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Document 02018R1046-20180730
Consolidated text: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
02018R1046 — DE — 30.07.2018 — 000.006
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juli 2018 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juli 2018
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
ERSTER TEIL
HAUSHALTSORDNUNG
TITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Antragsteller“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen oder eines Wettbewerbs um Preisgelder einen Antrag eingereicht hat;
„Antragsunterlage“ ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Finanzhilfeantrag oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preisgelder;
„Gewährungsverfahren“ ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preisgelder oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen;
„Basisrechtsakt“ den Rechtsakt — soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt —, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann:
eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder
eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV;
„Begünstigter“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;
„Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform“ einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren;
„Haushaltsvollzug“ die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden;
„Mittelbindung“ den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können;
„Haushaltsgarantie“ eine rechtliche Verpflichtung der Union zur Unterstützung eines Maßnahmenprogramms durch die Einstellung einer finanziellen Verpflichtung in den Haushaltsplan, die in dem Fall herangezogen werden kann, dass während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt;
„Immobilientransaktion“ einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst. Ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat. Er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind;
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
„zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und gegebenenfalls Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;
„Überprüfung“ die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;
„Konzessionsvertrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 174 und 178, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen (im Folgenden „Konzession“) und bei dem
die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Konzessionsnehmer ein Betriebsrisiko trägt, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;
„Eventualverbindlichkeit“ eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte;
„Vertrag“ einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag;
„Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde;
„Beitragsvereinbarung“ eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung;
„Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;
„Gegenpartei“ die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird;
„Krise“
eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder seine Nachbarschaft destabilisiert wird;
eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann;
„Aufhebung“ einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt;
„dynamisches Beschaffungssystem“ ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen;
„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;
„Beteiligungsinvestition“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;
„Europäische Ämter“ eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt;
„bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“ eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;
„finanzieller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten;
„Finanzierungsinstrument“ eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen können und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden;
„finanzielle Verbindlichkeit“ eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren;
„Rahmenvertrag“ einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
„Gesamtdotierung“ den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 auf den Betrag der Haushaltsgarantie, der im Basisrechtsakt gemäß Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b genehmigt wurde;
„Finanzhilfe“ einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII;
„Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;
„Garantie auf Abruf“ eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;
„Sachleistung“ eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird;
„rechtliche Verpflichtung“ eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung oder darauf folgenden Zahlungen sowie der Erfassung der Ausgabe zulasten des Haushalts führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden;
„Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;
„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann;
„Darlehen“ eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;
„Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60 000 EUR nicht übersteigt;
„mitgliedstaatliche Organisation“ eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden;
„Haushaltsvollzugsart“ jegliche Haushaltsvollzugsart gemäß Artikel 62, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung;
„von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;
„Multiplikatoreffekt“ den Quotienten aus der Investition förderfähiger Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;
„Output“ die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden;
„Teilnehmer“ einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt;
„Preisgeld“ einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX;
„Auftragsvergabe“ den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;
„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören
die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 163,
die Aufforderung zur Angebotsabgabe,
die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Falle eines wettbewerblichen Dialogs,
der Vertragsentwurf;
„öffentlicher Auftrag“ ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 174 und 178 schriftlich geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen
Immobilientransaktionen,
Lieferaufträge,
Bauaufträge,
Dienstleistungsaufträge;
„beteiligungsähnliche Investition“ eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit — typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar — ausgestaltet sein kann;
„Empfänger“ einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt;
„Rückkaufsvereinbarung“ den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;
„Mittel für Forschung und technologische Entwicklung“ die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung“ oder „direkter Forschung“ verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;
„Ergebnis“ die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme;
„Risikoteilungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument, durch das — gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Stellen geteilt werden kann;
„Dienstleistungsauftrag“ einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;
„Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;
„Statut“ das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;
„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teil eines Vertrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;
„Mitgliedsbeitrag“ Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;
„Lieferauftrag“ einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann;
„technische Hilfe“ für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
„Union“ die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;
„Unionsorgan“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan;
„Anbieter“ einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;
„Freiwilliger“ eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist;
„Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
„Bauauftrag“ einen Vertrag über entweder
die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen,
die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder
die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.
Artikel 3
Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung
Artikel 4
Fristen, Daten und Termine
Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 1 ) gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes vorgesehen.
Artikel 5
Schutz personenbezogener Daten
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679.
TITEL II
HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSGRUNDSÄTZE
Artikel 6
Wahrung der Haushaltsgrundsätze
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.
KAPITEL 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit
Artikel 7
Anwendungsbereich des Haushaltsplans
Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachtete Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst
die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.
Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen
die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;
die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel;
die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel;
die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;
die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.
Artikel 8
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit
KAPITEL 2
Grundsatz der Jährlichkeit
Artikel 9
Definition
Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Artikel 10
Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel
Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt Folgendes:
Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind.
Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben nach den Artikeln 30 und 31 verbucht.
Artikel 11
Mittelbindung
Die folgenden Ausgaben können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden:
laufende Verwaltungsausgaben, sofern solche Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr;
laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich solche Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen, und nur bis zu drei Vierteln der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr.
Artikel 12
Verfall und Übertragung von Mitteln
Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:
Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;
Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember dieses Jahres binden konnte. Solche Mittel können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;
Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen;
nichtgebundene Mittel für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes übersteigen den Betrag der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden.
Folgende Mittel werden automatisch übertragen:
Mittel für Verpflichtungen für die Reserve für Soforthilfen und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden;
interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen. Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), die zum 31. Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden;
externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet. Das gilt nicht für die Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren gebundene Mittel verfallen;
mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Artikel 13
Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln
Damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen insbesondere die folgenden vorbereitenden Stufen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein:
Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.
Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein;
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.
Artikel 14
Aufhebungen
Artikel 15
Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln
Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.
Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn
die Aufhebung bei einem Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgte;
die Aufhebung bei einem Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument erfolgte.
Artikel 16
Verzug beim Erlass des Haushaltsplans
Die Obergrenze der Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs darf nicht überschritten werden.
Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.
Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt:
Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die Ausgaben vor Ablauf der 30 Tage zu kürzen, was zur Folge hat, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss;
es teilt dem Rat und der Kommission mit, dass es die Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.
Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.
KAPITEL 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs
Artikel 17
Definition und Anwendungsbereich
Artikel 18
Saldo eines Haushaltsjahres
KAPITEL 4
Grundsatz der Rechnungseinheit
Artikel 19
Verwendung des Euro
Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.
KAPITEL 5
Grundsatz der Gesamtdeckung
Artikel 20
Anwendungsbereich
Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 27 werden die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.
Artikel 21
Zweckgebundene Einnahmen
Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen
spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten zu den folgenden Arten von Maßnahmen und Programmen:
bestimmte ergänzende Programme auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung,
bestimmte von der Kommission verwaltete unionsfinanzierte Maßnahmen oder Programme auf dem Gebiet der Außenhilfe;
Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde;
Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 5 );
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen;
Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union;
interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind;
Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC), zu denen zählen:
Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt,
Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter,
Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.
Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Arbeiten;
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101;
Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden;
Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;
Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 209 Absatz 3 Unterabsatz 2;
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
Artikel 22
Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel
Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:
im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.
Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.
Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:
In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet.
In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.
In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenteil eingesetzt.
Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.
Artikel 23
Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen
Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 werden wie folgt eingezahlt:
sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;
die restlichen fünf Zwölftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.
Artikel 24
Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union
Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:
Im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird.
Im Ausgabenteil werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.
Artikel 25
Zuwendungen
Artikel 26
Unternehmenssponsoring
Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt
die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Sponsoring durch Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt;
es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden;
es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung;
die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert;
die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken;
der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der Datenbank gemäß Artikel 142 Absatz 1 registriert.
Artikel 27
Salden und Wechselkursdifferenzen
Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:
Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen;
Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
Vorfinanzierungszinsen;
Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.
Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.
Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:
mit ihrem Betrag ohne Steuern;
mit ihrem Betrag einschließlich Steuern.
Im Falle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.
KAPITEL 6
Grundsatz der Spezialität
Artikel 28
Allgemeine Bestimmungen
Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen sind.
Die Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.
Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt.
Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, die Aufschluss geben über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.
Artikel 29
Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen
Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen:
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.
Artikel 30
Mittelübertragungen der Kommission
Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:
innerhalb eines Kapitels;
bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;
bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie;
bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden;
bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe;
von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 212 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt.
Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien.
Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.
Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.
Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.
Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:
Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.
Artikel 31
Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Unionsorgane
Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.
Eine Mittelübertragung ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:
Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.
Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.
Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.
Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn
der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5 000 000 EUR nicht überschreitet;
die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 000 000 EUR nicht übersteigt.
Artikel 32
Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen
Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über diesen Vorschlag.
Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, aus denen Folgendes hervorgeht:
die bisherige Verwendung der Mittel und der voraussichtliche Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie;
die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.
KAPITEL 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung
Artikel 33
Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit
Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:
Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.
Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden
Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;
die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.
Artikel 34
Evaluierungen
Für umfangreiche Programme oder Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben werden, kann die Ex-ante-Evaluierung in Form einer Folgenabschätzung erfolgen, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt und zusätzlich der Analyse der verschiedenen Optionen für die Haushaltsvollzugsarten dient.
Artikel 35
Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens
Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die dem Gesetzgeber unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Unionsorgan erstellt, das die Änderungen vorschlägt.
Der Finanzbogen enthält die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.
Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie an Planstellen, einschließlich für externe Bedienstete, sowie eine Evaluierung ihrer mittelfristigen und — wenn möglich — langfristigen finanziellen Auswirkungen.
Bei dieser Bewertung werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.
Artikel 36
Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs
Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
eine zuverlässige Berichterstattung;
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.
Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:
Aufgabentrennung;
eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;
Vermeidung von Interessenkonflikten;
angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;
Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.
Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:
Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;
rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;
klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der betreffenden politischen Maßnahmen, einschließlich Basisrechtsakten zu den Einzelheiten der internen Kontrolle;
Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.
KAPITEL 8
Grundsatz der Transparenz
Artikel 37
Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne
Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans.
Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.
Artikel 38
Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für andere Unionsorgane, wenn sie den Haushalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 ausführen.
Außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die folgenden Informationen veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:
Name des Empfängers;
Ort des Empfängers, und zwar
wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;
wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2;
der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde;
Art und Zweck der Maßnahme.
Die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an Wettbewerbe, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden, und bezüglich Sachverständigen, die nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählt wurden, veröffentlicht.
Die Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nicht veröffentlicht:
bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 191 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR;
wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden.
In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.
Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abweichen, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors gerechtfertigt ist.
Werden diese Informationen nicht direkt auf einer einschlägigen Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht, so muss diese Internetseite auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen nach Absatz 1 zu finden sind.
Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen, die von den Personen, Stellen oder Einrichtungen gemäß Absatz 4 übermittelt wurden, auffindbar sind.
TITEL III
AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS
KAPITEL 1
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 39
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
Artikel 40
Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.
Artikel 41
Entwurf des Haushaltsplans
Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten in Artikel 39 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten.
Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt.
Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.
Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.
Die indikative Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.
Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:
eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie gegebenenfalls mit den Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält;
alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten:
das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags,
eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,
die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit,
eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
für jede Kategorie externe Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden;
für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal;
eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über noch abzuwickelnde Mittelbindungen;
zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind;
eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden;
hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:
eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen,
eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;
Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten:
Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt,
eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,
Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele gemäß Artikel 33,
eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,
Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr;
eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden.
Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.
Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:
die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags;
die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;
den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört;
die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt;
die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;
den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet;
die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 209 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung;
den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten;
Wertminderungen der Vermögenswerte und in Anspruch genommene Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;
die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals;
die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Ressourcen und gegebenenfalls der Saldo auf dem Treuhandkonto.
Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betriebliche Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.
Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor.
Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 fasst die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammen.
Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält:
die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union;
die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;
den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören;
nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, gegebenenfalls einschließlich Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung;
die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird;
auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;
Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres;
die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und gegebenenfalls die nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 213 Absatz 4;
die Finanzströme des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs sowie die bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;
nach Artikel 210 Absatz 3 eine Bewertung der Tragfähigkeit der zulasten des Haushaltsplans gehenden Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand.
Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:
die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen;
die zugehörigen Verwaltungskosten;
die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge;
eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung basierend auf den Bedingungen gemäß Artikel 234 Absatz 3;
eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.
Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, in der für jede Haushaltslinie, in die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen eingestellt werden, Folgendes angegeben wird:
der geschätzte Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen;
der geschätzte Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 7 ) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über
alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;
sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.
Die in Absatz 10 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:
die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;
alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;
die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen;
einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.
Artikel 42
Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans
Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines anderen Unionsorgane für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich ein oder mehrere Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Solche Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.
Artikel 43
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben
Artikel 44
Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne
Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:
um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen,
um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und
um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen.
Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.
Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.
Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
Artikel 45
Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe
Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.
KAPITEL 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans
Artikel 46
Gliederung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan umfasst
den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan;
Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.
Artikel 47
Eingliederungsplan
Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.
Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.
Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.
Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:
Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen;
Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.
Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.
Artikel 48
Negativeinnahmen
Artikel 49
Vorläufig eingesetzte Mittel
Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder
aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.
Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.
Artikel 50
Negativreserve
Der Einzelplan der Kommission kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 200 000 000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.
Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.
Artikel 51
Reserve für Soforthilfen
Artikel 52
Darstellung des Haushaltsplans
Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:
im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“),
die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2,
die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,
die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr,
die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,
sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 47 Absatz 1, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel;
in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a;
hinsichtlich des Personals
für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen,
ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden,
die Stellenpläne für jede Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben. Die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen;
hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien
im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen. Diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p.m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen,
im Einzelplan der Kommission
in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, Angaben über
hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden:
Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen,
eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt,
die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen;
hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel
Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,
die entsprechenden Haushaltslinien,
eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt;
der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“, das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.
Artikel 53
Stellenpläne
Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass
der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,
die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und
das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.
Das Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.
KAPITEL 3
Haushaltsdisziplin
Artikel 54
Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss 2014/335/EU, Euratom einzuhalten.
Artikel 55
Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan
Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, werden finanziell nicht ausgeführt, bis der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.
TITEL IV
HAUSHALTSVOLLZUG
KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 56
Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Artikel 57
Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken
Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, der in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und der in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.
Artikel 58
Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen
Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:
Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden;
Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen;
Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV;
Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190 sowie Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags;
die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.
Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50 000 000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 000 000 EUR nicht übersteigen.
Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.
Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.
Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.
Artikel 59
Haushaltsvollzug durch die anderen Unionsorgane
Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.
Artikel 60
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen
Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.
Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.
Artikel 61
Interessenkonflikt
KAPITEL 2
Arten des Haushaltsvollzugs
Artikel 62
Arten des Haushaltsvollzugs
Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:
direkt („direkte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 125 bis 153 über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 60 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 69;
in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten („geteilte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 63 und 125 bis 129 oder
indirekt („indirekte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 125 bis 149 und 154 bis 159, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf
Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 156,
die Europäische Investitionsbank (EIB) oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder beide, wenn sie als Gruppe handeln (im Folgenden „EIB-Gruppe“),
die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union,
öffentliche Einrichtungen einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen,
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vi kann der Betrag der erforderlichen finanziellen Garantien in dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt und auf den Höchstbetrag des Unionsbeitrags zu der betreffenden Einrichtung begrenzt werden. Im Falle mehrerer Garantiegeber wird die Aufteilung des Betrags der insgesamt durch die Garantien zu deckenden Verbindlichkeiten in der Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei vorgesehen werden kann, dass die Verbindlichkeiten der einzelnen Garantiegeber im Verhältnis zu dem Anteil ihres jeweiligen Beitrags zu der Einrichtung stehen.
Für die Zwecke der geteilten Mittelverwaltung sind die Instrumente für den Haushaltsvollzug jene, die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind.
Für die Zwecke der indirekten Mittelverwaltung wendet die Kommission Titel VI und, im Falle von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien, die Titel VI und X an. Die Durchführungsstellen wenden die in der betreffenden Beitragsvereinbarung festgelegten Instrumente für den Haushaltsvollzug an.
Die Kommission überträgt im Wege von Verträgen nach Titel VII dieser Verordnung keine Aufgaben, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.
Artikel 63
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere
sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden;
Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind, in Einklang mit Absatz 3 zu benennen und diese Einrichtungen zu überwachen;
Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
nach Maßgabe dieser Verordnung und sektorspezifischer Vorschriften mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Fall der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 8 ) teilnehmen — auch mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammenzuarbeiten.
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.
Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.
Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.
Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.
Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.
In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.
Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,
ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;
ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung stellt;
die nach den Absätzen 5, 6 und 7 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 zu sorgen.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679.
Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs folgende Information vor:
ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden;
eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
Die Rechnungslegung nach Absatz 5 Buchstabe a enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Ihr ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen
die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind;
die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;
die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.
Die Frist bis zum 15. Februar gemäß Absatz 5 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.
Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die Informationen nach den Absätzen 5 und 6 und nach dem vorliegenden Absatz veröffentlichen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen gründen.
Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission
die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;
alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen;
Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.
Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.
KAPITEL 3
Europäische Ämter und Einrichtungen der Union
Artikel 64
Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter
In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter
fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem dieses die Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.
Artikel 65
Mittelausstattung der Europäischen Ämter
Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan.
Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel
decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.
Artikel 66
Fakultative Aufgaben
Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt
von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor erhalten, sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind;
Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.
Artikel 67
Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter
Artikel 68
Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur
Diese Verordnung regelt auch den Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur.
Artikel 69
Exekutivagenturen
Artikel 70
Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen
Artikel 71
Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft
Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.
Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union erforderlichen Grundsätze.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 269 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 154 basieren.
Die Finanzregelung der Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
Auf Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaften findet Artikel 70 Absätze 4 bis 7 Anwendung.
KAPITEL 4
Finanzakteure
Artikel 72
Aufgabentrennung
Artikel 73
Der Anweisungsbefugte
Artikel 74
Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten
Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.
Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.
Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.
Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Finanzprüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und den Begünstigten bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Unionsorgans sorgt für Folgendes:
Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und die einschlägigen Methoden und Techniken.
Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.
Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Unionsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union bezeichnet sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,
die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;
die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; und
die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.
Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von internen Kontrollsystemen. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der Union leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorangegangenen Jahres.
