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Document 02017R0565-20210822
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/565 of 25 April 2016 supplementing Directive 2014/65/EU of the European Parliament and of the Council as regards organisational requirements and operating conditions for investment firms and defined terms for the purposes of that Directive (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017R0565 — DE — 22.08.2021 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2294 DER KOMMISSION vom 28. August 2017 |
L 329 |
4 |
13.12.2017 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1011 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 |
L 165 |
1 |
21.6.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/527 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2020 |
L 106 |
30 |
26.3.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1254 DER KOMMISSION vom 21. April 2021 |
L 277 |
6 |
2.8.2021 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/565 DER KOMMISSION
vom 25. April 2016
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„relevante Person“ im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen:
einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma;
einen Direktor, einen Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma;
einen Angestellten der Wertpapierfirma oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma zur Verfügung gestellt und von dieser/diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen;
„Finanzanalyst“ eine relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;
„Auslagerung“ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;
„Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“ eine der folgenden Personen:
den Ehepartner der relevanten Person oder jeden anderen Partner dieser Person, der nach nationalem Recht einem Ehepartner gleichgestellt ist;
ein abhängiges Kind oder Stiefkind der relevanten Person;
jeden anderen Verwandten der relevanten Person, der zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden persönlichen Geschäfts dem Haushalt dieser Person seit mindestens einem Jahr angehört;
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Sinne von Artikel 3 Ziffer 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Vergütung“ jede Form von Zahlungen oder von finanziellen oder nichtfinanziellen Leistungen, welche die Firmen bei der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen für Kunden direkt oder indirekt an relevante Personen leisten;
„Ware“ Güter fungibler Art, die geliefert werden können, einschließlich Metalle sowie ihre Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energie, wie Strom.
Artikel 3
Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen
Schreibt diese Verordnung die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 62 der Richtlinie 2014/65/EU vor, so dürfen Wertpapierfirmen einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier nur dann verwenden, wenn
die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist, und
die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, die Wahl hat, diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.
Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 46, 47, 48, 49, 50 oder dem Artikel 66 Absatz 3 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sorgt die Wertpapierfirma dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
Artikel 4
Gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für den Zweck der Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als gelegentlich erbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es besteht ein enger und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erbringung der Wertpapierdienstleistung an den gleichen Kunden, so dass die Wertpapierdienstleistung als Zusatz zur hauptberuflichen Tätigkeit betrachtet werden kann;
die Erbringung der Wertpapierdienstleistung an die Kunden der hauptberuflichen Tätigkeit zielt nicht darauf ab, der Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, eine systematische Einnahmequelle zu bieten; und
die Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, vermarktet seine Fähigkeit zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht und wirbt nicht anderweitig dafür, es sei denn in Bezug auf diese Wertpapierdienstleistungen wird gegenüber den Kunden offengelegt, dass diese zusätzlich zu der hauptberuflichen Tätigkeit erbracht werden.
Artikel 5
Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU muss ein Energiegroßhandelsprodukt effektiv geliefert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es enthält Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Vertragsparteien über verhältnismäßige Vereinbarungen verfügen, so dass sie die Lieferung der zugrundeliegenden Waren vornehmen oder entgegennehmen können; eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber in den Bereichen Elektrizität und Gas gilt als verhältnismäßige Vereinbarung, wenn die Parteien der Vereinbarung die effektive Lieferung von Elektrizität oder Gas sicherstellen müssen;
es werden unbedingte, unbeschränkte und durchsetzbare Pflichten der Vertragsparteien zur Lieferung und Entgegennahme der Lieferung der zugrundeliegenden Waren begründet;
keiner Partei ist es gestattet, die effektive Lieferung durch eine Barzahlung zu ersetzen;
►C1 die vertragsgemäßen Pflichten dürfen nicht gegen Pflichten aus anderen Verträgen zwischen den betroffenen Parteien aufgerechnet werden; ◄ dies gilt unbeschadet der Rechte der Vertragsparteien, ihre Barzahlungsverpflichtungen zu saldieren.
Für die Zwecke von Buchstabe d wird operatives Netting auf den Energie- und Gasmärkten nicht als Aufrechnung von Pflichten gemäß einem Vertrag gegen Pflichten aus einem anderen Vertrag betrachtet.
Die Lieferarten für Verträge, die als „effektiv erfüllt“ im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, umfassen mindestens:
die effektive Lieferung der entsprechenden Waren selbst;
die Übergabe eines Dokuments, durch das Eigentumsrechte an den entsprechenden Waren oder der entsprechenden Menge der betreffenden Waren begründet werden;
sonstige Arten, die Übertragung von Eigentumsrechten in Bezug auf die entsprechende Menge an Waren herbeizuführen, ohne dass diese effektiv geliefert werden, einschließlich der Mitteilung, Planung oder Benennung gegenüber dem Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, so dass der Empfänger einen Anspruch auf die entsprechende Menge an Waren erhält.
Artikel 6
Energiederivatkontrakte in Bezug auf Öl und Kohle sowie Energiegroßhandelsprodukte
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 7
Sonstige derivative Finanzinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU weist ein Kontrakt, bei dem es sich nicht um ein Kassageschäft gemäß Absatz 2 handelt und der nicht kommerziellen Zwecken gemäß Absatz 4 dient, dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Er erfüllt eines der folgenden Kriterien:
er wird auf einem Handelsplatz eines Drittlands gehandelt, der eine einem geregelten Markt oder einem MTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;
er ist ausdrücklich für den Handel an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands bestimmt oder er unterliegt den Regeln eines solchen Marktes oder Systems;
►C1 er ist einem Kontrakt, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird, im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin und andere vertragliche Bedingungen gleichwertig; ◄
er ist so standardisiert, dass der Preis, die Handelseinheit, der Liefertermin und andere Bedingungen hauptsächlich durch Bezugnahme auf regelmäßig veröffentlichte Preise, Standardhandelseinheiten oder Standardliefertermine bestimmt werden.
Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung zu dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:
2 Handelstage;
die Frist, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird.
Bei einem Kontrakt handelt es sich nicht um ein Kassageschäft, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen wird.
►C1 Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) weist ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert ◄ im Sinne dieses Abschnitts oder im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung dann die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente auf, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
er wird bar ausgeglichen oder kann auf Wunsch einer oder mehrerer Parteien bar ausgeglichen werden, und zwar anders als im Falle eines Ausfalls oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts;
er wird an einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem Handelsplatz in einem Drittland gehandelt, der eine einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF ähnliche Aufgabe wahrnimmt;
die in Absatz 1 genannten Bedingungen sind in Bezug auf diesen Kontrakt erfüllt.
Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU dient ein Kontrakt kommerziellen Zwecken und weist nicht die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente im Sinne von Abschnitt C Nummern 7 und 10 dieses Anhangs auf, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
er wird mit oder von einem Betreiber oder Verwalter eines Energieübertragungsnetzes, eines Energieausgleichssystems oder eines Rohrleitungsnetzes abgeschlossen,
der Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch zu einem bestimmten Zeitpunkt muss aufrechterhalten werden, einschließlich der Fälle, in denen die Reservekapazität, über die ein Vertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsübertragungsnetzes gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2009/72/EG abgeschlossen wurde, mit der Zustimmung des relevanten Übertragungsnetzbetreibers von einem vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen auf einen anderen vorqualifizierten Anbieter von Ausgleichsdienstleistungen übertragen wird.
Artikel 8
Derivate gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Neben den Derivatkontrakten, auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU ausdrücklich Bezug genommen wird, fällt ein Derivatkontrakt unter die Bestimmungen dieses Abschnitts, wenn die Kriterien gemäß diesem Abschnitt sowie gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt sind und er sich auf einen der folgenden Punkte bezieht:
Telekommunikations-Bandbreite;
Lagerkapazität für Waren;
Übertragungs- oder Transportkapazität in Bezug auf Waren, unabhängig davon, ob dies über Kabel, Rohrleitungen oder andere Mittel erfolgt, mit Ausnahme von Übertragungsrechten in Bezug auf die Kapazitäten zur zonenübergreifenden Elektrizitätsübertragung, wenn diese auf dem Primärmarkt mit oder von einem Übertragungsnetzbetreiber oder einer Person, die im eigenen Namen als Dienstleister handelt, und zur Zuweisung der Übertragungskapazitäten vereinbart werden;
eine Erlaubnis, ein Kredit, eine Zulassung, ein Recht oder ein ähnlicher Vermögenswert, der bzw. die direkt mit der Lieferung, der Verteilung oder dem Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Energiequellen verbunden ist, es sei denn, der Kontrakt fällt bereits in den Anwendungsbereich von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU;
eine geologische, ökologische oder sonstige physikalische Variable, es sei denn, der Kontrakt bezieht sich auf Einheiten, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) anerkannt ist;
ein sonstiger Vermögenswert oder ein sonstiges Recht fungibler Natur, bei dem es sich nicht um ein Recht auf Dienstleistung handelt, der bzw. das übertragbar ist;
ein Index oder ein Maßstab, der mit dem Preis, dem Wert oder dem Volumen von Geschäften mit einem Vermögenswert, einem Recht, einer Dienstleistung oder einer Verpflichtung in Verbindung steht;
ein Index oder ein Maßstab, der auf versicherungsmathematischen Statistiken beruht.
Artikel 9
Anlageberatung
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke der Definition von „Anlageberatung“ in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/65/EU gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist.
Diese Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein, und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird:
Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.
Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben wird.
Artikel 10
Merkmale sonstiger Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen
Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU stellen sonstige Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung kein Finanzinstrument dar, wenn es sich um einen der folgenden Kontrakte handelt:
ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels;
ein Zahlungsmittel, das:
aus einem anderen Grund als Verzug oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts effektiv geleistet werden muss;
von mindestens einer Person, die keine finanzielle Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Ziffer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) ist, eingegangen wird;
eingegangen wird, um Zahlungen für Waren, Dienstleistungen oder Direktinvestitionen zu vereinfachen; und
nicht auf einem Handelsplatz gehandelt wird.
Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um einen Kontrakt über den Austausch einer Währung gegen eine andere Währung, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung in dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:
2 Handelstage für alle Hauptwährungspaare gemäß Absatz 3;
für alle Währungspaare, bei denen es sich bei mindestens einer Währung nicht um eine Hauptwährung handelt, 2 Handelstage oder der Zeitraum, der für dieses Währungspaar auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist;
wenn der Kontrakt über den Austausch dieser Währungen für den Hauptzweck des Verkaufs oder Kaufs eines übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen verwendet wird, der Zeitraum, der für die Abrechnung dieses übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, oder 5 Handelstage, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Ein Kontrakt wird nicht als Kassageschäft betrachtet, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung der Währung verschoben und nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist vorgenommen wird.
Ein Handelstag im Sinne von Absatz 2 ist jeder Tag, an dem der normale Handel in dem Land der beiden Währungen, die gemäß dem Kontrakt über deren Austausch ausgetauscht werden, sowie in dem Land einer Drittwährung stattfindet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
für Liquiditätszwecke beinhaltet der Austausch dieser Währungen deren Umrechnung anhand der Drittwährung;
die Standardlieferfrist für den Austausch dieser Währungen bezieht sich auf das Land dieser Drittwährung.
Artikel 11
Geldmarktinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU)
Zu den Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17 der Richtlinie 2014/65/EU gehören Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige Instrumente mit im Wesentlichen den gleichen Merkmalen, soweit sie die folgenden Eigenschaften aufweisen:
ihr Wert kann jederzeit bestimmt werden;
es handelt sich nicht um Derivate;
ihre Fälligkeit bei der Emission beträgt maximal 397 Tage.
Artikel 12
Systematische Internalisierer für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
In Bezug auf alle Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelten Fonds, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente wird eine Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet, wenn sie gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
die Zahl der OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen werden, 0,4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit dem entsprechenden Finanzinstrument, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;
die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt täglich vorgenommen werden;
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt täglich vorgenommen wurden;
►C1 wesentliche Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätzen entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat: ◄
15 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit diesem Finanzinstrument für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
0,4 % des Gesamtumsatzes, der mit diesem Finanzinstruments innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
Artikel 13
Systematische Internalisierer für Schuldverschreibungen
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Schuldverschreibungen, die einer Kategorie von Schuldverschreibungen angehören, welche von dem gleichen Unternehmen oder einem Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe ausgegeben wurden, wenn sie in Bezug auf diese Schuldverschreibungen gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 2,5 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Schuldverschreibung, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;
die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
►C1 wesentliche Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat: ◄
25 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Schuldverschreibung für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
1 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Schuldverschreibung innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
Artikel 14
Systematische Internalisierer für strukturierte Finanzprodukte
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle strukturierten Finanzprodukte, die einer Kategorie von strukturierten Finanzprodukten angehören, welche von dem gleichen Unternehmen oder einem Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe ausgegeben wurden, wenn sie in Bezug auf diese strukturierten Finanzprodukte gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines strukturierten Finanzprodukts, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit dem entsprechenden strukturierten Finanzprodukt, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC abgeschlossen werden, entspricht oder überschreitet;
die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dem entsprechenden Finanzinstrument ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines strukturierten Finanzprodukts, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
►C1 wesentliche Internalisierung mit einem strukturierten Finanzprodukt, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat: ◄
30 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit diesem strukturierten Finanzprodukt für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
2,25 % des Gesamtumsatzes, der mit diesem strukturierten Finanzprodukt innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
Artikel 15
Systematische Internalisierer für Derivate
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Derivate, die einer Kategorie von Derivaten angehören, wenn sie in Bezug auf diese Derivate gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 2,5 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Kategorie von Derivaten, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;
die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dieser Kategorie von Derivaten ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen in der entsprechenden Kategorie von Derivaten für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
►C1 wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat: ◄
25 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Kategorie von Derivaten für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
1 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Kategorie von Derivaten innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
Artikel 16
Systematische Internalisierer für Emissionszertifikate
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma gilt als systematischer Internalisierer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf alle Emissionszertifikate, wenn sie in Bezug auf ein solches Instrument gemäß den folgenden Kriterien internalisiert:
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das ein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit in den vergangenen 6 Monaten:
die Zahl der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, 4 % der Gesamtanzahl an Geschäften mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten, die in dem gleichen Zeitraum innerhalb der Union an einem beliebigen Handelsplatz oder OTC ausgeführt werden, entspricht oder überschreitet;
die OTC-Geschäfte, die von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung abgeschlossen werden, wenn sie Kundenaufträge mit dieser Art von Emissionszertifikaten ausführt, im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
häufige und systematische Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, für das kein liquider Markt gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, soweit die OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen mit der entsprechenden Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten im Durchschnitt einmal pro Woche vorgenommen wurden;
►C1 wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat: ◄
30 % des Gesamtumsatzes, den die Wertpapierfirma mit dieser Art von Emissionszertifikaten für eigene Rechnung oder im Namen der Kunden getätigt hat und der an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde;
2,25 % des Gesamtumsatzes, der mit dieser Art von Emissionszertifikaten innerhalb der Union an einem Handelsplatz oder OTC getätigt wurde.
