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Document 02018R0848-20230221

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/2023-02-21

    02018R0848 — DE — 21.02.2023 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 30. Mai 2018

    über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

    (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/427 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2020

      L 87

    1

    23.3.2020

     M2

    Geändert durch: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/269 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2020

      L 60

    24

    22.2.2021

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) 2020/1693 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. November 2020

      L 381

    1

    13.11.2020

    ►M4

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1794 DER KOMMISSION vom 16. September 2020

      L 402

    23

    1.12.2020

    ►M5

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/642 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2020

      L 133

    1

    20.4.2021

    ►M6

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/715 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2021

      L 151

    1

    3.5.2021

    ►M7

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/716 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2021

      L 151

    5

    3.5.2021

     M8

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1006 DER KOMMISSION vom 12. April 2021

      L 222

    3

    22.6.2021

    ►M9

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1691 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2021

      L 334

    1

    22.9.2021

    ►M10

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1697 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2021

      L 336

    3

    23.9.2021

    ►M11

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/474 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2022

      L 98

    1

    25.3.2022

    ►M12

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/207 DER KOMMISSION vom 24. November 2022

      L 29

    6

    1.2.2023


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 270 vom 29.10.2018, S.  37 (2018/848)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 305 vom 26.11.2019, S.  59 (2018/848)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 037 vom 10.2.2020, S.  26 (2018/848)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 324 vom 6.10.2020, S.  65 (2018/848)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 439 vom 29.12.2020, S.  32 (2020/1794)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 007 vom 11.1.2021, S.  53 (2018/848)

    ►C7

    Berichtigung, ABl. L 204 vom 10.6.2021, S.  47 (2018/848)

    ►C8

    Berichtigung, ABl. L 318 vom 9.9.2021, S.  5 (2018/848)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2018/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 30. Mai 2018

    über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates



    KAPITEL I

    GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Vorschriften hinausgehen, festgelegt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)  

    Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:

    a) 

    lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial,

    b) 

    verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

    c) 

    Futtermittel.

    Diese Verordnung gilt auch für bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind; diese Erzeugnisse sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

    (2)  
    Diese Verordnung gilt für alle Unternehmer, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne von Absatz 1 tätig sind.
    (3)  
    Mit Ausnahme der Regelungen des vorliegenden Absatzes fallen Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, die von einem Anbieter im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 durchgeführt werden, nicht unter die vorliegende Verordnung.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften oder, in Ermangelung dessen, private Standards für die Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen anwenden. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf nicht in der Kennzeichnung und Aufmachung von diesen Erzeugnissen sowie in der Werbung für diese Erzeugnisse oder für die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtung verwendet werden.

    (4)  
    Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
    (5)  
    Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstigem spezifischen Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
    (6)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Erzeugnisse in Anhang I durch Hinzufügen weiterer Erzeugnisse in das Verzeichnis oder durch Änderungen dieser hinzugefügten Einträge zu ändern. Nur Erzeugnisse, die eng mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, kommen für eine Aufnahme in dieses Verzeichnis in Betracht.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 

    „ökologische/biologische Produktion“: Anwendung, einschließlich während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

    2. 

    „ökologisches/biologisches Erzeugnis“: ein aus ökologischer/biologischer Produktion stammendes Erzeugnis, ausgenommen ein solches, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere gelten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse.

    3. 

    „landwirtschaftlicher Ausgangsstoff“: ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das weder haltbar gemacht noch verarbeitet wurde;

    ▼C2

    4. 

    „Vorbeugungsmaßnahmen“: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten, und zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu ergreifende Maßnahmen;

    5. 

    „Vorsorgemaßnahmen“: die von den Unternehmern auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs zu ergreifenden Maßnahmen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung ökologischer/biologischer Erzeugnisse mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

    ▼B

    6. 

    „Umstellung“: Übergang von nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion auf ökologische/biologische Produktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in dem die Vorschriften dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion gelten;

    7. 

    „Umstellungserzeugnis“: ein Erzeugnis, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 hergestellt wird;

    8. 

    „Betrieb“: alle Produktionseinheiten, die unter einheitlicher Betriebsführung zum Zweck der Produktion lebender oder unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich von aus der Aquakultur und der Imkerei stammenden Erzeugnissen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a betrieben werden oder in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse außer ätherische Öle und Hefe herstellen;

    9. 

    „Produktionseinheit“: alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs wie Primärproduktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude oder Teile davon, Bienenstöcke, Fischteiche, Haltungseinrichtungen für Algen oder Aquakulturtiere, Aufzuchtanlagen, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, und Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Algenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Ausgangsstoffe und alle anderen relevanten Betriebsmittel, die gemäß den Nummern 10, 11 oder 12 bewirtschaftet werden;

    10. 

    „ökologische/biologische Produktionseinheit“: eine Produktionseinheit, ausgenommen während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, die unter Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet wird;

    11. 

    „Produktionseinheit in Umstellung“: eine Produktionseinheit, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird; sie kann aus Landparzellen oder anderen Wirtschaftsgütern bestehen, für die der Umstellungszeitraum gemäß Artikel 10 zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnt;

    12. 

    „nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheit“: eine Produktionseinheit, die nicht unter Einhaltung der für die ökologische/biologische Produktion geltenden Anforderungen bewirtschaftet wird;

    13. 

    „Unternehmer“: die natürliche oder juristische Person, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung auf jeder ihrer Kontrolle unterstehenden Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs verantwortlich ist;

    14. 

    „Landwirt“: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts besitzen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

    15. 

    „landwirtschaftliche Fläche“: landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;

    16. 

    „Pflanzen“: Pflanzen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

    17. 

    „Pflanzenvermehrungsmaterial“: Pflanzen sowie alle Teile von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium, einschließlich Saatgut, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen geeignet und bestimmt sind;

    18. 

    „ökologisches/biologisches heterogenes Material“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

    a) 

    gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist;

    b) 

    durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird;

    c) 

    keine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ( 2 ) ist;

    d) 

    keine Sortenmischung ist; und

    e) 

    im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt worden ist;

    19. 

    „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“: eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, die

    a) 

    durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; und

    b) 

    aus ökologischer/biologischer Züchtung gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.4 dieser Verordnung stammt;

    20. 

    „Mutterpflanze“: eine bestimmte Pflanze, der Pflanzenvermehrungsmaterial zur Erzeugung neuer Pflanzen entnommen wird;

    21. 

    „Generation“: eine Pflanzengruppe, die eine Stufe innerhalb der Abstammungslinie von Pflanzen bildet;

    22. 

    „Pflanzenproduktion“: Erzeugung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, einschließlich der Ernte von Wildpflanzenerzeugnissen für Erwerbszwecke;

    23. 

    „Pflanzenerzeugnisse“: Pflanzenerzeugnisse im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

    24. 

    „Schädling“: Schädling im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

    25. 

    „biodynamische Präparate“: Mischungen, die traditionell in der biodynamischen Landwirtschaft verwendet werden;

    26. 

    „Pflanzenschutzmittel“: Produkte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;

    27. 

    „Tierproduktion“: Erzeugung von an Land lebenden Haustieren oder domestizierten Tieren (einschließlich Insekten);

    28. 

    ►C3  Veranda ◄ “: zusätzlicher, überdachter, nicht isolierter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der auf der Längsseite in der Regel von einem Drahtzaun oder Netzen begrenzt ist, mit Außenklima, natürlicher und erforderlichenfalls künstlicher Beleuchtung und eingestreutem Boden;

    29. 

    „Junghennen“: Jungtiere der Art Gallus gallus, die unter 18 Wochen alt sind;

    30. 

    „Legehennen“: für die Produktion von für den Verzehr bestimmten Eiern vorgesehene Tiere der Art Gallus gallus, die mindestens 18 Wochen alt sind;

    31. 

    „nutzbare Fläche“: nutzbare Fläche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates ( 4 );

    32. 

    „Aquakultur“: Aquakultur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );

    33. 

    „Aquakulturerzeugnisse“: Aquakulturerzeugnisse im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    34. 

    „geschlossene Kreislaufanlage“: Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;

    35. 

    „erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

    36. 

    „Brutstation“: eine Anlage für die Vermehrung, dem Schlüpfen und der Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Aquakulturtieren, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;

    37. 

    „Jungtierstation“: eine Zwischenstation der Aquakulturproduktion für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;

    38. 

    „Gewässerverschmutzung“: im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) die Verschmutzung der Gewässer, auf die sich diese Richtlinien beziehen;

    39. 

    „Polykultur“: die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in Aquakultur in einer Haltungseinheit;

    40. 

    „Produktionszyklus“: die Lebensspanne eines Aquakulturtieres oder einer Alge vom frühesten Lebensstadium (befruchtete Brut im Falle von Aquakulturtieren) bis zur Ernte;

    41. 

    „heimische Zuchtarten“: Aquakulturarten, die weder nicht heimische noch gebietsfremde Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 bzw. 7 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates ( 7 ) sind, sowie die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführten Arten;

    42. 

    „tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen das Auftreten einer bestimmten Krankheit;

    43. 

    „Tierarzneimittel“: Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

    44. 

    „Aufbereitung“: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse oder von Umstellungserzeugnissen oder jeder andere Arbeitsgang, der an einem unverarbeiteten Erzeugnis durchgeführt wird, ohne das ursprüngliche Erzeugnis zu verändern, etwa Schlachtung, Zerlegung, Säuberung oder Mahlung, sowie Verpackung, Kennzeichnung oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

    45. 

    „Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );

    46. 

    „Futtermittel“: Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    47. 

    „Einzelfuttermittel“: Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 );

    48. 

    „Inverkehrbringen“: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    49. 

    „Rückverfolgbarkeit“: die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder in einem Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Aufbereitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;

    50. 

    „Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs“: eine Stufe, angefangen bei der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

    51. 

    „Zutat“: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel, alle bei der Herstellung oder Aufbereitung der Erzeugnisse verwendeten Stoffe oder Erzeugnisse, die — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis noch vorhanden sind;

    52. 

    „Kennzeichnung“: alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen und auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und dieses Erzeugnis begleiten oder sich auf dieses Erzeugnis beziehen;

    53. 

    „Werbung“: jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern;

    54. 

    „zuständige Behörden“: zuständige Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625;

    55. 

    „Kontrollbehörde“: eine ökologische/biologische Kontrollbehörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/625 oder eine Behörde, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union durchzuführen;

    56. 

    „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 oder eine Stelle, die von der Kommission oder einem von der Kommission anerkannten Drittland dafür anerkannt wurde, in Drittländern Kontrollen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union durchzuführen;

    57. 

    „Verstoß“: Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte;

    58. 

    „genetisch veränderter Organismus“ oder „GVO“: ein genetisch veränderter Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ), der nicht aus einem der in Anhang I.B der genannten Richtlinie aufgeführten Verfahren der genetischen Veränderung hervorgegangen ist;

    59. 

    „aus GVO hergestellt“: ganz oder teilweise von GVO stammend, jedoch nicht aus GVO bestehend oder GVO enthaltend;

    60. 

    „durch GVO hergestellt“: unter Verwendung eines GVO als letztem lebenden Organismus im Produktionsverfahren produziert, jedoch nicht aus GVO bestehend, GVO enthaltend oder aus GVO hergestellt;

    61. 

    „Lebensmittelzusatzstoff“: ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 );

    62. 

    „Futtermittelzusatzstoffe“: Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 );

    63. 

    „technisch hergestelltes Nanomaterial“: ein technisch hergestelltes Nanomaterial im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );

    64. 

    „Gleichwertigkeit“: Erfüllung derselben Ziele und Grundsätze durch Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten;

    65. 

    „Verarbeitungshilfsstoff“: ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für Lebensmittel und des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für Futtermittel;

    66. 

    „Lebensmittelenzym“: ein Lebensmittelenzym im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 );

    67. 

    „ionisierende Strahlung“: ionisierende Strahlung im Sinne des Artikels 4 Nummer 46 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates ( 16 );

    68. 

    „vorverpacktes Lebensmittel“: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

    69. 

    „Geflügelstall“: ein festes oder bewegliches Gebäude für die Unterbringung von Geflügelherden, das alle überdachten Flächen einschließlich einer ►C3  Veranda ◄ umfasst; der Stall kann in getrennte Stallabteile unterteilt sein, in denen jeweils eine einzelne Herde untergebracht ist;

    70. 

    „bodengebundener Pflanzenanbau“: Produktion in lebendem Boden oder in Boden, der gemischt und/oder gedüngt ist mit Materialien und Produkten, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein;

    71. 

    „unverarbeitete Erzeugnisse“: unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ), ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

    72. 

    „Verarbeitungserzeugnisse“: Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, ungeachtet der Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

    73. 

    „Verarbeitung“: Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; dies schließt die Verwendung von Stoffen gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung ein, jedoch nicht Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung;

    74. 

    „Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse“: bei dem Erzeugnis liegen keine Verstöße vor, die

    a) 

    die Merkmale, die das Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis kennzeichnen, auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs beeinträchtigen; oder

    b) 

    wiederholt oder beabsichtigt sind;

    75. 

    „Gehege“: eine umzäunte Fläche, die einen Teilbereich umfasst, in dem die Tiere vor Extremwetter geschützt sind.



    KAPITEL II

    ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION

    Artikel 4

    Ziele

    Mit der ökologischen/biologischen Produktion werden die folgenden allgemeinen Ziele verfolgt:

    a) 

    Beitrag zum Schutz der Umwelt und des Klimas;

    b) 

    Erhalt der Bodenfruchtbarkeit auf lange Sicht;

    c) 

    Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt;

    d) 

    wesentlicher Beitrag zu einer giftfreien Umwelt;

    e) 

    Beitrag zu hohen Tierschutzstandards und insbesondere zur Erfüllung der artspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnisse von Tieren;

    f) 

    Förderung kurzer Vertriebskanäle und der Produktion vor Ort in den verschiedenen Regionen der Union;

    g) 

    Förderung der Haltung seltener und einheimischer Rassen, die vom Aussterben bedroht sind;

    h) 

    Beitrag zum Ausbau des Angebots pflanzengenetischen Materials, das an die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft angepasst ist;

    i) 

    Beitrag zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Verwendung uneinheitlichen pflanzengenetischen Materials wie etwa ökologischen/biologischen heterogenen Materials und für die ökologische/biologische Produktion geeigneter ökologischer/biologischer Sorten;

    j) 

    Förderung des Ausbaus ökologischer/biologischer Pflanzenzuchttätigkeiten, um einen Beitrag zu günstigen wirtschaftlichen Perspektiven des ökologischen/biologischen Sektors zu leisten.

    Artikel 5

    Allgemeine Grundsätze

    Die ökologische/biologische Produktion ist ein nachhaltiges Bewirtschaftungssystem, das auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruht:

    a) 

    Respekt vor den Systemen und Kreisläufen der Natur sowie Förderung der Nachhaltigkeit und Verbesserung des Zustands von Boden, Wasser und Luft, der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie des Gleichgewichts zwischen ihnen;

    b) 

    der Erhalt natürlicher Landschaftselemente wie der Naturerbestätten;

    c) 

    die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organischer Substanz und Luft;

    d) 

    die Herstellung einer reichen Vielfalt an hochwertigen Lebensmitteln und anderen Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Aquakultur, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit sowie der Tiergesundheit und dem Tierschutz nicht abträglich sind;

    e) 

    Gewährleistung der Integrität der ökologischen/biologischen Produktion auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs von Lebens- und Futtermitteln;

    f) 

    die angemessene Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme und Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und nach Methoden, für die Folgendes gilt:

    i) 

    Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,

    ii) 

    bodengebundene Pflanzen- und flächengebundene Tiererzeugung bzw. Aquakultur nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der aquatischen Ressourcen,

    iii) 

    keine Verwendung von GVO und von aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,

    iv) 

    Vornahme von Risikobewertungen und gegebenenfalls Durchführung von Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen;

    g) 

    die Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel; sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es keine angemessenen Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren gemäß Buchstabe f, so beschränken sich diese externen Produktionsmittel auf:

    i) 

    Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion; was Pflanzenvermehrungsmaterial betrifft, wird den im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft ausgewählten Sorten Priorität eingeräumt,

    ii) 

    natürliche oder auf natürlichem Wege gewonnene Stoffe,

    iii) 

    schwer lösliche mineralische Düngemittel;

    h) 

    erforderlichenfalls die Anpassung des Produktionsprozesses im Rahmen dieser Verordnung zur Berücksichtigung des Gesundheitszustands, regionaler Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht, des Klimas und örtlicher Verhältnisse, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken;

    i) 

    der Verzicht auf das Klonen von Tieren, auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere und auf ionisierende Strahlung in der gesamten ökologischen/biologischen Lebensmittelkette;

    j) 

    die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse.

    Artikel 6

    Spezifische Grundsätze für landwirtschaftliche Tätigkeiten und die Aquakultur

    Die ökologische/biologische Produktion beruht sowohl in der Landwirtschaft als auch in der Aquakultur insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

    a) 

    die Erhaltung und Förderung des Bodenlebens sowie der natürlichen Fruchtbarkeit, der Stabilität, des Wasserrückhaltevermögens und der biologischen Vielfalt des Bodens zwecks Verhinderung und Bekämpfung des Verlusts von organischer Bodensubstanz, der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

    b) 

    die Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von externen Produktionsmitteln;

    c) 

    die Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;

    d) 

    die Erhaltung der Pflanzengesundheit durch Vorbeugungsmaßnahmen wie Auswahl von angemessene Arten, Sorten oder heterogenem Material, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, durch angemessene Fruchtfolge, durch mechanische und physikalische Methoden und durch den Schutz von Nützlingen;

    e) 

    die Verwendung von Saatgut und Tieren mit hoher genetischer Vielfalt, Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und Langlebigkeit;

    f) 

    die Auswahl von Pflanzensorten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der spezifischen Systeme für die ökologische/biologische Produktion mit Schwerpunkt auf der agronomischen Leistung, der Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, der Anpassung an die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima sowie der Achtung der natürlichen Kreuzungsbarrieren;

    g) 

    die Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material und aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten;

    h) 

    die Produktion ökologischer/biologischer Sorten auf der Grundlage der Fähigkeit zur natürlichen Vermehrung und mit Schwerpunkt auf der Achtung der natürlichen Kreuzungsbarrieren;

    i) 

    unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 sowie der nationalen Sortenschutzrechte nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit für Landwirte, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ihren eigenen Betrieben zur Förderung genetischer Ressourcen zu nutzen, die an die speziellen Bedingungen der ökologischen/biologischen Produktion angepasst sind;

    j) 

    die Wahl von Tierrassen mit Blick auf eine hohe genetische Vielfalt und unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihres Zuchtwerts, ihrer Langlebigkeit, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsproblemen;

    k) 

    Betreiben einer an den Standort angepassten flächengebundenen Tiererzeugung;

    l) 

    die Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören unter anderem regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und Weideland;

    m) 

    die Fütterung der Tiere mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion und natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

    n) 

    die Gewinnung ökologischer/biologischer tierischer Erzeugnisse von Tieren, die von ihrer Geburt bzw. dem Schlüpfen an ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben aufgezogen wurden;

    o) 

    die Erhaltung eines gesunden Wassermilieus und der Qualität angrenzender aquatischer und terrestrischer Ökosysteme;

    p) 

    die Fütterung von Wasserorganismen mit Futtermitteln aus der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion, einschließlich ökologischer/biologischer Aquakultur, und aus natürlichen, nichtlandwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

    q) 

    Vermeidung jeglicher Gefährdung unter Schutz gestellter Arten, die sich aus der ökologischen/biologischen Produktion ergeben könnte.

    Artikel 7

    Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel

    Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

    a) 

    die Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel aus ökologischen/biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs;

    b) 

    die Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

    c) 

    der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

    d) 

    die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden;

    e) 

    der Verzicht auf Lebensmittel, die technisch hergestellte Nanomaterialien enthalten oder aus solchen bestehen.

    Artikel 8

    Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel

    Die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Futtermittel beruht insbesondere auf folgenden spezifischen Grundsätzen:

    a) 

    die Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln;

    b) 

    die Beschränkung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

    c) 

    der Verzicht auf Stoffe und Verarbeitungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

    d) 

    die sorgfältige Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.



    KAPITEL III

    PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN

    Artikel 9

    Allgemeine Produktionsvorschriften

    (1)  
    Die Unternehmer halten die in diesem Artikel festgelegten allgemeinen Produktionsvorschriften ein.
    (2)  
    Der gesamte Betrieb ist unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung an die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften.
    (3)  
    Für die in Artikel 24 und 25 sowie in Anhang II genannten Zwecke und Verwendungen dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur gemäß diesen Bestimmungen zugelassene Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung nach relevanten Unionsvorschriften und gegebenenfalls nach nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht auch für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion zugelassen ist.

    Folgende in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Erzeugnisse und Stoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, sofern sie gemäß jener Verordnung zugelassen sind:

    a) 

    Safener, Synergisten und Beistoffe als Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln;

    b) 

    Zusatzstoffe mit der Bestimmung, mit Pflanzenschutzmitteln vermischt zu werden.

    Die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion zu nicht in dieser Verordnung geregelten anderen Zwecken ist zulässig, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen steht.

    (4)  
    Die Verwendung ionisierender Strahlen zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten.
    (5)  
    Das Klonen von Tieren und die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere ist verboten.
    (6)  
    Gegebenenfalls sind auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen.
    (7)  

    Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Betrieb in deutlich und wirksam getrennte ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten aufgeteilt werden, sofern bei den nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten Folgendes gegeben ist:

    a) 

    Bei Tieren handelt es sich um andere Arten;

    b) 

    bei Pflanzen handelt es sich um andere leicht zu unterscheidende Sorten.

    Bei Algen und Aquakulturtieren kann es sich um die gleiche Art handeln, sofern eine klare und wirksame Trennung zwischen den Produktionsstätten bzw. Produktionseinheiten besteht.

    (8)  
    Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b kann es sich bei mehrjährigen Kulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordern, um verschiedene Sorten, die nicht leicht zu unterscheiden sind, oder um gleiche Sorten handeln, sofern die betreffende Produktion im Rahmen eines Umstellungsplans erfolgt und die Umstellung des letzten Teils der mit der betreffenden Produktion verbundenen Fläche auf die ökologische/biologische Produktion so bald wie möglich eingeleitet und innerhalb von höchstens fünf Jahren abgeschlossen wird.

    In solchen Fällen gilt Folgendes:

    a) 

    Der Landwirt meldet der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle den Beginn der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus;

    b) 

    nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Landwirt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle über die genauen Erntemengen in den betreffenden Einheiten und über die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;

    c) 

    nach Anlaufen des Umstellungsplans werden der Umstellungsplan und die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen und klaren Trennung jedes Jahr von der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle bestätigt.

    (9)  
    die Anforderungen in Bezug auf verschiedene Arten und Sorten gemäß Absatz 7 Buchstaben a und b gelten nicht im Falle von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Baumschulen, Saatgutvermehrungsbetrieben sowie Zuchtbetrieben.
    (10)  

    Wenn in den Fällen gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 nicht alle Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden,

    a) 

    halten die Unternehmer die für die ökologischen/biologischen Produktionseinheiten und die Produktionseinheiten in Umstellung verwendeten Erzeugnisse getrennt von den für die nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten verwendeten Erzeugnissen;

    b) 

    halten die Unternehmer die Erzeugnisse, die von den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, den Produktionseinheiten in Umstellung und den nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten produziert werden, voneinander getrennt;

    c) 

    führen die Unternehmer in angemessener Weise Aufzeichnungen über die wirksame Trennung von Produktionseinheiten und Erzeugnissen.

    (11)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 7 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften zur Aufteilung eines Betriebs in ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten, insbesondere in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

    Artikel 10

    Umstellung

    (1)  
    Landwirte und Unternehmer, die Algen oder Aquakulturtiere produzieren, halten einen Umstellungszeitraum ein. Während des gesamten Umstellungszeitraums wenden sie alle Vorschriften dieser Verordnung über die ökologische/biologische Produktion, insbesondere die in diesem Artikel und in Anhang II enthaltenen anwendbaren Vorschriften für die Umstellung an.
    (2)  
    Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den gemäß Artikel 34 Absatz 1 zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem er die Tätigkeit ausübt und in dem der Betrieb des Landwirts oder Unternehmers dem Kontrollsystem unterstellt ist, seine Tätigkeit gemeldet hat.
    (3)  

    Frühere Zeiträume dürfen nicht rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden, es sei denn,

    a) 

    die Landparzellen des Unternehmers waren Gegenstand von Maßnahmen, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms festgelegt wurden und die gewährleisten, dass keine Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, auf diesen Parzellen verwendet wurden; oder

    b) 

    der Unternehmer kann nachweisen, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

    (4)  
    Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden.

    Allerdings dürfen die folgenden während des Umstellungszeitraums im Einklang mit Absatz 1 produzierten Erzeugnisse als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden:

    a) 

    Pflanzenvermehrungsmaterial, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wurde;

    b) 

    Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, sofern das Erzeugnis nur eine landwirtschaftliche pflanzliche Zutat enthält und ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

    (5)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil II Nummer 1.2.2 zu erlassen, mit denen Vorschriften über die Umstellung für Arten, die am 17. Juni 2018 nicht unter Anhang II Teil II fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.
    (6)  
    Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zu übermittelnden Dokumente im Hinblick auf die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 11

    Verbot der Verwendung von GVO

    (1)  
    GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht in Lebens- oder Futtermitteln oder als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Pflanzenvermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden.
    (2)  
    Für die Zwecke des Verbots gemäß Absatz 1 können sich Unternehmer in Bezug auf GVO und aus GVO hergestellte Erzeugnisse im Zusammenhang mit Lebens- und Futtermitteln auf Etiketten oder auf etwaige andere Begleitpapiere verlassen, die gemäß der Richtlinie 2001/18/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) auf dem Erzeugnis angebracht sind oder mit denen das Erzeugnis versehen ist.
    (3)  
    Die Unternehmer können davon ausgehen, dass keine GVO oder aus GVO hergestellte Erzeugnisse für die Herstellung gekaufter Lebens- und Futtermittel verwendet wurden, wenn an diesen nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Rechtsakten ein Etikett angebracht ist oder sie mit einem Etikett oder Begleitpapier versehen sind, es sei denn, den Unternehmern liegen Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Kennzeichnung der betreffenden Erzeugnisse nicht mit den genannten Rechtsakten im Einklang steht.
    (4)  
    Für die Zwecke des Verbots gemäß Absatz 1 verlangen Unternehmer für Erzeugnisse, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, vom Verkäufer dann, wenn sie nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Dritten beziehen und verwenden, eine Bestätigung dafür, dass diese Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden.

