This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02016R2031-20191214
Regulation (EU) 2016/2031 of the European Parliament of the Council of 26 October 2016 on protective measures against pests of plants, amending Regulations (EU) No 228/2013, (EU) No 652/2014 and (EU) No 1143/2014 of the European Parliament and of the Council and repealing Council Directives 69/464/EEC, 74/647/EEC, 93/85/EEC, 98/57/EC, 2000/29/EC, 2006/91/EC and 2007/33/EC
Consolidated text: Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
In force
)
02016R2031 — DE — 14.12.2019 — 001.006
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 95 |
1 |
7.4.2017 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2016/2031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Oktober 2016
über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
KAPITEL I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf das Gebiet der Union als Bezugnahmen auf das Gebiet der Union ohne Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Nummer 1 AEUV genannten Gebiete mit Ausnahme Madeiras und der Azoren zu verstehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Pflanzen“ lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:
Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
Früchte im botanischen Sinne;
Gemüse;
Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen, Stolonen;
Sprossen, Sprossachsen, Ausläufer;
Schnittblumen;
Äste mit oder ohne Blätter;
gefällte Bäume mit Blättern;
Blätter, Laub;
pflanzliche Gewebekulturen, einschließlich Zellkulturen, Keimplasma, Meristeme, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material;
befruchtungsfähiger Pollen und befruchtungsfähige Sporen;
Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, Pfröpflinge;
„Pflanzenerzeugnisse“ die nicht verarbeiteten Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Verbreitung von Quarantäneschädlingen hervorrufen können.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den gemäß den Artikeln 28, 30 und 41 erlassenen Durchführungsrechtsakten gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
Die gesamte natürliche Rundung seiner Oberfläche — mit oder ohne Rinde — oder Teile davon sind erhalten;
die natürliche Rundung seiner Oberfläche ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben;
es liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde keiner Verarbeitung unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus unterzogen, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen;
es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
„Anpflanzen“ jede Maßnahme des Einbringens von Pflanzen in einen Nährboden oder des Anbringens durch Pfropfen oder ähnliche Maßnahmen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;
„zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“ Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
„anderer Gegenstand“ jegliches Material oder Objekt außer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, das als Wirt für Schädlinge oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen kann, einschließlich Erde und Nährsubstrat;
„Partie“ eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar und Bestandteil einer Sendung ist;
„Handelseinheit“ die kleinste im Handel oder anderweitig auf der betreffenden Vermarktungsstufe verwendbare Einheit, die Teil einer Partie oder die gesamte Partie sein kann;
„Unternehmer“ jede dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht unterliegende Person, die gewerblich einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nachgeht und rechtlich dafür verantwortlich ist:
Anpflanzen;
Züchtung;
Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;
Einführen in das Gebiet der Union und Verbringung innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;
Bereitstellung auf dem Markt;
Lagerung, Gewinnung, Versand und Verarbeitung;
„registrierter Unternehmer“ einen Unternehmer, der gemäß Artikel 65 registriert ist;
„ermächtigter Unternehmer“ einen registrierten Unternehmer, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, Pflanzenpässe gemäß Artikel 89 auszustellen, eine Markierung gemäß Artikel 98 anzubringen oder Attestierungen gemäß Artikel 99 auszustellen;
„Endnutzer“ jede Person, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse für den Eigenbedarf erwirbt;
„Test“ eine offizielle Untersuchung mit Ausnahme einer visuellen Untersuchung, um das Vorhandensein von Schädlingen festzustellen oder Schädlinge zu identifizieren;
„Behandlung“ ein amtliches oder nichtamtliches Verfahren zur Tötung, Inaktivierung oder Entfernung von Schädlingen, zur Unfruchtbarmachung von Schädlingen oder zur Devitalisierung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen;
„Inzidenz“ den Anteil oder die Anzahl von Einheiten, in dem/der ein Schädling in einer Probe, einer Sendung, auf einer Anbaufläche oder in einer anderen definierten Population vorhanden ist;
„Ansiedlung“ das dauerhafte Vorhandensein eines Schädlings in absehbarer Zukunft innerhalb eines Gebiets nach seinem Eindringen;
„Tilgung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zur Entfernung eines Schädlings aus einem Gebiet;
„Eindämmung“ die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen in einem befallenen Gebiet und im Umkreis dieses Gebiets, um die Ausbreitung des Schädlings zu verhüten;
„Quarantänestation“ jede amtliche Station, die Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Quarantäne hält;
„geschlossene Anlage“ jede Einrichtung mit Ausnahme von Quarantänestationen, in der Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verschluss gehalten werden;
„Rückverfolgbarkeitscode“ einen Buchstabencode oder einen numerischen oder alphanumerischen Code, mit dem die Sendung, die Partie oder die Handelseinheit zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit gekennzeichnet wird, einschließlich Codes, die auf eine Partie, ein Los, eine Serie, ein Herstellungsdatum oder Unternehmerdokumente verweisen;
„Pflanzenschutzmaßnahme“ jede amtliche Maßnahme, mit der die Einschleppung oder die Verbreitung von Quarantäneschädlingen verhindert oder die wirtschaftlichen Folgen von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen beschränkt werden sollen.
KAPITEL II
Quarantäneschädlinge
Artikel 3
Bestimmung des Begriffs „Quarantäneschädling“
Ein Schädling wird unter Bezugnahme auf ein festgelegtes Gebiet als „Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 bestimmt;
er tritt im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a in dem Gebiet nicht auf oder er tritt in dem Gebiet zwar auf, ist jedoch im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b und c nicht weit verbreitet;
er hat gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in das/dem betreffende(n) Gebiet oder er hat, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, die Fähigkeit zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung in die/den Teile(n) des betreffenden Gebiets, in denen er nicht auftritt;
sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung hätten im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4 nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — für die Teile jenes Gebiets, in denen er nicht auftritt, und
es stehen durchführbare und wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Eindringen in das Gebiet bzw. seine Ansiedlung oder seine Ausbreitung innerhalb des Gebiets verhindern und die von ihm ausgehenden Risiken und Folgen mindern lassen.
Artikel 4
Bestimmung des Begriffs „Unionsquarantäneschädling“
Ein Quarantäneschädling wird als „Unionsquarantäneschädling“ bezeichnet, wenn es sich bei dem im Einleitungsteil von Artikel 3 genannten Gebiet um das Gebiet der Union handelt und der Schädling in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist.
Artikel 5
Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen
Die Liste der Unionsquarantäneschädlinge umfasst auch die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG sowie Anhang II Teil A Kapitel I jener Richtlinie aufgeführten Schädlinge.
Schädlinge, die in einem beliebigen Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind — unabhängig davon, ob sie dort natürlich vorkommen oder von außerhalb des Gebiets der Union eingeschleppt wurden —, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als bekanntermaßen im Gebiet der Union auftretende Schädlinge aufgeführt.
Schädlinge, die in keinem Teil des Gebiets der Union heimisch oder angesiedelt sind, werden in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge als Schädlinge aufgeführt, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.
Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten zugänglich.
Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
Artikel 6
Prioritäre Schädlinge
Unionsquarantäneschädlinge werden als „prioritäre Schädlinge“ bezeichnet, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie erfüllen in Bezug auf das Gebiet der Union eine der in Anhang I Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bedingungen;
ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen sind wie in Anhang I Abschnitt 2 dargelegt für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten;
sie sind in der Liste gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.
Ergibt eine Bewertung, dass ein Unionsquarantäneschädling die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikel erfüllt bzw. dass ein Schädling eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, zwecks Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Liste delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 105 zu erlassen, um den betreffenden Schädling in die Liste aufzunehmen bzw. aus der Liste zu streichen.
Die Kommission macht die Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.
Ist dies im Falle eines ernsten Schädlingsrisikos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 106 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 7
Änderung von Anhang I Abschnitt 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
Artikel 8
Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Unionsquarantäneschädlinge
Eine Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass das Einführen in das Gebiet bzw. die Verbringung innerhalb des Gebiets, die Haltung, die Vermehrung oder die Verwendung des betreffenden Schädlings nicht zu seiner Ansiedlung oder Ausbreitung im Gebiet der Union führt, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere für das vom Schädling ausgehende Risiko relevante Faktoren berücksichtigt werden.
Nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen werden mit allen folgenden Auflagen erteilt:
Der Schädling ist an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, der bzw. die
von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurde(n) und
in der Genehmigung aufgeführt sind;
die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind in einer Quarantänestation oder einer geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
die Tätigkeiten, bei denen der Schädling verwendet wird, sind von Personal auszuführen,
dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als angemessen erachtet wird und
das in der Genehmigung aufgeführt ist;
beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets oder bei der Haltung oder Vermehrung in diesem Gebiet muss die Genehmigung der Sendung dem Schädling beiliegen.
Ferner sehen Genehmigungen die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:
den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Schädlinge in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung, Vermehrung und Verwendung darin;
die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 und
die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4.
Artikel 9
Meldung einer unmittelbaren Gefahr
Absatz 1 gilt auch für einen nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädling, wenn
für diesen Schädling die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten oder
der betreffende Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Schädling die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen könnte.
Artikel 10
Amtliche Bestätigung des Auftretens eines Unionsquarantäneschädlings durch die zuständige Behörde
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaates, in dem dies — soweit bekannt — bisher nicht der Fall war, oder in einer Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll, auftritt, so ergreift sie unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um auf der Grundlage einer Diagnose eines amtlichen Laboratoriums gemäß Artikel 37 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ zu bestätigen (im Folgenden „amtlich bestätigen“), ob der Schädling tatsächlich auftritt oder nicht.
Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreifen die betroffenen Mitgliedstaaten gegebenenfalls Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu beseitigen.
Der Verdacht oder die Nachweise nach Absatz 1 dieses Artikels können sich auf gemäß den Artikeln 14 und 15 oder aus jeder anderen Quelle erhaltene Informationen stützen.
Artikel 11
Meldung von Unionsquarantäneschädlingen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
Ein Mitgliedstaat meldet es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn seine zuständige Behörde das Vorliegen einer der folgenden Situationen amtlich bestätigt:
Ein Unionsquarantäneschädling tritt auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats auf, der — soweit bekannt — dort nicht vorkommt;
ein Unionsquarantäneschädling tritt in einem Teil seines Hoheitsgebiets auf, in dem dieser Schädling bislang nicht aufgetreten ist;
ein Unionsquarantäneschädling ist auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgetreten, die in das Gebiet der Union eingeführt wurde bzw. werden soll oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde bzw. werden soll.
Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen durch die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ genannte zentrale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem.
Artikel 12
Unterrichtung der Unternehmer über Unionsquarantäneschädlinge durch die zuständige Behörde
Diese Liste kann Teil des in Artikel 103 genannten elektronischen Systems sein.
Artikel 13
Unterrichtung der Öffentlichkeit über prioritäre Schädlinge durch die zuständige Behörde
Ist eine der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Situationen in Bezug auf einen prioritären Schädling amtlich bestätigt, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über die von ihr ergriffenen und noch zu ergreifenden Maßnahmen sowie über jegliche von einschlägigen Unternehmerkategorien oder sonstigen Personen zu ergreifende Maßnahmen.
Artikel 14
Von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen
Ist der betreffende Unternehmer nicht mehr für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich, und erteilt die zuständige Behörde keine anderslautenden Anweisungen, so hat er unverzüglich:
die Personen in der Handelskette, an die diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände geliefert wurden, über das Auftreten des Schädlings zu informieren,
diesen Personen Leitlinien über die erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stellen, die während der Beförderung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände zu ergreifen sind, um das Risiko der Ausbreitung oder des Entkommens der betreffenden Schädlinge zu verringern und
diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zurückzurufen.
