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Document 02020R0689-20231011

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status seuchenfrei für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/689/2023-10-11

    02020R0689 — DE — 11.10.2023 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/689 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/881 DER KOMMISSION  vom 23. März 2021

      L 194

    10

    2.6.2021

     M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1570 DER KOMMISSION  vom 23. Mai 2023

      L 192

    9

    31.7.2023

    ►M3

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1798 DER KOMMISSION  vom 10. Juli 2023

      L 233

    24

    21.9.2023




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/689 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2019

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  
    Die vorliegende Verordnung ergänzt die Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen von Land-, Wasser- und sonstigen Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2016/429.
    (2)  

    In Teil II Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften für die Überwachung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Seuchen und der in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung definierten neu auftretenden Seuchen festgelegt, und zwar in Bezug auf

    a) 

    die Gestaltung der Überwachung, einschließlich der Zieltierpopulation und der Diagnosemethoden;

    b) 

    die Bestätigung einer Seuche und die Falldefinition;

    c) 

    Überwachungsprogramme in der Union.

    (3)  

    In Teil II Kapitel 2 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Landtierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

    a) 

    die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

    b) 

    die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

    c) 

    die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

    (4)  

    In Teil II Kapitel 3 dieser Verordnung werden die Vorschriften für Tilgungsprogramme für Seuchen von Wassertieren gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

    a) 

    die Strategie, das Gebiet, die Tierpopulationen, die Ziele und die Laufzeit der Seuchenbekämpfung;

    b) 

    die Verpflichtungen von Unternehmern und zuständigen Behörden;

    c) 

    die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche und bei Bestätigung einer Seuche.

    (5)  

    In Teil II Kapitel 4 dieser Verordnung werden die Vorschriften für den Status „seuchenfrei“ im Hinblick auf bestimmte Landtier- und Wassertierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt, und zwar in Bezug auf

    a) 

    die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten und Zonen;

    b) 

    die Kriterien für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden;

    c) 

    die Kriterien für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

    d) 

    die Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“.

    (6)  

    In Teil III der vorliegenden Verordnung werden Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt, und zwar in Bezug auf

    a) 

    die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente, die gemäß den Rechtsvorschriften, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren, als seuchenfrei anerkannt sind;

    b) 

    die Genehmigung von Tilgungsprogrammen von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten, die über ein genehmigtes Tilgungs- oder Überwachungsprogramm gemäß den Rechtsvorschriften verfügen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Kraft waren.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1. 

    „Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche, die innerhalb der Union überwacht werden muss, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429;

    2. 

    „Zieltierpopulation“ die Population von Tieren gelisteter Arten, definiert nach Arten und gegebenenfalls nach Kategorien, die für die Überwachungstätigkeiten, die Tilgungsprogramme oder den Status „seuchenfrei“ einer bestimmten Seuche relevant ist;

    3. 

    „zusätzliche Tierpopulation“ eine Population von gehaltenen oder wildlebenden Tieren gelisteter Arten, die optionalen Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen werden, die erforderlich sind, um den Status „seuchenfrei“ einer Zieltierpopulation zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;

    4. 

    „Seuche der Kategorie A“ eine gelistete Seuche, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429;

    5. 

    „Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429;

    6. 

    „Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die betroffene gelistete Seuche gibt, gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429;

    7. 

    „Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

    8. 

    „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

    9. 

    „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

    10. 

    „Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;

    11. 

    „Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden, und die Teil eines Zirkus sein kann;

    12. 

    „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

    13. 

    „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;

    14. 

    „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

    15. 

    „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

    16. 

    „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

    17. 

    „saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet“ das gesamte Territorium eines Mitgliedstaats oder eine Zone desselben, für das die zuständige Behörde gemäß Artikel 40 Absatz 3 auf der Grundlage eines vektorfreien Zeitraums und des Nachweises, dass die Seuche bei gelisteten Tierarten nicht aufgetreten ist, einen befristeten Status der Freiheit von der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1–24) („Infektion mit BTV“) gewährt hat;

    18. 

    „vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil eines Betriebs oder alle Einrichtungen eines Betriebs, der bzw. die mittels geeigneter physischer und betriebstechnischer Maßnahmen gegen Angriffe durch den Vektor Culicoides geschützt ist bzw. sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs im Einklang mit Artikel 44 von der zuständigen Behörde gewährt wird;

    19. 

    „Bünnschiff“ ein im Aquakultursektor eingesetztes Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung und den Transport lebender Fische in Wasser verfügt;

    20. 

    „Stilllegung“ einen Vorgang im Rahmen der Seuchenbekämpfung, bei dem alle Tiere aus Aquakultur, die gelisteten Arten angehören, und nach Möglichkeit auch das Wasser aus einem Betrieb entfernt werden;

    21. 

    „Qualifikationszeitraum“ den Zeitraum, der vor der Beantragung des Status „seuchenfrei“ durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls vor der elektronischen Veröffentlichung der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a genannten vorläufigen Erklärung verstreichen muss;

    22. 

    „nicht gelistete Art“ eine Tierart oder eine Gruppe von Tierarten, die in Bezug auf eine bestimmte Seuche nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission gelistet sind;

    23. 

    „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

    24. 

    „DIVA-Impfung“ (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals, Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren) eine Impfung mit Impfstoffen, die in Verbindung mit geeigneten serologischen Diagnosemethoden die Erkennung infizierter Tiere in einer geimpften Population ermöglicht;

    25. 

    „DIVA-geimpfte Tiere“ Tiere, die im Rahmen einer DIVA-Impfung geimpft wurden;

    26. 

    „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;

    27. 

    „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

    28. 

    „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

    29. 

    „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

    30. 

    „vektorfreier Zeitraum“ in einem definierten Gebiet den Zeitraum der Inaktivität des Vektors Culicoides, der gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 festgelegt wird;

    31. 

    „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

    32. 

    „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

    33. 

    „stichprobenartige jährliche Überwachung“ die Überwachung einer Zieltierpopulation anhand mindestens einer Erhebung, die im Lauf des Jahres durchgeführt wird und bei der die zu untersuchenden Einheiten mittels wahrscheinlichkeitsbasierter Probenahmeverfahren ausgewählt werden.

    TEIL II

    ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

    KAPITEL 1

    Überwachung

    Abschnitt 1

    Gestaltung der Überwachung, Zieltierpopulation und Diagnosemethoden

    Artikel 3

    Gestaltung der Überwachung

    (1)  

    Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Landtieren und sonstigen Tieren unter Berücksichtigung

    a) 

    der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

    i) 

    einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

    ii) 

    geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

    iii) 

    einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

    iv) 

    der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

    v) 

    der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

    b) 

    spezifischer Überwachungsanforderungen

    i) 

    in Überwachungsprogrammen in der Union;

    ii) 

    im Rahmen obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme;

    iii) 

    in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

    iv) 

    im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

    v) 

    im Zusammenhang mit der Zulassung bestimmter Betriebe;

    vi) 

    bei Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

    (2)  

    Die zuständige Behörde gestaltet die Überwachung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen bei Wassertieren unter Berücksichtigung

    a) 

    der allgemeinen Überwachungsanforderungen auf der Grundlage

    i) 

    einer Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429;

    ii) 

    geeigneter tierärztlicher Untersuchungen bei erhöhten Mortalitäten und anderen Anzeichen für schwere Krankheiten oder bei erheblich verminderten Produktionsraten, für die kein Grund erkennbar ist;

    iii) 

    einer Untersuchung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie E oder gegebenenfalls eine neu auftretende Seuche;

    iv) 

    der für die Überwachung relevanten Zieltierpopulation gemäß Artikel 4;

    v) 

    der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 7;

    vi) 

    von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

    b) 

    spezifischer Überwachungsanforderungen

    i) 

    im Rahmen des in Anhang VI Teil I Kapitel 1 erläuterten risikobasierten Überwachungsprogramms, bei dem eine Risikoeinstufung und regelmäßige Tiergesundheitsbesuche gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 und 3 vorgesehen sind;

    ii) 

    im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6;

    iii) 

    in Bezug auf den Nachweis und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“;

    iv) 

    zum Nachweis entsprechend den in Anhang VI Teil III Kapitel 1 bis 6 erläuterten Überwachungsprogrammen, dass Betriebe, die nicht an dem in Ziffer ii genannten Tilgungsprogramm teilnehmen bzw. die den in Ziffer iii genannten Status „seuchenfrei“ nicht erhalten haben, nicht infiziert sind;

    v) 

    bei Verbringungen von Wassertieren innerhalb der Union oder bei deren Eingang in die Union.

    Artikel 4

    Zieltierpopulation

    (1)  

    Die zuständige Behörde gibt für jede gelistete Seuche und gegebenenfalls für jede neu auftretende Seuche die für die Überwachung gemäß Artikel 3 relevante Zieltierpopulation an, einschließlich

    a) 

    gehaltener Tiere gelisteter Arten;

    b) 

    wildlebender Tiere gelisteter Arten, sofern

    i) 

    diese einem Überwachungsprogramm der Union, einem obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramm oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung unterliegen,

    ii) 

    die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer Arten in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment beeinträchtigen könnte, oder

    iii) 

    die Überwachung erforderlich ist, um Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union oder Verbringungen innerhalb der Union zu beurteilen.

    (2)  

    Um die Früherkennung einer neu auftretenden Seuche bei anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Arten sicherzustellen, nimmt die zuständige Behörde in die Zieltierpopulation auch gehaltene Tiere von Arten auf, die für die betreffende gelistete Seuche nicht gelistet sind, wenn folgende Kriterien zutreffen:

    a) 

    Sie werden in Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment verbracht, und

    b) 

    die zuständige Behörde ist aufgrund der Anzahl der Tiere oder der Häufigkeit der Verbringungen der Auffassung, dass diese Tiere ein Risiko darstellen, das den Gesundheitsstatus anderer gehaltener Tiere in einem anderen Mitgliedstaat, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment beeinträchtigen könnte, wenn eine Seuche bei dieser Art auftreten sollte.

    ▼M3

    (3)  
    Die zuständige Behörde bezieht gehaltene oder wild lebende Tiere von Arten, die für die Zwecke der betreffenden gelisteten Seuche nicht gelistet sind, in die Zieltierpopulation ein, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

    ▼B

    Artikel 5

    Ausschluss bestimmter gehaltener Landtiere aus der Zieltierpopulation

    (1)  

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Zieltierpopulation für die Überwachung einer anderen Seuche als einer Seuche der Kategorie A auf die Kategorien von gehaltenen Tieren gelisteter Arten beschränken, die in Bezug auf die betreffende Seuche Folgendem unterliegen:

    a) 

    Überwachungsprogrammen der Union,

    b) 

    obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen oder der für die Gewährung oder Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Überwachung oder

    c) 

    überwachungsbasierten Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen innerhalb der Union oder beim Eingang in die Union.

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten Kategorien von gehaltenen Tieren können auf dem Alter der Tiere, ihrem Geschlecht, dem Standort und der Erzeugungsart basieren.

    Artikel 6

    Diagnosemethoden

    (1)  

    Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Probenahmen, die Verfahren, die Validierung und die Interpretation der Diagnosemethoden zu Überwachungszwecken mit Folgendem im Einklang stehen:

    a) 

    mit den spezifischen Rechtsvorschriften, die entsprechend der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, sowie den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien, die auf den Websites der EU-Referenzlabors und der Kommission zugänglich gemacht wurden;

    b) 

    wenn sie nicht durch die unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften, Merkmale und Leitlinien abgedeckt sind: mit den Probenahmen, den Verfahren, der Validierung und der Interpretation der Diagnosemethoden, die im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit („Terrestrial Manual“) ( 1 ) in der geänderten Fassung bzw. im Diagnosehandbuch für Krankheiten von Wassertieren („Aquatic Manual“) ( 2 ) in der geänderten Fassung festgelegt sind;

    c) 

    wenn sie nicht durch die Buchstaben a und b abgedeckt sind: mit den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Methoden.

    (2)  

    Die Diagnosemethoden für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ sind festgelegt in:

    a) 

    Anhang III Abschnitt 1 für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    b) 

    Anhang III Abschnitt 2 für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Myobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (im Folgenden „MTBC“);

    c) 

    Anhang III Abschnitt 3 für die Enzootische Leukose der Rinder (im Folgenden „EBL“);

    d) 

    Anhang III Abschnitt 4 für die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“);

    e) 

    Anhang III Abschnitt 5 für die Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (im Folgenden „ADV“);

    f) 

    Anhang III Abschnitt 6 für die Bovine Virus Diarrhoe (im Folgenden „BVD“);

    g) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Virale Hämorrhagische Septikämie (im Folgenden „VHS“);

    h) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (im Folgenden „IHN“);

    i) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (im Folgenden „HPR-deletiertes ISAV“);

    j) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Marteilia refringens;

    k) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia exitiosa;

    l) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit Bonamia ostreae;

    m) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 5 Nummer 2 für die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (im Folgenden „WSSV“).

    Artikel 7

    Beitrag amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Tiergesundheitsüberwachung

    (1)  

    Die zuständige Behörde bezieht gegebenenfalls die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in die Gestaltung der Überwachung nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung mit ein. Diese amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten umfassen

    a) 

    Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen;

    b) 

    Inspektionen an Grenzkontrollstellen;

    c) 

    amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten auf Märkten und bei Auftrieben;

    d) 

    amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten bei der Beförderung lebender Tiere;

    e) 

    Inspektionen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit und Probenahmen in Betrieben;

    f) 

    alle sonstigen amtlichen Kontrollen, bei denen Betriebe, Tiere oder Proben kontrolliert oder untersucht werden.

    (2)  

    Ergibt sich im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 1 ein Verdacht auf eine gelistete Seuche oder eine neu auftretende Seuche, stellt die zuständige Behörde sicher, dass alle einschlägigen Behörden informiert werden. Dies erfolgt

    a) 

    bei einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche sofort;

    b) 

    bei sonstigen Seuchen unverzüglich.

    Abschnitt 2

    Bestätigung einer Seuche und Falldefinitionen

    Artikel 8

    Kriterien für die amtliche Bestätigung gelisteter Seuchen, mit Ausnahme von Seuchen der Kategorie A, und bestimmter neu auftretender Seuchen und anschließende Bestätigung des Ausbruchs

    (1)  

    Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf gelistete Seuchen, die nicht zur Kategorie A gehören, oder auf eine neu auftretende Seuche eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser Seuche bestätigen oder ausschließen zu können, wenn

    a) 

    der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments ermittelt werden muss oder

    b) 

    die notwendigen Informationen über das Auftreten der Seuche für einen der folgenden Zwecke erfasst werden müssen:

    i) 

    das Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit,

    ii) 

    die Umsetzung von Tiergesundheitsanforderungen bei Verbringungen von Tieren oder Erzeugnissen oder

    iii) 

    die Erfüllung der Anforderungen eines Überwachungsprogramms der Union.

    (2)  
    Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer der in Absatz 1 genannten Seuchen, wenn sie ein Tier oder eine Gruppe von Tieren gemäß Artikel 9 Absatz 2 als bestätigten Fall dieser Seuchen eingestuft hat.

    Artikel 9

    Falldefinitionen

    (1)  

    Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als Verdachtsfall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

    a) 

    klinische Untersuchungen, Nekropsieuntersuchungen oder Laboruntersuchungen ergeben haben, dass klinische Anzeichen, Post-mortem-Läsionen oder histologische Befunde für diese Seuche sprechen,

    b) 

    die Ergebnisse einer Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren auf die wahrscheinliche Präsenz der Seuche hindeuten oder

    c) 

    ein epidemiologischer Zusammenhang mit einem bestätigten Fall festgestellt wurde.

    (2)  

    Die zuständige Behörde stuft ein Tier oder eine Gruppe von Tieren als bestätigten Fall einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ein, wenn

    a) 

    der Seuchenerreger, mit Ausnahme von Impfstämmen, bei einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren isoliert wurde,

    b) 

    spezifische Antigene oder Nukleinsäuren des Seuchenerregers, die nicht infolge einer Impfung aufgetreten sind, in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren nachgewiesen wurden, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, oder

    c) 

    eine indirekte Diagnosemethode an einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren, die klinische Anzeichen für die Seuche oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweisen, zu einem positiven Ergebnis geführt hat, das nicht die Folge einer Impfung ist.

    (3)  
    Die seuchenspezifischen Definitionen für einen Verdachtsfall und einen bestätigten Fall gelisteter Seuchen sind für Landtiere in Anhang I und für Wassertiere in Anhang VI Teil II Kapitel 1 bis 6 Abschnitt 5 Nummer 3 festgelegt.
    (4)  
    Liegen keine seuchenspezifischen Definitionen gemäß Absatz 3 vor, gelten zur Definition eines Verdachtsfalls und eines bestätigten Falls einer gelisteten Seuche und gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche die Kriterien der Absätze 1 und 2.

    Abschnitt 3

    Überwachungsprogramm in der Union

    Artikel 10

    Kriterien und Inhalte von Überwachungsprogrammen in der Union

    (1)  

    Eine Seuche der Kategorie E unterliegt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 einem Überwachungsprogramm in der Union, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllt:

    a) 

    Sie stellt eine besondere Bedrohung für die Tiergesundheit und möglicherweise die menschliche Gesundheit im gesamten Gebiet der Union dar, mit möglichen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für die Landwirtschaft und die Gesamtwirtschaft;

    b) 

    es besteht die Gefahr, dass sich das Seuchenprofil weiterentwickelt, insbesondere im Hinblick auf das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier;

    c) 

    infizierte wildlebende Tiere stellen eine besondere Bedrohung für die Einschleppung der Seuche in einen Teil oder in das gesamte Gebiet der Union dar;

    d) 

    es ist unerlässlich, durch Überwachungsmaßnahmen regelmäßig aktualisierte Informationen zur Entwicklung der Zirkulation und zu den spezifischen Merkmalen des Seuchenerregers zu erhalten, die Risiken zu bewerten und die Risikominderungsmaßnahmen entsprechend anzupassen.

    (2)  
    Die zuständige Behörde führt im Hinblick auf die betreffende Seuche Überwachungsprogramme in der Union mit den in Anhang II festgelegten Inhalten durch.

    Artikel 11

    Erforderliche Informationen bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und der entsprechenden Berichterstattung

    (1)  

    Bei der Vorlage eines Überwachungsprogramms in der Union stellt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen bereit:

    a) 

    eine Beschreibung der epidemiologischen Situation der Seuche vor Beginn der Durchführung des Programms und Angaben zur epidemiologischen Entwicklung der Seuche;

    b) 

    die Zieltierpopulationen, epidemiologischen Einheiten und Zonen des Programms;

    c) 

    die Organisation der zuständigen Behörde, die Überwachung der Programmdurchführung, die amtlichen Kontrollen im Rahmen der Durchführung des Programms und die Rolle aller maßgeblichen Unternehmer, Angehörigen der mit der Tiergesundheit befassten Berufe, Tierärzte, tiergesundheitlichen Laboratorien und sonstigen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;

    d) 

    eine Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt wird;

    e) 

    Indikatoren zur Messung des Programmfortschrittes;

    f) 

    die eingesetzten Diagnosemethoden, die Anzahl der untersuchten Proben, die Häufigkeit der Probenahmen und die Probenahmemuster;

    g) 

    die Risikofaktoren, die bei der Gestaltung einer risikobasierten gezielten Überwachung zu berücksichtigen sind.

    (2)  

    Bei der Berichterstattung zu einem Überwachungsprogramm in der Union nimmt die zuständige Behörde mindestens folgende Informationen in ihren Bericht auf:

    a) 

    eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen und der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 Buchstaben b sowie d bis f übermittelten Informationen, sowie

    b) 

    die Ergebnisse der Verlaufskontrolle der epidemiologischen Entwicklung der Seuche bei Vorliegen eines Verdachtsfalls oder eines bestätigten Falls.

    KAPITEL 2

    Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 12

    Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Landtieren

    (1)  

    Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Landtieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

    a) 

    das Gebiet und die Tierpopulation, auf die sich das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 13 Absatz 1 erstreckt,

    b) 

    die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 14, und

    c) 

    die seuchenspezifischen Anforderungen nach

    i) 

    den Artikeln 16 bis 31 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD;

    ii) 

    den Artikeln 32 bis 36 bezüglich der Infektion mit dem Tollwut-Virus (im Folgenden „RABV“);

    iii) 

    den Artikeln 37 bis 45 bezüglich der Infektion mit BTV.

    (2)  
    Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass die Programmziele verwirklicht werden und die Ergebnisse von Dauer sind.

    Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

    Artikel 13

    Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulationen

    (1)  

    Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

    a) 

    des erfassten Gebiets und

    b) 

    der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Zieltierpopulationen.

    (2)  

    Das Gebiet nach Absatz 1 Buchstabe a, das vom Tilgungsprogramm erfasst wird, umfasst

    a) 

    das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

    b) 

    eine oder mehrere Zonen, vorausgesetzt, dass jede der Zonen einer oder mehreren Verwaltungseinheiten von mindestens 2 000 km2 entspricht und mindestens eine der Regionen gemäß der Festlegung in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 einschließt.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde Zonen von weniger als 2 000 km2 festlegen, vorausgesetzt, dass

    a) 

    die Mindestfläche von 2 000 km2 nicht wesentlich unterschritten wird oder

    b) 

    natürliche Hindernisse bestehen, die in Bezug auf das Seuchenprofil relevant sind.

