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Document 02020R0427-20210101

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/427/2021-01-01

02020R0427 — DE — 01.01.2021 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/427 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 23.3.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/269 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2020

  L 60

24

22.2.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/427 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2020

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1. 

Teil I Nummer 1.3 erhält folgende Fassung:

„1.3. 

Abweichend von Nummer 1.1 sind die Erzeugung von Sprossen — sofern dieses Saatgut ökologisch/biologisch ist — und die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, zulässig.“

2. 

Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 

das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.“

3. 

Teil III wird wie folgt geändert:

a) 

In Nummer 3.1.2 wird folgende Nummer angefügt:

„3.1.2.3. 

Erzeugung von Jungfischen

Bei der Aufzucht von Larven von Seefischarten sind Aufzuchtsysteme (vorzugsweise ‚Mesokosmos-System‘ oder ‚Großtank-Aufzucht‘) zulässig. Diese Aufzuchtsysteme müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

die anfängliche Besatzdichte liegt unter 20 Eiern bzw. Larven pro Liter;

b) 

der Larvenaufzuchttank hat ein Fassungsvermögen von mindestens 20 m3 und

c) 

die Larven ernähren sich von natürlichem Plankton, das sich im Tank entwickelt und gegebenenfalls durch extern erzeugtes Phytoplankton und Zooplankton ergänzt wird.“

b) 

In Nummer 3.1.3.3 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e) 

mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.“

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