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Document 02019R0945-20200809

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/945/2020-08-09

02019R0945 — DE — 09.08.2020 — 001.004


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

(ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1058 DER KOMMISSION vom 27. April 2020

  L 232

1

20.7.2020

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/851 DER KOMMISSION vom 22. März 2022

  L 150

21

1.6.2022




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Diese Verordnung enthält die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme (im Folgenden „UAS“), die für den Betrieb gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Vorschriften und Bedingungen bestimmt sind, sowie die Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung von Zusatzgeräten für die Fernidentifikation. Sie enthält auch Festlegungen zur Bauart der UAS, deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung einer Zulassung unterliegt.

▼M1

(2)  
Sie enthält zudem Vorschriften für die Bereitstellung von UAS, Zusatzbausätzen und Zusatzgeräten für die Fernidentifikation auf dem Markt und deren freien Verkehr in der Union.

▼B

(3)  
Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für UAS-Betreiber aus Drittländern, die UAS im einheitlichen europäischen Luftraum nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 betreiben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

▼M1

(1)  

Kapitel II dieser Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:

a) 

UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie oder auf der Grundlage von Betriebserklärungen für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, ausgenommen privat hergestellte UAS, und die entsprechend den in jener Verordnung genannten sieben UAS-Klassen mit einem in den Teilen 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs jener Verordnung festgelegten Kennzeichen zur Identifizierung ihrer Klasse versehen sind;

b) 

Zusatzbausätze der Klasse C5 nach Teil 16;

c) 

Zusatzgeräte für die Fernidentifizierung nach Teil 6 des Anhangs dieser Verordnung.

(2)  
Kapitel III dieser Verordnung gilt für UAS, die nach den Vorschriften und Bedingungen betrieben werden, die für die UAS-Betriebskategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gelten, sofern sie nicht auf der Grundlage einer Erklärung betrieben werden.

▼B

(3)  
Kapitel IV dieser Verordnung gilt für UAS-Betreiber, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittland befindet, oder die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, sofern die UAS in der Union betrieben werden.
(4)  
Diese Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich für den Betrieb in Innenräumen bestimmt sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„unbemanntes Luftfahrzeug“ (unmanned aircraft, UA) : ein Luftfahrzeug, das ohne einen an Bord befindlichen Piloten autonom oder ferngesteuert betrieben wird oder dafür konstruiert ist;

2.

„Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen“ (equipment to control unmanned aircraft remotely) : alle Instrumente, Ausrüstungen, Mechanismen, Geräte, Zubehörteile, Software oder Zusatzteile, die für den sicheren Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erforderlich sind und die keine Teile sind und nicht an Bord des unbemannten Luftfahrzeugs mitgeführt werden;

3.

„unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (unmanned aircraft system, UAS) : ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung;

4.

„Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugsystems (UAS-Betreiber)“ (unmanned aircraft system operator, UAS operator) : eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben gedenkt;

5.

„offene Kategorie“ (open category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;

6.

„spezielle Kategorie“ (specific category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;

7.

„zulassungspflichtige Kategorie“ (certified category) : eine UAS-Betriebskategorie nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947;

8.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ (Union harmonisation legislation) : Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen;

9.

„Akkreditierung“ (accreditation) : die Akkreditierung nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

10.

„Konformitätsbewertung“ (conformity assessment) : das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung erzeugnisspezifischer Anforderungen;

11.

„Konformitätsbewertungsstelle“ (conformity assessment body) : eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

12.

„CE-Kennzeichnung“ (CE-marking) : eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Erzeugnis den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, festgelegt sind;

13.

„Hersteller“ (manufacturer) : jede natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

14.

„Bevollmächtigter“ (authorised representative) : jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

15.

„Einführer“ (importer) : jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

16.

„Händler“ (distributor) : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

17.

„Wirtschaftsakteure“ (economic operators) : der Hersteller, der Bevollmächtigte des Herstellers, der Einführer und der Händler der UAS;

18.

„Bereitstellung auf dem Markt“ (making available on the market) : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

19.

„Inverkehrbringen“ (placing on the market) : die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

20.

„harmonisierte Norm“ (harmonised standard) : eine harmonisierte Norm nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

21.

„technische Spezifikation“ (technical specification) : ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, denen ein Erzeugnis, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

22.

„privat hergestelltes UAS“ (privately built UAS) : ein UAS, das vom Erbauer für seine eigenen Zwecke zusammengebaut oder hergestellt wurde, mit Ausnahme von UAS, die aus Bauteilen zusammengesetzt werden, die vom Hersteller als Fertigbausatz in Verkehr gebracht werden;

23.

„Marktüberwachungsbehörde“ (market surveillance authority) : eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;

24.

„Rückruf“ (recall) : jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Erzeugnisses abzielt;

25.

„Rücknahme“ (withdrawal) : jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird;

26.

„einheitlicher europäischer Luftraum“ (single European sky airspace) : der Luftraum über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jeder andere Luftraum, in dem Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) nach Artikel 1 Absatz 3 jener Verordnung anwenden;

27.

„Fernpilot“ (remote pilot) : eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Fluges eines unbemannten Luftfahrzeugs verantwortlich ist, wobei der Fernpilot die Flugsteuerung entweder manuell vornimmt oder, wenn das unbemannte Luftfahrzeug automatisch fliegt, dessen Kurs überwacht und in der Lage bleibt, jederzeit einzugreifen und seinen Kurs zu ändern;

28.