    Artikel 14

    Endgültige Ziele und Zwischenziele

    (1)  
    Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm endgültige qualitative und quantitative Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen nach Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.
    (2)  

    Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

    a) 

    sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Absatz 1 und

    b) 

    gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in den Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ enthalten sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

    Artikel 15

    Laufzeit

    (1)  
    Die zuständige Behörde legt die Laufzeit des Tilgungsprogramms unter Berücksichtigung der Ausgangssituation und der Zwischenziele nach Artikel 14 Absatz 2 fest.
    (2)  
    Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt seiner ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

    Abschnitt 2

    Tilgungsprogramme auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

    Artikel 16

    Seuchenbekämpfungsstrategie auf der Grundlage des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene

    (1)  

    Die zuständige Behörde legt die Seuchenbekämpfungsstrategie eines Tilgungsprogramms im Hinblick auf die in Betrieben gehaltene Zieltierpopulation für folgende Seuchen von Landtieren fest:

    a) 

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    b) 

    Infektion mit MTBC;

    c) 

    EBL;

    d) 

    IBR/IPV;

    e) 

    Infektion mit ADV;

    f) 

    BVD.

    (2)  

    Die in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsstrategien der Tilgungsprogramme basieren auf

    a) 

    der Durchführung seuchenspezifischer Maßnahmen gemäß den Artikeln 18 bis 31, bis alle relevanten Betriebe den Status „seuchenfrei“ erreicht haben;

    b) 

    der Gewährung, Aussetzung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf alle relevanten Betriebe durch die zuständige Behörde;

    c) 

    der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen;

    d) 

    der optionalen Durchführung von Impfprogrammen.

    Artikel 17

    Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen

    (1)  

    Die zuständige Behörde wendet ein obligatorisches Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

    a) 

    bei der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder, gehaltene Schafe und gehaltene Ziegen;

    b) 

    bei der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder.

    (2)  

    Die zuständige Behörde wendet das optionale Tilgungsprogramm auf folgende Zieltierpopulationen an:

    a) 

    bei EBL auf gehaltene Rinder;

    b) 

    bei IBR/IPV auf gehaltene Rinder;

    c) 

    bei der Infektion mit ADV auf gehaltene Schweine;

    d) 

    bei BVD auf gehaltene Rinder.

    (3)  
    Die zuständige Behörde schließt zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm ein, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffenden Tiere ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 oder 2 genannten Tiere darstellen.

    Artikel 18

    Verpflichtungen von Unternehmern in Bezug auf Tilgungsprogramme für bestimmte Seuchen

    (1)  

    Unternehmer, in deren Betrieben — mit Ausnahme von Schlachthöfen — Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten werden, müssen die folgenden allgemeinen und seuchenspezifischen Anforderungen erfüllen, um den Status „seuchenfrei“ für ihre Betriebe zu erhalten und aufrechterhalten zu können:

    a) 

    Allgemeine Anforderungen:

    i) 

    Überwachung der Zieltierpopulationen und zusätzlicher Tierpopulationen im Hinblick auf die betreffende Seuche entsprechend den Anordnungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1;

    ii) 

    bei Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulationen: Sicherstellung, dass der Gesundheitsstatus der Betriebe nicht gefährdet wird, wenn Tiere der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen oder deren Erzeugnisse in die Betriebe transportiert oder dort eingestallt werden;

    iii) 

    Impfung von gehaltenen Tieren der Zieltierpopulationen gegen die betreffende Seuche;

    iv) 

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche;

    v) 

    sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch die Absonderung der Tiere je nach ihrem Gesundheitsstatus durch Maßnahmen zum physischen Schutz und betriebstechnische Maßnahmen;

    b) 

    seuchenspezifische Anforderungen gemäß

    i) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    ii) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit MTBC;

    iii) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 1 bezüglich EBL;

    iv) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 1 bezüglich IBR/IPV;

    v) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 1 bezüglich der Infektion mit ADV;

    vi) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 1 bezüglich BVD.

    (2)  
    Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der in Artikel 17 genannten Zieltierpopulationen gehalten und geschlachtet werden, müssen die allgemeinen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iv und v erfüllen.

    Artikel 19

    Ausnahmen in Bezug auf die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Betriebe

    Abweichend von Artikel 18 und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Zieltierpopulationen den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen, kann die zuständige Behörde beschließen, dass die für den Erhalt und die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 18 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht für Unternehmer gelten, die folgende Arten von Betrieben führen:

    a) 

    geschlossene Betriebe;

    b) 

    Betriebe, in denen Tiere nur für Auftriebe gehalten werden;

    c) 

    Betriebe, in denen Tiere nur für Dressurnummern gehalten werden;

    d) 

    Wanderzirkusse.

    Artikel 20

    Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Gewährung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

    (1)  
    Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene gewährt, wenn die Unternehmer der Betriebe die Anforderungen in Artikel 18 erfüllen.
    (2)  

    Von der zuständigen Behörde wird der Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene ausgesetzt oder aberkannt, wenn die Bedingungen für eine Aussetzung oder Aberkennung erfüllt wurden. Diese Bedingungen sind festgelegt in

    a) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    b) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

    c) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich EBL;

    d) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich IPR/IPV;

    e) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

    f) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitte 3 und 4 bezüglich BVD.

    (3)  

    Die zuständige Behörde legt Folgendes fest:

    a) 

    die Einzelheiten des Testverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b, wenn der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt oder aberkannt wird, und

    b) 

    den maximalen Zeitraum, für den der Status „seuchenfrei“ ausgesetzt werden kann, wenn gegen die in Absatz 2 genannten Bedingungen verstoßen wird.

    (4)  

    Die zuständige Behörde kann verschiedenen epidemiologischen Einheiten ein und desselben Betriebs einen jeweils unterschiedlichen Gesundheitsstatus zuweisen, sofern der Unternehmer

    a) 

    der zuständigen Behörde die Informationen über die verschiedenen epidemiologischen Einheiten innerhalb des Betriebs zwecks Gewährung eines unterschiedlichen Gesundheitsstatus vor einem Verdacht auf die Seuche oder einer Bestätigung der Seuche gemäß den Artikeln 21 und 24 zur Prüfung vorgelegt hat,

    b) 

    ein System eingerichtet hat, zu dem die zuständige Behörde auf Antrag Zugang hat, um die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial zu, aus und zwischen den epidemiologischen Einheiten zu verfolgen, und

    c) 

    die epidemiologischen Einheiten durch physische und betriebstechnische Maßnahmen voneinander getrennt und alle von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck geforderten Risikominderungsmaßnahmen getroffen hat.

    Artikel 21

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

    (1)  
    Die zuständige Behörde führt bei Verdacht auf einen Fall der betreffenden Seuche Untersuchungen durch, leitet eine epidemiologische Untersuchung ein und setzt den Status „seuchenfrei“ des Betriebs, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist, so lange aus, bis die Untersuchungen und die epidemiologische Untersuchung abgeschlossen sind.
    (2)  

    Solange die Ergebnisse der Untersuchungen und der epidemiologischen Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, muss die zuständige Behörde

    a) 

    die Verbringung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt;

    b) 

    wenn sie dies zur Eindämmung des Risikos einer Ausbreitung der Seuche für erforderlich hält,

    i) 

    soweit technisch möglich, die Isolierung der Verdachtsfälle in dem Betrieb anordnen;

    ii) 

    die Einstallung von Tieren der betreffenden Zieltierpopulation in dem Betrieb einschränken;

    iii) 

    die Verbringung von Erzeugnissen der betreffenden Zieltierpopulation aus dem Betrieb oder in den Betrieb einschränken.

    (3)  
    Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

    Artikel 22

    Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

    (1)  

    Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen aus:

    a) 

    auf relevante zusätzliche Tierpopulationen, die in dem Betrieb gehalten werden;

    b) 

    auf alle Betriebe, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem Betrieb aufweisen, in dem der Verdachtsfall aufgetreten ist.

    (2)  
    Besteht der Verdacht auf die Seuche bei wildlebenden Tieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 21 vorgesehenen Maßnahmen auf die Betriebe aus, für die ein Infektionsrisiko besteht.

    Artikel 23

    Ausnahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

    (1)  
    Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 kann die zuständige Behörde in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, den Status „seuchenfrei“ nicht für den gesamten Betrieb auszusetzen, wenn verschiedene epidemiologische Einheiten gemäß Artikel 20 Absatz 4 vorhanden sind.
    (2)  

    Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert;

    b) 

    im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

    (3)  
    Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von Tieren aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, sofern die Tiere, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht werden, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt.
    (4)  

    Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch, so muss sie

    a) 

    den Status „seuchenfrei“ des Bestimmungsbetriebs der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, bis zum Ende der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen aussetzen;

    b) 

    bis zur Beendigung der gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgesehenen Untersuchungen die Verbringung von Tieren aus dem betreffenden Betrieb untersagen, es sei denn, sie hat deren Direkttransport zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung genehmigt;

    c) 

    bei Verdacht auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC das Verbot gemäß Buchstabe b auch nach Beendigung der Untersuchung aufrechterhalten, bis alle Tiere, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in den Betrieb verbracht wurden, geschlachtet worden sind.

    (5)  

    Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

    a) 

    geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

    b) 

    der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

    Artikel 24

    Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

    (1)  

    Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben den Status „seuchenfrei“ abzuerkennen;

    b) 

    in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 25 bis 31 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Aberkennung des Status „seuchenfrei“ auf diejenigen epidemiologischen Einheiten beschränken, in denen ein Fall bestätigt wurde.
    (3)  

    Wird die Seuche bei wildlebenden Tieren bestätigt, führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durch. Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

    a) 

    ordnet sie gemäß den Artikeln 21 bis 25 und Artikel 30 einschlägige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Betrieben an, in denen die Zieltierpopulation und zusätzliche Tierpopulationen gehalten werden;

    b) 

    führt sie sonstige proportionale und erforderliche Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Population wildlebender Tiere oder in deren Habitat durch bzw. ordnet diese an.

    Artikel 25

    Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

    (1)  

    Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

    b) 

    Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 21 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben anzuwenden sowie

    c) 

    die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

    (2)  
    Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, muss die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere zusätzlicher Tierpopulationen in Erwägung ziehen.
    (3)  

    Über diese Umstände informiert die zuständige Behörde schnellstmöglich

    a) 

    die Unternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen sind, und

    b) 

    die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

    Artikel 26

    Verbringung von Tieren in infizierte Betriebe oder aus infizierten Betrieben

    (1)  
    Die zuständige Behörde untersagt Verbringungen von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb, es sei denn, sie hat deren sofortige Schlachtung in einem benannten Schlachthof genehmigt.
    (2)  

    Wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

    a) 

    ordnet sie die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle in dem Betrieb an, soweit dies technisch möglich ist;

    b) 

    schränkt sie die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation innerhalb des Betriebs ein;

    c) 

    schränkt sie die Einstallung von Tieren der Zieltierpopulation in dem Betrieb ein;

    d) 

    schränkt sie die Verbringung der Erzeugnisse von Tieren der Zieltierpopulation aus dem infizierten Betrieb und in den infizierten Betrieb ein.

    (3)  
    Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie dies für erforderlich hält, die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Tiere und Erzeugnisse aus zusätzlichen Tierpopulationen aus, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

    Artikel 27

    Testen und Entfernen von Tieren aus infizierten Betrieben

    (1)  

    Nach der Bestätigung einer Seuche ordnet die zuständige Behörde an, dass in infizierten Betrieben innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums folgende Tests durchgeführt werden:

    a) 

    Tests an jenen Tieren, bei denen Tests für notwendig erachtet werden, um die epidemiologische Untersuchung abzuschließen,

    b) 

    Tests zur Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß

    i) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    ii) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit MTBC;

    iii) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich EBL;

    iv) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich IPR/IPV;

    v) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich der Infektion mit ADV;

    vi) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 4 bezüglich BVD sowie

    c) 

    sämtliche weiteren Tests, die sie für notwendig erachtet, um die rasche Erkennung infizierter Tiere sicherzustellen, die zu einer Ausbreitung der Seuche beitragen könnten.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b werden keine Tests angeordnet, wenn der Status „seuchenfrei“ gemäß folgenden Bestimmungen wiederzuerkannt wird:

    i) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 1 und 2 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    ii) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit MTBC;

    iii) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich EBL;

    iv) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

    v) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich der Infektion mit ADV;

    vi) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 1 Nummer 2 bezüglich BVD.

    (3)  
    Die zuständige Behörde ordnet an, dass in infizierten Betrieben alle Tiere, bei denen die Seuche bestätigt wurde, und gegebenenfalls alle Tiere, die als Verdachtsfälle anerkannt wurden, innerhalb eines von ihr festzulegenden maximalen Zeitraums geschlachtet werden.
    (4)  
    Die Schlachtung der in Absatz 3 genannten Tiere erfolgt unter amtlicher Aufsicht in einem benannten Schlachthof.
    (5)  
    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 3 genannten Tiere nicht geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.
    (6)  
    Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Tilgung der Seuche in den infizierten Betrieben erforderlich ist.

    Artikel 28

    Umgang mit Erzeugnissen aus infizierten Betrieben

    (1)  

    Die zuständige Behörde ordnet in allen Betrieben, die mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis oder mit MTBC infiziert sind, Folgendes an:

    a) 

    Milch von bestätigten Fällen darf entweder nur an Tiere im gleichen Betrieb verfüttert werden, nachdem sie verarbeitet wurde, um die Inaktivierung des Seuchenerregers sicherzustellen, oder sie muss beseitigt werden;

    b) 

    Dung, Stroh, Futtermittel oder sonstiges Material und sonstige Stoffe, die mit einem bestätigten Fall oder mit kontaminiertem Material in Berührung gekommen sind, sind entweder so schnell wie möglich zu sammeln und zu beseitigen oder nach einer geeigneten Risikobewertung zu lagern und zu verarbeiten, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf ein annehmbares Niveau zu senken.

    (2)  
    Bei einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ordnet die zuständige Behörde an, dass in allen infizierten Betrieben Föten, totgeborene Tiere, nach der Geburt an der Seuche verstorbene Tiere und Plazenten gesammelt und beseitigt werden müssen.
    (3)  
    Bei einer Infektion mit einer Seuche der Kategorie C ordnet die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 an, wenn sie dies für erforderlich hält.
    (4)  
    Wenn sie es für erforderlich hält, ordnet die zuständige Behörde die Rückverfolgung, die Verarbeitung oder die Beseitigung aller Erzeugnisse aus infizierten Betrieben an, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

    Artikel 29

    Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren aus infizierten Betrieben

    (1)  

    Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — in einen unter ihrer amtlichen Aufsicht stehenden Betrieb genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Tiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin,

    b) 

    die Tiere werden ausschließlich auf direktem Wege transportiert, und

    c) 

    im Bestimmungsbetrieb werden die Tiere in geschlossenen Systemen gehalten, ohne Kontakt zu gehaltenen Tieren mit höherem Gesundheitsstatus oder mit wildlebenden Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten.

    (2)  

    Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Falle einer Seuche der Kategorie C die Verbringung von klinisch gesunden Tieren — mit Ausnahme bestätigter Fälle — aus der betreffenden Zieltierpopulation genehmigen, vorausgesetzt

    a) 

    die Tiere werden, erforderlichenfalls per Direkttransport, in einen Betrieb in einem Gebiet verbracht, das weder seuchenfrei ist noch unter ein optionales Tilgungsprogramm fällt, und

    b) 

    die Verbringung gefährdet nicht den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulationen oder zusätzlicher Tierpopulationen im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin.

    (3)  

    Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, erkennt sie dem Bestimmungsbetrieb der Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt, den Status „seuchenfrei“ ab und

    a) 

    ordnet die Verbringung der Tiere innerhalb eines von ihr festgelegten maximalen Zeitraums per Direkttransport vom Bestimmungsbetrieb zu einem benannten Schlachthof zwecks sofortiger Schlachtung an oder

    b) 

    ordnet — im Falle einer Seuche der Kategorie C — an, die in den Artikeln 26 bis 30 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, bis der Status „seuchenfrei“ des Betriebs wiederhergestellt ist.

    (4)  

    Die zuständige Behörde kann von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelungen gelten,

    a) 

    geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern, und

    b) 

    der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind.

    Artikel 30

    Reinigung und Desinfektion und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen

    (1)  

    Die zuständige Behörde verpflichtet alle Unternehmer infizierter Betriebe und alle Unternehmer, die Tiere aus infizierten Betrieben aufnehmen, zur Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls zur sicheren Beseitigung von

    a) 

    allen Teilen der Betriebe, die nach der Entfernung der bestätigten Fälle und Verdachtsfälle und vor der Wiederbelegung kontaminiert worden sein könnten;

    b) 

    allen Futtermitteln, Materialien, Stoffen, tierhaltungsbezogenen, medizinischen und produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenständen, die möglicherweise kontaminiert worden sind;

    c) 

    sämtlicher Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet wurden;

    d) 

    sämtlichen Transportmitteln, Behältern und Ausrüstungen nach dem Transport von Tieren oder Erzeugnissen aus infizierten Betrieben;

    e) 

    Ladeflächen für Tiere nach jedem Gebrauch.

    (2)  
    Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.
    (3)  
    Von der zuständigen Behörde wird die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung überwacht und dem Betrieb der Status „seuchenfrei“ erst wieder zuerkannt bzw. erneut gewährt, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und Desinfektion oder gegebenenfalls die sichere Beseitigung abgeschlossen sind.
    (4)  
    Die zuständige Behörde kann auf der Basis einer Risikobewertung eine Weide als kontaminiert einstufen und ihre Nutzung für gehaltene Tiere mit einem höheren Gesundheitsstatus als dem der Zieltierpopulation oder, falls epidemiologisch relevant, für weitere Tierpopulationen so lange untersagen, bis das Risiko der Persistenz des Seuchenerregers als vernachlässigbar betrachtet werden kann.

    Artikel 31

    Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

    Vor oder nach der Einstellung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der einschlägigen Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt sind, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen sind mindestens folgende Aspekte zu beachten:

    a) 

    Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren sowie

    b) 

    Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

    Abschnitt 3

    Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

    Artikel 32

    Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

    (1)  

    Bei der Aufstellung eines Tilgungsprogramms für die Infektion mit RABV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

    a) 

    Impfung der Tiere der von ihr als relevant erachteten Zieltierpopulation;

    b) 

    Maßnahmen zur Minderung des Kontaktrisikos mit infizierten Tieren;

    c) 

    Risikokontrolle bezüglich einer Ausbreitung und Einschleppung der Seuche in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats.

    (2)  

    Bei der Umsetzung des Tilgungsprogramms berücksichtigt die zuständige Behörde, dass das Programm

    a) 

    auf einer Risikobewertung zu basieren hat und gegebenenfalls je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage immer wieder aktualisiert werden muss;

    b) 

    von öffentlichen Informationskampagnen gestützt sein muss, in die alle einschlägigen Interessenträger einbezogen werden;

    c) 

    gegebenenfalls mit einschlägigen Behörden abgestimmt werden muss, die für die öffentliche Gesundheit, für Populationen wildlebender Tiere oder für die Jagd zuständig sind;

    d) 

    nach einem gebietsbezogenen risikobasierten Ansatz dimensioniert werden muss.

    (3)  
    Die zuständige Behörde kann an der Durchführung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes beteiligt werden, um das Risiko einer Ausbreitung und Einschleppung von RABV in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zu verhindern.

    Artikel 33

    Zieltierpopulation für Tilgungsprogramme für die Infektion mit RABV

    (1)  
    Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene und wildlebende Tiere von Arten der Familien Carnivora, Bovidae, Suidae, Equidae, Cervidae und Camelidae.
    (2)  
    Die zuständige Behörde richtet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms in erster Linie auf wildlebende Füchse aus, die das Hauptreservoir von RABV darstellen.
    (3)  
    Die zuständige Behörde wendet die Maßnahmen des Tilgungsprogramms auch auf andere Zieltierpopulationen außer wildlebenden Füchsen an, wenn sie der Auffassung ist, dass die entsprechenden Tiere ein erhebliches Risiko darstellen.
    (4)  
    Die zuständige Behörde kann wildlebende Tiere von Arten der Ordnung Chiroptera in die gemäß Artikel 4 für die Überwachung relevante Zieltierpopulation aufnehmen.

    Artikel 34

    Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV

    (1)  

    Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

    a) 

    führt Überwachungsmaßnahmen bezüglich der Infektion mit RABV durch mit dem Ziel

    i) 

    einer Früherkennung der Infektion und

    ii) 

    einer Nachverfolgung der Entwicklung der Fallzahlen infizierter Tiere, zu der entsprechend dem risikobasierten Ansatz auch das Sammeln und Testen tot aufgefundener wildlebender Füchse und anderer wildlebender Fleischfresser gehört;

    b) 

    führt bei Verdacht auf eine Infektion mit RABV oder deren Bestätigung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 35 und 36 durch;

    c) 

    ergreift gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen, um die Ausbreitung von RABV durch die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu verhindern.

