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Document 02017R0040-20200904
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/40 of 3 November 2016 supplementing Regulation (EU) No 1308/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to Union aid for the supply of fruit and vegetables, bananas and milk in educational establishments and amending Commission Delegated Regulation (EU) No 907/2014
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
02017R0040 — DE — 04.09.2020 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION vom 3. November 2016 (ABl. L 005 vom 10.1.2017, S. 11) |
Geändert durch:
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1238 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2020 |
L 284 |
1 |
1.9.2020 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/40 DER KOMMISSION
vom 3. November 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM SCHULPROGRAMM
Artikel 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst und -gemüse“) sowie für die Abgabe und Verteilung von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen, für begleitende pädagogische Maßnahmen und für bestimmte Nebenkosten im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 23 derselben Verordnung („Schulprogramm“).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die Begriffsbestimmung für das Schuljahr gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission ( 1 ).
Artikel 2
Strategie der Mitgliedstaaten
(1) Bei der Ausarbeitung der Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher Verwaltungsebene sie das Schulprogramm umsetzen wollen. Sofern sich ein Mitgliedstaat für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheidet, erstellt er eine Strategie für jede Region und einen begleitenden Koordinierungsrahmen auf nationaler Ebene. Der Mitgliedstaat benennt eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms nicht kostenlos zur Verfügung, so erläutert er in seiner Strategie, welche Regelungen er getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden.
(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 30. April vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit. Ihre Strategie für den Sechsjahreszeitraum, der mit dem Schuljahr 2017/2018 beginnt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch bis zum 1. August 2017 mit.
(4) Ein Mitgliedstaat darf seine Strategie ändern. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre geänderte Strategie innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung.
Artikel 3
Begleitende pädagogische Maßnahmen
(1) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulprogramms.
(2) Die begleitenden pädagogischen Maßnahmen unterstützen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch und, sofern sie andere als die in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einbeziehen, sehen die Maßnahmen die Verkostung jener anderen Erzeugnisse vor.
(3) An den begleitenden pädagogischen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
Artikel 4
Förderfähige Kosten
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;
Kosten für begleitende pädagogische Maßnahmen, darunter:
Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, das Anlegen und die Pflege von Schulgärten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, lokale Lebensmittelversorgungsketten, ökologischen Landbau, nachhaltige Erzeugung und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung;
Kosten für die Bekanntmachung des Schulprogramms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Schulprogramm zu informieren, einschließlich
Kosten des Posters gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung,
Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Schulprogramm und ähnliche Veranstaltungen,
Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches;
Kosten für Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren bei der Umsetzung des Schulprogramms dienen;
Kosten im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten;
Kosten für Transport und Verteilung der im Rahmen des Schulprogramms bereitgestellten Erzeugnisse, sofern diese Kosten nicht durch Buchstabe a dieses Absatzes gedeckt sind.
(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 können nicht im Rahmen anderer Beihilferegelungen, Programme, Maßnahmen oder Vorhaben der Union finanziert werden.
(3) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist von der Unionsbeihilfe ausgeschlossen.
(4) Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1) Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:
die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;
begleitende pädagogische Maßnahmen;
Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
Bildungseinrichtungen;
Schulträger;
Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;
Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;
alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.
Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich die Antragsteller schriftlich verpflichten,
Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Schulprogramms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen, für die sie die Beihilfe beantragen, bereitzustellen;
die zugewiesene Beihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit den Zielen des Schulprogramms zu verwenden;
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen oder Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
der zuständigen Behörde die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
Sofern die Beihilfeanträge Tätigkeiten betreffen, die den Verfahren des öffentlichen Auftragswesens unterliegen, können die Mitgliedstaaten die Genehmigung als erteilt erachten, sofern die Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 in den Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren enthalten sind.
(2) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben b und d nicht. Die Antragsteller verpflichten sich darüber hinaus schriftlich, über die Namen und Anschriften der Bildungseinrichtungen oder Schulträger, die ihre Erzeugnisse erhalten, sowie darüber, welche Mengen der jeweiligen Erzeugnisse verkauft oder geliefert wurden, Buch zu führen.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich die begleitenden pädagogischen Maßnahmen betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht. Die zuständigen Behörden können von den Antragstellern weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
in Schulen durchgeführte begleitende pädagogische Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;
begleitende pädagogische Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen beinhalten.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die ausschließlich Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten Absatz 1 Buchstaben a und c nicht.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Zulassungen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/247 für das Schulobst- und Gemüseprogramm und/oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 für das Schulmilchprogramm gewährt wurden, als gültig ansehen, sofern sich die Kriterien und die Voraussetzungen nicht verändert haben.
Artikel 7
Aussetzung und Entzug der Zulassung
(1) Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
(2) Diese Aussetzung bzw. dieser Entzug erfolgt nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
(3) Sofern die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.
Artikel 8
Verwaltungssanktionen
Kommt ein Antragsteller seinen Verpflichtungen im Rahmen des Schulprogramms — außer in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 — nicht nach, zahlt er zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ein Verwaltungsstrafe in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Artikel 9
Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Strukturen und Formen für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Schulprogramms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Schulprogramms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele, den Verzehr von Obst, Gemüse, Milch und Milcherzeugnissen bei Kindern zu steigern und diese über gesunde Ernährungsgewohnheiten aufzuklären. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden der Kommission in Form eines Bewertungsberichts vorgelegt. Mitgliedstaaten, die das Schulprogramm auf regionaler Ebene umsetzen, können beschließen, eine entsprechende Anzahl von Bewertungsberichten vorzulegen.
(3) Die jährlichen Monitoringberichte der Mitgliedstaaten enthalten Angaben zu den Mitteln, die für die Abgabe und Verteilung der einzelnen in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelisteten Produktgruppen und für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen eingesetzt wurden, die Anzahl der Bildungseinrichtungen und der Kinder, die an dem Schulprogramm teilgenommen haben, die durchschnittliche Portionsgröße und den Durchschnittspreis pro Portion, die Häufigkeit der Lieferung der Erzeugnisse, die Mengen der abgegebenen Erzeugnisse — aufgeschlüsselt nach Produktgruppen — sowie gegebenenfalls die Mengen anderer als der in Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, die gemäß Artikel 23 Absatz 7 derselben Verordnung in die begleitenden pädagogischen Maßnahmen einbezogen wurden, die Art der umgesetzten Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit sowie der umgesetzten Begleitmaßnahmen sowie die an der Konzeption und Umsetzung des Schulprogramms beteiligten Behörden und Interessenträger.
(4) Die jährlichen Kontrollberichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und deren Ergebnisse enthalten Angaben zu den Beihilfebeträgen, die beantragt, ausgezahlt und im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft wurden, zu den nach den Verwaltungskontrollen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den aufgrund verspäteter Antragstellungen vorgenommenen Beihilfekürzungen, den infolge von Vor-Ort-Kontrollen zurückgezahlten Beihilfebeträgen und den angewandten Verwaltungssanktionen.
(5) ►M1 Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 genannten Frist einen Bewertungsbericht bzw. Bewertungsberichte mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt: ◄
um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
Artikel 10
Höchstwerte für den Zusatz von Zutaten
(1) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 derselben Verordnung zulassen dürfen, ist gleich null.
(2) Der Höchstwert für den Zusatz von Zucker und/oder Honig, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Erzeugnisse gemäß Anhang V derselben Verordnung zulassen dürfen, beträgt 7 %. Als Zucker im Sinne dieses Absatzes gelten Erzeugnisse der unter den KN-Codes 1701 und 1702 aufgelisteten Positionen. Der den Früchten zugesetzte Zucker ist in dem Höchstgehalt von 7 % Zuckerzusatz enthalten.
(3) Käse darf höchstens 10 % milchfremde Bestandteile enthalten.
Artikel 11
Verteilung der Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten
In ausreichend begründeten Fällen, in denen dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten eine wirksamere Umsetzung der Ziele ihrer Strategie erwarten lässt, dürfen die Mitgliedstaaten den Schulen erlauben, von der Union im Rahmen des Schulprogramms geförderte Erzeugnisse in Verbindung mit üblichen Schulmahlzeiten auszugeben.
In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Erzeugnisse
nicht für die Zubereitung der üblichen Schulmahlzeiten verwendet werden;
nicht verwendet werden, um Erzeugnisse zu ersetzen, die Teil der üblichen, durch öffentliche und/oder private Einrichtungen finanziell geförderten Schulmahlzeiten sind;
jederzeit dank angemessener Kommunikationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit klar als Teile des Schulprogramms erkennbar sind.
Buchstabe b gilt nicht in Fällen, in denen die Bildungseinrichtungen die üblichen Schulmahlzeiten unentgeltlich abgeben.
Artikel 12
Öffentlichkeitsarbeit
Für die Zwecke von Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden Bildungseinrichtung anzubringen ist.
KAPITEL II
ÄNDERUNG, AUFHEBUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
In die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 32a
Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.“
Artikel 14
Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2008, die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1047/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 werden aufgehoben. Die genannten Verordnungen gelten jedoch weiterhin für das Schulmilchprogramm und das Schulobst- und -gemüseprogramm für die Schuljahre, die dem Schuljahr 2017/2018 vorausgehen, bis jene Programme abgelaufen sind.
Artikel 15
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfen für das Schuljahr 2017/2018 und für die darauf folgenden Schuljahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Mindestanforderungen an das Poster gemäß Artikel 12
Postergröße: |
mindestens A3 |
Buchstaben: |
mindestens 1 cm |
Titel: |
„Schulprogramm“ der Europäischen Union |
Inhalt: |
mindestens folgende Angabe: |
„Unser(e) [Art der Bildungseinrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Grundschule oder weiterführende Schule)] nimmt am 'EU-Schulprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“ |
|
Das Poster trägt das Emblem der Union. |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).