„höchstzulässige Startmasse“ (maximum take-off mass, MTOM) : die vom Hersteller oder Erbauer festgelegte höchstzulässige UA-Masse, einschließlich Nutzlast und Kraftstoff, mit der bzw. dem das UAS betrieben werden kann;

29.

„Nutzlast“ (payload) : alle Instrumente, Mechanismen, Ausrüstungen, Teile, Geräte, Zubehörteile oder Zusatzteile, einschließlich Kommunikationsausrüstungen, die in das Luftfahrzeug eingebaut bzw. an diesem angebracht sind und nicht dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, das Luftfahrzeug im Flug zu betreiben oder zu steuern, ohne jedoch Teil des Flugwerks, eines Motors oder eines Propellers zu sein;

30.

„Follow-me-Modus“ : ein Betriebsmodus eines UAS, bei dem das unbemannte Luftfahrzeug dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt;

31.

„direkte Fernidentifizierung“ (direct remote identification) : ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches UA gewährleistet und auch die Kennzeichnung des UA umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum UA abgerufen werden können;

32.

„Geo-Sensibilisierung“ (Geo-awareness) : eine Funktion, die ausgehend von den durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten eine potenzielle Verletzung der Luftraumgrenzen erkennt und die Fernpiloten warnt, sodass diese sofort wirksame Maßnahmen zur Vermeidung dieser Verletzung ergreifen können;

33.

„Schallleistungspegel LWA “ (sound power level) : A-bewerteter Schallleistungspegel in dB in Bezug auf 1 pW nach EN ISO 3744:2010;

34.

„gemessener Schallleistungspegel“ (measured sound power level) : ein anhand der Messungen nach Teil 13 des Anhangs ermittelter Schallleistungspegel; die Messwerte können entweder anhand eines einzigen UA ermittelt werden, das repräsentativ für die Art des Geräts ist, oder anhand eines Durchschnittswerts mehrerer UA;

35.

„garantierter Schallleistungspegel“ (guaranteed sound power level) : ein Schallleistungspegel, der nach den Anforderungen von Teil 13 des Anhangs ermittelt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Nichtüberschreiten vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird;

36.

„schweben“ (hovering) : in der Luft in einer geografischen Position verharren;

37.

„Menschenansammlungen“ (assemblies of people) : eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen;

▼M1

38.

„Steuereinheit“ (command unit, CU) : die Ausrüstung oder das Ausrüstungssystem zur Fernsteuerung unbemannter Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139, die die Kontrolle oder Überwachung des unbemannten Luftfahrzeugs in jeder Flugphase unterstützt, mit Ausnahme von Infrastrukturen, die den Steuerungs- und Kontrolllinkdienst (C2) unterstützen;

39.

„C2-Link-Dienst“ (C2 link service) : ein von einem Dritten bereitgestellter Kommunikationsdienst, der die Steuerung und Kontrolle zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und der Steuereinheit (CU) sicherstellt;

40.

„Nacht“ (night) : die Stunden zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ( 2 ).

▼B



KAPITEL II

▼M1

Für den Betrieb in der „offenen“ oder „speziellen“ Kategorie auf der Grundlage einer Betriebserklärung bestimmte UAS, Zusatzbausätze mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen und Zusatzgeräte für die Fernidentifikation

▼B



ABSCHNITT 1

Anforderungen an die Erzeugnisse

Artikel 4

Anforderungen

▼M1

(1)  
Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen die in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllen.

▼B

(2)  
UAS, bei denen es sich nicht um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt, müssen die einschlägigen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nur in Bezug auf solche Risiken einhalten, die nicht mit der Sicherheit des UA-Flugs in Zusammenhang stehen.
(3)  
Die Software bereits auf dem Markt bereitgestellter Erzeugnisse darf nur dann aktualisiert werden, wenn solche Aktualisierungen die Konformität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigen.

Artikel 5

Bereitstellung auf dem Markt und freier Verkehr der Erzeugnisse

(1)  
Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen und die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Tieren oder Eigentum nicht gefährden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen, die diesem Kapitel genügen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die im Zusammenhang mit den von diesem Kapitel erfassten Aspekten stehen.

▼M1

(3)  
Die Absätze 1 bis 4 von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten ab dem 16. Juli 2021.

▼B



ABSCHNITT 2

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Artikel 6

Pflichten der Hersteller

▼M1

(1)  
Beim Inverkehrbringen ihres Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt gewährleisten die Hersteller, dass dieses gemäß den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen konstruiert und hergestellt wurde.
(2)  
Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Artikel 17 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.

▼B

(3)  
Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf.
(4)  
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit diesem Kapitel sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Erzeugnisses, seiner Merkmale oder der Software sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Erzeugnisses verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von in Verkehr befindlichen Erzeugnissen, untersuchen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Rückrufe von Erzeugnissen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

▼M1

(5)  
Die Hersteller von UAS sorgen dafür, dass das UA eine Typennummer im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sowie eine eindeutige Seriennummer trägt, die seine Identifizierung ermöglichen, und gegebenenfalls den in den entsprechenden Teilen 2 bis 4, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen genügt. Hersteller von Zusatzbausätzen der Klasse C5 müssen sicherstellen, dass die Bausätze mit einer Typen- und eindeutigen Seriennummer versehen sind, die deren Identifizierung ermöglichen. Hersteller von Zusatzgeräten für die Fernidentifizierung sorgen dafür, dass diese Geräte mit einer Typen- und eindeutigen Seriennummer versehen sind, die deren Identifizierung ermöglichen, und den in Teil 6 des Anhangs festgelegten Anforderungen genügen. Auf jeden Fall sorgen die Hersteller dafür, dass die eindeutige Seriennummer auch in die EU-Konformitätserklärung oder vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 14 eingetragen ist.

