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Document 02019R0788-20240502
Regulation (EU) 2019/788 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on the European citizens’ initiative
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative
02019R0788 — DE — 02.05.2024 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1673 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2019 |
L 257 |
1 |
8.10.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1082 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2024 |
L 1082 |
1 |
12.4.2024 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
über die Europäische Bürgerinitiative
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Bedingungen für eine Initiative festgelegt, mit der die Kommission aufgefordert wird, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht von Bürgern eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (im Folgenden „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“).
Artikel 2
Recht auf Unterstützung einer Europäischen Bürgerinitiative
Die Mitgliedstaaten können gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Mindestalter für die Unterstützung einer Initiative auf 16 Jahre festsetzen; in diesem Fall unterrichten sie die Kommission entsprechend.
Artikel 3
Erforderliche Anzahl von Unterzeichnern
Eine Initiative ist gültig, wenn
sie die Unterstützung von mindestens einer Million Bürger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 (im Folgenden „Unterzeichner“) aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erhalten hat und
in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.
Artikel 4
Information und Unterstützung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten
Die Kommission veröffentlicht einen Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative sowohl online als auch auf Papier und in allen Amtssprachen der Organe der Union.
Die Plattform bietet praktische und rechtliche Beratung und ein Forum für die Diskussion über die Europäische Bürgerinitiative, damit Bürger, Organisatorengruppen, Interessenträger, nichtstaatliche Organisationen, Sachverständige und andere Organe und Einrichtungen der Union, die daran teilnehmen möchten, Informationen und bewährte Verfahren austauschen können.
Die Plattform muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.
Die Kosten für den Betrieb und die Pflege der Plattform gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
Das Register umfasst eine öffentlich zugängliche Internetseite, auf der Informationen sowohl über die Europäische Bürgerinitiative im Allgemeinen als auch über einzelne Initiativen und ihren jeweiligen Status bereitgestellt werden.
Die Kommission aktualisiert das Register regelmäßig und stellt in diesem Zusammenhang die von der Organisatorengruppe übermittelten Informationen bereit.
Die Organisatorengruppe kann überdies Übersetzungen zusätzlicher Informationen über die Initiative und erforderlichenfalls auch eines in Anhang II genannten und gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Entwurfs eines Rechtsakts in alle Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stellen. Für diese Übersetzungen ist die Organisatorengruppe verantwortlich. Inhaltlich müssen die von der Organisatorengruppe bereitgestellten Übersetzungen der von der Organisatorengruppe gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgelegten Initiative entsprechen.
Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelten Informationen und die gemäß dem vorliegenden Absatz vorgelegten Übersetzungen im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht werden.
KAPITEL II
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Organisatorengruppe
Für jede Initiative veröffentlicht die Kommission die Namen aller Mitglieder der Organisatorengruppe im Register gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725.
Die Organisatorengruppe kann außerdem höchstens zwei weitere natürliche Personen aus der Mitte ihrer Mitglieder ernennen, die bevollmächtigt sind, während des gesamten Verfahrens im Namen der Kontaktpersonen zu handeln, um Kontakt mit den Organen der Union zu halten.
Unbeschadet der Sanktionen nach Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die Mitglieder einer Organisatorengruppe gemäß dem einzelstaatlichen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden, insbesondere für:
falsche Erklärungen,
Datenmissbrauch.
Artikel 6
Registrierung
Bei der Einreichung des Antrags unternimmt die Organisatorengruppe ebenfalls folgende Schritte:
Sie übermittelt die Informationen gemäß Anhang II in einer der Amtssprachen der Organe der Union.
Sie nennt, sofern eine solche Gruppe aus mehr als sieben Mitgliedern besteht, die sieben Mitglieder, die für die Zwecke von Artikel 5 Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
Sie gibt gegebenenfalls an, dass eine juristische Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 7 geschaffen wurde.
Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels entscheidet die Kommission über den Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung.
Die Kommission registriert die Initiative, sofern
die Organisatorengruppe geeignete Nachweise dafür vorgelegt hat, dass sie die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 erfüllt und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 benannt hat,
in den Fällen des Artikels 5 Absatz 7 eine juristische Person speziell zum Zweck der Verwaltung der Initiative geschaffen wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe benannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der juristischen Person zu handeln,
kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen,
die Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist,
die Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte verstößt.
