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Document 02019R0945-20200809
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/945 of 12 March 2019 on unmanned aircraft systems and on third-country operators of unmanned aircraft systems
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
02019R0945 — DE — 09.08.2020 — 001.004
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1058 DER KOMMISSION vom 27. April 2020 |
L 232 |
1 |
20.7.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/851 DER KOMMISSION vom 22. März 2022 |
L 150 |
21 |
1.6.2022 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION
vom 12. März 2019
über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie oder auf der Grundlage von Betriebserklärungen für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, ausgenommen privat hergestellte UAS, und die entsprechend den in jener Verordnung genannten sieben UAS-Klassen mit einem in den Teilen 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs jener Verordnung festgelegten Kennzeichen zur Identifizierung ihrer Klasse versehen sind;
Zusatzbausätze der Klasse C5 nach Teil 16;
Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung nach Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„unbemanntes Luftfahrzeug“ (unmanned aircraft, UA) : ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist; |
2. |
„Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen“ (equipment to control unmanned aircraft remotely) : alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden; |
3. |
„unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (unmanned aircraft system, UAS) : ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung; |
4. |
„Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems (UAS-Betreiber)“ (unmanned aircraft system operator, UAS operator) : eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt; |
5. |
„offene Kategorie“ (open category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; |
6. |
„spezielle Kategorie“ (specific category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; |
7. |
„zulassungspflichtige Kategorie“ (certified category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; |
8. |
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ (Union harmonisation legislation) : Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen; |
9. |
„Akkreditierung“ (accreditation) : die Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; |
10. |
„Konformitätsbewertung“ (conformity assessment) : das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung erzeugnisspezifischer Anforderungen; |
11. |
„Konformitätsbewertungsstelle“ (conformity assessment body) : eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; |
12. |
„CE-Kennzeichnung“ (CE-marking) : eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, festgelegt sind; |
13. |
„Hersteller“ (manufacturer) : jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; |
14. |
„Bevollmächtigter“ (authorised representative) : jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
15. |
„Einführer“ (importer) : jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
16. |
„Händler“ (distributor) : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; |
17. |
„Wirtschaftsakteure“ (economic operators) : der Hersteller, der Bevollmächtigte des Herstellers, der Einführer und der Händler der UAS; |
18. |
„Bereitstellung auf dem Markt“ (making available on the market) : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; |
19. |
„Inverkehrbringen“ (placing on the market) : die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt; |
20. |
„harmonisierte Norm“ (harmonised standard) : eine harmonisierte Norm nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; |
21. |
„technische Spezifikation“ (technical specification) : ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, denen ein Erzeugnis, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss; |
22. |
„privat hergestelltes UAS“ (privately built UAS) : ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die vom Hersteller als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden; |
23. |
„Marktüberwachungsbehörde“ (market surveillance authority) : eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist; |
24. |
„Rückruf“ (recall) : jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt; |
25. |
„Rücknahme“ (withdrawal) : jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird; |
26. |
„einheitlicher europäischer Luftraum“ (single European sky airspace) : der Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeder andere Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) nach Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung anwenden; |
27. |
„Fernpilot“ (remote pilot) : eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot die Flugsteuerung entweder manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und seinen Kurs zu ändern; |
28. |
„höchstzulässige Startmasse“ (maximum take-off mass, MTOM) : die vom Hersteller oder Erbauer festgelegte höchstzulässige UA-Masse, einschließlich Nutzlast und Kraftstoff, mit der bzw. dem das UAS betrieben werden kann; |
29. |