▼B

(6)  
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Website und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Erzeugnis oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller erreichbar ist. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

▼M1

(7)  
Die Hersteller gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Anweisungen des Herstellers und ein Informationsblatt entsprechend den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Anweisungen des Herstellers und dieses Informationsblatt sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.

▼B

(8)  
Die Hersteller gewährleisten, dass jedem Erzeugnis ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.
(9)  
Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis diesem Kapitel nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichten die Hersteller hiervon unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die Nichtkonformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.
(10)  
Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses mit diesem Kapitel erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit dem Erzeugnis verbunden sind, das sie in Verkehr gebracht haben.

▼M1

(11)  
Bringen Hersteller ein UAS der Klasse C5, der Klasse C6 oder ein Zusatzgerät für die Klasse C5 in Verkehr, müssen sie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes hiervon unterrichten.

▼B

Artikel 7

Bevollmächtigte

(1)  
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflichten nach Artikel 6 Absatz 1 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

b) 

auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses;

c) 

auf Verlangen der Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität des Erzeugnisses und zur Abwendung der Risiken, die von dem Erzeugnis ausgehen, das Gegenstand des dem Bevollmächtigten erteilten Auftrags ist.

Artikel 8

Pflichten der Einführer

(1)  
Einführer dürfen nur solche Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen genügen.
(2)  

Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, müssen die Einführer Folgendes gewährleisten:

a) 

der Hersteller hat das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 13 durchgeführt;

b) 

der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Artikel 17 erstellt;

c) 

das Erzeugnis ist mit dem CE-Kennzeichen und gegebenenfalls mit dem UA-Klassen-Identifizierungskennzeichen sowie mit der Angabe zum Schallleistungspegel versehen;

d) 

dem Erzeugnis liegen die in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Unterlagen bei;

e) 

der Hersteller hat die in Artikel 6 Absätze 5 und 6 genannten Anforderungen erfüllt.

▼M1

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht den Anforderungen nach den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genügt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses nicht hergestellt ist. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und Dritten aus, unterrichtet der Einführer hiervon zudem den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden.

▼B

(3)  
Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Website und ihre Postanschrift, an der sie kontaktiert werden können, auf dem Erzeugnis oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Erzeugnis beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und die Marktüberwachungsbehörden leicht zu verstehenden Sprache abzufassen.

▼M1

(4)  
Die Einführer gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Anweisungen des Herstellers und ein Informationsblatt entsprechend den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Anweisungen des Herstellers und dieses Informationsblatt sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.

▼B

(5)  
Die Einführer gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen des Erzeugnisses, solange dieses sich in ihrer Verantwortung befindet, seine Konformität mit den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(6)  
Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Erzeugnis ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern und Dritten Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnissen, untersuchen Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Erzeugnisse und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7)  
Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Erzeugnis den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichten die Einführer hiervon zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(8)  
Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zehn Jahre lang ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9)  
Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit dem Erzeugnis verbunden sind, das sie in Verkehr gebracht haben.

▼M1

(10)  
Bringen Einführer ein UAS der Klasse C5, der Klasse C6 oder ein Zusatzgerät für die Klasse C5 in Verkehr, müssen sie die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats ihres Hauptgeschäftssitzes hiervon unterrichten.

▼B

Artikel 9

Pflichten der Händler

(1)  
Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieses Kapitels mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen.

▼M1

(2)  
Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung und, soweit erforderlich, mit dem Identifizierungskennzeichen für die UA-Klasse und der Angabe über den Schallleistungspegel versehen ist und ihm die in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Unterlagen beiliegen, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben.

Die Händler gewährleisten, dass dem Erzeugnis die Anweisungen des Herstellers und ein Informationsblatt entsprechend den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Anweisungen des Herstellers und dieses Informationsblatt sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und lesbar sein.

▼B

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 übereinstimmt, so stellt er dieses Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Konformität hergestellt worden ist. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichtet der Händler hiervon zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

(3)  
Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen des Erzeugnisses, solange dieses sich in ihrer Verantwortung befindet, seine Konformität mit den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen nicht beeinträchtigen.
(4)  
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Erzeugnis nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Erzeugnisses herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Geht von dem Erzeugnis ein Risiko aus, unterrichten die Händler hiervon zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5)  
Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Erzeugnisses erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 10

Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Kapitels und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Erzeugnis unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Erzeugnis so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Kapitels beeinträchtigt werden kann.

Artikel 11

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)  

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a) 

von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;

b) 

an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.

(2)  

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen vorlegen können und zwar

a) 

zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses;

b) 

zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses.



ABSCHNITT 3

Konformität des Erzeugnisses

Artikel 12

Konformitätsvermutung

▼M1

Ein Erzeugnis, das mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmt, deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gilt als konform mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genannten Anforderungen, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

▼B

Artikel 13

Konformitätsbewertungsverfahren

▼M1

(1)  
Der Hersteller nimmt mit einem der folgenden Verfahren eine Konformitätsbewertung des Erzeugnisses vor, um dessen Konformität mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs genannten Anforderungen festzustellen. Bei der Konformitätsbewertung sind alle vorgesehenen und vorhersehbaren Betriebsbedingungen zu berücksichtigen.