Artikel 16a
Beteiligung an Zusammenführungssystemen
Nicht als Handel für eigene Rechnung zu betrachten ist es für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU, wenn eine Wertpapierfirma sich mit dem Ziel oder der Folge, dass sie außerhalb eines Handelsplatzes de facto risikolose Back-to-Back-Geschäfte mit einem Finanzinstrument tätigt, an Zusammenführungssystemen beteiligt, die sie mit nicht der eigenen Gruppe angehörenden Unternehmen eingerichtet hat.
Artikel 17
Maßgebliche Beurteilungszeiträume
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Bedingungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 werden vierteljährlich auf der Grundlage der Daten der vergangenen 6 Monate beurteilt. Der Beurteilungszeitraum beginnt am ersten Arbeitstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober.
Neu ausgegebene Instrumente werden bei der Beurteilung nur berücksichtigt, wenn historische Daten bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und bei Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Derivaten einen Zeitraum von sechs Wochen abdecken.
Artikel 18
Algorithmischer Handel
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Richtlinie 2014/65/EU)
Zur weiteren Spezifizierung der Definition des algorithmischen Handels im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 39 der Richtlinie 2014/65/EU gilt ein System als System mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung, wenn bei einem Auftrags- oder Quoteverfahren oder einem Verfahren zur Optimierung der Auftragsausführung ein automatisiertes System in einer Phase der Einleitung, des Erzeugens, des Weiterleitens oder der Ausführung von Aufträgen oder Quotes Entscheidungen nach vorgegebenen Parametern trifft.
Artikel 19
Hochfrequente algorithmische Handelstechnik
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 40 der Richtlinie 2014/65/EU besteht aus der Übermittlung von durchschnittlich:
mindestens 2 Mitteilungen pro Sekunde in Bezug auf jedes einzelne Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird;
mindestens 4 Mitteilungen pro Sekunde in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.
Artikel 20
Direkter elektronischer Zugang
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Richtlinie 2014/65/EU)
KAPITEL II
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1
Organisation
Artikel 21
Allgemeine organisatorische Anforderungen
(Artikel 16 Absätze 2 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen müssen die folgenden organisatorischen Anforderungen erfüllen:
Entscheidungsfindungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten sowie zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, schaffen und auf Dauer umsetzen;
sicherstellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen, schaffen und auf Dauer umsetzen;
Mitarbeiter beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;
auf allen maßgeblichen Ebenen der Wertpapierfirma eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einführen und auf Dauer sicherstellen;
angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation führen;
für den Fall, dass relevante Personen mehrere Funktionen bekleiden, dafür sorgen, dass dies diese Personen weder daran hindert noch daran hindern dürfte, die einzelnen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell zu erfüllen.
Bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß diesem Absatz, haben die Wertpapierfirmen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu berücksichtigen.
Artikel 22
Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)
(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen berücksichtigen die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.
Die Wertpapierfirmen richten eine permanente und wirksame, unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhalten diese aufrecht und betrauen sie mit den folgenden Aufgaben:
ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeführten Maßnahmen, Strategien und Verfahren sowie der Schritte, die zur Behebung etwaiger Defizite der Wertpapierfirma bei der Einhaltung ihrer Pflichten unternommen wurden;
Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der Pflichten der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU;
mindestens einmal jährlich Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Umsetzung und Wirksamkeit des gesamten Kontrollumfelds für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, über die ermittelten Risiken sowie über die Berichterstattung bezüglich der Abwicklung von Beschwerden und über die ergriffenen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen;
Überwachung der Prozessabläufe für die Abwicklung von Beschwerden und Berücksichtigung von Beschwerden als Quelle relevanter Informationen im Zusammenhang mit den allgemeinen Überwachungsaufgaben.
Zur Erfüllung der Anforderungen unter Buchstabe a und b dieses Absatzes nimmt die Compliance-Funktion eine Beurteilung vor, auf deren Grundlage sie ein risikobasiertes Überwachungsprogramm erstellt, das alle Bereiche der Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie der relevanten Nebendienstleistungen der Wertpapierfirma, einschließlich der relevanten Informationen, die in Bezug auf die Überwachung der Abwicklung von Beschwerden gesammelt wurden, berücksichtigt. Das Überwachungsprogramm legt Prioritäten fest, die anhand der Compliance-Risikobewertung bestimmt werden, so dass die umfassende Überwachung der Compliance-Risiken sichergestellt wird.
Damit die in Absatz 2 genannte Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
►C1 die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen einschlägigen Informationen; ◄
►C1 ein Compliance-Beauftragter, der für die Compliance-Funktion sowie für die Compliance-Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung verantwortlich ist, wird durch das Leitungsorgan ernannt und ausgetauscht; ◄
die Compliance-Funktion informiert ad hoc und direkt das Leitungsorgan, wenn sie ein erhebliches Risiko feststellt, dass die Wertpapierfirma ihre Pflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU nicht erfüllt;
relevante Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, sind nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten beteiligt;
das Verfahren, nach dem die Vergütung der in die Compliance-Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, beeinträchtigt weder deren Objektivität noch lässt sie eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich erscheinen.
Artikel 23
Risikomanagement
(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen haben die folgenden Maßnahmen in Bezug auf Risikomanagement zu ergreifen:
angemessene Strategien und Verfahren für ihr Risikomanagement festlegen und auf Dauer umsetzen, mit denen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfasst werden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festlegen;
zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken unter Zugrundelegung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festlegen;
Folgendes überwachen:
Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Wertpapierfirma für das Risikomanagement festgelegten Strategien und Verfahren;
Grad der Einhaltung der nach Buchstabe b festgelegten Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen durch die Wertpapierfirma und ihre relevanten Personen;
Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen etwaige Unzulänglichkeiten dieser Politiken, Verfahren, Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen, einschließlich ihrer Missachtung durch die relevanten Personen, behoben werden sollen.
Soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, richten die Wertpapierfirmen eine unabhängige Risikomanagement-Funktion ein und erhalten diese aufrecht, die die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
Umsetzung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren,
Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie deren Beratung gemäß Artikel 25 Absatz 2.
Wenn eine Wertpapierfirma keine Risikomanagement-Funktion gemäß Unterabsatz 1 einrichtet und auf Dauer führt, muss sie auf Anfrage nachweisen können, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Strategien und Verfahren die dort beschriebenen Anforderungen erfüllen.
Artikel 24
Innenrevision
(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, haben Wertpapierfirmen eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennte und unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, welche die folgenden Aufgaben wahrnimmt:
Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 25 Absatz 2.
Artikel 25
Zuständigkeiten der Geschäftsleitung
(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Im Rahmen der Verteilung wesentlicher Aufgaben unter den Geschäftsführern muss eindeutig festgelegt werden, wer für die Überwachung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Anforderungen der Wertpapierfirma zuständig ist. Aufzeichnungen über die Verteilung wesentlicher Aufgaben sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
Artikel 26
Bearbeitung von Beschwerden
(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Grundsätze für das Beschwerdemanagement müssen eindeutige, genaue und aktuelle Informationen über das Verfahren zur Abwicklung von Beschwerden enthalten. Diese Grundsätze müssen von dem Leitungsorgan der Wertpapierfirma bestätigt werden.
Artikel 27
Vergütungsgrundsätze und -praktiken
(Artikel 16, 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Durch die Vergütungsgrundsätze und -praktiken dürfen keine Interessenkonflikte oder Anreize geschaffen werden, welche die relevanten Personen möglicherweise dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen der Wertpapierfirma zum potenziellen Nachteil eines Kunden zu begünstigen.
Es ist jederzeit ein Gleichgewicht zwischen festen und variablen Elementen der Vergütung aufrechtzuerhalten, so dass die Interessen der Wertpapierfirma oder ihrer relevanten Personen durch die Vergütungsstruktur nicht gegenüber den Interessen eines Kunden begünstigt werden.
Artikel 28
Umfang von persönlichen Geschäften
(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke der Artikel 29 und 37 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person oder für eine relevante Person getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist;
das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:
der relevanten Person,
einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat,
einer Person, bei der die relevante Person ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.
Artikel 29
Persönliche Geschäfte
(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die relevanten Personen keine persönlichen Geschäfte abschließen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
►C1 Die Person darf das Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen; ◄
es geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe dieser vertraulichen Informationen einher;
es kollidiert mit einer Pflicht, die der Wertpapierfirma aus der Richtlinie 2014/65/EU erwächst, oder könnte damit kollidieren.
►C1 Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellen Wertpapierfirmen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen nicht an eine andere Person weitergeben, wenn ◄ der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder wahrscheinlich dazu veranlassen wird,
ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Absatz 2 oder 3 oder unter Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder unter Artikel 67 Absatz 3 fiele;
einer anderen Person zu einem solchen Geschäft zu raten oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.
Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen gewährleisten, dass:
jede unter Absatz 1, 2, 3 oder 4 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1, 2, 3 oder 4 getroffen hat, kennt;
die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.
ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
Bei Auslagerungsvereinbarungen muss die Wertpapierfirma sicherstellen, dass die Firma, an die die Tätigkeit ausgelagert wird, persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und der Wertpapierfirma diese Informationen auf Verlangen unverzüglich liefert.
Von den Absätzen 1 bis 5 ausgenommen sind:
persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezügliche Kommunikation zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfindet;
persönliche Geschäfte mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder mit AIF, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für deren Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreiben, der Aufsicht unterliegen, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
ABSCHNITT 2
Auslagerung
Artikel 30
Umfang ausschlaggebender und wichtiger betrieblicher Aufgaben
(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als ausschlaggebend oder wichtig betrachtet: ◄
für die Wertpapierfirma erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil ihres Anlagegeschäfts sind, einschließlich der Beratung in Rechtsfragen, Mitarbeiterschulungen, der Fakturierung und der Bewachung von Gebäuden und Mitarbeitern;
der Erwerb standardisierter Dienstleistungen, einschließlich Marktinformationsdiensten und Preisdaten.
Artikel 31
Auslagerung ausschlaggebender oder wichtiger betrieblicher Aufgaben
(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Wertpapierfirmen, die ausschlaggebende oder wichtige betriebliche Aufgaben auslagern, ◄ bleiben vollständig für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2014/64/EU verantwortlich und müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
die Auslagerung ist nicht mit einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung verbunden;
das Verhältnis und die Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber ihren Kunden gemäß der Richtlinie 2014/65/EU bleiben unverändert;
die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu behalten, sind nach wie vor erfüllt;
die anderen Voraussetzungen, unter denen der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, sind nicht entfallen und haben sich nicht geändert.
Wertpapierfirmen verfahren bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die ►C1 Auslagerung von ausschlaggebenden oder wichtigen betrieblichen Funktionen an einen Dienstleister ◄ mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
der Dienstleister verfügt über die Eignung, die Kapazität, ausreichende Ressourcen und geeignete Organisationsstrukturen für die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen, um die ausgelagerten Aufgaben zuverlässig und professionell wahrzunehmen;
der Dienstleister führt die ausgelagerten Dienstleistungen effektiv und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus, und die Wertpapierfirma hat zu diesem Zweck Methoden und Verfahren zur Bewertung der Leistung des Dienstleisters sowie zur fortlaufenden Überprüfung der von dem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen festgelegt;
der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;
es werden angemessene Maßnahmen ergriffen, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben möglicherweise nicht effektiv und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;
die Wertpapierfirma hat die ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und zu diesem Zweck verfügt sie weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse und Ressourcen, um die ausgelagerten Aufgaben wirksam zu überwachen und diese Risiken zu steuern;
der Dienstleister hat der Wertpapierfirma jede Entwicklung zur Kenntnis gebracht, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
die Wertpapierfirma ist in der Lage, die Auslagerungsvereinbarung gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn dies im Interesse ihrer Kunden liegt, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
der Dienstleister arbeitet in Bezug auf die ausgelagerten Funktionen mit den für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden zusammen;
die Wertpapierfirma, ihre Abschlussprüfer und die jeweils zuständigen Behörden haben tatsächlich Zugang zu mit den ausgelagerten Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters, sofern dies für die Zwecke einer wirksamen Aufsicht gemäß diesem Artikel erforderlich ist, und die zuständigen Behörden können von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen;
der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die die Wertpapierfirma und ihre Kunden betreffen, zu schützen;
►C1 die Wertpapierfirma und der Dienstleister haben einen Notfallplan festgelegt und diesen auf Dauer umgesetzt, ◄ der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Aufgabe, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein;
die Wertpapierfirma hat sichergestellt, dass die Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen auch für den Fall der Beendigung der Auslagerung aufrechterhalten werden, indem die Durchführung der ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen auf einen anderen Dritten übertragen wird oder indem die Wertpapierfirma diese ausgelagerten Aufgaben oder Dienstleistungen selbst ausführt.
