Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02019R0788-20240502

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/788/2024-05-02

    02019R0788 — DE — 02.05.2024 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ▼C1

    VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. April 2019

    über die Europäische Bürgerinitiative

    ▼B

    (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1673 DER KOMMISSION  vom 23. Juli 2019

      L 257

    1

    8.10.2019

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1082 DER KOMMISSION  vom 6. Februar 2024

      L 1082

    1

    12.4.2024


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 334 vom 27.12.2019, S.  168 (2019/788)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 424 vom 15.12.2020, S.  60 (2019/788)




    ▼B

    ▼C1

    VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 17. April 2019

    über die Europäische Bürgerinitiative

    ▼B



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative festgelegt, mit der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).

    Artikel 2

    Recht auf Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative

    (1)  
    Jeder Bürger, der das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht hat, hat das Recht, eine Initiative durch Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

    Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative auf 16 Jahre festsetzen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen gemäß dem geltenden Recht sicher, dass Personen mit Behinderungen ihr Recht auf Unterstützung von Initiativen wahrnehmen können und in gleicher Weise wie andere Bürger Zugang zu allen einschlägigen Quellen von Informationen über Initiativen haben.

    Artikel 3

    Erforderliche Anzahl von Unterzeichnern

    (1)  

    Eine Initiative ist gültig, wenn

    a) 

    sie die Unterstützung von mindestens einer Million Bürger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 (im Folgenden „Unterzeichner“) aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erhalten hat und

    b) 

    in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.

    (2)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unterzeichner, ungeachtet des Orts der Unterzeichnung der Unterstützungsbekundung durch den Unterzeichner, in dem Mitgliedstaat gezählt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    Artikel 4

    Information und Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten

    (1)  
    Die Kommission stellt Bürgern und Organisatorengruppen leicht zugängliche und umfassende Informationen über die Europäische Bürgerinitiative bereit und leistet ihnen dabei Unterstützung, indem sie sie unter anderem zu den einschlägigen Quellen der Information und Unterstützung weiterleitet.

    Die Kommission veröffentlicht einen Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative sowohl online als auch auf Papier und in allen Amtssprachen der Organe der Union.

    (2)  
    Die Kommission stellt kostenlos eine Online-Kooperationsplattform für die Europäische Bürgerinitiative zur Verfügung.

    Die Plattform bietet praktische und rechtliche Beratung und ein Forum für die Diskussion über die Europäische Bürgerinitiative, damit Bürger, Organisatorengruppen, Interessenträger, nichtstaatliche Organisationen, Sachverständige und andere Organe und Einrichtungen der Union, die daran teilnehmen möchten, Informationen und bewährte Verfahren austauschen können.

    Die Plattform muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

    Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Plattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

    (3)  
    Die Kommission stellt ein Online-Register zur Verfügung, das es den Organisatorengruppen ermöglicht, ihre Initiativen während des gesamten Verfahrens zu verwalten.

    Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Internetseite, auf der Informationen sowohl über die Europäische Bürgerinitiative im Allgemeinen als auch über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.

    Die Kommission aktualisiert das Register regelmäßig und stellt in diesem Zusammenhang die von der Organisatorengruppe übermittelten Informationen bereit.

    (4)  
    Nachdem die Kommission eine Initiative gemäß Artikel 6 registriert hat, veranlasst sie die Übersetzung des Inhalts der Initiative, einschließlich ihres Anhangs, in alle Amtssprachen der Organe der Union in dem in Anhang II vorgegebenen Rahmen zur Veröffentlichung im Register und Nutzung zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen gemäß dieser Verordnung.

    Die Organisatorengruppe kann überdies Übersetzungen zusätzlicher Informationen über die Initiative und erforderlichenfalls auch eines in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stellen. Für diese Übersetzungen ist die Organisatorengruppe verantwortlich. Inhaltlich müssen die von der Organisatorengruppe bereitgestellten Übersetzungen der von der Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Initiative entsprechen.

    Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelten Informationen und die gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegten Übersetzungen im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden.

    (5)  
    Die Kommission entwickelt ein Datenaustauschsystem für die Übermittlung von Unterstützungsbekundungen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 und macht es den Organisatorengruppen kostenlos zugänglich.
    (6)  
    Jeder Mitgliedstaat richtet eine oder mehrere Kontaktstellen ein, die die Organisatorengruppen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden einzelstaatlichen Recht bei der Einleitung einer Europäischen Bürgerinitiative durch Informationen und sonstige Hilfestellung kostenlos unterstützen.

    KAPITEL II

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

    Artikel 5

    Organisatorengruppe

    (1)  
    Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben natürlichen Personen (im Folgenden „Organisatorengruppe“) vorbereitet und verwaltet. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden für die Zwecke dieser Mindestzahl nicht mitgerechnet.
    (2)  
    Bei den Mitgliedern der Organisatorengruppe muss es sich um Bürger handeln, die zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative das zur Ausübung des aktiven Wahlrechts bei Wahlen zum Europäischen Parlament erforderliche Mindestalter erreicht haben; die Mitglieder der Gruppe müssen in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.

