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Document 02020R0688-20210927
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/688 of 17 December 2019 supplementing Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and of the Council, as regards animal health requirements for movements within the Union of terrestrial animals and hatching eggs (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02020R0688 — DE — 27.09.2021 — 001.004
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1706 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2021 |
L 339 |
56 |
24.9.2021 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/688 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von auf Tiere oder Menschen übertragbaren Tierseuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf Verbringungen von gehaltenen Landtieren, wild lebenden Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union ergänzt.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;
Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;
Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;
Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;
„Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren oder Eiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;
„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison‚ Bos (einschließlich der Untergattungen Bos‚ Bibos‚ Novibos‚ Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
„Betrieb, der frei von ‚Seuche‘ ist“ einen Betrieb, dem der Status „seuchenfrei“ gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;
„Status frei von ‚Seuche‘ “ den Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben, der in Übereinstimmung mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
„ ‚Seuche‘ wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;
„zur Schlachtung bestimmte ‚Tiere‘ “ gehaltene Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof transportiert werden sollen;
„zugelassener Quarantänebetrieb“ einen Betrieb, dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Zulassung erteilt wurde;
„zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;
„sonstige gehaltene Huftiere“ andere gehaltene Huftiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae;
„vektorgeschützter Betrieb“ einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, die durch den Einsatz geeigneter physischer und betriebswirtschaftlicher Mittel vor Angriffen von Culicoides geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wird;
„vektorfreier Zeitraum“ die Dauer der Inaktivität von Culicoides in einem abgegrenzten Gebiet, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmt wird;
„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
„Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;
„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;
„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;
„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „Hühnerbeständen frei von spezifizierten Pathogenen“ gemäß dem Europäischen Arzneibuch ( 1 ) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;
„registrierte Equiden“:
reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;
gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);
„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;
„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;
„Hummeln“ Tiere der Gattung Bombus;
„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;
„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;
„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;
„sonstige Carnivora“ andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen;
„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zweck einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;
„Brieftauben“ Tauben, die aus ihrem Taubenschlag in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden oder für einen solchen Transport bestimmt sind, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückfliegen.
TEIL II
VERBRINGUNGEN VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND VON BRUTEIERN INNERHALB DER UNION
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb der Union
Artikel 4
Allgemeine Anforderungen an Transportmittel
Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass das zum Transport von gehaltenen Landtieren oder von Bruteiern verwendete Transportmittel, ausgenommen Transportmittel für die in Artikel 6 genannten Landtiere,
so konstruiert ist, dass:
Tiere oder Bruteier nicht entweichen bzw. herausfallen können;
eine Sichtprüfung der Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, möglich ist;
das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;
im Falle von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;
sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, Bruteiern oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere oder Bruteier aufgeladen werden.
Artikel 5
Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden
Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden, ausgenommen Transportbehälter/Container für die in Artikel 6 genannten Landtiere,
den Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen;
ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art, derselben Kategorie, desselben Typus und desselben Gesundheitsstatus enthalten;
eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter werden sie nach der ersten Verwendung vernichtet;
oder
sie werden nach Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einer erneuten Verwendung getrocknet bzw. trocknen gelassen.
Im Falle von Geflügel und Bruteiern stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltenes Geflügel und Bruteier im Transportmittel transportiert werden, folgende Angaben tragen:
bei Eintagsküken und Bruteiern:
den Namen des Herkunftsmitgliedstaats;
die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
die Art des betreffenden Geflügels;
die Anzahl der Tiere bzw. der Bruteier;
bei Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs.
Artikel 6
Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden
Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von:
Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;
Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt;
Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind.
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:
innerhalb eines Betriebs, wenn
die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;
und
das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;
oder
zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn
die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören;
und
die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden.
Artikel 7
Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A
Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A eingeführt hat, verbringen Unternehmer Landtiere oder Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere und Bruteier die spezifischen Bedingungen erfüllen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 für die entsprechende Seuche der Kategorie A und für Tiere von für diese Seuche gelisteten Arten festgelegt wurden.
Artikel 8
Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten
Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird.
Artikel 9
Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen
Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und mindestens eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen:
Sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission;
oder
sie erfüllen die Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.
KAPITEL 2
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
Artikel 10
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Rindern, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Rinderpopulation;
oder
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
die Tiere sind jünger als 12 Monate;
oder
die Tiere sind kastriert;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist, und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)“;
oder
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, der in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und dessen Befund negativ war;
oder
die Tiere sind jünger als sechs Wochen;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
außer im Falle gehaltener Rinder im Sinne von Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 erfüllen die Tiere mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Artikel 11
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ für bestimmte Seuchen
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von enzootischer Leukose der Rinder“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;
oder
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und
falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar
oder
falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die anhand einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die an zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,
ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;
oder
die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden anhand einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus (bovines Herpesvirus Typ 1) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status„frei von der Bovine Virus Diarrhoe“, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen, sie nicht gegen die Bovine Virus Diarrhoe geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,
befindet sich der Betrieb entweder in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“ oder er wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang der Tiere Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;
oder
die Tiere wurden vor ihrem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen, und
es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund positiv war.
Artikel 12
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit zugelassenen Tilgungsprogrammen für bestimmte Seuchen
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die enzootische Leukose der Rinder, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von enzootischer Leukose der Rinder ist;
oder
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von enzootischer Leukose der Rinder ist, wurde in diesem Betrieb in den letzten 24 Monaten vor dem Abgang der Tiere kein Fall von enzootischer Leukose der Rinder gemeldet, und
falls die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen, und zwar
entweder
oder
falls die Tiere jünger als 24 Monate sind, wurden sie von Muttertieren geboren, die mithilfe einer der in Anhang I Teil 4 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung auf enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens vier Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang der Tiere entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist,
ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis“;
oder
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
oder
die Tiere standen vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus oder, im Falle von Tieren, die mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpft wurden, von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
oder
die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten werden und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;
oder
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis/infektiöser pustulöser Vulvovaginitis ist, wurden sie vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und mithilfe einer der in Anhang I Teil 5 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.