    Artikel 12

    Vorschriften für die Pflanzenproduktion

    (1)  
    Unternehmer, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Vorschriften gemäß Anhang II Teil I einhalten.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang II Teil I Nummern 1.3 und 1.4 hinsichtlich abweichender Regelungen;

    b) 

    Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial;

    c) 

    Anhang II Teil I Nummer 1.9.5 durch Hinzufügen weiterer Bestimmungen über die Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen;

    d) 

    Anhang II Teil I Nummer 1.10.1 durch Hinzufügen weiterer Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung oder durch Änderung dieser hinzugefügten Maßnahmen;

    e) 

    Anhang II Teil I durch Hinzufügen weiterer detaillierter Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich von Vorschriften für Sprossen, oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.

    Artikel 13

    Besondere Bestimmungen über die Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

    (1)  
    Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material darf vermarktet werden, ohne dass die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Anforderungen an andere Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten erfüllt werden müssen.
    (2)  

    Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß Absatz 1 darf vermarktet werden, nachdem der Anbieter das ökologische/biologische heterogene Material den zuständigen amtlichen Stellen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG mittels eines Dossiers notifiziert hat, in dem Folgendes enthalten ist:

    a) 

    die Kontaktangaben des Antragstellers;

    b) 

    die Arten und die Bezeichnung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials;

    c) 

    eine Beschreibung der wichtigsten agronomischen und phänotypischen Merkmale, die der betreffenden pflanzlichen Gesamtheit gemein sind, einschließlich der Züchtungstechniken, der gegebenenfalls vorhandenen Versuchsergebnisse bezüglich solcher Merkmale, des Erzeugungslandes und des verwendeten Elternmaterials;

    d) 

    eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß Buchstaben a, b und c; und

    e) 

    eine repräsentative Probe.

    Diese Notifizierung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den amtlichen Stellen zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt.

    Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit des Dossiers oder aufgrund eines Verstoßes gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57 übermittelt wurde, gilt die Notifizierung und ihr Inhalt als von der zuständigen amtlichen Stelle bestätigt.

    Nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bestätigung der Notifizierung kann die zuständige amtliche Stelle die Aufnahme des notifizierten ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste vornehmen. Diese Aufnahme in die Liste ist für den Anbieter kostenlos.

    Die Aufnahme eines ökologischen/biologischen heterogenen Materials in die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

    Dieses ökologische/biologische heterogene Material muss die Anforderungen der gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen.

    (3)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten festgelegt werden, die Folgendes betreffen:

    a) 

    die Beschreibung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials, einschließlich der relevanten Züchtungstechniken und Produktionsverfahren und des verwendeten Elternmaterials;

    b) 

    die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der spezifischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der gesundheitlichen Qualität;

    c) 

    Kennzeichnung und Verpackung;

    d) 

    die Aufzeichnungen und Proben im Rahmen der Erzeugung, die vom Unternehmer aufzubewahren sind;

    e) 

    gegebenenfalls die Erhaltung des ökologischen/biologischen heterogenen Materials.

    Artikel 14

    Vorschriften für die Tierproduktion

    (1)  
    Tierproduzenten müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil II und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.2, 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 durch eine Verringerung der Prozentsätze in Bezug auf die Herkunft von Tieren, sobald festgestellt ist, dass auf dem Unionsmarkt eine hinreichende Anzahl ökologischer/biologischer Tiere zur Verfügung steht;

    b) 

    Anhang II Teil II Nummer 1.6.6 hinsichtlich des Grenzwerts von organischem Stickstoff für die Gesamtbesatzdichte;

    c) 

    Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 Buchstabe b hinsichtlich des Fütterns von Bienenvölkern;

    d) 

    Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.3 Buchstaben b und e hinsichtlich zulässiger Behandlungen zur Desinfektion von Bienenstöcken und Methoden und Behandlungen zur Bekämpfung von Varroa destructor;

    e) 

    Anhang II Teil II durch Hinzufügen von detaillierten Tierproduktionsvorschriften für andere Arten als die in dem genannten Teil am 17. Juni 2018 bereits erfassten Arten oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften hinsichtlich

    i) 

    abweichende Regelungen in Bezug auf die Herkunft von Tieren;

    ii) 

    Ernährung;

    iii) 

    Unterbringung und Haltungspraktiken;

    iv) 

    Tiergesundheit;

    v) 

    Tierschutz.

    (3)  

    Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Anhang II Teil II zur Festlegung von Vorschriften über

    a) 

    die in Nummer 1.4.1 Buchstabe g genannte Mindestdauer, die bei der Fütterung von Säugetieren mit Muttermilch während der Säugeperiode einzuhalten ist;

    b) 

    die Besatzdichte und die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen, die bei bestimmten Tierarten einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass in Einklang mit den Nummern 1.6.3, 1.6.4 und 1.7.2 den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird;

    c) 

    die Merkmale und die technischen Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen;

    d) 

    die Merkmale und die technischen Anforderungen in Bezug auf Gebäude und Gehege für alle Tierarten außer Bienen, um sicherzustellen, dass in Einklang mit der Nummer 1.7.2 den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird;

    e) 

    die Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Schutzvorrichtungen und Freigeländen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 15

    Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

    (1)  
    Unternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil III und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.3 hinsichtlich der Fütterung karnivorer Aquakulturtiere;

    b) 

    Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4 durch Hinzufügen weiterer spezifischer Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften;

    c) 

    Anhang II Teil III Nummer 3.1.4.2 hinsichtlich der tierärztlichen Behandlung von Aquakulturtieren;

    d) 

    Anhang II Teil III durch Hinzufügen weiterer detaillierter Bedingungen je Art für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen oder durch Änderung dieser hinzugefügten detaillierten Bedingungen.

    (3)  
    Die Kommission erlässt gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte, mit denen je Art oder Artengruppe detaillierte Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktionssysteme und der Haltungssysteme festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die artenspezifischen Bedürfnisse erfüllt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (4)  
    Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sowie von Anhang II Teil III bedeutet „Besatzdichte“ das Lebendgewicht von Aquakulturtieren pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche.

    Artikel 16

    Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

    (1)  
    Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil IV und in den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang II Teil IV Nummer 1.4 hinsichtlich der von den Unternehmern zu ergreifenden Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen;

    b) 

    Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 hinsichtlich der Art, der Zusammensetzung und den Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen;

    c) 

    Anhang II Teil IV Nummer 2.2.4 hinsichtlich der Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer i, einschließlich der nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die für eine solche Berechnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden.

    In diesen delegierten Rechtsakten darf nicht die Möglichkeit vorgesehen werden, Aromastoffe oder Aromaextrakte zu verwenden, die weder natürlich im Sinne von Artikel 16 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) noch ökologisch/biologisch sind.

    (3)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 17

    Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel

    (1)  
    Unternehmer, die verarbeitete Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil V und in den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil V Nummer 1.4 zu erlassen, mit denen weitere von den Unternehmern zu ergreifende Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Maßnahmen geändert werden.
    (3)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Futtermittel erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 18

    Produktionsvorschriften für Wein

    (1)  
    Unternehmer, die Erzeugnisse des Weinsektors herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VI einhalten.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang II Teil VI Nummer 3.2 durch Hinzufügen verbotener önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Elemente;

    b) 

    Anhang II Teil VI Nummer 3.3.

    Artikel 19

    Produktionsvorschriften für Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

    (1)  
    Unternehmer, die Hefe herstellen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil VII einhalten.
    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil VII Nummer 1.3 zu erlassen, mit denen weitere detaillierte Produktionsvorschriften für Hefe hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

    Artikel 20

    Fehlen spezifischer Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten und bestimmte Arten von Aquakulturtieren

    Bis zum Erlass von

    a) 

    zusätzlichen allgemeinen Vorschriften für Tierarten, die nicht unter Anhang II Teil II Nummer 1.9 fallen, gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e,

    b) 

    Durchführungsrechtsakten für Tierarten gemäß Artikel 14 Absatz 3, oder

    c) 

    Durchführungsrechtsakten für Arten oder Artengruppen von Aquakulturtieren gemäß Artikel 15 Absatz 3

    kann ein Mitgliedstaat detaillierte nationale Produktionsvorschriften für bestimmte Arten oder Artengruppen von Tieren in Bezug auf die Elemente, die die Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c abdecken, anwenden, sofern die genannten nationalen Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und diese Verordnung erfüllen.

    Artikel 21

    Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen

    (1)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, mit denen detaillierte Produktionsvorschriften und Vorschriften über die Umstellungspflicht für Erzeugnisse, die nicht unter die in den Artikeln 12 bis 19 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen fallen, hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.

    Diese delegierten Rechtsakte beruhen auf den Zielen und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Kapitel II und wahren die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 sowie die geltenden detaillierten Produktionsvorschriften für ähnliche Erzeugnisse gemäß Anhang II. Mit ihnen werden Anforderungen insbesondere in Bezug auf zulässige oder verbotene Behandlungen, Verfahren und Produktionsmittel oder in Bezug auf die Umstellungszeiträume für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt.

    (2)  

    In Ermangelung der in Absatz 1 genannten detaillierten Produktionsvorschriften

    a) 

    halten die Unternehmer hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse die Grundsätze gemäß den Artikeln 5 und 6 und entsprechend die Grundsätze gemäß Artikel 7 sowie die allgemeinen Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9 bis 11 ein;

    b) 

    kann ein Mitgliedstaat hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse detaillierte nationale Produktionsvorschriften anwenden, sofern die genannten Vorschriften mit dieser Verordnung in Einklang stehen und nicht das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten, einschränken oder behindern, die außerhalb seines Hoheitsgebietes produziert worden sind und die diese Verordnung erfüllen.

    Artikel 22

    Ausnahmen von den Produktionsvorschriften

    (1)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

    a) 

    die Kriterien für die Einstufung einer Situation als Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“, „Tierseuchen“, eines „Umweltvorfalls“, einer „Naturkatastrophe“ oder eines „Katastrophenereignisses“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben h, i, j, k bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder von ähnlichen Situationen,

    b) 

    spezifische Vorschriften, einschließlich der möglichen abweichenden Regelungen zu dieser Verordnung, für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in solchen Katastrophenfällen, wenn sie sich für die Anwendung dieses Artikels entscheiden, und

    c) 

    spezifische Vorschriften über die Überwachung und Berichterstattung in diesen Fällen.

    Die genannten Kriterien und Vorschriften unterliegen den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Kapitel II.

    (2)  
    Hat ein Mitgliedstaat ein Ereignis offiziell als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt und macht dieses Ereignis es unmöglich, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Produktionsvorschriften einzuhalten, so kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich der in Kapitel II dargelegten Grundsätze und etwaiger gemäß Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakte abweichende Regelungen zu den Produktionsvorschriften für einen begrenzten Zeitraum und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die ökologische/biologische Produktion wieder aufgenommen werden kann, gewähren.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten Maßnahmen zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in Katastrophenfällen erlassen.

    Artikel 23

    Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung

    (1)  
    Die Unternehmer stellen sicher, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse nach den Vorschriften gemäß Anhang III abgeholt, verpackt, befördert und gelagert werden.
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung folgender Abschnitte zu erlassen:

    a) 

    Anhang III Abschnitt 2;

    b) 

    Anhang III Abschnitte 3, 4 und 6 durch Hinzufügen weiterer Sondervorschriften für die Beförderung und Annahme der betreffenden Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften.

    Artikel 24

    Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden

    (1)  

    Die Kommission kann bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

    a) 

    als in Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe;

    b) 

    als Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe;

    c) 

    als nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe oder Einzelfuttermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs;

    d) 

    als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

    e) 

    als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Teichen, Käfigen, Becken, Fließkanälen, Gebäuden oder Anlagen für die tierische Erzeugung;

    f) 

    als Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Gebäuden und Anlagen für die pflanzliche Erzeugung, einschließlich Lagerung in einem landwirtschaftlichen Betrieb;

    g) 

    als Mittel zur Reinigung und Desinfektion in Verarbeitungs- und Lagerstätten.

    (2)  

    Zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen, kann die Kommission bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, für folgende Zwecke zulassen und nimmt alle solche zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe in beschränkende Verzeichnisse auf:

    a) 

    als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe;

    b) 

    als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln;

    c) 

    als Verarbeitungshilfsstoffe für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten.

    (3)  

    Die Zulassung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

    a) 

    Sie sind für eine dauerhafte Produktion und für die beabsichtigte Verwendung unerlässlich;

    b) 

    alle betreffenden Erzeugnisse und Stoffe müssen ihren Ursprung in Pflanzen, Algen oder Tieren haben bzw. mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sein, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

    c) 

    im Falle der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse

    i) 

    ist ihre Verwendung unerlässlich für die Bekämpfung eines Schädlings, d. h., es stehen keine anderen biologischen, physikalischen oder züchterischen Alternativen oder anbautechnischen Praktiken oder sonstigen wirksamen Bewirtschaftungspraktiken zur Verfügung;

    ii) 

    wird, wenn diese Erzeugnisse ihren Ursprung nicht in Pflanzen, Algen oder Tieren haben bzw. nicht mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sind und nicht mit ihrer natürlichen Form identisch sind, in ihren Verwendungsbedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pflanze ausgeschlossen;

    d) 

    im Falle der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse ist die Verwendung unerlässlich, um die Fruchtbarkeit des Bodens zu fördern oder zu erhalten oder besondere Ernährungsbedürfnisse der Pflanzen zu decken oder spezifische Bodenverbesserungszwecke zu erfüllen;

    e) 

    im Falle der in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse

    i) 

    ist ihre Verwendung im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Vitalität der Tiere erforderlich und trägt zu einer angemessenen Ernährung bei, die den physiologischen Bedürfnissen und Verhaltensbedürfnissen der betreffenden Art entspricht, oder ist ihre Verwendung für die Herstellung oder Haltbarmachung von Futtermitteln erforderlich, da es ohne Rückgriff auf diese Stoffe unmöglich ist, solche Futtermittel herzustellen oder haltbar zu machen;

    ii) 

    sind Futtermittel mineralischen Ursprungs, Spurenelemente, Vitamine oder Provitamine natürlichen Ursprungs, es sei denn, solche Erzeugnisse oder Stoffe sind nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich oder Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

    iii) 

    ist die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs erforderlich, da Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in Einklang mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion hergestellt wurden, nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;

    iv) 

    ist die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Gewürzen, Kräutern und Melassen erforderlich, soweit solche Produkte nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar sind; sie müssen ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und ihre Verwendung ist auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

    (4)  

    Die Zulassung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse und Stoffe für die Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln oder von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, unterliegt den Grundsätzen des Kapitels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

    a) 

    alternative Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß diesem Artikel zugelassen sind, oder Verfahren, die mit dieser Verordnung vereinbar sind, stehen nicht zur Verfügung;

    b) 

    ohne Rückgriff auf diese Erzeugnisse und Stoffe kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund von Unionsrecht festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;

    c) 

    sie müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, physikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden sein, außer wenn solche Erzeugnisse oder Stoffe nicht in ausreichender Menge oder Qualität erhältlich sind;

    d) 

    die ökologische/biologische Zutat ist nicht in ausreichender Menge erhältlich.

    (5)  
    Die Zulassung der Verwendung der chemisch-synthetischen Erzeugnisse und Stoffe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ist strikt auf Fälle beschränkt, in denen die Verwendung von externen Produktionsmitteln gemäß Artikel 5 Buchstabe g zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt beitragen würde.
    (6)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen weitere Kriterien für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen hinzugefügt werden oder diese hinzufügten Kriterien geändert werden.
    (7)  
    Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse der zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollte oder dass die in den Produktionsvorschriften genannten Verwendungsbedingungen geändert werden sollten, so stellt er sicher, dass der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten offiziell ein Dossier mit den Gründen für die Aufnahme, Streichung oder andere Änderungen übermittelt und unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten veröffentlicht wird.

    Die Kommission veröffentlicht alle Anträge gemäß diesem Absatz.

    (8)  
    Die Kommission überprüft regelmäßig die in diesem Artikel genannten Verzeichnisse.

    Das Verzeichnis von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird mindestens einmal jährlich überprüft.

    (9)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung der Erzeugnisse und Stoffe gemäß Absätzen 1 und 2, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, und zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und der Verzeichnisse der betreffenden Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihrer Beschreibung, ihrer vorgegebenen Zusammensetzung und ihrer Verwendungsbedingungen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 25

    Zulassung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel durch die Mitgliedstaaten

    (1)  
    Wenn es für die Sicherstellung des Zugangs zu bestimmten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich ist und solche Zutaten nicht in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse zur Verfügung stehen, kann ein Mitgliedstaat auf Antrag eines Unternehmers die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für die Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln in seinem Hoheitsgebiet für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorläufig zulassen. Diese Zulassung gilt für alle Unternehmer in diesem Mitgliedstaat.
    (2)  
    Der Mitgliedstaat notifiziert der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen unverzüglich jede für sein Hoheitsgebiet erteilte Zulassung gemäß Absatz 1.
    (3)  
    Der Mitgliedstaat kann die Zulassung gemäß Absatz 1 zweimal für jeweils höchstens sechs Monate verlängern, wenn kein anderer Mitgliedstaat unter Hinweis auf die Verfügbarkeit solcher Zutaten in ausreichender Menge als ökologische/biologische Erzeugnisse über das in Absatz 2 genannte System Einwände gegen die Notifizierung erhebt.
    (4)  
    Eine gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Drittlandunternehmen erteilen, die eine solche Zulassung beantragt haben und den Kontrollen dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterliegen, wenn die in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. Die Zulassung kann höchstens zweimal für jeweils sechs Monate verlängert werden.
    (5)  
    Vertritt ein Mitgliedstaat nach zwei Verlängerungen einer vorläufigen Zulassung auf der Grundlage objektiver Informationen die Auffassung, dass diese Zutaten als ökologisches/biologisches Erzeugnis weiterhin in nicht hinreichendem Maße verfügbar sind, um den qualitativen und quantitativen Bedürfnissen der Unternehmer zu entsprechen, kann er bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 7 einreichen.

    Artikel 26

    Erhebung von Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials — mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln —, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird.
    (2)  

    Die Mitgliedstaaten müssen über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, folgende Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen:

    a) 

    das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln; die Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und der Jahreszeitraum der Verfügbarkeit; bei der Auflistung dieses Materials werden mindestens die lateinischen wissenschaftlichen Bezeichnungen verwendet;

    b) 

    die ökologischen/biologischen Tiere, für die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4 abweichende Regelungen gewährt werden können; die Anzahl der verfügbaren Tiere aufgeschlüsselt nach Geschlecht; gegebenenfalls Angaben über die verfügbaren Rassen und Linien verschiedener Tierarten; die Rassen der Tiere, das Alter der Tiere und alle sonstigen relevanten Informationen;

    c) 

    die in dem Betrieb verfügbaren ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtiere und deren Gesundheitsstatus gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates ( 21 ) und die Produktionskapazität für jede Aquakulturart.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten können auch Systeme einrichten, die es den Unternehmern, die an die ökologische/biologische Produktion angepasste Rassen und Linien gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.3 oder ökologisch/biologisch gehaltene Junghennen vermarkten und diese Tiere in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, die relevanten Informationen freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben zu veröffentlichen.
    (4)  
    Unternehmer, die sich dafür entscheiden, Information über Pflanzenvermehrungsmaterial, Tiere oder juvenile Aquakulturtiere in die in den Absätzen 2 und 3 genannten Systeme aufzunehmen, sorgen dafür, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden bzw. aus den Verzeichnissen gestrichen werden, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial oder die Tiere oder die juvenilen Aquakulturtiere nicht mehr zur Verfügung steht bzw. stehen.
    (5)  
    Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 können die Mitgliedstaaten bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.
    (6)  
    Die Kommission veröffentlicht auf einer eigens dafür eingerichteten Website der Kommission den jeweiligen Link zu jeder nationalen Datenbank oder jedem nationalen System, um den Nutzern in der gesamten Union den Zugang zu diesen Datenbanken oder Systemen zu ermöglichen.
    (7)  

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, zur Festlegung von

    a) 

    technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken gemäß Absatz 1 und der Systeme gemäß Absatz 2,

    b) 

    Spezifikationen zur Erhebung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2,

    c) 

    Spezifikationen zu den Modalitäten der Beteiligung an den Datenbanken gemäß Absatz 1 und an den Systemen gemäß den Absätzen 2 und 3 und

    d) 

    Einzelheiten zu den Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 bereitzustellen sind,.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 27

    Pflichten und Maßnahmen bei Verdacht auf einen Verstoß

    Hat ein Unternehmer den Verdacht, dass ein Erzeugnis, das er produziert, aufbereitet, eingeführt oder von einem anderen Unternehmer erhalten hat, nicht diese Verordnung erfüllt, geht er vorbehaltlich Artikel 28 Absatz 2 folgendermaßen vor:

    a) 

    Er identifiziert und isoliert das betreffende Erzeugnis;

    b) 

    er überprüft, ob der Verdacht begründet ist;

    c) 

    er bringt das betreffende Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in Verkehr und verwendet es nicht in der ökologischen/biologischen Produktion, bis der Verdacht ausgeräumt werden kann;

    d) 

    wenn der Verdacht begründet ist oder nicht ausgeräumt werden kann, informiert er unverzüglich die betreffende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle und übermittelt ihnen sofern einschlägig die verfügbaren Informationen;

    e) 

    bei der Überprüfung und Feststellung der Gründe für den vermuteten Verstoß arbeitet er mit der betreffenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle umfassend zusammen.

    Artikel 28

    Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe

    (1)  

    Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, zu vermeiden, ergreifen die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs folgende Vorsorgemaßnahmen:

    a) 

    Sie ergreifen verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, mit denen Risiken der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, wobei auch systematisch kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert werden, und erhalten diese aufrecht;

    b) 

    sie ergreifen Maßnahmen, die verhältnismäßig und angemessen sind, um Risiken der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion und von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durch nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden, und erhalten diese aufrecht;

    c) 

    sie überprüfen regelmäßig diese Maßnahmen und passen sie an; und

    d) 

    sie erfüllen andere relevante Anforderungen dieser Verordnung, mit denen die Trennung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse, der Umstellungserzeugnisse und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnisse gewährleistet wird.

    (2)  

    Hat ein Unternehmer den Verdacht, dass aufgrund des Vorhandenseins eines Erzeugnisses oder Stoffes, das/der nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen ist, in einem Produkt, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, dieses Produkt dieser Verordnung nicht entspricht, geht er folgendermaßen vor:

    a) 

    er identifiziert und isoliert das betreffende Erzeugnis;

    b) 

    er überprüft, ob der Verdacht begründet ist;

    c) 

    er bringt das betreffende Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis in Verkehr und verwendet es nicht in der ökologischen/biologischen Produktion, bis der Verdacht ausgeräumt werden kann;

    d) 

    wenn der Verdacht begründet ist oder nicht ausgeräumt werden kann, informiert er unverzüglich die betreffende zuständige Behörde oder gegebenenfalls die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle und übermittelt ihnen sofern einschlägig die verfügbaren Informationen;

    e) 

    bei der Feststellung und Überprüfung der Gründe für das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe arbeitet er mit der betreffenden zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle umfassend zusammen.

    (3)  

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die einheitliche Vorschriften zur Festlegung folgender Aspekte enthalten:

    a) 

    der in Absatz 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Verfahrensschritte, die von den Unternehmern zu befolgen sind, und der von ihnen vorzulegenden relevanten Unterlagen;

    b) 

    der verhältnismäßigen und angemessenen Maßnahmen, die von den Unternehmern gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c zu ergreifen und zu überprüfen sind, um die Risiken der Kontamination zu ermitteln und zu vermeiden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 29

    Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen

    (1)  

    Erhält die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fundierte Informationen über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, oder wird sie von einem Unternehmer gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d darüber unterrichtet oder stellt sie solche Erzeugnisse oder Stoffe in einem ökologischen/biologischen Erzeugnis oder einem Umstellungserzeugnis fest,

    a) 

    führt sie zur Feststellung der Quellen und der Ursache unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 und von Artikel 28 Absatz 1 zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen,

    b) 

    verbietet sie vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion bis zum Vorliegen der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchung.

    (2)  

    Das betreffende Erzeugnis darf nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis vermarktet oder in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden, wenn die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle feststellt, dass der betreffende Unternehmer

    a) 

    Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verwendet hat,

    b) 

    nicht die in Artikel 28 Absatz 1 genannten Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat oder

    c) 

    auf frühere relevante Aufforderungen der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen hin keine Maßnahmen ergriffen hat.

    (3)  
    Der betreffende Unternehmer erhält die Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe a abzugeben. Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt Aufzeichnungen über die durchgeführte Untersuchung.

    Der betreffende Unternehmer ergreift erforderlichenfalls die zur Vermeidung künftiger Kontamination notwendigen Abhilfemaßnahmen.

    (4)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ►M3  31. Dezember 2025 ◄ einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, und über die Bewertung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften vor. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.
    (5)  
    Mitgliedstaaten, in denen Vorschriften gelten, denen zufolge Erzeugnisse, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe oberhalb einer bestimmten Grenze enthalten, nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen, können diese Vorschriften weiterhin anwenden, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern. Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.
    (6)  
    Die zuständigen Behörden dokumentieren die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Untersuchungen sowie alle Maßnahmen, die zur Erarbeitung bewährter Verfahren ergriffen wurden, und weitere Maßnahmen zur Vermeidung des Vorhandenseins von Erzeugnissen und Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen zur Verfügung.

    (7)  
    Die Mitgliedstaaten können angemessene Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen zu vermeiden. Diese Maßnahmen dürfen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse nicht verbieten, einschränken oder behindern. Mitgliedstaaten, die diesen Absatz anwenden, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
    (8)  

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Vorschriften zur Festlegung folgender Aspekte enthalten:

    a) 

    der von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen anzuwendenden Methoden zur Feststellung und Bewertung des Vorhandenseins von nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen;

    b) 

    der Einzelheiten und des Formats der Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen müssen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (9)  
    Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die relevanten Informationen über die im Vorjahr festgestellten Fälle einer Kontamination mit nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen, einschließlich an Grenzkontrollstellen gesammelter Informationen, in Bezug auf die aufgetretene Art einer festgestellten Kontamination und insbesondere die Ursache, die Quelle und das Ausmaß der Kontamination sowie die Menge und Art der kontaminierten Erzeugnisse. Diese Informationen werden von der Kommission im Rahmen des von der Kommission bereitgestellten Computersystems gesammelt und herangezogen, um die Erarbeitung bewährter Verfahren zur Vermeidung von Kontaminationen zu erleichtern.



