EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02019D1739-20191018

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7328)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1739/2019-10-18

02019D1739 — DE — 18.10.2019 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1739 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2019

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7328)

(ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 336 vom 30.12.2019, S.  314 (2019/1739)




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1739 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2019

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7328)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a) 

„spezifizierter Organismus“ das Rose-rosette-Virus;

▼C1

b) 

„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen, ausgenommen Samen, von Rosa spp. mit Ursprung in Kanada, Indien oder den USA;

▼B

c) 

„spezifizierter Vektor“Phyllocoptes fructiphilus.

Artikel 2

Verbot der Einschleppung in die Union und der Verbringung innerhalb der Union

Die Einschleppung des spezifizierten Organismus in die Union und seine Ausbreitung innerhalb der Union sind verboten.

Artikel 3

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus oder seinem Vektor befallen sein können, unverzüglich über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus und seines Vektors, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 4

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus und des spezifizierten Vektors bei spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt.

(2)  Diese Erhebungen umfassen Probenahmen und Untersuchungen und beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Organismus und den spezifizierten Vektor nachzuweisen.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 5

Anforderungen an die Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union

(1)  Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;

b) 

sie entsprechen gegebenenfalls den Absätzen 2, 3 oder 4, und der Wortlaut der jeweiligen Anforderung ist in dem Pflanzengesundheitszeugnis unter „Zusätzliche Erklärung“ angegeben.

(2)  Die spezifizierten Pflanzen haben ununterbrochen in einem Gebiet gestanden, das von der zuständigen nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurde. Die Bezeichnung dieses Gebiets wird im Pflanzengesundheitszeugnis unter „Ursprungsort“ vermerkt.

(3)  Die spezifizierten Pflanzen haben ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden, an dem bei amtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten Vegetationsperiode keine Symptome des spezifizierten Organismus oder des spezifizierten Vektors festgestellt wurden. Außerdem sind folgende Bedingungen erfüllt:

a) 

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden vor der Ausfuhr beprobt und untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden;

b) 

die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, wurden vor der Ausfuhr kontrolliert, bei Vorliegen von Symptomen beprobt und auf den spezifizierten Organismus untersucht und als frei von diesem Organismus befunden.

(4)  Spezifizierte Pflanzen in Gewebekulturen, die ihren Ursprung nicht in einem Gebiet haben, das frei von dem spezifizierten Organismus ist, wurden von Mutterpflanzen gezogen, die untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus befunden wurden.

(5)  Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie so gehandhabt, verpackt und befördert werden, dass ein Befall durch den spezifizierten Vektor verhindert wird.

Artikel 6

Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission ( 1 ) amtlich kontrolliert.

Artikel 7

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben, oder ändern diese, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 8

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Artikel 9

Ende der Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2022.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).

Top