▼B

(2)  

Folgende Verfahren stehen für die Konformitätsbewertung zur Verfügung:

▼M1

a) 

interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 des Anhangs bei der Bewertung der Konformität eines Erzeugnisses mit den in den Teilen 1, 5, 6, 16 oder 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen, unter der Bedingung, dass der Hersteller für all jene Anforderungen harmonisierte Normen angewandt hat, für die solche Normen vorhanden sind und deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden;

▼B

b) 

EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Teil 8 des Anhangs;

c) 

Konformität auf der Grundlage einer vollständigen Qualitätssicherung nach Teil 9 des Anhangs, sofern nicht die Konformität eines Erzeugnisses bewertet wird, bei dem es sich um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt.

Artikel 14

EU-Konformitätserklärung

▼M1

(1)  
Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 6 Absatz 8 muss Angaben dazu enthalten, dass die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie Angaben zur Klasse des UAS.

▼B

(2)  
Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Teil 11 des Anhangs entsprechen, die in jenem Teil aufgeführten Elemente enthalten und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Erzeugnis bereitgestellt wird.
(3)  
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung nach Artikel 6 Absatz 8 muss die in Teil 12 des Anhangs aufgeführten Elemente enthalten und stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Sie ist in die Sprache bzw. Sprachen zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Der vollständige Wortlaut der EU-Konformitätserklärung ist über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebene Internetadresse in der Sprache oder in den Sprachen zur Verfügung zu stellen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
(4)  
Unterliegt ein Erzeugnis mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften der Union samt ihren Bezugnahmen anzugeben.
(5)  
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Erzeugnis den Anforderungen dieses Kapitels genügt.

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 16

Vorschiften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung, der Kennnummer der notifizierten Stelle, des Identifizierungskennzeichens der UAS-Klasse und der Kennzeichnung des Schallleistungspegels

(1)  
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis oder seiner an ihm angebrachten Datenplakette anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe des Erzeugnisses nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, ist sie auf der Verpackung anzubringen.

▼M1

(2)  
Das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse ist mit einer Mindestgröße von 5 mm sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem UA und gegebenenfalls auf jedem Zusatzteil eines C5-Zusatzbausatzes sowie auf seiner Verpackung anzubringen. Die Anbringung von Kennzeichnungen, Zeichen oder Beschriftungen auf einem Erzeugnis, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder Form des Identifizierungskennzeichens der UA-Klasse irreführend sind, ist verboten.

▼B

(3)  
Die Kennzeichnung des Schallleistungspegels nach Teil 14 des Anhangs ist gegebenenfalls sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem UA anzubringen, sofern dies nicht aufgrund der Größe des Erzeugnisses unmöglich oder ungerechtfertigt ist, sowie auf der Verpackung.
(4)  
Die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Kennzeichnung des Schallleistungspegels und das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse sind vor Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt anzubringen.
(5)  
Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 9 des Anhangs angewandt wird.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(6)  
Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Artikel 17

Technische Unterlagen

▼M1

(1)  
Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen erfüllt, enthalten. Sie müssen jedoch mindestens die in Teil 10 des Anhangs dargelegten Elemente enthalten.

▼B

(2)  
Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3)  
Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit einem EU-Baumusterprüfverfahren oder der Bewertung der Qualitätssicherung des Herstellers sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ihren Sitz hat, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.

▼M1

(4)  
Stimmen die technischen Unterlagen mit den Absätzen 1, 2 und 3 nicht überein, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder Einführer auffordern, auf Kosten des Herstellers oder des Einführers und innerhalb einer bestimmten Frist bei einer von der Marktüberwachungsbehörde akzeptierten Stelle eine Prüfung durchführen zu lassen, um die Konformität des Erzeugnisses mit den in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten und für das Erzeugnis geltenden Anforderungen zu überprüfen.

▼B



ABSCHNITT 4

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 18

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieses Kapitels wahrzunehmen.

Artikel 19

Notifizierende Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 24, zuständig ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.
(3)  
Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 20 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4)  
Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 20

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)  

Eine notifizierende Behörde

a) 

wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt;

b) 

gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind;

c) 

wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben;

d) 

darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen;

e) 

wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen;

f) 

verfügt über eine ausreichende Anzahl kompetenter Mitarbeiter, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 21

Informationspflichten in Bezug auf notifizierende Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
(2)  
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 22

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
(2)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats zu gründen und mit Rechtspersönlichkeit auszustatten.
(3)  
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation, die er bewertet, in keiner Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Erzeugnisse bewertet, an deren Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Instandhaltung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.

(4)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb des zu bewertenden Erzeugnisses oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung eines bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Erzeugnisses, das für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig ist, oder die Verwendung eines solchen Erzeugnisses zum persönlichen Gebrauch aus.

Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser Erzeugnisse beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer weder die Vertraulichkeit noch die Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.

(5)  
Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Teile 8 oder 9 des Anhangs zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Erzeugnissen, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:

a) 

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b) 

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c) 

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Komplexitätsgrads des jeweiligen Erzeugnisses und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsprozesses.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)  

Die Mitarbeiter, die für die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig sind, verfügen über

a) 

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b) 

eine hinreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c) 

angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;

d) 

die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)  
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert.

Die Vergütung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)  
Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Mitgliedstaat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10)  
Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Teilen 8 und 9 des Anhangs oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht; dies gilt jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
(11)  
Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten, den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der UAS und der Frequenzplanung sowie den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihre für die Ausführung von Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 23

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Bezugnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 22 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 24

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)  
Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 22 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2)  
Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)  
Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden.
(4)  
Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß den Teilen 8 und 9 des Anhangs ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 25

Antrag auf Notifizierung

(1)  
Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist.
(2)  
Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des Erzeugnisses, für das diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 22 erfüllt.

Artikel 26

Notifizierungsverfahren

(1)  
Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 22 erfüllen.
(2)  
Sie notifizieren die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.
(3)  
Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und dem betreffenden Erzeugnis sowie die entsprechende Akkreditierungsurkunde.
(4)  
Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle nur dann ausüben, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.
(5)  
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieses Kapitels als notifizierte Stelle.
(6)  
Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung.

Artikel 27

Kennnummern und Verzeichnis der notifizierten Stellen

(1)  
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
(2)  
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(3)  
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission stellt sicher, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand ist.

Artikel 28

Änderung der Notifizierungen

(1)  
Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 22 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
(2)  
Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 29

Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(1)  
Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2)  
Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Aufrechterhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
(3)  
Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)  
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat entsprechend in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 30

Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1)  
Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach den Teilen 8 und 9 des Anhangs durch.
(2)  
Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads des betreffenden Erzeugnisses und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des UA bzw. UAS mit diesem Kapitel erforderlich ist.

▼M1

(3)  
Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Anforderungen bzw. entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems aus.

▼B

(4)  
Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Erzeugnis die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5)  
Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätssicherungssystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Artikel 31

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die notifizierten Stellen sorgen dafür, dass ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren gegen ihre Entscheidungen vorgesehen ist.

Artikel 32

Meldepflicht der notifizierten Stellen

(1)  

Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a) 

im Einklang mit den in den Teilen 8 und 9 des Anhangs festgelegten Anforderungen jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems;

b) 

alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben;

c) 

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

d) 

auf Verlangen die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und die sonstigen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt haben.

(2)  
Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach diesem Kapitel notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben UA- oder UAS-Kategorien nachgehen, im Einklang mit den in den Teilen 8 und 9 des Anhangs festgelegten Anforderungen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(3)  
Die notifizierten Stellen erfüllen ihre Informationspflichten nach den Teilen 8 und 9 des Anhangs.

Artikel 33

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 34

Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)  
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieses Kapitels notifizierten Stellen in Form einer Sektorgruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
(2)  
Die notifizierten Stellen beteiligen sich direkt oder mittels benannter Vertreter an den Arbeiten dieser Gruppe.



ABSCHNITT 5

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen und Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 35

Marktüberwachung und Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnisse

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Überwachung der auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse nach Artikel 15 Absatz 3 und den Artikeln 16 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnisse nach Artikel 15 Absatz 5 und den Artikeln 27, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(3)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden mit den nach Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 benannten zuständigen Behörden in Sicherheitsfragen kooperieren und legen geeignete Mechanismen für die Kommunikation und Koordinierung zwischen ihnen fest, wobei sie die Informationen bestmöglich nutzen, die in dem nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten System zur Meldung von Ereignissen und in den nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichteten Informationssystemen enthalten sind.

Artikel 36

Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Erzeugnissen, die ein Risiko darstellen

▼M1

(1)  
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter dieses Kapitel fallen, beurteilen sie, ob das betreffende Erzeugnis alle geltenden, in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

▼B

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit diesen Anforderungen herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betroffene notifizierte Stelle entsprechend.

Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)  
Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Erzeugnisse, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4)  
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Erzeugnis vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)  

Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung des nichtkonformen Erzeugnisses notwendigen Daten, die Herkunft des Erzeugnisses, die Art der vermeintlichen Nichtkonformität und das Risiko sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a) 

Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Anforderungen durch das Erzeugnis

b) 

Mängel der in Artikel 12 genannten harmonisierten Normen.

(6)  
Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Erzeugnisses sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7)  
Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 5 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses getroffen werden, wie etwa dessen Rücknahme vom Markt.

Artikel 37

Schutzklauselverfahren der Union

(1)  
Wurden nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 36 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en diesen Beschluss unverzüglich.

(2)  
Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das nicht konforme Erzeugnis von ihrem Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
(3)  
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Erzeugnisses mit Mängeln der in Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b dieser Verordnung genannten harmonisierten Normen begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 38

Konforme Erzeugnisse, die ein Risiko darstellen

(1)  
Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung nach Artikel 36 Absatz 1 fest, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter dieses Kapitel fallen, darstellt, obwohl es die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Erzeugnis bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2)  
Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Erzeugnisse erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3)  
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die zur Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses erforderlichen Daten sowie Daten zu seinem Ursprung, seiner Lieferkette, zur Art des Risikos sowie zur Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)  
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
(5)  
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en diesen Beschluss unverzüglich.

Artikel 39

Formale Nichtkonformität

(1)  

Unbeschadet des Artikels 36 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er bei einem unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnis einen der folgenden Sachverhalte feststellt:

a) 

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder des Artikels 15 oder des Artikels 16 dieser Verordnung angebracht;

b) 

die CE-Kennzeichnung oder Typennummer wurde nicht angebracht;

c) 

die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil 9 des Anhangs angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 16 angebracht oder nicht angebracht;

d) 

das Identifizierungskennzeichen der UA-Klasse wurde nicht angebracht;

e) 

die Kennzeichnung des Schallleistungspegels, falls gefordert, wurde nicht angebracht;

f) 

die Seriennummer wurde nicht angebracht oder hat nicht das richtige Format;

g) 

das Handbuch oder das Informationsblatt liegen nicht vor;

h) 

die EU-Konformitätserklärung fehlt oder wurde nicht ausgestellt;

i) 

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

j) 

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

k) 

es fehlt der Name des Herstellers, der Name des Einführers, der eingetragene Handelsname, die eingetragene Handelsmarke, die Web-Adresse oder die Postanschrift.