    KAPITEL IV

    KENNZEICHNUNG

    Artikel 30

    Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion

    (1)  
    Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die bei der Produktion verwendeten Einzelfuttermittel mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Einzelfuttermittel nach den Vorschriften dieser Verordnung produziert wurden. Insbesondere dürfen die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen, und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Union und in allen in dem genannten Anhang aufgeführten Sprachen zur Kennzeichnung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
    (2)  
    In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erzeugnisse dürfen die Begriffe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nirgendwo in der Union und in keiner der in Anhang IV aufgeführten Sprachen für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

    Darüber hinaus dürfen keine Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken oder Firmennamen verwendeter Bezeichnungen, oder Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung verwendet werden, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften dieser Verordnung entspricht bzw. entsprechen.

    (3)  
    Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse dürfen nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet oder beworben werden.

    Allerdings können Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- und Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die während des Umstellungszeitraums erzeugt werden und mit Artikel 10 Absatz 4 in Einklang stehen, als Umstellungserzeugnisse gekennzeichnet und beworben werden, wobei der Begriff „Umstellung“ oder eine dementsprechende Bezeichnung zusammen mit den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu verwenden ist.

    (4)  
    Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nicht für ein Erzeugnis verwendet werden, bei dem nach den Unionsvorschriften in der Kennzeichnung oder in der Werbung ein Hinweis enthalten sein muss, der besagt, dass das Erzeugnis GVO enthält, aus GVO besteht oder aus GVO hergestellt wurde.

    ▼C8

    (5)  

    Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

    a) 

    in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, wenn dieses Verzeichnis nach den Unionsvorschriften vorgeschrieben ist, vorausgesetzt,

    i) 

    die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

    ii) 

    mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses sind ökologisch/biologisch; und

    iii) 

    im Falle von Aromen, wenn sie nur für natürliche Aromastoffe und natürliche Aromaextrakte verwendet werden, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gekennzeichnet sind, falls alle ihre aromatisierenden Bestandteile und deren Trägerstoffe ökologisch/biologisch sind;

    b) 

    nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

    i) 

    weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses sind ökologisch/biologisch und entsprechen den Produktionsvorschriften dieser Verordnung; und

    ii) 

    die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1, mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1, und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3;

    c) 

    in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt,

    i) 

    die Hauptzutat ist ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei;

    ii) 

    der in Absatz 1 genannte Begriff ist in der Verkehrsbezeichnung klar und deutlich mit einer anderen Zutat verbunden, die ökologisch/biologisch ist und sich von der Hauptzutat unterscheidet;

    iii) 

    alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch; und

    iv) 

    die verarbeiteten Lebensmittel entsprechen den Produktionsvorschriften in Anhang II Teil IV Nummer 1.5, Nummer 2.1 Buchstaben a und b und Nummer 2.2.1, mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anhang II Teil IV Nummer 2.2.1, und den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3.

    Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Die Bezugnahmen auf die ökologische/biologische Produktion dürfen nur im Zusammenhang mit den ökologischen/biologischen Zutaten erscheinen.

    In dem in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Verzeichnis der Zutaten ist der Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Zutaten an der Gesamtmenge der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs anzugeben.

    Die Begriffe gemäß Absatz 1, die in dem in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, sowie die Angabe des Prozentanteils gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes müssen in derselben Farbe, Größe und Schrifttype wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten erscheinen.

    (6)  

    Bei verarbeiteten Futtermitteln können die in Absatz 1 genannten Begriffe in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten verwendet werden, vorausgesetzt,

    a) 

    die verarbeiteten Futtermittel entsprechen den Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teile II, III und V und den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 3;

    b) 

    alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch; und

    c) 

    mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses sind ökologisch/biologisch.

    ▼B

    (7)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

    a) 

    der vorliegende Artikel durch Hinzufügen weiterer Vorschriften über die Kennzeichnung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse oder durch Änderung dieser hinzugefügten Vorschriften geändert wird; und

    b) 

    die Liste der Angaben in Anhang IV aufgrund sprachlicher Entwicklungen in den Mitgliedstaaten geändert wird.

    (8)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von detaillierten Anforderungen für die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 31

    Kennzeichnung von in der Pflanzenproduktion verwendeten Erzeugnissen und Stoffen

    Ungeachtet des in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Geltungsbereichs dieser Verordnung können Erzeugnisse oder Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel, Bodenverbesserer oder Nährstoff verwendet werden und gemäß den Artikeln 9 und 24 zugelassen sind, einen Hinweis darauf tragen, dass diese Erzeugnisse oder die Stoffe für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind.

    Artikel 32

    Verbindliche Angaben

    (1)  

    Sind Erzeugnisse mit den Bezeichnungen nach Artikel 30 Absatz 1 gekennzeichnet, einschließlich der nach Artikel 30 Absatz 3 als Umstellungserzeugnisse gekennzeichneten Erzeugnisse, so muss

    a) 

    die Kennzeichnung auch die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat; und

    b) 

    bei vorverpackten Lebensmitteln das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 33 auch auf der Verpackung zu sehen sein, außer in den in Artikel 30 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben b und c genannten Fällen.

    (2)  

    Bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss im selben Sichtfeld wie das Logo der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

    a) 

    „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden;

    b) 

    „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

    c) 

    „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Union und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann das Wort „Landwirtschaft“ gegebenenfalls durch das Wort „Aquakultur“ ersetzt werden und das Wort „EU“ oder „Nicht-EU“ kann durch die Angabe eines Landes oder eines Landes und einer Region ersetzt oder um diese ergänzt werden, wenn alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in dem genannten Land und gegebenenfalls in der genannten Region erzeugt worden sind.

    Bei der Angabe eines Ortes gemäß Unterabsatz 1 und 3, in dem alle landwirtschaftlichen Ausgansstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, erzeugt worden sind, können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 5 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht übersteigt.

    Der Begriff „EU“ oder „Nicht-EU“ darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

    (3)  
    Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und nach Artikel 33 Absatz 3 müssen an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels und von Artikel 33 Absatz 3 zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften über die Kennzeichnung hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Vorschriften geändert werden.
    (5)  

    Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

    a) 

    praktische Modalitäten der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3;

    b) 

    die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen;

    ▼C2

    c) 

    die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 33 Absatz 3.

    ▼B

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 33

    Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

    (1)  
    Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

    Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion der darf auch zu Informations- und Bildungszwecken im Zusammenhang mit dem Bestehen des Logos an sich und der Werbung für das Logo selbst verwendet werden, sofern diese Verwendung den Verbraucher hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion spezifischer Erzeugnisse nicht irreführen kann und das Logo gemäß den Vorschriften des Anhangs V wiedergegeben wird. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Artikels 32 Absatz 2 und des Anhangs V Nummer 1.7 nicht.

    Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nicht für verarbeitete Lebensmittel gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstaben b und c und für Umstellungserzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet.

    (2)  
    Sofern es nicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 verwendet wird, ist das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eine amtliche Attestierung im Sinne der Artikel 86 und 91 der Verordnung (EU) 2017/625.
    (3)  
    Die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfolgt auf freiwilliger Basis. Erscheint das Logo in der Kennzeichnung dieser Produkte, muss diese auch die Angabe gemäß Artikel 32 Absatz 2 enthalten.
    (4)  
    Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion wird nach dem in Anhang V wiedergegebenen Muster und im Einklang mit den Vorschriften des Anhangs V erstellt.
    (5)  
    Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
    (6)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu erlassen.



    KAPITEL V

    ZERTIFIZIERUNG

    Artikel 34

    Zertifizierungssystem

    (1)  
    Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, die ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, vertreiben oder lagern, solche Erzeugnisse aus einem Drittland einführen oder in ein Drittland ausführen oder solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, sind verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse oder vor dem Umstellungszeitraum ihre Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem ihr Unternehmen dem Kontrollsystem unterstellt ist, zu melden.

    Wenn die zuständigen Behörden mehr als einer einzigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ihre Zuständigkeiten oder bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gibt der Unternehmer oder die Unternehmergruppe in der Meldung gemäß Unterabsatz 1 die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an, die die Übereinstimmung seiner/ihrer Tätigkeiten mit dieser Verordnung überprüft und das in Artikel 35 Absatz 1 genannte Zertifikat ausstellt.

    (2)  
    Unternehmer, die vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels und von der Pflicht, im Besitz eines in Artikel 35 Absatz 2 genannten Zertifikats zu sein, ausgenommen, sofern sie solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben.
    (3)  
    Vergeben Unternehmer oder Unternehmergruppen die Ausübung einer ihrer Tätigkeiten als Unterauftrag an Dritte, so müssen sowohl die Unternehmer und Unternehmergruppen als auch die Dritten, an die diese Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben wurden, die Vorschriften von Absatz 1 einhalten, es sei denn, der Unternehmer oder die Unternehmergruppe erklärt in der in Absatz 1 genannten Meldung, dass die Verantwortung für die ökologische/biologische Produktion nach wie vor bei dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe liegt und nicht dem Subunternehmer übertragen wurde. In diesen Fällen überprüft die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Übereinstimmung der als Unterauftrag vergebenen Tätigkeiten mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Kontrolle der Unternehmer oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten als Unterauftrag vergeben haben.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten können eine Behörde oder Stelle bestimmen, die die in Absatz 1 genannten Meldungen entgegenzunehmen hat.
    (5)  
    Unternehmer, Unternehmergruppen und Subunternehmer führen Aufzeichnungen gemäß dieser Verordnung über die verschiedenen Tätigkeiten, die sie ausüben.
    (6)  
    Die Mitgliedstaaten führen aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Absatz 1 gemeldet haben, und veröffentlichen in angemessener Weise — so auch anhand von Links zu einer einzigen Website — ein umfassendes Verzeichnis mit diesen Angaben zusammen mit den Angaben zu den diesen Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1ausgestellten Zertifikaten. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ).
    (7)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmergruppe, der/die die Vorschriften dieser Verordnung einhält und eine angemessene Gebühr zur Abdeckung der Kosten für die Kontrollen entrichtet, falls eine Gebühr gemäß den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben wird, einen Anspruch darauf hat, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühren, die möglicherweise erhoben werden, veröffentlicht werden.
    (8)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II hinsichtlich der Vorschriften für die Führung von Aufzeichnungen zu erlassen.
    (9)  

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:

    a) 

    das Format und die technischen Mittel für die Meldung gemäß Absatz 1,

    b) 

    die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse gemäß Absatz 6 und

    c) 

    die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren gemäß Absatz 7.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 35

    Zertifikat

    (1)  

    Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen stellen allen Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben und die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, ein Zertifikat aus. Das Zertifikat:

    a) 

    Wird möglichst in elektronischer Form ausgestellt;

    b) 

    gibt zumindest Aufschluss über die Identität des Unternehmers oder der Unternehmergruppe einschließlich der Liste ihrer Mitglieder, die Kategorie der Erzeugnisse, die durch das Zertifikat erfasst werden, und seine Geltungsdauer;

    c) 

    bescheinigt, dass die gemeldeten Tätigkeiten in Einklang mit dieser Verordnung stehen; und

    d) 

    wird entsprechend dem Muster in Anhang VI ausgestellt.

    (2)  
    Unbeschadet des Absatzes 8 dieses Artikels und des Artikels 34 Absatz 2 dürfen Unternehmer und Unternehmergruppen in Artikel 2 Absatz 1 genannte Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen, es sei denn, sie sind bereits im Besitz eines Zertifikats gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
    (3)  
    Das in diesem Artikel genannte Zertifikat ist eine amtliche Bescheinigung im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625.
    (4)  
    Unternehmer und Unternehmergruppen haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Zertifikats durch mehr als eine Kontrollstelle für Tätigkeiten, die in demselben Mitgliedstaat für dieselbe Kategorie von Erzeugnissen durchgeführt werden, auch wenn sie auf verschiedenen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs tätig sind.
    (5)  
    Mitglieder einer Unternehmergruppe haben keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelzertifikats für Tätigkeiten, die durch ein Zertifikat der Unternehmergruppe, zu der sie gehören, abgedeckt sind.
    (6)  
    Die Unternehmer überprüfen die Zertifikate ihrer Lieferanten.
    (7)  

    Für die Zwecke der Absätze 1 und 4 dieses Artikels werden die Erzeugnisse in folgende Kategorien eingeteilt:

    a) 

    unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial;

    b) 

    Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse;

    c) 

    Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse;

    d) 

    verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Aquakulturerzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind;

    e) 

    Futtermittel;

    f) 

    Wein;

    g) 

    andere in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte oder nicht durch die vorstehenden Kategorien erfasste Erzeugnisse.

    (8)  

    Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats gemäß Absatz 2 zu sein, ausnehmen, wenn diese unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Futtermittel handelt, direkt an Endverbraucher verkaufen, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben, und wenn

    a) 

    die Verkäufe eine Menge von bis zu 5 000  kg pro Jahr nicht überschreiten;

    b) 

    die Verkäufe nicht einen Jahresumsatz mit unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen von 20 000  EUR überschreiten oder

    c) 

    die potenziellen Zertifizierungskosten des Unternehmers 2 % des Gesamtumsatzes mit durch diesen Unternehmer verkauften unverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnissen überschreiten.

    Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmer auszunehmen, kann er strengere Grenzwerte als die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grenzwerte festlegen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über einen Beschluss, die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmer auszunehmen, und über die Höhe der Grenzwerte für die Befreiung.

    (9)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Musters des Zertifikats in Anhang VI zu erlassen.
    (10)  
    Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen in Bezug auf die Form des Zertifikats gemäß Absatz 1 und die technischen Mittel für seine Ausstellung.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 36

    Unternehmergruppe

    (1)  

    Jede Unternehmergruppe

    a) 

    setzt sich ausschließlich aus Landwirten oder Algen oder Aquakulturtiere produzierenden Unternehmern zusammen, die möglicherweise zusätzlich Lebens- oder Futtermittel verarbeiten, aufbereiten oder in Verkehr bringen;

    b) 

    setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen,

    i) 

    deren Zertifizierungskosten sich jeweils auf mehr als 2 % des Umsatzes oder Standardoutputs jedes Mitglieds bei der ökologischen/biologischen Produktion belaufen und deren Jahresumsatz bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 25 000  EUR oder deren Standardoutput bei der ökologischen/biologischen Produktion höchstens 15 000  EUR pro Jahr beträgt; oder

    ii) 

    die jeweils über folgende maximale Betriebsfläche verfügen:

    — 
    fünf Hektar,
    — 
    0,5 Hektar bei Gewächshäusern oder
    — 
    15 Hektar ausschließlich bei Dauergrünland;
    c) 

    ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassen;

    d) 

    besitzt Rechtspersönlichkeit;

    ▼M6

    e) 

    setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, deren Produktionstätigkeiten oder mögliche zusätzliche Tätigkeiten gemäß Buchstabe a in räumlicher Nähe zueinander in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Drittland stattfinden;

    ▼B

    f) 

    richtet ein gemeinsames Vermarktungssystem für die von der Gruppe produzierten Erzeugnisse ein; und

    g) 

    richtet ein System für interne Kontrollen ein, das aus einer Reihe dokumentierter Kontrolltätigkeiten und -verfahren besteht, bei denen eine bestimmte Person oder Stelle dafür zuständig ist, die Einhaltung dieser Verordnung bei jedem Mitglied der Gruppe zu überprüfen.

    ▼M6

    Das System für interne Kontrollen (IKS) umfasst dokumentierte Verfahren zu folgenden Aspekten:

    i) 

    Registrierung der Mitglieder der Gruppe;

    ii) 

    interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzliche risikobasierte Inspektionen umfassen, die in jedem Fall vom IKS-Verwalter geplant und von den IKS-Inspektoren durchgeführt werden, deren Aufgaben in Buchstabe h festgelegt sind;

    iii) 

    Zulassung neuer Mitglieder zu einer bestehenden Gruppe oder gegebenenfalls Zulassung neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder nach Genehmigung durch den IKS-Verwalter auf der Grundlage des internen Inspektionsberichts;

    iv) 

    Schulungen der IKS-Inspektoren, die mindestens einmal jährlich stattfinden, sowie eine Bewertung der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse;

    v) 

    Schulungen der Mitglieder der Gruppe zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen dieser Verordnung;

    vi) 

    Kontrolle der Unterlagen und Aufzeichnungen;

    vii) 

    Maßnahmen bei Verstößen, die bei den internen Inspektionen festgestellt werden, einschließlich Folgemaßnahmen;

    viii) 

    interne Rückverfolgbarkeit, aus der der Ursprung der im gemeinsamen Vermarktungssystem der Gruppe gelieferten Erzeugnisse hervorgeht und die die Rückverfolgung aller Erzeugnisse aller Mitglieder auf allen Stufen (Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen) ermöglicht, einschließlich der Schätzung und Gegenkontrolle der Erträge jedes Mitglieds der Gruppe;

    h) 

    benennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren, die Mitglieder der Gruppe sein können. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Die Anzahl der IKS-Inspektoren muss insbesondere im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe angemessen sein. Die IKS-Inspektoren müssen in Bezug auf die Erzeugnisse und Tätigkeiten der Gruppe kompetent sein.

    Der IKS-Verwalter hat folgende Aufgaben:

    i) 

    Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und e durch jedes Mitglied der Gruppe;

    ii) 

    Gewährleistung, dass zwischen allen Mitgliedern und der Gruppe eine schriftliche und unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung vorliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,

    — 
    die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten;
    — 
    sich am IKS zu beteiligen und die IKS-Verfahren zu befolgen, einschließlich der ihnen vom IKS-Verwalter übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen;
    — 
    Zugang zu den Produktionseinheiten und Räumlichkeiten zu gewähren und bei den internen Inspektionen der IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle anwesend zu sein, ihnen alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen und die Inspektionsberichte gegenzuzeichnen;
    — 
    die vom IKS-Verwalter oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle beschlossenen Maßnahmen bei Verstößen zu akzeptieren und innerhalb der gesetzten Frist umzusetzen;
    — 
    bei Verdacht auf einen Verstoß den IKS-Verwalter unverzüglich zu informieren.
    iii) 

    Entwicklung der IKS-Verfahren und Ausarbeitung der entsprechenden Unterlagen und Aufzeichnungen, Aktualisierung und Verfügbarmachen dieser für die IKS-Inspektoren und gegebenenfalls die Mitglieder der Gruppe;

    iv) 

    Aufstellung und Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Gruppe;

    v) 

    Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten an die IKS-Inspektoren;

    vi) 

    Sicherstellung der Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe und der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, einschließlich bei Anträgen auf Gewährung abweichender Regelungen;

    vii) 

    jährliche Überprüfung der Erklärungen zu Interessenkonflikten der IKS-Inspektoren;

    viii) 

    Anberaumung interner Inspektionen und Sicherstellung ihrer angemessenen Durchführung gemäß dem unter Buchstabe g Absatz 2 Ziffer ii genannten Plan des IKS-Verwalters;

    ix) 

    Sicherstellung angemessener Schulungen für die IKS-Inspektoren und Durchführung einer jährlichen Bewertung der Kompetenzen und Qualifikationen der IKS-Inspektoren;

    x) 

    Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder;

    xi) 

    Festlegung von Maßnahmen bei Verstößen entsprechend den IKS-Maßnahmen, die mittels dokumentierter Verfahren gemäß Buchstabe g festgelegt wurden, und Gewährleistung der Weiterverfolgung dieser Maßnahmen;

    xii) 

    Vergabe von Unteraufträgen, einschließlich Unterauftragsvergabe der Tätigkeiten von IKS-Inspektoren, und Unterzeichnung entsprechender Vereinbarungen oder Verträge.

    Der IKS-Inspektor hat folgende Aufgaben:

    i) 

    Durchführung interner Inspektionen bei den Mitgliedern der Gruppe gemäß dem vom IKS-Verwalter vorgegebenen Zeitplan und den entsprechenden Verfahren;

    ii) 

    Verfassen von Berichten über interne Inspektionen anhand eines Musters und Übermittlung an den IKS-Verwalter innerhalb einer angemessenen Frist;

    iii) 

    Einreichung einer schriftlichen und unterzeichneten Erklärung über Interessenkonflikte bei der Ernennung und jährliche Aktualisierung;

    iv) 

    Teilnahme an Schulungen.

    ▼B

    (2)  
    Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen nehmen das Zertifikat nach Artikel 35 für die gesamte Gruppe zurück, wenn Mängel bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen nach Absatz 1, insbesondere die Nichtaufdeckung von oder fehlende Abhilfemaßnahmen bei Verstößen einzelner Mitglieder der Unternehmergruppe, die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.

    ▼M6

    Mindestens die folgenden Situationen gelten im IKS als Mängel:

    a) 

    Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen von Mitgliedern oder Produktionseinheiten, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde;

    b) 

    Inverkehrbringen von Erzeugnissen, bei denen der IKS-Verwalter den Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung oder Werbung untersagt hat;

    c) 

    Hinzufügen neuer Mitglieder in die Mitgliederliste oder Änderung der Tätigkeiten bestehender Mitglieder ohne Einhaltung des internen Genehmigungsverfahrens;

    d) 

    Ausbleiben der jährlichen physischen Inspektion vor Ort bei einem Mitglied der Gruppe in einem bestimmten Jahr;

    e) 

    Versäumnis, die Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde, in der Mitgliederliste anzugeben;

    f) 

    schwerwiegende Abweichungen zwischen den Feststellungen bei den internen Inspektionen durch die IKS-Inspektoren und den amtlichen Kontrollen durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle;

    g) 

    schwerwiegende Mängel bei der Anordnung geeigneter Maßnahmen oder der Durchführung der erforderlichen Folgemaßnahmen als Reaktion auf Verstöße, die von den IKS-Inspektoren oder der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellt wurden;

    h) 

    unangemessene Anzahl der IKS-Inspektoren oder unzureichende Kompetenzen der IKS-Inspektoren im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe.

    ▼B

    (3)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels durch Hinzufügen von Bestimmungen oder durch Änderung dieser hinzugefügten Bestimmungen in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

    a) 

    Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder einer Unternehmergruppe,

    b) 

    Kriterien zur Bestimmung der räumlichen Nähe der Mitglieder der Gruppe, z. B. die gemeinsame Nutzung von Anlagen oder Produktionsstätten,

    c) 

    Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen, einschließlich Umfang, Inhalt und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Kriterien für die Feststellung von Mängeln bei der Einrichtung oder Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen.

    (4)  

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Vorschriften zu folgenden Aspekten erlassen:

    a) 

    Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe;

    b) 

    Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen, das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer;

    c) 

    Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.



    KAPITEL VI

    AMTLICHE KONTROLLEN UND ANDERE AMTLICHE TÄTIGKEITEN

    Artikel 37

    Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/625 und zusätzliche Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

    Die spezifischen Vorschriften dieses Kapitels gelten — zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625, soweit in Artikel 40 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und zusätzlich zu Artikel 29 der vorliegenden Verordnung, soweit in Artikel 41 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist — für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, mit denen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs im gesamten Prozess überprüft wird, ob die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse unter Einhaltung der vorliegenden Verordnung produziert wurden.

    Artikel 38

    Zusätzliche Vorschriften über amtliche Kontrollen und über die von den zuständigen Behörden zu ergreifenden Maßnahmen

    (1)  

    Die amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, umfassen insbesondere Folgendes:

    a) 

    die Überprüfung der Anwendung der Vorbeugungs- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durch die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

    b) 

    in Fällen, in denen nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung zum Betrieb gehören, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass eine klare und wirksame Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, zwischen Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden, und von Stoffen und Erzeugnissen, die für ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten verwendet werden, erfolgt; zu diesen Überprüfungen zählen auch Kontrollen auf Parzellen, für die ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt wurde, und Kontrollen von nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;

    c) 

    in Fällen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Unternehmern gleichzeitig gesammelt oder in derselben Aufbereitungseinheit, in demselben Bereich oder in denselben Räumlichkeiten aufbereitet oder gelagert oder zu anderen Unternehmern oder Einheiten verbracht werden, die Überprüfung der Aufzeichnungen und der bestehenden Maßnahmen, Verfahren oder Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt voneinander durchgeführt werden, geeignete Reinigungsmaßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verhinderung des Austauschs von Erzeugnissen getroffen werden sowie ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse jederzeit identifiziert werden können und vor und nach der Aufbereitung räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

    d) 

    die Überprüfung der Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen der Unternehmergruppen;

    e) 

    in Fällen, in denen die Unternehmer gemäß Artikel 34 Absatz 2 dieser Verordnung von der Meldepflicht oder gemäß Artikel 35 Absatz 8 dieser Verordnung von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen sind, die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Befreiung und die Überprüfung der von diesen Unternehmern verkauften Erzeugnisse.

    (2)  

    Amtliche Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, sind im gesamten Prozess auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57 dieser Verordnung durchzuführen, die unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente, die zu den Elementen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 hinzukommen, bestimmt wird:

    a) 

    Art, Größe und Struktur der Unternehmer und Unternehmergruppen;

    b) 

    Dauer des Zeitraums, in dem die Unternehmer und Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktion und Aufbereitung und im ökologischen/biologischen Vertrieb tätig sind;

    c) 

    die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Kontrollen;

    d) 

    der für die durchgeführten Tätigkeiten relevante Zeitpunkt;

    e) 

    Kategorien von Erzeugnissen;

    f) 

    Art, Menge und Wert der Erzeugnisse und deren Entwicklung im Laufe der Zeit;

    g) 

    Möglichkeit einer Vermischung der Erzeugnisse oder einer Kontamination mit nichtzugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen;

    h) 

    Anwendung von abweichenden Regelungen oder Ausnahmen von den Vorschriften durch die Unternehmer und Unternehmergruppen;

    i) 

    kritische Punkte für Verstöße und Wahrscheinlichkeit von Verstößen auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

    j) 

    im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführte Tätigkeiten.

    (3)  
    Bei allen Unternehmern und Unternehmergruppen mit Ausnahme der in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 genannten muss auf jeden Fall mindestens einmal jährlich überprüft werden, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften findet auch eine jährliche physische Inspektion vor Ort statt, außer wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

    a) 

    Bei den vorangegangenen Kontrollen des betreffenden Unternehmers oder der betreffenden Unternehmergruppe wurde während der letzten drei aufeinander folgenden Jahre keinerlei Verstoß festgestellt, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt hat; und

    b) 

    bei dem betreffenden Unternehmer oder der betreffenden Unternehmergruppe wurde auf der Grundlage der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen einer Bewertung festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit von Verstößen niedrig ist.

    In diesem Fall darf der Zeitraum zwischen zwei physischen Inspektionen vor Ort höchstens 24 Monate betragen.

    (4)  

    Bezüglich der amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

    a) 

    Sie werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt, wobei sichergestellt wird, dass ein Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen von Unternehmern oder Unternehmergruppen ohne Vorankündigung durchgeführt wird;

    b) 

    es wird sichergestellt, dass zusätzlich zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kontrollen ein Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen durchgeführt wird;

    c) 

    es wird eine Mindestanzahl an gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 entnommenen Proben genommen;

    d) 

    es wird sichergestellt, dass eine Mindestanzahl an Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 3 dieses Artikels kontrolliert wird.

    (5)  
    Die Ausstellung oder Erneuerung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 1 bis 4 dieses Artikels.
    (6)  
    Die schriftlichen Aufzeichnungen, die über jede amtliche Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen sind, werden von dem Unternehmer oder der Unternehmergruppe gegengezeichnet, um den Empfang dieser schriftlichen Aufzeichnungen zu bestätigen.
    (7)  
    Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für Audits und Inspektionen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten betreffend Kontrollstellen, denen bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen wurden, durchgeführt werden.
    (8)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

    a) 

    diese Verordnung zu ergänzen, indem spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs und die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll, in Bezug auf Folgendes festgelegt werden:

    i) 

    Prüfungen der Dokumentation;

    ii) 

    Kontrollen bestimmter Kategorien von Unternehmern;

    iii) 

    gegebenenfalls den Zeitraum, innerhalb dessen die Kontrollen gemäß dieser Verordnung, einschließlich der physischen Inspektion vor Ort gemäß Absatz 3 dieses Artikels, durchzuführen sind, und die spezifischen Räumlichkeiten oder Bereiche, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind;

    b) 

    Absatz 2 dieses Artikels durch die Aufnahme zusätzlicher Elemente, die auf praktischen Erfahrungen beruhen, oder durch die Änderung dieser zusätzlichen Elemente zu ändern.

    (9)  

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Folgendes festzulegen:

    a) 

    den in Absatz 4 Buchstabe a genannten Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen von Unternehmern oder Unternehmergruppen, die ohne Vorankündigung durchzuführen sind;

    b) 

    den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen;

    c) 

    die in Absatz 4 Buchstabe c genannte Mindestanzahl an Proben;

    d) 

    die in Absatz 4 Buchstabe d genannte Mindestanzahl an Unternehmern, die Mitglieder einer Unternehmergruppe sind.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 39

    Zusätzliche Vorschriften über von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifende Maßnahmen

    (1)  

    Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen Unternehmer und Unternehmergruppen

    a) 

    Aufzeichnungen führen, um ihre Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;

    b) 

    alle für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und andere Mitteilungen machen;

    c) 

    relevante praktische Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen;

    d) 

    in Form einer Erklärung, die zu unterzeichnen und erforderlichenfalls zu aktualisieren ist, Folgendes vorlegen:

    i) 

    die vollständige Beschreibung der ökologischen/biologischen Produktionseinheit oder der Produktionseinheit in Umstellung und der auszuführenden Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung;

    ii) 

    relevante praktische Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen;

    iii) 

    eine Verpflichtung,

    — 
    bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes, bei einem Verdacht eines Verstoßes, der nicht ausgeräumt werden kann, oder bei einem festgestellten Verstoß, der die Integrität der Erzeugnisse beeinträchtigt, Käufer des Erzeugnisses ohne ungebührliche Verzögerung darüber schriftlich zu unterrichten und die relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auszutauschen,
    — 
    einzuwilligen, dass im Falle eines Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollakte übergeben wird oder im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die Kontrollakte für mindestens fünf Jahre von der letzten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle aufbewahrt wird,
    — 
    im Falle des Rückzugs aus der ökologischen/biologischen Produktion die zuständige Behörde oder die gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannte Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten,
    — 
    einzuwilligen, dass im Falle einer Kontrolle der Subunternehmer durch unterschiedliche Kontrollbehörden oder Kontrollstellen Informationen zwischen diesen Behörden oder Stellen ausgetauscht werden.
    (2)  

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten und Spezifikationen zu folgenden Aspekten festlegen:

    a) 

    den Aufzeichnungen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachzuweisen;

    b) 

    den für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen;

    c) 

    den relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 40

    Zusätzliche Vorschriften über die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten

    (1)  

    Die zuständigen Behörden können bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nur dann an Kontrollstellen übertragen, wenn zusätzlich zu den Bedingungen in Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Übertragung umfasst eine detaillierte Beschreibung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, einschließlich der Verpflichtungen im Hinblick auf die Berichterstattung und sonstiger spezifischer Verpflichtungen, und der Bedingungen, unter denen die Kontrollstelle diese Aufgaben und Tätigkeiten ausführen darf. Die Kontrollstelle legt den zuständigen Behörden insbesondere Folgendes zur vorherigen Genehmigung vor:

    i) 

    ihr Risikobewertungsverfahren, mit dem insbesondere die Grundlage für die Intensität und Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die betreffenden Unternehmer und Unternehmergruppen bestimmt wird und das auf der Grundlage der Elemente gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 und Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegt wird und bei amtlichen Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen zu befolgen ist;

    ii) 

    das Standardkontrollverfahren mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, zu deren Anwendung bei den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmern und Unternehmergruppen sich die Kontrollstelle verpflichtet;

    iii) 

    eine Liste der Maßnahmen gemäß dem in Artikel 41 Absatz 4 genannten gemeinsamen Katalog, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen anzuwenden sind, wenn der Verdacht auf einen Verstoß besteht oder ein Verstoß festgestellt wird;

    iv) 

    die Vorkehrungen für die wirksame Überwachung und die Berichterstattung in Bezug auf die Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten, die bei Unternehmern und Unternehmergruppen ausgeführt werden.

    Die Kontrollstelle meldet der zuständigen Behörde sämtliche späteren Änderungen der in den Ziffern i bis iv genannten Elemente;

    b) 

    diese zuständigen Behörden verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Überwachung der Kontrollstellen zu gewährleisten, einschließlich zur Überprüfung, dass die übertragenen Aufgaben wirksam, unabhängig und objektiv durchgeführt werden, insbesondere hinsichtlich der Intensität und der Häufigkeit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

    Die zuständigen Behörden veranlassen mindestens einmal jährlich, dass Kontrollstellen, denen sie Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 Audits unterzogen werden.

    (2)  
    Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können die zuständigen Behörden einer Kontrollstelle die Entscheidung über die Aufgaben gemäß Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 138 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung übertragen.
    (3)  
    Für die Zwecke des Artikels 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 ist in dem unter die vorliegende Verordnung fallenden Bereich die relevante Norm für die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle und bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung die zuletzt bekannt gemachte Fassung der internationalen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
    (4)  

    Die zuständigen Behörden dürfen den Kontrollstellen folgende Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht übertragen:

    a) 

    die Überwachung und das Audit anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen;

    b) 

    die Befugnis zur Gewährung von abweichenden Regelungen, außer für die Verwendung von nicht ökologisch/nicht biologisch erzeugtem Pflanzenvermehrungsmaterial;

    c) 

    die Befugnis zur Entgegennahme der Meldungen der Tätigkeiten durch die Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 34 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

    d) 

    die Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, mit denen im Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 die Häufigkeitsrate von Warenuntersuchungen bestimmt wird, die bei Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union durchzuführen sind;

    e) 

    die Festlegung des in Artikel 41 Absatz 4 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahmenkatalogs.

    (5)  
    Die zuständigen Behörden dürfen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nicht an natürliche Personen übertragen.
    (6)  
    Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Informationen, die die Kontrollstellen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/625 erhalten haben, und die Informationen über Maßnahmen, die die Kontrollstellen bei einem festgestellten oder wahrscheinlichen Verstoß angewandt haben, von den zuständigen Behörden gesammelt und herangezogen werden, um die Tätigkeiten dieser Kontrollstellen zu beaufsichtigen.
    (7)  
    Hat eine zuständige Behörde die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 ganz oder teilweise zurückgenommen, entscheidet sie, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Rücknahme ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichtet die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung.
    (8)  

    Unbeschadet des Artikels 33 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 können zuständige Behörden, bevor sie die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten in den in diesem Buchstaben genannten Fällen ganz oder teilweise zurücknehmen, diese Übertragung für folgende Zeiträume ganz oder teilweise aussetzen:

    a) 

    einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten, in dem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Behebung von Mängeln, die bei den Audits und Inspektionen festgestellt wurden, oder zur Abhilfe bei Verstößen, über die Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen, anderen zuständigen Behörden und der Kommission gemäß Artikel 43 dieser Verordnung ausgetauscht wurden, zu ergreifen hat; oder

    b) 

    einen Zeitraum, in dem die Akkreditierung gemäß Artikel 29 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt ist.

    Wird die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten ausgesetzt, stellen die betreffenden Kontrollstellen keine Zertifikate gemäß Artikel 35 für die Teile aus, für die die Übertragung ausgesetzt wurde. ►C8  Die zuständigen Behörden entscheiden darüber, ob Zertifikate, die von den betreffenden Kontrollstellen vor dem Datum des Beschlusses über die vollständige oder teilweise Aussetzung ausgestellt wurden, weiterhin gültig bleiben, und unterrichten die betreffenden Unternehmer über diese Entscheidung. ◄

    Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2017/625 heben die zuständigen Behörden die Aussetzung der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten so bald wie möglich auf, nachdem die Kontrollstelle Maßnahmen zur Abhilfe bei Mängeln oder Verstößen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffen oder die Akkreditierungsstelle die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Aussetzung der Akkreditierung aufgehoben hat.

    (9)  
    Wurde eine Kontrollstelle, der zuständige Behörden bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten übertragen haben, auch von der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die Durchführung von Kontrolltätigkeiten in Drittländern anerkannt, und beabsichtigt die Kommission, die Anerkennung dieser Kontrollstelle zurückzunehmen, oder hat sie diese Anerkennung bereits zurückgenommen, veranlassen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, dass die Kontrollstelle in Bezug auf ihre Tätigkeit in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) Audits oder Inspektionen unterzogen wird.
    (10)  

    Die Kontrollstellen übermitteln den zuständigen Behörden

    a) 

    jährlich spätestens bis zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres ihrer Kontrolle unterstanden;

    b) 

    jährlich spätestens bis zum 31. März Informationen über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten, um die Vorbereitung des Teils des Jahresberichts gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterstützen, der sich mit der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse befasst.

    (11)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen für die Übertragung der Aufgaben der amtlichen Kontrolle und Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten auf Kontrollstellen zu erlassen, die zu den Bedingungen gemäß Absatz 1 hinzukommen.

    Artikel 41

    ▼C7

    Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen sowie gemeinsamer Maßnahmenkatalog

    ▼B

    (1)  

    Hat vorbehaltlich des Artikels 29 eine zuständige Behörde oder gegebenenfalls eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle den Verdacht oder erhält sie u. a. von anderen zuständigen Behörden oder gegebenenfalls von anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen fundierte Informationen darüber, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, das möglicherweise nicht dieser Verordnung entspricht, jedoch mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet ist, oder wird diese zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle von einem Unternehmer über den Verdacht auf einen Verstoß gemäß Artikel 27 unterrichtet,

    a) 

    führt sie unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen; diese Untersuchung ist unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des Falls so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.

    b) 

    verbietet sie vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion bis zum Vorliegen der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Untersuchung. Bevor die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einen solchen Beschluss fasst, gibt sie dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (2)  
    Geht aus den Ergebnissen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Untersuchung hervor, dass kein Verstoß vorliegt, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, darf der Unternehmer die betreffenden Produkte verwenden oder als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr bringen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle Maßnahmen und verhängen die erforderlichen Sanktionen, um den Missbrauch der in Kapitel IV dieser Verordnung aufgeführten Angaben zu verhindern.
    (4)  
    Die zuständigen Behörden erstellen einen gemeinsamen Katalog an Maßnahmen, die bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen zu ergreifen und in ihrem Zuständigkeitsgebiet auch von Kontrollbehörden und Kontrollstellen anzuwenden sind.
    (5)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Vorkehrungen für Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen Verstoß oder mit einem festgestellten Verstoß ergreifen müssen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 42

    ▼C7

    Zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität beeinträchtigen

    ▼B

    (1)  
    Bei Verstößen auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, weil beispielsweise nicht zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe verwendet oder nicht zugelassene Verfahren angewandt wurden, oder eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen stattfand, stellen die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen sicher, dass zusätzlich zu den gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifenden Maßnahmen bei der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte betreffende Partie oder Erzeugung nicht auf die ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.
    (2)  
    Bei schwerwiegenden, wiederholten oder anhaltenden Verstößen sorgen die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen dafür, dass den betreffenden Unternehmern oder der betreffenden Unternehmergruppe zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie allen angemessenen Maßnahmen, die insbesondere gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ergriffen werden, die Vermarktung von Erzeugnissen mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion für einen bestimmten Zeitraum untersagt und dass ihr Zertifikat gemäß Artikel 35 gegebenenfalls ausgesetzt oder zurückgenommen wird.

    Artikel 43

    Zusätzliche Vorschriften über den Informationsaustausch

    (1)  
    Zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 tauschen die zuständigen Behörden mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission unverzüglich Informationen über jeden Verdacht auf einen Verstoß, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigt, aus.

    Die zuständigen Behörden tauschen diese Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission über ein von der Kommission bereitgestelltes Computersystem für den elektronischen Austausch von Dokumenten und Informationen aus.

    (2)  
    Bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, unterrichten die Kontrollbehörden und Kontrollstellen unverzüglich diese anderen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen darüber.
    (3)  
    Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen tauschen weitere relevante Informationen mit anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen aus.
    (4)  
    Nach Eingang eines Antrags tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen zuständigen Behörden und der Kommission aus, soweit der Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt wurde.
    (5)  
    Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die Überwachung der Kontrollstellen mit den nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) aus.
    (6)  
    Die zuständigen Behörden ergreifen angemessene Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen entsprechend den Erfordernissen der Zahlstelle für die Zwecke des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) und der auf Grundlage jenes Artikels angenommenen Rechtsakte an diese Zahlstelle übermittelt werden.
    (7)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden und die Kontrollstellen, die mit den amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß diesem Artikel betraut sind, bereitzustellen haben, wer die relevanten Empfänger dieser Informationen sind und nach welchen Verfahren diese Informationen bereitzustellen sind, einschließlich der Funktionsweisen der in Absatz 1 genannten Computersysteme.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.



    KAPITEL VII

    HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

    Artikel 44

    Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse

    (1)  
    Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen, sofern es den Vorschriften für ökologische/biologische Produktion dieser Verordnung entspricht.
    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumente zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen für ökologische/biologische Erzeugnisse wenn möglich in elektronischer Form und im Hinblick auf die Vorlage von Zusicherungen, dass die ausgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

    Artikel 45

    Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen

    (1)  

    Ein Produkt darf zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder als Umstellungserzeugnis aus einem Drittland eingeführt werden, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    es handelt sich um ein Erzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1;

    b) 

    einer der folgenden Fälle liegt vor:

    i) 

    das Produkt entspricht den Vorschriften der Kapitel II, III und IV dieser Verordnung, und alle Unternehmer und Unternehmergruppen gemäß Artikel 36, einschließlich der Ausführer in dem betreffenden Drittland, wurden der Kontrolle durch nach Artikel 46 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterstellt, und diese Behörden oder Stellen haben all diesen Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern eine Bescheinigung ausgestellt, in der bestätigt wird, dass sie die Vorschriften der vorliegenden Verordnung einhalten;

    ii) 

    wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 47 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den Bedingungen, die in dem relevanten Handelsabkommen festgelegt sind; oder

    iii) 

    wenn das Produkt aus einem gemäß Artikel 48 anerkannten Drittland stammt, dieses Produkt entspricht den gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften des genannten Drittlands und wird mit einer von dessen zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ausgestellten Kontrollbescheinigung eingeführt, in der die Einhaltung dieser Vorschriften bestätigt wird; und

    c) 

    die Drittlandunternehmer können den Einführern und den nationalen Behörden in der Union und in diesen Drittländern jederzeit Informationen vorlegen, die die Identifizierung der Unternehmer, die ihre Lieferanten sind, und der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen dieser Lieferanten ermöglichen, um so die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder des betreffenden Umstellungserzeugnisses sicherzustellen. Diese Informationen werden auch den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Einführer zugänglich gemacht.

    (2)  
    Die Kommission kann nach den Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 9 spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Drittländern und in den Gebieten in äußerster Randlage der Union erteilen, wobei den Unterschieden beim ökologischen Gleichgewicht bei der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung, den speziellen klimatischen Bedingungen, den Traditionen und den örtlichen Gegebenheiten in diesen Gebieten Rechnung zu tragen ist. Diese speziellen Zulassungen können für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren erteilt werden und unterliegen den in Kapitel II festgelegten Grundsätzen und den Kriterien nach Artikel 24 Absätze 3 und 6.
    (3)  
    Bei der Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situationen als Katastrophenfall und der Festlegung spezifischer Vorschriften für den Umgang mit solchen Fällen gemäß Artikel 22 berücksichtigt die Kommission auch die Unterschiede beim ökologischen Gleichgewicht sowie die klimatischen und örtlichen Gegebenheiten in Drittländern und den Gebieten in äußerster Randlage der Union.
    (4)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit spezifischen Vorschriften über den Inhalt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigungen, das Verfahren für deren Ausstellung und Überprüfung sowie die technischen Mittel der Ausstellung, insbesondere in Bezug auf die Rolle der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen, um die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Erzeugnissen, die zum Inverkehrbringen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse gemäß Absatz 1 auf dem Unionsmarkt bestimmt sind, und die Einhaltung der Vorschriften durch diese Erzeugnisse zu gewährleisten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (5)  
    Die Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen gemäß Absatz 1 in die Union wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen kontrolliert. Die Häufigkeit der physischen Kontrollen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der genannten Verordnung richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit von Verstößen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 57.

    Artikel 46

    Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    (1)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung eines Öko-/Bio-Zertifikats in Drittländern zuständig sind, sowie zur Erstellung eines Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen erlassen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    ▼M10

    (2)  

    Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden gemäß Absatz 1 für die Kontrolle der Einfuhr der in Artikel 35 Absatz 7 aufgeführten Kategorien von Erzeugnissen anerkannt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

    a) 

    Sie haben ihren Sitz in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland;

    b) 

    sie sind in der Lage, Kontrollen durchzuführen, um zu gewährleisten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder die Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, die Bedingungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllen, ohne Kontrollaufgaben zu delegieren; für die Zwecke dieses Buchstabens gelten Kontrollaufgaben nicht als delegiert, wenn sie von Personen wahrgenommen werden, die im Rahmen eines Einzelvertrags oder einer förmlichen Vereinbarung tätig sind, durch den/die sie dem Bereich der Leitung und den Verfahren der auftraggebenden Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, und gilt das Verbot der Delegierung von Kontrollaufgaben nicht für Probenahmen;

    c) 

    sie bieten angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit und sind frei von jeglichem Interessenkonflikt in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben; sie verfügen insbesondere über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass das Personal, das Kontrollen und sonstige Maßnahmen durchführt, frei von jeglichem Interessenkonflikt ist und dass die Unternehmer nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Jahre von denselben Inspektoren kontrolliert werden;

    d) 

    für Kontrollstellen gilt, dass sie zum Zweck ihrer Anerkennung gemäß dieser Verordnung von nur einer einzigen Akkreditierungsstelle gemäß der einschlägigen harmonisierten Norm „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, akkreditiert sind;

    e) 

    sie verfügen über die zur Ausübung von Kontrollaufgaben erforderliche Expertise, Ausrüstung und Infrastruktur und über eine ausreichende Zahl geeigneter, qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter;

    f) 

    sie verfügen über die Kapazitäten und Kompetenzen, ihre Zertifizierungs- und Kontrolltätigkeiten gemäß den Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission ( 25 ) für jede Art von Unternehmer (einzelner Unternehmer oder Unternehmergruppe) in jedem Drittland und für jede Kategorie von Erzeugnissen, für die sie anerkannt werden möchten, durchzuführen;

    g) 

    sie verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um die Unparteilichkeit, Qualität, Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Angemessenheit der von ihnen durchgeführten Kontrollen und sonstigen Maßnahmen zu gewährleisten;

    h) 

    sie verfügen über ausreichendes qualifiziertes und erfahrenes Personal, damit Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchgeführt werden können;

    i) 

    sie verfügen über geeignete und ordnungsgemäß gewartete Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, um sicherzustellen, dass das Personal Kontrollen und sonstige Maßnahmen wirksam und fristgerecht durchführen kann;

    j) 

    sie verfügen über Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass das Personal zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang zu den Betriebsstätten und zu den Unterlagen der Unternehmer hat;

    k) 

    sie verfügen über geeignete interne Kenntnisse, Schulungsangebote und Verfahren, um Unternehmer und gegebenenfalls das interne Kontrollsystem einer Unternehmergruppe wirksamen Kontrollen, einschließlich Inspektionen, zu unterziehen;

    l) 

    ihre frühere Anerkennung für ein bestimmtes Drittland und/oder für eine Kategorie von Erzeugnissen wurde nicht gemäß Absatz 2a zurückgenommen bzw. ihre Akkreditierung wurde nicht von einer Akkreditierungsstelle gemäß deren Verfahren für die Aussetzung oder die Rücknahme im Einklang mit der einschlägigen internationalen Norm, insbesondere der Norm 17011 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) — Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren, zurückgenommen oder ausgesetzt, und zwar in den 24 Monaten vor

    i) 

    ihrem Antrag auf Anerkennung für dasselbe Drittland und/oder dieselbe Kategorie von Erzeugnissen, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;

    ii) 

    ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf ein weiteres Drittland gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698, es sei denn, die frühere Anerkennung wurde gemäß Absatz 2a Buchstabe k zurückgenommen;

    iii) 

    ihrem Antrag auf Ausweitung der Anerkennung auf eine weitere Kategorie von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698;

    m) 

    für Kontrollbehörden gilt, dass es sich um öffentliche Verwaltungseinrichtungen in dem Drittland handelt, für das sie die Anerkennung beantragen;

    n) 

    sie erfüllen die in Kapitel I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 festgelegten Verfahrensvorschriften und

    o) 

    sie erfüllen etwaige zusätzliche Kriterien, die in einem gemäß Absatz 7 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt werden können.

    (2a)  

    Die Kommission kann die Anerkennung einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für ein bestimmtes Drittland und/oder eine Kategorie von Erzeugnissen zurücknehmen, wenn

    a) 

    eines der in Absatz 2 genannten Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllt ist;

    b) 

    die Kommission den Jahresbericht gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 nicht innerhalb der in dem genannten Artikel genannten Frist erhalten hat oder die im Jahresbericht enthaltenen Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllen;

    c) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht alle Informationen im Zusammenhang mit dem technischen Dossier gemäß Absatz 4, dem von ihr angewandten Kontrollsystem, dem aktuellen Verzeichnis der Unternehmer oder Unternehmergruppen oder den ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter ihre Anerkennung fallen, zur Verfügung stellt oder übermittelt;

    d) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kommission nicht innerhalb von 30 Kalendertagen über Änderungen ihres technischen Dossiers gemäß Absatz 4 unterrichtet;

    e) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die von der Kommission oder einem Mitgliedstaat angeforderten Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen zur Verfügung stellt oder die Informationen unvollständig oder ungenau sind oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 und eines gemäß Absatz 8 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts nicht erfüllen oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, insbesondere bei der Untersuchung eines Verstoßes, nicht mit der Kommission zusammenarbeitet;

    f) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle einer Vor-Ort-Prüfung oder einem Audit, die/das von der Kommission veranlasst wird, nicht zustimmt;

    g) 

    das Ergebnis der Vor-Ort-Prüfung oder des Audits ein systematisches Versagen von Kontrollmaßnahmen zeigt oder die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht in der Lage ist, alle von der Kommission nach der Vor-Ort-Prüfung oder dem Audit abgegebenen Empfehlungen in ihrem der Kommission vorgelegten Aktionsplan umzusetzen;

    h) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb einer Frist, die von der Kommission entsprechend der Schwere der Situation festgelegt wird und die nicht weniger als 30 Kalendertage beträgt, angemessene Abhilfemaßnahmen als Reaktion auf die festgestellten Verstöße ergreift;

    i) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Falle des Wechsels der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle eines Unternehmers der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht innerhalb von höchstens 30 Kalendertagen nach Eingang des entsprechenden Antrags des Unternehmers oder der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des Unternehmers, einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen, übermittelt;

    j) 

    die Gefahr besteht, dass der Verbraucher über die tatsächliche Art der unter die Anerkennung fallenden Erzeugnisse irregeführt wird, oder

    k) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle während 48 aufeinanderfolgender Monate in dem Drittland, für das sie anerkannt ist, keinen Unternehmer zertifiziert hat.

    ▼B

    (3)  

    Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 Buchstabe d kann nur vorgenommen werden von

    a) 

    einer Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder

    b) 

    einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung unter der Schirmherrschaft des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

    (4)  
    Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermitteln der Kommission einen Antrag auf Anerkennung. Dieser Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

    Die Kontrollbehörden stellen den letzten Bewertungsbericht der zuständigen Behörde und die Kontrollstellen stellen die von der Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde zur Verfügung. Gegebenenfalls stellen die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen auch die letzten Berichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

    (5)  
    Auf der Grundlage der Informationen nach Absatz 4 und aller sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt die Kommission eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sicher, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Leistung und Anerkennung vornimmt. Für die Zwecke dieser Überwachung kann die Kommission zusätzliche Informationen bei den Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden anfordern.
    (6)  
    Die Art der Überwachung gemäß Absatz 5 wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere der Tätigkeit der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, der Art der Erzeugnisse und der ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmer sowie der Veränderungen der Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen festgelegt.