    (2)  

    Die zuständige Behörde ordnet, wenn sie es für erforderlich hält, Folgendes an:

    a) 

    die Impfung und die Überwachung der Wirksamkeit der Impfung gemäß Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 2 bei wildlebenden Füchsen und gegebenenfalls sonstigen in Artikel 33 Absatz 3 genannten Tieren;

    b) 

    die Identifizierung und Registrierung von Hunden, Katzen und Frettchen;

    c) 

    Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Tiere relevanter Arten entsprechend Artikel 33 Absatz 3, die nicht wie in Anhang V Teil I Kapitel 1 Abschnitt 1 vorgesehen gegen die Infektion mit RABV geimpft sind;

    d) 

    die in Artikel 35 festgelegten Maßnahmen, wenn ein Tier einer gelisteten Art einen Menschen oder ein anderes Tier ohne nachvollziehbaren Grund und entgegen seinem üblichen Verhalten verletzt hat oder wenn es eine unerklärliche Verhaltensänderung gezeigt hat und anschließend innerhalb von zehn Tagen gestorben ist.

    Artikel 35

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit RABV

    Bei einem Verdacht auf die Infektion mit RABV muss die zuständige Behörde

    a) 

    weitere Untersuchungen durchführen, um den Verdacht auf die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können;

    b) 

    einschlägige Verbringungsbeschränkungen oder das Töten von Verdachtsfällen anordnen, um Menschen und Tiere vor dem Risiko einer Infektion zu schützen, bis die Ergebnisse der Untersuchungen vorliegen;

    c) 

    sämtliche vertretbaren Risikominderungsmaßnahmen anordnen, um das Risiko einer Übertragung von RABV auf Menschen oder Tiere einzudämmen.

    Artikel 36

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit RABV

    Bestätigt sich die Infektion mit RABV, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Übertragung der Seuche auf Tiere und Menschen; dazu

    a) 

    führt sie eine epidemiologische Untersuchung durch, bei der u. a. der beteiligte RABV-Stamm identifiziert wird, um die wahrscheinliche Infektionsquelle und etwaige epidemiologische Zusammenhänge ermitteln zu können;

    b) 

    schließt sie, sofern sie nicht weitere Untersuchungen für erforderlich hält, eine Infektion mit RABV bei Tieren mit einem epidemiologischen Zusammenhang aus, wenn

    i) 

    ein Mindestzeitraum von drei Monaten seit Auftreten des epidemiologischen Zusammenhangs mit dem bestätigten Fall verstrichen ist, und

    ii) 

    keine klinischen Anzeichen an diesen Tieren festgestellt worden sind;

    c) 

    ergreift sie, wenn sie es für erforderlich hält, eine oder mehrere der in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Maßnahmen;

    d) 

    stellt sie sicher, dass die Tierkörper von bestätigten Fällen infizierter wildlebender Tiere im Einklang mit den Vorschriften in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden.

    Abschnitt 4

    Bestimmungen für Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV

    Artikel 37

    Seuchenbekämpfungsstrategie von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

    (1)  

    Bei der Aufstellung eines optionalen Tilgungsprogramms für die Infektion mit BTV legt die zuständige Behörde eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die Folgendes umfasst:

    a) 

    Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1;

    b) 

    Impfung der relevanten Zieltierpopulation zur Tilgung der Seuche mittels regelmäßiger Impfkampagnen, die gegebenenfalls im Rahmen einer langfristigen Strategie durchgeführt werden;

    c) 

    Verbringungsbeschränkungen für die Zieltierpopulation gemäß den Anforderungen der Artikel 43 und 45;

    d) 

    Risikominderungsmaßnahmen zur Minimierung der Übertragung einer Infektion mit BTV durch Vektoren.

    (2)  

    Bei der Durchführung des Tilgungsprogramms trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass

    a) 

    sie alle Serotypen 1–24, die in dem unter das Tilgungsprogramm fallenden Gebiet auftreten, erkennt und vernichtet;

    b) 

    das unter das Tilgungsprogramm fallende Gebiet

    i) 

    das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ist oder

    ii) 

    eine oder mehrere Zonen sind, die ein Gebiet innerhalb eines Mindestradius von 150 km um jeden infizierten Betrieb einschließen.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde die unter das Tilgungsprogramm fallende(n) Zone(n) anpassen an

    a) 

    die geografische Lage des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe und die Grenzen der entsprechenden Verwaltungseinheiten;

    b) 

    die ökologischen und meteorologischen Bedingungen;

    c) 

    die Anzahl, Aktivität und Verteilung der in der/den Zone(n) befindlichen Vektoren;

    d) 

    den beteiligten BTV-Serotyp;

    e) 

    die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 42;

    f) 

    die Ergebnisse der Überwachungsaktivitäten.

    Artikel 38

    Zieltierpopulationen und zusätzliche Tierpopulationen bei Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

    (1)  
    Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV auf folgende Zieltierpopulation an: gehaltene Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.
    (2)  
    Wenn sie es für erforderlich hält, wendet die zuständige Behörde das Tilgungsprogramm auf die folgenden zusätzlichen Tierpopulationen an: wildlebende Tiere von Arten der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae und Traguilidae.

    Artikel 39

    Verpflichtungen der Unternehmer im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

    (1)  

    Die Unternehmer von Betrieben, mit Ausnahme von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten werden, sind verpflichtet,

    a) 

    die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

    b) 

    die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der entomologischen Überwachung zu erfüllen;

    c) 

    Tiere der Zieltierpopulation auf Weisung der zuständigen Behörde impfen zu lassen;

    d) 

    auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

    e) 

    die Anforderungen an die Verbringung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu erfüllen;

    f) 

    sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

    (2)  

    Die Unternehmer von Schlachthöfen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gemäß Artikel 38 Absatz 1 gehalten und geschlachtet werden, sind verpflichtet,

    a) 

    die von der zuständigen Behörde verhängten Auflagen bezüglich der Überwachung von Tieren der Zieltierpopulation zu erfüllen;

    b) 

    auf Weisung der zuständigen Behörde Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Verdacht auf die Seuche besteht oder bestätigt wird;

    c) 

    sämtliche von der zuständigen Behörde als notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen durchzuführen, was gegebenenfalls auch den Schutz gehaltener Tiere vor Angriffen durch Vektoren je nach dem Gesundheitsstatus der Tiere einschließt.

    Artikel 40

    Verpflichtungen der zuständigen Behörde im Rahmen von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

    (1)  

    Die zuständige Behörde ist verpflichtet, in dem Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt,

    a) 

    das erfasste Gebiet entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 in geografische Einheiten einzuteilen,

    b) 

    in den einzelnen geografischen Einheiten, soweit dies für die epidemiologische Situation relevant ist, die Überwachung der Infektion mit BTV gemäß den Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 1 durchzuführen,

    c) 

    bei Verdacht auf die Seuche oder deren Bestätigung die in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen anzuwenden,

    d) 

    die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, und

    e) 

    die Anforderungen gemäß den Artikeln 43 und 45 auf die Verbringung von Tieren aus der Zieltierpopulation anzuwenden.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann die zuständige Behörde beschließen, Unternehmer nicht anzuweisen, ihre Tiere impfen zu lassen, wenn sie im Anschluss an eine Risikobewertung hinreichend begründen kann, dass die Durchführung anderer Maßnahmen zur Tilgung der Seuche ausreicht.
    (3)  

    Die zuständige Behörde weist, wenn sie dies für notwendig hält und wenn es möglich ist, ein saisonal von der Blauzungenkrankheit freies Gebiet gemäß Anhang V Teil II Kapitel 5 aus. In diesem Fall übermittelt die zuständige Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten

    a) 

    Nachweise darüber, dass die spezifischen Kriterien für die Festlegung des saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zeitraums erfüllt sind;

    b) 

    das Anfangs- und das Enddatum des Zeitraums;

    c) 

    Nachweise darüber, dass die Übertragung von BTV in dem Gebiet zum Stillstand gekommen ist, sowie

    d) 

    die Abgrenzung des Gebiets, das den Mindestanforderungen gemäß Artikel 13 entspricht.

    Artikel 41

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf die Infektion mit BTV

    (1)  
    Bei Verdacht auf die Infektion mit BTV führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch, um die Seuche bestätigen oder ausschließen zu können.
    (2)  

    So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

    b) 

    einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn dies erforderlich und technisch durchführbar ist, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern.

    (3)  
    Wenn sie dies für erforderlich hält, dehnt die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Maßnahmen auf Betriebe aus, in denen Tiere der Zieltierpopulation in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt waren wie die Verdachtsfälle.
    (4)  
    Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

    Artikel 42

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Bestätigung der Infektion mit BTV

    (1)  

    Wird die Infektion mit BTV bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    den Ausbruch zu bestätigen und gegebenenfalls die Zone, in der das Tilgungsprogramm durchgeführt werden soll, festzulegen oder zu erweitern;

    b) 

    gegebenenfalls eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

    c) 

    die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, einzuschränken, es sei denn, die Verbringung ist zum Zweck der sofortigen Schlachtung genehmigt;

    d) 

    die Verbringung von Zuchtmaterial von Tieren der Zieltierpopulation aus dem Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, einzuschränken;

    e) 

    einschlägige Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen, wenn diese nach ihrer Auffassung erforderlich und technisch durchführbar sind, um die Exposition von Tieren der Zieltierpopulation gegenüber Angriffen von Vektoren zu vermeiden oder zu verringern;

    f) 

    die in Artikel 41 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf alle Betriebe anzuwenden, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, einschließlich derjenigen, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, die in vergleichbarem Maße Infektionsvektoren ausgesetzt sind wie der bestätigte Fall.

    (2)  

    Über die in Absatz 1 genannten Maßnahmen hinaus und zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche kann die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält,

    a) 

    die Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und gegebenenfalls weitere Zieltierpopulationen gehalten werden, anweisen, ihre Tiere gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d gegen die Infektion mit dem betreffenden BTV-Serotyp bzw. den betreffenden BTV-Serotypen impfen zu lassen;

    b) 

    den Gesundheitsstatus der Zieltierpopulation in der Nähe des Betriebs, in dem der bestätigte Fall gehalten wird, untersuchen und überwachen.

    (3)  
    Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass sie nicht mehr erforderlich sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche zu begrenzen.

    Artikel 43

    Verbringung von gehaltenen Tieren und Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

    (1)  
    Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn sie mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 erfüllen.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Überführung von Tieren der Zieltierpopulation in das unter das Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

    a) 

    sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

    b) 

    sie die Verbringung dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat untersagt, und zwar

    i) 

    für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung oder

    ii) 

    so lange, bis ein negativer Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) auf BTV-Serotypen 1–24 an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden,

    c) 

    die Überwachung gegebenenfalls entsprechend Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 Nummer 6 anpasst und

    d) 

    die Tiere jede der Anforderungen erfüllen, die in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 vorgesehen sind.

    (3)  
    Die zuständige Behörde genehmigt die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann, wenn es mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummern 1 bis 3 erfüllt.
    (4)  

    Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Überführung von Zuchtmaterial der Zieltierpopulation in das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fallende Gebiet genehmigen, wenn

    a) 

    sie das Risiko, das die Überführung für den Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes im Hinblick auf die Infektion mit BTV darstellt, unter Berücksichtigung möglicher Risikominderungsmaßnahmen, die sie am Bestimmungsort festlegen kann, bewertet hat,

    b) 

    sie die Verbringung dieses Zuchtmaterials in einen anderen Mitgliedstaat untersagt und

    c) 

    das Zuchtmaterial die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 Nummer 4 erfüllt.

    (5)  

    Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 anwendet, ist sie verpflichtet,

    a) 

    die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen;

    b) 

    Tiere oder Zuchtmaterial der Zieltierpopulation zu akzeptieren, die die Anforderungen der entsprechenden Ausnahmeregelung erfüllen, und zwar unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder der Herkunftszone des Tieres oder des Zuchtmaterials.

    (6)  
    Wenn die zuständige Behörde, die die Tiere oder das Zuchtmaterial in Empfang nimmt, die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 2 oder 4 nicht mehr anwendet, setzt sie die Kommission darüber schnellstmöglich in Kenntnis.

    Artikel 44

    Vektorgeschützter Betrieb

    (1)  
    Die zuständige Behörde kann Betrieben oder Einrichtungen, die die in Anhang V Teil II Kapitel 3 festgelegten Kriterien erfüllen, auf Antrag des betreffenden Unternehmers den Status „vektorgeschützter Betrieb“ zuerkennen.
    (2)  
    Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens aber zu Beginn, während und am Ende des vorgeschriebenen Schutzzeitraums, die Wirksamkeit der Maßnahmen, die mit Hilfe einer Vektorfalle in dem Betrieb durchgeführt wurden.
    (3)  
    Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Status „vektorgeschützter Betrieb“ durch die zuständige Behörde sofort aberkannt.

    Artikel 45

    Verbringung von Tieren durch Mitgliedstaaten oder Zonen, die unter Tilgungsprogramme für die Infektion mit BTV fallen

    (1)  

    Die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von Tieren der Zieltierpopulation durch ein Gebiet gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, nur dann,

    a) 

    wenn die Tiere der Zieltierpopulation mindestens eine der Anforderungen in Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 erfüllen oder

    b) 

    wenn die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, gegen Angriffe von Vektoren geschützt wurden und wenn die Tiere während des Transports nicht länger als 1 Tag abgeladen werden oder die Tiere nur in einem vektorgeschützten Betrieb länger als 1 Tag oder nur während des vektorfreien Zeitraums abgeladen werden.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auch die Verbringung von Tieren einer Zieltierpopulation durch ein Gebiet genehmigen, das unter ein Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV fällt, wenn die Anforderungen in Artikel 43 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

    KAPITEL 3

    Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 46

    Seuchenbekämpfungsstrategie zur Tilgung von Seuchen der Kategorien B und C bei Wassertieren

    (1)  

    Die zuständige Behörde legt bei der Aufstellung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie B oder eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Seuche der Kategorie C bei Wassertieren eine Seuchenbekämpfungsstrategie zugrunde, die für jede Seuche Folgendes ausweist:

    a) 

    die Art der Überwachungsanforderungen, die erforderlich sind, um die Bedingungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zu erfüllen;

    b) 

    das Gebiet und die Tierpopulation, die unter das Tilgungsprogramm gemäß den Artikeln 47 und 51 fallen;

    c) 

    die Laufzeit des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 49, einschließlich dessen endgültiger Ziele und Zwischenziele gemäß Artikel 48;

    d) 

    die seuchenspezifischen Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 55 bis 65.

    (2)  
    Die zuständige Behörde kann in das Tilgungsprogramm koordinierte Maßnahmen an ihrer gemeinsamen Land- oder Seegrenze mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufnehmen, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Programme verwirklicht wird und die Ergebnisse von Dauer sind.

    Wurden keine koordinierten Maßnahmen ergriffen, sieht die zuständige Behörde in dem Tilgungsprogramm nach Möglichkeit wirksame Risikominderungsmaßnahmen vor, einschließlich einer verstärkten Überwachung.

    Artikel 47

    Räumlicher Anwendungsbereich und Tierpopulation

    (1)  

    Die zuständige Behörde legt den Umfang des Tilgungsprogramms fest, einschließlich

    a) 

    des erfassten Gebiets und

    b) 

    der Zieltierpopulation sowie gegebenenfalls zusätzlicher Tierpopulationen.

    (2)  

    Das Gebiet, das unter das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Tilgungsprogramm fällt, kann sich erstrecken auf

    a) 

    das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder

    b) 

    eine oder mehrere Zonen oder

    c) 

    den geografischen Standort der Betriebe, aus denen das Kompartiment oder die Kompartimente bestehen.

    (3)  
    Alle Betriebe innerhalb des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments, der/die/das unter das Tilgungsprogramm fällt, werden in das Tilgungsprogramm einbezogen.
    (4)  
    Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde Aquakulturbetriebe, die kein erhebliches Risiko für den Erfolg des Programms darstellen und die von der Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung ausgenommen sind, von dem Tilgungsprogramm ausnehmen.

    Artikel 48

    Endgültige Ziele und Zwischenziele

    (1)  
    Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative endgültige Ziele auf, die sämtliche seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen.
    (2)  
    Soweit dies technisch möglich ist, nimmt die zuständige Behörde, die ein Tilgungsprogramm durchführt, in dieses Programm auch qualitative und quantitative endgültige Ziele im Hinblick auf den Gesundheitsstatus von Populationen wildlebender Tiere auf, die eine Bedrohung für die Erreichung des Status „seuchenfrei“ darstellen.
    (3)  

    Die zuständige Behörde nimmt in das Tilgungsprogramm qualitative und quantitative jährliche oder mehrjährige Zwischenziele auf, die dem Fortschritt bei der Erreichung der endgültigen Ziele entsprechen. Diese Zwischenziele umfassen

    a) 

    alle in Absatz 1 genannten seuchenspezifischen Anforderungen und die in Absatz 2 genannten Ziele sowie

    b) 

    gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, die nicht in die Anforderungen für die Erteilung des Status „seuchenfrei“ eingeschlossen sind, um den Tilgungsfortschritt zu bewerten.

    Artikel 49

    Laufzeit

    (1)  

    Die Laufzeiten von Tilgungsprogrammen für gelistete Wassertierseuchen sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in den Abschnitten 2 und 3 von

    a) 

    Kapitel 1 bezüglich VHS und IHN;

    b) 

    Kapitel 2 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    c) 

    Kapitel 3 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    d) 

    Kapitel 4 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    e) 

    Kapitel 5 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    f) 

    Kapitel 6 bezüglich der Infektion mit WSSV.

    (2)  
    Bei Seuchen der Kategorie C darf die Laufzeit des Tilgungsprogramms sechs Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten die Laufzeit des Tilgungsprogramms um weitere sechs Jahre verlängern.

    Abschnitt 2

    Anforderungen an Tilgungsprogramme

    Artikel 50

    Mindestanforderungen an ein Tilgungsprogramm

    Die zuständige Behörde legt bei einem Tilgungsprogramm für eine bestimmte Seuche der Kategorie B oder C in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment folgende Maßnahmen zugrunde:

    a) 

    die Bestimmung des Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments durch Ermittlung der Gesundheitsstatus aller Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden;

    b) 

    die Durchführung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in allen Betrieben, in denen Verdachtsfälle und bestätigte Fälle aufgetreten sind;

    c) 

    die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstigen Risikominderungsmaßnahmen, um das Infektionsrisiko der gelisteten Arten in einem Betrieb zu verringern;

    d) 

    in bestimmten Fällen Impfungen im Rahmen des Tilgungsprogramms.

    Artikel 51

    In Tilgungsprogramme für Seuchen der Kategorien B und C einzubeziehende Tierpopulationen

    (1)  
    Die zuständige Behörde wendet das Tilgungsprogramm auf gelistete Arten an, die in Betrieben im Gebiet des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments gehalten werden.
    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, auf der Grundlage einer Risikobewertung Betriebe von dem Tilgungsprogramm auszunehmen, die nur Vektorarten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 halten.
    (3)  

    Falls dies technisch durchführbar ist, nimmt die zuständige Behörde zusätzliche Tierpopulationen in das Tilgungsprogramm auf, wenn die betreffenden Tiere

    a) 

    ein erhebliches Risiko für den Gesundheitsstatus der in Absatz 1 genannten Tiere darstellen;

    b) 

    aufgrund der geringen Anzahl von Aquakulturbetrieben in das Tilgungsprogramm aufgenommen werden und ihre Einbeziehung erforderlich ist, um eine zufriedenstellende epidemiologische Abdeckung des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments zu erreichen.

    Artikel 52

    Zu ergreifende Maßnahmen in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die unter Tilgungsprogramme fallen

    (1)  

    Um den Fortschritt von Tilgungsprogrammen zu überwachen, nimmt die zuständige Behörde eine Einstufung des Gesundheitsstatus aller Betriebe vor, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden; dabei legt sie Folgendes zugrunde:

    a) 

    den bei Beginn des Tilgungsprogramms bekannten Gesundheitsstatus der einzelnen Betriebe;

    b) 

    die Einhaltung der Bedingungen für die Verbringung von Tieren gelisteter Arten in den Betrieb;

    c) 

    die Einhaltung der Verpflichtung durch den Unternehmer, die zuständige Behörde über jeden Verdacht auf die Seuche oder Nachweis der Seuche in Kenntnis zu setzen;

    d) 

    die Durchführung der bei Verdacht auf die Seuche oder Bestätigung der Seuche vorgeschriebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

    e) 

    die möglicherweise für Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden, vorgesehenen Impfungen;

    f) 

    alle zusätzlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.

    (2)  

    Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

    a) 

    das Tilgungsprogramm in Abhängigkeit davon, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 durch die Betriebe erfüllt sind oder nicht, einzuleiten, aufrechtzuerhalten oder zurückzuziehen;

    b) 

    die Unternehmer der betreffenden Betriebe über die Entwicklung des Gesundheitsstatus und über die zur Gewährung des Status „seuchenfrei“ erforderlichen Maßnahmen zu informieren.

    (3)  
    Die Unternehmer erfüllen die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Anforderungen, damit das Tilgungsprogramm so lange durchgeführt werden kann, bis es erfolgreich abgeschlossen ist oder eingestellt wird.

    Artikel 53

    Ausnahme von geschlossenen Betrieben von der Einstufung des Gesundheitsstatus

    Abweichend von Artikel 52 Absatz 1 kann die zuständige Behörde beschließen, den Gesundheitsstatus geschlossener Betriebe nicht einzustufen, wenn die in diesen geschlossenen Betrieben gehaltene Tierpopulation geeigneten Risikominderungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterzogen wird, um sicherzustellen, dass sie kein Seuchenausbreitungsrisiko darstellt.