„Nutzlast“ (payload) : alle Instrumente, Mechanismen, Ausrüstungen, Teile, Geräte, Zubehörteile oder Zusatzteile, einschließlich Kommunikationsausrüstungen, die in das Luftfahrzeug eingebaut bzw. an diesem angebracht sind und nicht dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, das Luftfahrzeug im Flug zu betreiben oder zu steuern, ohne jedoch Teil des Flugwerks, eines Motors oder eines Propellers zu sein; |
30. |
„Follow-me-Modus“ : ein Betriebsmodus eines UAS, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt; |
31. |
„direkte Fernidentifizierung“ (direct remote identification) : ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches UA gewährleistet und auch die Kennzeichnung des UA umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum UA abgerufen werden können; |
32. |
„Geo-Sensibilisierung“ (Geo-awareness) : eine Funktion, die ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten eine potenzielle Verletzung der Luftraumgrenzen erkennt und die Fernpiloten warnt, sodass diese sofort wirksame Maßnahmen zur Vermeidung dieser Verletzung ergreifen können; |
33. |
„Schallleistungspegel LWA “ (sound power level) : A-bewerteter Schallleistungspegel in dB in Bezug auf 1 pW nach EN ISO 3744:2010; |
34. |
„gemessener Schallleistungspegel“ (measured sound power level) : ein anhand der Messungen nach Teil 13 des Anhangs ermittelter Schallleistungspegel; die Messwerte können entweder anhand eines einzigen UA ermittelt werden, das repräsentativ für die Art des Geräts ist, oder anhand eines Durchschnittswerts mehrerer UA; |
35. |
„garantierter Schallleistungspegel“ (guaranteed sound power level) : ein Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen von Teil 13 des Anhangs ermittelt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Nichtüberschreiten vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird; |
36. |
„schweben“ (hovering) : in der Luft in einer geografischen Position verharren; |
37. |
„Menschenansammlungen“ (assemblies of people) : eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen; |
38. |
„Steuereinheit“ (command unit, CU) : die Ausrüstung oder das Ausrüstungssystem zur Fernsteuerung unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139, die die Kontrolle oder Überwachung des unbemannten Luftfahrzeugs in jeder Flugphase unterstützt, mit Ausnahme von Infrastrukturen, die den Steuerungs- und Kontrolllinkdienst (C2) unterstützen; |
39. |
„C2-Link-Dienst“ (C2 link service) : ein von einem Dritten bereitgestellter Kommunikationsdienst, der die Steuerung und Kontrolle zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Steuereinheit (CU) sicherstellt; |
40. |
„Nacht“ (night) : die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ( 2 ). |
KAPITEL II
Für den Betrieb in der „offenen“ oder „speziellen“ Kategorie auf der Grundlage einer Betriebserklärung bestimmte UAS, Zusatzbausätze mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation
ABSCHNITT 1
Anforderungen an die Erzeugnisse
Artikel 4
Anforderungen
Artikel 5
Bereitstellung auf dem Markt und freier Verkehr der Erzeugnisse
ABSCHNITT 2
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Artikel 6
Pflichten der Hersteller
Wurde die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Erzeugnissen, untersuchen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Rückrufe von Erzeugnissen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
Artikel 7
Bevollmächtigte
Die Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;
auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses;
auf Verlangen der Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität des Erzeugnisses und zur Abwendung der Risiken, die von dem Erzeugnis ausgehen, das Gegenstand des dem Bevollmächtigten erteilten Auftrags ist.
Artikel 8
Pflichten der Einführer
Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen die Einführer Folgendes gewährleisten:
der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 durchgeführt;
der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Artikel 17 erstellt;
das Erzeugnis ist mit dem CE-Kennzeichen und gegebenenfalls mit dem UA-Klassen-Identifizierungskennzeichen sowie mit der Angabe zum Schallleistungspegel versehen;
dem Erzeugnis liegen die in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Unterlagen bei;
der Hersteller hat die in Artikel 6 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht den Anforderungen nach den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genügt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses nicht hergestellt ist. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und Dritten aus, unterrichtet der Einführer hiervon zudem den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden.
Artikel 9
Pflichten der Händler
Die Händler gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Anweisungen des Herstellers und ein Informationsblatt entsprechend den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Anweisungen des Herstellers und dieses Informationsblatt sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 übereinstimmt, so stellt er dieses Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt worden ist. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichtet der Händler hiervon zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Artikel 10
Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Kapitels und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Kapitels beeinträchtigt werden kann.