Artikel 15
Von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen
Artikel 16
Ausnahmen von den Meldepflichten
Die Meldepflichten gemäß den Artikeln 14 und 15 gelten nicht, wenn:
das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 zur Eindämmung des betreffenden Schädlings eingerichtet wurde;
das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings in der Befallszone eines abgegrenzten Gebiets festgestellt wird und für diesen Schädling bereits Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern, in den ersten acht Jahren.
Artikel 17
Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen
Die Verpflichtung zur Tilgung besteht nicht, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassener Durchführungsrechtsakt zu diesem Schädling etwas anderes vorsieht.
Artikel 18
Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
Das abgegrenzte Gebiet setzt sich aus einer Befallszone und einer Pufferzone zusammen.
Die Befallszone umfasst je nach Sachlage
sämtliche Pflanzen, bei denen ein Befall durch den betreffenden Schädling bekannt ist;
sämtliche Pflanzen mit Anzeichen oder Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch diesen Schädling hindeuten;
sämtliche anderen Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit dem Schädling kontaminiert oder von ihm befallen sind oder mit ihm kontaminiert oder von ihm befallen werden, einschließlich Pflanzen, für die eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie befallen werden, weil sie gegenüber diesem Schädling empfänglich sind und sich in unmittelbarer Nähe befallener Pflanzen befinden oder weil sie — soweit bekannt — eine mit infizierten Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus infizierten Pflanzen hervorgegangene Pflanzen;
Grundflächen, Erde, Wasser oder andere Elemente, die von dem betreffenden Schädling wahrscheinlich befallen sind oder befallen werden.
Ihre Ausdehnung richtet sich nach dem Risiko der Ausbreitung des betreffenden Schädlings über die Befallszone hinaus — entweder auf natürlichem Weg oder durch die Tätigkeiten von Menschen in der Befallszone und ihrer Umgebung — und wird gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 festgelegt.
Kann das Risiko der Ausbreitung des Schädlings über die Befallszone hinaus jedoch durch natürliche oder künstliche Hindernisse beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so braucht keine Pufferzone eingerichtet werden.
In diesem Fall führt die zuständige Behörde eine Erhebung durch, um festzustellen, ob weitere Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung ermittelt die Behörde, ob ein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden muss oder nicht.
Dieser Absatz gilt unbeschadet etwaiger Meldepflichten in Bezug auf abgegrenzte Gebiete, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 104 vorgesehen sind.
Artikel 19
Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten, Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen
Diese Erhebungen werden gemäß Artikel 22 Absatz 2 durchgeführt.
Die zuständigen Behörden können ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn die Tatsache, dass der betreffende Schädling in dem Gebiet nicht auftritt, bestätigt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die folgenden zwei Bedingungen erfüllt sind:
Die Erhebung nach Absatz 1 zeigt, dass das Gebiet als frei von dem betreffenden Schädling befunden wurde und
innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums kein Auftreten des betreffenden Schädlings in dem betreffenden abgegrenzten Gebiet festgestellt wurde.
Bei ihrer Entscheidung über die Anpassungen nach Absatz 3 bzw. die Aufhebung des abgegrenzten Gebiets nach Absatz 4 berücksichtigt die zuständige Behörde mindestens die folgenden Faktoren:
die biologischen Eigenschaften des Schädlings und des betreffenden Vektors,
das Vorhandensein von Wirtspflanzen,
die ökologisch-klimatischen Bedingungen und
die Erfolgswahrscheinlichkeit der Tilgungsmaßnahmen.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels brauchen keine jährlichen Erhebungen in der Befallszone abgegrenzter Gebiete durchgeführt werden, die eingerichtet wurden für:
Schädlinge, für die Tilgungsmaßnahmen ergriffen wurden, die mindestens acht Jahre dauern;
Schädlinge, für die Eindämmungsmaßnahmen nach Artikel 28 Absatz 2 ergriffen wurden.
Artikel 20
Berichte über die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ergriffenen Maßnahmen
Artikel 21
Änderung von Anhang II
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
Artikel 22
Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind
Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume risikobasierte Erhebungen durch, um mindestens Folgendes zu prüfen:
das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und
Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.
Diese Erhebungen werden in allen Gebieten durchgeführt, in denen der betreffende Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat.
Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Bei diesen Erhebungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Formvorgaben für diese Berichte vorgeben sowie Anweisungen zu dessen Ausfüllen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Mehrjahresprogramme für Erhebungen und Sammlung von Informationen
Diese Mehrjahresprogramme für Erhebungen umfassen im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 Folgendes:
das konkrete Ziel jeder Erhebungen;
der Umfang jeder Erhebung in Bezug auf das betreffende Gebiet und den abgedeckten Zeitrahmen sowie der Schädlinge, Pflanzen und Waren, die Gegenstand der Erhebung sind;
die Erhebungsmethodik und das Qualitätsmanagement einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests und deren fachlicher Begründung;
die Zeiten, Häufigkeit und Anzahl der vorgesehenen visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests und
die Methoden zur Aufzeichnung der und zur Berichterstattung über die zusammengetragenen Informationen.
Die Laufzeit der Mehrjahresprogramme für Erhebungen beträgt fünf bis sieben Jahre.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 24
Erhebungen zu prioritären Schädlingen
Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
Artikel 25
Notfallpläne für prioritäre Schädlinge
Die Mitgliedstaaten konsultieren im Rahmen der Ausarbeitung und regelmäßigen Aktualisierung der Notfallpläne zu einem geeigneten Zeitpunkt alle einschlägigen Akteure.
Für Schädlinge, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können, brauchen keine Notfallpläne erstellt zu werden.
Jeder Notfallplan umfasst Angaben zu:
den Aufgaben und Zuständigkeiten der Stellen, die im Falle der Bestätigung des Auftretens des betreffenden prioritären Schädlings bzw. eines entsprechenden Verdachts an der Umsetzung des Plans beteiligt sind sowie den Anordnungsketten und Verfahren zur Abstimmung der Maßnahmen, die von zuständigen Behörden, anderen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ , beauftragten Stellen und beteiligten natürlichen Personen gemäß Artikel 28 Absatz 1 jener Verordnung, Laboratorien und Unternehmern durchgeführt werden, gegebenenfalls einschließlich der Abstimmung mit benachbarten Mitgliedstaaten sowie benachbarten Drittländern;
dem Zugang der zuständigen Behörden zu den Betrieben und dem Gelände von Unternehmern, anderen einschlägigen Akteuren und Privatpersonen;
dem Zugang der zuständigen Behörden, falls erforderlich, zu Laboratorien, Ausrüstung, Personal, externen Sachverständigen und Ressourcen, die für die schnelle und wirksame Tilgung bzw. gegebenenfalls Eindämmung des prioritären Schädlings benötigt werden;
den zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den prioritären Schädling und Maßnahmen zu dessen Bekämpfung, wenn das Auftreten des Schädlings amtlich bestätigt wurde oder vermutet wird;
Vorkehrungen für Aufzeichnungen bei Feststellung des betreffenden prioritären Schädlings;
verfügbare Bewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie etwaige vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertungen zu dem vom prioritären Schädling ausgehenden Risiko für sein Hoheitsgebiet;
in Bezug auf den betreffenden prioritären Schädling zu ergreifende Risikomanagementmaßnahmen nach Anhang II Abschnitt 1 und anzuwendende Verfahren;
Grundsätze für die geografische Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete;
Protokolle mit Beschreibungen der Methoden für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und
Grundsätze für die Schulung des Personals der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Stellen, Behörden, Laboratorien, Unternehmer und anderen Personen gemäß Buchstabe a.
Gegebenenfalls werden die Angaben zu Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j in Form von Anleitungen vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten legen innerhalb eines Jahres ab der Aufnahme eines weiteren Schädlings in die Liste der prioritären Schädlinge einen Notfallplan für diesen prioritären Schädling fest.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die Notfallpläne regelmäßig und aktualisieren sie gegebenenfalls.
Artikel 26
Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge
Diese Übungen werden innerhalb einer angemessenen Zeitspanne und unter Mitwirkung der einschlägigen Akteure für alle betreffenden prioritären Schädlinge durchgeführt.
Diese Übungen sind nicht erforderlich, wenn der jeweilige Mitgliedstaat kürzlich bereits Maßnahmen zur Tilgung des betreffenden Schädlings oder der betreffenden Schädlinge durchgeführt hat.
Sofern dies zweckdienlich ist, können die Mitgliedstaaten diese Simulationsübungen auch mit benachbarten Drittländern durchführen.
Artikel 27
Aktionspläne für prioritäre Schädlinge
Der Aktionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Konzepts und der Organisation der durchzuführenden Erhebungen und legt die Anzahl der visuellen Untersuchungen, der Probenahmen und der von Laboratorien durchzuführenden Tests sowie die für die Untersuchungen, Probenahmen und Tests anzuwendende Methodik fest.
Der Aktionsplan beruht auf dem einschlägigen Notfallplan und wird von der zuständigen Behörde unverzüglich den betreffenden Unternehmern übermittelt.
Artikel 28
Maßnahmen der Union zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge festlegen. Diese Maßnahmen dienen der Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Vorschriften speziell in Bezug auf jeden betreffenden Schädling:
Artikel 10 über im Falle des Verdachts auf Auftreten dieses Unionsquarantäneschädlings und der amtlichen Bestätigung durch die zuständigen Behörden zu ergreifende Maßnahmen;
Artikel 14 über von Unternehmern unverzüglich zu ergreifende Maßnahmen;
Artikel 15 über von anderen Personen als Unternehmern zu ergreifende Maßnahmen;
Artikel 17 über die Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen;
Artikel 18 über die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten;
Artikel 19 über Erhebungen zu den abgegrenzten Gebieten und Anpassung der Grenzen und Aufhebung der Beschränkungen;
Artikel 22 über Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, die vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind;
Artikel 24 über Erhebungen zu prioritären Schädlingen hinsichtlich der vorgesehenen Anzahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests für bestimmte prioritäre Schädlinge;
Artikel 25 über Notfallpläne für prioritäre Schädlinge;
Artikel 26 über Simulationsübungen für prioritäre Schädlinge;
Artikel 27 über Aktionspläne für prioritäre Schädlinge.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um zu diesem Schluss zu gelangen, führt die Kommission im Anschluss an die Übermittlung der betreffenden Nachweise durch den betroffenen Mitgliedstaat oder eine andere Quelle unverzüglich die erforderlichen Schritte durch.
Artikel 29
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
Wird auf Grundlage der in Artikel 19 genannten Erhebungen oder anderer Nachweise der Schluss gezogen, dass die Tilgung eines des Schädlings in einem abgegrenzten Gebiet nicht möglich ist, so gilt Artikel 28 Absatz 2 entsprechend.
Wird das Auftreten eines Schädlings, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurde oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurde, amtlich bestätigt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Eindringen dieses Schädlings in das Gebiet der Union und seine Ansiedlung und Ausbreitung darin zu verhindern.
Hat ein Mitgliedstaat den Verdacht, dass in seinem Hoheitsgebiet ein Schädling auftritt, der die Kriterien nach Unterabsatz 1 erfüllt, so gilt Artikel 10 entsprechend.
Solange das Auftreten des betreffenden Schädlings nicht amtlich bestätigt ist, ergreift der betroffene Mitgliedstaat soweit erforderlich Pflanzenschutzmaßnahmen, um das Risiko einer Ausbreitung des Schädlings zu mindern.
Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 2 innerhalb von zwei Jahren nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings.
Das Auftreten des betreffenden Schädlings wird über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem gemeldet.
Artikel 30
Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen
Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt werden, so legt sie unverzüglich im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete, auf das von diesem Schädling ausgehende Risiko ausgerichtete Maßnahmen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die genannten Maßnahmen dienen gegebenenfalls der Durchführung einer oder mehrerer der in Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bestimmungen speziell in Bezug auf jeden der betreffenden Schädlinge.
Artikel 31
Festlegung strengerer Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten
Diese strengeren Maßnahmen dürfen keine anderen Verbote bzw. Beschränkungen des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union sowie der Verbringung innerhalb dieses Gebiets und durch dieses Gebiet vorsehen bzw. zur Folge haben als die durch die Artikel 40 bis 58 sowie der Artikel 71 bis 102 auferlegten.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage einen jährlichen Bericht über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen vor.
Artikel 32
Anerkennung von Schutzgebieten
Artikel 8 gilt entsprechend für das Einführen von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen in Schutzgebiete, ihre Verbringung innerhalb dieser Gebiete sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesen Gebieten.
Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Änderung des Durchführungsrechtsakts gemäß Unterabsatz 1 zusätzliche Schutzgebiete anerkennen.
Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Durchführungsrechtakt gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Mitgliedstaat legt zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 Folgendes vor:
eine Beschreibung der Grenzen des vorgeschlagenen Schutzgebiets, einschließlich Karten;
die Ergebnisse von Erhebungen, die belegen, dass der betreffende Quarantäneschädling zumindest in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nicht in dem betreffenden Gebiet aufgetreten ist, und
den Nachweis darüber, dass der betreffende Quarantäneschädling in Bezug auf das vorgeschlagene Schutzgebiet die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen. Diese Rechtsakte werden im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und den geltenden internationalen Standards erlassen.
Die Anerkennung eines vorübergehenden Schutzgebiets gilt höchstens drei Jahre nach der Anerkennung und endet automatisch nach drei Jahren.
Artikel 33
Allgemeine Pflichten hinsichtlich Schutzgebieten
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet durch das betreffende Schutzgebiet und aus diesem heraus verbracht werden, wenn sie so verpackt und verbracht werden, dass kein Risiko einer Ausbreitung dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings innerhalb dieses Schutzgebiets besteht.
Artikel 34
Erhebungen zu Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Vorschriften für diese Erhebungen zu erlassen.
Artikel 35
Anpassung der Ausdehnung und Aufhebung von Schutzgebieten
Betrifft eine solche Anpassung die Ausweitung eines Schutzgebiets, so gilt Artikel 32 entsprechend.
Die Kommission hebt die Anerkennung eines Schutzgebiets auf, wenn das Auftreten des jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in diesem Gebiet festgestellt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings wurde kein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 eingerichtet;
die in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 33 Absatz 1 durchgeführten Tilgungsmaßnahmen waren innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des betreffenden Schädlings oder innerhalb eines Zeitraums von mehr als 24 Monaten, wenn dies aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings gerechtfertigt und der betreffende Zeitraum in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist, nicht erfolgreich;
der Kommission verfügbare Informationen belegen in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 17, 18 und 19, die aufgrund von Artikel 33 Absatz 1 ergriffen wurden, eine grob fahrlässige Reaktion auf das Auftreten des betreffenden Schädlings im Schutzgebiet.
KAPITEL III
Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
Artikel 36
Bestimmung des Begriffs „Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“
Ein Schädling wird als „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ bezeichnet, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt und in der in Artikel 37 genannten Liste aufgeführt ist:
Seine Identität wurde gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 1 bestimmt;
er tritt im Gebiet der Union auf;
er ist kein Unionsquarantäneschädling und kein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
er wird in Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2 hauptsächlich durch spezifische, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen;
sein Auftreten auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen hat gemäß Anhang I Abschnitt 4 Nummer 3 nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
es stehen durchführbare, wirksame Maßnahmen zur Verfügung, mit denen sich sein Auftreten auf den zum Anpflanzen bestimmten betreffenden Pflanzen verhüten lässt.
Artikel 37
Verbot der Einschleppung und Verbringung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen innerhalb des Betriebsgeländes oder zwischen verschiedenen Betriebsstätten des betreffenden Unternehmers;
Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu ihrer Desinfektion.
In der Liste nach Absatz 2 sind die Schädlinge und die jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen enthalten, die in folgenden Rechtsakten aufgeführt sind:
Anhang II Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG;
Anhang I Nummern 3 und 6 sowie Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 66/402/EWG;
Anhang I der Richtlinie 68/193/EWG;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 98/56/EG des Rates ( 2 ) erlassen wurden;
Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG;
Anhang I sowie Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/56/EG sowie die gemäß Artikel 18 Buchstabe c jener Richtlinie erlassenen Rechtsakte;
Anhang I Nummer 4 sowie Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2002/57/EG;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/72/EG erlassen wurden;
Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/90/EG erlassen wurden.
In Anhang I und in Anhang II Teil A Abschnitt I und Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schädlinge, die auch als Unionsquarantäneschädlinge in der Liste nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführt sind, und Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, werden nicht in diese Liste aufgenommen.
Die Kommission ändert im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte, wenn die Ergebnisse einer Bewertung zeigen, dass:
ein Schädling, der nicht in dem in Absatz 2 dieses Artikel genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die Bedingungen des Artikels 36 erfüllt,
ein Schädling, der in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, eine oder mehrere der Bedingungen nach Artikel 36 nicht mehr erfüllt,
diese Liste in Bezug auf die in Absatz 7 dieses Artikels genannten Kategorien oder die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Schwellenwerte geändert werden muss oder
die gemäß Absatz 4 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen geändert werden müssen.
Die Kommission macht diese Bewertung den Mitgliedstaaten unverzüglich zugänglich.
Die Kommission kann, im Wege von Durchführungsrechtsakten, die Durchführungsrechtakte gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels für die Zwecke der Konsolidierung von Änderungen ersetzen.
Ein solcher Schwellenwert wird nur festgelegt, wenn beide der folgenden Punkte zutreffen:
Der Unternehmer kann sicherstellen, dass die Inzidenz dieses unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings auf diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Schwellenwert nicht übersteigt;
es ist nachprüfbar, ob Partien dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen diesen Schwellenwert überschreiten oder nicht.
Es gelten die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen.
Artikel 38
Änderung von Anhang I Abschnitt 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 zur Änderung von Anhang I Abschnitt 4 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards anzupassen.
Artikel 39
Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendete unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge
Das Verbot gemäß Artikel 37 gilt nicht für unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge, die auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vorhanden sind, die für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungen verwendet werden.
KAPITEL IV
Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Artikel 40
Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie deren Ursprungsländer.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen Code in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 4 ) (im Folgenden „KN-Code“) angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder kann ein solches zwar bestehendes Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet, gegebenenfalls in Bezug auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Verfahren, um diese Änderungen vorzunehmen.
Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Artikel 41
Besondere und gleichwertige Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte enthält die in Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG angegebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen und gegebenenfalls deren Ursprungsdrittländer.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Bei den Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 kann es sich um gemäß Artikel 44 Absatz 1 festgelegte besondere Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union handeln, die besonderen Anforderungen für das Einführen solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und deren Verbringung innerhalb dieses Gebiets gleichwertig sind (im Folgenden „gleichwertige Anforderungen“).
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend, indem sie die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus der Liste gemäß Artikel 40 Absatz 2 streicht bzw. in diese Liste aufnimmt.
Die Bewertung der Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos und der Erlass der Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erfolgt — gegebenenfalls im Hinblick auf ein spezifisches Drittland oder mehrere spezifische Drittländer oder Teile davon — im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.
Diese Meldung erfolgt gegebenenfalls auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Artikel 42
Auf einer vorläufigen Bewertung beruhende Beschränkungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko in das Gebiet der Union
Bei dieser vorläufigen Bewertung werden die für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände jeweils geeigneten Kriterien gemäß Anhang III berücksichtigt.
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gegebenenfalls auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in den betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Wirt eines Unionsquarantäneschädlings sind, ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, dass dieses Risiko durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und die betreffenden Drittländer aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 40 aufgenommen werden.
Wird auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen, dass von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland, der betreffenden Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, gemäß Absatz 2 ein nicht hinnehmbares Risiko ausgeht, kann dieses Risiko jedoch durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen auf ein hinnehmbares Maß verringert werden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und das betreffende Drittland, die betreffende Gruppe von Drittländern oder bestimmten Gebieten des betreffenden Drittlands, aus der Liste gemäß Absatz 2 gestrichen und in die Liste gemäß Artikel 41 aufgenommen werden.
Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern beschränkt sein.
Artikel 43
Besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union
Verpackungsmaterial aus Holz darf unabhängig davon, ob es tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn es alle der folgenden Anforderungen erfüllt:
Es wurde einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM15) unterzogen und erfüllt die dort festgelegten geltenden Anforderungen;
es wurde mit der Markierung gemäß Anhang 2 des ISPM15 versehen, mit der bescheinigt wird, dass es den Behandlungen gemäß Buchstabe a unterzogen wurde.
Dieser Absatz gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.
In diesen delegierten Rechtsakten kann ferner festgelegt werden, dass Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 nicht gelten, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen ist oder weniger strengen Vorschriften unterliegt.
Artikel 44
Festlegung gleichwertiger Anforderungen
Die Kommission legt gleichwertige Anforderungen auf Ersuchen eines Drittlands im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das betreffende Drittland gewährleistet, indem es im Rahmen seiner amtlichen Kontrolltätigkeit eine oder mehrere festgelegte Maßnahmen durchführt, in Bezug auf die Verbringung der entsprechenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenschutzniveau, das den besonderen Anforderungen gleichwertig ist;
das betreffende Drittland weist gegenüber der Kommission nach, dass mit den unter Buchstabe a genannten festgelegten Maßnahmen das dort genannte Pflanzenschutzniveau erreicht wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß der in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
Artikel 45
Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen
Sie stellen diese Informationen in Form von Plakaten oder Broschüren sowie gegebenenfalls auf ihren Internetseiten bereit.
Ferner stellen Postdienste und im Fernabsatz tätige Unternehmer ihren Kunden diese Informationen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Unterabsatz 1 zumindest über das Internet zur Verfügung.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung dieser Plakate und Broschüren festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 46
Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete
Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union genehmigen, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie werden in Drittländern in Gebieten angebaut bzw. erzeugt, die sich in der Nähe der Landgrenze zu Mitgliedstaaten der Union befinden (im Folgenden „Grenzgebiete von Drittländern“);
sie werden in Gebiete von Mitgliedstaaten unmittelbar auf der anderen Seite dieser Grenze eingeführt (im Folgenden „Grenzgebiete von Mitgliedstaaten“);
sie werden in den betreffenden Grenzgebieten dieser Mitgliedstaaten so verarbeitet, dass kein Schädlingsrisiko mehr besteht;
von ihrer Verbringung innerhalb des Grenzgebiets geht keinerlei Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, aus.
Diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände dürfen ausschließlich in die Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, und dies muss unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde erfolgen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Höchstbreite der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten, abgestimmt auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände;
der maximale Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete der Drittländer und der Grenzgebiete der Mitgliedstaaten und
die Verfahren zur Genehmigung des Einführens der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in Grenzgebiete der Mitgliedstaaten sowie der Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete.
Die Breite dieser Gebiete wird so festgelegt, dass durch das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets keinerlei Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union oder Teile davon entstehen.