    Artikel 54

    Impfung

    Die zuständige Behörde kann unter ihrer amtlichen Aufsicht folgende Maßnahmen in die Tilgungsprogramme aufnehmen:

    a) 

    Impfung gelisteter Arten;

    b) 

    Impfung einer zusätzlichen Population gehaltener Tiere;

    c) 

    Impfung einer zusätzlichen Population wildlebender Tiere.

    Artikel 55

    Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

    (1)  
    Die zuständige Behörde führt bei einem Verdacht auf eine bestimmte Seuche in einem Betrieb die erforderlichen Untersuchungen durch.
    (2)  

    So lange die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 ausstehen, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in den Betrieb zu untersagen;

    b) 

    in dem Betrieb, in dem Verdachtsfälle gehalten werden, die Isolierung von Einheiten anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

    c) 

    die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

    d) 

    die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

    (3)  
    Die zuständige Behörde erhält die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis das Auftreten der Seuche ausgeschlossen oder bestätigt wurde.

    Artikel 56

    Ausdehnung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf bestimmte Seuchen

    (1)  

    Die zuständige Behörde dehnt, wenn sie es für erforderlich hält, die gemäß Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen aus auf

    a) 

    alle Betriebe, für die aufgrund hydrodynamischer Gegebenheiten ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie sich die Seuche aus dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb zuziehen;

    b) 

    alle Betriebe, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem unter Seuchenverdacht stehenden Betrieb aufweisen.

    (2)  
    Besteht ein Seuchenverdacht bei wildlebenden Wassertieren, so dehnt die zuständige Behörde, wenn sie es für erforderlich hält, die in Artikel 55 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffenen Betriebe aus.

    Artikel 57

    Ausnahme von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Seuchenverdacht

    (1)  

    Abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

    b) 

    der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

    c) 

    im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche, und

    d) 

    die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

    (2)  

    Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

    a) 

    bis zum Ende der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Untersuchung den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

    b) 

    bis zum Ende der Untersuchung die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport zu einem Betrieb genehmigt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zwecks sofortiger Schlachtung oder Verarbeitung, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden.

    (3)  

    Die zuständige Behörde kann von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung nur dann Gebrauch machen, wenn die Unternehmer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe sowie die Transportunternehmer in Bezug auf die Tiere, für die die Ausnahmeregelung gilt,

    a) 

    geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern,

    b) 

    der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und alle sonstigen Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden sind, und

    c) 

    der zuständigen Behörde Garantien dafür vorlegen, dass aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Wassertieren gewonnene tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt werden.

    Artikel 58

    Amtliche Bestätigung bestimmter Seuchen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

    (1)  

    Wird ein Fall bestätigt, ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    den Betrieb bzw. die Betriebe für infiziert zu erklären;

    b) 

    den Gesundheitsstatus des infizierten Betriebs bzw. der infizierten Betriebe neu einzustufen;

    c) 

    eine Sperrzone von angemessener Größe einzurichten;

    d) 

    in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben die in den Artikeln 59 bis 65 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.

    (2)  

    Die Mindestanforderungen, die für die Festlegung der Sperrzone gelten, sind in Anhang VI Teil II dargelegt, insbesondere in

    a) 

    Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich VHS und IHN;

    b) 

    Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    c) 

    Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    d) 

    Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    e) 

    Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    f) 

    Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe a bezüglich der Infektion mit WSSV.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde beschließen, keine Sperrzone einzurichten, wenn

    a) 

    ein infizierter Betrieb keine unbehandelten Abwässer in benachbarte Gewässer ableitet und

    b) 

    die in dem Betrieb bestehenden Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren einem Standard entsprechen, bei dem sichergestellt ist, dass die Infektion vollständig darin eingeschlossen wird.

    (4)  

    Die zuständige Behörde kann in Bezug auf folgende Aktivitäten in der Sperrzone Risikominderungsmaßnahmen ergreifen:

    a) 

    Verbringungen auf Bünnschiffen durch die Sperrzone;

    b) 

    Fischereitätigkeiten;

    c) 

    sonstige Tätigkeiten, die das Risiko einer Seuchenausbreitung bergen.

    (5)  

    Wenn die Seuche bei wildlebenden Wassertieren bestätigt wird, kann die zuständige Behörde

    a) 

    Präventions-, Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ausarbeiten und durchführen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Seuche auf gehaltene Tiere gelisteter Arten oder auf zusätzliche Tierpopulationen zu verhindern;

    b) 

    bei wildlebenden Wassertierpopulationen und in Betrieben, die einen unmittelbaren epidemiologischen Zusammenhang mit dem bestätigten Fall aufweisen, verstärkte Überwachungsmaßnahmen durchführen;

    c) 

    Maßnahmen zur Tilgung der Seuche aus der betreffenden wildlebenden Wassertierpopulation ergreifen, soweit dies möglich ist.

    Artikel 59

    Epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen bei Bestätigung bestimmter Seuchen

    (1)  

    Wird eine Seuche bestätigt, so ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen;

    b) 

    Untersuchungen durchzuführen und die in Artikel 55 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen in allen epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben zu ergreifen;

    c) 

    die Überwachung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der epidemiologischen Untersuchung an die ermittelten Risikofaktoren anzupassen.

    (2)  
    Wenn die epidemiologische Untersuchung auf epidemiologische Zusammenhänge zwischen gehaltenen und wildlebenden Tieren schließen lässt, zieht die zuständige Behörde eine Untersuchung wildlebender Tiere in Erwägung.
    (3)  

    Die zuständige Behörde informiert schnellstmöglich

    a) 

    die Unternehmer und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem bestätigten Fall betroffen ist, und

    b) 

    die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die von den epidemiologischen Zusammenhängen mit dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben betroffen sein könnten.

    Artikel 60

    Verbringungen in einen oder aus einem infizierten Betrieb und alle/n anderen in der Sperrzone befindliche/n Betriebe/n

    (1)  

    In allen infizierten Betrieben und allen anderen in der Sperrzone befindlichen Betrieben ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    die Isolierung der Verdachtsfälle und bestätigten Fälle anzuordnen, soweit dies technisch möglich ist;

    b) 

    die Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs der für die betreffende Seuche gelisteten Arten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die Verbringung ist durch die zuständige Behörde genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden;

    c) 

    die Verbringung von Tieren der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in den Betrieb bzw. die Betriebe zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies in hinreichend begründeten Fällen genehmigt;

    d) 

    die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen, Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten aus dem Betrieb bzw. den Betrieben zu untersagen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dies genehmigt.

    (2)  
    Die zuständige Behörde dehnt die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c auf gehaltene Tiere zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn von ihnen das Risiko einer Ausbreitung der Seuche ausgeht.

    Artikel 61

    Ausnahmen von der Einschränkung der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus infizierten Betrieben

    (1)  

    Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in einen Betrieb, der sich innerhalb derselben Sperrzone befindet, unter ihrer amtlichen Aufsicht genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

    b) 

    der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet,

    c) 

    im Bestimmungsbetrieb haben die Tiere keinen Kontakt zu Tieren aus Aquakultur mit höherem Gesundheitsstatus bezogen auf die betreffende Seuche;

    d) 

    die Tiere werden für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum im Bestimmungsbetrieb gehalten.

    (2)  

    Macht die zuständige Behörde von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, ist sie verpflichtet,

    a) 

    den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs gegebenenfalls im Einklang mit den Kriterien in Artikel 52 Absatz 1 neu einzustufen;

    b) 

    die Verbringung von Tieren aus dem Bestimmungsbetrieb zu untersagen, es sei denn, sie hat deren Transport genehmigt zum Zweck der sofortigen Schlachtung oder Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder zum unmittelbaren menschlichen Verzehr im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die zu diesem Zweck lebend verkauft werden. In allen Fällen werden tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß den Artikeln 12 oder 13 der genannten Verordnung als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt;

    c) 

    den Bestimmungsbetrieb so lange ihrer amtlichen Aufsicht zu unterstellen, bis die Reinigung, die Desinfektion und die gebotene Stilllegung des Betriebs abgeschlossen sind.

    (3)  

    Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur in andere infizierte Betriebe, die kein Tilgungsprogramm für die betreffende Seuche durchführen, genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen;

    b) 

    der Gesundheitsstatus der Tiere aus Aquakultur im Bestimmungsbetrieb oder der Wassertiere, die zu diesem Betrieb unterwegs sind, wird durch die Verbringung nicht gefährdet, und

    c) 

    die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

    (4)  

    Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren aus Aquakultur und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Schlacht- und Verarbeitungseinrichtungen genehmigen, die keine Betriebe sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    es werden nur Tiere verbracht, die keine Krankheitssymptome zeigen,

    b) 

    die Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung befindet sich nicht in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das ein Tilgungsprogramm für diese spezifische Seuche durchführt oder für seuchenfrei erklärt wurde;

    c) 

    der Gesundheitsstatus von Wassertieren, die zu der Schlacht- und Verarbeitungseinrichtung unterwegs sind oder sich in deren Nähe befinden, wird durch die Verbringung nicht gefährdet;

    d) 

    die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

    (5)  

    Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zusätzlicher Tierpopulationen aus dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben in andere Betriebe uneingeschränkt genehmigen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    es wurde eine abschließende Risikobewertung durchgeführt,

    b) 

    es werden gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere im Bestimmungsbetrieb oder auf dem Weg dorthin nicht gefährdet ist, und

    c) 

    die Verbringung entspricht den Anforderungen für die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 208 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429.

    Artikel 62

    Entfernung infizierter Tiere

    (1)  

    Wenn die Seuche bestätigt wurde, ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf Wassertiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in allen infizierten Betrieben für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden maximalen Zeitraum folgende Maßnahmen an:

    a) 

    Entfernung aller toten Tiere;

    b) 

    Entfernung und Tötung aller sterbenden Tiere;

    c) 

    Entfernung und Tötung aller Tiere, die Krankheitssymptome zeigen;

    d) 

    Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder — im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden — Entnahme der nach Abschluss der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a bis c in dem Betrieb bzw. den Betrieben verbleibenden Tiere aus dem Wasser.

    (2)  

    Die zuständige Behörde kann in hinreichend begründeten Fällen die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder, im Falle von Weichtieren oder Krebstieren, die lebend verkauft werden, die Entfernung aus dem Wasser anordnen, und zwar für

    a) 

    alle Tiere der für die betreffende Seuche gelisteten Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben, ohne diese Tiere zu testen;

    b) 

    Verdachtsfälle, die einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem bestätigten Fall aufweisen.

    (3)  
    Die Schlachtung für den menschlichen Verzehr oder die Entfernung der in Absatz 1 genannten Tiere aus dem Wasser erfolgt unter amtlicher Aufsicht, und zwar entweder in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben mit anschließender Verarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
    (4)  
    Die zuständige Behörde dehnt die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auf Tiere aus Aquakultur zusätzlicher Tierpopulationen aus, wenn dies zur Bekämpfung der Seuche erforderlich ist.
    (5)  
    Die zuständige Behörde kann anordnen, dass einige oder alle der in Absatz 1 genannten Tiere und Tiere nicht gelisteter Arten in dem infizierten Betrieb bzw. den infizierten Betrieben nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet, sondern getötet und vernichtet werden.
    (6)  
    Alle tierischen Nebenprodukte von Tieren, die gemäß diesem Artikel geschlachtet oder getötet werden, werden gemäß den Artikeln 12 oder 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder 2 verarbeitet oder beseitigt.

    Artikel 63

    Reinigung und Desinfektion

    (1)  

    Die zuständige Behörde ordnet für alle infizierten Betriebe an, dass vor der Wiederbelegung folgende Strukturen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden müssen:

    a) 

    die Betriebe, soweit dies technisch möglich ist, nach der Entfernung der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Tiere und aller möglicherweise kontaminierten Futtermittel;

    b) 

    alle mit der Tierhaltung in Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Ausrüstung für die Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsboote;

    c) 

    alle produktionsbezogenen Ausrüstungsgegenstände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Käfige, Netze, Gestelle, Taschen und Langleinen;

    d) 

    sämtliche Schutzkleidung oder Sicherheitsvorrichtungen, die von Unternehmern und Besuchern verwendet werden;

    e) 

    alle Transportmittel, einschließlich Becken und anderer Ausrüstungsgegenstände, die für den Transport infizierter Tiere oder von Personen, die mit infizierten Tieren in Berührung gekommen sind, verwendet werden.

    (2)  
    Die zuständige Behörde genehmigt das Protokoll der Reinigung und Desinfektion.
    (3)  
    Die zuständige Behörde überwacht die Reinigung und Desinfektion und erkennt den Betrieben den Status „seuchenfrei“ erst wieder zu bzw. gewährt ihn erneut, wenn sie der Auffassung ist, dass die Reinigung und die Desinfektion abgeschlossen sind.

    Artikel 64

    Stilllegung

    (1)  
    Die zuständige Behörde ordnet die Stilllegung aller infizierten Betriebe an. Die Stilllegung erfolgt nach Abschluss des Reinigungs- und Desinfektionsprozesses gemäß Artikel 63.
    (2)  

    Die Dauer der Stilllegung muss auf den jeweiligen Erreger und die Art des Produktionssystems, das in den infizierten Betrieben verwendet wird, abgestimmt sein. In Anhang VI Teil II sind bestimmte Stilllegungszeiträume festgelegt, insbesondere in

    a) 

    Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich VHS und IHN;

    b) 

    Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    c) 

    Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    d) 

    Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    e) 

    Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    f) 

    Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Infektion mit WSSV.

    (3)  

    Die zuständige Behörde ordnet die gleichzeitige Stilllegung der infizierten Betriebe innerhalb der Schutzzone oder, wenn keine Schutzzone eingerichtet wurde, innerhalb der Sperrzone an. Die gleichzeitige Stilllegung kann auf der Grundlage einer Risikobewertung auch auf andere Betriebe ausgedehnt werden. Die Dauer der gleichzeitigen Stilllegung und die Größe der Fläche, in der diese Stilllegung erfolgen soll, sind in Anhang VI Teil II festgelegt, insbesondere in

    a) 

    Kapitel 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich VHS und IHN;

    b) 

    Kapitel 2 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    c) 

    Kapitel 3 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    d) 

    Kapitel 4 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    e) 

    Kapitel 5 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    f) 

    Kapitel 6 Abschnitt 3 Nummer 1 bezüglich der Infektion mit WSSV.

    Artikel 65

    Risikominderungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Reinfektion

    Vor oder nach der Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ordnet die zuständige Behörde proportionale Risikominderungsmaßnahmen an, um angesichts der relevanten Risikofaktoren, die in den Ergebnissen der epidemiologischen Untersuchung aufgezeigt werden, eine Reinfektion des Betriebs zu verhindern. Bei diesen Maßnahmen ist zumindest Folgendes zu berücksichtigen:

    a) 

    Persistenz des Seuchenerregers in der Umwelt oder in wildlebenden Tieren;

    b) 

    Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die an die jeweiligen Gegebenheiten des Betriebs angepasst sind.

    KAPITEL 4

    Der Status „seuchenfrei“

    Abschnitt 1

    Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

    Artikel 66

    Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“

    Mitgliedstaaten und deren Zonen darf der Status „seuchenfrei“ nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

    a) 

    Allgemeine Kriterien:

    i) 

    der räumliche Anwendungsbereich entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 13 bzw. 47;

    ii) 

    die Überwachung in Bezug auf die Seuche entspricht den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2;

    iii) 

    die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

    iv) 

    die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf die Seuche bzw. bei einer Bestätigung der Seuche erfüllen folgende Anforderungen:

    — 
    bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, der Infektion mit MTBC, EBL, IBR/IPV, der Infektion mit ADV und BVD die Anforderungen der Artikel 21 bis 31;
    — 
    bezüglich der Infektion mit RABV die Anforderungen der Artikel 35 und 36;
    — 
    bezüglich der Infektion mit BTV die Anforderungen der Artikel 41 und 42;
    — 
    bezüglich VHS, IHN, der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, der Infektion mit Marteilia refringens, der Infektion mit Bonamia exitiosa, der Infektion mit Bonamia ostreae und der Infektion mit WSSV den Anforderungen in den Artikeln 55 bis 65;
    v) 

    die Betriebe wurden — je nach Art des Betriebs — registriert oder zugelassen;

    vi) 

    die Identifizierung von Tieren der Zieltierpopulation bzw. die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial wurden sichergestellt;

    vii) 

    bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union und ihren Eingang in die Union;

    b) 

    spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Artikel 67 bis 7(1)

    Artikel 67

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

    b) 

    die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

    (2)  

    Der Mitgliedstaat muss einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis muss die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte belegen:

    a) 

    die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in einer Zone desselben wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

    b) 

    die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in eine Zone desselben wurde als vernachlässigbar eingestuft.

    Artikel 68

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

    b) 

    die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

    c) 

    der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

    d) 

    der Seuchenerreger wird diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um ihn zu vernichten.

    (2)  

    Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

    a) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

    b) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

    Artikel 69

    Status „seuchenfrei“ für Landtiere auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für gelistete Seuchen von Landtieren

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit gelisteter Vektoren für die betreffende gelistete Seuche gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 66 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

    b) 

    die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger wurde nachweislich nicht übertragen;

    c) 

    die Übertragung des Seuchenerregers hängt vollkommen vom Vorhandensein gelisteter Vektoren ab, und es ist kein anderer natürlicher Übertragungsweg bekannt;

    d) 

    die gelisteten Vektoren sind in dem Mitgliedstaat oder dessen Zonen nicht in der Natur vorhanden;

    e) 

    die zufällige oder absichtliche Überführung gelisteter Vektoren in der Vergangenheit oder in Zukunft ist unwahrscheinlich;

    f) 

    der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben der gelisteten Vektoren nicht vereinbar ist, ist erreicht;

    g) 

    die gelisteten Vektoren werden diesem kritischen Umgebungsparameter über einen Zeitraum hinweg ausgesetzt, der ausreicht, um sie zu vernichten.

    (2)  

    Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

    a) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

    b) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

    Ist die Seuche aufgetreten, erbringt der Mitgliedstaat schriftliche Nachweise dafür, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % durch Überwachung nachgewiesen werden konnte, dass die Prävalenzrate der Seuche unter 1 % betrug.

    Artikel 70

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die Seuche ist entweder in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben nie gemeldet worden oder sie ist in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht mehr gemeldet worden;

    b) 

    die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Mitgliedstaat oder der Zone desselben getilgt, und die in Artikel 72 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

    (2)  

    Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine Zone desselben erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

    a) 

    Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

    b) 

    Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

    c) 

    Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72;

    d) 

    Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Mitgliedstaats oder der Zone nicht bekannt ist.

    (3)  

    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die Kommission Mitgliedstaaten oder Zonen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung den Status „seuchenfrei“ gewähren bezüglich

    a) 

    der Infektion mit RABV, wenn diese gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig war und gegebenenfalls eine Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfolgt ist und in den letzten zwei Jahren kein Fall bei gelisteten Tierarten gemeldet wurde;

    b) 

    der Infektion mit BTV, wenn alle Sperrzonen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung aufgehoben wurden.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Artikel 71

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 12 oder 46 durchgeführt, und

    b) 

    die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission einen Antrag auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 72 erfüllt sind.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann in Bezug auf Wassertiere der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn eine Zone weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein anderes Drittland reicht.

    Artikel 72

    Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

    Die seuchenspezifischen Anforderungen an die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für einen Mitgliedstaat oder eine Zone sind festgelegt in

    a) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern und in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

    b) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

    c) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

    d) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

    e) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

    f) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

    g) 

    Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

    h) 

    Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

    i) 

    Anhang V Teil III Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

    j) 

    Anhang V Teil IV Abschnitt 1 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

    k) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

    l) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

    m) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    n) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    o) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    p) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    q) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

    Abschnitt 2

    Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

    Artikel 73

    Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden

    (1)  

    Der Status „seuchenfrei“ darf einem Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, nur dann zuerkannt werden, wenn folgende allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt sind:

    a) 

    Allgemeine Kriterien:

    i) 

    der räumliche Anwendungsbereich erfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c;

    ii) 

    die Überwachung in Bezug auf die Seuche erfüllt die Anforderungen in Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 4 und in den Artikeln 6 bis 9;

    iii) 

    die Unternehmer erfüllen die Verpflichtungen hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/429;

    iv) 

    die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Verdacht auf eine Seuche oder der Bestätigung einer Seuche werden eingehalten.;

    v) 

    die Betriebe, aus denen das Kompartiment besteht, sind zugelassen;

    vi) 

    die Rückverfolgbarkeit der Tiere der Zieltierpopulation ist sichergestellt worden;

    vii) 

    bei der Verbringung erfüllten die Tiere der Zieltierpopulation bzw. deren Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse innerhalb der Union oder ihren Eingang in die Union;

    b) 

    spezifische Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 74 bis 77.

    (2)  

    Der Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 kann gewährt werden für

    a) 

    Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind, und

    b) 

    Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer zwar abhängig sind, in denen aber Bedingungen herrschen, die zwischen dem Kompartiment und anderen möglicherweise infizierten Wassertierpopulationen eine wirksame seuchenspezifische Trennung bewirken.

