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Document 02019R1793-20200527

    Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/2020-05-27

    02019R1793 — DE — 27.05.2020 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2019

    über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/625 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2020

      L 144

    13

    7.5.2020


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 011 vom 15.1.2020, S.  3 (2019/1793)




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION

    vom 22. Oktober 2019

    über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    ABSCHNITT 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a) 

    gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in Anhang I die Liste der aus bestimmten Drittländern kommenden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei ihrem Eingang in die Union vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

    b) 

    gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die durch das Risiko einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bedingten besonderen Bedingungen für den Eingang folgender Kategorien von Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln in die Union:

    i) 

    Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführt sind und unter die KN-Codes und TARIC-Einreihungen gemäß dem genannten Anhang fallen;

    ii) 

    Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten Lebensmittel in einer Menge von über 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse enthalten und unter die KN-Codes gemäß Tabelle 2 des genannten Anhangs fallen;

    ▼M1

    ba) 

    die Aussetzung des Eingangs der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union;

    ▼B

    c) 

    Bestimmungen über die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

    d) 

    gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die für die Probenahmen und Laboranalysen zu verwendenden Methoden in Bezug auf die unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln;

    e) 

    gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bestimmungen über das Muster der amtlichen Bescheinigung, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten hat, und die Anforderungen an eine solche amtliche Bescheinigung;

    f) 

    gemäß Artikel 90 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen, die die unter Buchstabe b genannten Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln zu begleiten haben.

    (2)  Diese Verordnung gilt für Sendungen von in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen.

    ▼M1

    (3)  Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt:

    a) 

    Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

    b) 

    Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden;

    c) 

    nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden;

    d) 

    Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

    ▼B

    (4)  Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

    (5)  Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Lebens- und Futtermittel liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Sendung“ eine Sendung gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625;

    b) 

    „Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

    (2)  Für die Zwecke der Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 sowie des Anhangs IV bezeichnet der Ausdruck „Sendung“ jedoch

    a) 

    eine „Partie“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in Anhang II aufgeführt sind;

    b) 

    eine „Partie“ gemäß dem Anhang der Richtlinie 2002/63/EG in Bezug auf Lebens- und auf Futtermittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizide und Pentachlorphenol in Anhang II aufgeführt sind.

    Artikel 3

    Probenahmen und Analysen

    Die Probenahmen und die Analysen, die von den zuständigen Behörden als Teil der Warenuntersuchungen in Bezug auf Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b an Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder — um die Analyseergebnisse zu erhalten, die die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit der vorliegenden Verordnung begleiten müssen — in Drittländern durchzuführen sind, genügen folgenden Anforderungen:

    a) 

    Bei Lebensmitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2006;

    b) 

    bei Futtermitteln, die wegen des möglichen Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine, einschließlich Aflatoxinen, in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

    c) 

    bei Lebens- und bei Futtermitteln, die wegen einer möglichen Überschreitung der zulässigen Höchstgehalte an Pestizidrückständen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG;

    d) 

    bei Guarkernmehl, das wegen einer möglichen Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt ist, erfolgen die Probenahmen zur Analyse auf Pentachlorphenol im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG und erfolgen die Probenahmen und die Analysen für die Kontrolle auf Dioxine in Futtermitteln im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 152/2009;

    e) 

    bei Lebensmitteln, die wegen des Risikos des Vorhandenseins von Salmonellen in den Anhängen I und II aufgeführt sind, erfolgen die Probenahmen und Analysen für die Kontrolle auf Salmonellen anhand der Probenahmeverfahren und der Referenzanalysemethoden in Anhang III;

    f) 

    in Bezug auf andere als die unter den Buchstaben a, b, c, d und e genannten Gefahren gelten die in den Fußnoten zu den Anhängen I und II genannten Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

    Artikel 4

    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.



    ABSCHNITT 2

    VORÜBERGEHENDE VERSTÄRKUNG DER AMTLICHEN KONTROLLEN AN GRENZKONTROLLSTELLEN UND AN KONTROLLSTELLEN IN BEZUG AUF BESTIMMTE LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN

    Artikel 5

    Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

    (1)  Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

    (2)  Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang I angegeben sind.