Artikel 32
Dienstleister mit Sitz in einem Drittland
(Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kundenportfolios an einen Drittlandsdienstleister auslagern, stellen zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 31 sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert, und er wird von einer zuständigen Behörde in diesem Drittland wirksam beaufsichtigt;
zwischen der für die Wertpapierfirma zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.
Durch die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kooperationsvereinbarung wird sichergestellt, dass die für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden mindestens in der Lage sind:
auf Verlangen, die für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 notwendigen Informationen einzuholen;
Zugang zu im Drittland vorhandenen Unterlagen zu erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten relevant sind;
schnellstmöglich Informationen von der Aufsichtsbehörde in dem Drittland zu erhalten, um offensichtliche Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu untersuchen;
im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen sowie einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den für die Aufsichtsbehörde des Drittlands und die zuständigen Behörden in der EU geltenden nationalen und internationalen Gesetze die Durchsetzung in Zusammenarbeit anzugehen.
Die zuständigen Behörden aktualisieren Kooperationsvereinbarungen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
ABSCHNITT 3
Interessenkonflikte
Artikel 33
Für einen Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen müssen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;
für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;
die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nichtfinanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen.
Artikel 34
Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen die Wertpapierfirma weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten
wird im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu verhindern oder zu bewältigen.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten zu befolgenden Verfahren und Maßnahmen — soweit dies für die Wertpapierfirma zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit notwendig ist — Folgendes ein:
wirksame Verfahren, die den Austausch von Informationen zwischen relevanten Personen, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, verhindern oder kontrollieren, wenn dieser Informationsaustausch den Interessen eines oder mehrerer Kunden abträglich sein könnte;
die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der der Wertpapierfirma — vertreten, die kollidieren könnten;
die Beseitigung jeder direkten Verbindung zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, und der Vergütung oder den Einnahmen anderer relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte;
Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;
Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer relevanten Person in verschiedene Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.
Bei dieser Unterrichtung wird deutlich angegeben, dass die wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen, die die Wertpapierfirma zur Verhinderung oder Bewältigung dieses Konflikts getroffen hat, nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zur gewährleisten, dass die Interessen des Kunden nicht geschädigt werden. Die Unterrichtung beinhaltet eine genaue Beschreibung der Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen entstehen, unter Berücksichtigung der Art des Kunden, an den sich die Unterrichtung richtet. Die Beschreibung erklärt die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die Risiken, die dem Kunden infolge der Interessenkonflikte und der zur Minderung dieser Risiken getroffenen Maßnahmen entstehen, ausreichend detailliert, um es dem Kunden zu ermöglichen, in Bezug auf die Wertpapier- oder Nebendienstleistung, in deren Zusammenhang die Interessenkonflikte entstehen, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Artikel 35
Aufzeichnung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die einen nachteiligen Interessenkonflikt auslösen
(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen müssen die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbrachten Arten von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte, aufzeichnen und regelmäßig aktualisieren.
Die Geschäftsleitung erhält regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die in diesem Artikel erläuterten Situationen.
Artikel 36
Finanzanalysen und Marketingmitteilungen
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke des Artikels 37 sind Finanzanalysen Analysen oder andere Informationen, in denen für ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmter ►C1 Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Kurs dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: ◄
Die Analysen oder Informationen werden als Finanzanalysen oder Ähnliches betitelt oder beschrieben oder aber als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt;
würde die betreffende Empfehlung von einer Wertpapierfirma an einen Kunden ausgegeben, würde sie keine Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU darstellen.
Darüber hinaus haben die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass jede derartige Empfehlung (d. h. auch jede mündliche Empfehlung) einen klaren und deutlichen Hinweis darauf enthält, dass sie nicht in Einklang mit Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch keinem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.
Artikel 37
Zusätzliche organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen oder Marketingmitteilungen
(Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Verpflichtungen im ersten Unterabsatz gelten auch in Bezug auf Empfehlungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 2.
Wertpapierfirmen, auf die sich Absatz 1 Unterabsatz 1 bezieht, treffen Vorkehrungen, die so angelegt sind, dass sie die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
►C1 Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die weder für die Öffentlichkeit noch für Kunden zugänglich ist, und die auch aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, tätigen keinerlei persönliche Geschäfte oder Geschäfte im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten, bevor die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren, es sei denn, sie handeln als Market-Maker in gutem Glauben und im normalen Verlauf des Market-Making oder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags; ◄
►C1 in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen tätigen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen keinerlei den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufende persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umständen vor und es wurde die vorherige Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma eingeholt; ◄
es ist eine physische Trennung zwischen den an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten Finanzanalysten und anderen relevanten Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren können, gegeben oder es werden, wenn dies angesichts der Größe und Organisation der Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit nicht angebracht ist, geeignete alternative Informationsschranken entwickelt und umgesetzt;
Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen nehmen keine Anreize von Personen an, die ein wesentliches Interesse am Gegenstand der Finanzanalysen haben;
Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen versprechen Emittenten keine für sie günstige Analyse;
►C1 vor der Verbreitung von Finanzanalysen ist es Emittenten, relevanten Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstigen Personen nicht gestattet, den Entwurf dieser Analyse auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin zu überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielkurs enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren. ◄
Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein „damit verbundenes Finanzinstrument“ jedes Finanzinstrument, dessen Kurs stark durch Kursbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird.
Wertpapierfirmen, die die von einer anderen Person erstellten Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, sind von den Anforderungen des Absatzes 1 ausgenommen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zu der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört;
die Wertpapierfirma ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;
die Wertpapierfirma stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar;
die Wertpapierfirma vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieser Verordnung für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, bzw. dass er Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.
Artikel 38
Zusätzliche allgemeine Anforderungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die Finanzwirtschaftsberatung im Sinne von Anhang I Abschnitt B Nummer 3 oder Emissions- oder Platzierungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten bieten, treffen vor der Entscheidung, ein Angebot anzunehmen, Vorkehrungen zur Unterrichtung des Emittenten über:
die verschiedenen, bei der Wertpapierfirma verfügbaren Finanzierungsalternativen, mit Angabe der Geschäftskosten, die mit jeder Alternative verbunden sind;
den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Preisgestaltung des Angebots;
den Zeitpunkt und das Verfahren bezüglich der Finanzwirtschaftsberatung über die Platzierung des Angebots;
Einzelheiten über die Zielgruppe der Anleger, denen die Firma die Finanzinstrumente anbieten möchte;
die Berufsbezeichnungen und Abteilungen der relevanten Personen, die an der Erbringung der Finanzwirtschaftsberatung über den Preis und die Zuteilung von Finanzinstrumenten beteiligt sind; und
die Vorkehrungen der Wertpapierfirma zur Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten, die entstehen können, ►C1 wenn die Wertpapierfirma die relevanten Finanzinstrumente bei ihren Wertpapierkunden oder in ihrem Eigenhandelsbuch platziert. ◄
Artikel 39
Zusätzliche Anforderungen bezüglich Preisgestaltung der Angebote im Hinblick auf Emission von Finanzinstrumenten
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen müssen über Systeme, Kontrollen und Verfahren zur Identifizierung und Verhinderung oder Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen, die ►C1 im Zusammenhang mit dem möglichen Ansetzen eines zu niedrigen oder zu hohen Preises einer Emission, ◄ oder durch Beteiligung der relevanten Parteien hierbei, entstehen. Insbesondere müssen Wertpapierfirmen als Mindestanforderung interne Vorkehrungen treffen und auf Dauer umsetzen, um Folgendes zu gewährleisten:
dass die Preisgestaltung des Angebots nicht die Interessen anderer Kunden oder die firmeneigenen Interessen in einer Weise fördert, die mit den Interessen des Emittenten im Widerspruch stehen könnte; und
das Verhindern oder die Bewältigung einer Situation, in der Personen, die für das Erbringen von Dienstleistungen für die Wertpapierkunden der Firma verantwortlich sind, an Entscheidungen bezüglich Finanzwirtschaftsberatung über die Preisgestaltung für den Emittenten unmittelbar beteiligt sind.
Artikel 40
Zusätzliche Anforderungen bezüglich Platzierung
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen nehmen von Dritten keine Zahlungen oder sonstigen Vorteile an, es sei denn, solche Zahlungen oder Vorteile stehen im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 24 der Richtlinie 2014/65/EU. Insbesondere folgende Methoden gelten als nicht konform mit diesen Anforderungen und sind daher als inakzeptabel zu betrachten:
eine Mittelzuweisung, die gemacht wurde, um einen Anreiz für die Zahlung von unverhältnismäßig hohen Gebühren für nicht im Zusammenhang stehende, von der Wertpapierfirma erbrachte Dienstleistungen („Laddering“) zu schaffen, wie beispielsweise vom Wertpapierkunden bezahlte unverhältnismäßig hohe Gebühren oder Provisionen, oder eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Geschäften auf normaler Provisionsebene, die vom Wertpapierkunden als Ausgleich für den Erhalt einer Zuteilung der Emission zur Verfügung gestellt wird;
eine Mittelzuweisung, die einem leitenden Angestellten oder einem Vorstandsmitglied eines bestehenden oder potenziellen Emittenten als Gegenleistung für die künftige oder vergangene Vergabe von Finanzwirtschaftsgeschäften zugeteilt wurde („Spinning“);
eine Mittelzuweisung, die ausdrücklich oder implizit vom Erhalt künftiger Aufträge oder vom Kauf anderweitiger Dienstleistungen der Wertpapierfirma durch einen Wertpapierkunden, oder jedes Unternehmen, in welchem der Anleger ein Vorstandsmitglied ist, abhängig ist.
Artikel 41
Zusätzliche Anforderungen bezüglich Beratung, Vertrieb und Eigenplatzierung
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 42
Zusätzliche Anforderungen bezüglich Darlehen oder Kreditvergabe im Zusammenhang mit Emissionsübernahme und Platzierung
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 43
Aufzeichnungen bezüglich Emissionsübernahme oder Platzierung
(Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Wertpapierfirmen zeichnen Inhalt und Zeitpunkt der von Kunden erhaltenen Anweisungen auf. ◄ Für jede Tätigkeit müssen die getroffenen Entscheidungen bezüglich Mittelzuweisung aufgezeichnet werden, um für einen vollständigen Prüfungsweg zwischen den in Kundenkonten registrierten Bewegungen und den von der Wertpapierfirma erhaltenen Anweisungen zu sorgen. Insbesondere ist die zuletzt erfolgte Mittelzuweisung für jeden Wertpapierkunden deutlich zu begründen und aufzuzeichnen. Der vollständige Prüfungsweg der wesentlichen Schritte im Emissionsübernahme- und Platzierungsverfahren muss den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 1
Information von Kunden und potenziellen Kunden
Artikel 44
Anforderungen an faire, klare und nicht irreführende Informationen
(Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirma sorgt dafür, dass die in Absatz 1 genannten Informationen folgenden Voraussetzungen gerecht werden:
Die Informationen umfassen den Namen der Wertpapierfirma;
die Informationen sind zutreffend und weisen stets redlich und deutlich auf etwaige Risiken hin, wenn sie Bezugnahmen auf mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments enthalten;
die Informationen werden bei Hinweisen auf maßgebliche Risiken in einer Schriftgröße aufgeführt, die mindestens der auch für alle anderen angegebenen Informationen verwendeten, vorherrschenden Schriftgröße entspricht, während durch ihre graphische Gestaltung sichergestellt wird, dass diese Angaben leicht erkennbar sind;
die Informationen werden ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften;
durch die Informationen werden wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiert, abgeschwächt oder unverständlich gemacht;
die Informationen werden im gesamten Informations- und Werbematerial, das den Kunden zur Verfügung gestellt wird, durchgängig in derselben Sprache geliefert, es sei denn, der Kunde hat sich bereit erklärt, Informationen in mehreren Sprachen zu akzeptieren,
die Informationen sind aktuell und für die Art des genutzten Kommunikationsmittels relevant.
Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
Der Vergleich ist aussagekräftig und wird in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt;
die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen werden angegeben;
die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen werden angegeben.
Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
Dieser Hinweis steht bei der Mitteilung nicht im Vordergrund;
die Informationen enthalten geeignete Angaben zur Wertentwicklung, die sich auf die vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren beziehen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum, und bei einem längeren Zeitraum kann die Firma beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde liegen;
der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig angegeben;
die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist:
stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger ansässig ist, so wird diese Währung eindeutig angegeben und eine Warnung dahin gehend abgegeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann;
beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so wird angegeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung oder verweisen sie auf eine solche Simulation, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass sich die Informationen auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die simulierte frühere Wertentwicklung beruht auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes, die mit dem betreffenden Finanzinstrument vollkommen oder wesentlich übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen;
in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung sind die in Absatz 4 Buchstaben a bis c, e und f genannten Bedingungen erfüllt;
die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahingehend, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
Enthalten die Informationen Angaben zur künftigen Wertentwicklung, stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Angaben beruhen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung oder nehmen Bezug auf eine solche Simulation Bezug;
die Informationen beruhen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen;
beruhen die Informationen auf der Bruttowertentwicklung, so ist angegeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken;
die Informationen beruhen auf (sowohl positiven als auch negativen) Szenarien mit unterschiedlichen Marktbedingungen und spiegeln die Art und die Risiken der in die Analyse einbezogenen Arten von Instrumenten wider;
die Informationen enthalten eine deutliche Warnung dahin gehend, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind.
Artikel 45
Informationen über die Kundeneinstufung
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen können einen Kunden entweder von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Kunden folgendermaßen behandeln:
als professionellen Kunden oder Kleinanleger, wenn der Kunde gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte;
►C1 als Kleinanleger, wenn der Kunde ◄ gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde gilt.
Artikel 46
Allgemeine Anforderungen an Kundeninformationen
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. einem potenziellen Kunden rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — folgende Informationen:
die Bedingungen des betreffenden Vertrags;
die gemäß Artikel 47 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.
Marketingmitteilungen, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthalten und die Art und Weise der Antwort vorgeben oder ein Antwortformular enthalten, enthalten auch die in den Artikeln 47 bis 50 genannten Informationen, soweit diese für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:
Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;
Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kunde zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die — einzeln oder zusammen — die betreffenden Informationen enthalten.
Artikel 47
Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen für Kunden und potenzielle Kunden
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Die Wertpapierfirmen übermittelt Kunden bzw. potenziellen Kunden ◄ — soweit relevant — folgende allgemeine Informationen:
Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen;
Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann;
Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und — soweit relevant — Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;
Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;
gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;
Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU zu übermitteln hat;
sofern die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, eine kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;
Beschreibung — gegebenenfalls als Zusammenfassung — der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 34;
auf Antrag des Kunden weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder — sofern die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind — auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist).
Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.
Die Wertpapierfirmen übermitteln einem Kunden bzw. potenziellen Kunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen:
Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;
Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;
Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;
Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;
Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.
Die unter den Buchstaben a bis i genannten Informationen werden rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden bereitgestellt.
Artikel 48
Informationen über Finanzinstrumente
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Beschreibung der in Absatz 1 genannten Risiken erstreckt sich — soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant — auf folgende Punkte:
die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte und des Risikos des Verlusts der gesamten Kapitalanlage unter Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit einer Insolvenz des Emittenten und damit verbundener Ereignisse (z. B. „Bail-In“);
die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;
►C1 Informationen über Hindernisse oder Beschränkungen für die Desinvestition, ◄ beispielsweise im Falle illiquider Finanzinstrumente oder von Finanzinstrumenten mit einer festen Anlagedauer, was auch eine Veranschaulichung der möglichen Ausstiegsverfahren und -folgen mit einschließt, mögliche Einschränkungen sowie der ungefähre Zeitrahmen für den Verkauf des Finanzinstruments, bevor die anfänglichen Transaktionskosten dieser Art von Finanzinstrumenten wiedererlangt werden;
den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;
etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.
Artikel 49
Informationen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 50
Informationen über Kosten und Nebenkosten
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU können Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden erbringen, sich mit diesen Kunden auf eine beschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Artikels einigen. Den Wertpapierfirmen ist es nicht gestattet, sich auf solche Beschränkungen zu einigen, wenn Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbracht werden oder — ungeachtet der erbrachten Wertpapierdienstleistungen — in die betreffenden Finanzinstrumente ein Derivat eingebettet ist.
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU können Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen für geeignete Gegenparteien erbringen, sich auf eine beschränkte Anwendung der Anforderungen dieses Artikel einigen, es sei denn, in die betreffenden Finanzinstrumente ist — unabhängig von der erbrachten Wertpapierdienstleistung — ein Derivat eingebettet und die geeignete Gegenpartei beabsichtigt, ihren Kunden diese Finanzinstrumente anzubieten.
Die Wertpapierfirmen nehmen in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden folgende Angaben auf:
alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien — sofern der Kunden an diese anderen Parteien verwiesen wurde — für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden; und
alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Kosten sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt. Für die Zwecke von Buchstabe a werden Zahlungen Dritter, die Wertpapierfirmen im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung für einen Kunden erhalten, getrennt aufgeführt und die aggregierten Kosten und Gebühren addiert und als Geldbetrag und als Prozentsatz angegeben.
Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vornahme einer Ex-ante-Offenlegung von Informationen über die aggregierten Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Finanzinstrument ►C1 und die erbrachte Wertpapier- bzw. Nebendienstleistung ◄ kommt Wertpapierfirmen in folgenden Fällen zu:
wenn die Wertpapierfirma Kunden Finanzinstrumente empfiehlt oder ihnen anbietet; oder
wenn die Wertpapierdienstleistungen erbringende Wertpapierfirma gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften dazu verpflichtet ist, Kunden in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente OGAW-KIID oder PRIIPs-KID zukommen zu lassen.
Wertpapierfirmen können den Kunden diese aggregierte Informationen über Kosten und Gebühren von Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumenten im Rahmen einer bereits bestehenden regelmäßigen Berichterstattung übermitteln.
Die Wertpapierfirmen lassen ihren Kunden bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen eine Veranschaulichung der kumulativen Wirkung auf die Renditekosten zukommen. Eine solche Veranschaulichung wird sowohl auf Ex-ante- als auch Ex-post-Basis übermittelt. Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Veranschaulichung folgenden Voraussetzungen gerecht wird:
Die Veranschaulichung zeigt die Wirkung der Gesamtkosten und -nebenkosten auf die Rendite der Anlage;
die Veranschaulichung zeigt voraussichtliche Kostenspitzen und -schwankungen; und
die Veranschaulichung geht mit einer eigenen Beschreibung einher.
Artikel 51
Gemäß der Richtlinie 2009/65/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 übermittelte Informationen
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen oder PRIIPs vertreiben, ►C1 informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, die ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fallen, ◄ ebenso wie über die Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf dieses Finanzinstrument.
ABSCHNITT 2
Anlageberatung
Artikel 52
Informationen zum Thema Anlageberatung
(Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wird die Anlageberatung demselben Kunden sowohl unabhängig als auch nicht unabhängig angeboten bzw. erbracht, erläutern die Wertpapierfirmen den Umfang beider Dienstleistungsformen, sodass Anleger die entsprechenden Unterschiede nachvollziehen können, und weisen sich nicht als unabhängigen Anlageberater für die gesamte Tätigkeit aus. ►C1 In der Kommunikation mit dem Kunden heben Wertpapierfirmen ihre unabhängigen Anlageberatungsleistungen nicht übermäßig gegenüber nicht unabhängigen Wertpapierdienstleistungen hervor. ◄
►C1 Wertpapierfirmen, die regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben, ◄ machen diesbezüglich folgende Angaben:
►C1 Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilung ◄ sowie ggf. die zu dieser Beurteilung führenden Voraussetzungen;
inwiefern die zuvor zusammengetragenen Informationen einer erneuten Beurteilung unterzogen werden; und
wie eine aktualisierte Empfehlung dem Kunden mitgeteilt wird.
Artikel 53
Unabhängige Anlageberatung
(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung bieten, legen ein Auswahlverfahren fest und führen dies durch, um eine ausreichend breite Palette an auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumenten gemäß Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU zu beurteilen und vergleichen. Das Auswahlverfahren umfasst folgende Elemente:
ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente hinsichtlich des Umfangs der vom unabhängigen Anlageberater angebotenen Anlageberatungsleistungen verhältnismäßig sind;
ob Anzahl und Vielseitigkeit der betrachteten Finanzinstrumente für die auf dem Markt verfügbaren Finanzinstrumente hinreichend repräsentativ sind;
ob die Anzahl der von der Wertpapierfirma selbst oder von eng mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen Finanzinstrumente hinsichtlich der Gesamtanzahl der betrachteten Finanzinstrumente verhältnismäßig ist; und
►C1 ob bei den Kriterien für die Auswahl der verschiedenen Finanzinstrumente ◄ auch alle relevanten Aspekte, wie Risiken, Kosten und Komplexität, sowie die Eigenschaften der Kunden der Wertpapierfirma berücksichtigt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Auswahl der ggf. empfohlenen Finanzinstrumente unvoreingenommen erfolgt.
Ist ein solcher Vergleich aufgrund des Geschäftsmodells oder des spezifischen Umfangs der erbrachten Dienstleistung nicht möglich, darf sich die die Anlageberatung vornehmende Wertpapierfirma nicht als unabhängig präsentieren.
Eine Wertpapierfirma, die eine unabhängige Anlageberatung vornimmt und sich auf bestimmte Kategorien oder ein konkretes Spektrum an Finanzinstrumenten konzentriert, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Wertpapierfirma präsentiert sich so, dass sich nur Kunden angesprochen fühlen, die bevorzugt auf diese Kategorien oder dieses Spektrum an Finanzinstrumenten setzen;
die Wertpapierfirma verlangt von ihren Kunden, anzugeben, dass sie lediglich an einer Investition in die spezifische Kategorie oder das konkrete Spektrum an Finanzinstrumenten interessiert sind; und
vor der Erbringung der Dienstleistung stellt die Wertpapierfirma sicher, dass sich ihre Dienstleistung für den jeweiligen Neukunden eignet, da ihr Geschäftsmodell den Bedürfnissen und Zielen des Kunden gerecht wird und das Spektrum an Finanzinstrumenten für den Kunden zweckmäßig ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Wertpapierfirma solche Dienstleistungen nicht gegenüber dem Kunden erbringen.
►C1 Eine Wertpapierfirma, die sowohl unabhängige als auch nicht unabhängige Anlageberatung erbringt, ◄ muss folgende Verpflichtungen erfüllen:
Die Wertpapierfirma hat ihre Kunden rechtzeitig vor der Erbringung ihrer Dienstleistungen auf einem dauerhaften Datenträger darüber informiert, ob die Beratung gemäß Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen unabhängig oder nicht unabhängig vorgenommen wird;
die Wertpapierfirma hat sich hinsichtlich der Dienstleistungen, für die sie eine unabhängige Anlageberatung vornimmt, als unabhängig präsentiert;
in der Wertpapierfirma gelten angemessene Organisationsanforderungen und Kontrollen, um sicherzustellen, dass sowohl die Formen der einzelnen Beratungsleistungen als auch die Berater deutlich voneinander getrennt werden, dass den Kunden hinsichtlich der Art der ihnen gegenüber erbrachten Beratung keine Verwechslungen unterlaufen können und dass sie eine auf sie zugeschnittene Art von Beratung erhalten. Die Wertpapierfirma darf es keiner natürlichen Person gestatten, sowohl unabhängige als auch nichtunabhängige Beratungsleistungen zu erbringen.
ABSCHNITT 3
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit
Artikel 54
Geeignetheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung
(Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Werden Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen ganz oder teilweise über ein voll- oder halbautomatisches System erbracht, ►C1 liegt die Verantwortung für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung bei der die Dienstleistung erbringenden Wertpapierfirma und verringert sich nicht dadurch, dass ein elektronisches System zur Abgabe persönlicher Empfehlungen oder zum Treffen von Handelsentscheidungen eingesetzt wird. ◄
Die Wertpapierfirmen legen den Umfang der von Kundenseite einzuholenden Informationen unter Berücksichtigung aller Merkmale der gegenüber diesen Kunden zu erbringen Anlageberatungs- bzw. Portfolioverwaltungsdienstleistungen fest. Die Wertpapierfirmen holen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen ein, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betreffenden Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass das Geschäft, das dem Kunden empfohlen oder im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:
Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft;
es ist so beschaffen, dass etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind;
es ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken verstehen kann.
Besteht die Wertpapierdienstleistung in einer Anlageberatung für einen durch Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfassten professionellen Kunden, ist die Wertpapierfirma für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind.
►C2 Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen, bestimmen sich die finanzielle Lage und Anlageziele nach denen der juristischen Person oder — im Verhältnis zu dieser natürlichen Person — denen des dahinterstehenden Kunden und nicht nach denen des Vertreters. ◄ Die Kenntnisse und Erfahrungen bestimmen sich nach denen des Vertreters der natürlichen Person bzw. derjenigen Person, die zur Durchführung von Transaktionen im Auftrag des dahinterstehenden Kunden befugt ist.
Die Wertpapierfirmen unternehmen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die über ihre Kunden oder potenziellen Kunden gesammelten Informationen zuverlässig sind. Hierzu gehört u. a. Folgendes:
Sicherstellung, dass die Kunden sich der Bedeutung der Angabe wahrheitsgetreuer und aktueller Informationen bewusst sind;
►C1 Sicherstellung, dass alle bei Geeignetheitsbeurteilungsverfahren eingesetzten Hilfsmittel, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und für den Einsatz am Kunden ausgestaltet sind, wobei alle Beschränkungen eines solchen Hilfsmittels zu identifizieren und ihnen im Rahmen des Geeignetheitsbeurteilungsverfahrens aktiv entgegenzuwirken ist; ◄
►C1 Sicherstellung, dass im Rahmen des Verfahrens gestellte Fragen für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden und die für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung benötigten Informationen liefern; und ◄
Ergreifung entsprechender Maßnahmen, um die Kohärenz der Kundeninformationen sicherzustellen, indem beispielsweise erörtert wird, ob die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen offensichtliche Ungenauigkeiten aufweisen.
►C1 Wertpapierfirmen, die eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unterhalten, ◄ indem sie beispielsweise laufende Beratungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, müssen geeignete Strategien und Verfahren zur Pflege zweckdienlicher und aktueller Informationen über Kunden anwenden und demonstrieren können, sofern dies für die Erfüllung der Voraussetzungen laut Absatz 2 erforderlich ist.
Die Wertpapierfirmen müssen die Kunden darauf aufmerksam machen und in der Geeignetheitserklärung angeben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente wahrscheinlich erforderlich machen, dass der Kleinanleger deren Ausgestaltung regelmäßig überprüfen lässt.
Erbringt eine Wertpapierfirma eine Dienstleistung, die mit regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilungen und Berichten einhergeht, brauchen sich die Anschlussberichte nach der ersten Dienstleistungserbringung lediglich auf Veränderungen hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente und/oder der Umstände des Kunden beziehen, während sämtliche Einzelheiten des ersten Berichts nicht noch einmal aufzuführen sind. ◄
Artikel 55
Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit bzw. Angemessenheit
(Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist:
Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist;
Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.