    Die Anerkennung von Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß Absatz 1 ist insbesondere dann unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 zurückzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder die gemäß Absatz 8 festgelegten Kontrollen und Maßnahmen festgestellt wurden und wenn die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Aufforderung durch die Kommission nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist trifft. Diese Frist wird je nach Schwere des Problems festlegt und darf in der Regel nicht weniger als 30 Tage betragen.

    (7)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen

    a) 

    zur Änderung von Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen, indem zusätzlich zu den darin festgelegten Kriterien weitere Kriterien für die Anerkennung oder Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt oder diese zusätzlichen Kriterien geändert werden;

    b) 

    zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf

    i) 

    die Ausübung der Überwachung der durch die Kommission gemäß Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, unter anderem durch Prüfungen vor Ort; und

    ii) 

    die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführen sind.

    (8)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der im Rahmen der Anerkennung gemäß diesem Artikel eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (9)  
    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit unlauteren Praktiken oder Praktiken, die sich nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbaren lassen, der Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Unternehmern erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 55 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte, um die Maßnahmen nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels zu treffen oder um über die Rücknahme der Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beschließen.

    Artikel 47

    Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung

    Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist ein Drittland, für das die Union im Rahmen einer Handelsvereinbarung anerkannt hat, dass dessen Produktionssystem infolge der Anwendung von Vorschriften, die die gleiche Konformitätsgarantie bieten wie die Vorschriften der Union, die gleichen Ziele und Grundsätze erfüllt.

    Artikel 48

    Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

    (1)  
    Ein anerkanntes Drittland gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii ist ein Drittland, das für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurde, einschließlich der im Rahmen der Übergangsmaßnahme gemäß Artikel 58 dieser Verordnung anerkannten Drittländer.

    Die Anerkennung gilt bis zum ►M3  31. Dezember 2026 ◄ .

    (2)  
    Auf der Grundlage der Jahresberichte, die die Drittländer der Kommission nach Absatz 1 bis zum 31. März jedes Jahres über die Anwendung und Durchsetzung ihrer Kontrollmaßnahmen übermitteln müssen, und unter Berücksichtigung aller sonstigen eingegangenen Informationen stellt die Kommission eine angemessene Überwachung der anerkannten Drittländer sicher, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Hierzu kann sie von den Mitgliedstaaten Unterstützung erbitten. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung der Wahrscheinlichkeit von Verstößen unter Berücksichtigung insbesondere des Volumens der Ausfuhren aus diesem Drittland in die Union, der Ergebnisse der durchgeführten Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch die zuständige Behörde und der Ergebnisse früherer Kontrollen festgelegt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen.
    (3)  
    Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Drittländer nach Absatz 1 und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Informationen zu erlassen, die von den in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels erstellten Verzeichnis aufgeführten Drittländern zu übermitteln sind zwecks Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission und zwecks Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Prüfungen vor Ort.
    (5)  
    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere bei solchen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen, die aus gemäß diesem Artikel anerkannten Drittländern eingeführt werden, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können insbesondere in der Überprüfung der Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in der Union und gegebenenfalls in der Aussetzung der Zulassung für das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in der Union bestehen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 49

    Bericht der Kommission über die Anwendung der Artikel 47 und 48

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ►M3  31. Dezember 2022 ◄ einen Bericht über den Stand der Anwendung der Artikel 47 und 48 vor, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Drittländern für die Zwecke der Gleichwertigkeit.



    KAPITEL VIII

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



    ABSCHNITT 1

    Freier Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und für Umstellungserzeugnisse

    Artikel 50

    Kein Verbot und keine Einschränkung der Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen

    Die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen dürfen die Vermarktung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und von Umstellungserzeugnissen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen anderen zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wurden, nicht aus Gründen des Produktionsverfahrens, der Kennzeichnung oder der Angebotsform der Erzeugnisse verbieten oder einschränken, sofern diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere dürfen keine anderen als die in der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten durchgeführt und keine anderen als die in Kapitel VI der genannten Verordnung vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten erhoben werden.



    ABSCHNITT 2

    Information, Berichterstattung und diesbezügliche abweichende Regelungen

    Artikel 51

    Information über den ökologischen/biologischen Sektor und den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Informationen, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Überwachung ihrer Anwendung erforderlich sind. Diese Informationen basieren so weit wie möglich auf etablierten Datenquellen. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend.
    (2)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das für die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 anzuwendende System, die Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt, bis zu dem diese Informationen zu übermitteln sind.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 52

    Information über die zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten führen ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis mit:

    a) 

    Name und Anschrift der zuständigen Behörden; und

    b) 

    Name, Anschrift und Codenummer der Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Verzeichnisse und etwaige Änderungen und veröffentlichen sie, außer diese Übermittlung und Veröffentlichung ist gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 erfolgt.

    (2)  
    Auf der Grundlage der Informationen gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission regelmäßig im Internet ein aktualisiertes Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b.

    Artikel 53

    Abweichende Regelungen, Zulassungen und Bericht

    (1)  
    Die abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 enden am ►M3  31. Dezember 2036 ◄ .
    (2)  

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab ►M3  1. Januar 2029 ◄ auf der Grundlage der in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegten Erkenntnisse hinsichtlich der Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und ökologischen/biologischen Tieren gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen

    a) 

    die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 mit Ausnahme von Teil II Nummer 1.3.4.4.2 vor dem ►M3  31. Dezember 2036 ◄ beendet oder über dieses Datum hinaus verlängert werden oder

    b) 

    die abweichende Regelung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4.2 beendet wird.

    (3)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab ►M3  1. Januar 2027 ◄ gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b geändert wird, um den Geltungsbereich des in Artikel 26 Absatz 2 genannten Informationssystems auf Junghennen auszudehnen, sowie Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3 geändert wird, um die abweichenden Regelungen für Junghennen auf die nach diesem System erhobenen Daten zu stützen.

    ▼C4

    (4)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ab ►M3  1. Januar 2026 ◄ gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 dieses Artikels bereitgestellt werden oder in dem Bericht gemäß Absatz 7 dieses Artikels dargelegt werden, die Zulassungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine vor dem ►M3  31. Dezember 2026 ◄ beendet oder über dieses Datum hinaus verlängert werden.

    ▼B

    (5)  
    Die Kommission nimmt Verlängerungen der abweichenden Regelungen oder Zulassungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 nur vor, solange ihr — insbesondere vonseiten der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 gelieferte — Informationen vorliegen, die die Nichtverfügbarkeit auf dem Unionsmarkt von dem betreffendem Pflanzenvermehrungsmaterial, Tier oder Futtermittel bestätigen.
    (6)  

    Zum 30. Juni jedes Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes zur Verfügung:

    a) 

    Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3;

    b) 

    Informationen hinsichtlich der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 gewährten abweichenden Regelungen; und

    c) 

    Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt und über die gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c gewährten Zulassungen.

    (7)  

    Bis ►M3  31. Dezember 2026 ◄ legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verfügbarkeit des Folgenden auf dem Unionsmarkt und gegebenenfalls über die Ursachen des beschränkten Zugangs dazu vor:

    a) 

    ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial;

    b) 

    ökologische/biologische Tiere, die unter die abweichenden Regelungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 fallen;

    c) 

    für die Ernährung von Geflügel und Schweinen bestimmte ökologische/biologische Eiweißfuttermittel, die den Zulassungen gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.9.3.1 Buchstabe c und 1.9.4.2 Buchstabe c unterliegen.

    Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt die Kommission insbesondere die gemäß Artikel 26 erhobenen Daten und die Informationen im Zusammenhang mit den abweichenden Regelungen und Zulassungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels.



    KAPITEL IX

    VERFAHRENSBESTIMMUNGEN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



    ABSCHNITT 1

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 54

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    ►C1  (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juni 2018 übertragen. ◄ Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 11, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 7, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 8, Artikel 40 Absatz 11, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 7, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 55

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als „Ausschuss für ökologische/biologische Produktion“ bezeichnet wird. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
    (4)  
    Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.



    ABSCHNITT 2

    Aufhebung und Übergangs- und Schlussbestimmungen

    Artikel 56

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird aufgehoben.

    Diese Verordnung gilt jedoch weiterhin in Bezug auf die Prüfung noch anhängiger Anträge aus Drittländern gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung bis zu deren Abschluss.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 57

    Übergangsmaßnahmen für Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt wurden

    (1)  
    Die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilte Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen läuft spätestens am ►M3  31. Dezember 2024 ◄ ab.
    (2)  
    Die Kommission erstellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, und kann dieses Verzeichnis im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.

    (3)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die von den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu übermittelnden Informationen, die für die Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission und für die Ausübung der Überwachungsbefugnisse durch die Kommission, auch durch Prüfungen vor Ort, erforderlich sind, zu erlassen.

    Artikel 58

    Übergangsmaßnahmen für Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden

    (1)  
    Die Kommission schließt die Prüfung der am 17. Juni 2018 anhängigen Anträge von Drittländern, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingereicht wurden, ab. Für die Prüfung solcher Anträge findet die genannte Verordnung Anwendung.
    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen die erforderlichen Verfahrensvorschriften für die Prüfung der Anträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der von den Drittländern zu übermittelnden Informationen, festgelegt werden.

    Artikel 59

    Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der ersten Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen

    Abweichend von dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn gilt Artikel 46 ab 17. Juni 2018, soweit dies für die rechtzeitige Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen erforderlich ist.

    Artikel 60

    Übergangsmaßnahmen für Bestände ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden

    Erzeugnisse, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem ►M3  1. Januar 2022 ◄ produziert wurden, können weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

    Artikel 61

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ▼M3

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    ANDERE ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

    — 
    Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden,
    — 
    Mate, Zuckermais, Weinblätter, Palmherzen, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile und daraus hergestellte Erzeugnisse,
    — 
    Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel,
    — 
    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet,
    — 
    natürliche Gummis und Harze,
    — 
    Bienenwachs,
    — 
    ätherische Öle,
    — 
    Korkstopfen aus Naturkork, nicht zusammengepresst, und ohne Bindemittel,
    — 
    Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
    — 
    Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
    — 
    rohe Häute und unbehandelte Felle,
    — 
    traditionelle pflanzliche Zubereitungen auf pflanzlicher Basis.




    ANHANG II

    DETAILLIERTE PRODUKTIONSVORSCHRIFTEN GEMÄß KAPITEL III

    Teil I: Vorschriften für die Pflanzenproduktion

    Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9 bis 12 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Pflanzenproduktion.

    1.   Allgemeine Anforderungen

    1.1.

    Die Produktion von ökologischen/biologischen Kulturen, ausgenommen derer, die natürlicherweise im Wasser gezogen werden, erfolgt in lebendigem Boden oder in lebendigem Boden, der mit Materialien und Produkten gemischt oder gedüngt ist, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein.

    1.2.

    Hydrokultur, d. h. eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen, die natürlicherweise nicht in Wasser wachsen, ausschließlich in einer Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird, ist verboten.

    ▼M7

    1.3.

    Abweichend von Nummer 1.1 ist Folgendes zulässig:

    a) 

    die Produktion von Sprossen, d. h. Sprossen, Keimen und Kresse, die ausschließlich von den Nährstoffreserven im Saatgut leben, durch die Befeuchtung in klarem Wasser, sofern das Saatgut ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung von Kultursubstrat ist verboten, mit Ausnahme der Verwendung eines inerten Mediums, das ausschließlich dazu bestimmt ist, das Saatgut feucht zu halten, sofern die Bestandteile dieses inerten Mediums gemäß Artikel 24 zugelassen sind;

    b) 

    die Gewinnung von Chicoréesprossen, einschließlich durch Eintauchen in klares Wasser, sofern das Pflanzenvermehrungsmaterial ökologisch/biologisch ist. Die Verwendung eines Kultursubstrats ist nur zulässig, wenn seine Bestandteile gemäß Artikel 24 zugelassen sind.

    ▼B

    1.4.

    Abweichend von Nummer 1.1 sind die folgenden Verfahren zulässig:

    a) 

    Anbau von Pflanzen für die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern in Töpfen, die dem Endverbraucher in den Töpfen verkauft werden;

    b) 

    Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für weitere Umpflanzung.

    1.5.

    Abweichend von Nummer 1.1 ist der Anbau von Kulturen in abgegrenzten Beeten nur auf den Flächen zulässig, die vor dem 28. Juni 2017 in Finnland, Schweden und Dänemark für dieses Verfahren als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Eine Ausweitung dieser Flächen ist nicht erlaubt.

    Diese abweichende Regelung endet am ►M3  31. Dezember 2031 ◄ .

    Bis zum ►M3  31. Dezember 2026 ◄ legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft vor. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag in Bezug auf die Verwendung von abgegrenzten Beeten in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft beigefügt werden.

    1.6.

    Alle angewandten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

    1.7.

    Umstellung

    1.7.1. Damit Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten können, müssen die Produktionsvorschriften gemäß dieser Verordnung in Bezug auf Anbauflächen während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder — im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen — von mindestens zwei Jahren vor der Verwendung als ökologisches/biologisches Futtermittel oder — im Falle von anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen — von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte ökologischer/biologischer Erzeugnisse angewendet worden sein.

    1.7.2. In Fällen, in denen die Fläche oder eine oder mehrere Parzellen davon mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, kann die zuständige Behörde beschließen, den Umstellungszeitraum für die Fläche oder die jeweiligen Parzellen über den Zeitraum gemäß Nummer 1.7.1 hinaus zu verlängern.

    1.7.3. Wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist, so schreibt die zuständige Behörde einen neuen Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.7.1 vor.

    Dieser Zeitraum kann in den beiden folgenden Fällen verkürzt werden:

    a) 

    Im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorgeschriebenen Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmaßnahme, einschließlich gegen Quarantäneschädlinge oder invasive Arten, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist;

    b) 

    im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt hat, wurde mit einem Erzeugnis oder Stoff behandelt, das nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen ist.

    1.7.4. In den Fällen gemäß den Nummern 1.7.2 und 1.7.3 wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Erfordernisse festgesetzt:

    a) 

    Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Erzeugnisses oder Stoffes muss sichergestellt sein, dass der Gehalt an Rückständen im Boden und — bei mehrjährigen Kulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;

    b) 

    die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

    1.7.4.1. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle ihre Entscheidungen, mit denen obligatorische Maßnahmen in Bezug auf die Behandlung mit einem nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnis oder Stoff festgelegt werden.

    1.7.4.2. Im Fall einer Behandlung mit einem Erzeugnis oder Stoff, das für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen ist, gilt Nummer 1.7.5.Buchstabe b nicht.

    1.7.5. Für Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierproduktion genutzt werden:

    a) 

    gelten die Umstellungsvorschriften für die gesamte Fläche der Produktionseinheit, auf der Futtermittel erzeugt werden;

    b) 

    kann unbeschadet des Buchstabens a der Umstellungszeitraum bei Weideland und Auslaufflächen für andere Tierarten als Pflanzenfresser auf ein Jahr gekürzt werden.

    1.8.

    Herkunft der Pflanzen, einschließlich des Pflanzenvermehrungsmaterials

    1.8.1. Für die Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden.

    1.8.2. Zur Erzeugung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der Produktion von Erzeugnissen außer Pflanzenvermehrungsmaterial müssen die zur Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmten Mutterpflanzen und gegebenenfalls anderen Pflanzen während mindestens einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen während mindestens einer Generation im Laufe von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.

    1.8.3. Bei der Auswahl von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial entscheiden sich Unternehmer vorzugsweise für ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeignet ist.

    1.8.4. Für die Produktion von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten ist die ökologische/biologische Züchtung unter den Bedingungen des ökologischen/biologischen Landbaus durchzuführen und sie hat sich auf die Verbesserung der genetischen Vielfalt, das Vertrauen in die Fähigkeit zur natürlichen Vermehrung sowie die agronomische Leistung, die Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und die Anpassung an verschiedene lokale Boden- und Klimabedingungen zu konzentrieren.

    Alle Vermehrungsmethoden außer der Meristemkultur müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.

    1.8.5. Verwendung von Umstellungs- und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

    ▼M4

    1.8.5.1.  ►M11  Abweichend von Nummer 1.8.1 kann ein Unternehmer, wenn die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Unternehmers in Bezug auf relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht gedeckt wird, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden. ◄

    ▼M11

    Darüber hinaus können bei mangelnder Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Sämlingen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a vermarktete Sämlinge in Umstellung verwendet werden, wenn sie folgendermaßen angebaut wurden:

    a) 

    durch einen mindestens 12 Monate andauernden Anbauzyklus vom Saatgut bis zum fertigen Sämling auf einer Landparzelle, die in demselben Zeitraum einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat; oder

    b) 

    auf einer ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzelle oder auf einer Parzelle in Umstellung oder in Behältnissen, die unter die abweichende Regelung gemäß Nummer 1.4 fallen, sofern die Sämlinge aus Umstellungssaatgut stammen, das von einer Pflanze geerntet wurde, die auf einer Landparzelle angebaut wurde, die einen Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten durchlaufen hat.

    ▼M11

    Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar, um den Bedarf des Unternehmers zu decken, so können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Nummern 1.8.5.3 bis 1.8.5.8 die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigen.

    Solche Einzelgenehmigungen werden nur erteilt, wenn

    a) 

    keine Sorte der Art, die der Unternehmer beschaffen möchte, in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist;

    b) 

    kein Unternehmer, der Pflanzenvermehrungsmaterial vermarktet, in der Lage ist, das betreffende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigte Pflanzenvermehrungsmaterial rechtzeitig für die Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, vorausgesetzt, der Verwender hat das Pflanzenvermehrungsmaterial so zeitgerecht bestellt, dass die Aufbereitung und Lieferung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtem Pflanzenvermehrungsmaterial möglich wäre;

    c) 

    die Sorte, die der Unternehmer beschaffen möchte, nicht als ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 erfasst ist und der Unternehmer nachweisen kann, dass keine der erfassten Alternativen derselben Art insbesondere für die agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Erzeugung erforderlich sind;

    d) 

    dies zur Verwendung in der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zu Zwecken des Sortenerhalts oder zur Produktinnovation gerechtfertigt ist und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

    Bevor Unternehmer eine solche Genehmigung beantragen, konsultieren sie die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2, um zu überprüfen, ob relevantes ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist und ob ihr Antrag somit gerechtfertigt ist.

    ▼M4

    Unter Einhaltung von Artikel 6 Buchstabe i dürfen Unternehmer sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden, und zwar unabhängig von der verfügbaren Qualität und Menge gemäß der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Datenbank oder dem in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a genannten System.

    1.8.5.2.  ►M11  Abweichend von Nummer 1.8.1 dürfen Unternehmer in Drittländern Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial verwenden, wenn nachweislich im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist. ◄

    Unbeschadet der einschlägigen nationalen Vorschriften dürfen Unternehmer in Drittländern sowohl ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial als auch Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial aus ihrem eigenen Betrieb verwenden.

    ▼M11

    Nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit für Drittlandunternehmer genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Drittlandes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder gemäß Nummer 1.8.6 genehmigtes Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar ist, wobei die unter den Nummern 1.8.5.3, 1.8.5.4, 1.8.5.5 und 1.8.5.8 festgelegten Bedingungen gelten.

    ▼M4

    1.8.5.3. Nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zur Behandlung von Pflanzenvermehrungsmaterial zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet.

    Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer angeordneten chemischen Behandlung gemäß Absatz 1 unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.

    1.8.5.4. Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung erteilt werden.

    1.8.5.5. Die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial wird einzelnen Verwendern für jeweils eine Saison erteilt und die zuständigen Behörden, d. h. die für Genehmigungen verantwortlichen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, müssen die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten.

    ▼M4

    1.8.5.6. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen ein amtliches Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten (gegebenenfalls zusammengefasst), für die festgestellt wird, dass in ihrem Hoheitsgebiet ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für die entsprechenden Sorten in ausreichender Menge verfügbar ist. Für Arten, Unterarten oder Sorten, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.8.5.1 in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, werden keine Genehmigungen erteilt, es sei denn, dies ist durch einen der Zwecke gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe d gerechtfertigt. Erweist sich die Menge oder Qualität von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial für eine in dem Verzeichnis aufgeführte Art, Unterart oder Sorte aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzureichend oder unangemessen, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Art, Unterart oder Sorte aus dem Verzeichnis streichen.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren ihr Verzeichnis jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.

    1.8.5.7. Abweichend von Nummer 1.8.5.5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allen betroffenen Unternehmern jährlich eine allgemeingültige Genehmigung erteilen für die Verwendung

    a) 

    einer bestimmten Art oder Unterart, wenn und soweit keine Sorte in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a erfasst ist;

    b) 

    einer bestimmten Sorte, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Nummer 1.8.5.1 Buchstabe c erfüllt sind.

    Bei der Nutzung einer allgemeingültigen Genehmigung führen die Unternehmer Aufzeichnungen über die verwendete Menge, und die für die Genehmigung zuständige Behörde führt die Mengen an zugelassenem nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auf.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aktualisieren das Verzeichnis der Arten, Unterarten oder Sorten, für die eine allgemeingültige Genehmigung erteilt wird, jährlich und machen es öffentlich zugänglich.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2022, den Link zu der Website, auf der das aktualisierte Verzeichnis öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Kommission veröffentlicht die Links zu den aktualisierten nationalen Verzeichnissen auf einer speziellen Website.

    ▼M11

    1.8.5.8. Die zuständigen Behörden genehmigen die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge nicht bei Sämlingen von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist.

    1.8.6. Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen können Unternehmern, die Pflanzenvermehrungsmaterial zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion erzeugen, gestatten, nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden, wenn Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanzen, die gemäß Nummer 1.8.2 produziert wurden, nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind, und dieses Material zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Verkehr zu bringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    das verwendete nichtökologische/nichtbiologische Pflanzenvermehrungsmaterial wurde nach der Ernte nur mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zugelassen sind, es sei denn, eine chemische Behandlung wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu Zwecken des Pflanzenschutzes für alle Sorten und heterogenes Material einer gegebenen Art in dem Gebiet, in dem das Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden soll, angeordnet. Wird nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet, das einer solchen angeordneten chemischen Behandlung unterzogen wurde, so gilt für die Parzelle, auf der das behandelte Pflanzenvermehrungsmaterial angebaut wird, gegebenenfalls ein Umstellungszeitraum gemäß den Nummern 1.7.3 und 1.7.4.;

    b) 

    bei dem nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterial handelt es sich nicht um Sämlinge von Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist;

    c) 

    das Pflanzenvermehrungsmaterial wird in Übereinstimmung mit allen anderen einschlägigen Anforderungen an die ökologische/biologische Pflanzenproduktion angebaut;

    d) 

    die Genehmigung zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial muss vor der Aussaat oder Anpflanzung dieses Materials eingeholt werden;

    e) 

    die für die Genehmigung zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle erteilt die Genehmigung nur einzelnen Verwendern und jeweils für eine Saison und listet die Mengen des genehmigten Pflanzenvermehrungsmaterials auf;

    f) 

    abweichend von Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jährlich eine allgemeingültige Genehmigung für die Verwendung einer bestimmten Art oder Unterart oder Sorte von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial erteilen, die Liste der Arten, Unterarten oder Sorten öffentlich zugänglich machen und sie jährlich aktualisieren. In diesem Fall müssen diese zuständigen Behörden die Mengen des genehmigten nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzenvermehrungsmaterials auflisten;

    g) 

    die gemäß diesem Absatz erteilten Genehmigungen laufen am 31. Dezember 2036 aus.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig bis zum 30. Juni 2023, die Informationen über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

    Unternehmer, die gemäß Absatz 1 produziertes Pflanzenvermehrungsmaterial produzieren und vermarkten, dürfen die einschlägigen spezifischen Informationen über die Verfügbarkeit dieses Pflanzenvermehrungsmaterials in den gemäß Artikel 26 Absatz 2 eingerichteten nationalen Systemen auf freiwilliger Basis veröffentlichen. Unternehmer, die sich für die Aufnahme solcher Informationen entscheiden, stellen sicher, dass die Informationen regelmäßig aktualisiert werden und, sobald das Pflanzenvermehrungsmaterial nicht mehr verfügbar ist, aus den nationalen Systemen entfernt werden. Stützt sich der Unternehmer auf die allgemeingültige Genehmigung gemäß Buchstabe f, so führt er Aufzeichnungen über die verwendete Menge.

    ▼B

    1.9.

    Bodenbewirtschaftung und Düngung

    1.9.1. Bei der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.

    1.9.2. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch Folgendes erhalten und gesteigert werden:

    a) 

    ausgenommen im Falle von Grünland oder mehrjährigen Futterkulturen durch die Nutzung von mehrjähriger Fruchtfolge, die obligatorisch Leguminosen als Hauptfrucht oder Untersaat für Fruchtfolgenpflanzen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und

    b) 

    im Falle von Treibhäusern oder anderen mehrjährigen Kulturen als Futterkulturen durch die Nutzung von Kurzzeit-Gründüngungspflanzen und Leguminosen sowie die Nutzung der Pflanzenvielfalt und

    c) 

    in jedem Falle durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind.

    1.9.3. Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die unter den Nummern 1.9.1 und 1.9.2 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen lediglich Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße verwendet werden. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, der ausgebrachten Menge sowie der betreffenden Kulturen und Parzellen. ◄

    1.9.4. Die Gesamtmenge des in den Produktionseinheiten in Umstellung und in den ökologischen/biologischen Produktionseinheiten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

    1.9.5. Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten können Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit anderen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Der maximale Grenzwert gemäß Nummer 1.9.4 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

    1.9.6. Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

    1.9.7. Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis und Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

    1.9.8. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.

    1.9.9. Die Verwendung biodynamischer Präparate ist zulässig.

    1.10.

    Schädlings- und Unkrautbekämpfung

    1.10.1. Die Vermeidung von Schäden durch Schädlinge und Unkraut stützt sich hauptsächlich auf

    — 
    natürliche Feinde;
    — 
    geeignete Auswahl von Arten, Sorten und heterogenem Material;
    — 
    Fruchtfolge;
    — 
    Anbauverfahren wie Biofumigation, mechanische und physikalische Methoden; und
    — 
    thermische Prozesse wie Solarisation und, im Falle von Pflanzen im geschützten Anbau, oberflächliche Dampfbehandlung des Bodens (bis in maximal 10 cm Tiefe).

    1.10.2. Für den Fall, dass mit den Maßnahmen gemäß Nummer 1.10.1 kein angemessener Schutz der Pflanzen vor Schädlingen möglich ist, oder bei nachweislicher Bedrohung der Kultur dürfen lediglich Erzeugnisse und Stoffe, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, und nur in dem erforderlichen Maße eingesetzt werden. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Notwendigkeit der Verwendung solcher Erzeugnisse führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe, der ausgebrachten Menge, der betreffenden Kulturen und Parzellen sowie der zu bekämpfenden Schädlinge oder Krankheiten. ◄

    1.10.3. Im Fall von Erzeugnissen und Stoffen, die in Fallen oder Spendern verwendet werden, ausgenommen von Pheromonen, muss bei Fallen oder Spendern sichergestellt sein, dass die Erzeugnisse und Stoffe nicht in die Umwelt freigesetzt werden und nicht mit den Kulturpflanzen in Berührung kommen. Alle Fallen, auch Pheromonfallen, sind nach ihrer Verwendung einzusammeln und sicher zu entsorgen.

    1.11.

    Reinigungs- und Desinfektionsmittel

    In der Pflanzenproduktion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für diesen Zweck zugelassen sind. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung. ◄

    1.12.

    Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die betreffenden Parzellen und die Erntemenge führen. ►M9  Insbesondere müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über alle sonstigen auf den einzelnen Parzellen verwendeten externen Produktionsmittel führen und gegebenenfalls Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften bereithalten, die ihnen gemäß Nummer 1.8.5 genehmigt wurden. ◄

    1.13.

    Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

    Werden Pflanzen anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

    2.   Durchführungsbestimmungen für bestimmte Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse

    2.1.   Vorschriften für die Pilzproduktion

    Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

    a) 

    Stallmist und tierische Exkremente

    i) 

    entweder aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im zweiten Jahr ihrer Umstellung oder

    ii) 

    gemäß Nummer 1.9.3, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn dieser Stallmist und diese tierischen Exkremente vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und etwa zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

    b) 

    nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten;

    c) 

    nicht chemisch behandelter Torf;

    d) 

    Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;

    e) 

    mineralische Erzeugnisse gemäß Nummer 1.9.3, Wasser und Erde.

    2.2.   Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen

    Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

    a) 

    diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit anderen als den nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen behandelt worden sind;.

    b) 

    das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

    ▼M9

    Die Unternehmer führen Aufzeichnungen über den Zeitraum und den Ort der Sammlung, die betreffenden Arten und die Menge der gesammelten Wildpflanzen.

    ▼B

    Teil II: Vorschriften für die Tierproduktion

    Zusätzlich zu den Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 14 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Tierproduktion.

    1.   Allgemeine Anforderungen

    1.1.

    Ausgenommen im Falle der Bienenhaltung ist eine flächenunabhängige Tierproduktion, bei der der Landwirt, der eine ökologische/biologische Tierhaltung zu betreiben beabsichtigt, keine landwirtschaftlichen Nutzflächen bewirtschaftet und keine schriftliche Kooperationsvereinbarung mit einem Landwirt hinsichtlich der Nutzung von ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung für diese Tierhaltung getroffen hat, verboten.

    ▼M9

    Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Vorschriften für die Tierproduktion bereithalten, die ihnen gemäß den Nummern 1.3.4.3, 1.3.4.4, 1.7.5, 1.7.8, 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c genehmigt wurden.

    ▼B

    1.2.

    Umstellung

    1.2.1.

    Im Falle einer gleichzeitig beginnenden Umstellung der Produktionseinheit einschließlich Weideland oder Futteranbaufläche und der Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums für diese Produktionseinheit gemäß Teil I Nummern 1.7.1 und 1.7.5 Buchstabe b in dieser Produktionseinheit befinden, können Tiere und tierische Erzeugnisse am Ende des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit als ökologisch/biologisch gelten, einschließlich in Fällen, in denen der Umstellungszeitraum für die betreffende Tierart gemäß Nummer 1.2.2 dieses Teils länger als der Umstellungszeitraum für die Produktionseinheit ist.

    Abweichend von Nummer 1.4.3.1 dürfen die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums in dieser Produktionseinheit befindenden Tiere im Falle einer solchen gleichzeitigen Umstellung und während des Umstellungszeitraums für die Produktionseinheit mit Umstellungsfuttermitteln, die in der Produktionseinheit in Umstellung im ersten Jahr der Umstellung erzeugt wurden, und/oder mit Futtermitteln gemäß Nummer 1.4.3.1 und/oder mit ökologischen/biologischen Futtermitteln gefüttert werden.

    Nichtökologische/nichtbiologische Tiere dürfen gemäß Nummer 1.3.4 nach dem Beginn des Umstellungszeitraums in eine Produktionseinheit in Umstellung eingebracht werden.

    1.2.2.

    Je nach Art der Tierproduktion sind spezifische Umstellungszeiträume wie folgt festgelegt:

    a) 

    zwölf Monate für Rinder und Equiden für die Fleischerzeugung, auf jeden Fall jedoch mindestens drei Viertel der Lebenszeit dieser Tiere;

    b) 

    sechs Monate für Schafe, Ziegen und Schweine sowie Milch produzierende Tiere;

    ▼C2

    c) 

    zehn Wochen für Geflügel für die Fleischerzeugung, außer für Peking-Enten, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

    ▼B

    d) 

    sieben Wochen für Peking-Enten, die eingestallt wurden, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

    e) 

    sechs Wochen für Geflügel für die Eiererzeugung, das eingestallt wurde, bevor die Tiere drei Tage alt waren;

    f) 

    zwölf Monate für Bienen.

    Während des Umstellungszeitraums wird das Wachs durch Wachs aus der ökologischen/biologischen Bienenhaltung ersetzt.

    Nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs darf jedoch verwendet werden, wenn

    i) 

    auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;

    ii) 

    das Wachs erwiesenermaßen nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe verunreinigt ist, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind, und

    iii) 

    das Wachs von den Deckeln stammt;

    g) 

    drei Monate für Kaninchen;

    h) 

    12 Monate für Geweihträger.

    1.3.

    Herkunft der Tiere

    1.3.1.

    Unbeschadet der Vorschriften für die Umstellung müssen ökologische/biologische Tiere in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten geboren bzw. geschlüpft und aufgezogen worden sein.

    1.3.2.

    Ökologische/Biologische Tierzucht:

    a) 

    Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig;

    b) 

    die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung eingeleitet oder behindert werden;

    c) 

    andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt;

    d) 

    es sind den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion angemessene Rassen auszuwählen, damit hohe Tierschutzstandards beachtet werden und vermieden wird, dass Tiere leiden und verstümmelt werden müssen.

    1.3.3.

    Bei der Wahl der Rassen oder Linien bevorzugen die Unternehmer möglichst Rassen oder Linien mit hoher genetischer Vielfalt, unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihres Zuchtwertes, ihrer Langlebigkeit, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten oder Gesundheitsproblemen, ohne dass dadurch ihr Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Darüber hinaus müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, dass bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme vermieden werden, die für einige intensiv gehaltene Rassen oder Linien typisch sind, wie Stress-Syndrom der Schweine, das möglicherweise zu PSE-Fleisch (pale-soft-exudative = blass, weich, wässrig) führt, plötzlicher Tod, spontaner Abort und schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

    Zwecks Wahl der Rassen und Linien gemäß Absatz 1 nutzen die Unternehmer die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 verfügbaren Informationen.

    1.3.4.

    Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren

    1.3.4.1.

    Abweichend von Nummer 1.3.1 können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere zu Zuchtzwecken in eine ökologische/biologische Produktionseinheit] eingestellt werden, wenn Rassen im Sinne von Artikel 28 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und von auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakten gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen. Dabei muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.

    1.3.4.2.

    Abweichend von Nummer 1.3.1 können zur Erneuerung von Bienenbeständen jährlich 20 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden. In jedem Fall kann pro Jahr ein Schwarm oder eine Weisel durch einen nichtökologischen/nichtbiologischen Schwarm bzw. eine nichtökologische/nichtbiologische Weisel ersetzt werden.

    1.3.4.3.

    Abweichend von Nummer 1.3.1 kann die zuständige Behörde festlegen, dass — wenn beim erstmaligen Aufbau eines Geflügelbestands oder bei Erneuerung oder Wiederaufbau des Bestands der qualitative oder quantitative Bedarf der Landwirte nicht gedeckt werden kann — nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden kann, sofern die Junghennen für die Eiererzeugung und das Geflügel für die Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind. Aus ihnen gewonnene Erzeugnisse können nur unter Einhaltung des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.2 als ökologisch/biologisch produziert gelten.

    1.3.4.4.

    Abweichend von Nummer 1.3.1 können die zuständigen Behörden dann, wenn die in dem System gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erfassten Daten zeigen, dass der qualitative oder quantitative Bedarf des Landwirts in Bezug auf ökologische/biologische Tiere nicht gedeckt wird, den Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1 bis 1.3.4.4.4 genehmigen.

    Bevor der Landwirt um eine solche abweichende Regelung ersucht, ruft er die gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b erfassten Daten ab, um zu prüfen, ob sein Antrag gerechtfertigt ist.3

    Für Drittlandunternehmer können nach Artikel 46 Absatz 1 anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen den Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit genehmigen, wenn im Hoheitsgebiet des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

    1.3.4.4.1. Nichtökologische/nichtbiologische Jungtiere können zu Zuchtzwecken eingesetzt werden, wenn mit dem Aufbau einer Herde oder eines Bestands begonnen wird. Sie müssen unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in die Herde oder den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:

    a) 

    Rinder, Pferde und Geweihträger müssen weniger als sechs Monate alt sein;

    b) 

    Schafe und Ziegen müssen weniger als 60 Tage alt sein;

    c) 

    Schweine müssen weniger als 35 kg wiegen.

    d) 

    Kaninchen müssen weniger als drei Monate alt sein.

    1.3.4.4.2. Zwecks Erneuerung einer Herde oder eines Bestands können nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Tiere zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Sie sind anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Tiere pro Jahr wie folgt begrenzt:

    a) 

    bis maximal 10 % des Bestands an ausgewachsenen Equiden oder Rindern und 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen, Ziegen, Kaninchen oder Geweihträgern können eingesetzt werden;

    b) 

    bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden, Geweihträgern oder Rindern oder Kaninchen oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird eine solche Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.

    1.3.4.4.3. Vorbehaltlich der Bestätigung der zuständigen Behörde, dass eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist, können die Prozentsätze gemäß Nummer 1.3.4.4.2 auf bis zu 40 % erhöht werden:

    a) 

    die Tierhaltung wurde erheblich vergrößert;

    b) 

    eine Rasse wurde durch eine andere ersetzt;

    c) 

    es wurde mit dem Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion begonnen.

    1.3.4.4.4. In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1, 1.3.4.4.2 und 1.3.4.4.3 können nichtökologische/nichtbiologische Tiere nur unter Einhaltung des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.2 als ökologisch/biologisch gelten. Dieser Umstellungszeitraum gemäß Nummer 1.2.2 beginnt frühestens, wenn die Tiere in die Produktionseinheit in Umstellung eingebracht werden.

    1.3.4.4.5. In den Fällen gemäß den Nummern 1.3.4.4.1 bis 1.3.4.4.4 müssen nichtökologische/nichtbiologische Tiere von anderen Tieren getrennt gehalten werden oder sie müssen bis zum Ende des Umstellungszeitraums gemäß Nummer 1.3.4.4.4 identifizierbar sein.

    ▼M9

    1.3.4.5.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die Herkunft der Tiere führen, wobei die Tiere anhand geeigneter Systeme (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock) identifiziert werden, sowie über die tierärztlichen Unterlagen der in den Betrieb eingestellten Tiere, das Einstelldatum und den Umstellungszeitraum führen.

    ▼B

    1.4.

    Ernährung

    1.4.1.   Allgemeine Ernährungsanforderungen

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Futtermittel sind hauptsächlich in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Tiere, für die sie bestimmt sind, gehalten werden, oder in ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung anderer Betriebe in derselben Region zu erzeugen;

    b) 

    die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln oder Umstellungsfuttermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen; restriktive Fütterung ist in der Tierproduktion verboten, sofern sie nicht aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist;

    c) 

    das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten;

    d) 

    bei den Mastpraktiken ist in jeder Phase des Aufzuchtprozesses ausnahmslos das normale Ernährungsverhalten der jeweiligen Arten und das Wohlbefinden der Tiere zu berücksichtigten; die Zwangsfütterung ist verboten;

    e) 

    mit der Ausnahme von Bienen, Schweinen und Geflügel müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland, wann immer die Umstände dies gestatten, oder ständigen Zugang zu Raufutter haben;

    f) 

    die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt;

    g) 

    Säugetiere werden für eine von der Kommission nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Mindestdauer vorzugsweise mit Muttermilch gefüttert; Milchaustauschfutter mit chemisch-synthetischen Bestandteilen oder Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs dürfen in diesem Zeitraum nicht verwendet werden;

    h) 

    Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe müssen ökologisch/biologisch sein;

    i) 

    nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

    1.4.2.   Weiden

    1.4.2.1.   Weiden auf ökologisch bewirtschafteten Flächen

    Unbeschadet der Nummer 1.4.2.2 müssen ökologische/biologische Tiere auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Flächen weiden. Nichtökologische/Nichtbiologische Tiere können jedoch jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum ökologisches/biologisches Weideland nutzen, sofern sie in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden und sie sich nicht gleichzeitig mit ökologischen/biologischen Tieren auf der ökologisch/biologisch bewirtschafteten Fläche befinden.

    1.4.2.2.   Weiden auf Gemeinschaftsflächen und Wandertierhaltung

    1.4.2.2.1. Ökologische/Biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen weiden, sofern

    a) 

    die Gemeinschaftsflächen mindestens in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind;

    b) 

    nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die auf den Gemeinschaftsflächen weiden, in umweltverträglicher Weise auf einer im Rahmen der Artikel 23, 25, 28, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Fläche aufgezogen wurden;

    c) 

    die von ökologischen/biologischen Tieren stammenden Erzeugnisse, die produziert wurden während diese Tiere auf Gemeinschaftsflächen geweidet haben, nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.

    1.4.2.2.2. Während der Wander- bzw. Hüteperiode dürfen ökologische/biologische Tiere, wenn sie von einer Weidefläche auf eine andere getrieben werden, auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen weiden. Während dieses Zeitraums müssen ökologische/biologische Tiere von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Die Aufnahme nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel beim Weiden in Form von Gras und anderem Bewuchs ist gestattet:

    a) 

    während eines Zeitraums von höchstens 35 Tagen, der den Auftrieb auf und den Abtrieb von den Weideplätzen einschließt; oder

    b) 

    für höchstens 10 % der gesamten jährlichen Futterration in Bezug auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.

    1.4.3.   Umstellungsfuttermittel

    1.4.3.1.   Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ökologische/biologische Tierhaltung betreiben,

    a) 

    dürfen im Durchschnitt bis zu 25 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen, die im zweiten Jahr der Umstellung erzeugt wurden. Wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb stammen, in dem die Tiere gehalten werden, kann dieser Prozentsatz auf 100 % erhöht werden; und

    b) 

    dürfen im Durchschnitt bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. der Beerntung von Dauergrünland, mehrjährigen Futterkulturen oder von Eiweißpflanzen, die im ersten Jahr der Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschafteten Parzellen angebaut wurden, stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs selbst sind.

    Wenn beide Arten der unter den Buchstaben a und b genannten Umstellungsfuttermittel zur Fütterung verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel zusammengerechnet den Prozentsatz gemäß Buchstabe a nicht überschreiten.

    1.4.3.2.   Die Prozentwerte gemäß Nummer 1.4.3.1 werden jährlich als ein Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel pflanzlichen Ursprungs berechnet.

    ▼M9

    1.4.4.   Führung von Aufzeichnungen über das Fütterungsregime

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das Fütterungsregime und gegebenenfalls die Weidezeit führen. Sie müssen insbesondere Aufzeichnungen über die Bezeichnung des Futtermittels, einschließlich aller verwendeten Futtermittelarten, z. B. Mischfuttermittel, die Anteile der verschiedenen Einzelfuttermittel an den Rationen und den Anteil der Futtermittel aus dem eigenen Betrieb oder derselben Region sowie gegebenenfalls die Zeiträume des Zugangs zu Weideflächen, die mit Beschränkungen belegten Wander- bzw. Hüteperioden und Nachweise für die Anwendung der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 führen.

    ▼B

    1.5.

    Tiergesundheit

    1.5.1.   Krankheitsvorsorge

    1.5.1.1.

    Die Krankheitsvorsorge beruht auf Rassen- und Linienwahl, Tierhaltungspraktiken, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen.

    1.5.1.2.

    Die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet.

    1.5.1.3.

    Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel, einschließlich Antibiotika und Boli aus chemisch-synthetischen allopathischen Molekülen, ist verboten.

    1.5.1.4.

    Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen und ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder zu anderen Zwecken (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) ist verboten.

    1.5.1.5.

    Werden Tiere aus nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten beschafft, können je nach örtlichen Bedingungen besondere Maßnahmen wie Screeningtests oder Quarantänezeiträume vorgesehen werden.

    1.5.1.6.

    Für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden und Anlagen dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion für diesen Zweck zugelassen sind. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung. ◄

    1.5.1.7.

    Stallungen, Gehege, Ausrüstungen und Geräte sind sachgemäß zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide, die nur in Fallen verwendet werden, sowie die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Mittel verwendet werden.

    1.5.2.   Tierärztliche Behandlung

    1.5.2.1.

    Sollten Tiere trotz der Vorbeugungsmaßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit krank werden oder sich verletzen, so sind sie unverzüglich zu behandeln.

    1.5.2.2.

    Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Mitteln ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.

    1.5.2.3.

    Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, sowie phytotherapeutische und homöopathische Präparate sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, vorzuziehen, sofern ihre therapeutische Wirkung bei der betreffenden Tierart und der zu behandelnden Krankheit gewährleistet ist.

    1.5.2.4.

    Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als dreimal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als einmal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Seuchentilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Nummer 1.2.

    1.5.2.5.

    Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimittels, einschließlich eines Antibiotikums, an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung ökologischer/biologischer Lebensmittel von diesem Tier muss doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG und mindestens 48 Stunden betragen.

    1.5.2.6.

    Nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.

    ▼M9

    1.5.2.7.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über die vorgenommene Behandlung und insbesondere die Angaben zur Identifizierung der behandelten Tiere, das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die tierischen Erzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen, führen.

    ▼B

    1.6.

    Unterbringung und Haltungspraktiken

    1.6.1.

    Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten.

    1.6.2.

    In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. In diesen Fällen müssen die Tiere Zugang zu Unterständen oder schattigen Plätzen zum Schutz vor Extremwetter haben.

    1.6.3.

    Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können, und muss von Art, Rasse und Alter der Tiere abhängen. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten, d. h. sie müssen über ein ausreichendes Platzangebot verfügen, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügelschlagen gestattet.

    1.6.4.

    Die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen sowie die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Unterbringung gemäß den Festlegungen in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 14 Absatz 3 sind einzuhalten.

    ▼C2

    1.6.5.

    Freigelände kann teilweise überdacht sein. ►C3  Veranden ◄ gelten nicht als Freigelände.

    ▼B

    1.6.6.

    Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg organischer Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche nicht überschreiten.

    1.6.7.

    Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Nummer 1.6.6 legt die zuständige Behörde die dem unter Nummer 1.6.6 genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die in den spezifischen Produktionsvorschriften für die jeweilige Tierart festgelegten Werte berücksichtigt.

    1.6.8.

    Die Verwendung von Käfigen, Boxen und Flat-Deck-Anlagen zur Viehzucht ist für keine Tierart zulässig.

    1.6.9.

    Wenn Tiere aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt werden, müssen sie in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh oder geeignetem Material ausgelegt sind. Das Tier muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.

    1.6.10.

    Die ökologische/biologische Haltung von Tieren in einem Gehege mit sehr feuchtem oder sumpfigem Boden ist nicht zulässig.

    1.7.

    Tierschutz

    1.7.1.

    Tierhalter und alle Personen, die während des Transports und der Schlachtung mit Tieren umgehen, müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen und eine angemessene Schulung erhalten haben, wie sie insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates ( 26 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates ( 27 ) gefordert wird, damit eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewährleistet wird.

    1.7.2.

    Die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

    1.7.3.

    Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und jahreszeitlichen Bedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

    1.7.4.

    Die Besatzzahlen müssen so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.

    1.7.5.

    Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist. Eine Isolierung von Tieren kann für einen begrenzten Zeitraum nur dann genehmigt werden, wenn die Arbeitssicherheit gefährdet ist oder es aus Tierschutzgründen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden können genehmigen, dass Rinder in landwirtschaftlichen Betrieben mit höchstens 50 Tieren (ausgenommen Jungtiere) angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren Verhaltensbedürfnissen gerecht wird, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.

    1.7.6.

    Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.

    1.7.7.

    Ein Leiden der Tiere, Schmerzen und Stress sind während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

    1.7.8.

    Unbeschadet der Entwicklungen in der Tierschutzgesetzgebung der Union können das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren, und die Enthornung nur im Einzelfall ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die Entfernung der Hornknospen kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Wohlbefindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dient oder wenn die Arbeitssicherheit anderenfalls gefährdet wäre. Die zuständige Behörde genehmigt diese Eingriffe nur im Falle einer hinreichenden Begründung durch den Unternehmer, der die Gründe dieser zuständigen Behörde gemeldet hat, und wenn die Eingriffe von qualifiziertem Personal vorgenommen werden.

    1.7.9.

    Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und jeder Eingriff nur im angemessenen Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.

    1.7.10.

    Die operative Kastration ist zulässig, um die Qualität der Erzeugnisse zu gewährleisten und traditionellen Produktionspraktiken Rechnung zu tragen, allerdings nur unter den in Nummer 1.7.9 genannten Bedingungen.

    1.7.11.

    Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen oder anderen schmerzhaften Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten.

    ▼M9

    1.7.12.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen oder Nachweise über jeden einzelnen Eingriff führen und die Anwendung der Nummern 1.7.5, 1.7.8, 1.7.9 oder 1.7.10 begründen. In Bezug auf die Tiere, die den Betrieb verlassen, müssen gegebenenfalls die folgenden Daten aufgezeichnet werden: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht von Schlachttieren, geeignete Angaben zur Identifizierung (je Tier oder nach Partie/Bestand/Bienenstock), Datum des Abtransports und Bestimmungsort.

    ▼B

    1.8.

    Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

    Werden Tiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

    1.9.

    Zusätzliche allgemeine Vorschriften

    1.9.1.   Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden

    1.9.1.1.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am ►M3  1. Januar 2024 ◄ erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;

    b) 

    die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

    c) 

    unbeschadet Buchstabe b müssen über ein Jahr alte männliche Rinder Zugang zu Weideland oder Freigelände haben;

    d) 

    soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

    ▼C2

    e) 

    Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

    ▼B

    f) 

    mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration v müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

    1.9.1.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein;

    b) 

    Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden.

    c) 

    Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates ( 28 ) ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus tierärztlichen Gründen gerechtfertigt und zeitlich begrenzt ist.

    d) 

    Wenn ein Kalb aus tierärztlichen Gründen einzeln behandelt wird, muss es in Bereichen mit festem Boden gehalten werden, die mit Stroh ausgelegt sind. Das Kalb muss sich leicht drehen und der ganzen Länge nach bequem niederlegen können.

    1.9.2.   Für Geweihträger

    1.9.2.1.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens 60 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Am ►M3  1. Januar 2024 ◄ erhöht sich dieser Anteil auf 70 %;

    b) 

    die Tiere müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten;

    c) 

    soweit die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden;

    ▼C2

    d) 

    Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

    ▼B

    e) 

    mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration müssen aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei weiblichen Tieren ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig;

    f) 

    im Gehege muss während der Vegetationsperiode eine natürliche Weide vorhanden sein. Gehege, in denen während der Vegetationsperiode kein Futter auf einer Weide zur Verfügung steht, sind nicht zulässig;

    g) 

    Zufütterung ist nur im Fall eines Futtermangels auf der Weide wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse zulässig;

    h) 

    im Gehege gehaltenen Tieren muss sauberes und frisches Wasser zur Verfügung stehen. Ist keine natürliche und für die Tiere leicht zugängliche natürliche Wasserquelle verfügbar, müssen Tränken bereitgestellt werden.

    1.9.2.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Den Geweihträgern müssen Verstecke, Unterstände und Umzäunungen zur Verfügung gestellt werden, die den Tieren keinen Schaden zufügen;

    b) 

    in Rotwildgehegen muss den Tieren das Suhlen im Schlamm ermöglicht werden, damit sie ihr Fell pflegen und ihre Körperwärme regulieren können;

    c) 

    die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;

    d) 

    die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. ►C2  Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden; ◄

    e) 

    die Futterplätze müssen an Stellen eingerichtet werden, die vor Witterungseinflüssen geschützt und sowohl für die Tiere als auch für ihre Heger zugänglich sind. An den Futterplätzen muss der Boden befestigt sein, und die Futteranlagen müssen überdacht sein;

    f) 

    kann das Futter nicht ständig zugänglich gemacht werden, müssen die Futterplätze so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig äsen können.

    1.9.3.   Für Schweine

    1.9.3.1.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

    b) 

    der Tagesration von Schweinen ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;

    c) 

    wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum ►M3  31. Dezember 2026 ◄ eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;

    ii) 

    sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;

    iii) 

    ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Ferkeln bis 35 kg mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und

    iv) 

    der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

    1.9.3.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Die Böden der Ställe müssen glatt, aber rutschfest sein;

    b) 

    die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

    c) 

    es muss immer ein ausreichend großes Bett aus Stroh oder einem anderen geeigneten Material geben, mit dem sichergestellt ist, dass alle in einem Gehege gehaltenen Schweine gleichzeitig in der raumfüllendsten Art und Weise liegen können;

    d) 

    Sauen sind außer in den letzten Phasen der Trächtigkeit und während der Säugezeit in Gruppen zu halten; sie müssen in diesem Zeitraum in der Lage sein, sich frei in ihren Gehegen zu bewegen, und ihre Bewegungsfreiheit darf nur für kurze Zeiträume eingeschränkt werden;

    e) 

    unbeschadet zusätzlicher Vorschriften für Stroh müssen Sauen einige Tage vor dem Abferkeln mit einer angemessenen Menge Stroh oder anderem geeignetem Naturmaterial zum Nestbau versorgt werden;

    f) 

    Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden.

    1.9.4.   Für Geflügel

    1.9.4.1.   Herkunft der Tiere

    Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden, an die Freilandhaltung angepassten Rassen/Linien stammen.

    Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.

    Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung

    a) 

    81 Tage bei Hühnern;

    b) 

    150 Tage bei Kapaunen;

    c) 

    49 Tage bei Pekingenten;

    d) 

    70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten;

    e) 

    84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten;

    ▼C2

    f) 

    92 Tage bei Mulardenten;

    ▼B

    g) 

    94 Tage bei Perlhühnern;

    h) 

    140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen und

    i) 

    100 Tage bei Truthennen.

    1.9.4.2.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens 30 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

    b) 

    der Tagesration von Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben;

    c) 

    wenn Tierhaltern keine ausschließlich aus ökologischer/biologischer Produktion stammende Eiweißfuttermittel für Geflügel zur Verfügung stehen und die zuständige Behörde bestätigt hat, dass ökologische/biologische Eiweißfuttermittel nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen, dürfen nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel bis zum ►M3  31. Dezember 2026 ◄ eingesetzt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    sie sind nicht in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar;

    ii) 

    sie werden ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet;

    iii) 

    ihre Verwendung ist auf die Fütterung von Junggeflügel mit bestimmten Eiweißverbindungen beschränkt; und

    iv) 

    der je Zeitraum von zwölf Monaten für diese Tierarten zulässige Prozentsatz beträgt maximal 5 %. Der Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs ist zu berechnen.

    1.9.4.3.   Tierschutz

    Das Rupfen von lebendem Geflügel ist verboten.

    1.9.4.4.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;

    b) 

    in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;

    ▼M9

    c) 

    Geflügelställe müssen vor Belegung mit einer neuen Partie geräumt werden. Die Ställe und Einrichtungen sind während dieser Zeit zu reinigen und zu desinfizieren. Ferner muss für die Ausläufe nach jeder Belegung eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Ruhezeit eingehalten werden, damit die Vegetation nachwachsen kann. Der Unternehmer muss Aufzeichnungen oder Nachweise über die Einhaltung einer solchen Ruhezeit führen. Diese Vorschriften gelten nicht in Fällen, in denen Geflügel nicht in Partien aufgezogen wird, nicht in Ausläufen gehalten wird und den ganzen Tag freien Auslauf hat;

    ▼B

    d) 

    Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben. Legehennen und Mastgeflügel müssen bzw. muss jedoch während mindestens eines Drittels ihrer bzw. seiner Lebensdauer Zugang zu Freigelände haben, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;

    e) 

    die Tiere müssen vom frühestmöglichen Alter an tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Freigelände haben, wann immer die physiologischen und physischen Bedingungen dies gestatten, ausgenommen bei unionsrechtlich vorgesehenen vorübergehenden Beschränkungen;

    ▼C2

    f) 

    abweichend von Nummer 1.6.5 gelten für Elterntiere und für Junghennen unter 18 Wochen und bei Einhaltung der in Nummer 1.7.3 genannten Bedingungen hinsichtlich der unionsrechtlich vorgesehenen Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die Elterntiere und Junghennen unter 18 Wochen am Zugang zu Freigelände hindern, ►C3  Veranden ◄ als Freigelände und müssen in diesem Fall mit Maschendraht ausgestattet sein, um andere Vögel am Zugang zu hindern;

    ▼B

    g) 

    Freigelände für Geflügel muss den Tieren ungehinderten Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken gewähren;

    h) 

    Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke bestehen;

    i) 

    ist das Futterangebot im Freigelände begrenzt (z. B. bei lang anhaltender Schneedecke oder längeren Trockenzeiten), so ist dem Geflügelfutter Raufutter beizugeben;

    j) 

    soweit Geflügel gemäß unionsrechtlich vorgesehenen Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen nachkommen zu können;

    k) 

    soweit Witterung und Hygienebedingungen dies gestatten, muss Wassergeflügel Zugang zu einem Bach, Teich, See oder Wasserbecken haben, damit sie ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben können und die Tierschutzanforderungen erfüllt sind; falls die Witterung dies nicht gestattet, müssen die Tiere Zugang zu Wasser haben, in das sie ihren Kopf eintauchen und so ihr Gefieder reinigen können;

    l) 

    das natürliche Licht kann durch eine künstliche Beleuchtung ergänzt werden, damit ein Maximum von 16 Lichtstunden täglich und eine ununterbrochene Nachtruhe ohne künstliche Beleuchtung von mindestens acht Stunden gewährleistet ist;

    m) 

    die Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast darf bei keiner Produktionseinheit 1 600  m2 überschreiten;

    n) 

    in einem einzelnen Stallabteil eines Geflügelstalls dürfen nicht mehr als 3 000 Legehennen gehalten werden.

    1.9.5.   Für Kaninchen

    1.9.5.1.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Mindestens 70 % der Futtermittel müssen aus dem Betrieb selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist oder diese nicht verfügbar sind — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten oder Produktionseinheiten in Umstellung und Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden;

    b) 

    Kaninchen müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer es den Umständen entsprechend möglich ist;

    ▼C2

    c) 

    Aufzuchtsysteme müssen je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten;

    ▼B

    d) 

    faserhaltiges Raufutter wie Stroh oder Heu muss bereitgestellt werden, wenn nicht ausreichend Gras vorhanden ist. Grundfutter muss mindestens 60 % der Futtermittel ausmachen.

    1.9.5.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege- oder Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss reichlich trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Die Einstreu kann mit Mineralstoffen, die nach Artikel 24 als Düngemittel oder Bodenverbesserer für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, verbessert und angereichert werden;

    b) 

    Kaninchen sind in Gruppen zu halten;

    c) 

    die Betriebe müssen widerstandsfähige Rassen verwenden, die an die Freilandhaltung angepasst sind;

    d) 

    Kaninchen müssen Zugang haben zu

    i) 

    überdachten Unterständen, einschließlich dunkler Verstecke;

    ii) 

    einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland;

    iii) 

    einer erhöhten Plattform, auf der sie entweder drinnen oder draußen sitzen können;

    iv) 

    Nestmaterial für alle säugenden Muttertieren.

    1.9.6.   Für Bienen

    1.9.6.1.   Herkunft der Tiere

    Bei der Bienenzucht ist Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug zu geben.

    1.9.6.2.   Ernährung

    Für die Ernährung gilt Folgendes:

    a) 

    Am Ende der Produktionssaison muss für die Überwinterung der Bienen genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben;

    ▼M1

    b) 

    das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen Bienenvölker mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Pollen, ökologischen/biologischen Zuckersirupen oder ökologischem/biologischem Zucker gefüttert werden.

    ▼B

    1.9.6.3.   Tiergesundheit

    Für die Tiergesundheit gilt Folgendes:

    a) 

    Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die in Fallen verwendet werden) und geeignete Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

    b) 

    physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Beuten (wie Dampf oder Abflammen) sind gestattet;

    c) 

    männliche Brut darf nur vernichtet werden, um den Befall mit Varroa destructor einzudämmen;

    d) 

    wenn die Bienenvölker trotz aller Vorbeugungsmaßnahmen erkranken oder befallen sind, sind sie unverzüglich zu behandeln, und sie können erforderlichenfalls isoliert aufgestellt werden;

    e) 

    bei Befall mit Varroa destructor dürfen Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eukalyptol oder Kampfer verwendet werden;

    f) 

    werden chemisch-synthetische allopathische Mittel, einschließlich Antibiotika, verabreicht, die keine nach den Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe sind, so sind die behandelten Bienenvölker während dieser Zeit isoliert aufzustellen und das gesamte Wachs ist durch Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung zu ersetzen. Diese Bienenvölker unterliegen anschließend der Umstellungsfrist von zwölf Monaten gemäß Nummer 1.2.2.

    1.9.6.4.   Tierschutz

    Für die Bienenhaltung gelten folgende zusätzliche allgemeine Vorschriften:

    a) 

    Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist untersagt;

    b) 

    Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel von Weiseln sind verboten.

    1.9.6.5.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Der Standort von Bienenstöcken muss so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen vorhanden sind, die im Wesentlichen aus ökologisch/biologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus Wildpflanzen oder nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Wäldern oder Kulturpflanzen bestehen, die nur nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung bewirtschaftet werden;

    b) 

    der Standort von Bienenstöcken muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können;

    c) 

    die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen aus ökologischen/biologischen Kulturen oder Wildpflanzen oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung behandelt werden, die denen gemäß den Artikeln 28 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichwertig sind und die die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen können. Diese Anforderung gilt nicht, wenn keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker;

    d) 

    die Beuten und das Imkereizubehör müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden;

    e) 

    Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen;

    f) 

    in den Bienenstöcken dürfen nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden;

    g) 

    während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt;

    h) 

    Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden;

    i) 

    die Bienenhaltung gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie in Regionen oder Gebieten stattfindet, die von den Mitgliedstaaten als Regionen oder Gebiete ausgewiesen wurden, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.

    ▼M9

    1.9.6.6.   Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen

    Die Unternehmer müssen eine Karte in geeignetem Maßstab anfertigen oder geografische Koordinaten des Standorts der Bienenstöcke aufzeichnen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorzulegen ist/sind und aus der/denen hervorgeht, dass die den Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

    In Bezug auf die Fütterung sind die folgenden Angaben in das Bienenstockverzeichnis einzutragen: Bezeichnung des verwendeten Erzeugnisses, Fütterungszeitpunkte, Mengen und betreffende Bienenstöcke.

    Der Bereich, in dem sich der Bienenstock befindet, muss zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Bienenstöcke und dem Zeitpunkt der Umsetzung aufgezeichnet werden.

    Alle angewendeten Maßnahmen müssen in das Bienenstockverzeichnis eingetragen werden, einschließlich der Vorgänge der Entnahme der Honigwaben und der Honigschleuderung. Die Menge und die Zeitpunkte der Honiggewinnung müssen ebenfalls aufgezeichnet werden.

    ▼B

    Teil III: Produktionsvorschriften für Algen und Aquakulturtiere

    1.   Allgemeine Anforderungen

    1.1.

    Es werden Standorte gewählt, die nicht durch Erzeugnisse oder Stoffe, die für eine ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, oder durch Schadstoffe kontaminiert sind, die den ökologischen/biologischen Charakter der Erzeugnisse beeinträchtigen würden.

    1.2.

    Ökologische/Biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten werden angemessen in der von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Mindestdistanz voneinander getrennt. Bei diesen Maßnahmen sind die natürliche Lage, getrennte Wasserführung, Entfernungen, Gezeitenströmungen und der flussaufwärts oder flussabwärts gelegene Standort der ökologischen/biologischen Produktionseinheit zu beachten. Die Produktion von Algen und Aquakulturtieren gilt nicht als ökologisch/biologisch, wenn sie an Standorten oder in Gebieten erfolgt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten als ungeeignet für solche Tätigkeiten ausgewiesen wurden.

    1.3.

    Für alle neuen Anlagen, die zur ökologischen/biologischen Produktion angemeldet werden und jährlich mehr als 20 Tonnen Aquakulturerzeugnisse produzieren, muss eine der Größe der Produktionseinheit angemessene Umweltprüfung durchgeführt werden, um den Zustand der Produktionseinheit und ihres unmittelbaren Umfeldes sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen ihrer Inbetriebnahme zu beurteilen. Der Unternehmer legt die Ergebnisse der Umweltprüfung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor. Die Umweltprüfung basiert auf den Angaben in Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ). Wurde für die betreffende Produktionseinheit bereits eine gleichwertige Prüfung durchgeführt, kann diese verwendet werden.

    1.4.

    Die Zerstörung von Mangrovenbeständen ist nicht zulässig.

    1.5.

    Der Unternehmer erstellt einen der Größe der Produktionseinheit angemessenen Nachhaltigkeitsplan für die Aquakultur und Algenernte.

    1.6.

    Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.

    1.7.

    Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen gegen Prädatoren gemäß der Richtlinie 92/43/EWG sowie einzelstaatliche Vorschriften werden im Nachhaltigkeitsplan aufgeführt.

    1.8.

    Gegebenenfalls koordinieren benachbarte Unternehmer ihre Nachhaltigkeitspläne.

    1.9.

    Unternehmer, die Aquakulturtiere und/oder Algen produzieren, stellen im Rahmen des Nachhaltigkeitsplans ein Abfallreduzierungskonzept auf, das bei Aufnahme des Betriebs umgesetzt wird. Die Nutzung von Restwärme ist, soweit möglich, auf erneuerbare Energien zu beschränken.

    1.10.

    Aufbereitung unverarbeiteter Erzeugnisse

    Werden Algen oder Aquakulturtiere anderen Aufbereitungsvorgängen als einer Verarbeitung unterzogen, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Teil IV Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2.2.3 sinngemäß auch für diese Vorgänge.

    ▼M9

    1.11.

    Die Unternehmer müssen Nachweise über etwaige abweichende Regelungen von den Produktionsvorschriften für Aquakulturtiere bereithalten, die ihnen gemäß der Nummer 3.1.2.1 Buchstaben d und e genehmigt wurden.

    ▼B

    2.   Vorschriften für Algen

    Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11 und 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält der vorliegende Abschnitt Vorschriften für das ökologische/biologische Sammeln und die ökologische/biologische Produktion von Algen. Er gilt sinngemäß auch für die Produktion von Phytoplankton.

    2.1.   Umstellung

    2.1.1.

    Für eine Produktionseinheit für das Sammeln von Algenbeträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate.

    2.1.2.

    Für eine Produktionseinheit für die Algenzucht beträgt der Umstellungszeitraum sechs Monate oder einen vollen Produktionszyklus, wenn dieser länger als sechs Monate ist.

    2.2.   Produktionsvorschriften für Algen

    2.2.1.

    Das Sammeln von wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

    a) 

    die Aufwuchsgewässer in gesundheitlicher Hinsicht geeignet und sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie

    — 
    den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) als A und B eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder
    — 
    den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019;
    b) 

    das Sammeln die Stabilität des natürlichen Ökosystems und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

    2.2.2.

    Die Algenzucht erfolgt in Gebieten, deren ökologische und gesundheitliche Voraussetzungen mindestens den unter Nummer 2.2.1 Buchstabe a beschriebenen Voraussetzungen entsprechen müssen, damit die Algenproduktion als ökologisch/biologisch gelten kann. Zusätzlich gelten die folgenden Produktionsvorschriften:

    a) 

    Auf allen Produktionsstufen von der Sammlung der Jungalgen bis zur Ernte sind nachhaltige Praktiken anzuwenden;

    b) 

    um den Zuchtbestand in Innenanlagen zu erhalten und dessen Vielfalt zu fördern und sicherzustellen, dass ein großer Genpool erhalten bleibt, sind regelmäßig Jungalgen in freien Gewässern zu sammeln;

    c) 

    außer in Innenanlagen dürfen keine Düngemittel verwendet werden; es dürfen nur solche Düngemittel eingesetzt werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zu diesem Zweck zugelassen sind. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken. ◄

    2.3.   Algenzucht

    2.3.1.   Bei Algenkulturen im Meer werden nur Nährstoffe verwendet, die in den Gewässern natürlich vorkommen oder aus der ökologischen/biologischen Produktion von Aquakulturtieren stammen, die vorzugsweise nahegelegen als Teil eines Polykultursystems stattfindet.

    2.3.2.   Bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, darf der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher sein als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers. Verwendet werden dürfen nur die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Stoffe führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des Stoffs, der Bezeichnung des Stoffs, der ausgebrachten Menge sowie Angaben zu den betreffenden Partien/Behältnisse/Becken. ◄

    2.3.3.   Die Kulturdichte oder Bewirtschaftungsintensität wird aufgezeichnet und gewährleistet die Unversehrtheit der aquatischen Umwelt, indem sichergestellt wird, dass die Höchstmenge an Algen, die ohne Schaden für die Umwelt entnommen werden kann, nicht überschritten wird.

    2.3.4.   Seile und andere Vorrichtungen für die Algenproduktion werden, soweit möglich, wiederverwendet oder wiederverwertet.

    2.4.   Nachhaltige Sammlung wilder Algenbestände

    2.4.1.

    Für das Sammeln von Algen wird bei Aufnahme der Tätigkeit eine einmalige Schätzung der Biomasse vorgenommen.

    2.4.2.

    In der Einheit oder in den Betriebsstätten werden Aufzeichnungen geführt, sodass der Unternehmer feststellen und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle überprüfen kann, dass ausschließlich wilde, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung erzeugte Algen gesammelt und geliefert wurden.

    2.4.3.

    Das Sammeln von Algen darf mengenmäßig keinen gravierenden Eingriff in den Zustand der aquatischen Umwelt darstellen. Es wird durch geeignete Maßnahmen wie Sammeltechniken, Mindestgrößen, Alter, Reproduktionszyklen oder Größe des verbleibenden Algenbestands sichergestellt, dass sich die Algenbestände erneuern können und Beifänge vermieden werden.

    2.4.4.

    Werden Algen in einem miteinander geteilten oder gemeinsamen Sammelgebiet gesammelt, so ist durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte betreffende Behörde zu belegen, dass die gesamte Sammelmenge mit den Vorschriften dieser Verordnung im Einklang steht.

    3.   Vorschriften für Aquakulturtiere

    Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 15 und gegebenenfalls Abschnitt 1 dieses Teils enthält dieser Abschnitt Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bestimmter Arten von Fischen, Krebstieren, Stachelhäutern und Weichtieren. Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Produktion von Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und anderen aquatischen Futtertieren.

    3.1.   Allgemeine Anforderungen

    3.1.1.   Umstellung

    Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

    a) 

    für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;

    b) 

    für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;

    c) 

    für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;

    d) 

    für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

    3.1.2.   Herkunft der Aquakulturtiere

    3.1.2.1.

    Für die Herkunft der Aquakulturtiere gilt Folgendes:

    a) 

    Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammt;

    b) 

    verwendet werden heimische Arten, und Ziel der Zucht sind besser an die Produktionsbedingungen angepasste, gesunde und das Futter gut verwertende Stämme. Der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle werden Aufzeichnungen über Herkunft und Behandlung der Tiere vorgelegt;

    c) 

    es werden Arten gewählt, die robust sind und deren Produktion für Wildbestände weitgehend gefahrlos ist;

    d) 

    zu Zuchtzwecken dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere nur in hinreichend begründeten Fällen, wenn keine ökologisch/biologisch erzeugten Zuchttiere verfügbar sind oder nach Genehmigung durch die zuständige Behörde der Genbestand in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke erneuert wird, in einen Betrieb eingebracht werden, um die Eignung des Genbestands zu verbessern. Sie müssen mindestens drei Monate ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen. Für Tiere, die auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion (IUCN) stehen, darf die Genehmigung der Verwendung von wild gefangenen Exemplaren nur im Rahmen der von der entsprechenden für die Erhaltung zuständigen Behörde anerkannten Artenschutzprogramme erteilt werden;

    e) 

    die Verwendung von wild gefangenen juvenilen Aquakulturtieren als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:

    i) 

    natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;

    ii) 

    Besatz mit wilder Fischbrut oder Krebstierlarven von Arten, die nicht auf der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN stehen, in extensiver Aquakultur in Feuchtgebieten wie etwa Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Lagunen des Küstenraums, sofern

    — 
    der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und
    — 
    die Tiere ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.

    Abweichend von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten das Einbringen von maximal 50 % nichtökologischer/nichtbiologischer Jungtiere von Arten, die zum ►M3  1. Januar 2022 ◄ in der Union nicht als ökologisch/biologisch erzeugt wurden, als Besatzmaterial in eine ökologische/biologische Produktionseinheit genehmigen, sofern sie mindestens die letzten zwei Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen. Eine solche abweichende Regelung darf für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden und ist nicht verlängerbar.

    Für Aquakulturbetriebe außerhalb der Union kann eine solche abweichende Regelung nur von gemäß Artikel 46 Absatz 1 anerkannten Kontrollbehörden oder Kontrollstellen für Arten gewährt werden, die weder im Hoheitsgebiet des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, noch in der Union als ökologisch/biologisch erzeugt wurden. Eine solche abweichende Regelung darf für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden und ist nicht verlängerbar.

    3.1.2.2.

    Für die Züchtung gilt Folgendes:

    a) 

    Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten;

    b) 

    die künstliche Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Stämmen (mit Ausnahme einer manuellen Sortierung), Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung und das Klonen sind untersagt;

    c) 

    es sind angemessene Stämme auszuwählen.

    ▼M1

    3.1.2.3.

    Erzeugung von Jungfischen

    Bei der Aufzucht von Larven von Seefischarten sind Aufzuchtsysteme (vorzugsweise „Mesokosmos-System“ oder „Großtank-Aufzucht“) zulässig. Diese Aufzuchtsysteme müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    die anfängliche Besatzdichte liegt unter 20 Eiern bzw. Larven pro Liter;

    b) 

    der Larvenaufzuchttank hat ein Fassungsvermögen von mindestens 20 m3 und

    c) 

    die Larven ernähren sich von natürlichem Plankton, das sich im Tank entwickelt und gegebenenfalls durch extern erzeugtes Phytoplankton und Zooplankton ergänzt wird.

    ▼M9

    3.1.2.4.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Herkunft der Tiere, einschließlich Angaben zur Identifizierung der Tiere/Tierpartien, das Ankunftsdatum und Arten, Mengen, den ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Status und den Umstellungszeitraum führen.

    ▼B

    3.1.3.   Ernährung

    3.1.3.1.

    Für die Fütterung von Fischen, Krebstieren und Stachelhäutern gilt Folgendes:

    a) 

    Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem Ernährungsbedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen;

    b) 

    die maßgeblichen Anforderungen an ein Fütterungsregime sind:

    i) 

    Tiergesundheit und Tierschutz;

    ii) 

    hohe Produktqualität, einschließlich einer Nährwertzusammensetzung des Erzeugnisses, die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;

    iii) 

    geringe Umweltbelastung;

    c) 

    der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss ökologisch/biologisch sein und der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Aquakultur oder aus Fischereien stammen, deren Nachhaltigkeit im Rahmen einer Regelung, die gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 von der zuständigen Behörde anerkannt ist, zertifiziert wurde;

    d) 

    nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Tieren, Algen oder Hefe, Einzelfuttermittel mineralischen oder mikrobiellen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

    e) 

    die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.

    3.1.3.2.

    Für Muscheln und andere Arten, die nicht gefüttert werden, sondern sich von natürlichem Plankton ernähren, gelten folgende Vorschriften:

    a) 

    Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren Ernährungsbedarf aus der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden;

    b) 

    die Aufwuchsgewässer müssen in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein und einen sehr guten ökologischen Zustand im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG aufweisen oder einen guten Umweltzustand im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG aufweisen oder von vergleichbarer Qualität sind wie

    — 
    den in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 als A eingestuften Erzeugungsgebieten bis zum 13. Dezember 2019 oder
    — 
    den entsprechend eingestuften Gebieten gemäß den von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakten ab dem 14. Dezember 2019.

    3.1.3.3.

    Spezifische Vorschriften für die Fütterung karnivorer Aquakulturtiere

    Karnivore Aquakulturtiere werden in folgender Rangfolge gefüttert:

    a) 

    mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;

    b) 

    mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus ökologischer/biologischer Aquakultur;

    c) 

    mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

    d) 

    mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch von ganzen Fischen, Krebstieren, oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

    ▼M1

    e) 

    mit ökologischen/biologischen Einzelfuttermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.

    ▼B

    3.1.3.4.

    Spezifische Vorschriften für die Fütterung bestimmter Aquakulturtiere

    Während der Abwachsphase werden Fische in Binnengewässern, Geißelgarnelen, Süßwassergarnelen und tropische Süßwasserfische wie folgt gefüttert:

    a) 

    Sie ernähren sich über das natürliche Nahrungsangebot in Teichen und Seen;

    b) 

    steht eine natürliche Nahrung gemäß Buchstabe a nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, dürfen ökologische/biologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs, die vorzugsweise aus dem Betrieb selbst stammen, oder Algen zugefüttert werden. Die Notwendigkeit des Zufütterns ist von den Unternehmern zu dokumentieren;

    c) 

    bei Zufütterung mit natürlicher Nahrung gemäß Buchstabe b

    i) 

    darf die Futterration für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) maximal 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten,

    ii) 

    darf die Futterration für Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.

    ▼M7

    Während der Abwachsphase und in früheren Lebensstadien in Brutanlagen und Aufzuchtbecken darf ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden, um das Nahrungsangebot für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) zu ergänzen und so die erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können.

    ▼M9

    3.1.3.5.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über das spezifische Fütterungsregime, insbesondere über die Bezeichnung und Menge der Futtermittel und die Verwendung zugefütterter Futtermittel sowie über die jeweiligen Tiere/Tierpartien führen, die gefüttert wurden.

    ▼B

    3.1.4.   Tiergesundheit

    3.1.4.1.   Krankheitsvorsorge

    Für die Krankheitsvorsorge gilt Folgendes:

    a) 

    Die Krankheitsvorsorge beruht auf der Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen, d. h. angemessene Standortwahl, wobei u. a. den Bedürfnissen der Art unter dem Aspekt der Wasserqualität, der Wasserdurchfluss- und Wasseraustauschrate Rechnung getragen wird, optimale Gestaltung des Betriebs, Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, angemessene Besatzdichte und Wahl geeigneter Rassen und Linien;

    b) 

    die Verwendung immunologisch wirksamer Tierarzneimittel ist gestattet;

    c) 

    der Tiergesundheitsplan sieht Maßnahmen zur biologischen Sicherheit und Krankheitsvorsorge vor und schließt eine schriftliche Vereinbarung über eine der Produktionseinheit angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere ein, die den Betrieb mindestens einmal im Jahr (bei Muschelzucht mindestens einmal alle zwei Jahre) besichtigen;

    d) 

    Haltungssysteme, Ausrüstungen und Geräte werden ordentlich gereinigt und desinfiziert;

    e) 

    biologischer Bewuchs wird nur mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in einiger Entfernung von der Anlage ins Meer zurückgeworfen;

    f) 

    für die Reinigung und Desinfektion der Ausrüstung und Anlagen dürfen nur Mittel verwendet werden, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

    g) 

    für die Ruhezeiten gilt Folgendes:

    i) 

    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert;

    ii) 

    für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;

    iii) 

    in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt;

    h) 

    gegebenenfalls werden vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sofort entfernt, um keine deutliche Verschlechterung der Wasserqualität zu riskieren, Krankheitsrisiken einzuschränken und keine Insekten oder Nager anzulocken;

    i) 

    der Einsatz von ultraviolettem Licht und Ozon ist nur in Brut- und Jungtierstationen erlaubt;

    j) 

    für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt und Süßwasser, Salzwasser und Natriumchloridlösungen verwendet.

