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Document 02020D1465-20211001

    Consolidated text: Beschluss (GASP) 2020/1465 des Rates vom 12. Oktober 2020 über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1465/2021-10-01

    02020D1465 — DE — 01.10.2021 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    BESCHLUSS (GASP) 2020/1465 DES RATES

    vom 12. Oktober 2020

    über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen

    (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 13)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    BESCHLUSS (GASP) 2021/1991 DES RATES vom 15. November 2021

      L 405

    12

    16.11.2021




    ▼B

    BESCHLUSS (GASP) 2020/1465 DES RATES

    vom 12. Oktober 2020

    über eine Maßnahme der Europäischen Union zur Unterstützung des Verifikations- und Inspektionsmechanismus der Vereinten Nationen in Jemen



    Artikel 1

    (1)  
    Die Union erneuert ihre Unterstützung für den UNVIM, damit er sein Mandat gemäß den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats — insbesondere den Resolutionen2216 (2015) und 2451 (2018) — ausführen kann. Diese Unterstützung hat die übergeordneten Ziele, zur Wiederherstellung der ungehinderten und freien Einfuhr von Handelswaren nach Jemen beizutragen, indem ein transparentes und wirksames Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht eingeführt wird, die für nicht unter der Kontrolle der Regierung Jemens stehende jemenitische Häfen bestimmt ist, und die Rolle des UNVIM bei der Durchführung der Bestimmungen des Abkommens von Stockholm zu stärken.
    (2)  

    Mit dem Projekt werden folgende Einzelziele verfolgt:

    — 
    die Steigerung der Einfuhren gewerblicher Fracht nach Jemen, indem das Abfertigungsverfahren für gewerbliche Fracht weiter beschleunigt wird und das Vertrauen der Schifffahrtsgesellschaften, dass ihre Schiffe in die Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa einlaufen können, gestärkt wird;
    — 
    die Verbesserung der Fähigkeit des UNVIM zu Einsätzen in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa entsprechend dem Abkommen von Stockholm und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

    ▼M1

    (3)  
    Die Union unterstützt mit diesem Beschluss das Büro des Sondergesandten des VN-Generalsekretärs für Jemen und die UNMHA im Hinblick auf den Einsatz des UNVIM in den Häfen von Hodeidah, Salif und Ras Issa und an anderen Standorten in Nachbarländern Jemens, soweit dies für die Umsetzung des UNVIM erforderlich ist. Zu diesem Zweck leistet die Union einen Beitrag zu den mit der Stärkung des UNVIM verbundenen Kosten und trägt somit dazu bei, auf die Bedürfnisse der jemenitischen Bevölkerung im Rahmen einer umfassenderen humanitären Strategie einzugehen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 2

    (1)  
    Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verantwortlich.
    (2)  
    Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten obliegt dem UNOPS. Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem UNOPS.

    Artikel 3

    ▼M1

    (1)  
    Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 059 838  EUR für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2022 und 2 200 000  EUR für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 30. September 2022. Der Rat überprüft diesen Bezugsrahmen bis zum 1. März 2022 unter anderem auf der Grundlage der Ausschöpfungsquote und einer Bedarfsanalyse der Kommission.

    ▼B

    (2)  
    Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
    (3)  
    Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNOPS ab. In dieser Beitragsvereinbarung ist festzuhalten, dass das UNOPS zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union öffentliche Beachtung zuteilwird.
    (4)  
    Die Kommission bemüht sich darum, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach der Annahme dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwa dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Beitragsvereinbarung geschlossen wird.

    Artikel 4

    (1)  
    Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat durch regelmäßige, vom UNVIM erstellte Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich durch Berichte über die monatlichen Sitzungen des UNVIM-Lenkungsausschusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.
    (2)  
    Die Kommission stellt dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts bereit.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2020.

    ▼M1

    Er gilt bis zum 30. September 2022.

    ▼M1 —————

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