    Für jede Initiative veröffentlicht die Kommission die Namen aller Mitglieder der Organisatorengruppe im Register gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.

    (3)  
    Die Organisatorengruppe ernennt zwei ihrer Mitglieder als Vertreter bzw. Stellvertreter, die während des gesamten Verfahrens als Bindeglieder zwischen der Organisatorengruppe und den Organen der Europäischen Union dienen und dazu ermächtigt werden, im Namen der Organisatorengruppe zu handeln (im Folgenden „Kontaktpersonen“).

    Die Organisatorengruppe kann außerdem höchstens zwei weitere natürliche Personen aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen, die bevollmächtigt sind, während des gesamten Verfahrens im Namen der Kontaktpersonen zu handeln, um Kontakt mit den Organen der Union zu halten.

    (4)  
    Während des gesamten Verfahrens teilt die Organisatorengruppe der Kommission jede Änderung ihrer Zusammensetzung mit und legt geeignete Nachweise dafür vor, dass die in den Absätzen 1 und 2 niedergelegten Anforderungen erfüllt sind. Änderungen in der Zusammensetzung der Organisatorengruppe spiegeln sich in den Formularen für Unterstützungsbekundungen wider, und die Namen der Mitglieder und der ehemaligen Mitglieder der Organisatorengruppe bleiben während des gesamten Verfahrens im Register verfügbar.
    (5)  
    Unbeschadet der Haftung des Vertreters der Organisatorengruppe als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 haften die Mitglieder einer Organisatorengruppe gemäß dem geltenden einzelstaatlichen Recht gesamtschuldnerisch für Schäden, die bei der Organisation einer Initiative durch rechtswidrige Handlungen entstehen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden.
    (6)  

    Unbeschadet der Sanktionen nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die Mitglieder einer Organisatorengruppe gemäß dem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden, insbesondere für:

    a) 

    falsche Erklärungen,

    b) 

    Datenmissbrauch.

    (7)  
    Wurde eine juristische Person gemäß dem einzelstaatlichen Recht eines Mitgliedstaats speziell zur Verwaltung einer bestimmten Initiative geschaffen, so gilt diese juristische Person je nach Anwendbarkeit für die Zwecke der Absätze 5 und 6 des vorliegenden Artikels, des Artikels 6 Absatz 2 und Absätze 4 bis 7, der Artikel 7 bis 19 sowie der Anhänge II bis VII als die Organisatorengruppe bzw. als die Mitglieder der Organisatorengruppe, sofern das als ihr Vertreter benannte Mitglied der Organisatorengruppe dazu ermächtigt wird, im Namen der juristischen Person zu handeln.

    Artikel 6

    Registrierung

    (1)  
    Mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen für eine Initiative kann erst nach der Registrierung der Initiative durch die Kommission begonnen werden.
    (2)  
    Die Organisatorengruppe reicht den Antrag auf Registrierung über das Register bei der Kommission ein.

    Bei der Einreichung des Antrags unternimmt die Organisatorengruppe ebenfalls folgende Schritte:

    a) 

    Sie übermittelt die Informationen gemäß Anhang II in einer der Amtssprachen der Organe der Union.

    b) 

    Sie nennt, sofern eine solche Gruppe aus mehr als sieben Mitgliedern besteht, die sieben Mitglieder, die für die Zwecke von Artikel 5 Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind.

    c) 

    Sie gibt gegebenenfalls an, dass eine juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 geschaffen wurde.

    ▼C1

    Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels entscheidet die Kommission über den Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung.

    ▼B

    (3)  

    Die Kommission registriert die Initiative, sofern

    a) 

    die Organisatorengruppe geeignete Nachweise dafür vorgelegt hat, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 benannt hat,

    b) 

    in den Fällen des Artikels 5 Absatz 7 eine juristische Person speziell zum Zweck der Verwaltung der Initiative geschaffen wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe benannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der juristischen Person zu handeln,

    c) 

    kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen,

    d) 

    die Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist,

    e) 

    die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte verstößt.

    Zur Beurteilung, ob die Anforderungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes erfüllt sind, bewertet die Kommission die von der Organisatorengruppe gemäß Absatz 2 vorgelegten Informationen.

    ▼C1

    Sind eine oder mehrere der Anforderungen des vorliegenden Absatzes, Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet des Absatzes 4 die Registrierung der Initiative ab.

    ▼B

    (4)  
    Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anforderungen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind, die Anforderung des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c jedoch nicht, so unterrichtet sie die Organisatorengruppe über ihre Bewertung und die Gründe dafür innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags.

    In einem solchen Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der mit Gründen versehenen Bewertung der Kommission mit und legt gegebenenfalls Änderungen, der ursprünglichen Fassung der Initiative vor.

    Wenn die Organisatorengruppe ihre ursprüngliche Initiative gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ändert oder beibehält, so geht die Kommission wie folgt vor:

    a) 

    Sie registriert die Initiative, wenn diese die Anforderungen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.

    b) 

    Sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

    c) 

    In allen anderen Fällen lehnt sie die Initiative ab.

    Die Kommission entscheidet über den Antrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Informationen von der Organisatorengruppe.

    (5)  
    Eine Initiative, die registriert worden ist, wird im Register veröffentlicht.

    Wird eine Initiative von der Kommission teilweise registriert, so veröffentlicht sie Informationen über den Umfang der Registrierung der Initiative im Register.

    In einem solchen Fall stellt die Organisatorengruppe sicher, dass potenzielle Unterzeichner über den Umfang der Registrierung der Initiative und auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur entsprechend dem Umfang der Registrierung gesammelt werden.

    (6)  
    Die Kommission registriert eine Initiative unter einer einheitlichen Registrierungsnummer und setzt die Organisatorengruppe davon in Kenntnis.
    (7)  
    Lehnt die Kommission eine Initiative ab oder registriert sie eine Initiative gemäß Absatz 4 nur teilweise, führt sie Gründe für ihre Entscheidung an und unterrichtet die Organisatorengruppe. Ferner unterrichtet sie die Organisatorengruppe über alle möglichen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe, die der Organisatorengruppe zur Verfügung stehen.

    Die Kommission veröffentlicht alle Beschlüsse über Anträge auf Registrierung, die sie gemäß diesem Artikel annimmt, im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative.

    (8)  
    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Registrierung einer Initiative.

    Artikel 7

    Rücknahme einer Initiative

    Die Organisatorengruppe kann eine gemäß Artikel 6 registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, bevor sie eine Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 einreicht. Die Rücknahme wird im Register öffentlich bekannt gemacht.

    Artikel 8

    Sammlungsfrist

    (1)  
    Alle Unterstützungsbekundungen werden unbeschadet des Artikels 11 Absatz 6 innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem von der Organisatorengruppe gewählten Tag (im Folgenden „Sammlungsfrist“) gesammelt. Dieser Tag darf höchstens sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative gemäß Artikel 6 liegen.

    Die Organisatorengruppe teilt der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mit.

    Will die Organisatorengruppe während des Sammlungszeitraums die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist beenden, so setzt sie die Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem neuen Tag, der für den Ablauf der Sammlungsfrist ausgewählt wurde, von dieser Absicht in Kenntnis.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Tag mit.

    (2)  
    Die Kommission gibt das Datum des Beginns und des Endes der Sammlungsfrist im Register an.
    (3)  
    Die Kommission stellt den Betrieb des zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 und die Organisatorengruppe den Betrieb des individuellen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 11 an dem Tag ein, an dem die Sammlungsfrist endet.

    Artikel 9

    Verfahren zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen

    (1)  
    Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder online unterzeichnet werden.
    (2)  
    Nur Formulare, die den Mustern in Anhang III entsprechen, dürfen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen verwendet werden.

    Die Organisatorengruppe füllt die in Anhang III bestimmten Formulare aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnt. Die in den Formularen angegebenen Informationen müssen den im Register enthaltenen Informationen entsprechen.

    Entscheidet sich die Organisatorengruppe dafür, die Unterstützungsbekundungen online über das zentrale Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 zu sammeln, so ist die Kommission für die Bereitstellung der entsprechenden Formulare gemäß Anhang III zuständig.

    Wurde eine Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 teilweise registriert, so tragen die Formulare in Anhang III bzw. das zentrale Online-Sammelsystem bzw. jedes individuelle Online-Sammelsystem der Organisatorengruppe dem Umfang der Registrierung der Initiative Rechnung. Die Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zwecke der Online-Sammlung oder der Sammlung in Papierform angepasst werden.

    Annex III findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Bürger eine Initiative über das in Artikel 10 genannte zentrale Online-Sammelsystem mithilfe ihrer in Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung genannten notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterstützen. Bürger geben ihre Staatsangehörigkeit an, und die Mitgliedstaaten akzeptieren den Mindestdatensatz einer natürlichen Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission ( 1 ).

    (3)  
    Von einer Person, die eine Unterstützungsbekundung unterzeichnet, wird lediglich verlangt, die personenbezogenen Daten gemäß Anhang III bereitzustellen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2019 mit, ob sie in Anhang III Teil A oder Teil B aufgenommen werden wollen. Die Mitgliedstaaten, die in Anhang III Teil B aufgenommen werden wollen, nennen die darin genannte(n) Art(en) der persönlichen Identifikationsnummer bzw. der Nummer eines persönlichen Ausweispapiers.

    Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2020 die Formulare gemäß Anhang III dieser Verordnung im Register.

    Ein Mitgliedstaat, der in einen der Teile des Anhangs III aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, in den jeweils anderen Teil des Anhangs III aufgenommen zu werden. Er setzt die Kommission mindestens sechs Monate vor dem Tag, ab dem die neuen Formulare gelten, davon in Kenntnis.

    (5)  
    Die Organisatorengruppe ist für die Sammlung der in Papierform unterzeichneten Unterstützungsbekundungen zuständig.
    (6)  
    Eine Person darf eine Unterstützungsbekundung für eine bestimmte Initiative nur einmal unterzeichnen.
    (7)  
    Während der Sammlungsfrist teilt die Organisatorengruppe der Kommission mindestens alle zwei Monate die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gesammelten Unterstützungsbekundungen mit; die endgültige Anzahl teilt sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist zur Veröffentlichung im Register mit.

    Wird die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen nicht erreicht, oder erhält die Kommission keine Mitteilung der Organisatorengruppe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist, so schließt die Kommission die Initiative und veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber im Register.

    Artikel 10

    Zentrales Online-Sammelsystem

    (1)  
    Zum Zwecke der Online-Sammlung von Unterstützungsbekundungen richtet die Kommission bis zum 1. Januar 2020 ein zentrales Online-Sammelsystem gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 ein und nimmt es zu diesem Zeitpunkt in Betrieb.

    Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Online-Sammelsystems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Nutzung des zentralen Online-Sammelsystems ist kostenlos.

    Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.

    Die über das zentrale Online-Sammelsystem erfassten Daten werden auf Servern gespeichert, die von der Kommission zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.

    Das zentrale Online-Sammelsystem ermöglicht das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen.

    (2)  
    Für jede Initiative stellt die Kommission sicher, dass Unterstützungsbekundungen während der gesamten Sammlungsfrist gemäß Artikel 8 über das zentrale Sammelsystem gesammelt werden können.
    (3)  
    Spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Sammlungsfrist setzt die Organisatorengruppe die Kommission davon in Kenntnis, ob sie die Absicht hat, das zentrale Online-Sammelsystem zu nutzen und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen hochzuladen.

    Beabsichtigt eine Organisatorengruppe das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen, so lädt sie sämtliche in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen spätestens zwei Monate nach Ablauf der Sammlungsfrist hoch und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    (4)  

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a) 

    Bürger die Möglichkeit haben, Initiativen online mittels Unterstützungsbekundungen durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder durch die Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu unterstützen,

    b) 

    der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 entwickelte e-IDAS-Knotenpunkt der Kommission anerkannt ist.

    (5)  
    Die Kommission konsultiert die Interessenträger zu weiteren Entwicklungen und Verbesserungen des zentralen Online-Sammelsystems und trägt ihren Vorschlägen und Bedenken Rechnung.

    Artikel 11

    Individuelle Online-Sammelsysteme

    (1)  
    Macht eine Organisatorengruppe vom zentralen Online-Sammelsystem keinen Gebrauch, so kann sie über ein anderes individuelles Online-Sammelsystem (im Folgenden „individuelles Online-Sammelsystem“) Unterstützungsbekundungen in mehreren oder allen Mitgliedstaaten online sammeln.

    Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.

    (2)  
    Die Organisatorengruppe stellt sicher, dass das individuelle Online-Sammelsystem während der gesamten Sammlungsfrist die Anforderungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 18 Absatz 3 erfüllt.
    (3)  
    Nach der Registrierung der Initiative und vor Beginn der Sammlungsfrist sowie unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 beantragt die Organisatorengruppe bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die über das individuelle Online-Sammelsystem erfassten Daten gespeichert werden sollen, eine Bescheinigung, dass dieses System die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels erfüllt.

    Erfüllt ein individuelles Online-Sammelsystem die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels, so stellt die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV innerhalb eines Monats nach dem Antrag aus. Die Organisatorengruppe veröffentlicht eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das individuelle Online-Sammelsystem genutzten Internetseite.

    Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.

    (4)  

    Individuelle Online-Sammelsysteme müssen über hinreichende Sicherheits- und sonstige technische Merkmale verfügen, um zu gewährleisten, dass während der gesamten Sammlungsfrist

    a) 

    nur natürliche Personen in der Lage sind, eine Unterstützungsbekundung zu unterzeichnen,

    b) 

    die bereitgestellten Informationen über die Initiative mit den im Register veröffentlichten Informationen übereinstimmen,

    c) 

    die Daten von Unterzeichnern gemäß Anhang III erfasst werden und

    d) 

    die von den Unterzeichnern bereitgestellten Daten sicher gesammelt und gespeichert werden.

    (5)  
    Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2020 Durchführungsrechtsakte, die die technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 22 erlassen.

    Die Kommission kann sich bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen.

    (6)  
    Werden Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so darf die Sammlungsfrist erst beginnen, nachdem für dieses System eine Bescheinigung gemäß Absatz 3 ausgestellt wurde.
    (7)  
    Der vorliegende Artikel gilt nur für Initiativen, die gemäß Artikel 6 bis zum 31. Dezember 2022 registriert werden.

    Artikel 12

    Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat überprüft die von seinen Staatsangehörigen unterzeichneten Unterstützungsbekundungen und bescheinigt, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).
    (2)  
    Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist legt die Organisatorengruppe unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels die in Papierform oder online gesammelten Unterstützungsbekundungen den in Artikel 20 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats vor.

    Die Organisatorengruppe legt den zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen nur dann vor, wenn die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3 erreicht wurde.

    Die Unterstützungsbekundungen werden jeder zuständigen Behörde im zuständigen Mitgliedstaat nur einmal unter Verwendung des Formulars in Anhang V vorgelegt.

    Online gesammelte Unterstützungsbekundungen werden in einem elektronischen Format vorgelegt, das von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Unterstützungsbekundungen, die in Papierform und solche, die über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt wurden, werden gesondert vorgelegt.

    (3)  
    Die Kommission übermittelt sowohl die online über das zentrale Online-Sammelsystem gesammelten als auch die in Papierform gesammelten und gemäß Artikel 10 Absatz 3 hochgeladenen Unterstützungsbekundungen an die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats, sobald die Organisatorengruppe das Formular in Anhang V der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgelegt hat.

    Hat eine Organisatorengruppe Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so kann sie die Kommission ersuchen, diese Unterstützungsbekundungen der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats zu übermitteln.

    Die Kommission übermittelt die Unterstützungsbekundungen gemäß Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels unter Nutzung des Datenaustauschsystems gemäß Artikel 4 Absatz 5.

    (4)  
    Binnen drei Monaten nach Eingang der Unterstützungsbekundungen überprüfen die zuständigen Behörden diese auf angemessene Weise, gegebenenfalls anhand von Stichproben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis.

    Werden online und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen getrennt übermittelt, so beginnt diese Frist nach Eingang aller Unterstützungsbekundungen bei der zuständigen Behörde.

    Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.

    (5)  
    Auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen bescheinigt die zuständige Behörde die Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den jeweiligen Mitgliedstaat. Diese Bescheinigung wird der Organisatorengruppe kostenlos unter Verwendung des Musters in Anhang VI übermittelt.

    In der Bescheinigung wird die Anzahl der gültigen in Papierform und online gesammelten Unterstützungsbekundungen, einschließlich jener, die in Papierform gesammelt und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hochgeladen wurden, angegeben.

    Artikel 13

    Einreichung bei der Kommission

    Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigung reicht die Organisatorengruppe die Initiative bei der Kommission ein.

    Die Organisatorengruppe füllt das Formular in Anhang VII aus und reicht es zusammen mit Kopien — in Papierform oder in elektronischer Form — der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigungen ein.

    Das Formular in Anhang VII wird von der Kommission im Register öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 14

    Veröffentlichung und öffentliche Anhörung

    (1)  
    Erhält die Kommission eine gültige Initiative, bei der die Unterstützungsbekundungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 gesammelt und bescheinigt wurden, so veröffentlicht sie unverzüglich eine Mitteilung darüber im Register und übermittelt die Initiative an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die nationalen Parlamente.
    (2)  
    Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Initiative erhält die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Europäischen Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung vorzustellen.

    Das Europäische Parlament richtet die öffentliche Anhörung in seinen Räumlichkeiten aus.

    Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten.

    Der Rat, Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen.

    Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.

    (3)  
    Nach der Anhörung bewertet das Europäische Parlament, inwieweit die Initiative politisch unterstützt wird.

    Artikel 15

    Prüfung durch die Kommission

    (1)  
    Innerhalb eines Monats nach der Einreichung der Initiative gemäß Artikel 13 empfängt die Kommission die Organisatorengruppe auf geeigneter Ebene, damit die Organisatorengruppe die Ziele der Initiative im Einzelnen erläutern kann.
    (2)  
    Binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative gemäß Artikel 14 Absatz 1 und nach der öffentlichen Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 2 legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe hierfür dar.

    Beabsichtigt die Kommission, auf die Initiative hin tätig zu werden, gegebenenfalls einschließlich der Annahme eines Vorschlages oder mehrerer Vorschläge für einen Rechtsakt der Union, so wird in der Mitteilung auch der für diese Maßnahmen vorgesehene Zeitplan festgelegt.

    Die Mitteilung wird der Organisatorengruppe sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt und veröffentlicht.

    (3)  
    Die Kommission und die Organisatorengruppe unterrichten die Unterzeichner über die Reaktion auf die Initiative gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3.

    Die Kommission stellt im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative aktuelle Informationen über die Umsetzung der Maßnahmen zur Verfügung, die in der als Reaktion auf die Initiative erlassenen Mitteilung genannt werden.

    Artikel 16

    Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament

    Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.

    KAPITEL III

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Transparenz

    (1)  
    Die Organisatorengruppe stellt zur Veröffentlichung im Register und gegebenenfalls auf ihrer Internetseite klare, präzise und umfassende Informationen über die Quellen der Finanzierung der Initiative bereit, deren Umfang 500 EUR pro Sponsor überschreitet.

    Die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung, einschließlich der Sponsoren, und die entsprechenden Beträge müssen eindeutig erkennbar sein.

    Die Organisatorengruppe legt außerdem die Bezeichnungen der Organisationen vor, von denen sie ehrenamtlich unterstützt wird, sofern diese Unterstützung wirtschaftlich nicht messbar ist.

    Diese Informationen werden ab dem Tag der Eintragung in das Register bis zu dem Tag, an dem die Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 eingereicht wird, mindestens alle zwei Monate aktualisiert. Sie werden von der Kommission in klarer und verständlicher Form im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht.

    (2)  
    Die Kommission ist befugt, von den Organisatorengruppen zusätzliche Informationen und Erläuterungen zu den gemäß dieser Verordnung angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung anzufordern.
    (3)  
    Die Kommission eröffnet Bürgern die Möglichkeit, Beschwerde über die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Organisatorengruppen angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung einzulegen, und veröffentlicht zu diesem Zweck ein Kontaktformular im Rahmen des Registers und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative.

    Die Kommission kann von der Organisatorengruppe alle zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit Beschwerden, die gemäß diesem Absatz eingegangen sind, anfordern und gegebenenfalls im Register die Informationen über die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung aktualisieren.

    Artikel 18

    Öffentlichkeitsarbeit

    (1)  
    Die Kommission sensibilisiert durch Kommunikationsmaßnahmen und Informationskampagnen die Öffentlichkeit für die Europäische Bürgerinitiative sowie für deren Ziele und Funktionsweise und fördert so die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben in der Union.

    Das Europäische Parlament trägt zu den Kommunikationsmaßnahmen der Kommission bei.

    (2)  
    Für Kommunikations- und Informationszwecke im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Unterzeichner, können deren E-Mail-Adressen von einer Organisatorengruppe oder von der Kommission erfasst werden.

    Potenzielle Unterzeichner sind davon in Kenntnis zu setzen, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt.

    (3)  
    E-Mail-Adressen dürfen nicht in den Formularen für Unterstützungsbekundungen erfasst werden. Sie können jedoch gleichzeitig mit den Unterstützungsbekundungen erfasst werden, sofern sie getrennt verarbeitet werden.

    Artikel 19

    Schutz personenbezogener Daten

    (1)  
    Der Vertreter der Organisatorengruppe ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Sammlung von Unterstützungsbekundungen und der Erfassung von E-Mail-Adressen und Informationen über die Sponsoren der Initiative der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Wird die in Artikel 5 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung genannte juristische Person geschaffen, so ist diese für die Verarbeitung der Daten verantwortlich.
    (2)  
    Die gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung benannten zuständigen Behörden sind für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679.
    (3)  
    Die Kommission ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register, auf der Online-Kooperationsplattform, im zentralen Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung und bei der Erfassung von E-Mail-Adressen die für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
    (4)  
    Die personenbezogenen Daten in den Formularen für Unterstützungsbekundungen werden für die Zwecke der Maßnahmen erfasst, die für eine sichere Datenerfassung und -speicherung nach den Artikeln 9 bis 11, für die Übermittlung an die Mitgliedstaaten, für die Überprüfung und Bescheinigung nach Artikel 12 und für die erforderlichen Qualitätsprüfungen und statistischen Analysen erforderlich sind.
    (5)  
    Die Organisatorengruppe und gegebenenfalls die Kommission vernichten alle Unterstützungsbekundungen für eine Initiative und alle Kopien davon spätestens einen Monat nach Einreichung dieser Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 bzw. spätestens 21 Monate nach dem Beginn der Sammlungsfrist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird eine Initiative nach dem Beginn der Sammlungsfrist zurückgezogen, so werden alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens einen Monat nach der Rücknahme gemäß Artikel 7 vernichtet.
    (6)  
    Die zuständige Behörde vernichtet alle Unterstützungsbekundungen sowie etwaige Kopien davon spätestens drei Monate nach Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 5.
    (7)  
    Unterstützungsbekundungen für eine bestimmte Initiative und Kopien davon dürfen über die in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen hinaus aufbewahrt werden, wenn das für die Zwecke der rechtlichen oder verwaltungstechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der betreffenden Initiative notwendig ist. Sie werden spätestens einen Monat nach Abschluss der genannten Verfahren durch eine endgültige Beschlussfassung vernichtet.
    (8)  
    Die Kommission und die Organisatorengruppe vernichten die Aufzeichnungen der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erfassten E-Mail-Adressen jeweils spätestens einen Monat nach der Rücknahme einer Initiative oder zwölf Monate nach dem Ablauf der Sammlungsfrist oder der Einreichung der Initiative bei der Kommission. Legt die Kommission in einer Mitteilung die Maßnahmen dar, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 zu ergreifen beabsichtigt, werden die Aufzeichnungen der E-Mail-Adressen spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Mitteilung vernichtet.
    (9)  
    Unbeschadet ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 haben die Mitglieder der Organisatorengruppe das Recht, nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der Registrierung der jeweiligen Initiative die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Register zu verlangen.

    Artikel 20

    Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

    (1)  
    Für die Zwecke des Artikels 11 benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, die für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 11 Absatz 3 zuständig sind.
    (2)  
    Für die Zwecke des Artikels 12 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 zuständig ist.
    (3)  
    Bis zum 1. Januar 2020 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden. Sie unterrichten die Kommission über jede Änderung dieser Angaben.

    Die Kommission veröffentlicht die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten Behörden im Register.

    Artikel 21

    Mitteilung von einzelstaatlichen Vorschriften

    (1)  
    Bis zum 1. Januar 2020 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die besonderen Bestimmungen mit, die er zur Umsetzung dieser Verordnung erlassen hat.
    (2)  
    Diese Bestimmungen werden von der Kommission in der jeweiligen Sprache der Mitteilung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 im Register veröffentlicht.

    KAPITEL IV

    DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

    Artikel 22

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 5 dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 23

    Übertragene Befugnisse

    Die Kommission ist befugt, im Rahmen der für die Anhänge dieser Verordnung relevanten Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.

    Artikel 24

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Juni 2019 übertragen.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    KAPITEL V

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 25

    Überprüfung

    Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2024 und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diese Berichte thematisieren auch das für die Unterstützung Europäischer Bürgerinitiativen in den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestalter. Die Berichte werden veröffentlicht.

    Artikel 26

    Aufhebung

    Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 27

    Übergangsbestimmungen

    Die Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gelten auch nach dem 1. Januar 2020 für Europäische Bürgerinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 registriert wurden.

    Artikel 28

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

    Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 5 und die Artikel 20 bis 24 gelten jedoch bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M2




    ANHANG I

    MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT



    Belgien

    15 840

    Bulgarien

    12 240

    Tschechien

    15 120

    Dänemark

    10 800

    Deutschland

    69 120

    Estland

    5 040

    Irland

    10 080

    Griechenland

    15 120

    Spanien

    43 920

    Frankreich

    58 320

    Kroatien

    8 640

    Italien

    54 720

    Zypern

    4 320

    Lettland

    6 480

    Litauen

    7 920

    Luxemburg

    4 320

    Ungarn

    15 120

    Malta

    4 320

    Niederlande

    22 320

    Österreich

    14 400

    Polen

    38 160

    Portugal

    15 120

    Rumänien

    23 760

    Slowenien

    6 480

    Slowakei

    10 800

    Finnland

    10 800

    Schweden

    15 120

    ▼B




    ANHANG II

    FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER INITIATIVE ERFORDERLICHE INFORMATIONEN

    1. Bezeichnung der Initiative in höchstens 100 Zeichen; ( *1 );

    2. Ziele der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 100 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet); (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1) );

    die Organisatorengruppe kann Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative in einem Anhang mit höchstens 5 000 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet) zur Verfügung stellen; (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1) );

    die Organisatorengruppe kann zusätzliche Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative zur Verfügung stellen. Sie kann, sofern sie es wünscht, ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.

    3. Vertragsvorschriften, die von der Organisatorengruppe als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;

    4. vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder der Gruppe der in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Organisatoren, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter der Gruppe anzugeben sind, sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern ( 2 );

    befinden sich der Vertreter und/oder Stellvertreter nicht unter den sieben in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern, sind ihre vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten sowie E-Mail-Adressen und Telefonnummern anzugeben.

    5. Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder gemäß Punkt 4 sowie des Vertreters und Stellvertreters, sofern sich diese nicht unter den genannten sieben Mitgliedern befinden;

    6. die Namen der übrigen Mitglieder der Organisatorengruppe;

    7. in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls die Belege darüber, dass eine Rechtsperson gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats speziell für die Verwaltung einer bestimmten Initiative gegründet wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe ernannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der Rechtsperson zu handeln;

    8. alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative zum Zeitpunkt der Registrierung.




    ANHANG III

    FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil A ( 3 )

    ►C2  (für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist) ◄

    Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

    VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:

    1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:

    Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.

    2. Registriernummer der Europäischen Kommission:

    3. Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:

    4. Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:

    5. Bezeichnung der Initiative:

    6. Ziele der Initiative:

    7. Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:

    [in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:

    8. Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):

    VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:

    „Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“



    ▼C2

    VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

    FAMILIENNAMEN

    WOHNSITZ (1) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land

    GEBURTSDATUM

    DATUM

    UNTERSCHRIFT (2)

    ▼B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb ihres Landes, nur wenn sie ihren derzeitigen ständigen Wohnsitz bei der zuständigen diplomatischen Auslandsvertretung Deutschlands angemeldet haben.

    (2)   

    Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird.

    Datenschutzerklärung ( 4 ) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Organisatorengruppe dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.
    Ihre Daten werden von der Organisatorengruppe für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Europäischen Kommission oder 21 Monate nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.
    Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit und insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.
    Der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und kann anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktiert werden.
    Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden) sind über die in Nummer 4 dieses Formulars angegebene Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.
    ►C2  Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection. ◄

    Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Europäischen Kommission und von der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls der von der Gruppe geschaffenen juristischen Person Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.
    Ihre Daten werden von der Kommission für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.
    Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.
    Die Europäische Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person sind die für die Datenverarbeitung gemeinsam Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Datenschutz-Grundverordnung und können anhand der Angaben in diesem Formular kontaktiert werden.
    Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Organisatorengruppe (sofern vorhanden) sind über die Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission, angegeben in Nummer 4 dieses Formulars, abrufbar.
    ►C2  Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection. ◄

    FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil B ( 5 )

    (für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist)

    Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.

    VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:

    1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:

    Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.

    Zu den persönlichen Identifikationsnummern/Nummern eines persönlichen Ausweispapiers, von denen mindestens eine anzugeben ist — siehe Internetseite der Europäischen Kommission über die Europäische Bürgerinitiative.

    2. Registriernummer der Europäischen Kommission:

    3. Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:

    4. Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:

    5. Bezeichnung der Initiative:

    6. Ziele der Initiative:

    7. Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:

    [in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:

    8. Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):

    VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:

    „Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“



    ▼C2

    VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN

    FAMILIENNAMEN

    PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/NUMMER DES PERSÖNLICHEN AUSWEISPAPIERS

    Art der persönlichen Identifikationsnummer oder des Ausweispapiers

    DATUM

    UNTERSCHRIFT (1)

    ▼B

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    (1)   

    Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird.

    Datenschutzerklärung ( 6 ) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:

    Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Organisatorengruppe dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.
    Ihre Daten werden von der Organisatorengruppe für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Europäischen Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.
    Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit und insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.
    Der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von ihnen geschaffene juristische Person ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und kann anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktiert werden.
    Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden) sind über die in Nummer 4 dieses Formulars angegebene Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.
    ►C2  Die Kontaktdaten der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, und die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection. ◄

    Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:

    Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) werden Ihre personenbezogenen Daten in diesem Formular nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für die Zwecke der Überprüfung und Bescheinigung zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von der Europäischen Kommission und von der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls der von der Gruppe geschaffenen juristischen Person Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.
    Ihre Daten werden von der Kommission für eine maximale Speicherfrist von einem Monat nach Einreichung der Initiative bei der Kommission oder 21 Monaten nach Beginn des Erfassungszeitraums gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Im Fall von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Verfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einem Monat nach Abschluss der jeweiligen Verfahren gespeichert werden.
    Unbeschadet jedes anderweitigen verwaltungstechnischen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.
    Die Europäische Kommission und der Vertreter der Organisatorengruppe der Initiative oder gegebenenfalls die von der Gruppe geschaffene juristische Person sind die für die Datenverarbeitung gemeinsam Verantwortlichen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 und der Datenschutz-Grundverordnung und können anhand der Angaben in diesem Formular kontaktiert werden.
    Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Organisatorengruppe (sofern vorhanden) sind über die Internetadresse dieser Initiative im Register der Europäischen Kommission, angegeben in Nummer 4 dieses Formulars, abrufbar.
    ►C2  Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission, der nationalen Behörde, die Ihre personenbezogenen Daten annimmt und bearbeitet, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protectionhttp://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection. ◄




    ANHANG IV

    BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG EINES ONLINE-SAMMELSYSTEMS MIT DER VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 17. APRIL 2019 ÜBER DIE EUROPÄISCHE BÜRGERINITIATIVE

    … (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats) bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem … (Internetadresse) zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen für … (Bezeichnung der Initiative) mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019… über die Europäische Bürgerinitiative übereinstimmt.

    Datum, Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde:




    ANHANG V

    FORMULAR FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

    1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters:

    2. Bezeichnung der Initiative:

    3. Registriernummer der Kommission:

    4. Datum der Registrierung:

    5. Anzahl der Unterzeichner, die Staatsangehörige von (Name des Mitgliedstaats) sind:

    6. Gesamtzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen:

    7. Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die Mindestzahl der Unterzeichner erreicht ist:

    8. Anhänge:

    (Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

    Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative beizufügen.)

    9. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass die Sammlung der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative erfolgt ist.

    10. Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter ( 7 )) oder des Vertreters der Rechtsperson:




    ANHANG VI

    BESCHEINIGUNG DER ZAHL DER IN … (NAME DES MITGLIEDSTAATS) GESAMMELTEN GÜLTIGEN UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN

    … (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative, dass … (Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen) Unterstützungsbekundungen für die Initiative mit der Registriernummer … (Registriernummer der Initiative) gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind.

    Datum, Unterschrift und Dienststempel




    ANHANG VII

    FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER INITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

    1. Bezeichnung der Initiative:

    2. Registriernummer der Kommission:

    3. Datum der Registrierung:

    4. Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):

    5. Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:



     

    BE

    BG

    CZ

    DK

    DE

    EE

    IE

    EL

    ES

    FR

    HR

    IT

    CY

    LV

    LT

    LU

    Anzahl der Unter-zeichner

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    HU

    MT

    NL

    AT

    PL

    PT

    RO

    SI

    SK

    FI

    SE

    UK

    GESAMT

    Anzahl der Unter-zeichner

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    6. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) ( 8 ) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters.

    7. Alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben.

    8. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden.

    Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter ( 9 )) oder des Vertreters der Rechtsperson:

    9. Anhänge: (Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)



    ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).

    ( *1 ) Die Kommission veranlasst die Übersetzung dieser Elemente in alle Amtssprachen der Organe der Union, und zwar für alle registrierten Initiativen.

    ( 2 ) Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen sowie Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.

    ( 3 ) Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatoren gruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

    ( 4 ) Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.

    ( 5 ) Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatorengruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.

    ( 6 ) Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.

    ( 7 ) Nichtzutreffendes streichen.

    ( 8 ) Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.

    ( 9 ) Nichtzutreffendes streichen.

    Top