe zugewiesenen Beträge entsprechen den Prozentsätzen in Buchstabe b Ziffern i bis vi für jede Priorität und jeden Fonds.
Artikel 37
Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen für technische Hilfe der Mitgliedstaaten
Ergänzend zu Artikel 36 kann der Mitgliedstaat vorschlagen, weitere Maßnahmen der technischen Hilfe zur Stärkung der Kapazität und der Effizienz der Behörden und öffentlichen Stellen, der Begünstigten und einschlägiger Partner zu ergreifen, die für eine wirksame Verwaltung und einen wirksamen Einsatz der Fonds notwendig sind.
Die Unterstützung für derartige Maßnahmen erfolgt über nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen nach Maßgabe des Artikels 95. Diese Unterstützung kann auch die Form eines spezifischen Programms annehmen.
TITEL IV
BEGLEITUNG, EVALUIERUNG, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT
KAPITEL I
Begleitung
Artikel 38
Begleitausschuss
Der Mitgliedstaat kann für mehr als ein Programm einen einzigen Begleitausschuss einrichten.
Artikel 39
Zusammensetzung des Begleitausschusses
Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. In der Geschäftsordnung werden die Ausübung der Stimmrechte sowie die Einzelheiten des Verfahrens im Begleitausschuss im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats geregelt.
Gemäß der Geschäftsordnung kann es zulässig sein, dass Nicht-Mitglieder einschließlich der EIB an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.
Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.
Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird auf der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Website veröffentlicht.
Artikel 40
Aufgaben des Begleitausschusses
Der Begleitausschuss untersucht
die Fortschritte bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben;
jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;
den Beitrag des Programms zur Bewältigung der Herausforderungen, die in den mit der Durchführung des Programms zusammenhängenden relevanten länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden;
die in Artikel 58 Absatz 3 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument nach Artikel 59 Absatz 1;
die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen;
die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;
die Fortschritte bei der Durchführung von Vorhaben von strategischer Bedeutung, falls zutreffend;
die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;
die Fortschritte beim Aufbau administrativer Kapazitäten für öffentliche Einrichtungen, Partner und Begünstigte, falls zutreffend;
Informationen bezüglich der Umsetzung des Beitrags des Programms zu dem Programm „InvestEU“ gemäß Artikel 14 oder der im Einklang mit Artikel 26 übertragenen Mittel, falls zutreffend.
Was die aus dem EMFAF unterstützten Programme betrifft, so wird der Begleitausschuss zu etwaigen von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu Stellung, sofern er dies für erforderlich hält.
Der Begleitausschuss genehmigt
die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d; die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Vorhaben sowie etwaige diesbezügliche Änderungen werden der Kommission auf deren Ersuchen hin mindestens 15 Arbeitstage vor der Vorlage an den Begleitausschuss vorgelegt;
die jährlichen Leistungsberichte für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme sowie die abschließenden Leistungsberichte für aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme;
den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;
jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Programmänderung einschließlich für Übertragungen gemäß Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 26; hiervon ausgenommen sind die aus dem EMFAF unterstützten Programme.
Artikel 41
Jährliche Leistungsüberprüfung
Die Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken.
Den Vorsitz bei der Überprüfungssitzung führt die Kommission oder, falls der Mitgliedstaat dies wünscht, der Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission.
Für Programme, mit denen einzig das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannte spezifische Ziel unterstützt wird, sind lediglich auf die neuesten verfügbaren Daten gestützte Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und h der vorliegenden Verordnung zu übermitteln.
Artikel 42
Übermittlung von Daten
Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.
Für Prioritäten zur Unterstützung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung genannten spezifischen Ziels werden die Daten jährlich bis zum 31. Januar übermittelt.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Vorschriften für die Häufigkeit der Erhebung und Übermittlung von Indikatoren für längerfristige Ergebnisse festgelegt werden.
Die Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt und beziehen sich auf
die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus den Fonds und die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;
die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Vorhaben sowie die mit den Vorhaben erreichten Werte.
Für Finanzinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:
förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;
Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;
Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 60 sowie zurückgeflossene Mittel, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind, nach Artikel 62;
Gesamtwert der Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen für Endempfänger, die mit Programmressourcen garantiert waren und tatsächlich an die Endempfänger ausgezahlt wurden.
Artikel 43
Abschließender Leistungsbericht
KAPITEL II
Evaluierung
Artikel 44
Vom Mitgliedstaat vorgenommene Evaluierungen
Artikel 45
Von der Kommission vorgenommene Evaluierung
KAPITEL III
Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation
Artikel 46
Sichtbarkeit
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung;
den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.
Artikel 47
Emblem der Union
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Union gemäß Anhang IX.
Artikel 48
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
Der Kommunikationskoordinator bindet die folgenden Stellen in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:
Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige relevante Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
die in Artikel 8 Absatz 1 genannten sonstigen relevanten Partner.
Artikel 49
Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten einzigen Webportal ein Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert wird:
von dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen abgedecktes geografisches Gebiet;
betroffenes politisches oder spezifisches Ziel;
Art der förderfähigen Antragsteller;
Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf;
Anfangs- und Enddatum des Aufrufs.
Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle vier Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
bei EMFAF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission ( 16 );
Bezeichnung des Vorhabens;
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
Datum des Beginns des Vorhabens;
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
Gesamtkosten des Vorhabens;
betroffener Fonds;
betroffenes spezifisches Ziel;
Kofinanzierungssatz der Union;
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.
Die Daten nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.
Artikel 50
Zuständigkeiten der Begünstigten
Die Begünstigten und die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erkennen die Unterstützung aus den Fonds — einschließlich wiederverwendeter Mittel gemäß Artikel 62 — für das Vorhaben an, indem sie
auf der offiziellen Website des Begünstigten, sofern eine solche besteht, und den Social-Media-Sites des Begünstigten das Vorhaben kurz beschreiben — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung —, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben;
die Unterstützung der Union auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial zur Durchführung des Vorhabens, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmt sind, in Form einer Erklärung sichtbar hervorheben;
für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare langlebige Tafeln oder Schilder mit dem Emblem der Union entsprechend den technischen Merkmalen gemäß Anhang IX anbringen, sobald die konkrete Durchführung von Vorhaben mit Sachinvestitionen angelaufen ist oder beschaffte Ausrüstung installiert ist, in Bezug auf
aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 500 000 EUR übersteigen;
aus dem ESF+, dem JTF, dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF oder dem BMVI unterstützte Vorhaben, deren Gesamtkosten 100 000 EUR übersteigen;
bei Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, an einer für die Öffentlichkeit deutlich sichtbaren Stelle mindestens einen Anschlag in A3 oder größer oder eine gleichwertige elektronische Anzeige mit Informationen zum Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus den Fonds anbringen; handelt es sich bei dem Begünstigen um eine natürliche Person, so sorgt der Begünstigte so weit wie möglich dafür, dass an einer öffentlich sichtbaren Stelle oder durch eine elektronische Anzeige geeignete Informationen verfügbar sind, in denen die Unterstützung aus den Fonds hervorgehoben wird;
bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR übersteigen, je nach Bedarf eine Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme organisieren und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbinden.
Handelt es sich bei einem Begünstigten des ESF+ um eine natürliche Person oder um Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung unterstützt werden, so gilt die unter Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegte Anforderung nicht.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d können bei aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben in dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, spezifische Anforderungen für die öffentliche Darstellung von Informationen über die Unterstützung aus den Fonds festgelegt werden, wenn dies gemäß Artikel 69 Absatz 5 aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist.
Bei Finanzinstrumenten gewährleistet der Begünstigte mittels der Vertragsbedingungen, dass die Endempfänger die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c erfüllen.
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 47 oder den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht nach und wurden keinerlei Abhilfemaßnahmen getroffen, so wendet die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an und streicht bis zu 3 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben.
TITEL V
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS
KAPITEL I
Formen von Unionsbeiträgen
Artikel 51
Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen
Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:
die Erfüllung von Bedingungen;
die Erzielung von Ergebnissen;
Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;
Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
KAPITEL II
Formen der Unterstützung durch Mitgliedstaaten
Artikel 52
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten verwenden die Beiträge aus den Fonds, um Begünstigte in Form von Zuschüssen, Finanzinstrumenten oder Preisgeldern oder einer Kombination daraus zu unterstützen.
Artikel 53
Formen der Zuschüsse
Den Begünstigten von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Zuschüsse können in folgender Form gewährt werden:
Erstattung tatsächlich beim Begünstigen oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens entstandener und bei der Durchführung von Vorhaben entrichteter förderfähiger Kosten sowie von Sachleistungen und Abschreibungen;
Kosten je Einheit;
Pauschalbeträge;
Pauschalfinanzierungen;
Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, sofern die einzelnen Formen unterschiedliche Kostenkategorien abdecken oder wenn sie für verschiedene Projekte im Rahmen eines Vorhabens oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden;
nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen, sofern solche Zuschüsse von einer Erstattung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 95 gedeckt sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Verwaltungsbehörde zustimmen, einige Vorhaben in den Bereichen Forschung und Innovation von der in jenem Unterabsatz festgelegten Anforderung auszunehmen, sofern der Begleitausschuss eine solche Ausnahme zuvor genehmigt hat. Darüber hinaus können Unterstützungsgelder und Gehälter/Löhne, die an Teilnehmer gezahlt werden, gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Die Beträge für die Formen der Zuschüsse nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden nach einer der folgenden Methoden festgelegt:
anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;
der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;
in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird, sofern die Gesamtkosten des Vorhabens 200 000 EUR nicht übersteigen;
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;
im Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;
anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen bzw. auf Grundlage der genannten Verordnungen Pauschalfinanzierungen und spezifischer Methoden.
Artikel 54
Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse
Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:
bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird.
Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.
Artikel 55
Direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
Kommt im Zusammenhang mit dem AMIF, dem ISF und dem BMVI ein Pauschalsatz gemäß Unterabsatz 1 zur Anwendung, so wird dieser nur auf die direkten Kosten des Vorhabens angewandt, das keiner öffentlichen Auftragsvergabe unterliegt.
Zur Bestimmung der direkten Personalkosten kann nach einer der folgenden Methoden ein Stundensatz berechnet werden:
Die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten werden durch 1 720 Stunden für Vollzeitkräfte bzw. durch den entsprechenden Anteil an 1 720 Stunden für Teilzeitkräfte dividiert;
die zuletzt dokumentierten monatlichen Bruttopersonalkosten werden durch die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit der in Rede stehenden Personen nach Maßgabe der geltenden nationalen Vorschriften, die im Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag bzw. einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden zusammen „Beschäftigungsdokument“) genannt werden, dividiert.
Artikel 56
Pauschalfinanzierungen für andere förderfähige Kosten als direkte Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse
Artikel 57
Zuschüsse unter Bedingungen
Artikel 58
Finanzinstrumente
Eine derartige Unterstützung wird nur für die Bestandteile der Investitionen gewährt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder konkret abgeschlossen noch vollständig durchgeführt sind.
Die Ex-ante-Bewertung umfasst mindestens Folgendes:
die vorgeschlagene Höhe des Programmbeitrags zu einem Finanzinstrument und die geschätzte Hebelwirkung, versehen mit einer kurzen Begründung;
die vorgeschlagenen Finanzprodukte, die angeboten werden sollen, einschließlich des möglichen Bedarfs an einer differenzierten Behandlung der Investoren;
die vorgeschlagene Zielgruppe der Endempfänger;
den erwarteten Beitrag des Finanzinstruments zum Erreichen der spezifischen Ziele.