Artikel 56
Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten
(Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.
Die Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über die durchgeführten Angemessenheitsbeurteilungen, die Folgendes umfassen:
das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;
ggf. Hinweise für den Kunden, sofern die Wertpapierdienstleistung oder der Produktkauf als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist;
►C1 ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben für die Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung durch die Wertpapierfirma gemacht hat, ◄ ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch den Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist.
Artikel 57
Dienstleistungen mit nichtkomplexen Instrumenten
(Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ein Finanzinstrument, das in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU nicht explizit genannt ist, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Punkt vi als nichtkomplex, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
Es fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 11 der Richtlinie 2014/65/EU;
es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht;
es umfasst keine Klausel, keine Bedingung oder keinen Auslöser, durch die bzw. den die Art oder das Risiko der Investition oder des Auszahlungsprofils entscheidend verändert werden könnte, wie beispielsweise Investitionen, die ein Recht zur Umwandlung des Finanzinstruments in eine andere Investition umfasst;
es enthält keine expliziten oder impliziten Ausstiegsgebühren, die dazu führen, dass die Investition auch dann illiquide wird, wenn technisch häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments bestehen;
es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssten, dass der durchschnittliche Kleinanleger in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
Artikel 58
Vereinbarungen mit Kleinanlegern und professionellen Kunden
(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einem Kunden gegenüber eine Wertpapierdienstleistung bzw. die in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebenleistung erbringen, schließen mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung ab, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind. Wertpapierfirmen, die Anlageberatung bieten, kommen dieser Verpflichtung nur nach, ►C1 wenn bezüglich der empfohlenen Finanzinstrumente oder Dienstleistungen regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen vorgenommen werden. ◄
In der schriftlichen Vereinbarung werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien niedergelegt, sie enthält zudem Folgendes:
eine Beschreibung der Dienstleistungen sowie ggf. der Art und des Umfangs der vorzunehmenden Anlageberatung;
►C1 bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten, die erworben und verkauft werden dürfen, sowie die Arten von Geschäften, die im Auftrag des Kunden ggf. durchgeführt werden dürfen, ◄ ebenso wie alle verbotenen Finanzinstrumente bzw. Geschäfte; und
eine Beschreibung der Hauptmerkmale aller in Anhang I Abschnitt B Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten und zu erbringenden Dienstleistungen, was ggf. auch die Rolle der Wertpapierfirma im Hinblick auf betriebliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Kundeninstrumenten und die Bedingungen mit einschließt, unter denen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Kundenwertpapieren für den Kunden mit einer Rendite einhergehen.
ABSCHNITT 4
Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Artikel 59
Berichtspflichten bei der Ausführung von Aufträgen, die sich nicht auf die Portfolioverwaltung beziehen
(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen, die im Auftrag eines Kunden einen Auftrag ausgeführt haben, der sich nicht auf die Portfolioverwaltung bezieht, sind hinsichtlich dieses Auftrags zu Folgendem verpflichtet:
Sie übermitteln dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;
sie übermitteln dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhalten — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.
Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen ►C1 zur Finanzierung von Hypothekardarlehensverträgen mit diesen Kunden ◄ beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält — soweit relevant und gegebenenfalls unter Beachtung der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten technischen Regulierungsstandards über Berichtspflichten — folgende Angaben:
Name der Firma, die die Mitteilung macht;
Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
Handelstag;
Handelszeitpunkt;
Art des Auftrags;
Ausführungsplatz;
Angaben zum Instrument;
Kauf-/Verkauf-Indikator;
Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
Menge;
Stückpreis;
Gesamtentgelt;
Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten, was — soweit relevant — auch die Höhe aller vorgeschriebenen Auf- bzw. Abschläge mit einschließt, sofern das Geschäft von einer im eigenen Auftrag handelnden Wertpapierfirma durchgeführt wurde und diese Wertpapierfirma gegenüber dem Kunden eine Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung dieses Geschäfts hat;
erzielter Wechselkurs, sofern das Geschäft eine Währungsumrechnung umfasst;
Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;
sofern die Gegenpartei des Kunden die Wertpapierfirma selbst, eine Person der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört, oder ein anderer Kunde der Wertpapierfirma war, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.
Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kunden auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.
Artikel 60
Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung
(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die laut Absatz 1 vorgeschriebene periodische Aufstellung muss eine redliche und ausgewogene Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums beinhalten und — soweit relevant — folgende Angaben umfassen:
Name der Wertpapierfirma;
Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kunden;
Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder — wenn dieser nicht verfügbar ist — dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;
Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;
für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft — soweit relevant — die in Artikel 59 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.
Die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung wird außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle drei Monate vorgelegt:
wenn die Wertpapierfirma ihren Kunden Zugang zu einem als dauerhafter Datenträger einstufbaren Online-System gewährt, über das der Kunde auf aktuelle Aufstellungen seines Portfolios zugreifen kann, der Kunde einfachen Zugang zu den gemäß Artikel 63 Absatz 2 erforderlichen Informationen hat und die Firma nachweisen kann, dass der Kunde mindestens einmal während des betreffenden Quartals eine Bewertung seines Portfolios aufgerufen hat;
in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;
►C1 lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kunden über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein gehebeltes Portfolio zu, ◄ ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.
Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 11 der Richtlinie 2014/65/EU fallen.
Die Wertpapierfirma übermittelt dem Kunden spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 59 Absatz 4 genannten Angaben.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
Artikel 61
Berichtspflichten im Hinblick auf geeignete Gegenparteien
(Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Anforderungen an Berichte für Kleinanleger und professionelle Kunden gemäß den Artikeln 49 und 59 sind nicht anwendbar, wenn Wertpapierfirmen Vereinbarungen mit geeigneten Gegenparteien geschlossen haben, in denen Inhalt und Zeitpunkt der Berichterstattung festgelegt sind.
Artikel 62
Zusätzliche Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung und bei Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten
(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 63
Aufstellungen über Kundenfinanzinstrumente und Kundengelder
(Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die über eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie verfügen.
Die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die die Wertpapierfirma am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind;
Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind;
deutlicher Hinweis darauf, welche Vermögenswerte bzw. Gelder unter die Regelungen der Richtlinie 2014/65/EU und deren Durchführungsmaßnahmen fallen und welche nicht, wie beispielsweise diejenigen, die Gegenstand einer Sicherheitenvereinbarung mit Eigentumsübertragung sind;
deutlicher Hinweis darauf, für welche Vermögenswerte hinsichtlich ihrer Eigentumsverhältnisse bestimmte Besonderheiten gelten, beispielsweise aufgrund eines Sicherungsrechts;
Marktwert oder — sofern der Marktwert nicht verfügbar ist — Schätzwert der Finanzinstrumente, die Teil der Aufstellung sind, mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass ►C1 der fehlende Marktpreis ◄ vermutlich auf mangelnde Liquidität hindeutet. Die Beurteilung des Schätzwerts nimmt die Wertpapierfirma nach bestmöglichem Bemühen vor.
Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Buchstabe a genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird.
Die periodische Aufstellung des in Absatz 1 genannten Kundenvermögens ist nicht erforderlich, wenn die Wertpapierfirma ihren Kunden Zugang zu einem als dauerhafter Datenträger einstufbaren Online-System gewährt, über das der Kunde auf aktuelle Aufstellungen seiner Finanzinstrumente oder Gelder zugreifen und die Wertpapierfirma nachweisen kann, dass der Kunde während des betreffenden Quartals mindestens einmal auf diese Aufstellung zugegriffen hat.
ABSCHNITT 5
Bestmögliche Ausführung
Artikel 64
Kriterien für die bestmögliche Ausführung
(Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Wertpapierfirmen bestimmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EG genannten Faktoren anhand folgender Kriterien:
Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;
Merkmale des Kundenauftrags, einschließlich Aufträgen, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte umfassen;
Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Für die Zwecke dieses Artikels und der Artikel 65 und 66 umfasst der Begriff „Ausführungsplatz“ geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme (MTF), organisierte Handelssysteme (OTF), systematische Internalisierer, ►C1 Market-Maker oder sonstige Liquiditätsgeber ◄ oder Einrichtungen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausüben.
Artikel 65
Pflicht der Wertpapierfirmen, bei der Portfolioverwaltung sowie der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln
(Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma kommt ihren in Absatz 1 bzw. 2 festgelegten Pflichten nach und ist der im vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen enthoben, wenn sie bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen Einrichtung oder seiner Weiterleitung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt.
Auf entsprechenden Wunsch des Kunden übermitteln die Wertpapierfirmen ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden Informationen über Einrichtungen, an die die Aufträge zur Ausführung weitergeleitet bzw. bei denen sie platziert werden.
Die Wertpapierfirmen überprüfen die Grundsätze und Bestimmungen mindestens einmal jährlich. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, für ihre Kunden auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Die Wertpapierfirmen beurteilen, ob es zu wesentlichen Änderungen gekommen ist, und ziehen die Vornahme von Änderungen hinsichtlich der Ausführungsplätze bzw. Einrichtungen in Betracht, auf die sie sich weitgehend stützen, um die übergeordnete Anforderung der bestmöglichen Ausführung zu erfüllen.
Eine wesentliche Änderung ist ein wichtiges Ereignis mit potenziellen Auswirkungen auf Parameter der bestmöglichen Ausführung wie Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art oder jegliche anderen für die Ausführung des Auftrags relevanten Aspekte.
Artikel 66
Grundsätze der Auftragsausführung
(Artikel 27 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine solche Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 65 Absatz 7 eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, bei der Ausführung ihrer Kundenaufträge an den in ihren Grundsätzen der ►C1 Auftragsausführung ◄ genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Eine Wertpapierfirma beurteilt, ob es zu wesentlichen Änderungen gekommen ist, und zieht die Vornahme von Änderungen hinsichtlich der relativen Bedeutung der Faktoren einer bestmöglichen Ausführung in Betracht, um die übergeordnete Anforderung der bestmöglichen Ausführung zu erfüllen.
Die Wertpapierfirmen übermitteln den Kunden rechtzeitig vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung folgende Angaben zu ihren Grundsätzen der Auftragsausführung:
eine Darlegung der relativen Bedeutung, die die Wertpapierfirma gemäß den in Artikel 59 Absatz 1 angeführten Kriterien den in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Aspekten beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der die Wertpapierfirma die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich die Wertpapierfirma zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen auf Dauer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, weitgehend verlässt, einschließlich der Angabe, welche Ausführungsplätze für jede Klasse von Finanzinstrumenten für Aufträge von Kleinanlegern, für Aufträge von professionellen Kunden sowie für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwendet werden;
ein Verzeichnis aller Faktoren, die bei der Auswahl eines Ausführungsplatzes zur Anwendung kommen, einschließlich qualitativer Faktoren wie Clearingsystemen, Notfallsicherungen, geplanten Maßnahmen, oder anderen relevanten Überlegungen, sowie die entsprechende Bedeutung der einzelnen Faktoren. Die Angaben zu den Faktoren für die Auswahl des Ausführungsplatzes müssen mit den Kontrollen der Wertpapierfirma vereinbar sein, die diese im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit ihrer Grundsätze und Bestimmungen durchführt, um gegenüber ihren Kunden nachzuweisen, dass die bestmögliche Ausführung auf Dauer erreicht wird;
wie die Ausführungsfaktoren wie Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und andere relevante Faktoren im Rahmen aller hinreichenden Schritte Berücksichtigung finden, die zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden eingeleitet werden;
gegebenenfalls Angaben zur Ausführung von Aufträgen außerhalb eines Handelsplatzes, einschließlich Angaben zu Folgen wie dem Gegenparteirisiko aufgrund der Ausführung außerhalb eines Handelsplatzes, und auf Anfrage des Kunden zusätzliche Informationen über Folgen dieser Art der Ausführung;
eine klare und deutliche Warnung dahin gehend, dass ausdrückliche Weisungen eines Kunden sie davon abhalten können, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt haben, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen;
eine Zusammenfassung des Auswahlverfahrens für Ausführungsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Verfahren und Methoden und wie die Wertpapierfirmen kontrollieren und überprüfen, dass für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden.
Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist) bereitzustellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
ABSCHNITT 6
Bearbeitung von Kundenaufträgen
Artikel 67
Allgemeine Grundsätze
(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen erfüllen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die folgenden Bedingungen:
sie stellen sicher, dass für Kunden ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden;
sie führen ansonsten vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich aus, es sei denn, die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln;
sie informieren einen Kleinanleger unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten, die für die korrekte Ausführung des Auftrags relevant sind, sobald sie von einer solchen Schwierigkeit Kenntnis erlangen.
Artikel 68
Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen
(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen führen einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur aus, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
Es ist unwahrscheinlich, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, wird mitgeteilt, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;
es werden Grundsätze der Auftragszuweisung festgelegt und wirksam umgesetzt, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.
Artikel 69
Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung
(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Kann die Wertpapierfirma schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen der Auftragszuweisung anteilsmäßig zuweisen.
Artikel 70
Unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen und Veröffentlichung nicht ausgeführter Kunden-Limitaufträge für auf einem Handelsplatz gehandelte Aktien
(Artikel 28 der Richtlinie 2014/65/EU)
ABSCHNITT 7
Geeignete Gegenparteien
Artikel 71
Geeignete Gegenparteien
(Artikel 30 der Richtlinie 2014/65/EU)
Beantragt ein Kunde, als geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU behandelt zu werden, findet folgendes Verfahren Anwendung:
Die Wertpapierfirma lässt dem Kunden einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Antrags für den Kunden, einschließlich des ggf. verlorengehenden Schutzniveaus, zukommen.
Der Kunde bestätigt schriftlich, dass er beantragt, entweder generell oder hinsichtlich einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistung(en) bzw. eines Geschäfts oder einer Art von Geschäft bzw. Produkt als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, und dass er sich der Folgen des Schutzniveaus bewusst ist, das er infolge des Antrags ggf. verlieren könnte.
ABSCHNITT 8
Aufzeichnungen
Artikel 72
Aufbewahrung von Aufzeichnungen
(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde kann ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Geschäfts rekonstruieren;
es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen;
die Aufzeichnungen können nicht anderweitig manipuliert oder verändert werden;
sie können informationstechnisch oder anderweitig wirksam genutzt werden, sofern sich die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht einfach analysieren lassen; und
die Bestimmungen der Wertpapierfirma werden ungeachtet der eingesetzten Technik den Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen gerecht.
Das in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführte Verzeichnis an Aufzeichnungen gilt unbeschadet weiterer sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebender Aufbewahrungspflichten.
Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen dazu auffordern, neben dem in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Verzeichnis noch weitere Aufzeichnungen zu führen.
Artikel 73
Führung von Aufzeichnungen über Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden
(Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.
Artikel 74
Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen
(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Eine Wertpapierfirma hat in Bezug auf jeden von einem Kunden erteilten Erstauftrag sowie in Bezug auf jede getroffene erste Handelsentscheidung unverzüglich zumindest die in Anhang IV Abschnitt 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelheiten festzuhalten und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten, sofern diese für den betreffenden Auftrag bzw. die betreffende Handelsentscheidung gelten.
Sind die in Anhang IV Abschnitt 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Einzelheiten auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben, sollten diese Einzelheiten einheitlich und gemäß denselben Standards geführt werden, die auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben sind.
Artikel 75
Aufbewahrung von Aufzeichnungen über Geschäfte und Auftragsabwicklungen
(Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Wertpapierfirmen müssen unverzüglich nach dem Erhalt eines Kundenauftrags oder dem Fällen einer Handelsentscheidung — sofern dies auf den betreffenden Auftrag bzw. die betreffende Handelsentscheidung zutrifft — zumindest die in Anhang IV Abschnitt 2 aufgeführten Einzelheiten festzuhalten und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.
Sind die in Anhang IV Abschnitt 2 aufgeführten Einzelheiten auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben, so werden diese Einzelheiten einheitlich und gemäß denselben Standards geführt, die auch laut den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschrieben sind.
Artikel 76
Aufzeichnung von Telefongesprächen bzw. elektronischer Kommunikation
(Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten und dabei ◄ der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen Rechnung tragen. Die Grundsätze umfassen folgende Inhalte:
Angaben zu den Telefongesprächen und der elektronischen Kommunikation, was auch relevante interne Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit einschließt, für die die Aufzeichnungsanforderungen laut Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU gelten; und
nähere Angaben zu den einzuhaltenden Verfahren und zu ergreifenden Maßnahmen, sodass sichergestellt wird, dass die Wertpapierfirma Artikel 16 Absatz 7 Unterabsätze 3 und 8 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt, sofern sich außergewöhnliche Umstände ergeben und die Firma nicht in der Lage ist, das Gespräch bzw. die Kommunikation auf von der Firma ausgegebenen, genehmigten bzw. zugelassenen Geräten aufzuzeichnen. Über diese Umstände werden Belege aufbewahrt, auf die die zuständigen Behörden zugreifen können.
Bevor Wertpapierfirmen Wertpapierdienstleistungen und -tätigkeiten in Bezug auf die Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen für Neu- und Altkunden vornehmen, teilen Sie dem Kunden Folgendes mit:
dass die Gespräche und Kommunikationen aufgezeichnet werden; und
dass eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit dem Kunden auf Anfrage über einen Zeitraum von fünf Jahren und — sofern seitens der zuständigen Behörde gewünscht — über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in der- bzw. denselben Sprache(n) präsentiert, die auch bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden verwendet wird/werden.
Die Wertpapierfirmen zeichnen auf einem dauerhaften Datenträger alle relevanten Informationen in Bezug auf maßgebliche persönliche Kundengespräche auf. Die aufgezeichneten Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
Datum und Uhrzeit der Besprechungen;
Ort der Besprechungen;
persönliche Angaben der Anwesenden;
Initiator der Besprechungen; und
wichtige Informationen über den Kundenauftrag, wie u. a. Preis, Umfang, Auftragsart und Zeitpunkt der vorzunehmenden Weiterleitung bzw. Ausführung.
Die Aufzeichnungen werden auf einem Datenträger gespeichert, sodass sie für die Kunden auf Wunsch leicht zugänglich und verfügbar sind.
Die Wertpapierfirmen stellen die Qualität, Genauigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen aller Telefongespräche sowie der gesamten elektronischen Kommunikation sicher.
ABSCHNITT 9
KMU-Wachstumsmärkte
Artikel 77
Qualifizierung als ein KMU
(Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ein Emittent, dessen Aktien erst seit weniger als drei Jahren zum Handel zugelassen sind, gilt im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als ein KMU, wenn seine Marktkapitalisierung aufgrund einer der nachstehenden Punkte weniger als 200 Millionen EUR beträgt:
dem Aktienschlusskurs am ersten Handelstag, wenn seine Aktien erst seit weniger als einem Jahr zum Handel zugelassen sind;
dem letzten Aktienschlusskurs im ersten Handelsjahr, wenn seine Aktien seit mehr als einem Jahr, aber weniger als zwei Jahren zum Handel zugelassen sind;
dem Durchschnittswert der letzten Aktienschlusskurse in jedem der ersten beiden Handelsjahre, wenn seine Aktien seit mehr als zwei Jahren, aber weniger als drei Jahren zum Handel zugelassen sind.
Artikel 78
Registrierung als ein KMU-Wachstumsmarkt
(Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
Unbeschadet der anderen in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/65/EU genannten Registrierungsvoraussetzungen registriert die zuständige Behörde einen Antragsteller, der über keine Vorgeschichte als Betreiber verfügt, als KMU-Wachstumsmarkt und überprüft nach dem Ablauf von drei Kalenderjahren, dass dies dem gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Mindestanteil an KMU entspricht.
Hinsichtlich der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c, d und f der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Kriterien darf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Betreibers eines MTF das MTF nur als einen KMU-Wachstumsmarkt registrieren, wenn sie davon überzeugt ist, dass das MTF
Regeln verabschiedet hat und anwendet, die objektive, transparente Kriterien für die ursprüngliche und laufende Zulassung von Emittenten zum Handel auf ihrem Handelsplatz vorsehen;
über ein Geschäftsmodell verfügt, das für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeignet ist und einen fairen, ordnungsgemäßen Handel in den zum Handel auf seinem Handelsplatz zugelassenen Finanzinstrumenten gewährleistet;
Regeln verabschiedet hat und anwendet, denen zufolge Emittenten, die eine Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF beantragen, im Falle, dass die Richtlinie 2003/71/EG keine Anwendung findet, ein angemessenes Zulassungsdokument veröffentlichen, das unter der Verantwortung des Emittenten erstellt wurde und ►C1 aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Zulassungsdokument gebilligt oder geprüft wurde oder nicht und durch wen die Billigung oder Prüfung erfolgte; ◄
Regeln verabschiedet hat und anwendet, denen zufolge das Zulassungsdokument nach Buchstabe c einen Mindestinhalt hat, der den Anlegern ausreichende Informationen bietet, um sich ein fundiertes Urteil über die Finanzlage und die Zukunftsaussichten des Emittenten und über mit seinen Wertpapieren verbundene Rechte machen zu können;
von Emittenten verlangt, im Zulassungsdokument nach Buchstabe c anzugeben, ob ihr Geschäftskapital ihrer Ansicht nach für die derzeitigen Anforderungen ausreichend ist oder, falls dies nicht der Fall ist, wie sie beabsichtigen, sich das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital zu beschaffen;
Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass das Zulassungsdokument nach Buchstabe c Gegenstand einer angemessenen Überprüfung im Hinblick auf seine Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit ist;
von Emittenten, deren Wertpapiere an seinem Handelsplatz gehandelt werden, verlangt, innerhalb von sechs Monaten nach Ende jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht und innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres einen Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen;
die Verbreitung von gemäß der Richtlinie 2003/71/EG erstellten Prospekten, den in Buchstabe c genannten Zulassungsdokumenten, den in Buchstabe g genannten Finanzberichten sowie den in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 594/2014 definierten Informationen, die von Emittenten öffentlich bekannt gegeben wurden, ►C1 deren Wertpapiere auf seinem Handelsplatz gehandelt werden, in der Öffentlichkeit sicherstellt, indem es sie auf seiner Website einstellt oder einen direkten Link zur entsprechenden Seite der Website der Emittenten angibt, auf der diese Dokumente, Berichte und Informationen veröffentlicht werden; ◄
►C1 sicherstellt, dass die in Buchstabe h genannten vorgeschriebenen Informationen sowie die direkten Links über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf seiner Website verfügbar bleiben; ◄
von den Emittenten, die ihre Aktien erstmals zum Handel an seinem Handelsplatz zulassen lassen wollen, die Zuweisung eines Mindestanteils ihrer umlaufenden Aktien zum Handel über das MTF entsprechend einem vom Betreiber des MTF festzulegenden Schwellenwert, der entweder als absoluter Wert oder als Prozentsatz am gesamten ausgegebenen Aktienkapital ausgedrückt ist, verlangt.
Der Betreiber eines MTF kann Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente über das MTF gehandelt werden, von der in Unterabsatz 1 Buchstabe g genannten Verpflichtung, Halbjahresfinanzberichte zu veröffentlichen, befreien. Übt der Betreiber eines MTF die Option gemäß Satz 1 dieses Unterabsatzes aus, darf die zuständige Behörde für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g nicht verlangen, dass Emittenten, von denen keine Eigenkapitalinstrumente über das MTF gehandelt werden, Halbjahresfinanzberichte veröffentlichen.
Artikel 79
Aufhebung der Registrierung als KMU-Wachstumsmarkt
(Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU)
KAPITEL IV
BETRIEBLICHE VERPFLICHTUNGEN FÜR HANDELSPLÄTZE
Artikel 80
Umstände, die erheblichen Schaden für die Interessen der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes darstellen
(Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke von Artikel 32 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 52 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU ►C1 wird mindestens unter folgenden Umständen davon ausgegangen, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel erheblich geschädigt werden könnten: ◄
wenn dies zu einem Systemrisiko führen würde, durch das die finanzielle Stabilität untergraben wird, falls es beispielsweise erforderlich ist, ►C1 eine dominante Marktstellung abzuwickeln, ◄ oder Ausgleichsverpflichtungen in erheblichen Mengen nicht erfüllt würden;
wenn es erforderlich ist, den Handel auf diesem Markt fortzusetzen, um kritische Risikomanagement-Aufgaben nach dem Handel wahrzunehmen, falls es aufgrund des Ausfalls eines Clearingmitglieds laut den Verfahren bei Ausfällen einer zentralen Gegenpartei notwendig wird, die Abwicklung von Finanzinstrumenten vorzunehmen, und eine zentrale Gegenpartei infolge der Unmöglichkeit, Einschussanforderungen zu berechnen, unzumutbaren Risiken ausgesetzt wäre;
wenn die finanzielle Tragfähigkeit des Emittenten bedroht wäre, falls er beispielsweise an einem Firmengeschäft oder an einer Kapitalaufnahme beteiligt ist.
Zur Feststellung, ob eine Aussetzung des Handels oder der Ausschluss vom Handel in einem bestimmten Fall Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes wahrscheinlich erheblich schädigen werden, prüft die zuständige nationale Behörde, ein Marktbetreiber, der einen geregelten Markt betreibt, eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber von MTF oder OTF alle relevanten Faktoren, darunter:
die Relevanz des Marktes in puncto Liquidität, wenn die Folgen der Maßnahmen voraussichtlich erheblicher ausfallen, falls diese Märkte in puncto Liquidität relevanter sind als andere Märkte;
die Art der geplanten Maßnahme, wenn Maßnahmen mit nachhaltigen oder langfristigen Auswirkungen auf das Vermögen der Anleger, mit einem Finanzinstrument auf Handelsplätzen zu handeln, wie beispielsweise Ausschlüsse, vermutlich größere Auswirkungen auf die Anleger haben als andere Maßnahmen;
die Folgewirkungen einer Aussetzung oder eines Ausschlusses ausreichend damit verbundener Derivate, Indizes oder Referenzwerte, ►C1 für die das ausgeschlossene bzw. ausgesetzte Finanzinstrument als Basiswert oder Bestandteil herangezogen wird; ◄
die Auswirkungen einer Aussetzung auf die Interessen der Endverbraucher des Marktes, bei denen es sich nicht um finanzielle Gegenparteien handelt, wie beispielsweise Unternehmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, ►C1 um Geschäftsrisiken abzusichern. ◄
Artikel 81
Umstände, unter denen in Bezug auf ein Finanzinstrument schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln eines Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen angenommen werden können
(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 82
Umstände, unter denen eine Verhaltensweise angenommen werden kann, die auf eine laut der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeit hindeutet
(Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Der Betreiber eines Handelsplatzes bzw. mehrerer Handelsplätze, auf dem/denen ein Finanzinstrument und/oder ein damit verbundenes Finanzinstrument gehandelt wird, müssen einen verhältnismäßigen Ansatz verfolgen und sich ein Urteil zu den ausgelösten Signalen bilden, was auch maßgebliche Signale mit einschließt, die in Anhang III Abschnitt B dieser Verordnung nicht spezifisch aufgeführt sind, bevor der die betreffende zuständige nationale Behörde informiert. Hierbei ist Folgendes zu berücksichtigen:
Abweichungen vom üblichen Handelsmuster der Finanzinstrumente, die auf seinem Handelsplatz zum Handel zugelassenen sind oder dort gehandelt werden; und
die dem Betreiber verfügbaren bzw. zugänglichen Informationen, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um interne Informationen handelt, die Teil der Transaktionen des Handelsplatzes sind, oder um öffentlich verfügbare Informationen.
KAPITEL V
POSITIONSMELDUNGEN BEI WARENDERIVATEN
Artikel 83
Positionsmeldungen
(Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Für die Zwecke der wöchentlichen Berichte gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU gilt für einen Handelsplatz die Verpflichtung, diesen Bericht zu veröffentlichen, wenn beide der folgenden Schwellenwerte erreicht sind:
bei einem bestimmten Kontrakt gibt es auf einem bestimmten Handelsplatz 20 Inhaber offener Positionen; und
der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, beträgt mindestens 10 000 .
Bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.
KAPITEL VI
DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTER
Artikel 84
Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 85
Kostenbasierte Bereitstellung von Marktdaten
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 86
Verpflichtung, Marktdaten diskriminierungsfrei bereitzustellen
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Unterschiede bei den den einzelnen Kundenkategorien berechneten Preisen müssen zu dem Wert verhältnismäßig sein, den die Marktdaten für diese Kunden darstellen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Umfang und Größenordnung der Marktdaten, einschließlich der Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente sowie des Handelsvolumens;
Zweck, für den der Kunde die Marktdaten verwendet, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob sie für eigene Handelstätigkeiten des Kunden, zum Weiterverkauf oder zur Datenaggregation genutzt werden.
Artikel 87
Nutzerabhängige Gebühren
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 88
Entbündelung und Disaggregation von Marktdaten
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Artikel 89
Transparenzpflicht
(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die Offenlegung umfasst Folgendes:
aktuelle Preislisten mit folgenden Angaben:
Gebühren pro Anzeigenutzer;
anzeigeunabhängige Gebühren;
Rabattpolitik;
Gebühren im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;
Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;
Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der gemäß den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen;
andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen;
vorherige Offenlegung mit einer mindestens 90-tägigen Vorankündigung künftiger Preisänderungen;
Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich folgender Angaben:
Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente;
Gesamtumsatz der betreffenden Finanzinstrumente;
Verhältnis zwischen Vor- und Nachhandelsmarktdaten;
Informationen zu allen Daten, die zusätzlich zu den Marktdaten bereitgestellt werden;
Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;
durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielten Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des APA bzw. CTP;
Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie Informationen zu den konkreten Grundsätzen mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.
KAPITEL VII
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 90
►C1 Bestimmung der wesentlichen Bedeutung der Geschäfte eines Handelsplatzes ◄ in einem Aufnahmemitgliedstaat
(Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat werden ◄ als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:
der Aufnahmemitgliedstaat war früher der Herkunftsmitgliedstaat des besagten geregelten Marktes;
der besagte geregelte Markt hat durch eine Fusion, eine Übernahme oder eine andere Form von Übertragung ganz oder teilweise das Geschäft eines regulierten Marktes erworben, welches zuvor von einem Marktbetreiber betrieben wurde, der seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung in diesem Aufnahmemitgliedstaat hatte.
►C1 Die Geschäfte eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat werden ◄ als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in Absatz 1 aufgeführten Kriterien im Hinblick auf dieses MTF bzw. OTF erfüllt ist sowie mindestens eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllt ist:
►C1 Bevor im Hinblick auf das MTF bzw. OTF eine der in Absatz 1 genannten Situationen eingetreten ist, hatte der Handelsplatz mit Blick auf den Gesamtumsatz in monetärer Hinsicht beim Handel auf Handelsplätzen sowie beim Handel systematischer Internalisierer in diesem Aufnahmemitgliedstaat bei mindestens einer Aktienklasse, die den Transparenzpflichten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, einen Marktanteil von mindestens 10 % des Handels; ◄
das MTF bzw. OTF ist als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 91
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Aufzeichnungen
Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen
Art der Verpflichtung |
Art der Aufzeichnung |
Zusammenfassung des Inhalts |
Rechtlicher Bezug |
Kundeneinschätzung |
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Informationen für Kunden |
Inhalt nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 bis 51 dieser Verordnung |
|
Kundenverträge |
Aufzeichnungen nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU |
Artikel 25 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 58 dieser Verordnung |
|
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit |
Inhalt nach Maßgabe des Artikels 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 54, 55 und 60 dieser Verordnung |
Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54, 55 und 56 dieser Verordnung |
Auftragsabwicklung |
|||
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Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte |
Aufzeichnungen nach Maßgabe der Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 67 bis 70 dieser Verordnung |
|
Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 69 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 69 dieser Verordnung |
Kundenaufträge und -geschäfte |
|||
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Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 74 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 74 dieser Verordnung |
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Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 75 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 75 dieser Verordnung |
Berichtspflichten gegenüber den Kunden |
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|
Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen |
Inhalte nach Maßgabe der Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absätze 1 und 6 und Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 59 bis 63 dieser Verordnung |
Schutz des Kundenvermögens |
|||
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Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission |
Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
|
Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und des Artikels 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
|
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
Artikel 16 Absätze 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 5 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
Kommunikation mit Kunden |
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Informationen über Kosten und Nebenkosten |
Inhalte nach Maßgabe des Artikels 50 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 50 dieser Verordnung |
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Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens |
Inhalt nach Maßgabe der Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 47, 48 und 49 dieser Verordnung |
|
Informationen für Kunden |
Kommunikationsaufzeichnungen |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 46 dieser Verordnung |
|
Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) |
Jegliche von der Wertpapierfirma ausgehende Marketingmitteilung (außer in mündlicher Form) nach Maßgabe der Artikel 44 und 46 dieser Verordnung |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 44 und 46 dieser Verordnung |
|
Anlageberatung für Kleinanleger |
i) Der Umstand, die Zeit und das Datum, an dem die Anlageberatung erbracht wurde und ii) das empfohlene Finanzinstrument iii) die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung |
Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 54 dieser Verordnung |
|
Finanzanalysen |
Jedes von der Wertpapierfirma ausgestellte Element von Finanzanalysen auf einem dauerhaften Datenträger |
Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 36 und 37 dieser Verordnung |
Organisatorische Anforderungen |
|||
|
Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung |
Artikel 16 Absätze 2 bis10 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung |
|
Compliance-Berichte |
Jeder Compliance-Bericht an die Geschäftsleitung |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
|
Aufzeichnung über Interessenkonflikte |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 35 dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 35 dieser Verordnung |
|
Anreize |
Übermittlung der Informationen an Kunden nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU |
Artikel 24 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 11, 12 und 13 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 |
|
Berichte zum Risikomanagement |
Jeder Bericht zum Risikomanagement an die Führungsebene |
Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
|
Innenrevisionsberichte |
Jeder Innenrevisionsbericht an die Führungsebene |
Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung |
|
Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden |
Jede Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen zur Bearbeitung der Beschwerde |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 26 dieser Verordnung |
|
Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften |
Aufzeichnungen nach Maßgabe des Artikels 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung |
Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe c dieser Verordnung |
ANHANG II
Kosten und Gebühren
Festgestellte Kosten, die einen Teil der den Kunden mitzuteilenden Kosten bilden sollen ( 14 )
Tabelle 1 — Alle Kosten und Nebenkosten, die für die Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebendienstleistungen, die für den Kunden erbracht wurden, in Rechnung gestellt wurden und einen Teil des mitzuteilenden Betrags bilden sollen
Mitzuteilende Kostenpunkte |
Beispiele: |
|
Einmalige Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung |
Alle Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma am Anfang und am Ende der erbrachten Wertpapierdienstleistung gezahlt wurden. |
Depotgebühr, Kündigungsgebühr und Umstellungskosten (1). |
Fortlaufende Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung |
Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren, die der Wertpapierfirma hinsichtlich der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen gezahlt werden. |
Verwaltungsgebühren, Beratungshonorar, Depotgebühren. |
Alle Kosten im Zusammenhang mit Geschäften, die im Zuge der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung eingeleitet wurden |
Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Geschäften, die von der Wertpapierfirma oder anderen Parteien ausgeführt wurden. |
Maklerprovisionen (2), an den Vermögensverwalter gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, Plattformgebühren, Aufschläge (im Transaktionspreis enthalten), Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren. |
Alle Kosten im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen |
Alle Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen, die in den oben genannten Kosten nicht enthalten sind. |
Forschungskosten. Verwahrungsgebühren. |
Nebenkosten. |
|
Leistungsprämien |
(1)
Die Umstellungskosten sind als Kosten (falls zutreffend) zu verstehen, die den Anlegern entstehen wenn sie von einer Wertpapierfirma zu einer anderen Wertpapierfirma wechseln.
(2)
Maklerprovisionen sind als Kosten zu verstehen, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Aufträgen in Rechnung gestellt werden. |
Tabelle 2 — Alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, welches einen Teil des mitzuteilenden Betrages bilden soll
Mitzuteilende Kostenpunkte |
Beispiele: |
|
Einmalige Kosten |
Alle Kosten und Gebühren (im Preis des Finanzinstruments enthalten oder zusätzlich zu dessen Preis), die dem Produktlieferanten zu Anfang oder am Ende der Investition in das Finanzinstrument gezahlt werden. |
Vorläufige Verwaltungsgebühren, Strukturierungsbeiträge (1), Vertriebsgebühr. |
Fortlaufende Kosten |
Alle fortlaufenden Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung des Finanzprodukts, die während der Investition in das Finanzinstrument vom Wert des Finanzinstruments abgezogen werden. |
Verwaltungsgebühren, Dienstleistungskosten, Tauschgebühren, Kosten und Steuern für Wertpapierleihe, Finanzierungskosten. |
Alle Kosten im Zusammenhang mit den Geschäften |
Alle Kosten und Gebühren, die infolge von Erwerb und Veräußerung von Anlagen entstehen. |
Maklerprovisionen, vom Fonds gezahlte Bei- und Austrittsgebühren, im Transaktionspreis enthaltene Aufschläge, Stempelsteuer, Transaktionssteuer und Wechselgebühren. |
Nebenkosten. |
|
Leistungsprämien |
(1)
Strukturierungsbeiträge sind als Gebühren zu verstehen, die von Herstellern strukturierter Wertpapierprodukte für das Strukturieren der Produkte in Rechnung gestellt werden. Diese können ein breiteres Spektrum an Dienstleistungen des Herstellers abdecken. |
ANHANG III
Verpflichtung von Betreibern von Handelsplätzen, ihre zuständigen nationalen Behörden unverzüglich zu informieren
ABSCHNITT A
Signale, die auf erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes oder ordnungswidrige Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument hinweisen können
Erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen eines Handelsplatzes
1. Marktteilnehmer verstoßen gegen die Bestimmungen des Handelsplatzes, die darauf abzielen die Integrität des Markts, das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts oder die wesentlichen Interessen anderer Marktteilnehmer zu schützen; und
2. Ein Handelsplatz erachtet, dass ein Verstoß von ausreichender Schwere oder Wirkung ist, um die Erwägung von Disziplinarmaßnahmen zu rechtfertigen.
Ordnungswidrige Handelsbedingungen
3. Der Preisfindungsprozess wird über einen längeren Zeitraum störend beeinflusst;
4. Die Kapazitäten der Handelssysteme wurden erreicht oder überschritten;
5. Wertpapierhändler/Liquiditätsgeber behaupten wiederholt, dass Fehlabschlüsse („Mistrades“) vorliegen; oder
6. Zusammenbruch oder Ausfall wichtiger Mechanismen nach Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen, die darauf ausgelegt sind, den Handelsplatz gegen die Risiken algorithmischen Handels zu schützen.
Systemstörungen
7. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Marktzugang, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Möglichkeit verlieren Aufträge zu erteilen, anzupassen oder zu stornieren;
8. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für den Abgleich von Geschäften, die/der zur Folge hat, dass Teilnehmer die Gewissheit über den Stand von abgeschlossenen Geschäften und aktiven Aufträgen verlieren, wie auch die Nichtverfügbarkeit von für den Handel unverzichtbaren Informationen (z. B. Verbreitung von Indexwerten für den Handel von bestimmten Derivaten auf eben jenem Index);
9. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems für die Verbreitung von Vor- und Nachhandelstransparenz und anderen relevanten Daten, die von Handelsplätzen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach Richtlinie 2014/65/EU und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht werden;
10. Jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems des Handelsplatzes zur Überwachung und Steuerung von Handelsgeschäften der Marktteilnehmer; und jede größere Störung oder Zusammenbruch des Systems im Bereich der anderen, miteinander verknüpften ►C1 Dienstleister, insbesondere CCP und Zentralverwahrer, ◄ die/der Auswirkungen auf das Handelssystem zur Folge hat.
ABSCHNITT B
Signale, die auf missbräuchliches Verhalten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hinweisen können
Signale für möglichen Insiderhandel oder Marktmanipulation
1. Ungewöhnliche Konzentration von Geschäften und/oder Aufträgen auf den Handel eines bestimmten Finanzinstruments mit einem Mitglied/Teilnehmer oder zwischen bestimmten Mitgliedern/Teilnehmern
2. Ungewöhnliche Wiederholung eines Geschäfts innerhalb einer kleinen Gruppe von Mitgliedern/Teilnehmern über einen bestimmten Zeitraum.
Signale für möglichen Insiderhandel
3. Ungewöhnlicher und erheblicher Handel oder Einreichung von Aufträgen zum Handel eines Finanzinstruments eines Unternehmens durch bestimmte Mitglieder/Teilnehmer vor der ►C1 Bekanntmachung von wichtigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen ◄ oder von preissensiblen Informationen in Bezug auf das Unternehmen; Handelsaufträge/Geschäfte, die plötzliche und ungewöhnliche Veränderungen für die Menge der Aufträge/Geschäfte und/oder Preise vor öffentlichen Bekanntmachungen bezüglich des betreffenden Finanzinstruments zur Folge haben.