Unternehmer verbringen gehaltene Rinder nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe, wenn die Tiere den Anforderungen des Artikels 10 entsprechen und sofern entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist,
befindet sich der Betrieb in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von der Bovine Virus Diarrhoe“;
oder
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die Bovine Virus Diarrhoe;
oder
der Betrieb wurde in den letzten vier Monaten vor dem Abgang Untersuchungsvorgaben gemäß Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c Ziffer ii oder iii der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unterworfen und der Befund war negativ;
oder
die Tiere wurden vor dem Abgang einzeln getestet, um das Auftreten des Virus der Bovine Virus Diarrhoe auszuschließen;
oder
die Tiere sind für einen Betrieb bestimmt, in dem Rinder zur Fleischerzeugung getrennt von Rindern anderer Betriebe gehalten und von dem aus sie unmittelbar zum Schlachthof verbracht werden;
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von der Bovine Virus Diarrhoe ist, wurden sie mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf das Virusantigen oder das Genom der Bovine Virus Diarrhoe mit Negativbefund unterzogen,
und
die Tiere wurden entweder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Falle von trächtigen Muttertieren mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 6 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, die anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder, im Falle von trächtigen Muttertieren, vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, durchgeführt wurde, deren Befund positiv war.
Artikel 13
Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Rinder in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Ziffer i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Rinder, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „seuchenfrei“ und ohne genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) genehmigen, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 14
Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Rindern in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in den Artikeln 10, 11 und 12 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Rinder in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:
entweder
kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Rinder frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
oder
sie sind kastriert;
oder
es handelt sich um unkastrierte Rinder über zwölf Monate und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
die Tiere
kommen entweder aus einem Betrieb, der frei von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) ist;
oder
wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 2 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) unterzogen, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Artikel 15
Anforderungen an Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen gehaltene Schafe und Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen oder Ziegen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
außer wenn sie gemäß Artikel 16 verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, der ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, und
es ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für die Schafs- und Ziegenpopulation;
oder
die Tiere wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
oder
die Tiere sind jünger als sechs Monate;
oder
die Tiere sind kastriert;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
außer wenn die Tiere gemäß Artikel 17 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Unternehmer verbringen gehaltene Ziegen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und aus einem Betrieb kommen, in dem bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen zumindest während der letzten 12 Monate vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden, und während dieses Zeitraums
nur Ziegen aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;
— falls für in dem Betrieb gehaltene Ziegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 ergriffen wurden.
Unternehmer verbringen gehaltene unkastrierte Schafböcke nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang kein Fall von infektiöser Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde;
die Tiere wurden einer serologischen Untersuchung auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war.
Artikel 16
Ausnahmeregelung für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“
Abweichend von den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben ohne den Status „frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis“ für Schafe und Ziegen verbringen, wenn die Tiere aus einem Betrieb kommen, der mit Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist.
Artikel 17
Ausnahmen für Verbringungen von gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Schafe und Ziegen, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 18
Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere sind entweder gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 einzeln gekennzeichnet oder sie haben sich vor dem Abgang mindestens 21 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 21 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten.
die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:
entweder
kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;
oder
sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
oder
sie sind kastriert;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Artikel 19
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang
entweder
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden;
oder
bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums
Artikel 20
Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür
Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen, nicht gegen Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,
ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;
oder
die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Bei unter vier Monate alten Schweinen, die von mit einem Markerimpfstoff (negativer gE-Marker) geimpften Muttertieren geboren wurden, kann zum Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit die in Anhang I Teil 7 vorgesehene Diagnosemethode verwendet werden. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;
und
die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.
Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für das Virus der Aujeszkyschen Krankheit, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen und entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,
ist entweder folgende Anforderung erfüllt:
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“;
oder
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit;
oder
gegebenenfalls wurden die Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:
sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;
und
sie wurden gegebenenfalls mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.
Artikel 21
Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in Artikel 19 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,
in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
Abweichend von den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügt, wenn sie den Anforderungen in Absatz 1 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;
die Tiere werden auf direktem Weg zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert, ohne in diesem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben oder in einem Durchfuhrmitgliedstaat oder in einer Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit“ hat, aufgetrieben zu werden.
Artikel 22
Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Equiden nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Equiden mit Ausnahme der in Ziffer i genannten kastrierten Equiden mithilfe der in Anhang I Teil 8 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf Beschälseuche unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 90 Tagen vor dem Abgang kein Fall von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang ein Fall/Fälle von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe der in Anhang I Teil 9 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens drei Monaten nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben befindet, in dem/der in den letzten 2 Jahren ein Fall/Fälle von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde(n), erfüllen sie die Bedingungen gemäß Ziffer i und entweder die Bedingungen gemäß Ziffer ii oder gemäß Ziffer iii:
über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur oberhalb des physiologischen Normalbereichs ermittelt wurde, wurden mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit Negativbefund unterzogen;
und
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und
entweder
die Tiere wurden
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere sind nicht mit gehaltenen Tieren von Arten in Berührung gekommen, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Seuchen gelistet sind und die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang nicht die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen und in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang nicht die unter Buchstabe f aufgeführte Anforderung erfüllt haben.
