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Document 02015D0700-20210216

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/700 der Kommission vom 24. April 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708 (MON-877Ø8-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2785) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/700/2021-02-16

    02015D0700 — DE — 16.02.2021 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2015

    über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708 (MON-877Ø8-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2785)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 112 vom 30.4.2015, S. 81)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019

      L 244

    8

    24.9.2019

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021

      L 55

    4

    16.2.2021




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/700 DER KOMMISSION

    vom 24. April 2015

    über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708 (MON-877Ø8-9) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2785)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker

    Genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max (L.) Merr.) der Sorte MON87708, wie unter Buchstabe b im Anhang dieses Beschlusses angegeben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-877Ø8-9 zugewiesen.

    Artikel 2

    Zulassung

    Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen:

    a) 

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    b) 

    Futtermittel, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    c) 

    MON-877Ø8-9-Sojabohnen in Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

    Artikel 3

    Kennzeichnung

    (1)  
    Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.
    (2)  
    Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

    Artikel 4

    Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt

    (1)  
    Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.
    (2)  
    Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten nach Maßgabe der Entscheidung 2009/770/EG vor.

    Artikel 5

    Gemeinschaftsregister

    Die Informationen im Anhang des vorliegenden Beschlusses werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen.

    ▼M2

    Artikel 6

    Zulassungsinhaber

    Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten.

    ▼B

    Artikel 7

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

    ▼M2

    Artikel 8

    Adressat

    Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien.

    ▼B




    ANHANG

    ▼M2

    a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber

    Name

    :

    Bayer Agriculture BV

    Anschrift

    :

    Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien

    im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten.

    ▼B

    b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse

    1. 

    Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    2. 

    Futtermittel, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

    3. 

    MON-877Ø8-9-Sojabohnen in Erzeugnissen, die sie enthalten oder aus ihnen bestehen, für alle anderen als die unter 1 und 2 genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

    Die im Antrag beschriebenen genetisch veränderten MON-877Ø8-9-Sojabohnen exprimieren die DMO(Dicamba-Monooxygenase)-Proteine, die eine Toleranz gegenüber Herbiziden auf Dicamba-Basis bewirken.

    c)    Kennzeichnung

    1. 

    Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Sojabohnen“ festgelegt.

    2. 

    Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse, die MON-877Ø8-9-Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, erscheinen, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Erzeugnisse.

    d)    Nachweisverfahren

    — 
    Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für MON-877Ø8-9-Sojabohnen.
    — 
    Validiert an genomischer DNA (extrahiert aus Saatgut) durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte EU-Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx
    — 
    Referenzmaterial: AOCS 0311-A und AOCS 0906-A erhältlich bei American Oil Chemists Society unter http://www.aocs.org/tech/crm

    e)    Spezifischer Erkennungsmarker

    MON-877Ø8-9

    f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

    Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [to be completed when notified]

    g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse

    Nicht erforderlich

    h)    Überwachungsplan

    Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG

    [Link: plan published on the internet]

    i)    Anforderungen an die marktbegleitende Beobachtung bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr

    Nicht erforderlich

    Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

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