    (3)  

    Im Falle abhängiger Kompartimente gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde verpflichtet,

    a) 

    mindestens folgende epidemiologischen Faktoren zu bewerten:

    i) 

    den geografischen Standort der einzelnen Betriebe in dem Kompartiment und die Art der Wasserversorgung;

    ii) 

    den Gesundheitsstatus anderer Aquakulturbetriebe in dem Wassersystem;

    iii) 

    den Standort der in Ziffer ii genannten Betriebe und ihre Entfernung von dem abhängigen Kompartiment;

    iv) 

    den Produktionsumfang der in Ziffer ii genannten Betriebe sowie deren Produktionsmethoden und die Herkunft ihrer Tiere;

    v) 

    das Vorhandensein und die Anzahl wildlebender Wassertiere der betreffenden gelisteten Arten in dem Wassersystem sowie deren Gesundheitsstatus;

    vi) 

    Informationen darüber, ob es sich bei den in Ziffer v genannten Arten um ortsgebundene oder wandernde Arten handelt;

    vii) 

    die Möglichkeit, dass die in Ziffer v genannten wildlebenden Wassertiere in das Kompartiment gelangen;

    viii) 

    die allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in dem Kompartiment;

    ix) 

    die allgemeinen hydrologischen Gegebenheiten in dem Wassersystem;

    b) 

    alle Betriebe in dem Kompartiment als Hochrisikobetriebe entsprechend Anhang VI Teil I Kapitel 1 einzustufen;

    c) 

    sämtliche Maßnahmen anzuordnen, die als erforderlich erachtet werden, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern.

    (4)  
    Erhält die Kommission gemäß Artikel 83 eine Erklärung über den Status „seuchenfrei“ für ein abhängiges Kompartiment, übermittelt die zuständige Behörde eine Bewertung entsprechend Absatz 3 Buchstabe a sowie Einzelheiten zu allen Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der Seuche in das Kompartiment zu verhindern.

    Die zuständige Behörde teilt der Kommission alle nachträglichen Änderungen der in Absatz 3 Buchstabe a genannten epidemiologischen Faktoren und die Maßnahmen zur Minderung ihrer Auswirkungen unverzüglich mit.

    Artikel 74

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins der für die betreffende Seuche gelisteten Arten gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen, und

    b) 

    die für die betreffende Seuche relevanten gelisteten Arten kommen in Populationen gehaltener Tiere und wildlebender Tiere nicht vor.

    (2)  

    Der Mitgliedstaat legt einen schriftlichen Nachweis darüber vor, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dieser Nachweis belegt die Dauerhaftigkeit des Status „seuchenfrei“ unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

    a) 

    die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Tieren gelisteter Arten in dem Kompartiment wurde bewertet und als vernachlässigbar eingestuft, und

    b) 

    die Wahrscheinlichkeit der Überführung von Tieren gelisteter Arten in das Kompartiment wurde als vernachlässigbar eingestuft.

    Artikel 75

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage der Überlebensunfähigkeit des Seuchenerregers gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sind für einen Qualifikationszeitraum von mindestens fünf Jahren erfüllt, und die Seuche wurde nicht nachgewiesen;

    b) 

    die Seuche ist entweder noch nie gemeldet worden oder sie ist zwar gemeldet worden, aber der Seuchenerreger hat nachweislich nicht überlebt;

    c) 

    der Wert mindestens eines kritischen Umgebungsparameters, der mit dem Überleben des Seuchenerregers nicht vereinbar ist, ist erreicht;

    d) 

    der Seuchenerreger wird diesem kritischen Parameter über einen für seine Vernichtung ausreichenden Zeitraum ausgesetzt.

    (2)  

    Der Mitgliedstaat muss folgende Nachweise darüber vorlegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind:

    a) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien: schriftliche Nachweise;

    b) 

    in Bezug auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Kriterien: wissenschaftliche Erkenntnisse.

    Artikel 76

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die Seuche ist entweder in dem Kompartiment nie gemeldet worden oder sie ist in dem Kompartiment getilgt und seit mindestens 25 Jahren nicht gemeldet worden;

    b) 

    die Seuche wurde in den letzten 25 Jahren gemeldet, sie wurde in dem Kompartiment getilgt, und die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen sind erfüllt.

    (2)  

    Ein Mitgliedstaat, der auf der Grundlage der Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für das Kompartiment erhalten möchte, muss für einen Qualifikationszeitraum von mindestens zehn Jahren folgende Maßnahmen durchgeführt haben:

    a) 

    Seuchenüberwachung bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten;

    b) 

    Prävention, um die Einschleppung des Seuchenerregers zu bekämpfen;

    c) 

    Verbot einer Impfung gegen die Seuche, es sei denn, dies steht im Einklang mit den seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78;

    d) 

    Seuchenüberwachung, die bekräftigt, dass ein Auftreten der Seuche bei wildlebenden Tieren gelisteter Arten innerhalb des Kompartiments nicht bekannt ist.

    ▼M3 —————

    ▼B

    Artikel 77

    Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

    (1)  

    Für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen gelten folgende Kriterien:

    a) 

    die zuständige Behörde hat ein genehmigtes Tilgungsprogramm gemäß Artikel 46 durchgeführt, und

    b) 

    die zuständige Behörde hat das Tilgungsprogramm abgeschlossen und der Kommission den Abschlussbericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die seuchenspezifischen Anforderungen gemäß Artikel 78 erfüllt sind.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 kann der Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 83 erlangt werden, wenn ein Kompartiment weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmacht und das Wassereinzugsgebiet für die Versorgung des Kompartiments nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht.

    Artikel 78

    Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“

    Die seuchenspezifischen Anforderungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für ein Kompartiment, in dem Tiere aus Aquakultur gehalten werden, sind festgelegt in

    a) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

    b) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

    c) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    d) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    e) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    f) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    g) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

    Artikel 79

    Spezifische Anforderungen an Kompartimente, die vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig sind

    (1)  
    Zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 73 Absatz 1 für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, kann ein Kompartiment, das einen oder mehrere Einzelbetriebe umfasst, in dem bzw. in denen der Gesundheitsstatus in Bezug auf eine bestimmte Seuche vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer unabhängig ist, den Status „seuchenfrei“ erhalten, wenn es die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
    (2)  

    Ein unabhängiges Kompartiment kann bestehen aus

    a) 

    einem Einzelbetrieb, der als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen wird, da er nicht durch den Gesundheitsstatus der Tiere in den benachbarten natürlichen Gewässern beeinflusst wird, oder

    b) 

    mehreren Betrieben, wobei jeder einzelne Betrieb in dem Kompartiment die Kriterien gemäß Buchstabe a und gemäß den Absätzen 3 bis 6 erfüllt, diese Betriebe jedoch aufgrund umfangreicher Verbringungen von Tieren zwischen ihnen als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen werden, vorausgesetzt, dass alle Betriebe ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren anwenden.

    (3)  

    Die Wasserversorgung eines unabhängigen Kompartiments hat auf folgende Weise zu erfolgen:

    a) 

    über eine Wasseraufbereitungsanlage, die den betreffenden Seuchenerreger inaktiviert, oder

    b) 

    direkt aus einem Brunnen, einem Bohrloch oder einer Quelle.

    Stammt das Wasser für die Wasserversorgung aus einer Quelle außerhalb des Betriebs, ist es auf direktem Weg und über Einrichtungen, die einen angemessenen Infektionsschutz bieten, in den Betrieb zu leiten.

    (4)  
    Durch natürliche oder künstliche Hindernisse ist zu verhindern, dass Wassertiere aus den benachbarten natürlichen Gewässern in die einzelnen Betriebe des Kompartiments gelangen.
    (5)  
    Das Kompartiment ist gegebenenfalls gegen Überschwemmungen und Eindringen von Wasser aus den benachbarten natürlichen Gewässern zu schützen.
    (6)  
    Das Kompartiment erfüllt die in Artikel 78 genannten seuchenspezifischen Anforderungen.

    Artikel 80

    Besondere Bestimmungen für Kompartimente aus Einzelbetrieben, die Aquakulturtätigkeiten erstmals aufnehmen oder erneut aufnehmen und in denen der Gesundheitsstatus bezogen auf eine bestimmte Seuche unabhängig ist vom Gesundheitsstatus der benachbarten natürlichen Gewässer

    (1)  

    Ein neuer Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit aufnimmt, wird als seuchenfrei betrachtet, wenn er

    a) 

    den Anforderungen von Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absätze 3 bis 5 entspricht, und

    b) 

    die Aquakulturtätigkeit mit Tieren aus Aquakultur aufnimmt, die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment stammen.

    (2)  

    Ein Betrieb, der seine Aquakulturtätigkeit nach einer Unterbrechung erneut aufnimmt und die Anforderungen aus Absatz 1 erfüllt, gilt ohne die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Überwachung als seuchenfrei, wenn

    a) 

    der zuständigen Behörde die Gesundheitsgeschichte des Betriebs bekannt ist und in dem Betrieb keine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C bestätigt wurde;

    b) 

    der Betrieb gegebenenfalls vor der Wiederbelegung gereinigt, desinfiziert und stillgelegt wird.

    (3)  

    Ein Betrieb, der nach der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C seine Tätigkeit erneut aufnimmt, gilt als frei von der bestätigten Seuche, wenn

    a) 

    eine repräsentative Stichprobe der Tiere, mit denen der Betrieb nach seiner Reinigung, Desinfektion und Stilllegung wiederbelegt wurde und die aus einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder einem seuchenfreien Kompartiment kommen, auf die betreffende Seuche getestet wird, und zwar frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate, nachdem die Tiere Bedingungen — einschließlich der Wassertemperatur — ausgesetzt wurden, die den klinischen Verlauf der Seuche begünstigen;

    b) 

    die in dem entsprechenden Kapitel in Anhang VI Teil II vorgesehenen Probenahme- und Diagnosetests durchgeführt werden und bei so vielen Tieren Proben entnommen werden, dass sichergestellt ist, dass die betreffende Seuche mit einem Konfidenzniveau von 95 % nachgewiesen werden kann, wenn die Zielprävalenz 2 % beträgt;

    c) 

    die Ergebnisse der unter Buchstabe b beschriebenen Tests negativ sind.

    Abschnitt 3

    Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“

    Artikel 81

    Spezifische Kriterien für Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente dürfen den Status „seuchenfrei“ nur aufrechterhalten, wenn sie über die in Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien hinaus folgende Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Durchführung hinreichender Überwachungstätigkeiten, um die Früherkennung der Seuche und den Nachweis des Status „seuchenfrei“ zu ermöglichen;

    b) 

    Durchführung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die von der zuständigen Behörde angesichts der festgestellten Risiken angeordnet wurden, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern;

    c) 

    die in Artikel 66 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii bzw. in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern v, vi und vii enthaltenen operativen Regelungen.

    (2)  
    In Bezug auf Wassertiere kann ein Mitgliedstaat, der hinsichtlich einer oder mehrerer der gelisteten Seuchen für seuchenfrei erklärt wurde, die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q einstellen und seinen Status „seuchenfrei“ aufrechterhalten, wenn das Risiko einer Einschleppung der betreffenden Seuche bewertet wurde und Bedingungen herrschen, die den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche begünstigen.

    In seuchenfreien Zonen oder Kompartimenten in Mitgliedstaaten, die nicht für seuchenfrei erklärt wurden, sowie in allen Fällen, in denen keine günstigen Bedingungen für den klinischen Verlauf der betreffenden Seuche herrschen, wird die gezielte Überwachung gemäß Absatz 3 Buchstaben k bis q fortgesetzt.

    (3)  

    Die seuchenspezifischen Anforderungen an Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind festgelegt in

    a) 

    Anhang IV Teil I Kapitel 3 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bzw. in Anhang IV Teil I Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen;

    b) 

    Anhang IV Teil II Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit MTBC;

    c) 

    Anhang IV Teil III Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit EBL;

    d) 

    Anhang IV Teil IV Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IBR/IPV;

    e) 

    Anhang IV Teil V Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit ADV;

    f) 

    Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BVD;

    g) 

    Anhang V Teil I Kapitel 2 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit RABV;

    h) 

    Anhang V Teil II Kapitel 4 Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit BTV;

    i) 

    Anhang V Teil III Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich des Befalls mit Varroa spp. (Varroose);

    j) 

    Anhang V Teil IV Abschnitt 2 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung;

    k) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit VHS;

    l) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 1 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit IHN;

    m) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV;

    n) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 3 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Marteilia refringens;

    o) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 4 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia exitiosa;

    p) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 5 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit Bonamia ostreae;

    q) 

    Anhang VI Teil II Kapitel 6 Abschnitt 4 für den Status „seuchenfrei“ bezüglich der Infektion mit WSSV.

    Artikel 82

    Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

    (1)  

    Wenn die Seuche bestätigt wurde und somit die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments nicht erfüllt sind, hat die zuständige Behörde

    a) 

    unverzüglich die einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;

    b) 

    spezifische Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, um das Ausmaß des Ausbruchs zu bewerten;

    c) 

    sämtliche erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen anzuordnen.

    (2)  
    Wenn die Seuche zwar nicht bestätigt wurde, aber gegen eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments verstoßen wurde, ergreift die zuständige Behörde geeignete Abhilfemaßnahmen und bewertet das Risiko der geänderten Gesundheitssituation.
    (3)  

    Anstelle der Aberkennung des Status „seuchenfrei“ durch die Kommission kann die zuständige Behörde gegebenenfalls als Übergangsmaßnahme den Status „seuchenfrei“ des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments aussetzen. Während dieser Aussetzung hat die zuständige Behörde

    a) 

    alle erforderlichen Präventions-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bewältigen,

    b) 

    die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten sowie

    c) 

    die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmäßig über die Entwicklung der Situation und über ihren Standpunkt hinsichtlich der Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ bzw. der Verlängerung seiner Aussetzung oder seiner Aberkennung durch die Kommission zu unterrichten.

    (4)  
    Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen des Absatzes 3 kann die zuständige Behörde dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment den Status „seuchenfrei“ wiederzuerkennen, indem sie die Aussetzung aufhebt.

    Abschnitt 4

    Ausnahmen von der Genehmigung durch die Kommission

    ▼M1

    Artikel 83

    Ausnahmen von der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ bei bestimmten Wassertierseuchen und bestimmter Tilgungsprogramme bei Wassertierseuchen durch die Kommission

    (1)  

    Abweichend von der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Anforderung zur Vorlage von Anträgen auf Genehmigung von Tilgungsprogrammen durch die Kommission oder von den in Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um von der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ zu erhalten, wird diese Genehmigung in Bezug auf Wassertierseuchen in Zonen oder Kompartimenten, die weniger als 75 % des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ausmachen und für deren Versorgung das Wassereinzugsgebiet nicht in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland reicht, nach folgendem Verfahren zuerkannt:

    a) 

    ein Mitgliedstaat gibt eine vorläufige Erklärung der Seuchenfreiheit oder über die Einrichtung eines Tilgungsprogramms für die Zone oder das Kompartiment ab, die bzw. das die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt;

    b) 

    der Mitgliedstaat veröffentlicht die vorläufige Erklärung elektronisch, und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden auf diese Veröffentlichung aufmerksam gemacht;

    c) 

    60 Tage nach der Veröffentlichung wird die vorläufige Erklärung wirksam, und die in diesem Absatz genannte Zone bzw. das in diesem Absatz genannte Kompartiment erhält den Status „seuchenfrei“ bzw. für die in diesem Absatz genannte Zone bzw. das in diesem Absatz genannte Kompartiment wird das Tilgungsprogramm genehmigt.

    (2)  
    Innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von 60 Tagen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf die vorgelegten Nachweise des Mitgliedstaats, der die vorläufige Erklärung abgegeben hat, Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangen.
    (3)  
    Gehen innerhalb des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums schriftliche Stellungnahmen von mindestens einem Mitgliedstaat oder der Kommission ein, in denen Bedenken hinsichtlich der Nachweise zur Stützung der Erklärung geäußert werden, prüft die Kommission die vorgelegten Nachweise gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Erklärung abgegeben hat, und gegebenenfalls mit dem Mitgliedstaat, der Erläuterungen oder zusätzliche Informationen verlangt hat, um diese Bedenken auszuräumen.

    In einem solchen Fall verlängert sich der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Zeitraum automatisch um 60 Tage ab dem Datum, an dem erstmals Bedenken vorgebracht wurden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

    (4)  
    Führt das Verfahren nach Absatz 3 zu keinem Ergebnis, gelten Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429.

    ▼B

    TEIL III

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 84

    Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status „seuchenfrei“

    (1)  

    In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

    a) 

    frei von der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    i) 

    bei Rinderpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

    ii) 

    bei Schaf- und Ziegenpopulationen, wenn der Status „brucellosefrei“ („frei von B. melitensis“) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG gewährt wurde;

    b) 

    frei von der Infektion mit MTBC, wenn der Status „tuberkulosefrei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

    c) 

    frei von EBL, wenn der Status „EBL-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

    d) 

    frei von der Infektion mit IBR/IPV, wenn der Status „IBR-frei“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

    e) 

    frei von der Infektion mit ADV, wenn der Status „frei von der Aujeszkyschen Krankheit“ gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde;

    f) 

    frei vom Befall mit Varroa spp. (Varroose), wenn der Status „varroatosefrei“ gemäß der Richtlinie 92/65/EWG ( 4 ) des Rates gewährt wurde;

    g) 

    frei von der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung, wenn der Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfend“ gemäß der Richtlinie 2009/158/EG gewährt wurde;

    h) 

    frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates ( 5 ) gewährt wurde;

    i) 

    frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    j) 

    frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    k) 

    frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    l) 

    frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    m) 

    frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

    (2)  

    In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor Geltungsbeginn dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ genehmigt wurde, gilt auch gemäß dieser Verordnung der Status „seuchenfrei“ wie folgt als genehmigt:

    a) 

    frei von hochpathogener aviärer Influenza, wenn das Kompartiment in Bezug auf aviäre Influenza gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2009 der Kommission ( 6 ) zugelassen wurde;

    b) 

    frei von VHS, wenn der Status „VHS-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    c) 

    frei von IHN, wenn der Status „IHN-frei“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    d) 

    frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn der Status „frei von der Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    e) 

    frei von der Infektion mit Bonamia ostreae, wenn der Status „frei von der Infektion mit Bonamia ostreae“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    f) 

    frei von der Infektion mit Marteilia refringens, wenn der Status „frei von der Infektion mit Marteilia refringens“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde;

    g) 

    frei von der Infektion mit WSSV, wenn der Status „frei von der Weißpünktchenkrankheit“ gemäß der Richtlinie 2006/88/EG gewährt wurde.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über einen genehmigten Status „seuchenfrei“ verfügen, stellen sicher, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

    Artikel 85

    Übergangsbestimmungen für bestehende Tilgungs- oder Überwachungsprogramme

    (1)  

    In Bezug auf Mitgliedstaaten und Zonen, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

    a) 

    IBR/IPV, wenn das Tilgungsprogramm für IBR/IPV gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

    b) 

    die Infektion mit ADV, wenn das Tilgungsprogramm für die Aujeszkysche Krankheit gemäß der Richtlinie 64/432/EWG genehmigt wurde;

    c) 

    VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    d) 

    IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    e) 

    die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    f) 

    die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    g) 

    die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    h) 

    die Infektion mit WSSV, wenn das Tilgungsprogramm für die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

    (2)  

    In Bezug auf Kompartimente in Mitgliedstaaten, für die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Tilgungsprogramm oder ein Überwachungsprogramm genehmigt wurde, gilt, dass sie für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung über ein gemäß dieser Verordnung genehmigtes Tilgungsprogramm für folgende Seuchen verfügen:

    a) 

    VHS, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf VHS gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    b) 

    IHN, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf IHN gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    c) 

    die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit dem HPR-deletierten ISAV gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    d) 

    die Infektion mit Bonamia ostreae, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Bonamia ostreae gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    e) 

    die Infektion mit Marteilia refringens, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektion mit Marteilia refringens gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde;

    f) 

    die Infektion mit WSSV, wenn das Überwachungs- oder Tilgungsprogramm in Bezug auf die Weißpünktchenkrankheit gemäß der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurde.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten, für die gemäß Absatz 1 oder 2 gilt, dass sie über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen, stellen sicher, dass die Maßnahmen dieses Programms mit den in dieser Verordnung für Tilgungsprogramme festgelegten Maßnahmen übereinstimmen.

    Artikel 86

    Aufhebung

    Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben:

    — 
    Entscheidung 2000/428/EG;
    — 
    Entscheidung 2002/106/EG;
    — 
    Entscheidung 2003/422/EG;
    — 
    Entscheidung 2006/437/EG;
    — 
    Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission;
    — 
    Entscheidung 2008/896/EG;

    ▼M1

    — 
    Beschluss 2010/367/EU;

    ▼B

    — 
    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1554.

    Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 87

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    BESONDERE FALLDEFINITION FÜR SEUCHEN VON LANDTIEREN

    Abschnitt 1

    Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)

    1. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall von HPAI anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

    2. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall von HPAI anzusehen, wenn

    a) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

    b) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den HPAI-Erreger spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

    c) 

    bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

    3. Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für HPAI verantwortliche Seuchenerreger entweder

    a) 

    ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 oder ein Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex (IVPI) von über 1,2 oder

    b) 

    ein Influenza-A-Virus des Subtyps H5 oder H7 sein, das an der Spaltstelle des Hämagglutininmoleküls (HA0) eine Sequenz von multiplen basischen Aminosäuren aufweist, die der bei anderen HPAI-Isolaten festgestellten Sequenz ähnelt.