Die Ex-ante-Bewertung kann überprüft oder aktualisiert werden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ganz oder teilweise abdecken und auf bestehenden oder aktualisierten Ex-ante-Bewertungen basieren.
Artikel 59
Umsetzung von Finanzinstrumenten
Die in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingesetzten Finanzinstrumente können eine der folgenden Formen annehmen:
Investition von Programmmitteln in das Kapital einer juristischen Person;
separate Verwaltungsblöcke oder Treuhandkonten.
Die Verwaltungsbehörde wählt die das Finanzinstrument einsetzende Stelle aus.
Die Verwaltungsbehörde kann einen Vertrag über den Einsatz eines Finanzinstruments an folgende Stellen direkt vergeben:
die EIB;
internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:
Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die Fonds unterstützten Finanzinstruments übertragen wird;
sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten;
sie führt — als Teil ihrer Tätigkeiten oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;
sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;
sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren Recht, dass die unter Buchstabe b genannte Direktvergabe eines Vertrags geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;
sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit dem anwendbaren Recht;
sonstige Stellen, die ebenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2014/24/EU fallen.
Die Bedingungen der Programmbeiträge zu gemäß Absatz 2 eingesetzten Finanzinstrumenten werden in Finanzierungsvereinbarungen festgelegt, und zwar
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Holdingfonds einsetzenden Stelle, falls zutreffend;
zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Holdingfonds einsetzenden Stelle und der einen spezifischen Fonds einsetzenden Stelle.
Diese Finanzierungsvereinbarungen enthalten alle in Anhang X genannten Elemente.
Artikel 60
Zinsen und sonstige durch die Unterstützung aus den Fonds für Finanzinstrumente erwirtschaftete Erträge
Artikel 61
Differenzierte Behandlung der Investoren
Artikel 62
Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung aus den Fonds zurückzuführen sind
KAPITEL III
Förderfähigkeitsregelungen
Artikel 63
Förderfähigkeit
Bei gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und f erstatteten Kosten werden die Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, zwischen dem Tag der Einreichung des Programms bei der Kommission oder zwischen dem 1. Januar 2021 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist — und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt.
Beim ESF+ können Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben einer beliebigen Regionenkategorie des Programms zugewiesen werden, sofern das Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms beiträgt.
Beim JTF tragen Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben zur Umsetzung des relevanten territorialen Plans für einen gerechten Übergang bei.
Für den EFRE, den Kohäsionsfonds und den JTF werden Ausgaben infolge einer Programmänderung förderfähig, wenn eine neue Art der Intervention nach Anhang I Tabelle 1 dem Programm hinzugefügt wird, für den EMFAF, den AMIF, den ISF und das BMVI, wenn dies in den fondsspezifischen Verordnungen erfolgt.
Wird ein Programm geändert, um auf Naturkatastrophen zu reagieren, so kann im Programm vorgesehen werden, dass die Ausgaben in Bezug auf diese Änderung ab dem Tag förderfähig sind, an dem die Naturkatastrophe eintrat.
Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. In diesen Fällen dürfen Ausgaben, die in einem Zahlungsantrag für einen der Fonds geltend gemacht wurden, nicht für Folgendes geltend gemacht werden:
Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument;
Unterstützung aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms.
Der in einen Zahlungsantrag für einen Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden Fonds und für das betreffende Programm bzw. die betreffenden Programme anteilig gemäß dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.
Artikel 64
Nicht förderfähige Kosten
Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;
Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von
Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) liegen;
Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.) betragen, sofern die MwSt. nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist;
Investitionen, die von den Endempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 unterstützt, so ist die MwSt. für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende MwSt. ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 000 000 EUR (inkl. MwSt.);
Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Endempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.
Artikel 65
Dauerhaftigkeit der Vorhaben
Der Mitgliedstaat zahlt den Beitrag aus den Fonds für ein Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen zurück, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls innerhalb der Frist gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen auf dieses Vorhaben eines der folgenden Szenarien zutrifft:
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2, in der die Tätigkeit Unterstützung erhielt;
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Firma oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht;
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würde.
Der Mitgliedstaat kann den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Aufrechterhaltung von Investitionen durch KMU oder die Erhaltung von durch KMU geschaffenen Arbeitsplätzen betreffen, auf drei Jahre verkürzen.
Die Rückzahlung durch den Mitgliedstaat aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels erfolgt im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung.
Artikel 66
Verlagerung
Artikel 67
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Zuschüsse
Sachleistungen in Form einer Erbringung bzw. Bereitstellung von Arbeitsleistungen, Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, können unter den folgenden Bedingungen förderfähig sein:
Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den marktüblichen Kosten;
der Wert und die Erbringung der Sachleistung können unabhängig bewertet und überprüft werden;
bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;
bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeit bestimmt.
Der Wert der Grundstücke oder Immobilien nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und darf nicht über dem Höchstbetrag nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b liegen.
Abschreibungskosten, für die keine mit Rechnungen belegte Zahlung erfolgt ist, können als förderfähig betrachtet werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Förderfähigkeitsregeln des Programms sehen dies vor;
der Betrag der Ausgaben wird durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen, sofern diese Kosten in der in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a genannten Form erstattet wurden;
die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;
zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva wurden keine öffentlichen Zuschüsse herangezogen.
Artikel 68
Spezifische Förderfähigkeitsregeln für Finanzinstrumente
Die förderfähigen Ausgaben eines Finanzinstruments sind der Gesamtbetrag des Programmbeitrags, der innerhalb des Förderzeitraums an das Finanzinstrument gezahlt bzw. — im Falle von Garantien — vom Finanzinstrument für Garantieverträge zurückgestellt wurde, vorausgesetzt, dieser Betrag entspricht
im Falle von Darlehen, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen den Zahlungen an Endempfänger;
den — noch ausstehenden oder bereits fälligen — Mitteln, die für Garantieverträge vorgehalten wurden, um potenziellen Abrufen der Garantien für Verluste nachzukommen, berechnet auf der Grundlage eines gemäß dem für die zugrunde liegenden ausgezahlten neuen Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen in Endempfänger festgelegten Multiplikatorverhältnis;
den Zahlungen an Endempfänger oder zu deren Gunsten, wenn die Finanzinstrumente gemäß Artikel 58 Absatz 5 mit einem anderen Unionsbeitrag zu einem einzigen Finanzinstrumentvorhaben kombiniert werden;
den Zahlungen von Verwaltungsgebühren und den Erstattungen von Verwaltungskosten, die bei den das Finanzinstrument einsetzenden Stellen angefallen sind.
Werden einen Holdingfonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 5 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen spezifischen Fonds einsetzende Stellen über eine Direktvergabe eines Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 3 ausgewählt, so gilt für den diesen Stellen gezahlten Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren, der als förderfähige Ausgabe geltend gemacht werden kann, ein Schwellenwert von bis zu 7 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger in Darlehen ausgezahlten oder für Garantieverträge vorgesehen Programmbeiträge und von bis zu 15 % des Gesamtbetrags der an die Endempfänger im Zusammenhang mit Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnlichen Investitionen ausgezahlten Programmbeiträge.
Werden einen Holdingfonds, spezifische Fonds oder beides einsetzende Stellen über eine Ausschreibung im Einklang mit dem anwendbaren Recht ausgewählt, so wird der Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt und spiegelt das Ergebnis der Ausschreibung wider.
TITEL VI
VERWALTUNG UND KONTROLLE
KAPITEL I
Allgemeine Regeln zu Verwaltung und Kontrolle
Artikel 69
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gelten die Pflichten gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln der Union im Einklang mit Anhang XXVI ab dem 1. Januar 2023.
Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Beschwerden jedwede Streitigkeit zwischen potenziellen und ausgewählten Begünstigten im Hinblick auf vorgeschlagene oder ausgewählte Vorhaben sowie Streitigkeiten mit Dritten über die Durchführung des Programms oder dessen Vorhaben, unabhängig davon, wie dieser Rechtsbehelf nach nationalem Recht zu qualifizieren ist.
Die Mitgliedstaaten machen auf die Vorteile des elektronischen Datenaustauschs aufmerksam und leisten den Begünstigten in dieser Hinsicht jede erforderliche Unterstützung.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde auf ausdrücklichen Antrag eines Begünstigten den Informationsaustausch in Papierform ausnahmsweise akzeptieren; dies gilt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e.
Für aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme gilt Unterabsatz 1 ab dem 1. Januar 2023.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung.
Artikel 70
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
Die Kommission und die Prüfbehörden koordinieren ihre Prüfpläne.
Für Vor-Ort-Prüfungen gilt außerdem Folgendes:
Die Kommission kündigt — außer in dringenden Fällen — die Prüfung mindestens 15 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Programmbehörde an; Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Prüfungen teilnehmen;
sind bestimmte Amtshandlungen bei Anwendung nationaler Bestimmungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind, so haben die Bediensteten der Kommission und deren bevollmächtigte Vertreter Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte;
die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung spätestens drei Monate nach dem letzten Tag der Prüfung;
die Kommission übermittelt den Prüfbericht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sie eine vollständige Antwort der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung erhalten hat; die Antwort des Mitgliedstaats gilt als vollständig, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats um weitere Informationen oder ein überarbeitetes Dokument ersucht.
Um die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes einzuhalten, stellt die Kommission die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung und den Prüfbericht in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung.
Die Fristen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes können verlängert werden, wenn dies für notwendig erachtet und zwischen der Kommission und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vereinbart wird.
Wird für eine Antwort des Mitgliedstaats auf die vorläufigen Feststellungen aus der Prüfung oder den Prüfbericht nach Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieses Absatzes eine Frist gesetzt, so beginnt diese Frist zum Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats in mindestens einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 71
Programmbehörden
KAPITEL II
Standardverwaltungs- und -kontrollsysteme
Artikel 72
Aufgaben der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d;
Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74;
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75;
Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;
elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.
Artikel 73
Auswahl der Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde
Die Kriterien und Verfahren gewährleisten, dass den auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Programms Vorrang eingeräumt wird.
Bei der Auswahl der Vorhaben obliegt es der Verwaltungsbehörde,
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Programm, darunter auch mit den diesem Programm zugrunde liegenden relevanten Strategien, in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele des Programms leisten;
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben, die unter eine grundlegende Voraussetzung fallen, mit den entsprechenden Strategien und Planungsdokumenten in Einklang stehen, die für die Erfüllung der grundlegenden Voraussetzung festgelegt wurden;
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;
sich zu vergewissern, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen abzudecken, damit ihre finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist;
sicherzustellen, dass für die ausgewählten Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie durchgeführt wird und auf derselben Grundlage auch die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigt wurde;
sich zu vergewissern, dass bei den Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, anwendbares Recht eingehalten wurde;
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden;
sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel 66 waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a darstellen würden;
sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht unmittelbar von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV betroffen sind, die ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben begründet;
sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jahren haben, klimaverträglich sind.
In Bezug auf Buchstabe b dieses Absatzes müssen im Falle des politischen Ziels 1 nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der EFRE-und-Kohäsionsfonds-Verordnung nur Vorhaben, die mit den spezifischen Zielen nach den Ziffern i und iv des genannten Buchstaben im Zusammenhang stehen, mit den entsprechenden Strategien für intelligente Spezialisierung im Einklang stehen.
Darüber hinaus können die Verwaltungsbehörden auf die in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben die Kategorien, Höchstbeträge und Methoden zur Berechnung der förderfähigen Kosten anwenden, die im Rahmen des betreffenden Unionsinstruments festgelegt wurden. Diese Elemente werden in dem in Absatz 3 genannten Dokument angegeben.
Artikel 74
Programmverwaltung durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde
führt Verwaltungsüberprüfungen durch, um zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt wurden, das Vorhaben mit dem anwendbaren Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens in Einklang steht und
bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a zu erstattenden Kosten der Betrag, der von den Begünstigten in Bezug auf diese Kosten geltend gemacht wurde, gezahlt wurde und ob die Begünstigten durchgängig eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes für alle Transaktionen zu dem Vorhaben verwenden;
bei nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten die Bedingungen für eine Erstattung der Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;
stellt — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Förderung — sicher, dass ein Begünstigter den fälligen Betrag in voller Höhe spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält; die Frist kann unterbrochen werden, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund der vom Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob der Betrag fällig ist;
betreibt wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen und -verfahren und berücksichtigt dabei die ermittelten Risiken;
verhütet Unregelmäßigkeiten, deckt sie auf und korrigiert sie;
bestätigt, dass die verbuchten Ausgaben rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;
erstellt eine Verwaltungserklärung gemäß dem Muster in Anhang XVIII.
Für Unterabsatz 1 Buchstabe b wird kein Betrag abgezogen oder einbehalten und keine spezifische Gebühr oder andere Abgabe gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge mindern würde.
Für ÖPP-Vorhaben nimmt die Verwaltungsbehörde Zahlungen an ein Treuhandkonto vor, das zu diesem Zweck im Namen des Begünstigten zur Verwendung gemäß der ÖPP-Vereinbarung eingerichtet wird.
Verwaltungsüberprüfungen umfassen auch Verwaltungsprüfungen in Bezug auf Auszahlungsanträge der Begünstigten und Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben. Diese Prüfungen werden vor der Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 durchgeführt.
Unbeschadet des Absatzes 2 können in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen in Bezug auf Interreg-Programme festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Regelungen für die Verwaltungsüberprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt.
Artikel 75
Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde
stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.
Artikel 76
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“
Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst die folgenden Aufgaben:
Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen bei der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92;
Erstellung und Einreichung der Rechnungslegung und Bestätigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung gemäß Artikel 98 sowie Führung elektronischer Aufzeichnungen über alle Elemente der Rechnungslegung, einschließlich der Zahlungsanträge;
Umrechnung der in anderen Währungen getätigten Ausgaben in Euro anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dessen Verlauf die Ausgaben in den Rechnungsführungssystemen der Stelle, die für die Durchführung der in diesem Artikel dargelegten Aufgaben zuständig ist, verbucht wurden.
Artikel 77
Aufgaben der Prüfbehörde
Die Prüfbehörde erstellt folgende Unterlagen und reicht sie bei der Kommission ein:
einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung, unter Verwendung des Musters in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung, auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten und unter Einbezug der folgenden gesonderten Elemente:
Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;
Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung;
effektive Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems;
einen jährlichen Kontrollbericht, der die in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Anforderungen erfüllt, in Einklang mit dem Muster in Anhang XX der vorliegenden Verordnung steht, den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Buchstabe a dieses Absatzes stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.
Artikel 78
Prüfstrategie
Artikel 79
Vorhabenprüfungen
Die statistische Stichprobe kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Prüfbehörde ein oder mehrere Programme abdecken, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF unterstützt werden, sowie — gegebenenfalls unter Schichtung — einen oder mehrere Programmplanungszeiträume.
Die Stichprobe von aus dem EMFAF, dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützten Vorhaben deckt aus den einzelnen Fonds unterstützte Vorhaben separat ab.
In der ESF+-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Programme oder Prioritäten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m jener Verordnung festgelegt werden. In der AMIF-, der ISF- und der BMVI-Verordnung können spezifische Bestimmungen für Vorhabenprüfungen festgelegt werden, die anwendbar sind, wenn es sich bei dem Begünstigten um eine internationale Organisation handelt. In der Interreg-Verordnung können spezifische Vorschriften für auf Interreg-Programme anwendbare Vorhabenprüfungen festlegt werden.
Die Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Durchführung der zum Vorhaben gehörenden Tätigkeiten in Kraft waren.
Artikel 80
Vorkehrungen für die Einzige Prüfung
Die Kommission und die Prüfbehörden nutzen zunächst alle Informationen und Aufzeichnungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen, und fordern zusätzliche Unterlagen und Prüfnachweise von den betroffenen Begünstigten nur an bzw. holen diese nur ein, wenn dies nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Unterstützung belastbarer Prüfschlussfolgerungen notwendig ist.
Andere Vorhaben werden vor Einreichung der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem das Vorhaben abgeschlossen wird, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder von der Kommission durchgeführt wird. Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Rechnungshof bereits eine Prüfung derselben durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn
ein spezifisches Risiko für eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsverdacht besteht;
die Tätigkeit der Prüfbehörde wiederholt werden muss, um eine Gewähr hinsichtlich ihrer effektiven Funktionsweise zu erlangen;
ein gravierender Mangel in der Tätigkeit der Prüfbehörde nachgewiesen werden kann.
Artikel 81
Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der Finanzinstrumente
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Verwaltungsbehörde Kontrollberichte zur Unterstützung der Auszahlungsanträge zur Verfügung.
Bei Garantiefonds dürfen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen Prüfungen der Stellen, die neue zugrunde liegende Darlehen bereitstellen, nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:
Belege für die Unterstützung von Endempfängern durch das Finanzinstrument sind weder auf Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf Ebene der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbar;
es gibt Hinweise darauf, dass die auf Ebene der Verwaltungsbehörde oder der das Finanzinstrument einsetzenden Stellen verfügbaren Unterlagen keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Unterstützung darstellen.
Jedoch stellen die EIB oder andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der Kommission und der Prüfbehörde einen jährlichen Prüfbericht zur Verfügung, den ihre externen Rechnungsprüfer bis Ende eines jeden Kalenderjahres erstellen. Dieser Bericht deckt die in Anhang XXI aufgeführten Elemente ab und bildet die Grundlage für die Tätigkeit der Prüfbehörde.
Artikel 82
Verfügbarkeit von Unterlagen
KAPITEL III
Berücksichtigung nationaler Verwaltungssysteme
Artikel 83
Verbesserte angemessene Regelungen
Die Mitgliedstaaten können die folgenden verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Programms anwenden, sofern die in Artikel 84 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
Abweichend von Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 74 Absatz 2 kann die Verwaltungsbehörde bei Verwaltungsüberprüfungen ausschließlich auf nationale Verfahren zurückgreifen;
abweichend von Artikel 77 Absatz 1 zu Systemprüfungen und von Artikel 79 Absätze 1 und 3 zu Vorhabenprüfungen kann die Prüfbehörde ihre Prüfungstätigkeit für das betroffene Programm oder die betroffene Programmgruppe auf Vorhabenprüfungen, die eine Stichprobe auf der Grundlage einer statistischen Auswahl von 30 Stichprobeneinheiten abdecken, beschränken.
Für die Zwecke von Verwaltungsüberprüfungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a kann sich die Verwaltungsbehörde auf Überprüfungen durch externe Stellen stützen, sofern sie über ausreichende Nachweise für die Kompetenz dieser Stellen verfügt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren gemäß Artikel 79 Absatz 2 anwenden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht.
Die Kommission beschränkt ihre eigenen Prüfungen auf eine Überprüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde mittels erneuter Durchführung der Prüfung ausschließlich auf ihrer Ebene, es sei denn, die vorhandenen Informationen lassen einen gravierenden Mangel bei der Tätigkeit der Prüfbehörde vermuten.
Artikel 84
Bedingungen für die Anwendung der verbesserten angemessenen Regelungen
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat die verbesserten angemessenen Regelungen nach Artikel 83 anzuwenden, so setzt er die Kommission über die Anwendung dieser Regelungen in Kenntnis. In einem derartigen Fall gelten die Regelungen ab Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres.
Artikel 85
Anpassung während des Programmplanungszeitraums
TITEL VII
FINANZMANAGEMENT, EINREICHUNG DER RECHNUNGSLEGUNG, RECHNUNGSPRÜFUNG UND FINANZKORREKTUREN
KAPITEL I
Finanzmanagement
Artikel 86
Mittelbindungen
Der genannte Beschluss enthält den Gesamtbeitrag der Union pro Fonds und pro Jahr. Bei Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ wird jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % des Beitrags für die Jahre 2026 und 2027 („Flexibilitätsbetrag“) pro Programm in jedem Mitgliedstaat zurückgehalten und erst nach Annahme des Kommissionsbeschlusses im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung im Einklang mit Artikel 18 dem Programm endgültig zugewiesen.
Artikel 87
Verwendung des Euro
Alle Beträge, die in Programmen festgelegt sind, der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet oder von diesen bei ihr geltend gemacht werden, werden in Euro angegeben.
Artikel 88
Rückzahlung
Artikel 89
Zahlungsarten
Zahlungen können als Vorfinanzierung, Zwischenzahlungen oder Zahlungen des Restbetrags der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr geleistet werden.
Artikel 90
Vorfinanzierung
Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
2021: 0,5 %;
2022: 0,5 %;
2023: 0,5 %;
2024: 0,5 %;
2025: 0,5 %;
2026: 0,5 %.
Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.
Für Programme, die aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ unterstützt werden, wird 2022 unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % und 2023 eine weitere zusätzliche Vorfinanzierung in Höhe von 0,5 % gezahlt. Wird ein Programm nach dem 31. Dezember 2022 angenommen, so wird die Tranche für das Jahr 2022 im Jahr der Annahme gezahlt.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Artikel 91
Zahlungsanträge
Der letzte bis zum 31. Juli eingereichte Zahlungsantrag gilt als abschließender Zahlungsantrag für das am 30. Juni beendete Geschäftsjahr.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Interreg-Programme.
Zahlungsanträge werden bei der Kommission gemäß dem Muster in Anhang XXIII eingereicht und umfassen, für jede Priorität und gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie,
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht;
gegebenenfalls den gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b berechneten Betrag der technischen Hilfe;
den Gesamtbetrag des gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht;
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gezahlt wurden, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen, wie im System der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbucht.
Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a gilt Folgendes:
Wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstabe a geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die durch den Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen gemäß dem Beschluss nach Artikel 95 Absatz 2 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind;
wird der Unionsbeitrag gemäß Artikel 51 Buchstaben c, d und e geleistet, so entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den Beträgen, die gemäß dem Beschluss nach Artikel 94 Absatz 3 oder dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 94 Absatz 4 festgelegt wurden;
bei den in Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d aufgeführten Formen der Zuschüsse entsprechen die in einem Zahlungsantrag angegebenen Beträge den auf der anzuwendenden Grundlage berechneten Kosten.
Abweichend von Absatz 3 kann im Fall von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Bank oder einem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzinstitut ausgestellt wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird;
diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;
diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt werden, und die Vorschüsse werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2029 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist —, wobei im Fall der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist.
Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse dieser Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 92
Spezifische Elemente für Finanzinstrumente in Zahlungsanträgen
Werden Finanzinstrumente gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingesetzt, so werden die Zahlungsanträge, die Ausgaben für Finanzinstrumente enthalten, gemäß den folgenden Bedingungen eingereicht:
Der im ersten Zahlungsantrag angegebene Betrag wird an die Finanzinstrumente gezahlt und kann bis zu 30 % der Gesamthöhe der für die Finanzinstrumente im Rahmen der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmbeiträge betragen, im Einklang mit der entsprechenden Priorität und gegebenenfalls der Regionenkategorie;
der in den nachfolgenden, während des Förderzeitraums eingereichten Zahlungsanträgen angegebene Betrag enthält die förderfähigen Ausgaben, wie in Artikel 68 Absatz 1 dargelegt.
Er wird in Zahlungsanträgen separat angegeben.
Artikel 93
Gemeinsame Regelungen für Zahlungen
Die Unterstützung aus den Fonds für eine Priorität bei der Zahlung des Restbetrags des abschließenden Geschäftsjahres liegt über keinem der folgenden Beträge:
dem in Zahlungsanträgen geltend gemachten öffentlichen Beitrag;
der an die Begünstigten ausgezahlten oder auszuzahlenden Unterstützung aus den Fonds;
dem vom Mitgliedstaat beantragten Betrag.
Gemäß Artikel 36 Absatz 5 erstattete Beträge werden für die Zwecke der Berechnung der Obergrenze nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats können für die Fonds die Zwischenzahlungen um 10 % über den für jede Priorität geltenden Kofinanzierungssatz angehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat nach dem 1. Juli 2021 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Mitgliedstaat erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ( 21 ) ein Darlehen von der Union;
der Mitgliedstaat erhält im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus mittelfristigen finanziellen Beistand gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vom 2. Februar 2012 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist;
dem Mitgliedstaat wird nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 finanzieller Beistand zur Verfügung gestellt, der von der Durchführung eines makroökonomischen Anpassungsprogramms abhängig ist.
Der angehobene Satz darf 100 % nicht übersteigen und gilt für Anträge auf Zahlungen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der entsprechende finanzielle Beistand ausläuft.
Artikel 94
Unionsbeitrag basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen
Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Beträge und Sätze werden auf Grundlage der folgenden Elemente ermittelt und von der Prüfbehörde bewertet:
einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt:
statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;
überprüfte Daten aus bisherigen Tätigkeiten;
die Anwendung üblicher Kostenrechnungsverfahren;
der Haushaltsentwürfe;
der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die in den Politikbereichen der Union für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten;
der Vorschriften zu entsprechenden Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben gelten.
Die Mitgliedstaaten nehmen für die Zwecke dieses Artikels Erstattungen an Begünstigte vor. Eine solche Erstattung kann in jeder Form von Unterstützung erfolgen.
Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind.
Artikel 95
Unionsbeitrag basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen
Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einer gesamten oder Teilen einer Priorität von Programmen gemäß Artikel 51 basierend auf nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen erstatten, entweder auf Grundlage von durch einen Beschluss genehmigten Beträgen nach Absatz 2 dieses Artikels oder auf Grundlage von in einem delegierten Rechtsakt nach Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Beträgen. Um einen Unionsbeitrag zu dem Programm basierend auf einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung zu nutzen, reichen die Mitgliedstaaten als Teil des Programms oder eines Antrags auf dessen Änderung bei der Kommission einen Vorschlag gemäß den Mustern in den Anhängen V und VI ein. Der Vorschlag enthält die folgenden Informationen:
Angabe der betroffenen Priorität und des von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckten Gesamtbetrags;
eine Beschreibung des Teils des Programms und der Art von Vorhaben, die Gegenstand der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung sind;
eine Beschreibung der zu erfüllenden Bedingungen oder der zu erzielenden Ergebnisse und einen Zeitplan;
Zwischenleistungen, die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen;
Einheiten für die Messung;
den Zeitplan für die Erstattung durch die Kommission und entsprechende, mit dem Fortschritt bei der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen verbundene Beträge;
die Vorkehrungen für die Überprüfung der Zwischenleistungen und der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;
gegebenenfalls die Methoden für die Anpassung der Beträge;
die Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads gemäß Anhang XIII zum Nachweis der Erfüllung von Bedingungen oder der Erzielung von Ergebnissen;
die vorgesehene Art der Erstattungsmethode, die für die Erstattung an den oder die Begünstigten im Rahmen der Priorität oder der Teile einer Priorität von Programmen, die von diesem Artikel betroffen sind, verwendet wird.
Bei Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten und bei von den Mitgliedstaaten durchgeführten Verwaltungsüberprüfungen wird ausschließlich überprüft, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission erfüllt sind oder ob die Ergebnisse erzielt wurden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diesen Artikel zu ergänzen, indem die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung auf Unionsebene — aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens —, die Methoden für die Anpassung der Beträge und die zu erfüllenden Bedingungen oder zu erzielenden Ergebnisse festgelegt werden.
Artikel 96
Unterbrechung der Zahlungsfrist
Die Kommission kann die Frist für Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, für höchstens sechs Monate unterbrechen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Es liegen Nachweise vor, die auf einen gravierenden Mangel hindeuten, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;
die Kommission muss zusätzliche Überprüfungen durchführen, nachdem sie Information darüber erhalten hat, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung stehen könnten.
Artikel 97
Aussetzung von Zahlungen
Nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, Anmerkungen vorzubringen, kann sie Zahlungen, die keine Vorfinanzierung darstellen, ganz oder zum Teil aussetzen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung einer Situation zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung gemäß Artikel 96 geführt hat;
es liegt ein gravierender Mangel vor;
die in Zahlungsanträgen angegebenen Ausgaben stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Verbindung, die nicht korrigiert wurde;
es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren über eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV bezüglich eines Sachverhalts vor, der ein Risiko für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben begründet.
KAPITEL II
Einreichung der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Artikel 98
Inhalt und Einreichung der Rechnungslegung
Für jedes Geschäftsjahr, für das Zahlungsanträge eingereicht wurden, reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 15. Februar die folgenden Unterlagen (im Folgenden „Gewährpaket“) für das vorangegangene Geschäftsjahr ein:
die Rechnungslegung gemäß dem Muster in Anhang XXIV;
die Verwaltungserklärung nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe f gemäß dem Muster in Anhang XVIII;
den jährlichen Bestätigungsvermerk nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a gemäß dem Muster in Anhang XIX;
den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe b gemäß dem Muster in Anhang XX.
Die Rechnungslegung beinhaltet auf Ebene jeder Priorität und gegebenenfalls jedes Fonds und jeder Regionenkategorie Folgendes:
den im Rechnungsführungssystem der für den Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ zuständigen Stelle verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der im abschließenden Zahlungsantrag für das Geschäftsjahr enthalten ist, und den Gesamtbetrag des entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowie der Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen;
die während des Geschäftsjahres herausgenommenen Beträge;
die an Finanzinstrumente gezahlten Beträge des öffentlichen Beitrags;
für jede Priorität eine Erläuterung zu etwaigen Unterschieden zwischen den gemäß Buchstabe a geltend gemachten Beträgen und den in Zahlungsanträgen für dasselbe Geschäftsjahr geltend gemachten Beträgen.
Die Mitgliedstaaten ziehen insbesondere Folgendes aus der Rechnungslegung ab:
die unregelmäßigen Ausgaben, für die Finanzkorrekturen gemäß Artikel 103 vorgenommen wurden;
die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind;
sonstige Beträge, die notwendig sind, um die Restfehlerquote der in der Rechnungslegung geltend gemachten Ausgaben auf 2 % oder weniger zu senken.
Der Mitgliedstaat kann Ausgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b in einen Zahlungsantrag in nachfolgenden Geschäftsjahren aufnehmen, sobald die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit bestätigt ist.
Artikel 99
Rechnungsprüfung
Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.
Artikel 100
Berechnung des Restbetrags
Die Kommission berücksichtigt bei der Bestimmung des Betrags zulasten der Fonds für das Geschäftsjahr und der entsprechenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat Folgendes:
die Beträge in der Rechnungslegung nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritäten anzuwenden ist;
den Gesamtbetrag der von der Kommission während dieses Geschäftsjahres getätigten Zwischenzahlungen;
für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds, den JTF und den EMFAF für die Jahre 2021 und 2022 den Betrag der Vorfinanzierung.
Artikel 101
Verfahren bei der Rechnungsprüfung
Das Verfahren nach Artikel 102 gilt in folgenden Fällen:
Die Prüfbehörde hat aus Gründen, die mit der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung zusammenhängen, einen eingeschränkten oder negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt;
der Kommission liegen Nachweise vor, die die Zuverlässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks infrage stellen.
Artikel 102
Kontradiktorisches Verfahren für die Rechnungsprüfung
Ist bei Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1
der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt, so gilt Artikel 100 und die Kommission zahlt binnen zwei Monaten etwaige weitere geschuldete Beträge oder nimmt eine Einziehung vor;
der Bestätigungsvermerk weiterhin eingeschränkt oder hat der Mitgliedstaat die Unterlagen nicht erneut übermittelt, so gelten die Absätze 2, 3 und 4.
KAPITEL III
Finanzkorrekturen
Artikel 103
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der gemäß diesem Artikel wegen einer einzelnen Unregelmäßigkeit annulliert wird, unter folgenden Bedingungen innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden:
wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene des Endempfängers festgestellt wird, nur für andere Endempfänger innerhalb desselben Finanzinstruments;
wenn die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt wird und das Finanzinstrument über eine Struktur mit einem Holdingfonds eingesetzt wird, nur für andere spezifische Fonds einsetzende Stellen.
Wird die Unregelmäßigkeit, aufgrund derer der Beitrag annulliert wird, auf Ebene der den Holdingfonds einsetzenden Stelle festgestellt, oder wird sie auf Ebene der den spezifischen Fonds einsetzenden Stelle festgestellt und das Finanzinstrument wird über eine Struktur ohne Holdingfonds eingesetzt, so darf der annullierte Beitrag nicht innerhalb desselben Vorhabens wiederverwendet werden.
Im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der annullierte Beitrag nicht für ein Vorhaben, das von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffen ist, wiederverwendet werden.
Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
Die Unregelmäßigkeit ist auf Ebene der Endempfänger oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger aufgetreten;
die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgekommen und sind so professionell, transparent und sorgfältig vorgegangen wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzinstrumenten erwartet;
die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.
Artikel 104
Finanzkorrekturen durch die Kommission
Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen vor, indem sie die Unterstützung aus den Fonds für ein Programm kürzt, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass
ein gravierender Mangel vorliegt, der die bereits an das Programm gezahlte Unterstützung aus den Fonds gefährdet;
die in der akzeptierten Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben unregelmäßig sind, ohne dass der Mitgliedstaat dies festgestellt und gemeldet hat;
der Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens durch die Kommission seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 97 nicht nachgekommen ist.
Nimmt die Kommission Korrekturen auf der Grundlage von Pauschalsätzen oder Hochrechnungen vor, so erfolgt dies gemäß Anhang XXV.
Bei der Entscheidung über eine Finanzkorrektur berücksichtigt die Kommission alle übermittelten Informationen und Anmerkungen.
Erklärt sich ein Mitgliedstaat mit der Finanzkorrektur in Fällen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c einverstanden, bevor der Beschluss nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen wurde, so kann der Mitgliedstaat die betroffenen Beträge wiederverwenden. Diese Möglichkeit gilt nicht in Fällen von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
In den fondsspezifischen Regelungen für den JTF können spezifische Grundlagen für Finanzkorrekturen durch die Kommission festgelegt werden, die sich auf die Verfehlung der für den JTF festgelegten Sollvorgaben beziehen.
KAPITEL IV
Aufhebung der Mittelbindung
Artikel 105
Grundsätze und Regeln für die Aufhebung
Artikel 106
Ausnahmen von den Aufhebungsregeln
Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder
aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.
Artikel 107
Aufhebungsverfahren
Wird ein derartiger Plan nicht vorgelegt, so ändert die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie den Beitrag aus den Fonds für das betreffende Kalenderjahr kürzt. Diese Kürzung wird jeder Priorität proportional zu den von der Aufhebung betroffenen Beträgen zugewiesen, die im betreffenden Kalenderjahr nicht verwendet wurden.
TITEL VIII
FINANZRAHMEN
Artikel 108
Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Mittel aus dem EFRE und dem ESF+ für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ werden den folgenden drei Kategorien von NUTS-2-Regionen zugewiesen:
den weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „weniger entwickelte Regionen“);
den Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 liegt (im Folgenden „Übergangsregionen“);
den stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP mehr als 100 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 beträgt (im Folgenden „stärker entwickelte Regionen“).
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (im Folgenden „KKS“) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, zum durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
Artikel 109
Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
Die im Unterabsatz 1 genannten Mittel werden für die Zwecke der JTF-Verordnung um einen Betrag in Höhe von 10 000 000 000 EUR zu Preisen von 2018 für Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates ( 22 ) ergänzt. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 gilt dieser Betrag als externe zweckgebundene Einnahme für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Für die Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.
In diesem Beschluss wird auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
Artikel 110
Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)
Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich im Rahmen des MFR auf 97,6 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 329 684 776 621 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
61,3 % (d. h. insgesamt 202 226 984 629 EUR) für weniger entwickelte Regionen;
14,5 % (d. h. insgesamt 47 771 802 082 EUR) für Übergangsregionen;
8,3 % (d. h. insgesamt 27 202 682 372 EUR) für stärker entwickelte Regionen;
12,9 % (d. h. insgesamt 42 555 570 217 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;
0,6 % (d. h. insgesamt 1 927 737 321 EUR) als zusätzliche Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen;
0,2 % (d. h. insgesamt 500 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen;
2,3 % (d. h. insgesamt 7 500 000 000 EUR) für den Fonds für einen gerechten Übergang.
Der Betrag, der dem ESF+ als zusätzliche Förderung für die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Gebiete und Regionen zugewiesen wird, beläuft sich auf 472 980 447 EUR.
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der aus den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die CEF zu übertragen ist und für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt wird.
Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds an jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der CEF eingesetzt.
30 % der auf die CEF übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der CEF-Verordnung zu finanzieren.
Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen gemäß der CEF-Verordnung gelten für die spezifischen Aufforderungen nach Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der auf die CEF übertragenen Mittel beachtet.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für ein Verkehrsinfrastrukturprojekt gebunden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der CEF-Verordnung zur Verfügung gestellt.
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder qualitativ hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der CEF-Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.
Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, muss besondere Beachtung zukommen, und sie erhalten Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 8 und 9.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.
Artikel 111
Übertragbarkeit von Mitteln
Die Kommission kann einen Vorschlag eines Mitgliedstaats bei der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung oder im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung annehmen, der Folgendes vorsieht:
eine Übertragung von insgesamt nicht mehr als 5 % der ursprünglichen Zuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen und von Übergangsregionen auf stärker entwickelte Regionen;
eine Übertragung der Zuweisungen für stärker entwickelte Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die Kommission eine zusätzliche Übertragung von bis zu 10 % der Gesamtzuweisungen für weniger entwickelte Regionen auf Übergangsregionen oder stärker entwickelte Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten genehmigen, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt. Die Mittel einer etwaigen zusätzlichen Übertragung werden verwendet, um zu den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten politischen Zielen beizutragen.
Artikel 112
Festlegung der Kofinanzierungssätze
Für jede Priorität wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, auf welchen der folgenden Beträge der Kofinanzierungssatz für die Priorität angewandt wird:
den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags;
den öffentlichen Beitrag.
Der Kofinanzierungssatz für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ liegt auf Ebene jeder Priorität nicht über
85 % für weniger entwickelte Regionen;
70 % für Übergangsregionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als weniger entwickelte Regionen definiert wurden;
60 % für Übergangsregionen;
50 % für stärker entwickelte Regionen, die für den Zeitraum 2014-2020 als Übergangsregionen definiert wurden oder deren Pro-Kopf-BIP unter 100 % lag;
40 % für stärker entwickelte Regionen.
Die Kofinanzierungssätze aus Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten auch für Gebiete in äußerster Randlage und auch für die zusätzliche Zuweisung für Gebiete in äußerster Randlage.
Der Kofinanzierungssatz für den Kohäsionsfonds darf auf Ebene jeder Priorität nicht über 85 % liegen.
In der ESF+-Verordnung können gemäß den Artikeln 10 und 14 der genannten Verordnung höhere Kofinanzierungssätze festgelegt werden.
Der Kofinanzierungssatz für die aus dem JTF unterstützte Priorität, der auf die Region, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, anzuwenden ist, liegt nicht über
85 % für weniger entwickelte Regionen;
70 % für Übergangsregionen;
50 % für stärker entwickelte Regionen.
Der im Rahmen solcher Prioritäten in einem Mitgliedstaat vorgesehene Gesamtbetrag übersteigt nicht 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen aus dem EFRE und dem ESF+.
Die Kommission überprüft den Kofinanzierungssatz zum 30. Juni 2024.
Mindestens 30 % der Mittelzuweisungen für eine solche gesonderte Priorität werden Vorhaben zugewiesen, deren Begünstigte lokale Behörden und in den lokalen Gemeinschaften aktive Organisationen der Zivilgesellschaft sind. Die Mitgliedstaaten geben in dem gemäß Artikel 43 vorgeschriebenen abschließenden Leistungsbericht an, ob diese Bedingung erfüllt wird. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird die Erstattung durch die Kommission im Rahmen der betreffenden Priorität proportional gekürzt, um sicherzustellen, dass diese Bedingung bei der Berechnung des für das Programm zu leistenden Restbetrags eingehalten wird.
TITEL IX
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen
Artikel 113
Befugnisübertragung in Bezug auf bestimmte Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI, zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretenden Veränderungen vorzunehmen.
Artikel 114
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 115
Ausschussverfahren
KAPITEL II
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 116
Überprüfung
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2027.
Artikel 117
Übergangsbestimmungen
Artikel 118
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben
Die Verwaltungsbehörde kann ein Vorhaben auswählen, das die zweite Phase eines im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählten und begonnenen Vorhabens darstellt, sofern die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
Das Vorhaben, das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für eine Unterstützung ausgewählt wurde, umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
die Gesamtkosten des in Buchstabe a genannten Vorhabens übersteigen 5 000 000 EUR;
die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;
die zweite Phase des Vorhabens entspricht dem anwendbaren Recht und kommt nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der fondsspezifischen Verordnungen für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds oder dem EMFAF infrage;
der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.
Artikel 118a
Bedingungen für in Phasen durchgeführte Vorhaben, die vor dem 29. Juni 2022 für eine Unterstützung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgewählt wurden
Abweichend von Artikel 73 Absätze 1 und 2 kann die Verwaltungsbehörde beschließen, direkt im Rahmen der vorliegenden Verordnung Unterstützung für ein solches Vorhaben zu gewähren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Vorhaben umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;
das Vorhaben fällt unter die im Rahmen eines relevanten spezifischen Ziels geplanten Maßnahmen und ist einer Interventionskategorie nach Anhang I zugeordnet;
die in einem Zahlungsantrag für die erste Phase angegebenen Ausgaben werden in keinem weiteren Zahlungsantrag der zweiten Phase angegeben;
der Mitgliedstaat verpflichtet sich im gemäß Artikel 141 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingereichten abschließenden Durchführungsbericht bzw. — im Zusammenhang mit dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds — im letzten jährlichen Durchführungsbericht, während des Programmplanungszeitraums die zweite und letzte Phase abzuschließen und einsatzbereit zu machen.
Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die unter Inanspruchnahme der Möglichkeiten nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden.
Artikel 119
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Größenordnung und Codes der Arten der Intervention für den EFRE, den ESF+, den Kohäsionsfonds und den JTF – Artikel 22 Absatz 5
TABELLE 1: GRÖßENORDNUNG UND CODES DER ARTEN DER INTERVENTION (1) , (2)
INTERVENTIONSBEREICH (3) |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
|
Politisches Ziel 1: Ein wettbewerbsfähigeres und intelligenteres Europa durch die Förderung eines innovativen und intelligenten wirtschaftlichen Wandels und der regionalen IKT-Konnektivität |
|||
001 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
002 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in kleinen und mittleren Unternehmen (auch privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
003 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in großen Unternehmen (4) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
004 |
Investitionen in Anlagen, darunter auch Forschungsanlagen, in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
005 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in Kleinstunternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
006 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in KMU (einschließlich privaten Forschungszentren) mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
007 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in großen Unternehmen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
008 |
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in öffentlichen Forschungszentren und Hochschuleinrichtungen mit direktem Bezug zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten |
0 % |
0 % |
009 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in Kleinstunternehmen (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
010 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in KMU |
0 % |
0 % |
011 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in großen Unternehmen |
0 % |
0 % |
012 |
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, darunter auch Vernetzung, in öffentlichen Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen und Kompetenzzentren (industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Durchführbarkeitsstudien) |
0 % |
0 % |
013 |
Digitalisierung von KMU (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
014 |
Digitalisierung von großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) |
0 % |
0 % |
015 |
Digitalisierung von KMU oder großen Unternehmen (einschließlich elektronisch abgewickelten Handels, elektronischen Geschäftsverkehrs, vernetzter Geschäftsprozesse, digitaler Innovationsdrehkreuze, Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Start-ups, B2B) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (5) |
40 % |
0 % |
016 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden |
0 % |
0 % |
017 |
IKT-Lösungen, elektronische Dienste und Anwendungen für staatliche Behörden im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (6) |
40 % |
0 % |
018 |
IT-Dienste und -Anwendungen für digitale Kompetenzen und digitale Inklusion |
0 % |
0 % |
019 |
Elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich mobiler Informationssysteme im Gesundheitswesen (E-Care) und Internet der Dinge für körperliche Bewegung und umgebungsunterstütztes Leben) |
0 % |
0 % |
020 |
Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten) |
0 % |
0 % |
021 |
Unternehmensentwicklung und Internationalisierung von KMU, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
022 |
Unterstützung großer Unternehmen durch Finanzinstrumente, etwa durch Anlageinvestitionen |
0 % |
0 % |
023 |
Entwicklung von Kompetenzen für intelligente Spezialisierung, industriellen Wandel, unternehmerische Initiative und Anpassungsfähigkeit von Unternehmen an Veränderungen |
0 % |
0 % |
024 |
Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (etwa Dienstleistungen für Leitung, Vermarktung und Gestaltung) |
0 % |
0 % |
025 |
Gründungszentren, Unterstützung von Ausgründungen, Ablegern und Neugründungen |
0 % |
0 % |
026 |
Unterstützung von Innovationsclustern, auch zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und öffentlichen Stellen sowie Netzwerken, die vor allem KMU zugutekommen |
0 % |
0 % |
027 |
Innovationsprozesse in KMU (in den Bereichen Verfahren, Organisation, Vermarktung und Gemeinschaftsgründungen sowie nutzer- und nachfragebestimmte Innovation) |
0 % |
0 % |
028 |
Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und dem Hochschulbereich |
0 % |
0 % |
029 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen mit dem Schwerpunkt auf CO2-armer Wirtschaft, Resilienz und Anpassung an den Klimawandel |
100 % |
40 % |
030 |
Forschungs- und Innovationsprozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit dem Schwerpunkt auf Kreislaufwirtschaft |
40 % |
100 % |
031 |
Finanzierung von Betriebskapital in KMU in Form von Zuschüssen zur Reaktion auf die Notlage (7) |
0 % |
0 % |
032 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Backbone/Backhaul-Netz) |
0 % |
0 % |
033 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Mehrfamilienhäuser am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
034 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zum Verteilerpunkt für Wohnungen oder Geschäftsräume am Ort der Nutzung einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
035 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: Breitbandnetze mit sehr hoher Kapazität (Zugang/Teilnehmeranschlüsse mit einer Leistung, die bis zur Basisstation für moderne Drahtloskommunikation einer Glasfaserinstallation gleichwertig ist) |
0 % |
0 % |
036 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturanlagen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) |
0 % |
0 % |
037 |
Informations- und Kommunikationstechnologien: andere Arten von IKT-Infrastrukturen (einschließlich groß dimensionierten IT-Ressourcen und -Ausrüstung, Rechenzentren, Sensoren und sonstigen drahtlosen Geräten) im Einklang mit den Kriterien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen oder zur Energieeffizienz (8) |
40 % |
0 % |
Politisches Ziel 2: Ein grünerer, CO2-armer Übergang zu einer CO2-neutralen Wirtschaft und einem widerstandsfähigen Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität |
|||
038 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
039 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
040 |
Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben in KMU oder großen Unternehmen und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (9) |
100 % |
40 % |
041 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
042 |
Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (10) |
100 % |
40 % |
043 |
Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden (11) |
40 % |
40 % |
044 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen |
40 % |
40 % |
045 |
Energieeffiziente Renovierung oder Energieeffizienzmaßnahmen in Bezug auf öffentliche Infrastrukturanlagen, Demonstrationsvorhaben und Begleitmaßnahmen im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (12) |
100 % |
40 % |
046 |
Unterstützung von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, welche zu einer CO2-armen Wirtschaft und zu einer Verbesserung der Resilienz gegenüber dem Klimawandel beitragen, darunter auch Sensibilisierungsmaßnahmen |
100 % |
40 % |
047 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Wind |
100 % |
40 % |
048 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Sonne |
100 % |
40 % |
049 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse (13) |
40 % |
40 % |
050 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Biomasse mit hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen (14) |
100 % |
40 % |
051 |
Energie aus erneuerbaren Quellen: Meer |
100 % |
40 % |
052 |
Andere Energie aus erneuerbaren Quellen (einschließlich geothermische Energie) |
100 % |
40 % |
053 |
Intelligente Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systeme) und Speicherung |
100 % |
40 % |
054 |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und -kühlung |
40 % |
40 % |
055 (15) |
Hochwirksame Kraft-Wärme-Kopplung, wirksame Fernwärme und -kühlung mit geringen Emissionen im Verlauf des Lebenszyklus (16) |
100 % |
40 % |
056 |
Ersatz kohlebetriebener Heizanlagen durch Gasheizungen aus Klimaschutzgründen |
0 % |
0 % |
057 |
Verteilung und Transport von Erdgas, das Kohle ersetzen soll |
0 % |
0 % |
058 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Hochwasser und Erdrutsche (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
059 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: Brände (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
060 |
Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und Vorbeugung und Bewältigung klimabezogener Risiken: andere, z. B. Stürme und Dürren (wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze) |
100 % |
100 % |
061 |
Vorbeugung und Bewältigung von nicht mit dem Klima verbundenen naturbedingten Risiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken (z. B. technisch bedingte Unfälle), wie etwa Sensibilisierungsmaßnahmen, Einrichtungen im Bereich Katastrophenschutz und -bewältigung, Infrastrukturanlagen sowie ökosystembasierte Ansätze |
0 % |
100 % |
062 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) |
0 % |
100 % |
063 |
Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Trinkwasserversorgung) im Einklang mit Effizienzkriterien (17) |
40 % |
100 % |
064 |
Wasserbewirtschaftung und Schutz von Wasserreserven (einschließlich Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Wiederverwendung und Leckageverringerung) |
40 % |
100 % |
065 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung |
0 % |
100 % |
066 |
Abwasserrückgewinnung und -behandlung im Einklang mit Energieeffizienzkriterien (18) |
40 % |
100 % |
067 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
068 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Behandlung von Restmüll |
0 % |
100 % |
069 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Trennung und Wiederverwendung sowie zum Recycling |
40 % |
100 % |
070 |
Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle: Restmüll und gefährliche Abfälle |
0 % |
100 % |
071 |
Förderung der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff |
0 % |
100 % |
072 |
Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff im Einklang mit Effizienzkriterien (19) |
100 % |
100 % |
073 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten |
0 % |
100 % |
074 |
Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Standorten im Einklang mit Effizienzkriterien (20) |
40 % |
100 % |
075 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in KMU |
40 % |
40 % |
076 |
Unterstützung von umweltfreundlichen Produktionsverfahren und Ressourceneffizienz in großen Unternehmen |
40 % |
40 % |
077 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und Lärmminderung |
40 % |
100 % |
078 |
Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten |
40 % |
100 % |
079 |
Naturschutz und Schutz der biologischen Vielfalt, Naturerbe und natürliche Ressourcen, grüne und blaue Infrastruktureinrichtungen |
40 % |
100 % |
080 |
Andere Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Bereich der Erhaltung und Wiederherstellung von Naturlandschaften, die sehr gut Kohlendioxid aufnehmen und speichern können – unter anderem durch Rehydrierung von Moorlandschaften oder Auffangen von Deponiegasen |
100 % |
100 % |
081 |
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur (21) |
100 % |
40 % |
082 |
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr (22) |
100 % |
40 % |
083 |
Infrastruktur für den Fahrradverkehr |
100 % |
100 % |
084 |
Digitalisierung des Nahverkehrs |
0 % |
0 % |
085 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Nahverkehr |
40 % |
0 % |
086 |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (23) |
100 % |
40 % |
Politisches Ziel 3: Ein stärker vernetztes Europa durch die Steigerung der Mobilität |
|||
087 (24) |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
088 |
Neubau oder Ausbau von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
089 |
Neubau oder Ausbau von Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten |
0 % |
0 % |
090 |
Neubau oder Ausbau von sonstigen nationalen, regionalen und lokalen Zubringerstraßen |
0 % |
0 % |
091 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Kernnetz |
0 % |
0 % |
092 |
Erneuerung oder Modernisierung von Autobahnen und Straßen – TEN-V-Gesamtnetz |
0 % |
0 % |
093 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Straßen (Autobahnen, nationale, regionale oder lokale Straßen) |
0 % |
0 % |
094 |
Digitalisierung des Verkehrs: Straße |
0 % |
0 % |
095 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: Straße |
40 % |
0 % |
096 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
097 |
Neubau oder Ausbau von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
098 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
099 |
Neubau oder Ausbau anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (25) |
100 % |
40 % |
100 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Kernnetz |
100 % |
40 % |
101 |
Erneuerung oder Modernisierung von Schienenstrecken – TEN-V-Gesamtnetz |
100 % |
40 % |
102 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken |
40 % |
40 % |
103 |
Erneuerung oder Modernisierung anderer Schienenstrecken – elektrifiziert/Null-Emissionen (26) |
100 % |
40 % |
104 |
Digitalisierung des Verkehrs: Schiene |
40 % |
0 % |
105 |
Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) |
40 % |
40 % |
106 |
Rollendes Material |
0 % |
40 % |
107 |
Elektrisch/mit Null-Emissionen (26) betriebenes rollendes Material |
100 % |
40 % |
108 |
Multimodaler Verkehr (TEN-V) |
40 % |
40 % |
109 |
Multimodaler Verkehr (nicht Nahverkehr) |
40 % |
40 % |
110 |
Seehäfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
111 |
Seehäfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
112 |
Andere Seehäfen |
0 % |
0 % |
113 |
Andere Seehäfen mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
114 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) |
0 % |
0 % |
115 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
116 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) |
0 % |
0 % |
117 |
Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal) mit Ausnahme von Einrichtungen zum Transport von fossilen Brennstoffen |
40 % |
0 % |
118 |
Gefahrenabwehr- und Flugsicherheitssysteme sowie Flugverkehrsleitsysteme für bestehende Flughäfen |
0 % |
0 % |
119 |
Digitalisierung des Verkehrs: andere Verkehrsträger |
0 % |
0 % |
120 |
Digitalisierung des Verkehrs, deren Ziel teilweise die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist: andere Verkehrsträger |
40 % |
0 % |
Politisches Ziel 4: Ein sozialeres und inklusiveres Europa durch die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte |
|||
121 |
Einrichtungen für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung |
0 % |
0 % |
122 |
Bildungseinrichtungen (Primar- und Sekundarbereich) |
0 % |
0 % |
123 |
Bildungseinrichtungen (Tertiärbereich) |
0 % |
0 % |
124 |
Bildungseinrichtungen (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung) |
0 % |
0 % |
125 |
Unterkünfte für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
126 |
Unterkünfte (außer für Migranten, Flüchtlinge und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben) |
0 % |
0 % |
127 |
Andere soziale Einrichtungen, die zur sozialen Inklusion vor Ort beitragen |
0 % |
0 % |
128 |
Einrichtungen des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
129 |
Medizinische Ausrüstung |
0 % |
0 % |
130 |
Mobile Vermögenswerte im Gesundheitswesen |
0 % |
0 % |
131 |
Digitalisierung des Gesundheitswesens |
0 % |
0 % |
132 |
Zur Reaktion auf die Notlage notwendige kritische Ausrüstung und Lieferungen |
0 % |
0 % |
133 |
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme von Migranten, Flüchtlingen und Menschen, die unter internationalem Schutz stehen oder diesen beantragt haben |
0 % |
0 % |
134 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
135 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Langzeitarbeitslose |
0 % |
0 % |
136 |
Gezielte Förderung der Beschäftigung und der sozioökonomischen Integration junger Menschen |
0 % |
0 % |
137 |
Unterstützung von Selbstständigkeit und Unternehmensgründungen |
0 % |
0 % |
138 |
Unterstützung von Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen |
0 % |
0 % |
139 |
Maßnahmen zur Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen und -diensten zur Bewertung und Vorhersage des Bedarfs an Kompetenzen und um eine frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen |
0 % |
0 % |
140 |
Unterstützung für die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt und für Arbeitsmarktübergänge |
0 % |
0 % |
141 |
Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften |
0 % |
0 % |
142 |
Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und zur Verringerung der geschlechterspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
143 |
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben einschließlich Zugang zu Kinderbetreuung und Betreuung bzw. Pflege von Angehörigen |
0 % |
0 % |
144 |
Maßnahmen für ein gesundes und gut angepasstes Arbeitsumfeld, in dem Gesundheitsrisiken bekämpft werden, etwa durch die Förderung körperlicher Bewegung |
0 % |
0 % |
145 |
Unterstützung für die Entwicklung digitaler Kompetenzen |
0 % |
0 % |
146 |
Unterstützung für die Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern an Veränderungen |
0 % |
0 % |
147 |
Maßnahmen zur Förderung eines aktiven und gesunden Alterns |
0 % |
0 % |
148 |
Unterstützung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
149 |
Unterstützung der Primar- und Sekundarschulbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
150 |
Unterstützung der tertiären Bildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
151 |
Unterstützung der Erwachsenenbildung (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
152 |
Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe an der Gesellschaft |
0 % |
0 % |
153 |
Förderung von Konzepten für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben |
0 % |
0 % |
154 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs marginalisierter Gruppen, wie etwa der Roma, zu Bildung und Beschäftigung und Förderung ihrer sozialen Inklusion |
0 % |
0 % |
155 |
Unterstützung der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit mit marginalisierten Gruppen, wie etwa den Roma |
0 % |
0 % |
156 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe von Drittstaatsangehörigen am Arbeitsmarkt |
0 % |
0 % |
157 |
Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen |
0 % |
0 % |
158 |
Maßnahmen zur Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
159 |
Maßnahmen zum Ausbau der durch Angehörige und gemeindenah erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen |
0 % |
0 % |
160 |
Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Belastbarkeit des Gesundheitswesens (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
161 |
Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Langzeitpflege (mit Ausnahme von Infrastrukturanlagen) |
0 % |
0 % |
162 |
Maßnahmen zur Modernisierung von Sozialschutzsystemen, einschließlich der Förderung des Zugangs zum Sozialschutz |
0 % |
0 % |
163 |
Förderung der sozialen Integration von Menschen, die von Armut oder Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich der am stärksten Benachteiligten und Kindern |
0 % |
0 % |
164 |
Bekämpfung der materiellen Unterversorgung durch Lebensmittelhilfe bzw. andere materielle Hilfe für die am stärksten Benachteiligten einschließlich Begleitmaßnahmen |
0 % |
0 % |
Politisches Ziel 5: Ein bürgernäheres Europa durch die Förderung einer nachhaltigen und integrierten Entwicklung aller Arten von Gebieten und lokalen Initiativen |
|||
165 |
Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen und Dienstleistungen |
0 % |
0 % |
166 |
Schutz, Entwicklung und Förderung des kulturellen Erbes und von kulturellen Angeboten |
0 % |
0 % |
167 |
Schutz, Entwicklung und Förderung von Naturerbe und Ökotourismus außer in Natura-2000-Gebieten |
0 % |
100 % |
168 |
Erneuerung und Sicherheit des öffentlichen Raums |
0 % |
0 % |
169 |
Initiativen im Bereich der Raumentwicklung, einschließlich der Erstellung territorialer Strategien |
0 % |
0 % |
Sonstige Codes mit Bezug zu den politischen Zielen 1-5 |
|||
170 |
Erhöhung der Kapazität der Programmbehörden und der am Einsatz der Fonds beteiligten Stellen |
0 % |
0 % |
171 |
Verbesserung der Zusammenarbeit mit Partnern innerhalb und außerhalb des Mitgliedstaats |
0 % |
0 % |
172 |
Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF+, die zur Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind) |
0 % |
0 % |
173 |
Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von Behörden und Interessenträgern für die Umsetzung von Projekten und Initiativen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit in einem grenzübergreifenden, transnationalen, maritimen und interregionalen Kontext |
0 % |
0 % |
174 |
Interreg: Grenzmanagement sowie Mobilitäts- und Migrationsmanagement |
0 % |
0 % |
175 |
Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von schlechter Anbindung und territorialer Zersplitterung |
0 % |
0 % |
176 |
Gebiete in äußerster Randlage: Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes |
0 % |
0 % |
177 |
Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von klimatischen Bedingungen und schwierigen Geländebedingungen |
40 % |
40 % |
178 |
Gebiete in äußerster Randlage: Flughäfen |
0 % |
0 % |
Technische Hilfe |
|||
179 |
Information und Kommunikation |
0 % |
0 % |
180 |
Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle |
0 % |
0 % |
181 |
Bewertung und Studien, Datenerhebung |
0 % |
0 % |
182 |
Stärkung der Kapazität der Behörden des Mitgliedstaats, der Begünstigten und von relevanten Partnern |
0 % |
0 % |
Andere Codes betreffend die in Phasen durchgeführten Vorhaben gemäß Artikel 118a |
|||
183 |
Abfallbewirtschaftung für Hausmüll: Deponierung |
0 % |
100 % |
184 |
Stromspeicherung und -übertragung |
100 % |
40 % |
185 |
Erdgas: Speicherung, Übertragung und Verteilung |
0 % |
0 % |
186 |
Flughäfen |
0 % |
0 % |
187 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft |
40 % |
0 % |
(1)
Für das aus dem JTF unterstützte spezifische Ziel, „Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 auf der Grundlage des Übereinkommens von Paris zu bewältigen“, dürfen die Interventionsbereiche unter jedem politischen Ziel verwendet werden, sofern sie mit den Artikeln 8 und 9 der JTF-Verordnung und dem relevanten territorialen Plan für einen gerechten Übergang im Einklang stehen. Für das genannte spezifische Ziel wird für alle verwendeten Interventionsbereiche der Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele auf 100 % festgelegt.
(2)
Wurde der Betrag eines Mitgliedstaats, der als Unterstützung von Klimaschutzzielen im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans anerkannt wird, in Anwendung von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/241 erhöht, so wird der Beitrag dieses Mitgliedstaats zur Unterstützung der Klimaschutzziele in gleicher Weise auch im Rahmen der Kohäsionspolitik verhältnismäßig erhöht.
(3)
Die Interventionsbereiche sind einem politischen Ziel zugeordnet, jedoch nicht auf dieses beschränkt. Jeder Interventionsbereich kann unter jedem politischen Ziel verwendet werden. Insbesondere für das politische Ziel 5 können zusätzlich zu den unter diesem Ziel aufgelisteten Dimensionscodes auch alle unter den Zielen 1 bis 4 aufgeführten Codes gewählt werden.
(4)
Große Unternehmen sind alle Unternehmen außer KMU, einschließlich kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung.
(5)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(6)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(7)
Dieser Code kann nur angeführt werden, wenn befristete Maßnahmen zum Einsatz des EFRE im Rahmen der Reaktion auf außergewöhnliche und ungewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 6 EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung durchgeführt werden.
(8)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass die Tätigkeit Daten verarbeiten oder erheben muss, um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen zu ermöglichen, die zu nachweisbaren wesentlichen Einsparungen der im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehenden Treibhausgasemissionen führen; oder wenn für das Ziel der Maßnahme die Einhaltung des „Europäischen Verhaltenskodex zur Energieeffizienz in Rechenzentren“ durch Datenzentren erforderlich ist.
(9)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission vom 8. Mai 2019 zur Renovierung von Gebäuden (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 34) zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen.
(10)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(11)
Wenn das Ziel der Maßnahmen die Errichtung von neuen Gebäuden mit einem Primärenergiebedarf (PEB) betrifft, der um mindestens 20 % unter der Anforderung für Fast-Nullenergiegebäude liegt (Fast-Nullenergiegebäude, einzelstaatliche Bestimmungen). Die Errichtung von neuen energieeffizienten Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(12)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, a) im Durchschnitt wenigstens eine Renovierung mittlerer Intensität gemäß der Empfehlung (EU) 2019/786 der Kommission zu erreichen, oder b) im Durchschnitt wenigstens eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber den vorherigen Emissionen zu erreichen. Die Renovierung von Gebäuden umfasst auch Infrastrukturanlagen im Sinne der Interventionsbereiche 120 bis 127.
(13)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) bezieht.
(14)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Strom oder Wärme aus Biomasse gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von mindestens 80 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen. Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Biomasse (außer Futter- oder Nahrungsmittelpflanzen) gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezieht, und wenn es das Ziel der Maßnahme ist, durch die Verwendung von Biomasse für diesen Zweck in der Einrichtung Einsparungen von Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % in Bezug auf die Methodik zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und den einschlägigen Vergleichswert für fossile Brennstoffe gemäß Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erzielen.
(15)
Dieses Feld kann nicht verwendet werden, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h EFRE- und Kohäsionsfondsverordnung fossile Brennstoffe unterstützt werden.
(16)
Im Falle von hochwirksamer Kraft-Wärme-Kopplung und wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, im Verlauf des gesamten Lebenszyklus entstehende Treibhausgasemissionen, die unter 100g CO2-Äquivalent/kWh liegen, oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus Abwärme zu erzielen. Im Falle von Fernwärme und -kühlung, wenn die diesbezüglichen Infrastrukturanlagen der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) entsprechen oder wenn die bestehenden Infrastrukturanlagen renoviert werden, um der Definition wirksamer Fernwärme und -kühlung zu entsprechen, oder wenn es sich bei dem Projekt um ein fortgeschrittenes Pilotsystem handelt (Systeme für Kontrolle und Energiemanagement, Internet der Dinge) oder wenn das Projekt dazu führt, dass das jeweilige Fernwärme- und -kühlungssystem mit niedrigeren Temperaturen betrieben wird.
(17)
Wenn das Ziel der Maßnahme darin besteht, dass das errichtete System einen durchschnittlichen Energieverbrauch von ≤ 0,5 kWh oder einen Infrastruktur-Leckageindex (ILI) von ≤ 1,5 haben soll und die Renovierungsmaßnahmen den durchschnittlichen Energieverbrauch um mehr als 20 % oder den Verlust durch Leckagen um mehr als 20 % verringern sollen.
(18)
Wenn das Ziel der Maßnahme für das errichtete durchgängige Abwassersystem ein Nettoenergieverbrauch von null oder für die Erneuerung des durchgängigen Abwassersystems eine Verringerung des durchschnittlichen Energieverbrauchs von mindestens 10 % ist (ausschließlich durch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und nicht durch wesentliche Änderungen oder Laständerungen).
(19)
Wenn das Ziel der Maßnahme eine Verarbeitung von zumindest 50 % der verarbeiteten getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle (erfasst nach Gewicht) zu Sekundärrohstoffen ist.
(20)
Wenn es das Ziel der Maßnahme ist, Industriestandorte und kontaminierte Standorte in natürliche CO2-Senken umzuwandeln.
(21)
Umweltfreundliche Nahverkehrsinfrastruktur bezeichnet Infrastruktur, die das Betreiben von rollendem Material mit Null-Emissionen ermöglicht.
(22)
Umweltfreundliches rollendes Material im Nahverkehr bezieht sich auf rollendes Material mit Null-Emissionen.
(23)
Wenn das Ziel der Maßnahme der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.
(24)
Für die Interventionsbereiche 087 bis 091 können die Interventionsbereiche 081, 082 und 086 für Bestandteile der Maßnahmen verwendet werden, die sich auf Interventionen im Bereich alternative Kraftstoffe etwa für Elektrofahrzeuge oder öffentliche Verkehrsmittel beziehen.
(25)
Wenn sich das Ziel der Maßnahme auf elektrifizierte Streckenanlagen und diesbezügliche untergeordnete Systeme bezieht oder wenn es einen Plan zur Elektrifizierung gibt oder wenn es innerhalb von höchstens zehn Jahren für die Nutzung durch Züge ohne Auspuffemissionen geeignet sein wird.
(26)
Gilt auch für Züge mit Zweikrafttriebwagen. |
TABELLE 2: CODES FÜR DIE DIMENSION „FORM DER UNTERSTÜTZUNG“ (1)
FORM DER UNTERSTÜTZUNG |
|
01 |
Zuschuss |
02 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Investitionen |
03 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen |
04 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Garantie |
05 |
Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zuschüsse innerhalb eines Finanzinstrumentvorhabens |
06 |
Preisgeld |
(1)
Diese Tabelle gilt für die Zwecke der Tabelle 12 in Anhang VII für den EMFAF. |
TABELLE 3: CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG“
TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND TERRITORIALE AUSRICHTUNG |
||
Integrierte territoriale Investitionen (ITI) |
ITI mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
01 |
Stadtviertel |
x |
02 |
Städte und Vororte |
x |
03 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
04 |
Ländliche Gebiete |
|
05 |
Berggebiete |
|
06 |
Inseln und Küstengebiete |
|
07 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
08 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung (CLLD) |
CLLD mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
09 |
Stadtviertel |
x |
10 |
Städte und Vororte |
x |
11 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
12 |
Ländliche Gebiete |
|
13 |
Berggebiete |
|
14 |
Inseln und Küstengebiete |
|
15 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
16 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Sonstige territoriale Instrumente |
Sonstige territoriale Instrumente mit Fokus auf nachhaltiger Stadtentwicklung |
|
17 |
Stadtviertel |
x |
18 |
Städte und Vororte |
x |
19 |
Funktionale städtische Gebiete |
x |
20 |
Ländliche Gebiete |
|
21 |
Berggebiete |
|
22 |
Inseln und Küstengebiete |
|
23 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
24 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
Sonstige Ansätze (1) |
||
25 |
Stadtviertel |
|
26 |
Städte und Vororte |
|
27 |
Funktionale städtische Gebiete |
|
28 |
Ländliche Gebiete |
|
29 |
Berggebiete |
|
30 |
Inseln und Küstengebiete |
|
31 |
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte |
|
32 |
Sonstige territoriale Ausrichtung |
|
33 |
Keine territoriale Ausrichtung |
|
(1)
Sonstige Ansätze, die im Rahmen der anderen politischen Ziele außer dem politischen Ziel 5 und nicht in Form integrierter territorialer Investitionen oder von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung verfolgt werden. |
TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT“
01 |
Land- und Forstwirtschaft |
02 |
Fischerei |
03 |
Aquakultur |
04 |
Andere Sektoren der blauen Wirtschaft |
05 |
Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken |
06 |
Herstellung von Textilien und Bekleidung |
07 |
Fahrzeugbau |
08 |
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
09 |
Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe |
10 |
Baugewerbe/Bau |
11 |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
12 |
Energieversorgung |
13 |
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
14 |
Verkehr und Lagerei |
15 |
Information und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation |
16 |
Handel |
17 |
Tourismus, Beherbergung und Gastronomie |
18 |
Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen |
19 |
Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Dienstleistungen |
20 |
Öffentliche Verwaltung |
21 |
Bildung |
22 |
Gesundheitswesen |
23 |
Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen |
24 |
Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit Umwelt |
25 |
Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung |
26 |
Sonstige Dienstleistungen |
TABELLE 5: CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“
GEBIET |
|
Code |
Gebiet |
|
Code der Region/des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird, gemäß der Gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003. |
TABELLE 6: CODES FÜR SEKUNDÄRE ESF+-THEMEN
SEKUNDÄRES ESF+-THEMA |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
|
01 |
Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und zur grünen Wirtschaft |
100 % |
02 |
Entwicklung digitaler Kompetenzen und Arbeitsplätze |
0 % |
03 |
Investitionen in Forschung und Innovation und intelligente Spezialisierung |
0 % |
04 |
Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
0 % |
05 |
Nichtdiskriminierung |
0 % |
06 |
Bekämpfung der Kinderarmut |
0 % |
07 |
Aufbau der Kapazitäten der Sozialpartner |
0 % |
08 |
Aufbau der Kapazitäten der zivilgesellschaftlichen Organisationen |
0 % |
09 |
Entfällt |
0 % |
10 |
Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (1) |
0 % |
(1)
Einschließlich derjenigen Herausforderungen, die in den nationalen Reformprogrammen sowie in den relevanten – gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV verabschiedeten – länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden. |
TABELLE 7: CODES FÜR DIE DIMENSION „GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER“ IM ESF+, EFRE, KOHÄSIONSFONDS UND JTF
Dimension „Gleichstellung der Geschlechter“ im ESF+, EFRE, Kohäsionsfonds und JTF |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter |
|
01 |
Ausrichtung auf die Gleichstellung der Geschlechter |
100 % |
02 |
Durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung |
40 % |
03 |
Ohne Bezug zur Gleichstellung der Geschlechter |
0 % |
TABELLE 8: CODES FÜR DIE MAKROREGIONALEN STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN
MAKROREGIONALE STRATEGIEN UND MEERESBECKENSTRATEGIEN |
|
01 |
Strategie für den adriatisch-ionischen Raum |
02 |
Strategie für den Alpenraum |
03 |
Strategie für den Ostseeraum |
04 |
Strategie für den Donauraum |
05 |
Strategie für die Arktis |
06 |
Atlantikstrategie |
07 |
Schwarzmeerstrategie |
08 |
Strategie für den Mittelmeerraum |
09 |
Nordseestrategie |
10 |
Strategie für den westlichen Mittelmeerraum |
11 |
Kein Beitrag zu den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien |
ANHANG II
Muster für die Partnerschaftsvereinbarung – Artikel 10 Absatz 6 ( 28 )
Bezug: Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 (Dachverordnung). Die Begründungen und Textfelder unter den Nummern 1-10 dieses Anhangs umfassen nicht mehr als 35 Seiten, wobei eine Seite durchschnittlich 3 000 Zeichen ohne Leerstellen enthält.
CCI-Nr. |
[15] (1) |
Bezeichnung |
[255] |
Version |
|
Erstes Jahr |
[4] |
Letztes Jahr |
[4] |
Nummer des Kommissionsbeschlusses |
|
Datum des Kommissionsbeschlusses |
|
(1)
Zahlen in eckigen Klammern beziehen sich auf die Zahl der Zeichen ohne Leerstellen. |
1. Auswahl der politischen Ziele und des spezifischen Ziels des JTF
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung
Tabelle 1: Auswahl des politischen Ziels und des spezifischen Ziels des JTF mit Begründung
Ausgewähltes Ziel |
Programm |
Fonds |
Begründung für die Auswahl eines politischen Ziels oder des spezifischen Ziels des JTF |
|
|
|
[3 500 pro Ziel] |
2. Politische Entscheidungen, Koordinierung und Komplementarität ( 29 )
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Dachverordnung
Eine Zusammenfassung der politischen Entscheidungen und der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der in der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds erwartet werden – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Dachverordnung
Textfeld
Koordinierung, Abgrenzung und Komplementaritäten in Bezug auf die Fonds sowie gegebenenfalls Koordinierung zwischen nationalen und regionalen Programmen – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Ziffer ii der Dachverordnung
Textfeld
Komplementaritäten und Synergien zwischen den von der Partnerschaftsvereinbarung erfassten Fonds, dem AMIF, dem ISF, dem BMVI und anderen Unionsinstrumenten – Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Dachverordnung
Textfeld
3. Beitrag zur Haushaltsgarantie im Rahmen von InvestEU mit Begründung ( 30 )
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 der Dachverordnung
Tabelle 2A: Beitrag zu InvestEU (Aufschlüsselung nach Jahren)
Beitrag aus |
Beitrag zu |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
InvestEU-Politikbereich(e) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2B: Beitrag zu InvestEU (Zusammenfassung)
|
Regionenkategorie |
Politikbereich 1: Nachhaltige Infrastruktur |
Politikbereich 2: Forschung, Innovation und Digitalisierung |
Politikbereich 3: KMU |
Politikbereich 4: Soziale Investitionen und Kompetenzen |
Insgesamt |
|
|
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(f)=(a)+(b)+(c)+(d) |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung unter Berücksichtigung, wie diese Beträge zur Verwirklichung der in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der InvestEU-Verordnung ausgewählten politischen Ziele beitragen)
4. Übertragungen ( 31 )
Der Mitgliedstaat beantragt eine |
□ Übertragung zwischen Regionenkategorien |
□ Übertragung auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung |
|
|
□ Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds |
|
□ Übertragung von EFRE- und ESF+-Mitteln auf den JTF als ergänzende Unterstützung |
|
□ Übertragung vom Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ |
4.1. Übertragung zwischen Regionenkategorien
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 111 der Dachverordnung
Tabelle 3A: Übertragungen zwischen Regionenkategorien (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||||||
Regionenkategorie |
Regionenkategorie |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
stärker entwickelt |
stärker entwickelt / Übergang / weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 3B: Übertragung zwischen Regionenkategorien (Zusammenfassung)
Regionenkategorie |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie |
Übertragung auf: |
Zu übertragender Betrag |
Übertragener Anteil der ursprünglichen Zuweisung |
Zuweisung aufgeschlüsselt nach Regionenkategorie nach der Übertragung |
weniger entwickelt |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
Übergang |
|
|
|
||
stärker entwickelt |
|
Übergang |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
||
Übergang |
|
stärker entwickelt |
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
Textfeld [3 500 ] (Begründung)
4.2. Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Tabelle 4A: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*1) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragung von |
Übertragung auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(*1)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben. |
Tabelle 4B: Übertragungen auf Instrumente mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist (*1) (Zusammenfassung)
Fonds |
Regionenkategorie |
Instrument 1 |
Instrument 2 |
Instrument 3 |
Instrument 4 |
Instrument 5 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
(*1)
Es können Übertragungen auf jedwedes andere Instrument mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung vorgenommen werden, wenn diese Möglichkeit in dem Basisrechtsakt vorgesehen ist. Die Anzahl und Namen der jeweiligen Unionsinstrumente sind entsprechend anzugeben. |
Textfeld [3 500 ] (Begründung)
4.3. Übertragung zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds
Bezug: Artikel 26 Absatz 1 der Dachverordnung
Tabelle 5A: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds und auf einen oder mehrere andere Fonds (*1) (Aufschlüsselung nach Jahren)
Übertragungen von |
Übertragungen auf |
Aufschlüsselung nach Jahren |
|||||||||
Fonds |
Regionenkategorie |
Fonds |
Regionenkategorie (falls zutreffend) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
EFRE |
stärker entwickelt |
EFRE, ESF+ oder Kohäsionsfonds, EMFAF, AMIF, ISF, BMVI |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Kohäsionsfonds |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
entfällt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(*1)
Übertragungen zwischen dem EFRE und dem ESF+ können ausschließlich innerhalb derselben Regionenkategorie vorgenommen werden. |
Tabelle 5B: Übertragungen zwischen dem EFRE, dem ESF+ und dem Kohäsionsfonds oder auf einen oder mehrere andere Fonds (Zusammenfassung) (*1)
Übertragung auf/Übertragung von |
EFRE |
ESF+ |
Kohäsionsfonds |
EMFAF |
AMIF |
ISF |
BMVI |
Insgesamt |
|||||
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
stärker entwickelt |
Übergang |
weniger entwickelt |
||||||||
EFRE |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ESF+ |
stärker entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Übergang |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weniger entwickelt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kohäsionsfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMFAF |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|