Artikel 23
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen gehaltene Camelidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Camelidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden, und sie wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Camelidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums
nur Camelidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;
— falls für in dem Betrieb gehaltene Camelidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 3 ergriffen wurden;
für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Camelidae gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
außer wenn die Tiere gemäß Artikel 24 verbracht werden, erfüllen sie mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Artikel 24
Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Camelidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Camelidae, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 25
Ausnahme für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Camelidae in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Camelidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,
in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.
in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Artikel 26
Anforderungen an die Verbringung gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen gehaltene Cervidae nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Cervidae, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem während der letzten 30 Tage vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem bei den Cervidae zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums
nur Cervidae aus Betrieben, die die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;
— falls für in dem Betrieb gehaltene Cervidae Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurden — Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 3 ergriffen wurden;
für den Fall, dass die Tiere in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür verbracht werden, kommen sie aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis bei Cervidae gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
außer wenn sie gemäß Artikel 27 verbracht werden, entsprechen sie mindestens einer der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Artikel 27
Ausnahmen für Verbringungen gehaltener Cervidae in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe j kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Cervidae, die nicht die Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 28
Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Cervidae in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in Artikel 26 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,
in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Artikel 29
Anforderungen an die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen sonstige gehaltene Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit sonstigen gehaltenen Huftieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei gehaltenen Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten gemeldet wurden;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten — die Tiere kommen aus einem Betrieb in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 150 km um diesen Betrieb, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang in keinem Betrieb eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
– im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für Surra (Trypanosoma evansi) gelisteten Arten — sie kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:
die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden;
und
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die an Proben, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; dieser Buchstabe gilt nicht für in Artikel 30 genannte sonstige gehaltene Huftiere;
die in den Artikeln 32 und 33 aufgeführten Bedingungen sind, soweit zutreffend, erfüllt.
Artikel 30
Ausnahme für Verbringungen sonstiger gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe i kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 31
Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten sonstigen gehaltenen Huftieren in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von den in Artikel 29 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte sonstige gehaltene Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen,
wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
— im Falle sonstiger gehaltener Huftiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
Artikel 32
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
Unternehmer verbringen gehaltene Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für diese Seuche, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
Der Transport erfolgt in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“;
die Tiere sind vor Angriffen durch Vektoren geschützt;
und
der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;
oder
die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb entladen;
oder
die Tiere werden in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben während des vektorfreien Zeitraums entladen;
die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:
sie wurden gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) geimpft, die in den letzten zwei Jahren in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden, und sie befinden sich noch in dem Immunitätszeitraum, der in den Spezifikationen des Impfstoffs garantiert wird;
oder
sie wurden mit Positivbefund einer serologischen Untersuchung zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) unterzogen, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;
die Tiere sind zur Schlachtung bestimmt.
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung gehaltener Tiere genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Tiere erfüllen die besonderen Tiergesundheitsanforderungen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts festgelegt wurden, damit sichergestellt wird, dass die Tiere vor dem Abgang einen ausreichenden immunologischen Schutz in Bezug auf alle Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) haben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet wurden;
oder
die Tiere erfüllen die unter Buchstabe a dieses Absatzes oder die unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten Anforderungen, damit sichergestellt wird, dass sie gegen die Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit geschützt sind, die in den letzten zwei Jahren vor dem Abgang in dem Durchfuhrmitgliedstaat oder in der Zone desselben gemeldet und in diesem Zeitraum im Bestimmungsmitgliedstaat oder in der Zone desselben nicht gemeldet wurden.
Artikel 33
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung in Bezug auf Transporte durch einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für dieses Virus verfügt
Unternehmer verbringen Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten nur dann durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch eine Zone desselben, der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf diese Seuche hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm dafür verfügt, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
Die Tiere erfüllen mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
oder
die Transportmittel, in die die Tiere aufgeladen werden, sind während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt;
und
der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag;
oder
die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums abgeladen.
KAPITEL 3
Ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Geflügel und Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
Artikel 34
Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel
Unternehmer verbringen Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten, und zwar:
seit dem Schlupf;
oder
die Tiere kommen aus einem Bestand, für den keine Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle einer in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae folgende Maßnahmen ergriffen haben:
der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;
im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;
die Tiere kommen aus einem Bestand, für den kein Fall von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) gemeldet wurde, und diese Tiere kommen aus Betrieben, die im Falle eines in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang bestätigten Falls von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) folgende Maßnahmen ergriffen haben:
entweder
wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;
oder
der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Überwachungsprogramm gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;
die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
im Falle von Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen sind die Tiere in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit Vögeln in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen;
im Falle von Enten und Gänsen wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
Artikel 35
Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel
Unternehmer verbringen zur Schlachtung bestimmtes Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich kontinuierlich in einem registrierten oder zugelassenen Geflügelbetrieb aufgehalten, und zwar:
seit dem Schlupf;
oder
mindestens während der letzten 21 Tage vor dem Abgang;
die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
Artikel 36
Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken
Unternehmer verbringen Eintagsküken nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus einer zugelassenen Brüterei;
die Tiere sind aus Bruteiern geschlüpft, die:
die Anforderungen gemäß Artikel 38 erfüllen und aus Beständen stammen, die Kontrollen gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f unterzogen wurden;
oder
aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
Artikel 37
Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel
Abweichend von den in den Artikeln 34, 35 und 36 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Geflügeltiere, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem einzigen registrierten Betrieb aufgehalten haben;
die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
im Rahmen des Überwachungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wurde innerhalb der letzten 21 Tage vor dem Abgang kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der aviären Influenza im Herkunftsbestand der Tiere ermittelt;
die Tiere sind in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang nicht mit neu in den Bestand aufgenommenem Geflügel oder mit Vögeln, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen, in Berührung gekommen;
im Falle von Enten und Gänsen, mit Ausnahme von zur Schlachtung bestimmten Tieren, wurden die Tiere einer Untersuchung auf hochpathogene aviäre Influenza gemäß Anhang IV mit Negativbefund unterzogen;
die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42 für die spezifische Geflügelkategorie.