(2)  
Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, ergreift der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgenommen oder zurückgerufen wird.



KAPITEL III

▼M1

Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden, sofern sie nicht unter eine Erklärung fallen

Artikel 40

Anforderungen an UAS, die in den Kategorien „zulassungspflichtig“ und „speziell“ betrieben werden, sofern sie nicht unter eine Erklärung fallen

(1) 

Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können;

b) 

sie sind für die Beförderung von Menschen konstruiert;

c) 

sie sind für den Transport gefährlicher Güter konstruiert und erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall;

d) 

sie sind für den Betrieb in der in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten Kategorie „speziell“ bestimmt, und aus der von der zuständigen Behörde nach einer Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilten Betriebsgenehmigung geht hervor, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung der UAS nicht angemessen abgemildert werden kann.

(2) 

Ein zulassungspflichtiges UAS muss den geltenden Anforderungen genügen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) 2015/640 und (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission festgelegt sind.

(3) 

Sofern das UAS nicht nach Absatz 1 zulassungspflichtig ist, muss ein UAS, das in der Kategorie „speziell“ eingesetzt wird, über die technischen Fähigkeiten verfügen, die in der von der zuständigen Behörde erteilten Betriebsgenehmigung aufgeführt sind, oder dem Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (Light UAS Operator Certificate, LUC) nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.

(4) 

Sofern nicht privat hergestellt, müssen alle nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht registrierungspflichtigen UAS mit einer eindeutigen Seriennummer versehen sein, die der Norm ANSI/CTA-2063-A-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019) genügt.

(5) 

Jedes UA, das für den Betrieb in der „speziellen“ Kategorie und in einer Höhe von unter 120 Metern bestimmt ist, muss mit einem Fernidentifizierungssystem ausgerüstet sein, das Folgendes ermöglicht:

a) 

Es ermöglicht das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber.

b) 

Es ermöglicht, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten in Echtzeit regelmäßig so übermittelt werden, dass sie von vorhandenen Mobilfunkgeräten empfangen werden können:

i) 

die UAS-Betreibernummer und der vom Mitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;

ii) 

die eindeutige Seriennummer des UA nach Absatz 4 oder, wenn das UA privat hergestellt wurde, die eindeutige Seriennummer des Zusatzgeräts nach Teil 6 des Anhangs;

iii) 

der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt;

iv) 

der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA;

v) 

die geografische Position des Fernpiloten sowie

vi) 

ein Hinweis auf den Notstatus des UAS.

c) 

Es erschwert eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung.

▼B



KAPITEL IV

UAS-Betreiber aus Drittländern

Artikel 41

UAS-Betreiber aus Drittländern

(1)  
UAS-Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, dort niedergelassen oder ansässig sind, müssen für die Zwecke des UAS-Betriebs im einheitlichen europäischen Luftraum der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genügen.
(2)  
Zuständig für den UAS-Drittlandbetreiber ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber sein UAS zuerst zu betreiben beabsichtigt.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die Zwecke des Betriebs innerhalb der Union, in bzw. aus der Union eine Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder UAS-Betreibers nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 oder ein gleichwertiges Dokument anerkennen, sofern

a) 

das Drittland eine solche Anerkennung fordert,

b) 

die Bescheinigung über die Befähigung des Fernpiloten oder das UAS-Betreiberzeugnis im Ausstellungsstaat gültige Dokumente sind und

c) 

die Kommission nach Rücksprache mit der EASA sichergestellt hat, dass die Anforderungen für die Ausstellung dieser Bescheinigungen das gleiche Sicherheitsniveau bieten wie diese Verordnung.



KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 42

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG

TEIL 1

Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C0

Ein UAS der Klasse C0 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:

image

Ein UAS der Klasse C0 muss folgenden Kriterien genügen:

1. 

Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g.

2. 

Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s.

3. 

Seine maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt.

4. 

Es ist durch einen Fernpiloten, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit sowie Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung, soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.

5. 

Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.

6. 

Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.

7. 

Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen.

8. 

Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:

a) 

die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:

— 
die UA-Klasse,
— 
die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und die höchstzulässige Startmasse (MTOM),
— 
die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen zum UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen,
— 
die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA und
— 
eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes des Steuerungs- und Kontrolllinks,
b) 

klare Betriebsanweisungen,

c) 

betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und

d) 

eine geeignete Beschreibung aller Risiken im Zusammenhang mit dem UAS-Betrieb, angepasst an das Alter des Nutzers.

9. 

Ihm liegt ein Informationsblatt der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.

10. 

Die Nummern 4, 5 und 6 gelten nicht für UAS, bei denen es sich um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug handelt.

TEIL 2

Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C1

Ein UAS der Klasse C1 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:

image

Ein UAS der Klasse C1 muss folgenden Kriterien genügen:

1. 

Es muss aus Materialien hergestellt sein und eine Leistung sowie physische Merkmale aufweisen, die gewährleisten, dass bei einem Aufprall mit seiner Endgeschwindigkeit auf einen menschlichen Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 J liegt oder alternativ die MTOM einschließlich der Nutzlast unter 900 g liegt.

2. 

Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s.

3. 

Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, dass die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.

4. 

Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.

5. 

Es verfügt über die für das UA erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten.

6. 

Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.

7. 

Bei Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks verfügt das UA über eine zuverlässige und berechenbare Funktion zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks oder, sollte sich der Link nicht wiederherstellen lassen, zur Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden.

8. 

Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat das UA einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA, der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet.

9. 

Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt.

10. 

Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.

11. 

Es verfügt über eine eindeutige Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019).

12. 

Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung,

a) 

die das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht, ermöglicht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber;

b) 

die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:

i) 

die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;

ii) 

die eindeutige physische Seriennummer des UA nach Nummer 11,

iii) 

der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,

iv) 

der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,

v) 

die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und

vi) 

ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;

c) 

die eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung erschwert.

13. 

Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet:

a) 

eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen UAS-Zonen — mit der Position und Höhe über Grund des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt;

b) 

einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, und

c) 

Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht gewährleisten können.

14. 

Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Lufträumen beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Lufträume hineinzufliegen.

15. 

Sobald die Batterie des UA oder seiner Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.

16. 

Es muss ausgerüstet sein mit

a) 

Lichtern für die Steuerbarkeit des UA und

b) 

mindestens einem grünen Blinklicht für die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht, sodass eine Person am Boden das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden kann.

17. 

Wenn es mit einem „Follow-me“-Modus ausgestattet und diese Funktion eingeschaltet ist, darf es sich in einer Entfernung vom Fernpiloten von höchstens 50 m befinden und dem Fernpiloten muss es möglich sein, die Kontrolle über das UA zurückzuerlangen.

18. 

Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:

a) 

die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:

— 
die UA-Klasse,
— 
die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und die höchstzulässige Startmasse (MTOM),
— 
die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen zum UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen,
— 
die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA,
— 
die Verfahren für das Hochladen der UAS-Betreibernummer in das Fernidentifizierungssystem,
— 
die Referenz des Übertragungsprotokolls, das für die direkte Aussendung der Signale für das Fernidentifizierungssystem verwendet wird,
— 
den Schallleistungspegel, und
— 
eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes der Datenübertragung und des Verfahrens zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks des UA,

b) 

klare Betriebsanweisungen,

c) 

Verfahren für das Hochladen von Luftraumbeschränkungen in die Geo-Sensibilisierungsfunktion,

d) 

Instandhaltungsanweisungen,

e) 

Verfahren für die Fehlersuche,

f) 

betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und

g) 

eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken.

19. 

Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.

20. 

Sofern es mit einer netzgestützten Fernidentifikation ausgestattet ist,

a) 

muss es die Möglichkeit bieten, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit so übermittelt werden, dass sie über ein Netz empfangen werden können:

i) 

die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden;

ii) 

die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 11,

iii) 

der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,

iv) 

der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,

v) 

die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und

vi) 

ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;

b) 

muss das System eine Manipulation der Funktion der direkten Fernidentifizierung erschweren.

TEIL 3

Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C2

Ein UAS der Klasse C2 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet:

image

Ein UAS der Klasse C2 muss folgenden Kriterien genügen:

1. 

Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 4 kg.

2. 

Es hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 m über dem Startpunkt oder ist mit einem System ausgestattet, dass die Höhe über der Oberfläche oder über dem Startpunkt auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Ist der Wert einstellbar, müssen dem Fernpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe des UA über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.

3. 

Es ist durch einen Fernpiloten mit einer ausreichenden Befähigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der den Herstelleranweisungen folgt, in Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Steuerungs- und Kontrolllink-Leistung, soweit erforderlich unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei einem Versagen eines oder gegebenenfalls mehrerer Systeme, sicher steuerbar.

4. 

Es verfügt über die für das UA erforderliche mechanische Festigkeit, einschließlich eines notwendigen Sicherheitsfaktors, sowie gegebenenfalls über die Stabilität, um Belastungen zu widerstehen, denen es während der Nutzung ausgesetzt sein kann, ohne dass es zu Brüchen oder Deformierungen kommt, die seinen sicheren Flug beeinträchtigen könnten.

5. 

Im Fall eines gefesselten UA verfügt es über eine Leinenlänge von unter 50 m mit einer mechanischen Festigkeit von nicht weniger als

a) 

dem Zehnfachen des Gewichts des Luftfahrzeugs bei höchstzulässiger Masse, wenn es sich um ein Luftfahrzeug schwerer als Luft handelt;

b) 

dem Vierfachen der Kraft, die vom maximalen statischen Schub kombiniert mit der aerodynamischen Kraft der höchstzulässigen Windgeschwindigkeit im Flug ausgeübt wird, wenn es sich um ein Luftfahrzeug leichter als Luft handelt.

6. 

Es ist so konstruiert und gebaut, dass die Gefahr der Verletzung von Menschen während des Betriebs minimiert wird und scharfe Kanten vermieden werden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Sofern das UA mit Propellern ausgerüstet ist, ist es so zu konstruieren, dass die Gefahr einer von den Propellerblättern ausgehenden Verletzung begrenzt wird.

7. 

Bei Verlust des Steuerungs- und Kontrolllinks verfügt das UA, sofern es sich nicht um ein gefesseltes UA handelt, über eine zuverlässige und berechenbare Funktion zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks oder, sollte sich der Link nicht wiederherstellen lassen, zur Beendigung des Flugs, bei der die Auswirkungen auf Dritte in der Luft oder am Boden verringert werden.

8. 

Sofern nicht gefesselt, muss es mit einem gegen den unbefugten Zugang zu den Steuerungs- und Kontrollfunktionen gesicherten Steuerungs- und Kontrolllink ausgerüstet sein.

9. 

Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, muss das UA mit einem Langsamflugmodus ausgerüstet sein, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann und die Geschwindigkeit über Grund auf höchstens 3 m/s beschränkt.

10. 

Sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt, hat das UA einen garantierten, nach Teil 13 bestimmten A-bewerteten Schallleistungspegel LWA, der die in Teil 15 festgelegten Pegel nicht überschreitet.