Diese Rechtsakte werden gemäß Anhang II erlassen, wobei gegebenenfalls dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und den Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards Rechnung zu tragen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Diese Meldung erfolgt auch an das Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das betreffende Grenzgebiet eingeführt wurden.
Artikel 47
Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Abweichend von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt und durch das Gebiet der Union in ein Drittland entweder in Form der Durchfuhr oder Umladung verbracht werden (im Folgenden „Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen“), wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihnen ist eine unterzeichnete Erklärung des Unternehmers beigefügt, der für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verantwortlich ist, aus der hervorgeht, dass sich diese auf der Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befinden;
sie sind so verpackt und werden so verbracht, dass während ihres Einführens in und Durchfuhr durch das Gebiet der Union kein Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen besteht.
Artikel 48
Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Diese Genehmigung wird für die betreffende Tätigkeit nur erteilt, wenn angemessene Beschränkungen angeordnet werden, mit denen sichergestellt wird, dass durch das Vorhandensein der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände kein nicht hinnehmbares Risiko einer Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen gelten, entsteht, wobei die Identität, die biologischen Eigenschaften und die Ausbreitungsmöglichkeiten des betreffenden Schädlings, die vorgesehene Verwendung, die Interaktion mit der Umwelt und andere relevante Faktoren für das von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ausgehende Schädlingsrisiko berücksichtigt werden.
Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, hat sie alle folgenden Auflagen zu enthalten:
Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sind an einem Ort und unter Bedingungen aufzubewahren, die von den zuständigen Behörden für geeignet befunden wurden und die in der Genehmigung aufgeführt sind;
die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage auszuführen, die gemäß Artikel 60 von der zuständigen Behörde benannt wurde und die in der Genehmigung aufgeführt ist;
die Tätigkeiten, bei denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände verwendet werden, sind von Personal auszuführen, dessen wissenschaftliche und technische Fähigkeiten die zuständige Behörde als ausreichend erachtet hat, und die Kompetenzen sind in der Genehmigung aufzuführen;
beim Einführen in das Gebiet der Union bzw. der Verbringung innerhalb dieses Gebiets muss den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Genehmigung beiliegen.
Ferner sieht sie die notwendigen Einschränkungen vor, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung des betreffenden Unionsquarantäneschädlings bzw. des Schädlings, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, angemessen zu beseitigen.
Falls erforderlich, besteht diese Maßnahme im Widerruf der in Absatz 1 genannte Genehmigung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese Verordnung durch Festlegung von ausführlichen Bestimmungen in Bezug auf Folgendes ergänzen:
den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets;
die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und
die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Artikel 49
Befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und der Verbringung innerhalb dieses Gebiets annehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Von den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen gehen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken aus, die nicht ausreichend von Unionsmaßnahmen erfasst werden und die nicht mit Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, in Verbindung stehen oder noch nicht mit diesen in Verbindung gebracht werden können;
es gibt unzureichende pflanzengesundheitlich relevante Erfahrungen, beispielsweise in Bezug auf neue Pflanzenarten oder Übertragungswege, mit dem Handel mit den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den betreffenden Drittländern ihren Ursprung haben bzw. von dort aus versandt werden;
es wurde keine Bewertung der neu festgestellten Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union durchgeführt, die von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus den betreffenden Drittländern ausgehen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie sehen je nach Notwendigkeit im betreffenden Fall eines oder mehrere der folgenden Elemente vor:
systematische und intensive Prüfungen und Probenahme am Eingangsort bei jeder in das Gebiet der Union eingeführten Partie mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und Testen der Proben;
eine Quarantäne in einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage gemäß Artikel 60 zum Nachweis, dass bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen das betreffende neu festgestellte Schädlingsrisiko nicht besteht;
ein Verbot des Einführens dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union.
In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Fällen können in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 auch besondere Maßnahmen festgelegt werden, die vor dem Einführen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union zu ergreifen sind.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Fälle, in denen nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a bzw. b das Auftreten eines Schädlings festgestellt wurde, von dem voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken ausgehen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem jeden Fall, in dem das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten wurde, da nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaates gegen das Verbot nach Absatz 2 ►C2 Unterabsätze ◄ 2 Buchstabe c dieses Artikels verstoßen wurde. Gegebenenfalls ist in dieser Meldung auch anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ in Bezug auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände ergriffen hat.
Gegebenenfalls wird dies auch dem Drittland gemeldet, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zum Einführen in das Gebiet der Union versandt wurden.
Artikel 50
Bericht der Kommission über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union
Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhren in das Gebiet der Union einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.
Artikel 51
Änderung der Anhänge III und IV
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge III und IV zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklungen in Bezug auf die einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
Artikel 52
Befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr
Diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 53
Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko aus oder besteht ein solches Risiko, das durch Ausführung einer oder mehrerer der in Anhang II Abschnitt 1 Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen jedoch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos wird anhand der Grundsätze in Anhang II Abschnitt 2 bewertet.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.
Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Schutzgebiet eingeführt wurden.
Artikel 54
Besondere Anforderungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Geht von in diesem Durchführungsrechtsakt aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen kein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko für das betreffende Schutzgebiet aus oder besteht ein solches Risiko, das durch die besonderen Anforderungen im Zusammenhang mit Schutzgebieten jedoch nicht auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann, so ändert die Kommission diesen Durchführungsrechtsakt entsprechend.
Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2genannten Prüfverfahren angenommen.
Gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 wird die Hinnehmbarkeit des Schädlingsrisikos bewertet und werden Maßnahmen zur Verringerung dieses Risikos auf ein hinnehmbares Maß erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission zur Abwendung eines ernsten Schädlingsrisikos sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 Absatz 3.
Gegebenenfalls melden die Mitgliedstaaten oder die Kommission dies auch dem Drittland, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Artikel 55
Für Reisende und Kunden von Postdiensten bereitzustellende Informationen in Bezug auf Schutzgebiete
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete sowie die Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt Artikel 45 entsprechend.
Artikel 56
Ausnahmen von den Verboten und Anforderungen für Grenzgebiete im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.
Artikel 57
Anforderungen an die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gilt Artikel 47 in Bezug auf die Durchfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch Schutzgebiete entsprechend.
Artikel 58
Für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Zusammenhang mit Schutzgebieten
Für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführt sind und die für Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben verwendet werden, in Schutzgebiete sowie für deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete gilt — abweichend von den Verboten und Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 — Artikel 48 entsprechend.
Artikel 59
Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungsmaterial
Artikel 60
Benennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Für die Zwecke der Artikel 8, 48, 49 und 58 ergreifen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Schädlingsrisikos:
Sie benennen Quarantänestationen oder geschlossene Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet;
sie genehmigen die Nutzung benannter Quarantänestationen oder geschlossener Anlagen in einem anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls sofern der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung zu dieser Genehmigung erteilt hat;
sie benennen vorübergehend das Betriebsgelände von Unternehmern oder anderen Personen als geschlossene Anlagen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände und deren jeweilige Verwendungen gemäß den in dem vorliegenden Absatz genannten Artikeln 8, 48 und 49.
Artikel 61
Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen gemäß Artikel 60 haben die folgenden Anforderungen zu erfüllen, um die Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen zu verhindern:
Sie ermöglichen eine physische Isolation der in Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und gewährleisten, dass es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht möglich ist, Zugang zu diesen zu erhalten oder sie aus den Stationen oder Anlagen zu entfernen;
sie verfügen über Systeme oder Zugang zu Systemen zur Sterilisierung, Dekontaminierung bzw. Vernichtung von befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, Abfällen und Ausrüstungen, bevor diese aus den Stationen oder Anlagen entfernt werden;
sie verfügen über eine Festlegung und Beschreibung der Aufgaben dieser Stationen und Anlagen, der für die Ausführung dieser Aufgaben verantwortlichen Personen sowie der für die Ausführung dieser Aufgaben vorgesehenen Bedingungen;
sie verfügen über Personal in ausreichender Zahl und mit hinreichender Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung, und
sie verfügen über einen Notfallplan, um etwaige unabsichtlich vorhandene Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, zu beseitigen und ihre Ausbreitung zu verhindern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 62
Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes:
beschäftigtes Personal;
Besucher, die Zugang zur Station oder Einrichtung erhalten;
Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in die Station oder Einrichtung verbracht werden und die sie verlassen;
Ursprungsort dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und
Beobachtungen über das Auftreten von Schädlingen bei diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlagen und in ihrer unmittelbaren Umgebung.
Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 63
Aufsicht über die Quarantänestationen und die geschlossenen Anlagen und Widerruf der Benennung
Sie legt die Häufigkeit dieser Inspektionen entsprechend dem mit dem Betrieb der Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen verbundenen Schädlingsrisiko fest.
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Quarantänestation oder geschlossene Anlage oder die dafür verantwortliche Person nicht den Bestimmungen der Artikel 61 und 62 genügt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Benennung nach Artikel 60 Absatz 1 gehören.
Artikel 64
Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL V
Registrierung von Unternehmern und Rückverfolgbarkeit
Artikel 65
Amtliches Unternehmerregister
Die zuständige Behörde führt ein Register über die folgenden Unternehmer, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats tätig sind, und hält es auf dem neusten Stand:
Unternehmer, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den nach Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten ein Pflanzengesundheitszeugnis bzw. ein Pflanzenpass erforderlich ist, in die Union einführen oder innerhalb der Union verbringen;
Unternehmer, die gemäß Artikel 89 ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen;
Unternehmer, die die zuständige Behörde ersuchen, die Zeugnisse und Bescheinigungen nach den Artikeln 100, 101 und 102 auszustellen;
Unternehmer, die ermächtigt sind, die Markierungen nach Artikel 98 anzubringen, die ermächtigt sind, die Attestierungen nach Artikel 99 auszustellen, die gemäß Artikel 45 oder Artikel 55 Informationen bereitstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 oder Artikel 56 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Grenzgebiete einführen, oder Unternehmer, deren Tätigkeiten die entsprechenden Pflanzen in abgegrenzten Gebieten betreffen, es sei denn, die betreffenden Unternehmer werden bereits in einem anderen amtlichen Register, das den zuständigen Behörden zugänglich ist, geführt, und
andere Unternehmer als die Unternehmer gemäß den Buchstaben a bis d dieses Unterabsatzes, wenn dies in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass weitere Kategorien von Erzeugern oder anderen Unternehmern registriert werden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den von ihnen angebauten Pflanzen oder einer ihrer anderen Tätigkeiten ausgeht, gerechtfertigt ist.
Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf einen Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:
Er liefert Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer, mit Ausnahme des Fernabsatzes;
er liefert Samen mit Ausnahme der unter Artikel 72 fallenden Samen in kleinen Mengen ausschließlich und direkt an Endnutzer;
seine berufliche Tätigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände beschränkt sich auf deren Beförderung für einen anderen Unternehmer;
seine berufliche Tätigkeit betrifft ausschließlich die Beförderung von Gegenständen aller Art unter Verwendung von Verpackungsmaterial aus Holz.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht auf alle oder bestimmte Erzeuger oder andere Unternehmer anzuwenden, wenn dies aufgrund des Schädlingsrisikos, das von den Pflanzen ausgeht, die sie anbauen oder die von einer ihrer Tätigkeiten betroffen sind, gerechtfertigt ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:
die Änderung dieser Verordnung durch das Hinzufügen weiterer Kategorien von Unternehmern, auf die Absatz 1 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn die Registrierung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Verhältnis zu dem mit ihren beruflichen Tätigkeiten verbundenen geringen Schädlingsrisiko für sie bedeuten würde;
die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung besonderer Anforderungen an die Registrierung bestimmter Unternehmerkategorien, wobei die Art ihrer Tätigkeit oder der betreffenden Pflanze, des betreffenden Pflanzenerzeugnisses oder des betreffenden anderen Gegenstands zu berücksichtigen ist;
die Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Obergrenzen der kleinen Mengen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Diese Grenzen werden in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenstände und den jeweiligen Schädlingsrisiken festgelegt.
