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Document 02018R1672-20181112

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1672/2018-11-12

    02018R1672 — DE — 12.11.2018 — 000.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Oktober 2018

    über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

    (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.  79 (2018/1672)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2018/1672 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 23. Oktober 2018

    über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005



    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung sieht ein Kontrollsystem für Barmittel vor, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und ergänzt den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgeschriebenen Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    a) 

    „Barmittel“:

    i) 

    Bargeld;

    ii) 

    übertragbare Inhaberpapiere;

    iii) 

    Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel;

    iv) 

    Guthabenkarten;

    b) 

    „in die Union oder aus der Union verbracht werden“ oder „in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen“ aus einem Hoheitsgebiet, das nicht unter Artikel 355 AEUV fällt, in das Hoheitsgebiet, das unter den genannten Artikel fällt, verbracht werden oder einreisen, oder aus dem von dem genannten Artikel erfassten Hoheitsgebiet verbracht werden oder ausreisen;

    c) 

    „Bargeld“ Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können;

    d) 

    „übertragbare Inhaberpapiere“ andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. Dabei handelt es sich um:

    i) 

    Reiseschecks; und

    ii) 

    Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;

    e) 

    „Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel“ Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen;

    f) 

    „Guthabenkarte“ eine nicht namensgebundene Karte gemäß Anhang I Nummer 2 mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann, wenn die Karte nicht mit einem Bankkonto verbunden ist;

    g) 

    „zuständige Behörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und alle übrigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung ermächtigt werden;

    h) 

    „Mitführender“ jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt;

    i) 

    „unbegleitete Barmittel“ Barmittel, die Teil einer Sendung sind, an der kein Mitführender beteiligt ist;

    j) 

    „kriminelle Tätigkeit“ die Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849;

    k) 

    „zentrale Meldestelle“ die Stelle, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Umsetzung des Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingerichtet hat.

    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 dieser Verordnung zu erlassen, um neuen Tendenzen bei Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 jener Richtlinie oder bewährten Verfahren für die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen oder Straftäter daran zu hindern, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten zur Umgehung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung zu verwenden.

    Artikel 3

    Anmeldepflicht für begleitete Barmittel

    (1)  
    Mitführende, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10 000  EUR oder mehr mit sich führen, müssen diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Union einreisen oder aus der die Union ausreisen, anmelden und ihnen die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. Die Anmeldepflicht für Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt werden.
    (2)  

    Die Anmeldeerklärung im Sinne des Absatzes 1 enthält Angaben über Folgendes:

    a) 

    den Mitführenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

    b) 

    den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

    c) 

    sofern vorhanden, den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

    d) 

    zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

    e) 

    zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel;

    f) 

    zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel;

    g) 

    zum Reiseweg; und

    h) 

    zum Beförderungsmittel.

    (3)  
    Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Anmeldeformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Anmeldeerklärung ausgehändigt.

    Artikel 4

    Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel

    (1)  
    Werden unbegleitete Barmittel im Wert von 10 000  EUR oder mehr in die Union oder aus der Union verbracht, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den die Barmittel in die Union oder aus der Union verbracht werden, je nach Fall den Absender oder den Empfänger der Barmittel oder einen Vertreter dieser Person auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Die zuständigen Behörden können die Barmittel so lange einbehalten, bis der Absender oder der Empfänger oder ein Vertreter dieser Person die Offenlegungserklärung abgibt. Die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel gilt als nicht erfüllt, wenn die Offenlegung nicht vor Ablauf der Frist erfolgt, die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind oder die Barmittel nicht für eine Kontrolle bereitgestellt werden.
    (2)  

    Die Offenlegungserklärung enthält Angaben über Folgendes:

    a) 

    den Erklärenden, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments;

    b) 

    den Eigentümer der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Eigentümer eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Eigentümer eine juristische Person ist;

    c) 

    den Absender der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Absender eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Absender eine juristische Person ist;

    d) 

    den Empfänger oder den vorgesehenen Empfänger der Barmittel, einschließlich des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Nummer des Ausweisdokuments, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine natürliche Person ist, und des vollständigen Namens, Kontaktdaten (einschließlich der Anschrift), Identifikationsnummer und, sofern vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn der Empfänger oder vorgesehene Empfänger eine juristische Person ist;

    e) 

    zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel;

    f) 

    zur wirtschaftlichen Herkunft der Barmittel; und

    g) 

    zur vorgesehenen Verwendung der Barmittel.

    (3)  
    Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben werden schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegt. Dem Erklärenden wird auf Antrag eine beglaubigte Kopie der Offenlegungserklärung ausgehändigt.

    Artikel 5

    Befugnisse der zuständigen Behörden

    (1)  
    Zur Überwachung der Einhaltung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, natürliche Personen, ihr Gepäck und ihre Beförderungsmittel zu kontrollieren.
    (2)  
    Für die Zwecke der Durchsetzung der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 sind die zuständigen Behörden im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen befugt, alle Sendungen, Behältnisse oder Beförderungsmittel, die unbegleitete Barmittel enthalten können, zu kontrollieren.
    (3)  
    Wird der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 nicht nachgekommen, erstellen die zuständigen Behörden schriftlich oder in elektronischer Form von Amts wegen eine Erklärung, die so weit wie möglich die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 2 enthält.
    (4)  
    Die Kontrollen basieren in erster Linie auf einer Risikoanalyse, die der Ermittlung und der Bewertung der Risiken und der Ausarbeitung der erforderlichen Gegenmaßnahmen dient, und werden aufgrund eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement entsprechend den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien durchgeführt, wobei auch die von der Kommission und den zentralen Meldestellen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/849 erstellten Risikobewertungen berücksichtigt werden.
    (5)  
    Für die Zwecke des Artikels 6 üben die zuständigen Behörden auch die ihnen gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse aus.

    Artikel 6

    Beträge unter dem Schwellenwert, bei denen der Verdacht auf einen Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit besteht

    (1)  
    Wenn die zuständigen Behörden einen Mitführenden mit einem Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 feststellen und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 3 Absatz 2.
    (2)  
    Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 in die Union oder aus der Union verbracht werden und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen und die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.

    Artikel 7

    Vorübergehende Einbehaltung von Barmitteln durch die zuständigen Behörden

    (1)  

    Die zuständigen Behörden können Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend einbehalten, wenn

    a) 

    die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4, nicht eingehalten wird oder

    b) 

    es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel — unabhängig vom Betrag — in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen.

    (2)  

    Die Verwaltungsentscheidung nach Absatz 1 unterliegt einem wirksamen Rechtbehelf im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden übermitteln eine Begründung für die Verwaltungsentscheidung an folgende Personen:

    a) 

    der Person, die verpflichtet ist, die Anmeldung gemäß Artikel 3 oder die Offenlegung gemäß Artikel 4 vorzunehmen, oder

    b) 

    der Person, die verpflichtet ist, die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 bereitzustellen.

    (3)  
    Der Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung wird im nationalen Recht auf die unbedingt erforderliche Zeit beschränkt, die die zuständigen Behörden für die Feststellung benötigen, ob die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung rechtfertigen. Die Dauer der vorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Nachdem die zuständigen Behörden die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer weiteren vorübergehenden Einbehaltung eingehend beurteilt haben, können sie beschließen, den Zeitraum der vorübergehenden Einbehaltung auf höchstens 90 Tage zu verlängern.

    Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über die weitere Einbehaltung der Barmittel getroffen oder wird entschieden, dass die jeweiligen Umstände eine weitere Einbehaltung nicht rechtfertigen, so werden die Barmittel folgenden Personen unverzüglich zurückgegeben:

    a) 

    der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 3 oder 4 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden, oder

    b) 

    der Person, von der Barmittel unter den in Artikel 6 Absatz 1 oder 2 genannten Umständen vorübergehend einbehalten wurden.

    Artikel 8

    Informationskampagnen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen oder Personen, die unbegleitete Barmittel aus der Union senden oder unbegleitete Barmittel in der Union erhalten, über ihre Rechte und Pflichten gemäß dieser Verordnung unterrichtet werden, und erstellen in Zusammenarbeit mit der Kommission geeignete Materialien für diese Personen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass hinreichende Finanzmittel für diese Informationskampagnen zur Verfügung stehen.

    Artikel 9

    Übermittlung von Informationen an die zentrale Meldestelle

    (1)  
    Die zuständigen Behörden erfassen die Informationen, die sie gemäß Artikel 3 oder 4, Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 erhalten, und übermitteln sie im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie erhalten wurden.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats diese Informationen mit den entsprechenden zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 austauscht.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen.

    Artikel 10

    Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

    (1)  

    Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt auf elektronischem Wege die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten:

    a) 

    von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

    b) 

    erhaltene Informationen nach Artikel 6;

    c) 

    Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen;

    d) 

    anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse.

    (2)  
    Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, werden die in Absatz 1 genannten Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen und im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Artikel 22 jener Verordnung — und Europol im Rahmen seiner Befugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt.
    (3)  
    Die zuständige Behörde übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und unter Verwendung des Formulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d.
    (4)  
    Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 genannten Informationen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen übermittelt.
    (5)  
    Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen und Ergebnisse werden halbjährlich mitgeteilt.

    Artikel 11

    Informationsaustausch mit Drittstaaten

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten oder die Kommission im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe einem Drittstaat die folgenden Informationen übermitteln; diese Übermittlung erfolgt mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde, die diese Informationen ursprünglich erhalten hat, und unter Einhaltung der einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten:

    a) 

    von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3;

    b) 

    erhaltene Informationen nach Artikel 6;

    c) 

    Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1.

    Artikel 12

    Geheimhaltung und Vertraulichkeit und Datensicherheit

    (1)  
    Die zuständigen Behörden gewährleisten die Sicherheit der gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen Daten.
    (2)  
    Alle von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

    Artikel 13

    Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

    (1)  
    Die zuständigen Behörden kontrollieren als Verantwortliche die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten haben.
    (2)  
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten erfolgen.
    (3)  
    Die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Sofern in den Artikeln 9, 10 und 11 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde, die sie ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.
    (4)  
    Die zuständigen Behörden und die zentrale Meldestelle speichern personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
    (5)  

    Die Aufbewahrungsfrist kann einmalig um einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verlängert werden, sofern

    a) 

    die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als berechtigt erachtet hat, oder

    b) 

    die zuständigen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe hinsichtlich wirksamer Kontrollen der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel als berechtigt erachtet haben.

    Artikel 14

    Sanktionen

    Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen fest, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 verhängt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 15

    Ausübung übertragener Befugnisse

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Dezember 2018 übertragen.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 16

    Durchführungsrechtsakte

    (1)  

    Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung von Kontrollen durch die zuständigen Behörden:

    a) 

    die Muster des Anmeldeformulars gemäß Artikel 3 Absatz 3 und des Offenlegungsformulars gemäß Artikel 4 Absatz 3;

    b) 

    die Kriterien des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement gemäß Artikel 5 Absatz 4, wozu insbesondere die Risikokriterien, Standards und vorrangigen Kontrollbereiche auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d ausgetauschten Informationen und von Strategien und bewährten Verfahren auf Unionsebene und internationaler Ebene gehören;

    c) 

    die technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 und Artikel 10 dieser Verordnung, der über das in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 vorgesehene ZIS erfolgt;

    d) 

    das Muster des Formulars für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 3 und

    e) 

    die Regeln und das von den Mitgliedstaaten zu verwendende Format für die Übermittlung anonymer statistischer Informationen über Erklärungen und Verstöße gemäß Artikel 18.

    (2)  
    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 17

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird durch einen Barmittelkontrollausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 18

    Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verordnung

    (1)  

    Bis zum 4. Dezember 2021 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission

    a) 

    das Verzeichnis der zuständigen Behörden;

    b) 

    die Einzelheiten der gemäß Artikel 14 eingeführten Sanktionen;

    c) 

    anonymisierte statistische Informationen zu Erklärungen, Kontrollen und Verstößen unter Verwendung des Formats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat nach ihrem Wirksamwerden.

    Die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden der Kommission mindestens alle sechs Monate vorgelegt.

    (3)  
    Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 allen übrigen Mitgliedstaaten zugänglich.
    (4)  
    Die Kommission veröffentlicht jährlich die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c und alle nachfolgenden Änderungen dieser Informationen gemäß Absatz 2 auf ihrer Website und informiert die Nutzer in verständlicher Weise über die Kontrollen, die für Barmittel, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, durchgeführt werden.

    Artikel 19

    Bewertung

    (1)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten regelmäßig erhaltenen Informationen ►C1  bis zum 3. Juni 2024 und anschließend alle fünf Jahre ◄ einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht wird insbesondere bewertet, ob

    a) 

    weitere Vermögensgegenstände in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden sollten,

    b) 

    das Offenlegungsverfahren für unbegleitete Barmittel wirkungsvoll ist,

    c) 

    der Schwellenwert für unbegleitete Barmittel geprüft werden sollte,

    d) 

    die Informationsströme gemäß den Artikeln 9 und 10 und insbesondere die Verwendung des ZIS wirksam sind oder ob es Hindernisse für den zeitnahen und direkten Austausch kompatibler und vergleichbarer Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit den zentralen Meldestellen gibt und

    e) 

    die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen und ob sie in der gesamten Union eine vergleichbare abschreckende Wirkung in Bezug auf den Verstoß gegen diese Verordnung entfalten.

    (2)  

    Sofern verfügbar, enthält der in Absatz 1 genannte Bericht Folgendes:

    a) 

    eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen in Bezug auf Barmittel im Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten; und

    b) 

    Informationen über den Informationsaustausch mit Drittstaaten.

    Artikel 20

    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

    Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 3. Juni 2021. Artikel 16 gilt jedoch ab dem 2. Dezember 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe und Guthabenkarten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und iv als Barmittel gelten

    1. Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe:

    a) 

    Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und

    b) 

    ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

    2. Guthabenkarten: pro memoria




    ANHANG II



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 5

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 6

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 9

    Artikel 6

    Artikel 10

    Artikel 7

    Artikel 11

    Artikel 8

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 9

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 10

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 11

    Artikel 21

    Anhang I

    Anhang II

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