11. 

Angaben zum garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel sind auf dem UA und/oder seiner Verpackung nach Teil 14 anzubringen, sofern es sich nicht um einen Starrflügler handelt.

12. 

Es wird ausschließlich mit elektrischem Strom betrieben.

13. 

Es verfügt über eine eindeutige Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-2019 (Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers, 2019).

14. 

Es verfügt über eine direkte Fernidentifizierung,

a) 

die das Hochladen der UAS-Betreibernummer nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie sonstiger zusätzlicher Nummern, die das Registrierungssystem vorsieht, ermöglicht. Das System führt eine Konsistenzprüfung durch, um die Integrität der vollständigen Zeichenkette, die dem UAS-Betreiber zum Zeitpunkt der Registrierung zur Verfügung gestellt wird, zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten sendet das UAS eine Fehlermeldung an den UAS-Betreiber;

b) 

die gewährleistet, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass sie innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:

i) 

die UAS-Betreibernummer und der vom Mitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Buchstabe a wird nicht bestanden,

ii) 

die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 13,

iii) 

der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,

iv) 

der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,

v) 

die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und

vi) 

ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;

c) 

die eine Manipulation der Funktion des Systems zur direkten Fernidentifizierung erschwert.

15. 

Es muss mit einer Geo-Sensibilisierungsfunktion ausgestattet sein, die folgende Leistungen bietet:

a) 

eine Schnittstelle nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, mit der Daten, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen und aktualisiert und — abhängig von den geografischen UAS-Zonen — mit der Position und Höhe über Grund des UA abgeglichen werden können, wobei gewährleistet sein muss, dass der Vorgang des Ladens und Aktualisierens dieser Daten die Integrität und Validität des UA nicht beeinträchtigt,

b) 

einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird, und

c) 

Informationen an den Fernpiloten über den Status des UA sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- oder Navigationssysteme des UA die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geo-Sensibilisierungsfunktion nicht gewährleisten können.

16. 

Verfügt das UA über eine Funktion, die seinen Zugang zu bestimmten Lufträumen beschränkt, muss diese Funktion reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UA interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der Fernpilot klare Angaben erhalten, sobald diese Funktion das UA daran hindert, in diese Lufträume hineinzufliegen.

17. 

Sobald die Batterie des UA oder seiner Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.

18. 

Es muss ausgerüstet sein mit

a) 

Lichtern für die Steuerbarkeit des UA und

b) 

mindestens einem grünen Blinklicht für die Unterscheidbarkeit des UA bei Nacht, sodass eine Person am Boden das UA von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden kann.

19. 

Es wird mit Herstelleranweisungen in Verkehr gebracht, die Folgendes umfassen:

a) 

die Merkmale des UA, einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf:

— 
die UA-Klasse,
— 
die UA-Masse (mit einer Beschreibung der Bezugskonfiguration) und die höchstzulässige Startmasse (MTOM),
— 
die allgemeinen Merkmale der zulässigen Nutzlasten unter Angabe der Masse, der Abmessungen, Schnittstellen zum UA und sonstiger etwaiger Einschränkungen,
— 
die Bedieneinheit und die Software zur Fernsteuerung des UA,
— 
die Verfahren für das Hochladen der UAS-Betreibernummer in das Fernidentifizierungssystem,
— 
die Referenz des Übertragungsprotokolls, das für die direkte Aussendung der Signale für das Fernidentifizierungssystem verwendet wird,
— 
den Schallleistungspegel, und
— 
eine Beschreibung des Verhaltens des UA im Falle eines Verlustes des Steuerungs- und Kontrolllinks und des Verfahrens zur Wiederherstellung des Steuerungs- und Kontrolllinks des UA, und

b) 

klare Betriebsanweisungen,

c) 

Verfahren für das Hochladen von Luftraumbeschränkungen in die Geo-Sensibilisierungsfunktion,

d) 

Instandhaltungsanweisungen,

e) 

Verfahren für die Fehlersuche,

f) 

betriebliche Einschränkungen (einschließlich, jedoch nicht begrenzt auf Wetterbedingungen, Bedingungen für den Tag-/Nachtbetrieb) und

g) 

eine geeignete Beschreibung aller mit dem UAS-Betrieb zusammenhängenden Risiken.

20. 

Ihm liegt ein Informationsblatt der EASA über die geltenden Beschränkungen und Auflagen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bei.

21. 

Sofern es mit einer netzgestützten Fernidentifikation ausgestattet ist,

a) 

muss es gewährleisten, dass während der gesamten Flugdauer mindestens die folgenden Daten des UA unter Verwendung eines offenen und dokumentierten Übertragungsprotokolls in Echtzeit so übermittelt werden, dass sie über ein Netz empfangen werden können:

i) 

die UAS-Betreibernummer und der vom Eintragungsmitgliedstaat während des Registrierungsverfahrens bereitgestellte Überprüfungscode, es sei denn, die Konsistenzprüfung nach Nummer 14 Buchstabe a wird nicht bestanden;

ii) 

die eindeutige Seriennummer des UA nach Nummer 13,

iii) 

der Zeitstempel, die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,

iv) 

der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA,

v) 

die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts und

vi) 

ein Hinweis auf den Notstatus des UAS;

b) 

muss das System eine Manipulation der Funktion der direkten Fernidentifizierung erschweren.

TEIL 4

Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C3

Ein UAS der Klasse C3 ist mit folgendem Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA gekennzeichnet: