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Document 02018R1806-20230515
Regulation (EU) 2018/1806 of the European Parliament and of the Council of 14 November 2018 listing the third countries whose nationals must be in possession of visas when crossing the external borders and those whose nationals are exempt from that requirement (codification)
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)
02018R1806 — DE — 15.05.2023 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/1806 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/592 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. April 2019 |
L 103I |
1 |
12.4.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/222 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2022 |
L 32 |
1 |
3.2.2023 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/850 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 |
L 110 |
1 |
25.4.2023 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1806 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. November 2018
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Kodifizierter Text)
Artikel 1
Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Artikel 3
Artikel 4
Von der Visumpflicht befreit sind außerdem folgende Personen:
Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;
Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/ JI des Rates ( 2 ) anwendet und als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise teilnehmen;
Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.
Artikel 5
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift des AEUV etwas anderes beschließt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen:
Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;
ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;
ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 19. Juni 2003 oder dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;
Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen;
ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;
Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen.
Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht nach Artikel 3 befreien:
Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben und als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise teilnehmen;
Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;
Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;
unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.
Artikel 7
Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland darüber schriftlich Mitteilung.
Diese Mitteilung
enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;
enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie alle einschlägigen Informationen.
Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.
Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.
Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat davon.
Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland.
Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte Rechtsakt in Kraft tritt oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende Maßnahmen:
Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein; oder
sie unterbreitet dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht, in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hiervon.
Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.
Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.
An dem Tag, an dem die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß Artikel 10 Absatz 7 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben wird, treten alle gemäß Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft. Unterbreitet die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten Fristen oder Zeiträume verlängert werden.
Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben, so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch dieses Drittland der Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.
Artikel 8
Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:
einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten;
einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;
einer durch geeignete Daten belegten Verschlechterung bei der Zusammenarbeit mit dem Drittland im Bereich Rückübernahmen, insbesondere einem erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland unterbreitet wurden, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind;
einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit oder einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Mitgliedstaaten, insbesondere einem erheblichen Anstieg von schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der betreffende Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 6 Buchstabe a fallen sollen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme beispielsweise in Folgendem bestehen:
Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.
Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so findet Absatz 6 Anwendung.
Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:
der Frage, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten vorliegt;
der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten betroffen sind;
der Gesamtwirkung der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;
den von der Europäischen Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder einem anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer solchen internationalen Organisation erstellten Berichten, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;
den Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf etwaige Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a eventuell gemacht hat;
dem generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.
Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Analyse, des in Absatz 4 genannten Berichts oder der in Absatz 5 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Die Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um im konkreten Fall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten zu leisten. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt innerhalb eines Monats
nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2;
nachdem ihr die Informationen nach Absatz 3 zur Kenntnis gebracht wurden;
nach der Berichterstattung nach Absatz 4 oder
nachdem eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt hat.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
Während der Dauer der Aussetzung nimmt die Kommission mit dem betroffenen Drittland im Hinblick auf eine Abhilfe in Bezug auf die betreffenden Gegebenheiten einen verstärkten Dialog auf.
Bestehen die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Gegebenheiten fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zeitraums von neun Monaten einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10, mit dem die Anwendung des Anhangs II für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands vorübergehend ausgesetzt wird. Der delegierte Rechtsakt wird ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakts wirksam und ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.
Legt die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die Fußnote wird entsprechend geändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss er diese Maßnahmen gemäß Artikel 12 mitteilen.
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Artikel 14
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER DRITTLÄNDER; DEREN STAATSANGEHÖRIGE BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUẞENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN IM BESITZ EINES VISUMS SEIN MÜSSEN
1. STAATEN
Afghanistan
Armenien
Angola
Aserbaidschan
Bangladesch
Burkina Faso
Bahrain
Burundi
Benin
Bolivien
Bhutan
Botsuana
Belarus
Belize
Demokratische Republik Kongo
Zentralafrikanische Republik
Kongo
Côte d'Ivoire
Kamerun
China
Kuba
Cabo Verde
Dschibuti
Dominikanische Republik
Algerien
Ecuador
Ägypten
Eritrea
Eswatini
Äthiopien
Fidschi
Gabun
Ghana
Gambia
Guinea
Äquatorialguinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Indonesien
Indien
Irak
Iran
Jamaika
Jordanien
Kenia
Kirgisistan
Kambodscha
Komoren
Nordkorea
Kuwait
Kasachstan
Laos
Libanon
Sri Lanka
Liberia
Lesotho
Libyen
Marokko
Madagaskar
Mali
Myanmar/Birma
Mongolei
Mauretanien
Malediven
Malawi
Mosambik
Namibia
Niger
Nigeria
Nepal
Oman
Papua-Neuguinea
Philippinen
Pakistan
Katar
Russland
Ruanda
Saudi-Arabien
Sudan
Sierra Leone
Senegal
Somalia
Suriname
Südsudan
São Tomé und Principe
Syrien
Tschad
Togo
Thailand
Tadschikistan
Turkmenistan
Tunesien
Türkei
Tansania
Uganda
Usbekistan
Vietnam
Jemen
Südafrika
Sambia
Simbabwe
2. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
▼M3 —————
ANHANG II
LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE FÜR EINEN AUFENTHALT, DER 90 TAGE JE ZEITRAUM VON 180 TAGEN NICHT ÜBERSCHREITET, VON DER PFLICHT, BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN IM BESITZ EINES VISUMS ZU SEIN, BEFREIT SIND
1. STAATEN
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ( 3 )
Andorra
Vereinigte Arabische Emirate ( 4 )
Antigua und Barbuda
Albanien (3)
Argentinien
Australien
Bosnien und Herzegowina (3)
Barbados
Brunei
Brasilien
Bahamas
Kanada
Chile
Kolumbien
Costa Rica
Dominica (4)
Mikronesien (4)
Grenada (4)
Georgien ( 5 )
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kiribati (4)
St. Kitts und Nevis
Südkorea
St. Lucia (4)
Monaco
Moldau ( 6 )
Montenegro ( 7 )
Marshallinseln ( 8 )
Mauritius
Mexiko
Malaysia
Nicaragua
Nauru (8)
Neuseeland
Panama
Peru (8)
Palau (8)
Paraguay
Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (7)
Salomonen
Seychellen
Singapur
San Marino
El Salvador
Timor-Leste (8)
Tonga (8)
Trinidad und Tobago
Tuvalu (8)
Ukraine ( 9 )
Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)
Vereinigte Staaten
Uruguay
Heiliger Stuhl
St. Vincent und die Grenadinen (8)
Venezuela
Vanuatu ( 10 )
Samoa
2. SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
SAR Hongkong ( 11 )
SAR Macau ( 12 )
3. ►M1 BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND ◄
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens) ►M1 Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar ( 13 ), Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln. ◄
britische Überseebürger (British Overseas Citizens)
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
britische Untertanen (British Subjects)
4. GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
Taiwan ( 14 )
ANHANG III
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) |
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Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10) |
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Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 18 Buchstabe B |
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Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) |
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Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) |
Nur der elfte Spiegelstrich von Artikel 1 Absatz 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11 Buchstabe B Nummer 3 |
Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) |
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Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1) |
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Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 1) |
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Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6) |
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Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) |
Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter Spiegelstrich und Anhang Abschnitt 13 Buchstabe B Nummer 2 |
Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1) |
Nur Artikel 4 |
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74) |
|
Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9) |
|
Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67) |
|
Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1) |
|
Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 7) |
|
Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2017, S. 1) |
|
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel -1 |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte |
Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Spiegelstrich |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Spiegelstrich |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 1 Absatz 4 |
Artikel 7 |
Artikel 1a Absatz 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 1 und 2 |
Artikel 1a Absatz 2a |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 1a Absatz 2b |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 1a Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 1a Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 1a Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 1a Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 1b |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 1c |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 4a |
Artikel 11 |
Artikel 4b Absatz 1 und 2 |
Artikel 10 Absatz 1 und 2 |
Artikel 4b Absatz 2a |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 4b Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 4b Absatz 3a |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 4b Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 4b Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 4b Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 8 |
Artikel 5 |
Artikel 12 |
Artikel 6 |
Artikel 13 |
Artikel 7 |
Artikel 14 |
Artikel 8 |
Artikel 15 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Anhang II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |
( *1 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
( 2 ) Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1).
( 3 ) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
( 4 ) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
( 5 ) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
( 6 ) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.
( 7 ) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
( 8 ) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
( 9 ) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
( 10 ) Die Befreiung von der Visumpflicht wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. August 2024 für alle Staatsangehörigen Vanuatus ausgesetzt.
( 11 ) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.
( 12 ) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.
►M1 ( 13 ) Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss. ◄
( 14 ) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.
( 15 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
( 16 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Kosovo ausgestellt wurden.
( 17 ) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt erst ab dem Datum der Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.