Zur Beurteilung, ob die Anforderungen der Buchstaben a bis e des vorliegenden Absatzes erfüllt sind, bewertet die Kommission die von der Organisatorengruppe gemäß Absatz 2 vorgelegten Informationen.
Sind eine oder mehrere der Anforderungen des vorliegenden Absatzes, Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e nicht erfüllt, so lehnt die Kommission unbeschadet des Absatzes 4 die Registrierung der Initiative ab.
In einem solchen Fall kann die Organisatorengruppe entweder die Initiative ändern, um der Bewertung der Kommission Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass die Initiative die Anforderung des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt, oder die ursprüngliche Initiative beibehalten oder zurückziehen. Die Organisatorengruppe teilt der Kommission ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der mit Gründen versehenen Bewertung der Kommission mit und legt gegebenenfalls Änderungen, der ursprünglichen Fassung der Initiative vor.
Wenn die Organisatorengruppe ihre ursprüngliche Initiative gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ändert oder beibehält, so geht die Kommission wie folgt vor:
Sie registriert die Initiative, wenn diese die Anforderungen des Absatzes 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.
Sie registriert die Initiative teilweise, wenn ein Teil der Initiative, einschließlich der wichtigsten Ziele, nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
In allen anderen Fällen lehnt sie die Initiative ab.
Die Kommission entscheidet über den Antrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Informationen von der Organisatorengruppe.
Wird eine Initiative von der Kommission teilweise registriert, so veröffentlicht sie Informationen über den Umfang der Registrierung der Initiative im Register.
In einem solchen Fall stellt die Organisatorengruppe sicher, dass potenzielle Unterzeichner über den Umfang der Registrierung der Initiative und auch darüber informiert werden, dass Unterstützungsbekundungen nur entsprechend dem Umfang der Registrierung gesammelt werden.
Die Kommission veröffentlicht alle Beschlüsse über Anträge auf Registrierung, die sie gemäß diesem Artikel annimmt, im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative.
Artikel 7
Rücknahme einer Initiative
Die Organisatorengruppe kann eine gemäß Artikel 6 registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, bevor sie eine Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 einreicht. Die Rücknahme wird im Register öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 8
Sammlungsfrist
Die Organisatorengruppe teilt der Kommission den gewählten Tag spätestens zehn Arbeitstage vor diesem Tag mit.
Will die Organisatorengruppe während des Sammlungszeitraums die Sammlung von Unterstützungsbekundungen vor Ablauf der Sammlungsfrist beenden, so setzt sie die Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem neuen Tag, der für den Ablauf der Sammlungsfrist ausgewählt wurde, von dieser Absicht in Kenntnis.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Tag mit.
Artikel 9
Verfahren zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen
Die Organisatorengruppe füllt die in Anhang III bestimmten Formulare aus, bevor sie mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen beginnt. Die in den Formularen angegebenen Informationen müssen den im Register enthaltenen Informationen entsprechen.
Entscheidet sich die Organisatorengruppe dafür, die Unterstützungsbekundungen online über das zentrale Online-Sammelsystem gemäß Artikel 10 zu sammeln, so ist die Kommission für die Bereitstellung der entsprechenden Formulare gemäß Anhang III zuständig.
Wurde eine Initiative gemäß Artikel 6 Absatz 4 teilweise registriert, so tragen die Formulare in Anhang III bzw. das zentrale Online-Sammelsystem bzw. jedes individuelle Online-Sammelsystem der Organisatorengruppe dem Umfang der Registrierung der Initiative Rechnung. Die Formulare für Unterstützungsbekundungen können zum Zwecke der Online-Sammlung oder der Sammlung in Papierform angepasst werden.
Annex III findet keine Anwendung in den Fällen, in denen Bürger eine Initiative über das in Artikel 10 genannte zentrale Online-Sammelsystem mithilfe ihrer in Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung genannten notifizierten elektronischen Identifizierungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unterstützen. Bürger geben ihre Staatsangehörigkeit an, und die Mitgliedstaaten akzeptieren den Mindestdatensatz einer natürlichen Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission ( 1 ).
Die Kommission veröffentlicht bis zum 1. Januar 2020 die Formulare gemäß Anhang III dieser Verordnung im Register.
Ein Mitgliedstaat, der in einen der Teile des Anhangs III aufgenommen wurde, kann bei der Kommission beantragen, in den jeweils anderen Teil des Anhangs III aufgenommen zu werden. Er setzt die Kommission mindestens sechs Monate vor dem Tag, ab dem die neuen Formulare gelten, davon in Kenntnis.
Wird die erforderliche Anzahl von Unterstützungsbekundungen nicht erreicht, oder erhält die Kommission keine Mitteilung der Organisatorengruppe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sammlungsfrist, so schließt die Kommission die Initiative und veröffentlicht eine Bekanntmachung darüber im Register.
Artikel 10
Zentrales Online-Sammelsystem
Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Online-Sammelsystems gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Die Nutzung des zentralen Online-Sammelsystems ist kostenlos.
Das zentrale Online-Sammelsystem muss für Personen mit Behinderungen zugänglich sein.
Die über das zentrale Online-Sammelsystem erfassten Daten werden auf Servern gespeichert, die von der Kommission zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden.
Das zentrale Online-Sammelsystem ermöglicht das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen.
Beabsichtigt eine Organisatorengruppe das Hochladen von in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen, so lädt sie sämtliche in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen spätestens zwei Monate nach Ablauf der Sammlungsfrist hoch und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Bürger die Möglichkeit haben, Initiativen online mittels Unterstützungsbekundungen durch Nutzung notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel oder durch die Unterzeichnung einer Unterstützungsbekundung mit einer elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu unterstützen,
der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 entwickelte e-IDAS-Knotenpunkt der Kommission anerkannt ist.
Artikel 11
Individuelle Online-Sammelsysteme
Die über ein individuelles Online-Sammelsystem erfassten Daten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gespeichert.
Erfüllt ein individuelles Online-Sammelsystem die Anforderungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels, so stellt die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV innerhalb eines Monats nach dem Antrag aus. Die Organisatorengruppe veröffentlicht eine Kopie dieser Bescheinigung auf der für das individuelle Online-Sammelsystem genutzten Internetseite.
Die Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen an.
Individuelle Online-Sammelsysteme müssen über hinreichende Sicherheits- und sonstige technische Merkmale verfügen, um zu gewährleisten, dass während der gesamten Sammlungsfrist
nur natürliche Personen in der Lage sind, eine Unterstützungsbekundung zu unterzeichnen,
die bereitgestellten Informationen über die Initiative mit den im Register veröffentlichten Informationen übereinstimmen,
die Daten von Unterzeichnern gemäß Anhang III erfasst werden und
die von den Unterzeichnern bereitgestellten Daten sicher gesammelt und gespeichert werden.
Die Kommission kann sich bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten technischen Spezifikationen von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) beraten lassen.
Artikel 12
Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten
Die Organisatorengruppe legt den zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen nur dann vor, wenn die Mindestzahl der Unterzeichner gemäß Artikel 3 erreicht wurde.
Die Unterstützungsbekundungen werden jeder zuständigen Behörde im zuständigen Mitgliedstaat nur einmal unter Verwendung des Formulars in Anhang V vorgelegt.
Online gesammelte Unterstützungsbekundungen werden in einem elektronischen Format vorgelegt, das von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wird.
Unterstützungsbekundungen, die in Papierform und solche, die über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt wurden, werden gesondert vorgelegt.
Hat eine Organisatorengruppe Unterstützungsbekundungen über ein individuelles Online-Sammelsystem gesammelt, so kann sie die Kommission ersuchen, diese Unterstützungsbekundungen der zuständigen Behörde des zuständigen Mitgliedstaats zu übermitteln.
Die Kommission übermittelt die Unterstützungsbekundungen gemäß Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels unter Nutzung des Datenaustauschsystems gemäß Artikel 4 Absatz 5.
Werden online und in Papierform gesammelte Unterstützungsbekundungen getrennt übermittelt, so beginnt diese Frist nach Eingang aller Unterstützungsbekundungen bei der zuständigen Behörde.
Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.
In der Bescheinigung wird die Anzahl der gültigen in Papierform und online gesammelten Unterstützungsbekundungen, einschließlich jener, die in Papierform gesammelt und gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 hochgeladen wurden, angegeben.
Artikel 13
Einreichung bei der Kommission
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigung reicht die Organisatorengruppe die Initiative bei der Kommission ein.
Die Organisatorengruppe füllt das Formular in Anhang VII aus und reicht es zusammen mit Kopien — in Papierform oder in elektronischer Form — der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bescheinigungen ein.
Das Formular in Anhang VII wird von der Kommission im Register öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 14
Veröffentlichung und öffentliche Anhörung
Das Europäische Parlament richtet die öffentliche Anhörung in seinen Räumlichkeiten aus.
Die Kommission wird bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten.
Der Rat, Vertreter anderer Organe und beratender Gremien der Union, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft erhalten Gelegenheit, an der Anhörung teilzunehmen.
Das Europäische Parlament sorgt für eine ausgewogene Vertretung der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen.
Artikel 15
Prüfung durch die Kommission
Beabsichtigt die Kommission, auf die Initiative hin tätig zu werden, gegebenenfalls einschließlich der Annahme eines Vorschlages oder mehrerer Vorschläge für einen Rechtsakt der Union, so wird in der Mitteilung auch der für diese Maßnahmen vorgesehene Zeitplan festgelegt.
Die Mitteilung wird der Organisatorengruppe sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt und veröffentlicht.
Die Kommission stellt im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative aktuelle Informationen über die Umsetzung der Maßnahmen zur Verfügung, die in der als Reaktion auf die Initiative erlassenen Mitteilung genannt werden.
Artikel 16
Weiterbehandlung erfolgreicher Bürgerinitiativen durch das Europäische Parlament
Das Europäische Parlament bewertet die Maßnahmen, die die Kommission infolge ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 ergreift.
KAPITEL III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Transparenz
Die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung, einschließlich der Sponsoren, und die entsprechenden Beträge müssen eindeutig erkennbar sein.
Die Organisatorengruppe legt außerdem die Bezeichnungen der Organisationen vor, von denen sie ehrenamtlich unterstützt wird, sofern diese Unterstützung wirtschaftlich nicht messbar ist.
Diese Informationen werden ab dem Tag der Eintragung in das Register bis zu dem Tag, an dem die Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 eingereicht wird, mindestens alle zwei Monate aktualisiert. Sie werden von der Kommission in klarer und verständlicher Form im Register und auf der öffentlich zugänglichen Internetseite über die Europäische Bürgerinitiative veröffentlicht.
Die Kommission kann von der Organisatorengruppe alle zusätzlichen Informationen in Zusammenhang mit Beschwerden, die gemäß diesem Absatz eingegangen sind, anfordern und gegebenenfalls im Register die Informationen über die angegebenen Quellen der Finanzierung und Unterstützung aktualisieren.
Artikel 18
Öffentlichkeitsarbeit
Das Europäische Parlament trägt zu den Kommunikationsmaßnahmen der Kommission bei.
Potenzielle Unterzeichner sind davon in Kenntnis zu setzen, dass ihr Recht auf Unterstützung einer Initiative nicht von ihrer Zustimmung zur Erfassung ihrer E-Mail-Adressen abhängt.
Artikel 19
Schutz personenbezogener Daten
Artikel 20
Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Die Kommission veröffentlicht die Bezeichnungen und Anschriften der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten Behörden im Register.
Artikel 21
Mitteilung von einzelstaatlichen Vorschriften
KAPITEL IV
DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 22
Ausschussverfahren
Artikel 23
Übertragene Befugnisse
Die Kommission ist befugt, im Rahmen der für die Anhänge dieser Verordnung relevanten Bestimmungen dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zur Änderung dieser Anhänge zu erlassen.
Artikel 24
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Überprüfung
Die Kommission überprüft regelmäßig das Funktionieren der Europäischen Bürgerinitiative und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 2024 und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diese Berichte thematisieren auch das für die Unterstützung Europäischer Bürgerinitiativen in den Mitgliedstaaten festgelegte Mindestalter. Die Berichte werden veröffentlicht.
Artikel 26
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 27
Übergangsbestimmungen
Die Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 gelten auch nach dem 1. Januar 2020 für Europäische Bürgerinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 registriert wurden.
Artikel 28
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 5 und die Artikel 20 bis 24 gelten jedoch bereits ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT
Belgien |
15 840 |
Bulgarien |
12 240 |
Tschechien |
15 120 |
Dänemark |
10 800 |
Deutschland |
69 120 |
Estland |
5 040 |
Irland |
10 080 |
Griechenland |
15 120 |
Spanien |
43 920 |
Frankreich |
58 320 |
Kroatien |
8 640 |
Italien |
54 720 |
Zypern |
4 320 |
Lettland |
6 480 |
Litauen |
7 920 |
Luxemburg |
4 320 |
Ungarn |
15 120 |
Malta |
4 320 |
Niederlande |
22 320 |
Österreich |
14 400 |
Polen |
38 160 |
Portugal |
15 120 |
Rumänien |
23 760 |
Slowenien |
6 480 |
Slowakei |
10 800 |
Finnland |
10 800 |
Schweden |
15 120 |
ANHANG II
FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER INITIATIVE ERFORDERLICHE INFORMATIONEN
1. Bezeichnung der Initiative in höchstens 100 Zeichen; ( *1 );
2. Ziele der Initiative, in deren Zusammenhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird, in höchstens 1 100 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet); (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1) );
die Organisatorengruppe kann Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative in einem Anhang mit höchstens 5 000 Zeichen (Leerzeichen nicht eingerechnet) zur Verfügung stellen; (bereinigter Mittelwert pro Sprache (*1) );
die Organisatorengruppe kann zusätzliche Informationen zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative zur Verfügung stellen. Sie kann, sofern sie es wünscht, ebenfalls einen Entwurf für einen Rechtsakt unterbreiten.
3. Vertragsvorschriften, die von der Organisatorengruppe als für die geplante Initiative relevant erachtet werden;
4. vollständige Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder der Gruppe der in sieben verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Organisatoren, wobei insbesondere der Vertreter und dessen Stellvertreter der Gruppe anzugeben sind, sowie deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern ( 2 );
befinden sich der Vertreter und/oder Stellvertreter nicht unter den sieben in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedern, sind ihre vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten sowie E-Mail-Adressen und Telefonnummern anzugeben.
5. Belege über die vollständigen Namen, Postanschriften, Staatsangehörigkeiten und Geburtsdaten der sieben Mitglieder gemäß Punkt 4 sowie des Vertreters und Stellvertreters, sofern sich diese nicht unter den genannten sieben Mitgliedern befinden;
6. die Namen der übrigen Mitglieder der Organisatorengruppe;
7. in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls die Belege darüber, dass eine Rechtsperson gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats speziell für die Verwaltung einer bestimmten Initiative gegründet wurde und das als Vertreter der Organisatorengruppe ernannte Mitglied ermächtigt ist, im Namen der Rechtsperson zu handeln;
8. alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative zum Zeitpunkt der Registrierung.
ANHANG III
FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil A ( 3 )
►C2 (für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers nicht vorgeschrieben ist) ◄
Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.
VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:
1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:
Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.
2. Registriernummer der Europäischen Kommission:
3. Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:
4. Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:
5. Bezeichnung der Initiative:
6. Ziele der Initiative:
7. Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:
[in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:
8. Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):
VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:
„Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“
VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN |
FAMILIENNAMEN |
WOHNSITZ (1) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land |
GEBURTSDATUM |
DATUM |
UNTERSCHRIFT (2) |
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(1)
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb ihres Landes, nur wenn sie ihren derzeitigen ständigen Wohnsitz bei der zuständigen diplomatischen Auslandsvertretung Deutschlands angemeldet haben.
(2)
Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird. |
Datenschutzerklärung ( 4 ) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:
Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:
FORMULAR FÜR DIE UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNG — Teil B ( 5 )
(für Mitgliedstaaten, in denen die Angabe einer persönlichen Identifikationsnummer/Nummer eines persönlichen Ausweispapiers vorgeschrieben ist)
Alle Felder dieses Formulars müssen ausgefüllt werden.
VON DER ORGANISATORENGRUPPE VORAUSZUFÜLLEN:
1. Die auf diesem Formular angegebenen Unterzeichner sind Staatsangehörige von:
Bitte je Liste nur einen Mitgliedstaat angeben.
Zu den persönlichen Identifikationsnummern/Nummern eines persönlichen Ausweispapiers, von denen mindestens eine anzugeben ist — siehe Internetseite der Europäischen Kommission über die Europäische Bürgerinitiative.
2. Registriernummer der Europäischen Kommission:
3. Beginn und Ende des Sammlungszeitraums:
4. Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission:
5. Bezeichnung der Initiative:
6. Ziele der Initiative:
7. Namen und E-Mail-Adressen der registrierten Kontaktpersonen:
[in dem in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 genannten Fall gegebenenfalls zusätzlich: Name und Land des Sitzes der Rechtsperson]:
8. Internetseite dieser Initiative (sofern vorhanden):
VON DEN UNTERZEICHNERN IN GROSSBUCHSTABEN AUSZUFÜLLEN:
„Hiermit bestätige ich, dass die in diesem Formular gemachten Angaben zutreffend sind und ich diese Initiative bisher noch nicht unterstützt habe.“
VOLLSTÄNDIGE VORNAMEN |
FAMILIENNAMEN |
PERSÖNLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER/NUMMER DES PERSÖNLICHEN AUSWEISPAPIERS |
Art der persönlichen Identifikationsnummer oder des Ausweispapiers |
DATUM |
UNTERSCHRIFT (1) |
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(1)
Das Formular braucht nicht unterschrieben zu werden, sofern es mithilfe eines zentralen Online-Sammelsystems gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/788 + bzw. einzelner Online-Sammelsysteme gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung elektronisch eingereicht wird. |
Datenschutzerklärung ( 6 ) für die in Papierform oder über einzelne Online-Sammelsysteme gesammelten Unterstützungsbekundungen:
Datenschutzerklärung für die über das zentrale Online-Sammelsystem elektronisch gesammelten Unterstützungsbekundungen:
ANHANG IV
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG EINES ONLINE-SAMMELSYSTEMS MIT DER VERORDNUNG (EU) 2019/788 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 17. APRIL 2019 ÜBER DIE EUROPÄISCHE BÜRGERINITIATIVE
… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats) bestätigt hiermit, dass das Online-Sammelsystem … (Internetadresse) zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen für … (Bezeichnung der Initiative) mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019… über die Europäische Bürgerinitiative übereinstimmt.
Datum, Unterschrift und Dienststempel der zuständigen Behörde:
ANHANG V
FORMULAR FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
1. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters:
2. Bezeichnung der Initiative:
3. Registriernummer der Kommission:
4. Datum der Registrierung:
5. Anzahl der Unterzeichner, die Staatsangehörige von (Name des Mitgliedstaats) sind:
6. Gesamtzahl der gesammelten Unterstützungsbekundungen:
7. Zahl der Mitgliedstaaten, in denen die Mindestzahl der Unterzeichner erreicht ist:
8. Anhänge:
(Beizufügen sind alle Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.
Gegebenenfalls sind die entsprechenden Bescheinigungen über die Übereinstimmung des individuellen Online-Sammelsystems mit der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative beizufügen.)
9. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass die Sammlung der Unterstützungsbekundungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative erfolgt ist.
10. Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter ( 7 )) oder des Vertreters der Rechtsperson:
ANHANG VI
BESCHEINIGUNG DER ZAHL DER IN … (NAME DES MITGLIEDSTAATS) GESAMMELTEN GÜLTIGEN UNTERSTÜTZUNGSBEKUNDUNGEN
… (Bezeichnung der zuständigen Behörde) aus … (Name des Mitgliedstaats), bestätigt nach Durchführung der notwendigen Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative, dass … (Anzahl der gültigen Unterstützungsbekundungen) Unterstützungsbekundungen für die Initiative mit der Registriernummer … (Registriernummer der Initiative) gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung gültig sind.
Datum, Unterschrift und Dienststempel
ANHANG VII
FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER INITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
1. Bezeichnung der Initiative:
2. Registriernummer der Kommission:
3. Datum der Registrierung:
4. Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):
5. Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner:
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BE |
BG |
CZ |
DK |
DE |
EE |
IE |
EL |
ES |
FR |
HR |
IT |
CY |
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6. Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) ( 8 ) oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters.
7. Alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben.
8. Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden.
Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter ( 9 )) oder des Vertreters der Rechtsperson:
9. Anhänge: (Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 der Kommission vom 8. September 2015 über den Interoperabilitätsrahmen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 1).
( *1 ) Die Kommission veranlasst die Übersetzung dieser Elemente in alle Amtssprachen der Organe der Union, und zwar für alle registrierten Initiativen.
( 2 ) Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen sowie Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.
( 3 ) Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatoren gruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.
( 4 ) Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.
( 5 ) Das Formular ist auf einem Blatt auszudrucken. Die Organisatorengruppe kann ein zweiseitig bedrucktes Blatt verwenden. Um die in Papierform gesammelten Unterstützungsbekundungen in das zentrale Online-Sammelsystem hochzuladen, ist ein Code erforderlich, der von der Europäischen Kommission bereitgestellt wird.
( 6 ) Nur eine der beiden vorgeschlagenen Fassungen der Datenschutzerklärungen wird verwendet, je nach der Form, in der die Unterstützungsbekundungen gesammelt wurden.
( 7 ) Nichtzutreffendes streichen.
( 8 ) Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.
( 9 ) Nichtzutreffendes streichen.