Artikel 11
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen können und zwar
zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses;
zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses.
ABSCHNITT 3
Konformität des Erzeugnisses
Artikel 12
Konformitätsvermutung
Ein Erzeugnis, das mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmt, deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gilt als konform mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genannten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Artikel 13
Konformitätsbewertungsverfahren
Folgende Verfahren stehen für die Konformitätsbewertung zur Verfügung:
interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 des Anhangs bei der Bewertung der Konformität eines Erzeugnisses mit den in den Teilen 1, 5, 6, 16 oder 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen, unter der Bedingung, dass der Hersteller für all jene Anforderungen harmonisierte Normen angewandt hat, für die solche Normen vorhanden sind und deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;
EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Teil 8 des Anhangs;
Konformität auf der Grundlage einer vollständigen Qualitätssicherung nach Teil 9 des Anhangs, sofern nicht die Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt.
Artikel 14
EU-Konformitätserklärung
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Artikel 16
Vorschiften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der notifizierten Stelle, des Identifizierungskennzeichens der UAS-Klasse und der Kennzeichnung des Schallleistungspegels
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
Artikel 17
Technische Unterlagen
ABSCHNITT 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 18
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieses Kapitels wahrzunehmen.
Artikel 19
Notifizierende Behörden
Artikel 20
Anforderungen an notifizierende Behörden
Eine notifizierende Behörde
wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;
gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind;
wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben;
darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen;
wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen;
verfügt über eine ausreichende Anzahl kompetenter Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Artikel 21
Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden
Artikel 22
Anforderungen an notifizierte Stellen
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Erzeugnisse bewertet, an deren Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Instandhaltung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.
Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser Erzeugnisse beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer weder die Vertraulichkeit noch die Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Erzeugnissen, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Komplexitätsgrads des jeweiligen Erzeugnisses und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses.
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
eine hinreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;
die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
Die Vergütung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Artikel 23
Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 24
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 25
Antrag auf Notifizierung
Artikel 26
Notifizierungsverfahren
Artikel 27
Kennnummern und Verzeichnis der notifizierten Stellen
Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.
Artikel 28
Änderung der Notifizierungen
Artikel 29
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
Artikel 30
Operative Pflichten der notifizierten Stellen
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des UA bzw. UAS mit diesem Kapitel erforderlich ist.
Artikel 31
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen sorgen dafür, dass ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.
Artikel 32
Meldepflicht der notifizierten Stellen
Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
im Einklang mit den in den Teilen 8 und 9 des Anhangs festgelegten Anforderungen jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems;
alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben;
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;
auf Verlangen die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und die sonstigen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.
Artikel 33
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 34
Koordinierung der notifizierten Stellen
ABSCHNITT 5
Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 35
Marktüberwachung und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnisse
Artikel 36
Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Erzeugnissen, die ein Risiko darstellen
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betroffene notifizierte Stelle entsprechend.
Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses notwendigen Daten, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der vermeintlichen Nichtkonformität und das Risiko sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen durch das Erzeugnis
Mängel der in Artikel 12 genannten harmonisierten Normen.
Artikel 37
Schutzklauselverfahren der Union
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en diesen Beschluss unverzüglich.
Artikel 38
Konforme Erzeugnisse, die ein Risiko darstellen
Artikel 39
Formale Nichtkonformität
Unbeschadet des Artikels 36 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er bei einem unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnis einen der folgenden Sachverhalte feststellt:
Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder des Artikels 15 oder des Artikels 16 dieser Verordnung angebracht;
die CE-Kennzeichnung oder Typennummer wurde nicht angebracht;
die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 9 des Anhangs angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 16 angebracht oder nicht angebracht;
das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse wurde nicht angebracht;
die Kennzeichnung des Schallleistungspegels, falls gefordert, wurde nicht angebracht;
die Seriennummer wurde nicht angebracht oder hat nicht das richtige Format;
das Handbuch oder das Informationsblatt liegen nicht vor;
die EU-Konformitätserklärung fehlt oder wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
es fehlt der Name des Herstellers, der Name des Einführers, der eingetragene Handelsname, die eingetragene Handelsmarke, die Web-Adresse oder die Postanschrift.
KAPITEL III
Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden, sofern sie nicht unter eine Erklärung fallen
Artikel 40
Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden, sofern sie nicht unter eine Erklärung fallen
Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können;
sie sind für die Beförderung von Menschen konstruiert;
sie sind für den Transport gefährlicher Güter konstruiert und erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall;
sie sind für den Betrieb in der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Kategorie „speziell“ bestimmt, und aus der von der zuständigen Behörde nach einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilten Betriebsgenehmigung geht hervor, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung der UAS nicht angemessen abgemildert werden kann.
Ein zulassungspflichtiges UAS muss den geltenden Anforderungen genügen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) 2015/640 und (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission festgelegt sind.
Sofern das UAS nicht nach Absatz 1 zulassungspflichtig ist, muss ein UAS, das in der Kategorie „speziell“ eingesetzt wird, über die technischen Fähigkeiten verfügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung aufgeführt sind, oder dem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (Light UAS Operator Certificate, LUC) nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.
Sofern nicht privat hergestellt, müssen alle nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht registrierungspflichtigen UAS mit einer eindeutigen Seriennummer versehen sein, die der Norm ANSI/CTA-2063-A-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019) genügt.
Jedes UA, das für den Betrieb in der „speziellen“ Kategorie und in einer Höhe von unter 120 Metern bestimmt ist, muss mit einem Fernidentifizierungssystem ausgerüstet sein, das Folgendes ermöglicht:
Es ermöglicht das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber.
Es ermöglicht, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten in Echtzeit regelmäßig so übermittelt werden, dass sie von vorhandenen Mobilfunkgeräten empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer und der vom Mitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;
die eindeutige Seriennummer des UA nach Absatz 4 oder, wenn das UA privat hergestellt wurde, die eindeutige Seriennummer des Zusatzgeräts nach Teil 6 des Anhangs;
der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt;
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA;
die geografische Position des Fernpiloten sowie
ein Hinweis auf den Notstatus des UAS.
Es erschwert eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung.
KAPITEL IV
UAS-Betreiber aus Drittländern
Artikel 41
UAS-Betreiber aus Drittländern
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die Zwecke des Betriebs innerhalb der Union, in bzw. aus der Union eine Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder UAS-Betreibers nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 oder ein gleichwertiges Dokument anerkennen, sofern
das Drittland eine solche Anerkennung fordert,
die Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder das UAS-Betreiberzeugnis im Ausstellungsstaat gültige Dokumente sind und
die Kommission nach Rücksprache mit der EASA sichergestellt hat, dass die Anforderungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen das gleiche Sicherheitsniveau bieten wie diese Verordnung.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
TEIL 1
Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C0
Ein UAS der Klasse C0 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:
Ein UAS der Klasse C0 muss folgenden Kriterien genügen:
Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g.
Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s.
Seine maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt.
Es ist durch einen Fernpiloten, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit sowie Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung, soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.
Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.
Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.
Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen.
Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:
die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:
klare Betriebsanweisungen,
betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und
eine geeignete Beschreibung aller Risiken im Zusammenhang mit dem UAS-Betrieb, angepasst an das Alter des Nutzers.
Ihm liegt ein Informationsblatt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.
Die Nummern 4, 5 und 6 gelten nicht für UAS, bei denen es sich um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug handelt.
TEIL 2
Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C1
Ein UAS der Klasse C1 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:
Ein UAS der Klasse C1 muss folgenden Kriterien genügen:
Es muss aus Materialien hergestellt sein und eine Leistung sowie physische Merkmale aufweisen, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt.
Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s.
Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, dass die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.
Es verfügt über die für das UA erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten.
Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.
Bei Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks verfügt das UA über eine zuverlässige und berechenbare Funktion zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks oder, sollte sich der Link nicht wiederherstellen lassen, zur Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden.
Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat das UA einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA, der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet.
Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt.
Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.
Es verfügt über eine eindeutige Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019).
Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung,
die das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht, ermöglicht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber;
die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;
die eindeutige physische Seriennummer des UA nach Nummer 11,
der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,
die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und
ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;
die eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung erschwert.
Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet:
eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen UAS-Zonen — mit der Position und Höhe über Grund des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt;
einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, und
Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht gewährleisten können.
Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Lufträumen beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Lufträume hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UA oder seiner Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.
Es muss ausgerüstet sein mit
Lichtern für die Steuerbarkeit des UA und
mindestens einem grünen Blinklicht für die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht, sodass eine Person am Boden das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden kann.
Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen.
Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:
die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:
—
klare Betriebsanweisungen,
Verfahren für das Hochladen von Luftraumbeschränkungen in die Geo-Sensibilisierungsfunktion,
Instandhaltungsanweisungen,
Verfahren für die Fehlersuche,
betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und
eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken.
Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.
Sofern es mit einer netzgestützten Fernidentifikation ausgestattet ist,
muss es die Möglichkeit bieten, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit so übermittelt werden, dass sie über ein Netz empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;
die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 11,
der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,
die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und
ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;
muss das System eine Manipulation der Funktion der direkten Fernidentifizierung erschweren.
TEIL 3
Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C2
Ein UAS der Klasse C2 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:
Ein UAS der Klasse C2 muss folgenden Kriterien genügen:
Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg.
Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, dass die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung, soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.
Es verfügt über die für das UA erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten.
Im Fall eines gefesselten UA verfügt es über eine Leinenlänge von unter 50 m mit einer mechanischen Festigkeit von nicht weniger als
dem Zehnfachen des Gewichts des Luftfahrzeugs bei höchstzulässiger Masse, wenn es sich um ein Luftfahrzeug schwerer als Luft handelt;
dem Vierfachen der Kraft, die vom maximalen statischen Schub kombiniert mit der aerodynamischen Kraft der höchstzulässigen Windgeschwindigkeit im Flug ausgeübt wird, wenn es sich um ein Luftfahrzeug leichter als Luft handelt.
Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.
Bei Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks verfügt das UA, sofern es sich nicht um ein gefesseltes UA handelt, über eine zuverlässige und berechenbare Funktion zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks oder, sollte sich der Link nicht wiederherstellen lassen, zur Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden.
Sofern nicht gefesselt, muss es mit einem gegen den unbefugten Zugang zu den Steuerungs- und Kontrollfunktionen gesicherten Steuerungs- und Kontrolllink ausgerüstet sein.
Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, muss das UA mit einem Langsamflugmodus ausgerüstet sein, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann und die Geschwindigkeit über Grund auf höchstens 3 m/s beschränkt.
Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat das UA einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA, der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet.
Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt.
Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.
Es verfügt über eine eindeutige Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019).
Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung,
die das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht, ermöglicht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber;
die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer und der vom Mitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden,
die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 13,
der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,
die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und
ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;
die eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung erschwert.
Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet:
eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen UAS-Zonen — mit der Position und Höhe über Grund des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt,
einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, und
Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht gewährleisten können.
Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Lufträumen beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Lufträume hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UA oder seiner Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.
Es muss ausgerüstet sein mit
Lichtern für die Steuerbarkeit des UA und
mindestens einem grünen Blinklicht für die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht, sodass eine Person am Boden das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden kann.
Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:
die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:
—
klare Betriebsanweisungen,
Verfahren für das Hochladen von Luftraumbeschränkungen in die Geo-Sensibilisierungsfunktion,
Instandhaltungsanweisungen,
Verfahren für die Fehlersuche,
betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und
eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken.
Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.
Sofern es mit einer netzgestützten Fernidentifikation ausgestattet ist,
muss es gewährleisten, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit so übermittelt werden, dass sie über ein Netz empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Nummer 14 Buchstabe a wird nicht bestanden;
die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 13,
der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,
die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und
ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;
muss das System eine Manipulation der Funktion der direkten Fernidentifizierung erschweren.
TEIL 4
Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C3
Ein UAS der Klasse C3 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: