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Document 02020R1001-20240101

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1001/2024-01-01

    02020R1001 — DE — 01.01.2024 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 2020

    mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten

    (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 107)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2606 DER KOMMISSION  vom 22. November 2023

      L 

    1

    23.11.2023




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION

    vom 9. Juli 2020

    mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

    a) 

    Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung von Investitionen,

    b) 

    Bewertung von vorrangigen und nicht vorrangigen Investitionen,

    c) 

    Verwaltung, Auszahlung und Zahlung der Mittel des Modernisierungsfonds,

    d) 

    Zusammensetzung und Arbeitsweise des Investitionsausschusses des Modernisierungsfonds (im Folgenden „Investitionsausschuss“),

    e) 

    Überwachung, Berichterstattung, Bewertung und Prüfung,

    f) 

    Information und Transparenz.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „begünstigter Mitgliedstaat“ einen in Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Mitgliedstaat;

    2. 

    „nicht vorrangige Investition“ eine Investition, die in keinen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;

    3. 

    „nicht vorrangiges kleinmaßstäbliches Projekt“ eine nicht vorrangige Investition, für die staatliche Beihilfen gewährt werden, deren Gesamtbetrag die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission ( 1 ) erfüllt;

    4. 

    „vorrangige Investition“ eine Investition, die in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;

    5. 

    „Regelung“ einen Investitionsvorschlag, der die folgenden Kriterien erfüllt:

    a) 

    Die Prioritäten der Regelung sind in sich schlüssig und entsprechen den Zielen des Modernisierungsfonds, und die Projekte im Rahmen der Regelung sind so gestaltet, dass diese entweder als vorrangige oder als nicht vorrangige Investition eingestuft werden kann,

    b) 

    sie hat eine Laufzeit von über einem Jahr,

    c) 

    ihr Geltungsbereich ist national oder regional und

    d) 

    sie zielt darauf ab, mehr als eine öffentliche oder private Person oder Stelle zu unterstützen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Regelung verantwortlich ist;

    ▼M1

    6. 

    „umfangreiche Regelung“ eine Regelung, bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 100 000 000  EUR übersteigt;

    7. 

    „Großprojekt“ eine Investition, bei der es sich nicht um eine Regelung handelt und bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70 000 000  EUR übersteigt;

    8. 

    „Kategorie von Mitteln“ eine der folgenden Kategorien von Mitteln, die einem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen:

    a) 

    Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG,

    b) 

    Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG,

    c) 

    Mittel aus der Versteigerung der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate;

    9. 

    „Unterkategorie von Mitteln“ eine der folgenden Unterkategorien von Mitteln aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragen werden:

    a) 

    vor dem 31. Dezember 2027 generierte Mittel,

    b) 

    zwischen dem 31. Dezember 2027 und dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel,

    c) 

    nach dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel.

    ▼B

    KAPITEL II

    FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 4

    Einreichung von Investitionsvorschlägen

    (1)  
    Begünstigte Mitgliedstaaten können während des Kalenderjahrs jederzeit Vorschläge bei ►M1  der Europäischen Investitionsbank (EIB) ◄ und dem Investitionsausschuss einreichen.

    Bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen übermitteln die begünstigten Mitgliedstaaten die in Anhang I aufgeführten Angaben.

    Der begünstigte Mitgliedstaat gibt an, ob der Vorschlag eine vorrangige oder eine nicht vorrangige Investition betrifft.

    (2)  
    Betrifft eine Investition eine Regelung, so reicht der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 ein und gibt den als erste Auszahlung für die Regelung beantragten Betrag an.

    Hat die Kommission die erste Auszahlung für die Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über die Regelung erforderlich.

    ▼M1

    (2a)  
    Betrifft eine Investition ein Großprojekt, so legt der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 vor.

    Bei der Einreichung dieses Vorschlags gibt der begünstigte Mitgliedstaat den für die erste Auszahlung für das Großprojekt beantragten Betrag an und legt einen Zeitplan für die Projektdurchführung und einen entsprechenden Auszahlungszeitplan vor.

    Hat die Kommission die erste Auszahlung für das Großprojekt gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über das Großprojekt erforderlich. Darüber hinaus legt der begünstigte Mitgliedstaat Angaben über die Durchführung des Projekts im Vergleich zum vorgelegten Durchführungszeitplan vor.

    (2b)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten konsultieren die relevanten Interessenträger zu den Entwürfen von Investitionsvorschlägen für Großprojekte und umfangreiche Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder nationalen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Informationen. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen für die Unterrichtung und Stellungnahme der relevanten Interessenträger vor der Einreichung ihrer Investitionsvorschläge bei der EIB fest.

    ▼B

    (3)  
    Reicht der begünstigte Mitgliedstaat mehrere Investitionsvorschläge zur Bewertung im gleichen halbjährlichen Auszahlungszyklus ein, so gibt er für die Bewertung der vorrangigen und der nicht vorrangigen Investitionen jeweils eine Rangfolge an. Gibt der Mitgliedstaat keine Rangfolge an, so bewertet die EIB oder gegebenenfalls der Investitionsausschuss die Vorschläge in der Reihenfolge der Einreichungsdaten.
    (4)  
    Ein Vorschlag zu einem nicht vorrangigen kleinmaßstäblichen Projekt kann nur als Teil einer Regelung eingereicht werden.
    (5)  
    Der begünstigte Mitgliedstaat beantragt aus den Mitteln des Modernisierungsfonds keine Finanzierung von Investitionskosten, die aus einem anderen Unions- oder nationalen Instrument finanziert werden.

    Artikel 5

    Verfügbare Mittel

    (1)  
    Vier Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses unterrichtet die EIB den begünstigten Mitgliedstaat, den Investitionsausschuss und die Kommission über die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung stehen („Feststellung der verfügbaren Mittel“).

    ▼M1

    In der Feststellung der verfügbaren Mittel sind gegebenenfalls die Kategorien und Unterkategorien von Mitteln anzugeben, die dem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

    ▼B

    (2)  

    ►M1  Für jede Kategorie und Unterkategorie von Mitteln ist in der Feststellung der verfügbaren Mittel Folgendes anzugeben: ◄

    a) 

    den Betrag bei der EIB, abzüglich etwaiger bereits ausgezahlter, jedoch noch nicht gemäß Artikel 9 an den Mitgliedstaat gezahlter Beträge und etwaiger der EIB entstehenden Kosten, die in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Vereinbarung aufgeführt sind, und

    b) 

    etwaige Beträge, die für eingestellte Investitionen ausgezahlt wurden und die dem begünstigten Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhöhen.

    (3)  
    Die Feststellung der verfügbaren Mittel wird am letzten Tag des Kalendermonats, der dem Datum der Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorausgeht, abgeschlossen.
    (4)  
    Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der begünstigte Mitgliedstaat die EIB um Informationen über den zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der EIB vorhandenen, für diesen Mitgliedstaat vorgesehenen Betrag ersuchen.

    Artikel 6

    Bestätigung vorrangiger Investitionen

    (1)  
    Von den begünstigten Mitgliedstaaten als vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden von der EIB im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

    Werden sie weniger als sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens sechs Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

    Werden sie weniger als sechs Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

    (2)  
    Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Bewertung der Investition für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als sechs Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB die Bewertung des Vorschlags in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.
    (3)  
    Ist die EIB der Auffassung, dass der Vorschlag eine nicht vorrangige Investition betrifft, so setzt die EIB den begünstigten Mitgliedstaat spätestens vier Wochen nach der Einreichung des Vorschlags davon in Kenntnis und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird der Vorschlag gemäß den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Fristen bewertet.
    (4)  
    Sind Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder die Anforderungen aus dieser Verordnung bei dem Vorschlag nicht erfüllt, so sendet die EIB den Vorschlag innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Vorschlags an den begünstigten Mitgliedstaat zurück und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. Die EIB unterrichtet umgehend den Investitionsausschuss.
    (5)  
    Die Bewertung des Vorschlags umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Unterstützung wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.
    (6)  
    Die EIB bewertet den Vorschlag im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.
    (7)  

    Die EIB kann den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt und in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie genannten Bereiche fällt.

    ▼M1

    b) 

    Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger auszuzahlender Beträge für Investitionen, die bereits gemäß Absatz 9 dieses Artikels bestätigt wurden, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.

    ▼B

    c) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

    — 
    Für ihn liegt eine beihilferechtliche Genehmigung gemäß Beschluss der Kommission vor,

    ▼M1

    — 
    er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt,

    ▼B

    — 
    er stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

    ▼M1

    ca) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.

    ▼B

    d) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.

    e) 

    Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.

    ▼M1

    f) 

    Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung gemäß Artikel 4 vorzulegen.

    ▼M1

    (8)  

    Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das von der EIB gemäß Absatz 9 vor der ersten Auszahlung bestätigt wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann die EIB den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b und c.

    b) 

    Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ca, außer bei Regelungen, die von der EIB gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 bestätigt wurden.

    c) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Angaben über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

    ▼B

    (9)  
    Die EIB entscheidet spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses über die Bestätigung des Vorschlags als vorrangige Investition.

    Die EIB setzt den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis.

    (10)  
    Spätestens eine Woche vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses setzt die EIB den Ausschuss über die Investitionsvorschläge jedes begünstigten Mitgliedstaats, die gemäß Absatz 9 als vorrangige Investitionen bestätigt wurden, und die für jede Investition auszuzahlenden Beträge in Kenntnis.

    ▼M1

    (11)  
    Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, von der EIB nicht bestätigten Vorschlag deckt, ist unzulässig.

    ▼B

    Artikel 7

    Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen

    (1)  
    Von den begünstigten Mitgliedstaaten als nicht vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden vom Investitionsausschuss im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

    Werden sie weniger als zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens zehn Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

    Werden sie weniger als zehn Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

    (2)  
    Spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses schließt die EIB eine technische und finanzielle Due-Diligence-Prüfung des Vorschlags ab, die auch die Bewertung der erwarteten Emissionsreduktionen umfasst.
    (3)  
    Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Durchführung der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als zehn Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB den Abschluss der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.
    (4)  
    Die finanzielle Due-Diligence-Prüfung durch die EIB umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit des erhaltenen Beihilfebetrags wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.
    (5)  
    Die EIB führt die Due-Diligence-Prüfung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durch.
    (6)  
    Die Due-Diligence-Prüfung durch die EIB geht mit einer Stellungnahme des Vertreters der EIB bezüglich der Unterstützung der Finanzierung des Investitionsvorschlags einher. Die EIB übermittelt die Due-Diligence-Prüfung umgehend dem Investitionsausschuss.
    (7)  

    Der Investitionsausschuss kann eine Empfehlung zur Finanzierung des Investitionsvorschlags aus dem Modernisierungsfonds abgeben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.

    ▼M1

    b) 

    Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger Beträge, die laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 und auf Grundlage der bereits gemäß Absatz 9 abgegebenen Empfehlungen auszuzahlen sind, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.

    ▼B

    c) 

    ►M1  Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 80 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikaten, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden: ◄

    — 
    für vorrangige und nicht vorrangige Investitionen bereits ausgezahlte Mittel,
    — 
    laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 noch auszuzahlende Mittel,
    — 
    nach den gemäß Absatz 9 bereits abgegebenen Empfehlungen noch auszuzahlende Mittel und
    — 
    für den zu bewertenden Investitionsvorschlag beantragte Mittel.

    ▼M1

    ca) 

    Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 90 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:

    — 
    für vorrangige und nicht vorrangige Investitionen bereits ausgezahlte Mittel,
    — 
    laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 noch auszuzahlende Mittel,
    — 
    nach der gemäß Absatz 9 bereits abgegebenen Empfehlung noch auszuzahlende Mittel und
    — 
    für den zu bewertenden Investitionsvorschlag beantragte Mittel.

    ▼B

    d) 

    Die Finanzierung steht im Einklang mit Artikel 10d Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.

    e) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

    — 
    Für ihn liegt eine beihilferechtliche Genehmigung gemäß Beschluss der Kommission vor.

    ▼M1

    — 
    Er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt.

    ▼B

    — 
    Er stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

    ▼M1

    ea) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.

    ▼B

    f) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.

    g) 

    Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.

    ▼M1

    h) 

    Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung vorzulegen.

    ▼M1

    (8)  

    Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das vom Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlen wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann der Investitionsausschuss den Vorschlag für die Finanzierung empfehlen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b bis e.

    b) 

    Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ea, außer bei Regelungen, die vom Investitionsausschuss gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 für die Finanzierung empfohlen wurden.

    c) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Informationen über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

    ▼B

    (9)  
    Der Investitionsausschuss gibt auf der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung eine Empfehlung zu dem Investitionsvorschlag ab, in der der Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, die Gründe für seine Entscheidung und gegebenenfalls Vorschläge für geeignete Finanzierungsinstrumente angegeben werden.
    (10)  
    Empfiehlt der Investitionsausschuss die Finanzierung der Investition nicht, so gibt er die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird die Investition nicht aus dem Modernisierungsfonds unterstützt. Der betreffende Mitgliedstaat kann den Investitionsvorschlag anhand der Feststellungen des Investitionsausschusses überarbeiten und in einem nachfolgenden halbjährlichen Auszahlungszyklus einen neuen Investitionsvorschlag einreichen.

    ▼M1

    (11)  
    Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, vom Investitionsausschuss nicht empfohlenen Vorschlag deckt, ist unzulässig.

    ▼B

    Artikel 8

    Auszahlungsbeschluss der Kommission

    (1)  
    Nach der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Sitzung erlässt die Kommission unverzüglich den in Artikel 10d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beschluss, in dem für jede von der EIB als vorrangig bestätigte oder vom Investitionsausschuss zur Finanzierung empfohlene Investition angegeben wird, welcher Betrag an Mitteln aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt werden soll (im Folgenden „Auszahlungsbeschluss“).

    In einem Beschluss über die Auszahlung von Mitteln aus dem Modernisierungsfonds für eine Regelung wird, je nachdem, der Betrag der ersten oder einer weiteren Auszahlung angegeben.

    ▼M1

    (2)  
    Die Kommission teilt dem betreffenden begünstigten Mitgliedstaat den Auszahlungsbeschluss mit und setzt die EIB, den Investitionsausschuss und gegebenenfalls den nicht begünstigten Mitgliedstaat, in dem sich die an der Investition beteiligte benachbarte Grenzregion der Union befindet, davon in Kenntnis.

    ▼B

    Artikel 9

    Zahlungen

    Die EIB übermittelt dem begünstigten Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Auszahlungsbeschlusses den entsprechenden Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds.

    ▼M1

    Artikel 10

    Eingestellte Investitionen

    (1)  

    Vorbehaltlich des vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 vorgelegten Jahresberichts gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt:

    a) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Übermittlung der Mittel durch die EIB gemäß Artikel 9 keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger zur Finanzierung der Investition eingegangen.

    b) 

    Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde hat über mehr als zwei Jahre seit Bestehen der rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger, die Investition zu finanzieren, der Investition keine Unterstützung gewährt, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird und die Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden wird.

    (2)  
    In dem nach Artikel 8 erlassenen Beschluss ändert die Kommission den bereits für die eingestellte Investition ausgezahlten Betrag durch Abzug des Betrags, der — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingestellt wird — noch nicht rechtlich gebunden ist oder — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingestellt wird — noch nicht gewährt wurde. Diese Beträge erhöhen die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung stehen, und werden mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 verrechnet. Die Kommission unterrichtet die EIB über die Notwendigkeit, diesen Betrag zu verrechnen.
    (3)  
    Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission vor dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der verfügbaren Mittel abgeschlossen wird, über die Einstellung einer Investition in Kenntnis setzen und eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels beantragen. Dieser Antrag kann sowohl Beträge betreffen, die noch nicht rechtlich gebunden sind oder noch nicht an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt wurden, als auch Beträge, die bereits an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt, später jedoch vom begünstigten Mitgliedstaat wieder eingezogen wurden. Der begünstigte Mitgliedstaat muss Unterlagen als Nachweis zur Begründung des Antrags vorlegen.

    Absatz 2 gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat.

    ▼B

    Artikel 11

    Arbeitsweise des Investitionsausschusses

    (1)  
    Der Investitionsausschuss tritt zweimal im Jahr zusammen, spätestens zum 15. Juli und zum 15. Dezember. Das Sekretariat des Investitionsausschusses teilt den Mitgliedstaaten die Sitzungstermine mit, sobald diese feststehen.
    (2)  
    Sofern der Ausschuss keine Empfehlung nach Artikel 10d Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG abgibt, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, alle Vertreter der nicht begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Vertreter der Kommission und der EIB anwesend sind.
    (3)  
    Die nicht begünstigten Mitgliedstaaten wählen aus dem Kreis sämtlicher Kandidaten drei Vertreter in den Investitionsausschuss. Jeder nicht begünstigte Mitgliedstaat darf einen Kandidaten vorschlagen. Gewählt sind die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten dieselbe Stimmenzahl und wären damit mehr als drei Kandidaten gewählt, so wird die Wahl mit sämtlichen Kandidaten bis auf denjenigen bzw. diejenigen mit der höchsten beziehungsweise höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl fortgesetzt.

    ▼M1

    (3a)  
    Soll ein Investitionsvorschlag ausschließlich aus den Einnahmen aus der Versteigerung der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden, so dürfen als Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten nur die in Anhang IIb Teil A der Richtlinie 2003/87/EG genannten Vertreter beraten und abstimmen.
    (3b)  
    Betrifft ein Investitionsvorschlag auch eine benachbarte Grenzregion der Union in einem nicht begünstigten Mitgliedstaat, der im Investitionsausschuss vertreten ist, und billigt der Vertreter der EIB die Finanzierung dieses Investitionsvorschlags nicht, so ist der Vertreter dieses nicht begünstigten Mitgliedstaats nicht berechtigt, über den Vorschlag abzustimmen.

    ▼B

    (4)  
    Die Mitglieder des Investitionsausschusses dürfen an Wirtschaftszweigen, die für eine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds infrage kommen, sei es direkt oder indirekt, kein finanzielles oder anderes Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte oder objektiv als solches wahrgenommen werden könnte. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Investitionsausschuss geben sie eine Interessenerklärung ab, die sie bei jeder relevanten Änderung aktualisieren.
    (5)  
    Die EIB unterstützt den Investitionsausschuss (das Sekretariat) bei der Verwaltung und Logistik, unter anderem durch Unterstützung beim Betrieb einer Website für den Modernisierungsfonds.
    (6)  

    Auf Vorschlag der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich der Investitionsausschuss eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Verfahren für Folgendes festgelegt werden:

    a) 

    Ernennung von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihrer Stellvertreter,

    b) 

    Organisation der Sitzungen des Investitionsausschusses und

    c) 

    detaillierte Bestimmungen bezüglich Interessenkonflikten, einschließlich eines Musters für die Interessenerklärung.

    (7)  
    Die Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten keine Vergütung oder Kostenerstattung für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Ausschusses.

    Artikel 12

    Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB

    ▼M1

    (1)  
    Die EIB arbeitet Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Modernisierungsfonds aus, um sicherzustellen, dass die Verwaltung dieser Einnahmen mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG und den internen Vorschriften der EIB im Einklang steht.

    ▼B

    (2)  

    Nach Anhörung der Mitgliedstaaten schließt die Kommission eine Vereinbarung mit der EIB über die spezifischen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds wahrnimmt. Diese Bedingungen gelten für folgende Aufgaben:

    a) 

    Versteigerung und Monetarisierung von Zertifikaten für den Modernisierungsfonds, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission ( 2 ),

    b) 

    Verwaltung der Einkünfte des Modernisierungsfonds,

    c) 

    Bestätigung der Vorschläge für vorrangige Investitionen gemäß Artikel 6 und Durchführung der Due-Diligence-Prüfung von Vorschlägen für nicht vorrangige Investitionen gemäß Artikel 7,

    d) 

    Bereitstellung des Sekretariats für den Investitionsausschuss, einschließlich des Betriebs einer Website für den Modernisierungsfonds und

    e) 

    Erstellung von Entwürfen für Berichte des Investitionsausschusses gemäß Artikel 14.

    (3)  
    In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung wird der Mechanismus für die Deckung der Kosten festgelegt, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Im Hinblick auf die Bestätigung von vorrangigen Investitionen und die Due-Diligence-Prüfung bei nicht vorrangigen Investitionen trägt der Kostendeckungsmechanismus der Anzahl und Komplexität der von jedem begünstigten Mitgliedstaat eingereichten Investitionsvorschläge Rechnung. Die Kosten, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, werden aus den in Artikel 5 Artikel 2 Buchstabe a genannten, jedem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fonds-Mitteln finanziert. Die EIB erstattet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Vereinbarung und die damit verbundenen Kosten Bericht.

    KAPITEL III

    ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND PRÜFUNG

    Artikel 13

    ▼M1

    Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten

    ▼B

    (1)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten überwachen die Durchführung der aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen. Spätestens zum 30. April legen die begünstigten Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das Vorjahr vor, der die in Anhang II genannten Angaben enthält.

    ▼M1

    (2)  
    Dem in Absatz 1 genannten Jahresbericht werden eine Übersicht über die Investitionen, für die der begünstigte Mitgliedstaat in den nächsten zwei Kalenderjahren Investitionsvorschläge zu unterbreiten beabsichtigt, mit einem Ausblick bis 2030 sowie aktualisierte Angaben zu Investitionen, die in einer früheren Übersicht genannt wurden, beigefügt.

    ▼M1

    (3)  
    In der Übersicht und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 gemäß Absatz 2 sind die in Anhang III genannten Angaben aufzuführen.
    (4)  
    Die Angaben in der Übersicht gemäß Absatz 2 sind für den begünstigten Mitgliedstaat bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen gemäß Artikel 4 nicht bindend.
    (5)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Interessenträger zum Entwurf der Übersicht gemäß Absatz 2 konsultiert werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen fest, innerhalb deren die relevanten Interessenträger informiert werden und Stellung nehmen können, bevor die Übersicht der Kommission übermittelt wird.

    Artikel 13a

    Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind

    Verwendet der begünstigte Mitgliedstaat die ihm zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen, an denen eine benachbarte Grenzregion der Union beteiligt ist, so stellt der nicht begünstigte Mitgliedstaat, in dem sich diese Region befindet, dem begünstigten Mitgliedstaat alle Informationen und Belege bereit, die der begünstigte Mitgliedstaat benötigt, um Artikel 13 nachzukommen.

    ▼B

    Artikel 14

    Berichterstattung durch den Investitionsausschuss

    (1)  

    Der in Artikel 10d Absatz 11 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Jahresbericht des Investitionsausschusses enthält die folgenden Angaben:

    ▼M1

    a) 

    die Zahl der eingegangenen und der bestätigten Investitionsvorschläge, einschließlich der Angabe des Investitionsbereichs und der entsprechenden Beträge,

    b) 

    die Zahl der abgegebenen Empfehlungen, Zusammenfassungen der Feststellungen zu jeder Empfehlung und die Höhe der empfohlenen Investitionen,

    ▼B

    c) 

    eine Übersicht über die wichtigsten Feststellungen zu den Investitionen, die in Folge der von der EIB durchgeführten technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung vorgeschlagen wurden, und

    d) 

    die praktischen Erfahrungen mit verfahrenstechnischen Aspekten der Abgabe der Empfehlungen,

    ▼M1

    e) 

    die wichtigsten Daten und Feststellungen zu den von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorgelegten Jahresberichten.

    ▼B

    (2)  
    Der Investitionsausschuss nimmt auf Grundlage eines von der EIB ausgearbeiteten Entwurfs den endgültigen Jahresbericht für das Vorjahr spätestens zum ►M1  15. November ◄ an und legt ihn der Kommission umgehend vor.

    Artikel 15

    Überprüfung und Bewertung des Fonds

    (1)  

    Die in Artikel 10d Absatz 11 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung durch die Kommission deckt die folgenden Bereiche ab:

    a) 

    die Bestätigung vorrangiger Investitionen durch die EIB,

    b) 

    die Bewertung nicht vorrangiger Investitionen durch den Investitionsausschuss,

    c) 

    die Finanzierung und Überwachung von Investitionen durch die begünstigten Mitgliedstaaten und

    d) 

    etwaige relevante verfahrenstechnische Aspekte der Umsetzung des Modernisierungsfonds.

    ▼M1 —————

    ▼B

    (2)  
    Bei Beendigung der Umsetzung des Modernisierungsfonds führt die Kommission eine abschließende Bewertung der Umsetzung des Modernisierungsfonds durch. Die Kommission bewertet insbesondere die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 10d Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Ziele des Fonds.
    (3)  
    Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfung und der Bewertung der Öffentlichkeit zugänglich.

    Artikel 16

    Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds

    (1)  
    ►M1  Die EIB erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Jahresrechnungen des Modernisierungsfonds. ◄ Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
    (2)  

    Die EIB legt der Kommission die folgenden Abschlüsse vor:

    a) 

    spätestens zum 31. März die ungeprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr und

    b) 

    spätestens zum 30. April die geprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr.

    (3)  
    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungen und Jahresabschlüsse werden nach den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) erstellt.

    ▼M1

    (4)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zwei Jahre eine Prüfung der Verwendung der Beträge aus dem Modernisierungsfonds durchgeführt wird, die der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt hat. Der begünstigte Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EIB unverzüglich den Prüfbericht.

    ▼B

    (5)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten, die Projektträger und Verwaltungsbehörden und die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel aus dem Modernisierungsfonds erhalten haben, halten für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Zahlung für ein Projekt oder eine Regelung sämtliche Belege und Informationen bezüglich der getätigten Zahlung oder Ausgaben für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bereit.
    (6)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Rückforderungen werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der begünstigten Mitgliedstaaten durchgeführt.

    Für etwaige eingezogene Beträge beantragt der begünstigte Mitgliedstaat eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Information, Kommunikation und Publizität

    ▼M1

    (1)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten machen auf den Websites ihrer entsprechenden Verwaltungsstellen Informationen über die im Rahmen dieser Verordnung geförderten Investitionen der Öffentlichkeit zugänglich, um diese über die Rolle und die Ziele des Modernisierungsfonds zu unterrichten. Diese Informationen müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Artikel 30m Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG umfassen.
    (2)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds die Anforderungen an die Sichtbarkeit der Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 30m der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die begünstigten Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden die einschlägigen Verpflichtungen in die Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds auf und überwachen die Einhaltung dieser Verpflichtungen, unter anderem durch Überprüfung der von den Endempfängern verwendeten Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit.

    ▼M1 —————

    ▼B

    (4)  
    Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission führen Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen zur Unterstützung durch den Modernisierungsfonds und zu den erzielten Ergebnissen durch. Derlei Maßnahmen erleichtern den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds.

    Artikel 18

    Transparenz

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 sorgt das Sekretariat des Investitionsausschusses dafür, dass die folgenden Informationen auf der Website des Modernisierungsfonds veröffentlicht werden:

    a) 

    Namen von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihre Zugehörigkeit,

    b) 

    Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses,

    c) 

    Bestätigungen der EIB in Bezug auf vorrangige Investitionen,

    d) 

    Empfehlungen des Investitionsausschusses in Bezug auf nicht vorrangige Investitionen,

    e) 

    Auszahlungsbeschlüsse der Kommission,

    f) 

    von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 vorgelegte Jahresberichte,

    g) 

    vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 14 vorgelegte Jahresberichte und

    h) 

    Überprüfung und Bewertung des Modernisierungsfonds durch die Kommission gemäß Artikel 15.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EIB legen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen, die in Dokumenten, Informationen oder sonstigem von ihnen oder Dritten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds eingereichtem Material enthalten sind.

    Artikel 19

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG I

    Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem Investitionsausschuss

    1.    Bei allen Investitionsvorschlägen

    1.1. 

    Investitionsbereich nach Artikel 10d Absatz 1 bzw. 2 der Richtlinie 2003/87/EG

    1.2. 

    Allgemeine Beschreibung der Investition unter Angabe von Zielen, Endbegünstigtem/n, (ggf.) Technologie, (ggf.) Kapazitäten und geschätzter Dauer

    1.3. 

    Angabe, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat

    1.4. 

    Begründung für die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, einschließlich Bestätigung, dass die Investition Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht

    1.5. 

    Angabe der aus dem Modernisierungsfonds zu deckenden Kosten und Bestätigung, dass die Kosten erforderlich sind, um die Ziele des Modernisierungsfonds zu erreichen

    1.6. 

    Beschreibung des/der eingesetzten Unterstützungsinstruments/e

    1.7. 

    Beantragter Betrag der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds, gegebenenfalls mit Angabe der Kategorie(n) und Unterkategorie(n) von Mitteln, die für die Finanzierung der vorgeschlagenen Investition bestimmt sind

    1.8. 

    Beitrag/Beiträge aus anderen Unions- und nationalen Instrumenten

    1.9. 

    Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV), gegebenenfalls mit folgenden Angaben:

    a) 

    Verweis auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme

    b) 

    Nummer, unter der die freigestellte Maßnahme registriert wurde (vom elektronischen Anmeldesystem der Kommission zugewiesene Beihilfenummer)

    c) 

    planmäßiges Datum der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission

    1.10. 

    Erklärung des Mitgliedstaats über die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts

    1.11. 

    Wenn die Investition einen fairen Übergang in kohleabhängigen Regionen in dem begünstigten Mitgliedstaat betrifft, gegebenenfalls Angaben zur Kohärenz mit und den Beiträgen zu den einschlägigen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in seinen territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) aufgenommen hat

    1.12. 

    Schätzung der Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen in t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen

    1.13. 

    Schätzung der Höhe der Minderungskosten in EUR/t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen

    1.14. 

    Angabe, ob die Investition in eine frühere Übersicht über Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgenommen wurde und gegebenenfalls in welche

    1.15. 

    Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen: Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger

    1.16. 

    Ab dem 1. Januar 2025 erforderlichenfalls Nachweis des Mitgliedstaats, dass die Investition mit Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang steht

    2.    Zusätzliche Angaben bei Regelungen

    2.1. 

    Name der Verwaltungsbehörde

    2.2. 

    Angabe, ob der Vorschlag eine bestehende Regelung betrifft

    2.3. 

    Gesamtumfang der Regelung

    3.    Zusätzliche Angaben bei Vorschlägen, die keine Regelungen sind

    3.1. 

    Name des Projektträgers

    3.2. 

    Ort des Projekts

    3.3. 

    Gesamtinvestitionskosten

    3.4. 

    Entwicklungsphase des Projekts (Durchführbarkeitsstudie bis Betrieb)

    3.5. 

    Zeitplan und Beschreibung der erwarteten Etappenziele bis zum Abschluss des Projekts

    3.6. 

    Aufstellung der vorgeschriebenen eingeholten oder noch einzuholenden Genehmigungen

    3.7. 

    Voraussichtliches Datum der Betriebsaufnahme des Projekts

    4.    Zusätzliche Angaben bei Großprojekten oder bestehenden Regelungen

    4.1. 

    Erstantrag für ein Großprojekt: Durchführungszeitplan und entsprechender Auszahlungszeitplan

    4.2. 

    Weitere Auszahlungen — Angaben zum Stand der Durchführung:

    a) 

    Bei Regelungen: Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Projektauswahl, mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds geschlossenen Vereinbarungen, Übertragungen an die Endempfänger, soweit relevant. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen

    b) 

    Bei Großprojekten: Angaben zu Etappenzielen, die seit dem letzten Auszahlungsbeschluss erreicht wurden. Soweit relevant: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen

    5.    Zusätzliche Angaben bei nicht vorrangigen Vorschlägen

    5.1. 

    Quantitative Daten zur Bau- und Betriebsphase, einschließlich Beitrag des Vorschlags zu den Zielen des Modernisierungsfonds, des Unionsrahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und des Übereinkommens von Paris

    5.2. 

    Zertifizierte Finanzprognose, einschließlich geplanter Finanzbeiträge aus privaten Quellen

    5.3. 

    Beschreibung etwaiger weiterer gezielter Leistungsindikatoren, falls von der EIB gefordert

    5.4. 

    Weitere einschlägige Angaben zu Projektträger, Investition, allgemeinen Marktbedingungen und Umweltaspekten

    5.5. 

    Bei Regelungen: Angaben zu einem repräsentativen Projekt im Rahmen der Regelung

    5.6. 

    Durchführbarkeitsstudie




    ANHANG II

    Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben

    1.    Übersicht über die Investitionen

    1.1. 

    Anzahl der bislang aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen

    1.2. 

    Anzahl der laufenden, der abgeschlossenen und der eingestellten Investitionen

    1.3. 

    Gesamtverhältnis der Finanzierung von vorrangigen Investitionen zur Finanzierung von etwaigen nicht vorrangigen Investitionen im begünstigten Mitgliedstaat

    2.    Angaben zu den einzelnen Investitionen

    2.1. 

    Gesamtinvestitionskosten/Gesamtumfang der Regelung (mit und ohne MwSt.) (EUR)

    2.2. 

    Geplante Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition (EUR)

    2.3. 

    Bestätigte/empfohlene Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition insgesamt (EUR)

    2.4. 

    Gesamtbetrag, für den eine rechtliche Verpflichtung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde und dem Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds besteht (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)

    2.5. 

    Gesamtbetrag, der von dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde an den Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt wurde (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)

    2.6. 

    Etwaige Beträge, die der begünstigte Mitgliedstaat von dem Projektträger oder der Verwaltungsbehörde eingezogen hat, einschließlich Daten der Einziehung

    2.7. 

    Bewertung des Mehrwerts der Investition, bezogen auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Energiesystems, einschließlich folgender Angaben (bei Regelungen: aggregierte Zahlen):

    a) 

    eingesparte Energie in MWh:

    — 
    bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts
    — 
    bis zum Ende der Laufzeit der Investition erwartete kumulierte Menge
    b) 

    eingesparte Treibhausgasemissionen in t CO2:

    — 
    bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts
    — 
    bis zum Ende der Laufzeit der Investition erwartete kumulierte Menge
    c) 

    gegebenenfalls geschaffene zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen:

    — 
    bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts
    — 
    bis zum Ende der Laufzeit der Investition erwartete kumulierte Menge
    d) 

    Minderungskosten in EUR/t CO2 (sofern angesichts der Art der Investition relevant):

    — 
    bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts
    — 
    während der Laufzeit der Investition erwarteter Betrag
    2.8. 

    Bestätigung, dass die Investition in einer früheren Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 genannt wurde und gegebenenfalls in welcher

    3.    Zusätzliche Angaben zur Durchführung von Investitionen

    3.1. 

    Seit dem letzten Jahresbericht erreichte Etappenziele (bei Regelungen beispielsweise Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zur Projektauswahl oder zu geschlossenen Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds)

    3.2. 

    Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: voraussichtliche Betriebsaufnahme

    3.3. 

    Festgestellte oder erwartete Durchführungsverzögerungen

    3.4. 

    Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition

    4.    Zusätzliche Angaben zu nicht vorrangigen Investitionen

    4.1. 

    Bestätigung der Kofinanzierung aus privaten Quellen

    5.    Zusätzliche Angaben zur Prüfung und zum Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds

    5.1. 

    Zusammenfassung der Ergebnisse der auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen

    6.    Zusätzliche Angaben zur Einbeziehung der Interessenträger

    6.1. 

    Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen bei der ersten Berichterstattung über das Projekt oder die Regelung: Überblick über die durchgeführte Konsultation

    ▼M1




    ANHANG III

    Vom begünstigten Mitgliedstaat in der Übersicht über die in den nächsten zwei Kalenderjahren geplanten Investitionen und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 bereitzustellende Angaben

    1. Angaben zu den einzelnen Investitionen:

    1.1. 

    Name des Projektträgers oder der die Regelung verwaltenden Behörde (Verwaltungsbehörde)

    1.2. 

    Genauer Ort der Investition oder räumlicher Geltungsbereich der Regelung

    1.3. 

    Schätzung der Gesamtkosten der Investition

    1.4. 

    Investitionsbereich und Kurzbeschreibung der Investition

    1.5. 

    Gegebenenfalls Stand einer beihilferechtlichen Prüfung der Investition

    1.6. 

    Schätzung der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds und Umriss der geplanten Finanzierungsvorschläge

    1.7. 

    Angaben zum Zusammenhang zwischen der Investition und dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, insbesondere in Bezug auf die nationalen Ziele, Vorgaben, Politiken und Maßnahmen und die erforderlichen Investitionen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung

    1.8. 

    Angaben, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat

    2. Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger in Bezug auf den Entwurf der Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 5, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Form der durchgeführten Konsultation, den Arten der konsultierten Interessenträger, der Zahl der eingegangenen Antworten und einer Zusammenfassung der Antworten



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

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