    Artikel 6

    Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

    (1)  Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang I aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

    (2)  Die in Anhang I in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.



    ABSCHNITT 3

    ▼M1

    BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- UND FUTTERMITTEL AUS BESTIMMTEN DRITTLÄNDERN IN DIE UNION SOWIE AUSSETZUNG DES EINGANGS DIESER WAREN IN DIE UNION

    ▼B

    Artikel 7

    Eingang in die Union

    (1)  Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, dürfen nur unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen in die Union verbracht werden.

    (2)  Die Identifizierung der Lebens- und der Futtermittel gemäß Absatz 1 für die amtlichen Kontrollen erfolgt auf der Grundlage der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen, die in Anhang II angegeben sind.

    (3)  Sendungen gemäß Absatz 1 werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eingang in die Union und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

    Artikel 8

    Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

    (1)  Die zuständigen Behörden an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führen in Bezug auf die Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, mit der im genannten Anhang vorgesehenen Häufigkeit Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, die auch Probenahmen und Laboranalysen umfassen.

    (2)  Die in Anhang II in einem Eintrag angegebene Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und der Warenuntersuchungen ist die Gesamthäufigkeit für alle unter diesen Eintrag fallenden Erzeugnisse.

    (3)  Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche nur unter einen Eintrag in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der in Anhang II Tabelle 1 für diesen Eintrag angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

    (4)  Zusammengesetzte Lebensmittel, die in Anhang II Tabelle 2 aufgeführt sind und Erzeugnisse umfassen, welche wegen der gleichen Gefahr unter mehrere Einträge in Anhang II Tabelle 1 fallen, werden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit der höchsten in Anhang II Tabelle 1 für diese Einträge angegebenen Gesamthäufigkeit unterzogen.

    Artikel 9

    Identifikationscode

    (1)  Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird mit einem Identifikationscode versehen.

    (2)  Jeder einzelne Sack oder jede einzelne Verpackungseinheit der Sendung wird mit diesem Identifikationscode versehen.

    (3)  Abweichend von Absatz 2 braucht der Identifikationscode der Sendung bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind und bei denen die Verpackung mehrere kleine Packstücke umfasst, nicht auf allen einzelnen kleinen Packstücken angegeben zu werden, solange er zumindest auf der diese kleinen Packstücke umfassenden Verpackung angegeben wird.

    Artikel 10

    Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

    (1)  Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von den zuständigen Behörden des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

    (2)  Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden Folgendes:

    a) 

    bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und der Richtlinie 2002/32/EG über die Höchstgehalte der betreffenden Mykotoxine;

    b) 

    bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II aufgeführt sind: Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen;

    c) 

    bei Sendungen von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol (PCP) und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind: dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01  mg/kg PCP enthält;

    d) 

    bei Sendungen von Lebensmitteln, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II aufgeführt sind: das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.

    (3)  Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II aufgeführt sind, wird von einem Analysebericht begleitet, der den Anforderungen in Anhang II genügt.

    Der Analysebericht enthält die Analyseergebnisse gemäß Absatz 1.

    (4)  Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Absatz 1 sind mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sie sich beziehen.

    (5)  Die Analysen gemäß Absatz 1 werden von Laboratorien durchgeführt, die nach der Norm ISO/IEC 17025 — „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ — akkreditiert sind.

    Artikel 11

    Amtliche Bescheinigung

    (1)  Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV („amtliche Bescheinigung“) begleitet.

    (2)  Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen:

    a) 

    Sie wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist;

    b) 

    sie ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht;

    c) 

    sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt;

    d) 

    sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

    (3)  Eine amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.

    (4)  Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausstellen.

    (5)  Die amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

    ▼M1

    Artikel 11a

    Aussetzung des Eingangs in die Union

    (1)  Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.

    (2)  Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.

    ▼B



    ABSCHNITT 4

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    Aktualisierungen der Anhänge

    Die Kommission überprüft die Listen in den Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße zu berücksichtigen.

    Artikel 13

    Aufhebung

    (1)  Die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

    (2)  Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    (3)  Bezugnahmen auf den „benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission“ oder den „benannten Eingangsort“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf eine „Grenzkontrollstelle“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 38 der Verordnung (EU) 2017/625.

    (4)  Bezugnahmen auf das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“, das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ oder das „gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE)“ in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf das „Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED)“ gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625.

    (5)  Bezugnahmen auf die Definition in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die Definition von „Sendung“ in Artikel 3 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

    Artikel 14

    Übergangszeitraum

    (1)  Die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1660, Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/175 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/186 gelten weiterhin bis zum 31. Januar 2020.

    Diese Berichtspflichten erstrecken sich auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019.

    (2)  Die Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Dokumente für die Einfuhr, die von ihren jeweiligen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009, der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 und der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt worden sind, während des Berichtszeitraums in TRACES registriert haben, der in den Vorschriften gemäß Absatz 1 festgelegt ist.

    (3)  Sendungen von in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die von den betreffenden Bescheinigungen begleitet werden, welche vor dem 14. Februar 2020 gemäß den am 13. Dezember 2019 in Kraft befindlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014, der Verordnung (EU) 2015/175, der Verordnung (EU) 2017/186 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1660 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 13. Juni 2020 in die Union verbracht werden.

    Artikel 15

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG I

    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen



    Lebensmitel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code (1)

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Bolivien (BO)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Schwarzer Pfeffer (Piper)

    (Lebensmittel — weder gemahlen noch sonst zerkleinert)

    ex 0904 11 00

    10

    Brasilien (BR)

    Salmonellen (2)

    20

    Goji-Beeren (Wolfsbeeren) (Lycium barbarum L.)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

    ex 0813 40 95 ;

    10

    China (CN)

    Pestizidrückst ände (3) (4) (5)

    20

    ex 0810 90 75

    10

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    (Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

    ex 0904 22 00

    11

    China (CN)

    Salmonellen (6)

    20

    Tee, auch aromatisiert

    (Lebensmittel)

    0902

     

    China (CN)

    Pestizidrückstände (3) (7)

    20

    Auberginen (Solanum melongena)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0709 30 00

     

    Dominikanische Republik (DO)

    Pestizidrückstände (3)

    20

    — Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    — 0709 60 10 ;

    — 0710 80 51

     

    Dominikanische Republik (DO)

    Pestizidrückstände (3) (8)

    50

    — Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    — ex 0709 60 99 ;

    20

     

     

     

    ex 0710 80 59

    20

    — Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    — ex 0708 20 00 ;

    10

     

     

     

    ex 0710 22 00

    10

    — Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    — 0709 60 10 ;

    — 0710 80 51

     

    Ägypten (EG)

    Pestizidrückstände (3) (9)

    20

    — Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    — ex 0709 60 99 ;

    20

     

     

     

    ex 0710 80 59

    20

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Äthiopien (ET)

    Salmonellen (2)

    50

    — Haselnüsse, in der Schale

    — 0802 21 00

     

    Georgien (GE)

    Aflatoxine

    50

    — Haselnüsse, geschält

    — 0802 22 00

     

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    — ex 1106 30 90

    40

     

     

     

    — Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    (Lebensmittel)

    — ex 2008 19 19 ;

    30

     

     

     

    ex 2008 19 95 ;

    20

    ex 2008 19 99

    30

    Palmöl

    (Lebensmittel)

    1511 10 90 ;

     

    Ghana (GH)

    Sudanfarbstoffe (10)

    50

    1511 90 11 ;

     

    ex 1511 90 19 ;

    90

    1511 90 99

     

    Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

    ex 1211 90 86

    10

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände (3) (11)

    50

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände (3) (12)

    10

    ex 0710 80 95

    30

    Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    0708 20

     

    Kenia (KE)

    Pestizidrückstände (3)

    10

    Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

    (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

    ex 0709 40 00

    20

    Kambodscha (KH)

    Pestizidrückstände (3) (13)

    50

    Spargelbohnen

    (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

    (Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

    ex 0708 20 00 ;

    10

    Kambodscha (KH)

    Pestizidrückstände (3) (14)

    50

    ex 0710 22 00

    10

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Libanon (LB)

    Rhodamin B

    50

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Libanon (LB)

    Rhodamin B

    50

    Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

    0904 21 10 ;

     

    Sri Lanka (LK)

    Aflatoxine

    50

    ex 0904 21 90 ;

    20

    ex 0904 22 00 ;

    11; 19

    ex 2005 99 10 ;

    10; 90

    ex 2005 99 80

    94

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Madagaskar (MG)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

    (Lebensmittel — frisch)

    ex 0810 90 20

    20

    Malaysia (MY)

    Pestizidrückstände (3)

    20

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Nigeria (NG)

    Salmonellen (2)

    50

    Gewürzmischungen

    (Lebensmittel)

    0910 91 10 ;

    0910 91 90

     

    Pakistan (PK)

    Aflatoxine

    50

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

    (Lebensmittel)

    ex 1207 70 00 ;

    10

    Sierra Leone (SL)

    Aflatoxine

    50

    ex 1208 90 00 ;

    10

    ex 2008 99 99

    50

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Senegal (SN)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

    ex 2001 90 97

    11; 19

    Syrien (SY)

    Rhodamin B

    50

    Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

    (Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

    ex 2005 99 80

    93

    Syrien (SY)

    Rhodamin B

    50

    Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Thailand (TH)

    Pestizidrückstände (3) (15)

    10

    ex 0710 80 59

    20

    Weintrauben, getrocknet (auch zerkleinerte oder zu einer Paste verarbeitete getrocknete Weintrauben, ohne weitere Behandlung)

    (Lebensmittel)

    0806 20

     

    Türkei (TR)

    Ochratoxin A

    10

    Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 21 ;

    0805 22 ;

    0805 29

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände (3)

    5

    Orangen

    (Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

    0805 10

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände (3)

    10

    Granatäpfel

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 75

    30

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände (3) (16)

    20

    Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    0709 60 10

    0710 80 51

     

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände (3) (17)

    10

    Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (18) (19)

    (Lebensmittel)

    ex 1212 99 95

    20

    Türkei (TR)

    Cyanid

    50

    Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Uganda (UG)

    Pestizidrückstände (3)

    20

    ex 0710 80 59

    20

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Vereinigte Staaten (US)

    Aflatoxine

    10

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht — Mehl und Grieß von

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Erdnüssen

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Pistazien, in der Schale

    — 0802 51 00

     

    Vereinigte Staaten (US)

    Aflatoxine

    10

    — Pistazien, geschält

    — 0802 52 00

     

     

     

     

    — Pistazien, geröstet

    (Lebensmittel)

    — ex 2008 19 13 ;

    20

     

     

     

    ex 2008 19 93

    20

    — Aprikosen/Marillen, getrocknet

    — 0813 10 00

     

    Usbekistan (UZ)

    Sulfite (20)

    50

    — Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    (Lebensmittel)

    — 2008 50

     

     

     

     

    — Korianderblätter

    — ex 0709 99 90

    72

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückst ände (3) (21)

    50

    — Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

    — ex 1211 90 86

    20

     

     

     

    — Minze

    — ex 1211 90 86

    30

     

     

     

    — Petersilie

    (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

    — ex 0709 99 90

    40

     

     

     

    Okra

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 99 90 ;

    20

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände (3) (21)

    50

    ex 0710 80 95

    30

    Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    20

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände (3) (21)

    50

    ex 0710 80 59

    20

    (1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

    (2)   Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

    (3)   Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (4)   Rückstände von Amitraz.

    (5)   Rückstände von Nikotin.

    (6)   Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

    (7)   Rückstände von Tolfenpyrad.

    (8)   Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

    (9)   Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

    (10)   Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

    (11)   Rückstände von Acephat.

    (12)   Rückstände von Diafenthiuron.

    (13)   Rückstände von Phenthoat.

    (14)   Rückstände von Chlorbufam.

    (15)   Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

    (16)   Rückstände von Prochloraz.

    (17)   Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

    (18)   „Unverarbeitete Erzeugnisse“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

    (19)   „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (20)   Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

    (21)   Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.




    ANHANG II

    Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

    1.    Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i



    Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code (1)

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Argentinien (AR)

    Aflatoxine

    5

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    — 0802 21 00

     

    Aserbaidschan (AZ)

    Aflatoxine

    20

    — Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    — 0802 22 00

     

     

     

     

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    — ex 0813 50 39 ;

    — ex 0813 50 91 ;

    — ex 0813 50 99

    70

    70

    70

     

     

     

    — Haselnusspaste

    — ex 2007 10 10 ;

    — ex 2007 10 99 ;

    — ex 2007 99 39 ;

    — ex 2007 99 50 ;

    — ex 2007 99 97

    70

    40

    05; 06

    33

    23

     

     

     

    — Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    — ex 2008 19 12 ;

    — ex 2008 19 19 ;

    — ex 2008 19 92 ;

    — ex 2008 19 95 ;

    — ex 2008 19 99 ;

    — ex 2008 97 12 ;

    — ex 2008 97 14 ;

    — ex 2008 97 16 ;

    — ex 2008 97 18 ;

    — ex 2008 97 32 ;

    — ex 2008 97 34 ;

    — ex 2008 97 36 ;

    — ex 2008 97 38 ;

    — ex 2008 97 51 ;

    — ex 2008 97 59 ;

    — ex 2008 97 72 ;

    — ex 2008 97 74 ;

    — ex 2008 97 76 ;

    — ex 2008 97 78 ;

    — ex 2008 97 92 ;

    — ex 2008 97 93 ;

    — ex 2008 97 94 ;

    — ex 2008 97 96 ;

    — ex 2008 97 97 ;

    — ex 2008 97 98

    30

    30

    30

    20

    30

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    — ex 1106 30 90

    40

     

     

     

    — Haselnussöl

    (Lebensmittel)

    — ex 1515 90 99

    20

     

     

     

    — Paranüsse in der Schale

    — 0801 21 00

     

    Brasilien (BR)

    Aflatoxine

    50

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

    (Lebensmittel)

    — ex 0813 50 31 ;

    — ex 0813 50 39 ;

    — ex 0813 50 91 ;

    — ex 0813 50 99

    20

    20

    20

    20

     

     

     

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Brasilien (BR)

    Aflatoxine

    10

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    China (CN)

    Aflatoxine

    20

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Ägypten (EG)

    Aflatoxine

    20

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    — 0904

     

    Äthiopien (ET)

    Aflatoxine

    50

    — Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    — 0910

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Ghana (GH)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Gambia (GM)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    0908 11 00 ;

    0908 12 00

     

    Indonesien (ID)

    Aflatoxine

    20

    Betelblätter (Piper betle L.)

    (Lebensmittel)

    ex 1404 90 00

    10

    Indien (IN)

    Salmonellen (2)

    10

    Paprika der Capsicum-Arten (Gemüsepaprika oder andere Sorten)

    (Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

    0904 21 10 ;

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    20

    ex 0904 22 00 ;

    11; 19

    ex 0904 21 90 ;

    20

    ex 2005 99 10 ;

    10; 90

    ex 2005 99 80

    94

    Muskatnuss (Myristica fragrans)

    (Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

    — 0908 11 00 ;

    — 0908 12 00

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    20

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Indien (IN)

    Aflatoxine

    10

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    Guarkernmehl

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    ex 1302 32 90

    10

    Indien (IN)

    Pentachlorphenol und Dioxine (3)

    5

    Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Indien (IN)

    Pestizidrückstände (4) (5)

    10

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Indien (IN)

    Salmonellen (6)

    20

    — Pistazien, in der Schale

    — 0802 51 00

     

    Iran (IR)

    Aflatoxine

    50

    — Pistazien, geschält

    — 0802 52 00

     

     

     

     

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    — ex 0813 50 39 ;

    — ex 0813 50 91 ;

    — ex 0813 50 99

    60

    60

    60

     

     

     

    — Pistazienpaste

    — ex 2007 10 10 ;

    — ex 2007 10 99 ;

    — ex 2007 99 39 ;

    — ex 2007 99 50 ;

    — ex 2007 99 97

    60

    30

    03; 04

    32

    22

     

     

     

    — Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    — ex 2008 19 13 ;

    — ex 2008 19 93 ;

    — ex 2008 97 12 ;

    — ex 2008 97 14 ;

    — ex 2008 97 16 ;

    — ex 2008 97 18 ;

    — ex 2008 97 32 ;

    — ex 2008 97 34 ;

    — ex 2008 97 36 ;

    — ex 2008 97 38 ;

    — ex 2008 97 51 ;

    — ex 2008 97 59 ;

    — ex 2008 97 72 ;

    — ex 2008 97 74 ;

    — ex 2008 97 76 ;

    — ex 2008 97 78 ;

    — ex 2008 97 92 ;

    — ex 2008 97 93 ;

    — ex 2008 97 94 ;

    — ex 2008 97 96 ;

    — ex 2008 97 97 ;

    — ex 2008 97 98

    20

    20

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    (Lebensmittel)

    — ex 1106 30 90

    50

     

     

     

    Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

    (Lebensmittel)

    ex 1207 70 00 ;

    ex 1208 90 00 ;

    ex 2008 99 99

    10

    10

    50

    Nigeria (NG)

    Aflatoxine

    50

    Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika)

    (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

    ex 0709 60 99 ;

    ex 0710 80 59

    20

    20

    Pakistan (PK)

    Pestizidrückstände (4)

    20

    — Erdnüsse, in der Schale

    — 1202 41 00

     

    Sudan (SD)

    Aflatoxine

    50

    — Erdnüsse, geschält

    — 1202 42 00

     

     

     

     

    — Erdnussbutter

    — 2008 11 10

     

     

     

     

    — Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

    — 2008 11 91 ;

    — 2008 11 96 ;

    — 2008 11 98

     

     

     

     

    — Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    — 2305 00 00

     

     

     

     

    — Mehl und Grieß von Erdnüssen

    (Lebensmittel und Futtermittel)

    — ex 1208 90 00

    20

     

     

     

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Sudan (SD)

    Salmonellen (6)

    20

    — Feigen, getrocknet

    — 0804 20 90

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    20

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

    — ex 0813 50 99

    50

     

     

     

    — Feigenpaste, getrocknet

    — ex 2007 10 10 ;

    — ex 2007 10 99 ;

    — ex 2007 99 39 ;

    — ex 2007 99 50 ;

    — ex 2007 99 97

    50

    20

    01; 02

    31

    21

     

     

     

    — getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    — ex 2008 97 12 ;

    — ex 2008 97 14 ;

    — ex 2008 97 16 ;

    — ex 2008 97 18 ;

    — ex 2008 97 32 ;

    — ex 2008 97 34 ;

    — ex 2008 97 36 ;

    — ex 2008 97 38 ;

    — ex 2008 97 51 ;

    — ex 2008 97 59 ;

    — ex 2008 97 72 ;

    — ex 2008 97 74 ;

    — ex 2008 97 76 ;

    — ex 2008 97 78 ;

    — ex 2008 97 92 ;

    — ex 2008 97 93 ;

    — ex 2008 97 94 ;

    — ex 2008 97 96 ;

    — ex 2008 97 97 ;

    — ex 2008 97 98 ;

    — ex 2008 99 28

    — ex 2008 99 34 ;

    — ex 2008 99 37 ;

    — ex 2008 99 40 ;

    — ex 2008 99 49 ;

    — ex 2008 99 67 ;

    — ex 2008 99 99

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    11

    10

    10

    10

    10

    60

    95

    60

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

    (Lebensmittel)

    — ex 1106 30 90

    60

     

     

     

    — Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

    — 0802 21 00

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    5

    — Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

    — 0802 22 00

     

     

     

     

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

    — ex 0813 50 39 ;

    — ex 0813 50 91 ;

    — ex 0813 50 99

    70

    70

    70

     

     

     

    — Haselnusspaste

    — ex 2007 10 10 ;

    — ex 2007 10 99 ;

    — ex 2007 99 39 ;

    — ex 2007 99 50 ;

    — ex 2007 99 97

    70

    40

    05; 06

    33

    23

     

     

     

    — Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    — ex 2008 19 12 ;

    — ex 2008 19 19 ;

    — ex 2008 19 92 ;

    — ex 2008 19 95 ;

    — ex 2008 19 99 ;

    — ex 2008 97 12 ;

    — ex 2008 97 14 ;

    — ex 2008 97 16 ;

    — ex 2008 97 18 ;

    — ex 2008 97 32 ;

    — ex 2008 97 34 ;

    — ex 2008 97 36 ;

    — ex 2008 97 38 ;

    — ex 2008 97 51 ;

    — ex 2008 97 59 ;

    — ex 2008 97 72 ;

    — ex 2008 97 74 ;

    — ex 2008 97 76 ;

    — ex 2008 97 78 ;

    — ex 2008 97 92 ;

    — ex 2008 97 93 ;

    — ex 2008 97 94 ;

    — ex 2008 97 96 ;

    — ex 2008 97 97 ;

    — ex 2008 97 98

    30

    30

    30

    20

    30

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

    15

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

    — ex 1106 30 90

    40

     

     

     

    — Haselnussöl

    (Lebensmittel)

    — ex 1515 90 99

    20

     

     

     

    — Pistazien, in der Schale

    — 0802 51 00

     

    Türkei (TR)

    Aflatoxine

    50

    — Pistazien, geschält

    — 0802 52 00

     

     

     

     

    — Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

    — ex 0813 50 39 ;

    — ex 0813 50 91 ;

    — ex 0813 50 99

    60

    60

    60

     

     

     

    — Pistazienpaste

    — ex 2007 10 10 ;

    — ex 2007 10 99

    60

    30

     

     

     

    — Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

    — ex 2007 99 39 ;

    — ex 2007 99 50 ;

    — ex 2007 99 97 ;

    — ex 2008 19 13 ;

    — ex 2008 19 93 ;

    — ex 2008 97 12 ;

    — ex 2008 97 14 ;

    — ex 2008 97 16 ;

    — ex 2008 97 18 ;

    — ex 2008 97 32 ;

    — ex 2008 97 34 ;

    — ex 2008 97 36 ;

    — ex 2008 97 38 ;

    — ex 2008 97 51 ;

    — ex 2008 97 59 ;

    — ex 2008 97 72 ;

    — ex 2008 97 74 ;

    — ex 2008 97 76 ;

    — ex 2008 97 78 ;

    — ex 2008 97 92 ;

    — ex 2008 97 93 ;

    — ex 2008 97 94 ;

    — ex 2008 97 96 ;

    — ex 2008 97 97 ;

    — ex 2008 97 98

    03; 04

    32

    22

    20

    20

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

    19

     

     

     

    — Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

    (Lebensmittel)

    — ex 1106 30 90

    50

     

     

     

    Weinblätter (Traubenblätter)

    (Lebensmittel)

    ex 2008 99 99

    11; 19

    Türkei (TR)

    Pestizidrückstände (4) (7)

    20

    Sesamsamen

    (Lebensmittel)

    1207 40 90

     

    Uganda (UG)

    Salmonellen (6)

    20

    Pitahaya (Drachenfrucht)

    (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

    ex 0810 90 20

    10

    Vietnam (VN)

    Pestizidrückstände (4) (8)

    10

    (1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

    (2)   Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

    (3)   Der Analysebericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieser Verordnung wird von einem nach EN ISO/IEC 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labor ausgestellt.
    a)  die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, durchgeführt wurden;
    b)  die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;
    c)  die Nachweisgrenze der Analysemethode und
    d)  die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

    (4)   Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

    (5)   Rückstände von Carbofuran.

    (6)   Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung.

