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Document 02020R1001-20240101
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1001 of 9 July 2020 laying down detailed rules for the application of Directive 2003/87/EC of the European Parliament and of the Council as regards the operation of the Modernisation Fund supporting investments to modernise the energy systems and to improve energy efficiency of certain Member States
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1001/2024-01-01
02020R1001 — DE — 01.01.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 107) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2606 DER KOMMISSION vom 22. November 2023 |
L |
1 |
23.11.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1001 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2020
mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für die Arbeit des Modernisierungsfonds im Hinblick auf Folgendes festgelegt:
Einreichung von Vorschlägen für die Finanzierung von Investitionen,
Bewertung von vorrangigen und nicht vorrangigen Investitionen,
Verwaltung, Auszahlung und Zahlung der Mittel des Modernisierungsfonds,
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Investitionsausschusses des Modernisierungsfonds (im Folgenden „Investitionsausschuss“),
Überwachung, Berichterstattung, Bewertung und Prüfung,
Information und Transparenz.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„begünstigter Mitgliedstaat“ einen in Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Mitgliedstaat;
„nicht vorrangige Investition“ eine Investition, die in keinen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;
„nicht vorrangiges kleinmaßstäbliches Projekt“ eine nicht vorrangige Investition, für die staatliche Beihilfen gewährt werden, deren Gesamtbetrag die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission ( 1 ) erfüllt;
„vorrangige Investition“ eine Investition, die in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;
„Regelung“ einen Investitionsvorschlag, der die folgenden Kriterien erfüllt:
Die Prioritäten der Regelung sind in sich schlüssig und entsprechen den Zielen des Modernisierungsfonds, und die Projekte im Rahmen der Regelung sind so gestaltet, dass diese entweder als vorrangige oder als nicht vorrangige Investition eingestuft werden kann,
sie hat eine Laufzeit von über einem Jahr,
ihr Geltungsbereich ist national oder regional und
sie zielt darauf ab, mehr als eine öffentliche oder private Person oder Stelle zu unterstützen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Regelung verantwortlich ist;
„umfangreiche Regelung“ eine Regelung, bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 100 000 000 EUR übersteigt;
„Großprojekt“ eine Investition, bei der es sich nicht um eine Regelung handelt und bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70 000 000 EUR übersteigt;
„Kategorie von Mitteln“ eine der folgenden Kategorien von Mitteln, die einem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen:
Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG,
Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG,
Mittel aus der Versteigerung der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate;
„Unterkategorie von Mitteln“ eine der folgenden Unterkategorien von Mitteln aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragen werden:
vor dem 31. Dezember 2027 generierte Mittel,
zwischen dem 31. Dezember 2027 und dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel,
nach dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel.
KAPITEL II
FINANZIERUNG VON INVESTITIONEN
▼M1 —————
Artikel 4
Einreichung von Investitionsvorschlägen
Bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen übermitteln die begünstigten Mitgliedstaaten die in Anhang I aufgeführten Angaben.
Der begünstigte Mitgliedstaat gibt an, ob der Vorschlag eine vorrangige oder eine nicht vorrangige Investition betrifft.
Hat die Kommission die erste Auszahlung für die Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über die Regelung erforderlich.
Bei der Einreichung dieses Vorschlags gibt der begünstigte Mitgliedstaat den für die erste Auszahlung für das Großprojekt beantragten Betrag an und legt einen Zeitplan für die Projektdurchführung und einen entsprechenden Auszahlungszeitplan vor.
Hat die Kommission die erste Auszahlung für das Großprojekt gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über das Großprojekt erforderlich. Darüber hinaus legt der begünstigte Mitgliedstaat Angaben über die Durchführung des Projekts im Vergleich zum vorgelegten Durchführungszeitplan vor.
Artikel 5
Verfügbare Mittel
In der Feststellung der verfügbaren Mittel sind gegebenenfalls die Kategorien und Unterkategorien von Mitteln anzugeben, die dem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
►M1 Für jede Kategorie und Unterkategorie von Mitteln ist in der Feststellung der verfügbaren Mittel Folgendes anzugeben: ◄
den Betrag bei der EIB, abzüglich etwaiger bereits ausgezahlter, jedoch noch nicht gemäß Artikel 9 an den Mitgliedstaat gezahlter Beträge und etwaiger der EIB entstehenden Kosten, die in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Vereinbarung aufgeführt sind, und
etwaige Beträge, die für eingestellte Investitionen ausgezahlt wurden und die dem begünstigten Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhöhen.
Artikel 6
Bestätigung vorrangiger Investitionen
Werden sie weniger als sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens sechs Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.
Werden sie weniger als sechs Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.
Die EIB kann den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt und in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie genannten Bereiche fällt.
Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger auszuzahlender Beträge für Investitionen, die bereits gemäß Absatz 9 dieses Artikels bestätigt wurden, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.
Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.
Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung gemäß Artikel 4 vorzulegen.
Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das von der EIB gemäß Absatz 9 vor der ersten Auszahlung bestätigt wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann die EIB den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b und c.
Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ca, außer bei Regelungen, die von der EIB gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 bestätigt wurden.
Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Angaben über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.
Die EIB setzt den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis.
Artikel 7
Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen
Werden sie weniger als zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens zehn Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.
Werden sie weniger als zehn Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.
Der Investitionsausschuss kann eine Empfehlung zur Finanzierung des Investitionsvorschlags aus dem Modernisierungsfonds abgeben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger Beträge, die laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 und auf Grundlage der bereits gemäß Absatz 9 abgegebenen Empfehlungen auszuzahlen sind, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.
►M1 Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 80 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikaten, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden: ◄
Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 90 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:
Die Finanzierung steht im Einklang mit Artikel 10d Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.
Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.
Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung vorzulegen.
Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das vom Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlen wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann der Investitionsausschuss den Vorschlag für die Finanzierung empfehlen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b bis e.
Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ea, außer bei Regelungen, die vom Investitionsausschuss gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 für die Finanzierung empfohlen wurden.
Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Informationen über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.
Artikel 8
Auszahlungsbeschluss der Kommission
In einem Beschluss über die Auszahlung von Mitteln aus dem Modernisierungsfonds für eine Regelung wird, je nachdem, der Betrag der ersten oder einer weiteren Auszahlung angegeben.
Artikel 9
Zahlungen
Die EIB übermittelt dem begünstigten Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Auszahlungsbeschlusses den entsprechenden Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds.
Artikel 10
Eingestellte Investitionen
Vorbehaltlich des vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 vorgelegten Jahresberichts gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt:
Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Übermittlung der Mittel durch die EIB gemäß Artikel 9 keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger zur Finanzierung der Investition eingegangen.
Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde hat über mehr als zwei Jahre seit Bestehen der rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger, die Investition zu finanzieren, der Investition keine Unterstützung gewährt, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird und die Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden wird.
Absatz 2 gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat.
Artikel 11
Arbeitsweise des Investitionsausschusses
Auf Vorschlag der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich der Investitionsausschuss eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Verfahren für Folgendes festgelegt werden:
Ernennung von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihrer Stellvertreter,
Organisation der Sitzungen des Investitionsausschusses und
detaillierte Bestimmungen bezüglich Interessenkonflikten, einschließlich eines Musters für die Interessenerklärung.
Artikel 12
Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB
Nach Anhörung der Mitgliedstaaten schließt die Kommission eine Vereinbarung mit der EIB über die spezifischen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds wahrnimmt. Diese Bedingungen gelten für folgende Aufgaben:
Versteigerung und Monetarisierung von Zertifikaten für den Modernisierungsfonds, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission ( 2 ),
Verwaltung der Einkünfte des Modernisierungsfonds,
Bestätigung der Vorschläge für vorrangige Investitionen gemäß Artikel 6 und Durchführung der Due-Diligence-Prüfung von Vorschlägen für nicht vorrangige Investitionen gemäß Artikel 7,
Bereitstellung des Sekretariats für den Investitionsausschuss, einschließlich des Betriebs einer Website für den Modernisierungsfonds und
Erstellung von Entwürfen für Berichte des Investitionsausschusses gemäß Artikel 14.
KAPITEL III
ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG, BEWERTUNG UND PRÜFUNG
Artikel 13
Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten
Artikel 13a
Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind
Verwendet der begünstigte Mitgliedstaat die ihm zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen, an denen eine benachbarte Grenzregion der Union beteiligt ist, so stellt der nicht begünstigte Mitgliedstaat, in dem sich diese Region befindet, dem begünstigten Mitgliedstaat alle Informationen und Belege bereit, die der begünstigte Mitgliedstaat benötigt, um Artikel 13 nachzukommen.
Artikel 14
Berichterstattung durch den Investitionsausschuss
Der in Artikel 10d Absatz 11 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Jahresbericht des Investitionsausschusses enthält die folgenden Angaben:
die Zahl der eingegangenen und der bestätigten Investitionsvorschläge, einschließlich der Angabe des Investitionsbereichs und der entsprechenden Beträge,
die Zahl der abgegebenen Empfehlungen, Zusammenfassungen der Feststellungen zu jeder Empfehlung und die Höhe der empfohlenen Investitionen,
eine Übersicht über die wichtigsten Feststellungen zu den Investitionen, die in Folge der von der EIB durchgeführten technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung vorgeschlagen wurden, und
die praktischen Erfahrungen mit verfahrenstechnischen Aspekten der Abgabe der Empfehlungen,
die wichtigsten Daten und Feststellungen zu den von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorgelegten Jahresberichten.
Artikel 15
Überprüfung und Bewertung des Fonds
Die in Artikel 10d Absatz 11 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung durch die Kommission deckt die folgenden Bereiche ab:
die Bestätigung vorrangiger Investitionen durch die EIB,
die Bewertung nicht vorrangiger Investitionen durch den Investitionsausschuss,
die Finanzierung und Überwachung von Investitionen durch die begünstigten Mitgliedstaaten und
etwaige relevante verfahrenstechnische Aspekte der Umsetzung des Modernisierungsfonds.
▼M1 —————
Artikel 16
Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds
Die EIB legt der Kommission die folgenden Abschlüsse vor:
spätestens zum 31. März die ungeprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr und
spätestens zum 30. April die geprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr.
Für etwaige eingezogene Beträge beantragt der begünstigte Mitgliedstaat eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Information, Kommunikation und Publizität
▼M1 —————
Artikel 18
Transparenz
Unbeschadet des Absatzes 2 sorgt das Sekretariat des Investitionsausschusses dafür, dass die folgenden Informationen auf der Website des Modernisierungsfonds veröffentlicht werden:
Namen von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihre Zugehörigkeit,
Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses,
Bestätigungen der EIB in Bezug auf vorrangige Investitionen,
Empfehlungen des Investitionsausschusses in Bezug auf nicht vorrangige Investitionen,
Auszahlungsbeschlüsse der Kommission,
von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 vorgelegte Jahresberichte,
vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 14 vorgelegte Jahresberichte und
Überprüfung und Bewertung des Modernisierungsfonds durch die Kommission gemäß Artikel 15.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Angaben zu Investitionsvorschlägen für die Einreichung bei der EIB und dem Investitionsausschuss
1. Bei allen Investitionsvorschlägen
Investitionsbereich nach Artikel 10d Absatz 1 bzw. 2 der Richtlinie 2003/87/EG
Allgemeine Beschreibung der Investition unter Angabe von Zielen, Endbegünstigtem/n, (ggf.) Technologie, (ggf.) Kapazitäten und geschätzter Dauer
Angabe, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat
Begründung für die Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, einschließlich Bestätigung, dass die Investition Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht
Angabe der aus dem Modernisierungsfonds zu deckenden Kosten und Bestätigung, dass die Kosten erforderlich sind, um die Ziele des Modernisierungsfonds zu erreichen
Beschreibung des/der eingesetzten Unterstützungsinstruments/e
Beantragter Betrag der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds, gegebenenfalls mit Angabe der Kategorie(n) und Unterkategorie(n) von Mitteln, die für die Finanzierung der vorgeschlagenen Investition bestimmt sind
Beitrag/Beiträge aus anderen Unions- und nationalen Instrumenten
Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV), gegebenenfalls mit folgenden Angaben:
Verweis auf den Beschluss der Kommission zur Genehmigung der staatlichen Beihilfemaßnahme
Nummer, unter der die freigestellte Maßnahme registriert wurde (vom elektronischen Anmeldesystem der Kommission zugewiesene Beihilfenummer)
planmäßiges Datum der Anmeldung der Beihilfemaßnahme bei der Kommission
Erklärung des Mitgliedstaats über die Einhaltung des Unionsrechts und des nationalen Rechts
Wenn die Investition einen fairen Übergang in kohleabhängigen Regionen in dem begünstigten Mitgliedstaat betrifft, gegebenenfalls Angaben zur Kohärenz mit und den Beiträgen zu den einschlägigen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in seinen territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) aufgenommen hat
Schätzung der Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen in t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen
Schätzung der Höhe der Minderungskosten in EUR/t CO2 und der Schätzung zugrunde liegende Annahmen
Angabe, ob die Investition in eine frühere Übersicht über Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgenommen wurde und gegebenenfalls in welche
Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen: Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger
Ab dem 1. Januar 2025 erforderlichenfalls Nachweis des Mitgliedstaats, dass die Investition mit Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG im Einklang steht
2. Zusätzliche Angaben bei Regelungen
Name der Verwaltungsbehörde
Angabe, ob der Vorschlag eine bestehende Regelung betrifft
Gesamtumfang der Regelung
3. Zusätzliche Angaben bei Vorschlägen, die keine Regelungen sind
Name des Projektträgers
Ort des Projekts
Gesamtinvestitionskosten
Entwicklungsphase des Projekts (Durchführbarkeitsstudie bis Betrieb)
Zeitplan und Beschreibung der erwarteten Etappenziele bis zum Abschluss des Projekts
Aufstellung der vorgeschriebenen eingeholten oder noch einzuholenden Genehmigungen
Voraussichtliches Datum der Betriebsaufnahme des Projekts
4. Zusätzliche Angaben bei Großprojekten oder bestehenden Regelungen
Erstantrag für ein Großprojekt: Durchführungszeitplan und entsprechender Auszahlungszeitplan
Weitere Auszahlungen — Angaben zum Stand der Durchführung:
Bei Regelungen: Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Projektauswahl, mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds geschlossenen Vereinbarungen, Übertragungen an die Endempfänger, soweit relevant. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen
Bei Großprojekten: Angaben zu Etappenzielen, die seit dem letzten Auszahlungsbeschluss erreicht wurden. Soweit relevant: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition. Wenn seit dem vorangegangenen Auszahlungsbeschluss keine Fortschritte erzielt wurden oder es erhebliche Verzögerungen gibt, Angaben zu den Gründen für diese mangelnden Fortschritte oder erheblichen Verzögerungen sowie zu etwaigen Korrekturmaßnahmen und Umsetzungszeitplänen
5. Zusätzliche Angaben bei nicht vorrangigen Vorschlägen
Quantitative Daten zur Bau- und Betriebsphase, einschließlich Beitrag des Vorschlags zu den Zielen des Modernisierungsfonds, des Unionsrahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und des Übereinkommens von Paris
Zertifizierte Finanzprognose, einschließlich geplanter Finanzbeiträge aus privaten Quellen
Beschreibung etwaiger weiterer gezielter Leistungsindikatoren, falls von der EIB gefordert
Weitere einschlägige Angaben zu Projektträger, Investition, allgemeinen Marktbedingungen und Umweltaspekten
Bei Regelungen: Angaben zu einem repräsentativen Projekt im Rahmen der Regelung
Durchführbarkeitsstudie
ANHANG II
Vom begünstigten Mitgliedstaat im Jahresbericht an die Kommission zu übermittelnde Angaben
1. Übersicht über die Investitionen
Anzahl der bislang aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen
Anzahl der laufenden, der abgeschlossenen und der eingestellten Investitionen
Gesamtverhältnis der Finanzierung von vorrangigen Investitionen zur Finanzierung von etwaigen nicht vorrangigen Investitionen im begünstigten Mitgliedstaat
2. Angaben zu den einzelnen Investitionen
Gesamtinvestitionskosten/Gesamtumfang der Regelung (mit und ohne MwSt.) (EUR)
Geplante Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition (EUR)
Bestätigte/empfohlene Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds für die Investition insgesamt (EUR)
Gesamtbetrag, für den eine rechtliche Verpflichtung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde und dem Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds besteht (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)
Gesamtbetrag, der von dem begünstigten Mitgliedstaat/der Verwaltungsbehörde an den Projektträger/Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt wurde (Stichtag: 31. Dezember des Jahres vor der Vorlage des Berichts) (bei Regelungen: aggregierte Zahl)
Etwaige Beträge, die der begünstigte Mitgliedstaat von dem Projektträger oder der Verwaltungsbehörde eingezogen hat, einschließlich Daten der Einziehung
Bewertung des Mehrwerts der Investition, bezogen auf die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung des Energiesystems, einschließlich folgender Angaben (bei Regelungen: aggregierte Zahlen):
eingesparte Energie in MWh:
eingesparte Treibhausgasemissionen in t CO2:
gegebenenfalls geschaffene zusätzliche Kapazitäten für Energie aus erneuerbaren Quellen:
Minderungskosten in EUR/t CO2 (sofern angesichts der Art der Investition relevant):
Bestätigung, dass die Investition in einer früheren Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 2 genannt wurde und gegebenenfalls in welcher
3. Zusätzliche Angaben zur Durchführung von Investitionen
Seit dem letzten Jahresbericht erreichte Etappenziele (bei Regelungen beispielsweise Angaben zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zur Projektauswahl oder zu geschlossenen Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds)
Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: voraussichtliche Betriebsaufnahme
Festgestellte oder erwartete Durchführungsverzögerungen
Bei Investitionen, bei denen es sich nicht um Regelungen handelt: festgestellte oder erwartete Änderungen bei förderfähigen Kosten, eingesetzter Technologie oder Ergebnissen einer Investition
4. Zusätzliche Angaben zu nicht vorrangigen Investitionen
Bestätigung der Kofinanzierung aus privaten Quellen
5. Zusätzliche Angaben zur Prüfung und zum Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds
Zusammenfassung der Ergebnisse der auf nationaler Ebene durchgeführten Prüfungen
6. Zusätzliche Angaben zur Einbeziehung der Interessenträger
Bei Großprojekten und umfangreichen Regelungen bei der ersten Berichterstattung über das Projekt oder die Regelung: Überblick über die durchgeführte Konsultation
ANHANG III
Vom begünstigten Mitgliedstaat in der Übersicht über die in den nächsten zwei Kalenderjahren geplanten Investitionen und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 bereitzustellende Angaben
1. Angaben zu den einzelnen Investitionen:
Name des Projektträgers oder der die Regelung verwaltenden Behörde (Verwaltungsbehörde)
Genauer Ort der Investition oder räumlicher Geltungsbereich der Regelung
Schätzung der Gesamtkosten der Investition
Investitionsbereich und Kurzbeschreibung der Investition
Gegebenenfalls Stand einer beihilferechtlichen Prüfung der Investition
Schätzung der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds und Umriss der geplanten Finanzierungsvorschläge
Angaben zum Zusammenhang zwischen der Investition und dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, insbesondere in Bezug auf die nationalen Ziele, Vorgaben, Politiken und Maßnahmen und die erforderlichen Investitionen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der genannten Verordnung
Angaben, ob die Investition nach einer positiven Bewertung in einem direkt verwalteten Finanzierungsprogramm ein Siegel oder eine Qualitätskennzeichnung gemäß dem Unionsrecht erhalten hat
2. Angaben zu den Ergebnissen der Konsultation der Interessenträger in Bezug auf den Entwurf der Übersicht über die Investitionen gemäß Artikel 13 Absatz 5, einschließlich Angaben zu Zeitpunkt und Form der durchgeführten Konsultation, den Arten der konsultierten Interessenträger, der Zahl der eingegangenen Antworten und einer Zusammenfassung der Antworten
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).