4. Ob von einem Martkmitglied/-teilnehmer Handelsaufträge erteilt oder Geschäfte durchgeführt werden, bevor oder unmittelbar nachdem dieses Mitglied/dieser Teilnehmer oder Personen, von denen öffentlich bekannt ist, dass sie mit diesem Mitglied/diesem Teilnehmer in Verbindung stehen, Analysen oder Wertpapierempfehlungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, erstellen oder verbreiten.
Signale für mögliche Marktmanipulation
Die Signale, die unten in den Punkten 18 bis 23 beschrieben werden, sind besonders wichtig in einem automatisierten Handelsumfeld.
5. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften mit dem jeweiligen Finanzinstrument auf dem betreffenden Handelsplatz ausmachen, insbesondere wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Preises der Finanzinstrumente führen.
6. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des Finanzinstruments auf dem Handelsplatz führen.
7. Erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die innerhalb eines kurzen Zeitraums während des Handelstags gebündelt werden und zu einer Preisänderung führen, die anschließend umgekehrt wird.
8. Erteilte Handelsaufträge, die die Darstellung der besten Angebotspreise für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ändern, oder allgemeiner die Darstellung des den Marktteilnehmern zu Verfügung stehenden Auftragsbuches, und die vor ihrer Durchführung entfernt werden.
9. Geschäfte oder Handelsaufträge eines Markts/Teilnehmers ohne anderen ersichtlichen Grund als den der Erhöhung/Verringerung des Preises oder des Werts eines Finanzinstruments, oder einer erheblichen Auswirkung auf den Bestand oder die Nachfrage eines Finanzinstruments, und zwar nahe des Referenzpunkts während eines Handelstages, z. B. bei Eröffnung oder Ende.
10. Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments zum Referenzzeitpunkt eines Handelstages (z. B. Eröffnung, Ende, Abwicklung) im Bemühen, den Referenzpreis (z. B. Eröffnungskurs, Schlusskurs, Abrechnungskurs) zu verringern oder in bestimmter Höhe zu halten („Marking the close“).
11. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den gewichteten Durchschnittskurs des Tages, oder eines Zeitraums während des Handelstages, zu erhöhen/verringern.
12. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, einen Marktpreis zu bestimmen wenn die Liquidität des Finanzinstruments oder der Umfang des Auftragsbuches nicht dafür ausreicht, einen Preis während des Handelstages festzulegen.
13. Durchführung eines Geschäfts, das die Geld- und Briefkurse verändert, wobei die Spanne ein Faktor zur Bestimmung des Preises eines anderen Geschäfts ist, egal ob dieses auf demselben Handelsplatz vollzogen wird oder nicht.
14. Aufträge, die einen erheblichen Teil des zentralen Auftragsbuches des Handelssystems ausmachen, wenige Minuten vor der Preisbestimmungsphase der Auktion zu erteilen und diese Aufträge dann wenige Sekunden vor Einfrieren des Auftragsbuches zur Berechnung des Auktionspreises zu stornieren, sodass der theoretische Eröffnungskurs möglicherweise höher oder niedriger erscheint als er sonst sein würde.
15. Sich auf ein Geschäft oder eine Reihe von Geschäften einlassen, welche(s) auf einer öffentlichen Anzeigeeinrichtung übertragen wird/werden, um den Eindruck von lebhaften Umsätzen oder Kursbewegungen bei einem Finanzinstrument zu vermitteln („Painting the tape“).
16. Geschäfte, die infolge der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung eines Kauf- und Verkaufshandelsauftrages mit nahezu gleichem Umfang und ähnlichem Preis von denselben oder von unterschiedlichen, sich dafür absprechenden, Marktmitgliedern/-teilnehmern durchgeführt wurden („Improper matched orders“).
17. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, die Schutzeinrichtungen des Markts für den Handel zu umgehen (z. B. in Bezug auf Mengenbegrenzungen; Preisobergrenzen; Parameter für die Geld-Brief-Spanne; usw.).
18. Erteilung eines Handelsauftrags oder einer Reihe von Handelsaufträgen, Durchführung von Geschäften oder einer Reihe von Geschäften, die möglicherweise einen Trend starten oder verschärfen und andere Teilnehmer dazu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Möglichkeit zu schaffen, eine Position zu einem günstigen Preis auszubuchen/zu öffnen („Momentum ignition“).
19. Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite des Auftragsbuches, um auf der anderen Seite des Auftragsbuches einen Handel durchzuführen. Sobald der Handel stattgefunden hat, werden die manipulativen Aufträge entfernt („Layering and spoofing“).
20. Erteilung von kleinen Handelsaufträgen, um die Menge an versteckten Aufträgen zu ermitteln und insbesondere ►C1 um zu ermitteln, was sich in einem Dark Pool befindet („Ping order“). ◄
21. Erteilung einer großen Anzahl an Handelsaufträgen und/oder Stornierungen und/oder Aktualisierungen von Handelsaufträgen, um bei anderen Teilnehmern Unsicherheit hervorzurufen, damit sich deren Prozess verlangsamt und ihre eigene Strategie getarnt wird („Quote stuffing“).
22. Buchen von Handelsaufträgen, um die Aufmerksamkeit anderer Marktmitglieder/-teilnehmer, die traditionelle Handelstechniken verwenden („langsame Händler“), zu erregen, die im Anschluss dann zu weniger großzügigen Bedingungen revidiert werden, in der Hoffnung entgegen dem eingehenden Strom an Handelsaufträgen von „langsamem Händlern“ profitabel zu agieren („Smoking“).
23. Durchführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer zu enthüllen und im Anschluss einen Handelsauftrag zu erteilen, um aus den erhaltenen Informationen einen Vorteil zu ziehen („Phishing“).
24. Der Umfang dessen zeigt, dass, nach bestem Wissen des Betreibers eines Handelsplatzes, erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte nachweislich Positionswechsel innerhalb eines kurzen Zeitraums aufweisen, und einen wesentlichen Teil der täglichen Menge an Geschäften beim entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen Handelsplatz ausmachen, und mit erheblichen Veränderungen beim Preis des zum Handel zugelassenen oder auf dem Handelsplatz gehandelten Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden können.
Signale für produktübergreifende Marktmanipulation, einschließlich auf verschiedenen Handelsplätzen
Die unten beschriebenen Signale sollten insbesondere vom Betreiber eines Handelsplatzes beachtet werden, wo sowohl Finanzinstrument als auch damit verbundene Finanzinstrumente für den Handel zugelassen oder gehandelt werden oder wo die oben genannten Instrumente auf mehreren Handelsplätzen gehandelt werden, die vom selben Betreiber betrieben werden.
25. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis eines Finanzinstruments während der Tage vor der Emission, bei vorzeitiger Tilgung oder bei Ablauf eines zugehörigen Derivats oder einer Wandelanleihe zu erhöhen/zu verringern/zu halten;
26. Geschäfte oder Handelsaufträge, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments unter oder über dem Emissionskurs, oder einem anderen Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, zu halten;
27. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Preis des zugrunde liegenden Finanzinstruments zu ändern, sodass er den Emissionskurs, oder ein anderes Element zur Bestimmung der Auszahlung (z. B. Barriere) eines zugehörigen Derivats zum Ablaufdatum, übertrifft/nicht erreicht;
28. Geschäfte, die den Effekt haben, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit den Effekt haben, den Abrechnungspreis eines Finanzinstruments zu ändern wenn dieser Preis als Referenz/Determinante verwendet wird, und zwar bei der Berechnung der Margenanforderungen;
29. Von einem Mitglied/Teilnehmer mit einem deutlichen Kauf- oder Verkaufsinteresse für ein Finanzinstrument erteilte Handelsaufträge oder durchgeführte Geschäfte, die zu erheblichen Veränderungen des Preises des zugehörigen Derivats oder ►C1 des zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassenen Basiswerts führen; ◄
30. Durchführung von Handel oder Erteilung von Handelsaufträgen auf einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Bekundungen von Interessen) mit der Absicht, den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu beeinflussen („Cross-product manipulation“ (Handel mit einem Finanzinstrument, um den Preis eines zugehörigen Finanzinstruments auf einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb des Handelsplatzes unrechtmäßig zu positionieren)).
31. Schaffen oder Verbessern von Arbitragemöglichkeiten zwischen einem Finanzinstrument und einem anderen zugehörigen Finanzinstrument durch Beeinflussung von Referenzpreisen eines der Finanzinstrumente kann mit verschiedenen Finanzinstrumenten durchgeführt werden (wie beispielsweise Rechte/Aktien, Geldmärkte/Derivatmärkte, Optionsscheine/Aktien, …). Im Zusammenhang mit Rechtsfragen könnte dies durch Beeinflussung des (theoretischen) Eröffnungs- oder (theoretischen) Schlusskurses der Rechte erreicht werden.
ANHANG IV
ABSCHNITT 1
Führung von Aufzeichnungen über Kundenaufträge und Handelsentscheidungen
1. Name und Bezeichnung des Kunden
2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt
3. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma
4. Eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
5. Kauf-/Verkauf-Indikator
6. Identifikation des Instruments
7. Stückpreis und Preisnotierung;
8. Preis
9. Preismultiplikator
10. Währung 1
11. Währung 2
12. Ausgangsmenge und Mengennotierung;
13. Gültigkeitszeitraum
14. Art des Auftrags;
15. Alle weiteren Details, Bedingungen und besonderen Anweisungen des Kunden;
16. Das Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das Datum und die genaue Uhrzeit als die Handelsentscheidung getroffen wurde. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.
ABSCHNITT 2
Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung
1. Name und Bezeichnung des Kunden;
2. Name und Bezeichnung jeder zuständigen Person, die im Auftrag des Kunden handelt
3. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Händlers (Händler ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
4. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Anlageentscheidung zuständigen Algorithmus (Algo ID) innerhalb der Wertpapierfirma;
5. Referenznummer des Geschäfts
6. eine Bezeichnung zur Identifizierung des Auftrags (Auftrags-ID)
7. der Identifikationscode des nach Auftragseingang vom Handelsplatz zugeteilten Auftrags;
8. eine eindeutige Kennzeichnung für jede Gruppe an angesammelten Kundenaufträgen (die im Anschluss als Blockauftrag auf einem bestimmten Handelsplatz platziert werden). Diese Kennzeichnung sollte mit „aggregated_X“ bezeichnet werden, wobei X für die Anzahl an Kunden steht, deren Aufträge sich angesammelt haben.
9. der Segment-MIC des Handelsplatzes, bei welchem der Auftrag eingereicht wurde.
10. der Name und die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde
11. Bezeichnung zur Identifizierung von Verkäufer & Käufer
12. die Handelskapazität
13. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Händlers (Händler ID)
14. eine Bezeichnung zur Identifizierung des für die Durchführung zuständigen Algorithmus (Algo ID)
15. Kauf-/Verkauf-Indikator
16. Identifikation des Instruments
17. höchster Basiswert
18. Put-/Call-Kennung
19. Emissionskurs
20. Vorauszahlung
21. Lieferart
22. Optionstyp
23. Fälligkeitsdatum
24. Stückpreis und Preisnotierung;
25. Preis
26. Preismultiplikator
27. Währung 1
28. Währung 2
29. verbleibende Menge
30. geänderte Menge
31. durchgeführte Menge
32. das Datum und der genaue Zeitpunkt des Auftragseingangs oder der Handelsentscheidung. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.
33. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genau Zeitpunkt ist nach der vorgeschriebenen Methodik gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission ( 15 ) zu ermitteln.
34. das Datum und der genaue Zeitpunkt jeder Nachricht, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wird und die diese in Bezug auf jegliche Vorfälle, die den Auftrag beeinflussen, erhält. Der genaue Zeitpunkt ist nach der in den Normen für Taktsynchronisation gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschriebenen Methodik zu ermitteln.
35. Jede Nachricht, die dem Handelsplatz übermittelt wird und die er in Bezug die auf von der Wertpapierfirma erteilten Aufträge erhält;
36. Alle weiteren Einzelheiten und Bedingungen, die einer anderen Wertpapierfirma übermittelt wurden und die diese in Bezug auf den Auftrag erhielt.
37. Jegliche Abläufe eines erteilten Auftrags, um die Chronologie eines jeden, diesen beeinflussenden Ereignisses nachzuvollziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen, Stornierungen und Durchführungen;
38. Hinweissignal für Leerverkauf
39. Hinweissignal für SSR-Befreiung;
40. Hinweissignal für Verzichtserklärung
( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)
( 3 ) Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
►C1 ( 4 ) Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). ◄
( 5 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
( 7 ) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)
( 10 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 11 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 12 ) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).
( 13 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).
( 14 ) Es sollte beachtet werden, dass bestimmte Kostenpunkte in beiden Tabellen erscheinen, aber nicht doppelt vorhanden sind, da sie sich jeweils auf die Kosten des Produkts und die Kosten der Dienstleistung beziehen. Beispiele dafür sind Verwaltungsgebühren (in Tabelle 1 bezieht sich dies auf Verwaltungsgebühren, die von einer Wertpapierfirma, die ihren Kunden Portfoliomanagement als Dienstleistung anbietet, berechnet wird, während es sich in Tabelle 2 auf Verwaltungsgebühren bezieht, die ein Vermögensverwalter seinen Anlegern berechnet) und Maklerprovisionen (in Tabelle 1 wird sich hierbei auf Provisionen bezogen, die einer Wertpapierfirma entstehen wenn diese im Auftrag ihrer Kunden handelt, während sich Tabelle 2 auf Provisionen bezieht, die von Wertpapierfonds gezahlt werden wenn im Auftrag des Fonds gehandelt wird).
( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).