    Abschnitt 2

    Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza (LPAIV)

    1. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

    2. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit LPAIV anzusehen, wenn

    a) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit LPAIV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

    b) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

    c) 

    bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

    3. Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der Seuchenerreger der Infektion mit LPAIV ein beliebiges Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 sein, das kein HPAI-Virus ist.

    Abschnitt 3

    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NDV)

    1. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als Verdachtsfall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn es bzw. sie die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt.

    2. Ein Tier oder eine Gruppe von Tieren ist von der zuständigen Behörde als bestätigter Fall einer Infektion mit NDV anzusehen, wenn

    a) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger, ausgenommen Impfstämme, isoliert wurde;

    b) 

    in einer Probe von einem Tier oder einer Gruppe von Tieren eine für den Seuchenerreger der Infektion mit NDV spezifische Nukleinsäure identifiziert wurde, die nicht die Folge einer Impfung darstellt, oder

    c) 

    bei einer Probe von einem gehaltenen Tier oder einer Gruppe gehaltener Tiere, das bzw. die für die Seuche charakteristische klinische Anzeichen oder einen epidemiologischen Zusammenhang mit einem Verdachtsfall oder bestätigten Fall aufweist, ein positives Ergebnis bei einer indirekten Diagnosemethode erhalten wurde, das nicht die Folge einer Impfung ist.

    3. Für die Zwecke dieser Falldefinition muss der für die Infektion mit NDV verantwortliche Seuchenerreger ein beliebiger aviärer Paramyxovirus des Typs 1 (APMV-1) (aviärer Avulavirus des Typs 1) sein, der entweder

    a) 

    einen intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von 0,7 oder höher aufweist, oder

    b) 

    multiple basische Aminosäuren am C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, aufweist. Der Begriff „multiple basische Aminosäuren“ bezeichnet mindestens drei Arginin- oder Lysin-Reste zwischen Rest 113 und Rest 116. Lässt sich das vorstehend beschriebene charakteristische Muster der Aminosäurereste nicht nachweisen, ist eine Charakterisierung des isolierten Virus durch einen ICPI-Test erforderlich. Bei dieser Definition werden die Aminosäurereste beginnend bei dem N-Terminus der Aminosäuresequenz nummeriert, die aus der Nukleotidsequenz des F0-Gens abgeleitet wird (die Reste 113 bis 116 entsprechen — von der Spaltstelle aus gesehen — den Resten -4 bis -1).




    ANHANG II

    ÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN DER UNION

    ▼M3

    TEIL I

    ÜBERWACHUNG AUF AVIÄRE INFLUENZA BEI TIEREN

    ▼B

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorgehensweise und Anforderungen

    ▼M3

    1.   RÄUMLICHER ANWENDUNGSBEREICH

    Die Überwachung muss in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

    ▼B

    2.   ANWENDUNGSZEITRAUM

    Bis auf Widerruf.

    3.   ALLGEMEINE VORGEHENSWEISE

    Das Überwachungssystem muss die in Abschnitt 2 festgelegten Ziele verfolgen und auf einem umfassenden Ansatz aufgebaut sein, der verschiedene, einander ergänzende Bestandteile der Überwachungstätigkeiten bei Geflügel- und Wildvögelpopulationen umfasst:

    — 
    Früherkennungssysteme wie in den Abschnitten 3 und 4 vorgeschrieben;
    — 
    risikobasierte Überwachung wie in den Abschnitten 5 und 6 vorgeschrieben.

    ▼M3

    Abschnitt 2

    Ziele der Überwachung

    ▼B

    1. Früherkennung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel.

    2. Früherkennung der HPAI bei Wildvögeln mit folgenden Zielen:

    a) 

    Frühwarnung vor möglicher Einschleppung von HPAI in Geflügelbestände, insbesondere wenn Viren durch Wanderungsbewegungen von Wildvögeln in die Union gelangen;

    b) 

    Informationen für die Bewertung der Risiken einer Virusausbreitung nach bestätigten Fällen von HPAI bei Wildvögeln.

    3. Erkennung von HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen.

    4. Erkennung zirkulierender niedrigpathogener Viren der Aviären Influenza (LPAIV), die sich insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte von Geflügelbetrieben leicht zwischen Geflügelbeständen ausbreiten können, angesichts ihres Potenzials, zu HPAI zu mutieren, um

    a) 

    Cluster von LPAIV-Infektionen zu identifizieren und

    b) 

    das Risiko der Ausbreitung von LPAIV durch Verbringung von Geflügel und durch Infektionsträger in bestimmten gefährdeten Produktionssystemen zu überwachen.

    5. Beitrag zum Wissensaufbau über HPAI und LPAIV, die ein potenzielles Zoonoserisiko darstellen.

    Abschnitt 3

    Früherkennung von HPAI bei Geflügel

    1. Die Früherkennungssysteme für HPAI bei Geflügel müssen Teil der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen allgemeinen Überwachungsanforderungen sein und im gesamten Geflügelsektor durchgängig umgesetzt werden.

    2. Die in Absatz 1 erwähnte Überwachung muss in Betrieben, die in einem Gebiet liegen, für das ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von HPAI festgestellt wurde, mindestens die Früherkennung und Frühuntersuchung umfassen von

    a) 

    jeder Veränderung der normalen Produktions- und Gesundheitsparameter wie Sterblichkeit, Nahrungs- und Wasseraufnahme und Eierproduktion sowie

    b) 

    allen klinischen Anzeichen oder postmortalen Läsionen, die auf HPAI schließen lassen.

    3. Die regelmäßige Prüfung von Proben, die von totem und krankem Geflügel in Betrieben in einem Gebiet entnommen wurden, für das ein erhöhtes Risiko für die Einschleppung und Ausbreitung von HPAI festgestellt wurde, kann ebenfalls relevant sein, wenn aufgrund von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und/oder Wildvögeln ein erhöhtes Risiko auf nationaler, EU- oder regionaler Ebene festgestellt wurde.

    Abschnitt 4

    Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln

    1. Die Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln muss auf der Probenahme bei und Untersuchung von Vögeln basieren, die

    a) 

    tot aufgefunden wurden;

    b) 

    verletzt oder krank aufgefunden wurden;

    c) 

    mit klinischen Anzeichen erlegt wurden.

    Diese Überwachung muss eventuell um Kontrollsysteme mit organisierten Patrouillen zur Erkennung und Sammlung toter und kranker Vögel erweitert werden, wenn HPAI bei Wildvögeln festgestellt wurde.

    2. Die Planung dieser Überwachung muss risikobasiert erfolgen und mindestens relevante Informationen über Ornithologie, Virologie, Epidemiologie und Umweltfragen einbeziehen.

    3. Die Überwachung muss sich, wie in Abschnitt 8 festgelegt, auf Vögel der Zielwildvogelarten beziehen. Jedoch müssen alle Verdachtsfälle auf Sterblichkeit bei Wildvögeln untersucht werden, um HPAI auszuschließen.

    Neben den Zielwildvogelarten können auch andere Wildvogelarten einbezogen werden, wenn ihre spezifische epidemiologische Relevanz auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bewertet wurde.

    4. An als vorrangig eingestuften Orten und Orten von zentraler Bedeutung, insbesondere solchen, wo Vögel der Zielwildvogelarten bei ihren Wanderungsbewegungen in die Union gelangen, zumindest aus den nordöstlichen und östlichen Zugrouten, kann die Überwachung zusätzlich die Probenahme bei folgenden Vögeln und ihre Überprüfung umfassen:

    a) 

    in Fallen gefangene Vögel;

    b) 

    gejagte gesunde Vögel;

    c) 

    Sentinelvögel.

    5. Zusätzliche Informationsquellen aus der Untersuchung von Wildvögeln im Zusammenhang mit einem HPAI-Ausbruch bei gehaltenen Vögeln müssen in die Ergebnisse der Überwachung auf HPAI bei Wildvögeln einbezogen werden.

    Abschnitt 5

    Risikobasierte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen

    1. Bei der risikobasierten Überwachung auf Infektionen mit HPAI in Geflügelbetrieben, in denen Enten, Gänse, zu den Anseriformes gehörende Geflügelarten für die Aufstockung von Wildbeständen oder Wachteln zur Auswilderung gehalten werden, müssen mindestens die folgenden Risikofaktoren berücksichtigt werden:

    a) 

    die bisherige und die aktuelle epidemiologische Situation der Seuche und ihre Entwicklung bei Geflügel und Wildvögeln im Zeitverlauf;

    b) 

    die Nähe der Betriebe zu Gewässern und anderen Orten, an denen sich Zugvögel, insbesondere Wasservögel, während ihrer Wanderungen in und durch die Union in größerer Zahl versammeln oder rasten;

    c) 

    Zeiträume vermehrter Wanderung wilder Zugvögel der Zielarten in und durch die Union;

    d) 

    die Struktur der Geflügelhaltung einschließlich des in die verschiedenen Produktionssysteme involvierten übergreifenden Sektors;

    e) 

    die geografische Lage der Betriebe in einem Gebiet mit hoher Geflügeldichte;

    f) 

    die Vorkehrungen der Betriebe zum Schutz vor biologischen Gefahren;

    g) 

    Art und Häufigkeit der Verbringung von Geflügel, Erzeugnissen und Geflügel transportierenden Fahrzeugen sowie Handelsströme und

    h) 

    Risikobewertungen und wissenschaftliche Empfehlungen bezüglich der Relevanz der Ausbreitung von HPAI durch Wildvögel.

    2. Wenn es wissenschaftlich begründbar ist, können zusätzliche Risikofaktoren, die nicht in Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführt sind, einbezogen und Risikofaktoren, die für die besondere Situation des Mitgliedstaats nicht relevant sind, weggelassen werden.

    Abschnitt 6

    Risikobasierte Überwachung zur Identifikation von Clustern aus Betrieben mit LPAIV-Infektion und Betrieben mit kontinuierlicher Ausbreitung von LPAIV

    1. Die risikobasierte Überwachung zum Nachweis zirkulierender niedrigpathogener Viren der Aviären Influenza (LPAIV), die sich insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Geflügelbetrieben, wie in Abschnitt 2 Absatz 4 angegeben, leicht zwischen Geflügelbeständen ausbreiten können, muss auf Geflügelbetriebe angewandt werden, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass Cluster von LPAIV-Infektionen in der Vergangenheit wiederholt aufgetreten sind oder mit höherer Wahrscheinlichkeit auftreten können.

    2. Solche Cluster sind durch LPAIV-Infektionen bei Gruppen zeitlich oder durch geografische Nähe verbundener Betriebe gekennzeichnet.

    3. Die Bewertung von Betrieben zur Auswahl für die gezielte Überwachung muss das Risiko der lateralen Übertragung des Virus aufgrund der Struktur und Komplexität des Produktionssystems und der funktionellen Verbindungen zwischen Betrieben, insbesondere in Gebieten mit einer hohen Dichte an Betrieben, berücksichtigen.

    4. Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für die gezielte Überwachung von Betrieben müssen auf Betriebsebene folgende Risikofaktoren berücksichtigt werden:

    a) 

    die gehaltenen Arten;

    b) 

    Produktionszyklus und -dauer;

    c) 

    die Anwesenheit mehrerer Geflügelarten;

    d) 

    die Anwesenheit von Geflügelbeständen mit verschiedenen Altersstufen;

    e) 

    die Anwesenheit von Geflügel mit hohem Lebensalter;

    f) 

    die Anwendung des Grundsatzes der Bestandserneuerung;

    g) 

    die Wartezeit zwischen Besätzen, und

    h) 

    Vorkehrungen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Haltungsbedingungen.

    Abschnitt 7

    Zielgeflügelpopulationen

    1. Die in Abschnitt 3 genannten Früherkennungssysteme für die Infektion mit HPAI müssen für alle Geflügelpopulationen gelten.

    2. Die in Abschnitt 5 genannte ergänzende Überwachung auf eine HPAI-Infektion bei Geflügelarten, die im Allgemeinen bei einer HPAI-Infektion keine signifikanten klinischen Anzeichen aufweisen, muss auf folgende Kategorien angewandt werden:

    a) 

    Zuchtenten;

    b) 

    Zuchtgänse;

    c) 

    Mastenten;

    d) 

    Mastgänse;

    e) 

    Wachteln;

    f) 

    zu den Anseriformes gehörende Geflügelarten, die zur Aufstockung von Wildbeständen ausgewildert werden sollen.

    3. Zusätzlich zu den unter Absatz 2 aufgezählten Arten und Kategorien kann die in Abschnitt 6 genannte Auswahl für die Probenahme und Untersuchung auf eine Infektion mit LPAIV auf die folgenden Geflügelarten und Produktionskategorien angewandt werden:

    a) 

    Legehennen, einschließlich aus Freilandhaltung;

    b) 

    Zuchttruthühner;

    c) 

    Masttruthühner;

    d) 

    zu den Galliformes gehörende Geflügelarten, die zur Aufstockung von Wildbeständen ausgewildert werden sollen.

    Abschnitt 8

    Zielwildvogelpopulationen

    Die Zielwildvogelarten, insbesondere Wasserzugvögel, sind nachweislich einem erhöhten Risiko der Infektion mit oder Übertragung von HPAI ausgesetzt.

    Die auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse zusammengestellte und aktualisierte Liste der Zielwildvogelarten ist auf der Webseite der EURL verfügbar.

    Abschnitt 9

    Methoden für Probenahme und Labortests

    1. Die Anzahl von Geflügelbetrieben, von denen Proben zu entnehmen sind, und die Anzahl der zu untersuchenden Tiere pro Betrieb sowie gegebenenfalls pro epidemiologischer Einheit (z. B. Geflügelbestand, Stall) im betreffenden Betrieb müssen anhand einer statistisch validen Methode zur Probenahme bestimmt werden. Dabei kann es sich um die Methode handeln, die für repräsentative Probenahmen verwendet wird, d. h. eine geschätzte Prävalenz, die mit einem von der zuständigen Behörde im Voraus festgelegten Konfidenzniveau ermittelt wird.

    2. Untersuchungshäufigkeit und -zeitraum:

    a) 

    die Häufigkeit der Probenahme und Untersuchung der Geflügelbetriebe muss anhand des Ergebnisses einer Risikobewertung durch die zuständige Behörde festgelegt werden;

    b) 

    der Zeitraum der Probenahme muss für jede Produktionskategorie mit der jahreszeitlichen Produktion übereinstimmen, jedoch darf hierdurch der Ansatz der risikobasierten Überwachung nicht beeinträchtigt werden;

    c) 

    falls relevant, muss der Zeitraum der Probenahme den in Abschnitt 3 Absatz 3 erwähnten Zeitabschnitt eines erhöhten Risikos berücksichtigen. Die Proben müssen einer Laboruntersuchung mit virologischen Methoden unterzogen werden, wenn sie für folgende Zwecke entnommen wurden:

    i) 

    die in Abschnitt 3 erwähnte Früherkennung von HPAI bei Geflügel;

    ii) 

    die in Abschnitt 4 erwähnte Früherkennung von HPAI bei Wildvögeln;

    iii) 

    die in Abschnitt 5 erwähnte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen von HPAI aufweisen;

    iv) 

    die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Nachuntersuchungen seropositiver Befunde.

    Für die virologische Untersuchung müssen die Prävalenz und das Zeitfenster für die Erkennung einer aktiven Infektion berücksichtigt werden.

    3. Die Proben müssen einer Laboruntersuchung mit serologischen Methoden unterzogen werden, wenn sie für folgende Zwecke entnommen wurden:

    a) 

    die in Abschnitt 5 erwähnte ergänzende Überwachung auf HPAI bei Geflügelarten, die im Allgemeinen keine signifikanten klinischen Anzeichen von HPAI aufweisen, zur Ergänzung der virologischen Untersuchung nach Bedarf;

    b) 

    die in Abschnitt 6 genannte Erkennung von Clustern aus mit LPAIV infizierten Betriebe. Falls aus technischen Gründen oder aus anderen hinreichend gerechtfertigten Gründen eine Probenahme für die Serologie nicht angebracht ist, muss eine virologische Untersuchung durchgeführt werden.

    ▼M3

    Abschnitt 10

    Überwachung von Arten, die nicht für die HPAI gelistet sind

    Die Überwachung auf HPAI muss Überwachungstätigkeiten bei gehaltenen und wild lebenden Tieren nicht gelisteter Arten umfassen, wenn die Seuchenlage den Schluss zulässt, dass diese Arten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

    ▼B




    ANHANG III

    DIAGNOSEMETHODEN FÜR DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ FÜR BESTIMMTE SEUCHEN BEI LANDTIEREN

    Abschnitt 1

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    1. Serologische Tests

    a) 

    Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

    i) 

    gepufferter Brucella-Antigen-Test

    ii) 

    Komplementbindungstest (CFT)

    iii) 

    indirekter Enzymimmunoassay (I-ELISA)

    iv) 

    Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA)

    v) 

    kompetitiver Enzymimmunoassay (C-ELISA)

    b) 

    Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

    i) 

    Milch-Ring-Test (MRT)

    ii) 

    I-ELISA

    2. Brucellin-Hauttest (BST)

    Für die in Anhang IV Teil I Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 genannte Untersuchung wird der Brucellin-Hauttest (BST) nur für Schafe und Ziegen verwendet.

    Abschnitt 2

    Infektionen mit dem Myobacterium-tuberculosis-Komplex

    1. Tuberkulin-Hauttests

    a) 

    intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT)

    b) 

    simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT)

    2. Gamma-Interferon-Test

    Abschnitt 3

    Enzootische Leukose der Rinder

    1. Serologische Tests

    a) 

    für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

    i) 

    Agargel-Immundiffusionstest (AGID)

    ii) 

    blockierender ELISA (B-ELISA)

    iii) 

    I-ELISA

    b) 

    für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen

    i) 

    I-ELISA

    Abschnitt 4

    Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)



     

    Methoden:

    Matrix:

    ungeimpfte Rinder

    BoHV-1 I-ELISA ()

    individuelle Serumproben ()

    Milchproben

    gB B-ELISA ()

    individuelle Serumproben ()

    individuelle Fleischsaftproben

    mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Rinder

    gE B-ELISA ()

    individuelle Serumproben

    individuelle Fleischsaftproben

    (1)   

    I-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus. In Tests für die Gewährung des Status „frei von IBR/IPV“ dürfen Pools von bis zu 50 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden, und in Tests für die Aufrechterhaltung des Status dürfen Pools von bis zu 100 Milchproben (individuelle Proben oder Sammelproben) verwendet werden.

    (2)   

    B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Wenn in Anhang IV Teil IV auf Untersuchungen für den Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus verwiesen wird, darf auch diese Methode verwendet werden.

    (3)   

    B-ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein. Für die Untersuchung zum Nachweis der Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV“ dürfen individuelle Milchproben verwendet werden. Die Proben dürfen gepoolt werden, wobei die Zahl der Proben pro Pool auf der Grundlage dokumentierter Nachweise gewählt werden kann, dass der Test unter allen Gegebenheiten der Laborroutine empfindlich genug ist, um eine einzige positive Probe im Pool nachzuweisen.

    (4)   

    Wenn der Test durchgeführt wird, um die Aufrechterhaltung des Status „frei von IBR/IPV“ nachzuweisen, können individuell entnommene Proben gepoolt werden. Der Zahl der Proben pro Pool kann auf der Grundlage dokumentierter Nachweise verändert werden, die belegen, dass das Testsystem unter allen Gegebenheiten der Laborroutine aussagekräftig genug ist, um innerhalb des veränderten Probenumfangs eine einzelne schwach positive Probe nachzuweisen.

    Abschnitt 5

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)



     

    Methoden:

    Matrix:

    ungeimpfte Schweine

    ADV-ELISA ()

    individuelle oder bis zu 5 gepoolte Serum- (oder Plasma-)proben

    individuelle oder bis zu 5 gepoolte Filterpapierproben

    individuelle Fleischsaftproben

    mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker nach dem DIVA-Prinzip geimpfte Schweine

    gE-ELISA ()

    individuelle Serumproben

    (1)   

    ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren. Wenn in Anhang IV Teil V auf Tests zum Nachweis des Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit verwiesen wird, kann jeder dieser Tests verwendet werden.

    (2)   

    ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren.