Die jährlichen Tätigkeitsberichte für das Haushaltsjahr der Anweisungsbefugten und gegebenenfalls der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter und Agenturen werden am 1. Juli jedes folgenden Haushaltsjahres vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen in leicht zugänglicher Weise auf der Internetseite der jeweiligen Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter oder Agenturen veröffentlicht.
Artikel 75
Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten
Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.
Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Belege für Vorgänge in jedem Fall bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des endgültigen Abschlusses dieser Vorgänge folgt, aufbewahrt.
In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 76
Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union
Zu diesem Zweck ergreifen Leiter der Delegationen der Union die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Fähigkeit der Kommission, die ihr weiterübertragene Verpflichtung zum Haushaltsvollzug auszuüben, voraussichtlich gefährdet werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich voraussichtlich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.
Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.
Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorgan zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.
Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Ersuchen der Kommission selbst oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments.
Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung von Befugnissen an Leiter von Delegationen der Union nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.
Artikel 77
Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers
Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer, der bei diesem Organ folgende Aufgaben wahrnimmt:
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;
Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII;
die Rechnungsführung gemäß den Artikeln 82 und 84;
Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 80 bis 84;
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;
Kassenführung.
In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.
Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.
Artikel 78
Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt
Er wird vom Unionsorgan aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.
In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.
Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.
Der Übergabebericht muss das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.
Artikel 79
Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann
Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 89 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen.
Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt.
Artikel 80
Rechnungsführungsvorschriften
Artikel 81
Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung
Artikel 82
Rechnungsführung
Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.
Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.
Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.
Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben.
Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.
Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.
Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.
Artikel 83
Inhalt und Führung der Haushaltsbuchführung
In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans Folgendes ausgewiesen:
bei den Ausgaben:
die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, einschließlich der in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, der übertragenen Mittel, der infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, der durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie des Gesamtbetrags der verfügbaren Mittel;
die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr;
bei den Einnahmen:
die Einnahmenansätze des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, der zweckgebundenen Einnahmen und des Gesamtbetrags der ermittelten Einnahmen;
die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;
die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.
Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.
Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung
der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;
der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.
Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus vorangegangenen Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.
Artikel 84
Finanzbuchführung
Artikel 85
Bankkonten
Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.
Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.
Artikel 86
Kassenführung
Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, bestätigt er die Identität des Zahlungsempfängers, stellt die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das er zuständig ist, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungen zu gewährleisten.
Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das der Rechnungsführer zuständig ist, erfasst worden sind.
Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und sie prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.
Artikel 87
Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte
Sie prüfen auch die Übereinstimmung der jeweiligen Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.
In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 77 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.
Artikel 88
Zahlstellen
In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen von geringer Höhe nach Haushaltsverfahren zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist.
Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn es materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, wird vom Rechnungsführer festgelegt und darf in keinem Fall 60 000 EUR je Ausgabe überschreiten.
Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden.
Artikel 89
Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen
Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt, oder — in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen — aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.
Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung einer Zahlstelle beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:
Wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, wird vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen.
Auf Zahlstellen wird nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückgegriffen.
In Beschlüssen zur Einrichtung einer Zahlstelle legt der Rechnungsführer die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dar.
Die Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle wird ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.
Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten.
KAPITEL 5
Verantwortlichkeit der Finanzakteure
Artikel 90
Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)
Artikel 91
Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption
Artikel 92
Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften
Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig
bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat;
es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung mit Verspätung erteilt hat, und dies eine zivilrechtliche Haftung des Unionsorgans gegenüber Dritten zur Folge haben kann.
Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, oder wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass die betreffenden Umstände zu einer solchen Situation führen könnten.
Weisungen, die nach Maßgabe dieses Absatzes bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.
Die Leiter der Delegationen erstatten nach Artikel 76 Absatz 3 über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten Bericht.
Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 9 abgeben kann.
Dieser Absatz findet auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Artikel 93
Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten
Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 143 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen:
die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist;
den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union — und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter —, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.
Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes, oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.
Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet wird, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die Unterlagen gemäß Unterabsatz 1 zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.
Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Mitgliedern sowie den folgenden drei weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein:
einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person;
einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde;
einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt.
Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.
Artikel 94
Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften
Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,
Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
Artikel 95
Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften
Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:
Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,
Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
KAPITEL 6
Einnahmenvorgänge
Artikel 96
Eigenmittel
Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses.
Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.
Artikel 97
Forderungsvorausschätzungen
Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.
Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.
Artikel 98
Feststellung von Forderungen
Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte
das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen;
das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und
die Fälligkeit der Schuld überprüfen.
Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.
Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.
Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass
die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;
die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist;
die Belege ordnungsgemäß sind und
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.
Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass
die Union die Forderung festgestellt hat;
keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt;
seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;
das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht;
der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;
das Unionsorgan, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.
Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt, oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101 den Verzicht direkt zu erklären.
In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 99
Verzugszinsen
Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich
acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen Lieferauftrag oder einen Dienstleistungsauftrag handelt;
dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.
Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.
Im Fall von Geldbußen oder anderen Strafen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße oder einer anderen Strafe geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich
anderthalb Prozentpunkten, wenn der Schuldner eine finanzielle Garantie hinterlegt hat, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert;
dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.
Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer andern Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.
Artikel 100
Anordnung von Einziehungen
Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben.
Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.
Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.
Artikel 101
Einziehungsvorschriften
Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.
Der Rechnungsführer zieht den geschuldeten Betrag durch Verrechnung gemäß Artikel 102 ein.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen,
wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;
wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist;
wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschluss auf die Einziehung zu verzichten ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.
Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei seinem Unionsorgan zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen geltende Kriterien an:
Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);
potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Rechtsvorschrift).
Je nach Lage des Falls hat der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:
etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;
wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.
Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.
Jedes Unionsorgan legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.
Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.
Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.
Artikel 102
Einziehung durch Verrechnung
Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung unter außergewöhnlichen Umständen vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.
Wenn der Schuldner einverstanden ist, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen.
Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, so unterrichtet der Rechnungsführer auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage vor der Durchführung von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.
Artikel 103
Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung
Artikel 104
Gewährung von Zahlungsfristen
Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten zusätzliche Zahlungsfristen nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter den Erfüllung der folgenden Voraussetzungen gewähren:
Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen;
der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.
Artikel 105
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.
Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.
Artikel 106
Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten
Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.
Artikel 107
Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen
Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.
Artikel 108
Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen
Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, werden gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt;
oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt.
Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.
Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und in Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder der Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon, einschließlich etwaiger Erträge, werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt
oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.
Im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden bei negativem Gesamtertrag der vorläufig eingezogenen Beträge die Verluste von dem zurückzuerstattenden Betrag abgezogen.
Artikel 109
Ausgleichszinsen
Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist.
In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.
KAPITEL 7
Ausgabenvorgänge
Artikel 110
Finanzierungsbeschlüsse
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.
Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beides vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten:
Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse;
die Haushaltsvollzugsarten;
sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:
für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;
für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;
für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 234: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge;
für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR;
für Finanzierungsinstrumente: der dem Finanzierungsinstrument zugewiesene Betrag;
im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien;
für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: der der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesene Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind;
für Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.
Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2 und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.
Artikel 111
Ausgabenvorgänge
Der nach Ablauf der in Artikel 114 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.
Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und der gemäß den Verträgen sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erlassenen Rechtsakte.
Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto der Union nach Artikel 234 überträgt.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf:
rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde;
Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Notstandssituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen.
In Fällen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Mittelbindung unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht.
Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte
die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;
die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“);
die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.
Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass
bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;
bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;
bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.
Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.
Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Die Anwendung eines solchen System kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies ausdrücklich durch den Rechnungsführer nach Artikel 86 Absatz 3 genehmigt wird.
Artikel 112
Mittelbindungsarten
Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:
individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;
global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;
vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.
Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.
Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.
Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.
Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.
Artikel 113
Bindung von EGFL-Mitteln
Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 1 angelastet.
Artikel 114
Fristen für Mittelbindungen
Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preisgeld nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 207 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen.
Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden.
In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden:
Maßnahmen mit mehreren Gebern;
Mischfinanzierungsmaßnahmen;
rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Rechnungsprüfung und Evaluierung;
unter folgenden außergewöhnlichen Umständen:
Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden;
nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen,
Änderungen der Stelle, die mit der Umsetzung betraut wurde.
Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die folgenden Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden,
beim Instrument für Heranführungshilfe, das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) eingerichtet wurde;
beim Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) eingerichtet wurde.
In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.
Artikel 115
Zahlungsarten
Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:
Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:
eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; der Betrag dieser Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;
eine oder mehrere Zwischenzahlungen als Gegenleistung für die teilweise Durchführung der Maßnahme oder für die teilweise Ausführung des Vertrags oder der Vereinbarung, die die Vorfinanzierung unbeschadet des Basisrechtsakts vollständig oder teilweise verbuchen können;
eine Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag oder die Vereinbarung vollständig ausgeführt ist.
Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 212 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds.
Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.
Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5 000 000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 einzuhalten.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.
Artikel 116
Zahlungsfristen
Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:
90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen.
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.
Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird.
Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben:
den Zahlungsempfänger,
den Betrag,
die Währung,
das Datum.
Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt.
Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.
Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn
der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder
keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.
Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um — einschließlich durch Kontrollen vor Ort — zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind.
Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.
Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:
Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze;
die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.
Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.
KAPITEL 8
Der Interne Prüfer
Artikel 117
Ernennung des Internen Prüfers
Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.
Artikel 118
Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers
Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,
die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;
die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.
Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.
Jedes Unionsorgan prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionsorganen münden können.
Dieser jährliche Bericht über interne Prüfungen muss sich mit den systeminhärenten Problemen befassen, die von dem gemäß Artikel 143 der Haushaltsordnung eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 93 zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Artikel 119
Arbeitsprogramm des Internen Prüfers
Artikel 120
Unabhängigkeit des Internen Prüfers
Artikel 121
Verantwortlichkeit des Internen Prüfers
Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen.
Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören.
Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird.
Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.
Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.
Artikel 122
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er reicht binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage ein.
Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.
Artikel 123
Begleitausschüsse für die interne Prüfung
TITEL V
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1
Auf die direkte, die indirekte und die geteilte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
Artikel 124
Geltungsbereich
Mit Ausnahme des Artikels 138 sind Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen in diesem Titel als Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen, Rahmenverträge und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen zu verstehen.
Artikel 125
Formen von Unionsbeiträgen
Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:
Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder
die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;
Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten;
Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
Artikel 126
Berücksichtigung vorliegender Bewertungen
Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene Bewertungen oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit solche Bewertungen über die Einhaltung von Bedingungen, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.
Artikel 127
Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Zu diesem Zweck werden der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 128
Verwendung bereits verfügbarer Informationen
Um zu vermeiden, dass die gleichen Informationen mehr als einmal bei Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, eingeholt werden, werden Informationen, die bei Unionsorganen, den Verwaltungsbehörden oder anderen mit dem Haushaltsvollzug befassten Einrichtungen und Stellen bereits verfügbar sind, so weit wie möglich verwendet.
Artikel 129
Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union
KAPITEL 2
Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
Artikel 130
Rahmenfinanzpartnerschaften
Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes:
In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt:
die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme,
das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII;
die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 201 erfüllen;
die Laufzeit der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten;
die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt;
die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt;
Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.
Artikel 131
Aussetzung, Kündigung und Kürzung
Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so kann der zuständige Anweisungsbefugte
den Eingang der rechtlichen Verpflichtung verweigern oder die Preisvergabe einstellen;
Zahlungen aussetzen;
die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen;
gegebenenfalls die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn
sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag;
es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen;
Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen.
Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen baldmöglichst wiederaufgenommen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.
Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.
Artikel 132
Führung von Aufzeichnungen
Artikel 133
Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe
Artikel 134
Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge
Artikel 135
Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken, Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen
Dieses System soll Folgendes erleichtern:
die frühzeitige Erkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;
den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft;
die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 138.
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet Anwendung auf
Teilnehmer und Empfänger;
Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern;
jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 154 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 155 Absatz 6 ausführt;
jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten empfängt, die ausnahmsweise nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt werden;
Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben;
Sponsoren gemäß Artikel 26.
Unbeschadet des Artikels 136 Absatz 5 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 136 Absatz 2 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums eingeholt hat.
Artikel 136
Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen
Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:
die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;
Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;
Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;
Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;
Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;
durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ( 15 ), oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates ( 16 ) oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ( 17 );
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 );
terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates ( 19 ) oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;
Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 );
die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die
zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;
die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder
durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 21 ) begangen hat;
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;
durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums fest.
Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.
Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:
Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird;
Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden;
Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.
Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 135 bis 142 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union;
die seit dem Verhalten verstrichene Zeit;
die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle;
ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit;
in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht;
andere mildernde Umstände, wie etwa
das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder
die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 137 Absatz 1 genannte Erklärung.
Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn
sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Artikels genannten Situationen befindet;
sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet;
sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Situationen befindet.
Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn
die Person oder Stelle die in Absatz 7 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;
eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist;
ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.
Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren.
In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 143 genannten Gremium mit.
Die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes:
Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;
den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;
den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.
Artikel 137
Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise
Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft:
natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben;
wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Teilnehmers.
Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.
Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will.
Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.
Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor:
geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft;
Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben — einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer —, sowie geeignete Nachweise dafür, dass keine dieser Personen sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet;
geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren. Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.
Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab,
wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann;
wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt;
wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.
Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 154 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt.
Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.
Artikel 138
Finanzielle Sanktionen
Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 136 Absatz 3 unverhältnismäßig wäre.
Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c, d, und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten gezeigt hat in der Absicht, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.
Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 137 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituationen auf ihn zutrifft.
Artikel 139
Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist
Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:
die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer,
in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung:
fünf Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fälle,
drei Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle.
Eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf ihn zutreffen.
Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:
ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder — bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen — ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b bis e und g und h;
ab dem Erlass des rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichtsurteils oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h.
Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten —, des Gremiums gemäß Artikel 143 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Für die Zwecke des Artikels 136 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.
Trifft das Verhalten einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle auf mehrere der in Artikel 136 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.
Artikel 140
Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen
Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h auf ihrer Internetseite:
den Namen der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle;
die Ausschlusssituation;
die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.
Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 136 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In solchen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.
Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam.
Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.
Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf ihre Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.
Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:
wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;
wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 136 Absatz 3 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre;
wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 141
Ablehnung in einem Gewährungsverfahren
Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser
sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;
die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.
Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.
Artikel 142
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem
Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informiert die Kommission auf Ersuchen, die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten.
Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 140 veröffentlicht.
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen:
durch die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern;
durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur;
durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt sind, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person;
durch Stellen, die nach Artikel 63 den Haushaltsplan ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;
Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.
Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:
die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person;
eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;
Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 136 Absätze 1 oder 2 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 138 nützlich sein könnten;
gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.
Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.
Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.
Artikel 143
Gremium
Das Gremium setzt sich zusammen aus
einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,
zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und
einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.
Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.
Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:
die in Artikel 136 Absatz 2 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;
eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;
eine Beurteilung, ob die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;
eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;
eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen.
Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.
Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.
Artikel 144
Funktionsweise der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem
Artikel 145
Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten
Die Artikel 135 bis 144 finden auf die JRC keine Anwendung.
Artikel 146
Elektronische Verwaltung von Vorgängen
Artikel 147
Elektronische Verwaltung (e-Government)
Artikel 148
Elektronische Kommunikationssysteme
Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert;
Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar;
die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet;
die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet;
erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet;
der Schutz personenbezogener Daten genügt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.
Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.
Artikel 149
Vorlage von Antragsunterlagen
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen;
die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt;
die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt;
der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.
Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass
der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann;
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können;
nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können;
in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.
Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Schreibens, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:
per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;
durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.
KAPITEL 3
Auf die direkte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
Artikel 150
Evaluierungsausschuss
Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen.
Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.
Artikel 151
Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen
Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.
Legt ein Teilnehmer Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.
Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.
Artikel 152
Garantien
Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60 000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen:
von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen („Garantie für Vorfinanzierungen“);
von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten („Erfüllungsgarantie“);
von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen („Gewährleistungseinbehalt“).
Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.
Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.
Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden;
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.
Artikel 153
Garantie für Vorfinanzierungen
TITEL VI
INDIREKTE MITTELVERWALTUNG
Artikel 154
Indirekte Mittelverwaltung
Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten.
Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.
Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und des finanziellen Risikos, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen:
ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert;
ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Person oder Stelle funktional unabhängig ist;
bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, nicht diskriminierender, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln;
angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind;
für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.
Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.
Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.
Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß Absätze 3 und 4 zu verlangen
bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben,
bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, oder
bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren.
Artikel 155
Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien
Personen und Stellen, die Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführen, legen der Kommission Folgendes vor:
einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben;
eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass
die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,
die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden,
die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;
eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die Übersicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen.
Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März jenen Jahres vorzulegen.
Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 154 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.
Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Personen und Stellen Folgendes:
Sie halten das geltende Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen;
bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führen sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.
Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.
Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X ausführen, die in diesem Absatz genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.
Artikel 156
Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen
Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;
der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.
Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:
sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien;
sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;
mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;
sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;
sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 154 Absatz 3 bewertet werden können.
Artikel 157
Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen
Artikel 158
Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern
Artikel 159
Mischfinanzierungsmaßnahmen
TITEL VII
AUFTRAGSVERGABE UND KONZESSIONEN
KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 160
Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich
Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig.
Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Vertrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.
Artikel 161
Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung
Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Verträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 269 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.
Artikel 162
Gemischte Verträge und gemeinsames Vokabular für Auftragsvergabe
Verträge über eine einzige Art der Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.
Artikel 163
Veröffentlichungsmaßnahmen
Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 oder in Artikel 178 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union
eine Vertragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d,
eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.
Artikel 164
Vergabeverfahren
Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben:
im offenen Verfahren,
im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,
im Wettbewerb,
im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Bekanntmachung,
im wettbewerblichen Dialog,
im Vergabeverfahren mit Verhandlung,
im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,
in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Vertragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Vertrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:
das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;
die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;
den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;
die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt;
das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.
Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.
Artikel 165
Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe
Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.
Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung.
Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.
Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten.
In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Vertrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können.
Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
Artikel 166
Vorbereitung eines Vergabeverfahrens
Artikel 167
Auftragsvergabe
Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:
Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen,
der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 136 ausgeschlossen oder nach Artikel 141 abgelehnt und
der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine Interessenskonflikte, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.
Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.
Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.
Artikel 168
Abgabe, elektronische Kommunikation und Evaluierung
Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber
für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;
für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrag.
Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er
Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne sie zu öffnen ab,
Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne deren Inhalt zu prüfen ab.
In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 150 Absatz 2 einzusetzen:
Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten;
auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h;
auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird;
bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20 000 EUR beträgt.
Artikel 169
Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens
Artikel 170
Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannte Ausschlusssituation vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:
den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie — außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb — die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Vertragswert;
die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.
Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.
Artikel 171
Annullierung des Vergabeverfahrens
Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.
Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.
Artikel 172
Ausführung und Änderungen des Vertrags
Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:
bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;
ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden;
eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;
eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:
die in Artikel 175 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 38 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind; und
10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;
wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert;
jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.
Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt.
Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.
Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 163 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.
Artikel 173
Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte
Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.
Der öffentliche Auftraggeber legt den Betrag der Einbehaltungsgarantie entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für den betreffenden Sektor geltenden handelsüblichen Bedingungen fest.
Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.
KAPITEL 2
Bestimmungen über Verträge, die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben
Artikel 174
Öffentlicher Auftraggeber
Diese Unionsorgane, die gemäß Unterabsatz 1 als öffentlicher Auftraggeber gelten, übertragen nach Maßgabe von Artikel 60 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.
Artikel 175
Schwellenwerte und Stillhaltefrist
Artikel 176
Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe
Artikel 177
Vorschriften der Welthandelsorganisation für die Auftragsvergabe
In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.
KAPITEL 3
Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich
Artikel 178
Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich
Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.
Artikel 163 sowie Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden erst angewendet ab einem Wert von
300 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und
5 000 000 EUR bei Bauaufträgen.
Dieses Kapitel gilt für
die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Verträge nicht auf eigene Rechnung vergibt;
die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 154 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.
Artikel 179
Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich
TITEL VIII
FINANZHILFEN
KAPITEL 1
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen
Artikel 180
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen
Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von
einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird („maßnahmenbezogene Finanzhilfen“);
Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen („Beiträge zu den Betriebskosten“).
Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.
Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist,
gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 182, 184 und 185, Artikel 186 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 190, Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 203 Absatz 4;
gelten in Bezug auf Artikel 181 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 sowie Absatz 5 jenes Artikels.
Artikel 181
Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung
Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes:
Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
Angabe der gemäß Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 186 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung. Diese Methoden beruhen auf
statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder
einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft;
wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt;
wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalfinanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist.
Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen:
die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind;
angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.
Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden:
durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen;
durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.
Artikel 182
Einmalige Pauschalbeträge
Artikel 183
Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen
Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 181 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 131 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 185 Absatz 2.
Artikel 184
Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen
Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, die Daten hierfür und die sich daraus ergebenden Beträge sowie die Angemessenheit dieser Beträge im Hinblick auf die erreichten Outputs und/oder Ergebnisse werden regelmäßig bewertet und gegebenenfalls gemäß Artikel 181 angepasst. Häufigkeit und Umfang der Bewertungen können von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind.
Artikel 185
Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten
Artikel 186
Förderfähige Kosten
Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden „maximaler Finanzhilfebetrag“) nicht überschreiten, die anhand folgender Faktoren berechnet wird:
Gesamtbetrag der nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierung in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall;
veranschlagte förderfähige Kosten — sofern möglich — in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall;
Gesamtbetrag der veranschlagten förderfähigen Kosten gemäß eindeutiger, im Voraus erfolgter Festlegung in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e.
Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden, wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird oder als Prozentsatz der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen ausgedrückt wird.
Wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Form gewährt wird und aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden kann, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 155 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 155 Absatz 5 vorgenommen.
Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung
darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen;
darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 181 Absatz 8 enthält, die veranschlagten förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.
Förderfähige Kosten, die gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dem Begünstigten tatsächlich entstehen, müssen sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;
sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in den Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst;
sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.
Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 dieses Artikels sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:
Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Empfänger gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 152 Absatz 1 gefordert wird;
Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;
Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 25 ) nicht als Steuerpflichtiger gilt;
Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;
Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c
gilt die Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:
steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht,
nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,
Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert;
gilt die Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als von einem Empfänger entrichtet, bei dem es sich nicht um einen Nichtsteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie handelt, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.
Artikel 187
Verbundene Stellen und einziger Begünstigter
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen:
Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden;
Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.
Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.
Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt:
Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben;
die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten:
die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung,
die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen.
Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden.
KAPITEL 2
Grundsätze
Artikel 188
Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen
Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen
der Gleichbehandlung;
der Transparenz;
der Kofinanzierung;
des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots;
des Rückwirkungsverbots;
des Gewinnverbots.
Artikel 189
Transparenz
Nach der Veröffentlichung gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:
Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Haushaltsjahr;
Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte;
alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.
Artikel 190
Kofinanzierung
Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.
Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.
Artikel 191
Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung
Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.
Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.
Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden:
Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird;
Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.
Artikel 192
Grundsatz des Gewinnverbots
Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist;
Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;
Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden;
Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form;
Finanzhilfen mit geringem Wert.
Artikel 193
Grundsatz des Rückwirkungsverbots
In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um
einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder
um äußerst dringliche Hilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a oder b, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre.
Im Fall gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b kommen die einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:
wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde;
wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden genannten Absatz unter der Überschrift „Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 193 der Haushaltsordnung“.
KAPITEL 3
Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Finanzhilfevereinbarung
Artikel 194
Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:
die angestrebten Ziele;
die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Gewährungskriterien sowie die entsprechenden Belege;
die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten;
die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge;
das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.
Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:
für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren.
Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.
Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.
Artikel 195
Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:
im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;
in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;
an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;
zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Empfänger genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Empfänger genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen;
im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;
für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen;
an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.
Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde.
Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.
Artikel 196
Inhalt der Finanzhilfeanträge
Ein Finanzhilfeantrag enthält:
Angaben zur Rechtsform des Antragstellers;
eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 137 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien;
Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre.
Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 198 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich;
wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100 000 EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird.
Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.
Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.
Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 130 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 absehen.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 154 erfüllen;
eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem
die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind;
die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind.
Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen.
Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten;
die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.
Artikel 197
Förderfähigkeitskriterien
Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller infrage:
juristische Personen;
natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist;
Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stellen einzugehen, und sie in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 198
Eignungskriterien
Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.
Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 130 Absatz 6.
Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind
natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten;
besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten;
öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen;
internationale Organisationen;
Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen.
Artikel 199
Gewährungskriterien
Die Gewährungskriterien müssen es ermöglichen,
die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten;
Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren;
eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.
Artikel 200
Evaluierungsverfahren
Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7.
Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.
Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.
Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.
Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:
Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;
Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht;
Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 195 kann der zuständige Anweisungsbefugte
entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 150 nicht anzuwenden;
die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.
Artikel 201
Finanzhilfevereinbarung
Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein:
ihr Gegenstand;
der Begünstigte;
ihre Laufzeit, und zwar:
das Datum ihres Inkrafttretens,
das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;
eine Beschreibung der Maßnahme bzw. — im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten — des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse;
der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe;
die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 205 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe;
eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129;
die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist;
die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;
die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.
KAPITEL 4
Umsetzung der Finanzhilfen
Artikel 202
Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen
Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen nach Unterabsatz 1 betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.
Artikel 203
Belege zu Zahlungsanträgen
Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt.
Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Standards entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Finanzaufstellung, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen Muster gemäß den internationalen Standards ausgestellt wird.
Artikel 204
Finanzielle Unterstützung Dritter
Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese finanzielle Unterstützung vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind, und dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zusteht.
Es wird davon ausgegangen, dass kein Ermessensspielraum besteht, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist:
der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60 000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;
die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung;
die Definition der Personen oder Kategorien von Personen, die als Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien.
Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Schwellenwert kann überschritten werden, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären.
Artikel 205
Ausführungsaufträge
Diese besonderen Vorschriften müssen auf dieser Verordnung beruhen und dem jeweiligen Wert des öffentlichen Auftrags, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sein.
TITEL IX
PREISGELDER
Artikel 206
Allgemeine Vorschriften
Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preisgelder im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 genannt werden und nachdem dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Preisgelder übermittelt worden sind.
Artikel 207
Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung
Die Wettbewerbsregeln enthalten
die Förderfähigkeitskriterien;
die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge;
die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 136 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 141;
einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt;
einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129 und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären;
die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;
die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;
die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.
Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a.
Artikel 194 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.
Artikel 200 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.
Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen:
Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr;
Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;
Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.
TITEL X
FINANZIERUNGSINSTRUMENTE, HAUSHALTSGARANTIEN UND FINANZIELLER BEISTAND
KAPITEL 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 208
Anwendungsbereich und Umsetzung
Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129.
Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.
Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.
Artikel 209
Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien
Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien
dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden;
bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird;
dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen;
bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen;
werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist;
sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen;
stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält:
Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und
bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen.
Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden;
beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden.
Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 215 Absatz 5 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.
Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.
In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 210
Finanzielle Verbindlichkeiten der Union
Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen:
bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung;
bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie;
bei finanziellem Beistand: den maximalen Betrag der Mittel, zu der die Kommission befugt ist, Mittel aufzunehmen, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.
Artikel 211
Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten
Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.
Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.
Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei:
Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen;
Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden;
von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge;
Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung;
gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 208 Absatz 2.
Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes berücksichtigt.
Die Dotierungen werden verwendet
im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie;
für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument;
für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 220 Absatz 1;
gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn
infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten;
ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.
Artikel 212
Gemeinsamer Dotierungsfonds
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 eine unabhängige externe Evaluierung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds an die Kommission, die EIB oder eine Kombination der beiden, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien, die für den Vergleich der Vermögensverwaltung verwendet werden, einschließlich der technischen Infrastruktur, eines Vergleichs der Kosten für die erbrachten Leistungen, des institutionellen Aufbaus, der Berichterstattung, der Leistungsfähigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Sachkenntnis der Kommission und der EIB sowie der anderen Verwaltungsmandate für den Haushalt berücksichtigt werden. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bereit.
Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Mitteln innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.
Artikel 213
Effektive Dotierungsquote
Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten — in Form eines Prozentsatzes — zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen:
die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2;
das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer;
die Marktbedingungen.
Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.
Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt:
Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt;
Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 211 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.
Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.
Artikel 214
Jährliche Berichterstattung
KAPITEL 2
Besondere Bestimmungen
Artikel 215
Vorschriften und Umsetzung
Artikel 216
Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente
Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden:
durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;
durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.
Artikel 217
Behandlung von Beiträgen aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung
Artikel 218
Vorschriften für Haushaltsgarantien
Im Basisrechtsakt wird festgelegt:
die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 208 Absatz 2;
die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.
Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 208 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden.
Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die Beiträge nach den Unterabsätzen 1 und 2. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.
Artikel 219
Umsetzung von Haushaltsgarantien
Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich
eine Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle;
Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben und bemessen nach den Rechnungsführungsvorschriften der Union gemäß Artikel 80 oder den IPSAS;
die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.
Artikel 220
Vorschriften und Umsetzung
Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält,
die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;
die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten;
mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben;
die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;
die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.
TITEL XI
BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN
Artikel 221
Allgemeine Bestimmungen
Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden „europäische politische Parteien“) angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.
Artikel 222
Grundsätze
Die Beiträge lassen die Möglichkeit europäischer politischer Parteien unberührt, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 mit ihren Eigenmitteln Reserven zu bilden.
Artikel 223
Haushaltstechnische Aspekte
Die Beiträge sowie die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.
Artikel 224
Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen
Artikel 225
Gewährungsverfahren
Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:
Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;
Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag;
Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
Artikel 226
Art der Beiträge
Beiträge können in folgender Form gewährt werden:
als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;
als Pauschalbetrag;
als Pauschalfinanzierung;
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.
Artikel 227
Garantien
Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Ausschlusssituationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.
Artikel 153 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.
Artikel 228
Verwendung der Beiträge
Artikel 229
Bericht über die Verwendung der Beiträge
Artikel 230
Höhe des Beitrags
Artikel 231
Kontrollen und Sanktionen
Artikel 232
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Artikel 233
Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen
Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.
TITEL XII
SONSTIGE INSTRUMENTE DES HAUSHALTSVOLLZUGS
Artikel 234
Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich
Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind.
Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absic