Artikel 66
Registrierungsverfahren
Dieser Antrag auf Aufnahme in das Register enthält folgende Elemente:
Name, Anschrift im Mitgliedstaat der Registrierung und Kontaktdaten des Unternehmers;
eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 betreffend Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände auszuüben;
eine Erklärung des Unternehmers, in der er seine Absicht bekundet, gegebenenfalls eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuführen:
Ausstellung von Pflanzenpässen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß Artikel 84 Absatz 1;
Anbringen der Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 96 Absatz 1;
Ausstellung sonstiger Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;
Anschrift der Betriebsstätte und gegebenenfalls die Lage der Flächen, die der Unternehmer bei der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 65 Absatz 1 im betreffenden Mitgliedstaat nutzt, zum Zweck der Registrierung und
Warentypen, Familien, Gattungen oder Arten von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie, soweit erforderlich, Art der anderen Gegenstände, die von den Tätigkeiten des Unternehmers nach Artikel 65 Absatz 1 betroffen sind.
Ein Antrag auf Aktualisierung der Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a ist spätestens 30 Tage nach der Änderung dieser Angaben zu stellen.
Berichtigt der registrierte Unternehmer diese Elemente nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist, so ändert bzw. entzieht die zuständige Behörde ihm soweit erforderlich die Registrierung.
Artikel 67
Inhalt des Registers
Das Register enthält die in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, und e aufgeführten Elemente sowie Folgendes:
die amtliche Registriernummer, die mindestens den Zwei-Buchstaben-Code aus der Norm ISO 3166-1-alpha-2 ( 5 ) für den Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer registriert ist, enthält;
gegebenenfalls eine Angabe darüber, zu welcher der in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmer ermächtigt ist, sowie gegebenenfalls Angaben zu den betreffenden bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Artikel 68
Verfügbarkeit der Informationen aus den amtlichen Registern
Artikel 69
Rückverfolgbarkeit
Sofern ein ermächtigter Unternehmer gemäß Artikel 84 Absatz 1 einen Pflanzenpass oder die zuständige Behörde gemäß Artikel 84 Absatz 2 einen Pflanzenpass für einen registrierten Unternehmer ausstellt, stellt der betreffende Unternehmer im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sicher, dass er die folgenden Informationen in Bezug auf den Pflanzenpass aufzeichnet:
gegebenenfalls Angaben zu dem Unternehmer, der die betreffende Handelseinheit geliefert hat;
Angaben zu dem Unternehmer, dem die betreffende Handelseinheit geliefert wurde, und
die einschlägigen Informationen des Pflanzenpasses.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:
einen kürzeren oder längeren Mindestzeitraum als der Mindestzeitraum gemäß Absatz 4 in Bezug auf bestimmte Pflanzen, wenn dies durch die Länge der Kulturzeit dieser Pflanzen gerechtfertigt ist, und
die Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit der von den Unternehmern zu führenden Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 70
Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten des Unternehmers
Unterabsatz 1 gilt nicht für Unternehmer nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d.
KAPITEL VI
Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
Artikel 71
Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen in das Gebiet der Union
Ein Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union ist ein von einem Drittland ausgestelltes Dokument, das den Anforderungen von Artikel 76 genügt, die Bestandteile gemäß Anhang V Teil A bzw. gegebenenfalls gemäß Anhang V Teil B enthält und bescheinigt, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände alle der folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen;
sie entsprechen den Anforderungen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 oder gegebenenfalls Artikel 54 Absätze 2 und 3;
sie entsprechen gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen.
Artikel 72
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Diese Liste enthält Folgendes:
alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG;
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 festgelegt wurden;
die in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Samen oder gegebenenfalls Pflanzkartoffeln, die Gleichwertigkeitsentscheidungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG unterliegen;
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gelten.
Die Buchstaben a bis e des Unterabsatzes 1 finden keine Anwendung und ein Pflanzengesundheitszeugnis wird nicht benötigt, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.
In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
In jedem der folgenden Fälle ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:
Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e nicht;
im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e.
Artikel 73
Andere Pflanzen, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, dass Pflanzen, bei denen es sich nicht um Pflanzen handelt, die in der Liste nach Artikel 72 Absatz 1 enthalten sind, für das Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird jedoch festgelegt, dass diese Pflanzen kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen, wenn durch eine Bewertung auf der Grundlage der Erkenntnisse über Schädlingsrisiken und der Erfahrungen im Handel nachgewiesen ist, dass eine solche Bescheinigung nicht notwendig ist. Bei dieser Bewertung werden die Kriterien nach Anhang VI berücksichtigt. Soweit dies angebracht ist, kann diese Bewertung nur Pflanzen eines bestimmten Ursprungs- oder Versanddrittlands oder einer Gruppe von Ursprungs- oder Versanddrittländern betreffen.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt.
Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 14. Dezember 2018 angenommen.
Artikel 74
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in ein Schutzgebiet ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer gemäß Unterabsatz 1 auf.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.
In der mit diesen Durchführungsrechtsakten festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenständen von dieser Liste ist nicht erforderlich, wenn ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt.
In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:
Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;
im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b.
Artikel 75
Ausnahmeregelungen für Gepäck von Reisenden
Kleine Mengen bestimmter Pflanzen — mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen —, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus einem Drittland können von der Anwendung der Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 ausgenommen werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
Sie werden im persönlichen Gepäck Reisender in das Gebiet der Union verbracht;
sie dienen nicht der Verwendung zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken;
sie werden in der Liste in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt.
Bei der Erstellung der Liste und der Festlegung der betreffenden Höchstmengen sowie falls erforderlich der Festlegung der Risikomanagementmaßnahmen wird das Schädlingsrisiko zugrunde gelegt, das von kleinen Mengen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgeht, wobei den Kriterien in Anhang II Abschnitt 2 Rechnung getragen wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 76
Anforderungen an ein Pflanzengesundheitszeugnis
Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis an, in dem die gemäß Artikel 71 Absatz 2 gegebenenfalls benötigte zusätzliche Erklärung fehlt oder nicht korrekt ist und die gegebenenfalls gemäß Artikel 71 Absatz 3 benötigte Erklärung fehlt.
Sie erkennt kein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr an, dem nicht das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses beiliegt.
Die zuständige Behörde erkennt nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die folgende Anforderungen erfüllen:
Sie sind in mindestens einer Amtssprache der Union abgefasst;
sie sind an den Pflanzenschutzdienst eines Mitgliedstaats gerichtet, und
sie wurden nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, für die sie gelten, das Ausstellungsdrittland verlassen haben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung hinsichtlich der in ►C2 Unterabsätze ◄ 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen für die Anerkennung zu ergänzen und so die Zuverlässigkeit der genannten Zeugnisse zu gewährleisten.
Artikel 77
Ungültigmachen von Pflanzengesundheitszeugnissen
Dabei wird das genannte Zeugnis auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreiecksstempel der betreffenden zuständigen Behörde markiert, wobei neben dem Vermerk „ungültig“ der Name der betreffenden zuständigen Behörde und das Datum des Ungültigmachens angegeben sein müssen. Der Vermerk ist in Großbuchstaben in mindestens einer der Amtssprachen der Union anzubringen.
Das Drittland, von dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat ebenfalls unterrichtet.
Artikel 78
Pflanzenpässe
Ein Pflanzenpass ist ein amtliches Etikett für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union und gegebenenfalls für die Verbringung in Schutzgebiete bzw. innerhalb dieser Gebiete, das die Konformität mit allen Anforderungen gemäß Artikel 85 bzw. — im Fall der Verbringung in Schutzgebiete und innerhalb von Schutzgebieten — gemäß Artikel 86 bescheinigt und in Inhalt und Form Artikel 83 entspricht.
Artikel 79
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG, sofern sie nicht bereits unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw. Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4 festgelegt wurden;
die in der Liste im Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 aufgeführten Samen und
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände im Hinblick auf ihre Verbringung innerhalb der Union, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die gemäß dem genannten Artikel eine andere besondere Kennzeichnung oder eine andere Art der Attestierung erforderlich ist.
In den folgenden Fällen ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten:
Im Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e, oder
im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen nicht die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c, d oder e.
Artikel 80
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in Schutzgebiete und deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass benötigt wird
Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auf, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete sowie deren Verbringung innerhalb dieser Gebiete einen Pflanzenpass benötigt wird.
Diese Liste beinhaltet Folgendes:
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
sonstige in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 3 dieser Verordnung aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände.
In den folgenden Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern:
Im genannten Rechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, oder
im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht;
Artikel 81
Ausnahmeregelung für die direkte Lieferung an Endnutzer
Diese Ausnahme gilt nicht für
Endnutzer, die die betreffenden Pflanzen, die betreffenden Pflanzenerzeugnisse oder die betreffenden anderen Gegenstände im Fernabsatz erhalten, oder
Endnutzer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 80 ein Pflanzenpass für Schutzgebiete benötigt wird.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die Anforderung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b nur für bestimmte Schutzgebiet-Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gilt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 82
Ausnahmeregelungen für die Verbringung innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers
Für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb des Betriebsgeländes sowie zwischen verschiedenen, in unmittelbarer Nähe zueinander gelegenen Betriebsstätten desselben registrierten Unternehmers wird kein Pflanzenpass benötigt.
Die Mitgliedstaaten können den Ausdruck unmittelbare Nähe für ihr Gebiet genauer definieren und festlegen, ob für diese Verbringungen anstelle des Pflanzenpasses ein anderes Dokument auszustellen ist.
Finden solche Verbringungen innerhalb zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten statt, so ist für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses eine Genehmigung von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 83
Inhalt und Form des Pflanzenpasses
Der Pflanzenpass hat gut sichtbar und deutlich lesbar und die darin enthaltenen Informationen haben unveränderlich und dauerhaft zu sein.
Abweichend von Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e wird der Rückverfolgbarkeitscode nicht verlangt, wenn zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind in einer Weise vorbereitet, dass sie ohne weitere Vorbereitung zum Verkauf an Endnutzer angeboten werden können, und es besteht nicht die Gefahr der Ausbreitung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
sie gehören nicht zu den Typen oder Arten, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil C dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
Findet dieser Absatz Anwendung, so muss der für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets benötigte Pflanzenpass die in Anhang VII Teil D dieser Verordnung aufgeführten Elemente beinhalten.
Wenn die Eigenschaften bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände dies erfordern, können spezifische Anforderungen an die Größe des Pflanzenpasses für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände festgelegt werden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Ausstellung von elektronischen Pflanzenpässen festlegen, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels übereinstimmen und die elektronische Ausstellung eine angemessene, glaubwürdige und wirksame Verfahrensweise für die Ausstellung von Pflanzenpässen darstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 84
Ausstellung von Pflanzenpässen durch ermächtigte Unternehmer und zuständige Behörden
Ermächtigte Unternehmer stellen Pflanzenpässe ausschließlich für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus, für die sie verantwortlich sind.
Artikel 85
Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union
Pflanzenpässe für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die folgenden Anforderungen genügen:
Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
sie entsprechen den Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 bezüglich des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und den Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 4 bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen;
sie genügen den Anforderungen bezüglich ihrer Verbringung innerhalb des Gebiets der Union gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3;
sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 30 Absätze 1 und 3 angenommenen einschlägigen Maßnahmen erlassen wurden, und
sie stehen gegebenenfalls in Einklang mit den Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder zur Tilgung von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, bzw. gemäß Artikel 29 Absatz 1 zur Tilgung von vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufenden Schädlingen ergriffen haben.
Artikel 86
Grundlegende Anforderungen an einen Pflanzenpasses für die Verbringung in ein bzw. innerhalb eines Schutzgebiets
Pflanzenpässe für das Einführen in ein Schutzgebiet bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets werden für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände ausgestellt, die neben sämtlichen Bestimmungen des Artikels 85 zusätzlich folgenden Anforderungen genügen:
Sie sind frei von den betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen, und
sie genügen den Anforderungen gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3.
Artikel 87
Untersuchungen für den Pflanzenpass
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände können einzeln oder anhand repräsentativer Stichproben untersucht werden. Die Untersuchung schließt auch das Verpackungsmaterial der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit ein.
Die Untersuchung wird vom ermächtigten Unternehmer durchgeführt. In den folgenden Fällen wird die Untersuchung jedoch von der zuständigen Behörde durchgeführt:
Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels findet auf Inspektionen, Probenahmen und Tests Anwendung;
Artikel 84 Absatz 2 findet Anwendung, oder
eine Untersuchung wird in der unmittelbaren Umgebung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels durchgeführt, und der ermächtigte Unternehmer hat keinen Zugang zu dieser unmittelbaren Umgebung.
Die Untersuchung erfüllt alle folgenden Bedingungen:
Sie wird zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt und trägt den einschlägigen Risiken Rechnung;
sie wird in den Betrieben gemäß Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführt. Eine Untersuchung wird auch in der unmittelbaren Umgebung des Produktionsorts der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände durchgeführt, wenn die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2 oder Artikel 54 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte dies vorschreiben;
sie erfolgt zumindest durch visuelle Untersuchung, die ergänzt wird durch
Inspektionen, Probenahmen und Tests durch die zuständige Behörde, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings oder von Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten besteht, oder wenn ein Verdacht auf Auftreten eines Schutzgebiet-Quarantäneschädlings in dem betreffenden Schutzgebiet besteht oder
Probenahmen und Tests, wenn ein Verdacht auf Auftreten eines unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlings — gegebenenfalls über dem jeweiligen Schwellenwert — besteht;
die Ergebnisse werden aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Die Untersuchung wird unbeschadet spezifischer Untersuchungsvorschriften und Maßnahmen durchgeführt, die gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3, Artikel 30 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 37 Absatz 4, Artikel 41 Absätze 2 oder 3 bzw. Artikel 54 Absätze 2 oder 3 erlassen wurden bzw. werden. Ist diese Untersuchung entsprechend diesen Untersuchungsvorschriften oder Maßnahmen von der zuständigen Behörde durchzuführen, so wird diese Untersuchung nicht von dem ermächtigten Unternehmer gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführt.
Erlässt die Kommission solche delegierten Rechtsakte für bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und unterliegen diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen den Zertifizierungsverfahren gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG und 2008/90/EG, so legt die Kommission die Anforderungen für die Untersuchungen zur Feststellung von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, und von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen sowie für die Untersuchungen in Bezug auf andere Eigenschaften der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß diesen Richtlinien in einem einzigen Bescheinigungs- bzw. Zertifizierungsverfahren fest.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklung der internationalen Standards.
Artikel 88
Anbringen der Pflanzenpässe
Die Pflanzenpässe werden von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angebracht, bevor sie gemäß Artikel 79 innerhalb des Gebiets der Union oder gemäß Artikel 80 in ein Schutzgebiet bzw. innerhalb eines solchen Gebiets verbracht werden. Werden diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einem Paket, als Bündel oder im Behälter verbracht, so ist der Pflanzenpass am Paket, am Bündel oder am Behälter anzubringen.
Artikel 89
Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen
Die zuständige Behörde erteilt einem Unternehmer eine Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen (im Folgenden „Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen“) für bestimmte Familien, Gattungen oder Arten und Warentypen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, wenn er die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die Untersuchungen nach Artikel 87 im Hinblick auf Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge durchzuführen, die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände befallen könnten, sowie über die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten solcher Schädlinge, die von ihnen ausgelösten Symptome und die Mittel zur Verhinderung des Auftretens und der Verbreitung dieser Schädlinge;
er verfügt über Systeme und Verfahren, um seinen Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 69 und 70 nachkommen zu können.
Artikel 90
Pflichten der ermächtigten Unternehmer
Über die Ermittlung und Überwachung dieser Punkte führt der Unternehmer Aufzeichnungen und bewahrt diese mindestens drei Jahre auf.
Artikel 91
Risikomanagementpläne für Schädlinge
Ermächtigte Unternehmer können Risikomanagementpläne für Schädlinge bereitstellen. Die zuständige Behörde genehmigt diese Pläne, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sehen Maßnahmen vor, die den betreffenden Unternehmern zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 zweckdienlich sind;
sie erfüllen die Anforderungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Bei ermächtigten Unternehmern, die einen genehmigten Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, kann die Häufigkeit von Inspektionen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung ►C1 (EU) 2017/625 ◄ verringert werden.
Die Risikomanagementpläne für Schädlinge enthalten — sofern erforderlich in Form einer Standardverfahrensanweisung — mindestens Folgendes:
die gemäß Artikel 66 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Registrierung des ermächtigten Unternehmers;
die gemäß Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
eine Beschreibung der Produktionsprozesse des ermächtigten Unternehmers und seiner Tätigkeiten betreffend die Verbringung und den Absatz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen;
eine Analyse der kritischen Punkte gemäß Artikel 90 Absatz 1 und der vom ermächtigten Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des mit diesen kritischen Punkten verbundenen Schädlingsrisikos;
die vorhandenen Verfahren und die geplanten Maßnahmen im Fall des Verdachts auf Quarantäneschädlinge bzw. ihrer Feststellung, Aufzeichnungen über diese Verdachtsfälle oder Befunde und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen;
die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, das an der Meldung nach Artikel 14, den Untersuchungen nach Artikel 87 Absatz 1, der Ausstellung der Pflanzenpässe nach Artikel 84 Absatz 1, Artikel 93 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 94 und dem Anbringen der Pflanzenpässe nach Artikel 88 beteiligt ist, und
Angaben über die Schulung des Personals nach Buchstabe f dieses Absatzes.
Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 mit Ausnahme des Entzugs der Genehmigung des Plans ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie die Genehmigung unverzüglich.
Artikel 92
Inspektionen und Entzug der Ermächtigung
Zu diesen Maßnahmen kann der Entzug der Ermächtigung zur Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände gehören.
Artikel 93
Ersetzen eines Pflanzenpasses
Ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 69 Absatz 3 hinsichtlich der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind erfüllt;
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände genügen gegebenenfalls weiterhin den Anforderungen nach den Artikeln 85 und 86;
die Eigenschaften der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind unverändert.
Wird ein Pflanzenpass gemäß den Absätzen 1 oder 2 von der zuständigen Behörde ersetzt, so bewahrt der Unternehmer, auf dessen Antrag er ausgestellt wurde, den ersetzten Pflanzenpass oder dessen Inhalt mindestens drei Jahre lang auf.
Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger enthalten sind, der bzw. das Rückverfolgbarkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode ergänzen kann, wie er in Anhang VII vorgesehen ist.
Artikel 94
Pflanzengesundheitszeugnisse ersetzende Pflanzenpässe
Die Ersetzung eines Pflanzengesundheitszeugnisses durch einen Pflanzenpass kann statt am Grenzübertrittsort am Bestimmungsort der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erfolgen, wenn nach den Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen Untersuchungen am Bestimmungsort zulässig sind.
Diese amtlich beglaubigte Kopie des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen während ihrer Verbringung nur solange beigefügt, bis der Pflanzenpass ausgestellt ist; dies gilt nur im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats.
Wenn Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, wird das Pflanzengesundheitszeugnis durch eine amtlich beglaubigte Kopie ersetzt.
Artikel 95
Ungültigmachen und Entfernen des Pflanzenpasses
Unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 14 unterrichtet der betreffende Unternehmer die zuständige Behörde, die für sein Unternehmen zuständig ist.
Diese Aufbewahrung kann in Form einer Speicherung der in dem ungültig gemachten Pflanzenpass enthaltenen Informationen in einer computergestützten Datenbank erfolgen, sofern dies die Informationen einschließt, die in einem Strichcode, einem Hologramm, einem Chip oder einem anderen Datenträger, der bzw. das Rückverfolg-barkeit gewährleistet und den Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII ergänzen kann, enthalten sind; ferner ist eine Erklärung zu diesem Ungültigmachen zu speichern.
Artikel 96
Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen
Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände, mit der attestiert wird, dass eine Behandlung gemäß ISPM15 Anhang 1 durchgeführt wurde, erfüllt in allen folgenden Fällen die Anforderungen gemäß ISPM15 Anhang 2:
bei Verpackungsmaterial aus Holz, das aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurde, gemäß Artikel 43;
bei Verpackungsmaterial aus Holz, das im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurde und aus dem Gebiet der Union verbracht wird;
bei Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn dies in einem gemäß den Artikeln 28, 30, 41 oder 54 erlassenen Durchführungsrechtsakt vorgeschrieben ist;
jedem anderen Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen, die im Gebiet der Union mit einer Markierung versehen wurden.
Die Markierung wird nur angebracht, wenn das Verpackungsmaterial aus Holz, das Holz oder die anderen Gegenstände einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurden; dies gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2009 ( 6 ), (EG) Nr. 1107/2009 ( 7 ) und (EU) Nr. 528/2012 ( 8 ) des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder andere Gegenstände im Gebiet der Union darf ausschließlich von einem gemäß Artikel 98 ermächtigten registrierten Unternehmer angebracht werden.
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b findet keine Anwendung auf Verpackungsmaterial aus Holz, für das die Ausnahmen gemäß ISPM15 gelten.
Artikel 97
Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz im Gebiet der Union
Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;
das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;
die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.
Artikel 98
Ermächtigung und Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen
Ein registrierter Unternehmer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung gemäß Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz gemäß Artikel 97 ermächtigt, wenn der registrierte Unternehmer die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Er verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um die gemäß den Rechtsakten nach Artikel 96 und Artikel 97 erforderliche Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen vorzunehmen;
er betreibt geeignete Einrichtungen und verwendet geeignete Ausrüstungen, um die Behandlung vorzunehmen (im Folgenden „Behandlungseinrichtungen“).
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten der Ermächtigungsbedingungen festgelegt werden, falls dies angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und der Entwicklung internationaler Standards angezeigt ist.