    Abschnitt 6

    Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

    1. Direkte Methoden:

    a) 

    Echtzeit-Reverse-Transkriptase-PCR

    b) 

    ELISA zum Nachweis des BVDV-Antigens

    2. Serologische Tests:

    a) 

    I-ELISA

    b) 

    B-ELISA




    ANHANG IV

    SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG, AUFRECHTERHALTUNG, AUSSETZUNG UND ABERKENNUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ AUF BETRIEBSEBENE UND SEUCHENSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE GEWÄHRUNG UND AUFRECHTERHALTUNG DES STATUS „SEUCHENFREI“ AUF DER EBENE VON MITGLIEDSTAATEN ODER ZONEN

    TEIL I

    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

    KAPITEL 1

    Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, ohne Impfung

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten drei Jahre keines der Rinder, Schafe und Ziegen im Betrieb gegen Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurde;

    c) 

    sämtliche unkastrierten Rinder über zwölf Monate sowie sämtliche unkastrierten Schafe oder Ziegen über sechs Monate, die zum Zeitpunkt der Probenahme im Betrieb anwesend waren, zweimal bei einem serologischen Test wie folgt negativ getestet wurden:

    i) 

    der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens drei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres entnommen wurden;

    ii) 

    der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und höchstens zwölf Monate nach dem in Ziffer i genannten Probenahmezeitpunkt entnommen wurden;

    d) 

    Tiere mit klinischen Anzeichen für eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis, z. B. Aborte, mit Negativbefund den notwendigen Untersuchungen unterzogen wurden;

    e) 

    seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder die aus Betrieben stammen, die mit Impfung frei von Infektionen sind, und in den letzten drei Jahren nicht gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis geimpft wurden, und

    i) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

    ii) 

    unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

    — 
    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder
    — 
    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder
    iii) 

    weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

    f) 

    seit dem Beginn der in Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    Betrieben ohne Impfung, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder

    ii) 

    zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind und in den letzten drei Jahren nicht geimpft wurden, und:

    a) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

    b) 

    unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

    — 
    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb oder
    — 
    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder
    c) 

    weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

    3. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ einem Betrieb mit dem Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ gewährt werden, wenn

    a) 

    die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen erfüllt sind; und

    b) 

    die in Abschnitt 2 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Anforderung erfüllt ist.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

    b) 

    serologische Tests mit Negativbefund an von folgenden Tieren entnommenen Proben durchgeführt werden:

    i) 

    allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten, bei deren Bestimmung die Erzeugungsart, die Seuchenlage und die festgestellten Risikofaktoren berücksichtigt wurden, oder

    ii) 

    unkastrierten Rindern über zwölf Monate und unkastrierten Schafen und Ziegen über sechs Monate, die in einem Mitgliedstaat oder einer Zone gehalten werden, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, entsprechend einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Testregime.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind oder

    b) 

    ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

    c) 

    ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder

    d) 

    dies durch andere Notwendigkeiten zur Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gerechtfertigt ist.

    2. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.

    4. Wenn die Infektion mit B. suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

    KAPITEL 2

    Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, mit Impfung

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“, kann Betrieben, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Probenahme alle Rinder, Schafe und Ziegen, die in den Betrieb verbracht wurden, aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder aus Betrieben, die mit Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, und

    i) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

    ii) 

    unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden

    — 
    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder
    — 
    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder
    iii) 

    weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden, und

    c) 

    seit dem Beginn der in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i das gesamte in den Betrieb verbrachte oder darin verwendete Zuchtmaterial von Rindern, Schafen oder Ziegen aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung sind, oder Betrieben, die frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung sind, oder

    ii) 

    zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder, Schafe und Ziegen aus Betrieben stammen, die ohne Impfung frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind, oder mit Impfung frei von Infektionen sind, und

    a) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die für die relevante Tierpopulation frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

    b) 

    unkastrierte Rinder über zwölf Monate oder unkastrierte Schafe oder Ziegen über sechs Monate sind und bei einem an einer im folgenden Zeitraum entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test negativ getestet wurden:

    i) 

    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

    ii) 

    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, oder

    c) 

    weibliche Tiere nach der Geburt sind, die seit ihrer Verbringung in den Betrieb solange isoliert gehalten wurden, bis sie bei einem serologischen Test an einer frühestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe negativ getestet wurden.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Kapitels sowie in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

    b) 

    serologische Untersuchungen mit Negativbefund an Proben durchgeführt werden, die von allen unkastrierten Rindern über zwölf Monate und allen unkastrierten Schafen oder Ziegen über sechs Monate in von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erzeugungsart, der Seuchenlage und der festgestellten Risikofaktoren festgelegten Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten entnommen wurden.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder

    b) 

    ein Verdachtsfall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Rindern, Schafen und Ziegen aufgetreten ist.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d, in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ eines Betriebs, in dem Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden, muss zurückgezogen werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

    c) 

    ein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis oder B. suis bei einem im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer Ziege bestätigt wurde, oder

    d) 

    dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis gerechtfertigt ist.

    2. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Impfung“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn alle bestätigten Fälle und alle nicht negativ getesteten Tiere entfernt wurden und die verbleibenden Rinder, Schafe und Ziegen die in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen.

    4. Wenn die Infektion mit Brucella suis biovar 2 bei einem einzigen im Betrieb gehaltenen Rind, Schaf oder einer einzigen Ziege bestätigt wurde, kann der Status abweichend von Absatz 3 wiedererlangt werden, wenn an entsprechend den in Kapitel 1 Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i festgelegten Anforderungen entnommenen Proben Negativbefunde erzielt wurden.

    KAPITEL 3

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

    Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

    i) 

    die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;

    ii) 

    die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

    c) 

    während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, ihren Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ aufrechterhalten haben;

    d) 

    eine Impfung von Rindern gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Rind während der letzten drei Jahre vor seiner Verbringung geimpft wurde.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

    b) 

    während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;

    c) 

    wenn während zweier aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

    i) 

    eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder

    ii) 

    eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

    3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;

    b) 

    die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;

    c) 

    nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei“ wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde;

    d) 

    die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

    KAPITEL 4

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

    Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ darf einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    mindestens während der letzten drei Jahre kein bestätigter Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zur Früherkennung von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

    i) 

    die regelmäßige Einreichung von Proben von Abortfällen zur Laboruntersuchung;

    ii) 

    die zeitnahe Untersuchung von Abortfällen, die durch eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht sein könnten;

    c) 

    während der letzten drei Jahre eine Überwachung der Schaf- und Ziegenpopulation durchgeführt wurde und mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Schaf- und Ziegenpopulation repräsentieren, ihren Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ohne Impfung“ aufrechterhalten konnten; und

    d) 

    eine Impfung von Schafen und Ziegen gegen Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mindestens während der letzten drei Jahre nicht stattgefunden hat und kein in den Mitgliedstaat oder die Zone verbrachtes Schafe oder keine dorthin verbrachte Ziegen während der letzten drei Jahre vor der Einführung geimpft wurde.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Buchstaben a, b und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

    b) 

    während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Gewährung des Status eine auf eine repräsentative Stichprobe aller Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss;

    c) 

    wenn während zwei aufeinander folgender Jahre nach der Gewährung des Status kein Fall einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen bestätigt wurde, muss die Überwachung auf Folgendes gestützt werden:

    i) 

    eine zufallsgestützte jährliche Überwachung, die mindestens den Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder einer Zielprävalenz von 0,1 % der Schaf- und Ziegenpopulation, mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss, oder

    ii) 

    eine risikobasierte jährliche Überwachung zum Nachweis von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Schafen und Ziegen.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Schafen und Ziegen nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis auf gehaltene Schafe und Ziegen umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

    3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a darf der Status „frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall der Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    der Betrieb, in dem die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nachgewiesen wurde, unverzüglich den einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 unterzogen wurde;

    b) 

    die zuständige Behörde innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Bestätigung der Infektion eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen gemäß Artikel 25 durchgeführt hat, um die wahrscheinliche Quelle der Infektion und ihre Ausbreitung zu identifizieren, und Schlussfolgerungen über die wahrscheinliche Infektionsquelle gezogen hat, und zudem nur eine begrenzte Zahl von Betrieben infiziert waren und diese Betriebe epidemiologisch mit dem ersten nachgewiesenen Ausbruch zusammenhängen;

    c) 

    nach Umsetzung der in Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen die in Artikel 21 oder 24 festgelegten einschlägigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in jedem Betrieb, in dem Verdachtsfälle oder bestätigte Fälle ermittelt wurden, unverzüglich umgesetzt wurden, bis ihr Status „seuchenfrei“ wieder zuerkannt oder wiedererlangt wurde, und

    d) 

    die in Absatz 1 genannte Überwachung angepasst wurde und den Nachweis erbracht hat, dass das Vorkommnis geklärt wurde.

    TEIL II

    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX

    KAPITEL 1

    Betrieb, der von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex frei ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium caprae) (MTBC)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit MTBC bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

    b) 

    die im Betrieb zum Zeitpunkt der Probenahme oder Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei immunologischen Tests zweimal wie folgt negativ getestet wurden:

    i) 

    der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens sechs Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;

    ii) 

    der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben durchgeführt werden, die frühestens sechs Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben nach Ziffer i gezogen wurden;

    ▼M1

    c) 

    seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme alle in den Betrieb verbrachten Rinder aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, und

    i) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist, oder

    ii) 

    Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb oder
    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden, und

    ▼B

    d) 

    seit dem Beginn der in Buchstabe b Ziffer i genannten Untersuchung oder Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte oder dort verwendete von Rindern stammende Zuchtmaterial aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    Betrieben, die frei von einer Infektion mit MTBC sind, oder

    ii) 

    zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    ▼M1

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus Betrieben stammen, die frei von Infektion mit MTBC sind, und

    a) 

    aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone stammen, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist, oder

    b) 

    Rinder über sechs Wochen sind und in einem immunologischen Test negativ getestet wurden:

    i) 

    während der 30 Tage vor ihrer Verbringung in den Betrieb, oder

    ii) 

    während der 30 Tage nach ihrer Verbringung, sofern sie während dieser Zeit isoliert gehalten wurden.

    ▼B

    3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss die zuständige Behörde den Test nicht verlangen, wenn

    a) 

    die in den Betrieb eingebrachten Rinder

    i) 

    in einem während der letzten sechs Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und

    ii) 

    aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten sechs Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 negativ getestet wurden, oder

    b) 

    die in den Betrieb eingebrachten Rinder

    i) 

    in einem während der letzten zwölf Monate durchgeführten immunologischen Test negativ getestet wurden, und

    ii) 

    aus Betrieben stammen, in denen die Rinder während der letzten zwölf Monate unter einem Testregime nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe c negativ getestet wurden.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    b) 

    jeder Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC eines in dem Betrieb gehaltenen oder von dort in einen Schlachthof verbrachten Rindes der zuständigen Behörde gemeldet und untersucht wird, und

    c) 

    in Intervallen von höchstens zwölf Monaten an allen über sechs Wochen alten Rindern ein immunologischer Test mit Negativbefund durchgeführt wurde.

    2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c darf die zuständige Behörde das Testregime wie folgt verändern:

    a) 

    in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 24 Monate nicht höher als 1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 24 Monate ausgedehnt werden;

    b) 

    in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 48 Monate nicht höher als 0,2 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 36 Monate ausgedehnt werden;

    c) 

    in einem Mitgliedstaat oder einer Zone, in dem bzw. der der jährliche Prozentsatz der mit MTBC infizierten Betriebe, berechnet am 31. Dezember jedes Jahres, während der letzten 72 Monate nicht höher als 0,1 % war, kann das Intervall zwischen Tests auf 48 Monate ausgedehnt werden;

    d) 

    sofern das Risiko der Übertragung von MTBC von wild lebenden Tieren auf Rinder durch geeignete Überwachung bewertet wurde, kann in einem von einer Infektion mit MTBC freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone das Intervall zwischen Tests auf die Erzeugungsart und die festgestellten Risikofaktoren gestützt werden, wobei mindestens die folgenden Risiken zu berücksichtigen sind:

    i) 

    ein Standort im Zusammenhang mit Verdachtsfällen oder bestätigten Infektionen mit MTBC bei wild lebenden Tieren;

    ii) 

    bekannte Infektionen mit MTBC innerhalb der letzten fünf Jahre;

    iii) 

    ein epidemiologischer Zusammenhang mit Betrieben gemäß Ziffer i oder ii.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, oder

    b) 

    ein Verdachtsfall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b und, soweit relevant, Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von Infektionen mit MTBC belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde. Falls in diesem Zusammenhang Rinder, bei denen ein Verdacht besteht, geschlachtet werden, müssen die Untersuchungen eine Prüfung von Proben mit direkten Diagnosemethoden einschließen.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    eine Infektion mit MTBC nicht entsprechend Abschnitt 3 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen werden kann;

    c) 

    ein Fall einer Infektion mit MTBC bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde, oder

    d) 

    dies durch andere Notwendigkeiten der Bekämpfung von Infektionen mit MTBC gerechtfertigt ist.

    2. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d aberkannt wurde, kann er nur wiedererlangt werden, wenn

    a) 

    alle bestätigten Fälle und alle Tiere, die in einem immunologischen Test nicht negativ getestet wurden, entfernt wurden, und

    b) 

    die verbleibenden Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllen.

    4. Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b kann der Status auch wiedererlangt werden, wenn

    a) 

    alle im Betrieb zum Zeitpunkt der Untersuchung vorhandenen Rinder über sechs Monaten bei zwei immunologischen Tests wie folgt negativ getestet wurden:

    i) 

    der erste Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles und des letzten in einem immunologischen Test positiv getesteten Tieres durchgeführt werden;

    ii) 

    der zweite Test muss an Rindern oder an von Rindern entnommenen Proben frühestens zwei Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Untersuchung der Rinder oder der Entnahme der Proben gemäß Absatz i durchgeführt werden, und

    b) 

    mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

    i) 

    die Schlussfolgerung der epidemiologischen Untersuchung weist darauf hin, dass die Infektion durch die Verbringung eines oder mehrerer infizierter Tiere in den Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC verursacht wurde, oder

    ii) 

    seit dem Nachweis der Infektion mit MTBC wurde nur ein einziger Fall bestätigt oder nur ein einziges Rind in einem immunologischen Test positiv auf MTBC getestet, und der Status des Betriebs wurde innerhalb der letzten drei Jahre nicht aberkannt, oder

    iii) 

    Rinder im Betrieb wurden in einem immunologischen Test, der weniger als zwölf Monate vor dem Nachweis der Infektion mit MTBC gemäß Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 durchgeführt wurde, negativ getestet.

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit MTBC ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status in Bezug auf gehaltene Rinder

    Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten drei Jahre mindestens 99,8 % aller Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, den Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ aufrechterhalten konnten und die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht überschritt, und

    b) 

    während der letzten drei Jahre die allgemeinen Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zum Nachweis von Infektionen mit MTBC bei gehaltenen Rindern angewandt wurden, die mindestens Folgendes umfassten:

    i) 

    die systematische Untersuchung auf Läsionen durch Infektion mit MTBC bei allen geschlachteten Rindern durch ante- und post-mortem-Überwachung;

    ii) 

    die Untersuchung von Läsionen, die durch eine Infektion mit MTBC verursacht sein könnten.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

    b) 

    während der ersten zwei aufeinander folgenden Jahre nach Anerkennung des Status eine zufallsbasierte jährliche Überwachung gestützt auf eine repräsentative Entnahme von Proben aus allen Betrieben, in denen Rinder gehalten werden, durchgeführt werden muss, die mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass

    i) 

    mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, von einer Infektion mit MTBC frei sind;

    ii) 

    die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt;

    c) 

    wenn die Bedingungen unter Buchstabe b während zweier aufeinander folgender Jahre erfüllt waren, wird die Überwachung gestützt auf

    i) 

    eine zufallsbasierte jährliche Überwachung, die mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % zeigt, dass die Inzidenzrate von als infiziert bestätigten Betrieben während des Jahres 0,1 % nicht übersteigt; oder

    ii) 

    eine risikobasierte jährliche Überwachung zur Erkennung von Infektionen mit MTBC, die die Produktionssysteme, die festgestellten Risikofaktoren, einschließlich der Ausbreitung der Infektion von anderen Tieren als gehaltenen Rindern, und eine verstärkte Überwachung in Betrieben, die mit mindestens einem der in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Risiken in Zusammenhang stehen, berücksichtigt.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit MTBC“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone wird durch die Bestätigung einer Infektion mit MTBC bei einer anderen Tierpopulation als gehaltenen Rindern nicht berührt, vorausgesetzt, dass effektive Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Infektion mit MTBC auf gehaltene Rinder umgesetzt sind und regelmäßig bewertet werden.

    TEIL III

    ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER

    KAPITEL 1

    Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder (EBL)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten 24 Monate kein bestätigter Fall von EBL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten zwölf Monate Rinder über 24 Monate, die im Betrieb gehalten werden, mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten bei einem serologischen Test negativ getestet wurden;

    c) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b alle in den Betrieb verbrachten Rinder

    i) 

    aus Betrieben stammen, die von EBL frei sind, oder

    ii) 

    aus Betrieben stammen, in denen in den 24 Monaten vor ihrer Versendung weder klinische, postmortale oder als Ergebnis eines diagnostischen Tests auf EBL erhaltene Nachweise von EBL aufgetreten sind, und

    — 
    wenn sie älter als 24 Monate sind,
    zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten, während sie von den anderen Rindern des Betriebs isoliert gehalten wurden, serologischen Tests mit negativem Ergebnis unterzogen wurden, oder
    sofern alle Rinder in Übereinstimmung mit Buchstabe b getestet wurden, innerhalb von 30 Tagen vor ihrer Einbringung in den Betrieb einem serologischen Test mit Negativbefund unterzogen wurden;
    — 
    wenn sie weniger als 24 Monate alt sind,
    von Muttertieren geboren wurden, die einem serologischen Test auf EBL mit Negativbefund unterzogen wurden, der an während der letzten zwölf Monate zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten entnommenen Proben durchgeführt wurde, und
    d) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    aus von EBL freien Betrieben, oder

    ii) 

    zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von EBL“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus von EBL freien Betrieben stammen, die entweder in einem von EBL freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

    b) 

    serologische Tests auf EBL mit Negativbefund durchgeführt werden an Proben, die

    i) 

    in Abständen von höchstens 36 Monaten von allen Rindern über 24 Monaten entnommen werden; oder

    ii) 

    gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 Buchstaben b bzw. c entnommen werden, je nach Relevanz, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der oder die frei von EBL ist.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von Infektion mit EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

    b) 

    bei einem im Betrieb gehaltenen Rind ein Verdachtsfall von EBL auftritt.

    2. Der Status „frei von EBL“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie in Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von EBL belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von EBL“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind oder

    b) 

    ein Fall von EBL bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

    2. Wenn der Status „frei von EBL“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Abschnitt 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von EBL“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

    a) 

    alle Rinder, die ein positives Testergebnis für EBL aufweisen, und alle ihre Abkömmlinge unter 24 Monaten entfernt wurden;

    b) 

    alle Rinder über zwölf Monaten in einem serologischen Test zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Monaten negativ getestet wurden, wobei der erste Test an Proben durchgeführt werden muss, die frühestens vier Monate nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommen wurden.

    4. Abweichend von Absatz 3 Buchstabe a dürfen Abkömmlinge von Muttertieren, die bei einem serologischen Test positiv auf EBL getestet wurden oder Läsionen von EBL aufwiesen, im Betrieb belassen werden, wenn

    a) 

    sie unmittelbar nach der Kalbung vom Muttertier getrennt wurden und zweimal in einem PCR-Test negativ getestet wurden, wobei die erste Probe innerhalb des Zeitraums von drei bis fünf Wochen nach der Geburt und die zweite im Zeitraum zwischen acht und zehn Wochen post partum entnommen wurden, und

    b) 

    wenn sie im Betrieb verbleiben, bis sie 24 Monate alt sind, und in einem serologischen Test negativ getestet werden, oder vor diesem Test in Übereinstimmung mit den in Artikel 27 Absatz 4 festgelegten Anforderungen direkt zum Schlachthof verbracht werden.

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von EBL ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    mindestens 99,8 % der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, frei von EBL sind, und

    b) 

    alle Rinder über 24 Monaten, die in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone geschlachtet werden, einer amtlichen Nekropsieuntersuchung unterzogen werden, wobei Proben aller Tiere mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, einer Laboruntersuchung unterzogen werden, um das Vorhandensein von EBL zu bestätigen oder auszuschließen.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von EBL in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

    b) 

    während der ersten fünf Jahre nach Gewährung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung durchgeführt wird, die auf Folgendes gestützt ist:

    i) 

    eine jährliche zufallsgestützte Probenahme zur Erkennung mit EBL infizierter Betriebe mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 0,2 %, oder

    ii) 

    mindestens einmal durchgeführte serologische Untersuchung aller Rinder über 24 Monaten;

    c) 

    nach den ersten fünf Jahren nach Anerkennung des Status „frei von EBL“ eine Überwachung zum Nachweis der Infektionsfreiheit durchgeführt wird, die die Produktionssysteme und die festgestellten Infektionsrisiken berücksichtigt.

    TEIL IV

    INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS

    KAPITEL 1

    Betrieb, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten 12 Monate kein bestätigter Fall von IBR/IVL bei den im Betrieb gehaltenen Rindern aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten zwei Jahre keines der im Betrieb gehaltenen Rinder gegen IBR/IVL geimpft wurde;

    c) 

    die im Betrieb gehaltenen Rinder, unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen, mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE durchgeführt wurden an

    i) 

    einer Blut-, Milch- oder Fleischsaftprobe, die während eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten jedem Rind entnommen wurden, oder

    ii) 

    Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die mindestens zweimal mit einem zeitlichen Abstand von mindestens zwei Monaten und höchstens zwölf Monaten entnommen wurden, von

    — 
    allen mehr als zwölf Monate alten weiblichen Rindern, und
    — 
    allen zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen mehr als zwölf Monate alten männlichen Rindern, und
    — 
    einer zufälligen Auswahl nicht zur Zucht vorgesehener, mehr als zwölf Monate alter männlicher Rinder. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder
    iii) 

    im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren,

    — 
    Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und
    — 
    Blutproben, die von allen mehr als 12 Monate alten, nicht laktierenden weiblichen Rindern sowie von allen mehr als 12 Monate alten, zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommen wurden, und
    — 
    einer zufällig von mehr als 12 Monate alten, nicht für die Zucht vorgesehenen männlichen Rindern entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe. Die Zahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen, oder
    iv) 

    bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren;

    d) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

    i) 

    aus von IBR/IPV freien Betrieben stammen, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von IBR/IPV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE an einer nach ihrer Einstellung und vor der Anerkennung des Status als frei von IBR/IPV entnommenen Probe negativ getestet wurden; oder

    ii) 

    vor ihrer Einstellung der Quarantäne unterworfen wurden und in einem an einer frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Probe durchgeführten serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus negativ getestet wurden; und

    e) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    aus IBR/IPV-freien Betrieben; oder

    ii) 

    aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von IBR/IPV“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Rinder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen, die entweder in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, sofern die Rinder die in Abschnitt 2 Buchstaben c und d festgelegten Anforderungen, soweit relevant, erfüllen.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von IBR/IPV“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    b) 

    serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, von Antikörpern gegen BoHV-1-gE unter Berücksichtigung früherer Impfungen mit einem DIVA-Impfstoff mit Negativbefund durchgeführt werden

    i) 

    an Blut-, Milch- oder Fleischsaftproben, die jährlich von allen über 24 Monate alten Rindern entnommen werden, oder

    ii) 

    im Fall eines Betriebs, in dem mindestens 30 % der Rinder laktieren, mindestens jährlich an

    — 
    Milchsammelproben, die mindestens dreimal in Abständen von mindestens drei Monaten von laktierenden weiblichen Tieren entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, und
    — 
    von allen mehr als 24 Monate alten männlichen Zuchttieren entnommenen Blutproben, oder
    iii) 

    bei einem Betrieb, in dem weniger als 5 % der gehaltenen Rinder männlich sind und mindestens 95 % der weiblichen Tiere über 24 Monate für die Milchproduktion genutzt oder vorgesehen sind, mindestens jährlich an Milchsammelproben, die mindestens sechsmal in Abständen von mindestens zwei Monaten von laktierenden weiblichen Rindern entnommen werden, die alle epidemiologischen Einheiten des Betriebs repräsentieren, oder

    iv) 

    sofern der Status „frei von IBR/IPV“ während der letzten aufeinander folgenden drei Jahre aufrechterhalten wurde, jährlich an Blut- oder Milchproben, die von einer Anzahl Rinder entnommen werden, die den Nachweis seropositiver Tiere mindestens mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglicht, oder

    v) 

    wenn der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben.

    c) 

    in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen eine Infektion mit IBR/IPV geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt,

    i) 

    der bzw. die von IBR/IPV frei ist, oder

    ii) 

    im dem bzw. der ein Impfverbot als Teil der Tilgungsstrategie eines genehmigten Tilgungsprogramms in Kraft ist;

    d) 

    alle eingestellten Rinder die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen oder aus IBR/IPV-freien Betrieben stammen und in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, falls notwendig, Antikörpern gegen BoHV-1-gE, der an einer innerhalb von 15 Tagen vor ihrer Versendung im Herkunftsbetrieb entnommenen Probe durchgeführt wurde, negativ getestet wurden, sofern

    i) 

    der Betrieb in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem IBR/IPV-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder

    ii) 

    der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder IBR/IPV-frei ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von Infektion mit IBR/IPV“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

    b) 

    ein Verdachtsfall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

    2. Der Status „frei von IBR/IPV“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von IBR/IPV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von IBR/IPV“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    ein Fall von IBR/IPV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

    2. Wenn der Status „frei von IBR/IPV“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstabe b, c und d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von IBR/IPV“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

    a) 

    alle bestätigten Fälle entfernt wurden;

    b) 

    mindestens eines der in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Testregimes mit Negativbefund an nicht früher als 30 Tage nach der Entfernung des letzten bestätigten Falles entnommenen Proben durchgeführt wurde.

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von IBR/IPV sind

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    die Impfung gegen IBR/IPV für gehaltene Rinder verboten ist, und

    b) 

    mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der entsprechenden Rinderpopulation repräsentieren, frei von IBR/IPV sind.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von IBR/IPV in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind, und

    b) 

    eine auf eine Zufallsstichprobe gestützte jährliche Überwachung durchgeführt wird, die mindestens den Nachweis der Infektion von Betrieben mit BoHV-1 mit einer Zielprävalenz von 0,2 % der Betriebe oder mit BoHV-1 infizierter Rinder bei einer Zielprävalenz von 0,1 % der Rinderpopulation mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen muss.

    2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann im Fall eines Ausbruchs die Anwendung der DIVA-Impfung durch die zuständige Behörde gestattet werden, wenn

    a) 

    das Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;

    b) 

    ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit die zuständige Behörde es für notwendig hält, beschränkt ist;

    c) 

    die Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;

    d) 

    die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Rinder nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder einer Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

    3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit BoHV-1 nachzuweisen, sofern in fünf aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von IBR/IPV“ in dem Mitgliedstaat oder der Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

    TEIL V

    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT

    KAPITEL 1

    Betrieb, der frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)“ kann einem Betrieb, der Schweine hält, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten zwölf Monate kein bestätigter Fall einer Infektion mit ADV bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen aufgetreten ist;

    b) 

    während der letzten zwölf Monate keines der im Betrieb gehaltenen Schweine gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft wurde;

    c) 

    während der letzten zwölf Monate die im Betrieb gehaltenen Schweine unter Berücksichtigung früherer DIVA-Impfungen einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden, wobei serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV oder, falls notwendig, Antikörpern gegen ADV-gE mit Negativbefund durchgeführt wurden an:

    i) 

    einer von jedem Schwein entnommenen Blut- oder Fleischsaftprobe; oder

    ii) 

    Blut- oder Fleischsaftproben, die zweimal mit einem Zeitabstand von zwei bis drei Monaten von einer Zahl an Tieren entnommen wurden, die mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht.

    d) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe c alle in den Betrieb eingestellten Schweine

    i) 

    aus Betrieben stammen, die frei von einer Infektion mit ADV sind, und wenn die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, die weder frei von einer Infektion mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, in einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder, falls erforderlich, von Antikörpern gegen ADV-gE nach ihrer Einstellung und vor der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV“ negativ getestet wurden; oder

    ii) 

    für mindestens 30 Tage vor ihrer Einstellung einer Quarantäne unterzogen wurden und bei einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit zweimal mit einem Zeitabstand von nicht weniger als 30 Tagen zwischen der Entnahme der jeweiligen Proben negativ getestet wurden. Die Probe für den letzten Test muss innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommen werden.

    e) 

    seit dem Beginn der in Buchstabe c genannten Probenahme das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Schweinen aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    von einer Infektion mit ADV freien Betrieben oder

    ii) 

    zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ einem Betrieb gewährt werden, wenn alle Schweine aus von Infektionen mit ADV freien Betrieben stammen, die entweder in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, vorausgesetzt, dass sie die in Abschnitt 2 Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllen.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und e festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    b) 

    eine serologische Untersuchung zur Überprüfung der Abwesenheit einer Infektion mit ADV an einer repräsentativen Zahl von an den Schweinen im Betrieb entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben, die auf einem Testregime basiert, das den Produktionszyklus und das Risiko der Einschleppung von ADV berücksichtigt, mit Negativbefund wie folgt durchgeführt wird:

    i) 

    mindestens einmal jährlich, falls alle gehaltenen Schweine nicht gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft sind, mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, oder

    ii) 

    mindestens zweimal jährlich mit Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit sowie, falls notwendig, von Antikörpern gegen ADV-gE;

    c) 

    sofern der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, die in Buchstabe b genannte serologische Untersuchung wie gefordert in Übereinstimmung mit der in Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 4 durchgeführt wird;

    d) 

    alle eingestellten Schweine:

    i) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder

    ii) 

    aus von einer Infektion mit ADV freien Betrieben stammen und einem serologischen Test auf Antikörper gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit an einer in den Herkunftsbetrieben innerhalb von 15 Tagen vor der Versendung entnommenen Probe mit Negativbefund getestet wurden, sofern

    — 
    der Betrieb in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt und die Herkunftsbetriebe nicht in einem von Infektionen mit ADV freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegen; oder
    — 
    der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegt, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt und die Herkunftsbetriebe in einem Mitgliedstaat oder einer Zone liegen, der bzw. die weder frei von Infektionen mit ADV ist noch unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt.

    Die Zahl der getesteten Schweine muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 10 % ermöglichen.

    Abweichend vom ersten Unterabsatz kann für weniger als vier Monate alte Schweine, die von nach dem DIVA-Prinzip geimpften Muttertieren stammen, der serologische Test zum Nachweis von Antikörpern gegen ADV-gE verwendet werden.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;

    b) 

    ein Verdachtsfall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein auftritt.

    2. Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ darf erst wieder zuerkannt werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie in Abschnitt 2 Buchstaben b und c, sowie falls relevant, d festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit einer Infektion mit ADV belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ eines Betriebes, in dem Schweine gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    ein Fall einer Infektion mit ADV bei einem in dem Betrieb gehaltenen Schwein bestätigt wurde.

    2. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e sowie Abschnitt 2 Buchstaben b und c sowie, falls relevant, Buchstabe d festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3. Wenn der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn alle Schweine aus dem Betrieb entfernt wurden.

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von einer Infektion mit ADV ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    die Impfung gegen die Aujeszkysche Krankheit für gehaltene Schweine während der letzten zwölf Monate verboten war;

    b) 

    eine Überwachung durchgeführt wurde, um nachzuweisen, dass mindestens während der letzten 24 Monate kein Betrieb im betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Zone klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV aufwies, und

    c) 

    falls bekannt ist, dass die Infektion mit ADV bei Wildschweinen verbreitet ist, Maßnahmen zur Verhinderung jeglicher Übertragung von ADV von Wildschweinen auf gehaltene Schweine umgesetzt wurden.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von einer Infektion mit ADV in Bezug auf gehaltene Schweine“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Buchstaben a und c festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind und

    b) 

    eine jährliche Überwachung an zufallsgestützt entnommenen Proben durchgeführt wurde, die mindestens den Nachweis mit ADV infizierter Betriebe bei einer Zielprävalenz von 0,2 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglicht. Die Anzahl der von den in einem Betrieb gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 20 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen.

    2. Abweichend von Absatz 1 darf der Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in der Schweinepopulation eines Mitgliedstaats oder einer Zone im Fall eines Ausbruchs aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    alle Schweine in den betroffenen Betrieben entfernt wurden;

    b) 

    von der zuständigen Behörde eine epidemiologische Untersuchung und Untersuchungen, die eine klinische Untersuchung und virologische oder serologische Tests einschlossen, durchgeführt wurden:

    i) 

    in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, die direkt oder indirekt in Kontakt mit dem betroffenen Betrieb waren, um eine Infektion auszuschließen; und

    ii) 

    in allen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, und die innerhalb eines Radius von mindestens zwei Kilometern um einen betroffenen Betrieb liegen, um nachzuweisen, dass diese Betriebe nicht infiziert sind. Die Anzahl der von den in diesen Betrieben gehaltenen Schweinen entnommenen Blut- oder Fleischsaftproben muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen, oder

    iii) 

    falls eine DIVA-Impfung verwendet wurde, wurde eine serologische Untersuchung auf Antikörper gegen ADV-gE zweimal in einem Abstand von zwei Monaten in Betrieben durchgeführt, in denen Schweine gehalten werden und sich innerhalb des Impfradius von dem infizierten Betrieb befinden, um die Abwesenheit von Infektionen nachzuweisen;

    c) 

    das Ergebnis der Untersuchungen nach Buchstabe b gezeigt hat, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war;

    d) 

    die relevanten Bekämpfungsmaßnahmen, wie in Artikel 24 angegeben, in jedem mit ADV infizierten Betrieb sofort umgesetzt wurden, einschließlich der Impfung mit DIVA-Impfstoffen, wo notwendig.

    3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Anwendung der DIVA-Impfung im Fall eines in Absatz 2 genannten Ausbruchs von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn

    a) 

    ihre Anwendung auf die Bekämpfung dieses Ausbruchs, soweit es die zuständige Behörde für notwendig hält, beschränkt bleibt;

    b) 

    die Schweine unter Aufsicht der zuständigen Behörde mit DIVA-Impfstoffen geimpft werden und die Verwendung von DIVA-Impfstoffen für jedes Tier dokumentiert wird;

    c) 

    die nach dem DIVA-Prinzip geimpften Schweine nur entweder unmittelbar zu einem Schlachthof oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder eine Zone verbracht werden, wo kein Impfverbot in Kraft ist.

    4. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann eine Überwachung durchgeführt werden, um jährlich unter Berücksichtigung der Produktionssysteme und der festgestellten Risikofaktoren die Abwesenheit von Infektionen mit ADV nachzuweisen, vorausgesetzt, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren nach der Gewährung des Status „frei von einer Infektion mit ADV“ in diesem Mitgliedstaat oder dieser Zone keine Ausbrüche festgestellt wurden.

    TEIL VI

    BOVINE VIRUS DIARRHOE

    KAPITEL 1

    Betrieb, der frei von Boviner Virus Diarrhoe ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    1. Der Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)“ kann einem Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, nur gewährt werden, wenn

    a) 

    während der letzten 18 Monate kein bestätigter Fall von BVD bei einem im Betrieb gehaltenen Rind aufgetreten ist;

    b) 

    die im Betrieb gehaltenen Rinder unter Berücksichtigung möglicher früherer Impfungen mindestens einem der folgenden Testregimes unterzogen wurden:

    i) 

    Tests zum Nachweis des Antigens des BVD-Virus (BVDV) oder -Genoms mit Negativbefund wurden an Proben aller Rinder durchgeführt.

    Zumindest bei allen in den letzten zwölf Monaten geborenen Kälbern müssen die Proben nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung entnommen werden, jedoch nicht später als 20 Tage post partum. Die Muttertiere der Kälber mit negativem Ergebnis brauchen nicht getestet zu werden;

    ii) 

    serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV wurden mit Negativbefund an Proben durchgeführt, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten mindestens dreimal in Zeitabständen von mindestens vier Monaten von Rindern entnommen wurden, die vor der Untersuchung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

    Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen, und sie muss mindestens fünf Tiere betragen oder, wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen.

    Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

    iii) 

    während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten wurde eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt.

    Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

    c) 

    seit dem Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchung alle in den Betrieb verbrachten Rinder:

    i) 

    aus von BVD freien Betrieben stammen, die in einem von BVD freien Mitgliedstaaten oder einer solchen Zone liegen, oder

    ii) 

    aus von BVD freien Betrieben stammen, wo

    — 
    die in Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii genannten serologischen Tests innerhalb der letzten vier Monate mit Negativbefund durchgeführt wurden, oder
    — 
    sie vor ihrer Versendung unter Berücksichtigung der bisherigen Tests und, sofern relevant, des Stadiums der Trächtigkeit des Tieres, individuell getestet wurden, um die Übertragung von BVDV in den Zielbetrieb auszuschließen, oder
    iii) 

    in einem Test auf BVDV-Antigen oder -Genom negativ getestet wurden und

    — 
    während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor ihrer Versendung einer Quarantäne unterlagen und im Fall trächtiger Muttertiere negativ auf Antikörper gegen BVDV an nach mindestens 21 Tagen Quarantäne entnommenen Proben getestet wurden, oder
    — 
    entweder vor ihrer Versendung oder im Fall trächtiger Muttertiere vor der Besamung, die der gegenwärtigen Trächtigkeit vorherging, positiv auf Antikörper gegen BVDV getestet wurden;
    d) 

    seit dem Beginn der Probenahme nach Buchstabe b das gesamte in den Betrieb verbrachte Zuchtmaterial von Rindern aus folgenden Quellen stammt:

    i) 

    aus von BVD freien Betrieben; oder

    ii) 

    aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben.

    2. Abweichend von Absatz 1 kann der Status „frei von BVD“ einem Betrieb gewährt werden, wenn

    a) 

    alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, die in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone oder aus einem Mitgliedstaat oder einer Zone, der bzw. die unter ein genehmigtes Tilgungsprogramm fällt, liegen und, falls relevant, die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen erfüllen, oder

    b) 

    alle Rinder aus BVD-freien Betrieben stammen, nicht für die Zucht vorgesehen sind und der Status des Betriebs als frei von BVD in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 Absatz 2 aufrechterhalten wird.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von BVD“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, kann nur aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und d festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    b) 

    seit der Gewährung des Status „frei von BVD“ in dem Betrieb kein Rind gegen BVD geimpft wurde;

    c) 

    mindestens eines der folgenden Testregimes mit Negativbefund durchgeführt wird:

    i) 

    jedes neugeborene Kalb wird an einer nach oder gleichzeitig mit der amtlichen Kennzeichnung, aber nicht später als 20 Tage post partum entnommenen Probe negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet;

    ii) 

    serologische Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen BVDV werden mindestens jährlich an Proben durchgeführt, die von Rindern entnommen werden, vor der Testung mindestens drei Monate im Betrieb gehalten wurden.

    Die Anzahl der getesteten Tiere muss mindestens den Nachweis seropositiver Tiere mit einem Konfidenzniveau von 95 % bei einer Zielprävalenz von 50 % ermöglichen und sie muss mindestens fünf Tiere betragen, oder wenn weniger als fünf Tiere gehalten werden, alle Tiere umfassen;

    Sofern die Rinder des Betriebs in getrennten Gruppen ohne unmittelbaren Kontakt zueinander gehalten werden, muss eine entsprechende Anzahl von Tieren aus jeder Gruppe getestet werden;

    iii) 

    eine Kombination der in Ziffern i und ii festgelegten Testregimes durchgeführt wurde.

    Die Fähigkeit des kombinierten Testregimes zur Erkennung der Seuche muss derjenigen der in Ziffern i und ii genannten Testregimes gleichwertig sein;

    iv) 

    wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt, werden die Tests an in Übereinstimmung mit Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b oder, falls relevant, Kapitel 2 Abschnitt 2 Absatz 3 entnommenen Proben durchgeführt;

    d) 

    in den Betrieb nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden, wenn der Betrieb in einem BVD-freien Mitgliedstaat oder einer solchen Zone liegt.

    2. Abweichend von Absatz 1 kann der in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b genannte Status „frei von BVD“ eines Betriebs, in dem Rinder gehalten werden, ohne eine Untersuchung der Rinder entsprechend Absatz 1 Buchstabe c aufrechterhalten werden, wenn

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt sind;

    b) 

    sie nicht zur Zucht verwendet werden;

    c) 

    sie keinen Kontakt mit zur Zucht verwendeten oder für die Zucht vorgesehenen Tieren haben und von diesem Betrieb in einen Schlachthof verbracht werden,

    i) 

    entweder direkt oder

    ii) 

    durch einen Auftrieb, der in demselben Mitgliedstaat oder derselben Zone stattfindet und bei dem nur Tiere, die die in Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllen und aus Betrieben stammen, die die in Buchstabe a festgelegten Anforderungen erfüllen, versammelt werden.

    Abschnitt 3

    Aussetzung und Wiederzuerkennung des Status

    1. Der Status „frei von BVD“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind;

    b) 

    ein Verdachtsfall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind auftritt.

    2. Der Status „frei von BVD“ darf nur wieder zuerkannt werden, wenn

    ▼M1

    a) 

    die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie in Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie, falls relevant, in Abschnitt 2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind;

    ▼B

    b) 

    die Ergebnisse weiterer Untersuchungen die Abwesenheit von BVD belegen und der Status aller Verdachtsfälle bestimmt wurde.

    Abschnitt 4

    Aberkennung und Wiedererlangung des Status

    1. Der Status „frei von BVD“ eines Betriebes, in dem Rinder gehalten werden, muss aberkannt werden, wenn

    a) 

    eine oder mehrere der in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen nach Ablauf der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten maximalen Zeitspanne ab der Aussetzung des Status nicht erfüllt sind;

    b) 

    ein Fall von BVD bei einem in dem Betrieb gehaltenen Rind bestätigt wurde.

    ▼M1

    2. Wenn der Status „frei von BVD“ nach Absatz 1 Buchstabe a aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn die in Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie, falls relevant, in Abschnitt 2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    ▼B

    3. Wenn der Status „frei von BVD“ nach Absatz 1 Buchstabe b aberkannt wurde, kann er erst wiedererlangt werden, wenn

    a) 

    alle positiv auf BVDV getesteten Tiere entfernt wurden;

    b) 

    der Status jedes im Betrieb gehaltenen Rindes im Hinblick auf eine Infektion mit BVDV bestimmt wurde;

    c) 

    alle Kälber, die in utero mit BVDV hätten infiziert werden können, in Isolation geboren und gehalten wurden, bis sie negativ auf BVDV-Antigen oder -Genom getestet wurden.

    KAPITEL 2

    Mitgliedstaat oder Zone, der bzw. die frei von Boviner Virus Diarrhoe ist

    Abschnitt 1

    Gewährung des Status

    Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ kann einem Mitgliedstaat oder einer Zone nur gewährt werden, wenn

    a) 

    die Impfung gegen BVD für gehaltene Rinder verboten ist;

    b) 

    mindestens während der vorhergehenden 18 Monate kein Fall von BVD bei einem gehaltenen Rind bestätigt wurde, und

    c) 

    mindestens 99,8 % der Betriebe, die mindestens 99,9 % der Rinderpopulation repräsentieren, frei von BVD sind.

    Abschnitt 2

    Aufrechterhaltung des Status

    1. Der Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone kann nur aufrechterhalten werden, wenn