    (7)   Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

    (8)   Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

    2.    Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii



    Zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten Erzeugnisses mehr als 20 % eines einzelnen Erzeugnisses oder der Summe der aufgeführten Erzeugnisse beträgt

    KN-Code (1)

    Warenbezeichnung (2)

    ex 1704 90

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

    ex 1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    (1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

    (2)   Die Bezeichnung der Waren lautet, wie in der Spalte „Warenbezeichnung“ der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

    ▼M1




    ANHANG IIa

    Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen



    Lebensmittel bzw. Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

    KN-Code (1)

    TARIC-Unterposition

    Ursprungsland

    Gefahr

    — Lebensmittel, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen

    (Lebensmittel)

    — 1404 90 00  (2)

     

    Bangladesch (BD) (3)

    Salmonellen

    — Lebensmittel, die aus getrockneten Bohnen bestehen

    (Lebensmittel)

    — 0713 35 00

    — 0713 39 00

    — 0713 90 00

     

    Nigeria (NG)

    Pestizidrückstände

    (1)   Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

    (2)   Lebensmittel, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

    (3)   Ursprungsland und/oder Versandland.

    ▼B




    ANHANG III

    (1)    Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e

    1.  Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

    a) 

    Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



    Referenzanalysemethode (1)

    Gewicht der Sendung

    Anzahl der Probeneinheiten (n)

    Probenahmeverfahren

    Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

    EN ISO 6579-1

    Unter 20 Tonnen

    5

    Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

    Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

    Über oder gleich 20 Tonnen

    10

    (1)   Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.

    b) 

    Wenn Anhang I oder II dieser Verordnung die Anwendung der Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung vorsieht, gilt Folgendes:



    Referenzanalysemethode (1)

    Gewicht der Sendung

    Anzahl der Probeneinheiten (n)

    Probenahmeverfahren

    Analyseergebnis, erforderlich für jede Probeneinheit derselben Sendung

    EN ISO 6579-1

    Beliebiges Gewicht

    5

    Genommen werden n Probeneinheiten von jeweils mindestens 100 g. Wenn im GGED Chargen angegeben sind, werden die Probeneinheiten aus verschiedenen, zufällig ausgewählten Chargen der Sendung genommen. Wenn keine Chargen identifiziert werden können, werden die Probeneinheiten nach dem Zufallsprinzip genommen. Ein Poolen von Probeneinheiten ist nicht zulässig. Jede Probeneinheit muss gesondert getestet werden.

    Kein Nachweis von Salmonellen in 25 g

    (1)   Anzuwenden ist die neueste Fassung der Referenzanalysemethode oder eine Methode, die gemäß dem Protokoll in EN ISO 16140-2 validiert wurde.




    ANHANG IV

    MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

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    ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

    Allgemeines

    Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

    Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint ( 1 ).

    In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

    Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden.

    Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden.

    Falls die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, gilt Folgendes:

    — 
    Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;
    — 
    die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;
    — 
    dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

    Teil I: Angaben zur Sendung



    Land:

    Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.

    Feld I.1.

    Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.

    Feld I.2.

    Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

    Feld I.2.a.

    IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

    Feld I.3.

    Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

    Feld I.4.

    Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

    Feld I.5.

    Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.

    Feld I.6.

    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.

    Feld I.7.

    Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden.

    Feld I.8.

    Entfällt.

    Feld I.9.

    Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.

    Feld I.10.

    Entfällt.

    Feld I.11.

    Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen.

    Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

    Feld I.12.

    Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

    Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

    Feld I.13.

    Verladeort: Entfällt.

    Feld I.14.

    Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

    Feld I.15.

    Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

    Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (1) fallen.

    Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

    Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

    Feld I.16.

    Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.

    Feld I.17.

    Begleitdokumente:

    Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben.

    Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa ein Handelsdokument, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

    Feld I.18.

    Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.

    Feld I.19.

    Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

    Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

    Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

    Feld I.20.

    Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union.

    Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

    Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

    Feld I.21.

    Entfällt.

    Feld I.22.

    Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen.

    Feld I.23.

    Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

    Feld I.24.

    Menge:

    Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

    Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

    Feld I.25.

    Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

    Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

    Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

    Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 (3) des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).

    (1)   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

    (2)   Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (3)   Aktuelle Fassung: Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.ahtml.

    Teil II: Bescheinigung

    Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.



    Feld II.

    Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

    Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

    Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

    Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

    Feld II.a

    Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.

    Feld II.b

    IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.

    Bescheinigungsbefugte/r:

    Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, amtliche, von einer solchen Behörde ausgestellte Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.



    ( 1 ) Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.

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