Ein registrierter Unternehmer, der in einer Einrichtung eines anderen Unternehmers behandeltes Holz verwendet, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde zur Anbringung der Markierung nach Artikel 96 und zur Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz nach Artikel 97 ermächtigt, wenn er alle folgenden Bedingungen für Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der betreffenden Markierung versehen wurde, erfüllt:
Er verwendet ausschließlich Holz, das
einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 unterzogen wurde und in Behandlungseinrichtungen behandelt wurde, die von einem gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermächtigten registrierten Unternehmer betrieben werden, oder
einer oder mehreren der genehmigten Behandlungen gemäß ISPM15 Anhang 1 in einer Behandlungseinrichtung in einem Drittland unterzogen wurde, die vom nationalen amtlichen Pflanzenschutzdienst dieses Drittlands zugelassen wurde;
er stellt sicher, dass das zu diesem Zweck verwendete Holz bis in die genannten Behandlungseinrichtungen im Gebiet der Union oder des betreffenden Drittlands zurückverfolgt werden kann;
für den Fall, dass Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 zur Anwendung kommen, verwendet er ausschließlich Holz nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes, dem ein Pflanzenpass oder ein anderes Dokument beigefügt ist, das Garantien dafür bietet, dass den Behandlungsanforderungen gemäß ISPM15 Anhang 1 genügt wird.
Hat die zuständige Behörde diese Maßnahmen mit Ausnahme des Entzugs der Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergriffen und dauert der Verstoß weiterhin an, so entzieht sie unverzüglich die Ermächtigung nach Absatz 1 oder Absatz 2.
Artikel 99
Attestierungen mit Ausnahme der Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz
Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 können auch einen oder mehrere der folgenden Aspekte regeln:
Ermächtigung der Unternehmer im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Attestierung nach Absatz 1;
Überwachung des gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermächtigten Unternehmers durch die zuständige Behörde;
Entzug der Ermächtigung nach Buchstabe a dieses Absatzes.
Artikel 100
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr aus der Union
Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen dieses Drittlandes ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt (im Folgenden „Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr“), so wird dieses Zeugnis auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Unternehmer wurde von der genannten zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;
der Unternehmer ist für die auszuführenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände verantwortlich;
es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.
Die zuständige Behörde stellt ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr keiner anderen Person übertragen.
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausgestellt, wenn die zuständige Behörde nach den vorliegenden Informationen die Konformität der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigen kann. Die genannten Informationen können gegebenenfalls aus einer oder mehreren der folgenden Quellen stammen:
Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, oder am Produktionsort und in dessen unmittelbarer Umgebung;
amtlichen Informationen über den Schädlingsstatus der Produktionsstätte, des Produktionsorts, der Ursprungsfläche oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
einem Pflanzenpass gemäß Artikel 78, der den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen beigefügt ist, wenn in diesem Pflanzenpass die Ergebnisse von Inspektionen durch die zuständige Behörde bescheinigt werden;
der Markierung des Holz-Verpackungsmaterials nach Artikel 96 Absatz 1 oder der Attestierungen nach Artikel 99 Absatz 1;
Informationen aus dem Vorausfuhrzeugnis gemäß Artikel 102;
amtlichen Informationen aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt wurden.
Artikel 101
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr wird auf Ersuchen des Unternehmers von der zuständigen Behörde ausgestellt, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Unternehmer wurde von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß Artikel 65 registriert;
der Unternehmer ist für die wiederauszuführenden Pflanzen, die wiederauszuführenden Pflanzenerzeugnisse oder die wiederauszuführenden anderen Gegenstände verantwortlich;
es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands genügen.
Die zuständige Behörde stellt das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr auch auf Ersuchen einer anderen Person als dem Unternehmer aus, sofern die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sind.
Zum Zwecke dieses Absatzes darf die zuständige Behörde die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr keiner anderen Person übertragen.
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ausgestellt, sofern nach den vorliegenden Informationen die Konformität mit den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden Drittlands bescheinigt werden kann und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das ursprüngliche Pflanzengesundheitszeugnis, das den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Ursprungsdrittland beiliegt, bzw. eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses ist dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr beigefügt;
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurden nach ihre Einführen in das Gebiet der Union nicht angebaut bzw. erzeugt oder verarbeitet, um ihre Eigenschaften zu ändern;
die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände waren während der Lagerung in dem Mitgliedstaat, aus dem sie in das genannte Drittland ausgeführt werden sollen, nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Kontaminierung mit einem Quarantäneschädling oder einem geregelten Nicht-Quarantäneschädling ausgesetzt, der in dem Bestimmungsdrittland als solcher geführt wird;
die Identität der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände wurde gewahrt.
Artikel 102
Vorausfuhrzeugnisse
Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Vorausfuhrzeugnis“), in dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angebaut, erzeugt, gelagert oder verarbeitet wurden, bescheinigen, dass diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände bestimmten Pflanzengesundheitsanforderungen in Bezug auf einen oder mehrere der folgenden Punkte genügen:
Nicht-Auftreten bestimmter Schädlinge in den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Auftreten der betreffenden Schädlinge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts;
Ursprung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf einem bestimmten Feld, in einer bestimmten Produktionsstätte, an einem bestimmten Produktionsort oder auf einer bestimmten Fläche;
Schädlingsstatus des Felds, der Produktionsstätte, des Produktionsorts, des Ursprungsgebiets oder des Ursprungslands der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände;
Ergebnisse der Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen;
die bei Erzeugung und Verarbeitung der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände angewandten Pflanzenschutzverfahren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VIII Teil C zu erlassen, um ihn an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Entwicklung der einschlägigen internationalen Standards anzupassen.
KAPITEL VII
Unterstützungsmaßnahmen seitens der Kommission
Artikel 103
Einrichtung eines elektronischen Meldesystems
Die Kommission richtet ein elektronisches System ein, mit dem die Mitgliedstaaten Meldungen übermitteln können.
Das genannte System wird mit dem IMSOC verbunden und ist mit diesem kompatibel.
Artikel 104
Informationen, Form und Fristen der Meldungen und der Meldungen im Falle eines Verdachts auf das Auftreten von Schädlingen
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Vorschriften für die Übermittlung von Meldungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 7, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 5 festlegen. Solche Vorschriften können eines oder mehrere der folgenden Elemente betreffen:
die Informationen, die diese Meldungen enthalten müssen;
die Formvorgaben für diese Meldungen und Anweisungen für die Einhaltung dieser Formvorgaben;
die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen nach Buchstabe a;
die Fälle, in denen der Verdacht auf das Auftreten eines Schädlings zu melden ist, da aufgrund dessen biologischer Eigenschaften und der Möglichkeit einer raschen und weiträumigen Ausbreitung rasches Handeln erforderlich ist;
die zu meldenden Fälle von Verstößen, wenn von diesen Verstößen ein Risiko der Ausbreitung eines Unionsquarantäneschädlings oder eines vorläufig als Unionsquarantäneschädling eingestuften Schädlings ausgeht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
KAPITEL VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 105
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 106
Dringlichkeitsverfahren
Artikel 107
Ausschussverfahren
Artikel 108
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 14. Dezember 2019 mit und melden ihr umgehend jede Änderung dieser Bestimmungen.
Artikel 109
Aufhebung
Die folgenden Richtlinien werden aufgehoben:
Richtlinie 69/464/EWG;
Richtlinie 74/647/EWG;
Richtlinie 93/85/EWG;
Richtlinie 98/57/EG;
Richtlinie 2006/91/EG;
Richtlinie 2007/33/EG.
Artikel 110
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Unionsfinanzierung der Programme zur Bekämpfung von Schädlingen in den Regionen in äußerster Randlage der Union erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ).
Artikel 111
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
„e) Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen;“.
In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c) die Programme zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 25.“
In Artikel 16 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:
Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ) ergriffen werden;
Maßnahmen zur Eindämmung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung in einem befallenen Gebiet, in dem der prioritäre Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich auf die Tilgung dieses Schädlings in der dieses befallene Gebiet umgebenden Pufferzone, falls sein Auftreten in dieser Pufferzone festgestellt wird, und
Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung eines prioritären Schädlings, der in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt ist, gegen den die Union gemäß Artikel 28 Absatz 3 der genannten Verordnung Maßnahmen festgelegt hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz des Gebiets der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses prioritären Schädlings sind.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
„Artikel 17
Bedingungen
Die in Artikel 16 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen des einschlägigen Unionsrechts eingehalten wurden, und soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist bzw. sind:
Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht ergriffen wurde;
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Maßnahme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat;
sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind.
Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die später als zwei Jahre nach Inkrafttreten der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Maßnahme oder nach dem Auslaufen dieser Maßnahme angefallen sind. Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahme angefallen sind.“
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen nach Artikel 16 gelten, begrenzt auf den Marktwert solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände wie wenn sie nicht von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären; der Rückgewinnungswert wird gegebenenfalls von der Entschädigung abgezogen, und“.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (im Folgenden ‚Überwachungsprogramme‘), sofern diese Programme für Erhebungen eine oder mehrere der folgenden drei Bedingungen erfüllen:
Sie betreffen Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 als Schädlinge aufgeführt sind, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde,
sie betreffen prioritäre Schädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind, und
sie betreffen Schädlinge, die nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind und für die die Kommission eine Maßnahme gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen hat.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahme angefallen sind.“
In Artikel 20 wird folgender Buchstabe vor Buchstabe a eingefügt:
„-a) Kosten für visuelle Untersuchungen;“.
In Artikel 47 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
„2. Folgender Artikel wird eingefügt:
‚Artikel 15a
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die dieses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt. Wird diese Benachrichtigung nicht schriftlich vorgenommen, so notiert die zuständige Behörde sie amtlich.‘“
Artikel 112
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erhält folgende Fassung:
„d) Pflanzenschädlinge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ) in der jeweiligen Liste aufgeführt sind oder die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 jener Verordnung sind;
Artikel 113
Inkrafttreten und Anwendung
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Allerdings:
gilt Artikel 111 Nummer 8 ab dem 1. Januar 2017;
gelten Artikel 100 Absatz 3 und Artikel 101 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KRITERIEN ZUR EINSTUFUNG VON SCHÄDLINGEN GEMÄSS DEM VON IHNEN AUSGEHENDEN RISIKO FÜR DAS GEBIET DER UNION
ABSCHNITT 1
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge Einzustufen sind, gemäss Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 3
1. Identität des Schädlings
Die taxonomische Identität des Schädlings ist klar definiert, oder der Schädling ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.
Die taxonomische Identität des Schädlings ist auf dem Rang der Art definiert oder alternativ auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern diese taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.
2. Auftreten des Schädlings im betreffenden Gebiet
Eine oder mehrere der folgenden Bedingungen treffen zu:
Das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet nicht bekannt;
das Auftreten des Schädlings ist im betreffenden Gebiet — von einem begrenzten Teil davon abgesehen — nicht bekannt;
das Auftreten des Schädlings ist — von seltenem, unregelmäßigem, isoliertem und sporadischem Auftreten abgesehen — im betreffenden Gebiet nicht bekannt.
Wenn die Bedingungen der Buchstaben b oder c zutreffen, so gilt der Schädling als nicht weit verbreitet.
3. Fähigkeit des Schädlings zum Eindringen, zur Ansiedlung und zur Ausbreitung im betreffenden Gebiet
a) Fähigkeit zum Eindringen
Ein Schädling gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in den Teil dieses Gebiets, in dem er nicht auftritt („relevanter Teil des gefährdeten Gebiets“), einzudringen, wenn ihm dies durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in das betreffende Gebiet verbracht werden, stehen mit dem Schädling in dem Ursprungsgebiet dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder in dem Gebiet, von dem aus diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das betreffende Gebiet verbracht werden, in Verbindung;
der Schädling überdauert die Beförderung bzw. Lagerung;
der Schädling könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstandes übertragen werden.
b) Fähigkeit zur Ansiedlung
Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, anzusiedeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es stehen Wirte für den Schädling und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schädlings zur Verfügung;
die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schädling und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann;
die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmaßnahmen sind für den Schädling günstig;
die vom Schädling zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Größe seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.
c) Fähigkeit zur Ausbreitung
Ein Schädling gilt dann als fähig, sich in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, räumlich auszubreiten, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Umweltbedingungen begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schädlings;
die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schädlings sind unzureichend;
eine Verbringung des Schädlings auf Waren und Transportmitteln ist möglich;
es stehen Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schädling zur Verfügung;
die im Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmaßnahmen sind für den Schädling günstig;
natürliche Feinde und Antagonisten des Schädlings stehen nicht zur Verfügung oder sind nicht in ausreichendem Maße in der Lage, dem Schädling entgegenzuwirken.
