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Document 02020R1197-20220101

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1197/2022-01-01

02020R1197 — DE — 01.01.2022 — 001.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1197 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2020

zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1225 DER KOMMISSION vom 27. Juli 2021

  L 269

58

28.7.2021

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2552 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2022

  L 336

1

29.12.2022




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1197 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2020

zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Datenanforderungen

Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate

Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 3

Vereinfachungen

Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 4

Technische Definitionen

(1)  
Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.
(2)  
Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
(3)  
Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 5

Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen

Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 6

Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen

Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“

Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.

Artikel 8

Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister

Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 9

Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister

Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.

Artikel 10

Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten

(1)  
Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
(3)  
Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
(5)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen.

Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt.

Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.

(6)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
(7)  
Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 11

Berichte über Qualität und Metadaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
(3)  
In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
(4)  
Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
(5)  
Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
(6)  
Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.

Artikel 12

Aufhebung

(1)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(3)  
Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.
(5)  
Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Für die Einzelthemen zu übermittelnde Datenelemente

Teil A. Variablen

Bereich 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken

Mit Ausnahme der Statistiken zum Einzelthema „Einfuhrpreise“ (Tabelle 4) und zum Thema „Immobilien“ (Tabelle 9) beziehen sich alle konjunkturellen Unternehmensstatistiken auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten.



Themen

Einzelthemen

Variablen

Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

Thema 1.1  Unternehmen Grundgesamtheit

1

Unternehmensdemografische Ereignisse (Insolvenzen, Eintragungen)

1

Eintragungen

Tabelle 1

2

Insolvenzen

Tabelle 1

Thema 1.2  Arbeitseinsatz

1

Beschäftigung

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Tabelle 2

2

Geleistete Arbeitsstunden

1

Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

Tabelle 3

3

Arbeitskosten

1

Löhne und Gehälter

Tabelle 3

Thema 1.3  Preise

1

Einfuhrpreise

1

Einfuhrpreise

Tabelle 4

2

Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)

Tabelle 4

3

Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Tabelle 4

2

Erzeugerpreise

1

Erzeugerpreise

Tabelle 5

2

Erzeugerpreise Inland

Tabelle 5

3

Erzeugerpreise Ausland

Tabelle 5

4

Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)

Tabelle 5

5

Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Tabelle 5

Thema 1.4  Ergebnisse und Leistung

1

Erzeugung

1

Produktion (Volumen)

Tabelle 6

2

Verkaufsmengen

1

Verkaufsmengen

Tabelle 7

3

Nettoumsatzerlös

1

Nettoumsatzerlös (Wert)

Tabelle 8

2

Nettoumsatzerlös Inland (Wert)

Tabelle 8

3

Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)

Tabelle 8

4

Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)

Tabelle 8

5

Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (Wert)

Tabelle 8

Thema 1.5  Immobilien

1

Immobilien

1

Baugenehmigungen: Zahl der Wohnungen

Tabelle 9

2

Baugenehmigungen: Quadratmeter

Tabelle 9

Bereich 2. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten

Mit Ausnahme der Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16), beziehen sich Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten auf die Tätigkeiten gebietsansässiger statistischer Einheiten. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen, die Waren ein- bzw. ausführen (Tabelle 16) beziehen sich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.



Themen

Einzelthemen

Variablen

Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

Thema 2.1  Grundgesamtheit der Unternehmen

1

Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen

1

Zahl der aktiven Unternehmen

Tabellen 10, 11 und 14

2

Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 12

3

Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

Tabelle 13

4

Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

Tabelle 13

2

Unternehmensdemografische Ereignisse (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

1

Unternehmensgründungen

Tabelle 12

2

Unternehmensschließungen

Tabelle 12

3

Fortbestand von Unternehmen

Tabelle 12

4

Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 12

5

Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 12

6

Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 12

3

Grundgesamtheit der ausländisch kontrollierten Unternehmen

1

Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

Tabelle 14

4

Grundgesamtheit der auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

1

Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Tabelle 15

5

Grundgesamtheit der im internationalen Handel tätigen Unternehmen

1

Zahl der Unternehmen, die Waren einführen

Tabelle 16

2

Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen

Tabelle 16

Thema 2.2  Arbeitseinsatz

1

Beschäftigung

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Tabellen 10, 11 und 14

2

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabellen 10 und 11

3

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

Tabelle 10

4

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 12

5

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 12

6

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

Tabelle 13

7

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

Tabelle 13

2

Geleistete Arbeitsstunden

1

Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

Tabellen 10 und 11

3

Arbeitskosten

1

Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabellen 10, 11 und 14

2

Löhne und Gehälter

Tabellen 10 und 11

3

Sozialversicherungskosten

Tabellen 10 und 11

4

Beschäftigung in Verbindung mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

Tabelle 12

2

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

Tabelle 12

3

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

Tabelle 12

4

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

Tabelle 12

5

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

Tabelle 12

6

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

Tabelle 12

7

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 12

8

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 12

9

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 12

10

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 12

11

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 12

12

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

Tabelle 12

5

Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Tabelle 14

6

Beschäftigung in auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

Tabelle 15

7

Arbeitskosten in ausländisch kontrollierten Unternehmen

1

Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Tabelle 14

Thema 2.3  FuE-Input

1

FuE-Ausgaben

1

Interne FuE-Ausgaben

Tabellen 14 und 18

2

FuE-Beschäftigung

1

FuE-Personal

Tabellen 14 und 19

2

Forscher

Tabelle 18

3

FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

1

Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Tabelle 14

4

FuE-Beschäftigung in ausländisch kontrollierten Unternehmen

1

FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen

Tabelle 14

5

Staatliche Mittelzuweisungen für FuE

1

Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

Tabelle 20

2

Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

Tabelle 20

Thema 2.4  Käufe

1

Käufe von Waren und Dienstleistungen

1

Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

Tabellen 10, 11 und 14

2

Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

Tabellen 14 und 21

3

Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

Tabelle 21

4

Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing

Tabelle 21

5

Käufe von Energieprodukten

Tabelle 21

6

Zahlungen an Unterauftragnehmer

Tabelle 21

2

Vorratsveränderungen bei Waren

1

Vorratsveränderungen bei Waren

Tabelle 22

2

Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

Tabelle 22

3

Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf

Tabelle 22

3

Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen

1

Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

Tabelle 14

2

Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

Tabelle 14

4

Einfuhren nach Unternehmen

1

Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

Tabellen 16 und 17

Thema 2.5  Ergebnisse und Leistung

1

Nettoumsatzerlös

1

Nettoumsatzerlös

Tabellen 10, 11 und 14

2

Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

Tabelle 24

3

Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten

Tabelle 24

4

Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit

Tabelle 24

5

Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit

Tabelle 24

6

Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten

Tabelle 24

7

Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

Tabelle 24

8

Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau

Tabelle 24

9

Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau

Tabelle 24

10

Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE

Tabelle 25

11

Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen

Tabelle 25

12

Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden

Tabelle 23

13

Nettoumsatzerlös nach Produkt

Tabelle 23

2

Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

1

Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

Tabelle 10

3

Produktionswert

1

Produktionswert

Tabellen 10, 11 und 14

4

Wertschöpfung

1

Wertschöpfung

Tabellen 10, 11 und 14

5

Bruttobetriebsüberschuss

1

Bruttobetriebsüberschuss

Tabellen 10 und 11

6

Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

1

Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

Tabelle 14

7

Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

1

Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

Tabelle 14

8

Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

1

Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

Tabelle 14

9

Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

1

Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Tabelle 15

10

Industrieproduktion

1

Verkaufte Produktion

Tabelle 26

2

Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten

Tabelle 26

3

Tatsächliche Produktion

Tabelle 26

11

Ausfuhren nach Unternehmen

1

Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

Tabellen 16 und 17

Thema 2.6  Investitionen

1

Bruttoinvestitionen aktiver Unternehmen

1

Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

Tabellen 10 und 14

2

Bruttoinvestitionen in Grundstücke

Tabelle 27

3

Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude

Tabelle 27

4

Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden

Tabelle 27

5

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

Tabelle 27

6

Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert

Tabelle 10

7

Investitionen in beschaffte Software

Tabelle 28

8

Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten

Tabelle 10

2

Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen

1

Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

Tabelle 14

Bereich 3. Regionale Unternehmensstatistiken

Alle regionalen Unternehmensstatistiken beziehen sich auf gebietsansässige statistische Einheiten.



Themen

Einzelthemen

Variablen

Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

Thema 3.1  Grundgesamtheit der Unternehmen

1

Grundgesamtheit nach Regionen

1

Zahl der örtlichen Einheiten

Tabelle 29

2

Zahl der aktiven Unternehmen

Tabelle 30

3

Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 30

4

Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

Tabelle 30

2

Unternehmensdemografische Ereignisse nach Regionen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand)

1

Unternehmensgründungen

Tabelle 30

2

Unternehmensschließungen

Tabelle 30

3

Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)

Tabelle 30

4

Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 30

5

Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 30

6

Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Tabelle 30

Thema 3.2  Arbeitseinsatz

1

Beschäftigung in aktiven Unternehmen nach Regionen

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten

Tabelle 29

2

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Tabelle 30

3

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 30

4

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 30

5

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Tabelle 30

2

Beschäftigung im Zusammenhang mit unternehmensdemografischen Ereignissen (Gründungen, Schließungen, Fortbestand) nach Regionen

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

Tabelle 30

2

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

Tabelle 30

3

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

Tabelle 30

4

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

Tabelle 30

5

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Tabelle 30

6

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Tabelle 30

7

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 30

8

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Tabelle 30

9

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 30

10

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Tabelle 30

11

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Tabelle 30

12

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Tabelle 30

3

Arbeitskosten nach Regionen

1

Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten

Tabelle 29

Thema 3.3  FuE-Input

1

FuE-Ausgaben nach Regionen

1

Interne FuE-Ausgaben

Tabelle 31

2

FuE-Beschäftigung nach Regionen

1

FuE-Personal

Tabelle 32

2

Forscher

Tabelle 32

Bereich 4. Statistiken über internationale Tätigkeiten

In diesem Bereich beziehen sich die Statistiken zu den Themen „Grundgesamtheit der Unternehmen“, „Arbeitseinsatz“, „Investitionen“ und „Ergebnisse und Leistung“ (Tabelle 33) auf Tätigkeiten nicht gebietsansässiger statistischer Einheiten.

Die Statistiken zum Thema „Internationaler Warenverkehr“ (Tabellen 34 bis 37) beziehen sich ausschließlich auf das statistische Erhebungsgebiet des Berichtslands nach Anhang V Abschnitt 4 dieser Verordnung.

Die Statistiken zum Thema „Internationaler Dienstleistungsverkehr“ (Tabelle 38) beziehen sich auf den Dienstleistungshandel durch gebietsansässige Einheiten.



Themen

Einzelthemen

Variablen

Anforderungen an die Datenelemente nach den Tabellen in Teil B

Thema 4.1  Grundgesamtheit der Unternehmen

1

Grundgesamtheit der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

1

Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Tabelle 33

Thema 4.2  Arbeitseinsatz

1

Beschäftigung in Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

1

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Tabelle 33

2

Arbeitskosten der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

1

Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Tabelle 33

Thema 4.3  Investitionen

1

Bruttoinvestitionen der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

1

Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Tabelle 33

Thema 4.4  Ergebnisse und Leistung

1

Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche gebietsansässige institutionelle Einheiten des Berichtslands die Kontrolle ausüben

1

Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Tabelle 33

Thema 4.5  Internationaler Warenverkehr

1

Warenverkehr innerhalb der Union

1a

Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 34

1b

Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 34

2a

Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 34

2b

Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 34

3

Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten

Tabelle 36

4

Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten

Tabelle 36

2

Warenverkehr außerhalb der Union

1a

Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 35

1b

Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 35

2a

Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 35

2b

Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Tabelle 35

3

Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

Tabelle 37

4

Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

Tabelle 37

Thema 4.6  Internationaler Dienstleistungsverkehr

1

Einfuhren von Dienstleistungen

1

Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen

Tabelle 38

2

Ausfuhren von Dienstleistungen

1

Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen

Tabelle 38

Teil B. Anforderungen an die Datenelemente



Tabelle 1. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Grundgesamtheit der Unternehmen

Variablen

110101. Eintragungen

110102. Insolvenzen

Maßeinheit

Absoluter Wert: unbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— B+C+D+E, K+L+M+N, P+Q+R+S95+S96

— NACE-Abschnitte:

— 

— F, G, H, I und J

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

Datenübermittlungsfrist

T+40D

Erster Bezugszeitraum

1. Quartal 2021



Tabelle 2. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Beschäftigung

Variablen

120101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, Abteilung E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

— Aggregate von NACE-Abschnitten

— 

— B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72, M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, D, F, G, H, I, J, L, M(ausgenommen M70.1, M72, M75) und N;

— NACE-Abteilungen:

— 

— E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen kann als Näherungswert der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger angegeben werden. Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Datenübermittlungsfrist

T+2M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

— Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+2M+15 Tage.

Übergangsregelungen für den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000, ausgenommen für:

— NACE-Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.

— Spanien: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2002 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen Abteilung G47 und Abteilung G47 (ausgenommen G47.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für J58, J59, J60, I55 und I56.

— Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilungen C32 und C33.

— Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte H bis N (ausgenommen K, L, M70.1, M72, M75, N77, N81.1, N81.3) und erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.



Tabelle 3. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu geleisteten Arbeitsstunden und Löhnen und Gehältern

Variablen

120201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

120301. Löhne und Gehälter

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D, E36, F, G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder :

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C, D und der Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

— Aggregate von NACE-Abschnitten

— 

— B+C+D+E36, H+I+J+L+M(ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, D, F, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— NACE-Abteilungen:

— 

— E36, G45, G46, G47 und G47 (ausgenommen G47.3).

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I und J.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Datenübermittlungsfrist

T+3M für vierteljährliche oder monatliche (fakultative) Daten, ausgenommen für:

— Anforderungen für kleine und mittelgroße Länder: T+3M+15 Tage.

Übergangsregelungen für das NACE-Aggregat G47_X_G473, den NACE-Abschnitt L, die NACE-Abteilung N77 und die NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die nach Anhang VII.3.a ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) 2021 in die Aggregate einzubeziehen sind.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis F, ausgenommen für:

— Finnland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die vorgeschriebenen Abteilungen C32 und C33;

— Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für die NACE-Abteilung B09.

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte G bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

— NACE-Aggregat G47_X_G473, Abschnitt L, NACE-Abteilung N77 und NACE-Gruppen N81.1 und N81.3, die 2021 vom ersten Quartal oder Monat (fakultativ) an in die Aggregate einzubeziehen sind.



Tabelle 4. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Einfuhrpreisen

Variablen

130101. Einfuhrpreise (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

130102. Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und Länder, die die europäischen Stichprobenpläne anwenden)

130103. Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Produkte aus CPA B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkten

Für alle Länder:

— Industrielle Hauptgruppen (MIG) der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D nach Anhang II.A dieser Verordnung;

— CPA-Aggregate der Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09) + C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33)+D;

— CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33), D.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der CPA-Abschnitte B (ausgenommen B07.21 und B09), C (ausgenommen C18, C24.46, C25.4, C30.1, C30.3, C30.4 und C33) und D.

Die zusätzlichen Aufschlüsselungen für mittelgroße und große Länder sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Begrenzter Umfang der Datenlieferung durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung

Datenübermittlungsfrist

T+1M+15 Tage

Erster Bezugszeitraum

Januar 2006, ausgenommen für:

— Österreich: Januar 2009 für NACE C16.1, C28.11, C28.92.

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2006 beigetreten sind, sind die Variablen 130101 (Einfuhrpreise), 130102 (Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet)) und 130103 (Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.



Tabelle 5. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Erzeugerpreisen

Variablen

130201. Erzeugerpreise

130202. Erzeugerpreise Inland

130203. Erzeugerpreise Ausland

130204. Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

130205. Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 130201 (Erzeugerpreise):

— Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36, CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten), NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Für die Variablen 130202 (Erzeugerpreise Inland), 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

— Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4), D und Abteilung E36.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Produkten

Für alle Länder:

— Industrielle Hauptgruppen (MIG) der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D sowie Abteilung E36 nach Anhang II.A dieser Verordnung;

— Aggregate von NACE-Abschnitten

— 

— B (ausgenommen B07.21)+C(ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04)+D+E36, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C3.04), D, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— Abteilung E36 und Abteilungen der NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— CPA 41.00.1 ohne 41.00.14 (nur Neubauten).

Für mittelgroße Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B (ausgenommen B07.21), C (ausgenommen C24.46, C25.4, C30.1, C30.3 und C30.4) und D.

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Wie für mittelgroße Länder und zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C für die Variablen 130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und 130203 (Erzeugerpreise Ausland) (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Begrenzter Umfang der Datenlieferung für die Aufschlüsselung Euro-Währungsgebiet/außerhalb des Euro-Währungsgebiets durch die europäischen Stichprobenpläne für bestimmte Länder nach Anhang III.C dieser Verordnung.

Die Baukosten insgesamt (Materialkosten und Arbeitskosten) können als Näherungswert für Erzeugerpreise im Baugewerbe/Bau (CPA 41.00.1 ohne 41.00.14) herangezogen werden. Zu den Baukosten zählen auch Kosten für Ausrüstungen, Transport, Energie und andere Kosten (ausgenommen Honorare für Architekten).

Indizes auf der Grundlage der tatsächlichen Erzeugerpreise sind vorrangig zu verwenden. Sind diese nicht verfügbar, können für H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81 und N82 Näherungswerte verwendet werden. Produkte (CPA) können als Näherungswerte für Tätigkeiten (NACE) verwendet werden.

Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Partnern aller Art (B2All) gelten die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen. Wenn der Anteil der Geschäfte mit privaten Verbrauchern (B2C) gering ist, können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte die Indikatoren für Business-to-business (B2B) herangezogen werden. Für Bezugszeiträume vor 2021 können für die Indizes für Erzeugerpreise für Dienstleistungen als Näherungswerte B2B-Indikatoren anstelle von B2All-Indikatoren herangezogen werden.

Datenübermittlungsfrist

T+1M für monatliche Daten für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36;

— T+3M für alle anderen vorgeschriebenen NACE-Abschnitte und CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14), ausgenommen für: kleine und mittelgroße Länder für den vorgeschriebenen CPA-Abschnitt 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14), die vierteljährlichen und die monatlichen (fakultativen) Daten: T+3M+15 Tage.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des NACE-Aggregats H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75), N; Abteilungen von NACE H49, H50 und H52; I55, I56; J58, J59, J60; L68; M74; N77, N79, N81, N82 nach Anhang VII.3.a.

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2000 für vorgeschriebene CPA 41.00.1 (ohne 41.00.14) ausgenommen für:

— Bulgarien: erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003;

Januar 2005 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis E36, ausgenommen für:

— Österreich: Januar 2008 (130201 (Erzeugerpreise), 130202 (Erzeugerpreise Inland) und Januar 2009 130203 (Erzeugerpreise Ausland), 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) für die NACE-Abteilung B09.

Januar 2005 für die Anforderungen von 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets));

Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2010 für die Anforderungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N, ausgenommen für:

— das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N sowie für die Abteilungen H49, H50, H52, I55, I56, J58, J59, J60, L68, M74, N77, N79, N81und N82, die 2021 ab dem ersten Quartal oder Monat (fakultativ) zur berücksichtigen sind.

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die nach Januar 2005 beigetreten sind, sind die Variablen 130204 (Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet)) und 130205 (Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.



Tabelle 6. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zur Produktion (Volumen)

Variablen

140101. Produktion (Volumen)

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen Gruppe D35.3) nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Gruppe D35.3 und Abschnitt E);

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— B+C+D (ausgenommen D35.3), H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, D (ausgenommen D35.3), F, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— Abteilungen der NACE-Abschnitte:

— 

— H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B, C, D und F

Für große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Gruppen und Klassen des NACE-Abschnitts C (die mindestens 90 % der Wertschöpfung unter Abschnitt C repräsentieren).

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder fakultativ. die zusätzlichen Aufschlüsselungen für große Länder sind für mittelgroße Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Übergangsbestimmungen für den NACE-Abschnitt F für die Bezugszeiträume vor Januar 2024 nach Anhang VII.3.b.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Datenübermittlungsfrist

T+1M+10 Tage für die NACE-Abschnitte B, C und D (ausgenommen D35.3)

Für den NACE-Abschnitt F:

— für mittelgroße und große Länder: T+1M+15 Tage;

— für kleine Länder: T+2M;

T+2M für die NACE-Abschnitte H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; Abteilungen des NACE-Abschnitts F nach Anhang VII.3.a.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Abschnitte B bis D (ohne D35.3), ausgenommen für:

— Spanien (NACE-Gruppen und -Klassen): Januar 2002

— Österreich (NACE-Abteilung B09): Januar 2005

Januar 2005 für die NACE-Abteilung C33;

Erstes Quartal 2000 (oder erster Monat 2005) für kleine Länder hinsichtlich des vorgeschriebenen NACE-Abschnitts F und Januar 2005 für große und mittelgroße Länder hinsichtlich der Anforderungen bezüglich des NACE-Abschnitts F;

Januar 2021

— für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Abteilungen des Abschnitts F



Tabelle 7. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Verkaufsmengen

Variablen

140201. Verkaufsmengen

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Marktbestimmte Tätigkeiten der NACE-Abteilung G

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für alle Länder:

— NACE-Abschnitt G;

— Abteilungen des NACE-Abschnitts G;

— Aggregat aus Gruppen der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+NACE-Gruppe G47.2;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+NACE-Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

— NACE-Gruppe G47.3.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts G kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Datenübermittlungsfrist

T+2M für monatliche Daten für:

NACE

— Abschnitt G;

— Abteilungen G45 und G46;

— Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

— Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

T+1M für monatliche Daten für: NACE

— Abteilung G47;

— Aggregat aus Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

— Gruppe G47.3.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000, ausgenommen für:

— NACE-Abschnitt G, Abteilungen und Gruppen der NACE-Abteilungen G45 und G46, Gruppen der NACE-Abteilung G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3), die ab Januar 2021 bereitzustellen sind



Tabelle 8. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zum Nettoumsatzerlös (Wert)

Variablen

140301. Nettoumsatzerlös (Wert)

140302. Nettoumsatzerlös Inland (Wert)

140303. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)

140304. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

140305. Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Maßeinheit

Indizes: unbereinigt und kalenderbereinigt für alle Tätigkeiten sowie saisonbereinigt für die NACE-Abschnitte G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)): NACE-Abschnitte B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)): NACE-Abschnitte B und C.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für die Variable 140301 (Nettoumsatzerlös (Wert)):

Für alle Länder:

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— Abteilungen der NACE-Abschnitte:

— 

— G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

— NACE-Gruppe G47.3;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9.

Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, Gruppen des NACE-Abschnitts G, NACE-Klassen G47.11, G47.19, G47.91

— Für die Variablen 140302 (Nettoumsatzerlös Inland (Wert)), 140303 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert)), 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

—  Für alle Länder:

— 

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

— Aggregate der NACE-Abschnitte B+C;

— NACE-Abschnitte B und C.

—  Für mittelgroße und große Länder nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung:

— 

— Zusätzlich Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C.

Die für mittelgroße und große Länder vorgeschriebenen zusätzlichen Aufschlüsselungen sind für kleine Länder (nach Anhang III.A.2 dieser Verordnung) fakultativ.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Tätigkeiten der NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N kann für Bezugszeiträume vor 2021 und von Januar 2021 bis Dezember 2023 im Basisjahr 2015 anstelle der fachlichen Einheiten (KAU) die Einheit „Unternehmen“ (ENT) verwendet werden.

Datenübermittlungsfrist

T+2M für:

— Industrielle Hauptgruppen der NACE-Abschnitte B und C nach Anhang II.A dieser Verordnung (Industrielle Hauptgruppe Energie ausgenommen Abschnitte D und E);

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— B+C, H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N;

— NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, G, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— Abteilungen der NACE-Abschnitte:

— 

— B, C, H, I, J, L, M (ausgenommen M70.1, M72 und M75) und N;

— NACE-Abteilungen G45 und G46;

— NACE-Gruppen G45.1, G45.2, G45.3, G45.4, G46.1, G46.2, G46.3, G46.4, G46.5, G46.6, G46.7, G46.9, G47.1, G47.2, G47.4, G47.5, G47.6, G47.7, G47.8 und G47.9;

— NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91.

Übergangsregelungen für die Berücksichtigung des Aggregats der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; NACE-Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N nach Anhang VII.3.a.

T+1M für:

— NACE-Abteilung G47:

— 

— Aggregat der NACE-Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2;

— Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9;

— NACE-Gruppe G47.3.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2000 für die vorgeschriebenen NACE-Aggregate, Abschnitte und Abteilungen der NACE-Abschnitte B und C, ausgenommen für:

— Spanien: Januar 2002;

— Österreich: Januar 2005 für NACE B09.

Januar 2000 für die NACE-Abteilung G47, das NACE-Aggregat der Abteilung G47 ohne die Gruppe G47.3; Aggregat aus NACE-Klasse G47.11+Gruppe G47.2; Aggregat aus NACE-Klasse G47.19+Gruppen G47.4+G47.5+G47.6+G47.7+G47.8+G47.9; für die NACE-Gruppen G47.2 und G47.3 und für die NACE-Klassen G47.11, G47.19 und G47.91

Januar 2005 für die Anforderungen der Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)):

Januar 2021 für das Aggregat der NACE-Abschnitte H+I+J+L+M (ausgenommen M70.1, M72 und M75)+N; für die NACE-Abschnitte G, H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für die NACE-Abteilungen G45, G46 und Abteilungen der Abschnitte H bis M (ausgenommen K, M70.1, M72 und M75) und N; für Gruppen der NACE-Abteilungen G45, G46 und G47 (ausgenommen G47.2 und G47.3).

Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sind die Variablen 140304 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (Euro-Währungsgebiet)) und 140305 (Nettoumsatzerlös Ausland (Wert) (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)) ab Beginn des Jahres des Beitritts zum Euro-Währungsgebiet vorgeschrieben.



Tabelle 9. Konjunkturelle Unternehmensstatistiken zu Immobilien

Variablen

150101. Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen

150102. Baugenehmigungen — Quadratmeter

Maßeinheit

Absolute Werte: unbereinigt, kalenderbereinigt und saisonbereinigt

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): CPA 41.00.1 (ausgenommen 41.00.14) — nur neue Wohngebäude.

Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): CPA 41.00.1 und 41.00.2 — nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkt

Für die Variable 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen): Nur Wohngebäudeneubauten.

— CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

— CPA 41.00.11

— CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

Für die Variable 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter): Nur Wohngebäude- und Nichtwohngebäudeneubauten.

— CPA 41.00.1

— CPA 41.00.1 ohne CPA 41.00.14

— CPA 41.00.11

— CPA 41.00.12+CPA 41.00.13

— CPA 41.00.14

— CPA 41.00.2

— CPA 41.00.2 ohne 41.00.23

— CPA 41.00.23

Datenübermittlungsfrist

T+3M

Erster Bezugszeitraum

Erstes Quartal 2000, ausgenommen für:

— Griechenland: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2001 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

— Slowakei: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2003 für 150101 (Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen) und 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)

— Österreich: Erstes Quartal oder erster Monat (fakultativ) 2005 für 150102 (Baugenehmigungen — Quadratmeter)



Tabelle 10. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

220103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220302. Löhne und Gehälter

220303. Sozialversicherungskosten

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

250101. Nettoumsatzerlös

250201. Bruttogewinnspanne bei Handelswaren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250501. Bruttobetriebsüberschuss

260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

260106. Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

260108. Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220103 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten) und 220201 (Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert

Statistische Grundgesamtheit

Für alle Variablen außer 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren), 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G;

Für die Variable 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E.

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten); für Variable 250201 (Bruttogewinnspanne bei Handelswaren) nur die NACE-Abschnitte B bis G:

— Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

— Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

— Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen,

— Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Informationssektor,

— EDV-Dienstleistungen,

— Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

— Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

— Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

— Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

— Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

— Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

— Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

— Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

— Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger), 220302 (Löhne und Gehälter), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): zusätzlich:

(1)  Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

— Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt,

— Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen.

Für die Variablen 260106 (Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) und 260108 (Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten):

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+10M für die Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 250101 (Nettoumsatzerlös)

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 11. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Tätigkeiten von Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Größenklassen oder Rechtsform

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

220201. Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220302. Löhne und Gehälter

220303. Sozialversicherungskosten

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

250101. Nettoumsatzerlös

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250501. Bruttobetriebsüberschuss

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend) ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220201 (von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden): absoluter Wert

Statistische Grundgesamtheit

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung), für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform sowie für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;

Für die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für andere Variablen außer 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös) und 250401 (Wertschöpfung): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen;

— Für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilung und die Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3;

— Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen und Gruppen;

— Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-1 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 2-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

— Für die NACE-Abschnitte F bis J, L bis N und P bis R und die Abteilungen S95 und S96 für andere Variablen als 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen): Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige;

— Für die NACE-Abschnitte B bis E und K: Insgesamt, 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 10-19 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 20-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige, 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige.

2.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

— NACE-Abteilungen:

— C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

— Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

— Klassen der NACE-Abteilung J62;

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen.

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

3.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Nur für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) und 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Rechtsform:

— Insgesamt,

— Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

— Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

— Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

4.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Umsatzgrößenklasse

Nur für NACE-Abschnitt G

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich; die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Abschnitte, Abteilungen und Gruppen der NACE

Aufschlüsselung nach Umsatzgrößenklasse: Jahresumsatz in Mio. EUR: Insgesamt, 0 bis weniger als 1, 1 bis weniger als 2, 2 bis weniger als 5, 5 bis weniger als 10, 10 bis weniger als 20, 20 bis weniger als 50, 50 bis weniger als 200, 200 und mehr

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) und 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen). Wenn 220102 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) nicht 0 ist, ist auch dieser Wert anzugeben.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+10 M für die Tätigkeiten und die Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 250101 (Nettoumsatzerlös);

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 12. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unternehmensdemografischen Ereignissen

Variablen

210201. Unternehmensgründungen

210202. Unternehmensschließungen

210203. Fortbestand von Unternehmen

210102. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

210204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

210205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

210206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220401. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

220402. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

220403. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

220404. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

220405. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

220406. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

220104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220407. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

220408. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

220409. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

220410. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

220411. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

220412. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

Maßeinheit

Absoluter Wert

Statistische Grundgesamtheit

Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen

— 210203 (Fortbestand von Unternehmen),

— 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

— 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

— 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— 

— C10+C11+C12, C13+C14, C17+C18, C24+C25, C29+C30, C31+C32;

— NACE-Abteilungen:

— 

— C15, C16, C19, C20, C21, C22, C23, C26, C27, C28, C33, S95, S96 und alle Abteilungen der NACE-Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q und R;

— Die Gruppen der NACE-Abteilungen G47 und J62 und der NACE-Abschnitte L, M und N;

— Klassen der NACE-Abteilung J62;

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen.

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-4 Lohn- und Gehaltsempfänger, 5-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger

Die Größenklasse „0 Lohn- und Gehaltsempfänger“ ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

— 210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

— 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

— 220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

— 220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben),

— 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben),

— 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

2.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Rechtsform (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen:

— 210203 (Fortbestand von Unternehmen),

— 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

— 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

— 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Rechtsform:

— Insgesamt,

— Einzelunternehmen mit unbeschränkter Haftung,

— Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung,

— Personengesellschaften mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (ebenfalls eingeschlossen sind andere Rechtsformen wie Genossenschaften, Verbände usw.).

3.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variablen

— 210203 (Fortbestand von Unternehmen),

— 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen),

— 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung)

— 224011 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und

— 224012 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten: Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger:

Insgesamt, 0, 1-4, 5-9, 10+

Die Größenklasse 0 ist für folgende Variablen nicht anzugeben:

— 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger),

— 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung).

Aufschlüsselung nach Zahl der Kalenderjahre des Fortbestands

1, 2, 3, 4, 5

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten:

— T+18M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

— T+20M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

Endgültige und validierte Daten:

— T+18M für die Variablen 210201 (Unternehmensgründungen), 210203 (Fortbestand von Unternehmen), 220401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen), 220402 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen), 220405 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen) und 220406 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung),

— T+20M für die Variablen 210102 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 210204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 210206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 220407 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220408 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 220411 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) und 220412 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung),

— T+30M für die Variablen 210202 (Unternehmensschließungen), 220403 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen) und 220404 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen),

— T+32M für die Variablen 210205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 220409 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 220410 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben).

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 13. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu schnell wachsenden Unternehmen

Variablen

210103. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

210104. Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

220106. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

220107. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

Maßeinheit

Absoluter Wert

Statistische Grundgesamtheit

Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

— NACE-Abschnitte (nur für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis R),

— Abteilungen und

— Gruppen (ausgenommen für die NACE-Abschnitte P bis R)

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: T+12 M für die Variablen 210103 (Zahl der schnell wachsenden Unternehmen) und 220106 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen);

Endgültige und validierte Daten: T+18M für alle Variablen

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 14. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Unternehmen nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird

Variablen

210101. Zahl der aktiven Unternehmen

210301. Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

220101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

220301. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

220501. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

220701. Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

230101. Interne FuE-Ausgaben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230201. FuE-Personal (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230301. Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

230401. FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis F angewandt werden)

240101. Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

240301. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

240302. Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

250101. Nettoumsatzerlös

250301. Produktionswert

250401. Wertschöpfung

250601. Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

250701. Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

250801. Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

260101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

260201. Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen);

Landeswährung (in Tausend) für andere Variablen.

Statistische Grundgesamtheit

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F.

Aufschlüsselungen

Die Daten werden gemäß dem Konzept der „institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt“ nach Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird, und nach Tätigkeit des Unternehmens gegliedert bereitgestellt.

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Für alle Variablen ausgenommen die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— 

— C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88, S95+S96

— NACE-Abteilungen:

— 

— C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 230101 (Interne FuE-Ausgaben), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230201 (FuE-Personal) und 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen):

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— 

— C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32,

— NACE-Abteilungen:

— 

— C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33

— Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

— 

— Industrie und Baugewerbe/Bau

Geografische Aufschlüsselung:

Für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen), 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 220301 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger), 230101 (Interne FuE-Ausgaben) und 230201 (FuE-Personal), 240101 (Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt), 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf), 250101 (Nettoumsatzerlös), 250301 (Produktionswert), 250401 (Wertschöpfung) und 260101 (Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte) geografische Aggregate „Welt insgesamt“ und „inländisch kontrolliert“.

Für andere Variablen Geo-Ebene 1 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

2.  Geografische Aufschlüsselung

Für die Variablen 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 220701 (Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230301 (Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 230401 (FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 240301 (Käufe von Waren und Dienstleistungen in ausländisch kontrollierten Unternehmen insgesamt), 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in ausländisch kontrollierten Unternehmen), 250601 (Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250701 (Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen), 250801 (Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen) und 260201 (Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte) Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für Abteilung K64 kann für die Variablen 250101 und 250601 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 210101 (Zahl der aktiven Unternehmen) 220101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen), 210301 (Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen) und 220501 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen).

Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variablen 240102 und 240302 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variablen 240102 und 240302 zulässig sind.

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+20M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 15. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu im Meldeland tätigen auslandskontrollierenden Unternehmen im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

Variablen

210401. Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

220601. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

250901. Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210401 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten) und 220601 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten),

Landeswährung (in Tausend) für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten)

Statistische Grundgesamtheit

Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit des Unternehmens

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— 

— C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88

— NACE-Abteilungen:

— 

— C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Abteilung K64 kann für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten für die Variable 250901 (Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten) zulässig.

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+20M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 16. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen

Variablen

210501. Zahl der Unternehmen, die Waren einführen

210502. Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen

240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

Maßeinheit

Absoluter Wert für die Variablen 210501 (Zahl der Unternehmen, die Waren ausführen) und 210502 (Zahl der Unternehmen, die Waren einführen);

Landeswährung (in Einheiten) für die Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen)

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt;

NACE-Abschnitte A bis U

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselungen 1 bis 11 sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren

Geografische Aufschlüsselung

— Welt

— 

— Innerhalb der Union

— Außerhalb der Union

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit

— Insgesamt

— 

— NACE-Abschnitte

— NACE-Abteilungen

— NACE-Gruppen der Abschnitte C, D, E und G

— Unbekannt

2.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— Insgesamt

— 

— NACE-Abschnitte

— NACE-Abteilungen der Abschnitte C und G

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung:

— 

— Industrie

— Weder Industrie noch Handel

— Unbekannt

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Insgesamt

— 

— 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— Unbekannt

3.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— Insgesamt

— 

— NACE-Abschnitt G

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— Industrie

— Weder Industrie noch Handel

— Unbekannt

Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

— Einzelne Mitgliedstaaten

— Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

4.  Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Insgesamt

— 

— 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— Unbekannt

Zusätzliche geografische Aufschlüsselung:

— Einzelne Mitgliedstaaten

— Wichtigste Partnerländer und -gebiete außerhalb der Union

5.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Zahl der Partnerländer

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Zahl der Partnerländer:

— Insgesamt

— 

— 1

— 2

— 3-5

— 6-9

— 10-14

— 15-19

— 20+

— Unbekannt

6.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Handelskonzentration (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Handelskonzentration:

— Insgesamt

— 

— Top 5 (die fünf bedeutendsten Unternehmen)

— 10

— 20

— 50

— 100

— 500

— 1 000 Unternehmen

7.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art des Wirtschaftsbeteiligten

Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Art des Wirtschaftsbeteiligten:

— Insgesamt

— 

— Unternehmen mit Handel in eine Richtung

— Unternehmen mit Handel in zwei Richtungen

— Alle Arten von Unternehmen

8.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ausfuhrintensität (Anteil der Ausfuhren am Umsatz)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Ausfuhrintensität:

— Insgesamt

— 

— Keine Ausfuhren (0)

— Zwischen 0 und weniger als 25

— Zwischen 25 und weniger als 50

— Zwischen 50 und weniger als 75

— 75 oder mehr

— Unbekannt

9.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

— Insgesamt

— 

— Inländisch kontrollierte Unternehmen, Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

— 

— Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten,

— Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländischen Unternehmenseinheiten,

— Ausländisch kontrollierte Unternehmen

— Unbekannt

10.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Ware (nur für die Variablen 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) und 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Waren:

— Insgesamt

— 

— Ebene der CPA-Abteilungen für Produkte von Abschnitt C Abteilungen 10 bis 32

— Ebene der CPA-Abschnitte für Produkte der Abschnitte A, B, C, D und E

— Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung

— 

— Sonstige Produkte nach CPA

— Unbekannt

11.  Handelsgrundgesamtheit

Für Einfuhren, Ausfuhren und Handel insgesamt bereitzustellende Daten

Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf die Zahl der Unternehmen und die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

Aufschlüsselung der Verknüpfung von Handelsdaten mit dem Unternehmensregister in Bezug auf statistische Werte zu bestimmten Grundgesamtheiten von Wirtschaftsbeteiligten.

Datenübermittlungsfrist

T+12 M

Erster Bezugszeitraum

2022



Tabelle 17. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zum Dienstleitungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen (STEC) — jährliche Daten

Variablen

240401. Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen

251101. Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Dienstleistungen insgesamt, Handel zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen

NACE-Abschnitte A bis U

Aufschlüsselungen

Alle Aufschlüsselungen (1 bis 3) sind jeweils mit der folgenden geografischen Aufschlüsselung zu kombinieren.

Geografische Aufschlüsselung

— Welt

— 

— Innerhalb der Union

— Außerhalb der Union

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— A+B, D+E, I+L+O+P+Q+R+S+T+U

— NACE-Abschnitte:

— 

— C, F, G, H, J, K, M, N

— Unbekannt

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

— 0-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 

— Fakultativ: 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— Fakultativ: 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— Unbekannt

2.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit, Produktart und zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung nach Tätigkeit wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Produkt:

— Dienstleistungen insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

— Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

— Unbekannt

— Fakultativ: Unterkategorien 10.1, 10.2 und 10.3 der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Fakultativ: Zusätzliche geografische Aufschlüsselung

Nur für „Dienstleistungen insgesamt“ bereitzustellen:

— Einzelne EU-Mitgliedstaaten

— Vereinigte Staaten von Amerika

3.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Art der Kontrolle

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Aufschlüsselung der Tätigkeiten wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Art der Kontrolle:

— Insgesamt

Für die nachstehenden Aufschlüsselungen ist eine CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich:

— Inländisch kontrollierte Unternehmen

— 

Fakultativ: Zusätzliche Aufschlüsselung, falls verfügbar:

— Inländisch kontrollierte Unternehmen ohne eigene ausländische Unternehmenseinheiten

— Inländisch kontrollierte Unternehmen mit eigenen ausländische Unternehmenseinheiten

— Ausländisch kontrollierte Unternehmen

— Unbekannt

Datenübermittlungsfrist

T+18 M

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Es sollten die im Kompilierungsleitfaden von Eurostat und der OECD für die Statistik über den Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen empfohlenen Verfahren und Schätzungen angewandt werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden.

Erster Bezugszeitraum

2022



Tabelle 18. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu internen FuE-Ausgaben

Variablen

230101. Interne FuE-Ausgaben

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

— Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

— 

— Unternehmenssektor,

— Hochschulsektor,

— staatlicher Sektor,

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck.

2.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Finanzierungsquelle

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle

— Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

— 

— Unternehmenssektor

— Staatlicher Sektor

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

— Hochschulsektor

— Übrige Welt

— 

— Ausländische Unternehmen

— 

— Ausländische Unternehmen innerhalb derselben Gruppe (nur für den Unternehmenssektor)

— Sonstige ausländische Unternehmen (nur für den Unternehmenssektor)

— Europäische Kommission

— Internationale Organisationen

— Sonstige Quellen

3.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der FuE (fakultativ für den Hochschulsektor und insgesamt)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Art der FuE

— Grundlagenforschung

— Angewandte Forschung

— Experimentelle Entwicklung

4.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Art der Kosten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Art der Kosten:

— Laufende Kosten (Arbeitskosten und sonstige Kosten),

— Investitionsausgaben

5.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit (nur für den Unternehmenssektor)

— Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

— Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

— Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

— Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

— Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

— NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— IKT insgesamt

— IKT-Herstellung

— IKT-Dienstleistungen

6.  Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung (nur für den Unternehmenssektor) (fakultativ)

Aufschlüsselung nach Wirtschaftsausrichtung:

Wie Aufschlüsselung 5

7.  Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

— 

— 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

— 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

8.  Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen (nur Unternehmenssektor)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Finanzierungsquelle:

— Alle nachstehend aufgeführten Finanzierungsquellen insgesamt

— 

— Unternehmenssektor

— Staatlicher Sektor

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

— Hochschulsektor

— Übrige Welt

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— Alle nachstehend aufgeführten Größenklassen insgesamt, einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9

— 

— 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ)

— 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

9.  Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung (nur für die Sektoren Staatliche Einrichtungen und Hochschulen)

— Naturwissenschaften,

— Ingenieur- und technische Wissenschaften,

— Medizin und Gesundheitswissenschaften,

— Agrar- und Veterinärwissenschaften,

— Sozialwissenschaft,

— Geisteswissenschaften und Kunst.

10.  Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel (nur für den staatlichen Sektor) (fakultativ)

Kapitelebene der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

jährlich

— vorläufige Daten T+10M

— endgültige und validierte Daten T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 19. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Beschäftigung in FuE

Variablen

230201. FuE-Personal

230202. Forscher

Maßeinheit

Absoluter Wert

Statistische Grundgesamtheit

Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und Vollzeitäquivalenten

— Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

— 

— Unternehmenssektor

— Hochschulsektor

— Staatlicher Sektor

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

2.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Beschäftigung

Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

— Alle nachstehend aufgeführten Beschäftigungsarten insgesamt

— 

— Forscher

— sonstiges FuE-Personal

— 

— Techniker und gleichgestelltes Personal (fakultativ)

— sonstiges Hilfspersonal (fakultativ)

3.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Qualifikation (fakultativ)

Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Qualifikation:

— Alle nachstehend aufgeführten Qualifikationsstufen insgesamt

— 

— Promotion oder gleichwertiger Abschluss (ISCED 2011 Stufe 8),

— Andere Hochschulabschlüsse und Bildungsabschlüsse der tertiären Bildung (ISCED 2011, Stufen 5, 6 und 7),

— Sonstige Qualifikationen

4.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Beschäftigung und Geschlecht

Nur für die Variable 230201 (FuE-Personal); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Beschäftigungsart:

Wie Aufschlüsselung 2

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

— Insgesamt

— Weiblich

5.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Qualifikation und Geschlecht (fakultativ)

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Qualifikation:

Wie Aufschlüsselung 3

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

6.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Nur für den Unternehmenssektor bereitzustellende Daten; Bereitstellung der Daten als Kopfzahlen und Vollzeitäquivalente

— Alle NACE-Abschnitte A bis U insgesamt

— Aggregate der Abschnitte D+E, G+H+I+J+K+L+M+N, O+P, S+T+U

— Abschnitte A, B, C, E, F, G, H, I, J, K, M, N, Q, R, S, T

— Aggregate der Abteilungen C10+C11+C12, C10+C11, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C25+C26+C27+C28+C29+C30, D35+E36, E37+E38+E39, J58+J59+J60, M69+M70+M71, M73+M74+M75, Q87+Q88

— Abteilungen C12, C13, C14, C15, C16, C17, C18, C19, C20, C21, C22, C23, C24, C25, C26, C27, C28, C29, C30, C31, C32, C33, D35, J61, J62, J63, L68, M71, M72, O84, P85, Q86, U99

— NACE-Gruppen C25.4, C26.1, C26.2, C26.3, C26.4, C26.5, C26.6, C26.7, C26.8, C30.1, C30.2, C30.3, C30.4, C30.9, C32.5, G46.5, J58.2, J63.1, M72.1, M72.2, S95.1

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen.

7.  Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung und nach Geschlecht

Nur für den staatlichen Sektor und den Hochschulsektor bereitzustellende Daten

— Kopfzahl

— Vollzeitäquivalente (fakultativ)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Hauptgebiet der Forschung und Entwicklung:

— Naturwissenschaften,

— Ingenieur- und technische Wissenschaften,

— Medizin und Gesundheitswissenschaften,

— Agrar- und Veterinärwissenschaften,

— Sozialwissenschaft,

— Geisteswissenschaften und Kunst.

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

8.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und Geschlecht

Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen und nur für den Unternehmenssektor

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Wie Aufschlüsselung 6

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

9.  Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Bereitstellung der Daten in Vollzeitäquivalenten und nur für den Unternehmenssektor

Aufschlüsselung nach Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen:

— 0-9 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige (fakultativ),

— 10-49 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

— 50-249 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige,

— 250 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständige

Die Summe für den Unternehmenssektor umfasst alle vorstehend aufgeführten Größenklassen einschließlich der fakultativen Größenklasse 0-9.

10.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor und Geschlecht

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in

— Kopfzahlen

— Vollzeitäquivalenten (fakultativ)

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

11.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Altersgruppe und Geschlecht (fakultativ)

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Für die Sektoren Unternehmen und Private Organisationen ohne Erwerbszweck: Fakultativ

Aufschlüsselung nach Altersgruppe:

— Alle nachstehend aufgeführten Altersgruppen insgesamt

— 

— < 25

— 25-34

— 35-44

— 45-54

— 55-64

— >=65

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

12.  Aufschlüsselung nach Durchführungssektor, Staatsangehörigkeit und Geschlecht (fakultativ)

Nur für die Variable 230202 (Forscher); Bereitstellung der Daten in Kopfzahlen

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit:

— Alle nachstehend aufgeführten Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeitsgruppen insgesamt

— 

— Nationale Staatsangehörigkeit

— Staatsangehörigkeit anderer EU-Mitgliedstaaten

— Staatsangehörigkeit anderer europäischer Länder

— Staatsangehörigkeit nordamerikanischer Länder

— Staatsangehörigkeit mittel- und südamerikanischer Länder

— Staatsangehörigkeit asiatischer Länder

— Staatsangehörigkeit afrikanischer Länder

— Staatsangehörigkeit sonstiger Länder

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

Wie in Aufschlüsselung 4

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (ausgenommen Aufschlüsselung nach Durchführungssektor):

endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor für „Forscher“ und „Personal insgesamt“ in Vollzeitäquivalenten:

jährlich

— vorläufige Daten T+10M

— endgültige und validierte Daten T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 20. Statistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu staatlichen Mittelzuweisungen für FuE

Variablen

230501. Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

230502. Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach sozioökonomischem Ziel für GBARD

Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

— Kategorien der Systematik für die Analyse und den Vergleich wissenschaftlicher Programme und Haushalte (NABS)

— Unterkategorien der NABS (fakultativ)

2.  Aufschlüsselung nach Art der Finanzierung für GBARD im endgültigen Haushaltsplan (fakultativ)

Für die Variable 230501 (Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD))

— Projektfinanzierung

— institutionelle Finanzierung

3.  Aufschlüsselung nach Art des Programms/Akteur

Für die Variable 230502 (Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE)

— Nationale Beiträge für länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure,

— Nationale Beiträge für europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme,

— Nationale Beiträge für von Regierungen der Mitgliedstaaten (und mit Kandidaten- und EFTA-Ländern) gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen (für Aufschlüsselung 1: im endgültigen Haushaltsplan):

endgültige und validierte jährliche Daten T+12M

Aufschlüsselung 1 (im vorläufigen Haushaltsplan):

jährliche Daten T+6M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 21. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Käufen durch Unternehmen

Variablen

240102. Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

240103. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

240104. Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

240105. Käufe von Energieprodukten (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für die Abschnitte D, E und F angewandt werden)

240106. Zahlungen an Unterauftragnehmer (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variable 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variablen 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) und 240103 (Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen):

— Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen;

— Nur für die Variable 240103 für den NACE-Abschnitt K: Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2 und 65.3 sowie Klassen 64.11, 64.19, 65.11, 65.12, 65.20 und 65.30;

— Für die Abteilungen 95 und 96: Abteilungen, Gruppen und Klassen;

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften) (für die Variable 240102 ist Abschnitt K nicht in diesem besonderen Aggregat enthalten),

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen,

— Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Informationssektor,

— EDV-Dienstleistungen,

— Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

— Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

— Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

— Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

— Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

— Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

— Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

— Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

— Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Für die Variablen 240104 (Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing) und 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer) (NACE-Abschnitte B bis F):

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Für die Variable 240105 (Käufe von Energieprodukten):

— Für die NACE-Abschnitte B, C und F: Abschnitte, Abteilung, Gruppen und Klassen;

— Für die NACE-Abschnitte D und E: Abschnitte und Abteilungen

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.

Für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K kann angenommen werden, dass der Wert der Variable 240102 (Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf) wirtschaftlich nicht signifikant ist, weshalb 0-Werte für die Variable 240102 zulässig sind.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2023 für die Variable 240106 (Zahlungen an Unterauftragnehmer)

2021 für alle anderen Variablen



Tabelle 22. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Vorratsveränderungen bei Unternehmen

Variablen

240201. Vorratsveränderungen bei Waren (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

240202. Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

240203. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):

Für die Variable 240202 (Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren) (NACE-Abschnitte B bis F):

Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE:

Für die Variablen 240201 (Vorratsveränderungen bei Waren) und 240203 (Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf) (NACE-Abschnitt G):

Abschnitt und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für das Einzelthema verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 23. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach Produkt und Gebietsansässigkeit des Kunden

Variablen

250112. Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden: für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

250113. Nettoumsatzerlös nach Produkt (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden): für Gruppen und Klassen ist die 1 %-Regel auf der entsprechenden Abteilungsebene anzuwenden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Erfasste Tätigkeiten: Marktproduzenten der NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1, 73.2

Erfasste Größenklassen: Nur Unternehmen mit mehr als 20 Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen

Aufschlüsselungen

CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich

Für die Variable 250113 (Nettoumsatzerlös nach Produkt)

1.  Aufschlüsselung nach Produkt

CPA für NACE-Abteilung 62 und Gruppen 58.2 und 63.1 (EDV-Dienstleistungen): Insgesamt, 58.21, 58.29, 58.29.1 + 58.29.2, 58.29.3 + 58.29.4, 58.29.5, 62.01, 62.02, 62.03, 62.09, 63.11, 63.12, 95.11, Wiederverkauf (sollte alle Wiederverkäufe (Groß- und Einzelhandel) von Software umfassen, die nicht vom Unternehmen selbst entwickelt wurde, sowie den Wiederverkauf von Hardware, die nicht vom Unternehmen hergestellt wurde), Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 69.1 (Rechtsberatung): Insgesamt, 69.10.11, 69.10.12, 69.10.13, 69.10.14, 69.10.15, 69.10.16, 69.10.17, 69.10.18, 69.10.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 69.2 (Wirtschaftsprüfung: und Steuerberatung; Buchführung): Insgesamt, 69.20.1, 69.20.2, 69.20.21 + 22 + 23, 69.20.24, 69.20.29, 69.20.3, 69.20.4, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung): Insgesamt, 70.21.1, 70.22.1, 70.22.11, 70.22.12, 70.22.13, 70.22.14, 70.22.15, 70.22.16, 70.22.17, 70.22.2, 70.22.3, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Klasse 71.11 (Architekturbüros): Insgesamt, 71.11.1, 71.11.2, 71.11.21 + 22, 71.11.23, 71.11.24, 71.11.3, 71.11.4, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Klasse 71.12 (Ingenieurbüros): Insgesamt, 71.12.1, 71.12.11, 71.12.12, 71.12.13, 71.12.14, 71.12.15, 71.12.16, 71.12.17, 71.12.18, 71.12.19, 71.12.2, 71.12.3, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 71.2 (Technische, physikalische und chemische Untersuchung):

Insgesamt, 71.20.1, 71.20.11, 71.20.12, 71.20.13, 71.20.14, 71.20.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 73.1 (Werbung): Insgesamt, 73.11.1, 73.11.11, 73.11.12, 73.11.13, 73.11.19, 73.12.1, 73.12.11, 73.12.12, 73.12.13, 73.12.14, 73.12.19, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Gruppe 73.2 (Markt- und Meinungsforschung): Insgesamt, 73.20.1, 73.20.11, 73.20.12, 73.20.13, 73.20.14 + 19, 73.20.2, Sonstige Produkte a. n. g.

CPA für NACE-Abteilung 78 (Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften): Insgesamt, 78.10.1, 78.10.11, 78.10.12, 78.20.1, 78.20.11, 78.20.12, 78.20.13, 78.20.14, 78.20.15, 78.20.16, 78.20.19, 78.30.1, Sonstige Produkte a. n. g.

Für die Variable 250112 (Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden)

2.  Aufschlüsselung nach Gebietsansässigkeit des Kunden

Insgesamt

— Gebietsansässig (gemäß ESVG 2010, Nummer 1.62),

— Nicht gebietsansässig,

— 

— Innerhalb der EU,

— Außerhalb der EU.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021 für die NACE-Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2

2022 für die NACE-Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2



Tabelle 24. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten mit Aufschlüsselung des Nettoumsatzerlöses von Unternehmen nach weit gefassten Tätigkeitsbereichen

Variablen

250102. Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

250103. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten

250104. Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit

250105. Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit

250106. Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten

250107. Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

250108. Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau

250109. Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 250102 (Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts G;

Für die Variablen 250104 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit), 250105 (Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit), 250108 (Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau) und 250109 (Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F;

Für die Variable 250103 (Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis E;

Für die Variablen 250106 (Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten) und 250107 (Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2022 für Abteilung 47 der NACE Rev. 2

2025 für Abteilung 45 der NACE Rev. 2

2023 für alle anderen Tätigkeiten



Tabelle 25. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Aufschlüsselung nach Art des Umsatzes bei Unternehmen

Variablen

250110. Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE

250111. Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F;

Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Marktproduzenten des NACE-Abschnitts F.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen): Abschnitte und Abteilungen der NACE

Für die Variable 250110 (Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE): NACE-Gruppe

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021 für die Variable 250110 Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE);

2023 für die Variable 250111 (Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen).



Tabelle 26. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zur Industrieproduktion

Variablen

251001. Verkaufte Produktion

251002. Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten

251003. Tatsächliche Produktion

Maßeinheit

Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion): Landeswährung (in Tausend) und (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;

Für die Variable 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten): (ausgenommen für industrielle Dienstleistungen) Landeswährung (in Tausend) und Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste;

Für die Variable 251003 (Tatsächliche Produktion): Menge gemäß der zu Ende des Bezugszeitraums geltenden PRODCOM-Liste.

Statistische Grundgesamtheit

►M2  
Produkte der Prodcom-Liste zu den Abteilungen 05-33 und 38 der CPA (Ausnahmen in der Prodcom-Liste definiert).  ◄
Für die Variable 251001 (Verkaufte Produktion) bezieht sich eine Untergruppe der jeweiligen PRODCOM-Position auf industrielle Dienstleistungen.
Die Variablen 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion) sind für eine Untergruppe von Produkten der PRODCOM-Liste (gemäß der PRODCOM-Liste) bereitzustellen.
CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B dieser Verordnung und 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 kann auf der Grundlage der Produktion auf Ebene der CPA-Klassen angewandt werden.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Produkt

Zu Ende des Bezugszeitraums geltende PRODCOM-Liste

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Auf Ebene der CPA-Klassen ist ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erforderlich.

Datenübermittlungsfrist

T+6M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 27. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige materielle Vermögenswerte durch Unternehmen

Variablen

260102. Bruttoinvestitionen in Grundstücke

260103. Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude

260104. Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden

260105. Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

(die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen für alle Variablen ausgenommen die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96;

Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden): Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis G.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit:

(CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich)

Für die Variable 260105 (Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen) (NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie Abteilungen S95 und S96)

— Für die NACE-Abschnitte B bis J, L bis N und P bis R: Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;

— Für den NACE-Abschnitt K: NACE-Abschnitt, Abteilungen, Gruppen 64.1, 64.2, 64.3, 64.9, 65.1, 65.2, 65.3, Klassen 64.11, 64.19, 64.20, 64.30, 65.11, 65.12, 65.20, 65.30;

— Für die Abteilungen S95 und S96: Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE;

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung für:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— IKT insgesamt,

— IKT-Herstellung,

— IKT-Dienstleistungen,

— Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Hightech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren (fakultativ),

— Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren,

— Informationssektor,

— EDV-Dienstleistungen,

— Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt (fakultativ),

— Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen,

— Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen,

— Wissensintensive Finanzdienstleistungen,

— Sonstige wissensintensive Dienstleistungen (fakultativ),

— Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet,

— Wissensintensive Wirtschaftszeige (fakultativ),

— Tourismusbranche (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche (teilweise Tourismus) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Straßenverkehr (fakultativ),

— Tourismusbranche — Schifffahrt (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (fakultativ),

— Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt) (fakultativ),

— Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt) (fakultativ).

Für die Variablen 260102 (Bruttoinvestitionen in Grundstücke), 260103 (Bruttoinvestitionen in den Kauf bestehender Gebäude) und 260104 (Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden) (nur NACE-Abschnitte B bist G): Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, sind 0-Werte zulässig.

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 28. Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten zu Investitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte

Variablen

260107. Investitionen in beschaffte Software (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ und „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf Ebene der NACE-Abteilungen angewandt werden)

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis F

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeit

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 29. Regionale Unternehmensstatistiken zu örtlichen Einheiten

Variablen

310101. Anzahl der örtlichen Einheiten (fakultativ für NACE-Abschnitt K)

320101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten

320301. Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten

Maßeinheit

Landeswährung für die Variable 320301 (Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten); absolute Zahlen für andere Variablen

Statistische Grundgesamtheit

Örtliche Einheiten von Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96 (fakultativ für den NACE-Abschnitt K für die Variable 310101 (Zahl der örtlichen Einheiten))

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 0 bis 2 (1)

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

Abschnitte und Abteilungen der NACE

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Wenn die zur Erstellung der Daten für die Variable verwendeten Quelldaten für einige statistische Einheiten für das Wirtschaftsjahr verfügbar sind und diese Daten nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können für diese statistischen Einheiten mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021

(1)   

Regionale Daten nach der NUTS-Systematik, die zum in dieser Verordnung für die Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Zeitpunkt gilt; Revisionen von Daten für vorangegangene Bezugsjahre sollten nach der Fassung der NUTS-Systematik aufgegliedert sein, die zum Zeitpunkt der rechtlich vorschrieben Datenübermittlungsfrist gültig war.



Tabelle 30. Regionale Unternehmensstatistiken zu Unternehmen

Variablen

310102. Zahl der aktiven Unternehmen

310201. Unternehmensgründungen

310202. Unternehmensschließungen

310203. Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)

310104. Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

310103. Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

310204. Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

310205. Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

310206. Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320102. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

320103. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

320201. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

320202. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

320203. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

320204. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

320205. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320206. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320104. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

320105. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

320207. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

320208. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

320209. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

320210. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

320211. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

320212. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Maßeinheit

Absolute Zahlen

Statistische Grundgesamtheit

Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis R sowie der Abteilungen S95 und S96

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Region und Tätigkeit

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— Aggregate von NACE-Abschnitten:

— 

— B+C+D+E, K+L, M+N, P+Q, R+S95+S96

— NACE-Abschnitte:

— 

— F, G, H, I, J

— Besonderes Aggregat nach Anhang II dieser Verordnung:

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

2.  Aufschlüsselung nach Region und Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung: NUTS-Ebenen 0 bis 3

Aufschlüsselung der Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Insgesamt, 0 Lohn- und Gehaltsempfänger, 1-9 Lohn- und Gehaltsempfänger, 10 und mehr Lohn- und Gehaltsempfänger,

(Größenklasse 0 nicht für die Variablen 310103 (Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 310204 (Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 310206 (Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben), 320104 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320105 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger), 320207 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320208 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320211 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger) (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben) und 320212 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung)(nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Datenübermittlungsfrist

Vorläufige Daten: Für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+22 M;

Endgültige und validierte Daten: T+22M außer für die Variablen 310202 (Unternehmensschließungen), 310205 (Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben), 320203 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen), 320204 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen), 320209 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben) und 320210 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben): T+34 M.

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 31. Regionale Unternehmensstatistiken zu FuE-Ausgaben

Variablen

330101. Interne FuE-Ausgaben

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

— Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

— 

— Unternehmenssektor

— Hochschulsektor

— Staatlicher Sektor

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen:

Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 32. Regionale Unternehmensstatistiken zu Beschäftigung in FuE

Variablen

330201. FuE-Personal

330202. Forscher

Maßeinheit

Absolute Zahlen

Statistische Grundgesamtheit

Alle in den NACE-Abschnitten A bis U eingereihten FuE durchführenden Einheiten

Aufschlüsselungen

1.  Aufschlüsselung nach Region und Durchführungssektor

Für Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellende Daten

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

— Alle nachstehend aufgeführten Sektoren insgesamt

— 

— Unternehmenssektor

— Hochschulsektor

— Staatlicher Sektor

— Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

2.  Aufschlüsselung nach Region, Durchführungssektor und Geschlecht (fakultativ)

Für die Variable 330201 (FuE-Personal) sind die Daten in Kopfzahlen bereitzustellen. Für die Variable 330202 (Forscher) sind die Daten als Kopfzahl und Vollzeitäquivalente bereitzustellen.

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Regionale Aufschlüsselung:

NUTS-Ebenen 1 und 2

Aufschlüsselung nach Durchführungssektor:

Wie Aufschlüsselung 1

Aufschlüsselung nach Geschlecht:

— Insgesamt

— Weiblich

Datenübermittlungsfrist

Alle Aufschlüsselungen:

Endgültige und validierte Daten zu jedem ungeraden Jahr: T+18M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 33. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Kontrolle durch institutionelle Einheiten des Berichtslands über Unternehmen im Ausland

Variablen

410101. Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

420101. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

420201. Ausgaben für Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)

430101. Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben (die 1 %-Regel nach Anhang III.A.1 auf der Grundlage von „Nettoumsatzerlös“ oder „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ kann auf die einschlägigen Aggregate auf Ebene NACE A*38 für die NACE-Abschnitte B bis N und P bis S angewandt werden)

440101. Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

Maßeinheit

Für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben): absoluter Wert;

Für andere Variablen: Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Für alle Variablen: Marktproduzenten der NACE-Abschnitte B bis N und P bis S im Ausland (sollte die Auslandsunternehmenseinheiten aller institutionellen Einheiten des Berichtslands, die letztendlich die Kontrolle ausüben, umfassen)

Aufschlüsselungen

Die Daten werden mit den Einzelheiten nach Sitzland und nach Tätigkeiten des Unternehmens im Ausland bereitgestellt.

1.  Aufschlüsselung nach Tätigkeit und geografische Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

— NACE-Abschnitte;

— Aggregate von NACE-Abteilungen:

— 

— C10+C11+C12, C13+C14+C15, C16+C17+C18, C22+C23, C24+C25, C29+C30, C31+C32, H52+H53, J59+J60, J62+J63, M69+M70+M71, M73+M74+M75, N78+N79+N80+N81+N82, Q87+Q88,

— NACE-Abteilungen:

— 

— C19, C20, C21, C26, C27, C28, C33, H49, H50, H51, J58, J61, N77, M72, Q86,

— Besondere Aggregate nach Anhang II.B dieser Verordnung

— 

— Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften),

— Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften).

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 2 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

2.  Geografische Aufschlüsselung

Geo-Ebene 3 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Für die Abteilung K64 kann für die Variable 440101 (Nettoumsatzerlös) mithilfe des Produktionswerts nach Anhang IV dieser Verordnung ein Näherungswert bestimmt werden.

Für die Tätigkeiten von NACE 64.2, 64.3 und 65.3, die in die Daten aufgenommen und wirtschaftlich in Bezug auf Wertschöpfung und Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen nicht signifikant sind, ist die Annahme von 0-Werten zulässig, ausgenommen für die Variablen 410101 (Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben) und 420101 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben).

Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bedingungen zusätzliche Näherungswerte für Tätigkeiten des NACE-Abschnitts K vereinbaren.

In Fällen, in denen die Daten für das Wirtschaftsjahr nicht auf das Kalenderjahr umgerechnet werden können, können mithilfe der Daten für das Wirtschaftsjahr Näherungswerte für die Daten für das Kalenderjahr ermittelt werden.

Datenübermittlungsfrist

T+20M

Erster Bezugszeitraum

2021



Tabelle 34. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Warenverkehr innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Variablen

450101a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450101b. Menge der Ausfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450102a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450102b. Menge der Einfuhren von Waren innerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Maßeinheit

Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)

Menge:

— Eigenmasse (kg)

— Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit).

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt

Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen: zusätzlich kombiniert mit der Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)

Aufschlüsselung nach Ware

Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für

(1)  an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:

a)  Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

b)  Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

c)  anderweitig eingeordnete Waren.

(2)  Teile von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 4 und Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31 Absatz 5, die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.

Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Ursprungsland

Für Ausfuhren:

Bestimmungsmitgliedstaat und Ursprungsland

Für Einfuhren:

Versendungsmitgliedstaat; Ursprungsland (fakultativ)

Die Daten zu den Partnermitgliedstaaten und zum Ursprungsland werden nach dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

Aufschlüsselung nach Verkehrszweig an der Grenze (fakultativ)

Werden Daten zum Verkehrszweig bereitgestellt, so geschieht das nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

1.  Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihre gesamten Aus- und Einfuhren von Waren innerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnermitgliedstaat und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu übermitteln.

2.  Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.

3.  Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen.

Datenübermittlungsfrist

T+70D

Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2022



Tabelle 35. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Ein- und Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Variablen

450201a. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450201b. Menge der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450202a. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

450202b. Menge der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — tiefgegliederte Daten

Maßeinheit

Statistische Werte: Werte in Landeswährung (Einheiten)

Menge:

— Eigenmasse (kg)

— Die Menge in den besonderen Maßeinheiten: gegebenenfalls nach Vorgabe der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur (jeweilige Maßeinheit).

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt

Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:

Aufschlüsselung nach Ware

Für Ausfuhren: Aufschlüsselung nach der 8-stelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen für

(1)  an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 22 Absatz 1 Buchstabe a und an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Folgendem aufgeschlüsselt werden können:

a)  Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

b)  Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

c)  anderweitig eingeordnete Waren.

(2)  Komponenten für vollständige Fabrikationsanlagen nach Anhang V Abschnitt 31(5), die auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur aufzuschlüsseln sind.

Für Einfuhren: Aufschlüsselung nach TARIC-Unterpositionen auf der 10-stelligen Ebene, ausgenommen für

(1)  bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III. Diese bestimmten Waren oder Warenbewegungen können nach der Kombinierten Nomenklatur auf der achtstelligen Ebene aufgeschlüsselt werden, ausgenommen die in Abschnitt 23 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und 23Absatz 1 Buchstabe b genannten Waren;

(2)  an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren nach Anhang V Abschnitt 23 Absatz 1 Buchstaben b, die wie folgt aufgeschlüsselt werden können:

a)  Waren aus den Kapiteln 1 bis 24 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

b)  Waren aus Kapitel 27 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur,

c)  anderweitig eingeordnete Waren.

Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den TARIC-Unterpositionen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.

Aufschlüsselung nach mutmaßlichem Bestimmungsmitgliedstaat und Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr; Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Für Ausfuhren:

— Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr

— Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Für Einfuhren:

— mutmaßlicher Bestimmungsmitgliedstaat

— Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Die Daten zum Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedstaat werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Partnerland

Für Ausfuhren: letztes bekanntes Bestimmungsland

Für Einfuhren: Versendungsland und Ursprungsland

Die Daten zum Partnerland werden nach der Nomenklatur der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kodiert.

Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

Die Daten zur Art des Geschäfts sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 1 dieses Anhangs bereitzustellen.

Die Mitgliedstaaten verwenden die Codes der Spalte A oder eine Kombination der Codes der Spalte A und ihrer Untergliederungen in Spalte B.

Aufschlüsselung nach statistischen Verfahren

— Normale Ausfuhren oder Einfuhren

— Ausfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen

— Ausfuhren oder Einfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallen

— Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden

Aufschlüsselung nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr (nur für die Variablen 450202a/b)

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union.

Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach Präferenzbehandlung bei der Einfuhr untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Union beeinträchtigt würde.

Aufschlüsselung nach Verkehrszweig

— Verkehrszweig an der Grenze

— Verkehrszweig im Inland

— Container

Diese Aufschlüsselung gilt nicht für bestimmte Waren oder Warenbewegungen nach Anhang V Kapitel III wenn andere Datenquellen als die Zollanmeldungen verwendet werden.

Die Daten zum Verkehrszweig sind nach der Aufschlüsselung in Teil C Tabelle 2 dieses Anhangs bereitzustellen.

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

1.  Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum Statistiken, die ihren gesamten Warenverkehr außerhalb der Union abdecken, gegebenenfalls mithilfe von Schätzungen. Schätzungen sind zu kennzeichnen und Eurostat zumindest mit einer Aufschlüsselung nach Partnerland und Warencode auf Kapitelebene der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur für den Handel außerhalb der Union zu übermitteln.

2.  Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) für vertraulich erklärte Daten bereit, sodass diese zumindest auf Kapitelebene der Kombinierten Nomenklatur in der Aufschlüsselung nach Waren veröffentlicht werden können, sofern die Geheimhaltung gewährleistet ist.

3.  Bei Informationen, die nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Definitionen unter die militärische Geheimhaltung fallen, können die Mitgliedstaaten weniger tiefgegliederte Angaben übermitteln als in dieser Tabelle angegeben. Jedoch sind der Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Aus- und Einfuhren bereitzustellen.

Datenübermittlungsfrist

T+40D

Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits bereitgestellt wurden, revidiert, stellen die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens einen Monat, nachdem die revidierten Daten verfügbar sind, bereit.

Erster Bezugszeitraum

Januar 2022



Tabelle 36. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Aus- und Einfuhr von Waren — aggregierte Daten

Variablen

450103. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren — aggregierte Daten

450104. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren — aggregierte Daten

Maßeinheit

Werte in Landeswährung (Einheiten)

Statistische Grundgesamtheit

Aus- oder Einfuhren von Waren insgesamt

Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen:

Geografische Aufschlüsselung:

— Für alle Mitgliedstaaten:

— 

— Innerhalb der Union

— Außerhalb der Union

— Zusätzlich für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet angehören:

— 

— Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

— Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Aufschlüsselung nach Ware:

— Insgesamt

— Zusätzlich: Abschnitte 0-9 der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC) — obligatorisch nur für Partnergebiete außerhalb der Union und außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Datenübermittlungsfrist

T+40D

Erster Bezugszeitraum

Januar 2022



Tabelle 37. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Aus- und Einfuhren von Waren außerhalb der Union nach Rechnungswährung

Variablen

450203. Statistischer Wert der Ausfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

450204. Statistischer Wert der Einfuhren von Waren außerhalb der Union — nach Rechnungswährung

Maßeinheit

Werte in Landeswährung (Einheiten)

Statistische Grundgesamtheit

Aus- und Einfuhren außerhalb der Union insgesamt

Aufschlüsselungen

Die Daten sind als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitzustellen

Aufschlüsselung nach Waren:

Nach der während des Bezugszeitraums geltenden Fassung des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC):

— Insgesamt

— 

— Abschnitte 0 bis 8

— Abteilung 33

Aufschlüsselung nach Rechnungswährung:

Werden andere Datenquellen als Zollanmeldungen verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung nach Rechnungswährung wie folgt:

— Euro

— Landeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören)

— Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]

— Pfund Sterling

— US-Dollar

— Sonstige

Werden Zollanmeldungen als Datenquelle verwendet, erfolgt die Aufschlüsselung wie folgt:

— Euro

— Landeswährung (nur für Mitgliedstaaten, die nicht Teil des Euro-Währungsgebiets sind)

— Sonstige Landeswährungen von Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören [ausgenommen Pfund Sterling]

— Pfund Sterling

— US-Dollar

— Brasilianischer Real

— Kanadischer Dollar

— Schweizer Franken

— Chinesischer Renminbi Yuan

— Indische Rupie

— Japanischer Yen

— Südkoreanischer Won

— Mexikanischer Peso

— Norwegische Krone

— Russischer Rubel

— Singapur Dollar

— Türkische Lira

— Sonstige

Datenübermittlungsfrist

T+3M

Erster Bezugszeitraum

2022



Tabelle 38. Statistiken über internationale Tätigkeiten — Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart — jährliche Daten

Variablen

460101. Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen

460201. Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen

Maßeinheit

Landeswährung (in Tausend)

Statistische Grundgesamtheit

Internationale Erbringung von Dienstleistungen in allen vier Erbringungsarten insgesamt

Aufschlüsselungen

1.  Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart und geografischer Aufschlüsselung

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

— Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4)

— 

— Erbringungsart 1 („grenzüberschreitende Geschäft“),

— Erbringungsart 2 („Verbrauch im Ausland“)

— Erbringungsart 3 („kommerzielle Präsenz“)

— Erbringungsart 4 („Präsenz natürlicher Personen“)

nach Anhang VI Abschnitt 2

Aufschlüsselung nach Produkt:

— Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

Geografische Aufschlüsselung: (CETO-Kennzeichnung nach Anhang III.B möglich):

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

2.  Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)

Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 2 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).

Die Daten müssen als Kombination aller nachstehenden Aufschlüsselungen bereitgestellt werden:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Produkt:

— Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

— 

— Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

— Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

3.  Internationale Erbringung von Dienstleistungen nach Erbringungsart, tiefgegliederter Aufschlüsselung nach Produktart und geografischer Aufschlüsselung (CETO-Kennzeichnung oder 1 %-Regel auf Ebene des gesamten Handelsvolumens (Einfuhren + Ausfuhren) nach Anhang III.B und A.1 möglich)

Wird die 1 %-Regel angewandt, wird Aufschlüsselung 3 nicht gemeldet (in diesem Fall wird nur Aufschlüsselung 1 gemeldet).

Aufschlüsselung nach Erbringungsart:

Aufschlüsselung nach Erbringungsart wie Aufschlüsselung 1.

Aufschlüsselung nach Produkt:

— Internationale Erbringung von Dienstleistungen insgesamt

— 

— Hauptkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

— Ergänzende Gruppierungen der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

— Unterkategorien der EBOPS 2010 nach Anhang VI Abschnitt 2 Tabelle 1

Geografische Aufschlüsselung:

Geo-Ebene 5 wie in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 definiert

Datenübermittlungsfrist

Für Aufschlüsselungen mit den Erbringungsarten 1, 2 und 4: T+10M

Für Aufschlüsselungen mit Erbringungsart 3 und „Internationale Erbringung von Dienstleistungen“ (Summe der Erbringungsarten 1, 2, 3 und 4): T+22M

Nutzung von Näherungsverfahren und Qualitätsanforderungen

Es sollten die in der ersten und zweiten Ausgabe des Kompilierungsleitfadens zu Erbringungsarten nach Anhang VI Abschnitt 1 empfohlenen Methoden und Schätzungen verwendet werden. Die Länder können auch jede andere gleichwertige Methode oder Schätzung im Einklang mit den Grundsätzen des MSITS 2010 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates verwenden.

Kann eine empfohlene Methode nicht verwendet werden, kann stattdessen jederzeit die entsprechende allgemeine Schätzmethode verwendet werden.

In allen Fällen sollten die verwendeten Methoden in den Metadaten eindeutig beschrieben werden.

Erster Bezugszeitraum

Für Aufschlüsselung 1: Y+2 Jahre, wobei Y das Jahr der Veröffentlichung der ersten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Für Aufschlüsselung 2: Z+2 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Für Aufschlüsselung 3: Z+4 Jahre, wobei Z das Jahr der Veröffentlichung der zweiten Ausgabe des in Anhang VI Abschnitt 1 genannten Kompilierungsleitfadens für Erbringungsarten ist.

Teil C. Klassifikationen



Tabelle 1. Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts

A

B

1.

Geschäfte mit tatsächlicher Eigentumsübertragung bei finanzieller Gegenleistung

1.

Endgültiger Verkauf/Kauf ausgenommen direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n)

2.

Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf)

2.

Rücksendung und unentgeltliche Ersatzlieferung von Waren, die bereits erfasst wurden

1.

Rücksendung von Waren

2.

Ersatz für zurückgesandte Waren

3.

Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren

3.

Geschäfte mit geplanter Eigentumsübertragung oder Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung

1.

Beförderungen in/aus ein(em) Lager (ausgenommen Auslieferungs- und Konsignationslager)

2.

Ansichts- oder Probesendungen (einschließlich Auslieferungs- und Konsignationslager)

3.

Finanzierungsleasing

4.

Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung

4.

Geschäfte zur Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)

1.

Waren, die voraussichtlich in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen

2.

Waren, die voraussichtlich nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen

5.

Geschäfte nach der Lohnveredelung (ohne Eigentumsübertragung)

1.

Waren, die in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen

2.

Waren, die nicht in den ursprünglichen Ausfuhrmitgliedstaat/das ursprüngliche Ausfuhrland zurückgelangen

6.

Spezielle, für nationale Zwecke erfasste Geschäfte

 

 

7.

Geschäfte zur/nach Zollabfertigung (ohne Eigentumsübertragung, betrifft Waren in Quasi-Einfuhr oder -Ausfuhr)

1.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat mit anschließender Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat

2.

Verbringung von Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zur Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren

8.

Geschäfte mit Lieferung von Baumaterial und technischen Ausrüstungen im Rahmen von Hoch- oder Tiefbauarbeiten als Teil eines Generalvertrags, bei denen keine einzelnen Waren in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung über den Gesamtwert des Vertrags ausgestellt wird

 

 

9.

Andere Geschäfte, die sich den anderen Codes nicht zuordnen lassen

1.

Miete, Leihe und Operate Leasing über mehr als 24 Monate

9.

Sonstige



Tabelle 2. Aufschlüsselung nach Verkehrszweig

Verkehrszweig an der Grenze; Verkehrszweig im Inland

Seeverkehr

Eisenbahnverkehr

Straßenverkehr

Luftverkehr

Postsendung

Stationäre Transporteinrichtungen

Binnenschifffahrt

Eigener Antrieb

Container

Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union nicht in Containern befördert.

Waren werden beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert.



Tabelle 3. Aufschlüsselung nach statistischem Verfahren

Statistisches Verfahren

Normale Einfuhren oder Ausfuhren

Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen

Einfuhren oder Ausfuhren, die unter das Zollverfahren der passiven Veredelung fallen

Einfuhren oder Ausfuhren, die nicht mittels Zollanmeldungen erfasst werden




ANHANG II

Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate

Die in der Aufschlüsselung nach Tätigkeiten in den Tabellen in Anhang I Teil B dieser Verordnung enthaltenen industriellen Hauptgruppen und besonderen Aggregate sind wie folgt zu berechnen.

A.    Industrielle Hauptgruppen (MIGS)

1.   Definition der industriellen Hauptgruppen

Die Zuordnung der NACE-Gruppen und -Abteilungen zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) ist in der nachstehenden Tabelle spezifiziert.

Für die Variablen 130101, 130102 und 130103 kann die Zuordnung von CPA-Gruppen zu industriellen Hauptgruppen auf der Grundlage der Zuordnung von NACE-Gruppen abgeleitet werden.



ZUORDNUNG VON NACE-POSITIONEN ZU DEN KATEGORIEN DER AGGREGIERTEN KLASSIFIKATION

NACE-Bezeichnung

Aggregierte Klassifikation

07 Erzbergbau

Vorleistungsgüter

08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Vorleistungsgüter

09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

Vorleistungsgüter

10.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

Vorleistungsgüter

10.9 Herstellung von Futtermitteln

Vorleistungsgüter

13.1 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

Vorleistungsgüter

13.2 Weberei

Vorleistungsgüter

13.3 Veredlung von Textilien und Bekleidung

Vorleistungsgüter

16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)

Vorleistungsgüter

17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Vorleistungsgüter

20.1 Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen

Vorleistungsgüter

20.2 Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

Vorleistungsgüter

20.3 Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

Vorleistungsgüter

20.5 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

Vorleistungsgüter

20.6 Herstellung von Chemiefasern

Vorleistungsgüter

22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

Vorleistungsgüter

23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

Vorleistungsgüter

24 Metallerzeugung und -bearbeitung

Vorleistungsgüter

25.5 Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen

Vorleistungsgüter

25.6 Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung; Mechanik a. n. g.

Vorleistungsgüter

25.7 Herstellung von Schneidwaren, Werkzeugen, Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

Vorleistungsgüter

25.9 Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

Vorleistungsgüter

26.1 Herstellung von elektronischen Bauelementen und Leiterplatten

Vorleistungsgüter

26.8 Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

Vorleistungsgüter

27.1 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

Vorleistungsgüter

27.2 Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

Vorleistungsgüter

27.3 Herstellung von Kabeln und elektrischem Installationsmaterial

Vorleistungsgüter

27.4 Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

Vorleistungsgüter

27.9 Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

Vorleistungsgüter

05 Kohlenbergbau

Energie

06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Energie

19 Kokerei und Mineralölverarbeitung

Energie

35 Energieversorgung

Energie

36 Wasserversorgung

Energie

25.1 Stahl- und Leichtmetallbau

Investitionsgüter

25.2 Herstellung von Metalltanks und -behältern; Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

Investitionsgüter

25.3 Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

Investitionsgüter

25.4 Herstellung von Waffen und Munition

Investitionsgüter

26.2 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

Investitionsgüter

26.3 Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

Investitionsgüter

26.5 Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumenten und Vorrichtungen; Herstellung von Uhren

Investitionsgüter

26.6 Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

Investitionsgüter

28 Maschinenbau

Investitionsgüter

29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Investitionsgüter

30.1 Schiff- und Bootsbau

Investitionsgüter

30.2 Schienenfahrzeugbau

Investitionsgüter

30.3 Luft- und Raumfahrzeugbau

Investitionsgüter

30.4 Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

Investitionsgüter

32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

Investitionsgüter

33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

Investitionsgüter

26.4 Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

Gebrauchsgüter

26.7 Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

Gebrauchsgüter

27.5 Herstellung von Haushaltsgeräten

Gebrauchsgüter

30.9 Herstellung von Fahrzeugen a. n. g.

Gebrauchsgüter

31 Herstellung von Möbeln

Gebrauchsgüter

32.1 Herstellung von Münzen, Schmuck und ähnlichen Erzeugnissen

Gebrauchsgüter

32.2 Herstellung von Musikinstrumenten

Gebrauchsgüter

10.1 Schlachten und Fleischverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.2 Fischverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.3 Obst- und Gemüseverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.4 Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten

Verbrauchsgüter

10.5 Milchverarbeitung

Verbrauchsgüter

10.7 Herstellung von Back- und Teigwaren

Verbrauchsgüter

10.8 Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln

Verbrauchsgüter

11 Getränkeherstellung

Verbrauchsgüter

12 Tabakverarbeitung

Verbrauchsgüter

13.9 Herstellung von sonstigen Textilwaren

Verbrauchsgüter

14 Herstellung von Bekleidung

Verbrauchsgüter

15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

Verbrauchsgüter

18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Verbrauchsgüter

20.4 Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln sowie von Duftstoffen

Verbrauchsgüter

21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Verbrauchsgüter

32.3 Herstellung von Sportgeräten

Verbrauchsgüter

32.4 Herstellung von Spielwaren

Verbrauchsgüter

32.9 Herstellung von Erzeugnissen a. n. g.

Verbrauchsgüter

2.   Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Ebene der NACE-Gruppen

Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 nicht auf der Ebene der NACE-Gruppen ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.

Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE-Gruppen verwendeten Gewichte.

B.    Besondere Aggregate von NACE-Codes



Besonderes Aggregat

Komponenten der NACE

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+S

Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+95 + 96

Gewerbliche Wirtschaft

NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+K+L+M+N+95

Nichtfinanzieller Bereich der gewerblichen Wirtschaft

NACE B+C+D+E+F+G+H+I+J+L+M+N+95

Industrie und Baugewerbe/Bau

NACE B+C+D+E+F

Industrie

NACE B+C+D+E

IKT insgesamt

NACE C261+C262+C263+C264+C268+G465+J582+J61+J62+J63.1+S951

= IKT-Herstellung + IKT-Dienstleistungen

IKT-Herstellung

NACE C26.1+C26.2+C26.3+C26.4+C26.8

IKT-Dienstleistungen

NACE G465+J582+J61+J62+J631+S951

Informationssektor

NACE J58.1+J59.1+J59.2+J60+J63.9

EDV-Dienstleistungen

NACE J582+J62+J631

Hightech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C20+C21+C25.4+C26+C27+C28+C29+C30–C30.1+C32.5

Hightech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C21+C26+C303

Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C20+C25.4+C27+C28+C29+C30–C30.1-C30.3+C32.5

Lowtech und Medium-high-tech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C10+C11+C12+C13+C14+C15+C16+C17+C18+C19+C22+C23+C24+C25–C25.4+C30.1+C31+C32–C32.5+C33

Medium-low-tech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C18.2+C19+C22+C23+C24+C25–C25.4+C30.1+C33

Lowtech-Branchen der Herstellung von Waren

NACE C10+C11+C12+C13+C14+C15+C16+C17+C18–C18.2+C31+C32–C32.5

Dienstleistungen

G+H+I+J+K+L+M+N+O+P+Q+R+S+T+U

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+S

Dienstleistungen (ausgenommen öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen, private Haushalte mit Hauspersonal und exterritoriale Organisationen und Körperschaften)

G+H+I+J+K+L+M+N+P+Q+R+95 + 96

Wissensintensive Dienstleistungen insgesamt

NACE H50+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N80+O84+P85+Q86+Q87+Q88+R90+R91+R92+R93

Wissensintensive Hightech-Dienstleistungen

NACE J59+J60+J61+J62+J63+M72

Marktbestimmte wissensintensive Dienstleistungen

NACE H50+H51+M69+M70+M71+M73+M74+N78+N80

Wissensintensive Finanzdienstleistungen

NACE K64+K65+K66

Sonstige wissensintensive Dienstleistungen

NACE J58+M75+O84+P85+Q86+Q87+Q88+R90+R91+R92+R93

Wissensintensive Wirtschaftszweige einzeln betrachtet

NACE B09+C19+C21+C26+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N79+R90

Wissensintensive Wirtschaftszeige

NACE B09+C19+C21+C26+H51+J58+J59+J60+J61+J62+J63+K64+K65+K66+M69+M70+M71+M72+M73+M74+M75+N78+N79+O84+P85+P86+R90+R91+S94+U99

Tourismusbranche (insgesamt)

NACE H49.1+H49.32+H49.39+H50.1+H50.3+H51.1+I55.1+I55.2+I55.3+I56.1+I56.3+N77.1+N77.21+N79

Tourismusbranche (hauptsächlich Tourismus)

NACE H51.1+I55.1+I55.2+I55.3+N79.1

Tourismusbranche (teilweise Tourismus)

NACE H49.1+H49.32+H49.39+H50.1+H50.3+I56.1+I56.3+N77.1+N77.21+N79.9

Tourismusbranche — Verkehr (insgesamt)

NACE H491+H4932+H4939+H501+H503+H511

Tourismusbranche — Straßenverkehr

NACE H491+H4932+H4939

Tourismusbranche — Schifffahrt

NACE H50.1+H50.3

Tourismusbranche — Gastgewerbe/Beherbergung (Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 692/2011)

NACE I551+I552+I553

Tourismusbranche — Gastronomie (insgesamt)

NACE I56.1+I56.3

Tourismusbranche — Auto- und sonstige Vermietung (insgesamt)

NACE N77.1+N77.21

Kultur- und Kreativwirtschaft — insgesamt

NACE C18+C32.12+C32.2+G47.61+G47.62+G47.63+J58.11+J58.13+J58.14+J58.21+J59+J60+J639.1+M71.11+M74.1+M74.2+M74.3+N77.22+P85.52+R90+R91

Kultur- und Kreativwirtschaft — Dienstleistungen

NACE J58.11+J58.13+J58.14+J58.21+J59 +J60+J63.91+M71.11+M74.1+M74.2+M74.3+N77.22+P85.52+R90+R91

Tätigkeiten weder aus Industrie noch Handel

NACE A+F+H+I+J+K+L+M+N+O+P+Q+R+S+T+U

C.    Besondere Aggregate von CPA-Codes



Besonderes Aggregat

CPA-Codes

Sonstige Produkte nach CPA

CPA 41 bis 99




ANHANG III

Vereinfachungen

A.    AUSNAHMEN VON DER BEREITSTELLUNG DER DATEN AUF BASIS DER WIRTSCHAFTSLEISTUNG EINES LANDES

1.    1 %-Regel

Die 1 %-Regel betrifft bestimmte Variablen, die in Anhang I dieser Verordnung angegeben sind. Diese Variablen müssen nicht erstellt werden, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zu einem damit verbundenen Indikator (z. B. Wertschöpfung, Umsatz oder Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen) oder das Gesamtvolumen der Dienstleistungen (Einfuhren plus Ausfuhren von Dienstleistungen) für eine bestimmte Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), Kategorie der EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) weniger als 1 % der Summe in der EU entspricht. Der betreffende Indikator und die Ebene der Aufschlüsselung nach Tätigkeit (NACE), EBOPS 2010 oder Produkt (CPA) ist in Anhang I angegeben.

2.    Regeln für die Einordnung von Ländern als kleine, mittelgroße und große Länder

Je nach Größe des Landes müssen für kleine und mittelgroße Länder manche Statistiken für in Anhang I dieser Verordnung angegebene Variablen überhaupt nicht oder mit einer geringeren Periodizität oder mit einer späteren Datenübermittlungsfrist bereitgestellt werden.

1. Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Variable „Wertschöpfung“ herangezogen.

2. Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 4 % liegen.

3. Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis N (ohne Abschnitt K) in der EU.

Schutzklausel: Wenn der Anteil eines Landes an der Wertschöpfung in der EU in einem der folgenden NACE-Abschnitte oder definierten Aggregate einer Kategorie einer geringeren Größe zuzuordnen ist (geringer als die Größe der allgemeinen Einordnung) gelten für das betreffende Land die Datenanforderungen der Kategorie der geringeren Größe für die betreffenden Abschnitte. Das kann für die NACE-Abschnitte C („Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“), F („Baugewerbe/Bau“), Abschnitt G („Handel“) und das Aggregat der Abschnitte H bis N (ausgenommen K „Dienstleistungen“) gelten.

4. Die Einordnung von Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage der Daten für das Basisjahr und gilt für die 5 darauffolgenden Jahre.

B.    MÖGLICHKEIT DER BEREITSTELLUNG VON DATEN, DIE NICHT AUF NATIONALER EBENE VERÖFFENTLICHT UND NUR FÜR DIE BERECHNUNG DER EUROPÄISCHEN GESAMTWERTE VERWENDET WERDEN: BEITRAG AUSSCHLIEßLICH ZU DEN EUROPÄISCHEN GESAMTWERTEN (CONTRIBUTION TO EUROPEAN TOTALS ONLY — CETO)

Damit die Belastung für Unternehmen und die Kosten für die nationalen statistischen Stellen möglichst gering bleiben, können die Mitgliedstaaten für manche Variablen nach Anhang I dieser Verordnung Daten für die Verwendung als Beitrag ausschließlich zu den europäischen Gesamtwerten (contribution to European totals only — CETO) kennzeichnen. Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf nationaler Ebene veröffentlichte Daten nicht mit einer CETO-Kennzeichnung. Die Zahl der Statistiken, die ein Mitgliedstaat mit einer CETO-Kennzeichnung versehen darf, variiert, je nachdem, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Länder handelt:

1. 

Für die Einordnung von Mitgliedstaaten in Größenklassen wird die Wertschöpfung herangezogen, ausgenommen für:

— 
die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion), für die die Einordnung auf Grundlage der verkauften Produktion vorgenommen wird;
— 
die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen), 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die das gesamte Volumen des Dienstleistungsverkehrs — Ausfuhren plus Einfuhren von Dienstleistungen, die zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen gehandelt werden — ausgedrückt als Summe der Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) als Variable zu verwenden ist.
2. 

Für die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Mitgliedstaaten gelten Schwellenwerte, die bei 1 % bzw. 10 % liegen, ausgenommen für die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten), 251003 (Tatsächliche Produktion), 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Schwellenwerte bei 1 % bzw. 4 % liegen.

3. 

Die allgemeine Einordnung der Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage ihres Anteils an der Wertschöpfung der NACE-Abschnitte B bis R sowie der Abteilungen 95 und 96 (ohne Abschnitt O) in der EU, ausgenommen für:

— 
die Variablen 251001 (Verkaufte Produktion), 251002 (Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten) und 251003 (Tatsächliche Produktion), für die die Einordnung auf der Grundlage ihres Anteils an der verkauften Produktion in der EU bezüglich der CPA-Abteilungen (05 bis 33) im Anwendungsbereich der PRODCOM-Liste erfolgt.
— 
die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen), für die die Einordnung auf der Grundlage ihres Anteils am gesamten Volumen des Handels mit Dienstleistungen in der EU — Ausfuhren plus Einfuhren von Dienstleistungen, die zwischen Gebietsansässigen und nicht Gebietsansässigen gehandelt werden — ausgedrückt als Summe der Variablen 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) erfolgt.
4. 

Die Zahl der Statistiken, die nach Anhang I dieser Verordnung mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden können:

a) 

Für kleine Länder: alle Daten auf Ebene der NACE-Klassen und höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten; alle Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse; höchstens 20 % der Daten auf Ebene der einzelnen PRODCOM-Positionen.

b) 

Für mittelgroße Länder: höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Klassen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten, höchstens 25 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen für die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse für die Aufschlüsselung nach Größenklasse auf Ebene der NACE-Gruppen; höchstens 15 % der Daten für einzelne PRODCOM-Positionen. Wenn darüber hinaus in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse der Gruppen der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats oder weniger als 0,1 % der Summe aller einzelnen PRODCOM-Positionen entspricht, können diese Daten zusätzlich mit einer CETO-Kennzeichnung übermittelt werden.

c) 

Für große Länder: höchstens 15 % der Daten auf Ebene der NACE-Klassen für die Aufschlüsselung nach Tätigkeiten, höchstens 15 % der Daten auf Ebene der NACE-Gruppen, ausgenommen für die Summe für alle Größenklassen für die kombinierten Aufschlüsselungen nach Tätigkeit und Größenklasse für die Aufschlüsselung nach Größenklasse auf Ebene der NACE-Gruppen; höchstens 10 % der Daten für einzelne PRODCOM-Positionen.

d) 

Für die Variablen 460101 (Einfuhren und Erwerb von Dienstleistungen), 460201 (Ausfuhren und Erbringung von Dienstleistungen), 240401 (Statistischer Wert der Einfuhren nach Unternehmen) und 251101 (Statistischer Wert der Ausfuhren nach Unternehmen) — für kleine Länder: es dürfen höchstens 40 % der Daten des Mitgliedstaats mit einer CETO-Kennzeichnung versehen werden; für mittelgroße Länder: höchstens 15 % und für große Länder: höchstens 10 %.

C.    EUROPÄISCHE STICHPROBENPLÄNE

Der Umfang der zu übermittelnden Daten kann für die Erstellung von Statistiken für Variablen nach Anhang I dieser Verordnung durch europäische Stichprobenpläne begrenzt werden, um die Kosten für die nationalen statistischen Systeme zu verringern und um zu gewährleisten, dass die europäischen Datenanforderungen erfüllt sind und dass die Kommission (Eurostat) glaubhafte europäische Schätzungen für die betreffenden Indikatoren erstellen kann.

Mitgliedstaaten, die sich an den genannten europäischen Stichprobenplänen beteiligen, übermitteln mindestens für die nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren festgelegten NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte Daten an die Kommission (Eurostat):

1. 

Für jedes Land werden nur jene Tätigkeiten oder Produkte gemeldet, deren Gewicht für den Indikator während des vorangegangenen Basisjahrs mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts entspricht (Industrie des Euro-Währungsgebiets insgesamt).

2. 

Die Meldeanforderungen werden routinemäßig jeweils parallel zu den europäischen Gewichten für das nächste Basisjahr auf der Grundlage der Gewichte während des vorangegangenen Basisjahrs aktualisiert.

3. 

Der erste Bezugszeitraum für die neuen Positionen beginnt spätestens mit dem Anfang des neuen Basisjahres, das drei Jahre später eingeführt wird.

4. 

Für die entsprechende Aktualisierung der europäischen Stichprobenpläne ist kein eigener Rechtsakt erforderlich.

Die Modalitäten der europäischen Stichprobenpläne können Änderungen des Basisjahrs oder des Klassifikationssystems oder bedeutenden strukturellen Veränderungen im Euro-Währungsgebiet oder in der Europäischen Union angepasst werden.

Jedes neue Mitglied des Euro-Währungsgebiets oder der Europäischen Union kann bei seinem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet oder zur Europäischen Union jeden beliebigen europäischen Stichprobenplan übernehmen. Die Kommission gibt nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats diejenigen NACE-Tätigkeiten und CPA-Produkte an, für welche jener Mitgliedstaat nach dem dargelegten Verfahren Daten zu liefern hat, um im Rahmen der europäischen Stichprobenpläne mit Verordnung (EU) 2019/2152 in Einklang zu stehen.

D.    AUSNAHMEN VON DER BEREITSTELLUNG DER DATEN AUF BASIS DER WIRTSCHAFTSLEISTUNG EINER TÄTIGKEIT IM LAND

In allen Mitgliedstaaten ist die Meldung auf diejenigen Tätigkeiten oder Produkte beschränkt, deren Gewicht mindestens 0,05 % des Gesamtgewichts des Indikators im Mitgliedstaat während des derzeitigen Basisjahrs entspricht (wenn für das derzeitige Basisjahr keine Daten verfügbar sind kann das vorangegangene Basisjahr verwendet werden), es sei denn, ein europäischer Stichprobenplan findet Anwendung.

E.    LÄNGE DER ZEITREIHEN IM BEREICH KONJUNKTURSTATISTIKEN FÜR NEUE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union legt spätestens ab der vorletzten Änderung des Basisjahrs Zeitreihen vor, die den Zeitraum zwischen der letzten und der vorletzten Änderung des Basisjahrs abdecken, sofern keine vollständigen Zeitreihen nach den Datentabellen verfügbar sind.




ANHANG IV

Definitionen der Konzepte und der Variablen

I.    KONZEPTE

Gebietsansässige statistische Einheiten

Statistische Einheiten, die gebietsansässige Einheiten eines Landes nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ( 1 ) sind.

Wirtschaftsgebiet

Zum Wirtschaftsgebiet zählen:

a) 

das geografische Gebiet unter der tatsächlichen Verwaltung und wirtschaftlichen Kontrolle einer einzigen Regierung;

b) 

Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;

c) 

der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

d) 

territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (wie Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

e) 

Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem unter den Buchstaben a bis d abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

Nicht zum Wirtschaftsgebiet zählen:

— 
exterritoriale Enklaven (d. h. die von staatlichen Stellen eines anderen Landes, von Organen und Einrichtungen der Europäischen Union oder von internationalen Organisationen im Rahmen internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen genutzten Teile des geografischen Gebiets des betreffenden Landes).

Inlands- und Auslandsmarkt

Die Unterscheidung zwischen Inlands- und Auslandsmarkt erfolgt für die Zwecke der konjunkturellen Unternehmensstatistiken gemäß dem Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten.

II.    VARIABLEN

A.   GRUNDGESAMTHEIT DER UNTERNEHMEN

1)    Variable 110101: Eintragungen

Die Zahl der eingetragenen rechtlichen Einheiten im Eintragungsregister zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Bezugsquartals q nach dem einschlägigen Verwaltungs- oder Rechtsverfahren.

2)    Variable 110102: Insolvenzen

Die Zahl der rechtlichen Einheiten, die das Verfahren zur Erklärung der Insolvenz eingeleitet haben, indem sie eine kurze Erklärung abgegeben haben, innerhalb des Bezugsquartals q (diese Erklärung ist häufig vorläufig und bedeutet nicht immer die Einstellung der Tätigkeiten).

3)    Variable 210101: Zahl der aktiven Unternehmen

Die Zahl der aktiven Unternehmen entspricht der Zahl aller statistischen Einheiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Bezugszeitraums „Unternehmen“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 2 ) und während desselben Bezugszeitraums auch aktiv waren.

Eine statistische Einheit gilt als aktiv während des Bezugszeitraums, wenn sie in besagtem Zeitraum entweder einen positiven Nettoumsatzerlös erzielt oder Güter produziert oder Lohn- und Gehaltsempfänger beschäftigt oder Investitionen getätigt hat.

4)    Variable 210102: Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Auszählung der Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines gegebenen Bezugszeitraums t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.

5)    Variable 210103: Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

Auszählung der Unternehmen mit mindestens 10 Lohn- und Gehaltsempfängern im Zeitraum t–3, die über einen Dreijahreszeitraum hinweg (t–3 bis t) ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger von über 10 % pro Jahr aufweisen. Nicht mitgezählt werden in der Variable 210201 „Unternehmensgründungen“ im Zeitraum t–3 erfasste Unternehmen.

6)    Variable 210104: Zahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen

Junge schnell wachsende Unternehmen als Untergruppe der schnell wachsenden Unternehmen müssen die zusätzliche Bedingung erfüllen, dass sie im Zeitraum t–4 oder t–5 als Unternehmen wie unter der Variable 210201 „Unternehmensgründungen“ erfasst wurden.

7)    Variable 210201: Unternehmensgründungen

Auszählung der Gründungen von Unternehmen, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler. Eine Unternehmensgründung bedeutet die Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensgründungen gelten Zugänge zur Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Auflösungen, Abtrennungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Zugänge zu einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

8)    Variable 210202: Unternehmensschließungen

Auszählung der Schließungen von Unternehmen, die als jeweilige Grundgesamtheit im Unternehmensregister enthalten sind, bereinigt um Fehler. Eine Schließung bedeutet die Auflösung einer Kombination von Produktionsfaktoren mit der Einschränkung, dass dabei keine anderen Unternehmen beteiligt sind. Nicht als Unternehmensschließungen gelten Abgänge aus der Grundgesamtheit infolge von Fusionen, Übernahmen, Auflösungen oder Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Abgänge aus einer Teilgesamtheit, die sich nur aus dem Wechsel der Tätigkeit ergeben.

9)    Variable 210203: Fortbestand von Unternehmen

Als Fortbestand von Unternehmen gilt, wenn ein Internehmen im Jahr der Gründung und in den folgenden Jahren aktiv ist (t–1 bis t–5). Zwei Arten von Fortbestand lassen sich unterscheiden:

Ein im Jahr t–1 gegründetes Unternehmen besteht im Jahr t fort, wenn es zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres t aktiv ist (= Fortbestand ohne Änderungen).

Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).

10)    Variable 210204: Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Auszählung der Unternehmen, die ihren ersten Lohn- und Gehaltsempfänger zu irgendeinem Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t hatten. Dies kann unter der Variable 210201 erfasste Unternehmensgründungen betreffen, aber auch unter der Variable 210101 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen bereits in vorangegangenen Bezugszeiträumen aktiv waren, aber in den zwei vorangegangenen Bezugszeiträumen keinen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten.

11)    Variable 210205: Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Auszählung der Unternehmen, die ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben und die zu einem früheren Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Dies kann unter der Variable 210202 erfasste Schließungen von Unternehmen betreffen, die mindestens einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten, aber auch unter der Variable 210102 erfasste Unternehmen, falls die Unternehmen aktiv bleiben, aber ab einem beliebigen Zeitpunkt in einem gegebenen Bezugszeitraum t und in den beiden folgenden Bezugszeiträumen(t+1 und t+2) keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben. Dies gilt auch, falls der Arbeitsvertrag des letzten Lohn- und Gehaltsempfängers im Zeitraum t zum 31. Dezember endet.

12)    Variable 210206: Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Auszählung der Unternehmen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in jedem Jahr ab dem Jahr, in dem sie den ersten Lohn- und Gehaltsempfänger hatten (t–1 bis t–5), bis zu einem gegebenen Bezugszeitraum t zumindest einen Lohn- und Gehaltsempfänger hatten. Die Grundgesamtheit der Unternehmen, die im Zeitraum t einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben, wird unter der Variable 210204 erfasst. Vom Fortbestand eines Unternehmens wird auch dann ausgegangen, wenn die mit ihm verbundene(n) rechtliche(n) Einheit(en) nicht mehr aktiv ist (sind), ihre Tätigkeit jedoch von einer neuen rechtlichen Einheit übernommen wurde, die speziell geschaffen wurde, um die Produktionsfaktoren dieses Unternehmens zu übernehmen (= Fortbestand durch Übernahme).

13)    Variable 210301: Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen

Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten gilt als ausländisch kontrolliertes Unternehmen ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird, die nicht im Meldeland gebietsansässig ist. „Unternehmen“ bezeichnet aktive Unternehmen wie unter A3 für die Variable 210101 definiert.

„Kontrolle“ bezeichnet die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem gegebenenfalls die Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können. In diesem Zusammenhang gilt Unternehmen A als von der institutionellen Einheit B kontrolliertes Unternehmen, wenn B direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrolliert oder auf andere Weise die Kontrolle über A innehat.

„Ausländische Kontrolle“ bezeichnet die Situation, wenn die institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, in einem anderen Land gebietsansässig ist als in dem Land, in dem die institutionelle Einheit, über die sie die Kontrolle ausübt, gebietsansässig ist.

„Zweigstelle“ bezeichnet örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separate rechtliche Einheit bilden. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 behandelt und gelten für die Zwecke der Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten als Unternehmen).

„Institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“, bezeichnet die institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

„Auslandsunternehmenseinheit“ bezeichnet ein im Meldeland ansässiges Unternehmen, über das eine nicht im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit letztendlich die Kontrolle ausübt, oder ein nicht im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird.

„Land, aus dem letztendlich die Kontrolle ausgeübt wird“, bezeichnet das Sitzland der institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, oder der gemeinsam handelnden Gruppe von Einheiten.

Für die Begriffe „institutionelle Einheit“ und „örtliche Einheit“ gelten jeweils die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

„Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland“ bezeichnet Statistiken, die die Tätigkeit von im Meldeland gebietsansässigen Auslandsunternehmenseinheiten beschreiben.

14)    Variable 210401: Zahl der auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

„Auslandskontrollierendes Unternehmen“ bezeichnet eine gebietsansässige institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, und mindestens über eine Auslandsunternehmenseinheit verfügt und nach der Definition unter A3 für die Variable 210101 ein aktives Unternehmen ist. Für die Begriffe „Kontrolle“ und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen.

„Inländische Unternehmenseinheit“ bezeichnet ein im Meldeland gebietsansässiges Unternehmen, das von einer im selben Meldeland gebietsansässigen institutionellen Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt, kontrolliert wird. Für die Begriffe „Unternehmen“ und „Zweigstelle“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen

Für die Unternehmensstatistiken auf Ebene der Mitgliedstaaten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ Statistiken über die Tätigkeiten inländischer Unternehmenseinheiten aller gebietsansässigen institutionellen Einheiten, die letztendlich die Kontrolle über mindestens eine Auslandsunternehmenseinheit ausüben, und die Tätigkeiten im Meldeland gebietsansässiger auslandskontrollierender Unternehmen.

15)    Variable 310101: Zahl der örtlichen Einheiten

Auszählung der örtlichen Einheiten gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, die im Unternehmensregister als zur jeweiligen Grundgesamtheit gehörend erfasst sind, bereinigt um Fehler, insbesondere in der Auswahlgrundlage. Örtliche Einheiten müssen enthalten sein, selbst wenn sie keine bezahlten Lohn- und Gehaltsempfänger haben. Die Statistik sollte alle Einheiten enthalten, die zumindest während eines Teils des Bezugszeitraums aktiv waren.

16)    Variable 310102: Zahl der aktiven Unternehmen

Definition wie unter A3 für die Variable 210101.

17)    Variable 310103: Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Definition wie unter A4 für die Variable 210102.

18)    Variable 310104: Zahl der schnell wachsenden Unternehmen

Definition wie unter A5 für die Variable 210103.

19)    Variable 310201: Unternehmensgründungen

Definition wie unter A7 für die Variable 210201.

20)    Variable 310202: Unternehmensschließungen

Definition wie unter A8 für die Variable 210202.

21)    Variable 310203: Fortbestand von Unternehmen (nur Fortbestand über drei Kalenderjahre)

Definition wie unter A9 für die Variable 210203.

22)    Variable 310204: Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Definition wie unter A10 für die Variable 210204.

23)    Variable 310205: Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Definition wie unter A11 für die Variable 210205.

24)    Variable 310206: Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Definition wie unter A12 für die Variable 210206.

25)    Variable 410101: Zahl der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

„Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“, bezeichnet ein im Meldeland nicht gebietsansässiges Unternehmen, über das eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt Für die Begriffe „Kontrolle“, „Unternehmen“, „Zweigstelle“ und „institutionelle Einheit, die letztendlich die Kontrolle ausübt (UCI)“ gelten die Definitionen wie bei ausländisch kontrollierten Unternehmen.

Für die Statistiken über internationale Tätigkeiten bezeichnet „Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen“ Statistiken über die Tätigkeiten von Auslandsunternehmenseinheiten, über die eine im Meldeland gebietsansässige institutionelle Einheit die letztendliche Kontrolle ausübt.

B.   ARBEITSEINSATZ

1)    Variable 120101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen ist die Summe der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und der Zahl der Selbstständigen. „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. Die Zahl der Selbstständigen ist die durchschnittliche Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums die einzigen Eigentümer oder die gemeinsamen Eigentümer der statistischen Einheit, in der sie arbeiten, waren. Mithelfende Familienangehörige und externe Mitarbeiter, deren Einkünfte eine Funktion des Produktionswerts der statistischen Einheit ist, sind ebenfalls inbegriffen.

2)    Variable 120201: Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

„Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden insgesamt“ bezieht sich auf die von Lohn- und Gehaltsempfängern für die Produktion der statistischen Einheit während des Bezugszeitraums tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Mit begleitenden Tätigkeiten, die indirekt zur Produktion beitragen, verbrachte Zeiten (z. B. Planung, Vorbereitung, Verwaltung usw.) sowie Zeit, während der nicht tatsächlich gearbeitet wurde, die aber von der statistischen Einheit als solche angesehen und vergütet wird (z. B. kurze Pausen, kurze Unterbrechungen aufgrund von Verzögerungen im Produktionsablauf, Schulungen usw.) sind inbegriffen.

Mit Arbeit, auch begleitenden Tätigkeiten, verbrachte Zeit, die nicht vergütet wird (z. B. unbezahlte Überstunden) ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Vergütete Zeit, in der keine tatsächliche Arbeit geleistet wurde und die von der statistischen Einheit nicht als solche angesehen wird (z. B. Urlaub, Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Feiertage, längere Pausen, Essenspausen, Streik, Pendeln usw.) wird nicht berücksichtigt.

In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen, etwa unbezahlte Überstunden, berücksichtigt werden.

3)    Variable 120301: Löhne und Gehälter

Die Variable „Löhne und Gehälter“ umfasst alle Ausgaben im Bezugszeitraum für die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen für alle Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit. Löhne und Gehälter sind ein Bestandteil der Variable 220301 — Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger.

Die gesamte Bruttovergütung in Geld- oder Sachleistungen umfasst unter anderem folgende Posten: Direktvergütungen, Prämien, Zulagen, Gratifikationen, Trinkgelder, Provisionen, vermögenswirksame Leistungen, Vergütung für nicht gearbeitete Tage, Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen, Unternehmensprodukte, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen, Aktienoptionen und -kaufpläne, vom Arbeitgeber einzubehaltende Beträge (Sozialversicherungsbeiträge des Lohn- und Gehaltsempfängers, Einkommensteuer usw.). In mehrmals pro Jahr vorzulegenden Statistiken müssen nicht alle diese Positionen berücksichtigt werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sowie Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge und andere abgabenähnliche Verpflichtungen (die direkt oder indirekt von Löhnen und Gehältern abhängen) sind ausgeschlossen.

4)    Variable 220101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Definition wie unter B1 für die Variable 120101.

5)    Variable 220102: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger entspricht der durchschnittlichen Anzahl von Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Berichtszeitraums Lohn- und Gehaltsempfänger der statistischen Einheit waren.

Erläuterung

Während das Arbeitsverhältnis, in dem die Parteien (als Lohn- und Gehaltsempfänger und Arbeitgeber) bestimmt sind, in einschlägigen Rechtsvorschriften oder Verträgen festgelegt ist, bezeichnet „Lohn- und Gehaltsempfänger“ normalerweise eine Person, die von einer statistischen Einheit eingestellt wird, damit sie regelmäßig Leistungen für diese Einheit erbringt und dafür im Gegenzug Leistungen erhält, wobei die erbrachten Leistungen nicht im Rahmen eines unabhängigen Unternehmens erfolgen. Der Klarheit halber gelten Auszubildende, die unter solchen Bedingungen eingestellt wurden, als Lohn- und Gehaltsempfänger.

Der Durchschnitt ist als das arithmetische Mittel der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in den kürzesten Zeiträumen gleicher Länge, die in den Bezugszeitraum fallen und für die regelmäßige Beobachtungen möglich sind (z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich usw.) zu berechnen.

6)    Variable 220103: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten

Die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger umgerechnet in Vollzeitäquivalente.

Die Angaben zur Zahl der Personen, die weniger als die reguläre Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten leisten, sollten unter Zugrundelegung der Arbeitszeit eines ganzjährig Vollzeitbeschäftigten der Einheit in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Dabei handelt es sich um die die geleisteten Arbeitsstunden insgesamt, dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der auf Vollzeitarbeitsplätzen im Wirtschaftsgebiet geleisteten Arbeitsstunden. Da sich die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit im Laufe der Zeit geändert hat und in den einzelnen Wirtschaftszweigen unterschiedlich ist, sind für die einzelnen Berufsgruppen Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Anteils und der durchschnittlichen Arbeitsstunden von Tätigkeiten, in denen weniger als Vollzeit gearbeitet wird, anzuwenden. Zunächst muss für jede Berufsgruppe eine normale Vollzeitarbeitswoche geschätzt werden. Falls möglich, kann eine Berufsgruppe innerhalb eines Wirtschaftszweigs anhand des Geschlechts und/oder der Art der Arbeit der Beschäftigten definiert werden. Vertraglich vereinbarte Arbeitszeiten können für die Tätigkeiten von Lohn- und Gehaltsempfängern das geeignete Kriterium für die Ermittlung dieser Werte darstellen. Die Vollzeitäquivalente werden für jede Berufsgruppe getrennt berechnet und dann addiert.

Unter dieser Rubrik sind Personen zu erfassen, deren Arbeitszeit weniger Stunden als die regulären Arbeitsstunden je Arbeitstag, weniger Tage als die regulären Arbeitstage je Arbeitswoche oder weniger Wochen/Monate als die regulären Arbeitswochen/-monate je Arbeitsjahr umfasst. Bei der Umrechnung ist von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, -tage, -wochen oder -monate auszugehen.

7)    Variable 220104: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.

8)    Variable 220105: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Zahl der Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A4 für die Variable 210102 definiert.

9)    Variable 220106: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in schnell wachsenden Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der schnell wachsenden Unternehmen“ wie unter A5 für die Variable 210103 definiert.

10)    Variable 220107: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in jungen schnell wachsenden Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert. „Grundgesamtheit der jungen schnell wachsenden Unternehmen“ wie unter A6 für die Variable 210104 definiert.

11)    Variable 220201: Von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistete Arbeitsstunden

Definition wie unter B2 für die Variable 120201.

12)    Variable 220301: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger

Diese Variable umfasst sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit während des Bezugszeitraums von der statistischen Einheit verzeichneten Leistungen für Lohn- und Gehaltsempfänger entstehen.

Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger sind alle Formen von Gegenleistungen, die ein Unternehmen im Austausch für die von Lohn- und Gehaltsempfängern erbrachte Arbeitsleistung oder aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt.

13)    Variable 220302: Löhne und Gehälter

Definition wie unter B3 für die Variable 120301.

14)    Variable 220303: Sozialversicherungskosten

Die Sozialversicherungskosten der Arbeitgeber entsprechen dem Wert der Sozialbeiträge, die die Arbeitgeber zur Sicherung der Ansprüche ihrer Lohn- und Gehaltsempfänger auf Sozialleistungen erbringen.

Zu den Sozialversicherungskosten des Arbeitgebers gehören die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Vorsorge im Hinblick auf Alter, Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Familienzulagen sowie sonstige soziale Leistungen.

Dazu zählen die Abgaben für alle Lohn- und Gehaltsempfänger, einschließlich Heimarbeitern und Auszubildenden.

Es werden die Aufwendungen für alle Leistungen erfasst, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, tariflich vereinbarte, vertraglich geregelte oder freiwillige Leistungen handelt. Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers im Fall von Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Kurzarbeit können je nach Rechnungslegungspraxis der Einheit entweder hier oder unter dem Posten Löhne und Gehälter erfasst werden.

15)    Variable 220401: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Neu gegründete Unternehmen“ (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.

16)    Variable 220402: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Neu gegründete Unternehmen“ (Unternehmensgründungen) wie unter A7 für die Variable 210201 definiert.

17)    Variable 220403: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmensschließungen“ wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.

18)    Variable 220404: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmensschließungen“ wie unter A8 für die Variable 210202 definiert.

19)    Variable 220405: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen“ wie unter A9 für die Variable 210203 definiert.

20)    Variable 220406: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen“ wie unter A9 für die Variable 210203 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der Zahl im Jahr der unter A7 definierten Unternehmensgründung.

21)    Variable 220407: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben“ wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.

22)    Variable 220408: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben“ wie unter A10 für die Variable 210204 definiert.

23)    Variable 220409: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben“ wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.

24)    Variable 220410: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B5 für die Variable 220102 definiert und „Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben“ wie unter A11 für die Variable 210205 definiert.

25)    Variable 220411: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A12 für die Variable 210206 definiert.

26)    Variable 220412: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter A12 für die Variable 210206 definiert. Für diese Variable entspricht die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen der im Jahr der Unternehmensgründung, also dem Jahr, in dem das Unternehmen einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger (wie unter A 10 für die Variable 210204 definiert) hatte.

27)    Variable 220501: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in ausländisch kontrollierten Unternehmen

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

28)    Variable 220601: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in auslandskontrollierenden Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischen Unternehmenseinheiten

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten“ wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.

29)    Variable 220701: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in ausländisch kontrollierten Unternehmen

„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

30)    Variable 320101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in örtlichen Einheiten

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Örtliche Einheiten“ wie unter A15 für die Variable 310101 definiert.

31)    Variable 320102: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen

Definition wie unter B1 für die Variable 120101.

32)    Variable 320103: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger

Definition wie unter B5 für die Variable 220102.

33)    Variable 320301: Löhne und Gehälter in örtlichen Einheiten

„Löhne und Gehälter“ wie unter B3 für die Variable 120301 definiert und „Zahl der örtlichen Einheiten“ wie unter A17 für die Variable 310101 definiert.

34)    Variable 320104: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Definition wie unter B7 für die Variable 220104.

35)    Variable 320105: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger

Definition wie unter B8 für die Variable 220105.

36)    Variable 320201: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in neu gegründeten Unternehmen

Definition wie unter B15 für die Variable 220401.

37)    Variable 320202: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in neu gegründeten Unternehmen

Definition wie unter B16 für die Variable 220402.

38)    Variable 320203: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Unternehmensschließungen

Definition wie unter B17 für die Variable 220403.

39)    Variable 320204: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger bei Unternehmensschließungen

Definition wie unter B18 für die Variable 220404.

40)    Variable 320205: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Definition wie unter B19 für die Variable 220405.

41)    Variable 320206: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Definition wie unter B20 für die Variable 220406.

42)    Variable 320207: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die im Zeitraum t einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Definition wie unter B21 für die Variable 220407.

43)    Variable 320208: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die einen ersten Lohn- und Gehaltsempfänger haben

Definition wie unter B22 für die Variable 220408.

44)    Variable 320209: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Definition wie unter B23 für die Variable 220409.

45)    Variable 320210: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen, die keine Lohn- und Gehaltsempfänger mehr haben

Definition wie unter B24 für die Variable 220410.

46)    Variable 320211: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Definition wie unter B25 für die Variable 204011.

47)    Variable 320212: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen bei Fortbestand von Unternehmen mit mindestens einem Lohn- und Gehaltsempfänger, im Jahr der Gründung (nur für Unternehmen, die drei Kalenderjahre überdauert haben)

Definition wie unter B26 für die Variable 241012.

48)    Variable 420101: Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

„Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ wie unter B1 für die Variable 120101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.

49)    Variable 420201: Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger in Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

„Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger“ wie unter B12 für die Variable 220301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.

C.   PREISE

1)    Variable 130101: Einfuhrpreise

Ziel der Einfuhrpreisindizes ist die Messung der monatlichen Entwicklung der Transaktionspreise für Waren, die Gebietsansässige von nicht Gebietsansässigen erworben haben. Alle damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen werden zunächst ausgeschlossen, ausgenommen sie fallen unter ein Handelsabkommen zu CIF-Preisen (Kosten, Versicherung, Fracht). Die Preisindizes sollten die Preisentwicklung vergleichbarer Produkte im Zeitablauf abbilden.

Wichtig ist, dass alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte berücksichtigt werden, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Herkunfts- und Bestimmungsort. Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.

Für die Erfassung von Einfuhrpreisen gelten folgende Einschränkungen:

— 
Einfuhren von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck sind ausgeschlossen,
— 
das zugrunde liegende Handelssystem ist das System des Spezialhandels, d. h. es werden normale Einfuhren sowie Einfuhren zur aktiven Veredelung und nach der passiven Veredelung (sobald die Meldeeinheit das Eigentum an den Waren erwirbt) einbezogen. Einfuhren zu Reparaturzwecken werden nicht erfasst,
— 
der Erfassungsbereich beschränkt sich auf Produkte der CPA-Abschnitte B, C und D. Nicht eingeschlossen sind damit in Verbindung stehende Dienstleistungen.

Für die Definition der Einfuhrpreise gelten folgende Regeln:

— 
Der entsprechende Preis ist der CIF-Preis (Kosten, Versicherung, Fracht) an der Grenze des Einfuhrlands, ohne alle von der Meldeeinheit zu entrichtenden Zölle oder Abgaben auf die Waren und Dienstleistungen.
— 
Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden, daher sollten Preisnachlässe vom Preis abgezogen werden.
— 
Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Preisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden.
— 
Auch andere preisbestimmende Merkmale der Produkte sollten auf einheitliche Weise behandelt werden.
— 
Die Einfuhren werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Gütern verbucht (d. h. wenn die Parteien die Geschäfte in ihren Büchern oder Konten verbuchen).
— 
Die Übertragung des Eigentums an Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Raumfahrzeugen von einer in einem anderen Land ansässigen Person auf eine in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige Person wird als Einfuhr verbucht.

Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.

2)

Variable 130102: Einfuhrpreise (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

3)

Variable 130103: Einfuhrpreise (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Für die Einfuhrpreisindizes muss eine getrennte Berechnung nach dem Versendungsland der Waren (Euro-Währungsgebiet und außerhalb des Euro-Währungsgebiets) erfolgen. Das Versendungsland wird in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften festgelegt.

4)

Variable 130201: Erzeugerpreise

Mit dem Erzeugerpreisindex wird die Entwicklung der Transaktionspreise der Wirtschaftszweige in den Bereichen Industrie, Baugewerbe/Bau und Dienstleistungen gemessen.

Für die Definition der Erzeugerpreise gelten folgende Regeln:

Alle preisbestimmenden Merkmale der Produkte werden berücksichtigt, z. B. Menge der verkauften Einheiten, durchgeführte Transporte, Aufschläge, Preisnachlässe, Rabatte, Kundendienstbedingungen, Garantiebedingungen, Bestimmungsort usw.

Die Erzeugerpreise dienen der Messung der Preisentwicklung aus der Sicht des Erzeugers/Verkäufers. Der entsprechende Preis ist der Herstellungspreis ohne Mehrwertsteuer und ähnliche absetzbare, direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern sowie ohne alle Steuern und Abgaben, die auf die von der Einheit in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen erhoben werden, jedoch zuzüglich eventueller vom Erzeuger empfangener Gütersubventionen.

Um die tatsächliche Preisentwicklung aufzuzeigen, sollte nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Transaktionspreis verwendet werden.

Um reine Preisentwicklungen wiederzugeben, sollten bei der Erstellung des Erzeugerpreisindexes Qualitätsänderungen der Produkte berücksichtigt werden.

Die Spezifikation muss so aussehen, dass die Beobachtungseinheit in späteren Bezugszeiträumen in der Lage ist, das Produkt eindeutig zu identifizieren und den entsprechenden Preis je Mengeneinheit zu nennen.

Der Index sollte grundsätzlich den Durchschnittspreis während des Bezugszeitraums abbilden. In der Praxis können sich die tatsächlich erhobenen Preisinformationen auf einen bestimmten Tag in der Mitte des Bezugszeitraums beziehen, der als repräsentativer Wert für den Bezugszeitraum bestimmt werden sollte. Bei Produkten mit signifikanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die bekanntermaßen zumindest gelegentlich Preisschwankungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass der Index tatsächlich die Durchschnittspreise abbildet.

Die Preisdaten sollten die Preise zum Zeitpunkt des tatsächlichen Geschäfts wiedergeben, das heißt, wenn Forderungen und Verpflichtungen entstehen, umgewandelt oder annulliert werden.

Dienstleistungspreise sollen grundsätzlich bei Erbringung der Dienstleistung erfasst werden. Wenn sich die Erbringung der Dienstleistung über mehrere Zeiträume erstreckt oder wenn Dienstleistungen vor der Erbringung erworben werden, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit misst die Entwicklung des Durchschnittspreises für alle Dienstleistungen — „Business-to-All“, wobei sowohl Geschäften zwischen Unternehmen (Business-to-Business — B2B) als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Business-to-Consumers — B2C) berücksichtigt werden. Verkäufe an den staatlichen Sektor (Business-to-Government — B2G) sind ebenfalls in B2B zu erfassen.

5)

Variable 130202: Erzeugerpreise Inland

6)

Variable 130203: Erzeugerpreise Ausland

7)

Variable 130204: Erzeugerpreise Ausland (Euro-Währungsgebiet) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

8)

Variable 130205: Erzeugerpreise Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) (fakultativ für Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Der inländische Erzeugerpreisindex für eine wirtschaftliche Tätigkeit misst die durchschnittliche Preisentwicklung für alle aus dieser Tätigkeit hervorgehenden und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Der exportbezogene Preisindex zeigt die durchschnittliche Preisentwicklung (umgerechnet in Landeswährung) aller aus einer Tätigkeit hervorgehenden und außerhalb des Inlandsmarktes verkauften Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen.

Zusammen zeigen diese beiden Indizes die durchschnittliche Entwicklung der Preise für alle aus einer Tätigkeit hervorgehenden Waren und damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen. Erzeugerpreise zum Zweck der Ausfuhr sollten die Preissituation an der Ausfuhrgrenze wiedergeben (FOB — free on board).

Die Indizes der inländischen und der exportbezogenen Preise machen es erforderlich, dass je nach dem Bestimmungsort der Produkte getrennte Erzeugerpreisindizes erstellt werden. Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der das Produkt bestellt oder gekauft hat.

Erzeugerpreise oder Kosten für neue Wohngebäude

Mit den Erzeugerpreisindizes für den Bau wird nur die Entwicklung für neue Wohngebäude, nicht aber für Wohngebäude für Gemeinschaften und Nichtwohngebäude gemessen; Grundstückspreise sowie Honorare für Architekten und andere Gebühren bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Erzeugerpreisindizes bilden die Entwicklung der Preise ab, die der Endabnehmer der Herstellungsfirma zahlt. Sie zeigen daher nicht nur Schwankungen bei den Kostenfaktoren im Bauwesen, sondern auch Veränderungen in der Produktivität und in den Gewinnspannen auf. Außerdem besteht eine zeitliche Differenz zwischen den Erzeugerpreisen und den entsprechenden Baukosten. Die Gesamtbaukosten für neue Wohngebäude können als Näherungswert für Erzeugerpreise verwendet werden.

Ziel des Indexes der Gesamtbaukosten ist es, die Entwicklung der Kosten, die dem Auftragnehmer bei Durchführung der Bauarbeiten entstehen, aufzuzeigen.

Kosten, die zu den Gesamtbaukosten für neue Wohngebäude zählen, sind Materialkosten, Arbeitskosten, sowie Kosten für Anlagen und Ausrüstung, Transport, Energie und Sonstiges. Kosten für Wohngebäude für Gemeinschaften und Nichtwohngebäude und Honorare für Architekten und andere Gebühren sind nicht Teil der Baukosten.

Der Materialkosten werden allgemein anhand der Materialpreise berechnet. Die Materialpreise sollten nicht auf den Listenpreisen, sondern auf den tatsächlichen Preisen basieren. Dabei sollte eine Stichprobe von Produkten und Lieferanten zugrunde gelegt werden. Die Preise werden ohne Mehrwertsteuer bewertet.

Die Arbeitskosten sollten Löhne und Gehälter sowie Sozialversicherungsaufwendungen für alle Beschäftigten umfassen. Sozialversicherungsaufwendungen umfassen: i) vom Arbeitgeber zu entrichtende gesetzliche Sozialbeiträge, ii) vom Arbeitgeber zu zahlende tariflich festgelegte, vertraglich vereinbarte und freiwillige Sozialbeiträge sowie iii) unterstellte Sozialbeiträge (direkt vom Arbeitgeber gezahlte Sozialleistungen).

Ein neues Wohngebäude ist ein Gebäude, das dafür gebaut wurde, dauerhaft oder vorübergehend bewohnt zu werden, oder ein Gebäude, das von einer anderen Nutzung umgewidmet wurde, um dauerhaft oder vorübergehend bewohnt zu werden, und für das nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Bau- oder Planungsgenehmigung erforderlich ist.

D.   FuE-INPUT

1)    Variable 230101: Interne FuE-Ausgaben

Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Interne FuE-Ausgaben entsprechen dem Geldbetrag, der für FuE ausgegeben wird, die innerhalb einer Meldeeinheit durchgeführt wird.

Interne FuE-Ausgaben sind alle laufenden Ausgaben zuzüglich Bruttoanlageinvestitionen für FuE (unabhängig von der Finanzierungsquelle), die während eines festgelegten Bezugszeitraums getätigt werden. Laufende FuE-Ausgaben umfassen Arbeitskosten für internes FuE-Personal und sonstige laufende Kosten (Kosten für externes FuE-Personal, Käufe von Dienstleistungen). Bruttoanlageinvestitionen für FuE umfassen: Erwerb von Grundstücken, Erwerb von Gebäuden, Erwerb von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Erwerb von Fahrzeugen, Erwerb von anderen Maschinen und Ausrüstungen, Erwerb kapitalisierter Computersoftware, Erwerb anderer Produkte des geistigen Eigentums.

2)    Variable 230201: FuE-Personal

Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) umfassen systematisch betriebene schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Wissensstands, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie den Einsatz dieses Wissens mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu entwickeln.

Das FuE-Personal in einer statistischen Einheit umfasst alle Personen, die direkt an FuE beteiligt sind, unabhängig davon, ob sie von der statistischen Einheit oder externen Beteiligten, die vollständig in die FuE-Tätigkeiten der statistischen Einheit integriert sind, erbracht werden, sowie Personen, die direkte Dienstleistungen für die FuE-Tätigkeiten erbringen (z. B. FuE-Manager, Verwalter, Techniker, Bürokräfte).

Personen, die indirekte Unterstützung und Nebendienstleistungen erbringen, z. B. Kantinen-, Wartungs-, Verwaltungs- und Sicherheitspersonal, werden nicht berücksichtigt, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter bei der Messung der internen FuE-Ausgaben nach der Definition Nr. D1 unter „Sonstige laufende Kosten“ erfasst werden.

Zum FuE-Personal zählen zwei Hauptgruppen von Personen:

— 
Personen, die von der statistischen Einheit beschäftigt werden und zu den internen FuE-Tätigkeiten einer Einheit beitragen (internes FuE-Personal).
— 
Externe Beteiligte, die vollständig in die internen FuE-Tätigkeiten der Einheit integriert sind (externes FuE-Personal); sie können entweder unabhängig (selbstständig) oder abhängig (Empfänger von Löhnen/Gehältern, jedoch nicht von der die FuE durchführenden statistischen Einheit) sein.

3)    Variable 230202: Forscher

Forscher sind Fachkräfte, die sich mit der konzeptionellen Gestaltung oder Schaffung neuen Wissens befassen. Sie betreiben Forschung und verbessern oder entwickeln Konzepte, Theorien, Modelle, Techniken, Instrumente, Software oder operative Modelle.

Manager und Verwalter, die an der Planung und dem Management der wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Arbeit von Forschern beteiligt sind, gelten ebenfalls als „Forscher“.

4)    Variable 230301: Interne FuE-Ausgaben in ausländisch kontrollierten Unternehmen

„Interne FuE-Ausgaben“ wie unter D1 für die Variable 230101 definiert und „Zahl der ausländisch kontrollierten Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

5)    Variable 230401: FuE-Personal in ausländisch kontrollierten Unternehmen

„FuE-Personal“ wie unter D2 für die Variable 230201 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

6)    Variable 230501: Staatliche Mittelzuweisungen für Forschung und Entwicklung (GBARD)

Staatliche Mittelzuweisungen für FuE (GBARD) sind zur Finanzierung von FuE zugewiesene Mittel (für alle Bereiche) aus den Haushalten des Sektors Staat. Der Sektor Staat umfasst die Untersektoren von Zentralstaats (Bund), Regionen (Länder) und Gemeinden (Finanzierung von FuE durch Letztere muss nicht in GBARD erfasst werden, wenn sie nicht als signifikant angesehen wird oder keine Daten erfasst werden können). GBARD bezieht sich auf Haushaltsdaten aus Haushaltsprognosen für tatsächliche Ausgaben, der Fokus der Datenerhebung liegt in der Regel auf „ursprünglichen Mittelzuweisungen“ und „endgültigen Mittelzuweisungen“.

7)    Variable 230502: Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE

Nationale öffentliche Finanzmittel für länderübergreifend koordinierte FuE sind definiert als die gesamten anhand des GBARD-Konzepts gemessenen Haushaltsmittel aus dem Sektor Staat, die der Unterstützung von Folgendem dienen: länderübergreifende öffentliche FuE-Akteure, europaweite länderübergreifende öffentliche FuE-Programme und von Regierungen der Mitgliedstaaten, Kandidaten- und EFTA-Ländern gemeinsam eingerichtete bilaterale oder multilaterale öffentliche FuE-Programme.

8)    Variable 330101: Interne FuE-Ausgaben

Definition wie unter D1 für die Variable 230101.

9)    Variable 330201: FuE-Personal

Definition wie unter D2 für die Variable 230201.

10)    Variable 330202: Forscher

Definition wie unter D3 für die Variable 230202.

E.   KÄUFE

1)    Variable 240101: Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“ umfasst den Gesamtbetrag von Waren und Dienstleistungen, die von der statistischen Einheit erworben wurden und in der Rechnungslegung entweder als Umlaufvermögen oder als Ausgaben während des Bezugszeitraums verzeichnet wurden.

Diese Käufe von Waren umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste): Roh-, Hilfs- und Verpackungsmaterial, Betriebsmittel, Kraftstoffe, Ersatzteile, Saatgut und Futter, Tiere, kleine Vorratsgüter und zum Wiederverkauf gekaufte Waren.

Diese Käufe von Dienstleistungen umfassen beispielsweise (nicht erschöpfende Liste) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Strom, Heizung, Wasser, Wartung, Reparaturen, Nutzungsentgelte, Vermietung, Versicherung, Forschung (bei Durchführung durch Dritte), Leiharbeit, Werbung, Förderung, Verkehr, Kommunikation, Bankwesen, Rechtswesen, Rechnungslegung und sonstige von Dritten erbrachte Dienstleistungen, die während des Bezugszeitraums als Ausgaben verzeichnet werden.

Eine Erhöhung des Bestands an fertigen Waren und unfertigen Waren sowie finanziellen und langfristigen Vermögenswerten ist nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden Vermögenswerte aus anderen Kategorien, die neu einer der genannten zu berücksichtigenden Kategorien zugeordnet wurden; diese sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Die von dieser Definition erfassten Käufe von Waren und Dienstleistungen werden nach den zu diesem Zweck in den Rechnungslegungsstandards festgelegten Regeln bewertet, aufgrund derer die genannten Vermögenswerte und Ausgaben verbucht wurden.

2)    Variable 240102: Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Käufe von Waren für den Wiederverkauf an Dritte in unverändertem Zustand. Darin enthalten sind auch Käufe von Dienstleistungen von Dienstleistungsanbietern, die diese Käufe dann erneut „in Rechnung stellen“, d. h. von Unternehmen, deren Umsatz sich nicht nur aus Vermittlerprovisionen für eine Dienstleistung (wie z. B. bei Immobilienmaklern) zusammensetzt, sondern auch aus dem tatsächlichen Betrag, um den es bei dem Dienstleistungsgeschäft geht, z. B. bei Käufen von Transportleistungen durch Reisebüros.

Ausgeschlossen wird der Wert von Waren und Dienstleistungen, die an Dritte auf Provisionsbasis verkauft werden, da diese Waren vom Vermittler, der die Provision erhält, weder gekauft noch verkauft werden.

Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf in unverändertem Zustand sind Teil der Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt und werden für die Berechnung anderer Aggregate und Salden verwendet.

3)    Variable 240103: Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen

Diese Variable umfasst alle von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichneten Ausgaben für Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen und ähnlichen Einrichtungen, die Kunden für einen begrenzten Zeitraum Arbeitskräfte überlassen, um den Personalbestand des Kunden aufzustocken oder vorübergehend zu ersetzen, wobei die überlassenen Arbeitskräfte Lohn- und Gehaltsempfänger der Zeitarbeitsfirmen bleiben. Ausgaben für von Leiharbeitnehmern erbrachte Dienstleistungen sind ein Bestandteil der Variablen „Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“.

Diese Agenturen und Einrichtungen üben jedoch keine direkte Aufsicht über ihre Mitarbeiter in den Kundenunternehmen aus. In dieser Variable werden nur die Ausgaben für die Bereitstellung von Personal berücksichtigt, die nicht mit der Erbringung einer bestimmten industriellen oder nichtindustriellen Dienstleistung in Zusammenhang stehen.

4)    Variable 240104: Ausgaben für langfristige Mieten und operatives Leasing

Die Ausgaben für langfristige Mieten umfassen alle Ausgaben, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum für die Miete langfristiger Vermögenswerte verzeichnet wurden. Diese Variable umfasst Zahlungen im Rahmen eines Vertrags für operatives Leasing im Zusammenhang mit langfristigen Vermögenswerten.

Für diese Variable gilt Leasing als operatives Leasing, wenn nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.

5)    Variable 240105: Käufe von Energieprodukten

Unter dieser Variablen sind die Käufe von Energieprodukten während des Berichtszeitraums nur aufzuführen, wenn sie zur Nutzung als Brennstoff bestimmt sind. Energieprodukte, die als Rohstoffe oder zum Wiederverkauf ohne Be- und Verarbeitung erworben werden, fallen nicht unter diese Variable. Es ist lediglich der jeweilige Wert anzugeben.

6)    Variable 240106: Zahlungen an Unterauftragnehmer

Für die Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis E sind Zahlungen an Unterauftragnehmer Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für industrielle Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer wie folgt definierten Zulieferbeziehung bereitgestellt werden:

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A und B gleichzeitig erfüllt sind:

A. 

Das Abnehmerunternehmen, auch Hauptauftragnehmer genannt, ist insofern am Entwurf des Produkts beteiligt, als es dem Zulieferunternehmen, auch Subauftragnehmer genannt, alle oder einen Teil der technischen Spezifikationen für das in Auftrag gegebene Produkt vorgibt und/oder ihm das Ausgangsmaterial liefert.

B. 

Das Abnehmerunternehmen verkauft das in Auftrag gegebene Produkt entweder als solches oder als Teil eines anderen Produkts und übernimmt die Gewährleistungspflicht für das Produkt.

Anmerkung: Die alleinige Vorgabe einer Farbe, Größe oder Katalognummer ist keine technische Spezifikation. Die Fertigung nach Maß alleine bedeutet noch nicht, dass eine Zulieferbeziehung vorliegt.

Für die Statistiken über Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F sind „Zahlungen an Unterauftragnehmer“ Zahlungen der Einheit an Dritte als Gegenleistung für Bauleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung erbracht werden.

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:

A. 

Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer“) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.

B. 

Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.

C. 

Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.

D. 

Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

7)    Variable 240201: Vorratsveränderungen bei Waren

„Vorratsveränderungen bei Waren“ bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen.

8)    Variable 240202: Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren

Unter dieser Variablen werden die zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Berichtszeitraums eingetretenen Veränderungen des Werts der Vorräte an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, die von der statistischen Einheit produziert, jedoch noch nicht verkauft wurden, erfasst. Sie sind Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren“.

Dazu zählen unfertige Erzeugnisse, die Eigentum der statistischen Einheit sind, auch wenn sie sich im Besitz Dritter befinden. Nicht unter diesen Posten fallen hingegen Erzeugnisse, die sich im Besitz der statistischen Einheit befinden, jedoch Eigentum Dritter sind.

Die Bewertung der Vorräte erfolgt zu Herstellungskosten vor Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen).

9)    Variable 240203: Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf

„Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf“ bezeichnet den Unterschied im Gesamtwert der von der statistischen Einheit am Anfang und am Ende des Bezugszeitraums verbuchten Bestände an Waren für den Wiederverkauf. Der Wert dieser Bestände entspricht der jeweiligen Angabe in den Jahresabschlüssen. Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf sind ein Bestandteil der Variablen „Vorratsveränderungen bei Waren“.

10)    Variable 240301: Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen insgesamt

„Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt“ wie unter E1 für die Variable 240101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

11)    Variable 240302: Käufe von Waren und Dienstleistungen durch ausländisch kontrollierte Unternehmen für den Wiederverkauf

„Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf“ wie unter E2 für die Variable 240102 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

F.   ERGEBNISSE UND LEISTUNG

1)    Variable 140101: Produktion (Volumen)

In konjunkturellen Unternehmensstatistiken ist die Produktion als Index abzubilden. Der Produktionsvolumenindex ist der Bezugsindikator für die wirtschaftliche Entwicklung und wird insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung von Wendepunkten in der wirtschaftlichen Entwicklung herangezogen. Er ist als Laspeyres-Index darzustellen, mit dem das jeweilige Produktionsvolumen mit dem entsprechenden Produktionsvolumen im Basiszeitraum verglichen wird.

Theoretisches Ziel des Produktionsvolumenindexes:

— 
Mit Blick auf die Konjunkturstatistik sollten eigene Ergebnisse gemessen werden. Für die Konjunkturstatistik umfassen die Begriffe „Produktion“ und „Ergebnis“ keinen Einsatz von anderen statistischen Einheiten.
— 
Ziel des Produktionsvolumenindexes ist daher die Messung der Veränderungen in den Volumina bei der Wertschöpfung in kurzen und regelmäßigen Intervallen.
— 
Die gemessenen Veränderungen bei den Volumina der Wertschöpfung sollten im Allgemeinen mit dem von dem nach dem nach den Konzepten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen gemessenen Konzepten der Wertschöpfung vergleichbar sein.

Grundsätze für die Berechnung des Produktionsvolumenindexes:

— 
Die für die Erstellung des Indexes nach dem theoretischen Ziel erforderlichen Daten stehen gewöhnlich nicht monatlich zur Verfügung.
— 
Daher wird die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nur für den Basiszeitraum speziell zur Aktualisierung der Gewichte berechnet. Liegt die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen nicht vor, kann die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten als Näherungswert verwendet werden.
— 
Die monatliche Fortschreibung der Wertschöpfung im Basiszeitraum erfolgt mithilfe geeigneter Ersatzgrößen.

Berechnung der Ersatzgrößen für die Fortschreibung: Zur Indexfortschreibung können folgende Ersatzgrößen herangezogen werden:

— 
Fortschreibung mit Bruttoproduktionswerten (deflationiert),
— 
Fortschreibung mit Volumina,
— 
Fortschreibung mit Umsätzen (deflationiert),
— 
Fortschreibung mit dem Arbeitseinsatz,
— 
Fortschreibung mit dem Rohstoffeinsatz,
— 
Fortschreibung mit dem Energieeinsatz.

Die Korrelation dieser Ersatzgrößen mit der Entwicklung der Wertschöpfung kann je nach marktbestimmter Tätigkeit variieren. Für jede marktbestimmte Tätigkeit sollte eine Ersatzgröße mit einer hohen Korrelation gewählt werden.

Bezug zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen:

— 
Der Begriff „Produktionsindex“ wird im Allgemeinen als „Entwicklung der Wertschöpfung“ verstanden, was der Definition des Begriffs „Produktion“ im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen oder der strukturellen Unternehmensstatistik widerspricht.
— 
In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bezieht sich der Produktionsindex auf die Entwicklung der „Wertschöpfung“ in konstanten Preisen, während unter Wertschöpfung grundsätzlich das Ergebnis abzüglich Vorleistungen zu Herstellungspreisen verstanden wird.

2)    Variable 140201: Verkaufsmengen

Die Verkaufsmenge stellt den Wert des Nettoumsatzerlöses in konstanten Preisen dar und ist somit ein Mengenindex. Dieser Index kann als Nettoumsatzerlös in jeweiligen Preisen berechnet werden, deflationiert mit dem angemessenen Preisindikator, oder als ein Mengenindex, der direkt von der Menge der verkauften Waren abgeleitet wird.

3)    Variable 140301: Nettoumsatzerlös

Für alle Tätigkeiten außer NACE 64, 65 und einigen Tätigkeiten von NACE 66 zählen zum Nettoumsatzerlös alle Einkünfte, die während des Bezugszeitraums im Rahmen normaler Tätigkeiten der statistischen Einheit anfallen, wobei alle von dieser Einheit gewährten Preisreduzierungen, Preisnachlässe und Rabatte abgezogen werden.

„Einkünfte“ bezeichnet die Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während des Bezugszeitraums in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Eigentümer erhöht.

Diese Zuflüsse ergeben sich aus Verträgen mit Kunden und werden durch die Erfüllung von Leistungsverpflichtungen nach diesen Verträgen durch die statistische Einheit erzielt. Normalerweise besteht eine Leistungsverpflichtung im Verkauf (Übertragung) von Waren oder der Erbringung von Leistungen, in den Bruttozuflüssen können jedoch auch Einkünfte aus Erträgen aus der Nutzung der Vermögenswerte der statistischen Einheit durch Dritte enthalten sein.

Ausgenommen vom Nettoumsatzerlös ist Folgendes:

— 
alle Steuern, Zölle oder Abgaben, die unmittelbar an Einkünfte gekoppelt sind;
— 
alle Beträge, die im Hinblick auf einen Kapitalbetrag erhoben werden, sofern die statistische Einheit im Zusammenhang mit diesem Kapitalbetrag als Beauftragter fungiert;
— 
alle Einkünfte, die sich nicht aus den normalen Tätigkeiten der statistischen Einheit ergeben. Diese Arten von Einkünften werden normalerweise als „Sonstige (betriebliche) Einkünfte“, „Finanzielle Einkünfte“, „Außerordentliche Einkünfte“ oder in einer ähnlichen Rubrik eingeordnet, je nach den allgemein üblichen Rechnungslegungsstandards, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse verwendet wurden.

In mehr als einmal pro Jahr vorzulegenden Statistiken kann es vorkommen, dass Aspekte der Rechnungslegung wie jährliche Preisreduzierungen, Subventionen, Preisnachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt werden können.

Für die Tätigkeiten von NACE K64.11, K64.19 und K64.9 ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert.

Für die Tätigkeiten von NACE K64.2 und K64.3 können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert für den Nettoumsatzerlös herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.

Für die Tätigkeiten von NACE K65.11, K65.12 und K65.2 ist der Nettoumsatzerlös als die verdienten Bruttobeiträge definiert.

Für die Tätigkeiten von NACE K65.3 ist Nettoumsatzerlös als Alterssicherungsbeiträge insgesamt definiert.

Für Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Nettoumsatzerlös als der Produktionswert abzüglich Subventionen oder staatliche Beihilfen definiert. Für Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, gilt die Standarddefinition von Nettoumsatzerlös.

4)

Variable 140302: Nettoumsatzerlös Inland

5)

Variable 140303: Nettoumsatzerlös Ausland

6)

Variable 140304: Nettoumsatzerlös Ausland (Euro-Währungsgebiet) (Wert)

7)

Variable 140305: Nettoumsatzerlös Ausland (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

Die Indizes für den Nettoumsatzerlös Inland und den Nettoumsatzerlös Ausland machen es erforderlich, dass der Nettoumsatzerlös entsprechend dem ersten Bestimmungsort des Produkts auf der Grundlage der Eigentumsübertragung aufgegliedert wird (wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich ein physischer Warentransport über Grenzen stattfindet). Für den Bestimmungsort ist der Sitz des Dritten maßgeblich, der die Waren und Dienstleistungen gekauft hat.

8)

Variable 250101: Nettoumsatzerlös

Definition wie unter F3 für die Variable 140301.

9)

Variable 250102: Nettoumsatzerlös aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte A bis F stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

10)

Variable 250103: Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abschnitte B bis F stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

11)

Variable 250104: Nettoumsatzerlös aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der Abschnitte B bis E stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

12)

Variable 250105: Nettoumsatzerlös aus der Bautätigkeit

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

13)

Variable 250106: Nettoumsatz aus Dienstleistungsaktivitäten

Einkünfte aus allen Dienstleistungstätigkeiten (Bank- und Versicherungsdienstleistungen, unternehmensbezogene und persönliche Dienstleistungen).

Dazu zählt der Nettoumsatzerlös aus Dienstleistungstätigkeiten, die als Haupt- oder Nebentätigkeit erbracht werden; Manche Dienstleistungstätigkeiten werden von industriellen Einheiten erbracht. Diese Tätigkeiten fallen unter die NACE-Abschnitte H bis N und P bis S sowie unter die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4 des NACE-Abschnitts G.

14)

Variable 250107: Nettoumsatzerlös aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus dem Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und aus Vermittlungstätigkeiten der Einheit stammt. Er entspricht den Verkäufen von Waren, die von der Einheit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gekauft und in unverändertem Zustand oder nach der bei Handelsunternehmen üblichen Kennzeichnung, Verpackung bzw. Aufmachung wiederverkauft werden, sowie den Provisionen auf Käufe und Verkäufe, die im Namen und auf Rechnung Dritter getätigt wurden, und vergleichbaren Tätigkeiten.

Bei dieser Art des Wiederverkaufs wird unterschieden zwischen

— 
Wiederverkauf an andere Händler, gewerbliche Verbraucher usw. (Großhandelsverkauf);
— 
Wiederverkauf an Haushalte oder Kleinverbraucher (Einzelhandelsverkauf).

Diese Tätigkeiten fallen unter den NACE-Abschnitt G (ausgenommen die Instandhaltung und Reparatur betreffenden Gruppen 45.2 und 45.4).

15)

Variable 250108: Nettoumsatzerlös aus dem Hochbau

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten der NACE-Abteilung F41 stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

16)

Variable 250109: Nettoumsatzerlös aus dem Tiefbau

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F42 stammt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

17)

Variable 250110: Nettoumsatzerlös aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE

Der Teil des Nettoumsatzerlöses, der aus der Haupttätigkeit der Einheit stammt. Die Haupttätigkeit einer Einheit wird nach der Verordnung (EG) Nr. 696/93 des Rates bestimmt.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung bereitgestellt wurden, ist ebenfalls eingeschlossen.

Der Nettoumsatzerlös aus dem Wiederverkauf von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

18)

Variable 250111: Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen

Für die Statistiken über die Tätigkeiten des NACE-Abschnitts F ist der Nettoumsatzerlös aus Unteraufträgen der Nettoumsatz aus eigenen Bauleistungen der Einheit, die im Rahmen einer Zulieferbeziehung für Dritte erbracht werden.

Zwischen zwei Unternehmen besteht eine Zulieferbeziehung, wenn die Bedingungen A, B, C und D gleichzeitig erfüllt sind:

A. 

Das Abnehmerunternehmen schließt einen Vertrag mit dem Zulieferunternehmen (im Folgenden „Subauftragnehmer“) über die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, die fester Bestandteil des Bauprozesses sind.

B. 

Das Abnehmerunternehmen ist für das Endprodukt des Bauprozesses verantwortlich; die Haftung umfasst auch die von Subauftragnehmern ausgeführten Teile; in einigen Fällen kann dem Subauftragnehmer auch eine gewisse Haftung obliegen.

C. 

Das Abnehmerunternehmen liefert dem Subauftragnehmer die Spezifikationen; das bedeutet z. B., dass die vom Subauftragnehmer auszuführenden Arbeiten oder zu erbringenden Dienstleistungen genau den Zwecken des spezifischen Vorhabens entsprechen müssen, sodass genormte Arbeiten/Dienstleistungen oder solche nach Katalog nicht in Betracht kommen.

D. 

Der gegenseitige Vertrag unterliegt keinen weiteren Vereinbarungen wie Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an einer Ausschreibung, Verträge über Konsortien oder Joint Ventures usw.

19)

Variable 250112: Nettoumsatzerlös nach Gebietsansässigkeit des Kunden

„Nettoumsatzerlös“ bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Das Konzept der Gebietsansässigkeit entspricht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

20)

Variable 250113: Nettoumsatzerlös nach Produkt

„Nettoumsatzerlös“ bezeichnet den Nettoumsatzerlös wie unter F3 für die Variable 140301 definiert. Die Aufschlüsselung nach Produkt stützt sich auf die CPA.

21)

Variable 250201: Bruttogewinnspanne bei Handelswaren

Entspricht den Erträgen aus Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung. Sie wird aus dem Nettoumsatzerlös im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten von Käufen und Wiederverkäufen ohne weitere Be- und Verarbeitung, Käufe für den Wiederverkauf insgesamt und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf berechnet.

In die Bruttogewinnspanne bei Handelswaren werden Verkäufe, Käufe und Vorratsveränderungen von Waren und Dienstleistungen, die gekauft werden, um in unverändertem Zustand wiederverkauft zu werden, einbezogen.

Wird auch als Bruttohandelsspanne bezeichnet.

22)

Variable 250301: Produktionswert

Der Produktionswert spiegelt den Wert des Gesamtergebnisses der statistischen Einheit wider, das im Bezugszeitraum erzielt wurde.

Für alle Tätigkeiten außer den Tätigkeiten von NACE 64, 65 und 66 ist er die Summe aus Folgenden:

+ Nettoumsatzerlös
± Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Waren
± Vorratsveränderungen bei Waren für den Wiederverkauf
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
– Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf

Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen sind alle Einkünfte aus staatlichen Beihilfen, die der statistischen Einheit im Bezugszeitraum gewährt und von ihr als solche verzeichnet wurden.

Das kapitalisierte Ergebnis ist die gesamte Zunahme aller von der statistischen Einheit selbst erzeugten langfristigen Vermögenswerte, die von dieser im Bezugszeitraum als solche verbucht wurden.

Für die Tätigkeiten von NACE K64.11 ist der Produktionswert definiert als andere allgemeine Verwaltungskosten als Personalaufwand plus Gebühren und Provisionsausgaben plus Personalaufwand plus Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten.

Für die Tätigkeiten von NACE K64.19 und K64.9 ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte abzüglich Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen zuzüglich Provisionseinkünfte zuzüglich Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen. Für einige Tätigkeiten von NACE K64.99 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.

Für die Tätigkeiten von NACE K64.2 und K64.3 ist der Produktionswert der Nettoumsatzerlös plus Subventionen oder staatliche Beihilfen, oder es können die Gesamtbetriebskosten als Näherungswert herangezogen werden, wenn der Nettoumsatzerlös nicht in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist.

Für die Tätigkeiten von NACE K65.11 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeiträge plus

Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer versicherungstechnischer Nettorückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, Rückversicherungsanteil (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus (wenn verfügbar) Veränderungen des Fonds für spätere Zuweisungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) minus erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung, minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte.

Für die Tätigkeiten von NACE K65.12 und K65.2 ist der Produktionswert definiert als die verdienten Bruttobeträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen minus Einkünfte aus Beteiligungen minus Erträge aus Zuschreibungen plus Einkünfte aus Kapitalanlagen, die Rückversicherer aus ihrem Anteil an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen des Unternehmens erzielen, plus Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung plus sonstige Einkünfte minus beglichene Versicherungsfälle plus/minus Veränderungen der Rückstellung für Versicherungsfälle (Zunahmen sind abzuziehen, Abnahmen sind zu addieren) minus Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen minus Nettoaufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen plus/minus Veränderungen bei Schwankungsrückstellungen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren) plus/minus Veränderungen anderer technischer Rückstellungen, anderweitig nicht ausgewiesen (Kosten sind abzuziehen, Einkünfte sind zu addieren).

Für die Tätigkeiten von NACE K65.3 ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös minus Aufwendungen für Versicherungsbeiträge plus Einkünfte aus Kapitalanlagen plus sonstige Einkünfte plus Erträge der Versicherungsleistungen minus gesamte Aufwendungen für Pensionen minus Nettoveränderung der technischen Rückstellungen (Zunahmen bei technischen Rückstellungen sind vom Produktionswert abzuziehen, Abnahmen zu addieren). Der Produktionswert kann alternativ als Summe der Kosten berechnet werden.

Für die Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen nicht verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Zinseinkünfte und ähnliche Einkünfte minus Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen plus Provisionseinkünfte plus Einkünfte aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren zuzüglich Nettoertrag/Nettoaufwand für Finanzgeschäfte plus Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.

Für die Tätigkeiten von NACE K66, für die der Nettoumsatzerlös in den Jahresabschlüssen verzeichnet ist, ist der Produktionswert definiert als Nettoumsatzerlös plus kapitalisiertes Ergebnis plus Einkommen aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen.

23)

Variable 250401: Wertschöpfung

Wertschöpfung ist ein zusammengesetzter Indikator der Nettobetriebseinkünfte, bereinigt um Abschreibungen und Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger, wie von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verbucht. Der Wert wird mithilfe der folgenden Formel ermittelt:

+ Nettoumsatzerlös
+ Einkünfte aus produkt- oder umsatzbezogenen Subventionen
+ kapitalisiertes Ergebnis
± Vorratsveränderungen bei Waren
– Käufe von Waren und Dienstleistungen insgesamt

24)

Variable 250501: Bruttobetriebsüberschuss

Der Bruttobetriebsüberschuss ist der durch betriebliche Tätigkeiten geschaffene Überschuss nach erfolgter Vergütung der eingesetzten Menge des Produktionsfaktors Arbeit.

Er kann aus der Wertschöpfung abzüglich der Ausgaben für Leistungen an Lohn- und Gehaltsempfänger berechnet werden. Der Bruttobetriebsüberschuss ist der für die Einheit verfügbare Saldo, der es ihr ermöglicht, die Eigen- und Fremdkapitalgeber zu vergüten, Steuern zu zahlen und unter Umständen ihre Investitionen ganz oder teilweise zu finanzieren.

25)

Variable 250601: Nettoumsatzerlös ausländisch kontrollierter Unternehmen

„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

26)

Variable 250701: Produktionswert ausländisch kontrollierter Unternehmen

„Produktionswert“ wie unter F22 für die Variable 250301 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

27)

Variable 250801: Wertschöpfung ausländisch kontrollierter Unternehmen

„Wertschöpfung“ wie unter F23 für die Variable 250401 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

28)

Variable 250901: Nettoumsatzerlös auslandskontrollierender Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländischer Unternehmenseinheiten

„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Auslandskontrollierende Unternehmen (UCI-Konzept) im Inland und deren inländische Unternehmenseinheiten“ wie unter A14 für die Variable 210401 definiert.

29)

Variable 440101: Nettoumsatzerlös der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

„Nettoumsatzerlös“ wie unter F3 für die Variable 140301 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.

30)

Variable 251001: Verkaufte Produktion

Verkaufte Produktion ist definiert als die zu einem beliebigen Zeitpunkt im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum verkauft (in Rechnung gestellt) wurde. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein. Eingeschlossen ist unter verschiedenen fachlichen Einheiten desselben Unternehmens verkaufte (in Rechnung gestellte) Produktion.

31)

Variable 251002: Produktion im Rahmen von an Subauftragnehmer vergebenen Arbeiten

Von einem Subauftragnehmer im Wirtschaftsgebiet eines Landes durchgeführte Produktion, die im Bezugszeitraum an den Auftraggeber unter den in den Bedingungen für an Subauftragnehmer vergebene Arbeiten gemäß den CPA-Leitlinien ausgeführt wurden. Die Produktion kann im Rahmen der Haupt- oder der Nebentätigkeiten des Unternehmens erfolgt sein.

32)

Variable 251003: Tatsächliche Produktion

Die tatsächliche Produktion umfasst jegliche Produktion im Bezugszeitraum und im Wirtschaftsgebiet eines Landes, die in die Herstellung anderer Produkte einfließt. Sie umfasst Produkte, die entweder in der fachlichen Einheit selbst oder in einer anderen fachlichen Einheit desselben Unternehmens:

— 
zum Verkauf bestimmt sind,
— 
zu einem anderen Produkt verarbeitet werden,
— 
in ein anderes Produkt eingebaut werden,
— 
gelagert werden.

G.   INVESTITIONEN

1)    Variable 260101: Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte

Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte umfassen alle Ergänzungen zu den langfristigen materiellen Vermögenswerten, die im Bezugszeitraum von der statistischen Einheit als solche erfasst werden, ausgenommen Zunahmen aus Neubewertungsrücklagen oder Umkehr zuvor verzeichneter Wertminderungsaufwendungen sowie aus Umschichtung (Übertragung) anderer langfristiger materieller Vermögenswerte.

Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien definiert sind, zulässig.

2)    Variable 260102: Bruttoinvestitionen in Grundstücke

Bruttoinvestitionen in Grundstücke umfassen alle Ergänzungen zu den Grundstücken, unterirdischen Lagerstätten, Wäldern und Binnengewässern, materiellen Vermögenswerten aus Exploration und Evaluierung, Vermögenswerten aus Öl und Gas und ähnlichen Posten, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden. Bruttoinvestitionen in Grundstücke sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.

3)    Variable 260103: Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude

Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude umfassen alle Ergänzungen zu oder den Erwerb von Gebäuden und ähnlichen Strukturen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits genutzt werden (d. h. die nicht neu sind) und von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet wurden.

Bruttoinvestitionen in den Erwerb bestehender Gebäude sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.

4)    Variable 260104: Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden

„Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden“ umfasst

— 
alle Ergänzungen zum Bau neuer Gebäude für die eigene Verwendung (Selbstbau),
— 
jeglichen Erwerb von Neubauten (meist infolge eines Bauvertrags zugunsten der meldenden statistischen Einheit),
— 
alle kapitalisierten Ergänzungen, Veränderungen, Verbesserungen und Renovierungen bestehender Gebäude (wenn damit verbundener zusätzlicher Nutzen der statistischen Einheit zugutekommen dürfte), die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum verzeichnet wurden.

Bruttoinvestitionen in Errichtung und Verbesserung von Gebäuden sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.

5)    Variable 260105: Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen umfassen alle Ergänzungen zu Maschinen, Fahrzeugen, sonstigen Anlagen, Büroausstattung, Computern, Kommunikations- und Netzwerkausstattung und Ähnlichem, die von der statistischen Einheit im Bezugszeitraum als solche verzeichnet werden.

Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen sind ein Bestandteil der Variablen „Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“.

6)    Variable 260106: Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert

Bruttoinvestitionen in langfristige immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert umfassen alle Ergänzungen zu langfristigen immateriellen Vermögenswerten außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die von der statistischen Einheit als solche erfasst werden.

Die Ergänzungen umfassen unter anderem Erwerb, Finanzierungsleasing, Verbesserungen, Veränderungen, Ergänzungen, Renovierungen, Bauwerke, Selbstbau und kapitalisierte Ausgaben soweit nach den geltenden Rechnungslegungsstandards, in denen die Verbuchungs- und Bewertungskriterien sowie der Begriff „Geschäfts- oder Firmenwert“ definiert sind, zulässig.

7)    Variable 260107: Investitionen in beschaffte Software

Investitionen in beschaffte Software gelten nur dann als immaterielle Vermögenswerte, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird und wenn die Anschaffungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. Entspricht der Kauf von Software diesen Bedingungen nicht, so wird er als Aufwendung in den Wert von „Käufe von Waren und Dienstleistungen“ einbezogen und zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Kosten angefallen sind.

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Preisnachlässe und Rabatte abgezogen.

8)    Variable 260108: Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten

Verkaufserlös aus materiellen Vermögenswerten umfasst den Wert der vorhandenen, an Dritte veräußerten Sachanlagen. Der Verkauf von materiellen Vermögenswerten wird zum tatsächlich erzielten Verkaufspreis (ohne Mehrwertsteuer) und nicht zum Buchwert bewertet; vom erzielten Verkaufspreis werden die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung entstandenen Kosten abgezogen. Unberücksichtigt bleiben nicht verkaufsbedingte Wertberichtigungen und Abgänge.

9)    Variable 260201: Bruttoinvestitionen ausländisch kontrollierter Unternehmen in langfristige materielle Vermögenswerte

„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“ wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Ausländisch kontrollierte Unternehmen“ wie unter A13 für die Variable 210301 definiert.

10)    Variable 430101: Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte der Unternehmen im Ausland, über welche institutionelle Einheiten des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausüben

„Bruttoinvestitionen in langfristige materielle Vermögenswerte“ wie unter G1 für die Variable 260101 definiert und „Unternehmen im Ausland, über welches eine institutionelle Einheit des Berichtslands die letztendliche Kontrolle ausübt“ wie unter A25 für die Variable 410101 definiert.

H.   IMMOBILIEN

1)    Variable 150101: Baugenehmigungen — Zahl der Wohnungen

Eine Baugenehmigung ist die Genehmigung, die Arbeiten an einem Bauprojekt aufzunehmen. Eine Genehmigung ist damit die letzte behördliche Genehmigungsstufe vor dem Baubeginn. Weitere Informationen, zum Beispiel Einzelheiten zur Planung der Erteilung von Genehmigungen und Baubeginn können als Ergänzung der Datenquellen zu Neubauprojekten verwendet werden.

Diese Baugenehmigungen sollten gute Hinweise auf die Arbeitsauslastung der Bauindustrie in der nahen Zukunft liefern, obgleich dies möglicherweise nicht der Fall ist, wenn ein großer Anteil der Genehmigungen nicht genutzt wird oder wenn zwischen der Erteilung der Genehmigung und dem Baubeginn viel Zeit verstreicht.

Nach der Verordnung (EU) 2019/2152 sind nur Daten für Neubauten und Umwandlungen gewerblicher Gebäude in Wohngebäude erforderlich, auch wenn möglicherweise Baugenehmigungen für andere Bauwerke und Arbeiten erteilt werden.

Bei Gebäuden wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterschieden.

Wohngebäude sind Bauwerke, die mindestens zur Hälfte für Wohnzwecke genutzt werden. Wird weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche für Wohnzwecke verwendet, wird das Gebäude nach dieser zweckorientierten Definition als Nichtwohngebäude eingeordnet.

Ziel der Variablen „Zahl der Baugenehmigungen für Wohngebäude“ ist es, die zukünftige Entwicklung der Tätigkeit im Baugewerbe im Hinblick auf die Zahl der Einheiten aufzuzeigen.

Diese Variable wird erstellt aus der Zahl der Wohnungen in neuen Wohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt wurden (Wohngebäude mit einer Wohnung als auch Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen). Eine Wohnung ist ein Zimmer oder Zimmerkomplex mit Nebenräumen in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch gesonderten Teil dieses Gebäudes, das durch die Art, wie es gebaut oder umgebaut wurde, für private Wohnzwecke bestimmt ist. Sie sollte einen getrennten Zugang zur Straße (direkt oder über einen Garten oder ein Grundstück) oder zu einem gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteil (Treppe, Gang, Galerie usw.) haben. Abgetrennte Wohnräume, die eindeutig als Teil der Wohnung nutzbar sind, sollten auch als Teil der Wohnung betrachtet werden. Eine Wohnung kann somit aus getrennten Gebäuden auf ein und demselben Grundstück bestehen, sofern diese eindeutig zum Bewohnen durch ein und denselben privaten Haushalt bestimmt sind.

Erweiterungen bestehender Wohngebäude, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, gelten für diese Statistik nicht als Wohnungen.

2)    Variable 150102: Baugenehmigungen — Quadratmeter (Nutzfläche oder alternative Größeneinheit)

„Baugenehmigungen“ wie unter H1 für die Variable 150101 definiert. Das Ziel der Variablen zur Nutzfläche bei Baugenehmigungen ist es, die zukünftige Entwicklung der Bautätigkeit im Hinblick auf das Volumen aufzuzeigen.

Diese Variable wird erstellt anhand der Quadratmeterzahl der Nutzfläche von Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die Baugenehmigungen erteilt worden sind. Die Nutzfläche eines Gebäudes wird gemessen innerhalb der Außenwände ohne:

— 
Konstruktionsflächen (z. B. Flächen der begrenzenden Bauteile, der Stützen, Pfeiler, Säulen, Schächte, Schornsteine),
— 
Funktionsflächen im Sinne von Nebennutzung (z. B. Flächen von Heizungs- und Klimaanlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung),
— 
Verkehrsflächen (z. B. Flächen von Treppenräumen, Fahrstühlen, Rolltreppen).

Der zu Wohnzwecken genutzte Teil der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes umfasst die Fläche, die auf Küchen, Wohn-, Schlaf- und Nebenräume sowie Keller- und Gemeinschaftsräume entfällt.

Sind die Angaben zur Nutzfläche nicht in den erhobenen Daten enthalten, kann sie aufgrund der verfügbaren Quellen geschätzt werden.




ANHANG V

Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich Warenverkehr nach Unternehmensmerkmalen

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) 

„Waren“ bezeichnet alle beweglichen Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas;

b) 

„Ausfuhr von Waren“ bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats verringern, weil die Waren das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats mit Ziel im statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats verlassen;

c) 

„Einfuhr von Waren“ bezeichnet alle physischen Warenbewegungen, durch die sich die Warenbestände eines Mitgliedstaats erhöhen, indem sie aus dem statistischen Erhebungsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats in das statistische Erhebungsgebiet dieses Mitgliedstaats gelangen;

d) 

„bestimmte Waren oder Warenbewegungen“ bezeichnet die in Kapitel III dieses Anhangs genannten Waren oder Warenbewegungen, die aufgrund ihrer Art nicht mit dem Grundsatz der Erhebung physischer Warenbewegungen über die Grenzen eines Mitgliedstaats vereinbar sind oder besondere methodische Bestimmungen erfordern, die sich von den Bestimmungen für alle anderen Waren oder Warenbewegungen unterscheiden;

e) 

„Unionswaren“ bezeichnet „Unionswaren“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;

f) 

„Nicht-Unionswaren“ bezeichnet „Nicht-Unionswaren“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;

g) 

„Zollanmeldung“ bezeichnet die „Zollanmeldung“ nach der Definition des Zollkodexes der Union;

h) 

„Entscheidung des Zolls“ bezeichnet eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat;

i) 

„Nichtmitgliedstaat“ bezeichnet Länder oder Gebiete, die nicht Teil des statistischen Erhebungsgebiets der Europäischen Union sind;

j) 

„Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten“ bezeichnet Waren, die auf dem Weg zum Bestimmungsmitgliedstaat durch einen dazwischenliegenden Mitgliedstaat befördert oder bei denen nur im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren Aufenthalte stattfinden, wobei es sich bei dieser Warenbeförderung weder um eine Einfuhr noch um eine Ausfuhr von Waren in diesen Mitgliedstaat handelt;

k) 

„wirtschaftliches Eigentum“ bezeichnet das Recht, die Vorteile aus der Nutzung eines Vermögenswerts im Gegenzug zur Übernahme der damit verbundenen Risiken zu beanspruchen; der wirtschaftliche Eigentümer eines Vermögenswerts ist nicht zwangsläufig auch der rechtliche Eigentümer;

l) 

„Waren in Quasi-Ausfuhr“ bezeichnet Waren, die aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat gebracht werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zollverfahren zum Zweck der Anmeldung dieser Waren für die Ausfuhr befinden, unter der Bedingung, dass der Ausführer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, und dass die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht einen unionsinternen Erwerb von Gegenständen oder einen Umsatz nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates darstellt.

m) 

„Waren in Quasi-Einfuhr“ bezeichnet Waren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wobei der Einführer nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;

n) 

„Veredelung“ bezeichnet Handlungen oder Vorgänge (Herstellung, Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.) mit dem Ziel, eine neue oder erheblich verbesserte Ware zu erhalten oder herzustellen;

o) 

„Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat der Herstellung“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, in dem die letzte, erhebliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung an einem unvollendeten Produkt durchgeführt wurde.

Abschnitt 2

Mitgliedstaat der Aus- und Einfuhr innerhalb und außerhalb der Union; Meldemitgliedstaat

1. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Mitgliedstaat der Ausfuhr innerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden;

b) 

„Mitgliedstaat der Einfuhr innerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden.

2. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gelten folgende Begriffsbestimmungen:

▼M1

a) 

„Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Erhebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr befinden.

Wenn bei Waren in Quasi-Ausfuhr der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ nach Abschnitt 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Anhangs ermittelt werden kann, ist der „Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union“ ab dem Bezugszeitraum Januar 2024 der „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“;

▼B

b) 

„Mitgliedstaat der Einfuhr außerhalb der Union“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in dessen statistischem Ergebungsgebiet sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

3. Die Definition des Mitgliedstaats der Aus- und Einfuhr innerhalb und außerhalb der Union kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

4. Für die Zwecke der Bereitstellung von Statistiken über den internationalen Warenverkehr an die Kommission (Eurostat) ist der Meldemitgliedstaat bei Ausfuhren der Ausfuhrmitgliedstaat und bei Einfuhren der Einfuhrmitgliedstaat.

Abschnitt 3

Anwendungsbereich

1. Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen den Warenverkehr innerhalb und außerhalb der Union.

2. Warenverkehr innerhalb der Union umfasst:

a) 

Ausfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die den Ausfuhrmitgliedstaat mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verlassen:

i) 

Unionswaren, ausgenommen Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten;

ii) 

Nicht-Unionswaren, die im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung in den Ausfuhrmitgliedstaat gelangen;

b) 

Einfuhren innerhalb der Union von folgenden Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat gelangen und ursprünglich aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurden:

i) 

Unionswaren, ausgenommen Waren in Transit zwischen Mitgliedstaaten;

ii) 

Nicht-Unionswaren, die zuvor im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung in den Ausfuhrmitgliedstaat gelangt sind und im Einfuhrmitgliedstaat im Zollverfahren der aktiven Veredelung verbleiben oder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

3. Warenverkehr außerhalb der Union umfasst:

a) 

Ausfuhren von Waren außerhalb der Union, die das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen:

i) 

im Rahmen eines der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren:

— 
Ausfuhr;
— 
passive Veredelung.
ii) 

in Anwendung des Zollkodex der Union:

— 
Nicht-Unionswaren, die für die weitere Veredelung vorübergehend wiederausgeführt werden;
— 
Unionswaren, die nach Überführung in die Endverwendung aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
— 
Nicht-Unionswaren, die zur Erledigung eines Verfahrens der aktiven Veredelung wiederausgeführt werden.
b) 

Einfuhren von Waren außerhalb der Union, die nach einem der folgenden im Zollkodex der Union festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangen:

i) 

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einschließlich in der Endverwendung;

ii) 

aktive Veredelung.

4. Der Anwendungsbereich der europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

5. Aus methodologischen Gründen sind bestimmte Waren oder Warenbewegungen aus den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr auszunehmen. Diese Waren und Warenbewegungen sind in der Anlage aufgeführt.

Abschnitt 4

Statistisches Erhebungsgebiet

1. Das statistische Erhebungsgebiet der Union umfasst die statistischen Erhebungsgebiete der Mitgliedstaaten. Das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats entspricht seinem im Zollkodex der Union festgelegten Zollgebiet.

2. Abweichend von Absatz 1 umfasst das statistische Erhebungsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auch die Insel Helgoland.

3. Die Definition des statistischen Erhebungsgebiets der Mitgliedstaaten kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 5

Bezugszeitraum

1. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr innerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:

a) 

der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;

b) 

der Kalendermonat, in dem der Steuertatbestand bei den Unionswaren eintritt, für die Mehrwertsteueransprüche auf innergemeinschaftliche Lieferung und Erwerb von Gegenständen nach der Richtlinie 2006/112/EG des Rates bestehen.

Verstreichen zwischen der Ein- oder Ausfuhr von Waren und dem Steuertatbestand mehr als zwei Kalendermonate, ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Ein- oder Ausfuhr erfolgt, oder

c) 

der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.

2. Für die Zwecke der Statistik über den Warenverkehr außerhalb der Union gilt folgender Bezugszeitraum:

a) 

der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr stattfindet;

b) 

der Kalendermonat, in dem die Zollbehörden die Anmeldung akzeptieren, wenn die Zollanmeldung als Datenquelle verwendet wird.

3. Der Bezugszeitraum kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 6

Ausführer und Einführer

1. Der Ausführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Ausfuhr von Waren führt.

Als ein solches Handeln des Ausführers gilt:

a) 

der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen —, der zur Ausfuhr der Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls

b) 

die Verbringung von Waren aus dem Ausfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Ausfuhr der Waren im Ausfuhrmitgliedstaat oder andernfalls

c) 

der Besitz der Waren, die aus dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden.

2. Der Einführer ist der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Handeln zur Einfuhr von Warenführt.

Als ein solches Handeln eines Einführers gilt:

a) 

der Abschluss des Vertrags — mit Ausnahme von Beförderungsverträgen — der zur Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat führt, oder andernfalls

b) 

die Verbringung von Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder das Veranlassen der Einfuhr der Waren in den Einfuhrmitgliedstaat oder andernfalls

c) 

der Besitz der Waren, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden.

3. Die Definitionen von Ausführer und Einführer können für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 7

Meldeeinheit für Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union

1. Die Meldeeinheit für Statistiken über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union ist im Ausfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 3 ) oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,

a) 

der bzw. die die Lieferung von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls

b) 

der Ausführer nach Abschnitt 6.

2. Die Meldeeinheit für Statistiken über Einfuhren von Waren innerhalb der Union ist, sofern eine Erhebung als Datenquelle genutzt wird, im Einfuhrmitgliedstaat der Steuerpflichtige nach der Definition unter Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben,

a) 

der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls

b) 

der Einführer nach Abschnitt 6.

3. Die Definition von Meldeeinheit kann für bestimmte Waren oder Warenbewegungen angepasst werden.

Abschnitt 8

Pflichten der Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr

1. Die Meldeeinheiten für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind verpflichtet, auf Verlangen der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie Angaben vorgelegt haben, die Richtigkeit der bereitgestellten statistischen Informationen nachzuweisen.

2. Verstößt eine für die Bereitstellung der Informationen zuständige Meldeeinheit gegen ihre aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten, so treffen die Meldeeinheit alle Sanktionen, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich festgelegen.

▼M1

3. Der Einführer im Einfuhrmitgliedstaat oder der Ausführer im Ausfuhrmitgliedstaat ist verpflichtet, die nationale statistische Stelle im Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat bei der Klärung von Fragen der Datenqualität im Zusammenhang mit statistischen Informationen zu unterstützen, und zwar ausschließlich zur Qualitätssicherung der Daten über den internationalen Warenverkehr.

▼B

KAPITEL II

SPEZIFIKATION DER STATISTISCHEN DATENELEMENTE

Abschnitt 9

Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent

1. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der nach der Richtlinie 2006/112/EG für die Besteuerung festzulegende Wert. Bei Produkten, die Zöllen unterliegen, ist die Steuerbemessungsgrundlage um den Betrag dieser Zölle zu mindern.

Wenn die Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke nicht angegeben werden muss, entspricht ihr Äquivalent dem Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer oder andernfalls dem Betrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt worden wäre.

Bei der Veredelung wird das Äquivalent der Steuerbemessungsgrundlage auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:

a) 

der Wert der Waren vor der Veredelung entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;

b) 

der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.

2. Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent werden in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats angegeben.

Ist zur Angabe der Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents in der Landeswährung eine Umrechnung erforderlich, ist der Wechselkurs nach Abschnitt 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b anzuwenden.

Abschnitt 10

Statistischer Wert

1. Der statistische Wert ist der Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie bei Ausfuhren die Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats und bei Einfuhren die Grenze des Einfuhrmitgliedstaats überqueren.

Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr innerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage der in Abschnitt 9 genannten Steuerbemessungsgrundlage und ihres Äquivalents berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.

Für die Zwecke der Statistiken über den Warenverkehr außerhalb der Union wird der statistische Wert auf der Grundlage des in den Absätzen 2 und 3 genannten Warenwerts berechnet, gegebenenfalls um die Nebenkosten nach Absatz 4 bereinigt.

2. Der Warenwert für Ausfuhren von Waren außerhalb der Union entspricht:

a) 

dem bei einem Kauf oder Verkauf der für die ein- oder ausgeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis unter Ausschluss willkürlicher oder fiktiver Werte;

b) 

in anderen Fällen dem Preis, der bei einem Verkauf oder Kauf gezahlt worden wäre.

Der Zollwert wird herangezogen, wenn er gemäß dem Zollkodex der Union für zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren einschließlich in der Endverwendung bestimmt wird.

3. Im Fall der Veredelung oder anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte wird der Warenwert für Aus- oder Einfuhren von Waren außerhalb der Union auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:

a) 

der Wert der Waren vor der Veredelung oder im Fall anderer nicht in Rechnung gestellter Geschäfte entspricht dem Gesamtbetrag, der im Fall eines Kaufs oder Verkaufs in Rechnung gestellt würde;

b) 

der Wert von Waren nach der Veredelung entspricht dem Wert der Waren vor der Veredelung plus der Wertsteigerung der Veredelungstätigkeit.

4. Die Steuerbemessungsgrundlage und ihr Äquivalent nach Abschnitt 9 für den Warenverkehr innerhalb der Union und der Wert nach den Absätzen 2 und 3 für den Warenverkehr außerhalb der Union sind gegebenenfalls so zu bereinigen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Nebenkosten — beispielsweise Transport- und Versicherungskosten — enthält, die für die Lieferung der Waren von ihrem Versandort bis zu folgendem Ort entstanden sind:

a) 

bei Ausfuhren bis zur Grenze des Ausfuhrmitgliedstaats;

b) 

bei Einfuhren bis zur Grenze des Einfuhrmitgliedstaats.

5. Der statistische Wert der Waren ist in der Landeswährung des Meldemitgliedstaats anzugeben.

Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert der Waren in der Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:

a) 

der Wechselkurs, der gemäß den Bestimmungen im Zollkodex der Union über die Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist, oder andernfalls

b) 

der zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für steuerliche Zwecke anwendbare Kurs, sofern eine solche festgesetzt wird, oder andernfalls

c) 

der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten festgelegt haben, sofern die Mitgliedstaaten keine besonderen Bestimmungen beschließen.

Abschnitt 11

Warenmenge

Die Warenmenge entspricht:

a) 

der Eigenmasse, das heißt der Reinmasse ohne jede Verpackung.

b) 

gegebenenfalls der Menge in den besonderen Maßeinheiten, das heißt die Menge außer der Eigenmasse nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Abschnitt 12

Partnermitgliedstaaten und Partnerländer

1. „Versendungsmitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt wurden, wenn weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist der Versendungsmitgliedstaat der letzte zwischengeschaltete Mitgliedstaat, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.

2. „Bestimmungsmitgliedstaat“ bezeichnet den Mitgliedstaat, in den die Waren, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, letztlich ausgeführt werden sollen.

3. „Ursprungsland“ ist der Mitgliedstaat oder das Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben.

Waren, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder produziert werden, haben ihren Ursprung in diesem Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet.

Waren, an deren Produktion mehr als ein Mitgliedstaat oder Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Mitgliedstaats oder Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Produkts geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Der Ursprung von Nicht-Unionswaren wird nach den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung bestimmt.

4. „Versendungsland“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Land, aus dem die Waren ursprünglich in den Mitgliedstaat ausgeführt wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, sofern weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch ein nicht lediglich durch den Transport bedingter Aufenthalt in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat stattgefunden hat. Hat ein solcher Aufenthalt oder ein solches Handelsgeschäft stattgefunden, ist das Versendungsland das letzte zwischengeschaltete Land, in dem ein solcher Aufenthalt oder ein solches Geschäft stattgefunden hat.

5. „Letztes bekanntes Bestimmungsland“ bezeichnet das letzte Land, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr bekannt ist, dass die Waren dorthin geliefert werden sollen.

Abschnitt 13

Ware

„Ware“ bezeichnet Waren nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Abschnitt 14

Art des Geschäfts

1. „Art des Geschäfts“ bezeichnet die verschiedenen Merkmale (Verkauf/Kauf, Werkvertrag usw.) die für die Unterscheidung von Geschäften für nützlich erachtet werden, insbesondere für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.

2. Die Aufschlüsselung nach Art des Geschäfts ist in Anhang I Teil C Tabelle 1 dieser Verordnung festgelegt.

Abschnitt 15

Verkehrszweig

1. „Verkehrszweig an der Grenze“ bezeichnet das aktive Verkehrsmittel, mit dem die Waren:

a) 

das statistische Erhebungsgebiet des Ausfuhrmitgliedstaats bei Ausfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Ausfuhren außerhalb der Union verlassen oder

b) 

in das statistische Erhebungsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats bei Einfuhren innerhalb der Union oder das statistische Erhebungsgebiet der Union nach Abschnitt 4 bei Einfuhren außerhalb der Union gelangen.

2. „Verkehrszweig im Inland“ bezeichnet gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel, mit dem die Waren bei der Ausfuhr den Abgangsort verlassen bzw. bei einer Einfuhr vermutlich den Ankunftsort erreicht haben.

3. „Container“ bezeichnet Informationen darüber, ob die Waren beim Überqueren der Grenze des statistischen Erhebungsgebiets der Union in Containern befördert werden.

4. Die Aufschlüsselung nach Verkehrszweig ist in Anhang I Teil C Tabelle 2 dieser Verordnung festgelegt.

Abschnitt 16

Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat

Der Handelspartner im Einfuhrmitgliedstaat ist der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person ausweislich einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die ihm bzw. ihr nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates im Einfuhrmitgliedstaat zugewiesen wurde,

a) 

der bzw. die den Erwerb von Waren innerhalb der Union nach Artikel 251 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erklärt hat, oder andernfalls

b) 

der Einführer nach Abschnitt 6.

Abschnitt 17

Mutmaßlicher Bestimmungsmitgliedstaat und Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr

1. Werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in das Verfahren der Endverwendung übergeführt, ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ist letzterer Mitgliedstaat der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat.

Werden Waren in das Zollverfahren der aktiven Veredelung überführt, so ist der mutmaßliche Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

2. Der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.

Bei Waren in Quasi-Ausfuhr nach Abschnitt 1 Buchstabe l ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr jedoch der Mitgliedstaat, aus dem die Waren in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden.

Werden Waren im Anschluss an das Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wird.

Abschnitt 18

Statistisches Verfahren

„Statistisches Verfahren“ nach Anhang I Teil C Tabelle 3 dieser Verordnung bezeichnet die verschiedenen Unterscheidungsmerkmale, anhand derer unterschiedliche Arten von Einfuhren und Ausfuhren voneinander abgegrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überführung in ein Zollverfahren.

Abschnitt 19

Präferenzbehandlung bei Einfuhren

1. Die Daten über eine Präferenzbehandlung geben die zolltarifliche Behandlung, ausgedrückt durch den Code der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex der Union, wieder.

2. Die Angaben beziehen sich auf die von den Zollbehörden angewandte oder gewährte Präferenzbehandlung.

Abschnitt 20

Lieferbedingungen

„Lieferbedingungen“ bezeichnet die Bestimmungen des Kaufvertrags, in denen die Pflichten des Verkäufers oder des Käufers gemäß den Incoterms der Internationalen Handelskammer geregelt sind.

KAPITEL III

BESTIMMTE WAREN ODER WARENBEWEGUNGEN

Abschnitt 21

Schiffe und Luftfahrzeuge

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Schiff“ bezeichnet ein fertiges Schiff für die Seeschifffahrt nach Kapitel 89 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, einen Schlepper, ein Kriegsschiff oder eine schwimmende Vorrichtung;

b) 

„Luftfahrzeug“ bezeichnet ein fertiges Flugzeug oder ein anderes Luftfahrzeug mit einem Leergewicht von mehr als 2 000  kg; für andere Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, Helikopter, Raumfahrzeuge, Suborbitalfahrzeuge und Trägerraketen für Raumfahrzeuge gelten diese Bestimmungen nicht.

2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die folgenden Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:

a) 

der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;

b) 

der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat. Dazu zählen auch Eigentumsübergänge zum Zerlegen oder Verschrotten von Schiffen oder Luftfahrzeugen. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;

c) 

der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an neuen Schiffen oder Luftfahrzeugen aus dem Mitgliedstaat oder dem Nichtmitgliedstaat der Herstellung nach Abschnitt 1 Buchstabe o an ihren ersten wirtschaftlichen Eigentümer nach ihrem Bau;

d) 

die Ausfuhren und Einfuhren von Schiffen oder Luftfahrzeugen vor oder nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags nach Abschnitt 1 Buchstabe n.

3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum für die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Ein- und Ausfuhren ist der Monat, in dem der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet. Der Bezugszeitraum für in Absatz 2 Buchstabe d genannte Ein- und Ausfuhren ist der Kalendermonat, in dem die Ein- oder Ausfuhr erfolgt.

b) 

Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist:

i) 

für Geschäfte nach Absatz 2 Buchstaben a und b der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem bei Einfuhren die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug überträgt, oder in dem bei Ausfuhren die juristische oder natürliche Person ansässig ist, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;

ii) 

der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat der Herstellung, im Fall neuer Schiffe oder Luftfahrzeuge, bei Einfuhren;

iii) 

bei der Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags und bei der Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist, ihren Sitz hat;

iv) 

bei der Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags und bei der Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat, in dem die Veredelung erfolgt.

c) 

Der statistische Wert der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Aus- und Einfuhren entspricht dem Gesamtbetrag ohne Beförderungs- und Versicherungskosten, der in Rechnung gestellt würde, wenn das komplette Schiff oder Luftfahrzeug ver- oder gekauft würde;

d) 

Die Menge ist bei Schiffen in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur und bei Luftfahrzeugen in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

4. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

Einführer ist:

i) 

für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Geschäfte, die juristische oder natürliche Person, auf die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;

ii) 

für die Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist;

iii) 

für die Einfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, die die Veredelung vornimmt.

b) 

Ausführer ist:

i) 

für die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Geschäfte die juristische oder natürliche Person, von der das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug übergeht;

ii) 

für die Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen zur Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, deren wirtschaftliches Eigentum das Schiff oder Luftfahrzeug ist;

iii) 

für die Ausfuhr von Schiffen oder Luftfahrzeugen nach der Veredelung im Rahmen eines Vertrags die juristische oder natürliche Person, die die Veredelung vornimmt.

Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen legen Aus- und Einführer, die von diesen Stellen als solche bestimmt wurden, die statistischen Informationen nach Absatz 3 vor oder erbringen den Nachweis der Unrichtigkeit dieser Bestimmung.

5. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Insbesondere stellen die für die Führung der Schiffs- und Luftfahrzeugregister zuständigen Behörden den nationalen statistischen Stellen alle verfügbaren Informationen bereit.

Abschnitt 22

An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Lieferung von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge“ bezeichnet die Lieferung von Waren für Mannschaft und Passagiere zum Verbrauch unterwegs und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen;

b) 

ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff oder Luftfahrzeug hat. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs oder Luftfahrzeugs bestimmt werden.

2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden nur die Ausfuhren von Waren erfasst, die aus dem statistischen Erhebungsgebiet des Meldemitgliedstaats an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören.

3. Für Statistiken über die Ausfuhren von Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an das Schiff oder Luftfahrzeug geliefert werden.

b) 

Es kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.

c) 

Es können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.

d) 

Die Eigenmasse ist nur für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

Abschnitt 23

An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Einrichtungen auf hoher See“ bezeichnet auf hoher See außerhalb des statistischen Erhebungsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats installierte oder zu installierende ortsfeste Ausrüstungen und Anlagen;

b) 

„an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren“ bezeichnet für die Besatzung und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren;

c) 

„für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren“ bezeichnet die Lieferung von dauerhaften Waren für die Errichtung einer neuen Einrichtung auf hoher See oder für die Erweiterung von bestehenden Einrichtungen auf hoher See;

d) 

„von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren“ bezeichnet Produkte, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat sowie Waren, die bei der Demontage der Einrichtungen auf hoher See gewonnen werden; Erdgas und elektrischer Strom, die von Einrichtungen auf hoher See gewonnen oder produziert werden, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, sondern der Abschnitte 26 bzw. 27;

e) 

eine Einrichtung auf hoher See gehört zu einem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, wenn sie in einem Gebiet eingerichtet ist, in dem der Mitgliedstaat oder der Nichtmitgliedstaat über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt oder das Recht hat, eine solche Ausbeutung zu genehmigen.

2. Europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr umfassen:

a) 

Einfuhr von Waren mit Lieferung:

i) 

aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat an die Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

ii) 

von Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, in den Meldemitgliedstaat;

iii) 

von Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, an die Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

b) 

Ausfuhr von Waren mit Lieferung:

i) 

an einen anderen Mitgliedstaat oder einen Nichtmitgliedstaat von den Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

ii) 

an Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, aus dem Meldemitgliedstaat;

iii) 

an Einrichtungen auf hoher See, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören, von den Einrichtungen auf hoher See des Meldemitgliedstaats;

3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Waren, die an und von Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Waren an die Einrichtung auf hoher See geliefert werden.

b) 

Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, kann eine vereinfachte Aufschlüsselung für Waren nach Anhang I Teil B Tabellen 34 und 35 dieser Verordnung verwendet werden.

Für von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren und für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren ist der Warencode der Unterpositionen nach der geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu verwenden.

c) 

Für Waren, die an Einrichtungen auf hoher See geliefert werden, können vereinfachte Codes für Partnermitgliedstaaten oder Partnerländer verwendet werden.

d) 

Für Waren aus Kapitel 27 der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur, für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmte Waren und für von Einrichtungen auf hoher See gewonnene oder produzierte Waren ist die Eigenmasse zu erfassen.

Gegebenenfalls ist bei für die Errichtung von Einrichtungen auf hoher See bestimmten Waren und bei von Einrichtungen auf hoher See gewonnenen oder produzierten Waren die Menge in den besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

Abschnitt 24

Meeresprodukte

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Meeresprodukte“ bezeichnet Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die von Schiffen für die Seeschifffahrt bisher noch nicht angelandet wurden, und die nicht unter die Bestimmungen von Abschnitt 23 fallen.

b) 

Ein Schiff gilt als dem Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat zugehörig, in dem die juristische oder natürliche Person ansässig ist, die nach Abschnitt 1 Buchstabe k der wirtschaftliche Eigentümer des Schiffes ist. Für diesen Abschnitt kann das wirtschaftliche Eigentum durch das Land der Registrierung des Schiffs bestimmt werden.

2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden die folgenden Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten erfasst:

a) 

die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen des Meldemitgliedstaats oder deren Erwerb durch zum Meldemitgliedstaat gehörende Schiffe von Schiffen, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren;

b) 

die Anlandung von Meeresprodukten in den Häfen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nichtmitgliedstaats durch ein zum Meldemitgliedstaat gehörendes Schiff oder deren Erwerb von Schiffen, die zum Meldemitgliedstaat gehören, durch Schiffe, die zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat gehören. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren.

3. Für Statistiken über Aus- und Einfuhren von Meeresprodukten ist der Bezugszeitraum der Monat, in dem die Meeresprodukte in einem Hafen angelandet werden oder der Monat, in dem der Erwerb der Meeresprodukte stattfindet.

4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.

Abschnitt 25

Raumfahrzeuge

1. „Raumfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Satelliten und andere Waren, die sich außerhalb der Erdatmosphäre fortbewegen können sowie Teile solcher Waren; Trägerraketen fallen nicht unter diese Bestimmungen.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die folgenden Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen:

a) 

den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Ausfuhren;

b) 

den Start eines Raumfahrzeugs, dessen wirtschaftliches Eigentum von einer juristischen oder natürlichen Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Nichtmitgliedstaat auf eine juristische oder natürliche Person mit Sitz im Meldemitgliedstaat übergeht. Das umfasst den Transport von Teilen eines Raumfahrzeugs zu Zwecken des Zusammenbaus außerhalb der Erdatmosphäre. Diese Geschäfte gelten als Einfuhren.

3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Raumfahrzeugen gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum ist der Monat, in dem die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt.

b) 

Bei Ausfuhren an internationale Organisationen oder Weltraumagenturen sind vereinfachte Partnerlandcodes zu verwenden.

c) 

Der statistische Wert ist der Wert des Raumfahrzeugs ohne Transport- und Versicherungskosten.

4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Anwendung dieses Abschnitts benötigen.

Abschnitt 26

Erdgas

1. „Erdgas“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts Erdgas im gasförmigen Zustand, das über festinstallierte Erdgas-Rohrleitungen geliefert wird.

2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von Erdgas erfasst.

3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Erdgas gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.

b) 

Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.

c) 

Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland kann durch Schätzung ermittelt werden.

4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Aus- und Einfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Erdgasfernleitungsnetze sind.

Abschnitt 27

Elektrischer Strom

1. „Elektrischer Strom“ bezeichnet für die Zwecke dieses Abschnitts elektrischen Strom, der in grenzüberschreitenden Stromnetzen übertragen wird.

2. In europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr werden Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom erfasst.

3. Für Statistiken über die Aus- und Einfuhren von elektrischem Strom gelten folgende Bestimmungen:

a) 

Der Bezugszeitraum ist der Monat der Aus- oder Einfuhr.

b) 

Der Partnermitgliedstaat oder das Partnerland ist der benachbarte Mitgliedstaat bzw. Nichtmitgliedstaat.

c) 

Der statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen.

d) 

Die Menge ist nur in besonderen Maßeinheiten nach der im Bezugszeitraum geltenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu erfassen.

4. Die nationalen statistischen Stellen erhalten Zugang zu allen verfügbaren Datenquellen, die sie zur Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken benötigen. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass statistische Informationen zu in Absatz 2 genannten Ein- und Ausfuhren unmittelbar von den im Meldemitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die Eigentümer oder Betreiber der nationalen Stromleitungsnetze sind.

KAPITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VERTRAULICHER DATEN ÜBER AUSFUHREN VON WAREN INNERHALB DER UNION

Abschnitt 28

Erfassung und Erstellung der auszutauschenden statistischen Informationen

1. Für die Erfassung und Erstellung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten und in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen des Kapitels I (Allgemeine Bestimmungen) und des Kapitels III (Bestimmte Waren oder Warenbewegungen) dieses Anhangs.

2. Für die Spezifikationen der Maßeinheit, die Klassifikation und die Aufschlüsselung der auszutauschenden statistischen Informationen über Ausfuhren von Waren innerhalb der Union gelten die Bestimmungen von Anhang I Teil