Artikel 38
Anforderungen an Verbringungen von Geflügelbruteiern
Unternehmer verbringen Geflügelbruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
Sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb;
sie kommen aus Beständen, die sich seit dem Schlupf oder mindestens während der letzten 42 Tage vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem oder mehreren zugelassenen Geflügelbetrieben aufgehalten haben;
sie kommen von Tieren, die die Anforderungen des Artikels 34 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen;
sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet;
sie wurden desinfiziert;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.
Artikel 39
Ausnahmeregelung für Verbringungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel
Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
Sie kommen aus einem registrierten Betrieb;
sie kommen aus Beständen, die:
sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor der Sammlung der Eier kontinuierlich in einem registrierten Betrieb aufgehalten haben;
keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
die Tiere wurden gemäß Anhang V einer Untersuchung auf Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae und einer Untersuchung auf Infektion mit Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 41 und 42.
Artikel 40
Ausnahme für Verbringungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern
Abweichend von den in Artikel 38 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer spezifiziert pathogenfreie Eier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
Sie kommen aus einem zugelassenen Geflügelbetrieb;
sie kommen aus spezifiziert pathogenfreien Beständen im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, und die Ergebnisse aller für diesen speziellen Status erforderlichen Tests und klinischen Untersuchungen sind vorteilhaft ausgefallen;
sie sind einzeln mit der Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.
Artikel 41
Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.
Artikel 42
Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“
Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:
Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel:
sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:
wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war;
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder:
nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;
oder
gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
im Falle von Eintagsküken:
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;
sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;
im Falle von Geflügelbruteiern:
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
sie kommen aus Beständen, die:
entweder
KAPITEL 4
Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
Artikel 43
Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht;
der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen.
Artikel 44
Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe
Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden.
Artikel 45
Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben
Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass:
der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden;
die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.
Artikel 46
Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen
KAPITEL 5
Anforderungen an Verbringungen anderer gehaltener Landtiere als gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel und an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in andere Mitgliedstaaten
Artikel 47
Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere
entweder
in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden;
oder
aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden.
Artikel 48
Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.;
sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens:
3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist;
100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49;
100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist.
Artikel 49
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen:
In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;
die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;
die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren;
die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren;
sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht.
Artikel 50
Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“, wenn sie den Anforderungen des Artikels 48 entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben mit dem Status „frei von Befall mit Varroa spp.“;
sie sind während des Transports gegen einen Befall mit Varroa spp. geschützt.
Artikel 51
Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Hummeln nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie zeigen keine Anzeichen für einen Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer);
sie kommen aus einem Betrieb, der sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens 100 km um den Betrieb kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Diese Anforderungen gelten nicht für Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben, die gemäß Artikel 52 verbracht werden.
Artikel 52
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde;
im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt.
Artikel 53
Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
entweder
entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
oder
in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass
das gekennzeichnete Tier aus einem Betrieb kommt, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden, und mindestens 21 Tage vor der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;
an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden;
Tiere, die nach Verlassen ihres Ursprungsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.
Artikel 54
Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis
Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:
der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Unternehmers ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;
oder
aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.
Artikel 55
Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
entweder
entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
oder
in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass
das gekennzeichnete Tier mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß den Bedingungen laut Artikel 56 verbracht werden;
an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden.
Artikel 56
Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Abweichend von Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i dürfen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:
der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Heimtierhalters ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;
oder
aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.
Artikel 57
Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen
Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die generelle Akzeptanz von in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 56 Buchstaben a genannten aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Hunden, Katzen und Frettchen zur Verfügung, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen.
Artikel 58
Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:
Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;
im Falle von Canidae wurden an den Tieren die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 2 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt;
soweit nach der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen mit anderen für Carnivora oder für bestimmte Carnivora-Arten gelisteten Seuchen als Tollwut erlassen wurden, wurden an den Tieren der mit diesen Maßnahmen erfassten Arten die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 für diese Carnivora-Arten innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen auf zu diesen Carnivora-Arten gehörende Tiere zu fordern, durchgeführt.
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege
in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;
oder
in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 2 ) gehalten werden.
Artikel 59
Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Unternehmer verbringen andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel als Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere haben sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb aufgehalten;
die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen und bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
die Tiere zeigen keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
für den Fall, dass die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden, standen sie entsprechend den Anforderungen an den Eingang in die Union im zugelassenen Bestimmungsquarantänebetrieb in der Union unter Quarantäne;
im Falle von Tauben sind die Tiere gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und kommen aus einem Betrieb, in dem Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit vorgenommen werden;
die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.
Unternehmer verbringen Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
die Bedingungen gemäß Absatz 1;
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem es in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang keine bestätigten Fälle von Chlamydiose der Vögel gab und in dem, sollte es dort in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang bestätigte Fälle von Chlamydiose der Vögel gegeben haben, folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:
infizierte Vögel und Vögel, die infiziert sein dürften, wurden einer Behandlung unterzogen;
im Anschluss an die abgeschlossene Behandlung wurden die betroffenen Tiere einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel mit Negativbefund unterzogen;
nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
nach Abschluss der in Ziffer iii genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;
für den Fall, dass die Tiere mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose der Vögel festgestellt worden ist, in Berührung gekommen sind, wurden die Tiere mindestens 14 Tage nach dem Kontakt einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel unterzogen, deren Befund negativ war;
die Tiere sind entsprechend Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.
Artikel 60
Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:
Sie kommen aus einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb;
sie kommen aus Beständen, die in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden;
sie kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.
Artikel 61
Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Für den Fall, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder die Herkunftsbestände der Bruteier mit anderen Impfstoffen als mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.
Artikel 62
Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“
Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Hühnervögel und Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Hühnervögeln nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ hat, wenn die Anforderungen der Artikel 59 bis 61 für die jeweilige Ware erfüllt sind und wenn diese Tiere und Bruteier folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:
Im Falle von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:
sind die Tiere nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
waren die Tiere über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem zugelassenen Quarantänebetrieb isoliert, wo:
wurden die Tiere in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;
im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
sie kommen aus Beständen, die:
entweder
KAPITEL 6
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe
Artikel 63
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb
Unternehmer verbringen andere gehaltene Landtiere als Primaten, die aus anderen Betrieben als geschlossenen Betrieben kommen, nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Tiere werden über einen Zeitraum unter Quarantäne gestellt, der für die Seuchen angebracht ist, die für die Arten der zu verbringenden Tiere gelistet sind, in jedem Fall jedoch über mindestens 30 Tage, wobei sie während dieses Zeitraums:
entweder
vor ihrer Verbringung in einem zugelassenen Quarantänebetrieb oder aber in Quarantäneeinrichtungen eines anderen geschlossenen Betriebs gehalten werden;
oder
nach ihrer Verbringung in einer Quarantäneeinrichtung des geschlossenen Betriebs am endgültigen Bestimmungsort gehalten werden;
zum Zeitpunkt der Verbringung zeigen die Tiere keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
die Tiere erfüllen die für die jeweilige Spezies relevanten Identifizierungsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
die Tiere erfüllen die für ihre Verbringung geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung.
►C1 Unternehmer verbringen gehaltene Primaten nur unter Einhaltung von mindestens genauso strengen Vorschriften in einen geschlossenen Betrieb wie denjenigen, die im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2018, in den Artikeln 5.9.1 bis 5.9.5 in Bezug auf für Primaten geltende Quarantänemaßnahmen und in Artikel 6.12.4 in Bezug auf Quarantäneanforderungen an Primaten aus einer unkontrollierten Umgebung festgelegt sind, und wenn diese Verbringung genehmigt wurde, und zwar ◄
im Falle einer Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats;
oder
im Falle einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat in Form einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats.
Artikel 64
Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere aus geschlossenen Betrieben in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten
Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
KAPITEL 7
Besondere Vorschriften und Ausnahmeregelungen
Artikel 65
Besondere Vorschriften für die Verbringung von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen ihre Zirkusse und Dressurnummern nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Sie legen der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor;
das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert;
und
in das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden/jede/jedes der zu verbringenden Hunde, Katzen und Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen;
das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert;
in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden:
Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen;
Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen;
Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden.
Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 66
Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern:
der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist;
die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind;
alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Artikel 67
Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind
Sofern es sich nicht um Flugjägerschauen für Raubvögel handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass:
der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden;
der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar
entweder
durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen;
oder
dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden;
ein Tierarzt
bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die vor ihrem Einlass in die Ausstellung für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden, Identitätskontrollen durchführt;
den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht.
Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von derartigen Ausstellungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet;
oder
im Falle von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere von einer Erklärung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Tierarztes begleitet, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet worden ist, sowie, als Anhang zu dieser Erklärung, die gültige ursprüngliche Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;
oder
im Falle von Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere, sofern sie zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden, von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel zu der Flugschau ausgestellt wurde.
Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Erklärung aus, wenn:
die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden;
Regelungen dahin gehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde;
die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind.
Artikel 68
Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat
Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.
KAPITEL 8
Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen
Artikel 69
Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten
Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung registrierter Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, wenn:
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausnahme genehmigt hat;
die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen unter den in den Buchstaben c und d aufgeführten Bedingungen genehmigt sind;
Equiden, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Systeme eingerichtet haben, mit denen die Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden, die unter den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen verbracht werden, sichergestellt wird.
Artikel 70
Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten
Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in einen anderen Mitgliedstaat.
Artikel 71
Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere
Artikel 72
Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.
Artikel 73
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder
Artikel 74
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2;
im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3;
im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4;
Artikel 17, soweit zutreffend.
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h;
entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16;
Artikel 17, soweit zutreffend.
Artikel 75
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine
Artikel 76
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden
Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung
wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt;
oder
kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden,
die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;
oder
die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.
Artikel 77
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae
Artikel 78
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae
Artikel 79
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere
Artikel 80
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend.
Artikel 81
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel
▼M1 —————
Artikel 82
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend;
im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40.
Artikel 83
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 72 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 60 und — soweit für die spezifische Kategorie Eier zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 84
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln
Artikel 85
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Primaten enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 47 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 86
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen
Artikel 87
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 58 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 88
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 64 vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 89
Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen
Die zuständige Behörde stellt die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung für die Verbringung von aufzutreibenden Huftieren und aufzutreibendem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat aus, wenn:
die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen vor Ausstellung der ersten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung durchgeführt werden, und zwar:
entweder
im Herkunftsbetrieb, wo die Tiere bestimmt sind für
oder
in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb, wo die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;
oder
in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb in einem Durchfuhrmitgliedstaat, falls die Tiere in solch einem Mitgliedstaat aufgetrieben wurden;
die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung auf der Grundlage amtlicher Informationen ausgefüllt ist,
die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung standen;
oder
die in der ersten oder zweiten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung angegeben waren, die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Durchfuhrmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung stand, falls zutreffend.
Artikel 90
Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union
Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Huf- oder Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportiert werden, von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, mit denen bestätigt wird, dass:
die Tiere mindestens die Anforderungen gemäß diesem Kapitel für die Verbringung gehaltener Huf- oder Geflügeltiere, die zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem sich der Ausgangsort befindet, erfüllen;
und
— im Falle von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — die Tiere mindestens Artikel 33 entsprechen, wenn sich der Ausgangsort in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür befindet.
Artikel 91
Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung
Vor Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch, um die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen:
bei gehaltenen Huftieren: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.
bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei Eintagsküken: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln:
eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung;
eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei Geflügelbruteiern: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands und gegebenenfalls der in der Versandbrüterei geführten Unterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und
entweder
eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
oder
monatliche Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands und eine Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen;
bei Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei Honigbienen und Hummeln eine Identitätskontrolle und
entweder
eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp. bei Honigbienen oder von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) bei Hummeln;
oder
bei Honigbienenköniginnen, für die gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: eine Dokumentenkontrolle der Unterlagen der monatlichen Gesundheitskontrolle während der Produktionssaison, eine Sichtkontrolle der Einzelkäfige zum Zweck der Überprüfung der maximalen Anzahl der Pflegebienen pro Käfig und eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp.;
bei Primaten: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen;
bei Landtieren aus einem geschlossenen Betrieb, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.
Der amtliche Tierarzt führt die in Absatz 1 vorgesehenen Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus, und zwar:
bei gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme von Equiden: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb;
bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; oder bei in Artikel 92 Absatz 2 genannten Equiden: am letzten Arbeitstag vor dem Abgang;
im Falle von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: innerhalb der letzten 5 Tage vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Eintagsküken: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Bruteiern von Geflügel:
im Fall von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, einer klinischen Inspektion des Herkunftsbestands und der Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus des Bestands anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen: innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;
im Fall monatlicher Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands: innerhalb der letzten 31 Tage vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Honigbienen und Hummeln: innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb, und im Falle von Honigbienenköniginnen, für die unter Anwendung einer Ausnahmeregelung eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Primaten: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb;
im Falle von Landtieren, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb.
Artikel 92
Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung
Ebenfalls abweichend von Artikel 91 Absatz 3 gilt die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bescheinigung für Equiden für 30 Tage, sofern:
der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde;
oder
der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das eine für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte Lizenz aufgenommen wird, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden.
Während der Gültigkeitsdauer genügt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung für
mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten;
die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb.
Artikel 93
Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Hummeln im Voraus.
Artikel 94
Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wanderzirkussen und Dressurnummern meldet der Unternehmer der Wanderzirkusse und Dressurnummern der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Wanderzirkusse und Dressurnummern mindestens 10 Tage im Voraus.
Artikel 95
Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten
Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus.
Artikel 96
Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:
Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;
Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.
Artikel 97
Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind:
Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben;
Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben.
Artikel 98
Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 95 der vorliegenden Verordnung Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern bereit.
Artikel 99
Notfallverfahren
Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.
Artikel 100
Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Bei der Benennung von Regionen für die Verwaltung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Verbringungsmeldungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass:
alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer Region erfasst sind;
jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser Region für die Veterinärbescheinigung benannt wurde;
die für die benannte Region zuständige Behörde auf das IMSOC zugreifen kann;
das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz des IMSOC zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Informationen erworben hat.
TEIL III
VERBRINGUNGEN WILD LEBENDER LANDTIERE
Artikel 101
Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass das Transportmittel, das für den Transport wild lebender Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, verwendet wird,
so konstruiert ist, dass:
Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;
eine Sichtprüfung der Tiere auf dem Transportmittel möglich ist;
das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;
sofern es sich um die Beförderung von Vögeln handelt, das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;
die Tiere erforderlichenfalls in der Bewegung eingeschränkt oder für den Transport ruhiggestellt werden können;
unverzüglich nach jedem Transport von Tieren oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden.
Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen wild lebende Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, transportiert werden,
die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen;
nur wild lebende Tiere enthalten, die von derselben Art sind und aus demselben Habitat kommen;
mit Angaben zur Art und zur Anzahl der Tiere gekennzeichnet sind;
entweder als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden oder nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einem erneuten Gebrauch getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.
Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Mehrzahl der Tiere der Sendung hat sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit der Geburt in dem Herkunftshabitat aufgehalten und ist während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der in Absatz 1 genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in einen Betrieb in dem Habitat eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit allen anderen Tieren in diesem Betrieb und in diesem Habitat in Berührung kommen;
Tiere von für die relevanten Seuchen gelisteten Arten kommen aus einem Habitat, in dem innerhalb der festgelegten Fristen keine der folgenden Krankheiten und Infektionen gemeldet wurden:
Infektion mit dem Tollwut-Virus in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang;
Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie in einem Umkreis von 150 km bei wild lebenden Landtieren von für diese Seuche gelisteten Arten in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang;
Milzbrand bei Huftieren in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang;
Surra (Trypanosoma evansi) in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang;
bei Tieren, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, erfüllt das Herkunftshabitat mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
von diesen Tieren ist nicht bekannt, dass sie in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang mit wild lebenden Landtieren in Berührung gekommen sind, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe c erfüllt haben.
Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Verbringung wild lebender Landtiere der Familien Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae, die aus einem Habitat kommen, das mindestens eine der Anforderungen in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllt, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen,
der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind;
oder
der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln.
Artikel 102
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere
Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere enthält die in Anhang VIII Nummer 3 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 101 Absatz 4 und, falls zutreffend, der in Artikel 101 Absatz 5 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen.
Artikel 103
Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung in Bezug auf Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Vor Unterzeichnung der in Artikel 102 vorgesehenen Veterinärbescheinigung für die Verbringung wild lebender Landtiere führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Identitätskontrollen und Untersuchungen durch:
eine Untersuchung der verfügbaren Informationen, anhand derer belegt wird, dass die in Artikel 101 Absatz 4 vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind;
eine Identitätskontrolle;
eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete oder neu auftretende Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen.
Artikel 104
Anforderungen an die Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies mindestens 24 Stunden vor dem Abgang der Sendung im Voraus.
Artikel 105
Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Zum Zweck der in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Meldung stellen Unternehmer, die keine Transportunternehmer sind und wild lebende Landtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die in Artikel 145 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen über jede Sendung dieser in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Tiere bereit.
Artikel 106
Zuständigkeit der zuständigen Behörde hinsichtlich der Meldung von Verbringungen wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden wild lebenden Landtieren bereit.
Artikel 107
Notfallverfahren
Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der wild lebenden Landtiere an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 108
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
DIAGNOSEMETHODEN
Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
1. Serologische Untersuchungen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Camelidae:
gepufferte Brucella-Antigen-Tests;
Komplementbindungstest;
indirekter ELISA (I-ELISA; ELISA = enzyme-linked immunosorbent assay);
Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);
kompetitiver ELISA (C-ELISA).
2. Serologische Untersuchungen bei Schweinen:
gepufferte Brucella-Antigen-Tests;
Komplementbindungstest;
indirekter ELISA (I-ELISA);
Fluoreszenz-Polarisations-Assay (FPA);
kompetitiver ELISA (C-ELISA).
3. Brucellin-Hauttest bei Schafen, Ziegen und Schweinen
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)
1. Intrakutane Tuberkulinprobe:
intrakutane Tuberkulinprobe mittels Mono-Test (SITT);
simultane intrakutane Tuberkulinprobe (CITT).
2. Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:
Gamma-Interferon-Test.
Surra (Trypanosoma evansi)
Serologische Untersuchungen:
ELISA auf Trypanosomiasis;
Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) bei einer Serumverdünnung von 1:4.
Enzootische Leukose der Rinder
Serologische Untersuchungen:
Für Blutproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:
Agargel-Immundiffusionstest (AGID);
blockierender ELISA (B-ELISA);
indirekter ELISA (I-ELISA).
Für Milchproben zur Verfügung stehende Untersuchungen:
indirekter ELISA (I-ELISA).
Infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
|
Methoden: |
Nicht geimpfte Rinder |
BoHV-1 I-ELISA () |
gB B-ELISA () |
|
mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpfte Rinder |
gE B-ELISA () |
(1)
ELISA (enzyme-linked immunosorbent assay) zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus.
(2)
ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gB-Protein. Bei angeforderten Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus kann diese Methode ebenfalls angewandt werden.
(3)
ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-gE-Protein. |
Bovine Virus Diarrhoe
1. Direkte Methoden:
Echtzeit-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (Echtzeit-RT-PCR);
ELISA-Antigennachweis auf das Virus der Bovine Virus Diarrhoe (BVDV).
2. Serologische Untersuchungen:
indirekter ELISA (I-ELISA);
blockierender ELISA (B-ELISA).
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
|
Methoden: |
Schweine |
ELISA () auf das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) |
Weniger als 4 Monate alte Schweine, die von mit einem Impfstoff mit negativem gE-Marker geimpften Muttertieren stammen |
gE-ELISA () |
(1)
ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit, das ADV-gB-Protein oder das ADV-gD-Protein. Bei einer Chargenkontrolle von Testsets auf ADV-gB und ADV-gD oder bei Testsets auf das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:2 positiv reagieren.
(2)
ELISA zum Nachweis von Antikörpern gegen das ADV-gE-Protein. Bei einer Chargenkontrolle müssen das Gemeinschaftsreferenzserum ADV 1 oder Substandards bei einer Verdünnung von 1:8 positiv reagieren. |
Beschälseuche
Komplementbindungstest auf Beschälseuche bei einer Serumverdünnung von 1:5.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer
Serologische Untersuchungen:
Agargel-Immundiffusionstest (AGID);
ELISA auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer.
Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
1. Serologische Untersuchungen:
Virusisolationstest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis.
2. Direkte Methode:
Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis.
ANHANG II
MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) BEI ZIEGEN, CAMELIDAE UND CERVIDAE
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Ziegen
1. Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Ziegen gemäß Artikel 15 Absatz 3 muss mindestens folgende Schritte umfassen:
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Ziegen aus dem Betrieb;
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Ziegen, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Ziegen, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.
2. Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die in Nummer 1 Buchstaben a, b und c genannten Elemente, die einen Teil des Überwachungsprogramms vor der Verbringung gemäß Nummer 1 darstellen, wurden mindestens 24 Monate lang in dem in Nummer 1 genannten Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet;
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).
3. Wenn bei den Ziegen, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Ziegen, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Ziegen oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Ziegen gewonnen wurden.
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Camelidae
1. Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Camelidae gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Camelidae aus dem Betrieb;
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Camelidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund aller Camelidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.
2. Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Camelidae gemeldet;
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).
3. Wenn bei den Camelidae, die in dem in Nummer 1 genannten Betrieb gehalten werden, eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis- Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Camelidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, mit Negativbefund getestet wurden. Diese Untersuchungen müssen an Camelidae oder Proben durchgeführt werden, die frühestens 42 Tage nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, von den Camelidae gewonnen wurden.
Mindestanforderungen an ein Programm vor der Verbringung in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei Cervidae
1. Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Cervidae gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e muss mindestens folgende Schritte umfassen:
eine Fleischuntersuchung aller geschlachteten Cervidae aus dem Betrieb;
eine Nekropsieuntersuchung der Falltiere unter den Cervidae, die älter als 9 Monate sind, es sei denn, dies ist aus logistischen Gründen nicht möglich oder aus wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich;
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
eine jährliche Untersuchung mit Negativbefund der Cervidae, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden.
2. Abweichend von Nummer 1 muss die jährliche Untersuchung gemäß Nummer 1 Buchstabe d nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Infektionsrisiko in dem Mitgliedstaat oder der Zone als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Überwachungsprogramm vor der Verbringung gemäß Absatz 1 wurde mindestens 24 Monate lang in dem Betrieb durchgeführt, und in diesem Zeitraum wurde keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae gemeldet;
der Betrieb liegt in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Rinderbestand frei ist von Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis).
3. Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Cervidae eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Cervidae, die älter als 6 Wochen sind und in dem Betrieb gehalten werden, zweifach im Abstand von mindestens 6 Monaten mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) getestet wurden. Der erste Test muss frühestens 6 Monate nach dem Entfernen des letzten bestätigten Falls und des letzten Tieres, das anhand einer Diagnosemethode positiv getestet wurde, an Cervidae oder an von Cervidae gewonnenen Proben durchgeführt werden.
ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN VOR DER VERBRINGUNG IN BEZUG AUF INFEKTIONEN MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS BEI SCHWEINEN
1. Das vor der Verbringung in einem Betrieb durchzuführende Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis zum Zweck der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii muss mindestens folgende Schritte umfassen:
einen jährlichen Tiergesundheitsbesuch durch einen Tierarzt;
wenn die Schweine zu Zuchtzwecken in dem Betrieb gehalten werden, eine jährliche immunologische Untersuchung des Schweinebestands dieses Betriebs anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethoden, durch die bei einer Zielprävalenz von 10 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann, dass keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis vorliegt.
2. Abweichend von Nummer 1 müssen der Tiergesundheitsbesuch gemäß Nummer 1 Buchstabe a und die Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgeschrieben werden, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung das Risiko für eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in dem Mitgliedstaat oder der Zone dieses Mitgliedstaats als vernachlässigbar einstuft und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
In den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand gehaltener Schweine keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet;
in den letzten 5 Jahren wurde bei dem Bestand wild lebender Tiere der gelisteten Arten keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und in diesem Zeitraum wurden Wildschweine in die Zieltierpopulation für die Überwachung gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 einbezogen;
der Mitgliedstaat oder die Zone eines Mitgliedstaats ist im Hinblick auf die Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
3. Wenn bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde, dürfen diese Tiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn alle Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, zweifach mit Negativbefund getestet wurden. Der erste Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 3 Monate nach dem Entfernen der infizierten Tiere und der Tiere, die anhand einer der in Anhang I Teil 1 Nummer 2 aufgeführten Diagnosemethode positiv getestet wurden, gewonnen wurden. Der zweite Test muss an Proben durchgeführt werden, die frühestens 6 Monate und spätestens 12 Monate nach dem ersten Test gewonnen wurden.
ANHANG IV
UNTERSUCHUNG VON ENTEN UND GÄNSEN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA
In der Woche vor dem Verladen für den Versand müssen Enten und Gänse bei einer virologischen Untersuchung negativ auf die hochpathogene Aviäre Influenza getestet worden sein, und zwar entweder mittels Virusisolationstest oder mittels Molekulartest, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.
ANHANG V
ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN MIT WENIGER ALS 20 GEFLÜGELTIEREN (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL) ODER WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL)
1. Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) müssen gemäß Nummer 2 je nach der betreffenden gelisteten Art negativ auf die folgenden Seuchenerreger getestet worden sein:
Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae;
Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis).
2. Untersuchung:
bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel müssen die Tiere innerhalb der 21 Tage vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein;
bei Bruteiern und Eintagsküken muss der Herkunftsbestand in den 21 Tagen vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotypen gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur eine bakteriologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellungsmethode muss eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme ermöglichen.
ANHANG VI
KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT
Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von
unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 (50 % Embryo-Infektionsdosis) verabreicht werden; oder
unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.
ANHANG VII
GÜLTIGKEIT DER TOLLWUTIMPFUNG UND RISIKOMINDERUNGSMABNAHMEN IN BEZUG AUF ANDERE SEUCHEN ALS TOLLWUT
Gültigkeit der Tollwutimpfungen für Hunde, Katzen, Frettchen und andere Carnivora
Die Gültigkeitsanforderungen für Impfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten Vorschriften.
Wenn in einem Mitgliedstaat für andere Carnivora als Hunde, Katzen und Frettchen keine Tollwutimpfung zugelassen ist, sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG durchgeführte Tollwutimpfungen als gültig anzusehen.
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als Tollwut
1. Die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii entsprechen den Maßnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 ( 4 ) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission ( 5 ).
2. Abweichend von Nummer 1 ist die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung anderer Canidae als Hunde gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgeführten Mitgliedstaat oder in eine dort aufgeführte Zone eines Mitgliedstaats durchzuführen und zu dokumentieren.
3. Bei den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassene vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen, die auf die betroffenen Arten von Carnivora Anwendung finden.
ANHANG VIII
IN VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN UND MELDUNGEN VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN
In der Veterinärbescheinigung für in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende Landtiere und Bruteier vorgeschriebene Informationen
1. Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
Tierart und -kategorie und gegebenenfalls die Identifikation;
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf
den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand der Tiere, einschließlich gegebenenfalls der Untersuchungsergebnisse;
die zu versendenden Tiere, einschließlich gegebenenfalls Untersuchungsergebnissen oder Impfungen;
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
2. Die in Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für Bruteier, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
die Kategorie von Bruteiern;
die Angaben, die eine Identifizierung der Bruteier ermöglichen:
die Art und gegebenenfalls die Identifikation der Tiere, von denen sie stammen;
gegebenenfalls die Kennzeichnung der Bruteier;
Ort und Datum ihrer Sammlung;
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf
den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
die Tiere, von denen die Bruteier stammen, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
die zu versendenden Bruteier;
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
3. Die in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden;
Bestimmungsort, und
wenn es sich bei dem Bestimmungsort um das Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen; oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
Tierart und -kategorie;
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
In der Meldung von Verbringungen bestimmter Landtiere, für die keine Veterinärbescheinigung erforderlich ist, vorgeschriebene Informationen
Die Meldung zur Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben in einen anderen Mitgliedstaat muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
Name, Anschrift und individuelle Zulassungsnummer des Versandbetriebs;
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
Tierart und -kategorie sowie Anzahl und Größe der Völker;
Versanddatum.
( 1 ) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).
( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).