4. Potenzielle wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen
Das Eindringen, die Ansiedlung und die Ausbreitung des Schädlings in dem betreffenden Gebiet bzw. — sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist — in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat für das Gebiet bzw. für den Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen:
Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;
Kosten von Bekämpfungsmaßnahmen;
Kosten durch Wiederanpflanzen und/oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;
Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;
Auswirkungen auf Straßenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte Flächen;
Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen;
Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für andere Schädlinge zu agieren;
Veränderung der Erzeugerkosten oder der Input-Anforderungen, einschließlich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;
Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;
Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;
Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschließlich Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;
für zusätzliche Forschung und Beratung benötigte Ressourcen;
Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen;
Auswirkungen auf Natura 2000 und andere geschützte Gebiete;
Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur, der Stabilität und der Prozesse von Ökosystemen, einschließlich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, dem Grundwasserspiegel, Brandgefahren und dem Nährstoffkreislauf;
Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmaßnahmen;
Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit;
Auswirkungen auf die Beschäftigung;
Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.
ABSCHNITT 2
Kriterien für die Bestimmung von Unionsquarantäneschädlingen, die als Prioritäre Schädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 2
Unionsquarantäneschädlinge gelten dann als Schädlinge mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Union, wenn ihr Eindringen, ihre Ansiedlung und ihre Ausbreitung einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte bewirken:
wirtschaftliche Folgen: Der Schädling hat das Potenzial, durch die in Abschnitt 1 Nummer 4 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äußerst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Union haben, erhebliche Verluste zu verursachen.
Bei den Pflanzen im Sinne von Unterabsatz 1 kann es sich um nicht im Ertrag stehende Bäume handeln;
soziale Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:
einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sektoren verbundenen Branchen, einschließlich Tourismus und Erholung;
erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit;
das Verschwinden oder die langfristige großflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Union von großer Bedeutung sind;
ökologische Folgen: der Schädling hat das Potenzial, eine oder mehrere der nachstehenden Auswirkungen zu verursachen:
erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen;
das Verschwinden oder die langfristige großflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Union wachsen bzw. angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Union von großer Bedeutung sind.
ABSCHNITT 3
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1
Unterabschnitt 1
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 29 Absatz 1
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Auftreten des Schädlings im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats
Der Schädling kommt bislang — soweit bekannt — nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor. Den diesem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge kommt der Schädling bislang auch — soweit bekannt — nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.
3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt
Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu, und zwar in Bezug auf sein Hoheitsgebiet und — soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann — in Bezug auf das Gebiet der Union.
4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Den dem Mitgliedstaat vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für sein Hoheitsgebiet und — soweit der Mitgliedstaat dies beurteilen kann — für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.
Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.
Unterabschnitt 2
Kriterien für die Vorläufige Bewertung zur Bestimmung von Schädlingen, die Vorläufig als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen sind und für die Befristete Maßnahmen erforderlich sind, gemäss Artikel 30 Absatz 1
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Auftreten des Schädlings im Gebiet der Union
Der Schädling kommt bislang — soweit bekannt — nicht im Gebiet der Union vor, oder es ist davon auszugehen, dass auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstaben b oder c genannten Bedingungen zutreffen.
3. Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung und der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union oder dem spezifischen Teil/den spezifischen Teilen des Gebiets der Union, in dem/denen er nicht auftritt
Den der Union vorliegenden Informationen zufolge treffen auf den Schädling in Bezug auf das Gebiet der Union die in Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien zu.
4. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Den der Union vorliegenden Informationen zufolge hätte der Schädling nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale und/oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union, falls er sich in diesem Gebiet ansiedeln und ausbreiten würde.
Diese Folgen umfassen mindestens eine oder mehrere der in Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstaben a bis g genannten direkten Auswirkungen.
ABSCHNITT 4
Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Unionsgeregelte nicht-Quarantäneschädlinge einzustufen sind, gemäss Artikel 36 und Artikel 38
1. Identität des Schädlings
Auf den Schädling trifft das in Abschnitt 1 Nummer 1 genannte Kriterium zu.
2. Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung des Schädlings im Gebiet der Union
Bei einer Bewertung wird festgestellt, dass die Übertragung des Schädlings hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen erfolgt.
Diese Bewertung umfasst — soweit zutreffend — die folgenden Aspekte:
Anzahl der Lebenszyklen des Schädlings bei den betreffenden Wirten;
Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schädlings;
mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schädlings auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschließlich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate;
anschließender Sekundärbefall und anschließende Übertragung des Schädlings vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;
klimatologische Faktoren;
Kulturmethoden vor und nach der Ernte;
Bodentypen;
Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen;
Vorhandensein von Vektoren für den Schädling;
Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schädlings;
Vorhandensein anderer für den Schädling anfälliger Wirte;
Prävalenz des Schädlings im Gebiet der Union;
vorgesehene Verwendung der Pflanzen.
3. Potenzielle ökonomische, soziale und ökologische Folgen des Schädlings
Der Befall der unter Nummer 2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schädling hat in Bezug auf einen oder mehrere der unter den folgenden Buchstaben genannten Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen hinsichtlich der vorgesehenen Verwendung dieser Pflanzen:
Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;
Zusatzkosten durch Bekämpfungsmaßnahmen;
Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;
Kosten durch Wiederanpflanzen;
Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;
Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;
Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort;
Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schädlinge aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schädlings, als Vektor für diese anderen Schädlinge zu agieren;
Auswirkungen auf Erzeugerkosten oder Input-Anforderungen, einschließlich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;
Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeuger aufgrund der Änderung von Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;
Änderungen bei der Inlands- oder Auslandsnachfrage der Verbraucher nach einem Erzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;
Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise;
Auswirkungen auf die Beschäftigung.
ANHANG II
MASSNAHMEN UND GRUNDSÄTZE FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI SCHÄDLINGEN
ABSCHNITT 1
Maßnahmen für das Risikomanagement bei Quarantäneschädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2
Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneschädlinge umfasst eine oder gegebenenfalls mehrere der folgenden Maßnahmen:
Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls von Kultur- und Wildpflanzen
Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen.
Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen.
Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen.
Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen.
Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneschädlings bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist.
Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.
Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung.
Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
Registrierung der betroffenen Unternehmer.
Für die Zwecke von Buchstabe b können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneschädling festgestellt wurde, in die entsprechende Liste umfassen.
Für die Zwecke von Buchstabe f können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die betreffende Behandlung vornehmen;
Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung für die behandelten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände und Anbringen der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung.
Maßnahmen hinsichtlich Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen
Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Verbringung, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneschädlingen, einschließlich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer.
Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneschädlingen befallen oder möglicherweise befallen sind.
Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
Registrierung der betroffenen Unternehmer.
Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können diese Maßnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:
Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder einer anderen amtlichen Attestierung, einschließlich des Anbringens der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Markierung, um die Übereinstimmung mit den Buchstaben a bis d zu bescheinigen;
Registrierung, Ermächtigung und offizielle Überwachung der Unternehmer, die die unter Buchstabe d genannte Behandlung vornehmen.
Maßnahmen hinsichtlich Übertragungswegen für Quarantäneschädlinge, die nicht mit Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zusammenhängen
Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Verbringung von Quarantäneschädlingen als Ware.
Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneschädlingen als Ware.
Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände.
Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen.
Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte bzw. verwendete andere Gegenstände.
Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von Fahrzeugen, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten bzw. verwendeten anderen Gegenständen.
Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung.
Registrierung der betroffenen Unternehmer.
ABSCHNITT 2
Grundsätze für das Risikomanagement bei Schädlingen, gemäss Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 21, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absätze 5 und 7, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 37 Absätze 4 und 8, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 53 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 3 und Artikel 80 Absatz 3
Das Management der Risiken von Unionsquarantäneschädlingen, Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen und unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen erfolgt gemäß folgenden Grundsätzen:
Notwendigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings werden nur durchgeführt, wenn diese Maßnahmen zur Verhinderung des Eindringens, der Ansiedlung und der Ausbreitung dieses Schädlings notwendig sind.
Verhältnismäßigkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings stehen im Verhältnis zum vom betreffenden Schädling ausgehenden Risiko und zu dem erforderlichen Schutzniveau.
Minimale Folgen
Für das Management der Risiken eines Schädlings werden die am wenigsten restriktiven verfügbaren Maßnahmen angewandt, die den internationalen Personen- und Güterverkehr so wenig wie möglich behindern.
Nichtdiskriminierung
Bei der Durchführung von Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings wird dafür gesorgt, dass sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verdeckte Beschränkung, insbesondere des internationalen Handels, darstellen. Gegenüber Drittländern sind die Maßnahmen nicht strenger als die Maßnahmen, die beim Auftreten des gleichen Schädlings im Gebiet der Union angewandt werden, sofern diese Drittländer nachweisen können, dass sie über den gleichen Pflanzengesundheitsstatus verfügen und identische oder gleichwertige Pflanzenschutzmaßnahmen anwenden.
Fachliche Begründung
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Ergebnissen einer geeigneten Risikoanalyse bzw. gegebenenfalls einer anderen gleichwertigen Untersuchung und Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen beruhen. Diese Maßnahmen sollten sich an neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen ausrichten und gegebenenfalls im Lichte solcher neuen oder aktualisierten Risikoanalysen bzw. relevanten wissenschaftlichen Informationen angepasst oder aufgehoben werden.
Durchführbarkeit
Maßnahmen für das Management der Risiken eines Schädlings sollten so angelegt sein, dass das Ziel dieser Maßnahmen erreicht werden dürfte.
ANHANG III
KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN MIT EINEM HOHEN RISIKO, GEMÄSS ARTIKEL 42
Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen:
zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen:
Sie werden in die Union normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen im Gebiet der Union in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt;
sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen;
sie werden in den Drittländern, in Gruppen von Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen;
sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben;
sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen bei der Verbringung in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird;
es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden;
andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände:
Sie dienen bekanntermaßen als Wirt für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar;
sie dienen bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei Inspektionen beim Einführen in das Gebiet der Union wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.
ANHANG IV
ELEMENTE ZUR BESTIMMUNG VON PFLANZEN ODER PFLANZENERZEUGNISSEN, VON DENEN VORAUSSICHTLICH NEU FESTGESTELLTE SCHÄDLINGSRISIKEN ODER ANDERE VERMUTETE PFLANZENGESUNDHEITSRISIKEN FÜR DAS GEBIET DER UNION AUSGEHEN, GEMÄSS ARTIKEL 49
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1 beschrieben — voraussichtlich Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss:
Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse:
Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind, oder werden aus einer solchen erzeugt.
Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen als Wirt dient für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, oder werden aus einer solchen erzeugt.
Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei den betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei amtlichen Kontrollen bei beim Einführen in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder werden aus einer solchen erzeugt.
Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.
Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder — falls dies doch der Fall ist — die Sendungen können aufgrund ihrer Größe beim Einführen in das Gebiet der Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.
Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind.
Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist.
ANHANG V
INHALT DER PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSE FÜR DAS EINFÜHREN IN DAS GEBIET DER UNION
TEIL A
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1