    3.1.4.2.   Tierärztliche Behandlung

    Für die tierärztliche Behandlung gilt Folgendes:

    a) 

    Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen und unter der Verantwortung eines Tierarztes verabreicht werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Gegebenenfalls sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen;

    b) 

    nach dem Unionsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig;

    c) 

    tritt trotz der Vorbeugungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tiergesundheit gemäß Nummer 3.1.4.1 ein Gesundheitsproblem auf, können Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

    i) 

    pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung;

    ii) 

    Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben; und

    iii) 

    Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunostimulanzien oder zugelassene Probiotika;

    d) 

    allopathische Behandlungen sind auf zwei Behandlungen jährlich beschränkt, ausgenommen Impfungen und Maßnahmen im Rahmen obligatorischer Tilgungspläne. Bei einem Produktionszyklus von weniger als einem Jahr darf jedoch nur einmal allopathisch behandelt werden. Wird häufiger allopathisch behandelt, dürfen die betreffenden Tiere nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden;

    ▼M7

    e) 

    Parasitenbehandlungen, obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen, unterliegen folgenden Beschränkungen:

    i) 

    bei Lachs höchstens zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten eine Behandlung pro Jahr;

    ii) 

    bei allen anderen Arten außer Lachs zwei Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von weniger als 12 Monaten eine Behandlung pro Jahr;

    iii) 

    bei allen Arten unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art insgesamt höchstens vier Behandlungen;

    ▼B

    f) 

    die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen gemäß Buchstabe d, auch im Rahmen obligatorischer Seuchenbekämpfungs- und -tilgungsprogramme, ist doppelt so lang wie die vorgeschriebene Wartezeit gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG oder beträgt, wenn keine Wartezeit festgelegt ist, 48 Stunden;

    g) 

    der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu melden, bevor die Tiere als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein.

    ▼M9

    3.1.4.3.   Führung von Aufzeichnungen über Krankheitsvorsorge

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die zur Krankheitsvorsorge ergriffenen Maßnahmen führen, einschließlich Einzelheiten zu Ruhezeiten, zur Reinigung und Wasserbehandlung sowie etwaigen tierärztlichen oder sonstigen angewendeten Parasitenbehandlungen, insbesondere das Datum der Behandlung, die Diagnose, die Dosierung, die Bezeichnung des Behandlungsmittels und gegebenenfalls die tierärztliche Verschreibung für die tierärztliche Behandlung sowie die Wartezeit, die eingehalten werden muss, bevor die Aquakulturerzeugnisse als ökologisch/biologisch vermarktet und gekennzeichnet werden dürfen.

    ▼B

    3.1.5.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    3.1.5.1.

    Geschlossene Kreislaufanlagen für die Tierproduktion in Aquakultur sind verboten, ausgenommen Brut- und Jungtierstationen oder Anlagen für die Erzeugung von ökologischen/biologischen Futterorganismen.

    3.1.5.2.

    Das Wasser darf nur in Brut- und Jungtierstationen künstlich erwärmt oder gekühlt werden. Natürliches Brunnenwasser kann auf allen Produktionsstufen zum Erwärmen oder Kühlen des Wassers verwendet werden.

    3.1.5.3.

    Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:

    a) 

    ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden und die relevante Besatzdichte gemäß den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten;

    b) 

    Wasser guter Qualität u. a. mit einer angemessenen Durchfluss- und Wasseraustauschrate, ausreichendem Sauerstoffgehalt und niedriger Metabolitenkonzentration;

    c) 

    artgerechte und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse.

    Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Aquakulturfische auswirkt, werden der Zustand der Fische (Flossen- oder andere Verletzungen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) sowie die Wasserqualität regelmäßig überwacht und berücksichtigt.

    Für Süßwasserfische sind möglichst naturnahe Bodenverhältnisse vorzusehen.

    Für Karpfen und verwandte Arten gilt Folgendes:

    — 
    Es ist natürlicher Erdboden vorzusehen;
    — 
    für eine organische und mineralische Düngung der Teiche und Seen dürfen nur Düngemittel und Bodenverbesserer, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, mit einer Höchstgabe von 20 kg Stickstoff/ha verwendet werden;
    — 
    der Einsatz chemisch-synthetischer Mittel zur Kontrolle des Pflanzenwuchses in den Produktionsgewässern ist verboten.

    ▼M9

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Maßnahmen zur Überwachung und Wahrung des Tierschutzes und der Wasserqualität führen. Bei der Düngung von Teichen und Seen müssen die Unternehmer Aufzeichnungen über die Ausbringung von Düngemitteln und Bodenverbesserern führen, einschließlich des Ausbringungsdatums, der Bezeichnung des Mittels, der ausgebrachten Menge und des Ortes der betreffenden Ausbringung.

    ▼B

    3.1.5.4.

    Design und Konstruktion der aquatischen Haltungseinrichtungen bewirken Wasseraustauschraten und physikalisch-chemische Parameter, die Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und ihnen artgerechtes Verhalten ermöglichen.

    Die spezifischen Merkmale der Produktions- und Haltungseinrichtungen für Arten oder Artengruppen gemäß den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten müssen eingehalten werden.

    3.1.5.5.

    Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    Bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasseraustauschrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu überwachen und zu kontrollieren;

    b) 

    mindestens 10 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.

    3.1.5.6.

    Haltungseinrichtungen im Meer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) 

    Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;

    b) 

    Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.

    3.1.5.7.

    Konstruktion, Standort und Betrieb der Haltungseinrichtungen sind so konzipiert, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird.

    3.1.5.8.

    Sollten Fische oder Krebstiere entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls einschließlich Wiedereinfang, um nachteilige Auswirkungen auf das lokale Ökosystem zu vermindern. Über derartige Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen.

    3.1.5.9.

    Bei Aquakultur in Teichen, Becken oder Fließkanälen verfügen die Anlagen entweder über natürliche Filterbetten, Absetzbecken, biologische oder mechanische Filter für den Rückhalt von Abfallnährstoffen oder verwenden Algen oder Tiere (Muscheln), die zur Verbesserung der Abwasserqualität beitragen. Das Ablaufwasser wird gegebenenfalls regelmäßig kontrolliert.

    3.1.6.   Tierschutz

    3.1.6.1.

    Die Halter von Aquakulturtieren müssen die nötigen Grundkenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz besitzen.

    3.1.6.2.

    Das Manipulieren von Aquakulturtieren wird auf ein Mindestmaß reduziert und unter Verwendung geeigneter Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt vorgenommen, um Stress und Verletzungen, die mit Manipulationen einhergehen, zu vermeiden. Beim Manipulieren von Elterntieren wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken; gegebenenfalls sind die Tiere zu betäuben. Sortiervorgänge werden auf ein Mindestmaß reduziert und werden nur durchgeführt, wenn dies zur Sicherstellung des Wohlbefindens der Tiere notwendig ist.

    3.1.6.3.

    Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:

    a) 

    Die Tageslichtdauer darf nicht künstlich über das Höchstmaß hinaus verlängert werden, das den ethologischen Bedürfnissen, den geografischen Gegebenheiten und dem allgemeinen Gesundheitszustand der Tiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 14 Stunden pro Tag;

    b) 

    beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.

    3.1.6.4.

    Eine Belüftung der Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit erlaubt. Mechanische Belüftungsgeräte werden vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben.

    3.1.6.5.

    Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit und der Schutz der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion oder des Transports dies erfordern:

    a) 

    bei außergewöhnlichem Temperaturänderungen, Druckabfall oder versehentlicher Verschmutzung des Wassers;

    b) 

    bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;

    c) 

    um das Überleben des Bestands sicherzustellen.

    ▼M9

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über solche Einsätze führen, aus denen hervorgeht, ob sie gemäß Buchstabe a, b oder c angewendet wurden.

    ▼B

    3.1.6.6.

    Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Dauer des Transports von Aquakulturtieren möglichst kurz zu halten.

    3.1.6.7.

    Ein Leiden der Tiere ist während ihrer gesamten Lebensdauer sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

    3.1.6.8.

    Das Entfernen der Augenstiele, einschließlich aller vergleichbaren Praktiken wie Abschnüren, Einschneiden und Abzwicken, ist verboten.

    3.1.6.9.

    Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Fische sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Beim Manipulieren der Tiere vor dem Schlachten wird darauf geachtet, Verletzungen und Stress auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Entscheidung über die beste Schlachtmethode muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

    3.2.   Detaillierte Vorschriften für Weichtiere

    3.2.1.   Herkunft der Muschelsaat

    Für die Herkunft der Muschelsaat gilt Folgendes:

    a) 

    Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn:

    i) 

    sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder von Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind; oder

    ii) 

    es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt;

    b) 

    im Falle der Pazifischen Auster (Crassostrea gigas) wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn seltener vermehrt;

    c) 

    es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen;

    d) 

    das Sammeln von Muschelsaat aus Wildbeständen bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde.

    3.2.2.   Unterbringung und Haltungspraktiken

    Für die Unterbringung und Haltungspraktiken gilt Folgendes:

    a) 

    Die Produktion kann in demselben Gewässer wie ökologische/biologische Fisch- und Algenproduktion in Polykultur erfolgen, die im Nachhaltigkeitsplan näher zu beschreiben ist. Muscheln können in Polykultur auch zusammen mit Schnecken wie der Gemeinen Strandschnecke kultiviert werden;

    b) 

    ökologische/biologische Muschelproduktion erfolgt in Gebieten, die durch Pfähle oder Schwimmkörper oder auf andere Art klar gekennzeichnet sind, und nutzt zur Eingrenzung gegebenenfalls Netze, Käfige oder andere künstliche Strukturen;

    c) 

    potenzielle Gefahren ökologischer/biologischer Schalentierkulturen für andere, unter Schutz gestellte Arten werden so weit wie möglich ausgeschlossen. Netze zum Schutz gegen Prädatoren sind so konstruiert, dass tauchende Vögel keinen Schaden nehmen können.

    3.2.3.   Zucht

    Für die Zucht gilt Folgendes:

    a) 

    Die Muschelzucht an hängenden Leinen und andere in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 aufgelistete Methoden sind in der ökologischen/biologischen Produktion zulässig;

    b) 

    Weichtierkulturen am Meeresboden sind nur zulässig, wenn an den Aufzucht- und Sammelplätzen keine spürbar negativen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen. Eine Untersuchung einschließlich Bericht zum Nachweis geringstmöglicher Umweltbelastungen ist dem Nachhaltigkeitsplan als separates Kapitel beizufügen und vom Unternehmer bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vor Aufnahme des Betriebs vorzulegen.

    3.2.4.   Bewirtschaftung

    Für die Bewirtschaftung gilt Folgendes:

    a) 

    Die Besatzdichte übersteigt nicht die Besatzdichte von nichtökologisch/nichtbiologisch bewirtschafteten Schalentierproduktionsanlagen am selben Standort. Sortieren, Ausdünnen und Anpassen der Besatzdichte erfolgen auf Basis der Biomasse, unter Beachtung des Tierschutzes und mit dem Ziel hoher Produktqualität;

    b) 

    biologischer Bewuchs wird mechanisch oder von Hand entfernt und gegebenenfalls in größerer Entfernung von den Zuchtanlagen ins Meer zurückgeworfen. Schalentiere dürfen zum Schutz gegen schädliche Bewuchsorganismen einmal im Laufe des Produktionszyklus mit einer Kalklösung behandelt werden.

    3.2.5.   Spezifische Kultivierungsvorschriften für Austern

    Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Produktion muss den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 15 Absatz 3 festgelegten Anforderungen genügen.

    Teil IV: Produktionsvorschriften für verarbeitete Lebensmittel

    Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 16 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Lebensmittel.

    1.   Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

    1.1.

    Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebensmitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis ( 31 ) zu beachten.

    1.2.

    Verarbeitete Lebensmittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

    1.3.

    Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

    1.4.

    Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

    ▼M9

    a) 

    Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;

    ▼B

    b) 

    geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

    c) 

    sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

    1.5.

    Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

    a) 

    die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;

    b) 

    die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;

    c) 

    ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

    d) 

    ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

    e) 

    alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

    f) 

    die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

    1.6.

    Erzeugnisse, Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser als ökologische/biologische Lebensmittel zu vermarktenden Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

    ▼M9

    1.7.

    Die Unternehmer müssen Nachweise über Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 25 bereithalten, wenn sie solche Zulassungen erhalten oder in Anspruch genommen haben.

    ▼B

    2.   Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

    2.1.

    Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

    a) 

    Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt oder aus in Anhang I aufgelisteten Erzeugnissen, die für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehen sind; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus solchen Erzeugnissen hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt;

    b) 

    eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen;

    c) 

    eine während der Umstellung erzeugte Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen ökologischen/biologischen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Zutat vorkommen.

    2.2.

    Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

    2.2.1. 

    Bei der Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse und Stoffe aus dem Weinsektor, für die die Bestimmungen von Teil VI Nummer 2 gelten, und Hefe, für die die Bestimmungen von Teil VII Nummer 1.3 gelten, dürfen nur gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 verwendet werden.

    2.2.2. 

    Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen für die Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden:

    a) 

    Zubereitungen aus Mikroorganismen und Lebensmittelenzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden; Lebensmittelenzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sein;

    b) 

    Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c und Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008, die gemäß Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Verordnung als natürliche Aromastoffe oder natürliche Aromaextrakte gekennzeichnet sind;

    c) 

    Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;

    d) 

    natürliche Farben und natürliche Überzugsstoffe für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres in Verkehr zu bringen;

    e) 

    Trinkwasser und ökologische/biologische oder nichtökologische/nichtbiologische Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;

    f) 

    Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

    i) 

    soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden; oder

    ii) 

    im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

    — 
    in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden, oder
    — 
    in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission ( 33 ), soweit ihre Verwendung nach vorgenannter Richtlinie zugelassen ist.
    2.2.3. 

    Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung. ◄

    2.2.4. 

    Für die Zwecke der Berechnung gemäß Artikel 30 Absatz 5 gilt Folgendes:

    a) 

    Bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

    b) 

    Zubereitungen und Stoffe gemäß Nummer 2.2.2 Buchstaben a, c, d, e und f werden nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;

    c) 

    Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

    ▼M9

    2.3.

    Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

    ▼B

    Teil V: Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel

    Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11 und 17 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion verarbeiteter Futtermittel.

    1.   Allgemeine Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

    1.1. Bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Futtermitteln sowie bei der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, sind die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten.

    1.2. Verarbeitete Futtermittel herstellende Unternehmer müssen angemessene Verfahren einrichten und aktualisieren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen.

    1.3. Die Anwendung der Verfahren gemäß Nummer 1.2 muss jederzeit gewährleisten, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

    1.4. Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 1.2 anwenden und einhalten; sie müssen unbeschadet des Artikels 28 insbesondere

    ▼M9

    a) 

    Vorsorgemaßnahmen treffen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen führen;

    ▼B

    b) 

    geeignete Reinigungsmaßnahmen durchführen, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;

    c) 

    sicherstellen, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden.

    1.5. Die Aufbereitung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, von Umstellungserzeugnissen und von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen muss räumlich oder zeitlich voneinander getrennt erfolgen. Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse in beliebiger Kombination aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass

    a) 

    die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle diesbezüglich informiert wird;

    b) 

    die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit Erzeugnissen jeder Art (ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse oder nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse) kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die Erzeugung abgeschlossen ist;

    c) 

    ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich voneinander getrennt gelagert werden;

    d) 

    ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;

    e) 

    alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

    f) 

    die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.

    2.   Detaillierte Anforderungen für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel

    2.1. Ökologische/Biologische Einzelfuttermittel oder Umstellungseinzelfuttermittel dürfen nicht zusammen mit den gleichen Einzelfuttermitteln aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion zur Herstellung eines ökologischen/biologischen Futtermittels verwendet werden.

    2.2. Einzelfuttermittel, die in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sein.

    2.3. Bei der Verarbeitung von Futtermitteln dürfen nur gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel mit Ursprung in Pflanzen, Algen, Tieren oder Hefe, Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

    2.4. Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind. ►M9  Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Mittel führen, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Mittels, der Bezeichnung des Mittels, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung. ◄

    ▼M9

    2.5. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über alle bei der Futtermittelproduktion verwendeten Produktionsmittel führen. Bei der Herstellung zusammengesetzter Erzeugnisse müssen für die zuständige Behörde oder Kontrollstelle vollständige Rezepturen/Formeln mit Angabe der Input- und Outputmengen bereitgehalten werden.

    ▼B

    Teil VI: Wein

    1.   Geltungsbereich

    1.1. Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 10, 11, 16 und 18 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

    1.2. Sofern in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 ( 34 ) und (EG) Nr. 607/2009 ( 35 ) der Kommission Anwendung.

    2.   Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe

    2.1. Erzeugnisse des Weinsektors werden aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt.

    2.2. Bei der Herstellung von Erzeugnissen des Weinsektors, einschließlich während der önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EG) Nr. 606/2009 und insbesondere Anhang I A der letztgenannten Verordnung, dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden, die gemäß Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

    ▼M9

    2.3. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Weinerzeugung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und gegebenenfalls des Orts der Verwendung.

    ▼B

    3.   Önologische Verfahren und Einschränkungen

    3.1. Unbeschadet der Abschnitte 1 und 2 dieses Teils und der unter den Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 vorgesehenen besonderen Verbote und Einschränkungen sind nur solche önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen, einschließlich der Einschränkungen gemäß Artikel 80 und Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß Artikel 3, den Artikeln 5 bis 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sowie gemäß den Anhängen dieser Verordnungen, zugelassen, die vor dem 1. August 2010 angewendet wurden.

    3.2. Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:

    a) 

    teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

    b) 

    Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

    c) 

    Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

    d) 

    teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;

    e) 

    Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.

    3.3. Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:

    a) 

    Bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 75 °C nicht übersteigen;

    b) 

    bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.

    3.4. Nach dem 1. August 2010 eingeführte Änderungen in Bezug auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vorgesehenen önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen dürfen bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen in diesen Abschnitt und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung angewendet werden.

    Teil VII: Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird

    Zusätzlich zu den allgemeinen Produktionsvorschriften in den Artikeln 9, 11, 16, 17 und 19 enthält dieser Teil Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird.

    1.   Allgemeine Anforderungen

    1.1. Für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe dürfen nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Bis zum ►M3  31. Dezember 2024 ◄ ist jedoch das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Gewicht der Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Unternehmer nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

    1.2. Ökologische/Biologische Hefe darf in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen.

    1.3. Folgende Erzeugnisse und Stoffe dürfen bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von ökologischer/biologischer Hefe verwendet werden:

    a) 

    Verarbeitungshilfsstoffe, die nach Artikel 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

    b) 

    Erzeugnisse und Stoffe nach Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben a, b und e.

    1.4. Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 für die Verarbeitung zugelassen sind.

    ▼M9

    1.5. Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen über etwaige Erzeugnisse und Stoffe führen, die in der Hefeherstellung und zur Reinigung und Desinfektion verwendet wurden, einschließlich des Zeitpunkts/der Zeitpunkte der Verwendung des einzelnen Erzeugnisses, der Bezeichnung des Erzeugnisses, seiner Wirkstoffe und des Orts der Verwendung.

    ▼B




    ANHANG III

    ABHOLUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG VON ERZEUGNISSEN

    1.   Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten

    Die Unternehmer können ökologische/biologische Erzeugnisse, Umstellungserzeugnisse und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse und der Umstellungserzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.

    2.   Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten

    ▼M5

    2.1.   Bereitzustellende Angaben

    2.1.1. Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht verändert oder ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:

    a) 

    den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;

    b) 

    die Bezeichnung des Erzeugnisses;

    c) 

    den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und

    d) 

    gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen nach Artikel 34 Absatz 5 zugeordnet werden kann.

    2.1.2. Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mischfuttermittel, die zu anderen Unternehmern oder Betrieben, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, befördert werden, mit einem Etikett versehen sind, das zusätzlich zu anderen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben enthält:

    a) 

    die Angaben gemäß Nummer 2.1.1;

    b) 

    gegebenenfalls nach Gewicht der Trockenmasse

    i) 

    den Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel in Prozent;

    ii) 

    den Gesamtanteil von Umstellungseinzelfuttermitteln in Prozent;

    iii) 

    den Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent;

    iv) 

    den Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;

    c) 

    sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel;

    d) 

    sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel;

    e) 

    bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, die Angabe, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.

    2.1.3. Unbeschadet der Richtlinie 66/401/EWG tragen die Unternehmer dafür Sorge, dass das Verpackungsetikett einer Futterpflanzensaatgutmischung, die ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von bestimmten unterschiedlichen Pflanzenarten umfasst, für die unter den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt wurde, Angaben zu den genauen Bestandteilen der Mischung in Form des Massenanteils jeder enthaltenen Art und gegebenenfalls Sorte enthält.

    Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen im Rahmen des Anhangs IV der Richtlinie 66/401/EWG umfassen diese Informationen neben den in Absatz 1 verlangten Angaben auch die Liste der in der Mischung enthaltenen Arten, die als ökologisch/biologisch oder in Umstellung befindlich gekennzeichnet sind. Der minimale Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut der Mischung muss mindestens 70 % betragen.

    Enthält die Mischung nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut, muss das Etikett darüber hinaus folgenden Hinweis enthalten: „Diese Mischung darf nur im Rahmen der Genehmigung und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde verwendet werden, die die Verwendung dieser Mischung im Einklang mit Anhang II Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt hat.“

    Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.

    ▼B

    2.2. Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn

    a) 

    die Erzeugnisse auf direktem Wege zwischen zwei Unternehmern befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen,

    b) 

    nur ökologische/biologische Erzeugnisse oder nur Umstellungserzeugnisse befördert werden;

    c) 

    die Erzeugnisse von einem Dokument begleitet werden, das die unter Nummer 2.1 genannten Angaben enthält, und

    d) 

    sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Aufzeichnungen führen und die Aufzeichnungen der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung halten.

    3.   Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten

    Unternehmer tragen bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Ökologisch/Biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel sind bei der Beförderung räumlich voneinander getrennt;

    b) 

    Transportmittel oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, werden zur Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen nur verwendet, sofern

    i) 

    vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen;

    ii) 

    je nach den im Rahmen der Kontrollvorkehrungen bewerteten Risiken alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit Hinweis auf die ökologische/biologische Produktion in Verkehr gebracht werden können;

    iii) 

    der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Verfügung hält;

    c) 

    ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse oder Umstellungsfuttermittel-Fertigerzeugnisse werden räumlich oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;

    d) 

    bei der Beförderung werden die Erzeugnismenge zu Beginn der Auslieferungsrunde sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.

    4.   Transport von lebenden Fischen

    4.1. Lebende Fische werden in geeigneten Behältnissen mit sauberem Wasser, das die physiologischen Ansprüche der Fische hinsichtlich Temperatur und Sauerstoffgehalt erfüllt, transportiert.

    4.2. Bevor ökologisch/biologisch erzeugte Fische und ökologische/biologische Fischerzeugnisse transportiert werden, werden die Behältnisse gründlich gereinigt, desinfiziert und ausgespült.

    4.3. Es werden Vorkehrungen zur Stressvermeidung getroffen. Zum Schutz der Tiere wird eine artgerechte Transportdichte eingehalten.

    4.4. Über die Vorgänge nach den Nummern 4.1, 4.2 und 4.3 werden Aufzeichnungen geführt.

    5.   Annahme von Erzeugnissen von anderen Unternehmern oder aus anderen Einheiten

    Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder eines Umstellungserzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung, des Behältnisses oder des Fahrzeugs, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Abschnitt 2.

    Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Abschnitt 2 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

    6.   Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern

    Ökologische/Biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und gegebenenfalls mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.

    Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder Umstellungserzeugnisses kontrolliert die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung zur weiteren Aufbereitung oder zur Vermarktung geliefert wird, den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Kontrollbescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 ausdrücklich vermerkt.

    7.   Lagerung von Erzeugnissen

    7.1. Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien/Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügen, vermieden wird. Ökologische/Biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse müssen jederzeit eindeutig identifizierbar sein.

    7.2. Die Lagerung von anderen als den nach Artikeln 9 und 24 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Betriebsmitteln oder Stoffen in ökologischen/biologischen Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten oder Pflanzen- und Tierproduktionseinheiten in Umstellung ist verboten.

    7.3. Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika, in landwirtschaftlichen Betrieben und Aquakulturbetrieben ist zulässig, sofern sie von einem Tierarzt im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.5.2.2 und Teil III Nummer 3.1.4.2 Buchstabe a verschrieben wurden sowie an einem überwachten Ort aufbewahrt und in die Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 5 eingetragen werden.

    7.4. Soweit Unternehmer mit, ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen in beliebiger Kombination hantieren und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, sind

    a) 

    die ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse von den anderen Agrarprodukten oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;

    b) 

    alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;

    c) 

    vor der Einlagerung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde, und die Unternehmer über diese Maßnahmen Aufzeichnungen führen.

    7.5. Für Reinigung und Desinfektion dürfen in Lagerstätten nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die nach Artikel 24 zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.




    ANHANG IV

    ANGABEN NACH ARTIKEL 30

    BG

    :

    биологичен.

    ES

    :

    ecológico, biológico, orgánico.

    CS

    :

    ekologické, biologické.

    DA

    :

    økologisk.

    DE

    :

    ökologisch, biologisch.

    ET

    :

    mahe, ökoloogiline.

    EL

    :

    βιολογικό.

    EN

    :

    organic.

    FR

    :

    biologique.

    GA

    :

    orgánach.

    HR

    :

    ekološki.

    IT

    :

    biologico.

    LV

    :

    bioloģisks, ekoloģisks.

    LT

    :

    ekologiškas.

    LU

    :

    biologesch, ökologesch.

    HU

    :

    ökológiai.

    MT

    :

    organiku.

    NL

    :

    biologisch.

    PL

    :

    ekologiczne.

    PT

    :

    biológico.

    RO

    :

    ecologic.

    SK

    :

    ekologické, biologické.

    SL

    :

    ekološki.

    FI

    :

    luonnonmukainen.

    SV

    :

    ekologisk.




    ANHANG V

    LOGO DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION UND CODENUMMERN

    1.   Logo

    1.1. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion muss dem nachstehenden Muster entsprechen:

    image

    1.2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green (50 % Cyan + 100 % Yellow), wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.

    1.3. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre: