Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02014R0833-20220722

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/2022-07-22

    02014R0833 — DE — 22.07.2022 — 010.003


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES

    vom 31. Juli 2014

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) Nr. 960/2014 DES RATES vom 8. September 2014

      L 271

    3

    12.9.2014

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 DES RATES vom 4. Dezember 2014

      L 349

    20

    5.12.2014

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) 2015/1797 DES RATES vom 7. Oktober 2015

      L 263

    10

    8.10.2015

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) 2017/2212 DES RATES vom 30. November 2017

      L 316

    15

    1.12.2017

     M5

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

      L 182

    33

    8.7.2019

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) 2022/262 DES RATES vom 23. Februar 2022

      L 42I

    74

    23.2.2022

    ►M7

    VERORDNUNG (EU) 2022/328 DES RATES vom 25. Februar 2022

      L 49

    1

    25.2.2022

    ►M8

    VERORDNUNG (EU) 2022/334 DES RATES vom 28. Februar 2022

      L 57

    1

    28.2.2022

    ►M9

    VERORDNUNG (EU) 2022/345 DES RATES vom 1. März 2022

      L 63

    1

    2.3.2022

    ►M10

    VERORDNUNG (EU) 2022/350 DES RATES vom 1. März 2022

      L 65

    1

    2.3.2022

    ►M11

    VERORDNUNG (EU) 2022/394 DES RATES vom 9. März 2022

      L 81

    1

    9.3.2022

    ►M12

    VERORDNUNG (EU) 2022/428 DES RATES vom 15. März 2022

      L 87I

    13

    15.3.2022

    ►M13

    VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022

      L 111

    1

    8.4.2022

    ►M14

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION vom 11. April 2022

      L 114

    60

    12.4.2022

    ►M15

    VERORDNUNG (EU) 2022/879 DES RATES vom 3. Juni 2022

      L 153

    53

    3.6.2022

    ►M16

    VERORDNUNG (EU) 2022/1269 DES RATES vom 21. Juli 2022

      L 193

    1

    21.7.2022


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 246 vom 21.8.2014, S.  59 (Nr. 833/2014)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 078 vom 8.3.2022, S.  45 (2022/334)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 107 vom 6.4.2022, S.  93 (2022/328)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 114 vom 12.4.2022, S.  214 (Nr. 833/2014)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 114 vom 12.4.2022, S.  212 (2022/328)

     C7

    Berichtigung, ABl. L 119 vom 21.4.2022, S.  114 (2022/394)

     C8

    Berichtigung, ABl. L 131 vom 5.5.2022, S.  11 (2022/576)

    ►C9

    Berichtigung, ABl. L 133 vom 10.5.2022, S.  46 (2022/428)

    ►C10

    Berichtigung, ABl. L 181 vom 7.7.2022, S.  36 (2022/576)

    ►C11

    Berichtigung, ABl. L 190 vom 19.7.2022, S.  191 (2022/576)

    ►C12

    Berichtigung, ABl. L 202 vom 2.8.2022, S.  59 (2022/334)

     C13

    Berichtigung, ABl. L 202 vom 2.8.2022, S.  58 (2022/576)

     C14

    Berichtigung, ABl. L 202 vom 2.8.2022, S.  60 (2022/1269)

    ►C15

    Berichtigung, ABl. L 207 vom 9.8.2022, S.  148 (2022/1269)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2014 DES RATES

    vom 31. Juli 2014

    über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren



    ▼M7

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien;

    b) 

    „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

    c) 

    „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

    d) 

    „Vermittlungsdienste“

    i) 

    die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

    ii) 

    der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

    e) 

    „Wertpapierdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

    i) 

    Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,

    ii) 

    Auftragsausführung für Kunden,

    iii) 

    Handel für eigene Rechnung,

    iv) 

    Portfolioverwaltung,

    v) 

    Anlageverwaltung,

    vi) 

    Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

    vii) 

    Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,

    viii) 

    alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

    f) 

    ▼M11

    „übertragbare Wertpapiere“ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, einschließlich Kryptowerten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie

    ▼M7

    i) 

    Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

    ii) 

    Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

    iii) 

    alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;

    g) 

    „Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

    h) 

    „Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;

    i) 

    „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

    j) 

    „Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

    k) 

    „Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn

    i) 

    seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,

    ii) 

    es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,

    iii) 

    es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

    l) 

    „Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Reisepässe“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;

    m) 

    „Aufenthaltsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Visa“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;

    n) 

    „Handelsplatz“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF);

    o) 

    „Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;

    p) 

    „Partnerland“ ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang VIII im Wesentlichen gleichwertig sind;

    q) 

    „Kommunikationsgeräte für Verbraucher“ Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;

    ▼M8

    r) 

    „Russisches Luftfahrtunternehmen“ bezeichnet ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde;

    ▼M12

    s) 

    „Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;

    t) 

    „Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;

    u) 

    „Energiesektor“ einen Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:

    i) 

    die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb Russlands oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,

    ii) 

    die Herstellung oder die Verteilung innerhalb Russlands von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas oder

    iii) 

    den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;

    ▼M13

    v) 

    „Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe“ die Richtlinien 2014/23/EU ( 4 ), 2014/24/EU ( 5 ), 2014/25/EU ( 6 ) und 2009/81/EG ( 7 ) des Europäischen Parlaments und des Rates;

    w) 

    „Kraftverkehrsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.

    ▼M7

    Artikel 2

    (1)  
    Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  

    Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c) 

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d) 

    Softwareaktualisierungen,

    e) 

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder

    ▼M16 —————

    ▼M7

    g) 

    die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    ▼M16

    Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    ▼M7

    (4)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

    a) 

    für die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b) 

    für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c) 

    für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d) 

    für die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    ▼M13

    e) 

    für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    ▼M7

    f) 

    ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

    g) 

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind,

    ▼M16

    h) 

    für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden bestimmt sind.

    ▼M7

    (5)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
    (6)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (7)  

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    ▼M13

    i) 

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,

    ii) 

    dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder

    ▼M12

    iii) 

    dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

    ▼M7

    (8)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 2a

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen;

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  

    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

    c) 

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

    d) 

    Softwareaktualisierungen,

    e) 

    die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder

    ▼M16 —————

    ▼M7

    g) 

    die persönliche Verwendung durch nach Russland reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    ▼M16

    Mit der Ausnahme von Buchstabe g erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung dieses Absatzes ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

    ▼M7

    (4)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zu- ständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbunde- ner von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

    a) 

    für die Zusammenarbeit zwischen der Union,

    den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Russlands in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

    b) 

    für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

    c) 

    für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brenn- elementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

    d) 

    für die maritime Sicherheit bestimmt sind,

    ▼M13

    e) 

    für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

    ▼M7

    f) 

    ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder

    g) 

    für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind, oder

    ▼M16

    h) 

    für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland mit Ausnahme der Regierung Russlands und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

    ▼M7

    (5)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
    (6)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (7)  

    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

    ▼M13

    i) 

    dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,

    ii) 

    dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder

    ▼M12

    iii) 

    dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen für den Energiesektor bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe ist nach den Ausnahmen in Artikel 3 Absätze 3 bis 6 erlaubt.

    ▼M7

    (8)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    ▼M7

    Artikel 2b

    ▼M12

    (1)  

    In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    ▼M7

    a) 

    diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

    b) 

    diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

    (2)  
    Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
    (3)  
    Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

    Artikel 2c

    (1)  
    Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
    (2)  
    Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

    Artikel 2d

    ▼M9

    (1)  
    Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 2, 2a und 2b erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.

    ▼M7

    (2)  
    Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungs- grad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

    (3)  
    Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.

    ▼M11

    (3a)  
    Wenn ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 3f Absatz 4 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Sicherheit im Seeverkehr erteilt, informiert er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

    ▼M9

    (4)  
    Die Kommission tauscht gegebenenfalls auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

    ▼M7

    Artikel 2e

    (1)  
    Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

    a) 

    verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,

    ▼M11

    b) 

    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000  EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union oder

    ▼M7

    c) 

    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

    ▼M9

    (3)  
    „Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
    (4)  
    Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.

    ▼M10

    Artikel 2f

    (1)  
    Es ist den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind.
    (2)  
    Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.

    ▼M15

    (3)  
    Es ist verboten, in Inhalten, die von den in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erstellt oder gesendet werden, für Produkte oder Dienstleistungen zu werben, einschließlich durch Übertragung oder Verbreitung mittels der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten.

    ▼M12

    Artikel 3

    ▼C9

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter oder Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    ▼M12

    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien bereitzustellen,

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  

    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder Technologien, oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe, die erforderlich sind für

    ▼M15

    a) 

    soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse aus oder durch Russland in die Union oder

    ▼M12

    b) 

    die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

    (4)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 17. September 2022 – einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 16. März 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wurde.
    (5)  
    Die Verbote gemäß Absatz 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf deren Tätigkeiten außerhalb des Energiesektors Russlands.
    (6)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr und die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Finanzhilfe genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a) 

    dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist, oder

    b) 

    dies für die ausschließliche Nutzung durch Organisationen bestimmt ist, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene Organisation oder Einrichtung befinden.

    (7)  
    Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 3a

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    eine neue Beteiligung an einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu erwerben oder eine bestehende solche Beteiligung auszuweiten,

    b) 

    neue Darlehen oder Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, oder nachweislich für den Zweck der Finanzierung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitzustellen oder sich an solchen Vereinbarungen zu beteiligen,

    c) 

    ein neues Gemeinschaftsunternehmen mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurde und die im Energiesektor in Russland tätig ist, zu gründen,

    d) 

    Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, zu erbringen.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    ▼M15

    a) 

    diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse – soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten –, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder

    ▼M12

    b) 

    diese ausschließlich eine juristischen Person, Organisation oder Einrichtung betreffen, die im Energiesektor in Russland tätig ist und die sich im Eigentum einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragen Organisation oder Einrichtung befindet.

    (3)  
    Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M7

    Artikel 3b

    ▼M13

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    ▼M7

    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

    b) 

    für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung – bis 27. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
    (4)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

    In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

    ▼M16

    (5)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M7

    Artikel 3c

    ▼M13

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie die in Anhang XX aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

    ▼M7

    (2)  
    Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.
    (3)  
    Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht.
    (4)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (5)  
    In Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 28. März 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    ▼M13

    (6)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a) 

    dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist, und

    b) 

    dem russischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

    (7)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
    (8)  
    Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2a Absatz 4 Buchstabe b.

    ▼M16

    (9)  
    Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

    ▼M8

    Artikel 3d

    ▼C12

    (1)  
    Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.

    ▼M8

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
    (4)  
    Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 3e

    ▼M12

    (1)  
    Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen diesen Beschluss darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.

    ▼M8

    (2)  
    Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.

    ▼M13

    Artikel 3ea

    ▼M16

    (1)  
    Es ist verboten, Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, nach dem 16. April 2022 den Zugang zu Häfen und nach dem 29. Juli 2022 den Zugang zu Schleusen im Gebiet der Union zu gewähren, mit Ausnahme des Zugangs zu Schleusen um das Gebiet der Union zu verlassen.

    ▼M13

    (2)  
    Absatz 1 gilt für Schiffe, die nach dem 24. Februar 2022 ihre russische Flagge umgeflaggt oder ihre Registrierung geändert haben.
    (3)  

    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Schiff“

    a) 

    ein Schiff, das in den Anwendungsbereich der einschlägigen internationalen Übereinkommen fällt,

    b) 

    eine Jacht mit einer Länge von 15 Metern oder mehr, die keine Fracht und höchstens zwölf Passagiere befördert, oder

    c) 

    Sportboote oder Wassermotorräder im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

    (4)  
    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
    (5)  
    ►M16  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:

     ◄

    ▼M15

    a) 

    soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz sowie gewisser in Anhang XXIV aufgeführter chemischer Produkte und Eisenerzeugnisse,

    ▼M13

    b) 

    den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

    c) 

    humanitäre Zwecke,

    d) 

    den Transport von atomaren Brennstoffen und anderer Güter, die für den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten unbedingt erforderlich sind, oder

    e) 

    den Kauf, die Einfuhr oder den Transport in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen wie in Anhang XXII aufgeführt bis 10. August 2022.

    ▼M16

    (5a)  

    Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden Schiffen, die vor dem 16. April 2022 ihre russische Flagge oder ihre Registrierung zu derjenigen eines anderen Staats geändert haben, den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

    a) 

    eine russische Flagge oder Registrierung vertraglich vorgeschrieben war und

    b) 

    der Zugang erforderlich ist für die Entladung von Gütern, die für die Fertigstellung von Vorhaben in Bezug auf erneuerbare Energie in der Union unbedingt erforderlich sind, sofern die Einfuhr dieser Güter nach der vorliegenden Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

    ▼M16

    (6)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 5 und 5a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M11

    Artikel 3f

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang XVI aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit und ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
    (4)  
    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

    ▼M16

    (5)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M12

    Artikel 3g

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

    i) 

    ihren Ursprung in Russland haben oder

    ii) 

    aus Russland ausgeführt wurden,

    b) 

    in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,

    c) 

    in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;

    d) 

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

    (2)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung – bis zum 17. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 3h

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  
    Sofern im Anhang nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verbot gemäß Absatz 1 für in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter, deren Wert 300 EUR je Stück übersteigt.
    (3)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

    ▼M16

    (3a)  
    Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang XVIII aufgeführten Waren der KN-Codes 7113 00 00 und 7114 00 00 zur persönlichen Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    ▼C10

    (4)  
    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

    ▼M13

    (5)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 3i

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

    b) 

    in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
    (4)  

    Ab dem 10. Juli 2022 gilt das Verbot gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder den Transport oder damit verbundene technische oder finanzielle Unterstützung der folgenden Güter, die für ihre Einfuhr in die Union erforderlich sind:

    a) 

    837 570 Tonnen Kaliumchlorid des KN-Codes 3104 20 zwischen 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres,

    b) 

    eine Gesamtmenge von 1 577 807 Tonnen der anderen in Anhang XXI aufgeführten Güter der KN-Codes 3105 20 , 3105 60 und 3105 90 zwischen dem 10. Juli eines bestimmten Jahres und 9. Juli des folgenden Jahres.

    (5)  
    Die Einfuhrkontingente gemäß Absatz 4 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 9 ) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

    Artikel 3j

    (1)  
    Es ist verboten, Kohle und andere feste fossile Brennstoffe, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

    b) 

    in Verbindung mit dem in Absatz 1 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. August 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    Artikel 3k

    (1)  
    Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen,

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (3)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Juli 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
    (4)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Russland oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

    ▼M16

    (5)  

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für

    a) 

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

    b) 

    die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, und um seine Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation unterliegen, zu erfüllen.

    ▼M16

    (6)  
    Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische oder pharmazeutische Zwecke gemäß Absatz 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.
    (7)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M13

    Artikel 3l

    (1)  
    In Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Folgendes befördern:

    a) 

    Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes,

    b) 

    Transitgüter, die zwischen der Oblast Kaliningrad und Russland durch die Union befördert werden, sofern die Beförderung solcher Güter nach dieser Verordnung nicht anderweitig verboten ist.

    (3)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt bis zum 16. April 2022 nicht für die Beförderung von Gütern, die vor dem 9. April 2022 begonnen hat, sofern sich das Fahrzeug des Kraftverkehrsunternehmens

    a) 

    am 9. April 2022 bereits im Gebiet der Union befand oder

    b) 

    die Union durchqueren muss, um nach Russland zurückzukehren.

    (4)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für

    ▼M15

    a) 

    soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union,

    ▼M13

    b) 

    den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist,

    c) 

    humanitäre Zwecke,

    ▼M15

    d) 

    die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder

    ▼C10

    e) 

    die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Russland, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind.

    ▼M13

    (5)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M15

    Artikel 3m

    (1)  
    Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.
    (2)  
    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot nach Absatz 1 bereitzustellen.
    (3)  

    Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten

    a) 

    bis zum 5. Dezember 2022 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, oder für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2709 00 , die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,

    b) 

    bis zum 5. Februar 2023 nicht für kurzfristige einmalige Geschäfte, die vor diesem Datum abgeschlossen und ausgeführt wurden, und für die Erfüllung von Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Waren des KN-Codes 2710 , die vor dem 4. Juni 2022 abgeschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission über diese Verträge bis zum 24. Juni 2022 und über die kurzfristigen einmaligen Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung unterrichtet haben,

    c) 

    nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,

    d) 

    nicht für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das aus Russland über Pipelines in die Mitgliedstaaten geliefert wird, bis der Rat beschließt, dass die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten.

    (4)  
    Wird die Lieferung von Rohöl aus Russland über Pipelines an einen Binnenmitgliedstaat aus Gründen, die sich der Kontrolle dieses Mitgliedstaats entziehen, unterbrochen, so darf Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das auf dem Seeweg transportiert wird, aus Russland abweichend von den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise vorübergehend in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden und zwar so lange, bis die Lieferung wieder aufgenommen wird oder bis der in Absatz 3 Buchstabe d genannte Beschluss des Rates für diesen Mitgliedstaat gilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
    (5)  
    Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen.
    (6)  

    Ab dem 5. Februar 2023 können die zuständigen Behörden Kroatiens abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2023 den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Vakuumgasöl des KN-Codes 2710 19 71 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, oder von für die Erfüllung dieser Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    es steht keine alternative Bezugsquelle für Vakuumgasöl zur Verfügung und

    b) 

    Kroatien hat der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen es der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, und die Kommission hat innerhalb dieser Frist keine Einwände erhoben.

    (7)  
    Waren, die aufgrund einer von einer zuständigen Behörde gemäß Absatz 5 oder 6 gewährten Ausnahme eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer weiterverkauft werden, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind.
    (8)  
    Die Weiterleitung oder Beförderung des über Pipelines in die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d gelieferten Rohöls in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer oder sein Verkauf an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern ist verboten.

    Alle Lieferungen von und Behälter mit dem betreffenden Rohöl sind eindeutig mit „REBCO: Ausfuhr verboten“ zu kennzeichnen.

    Wurde Rohöl über Pipelines in einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert, so ist es ab dem 5. Februar 2023 verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die aus dem betreffenden Rohöl gewonnen werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer weiterzuleiten oder zu befördern oder die betreffenden Erdölerzeugnisse an Käufer in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern zu verkaufen.

    Kraft vorübergehender Ausnahme gelten die Verbote gemäß Unterabsatz 3 ab dem 5. Dezember 2023 für die Einfuhr und die Weiterleitung von Erdölerzeugnissen, die aus Rohöl gewonnen werden, das über Pipelines in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 Buchstabe d geliefert wurde, nach Tschechien und für deren Verkauf an Käufer in Tschechien. Werden Tschechien vor diesem Zeitpunkt alternative Bezugsquellen der betreffenden Erdölerzeugnisse zur Verfügung gestellt, so hebt der Rat diese vorübergehende Ausnahme auf. Im Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 dürfen die Mengen der betreffenden Erdölerzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Tschechien eingeführt werden, nicht die durchschnittlichen Mengen, die während desselben Zeitraums in den vergangenen fünf Jahren nach Tschechien eingeführt wurden, übersteigen.

    (9)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von in Anhang XXV aufgeführten Gütern in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken.
    (10)  
    Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens am 8. Juni 2022 und anschließend alle drei Monate Bericht über die in Absatz 3 Buchstabe d genannten Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00 , die über Pipelines eingeführt werden. Die Einfuhrmengen sind nach Pipeline aufzuschlüsseln. Gilt die vorübergehende Ausnahme gemäß Absatz 4 für einen Binnenmitgliedstaat, so erstattet dieser Mitgliedstaat der Kommission alle drei Monate Bericht über die Mengen an Rohöl des KN-Codes 2709 00 , die auf dem Seeweg aus Russland einführt werden, und zwar über die gesamte Dauer der Gültigkeit der Ausnahmeregelung.

    In dem unter Absatz 8 Unterabsatz 4 genannten Zeitraum bis zum 5. Dezember 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate Bericht über die von ihnen nach Tschechien ausgeführten Mengen an Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710 , die aus über Pipelines geliefertem Rohöl gemäß Absatz 3 Buchstabe d gewonnen werden.

    Artikel 3n

    (1)  
    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) 

    die Erfüllung bis zum 5. Dezember 2022 von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge, oder

    b) 

    die Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

    ▼M16

    Artikel 3o

    (1)  
    Es ist verboten, in Anhang XXVI aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde.
    (2)  
    Es ist verboten, die in Anhang XXVI aufgeführten Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der nach Absatz 1 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden.
    (3)  
    Es ist verboten, in Anhang XXVII aufgeführtes Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat und nach dem 22. Juli 2022 aus Russland in die Union ausgeführt wurde.
    (4)  

    Es ist verboten,

    a) 

    in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,

    b) 

    in Verbindung mit dem in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verbot unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1, 2 und 3 für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

    (5)  
    Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für Gold, das für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist.

    ▼C15

    (6)  
    Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für die in Anhang XXVII aufgeführten Waren zur persönlichen Verwendung von in die Europäische Union reisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

    ▼M16

    (7)  
    Abweichend von Absätzen 1, 2 und 3 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Einfuhr von Kulturgütern, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland sind, genehmigen.

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  

    Es ist verboten,

    a) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste ( 10 ) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

    ▼M1

    b) 

    für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien sowie von Versicherungen und Rückversicherungen.

    ▼M13 —————

    ▼M13

    (2)  

    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Unterstützung für

    a) 

    die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung im Zusammenhang mit i) der Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder ii) der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen, oder

    b) 

    den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind.

    ▼M3

    (2a)  

    Die Verbote gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten:

    a) 

    dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Hydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird und eine Gesamtmenge von 800 kg für jeden einzelnen Start oder Satelliten nicht überschreiten darf;

    b) 

    der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von unsymmetrischem Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);

    c) 

    dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), vorausgesetzt, die technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen beziehen sich auf eine Menge von Monomethylhydrazin, die anhand des bzw. der Starts oder anhand des Satelliten, für den bzw. für die sie bestimmt ist, berechnet wird,

    sofern die in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Stoffe zur Verwendung für Trägersysteme bestimmt sind, die von europäischen Raketenstartdiensten betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller.

    ▼M4

    (2aa)  

    Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

    a) 

    Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5 000  kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder

    b) 

    Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

    ▼M4

    (2b)  
    Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

    Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

    Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.

    ▼M2

    (3)  

    Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen

    a) 

    unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;

    b) 

    die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

    In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.

    ▼C1

    (4)  
    Werden Genehmigungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels beantragt, so gilt Artikel 3, insbesondere dessen Absätze 2 und 5, entsprechend.

    ▼M7

    Artikel 5

    (1)  

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapier- dienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

    a) 

    einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt, oder

    b) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.

    (2)  

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

    a) 

    einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen Institut, das sich zum 26. Februar 2022 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, oder jedem anderen in Russland niedergelassenen Kreditinstitut, das bei der Unterstützung der Tätigkeiten Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank, wie in Anhang XII aufgeführt, eine wesentliche Rolle spielt, oder

    b) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

    (3)  

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von

    a) 

    einer in Russland niedergelassenen in Anhang V aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die vorwiegend und in größerem Umfang in der Entwicklung, der Produktion, dem Verkauf oder der Ausfuhr von militärischer Ausrüstung oder militärischen Diensten tätig ist; hiervon ausgenommen sind juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Raumfahrt oder Kernenergie tätig sind,

    b) 

    einer in Russland niedergelassenen in Anhang VI aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, über geschätzte Gesamtvermögenswerte von über 1 Billion RUB verfügt und deren geschätzte Einnahmen zu mindestens 50 % aus dem Verkauf oder der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen stammen,

    c) 

    einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter den Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    d) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

    (4)  

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

    a) 

    einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIII aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, wenn dabei Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder mit dem Russland, seine Regierung oder seine Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, oder

    b) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIII aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Absatzes aufgeführten Organisationen handelt.

    (5)  
    Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
    (6)  

    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:

    i) 

    die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 3 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 bis zum 26. Februar 2022 oder

    ii) 

    jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26. Februar 2022.

    Das Verbot gilt nicht für

    a) 

    Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder

    b) 

    Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.

    (7)  

    Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden

    i) 

    vor dem 26. Februar 2022 vereinbart und

    ii) 

    zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und

    b) 

    vor dem 26. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt und

    c) 

    mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstoßen.

    Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

    ▼M6

    Artikel 5a

    (1)  

    Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von

    a) 

    Russland und seiner Regierung oder

    b) 

    der Zentralbank Russlands oder

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung der unter Buchstabe b aufgeführten Organisation handelt.

    (2)  
    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die in Absatz 1 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 23. Februar 2022.

    Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.

    (3)  

    Das Verbot gemäß Absatz 2 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung wurden

    i) 

    vor dem 23. Februar 2022 vereinbart und

    ii) 

    zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert und

    b) 

    vor dem 23. Februar 2022 wurde ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt.

    Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.

    ▼M11

    (4)  
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie der russische National Wealth Fund, sind verboten.

    ▼M8

    (5)  
    Abweichend von Absatz 4 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
    (6)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen.

    ▼M12

    Artikel 5aa

    (1)  

    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit

    a) 

    einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält,

    b) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

    c) 

    einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.

    (2)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 15. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

    ▼M15

    (2a)  
    Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den dort genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden.

    ▼M12

    (3)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

    ▼M16

    a) 

    Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan,

    ▼C15

    aa) 

    soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland,

    ▼M12

    b) 

    Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist,

    ▼M13

    c) 

    Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022,

    ▼M16

    d) 

    Transaktionen, einschließlich Verkäufe, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde, an dem bzw. der eine in Absatz 1 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind,

    ▼M15

    e) 

    Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten und der Bereitstellung von Diensten und Ausrüstungen, die für deren Betrieb, Wartung und Sicherheit erforderlich sind, einschließlich der Bereitstellung von Firewalls, und von Callcenter-Diensten für eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung,

    ▼M16

    f) 

    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind,

    g) 

    Transaktionen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, und wenn diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen.

    ▼M13

    Artikel 5b

    ▼M16

    (1)  
    Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000  EUR übersteigt.

    ▼M13

    (2)  
    Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 000  EUR übersteigt.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

    ▼M16 —————

    ▼M15

    Artikel 5c

    (1)  

    Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

    a) 

    zur Deckung der Grundbedürfnisse von in Artikel 5b Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

    b) 

    ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

    c) 

    ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dient,

    d) 

    zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

    e) 

    für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist, oder

    ▼M16

    f) 

    für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich ist.

    ▼M15

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M7

    Artikel 5d

    ▼M13

    (1)  

    Abweichend von Artikel 5b Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer solchen Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung

    ▼M7

    a) 

    für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder

    b) 

    für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland erforderlich ist.

    (2)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    Artikel 5e

    (1)  
    Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.

    ▼M16

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz verfügen.

    ▼M7

    Artikel 5f

    ▼M13

    (1)  
    Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.

    ▼M15

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz.

    ▼M7

    Artikel 5g

    (1)  

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

    a) 

    der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000  EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;

    b) 

    der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000  EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

    ▼M15

    Artikel 5h

    (1)  
    Es ist verboten, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für die in Anhang XIV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgeführten Organisation liegen, zu erbringen.
    (2)  
    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede in Anhang XIV aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung ab dem in jenem Anhang für sie angegebenen Zeitpunkt. Das Verbot gilt ab demselben Zeitpunkt für alle in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIV aufgeführten Organisationen gehalten werden.

    ▼M13

    Artikel 5i

    (1)  
    Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

    a) 

    den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

    b) 

    amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    ▼M12

    Artikel 5j

    ▼M16

    (1)  
    Es ist verboten, Ratingdienste für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen.

    ▼M12

    (2)  
    Ab dem 15. April 2022 ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Zugang zu Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

    ▼M13

    Artikel 5k

    ▼M16

    (1)  

    Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

    a) 

    russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    b) 

    juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

    c) 

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,

    einschließlich — wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt — Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

    ▼M13

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

    a) 

    den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

    b) 

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

    c) 

    die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

    d) 

    die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    ▼M15

    e) 

    soweit nicht nach Artikel 3m oder 3n verboten – den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

    ▼M13

    f) 

    den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

    (3)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
    (4)  
    Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

    Artikel 5l

    (1)  
    Es ist verboten, in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen, oder ihnen sonstige Vorteile im Rahmen eines Unions- oder Euratom-Programms oder eines nationalen Programms eines Mitgliedstaats oder im Rahmen von Verträgen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ( 11 ) zu verschaffen.
    (2)  

    Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

    a) 

    humanitäre Zwecke, Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

    b) 

    Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme,

    c) 

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und im Rahmen des Übereinkommens über den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor,

    d) 

    den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

    e) 

    Mobilitäts- und Austauschmaßnahmen für Einzelpersonen und direkte Kontakte zwischen den Menschen,

    f) 

    Klima- und Umweltprogramme, mit Ausnahme von Unterstützung im Kontext Forschung und Innovation,

    g) 

    die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

    ▼M15

    Artikel 5m

    (1)  

    Es ist verboten, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:

    a) 

    russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen,

    b) 

    in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

    c) 

    juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a oder b gehalten werden,

    d) 

    juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b oder c kontrolliert werden,

    e) 

    natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe a, b, c oder d handeln.

    (2)  
    Ab dem 5. Juli 2022 ist es verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Absatz 1 genannten Trust oder eine dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

    ▼M16

    (4)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.

    ▼M15

    (5)  

    Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen aus folgenden Gründen über den 5. Juli 2022 hinaus fortgesetzt werden:

    a) 

    zum Abschluss von Transaktionen, die für die Beendigung der in Absatz 3 genannten Verträge unbedingt erforderlich sind, bis zum 5. September 2022, sofern diese Transaktionen vor dem 11. Mai 2022 eingeleitet wurden, oder

    b) 

    aus anderen Gründen, sofern die Dienstleister von den in Absatz 1 genannten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen oder diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust platzierten Vermögenswerten verschaffen.

    (6)  

    Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,

    b) 

    zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder

    c) 

    den Betrieb von Trusts, deren Zweck die Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungssystemen, Versicherungspolicen oder Belegschaftsaktienprogrammen, Wohltätigkeitsorganisationen, Amateursportvereinen und Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.

    (7)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede nach Absatz 5 oder Absatz 6 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M15

    Artikel 5n

    (1)  

    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

    a) 

    die Regierung Russlands oder

    b) 

    in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 5. Juli 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 4. Juni 2022 zu beenden.
    (3)  
    Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

    ▼M16

    (4)  
    Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

    ▼M15

    (5)  

    Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

    a) 

    humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen oder

    b) 

    zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland.

    ▼M16

    (6)  
    Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

    ▼M7

    Artikel 6

    (1)  

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

    a) 

    gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,

    b) 

    gemäß Artikel 5g entgegengenommene Informationen,

    c) 

    Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte,

    ▼M13

    d) 

    festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.

    ▼M7

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
    (3)  
    Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

    Artikel 7

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

    ▼B

    Artikel 8

    ▼M15

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen, auch strafrechtliche Sanktionen, fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

    ▼B

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

    Artikel 9

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang I an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang I.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
    (3)  
    Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Adresse und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang I angegeben sind.

    Artikel 10

    Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

    ▼M7

    Artikel 11

    (1)  

    Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatz- ansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatz- anspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

    ▼M13

    a) 

    in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,

    ▼M7

    b) 

    jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung,

    c) 

    jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

    (2)  
    In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
    (3)  
    Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

    ▼M12

    Artikel 12

    Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehen Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    ▼M7

    Artikel 12a

    (1)  
    Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört der Umgang mit Informationen über Einlagen und über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.
    (2)  
    Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang I genannte Kommissions- dienststelle zum „Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 ( 12 ) in Bezug auf die Verarbeitungs- tätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind.

    ▼M16

    (3)  
    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden und der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, und tauschen sie mit anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aus.
    (4)  
    Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 13 ) und (EU) 2018/1725 ( 14 ) des Europäischen Parlaments und des Rates und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung und zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

    ▼B

    Artikel 13

    Diese Verordnung gilt

    a) 

    im Gebiet der Union;

    b) 

    an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen;

    c) 

    für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

    d) 

    für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

    e) 

    für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M14




    ANHANG I

    BELGIEN

    https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

    BULGARIEN

    https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

    TSCHECHIEN

    www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

    ESTLAND

    https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

    IRLAND

    https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

    GRIECHENLAND

    http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

    KROATIEN

    https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

    ITALIEN

    https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

    ZYPERN

    https://mfa.gov.cy/themes/

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

    UNGARN

    https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

    ΜΑLTA

    https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

    NIEDERLANDE

    https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

    ÖSTERREICH

    https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

    POLEN

    https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

    https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

    PORTUGAL

    https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

    SLOWAKEI

    https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

    FINNLAND

    https://um.fi/pakotteet

    SCHWEDEN

    https://www.regeringen.se/sanktioner

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

    Rue de Spa 2/Spastraat 2

    1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    ▼B




    ANHANG II

    ▼M2

    Liste der in Artikel 3 genannten Güter ersetzt

    ▼B



    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

    7304 19 10

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 19 30

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 19 90

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 22 00

    Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

    7304 23 00

    Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 29 10

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 30

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 90

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7305 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

    7305 12 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweißt (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)

    7305 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweißte Erzeugnisse)

    7305 20 00

    Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

    7306 11

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 19

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7306 21 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 29 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweißt, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 10

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    ▼M2

    ex 8413 50

    Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 60

    Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ▼B

    8413 82 00

    Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

    8413 92 00

    Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

    8430 49 00

    Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

    ▼M2

    ex 8431 39 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    ex 8431 43 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

    ex 8431 49

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426 , 8429 und 8430 bestimmt

    ▼B

    8705 20 00

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8905 20 00

    Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    8905 90 10

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)




    ▼M7

    ANHANG III

    Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

    ▼B

    1. 

    SBERBANK

    2. 

    VTB BANK

    3. 

    GAZPROMBANK

    4. 

    VNESHECONOMBANK (VEB)

    5. 

    ROSSELKHOZBANK

    ▼M7




    ANHANG IV

    Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1

    JSC Sirius
    OJSC Stankoinstrument
    OAO JSC Chemcomposite
    JSC Kalashnikov
    JSC Tula Arms Plant
    NPK Technologii Maschinostrojenija
    OAO Wysokototschnye Kompleksi
    OAO Almaz Antey
    OAO NPO Bazalt
    Admiralty Shipyard JSC
    Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI
    Argut OOO
    Communication center of the Ministry of Defense
    Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis
    Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia
    Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia
    Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA)
    Foreign Intelligence Service (SVR)
    Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs
    International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center) Irkut Corporation
    Irkut Corporation
    Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company
    Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery
    JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash)
    JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service
    JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard)
    JSC Rocket and Space Centre – Progress
    Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co.
    Kazan Helicopter Plant PJSC
    Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO)
    Ministry of Defence RF
    Moscow Institute of Physics and Technology
    NPO High Precision Systems JSC
    NPO Splav JSC
    OPK Oboronprom
    PJSC Beriev Aircraft Company
    PJSC Irkut Corporation
    PJSC Kazan Helicopters
    POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company
    Promtech-Dubna, JSC
    Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation
    Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern
    Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE)
    Rostec (Russian Technologies State Corporation)
    Rostekh – Azimuth
    Russian Aircraft Corporation MiG
    Russian Helicopters JSC
    SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii)
    Sukhoi Aviation JSC
    Sukhoi Civil Aircraft
    Tactical Missiles Corporation JSC
    Tupolev JSC
    UEC-Saturn
    United Aircraft Corporation
    JSC Aero Kompozit
    United Engine Corporation
    UEC-Aviadvigatel JSC
    United Instrument Manufacturing Corporation
    United Shipbuilding Corporation
    JSC PO Sevmash
    Krasnoye Sormovo Shipyard
    Severnaya Shipyard
    Shipyard Yantar
    UralVagonZavod

    ▼M12

    Amur Shipbuilding Factory PJSC
    AO Center of Shipbuilding and Ship Repairing JSC
    AO Kronshtadt
    Avant Space LLC
    Baikal Electronics
    Center for Technological Competencies in Radiophtonics
    Central Research and Development Institute Tsiklon
    Crocus Nano Electronics
    Dalzavod Ship-Repair Center
    Elara
    Electronic Computing and Information Systems
    ELPROM
    Engineering Center Ltd.
    Forss Technology Ltd.
    Integral SPB
    JSC Element
    JSC Pella-Mash
    JSC Shipyard Vympel
    Kranark LLC
    Lev Anatolyevich Yershov (Ershov)
    LLC Center
    MCST Lebedev
    Miass Machine-Building Factory
    Microelectronic Research and Development Center Novosibirsk
    MPI VOLNA
    N. A. Dollezhal Order of Lenin Research and Design Institute of Power Engineering
    Nerpa Shipyard
    NM-Tekh
    Novorossiysk Shipyard JSC
    NPO Electronic Systems
    NPP Istok
    NTC Metrotek
    OAO GosNIIkhimanalit
    OAO Svetlovskoye Predpriyatiye Era
    OJSC TSRY
    OOO Elkomtekh (Elkomtex)
    OOO Planar
    OOO Sertal
    Photon Pro LLC
    PJSC Zvezda
    Production Association Strela
    Radioavtomatika
    Research Center Module
    Robin Trade Limited
    R. Ye. Alekseyev Central Design Bureau for Hydrofoil Ships
    Rubin Sever Design Bureau
    Russian Space Systems
    Rybinsk Shipyard Engineering
    Scientific Research Institute of Applied Chemistry
    Scientific-Research Institute of Electronics
    Scientific Research Institute of Hypersonic Systems
    Scientific Research Institute NII Submikron
    Sergey IONOV
    Serniya Engineering
    Severnaya Verf Shipbuilding Factory
    Ship Maintenance Center Zvezdochka
    State Governmental Scientific Testing Area of Aircraft Systems (GkNIPAS)
    State Machine Building Design Bureau Raduga Bereznya
    State Scientific Center AO GNTs RF—FEI A.I. Leypunskiy Physico-Energy Institute
    State Scientific Research Institute of Machine Building Bakhirev (GosNIImash)
    Tomsk Microwave and Photonic Integrated Circuits and Modules Collective Design Center
    UAB Pella-Fjord
    United Shipbuilding Corporation JSC „35th Shipyard“
    United Shipbuilding Corporation JSC „Astrakhan Shipyard“
    United Shipbuilding Corporation JSC „Aysberg Central Design Bureau“
    United Shipbuilding Corporation JSC „Baltic Shipbuilding Factory“
    United Shipbuilding Corporation JSC „Krasnoye Sormovo Plant OJSC“
    United Shipbuilding Corporation JSC SC „Zvyozdochka“
    United Shipbuilding Corporation “Pribaltic Shipbuilding Factory Yantar“
    United Shipbuilding Corporation „Scientific Research Design Technological Bureau Onega“
    United Shipbuilding Corporation „Sredne-Nevsky Shipyard“
    Ural Scientific Research Institute for Composite Materials
    Urals Project Design Bureau Detal
    Vega Pilot Plant
    Vertikal LLC
    Vladislav Vladimirovich Fedorenko
    VTK Ltd
    Yaroslavl Shipbuilding Factory
    ZAO Elmiks-VS
    ZAO Sparta
    ZAO Svyaz Inzhiniring

    ▼M15

    46th TSNII Central Scientific Research Institute
    Alagir Resistor Factory
    All-Russian Research Institute of Optical and Physical Measurements
    All-Russian Scientific-Research Institute Etalon JSC
    Almaz, JSC
    Arzam Scientific Production Enterprise Temp Avia
    Automated Procurement System for State Defense Orders, LLC
    Dolgoprudniy Design Bureau of Automatics (DDBA JSC)
    Electronic Computing Technology Scientific-Research Center JSC
    Electrosignal JSC
    Energiya JSC
    Engineering Center Moselectronproekt
    Etalon Scientific and Production Association
    Evgeny Krayushin
    Foreign Trade Association Mashpriborintorg
    Ineko LLC
    Informakustika JSC
    Institute of High Energy Physics
    Institute of Theoretical and Experimental Physics
    Inteltech PJSC
    ISE SO RAN Institute of High-Current Electronics
    Kaluga Scientific-Research Institute of Telemechanical Devices JSC
    Kulon Scientific-Research Institute JSC
    Lutch Design Office JSC
    Meteor Plant JSC
    Moscow Communications Research Institute JSC
    Moscow Order of the Red Banner of Labor Research Radio Engineering Institute JSC
    NPO Elektromechaniki JSC
    Omsk Production Union Irtysh JSC
    Omsk Scientific-Research Institute of Instrument Engineering JSC
    Optron, JSC
    Pella Shipyard OJSC
    Polyot Chelyabinsk Radio Plant JSC
    Pskov Distance Communications Equipment Plant
    Radiozavod JSC
    Razryad JSC
    Research Production Association Mars
    Ryazan Radio-Plant
    Scientific Production Center Vigstar JSC
    Scientific Production Enterprise „Radiosviaz“
    Scientific Research Institute Ferrite-Domen
    Scientific Research Institute of Communication Management Systems
    Scientific-Production Association and Scientific-Research Institute of Radio-Components
    Scientific-Production Enterprise „Kant“
    Scientific-Production Enterprise „Svyaz“
    Scientific-Production Enterprise Almaz JSC
    Scientific-Production Enterprise Salyut JSC
    Scientific-Production Enterprise Volna
    Scientific-Production Enterprise Vostok JSC
    Scientific-Research Institute „Argon“
    Scientific-Research Institute and Factory Platan
    Scientific-Research Institute of Automated Systems and Communications Complexes Neptune JSC
    Special Design and Technical Bureau for Relay Technology
    Special Design Bureau Salute JSC
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Salute“
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company „State Machine Building Design Bureau „Vympel“ by Name I.I.Toropov“
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company „URALELEMENT“
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Plant Dagdiesel“
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company „Scientific Research Institute of Marine Heat Engineering“
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company PA Strela
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company Plant Kulakov
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company Ravenstvo-service
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company Saratov Radio Instrument Plant
    Tactical Missile Company, Joint Stock Company Severny Press
    Tactical Missile Company, Joint-Stock Company „Research Center for Automated Design“
    Tactical Missile Company, KB Mashinostroeniya
    Tactical Missile Company, NPO Electromechanics
    Tactical Missile Company, NPO Lightning
    Tactical Missile Company, Petrovsky Electromechanical Plant „Molot“
    Tactical Missile Company, PJSC „MBDB ISKRA“
    Tactical Missile Company, PJSC ANPP Temp Avia
    Tactical Missile Company, Raduga Design Bureau
    Tactical Missile Corporation, „Central Design Bureau of Automation“
    Tactical Missile Corporation, 711 Aircraft Repair Plant
    Tactical Missile Corporation, AO GNPP „Region“
    Tactical Missile Corporation, AO TMKB „Soyuz“
    Tactical Missile Corporation, Azov Optical and Mechanical Plant
    Tactical Missile Corporation, Concern „MPO – Gidropribor“
    Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company „KRASNY GIDROPRESS“
    Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Avangard
    Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Concern Granit-Electron
    Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company Elektrotyaga
    Tactical Missile Corporation, Joint Stock Company GosNIIMash
    Tactical Missile Corporation, RKB Globus
    Tactical Missile Corporation, Smolensk Aviation Plant
    Tactical Missile Corporation, TRV Engineering
    Tactical Missile Corporation, Ural Design Bureau „Detal“
    Tactical Missile Corporation, Zvezda-Strela Limited Liability Company
    Tambov Plant (TZ) „October“
    United Shipbuilding Corporation „Production Association Northern Machine Building Enterprise“
    United Shipbuilding Corporation „5th Shipyard“

    ▼M16

    Federal Center for Dual-Use Technology (FTsDT) Soyuz
    Turayev Machine Building Design Bureau Soyuz
    Zhukovskiy Central Aerohydrodynamics Institute (TsAGI)
    Rosatomflot




    ▼M7

    ANHANG V

    Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

    ▼M1

    OPK OBORONPROM
    UNITED AIRCRAFT CORPORATION
    URALVAGONZAVOD




    ▼M7

    ANHANG VI

    Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

    ▼M1

    ROSNEFT
    TRANSNEFT
    GAZPROM NEFT

    ▼M7




    ANHANG VII

    Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1

    Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

    Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).

    ▼M11

    Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 2a und 2b dieser Verordnung.

    ▼M7

    Kategorie I – Allgemeine Elektronik

    X.A.I.001 Elektronische Geräte und Bestandteile.

    a) 

    „Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 Gflops und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

    2. 

    Taktfrequenz größer als 25 MHz oder

    3. 

    mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

    b) 

    Speicherschaltungen wie folgt:

    1. 

    Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

    a) 

    mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

    b) 

    mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM- Typen:

    1. 

    mehr als 1 Mbit pro Paket oder

    2. 

    mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

    2. 

    Statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

    a) 

    mehr als 1 Mbit pro Paket oder

    b) 

    mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

    c) 

    Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

    ▼M11

    2. 

    Auflösung von 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

    ▼M7

    3. 

    Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 10 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder

    4. 

    Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS).

    d) 

    Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

    e) 

    FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

    f) 

    kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    mehr als 144 Anschlüsse oder

    2. 

    typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

    g) 

    „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrich- betrieb, wie folgt:

    1. 

    hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

    2. 

    Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    „Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2, oder

    b) 

    „Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

    h) 

    Flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

    i) 

    Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

    2. 

    Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

    a) 

    „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

    b) 

    Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

    c) 

    dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden,

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz- Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

    j) 

    „Zellen“ wie folgt:

    1. 

    „Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 oC),

    2. 

    „Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 oC),

    Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

    Technische Anmerkungen:

    1. Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stun- den), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

    2. Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

    3. Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

    4. Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“ die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

    k) 

    „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

    Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

    1. 

    Maximale Energieabgabe während der der Entladung geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

    2. 

    Innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

    3. 

    spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,

    l) 

    Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

    2. 

    Gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

    3. 

    Entladezeit kleiner als 1 ms,

    m) 

    Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,

    n) 

    nicht belegt,

    o) 

    „weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 ( 15 ) erfasst werden.

    X.A.I.002 „Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

    b) 

    Digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

    2. 

    Maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

    3. 

    „weltraumgeeignet“,

    c) 

    Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

    d) 

    Nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

    e) 

    Modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

    2. 

    Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

    f) 

    Analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

    g) 

    Digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

    Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

    1. 

    Einschubmodule,

    2. 

    externe Verstärker,

    3. 

    Vorverstärker,

    4. 

    Sampling-Zusätze,

    5. 

    Kathodenstrahlröhren.

    X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt;

    ▼M15

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    ▼M7

    b) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

    c) 

    Alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

    d) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

    e) 

    Elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

    1. 

    Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder

    2. 

    Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,

    f) 

    chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

    X.B.I.001 Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

    a) 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 16 ) oder X.A.I.001,

    b) 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

    1. 

    Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:

    Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

    a) 

    Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien ( 17 ),

    b) 

    Ausrüstung besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 ( 18 ), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,

    c) 

    Kristallzieher und -öfen wie folgt:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

    1. 

    Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

    ▼M11

    2. 

    „Speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

    b) 

    geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

    c) 

    geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

    ▼M7

    d) 

    „speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

    2. 

    geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

    3. 

    Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

    e) 

    Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

    f) 

    Magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

    g) 

    Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

    2. 

    Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

    3. 

    optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

    4. 

    Geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

    h) 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

    1. 

    „Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien, oder

    b) 

    Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa,

    2. 

    „Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissions- spektroskopien,

    b) 

    Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder

    c) 

    Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

    Anmerkungen:

    1. „Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF- Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

    2. „Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling- Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

    i) 

    Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

    ▼M11

    1. 

    Ausrüstung zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

    oder

    ▼M7

    2. 

    PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

    j) 

    Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ablenkung des Elektronenstrahls,

    2. 

    geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

    3. 

    Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

    4. 

    Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

    5. 

    Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

    k) 

    Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

    1. 

    Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder

    2. 

    Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

    l) 

    Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

    m) 

    „speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder

    2. 

    Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)

    2. 

    Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

    Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV- Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

    a) 

    Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

    1. 

    Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind ( 19 ), oder

    2. 

    Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und

    b) 

    Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

    b) 

    Masken-Substrate wie folgt:

    1. 

    hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

    2. 

    Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

    c) 

    Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

    d) 

    Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

    1. 

    Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem „Substrat“,

    2. 

    Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder

    3. 

    Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

    Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

    e) 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und

    2. 

    Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

    f) 

    Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie- Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

    1. 

    Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,

    2. 

    Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),

    3. 

    Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner/gleich 0,3 Mikrometer oder

    4. 

    Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm;

    g) 

    Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,

    Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

    h) 

    Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.

    3. 

    Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

    a) 

    „Speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

    2. 

    Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und

    3. 

    Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,

    b) 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),

    c) 

    Halbautomatische oder automatische Hot-Cap- Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 ( 20 ) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

    4. 

    Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.B.I.002 Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

    a) 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronen- röhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 21 ) oder X.A.I.001,

    b) 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiter- bauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prü- fung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

    1. 

    „Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

    2. 

    Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

    a) 

    Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

    b) 

    Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,

    c) 

    Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.

    3. 

    „Speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,

    b) 

    Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

    c) 

    Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

    4. 

    Prüfausrüstung, wie folgt:

    a) 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

    Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

    b) 

    „Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

    1. 

    bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

    2. 

    bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

    Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

    1. 

    Speichern,

    2. 

    „Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs- Elektronik und

    3. 

    Elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 22 ) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

    c) 

    Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200  nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,

    2. 

    Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

    3. 

    Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

    5. 

    Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser“strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

    b) 

    Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder

    c) 

    Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,

    Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Raster- elektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

    6. 

    „Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder

    b) 

    Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit

    7. 

    Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und

    b) 

    Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.C.I.001 Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

    X.D.I.001 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h ( 23 ) erfasst wird.

    X.E.I.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

    Kategorie II – Rechner

    Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.II.001 Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 ( 24 ) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

    a) 

    die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

    b) 

    die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

    N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.

    N.B.2: Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). ( 25 )

    c) 

    die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E ( 26 ) geregelt wird.

    a) 

    Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 oC),

    b) 

    „Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

    c) 

    „Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

    1. 

    Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

    2. 

    nicht belegt,

    Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

    Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

    d) 

    nicht belegt,

    e) 

    nicht belegt,

    f) 

    Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

    g) 

    nicht belegt,

    h) 

    nicht belegt,

    i) 

    Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

    j) 

    Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.

    Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

    k) 

    „Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

    1. 

    32 oder mehr Kanäle und

    2. 

    Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000  Hz.

    X.D.II.001 „Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

    a) 

    „Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000 „Quellcode“-Befehlen,

    b) 

    „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

    c) 

    Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktions- zeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) defi- niert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

    X.D.II.002 „Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst ( 27 ), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 ( 28 ), Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.

    X.E.II.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

    ▼M16

    X.E.II.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.002 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.

    ▼M7

    1. 

    SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

    2. 

    MSIMD (multiple single instruction multiple data),

    3. 

    MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

    4. 

    strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

    Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation

    Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.III.101 Telekommunikationsausrüstungen.

    a) 

    jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a ( 29 ) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 oC) oder über 397 K (124 oC).

    b) 

    Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

    Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

    a) 

    wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

    1. 

    Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

    2. 

    Leitungsendgeräte,

    3. 

    Zwischenverstärker,

    4. 

    regenerative Verstärker,

    5. 

    Regeneratoren,

    6. 

    Code-Wandler (Transcoder),

    7. 

    Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),

    8. 

    Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

    9. 

    Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

    10. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

    11. 

    „Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

    12. 

    „Medienzugriffseinheiten“ und

    b) 

    entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

    1. 

    Draht,

    2. 

    Koaxialkabel,

    3. 

    Lichtwellenleiterkabel,

    4. 

    elektromagnetische Ausstrahlung oder

    5. 

    akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

    1. 

    Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

    2. 

    Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600 bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

    3. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

    4. 

    Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    „Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

    b) 

    „Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000 bit/s pro Kanal,

    Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

    5. 

    Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Übertragungswellenlänge größer als 1 000  nm oder

    b) 

    Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

    c) 

    Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

    d) 

    Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

    e) 

    Einsatz „optischer Verstärkung“,

    6. 

    Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

    a) 

    31 GHz für Satellitenfunk oder

    b) 

    26,5 GHz für andere Anwendungen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

    7. 

    Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

    a) 

    Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

    b) 

    Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

    c) 

    andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

    d) 

    adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.

    Anmerkungen:

    1. Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

    2. Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

    a) 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

    2. 

    mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und

    b) 

    mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

    c. 

    „Speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

    Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.

    1. 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“(Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.

    2. 

    nicht belegt,

    3. 

    Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

    4. 

    nicht belegt,

    5. 

    mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

    6. 

    automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

    7. 

    „speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

    8. 

    „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

    9. 

    „dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

    10. 

    Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

    a) 

    „Datenübertragungsrate“ von 64 000 bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

    b) 

    „digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

    Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

    11. 

    „optische Vermittlung“,

    12. 

    Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).

    d) 

    Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

    e) 

    zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:

    1. 

    sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

    2. 

    sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)- Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

    Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungs- entscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

    Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

    f) 

    phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten- Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).

    g) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder

    h) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk- Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung:

    Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

    1. 

    „Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

    2. 

    „Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3 100  Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

    3. 

    „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

    4. 

    „Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

    5. 

    „Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau- „Paketen“ zu erweitern.

    6. 

    „Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

    7. 

    „Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

    8. 

    „Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

    9. 

    „Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

    10. 

    „Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU- Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

    11. 

    „Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

    12. 

    „Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

    13. 

    „Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.

    14. 

    „Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

    X.B.III.101 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

    X.C.III.101 Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

    X.D.III.101 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

    a) 

    „Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

    b) 

    nicht belegt,

    X.E.III.101 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

    a) 

    „Technologie“ wie folgt:

    1. 

    „Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

    2. 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

    1. 

    „Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.

    2. 

    „Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

    Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit

    Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.A.III.201 Ausrüstung wie folgt:

    a) 

    nicht belegt,

    b) 

    nicht belegt,

    ▼C4

    c) 

    als Verschlüsselungs-Hardware für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 30 )) klassifizierte Güter.

    ▼M7

    X.D.III.201 „Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

    Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

    a) 

    nicht belegt,

    b) 

    nicht belegt,

    c) 

    als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik- Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 31 )) klassifizierte „Software“.

    X.E.III.201 „Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie- Anmerkung wie folgt:

    a) 

    nicht belegt,

    b) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

    Kategorie IV – Sensoren und Laser

    X.A.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.A.IV.002 Optische Sensoren wie folgt:

    a) 

    Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

    1. 

    Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050  nm,

    b) 

    Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und

    c) 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

    2. 

    eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

    2. 

    besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und

    b) 

    Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.

    b) 

    Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

    X.A.IV.003 Bildkameras wie folgt:

    a) 

    Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen. ( 32 )

    b) 

    nicht belegt,

    X.A.IV.004 Optik wie folgt:

    a) 

    Optische Filter:

    1. 

    für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

    b) 

    Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

    Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

    2. 

    für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) 

    abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

    b) 

    optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,

    c) 

    innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und

    d) 

    Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

    3. 

    optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30o und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

    b) 

    „Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000  nm bis 3 000  nm.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

    X.A.IV.005 „Laser“ wie folgt:

    a. 

    Kohlendioxid„laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

    2. 

    gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und

    a) 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

    b) 

    gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

    3. 

    gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und

    a) 

    Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder

    b) 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,

    b) 

    Halbleiter„laser“ wie folgt:

    1. 

    einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

    b) 

    Übertragungswellenlänge größer als 1 050  nm,

    2. 

    einzelne Halbleiter„laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter„laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050  nm,

    c) 

    Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

    d) 

    nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

    b) 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

    2. 

    „Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder

    3. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

    2. 

    „Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

    b. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18% und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

    2. 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

    e) 

    nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellen- länge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

    b) 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W oder

    2. 

    Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

    b) 

    „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

    Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1 200  kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

    f) 

    nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400  nm und kleiner/gleich 1 555  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

    2. 

    mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

    g) 

    Freie-Elektronen-„Laser“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.

    X.A.IV.006 „Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.A.IV.006a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

    b) 

    „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

    1. 

    konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

    2. 

    konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und

    3. 

    mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

    b) 

    konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

    c) 

    konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

    d) 

    mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

    X.A.IV.007 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

    a) 

    mit einer statischen „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 100 μGal oder

    b) 

    solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

    X.A.IV.008 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug- Bordradarsysteme und „besonders konstruierte“„Bestandteile“ hierfür.

    b) 

    „Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.

    c) 

    Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Betriebsfrequenz 94 GHz,

    2. 

    mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

    3. 

    Radarbündelbreite 1 Grad und

    4. 

    Betriebsbereich größer/gleich 1 500  m.

    X.A.IV.009 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

    a) 

    Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

    b) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.

    c) 

    Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

    X.B.IV.001 Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

    a) 

    für die Herstellung oder Kontrolle von:

    1. 

    Wigglermagneten von Freie-Elektronen-„Lasern“,

    2. 

    Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

    b) 

    zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

    X.C.IV.001 Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b ( 33 ) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

    1. 

    „Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

    2. 

    „Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

    X.C.IV.002 Optische Materialien wie folgt:

    a) 

    Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

    1. 

    Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder

    Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

    2. 

    Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 ( 34 ) erfassten Mischungen bestehen,

    b) 

    „Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, „besonders konstruiert“ zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

    Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen

    1. 

    „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

    2. 

    „Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

    X.D.IV.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 ( 35 ), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

    X.D.IV.002 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

    X.D.IV.003 Sonstige „Software“ wie folgt:

    a) 

    „Software“ (Anwendungs„programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

    b) 

    „Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

    c) 

    „Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

    X.E.IV.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

    X.E.IV.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

    X.E.IV.003 Sonstige „Technologie“ wie folgt:

    a) 

    Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Fläche größer als 1 m2 und

    2. 

    Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

    b) 

    „Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40o und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,

    c) 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:

    d) 

    „Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht- dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    „Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

    2. 

    „Rauschpegel“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

    e) 

    „Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500  nm und

    2. 

    Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

    Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

    Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

    X.A.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord- Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

    Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

    Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    X.B.V.001 Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

    X.D.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

    X.E.V.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

    X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

    a) 

    Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

    1. 

    Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

    2. 

    Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

    Technische Anmerkung: „Grenzauflösung“ bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

    b) 

    fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, „besonders konstruiert“ für den Unterwassereinsatz,

    c) 

    Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

    d) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Kameraausrüstung.

    e) 

    nicht belegt,

    f) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

    g) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

    h) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser- Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

    i) 

    Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    j) 

    Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,

    Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

    k) 

    Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,

    X.D.VI.001 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

    X.D.VI.002 „Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

    X.E.VI.001 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

    Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

    ▼M11

    X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

    ▼M7

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.

    b) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände- Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.

    c) 

    Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

    X.A.VII.002 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile

    a) 

    nicht belegt,

    b) 

    nicht belegt,

    c) 

    ▼M11

    Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    ▼M7

    Anmerkung: Unternummer X.A.VII.002c erfasst keine Gasturbinenflugtriebwerke, die zur Verwendung in zivilen „Luftfahrzeugen“ bestimmt sind und seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet werden. Wenn sie länger als acht Jahre in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet worden sind, siehe ANHANG XI.

    d) 

    nicht belegt,

    e) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft- Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.B.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

    X.B.VII.002 Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

    a) 

    Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

    b) 

    Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c ( 36 ) erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,

    c) 

    Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

    d) 

    Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

    e) 

    Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

    f) 

    Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

    X.D.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

    X.D.VII.002 „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VII.003 Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 ( 37 ) erfasst, wie folgt:

    a) 

    Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs„technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

    b) 

    Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.

    ▼M13

    Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände

    X.A.VIII.001 Ausrüstung für die Erdölförderung oder Erdölexploration wie folgt:

    a. 

    In Bohraufsätze integrierte Messgeräte, einschließlich Trägheitsnavigationssystemen für Messungen während der Bohrung (MWD),

    b. 

    Gasüberwachungssysteme und Detektoren hierfür, konstruiert für den kontinuierlichen Betrieb und die kontinuierliche Detektion von Schwefelwasserstoff,

    c. 

    Ausrüstung für seismologische Messungen, einschließlich Reflexionsseismik und seismische Vibratoren.

    d. 

    Sediment-Echolote.

    X.A.VIII.002 Ausrüstung, ‚elektronische Baugruppen‘ und Bestandteile, besonders konstruiert für Quantencomputer, Quantenelektronik, Quantensensoren, Quantenverarbeitungseinheiten, Qubit-Schaltungen, Qubit-Geräte oder Quantenradarsysteme, einschließlich Pockels-Zellen.

    Anmerkung 1: Quantencomputer führen Berechnungen durch, die die kollektiven Eigenschaften von Quantenzuständen wie Überlagerung, Interferenzen und Verschränkungen nutzen.

    Anmerkung 2: Zu den Einheiten, Schaltungen und Vorrichtungen gehören unter anderem supraleitende Schaltungen, Quanten-Annealing, Ionenfallen, photonische Wechselwirkungen, Silizium/Spin und kalte Atome.

    X.A.VIII.003 Mikroskope und zugehörige Ausrüstungen und Detektoren, wie folgt:

    a. 

    Rasterelektronenmikroskope (SEM),

    b. 

    Raster-Augur-Mikroskope,

    c. 

    Übertragungselektronenmikroskope (TEM),

    d. 

    Atomare Kraftmikroskope (AFM),

    e. 

    Rasterkraftmikroskope (SFM),

    f. 

    Ausrüstung und Detektoren, besonders konstruiert zur Verwendung mit den in X.A.VIII.003.a bis X.A.VIII.0003.e genannten Mikroskopen, für den Einsatz in der Werkstoffanalyse unter Verwendung folgender Techniken:

    1. 

    Röntgenphotoelektronenspektroskopie (XPS),

    2. 

    energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX, EDS) oder

    3. 

    Elektronenspektroskopie für die chemische Analyse (ESCA).

    X.A.VIII.004 Sammelausrüstung für Metallerze im Tiefseeboden.

    X.A.VIII.005 Herstellungsausrüstung und Werkzeugmaschinen wie folgt:

    a. 

    Ausrüstung für die additive Fertigung zur ‚Herstellung‘ von Metallteilen,

    Anmerkung: X.A.VIII.005a gilt nur für folgende Systeme:

    1. 

    Pulverbett-Systeme unter Verwendung von selektivem Laserschmelzen (SLM), Lasercusing, direktem Metall-Laser-Sintern (DMLS) oder Elektronenstrahlschmelzen (EBM) oder

    2. 

    Pulverbett-Systeme unter Verwendung von Laserauftragschweißen, Direct Energy Deposition (DED) oder Laser Metal Deposition (LMD).

    b. 

    Additive Fertigungsausrüstung für ‚energetische Materialien‘, einschließlich Ausrüstung für Ultraschall-gestützte Extrusion;

    c. 

    Ausrüstung für die additive Fertigung durch Wannen-Photopolymerisation (VVP) unter Verwendung von Stereolithographie (SLA) oder digitaler Lichtverarbeitung (DLP).

    X.A.VIII.006 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von gedruckter Elektronik für organische Leuchtdioden (OLED), organische Feldeffekttransistoren (OFET) oder organische Photovoltaikzellen (OPVC).

    X.A.VIII.007 Ausrüstung für die ‚Herstellung‘ von mikroelektromechanischen Systemen (MEMS) unter Verwendung der mechanischen Eigenschaften von Silizium, einschließlich Sensoren in Chipformat wie Druckmembrane, Biegestäbe oder Mikroeinstellvorrichtungen.

    X.A.VIII.008 Ausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von E-Fuels (Elektro-Kraftstoffe und synthetische Kraftstoffe) oder ultraeffizienten Solarzellen (Effizienz > 30 %).

    X.A.VIII.009 Ausrüstung für Ultrahochvakuum-Anwendungen (UHV) wie folgt:

    a. 

    UHV-Pumpen (Sublimations-, Turbomolekular-, Diffusions-, Kryo- und Ionengetterpumpen),

    b. 

    UHV-Druckmessgeräte.

    Anmerkung: UHV bedeutet 100 Nanopascal (nPa) oder weniger.

    X.A.VIII.010 „Kryogene Kühlsysteme“, konstruiert zur Aufrechterhaltung von Temperaturen unter 1,1 K für einen Zeitraum von 48 Std. oder mehr, und zugehörige Ausrüstung für kryogene Kühlung wie folgt:

    a. 

    Pulsröhren,

    b. 

    Kryostate,

    c. 

    Dewar-Gefäße,

    d. 

    Gaszuführungssysteme (GHS),

    e. 

    Kompressoren,

    f. 

    Steuergeräte.

    Anmerkung: Zu den „kryogenen Kühlsystemen“ gehören unter anderem Verdünnungskühlsysteme, Kühlsysteme durch adiabatische Entmagnetisierung und Laserkühlsysteme.

    X.A.VIII.011 „Entkapselungs“-Ausrüstung für Halbleiterbauelemente.

    Anmerkung: „Entkapselung“ bezeichnet das Entfernen von Gehäusen, Deckeln oder Verkapselungsmaterial aus einem verpackten integrierten Schaltkreis durch mechanische, thermische oder chemische Mittel.

    X.A.VIII.012 Photodetektoren mit hoher Quantenausbeute (QE) mit einem QE-Wert größer als 80 % innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 600 nm.

    X.AVIII.013 digital kontrollierte Werkzeugmaschinen mit einer oder mehreren Linearachsen mit einem Verfahrweg größer als 8 000  mm.

    ▼M16

    X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei Menschenansammlungen oder Unruhen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Anmerkung:  Nummer X.A.VIII.014 Wasserwerfersysteme umfasst z. B. Fahrzeuge oder feste Stationen mit fernbedientem Wasserwerfer, die so konstruiert sind, dass sie den Bediener vor Unruhen in der Umgebung schützen, und Merkmale wie Armierung, bruchsichere Fenster, Abschirmungen aus Metall, Frontschutzbügel oder Notlaufreifen aufweisen. Besonders für Wasserwerfer konstruierte Bestandteile können z. B. umfassen: Wasserdüsen, Pumpen, Tanks, Kameras und Lichter, die gegen Geschosse gehärtet oder geschützt sind, Hubmasten für diese Gegenstände und Fernbetriebssysteme für diese Gegenstände.

    X.A.VIII.015 Schlagwaffen der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Knüppeln, Schlagstöcken, Seitengriffstöcken, Tonfas, Sjamboks und Peitschen.

    X.A.VIII.016 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Polizeihelme und Schutzschilde sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.A.VIII.017 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vorrichtungen zu Fesselungszwecken für die Strafverfolgung einschließlich Fußschellen, Fesseln und Handschellen; Zwangsjacken; Elektroschellen; Schock-Gürtel; Schock-Ärmel; Vorrichtungen zur gleichzeitigen Fesselung verschiedener Körperpartien wie Zwangsstühle; besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

    Anmerkung:   Nummer X.A.VIII.017 gilt für Vorrichtungen zu Fesselungszwecken, die bei Strafverfolgungsmaßnahmen verwendet werden. Sie gilt nicht für Medizinprodukte, die dafür geeignet sind, die Bewegung der Patienten während medizinischer Behandlungen einzuschränken. Sie gilt nicht für Vorrichtungen, mit denen Patienten mit Gedächtnisstörungen in geeigneten medizinischen Einrichtungen festgehalten werden. Sie gilt nicht für Sicherheitsausrüstung wie Sicherheitsgurte oder Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

    X.A.VIII.018 Ausrüstung, Software und Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    nicht belegt.

    b) 

    Güter für Hydrofracking wie folgt:

    1. 

    Software und Daten für Entwicklung und Analyse von Hydrofracking,

    2. 

    Hydrofracking-‚Stützmittel‘, ‚Fracfluide‘ sowie chemische Zusatzstoffe hierfür oder

    3. 

    Hochdruckpumpen.

    Technische Anmerkung:

    Ein ‚Stützmittel‘ ist ein fester Stoff (üblicherweise behandelter Sand oder künstliche keramische Werkstoffe), der dazu bestimmt ist, einen hydraulisch erzeugten Riss während oder nach dem Fracking offen zu halten. Es wird einem ‚Fracfluid‘ hinzugegeben, das je nach Art des Frackings unterschiedlich zusammengesetzt sein kann und auf Gel-, Schaum- oder Slickwater basieren kann.

    X.A.VIII.019 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Ringmagnete,

    b) 

    nicht belegt.

    X.B.VIII.001 Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Heiße Zellen oder

    b) 

    Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen.

    ▼M13

    X.C.VIII.001 Metallpulver und Metalllegierungspulver, geeignet für eines der unter X.A.VIII.005.a. aufgeführten Systeme.

    X.C.VIII.002 Fortgeschrittene Werkstoffe wie folgt:

    a. 

    Materialien für das Unsichtbarmachen (Cloaking) oder adaptive Tarnung,

    b. 

    Metamaterialien, z. B. Materialen mit negativem Brechungsindex,

    c. 

    nicht belegt,

    d. 

    Hoch-Entropie-Legierungen (HEA),

    e. 

    Heuslersche Legierungen,

    f. 

    Kitaev-Materialien, einschließlich Kitaev-Spinflüssigkeiten.

    X.C.VIII.003 Konjugierte Polymere (leitende, halbleitende, elektrolumineszente) für gedruckte oder organische Elektronik.

    X.C.VIII.004 Energetische Materialien wie folgt und Mischungen daraus:

    a. 

    Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),

    b. 

    Schwarzpulver,

    c. 

    Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),

    d. 

    Difluoramin (CAS-Nr. 10405-27-3),

    e. 

    Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),

    f. 

    nicht belegt

    g. 

    Tetranitronaphthalin,

    h. 

    Trinitroanisol,

    i. 

    Trinitronaphthalin,

    j. 

    Trinitroxylol,

    k. 

    N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4),

    l. 

    Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),

    m. 

    Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),

    n. 

    Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,

    o. 

    Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),

    p. 

    Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG) (CAS-Nr. 55-63-0),

    q. 

    2,4,6-Trinitrotoluol (TNT) (CAS-Nr. 118-96-7),

    r. 

    Ethylendiamindinitrat (EDDN) (CAS-Nr. 20829-66-7),

    s. 

    Pentaerythrittetranitrat (PETN) (CAS-Nr. 78-11-5),

    t. 

    Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0) und basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,

    u. 

    nicht belegt;

    v. 

    nicht belegt;

    w. 

    Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenyl Harnstoff.

    x. 

    N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),

    y. 

    Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),

    z. 

    Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),

    aa. 

    nicht belegt;

    bb. 

    4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),

    cc. 

    2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),

    dd. 

    nicht belegt.

    X.D.VIII.001 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von der Nummer X.A.VIII.005 oder X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

    X.D.VIII.002 Software, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, „elektronischen Baugruppen“ oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.VIII.002 erfasst werden.

    X.D.VIII.003 Software für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten.

    ▼M16

    X.D.VIII.004 

    „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VIII.014 erfassten Waren.

    X.D.VIII.005 

    Spezifische Software wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Software für die Berechnung/Modellierung von Neutronen,

    b) 

    Software für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports oder

    c) 

    Software für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung.

    ▼M13

    X.E.VIII.001 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.VIII.001 bis X.A.VIII.0013 erfassten Ausrüstung.

    X.E.VIII.002 „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.VIII.002 oder X.C.VIII.003 erfassten Materialien.

    X.E.VIII.003 Technologie für digitale Zwillinge von additiv gefertigten Produkten oder zur Bestimmung der Zuverlässigkeit von additiv gefertigten Produkten oder für die von Nummer X.D.VIII.003 erfasste Software

    X.E.VIII.004 Technologie für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.D.VIII.001 bis X.D.VIII.002 erfassten Software.

    ▼M16

    X.E.VIII.005 „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, die von Nummer X.A.VIII.014 erfasst werden.

    X.E.VIII.006 „Technologie“, ausschließlich für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VIII.017 erfassten Ausrüstung.

    ▼M15

    Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

    ▼M16

    X.A.IX.001 

    Chemische Arbeitsstoffe, einschließlich Tränengasformulierungen mit einem Gehalt an Orthochlorbenzalmalononitril (CS) von kleiner/gleich 1 % oder an Chloracetophenon (CN) von kleiner/gleich 1 %, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 20 g; Pfefferspray, außer in Einzelbehältnissen mit einem Nettogewicht von kleiner/gleich 85,05 g verpackt; Rauchbomben; nicht reizende Rauchfackeln, Büchsen, Granaten und Ladungen sowie andere nicht von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste pyrotechnische Gegenstände mit doppeltem militärischem und gewerblichem Verwendungszweck und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    X.A.IX.002 

    Pulver, Farbstoffe und Tinte für Fingerabdrücke.

    X.A.IX.003 

    Schutz- und Nachweisausrüstung, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter), und Bestandteile hierfür, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke und nicht von Nummer 1A004 oder 2B351 erfasst:

    a) 

    Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch oder

    b) 

    Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im gewerblichen Bereich, wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie, begrenzt ist.

    Anmerkung:  Nummer X.A.IX.003 erfasst keine Güter zum Schutz gegen chemische oder biologische Arbeitsstoffe, bei denen es sich um Verbrauchsgüter handelt, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, oder medizinische Produkte wie Latex-Untersuchungshandschuhe, Latex-OP-Handschuhe, flüssige desinfizierende Seife, Einweg-Operationsabdecktücher, Operationskittel, Operations-Fußabdeckungen und Operationsmasken.

    X.A.IX.004 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung oder

    b) 

    Ausrüstung für radiografische Nachweisverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten.

    X.B.IX.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor,

    b) 

    Teilchenbeschleuniger,

    c) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Hardware und Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, konstruiert für die Energiewirtschaft, oder

    e) 

    Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

    ▼M15

    X.C.IX.001 

    Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, wie folgt:

    a) 

    In einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

    1. 

    Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2),

    2. 

    Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5),

    3. 

    Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1),

    4. 

    Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0),

    5. 

    Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2),

    6. 

    Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3),

    7. 

    Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6),

    8. 

    Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7),

    9. 

    Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4),

    10. 

    Tributylphosphit (CAS-Nr. 102-85-2),

    11. 

    Methylisocyanat (CAS-Nr. 624-83-9),

    12. 

    Chinaldinblau (CAS-Nr. 91-63-4),

    13. 

    1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0),

    14. 

    Benzil (CAS-Nr. 134-81-6),

    15. 

    Diethylether (CAS-Nr. 60-29-7),

    16. 

    Dimethylether (CAS-Nr. 115-10-6),

    17. 

    2-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0),

    18. 

    2-Methoxyethanol (CAS-Nr. 109-86-4),

    19. 

    Pseudocholinesterase (PCHE),

    20. 

    Diethylenetriamin (CAS-Nr. 111-40-0),

    21. 

    Dichlormethan (CAS-Nr. 75-09-2),

    22. 

    N,N-Dimethylanilin (CAS-Nr. 121-69-7),

    23. 

    Bromethan (CAS-Nr. 74-96-4),

    24. 

    Chlorethan (CAS-Nr. 75-00-3),

    25. 

    Ethylamin (CAS-Nr. 75-04-7),

    26. 

    Methenamin (CAS-Nr. 100-97-0),

    27. 

    2-Propanol (CAS-Nr. 67-63-0),

    28. 

    2-Brompropan (CAS-Nr. 75-26-3),

    29. 

    Diisopropylether (CAS-Nr. 108-20-3),

    30. 

    Methylamin (CAS-Nr. 74-89-5),

    31. 

    Brommethan (CAS-Nr. 74-83-9),

    32. 

    Isopropylamin (CAS-Nr. 75-31-0),

    33. 

    Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

    34. 

    Kaliumbromid (CAS-Nr. 7758-02-3),

    35. 

    Pyridin (CAS-Nr. 110-86-1),

    36. 

    Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8),

    37. 

    Natriumbromid (CAS-Nr. 7647-15-6),

    38. 

    Natrium-Metall (CAS-Nr. 7440-23-5),

    39. 

    Tributylamin (CAS-Nr. 102-82-9),

    40. 

    Triethylamin (CAS-Nr. 121-44-8) oder

    41. 

    Trimethylamin (CAS-Nr. 75-50-3).

    b) 

    In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-% wie folgt:

    1. 

    Aceton (CAS-Nr. 67-64-1),

    2. 

    Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2),

    3. 

    Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7),

    4. 

    Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0),

    5. 

    Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7),

    6. 

    Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9),

    7. 

    1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3),

    8. 

    2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2),

    9. 

    Iso-Butanol (CAS-Nr. 78-83-1),

    10. 

    tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0),

    11. 

    Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7),

    12. 

    Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0),

    13. 

    Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),

    14. 

    Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0),

    15. 

    Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7),

    16. 

    Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5),

    17. 

    Ethen (CAS-Nr. 74-85-1),

    18. 

    Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8),

    19. 

    Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4),

    20. 

    Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0),

    21. 

    Schwefelwasserstoff (CAS-Nr. 7783-06-4),

    22. 

    Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2),

    23. 

    Methanol (CAS-Nr. 67-56-1),

    24. 

    Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3),

    25. 

    Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4),

    26. 

    Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1),

    27. 

    Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1),

    28. 

    Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8),

    29. 

    Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8),

    30. 

    Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0),

    31. 

    Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9),

    32. 

    Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9),

    33. 

    Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5),

    34. 

    Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9),

    35. 

    Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0),

    36. 

    Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8),

    37. 

    Weißer Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3) oder

    38. 

    Gelber Phosphor (CAS-Nr. 7723-14-0).

    X.C.IX.002 

    Fentanyl und seine Derivate Alfentanil, Sufentanil, Remifentanil, Carfentanil und Salze dieser Erzeugnisse.

    Anmerkung:

    Unternummer X.C.IX.002 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

    X.C.IX.003 

    Chemische Ausgangsstoffe für Chemikalien, die auf das zentrale Nervensystem wirken, wie folgt:

    a) 

    4-Anilino-N-phenethylpiperidin (CAS-Nr. 21409-26-7), oder

    b) 

    N-Phenethyl-4-piperidon (CAS-Nr. 39742-60-4).

    Anmerkungen:

    1.   Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von Nummer X.C.IX.003 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine einzeln erfasste Chemikalie zu mehr als 1 Gew.-% enthalten ist.

    2.   Unternummer X.C.IX.003 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

    ▼M16

    X.C.IX.004 

    Faser- und fadenförmige Materialien, nicht von Nummer 1C010 oder 1C210 erfasst, zur Verwendung in „Verbundwerkstoff“-Strukturen und mit einem spezifischen Modul von größer/gleich 3,18 x 106 m und einer spezifischen Zugfestigkeit von größer/gleich 7,62 x 104 m.

    X.C.IX.005 

    „Impfstoffe“, „Immunotoxine“, ‚medizinische Produkte‘, ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    „Impfstoffe“, die von Nummer 1C351, 1C353 oder 1C354 erfasste Güter enthalten oder zur Verwendung gegen diese Güter entwickelt wurden,

    b) 

    „Immunotoxine“, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten, oder

    c) 

    ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

    1. 

    von Unternummer 1C351d erfasste „Toxine“ (ausgenommen von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine, von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind) oder

    2. 

    von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente (ausgenommen solche, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren),

    d) 

    nicht von Unternummer X.C.IX.005c erfasste ‚medizinische Produkte‘, die eines der folgenden Güter enthalten:

    1. 

    von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine,

    2. 

    von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine oder

    3. 

    von Unternummer 1C353a3 erfasste genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine enthalten oder von Unternummer 1C351d1 erfasste Botulinumtoxine oder von Unternummer 1C351d3 erfasste Conotoxine kodieren, oder

    e) 

    ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘, die von Nummer 1C351d erfasste Güter enthalten (ausgenommen Güter, die aus CW-Gründen von Unternummer 1C351d4 oder d5 erfasst sind).

    Technische Anmerkungen:

    1.   „Medizinische Produkte“ sind 1. pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für Tests und die Behandlung von Menschen (oder Tieren) mit entsprechender Indikation, 2. abgepackt in einer für klinische oder medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und 3. von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) entweder als klinisches oder medizinisches Produkt oder für die Verwendung als neues Arzneimittel in der Forschung zugelassen.

    2.   ‚Diagnose- und Lebensmitteluntersuchungskits‘ werden speziell für diagnostische Zwecke oder für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit entwickelt, verpackt und vermarktet. Biologische Toxine in anderen Konfigurationen einschließlich Massengutsendungen oder für andere Endverwendungszwecke sind von Nummer 1C351 erfasst.

    X.C.IX.006 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste kommerzielle Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, und Stickstofftrifluorid in gasförmigem Zustand (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, in denen eine an einer einzigen Achse entlang wirkende Ladung verwendet wird, die bei Detonation ein Loch erzeugen und

    1. 

    eine beliebige Formulierung ‚erfasster Materialien‘ enthalten,

    2. 

    nur eine einheitlich geformte konische Einlage mit einem Kegelwinkel von kleiner/gleich 90 Grad haben,

    3. 

    mehr als 0,010 kg aber höchstens 0,090 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten und

    4. 

    einen Durchmesser von höchstens 114,3 cm haben,

    b) 

    Hohlladungen, besonders konstruiert für Erdölförderbetriebe, die höchstens 0,010 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    c) 

    Sprengschnüre oder Zündschläuche, die höchstens 0,064 kg/m ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    d) 

    Treibmittelpatronen, die höchstens 0,70 kg ‚erfasste Materialien‘ im Deflagrationsmaterial enthalten,

    e) 

    Detonatoren (elektrische oder nicht elektrische) und ihre Baugruppen, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    f) 

    Initialzünder, die höchstens 0,01 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    g) 

    Patronen für Ölquellen, die höchstens 0,015 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    h) 

    kommerzielle gegossene oder gepresste Verstärkerladungen, die höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    i) 

    kommerzielle vorgefertigte Schlämme und Emulsionen, die höchstens 10,0 kg und höchstens 35 Gew.-% ‚erfasste Materialien‘ im Sinne der Nummer ML8 enthalten,

    j) 

    Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools), die höchstens 3,5 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    k) 

    pyrotechnische Vorrichtungen, sofern ausschließlich für kommerzielle Zwecke konstruiert (z. B. Theaterbühnen, Spezialeffekte für Kinofilme und Feuerwerke), die höchstens 3,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten,

    l) 

    andere kommerzielle Sprengvorrichtungen und -ladungen, die nicht von den Unternummern X.C.IX.006.a bis .k erfasst sind und höchstens 1,0 kg ‚erfasste Materialien‘ enthalten oder

    Anmerkung:   Unternummer X.C.IX.006.l schließt Sicherheitsvorrichtungen für Automobile, Löschsysteme, Patronen für Nietpistolen, Sprengladungen für Agrar- sowie Öl- und Gasförderbetriebe, Sportartikel, kommerziellen Bergbau oder Hoch- und Tiefbau und Verzögerungssätze, die für den Zusammenbau von kommerziellen Sprengvorrichtungen verwendet werden, ein.

    m) 

    Stickstofftrifluorid (NF3) in gasförmigem Zustand.

    Anmerkungen:

    1.   ‚Erfasste Materialien‘ sind erfasste energetische Materialien (siehe 1C011, 1C111, 1C239 oder ML8).

    2.   Stickstofftrifluorid, nicht in gasförmigem Zustand, ist in der CML von Unternummer ML8.d erfasst.

    X.C.IX.007 

    Mischungen, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind, sowie Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke, die nicht von Nummer 1C350 oder 1C450 erfasst sind und Chemikalien enthalten, die von Nummer 1C350 erfasst sind, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Mischungen, die von Nummer 1C350 erfasste chemische Ausgangsstoffe in folgenden Konzentrationen enthalten:

    1. 

    Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist, enthalten.

    2. 

    Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger enthalten von:

    a) 

    einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie, die von Nummer 1C350 erfasst ist oder

    b) 

    einem einzelnen nicht im CWÜ aufgeführten chemischen Ausgangsstoff, der von Nummer 1C350 erfasst ist,

    b) 

    Mischungen, die folgende Konzentrationen toxischer Chemikalien oder chemischer Ausgangsstoffe, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

    1. 

    Mischungen, die folgende Konzentrationen in Liste 2 des CWÜ aufgeführter Chemikalien, die von Nummer 1C450 erfasst sind, enthalten:

    a) 

    Mischungen, die 1 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.1 und a.2 erfasst ist, (d. h. Amiton oder PFIB enthaltende Mischungen) oder

    b) 

    Mischungen, die 10 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 2 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.b.1, b.2, b.3, b.4, b.5 oder b.6 erfasst ist,

    2. 

    Mischungen, die 30 Gew.-% oder weniger einer einzelnen in Liste 3 des CWÜ aufgeführten Chemikalie enthalten, die von den Unternummern 1C450.a.4, a.5, a.6, a.7 oder 1C450.b.8 erfasst ist,

    c) 

    ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘, die chemische Ausgangsstoffe, die in Nummer 1C350 erfasst sind, in einer Menge von 300 g je Chemikalie oder weniger enthalten.

    Technische Anmerkung:

    Im Sinne dieser Unternummer sind ‚Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke‘ abgepackte Materialien in festgelegter Zusammensetzung, die speziell für medizinische, analytische, diagnostische oder die öffentlichen Gesundheit betreffende Zwecke entwickelt, abgepackt und in Verkehr gebracht werden. Ersatzreagenzien für die in Unternummer X.C.IX.007.c beschriebenen Testkits für medizinische, analytische, diagnostische und Lebensmittelzwecke sind von Nummer 1C350 erfasst, wenn die Reagenzien mindestens einen der in dieser Nummer genannten chemischen Ausgangsstoffe in Konzentrationen enthalten, die größer/gleich den für die Mischungen in Nummer 1C350 angegebenen Erfassungsmengen sind.

    X.C.IX.008 

    Nicht von Unternummer 1C008 erfasste nichtfluorierte Polymere, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    aromatische Polyetherketone wie folgt:

    1. 

    Polyetheretherketon (PEEK),

    2. 

    Polyetherketonketon (PEKK),

    3. 

    Polyetherketon (PEK) oder

    4. 

    Polyetherketonetherketonketon (PEKEKK),

    b) 

    nicht belegt.

    X.C.IX.009 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Materialien, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid (Durchmesser 3 mm oder größer),

    b) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Edelstahl-Platten vom Typ 304 und 316,

    c) 

    Platten aus Monel-Metall,

    d) 

    Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8),

    e) 

    Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer,

    f) 

    Fluor (CAS-Nr. 7782-41-4) oder

    g) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Alphastrahlen emittierende Radionuklide.

    X.C.IX.010 

    Nicht von den Nummern 1C010, 1C210 oder X.C.IX.004 erfasste aromatische Polyamide (Aramide) in einer der folgenden Formen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Primärformen,

    b) 

    Filamentgarne oder Einzelfäden,

    c) 

    Kabel aus Filamenten,

    d) 

    Glasseidenstränge (Rovings),

    e) 

    Stapelfasern oder geschnittene Fasern,

    f) 

    Gewebe,

    g) 

    Pulpe oder Flock.

    X.C.IX.011 

    Nanomaterialien wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Halbleiter-Nanomaterialien,

    b) 

    Nanoverbundmaterialien oder

    c) 

    die folgenden Kohlenstoff-Nanomaterialien:

    1. 

    Kohlenstoff-Nanoröhren,

    2. 

    Kohlenstoff-Nanofasern,

    3. 

    Fullerene,

    4. 

    Graphene oder

    5. 

    Kohlenstoffzwiebeln.

    Anmerkungen:  Im Sinne von Nummer X.C.IX.011 sind Nanomaterialien Materialien, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

    1.   besteht aus Partikeln mit einem oder mehreren Außenmaßen im Bereich von 1-100 nm bei mehr als 1 % in der Anzahlgrößenverteilung,

    2.   hat in einer oder mehreren Dimensionen interne oder Oberflächenstrukturen im Bereich von 1-100 nm oder

    3.   weist ein spezifisches Oberflächen-Volumen-Verhältnis von größer als 60 m2/cm3 auf, ausgenommen Materialien, die aus Partikeln mit einer Größe von weniger als 1 nm bestehen.

    X.D.IX.001 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Software, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Hardware/Systeme für die industrielle Prozesssteuerung, oder

    b) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Software, besonders entwickelt für von Nummer X.B.IX.001 erfasste Ausrüstung für die Herstellung von Struktur-Verbundwerkstoffen, Fasern, Prepregs und Preforms.

    X.E.IX.001 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.C.IX.004 und X.C.IX.010 erfassten faser- oder fadenförmigen Materialien.

    X.E.IX.002 

    „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.C.IX.011 erfassten Nanomaterialien.

    ▼M15

    Kategorie X – Werkstoffbearbeitung

    ▼M16

    X.A.X.001 

    Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern, sowohl auf Bulk- als auch auf Trace-Basis, bestehend aus einer automatisierten Vorrichtung oder einer Kombination von Vorrichtungen für die automatisierte Entscheidungsfindung zum Nachweis verschiedener Arten von Sprengstoffen, Sprengstoffrückständen oder Sprengzündern und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür:

    a) 

    Sprengstoff-Detektionsausrüstung für die ‚automatisierte Entscheidungsfindung‘ zur Detektion und Identifikation von losen Sprengstoffen unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Computertomografie, Dual-Energy-Verfahren oder kohärente Streuung), nuklearen (Analyse mit thermischen Neutronen, Analyse mit gepulsten schnellen Neutronen, IR-Spektroskopie mit gepulsten schnellen Neutronen und Kernresonanzabsorption von Gammastrahlen) oder elektromagnetischen Techniken (z. B. Quadrupolresonanz und Dielektrometrie),

    b) 

    nicht belegt,

    c) 

    Sprengzünder-Detektionsausrüstung für die automatisierte Entscheidungsfindung zur Detektion und Identifikation von Zündvorrichtungen (z. B. Sprengzünder, Zündkapseln) unter Verwendung von u. a. Röntgenstrahlung (z. B. Dual-Energy-Verfahren oder Computertomografie) oder elektromagnetischen Techniken.

    Anmerkung:  Ausrüstung zur Detektion von Sprengstoffen oder Sprengzündern in Nummer X.A.X.001 umfasst Ausrüstung zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

    Technische Anmerkungen:

    1.   ‚Automatisierte Entscheidungsfindung‘ ist die Fähigkeit der Ausrüstung, Sprengstoffe oder Sprengzünder auf der konstruktionsbedingten oder vom Bediener gewählten Empfindlichkeitsstufe zu erkennen und einen automatischen Alarm auszulösen, wenn Sprengstoffe oder Sprengzünder an oder oberhalb der Empfindlichkeitsstufe erkannt werden.

    2.   Dieser Eintrag erfasst keine Ausrüstung, die von der Interpretation von Indikatoren – z. B. Zuordnung von anorganischen/organischen Farben der überprüften Gegenstände – durch den Anwender abhängt.

    3.   Sprengstoffe und Sprengzünder umfassen gewerbliche Ladungen und Vorrichtungen, die von den Nummern X.C.VIII.004 und X.C.IX.006 erfasst werden, sowie energetische Materialien, die von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C239 erfasst werden.

    X.A.X.002 

    Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände, die im Frequenzbereich von 30 GHz bis 3 000  GHz betrieben werden und eine räumliche Auflösung von 0,1 mrad (Milliradiant) bis einschließlich 1 mrad (Milliradiant) bei einem Sicherheitsabstand von 100 m aufweisen und andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bestandteile hierfür.

    Anmerkung:  Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände umfasst Ausrüstung u. a. zur Kontrolle von Personen, Dokumenten, Gepäck, anderen persönlichen Gegenständen, Fracht und/oder Post.

    Technische Anmerkung:

    Der Frequenzbereich erstreckt sich über die Bereiche, die generell als Millimeterwellen, Submillimeterwellen und Terahertzstrahlung eingestuft werden.

    X.A.X.003 

    Lager und Lagersysteme, die nicht von Nummer 2A001 erfasst werden (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Kugellager oder Festlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ABEC 7, ABEC 7P oder ABEC 7T oder besser (oder gleichwertiger) ISO-Norm Klasse 4 oder besser und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen über 573 K (300 °C), entweder unter Verwendung besonderer Werkstoffe oder durch besondere Wärmebehandlung oder

    2. 

    mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen,

    b) 

    feste Kegelrollenlager mit vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ANSI/AFBMA Klasse 00 (Zoll) oder Klasse A (metrischer Wert) oder besser (oder gemäß gleichwertigen Normen) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    mit Schmierelementen oder Änderungen an Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers besonders konstruiert sind, um den Betrieb der Lager bei Geschwindigkeiten von mehr als 2,3 Mio. ‚DN‘ zu ermöglichen oder

    2. 

    hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C),

    c) 

    Folienluftlager, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen von 561 K (288 °C) oder höher und einer spezifischen Belastbarkeit von über 1 MPa,

    d) 

    aktive Magnetlagersysteme,

    e) 

    selbsteinstellende Lager mit Gewebeeinlage oder Gleitlager mit Gewebeeinlage, hergestellt zur Verwendung bei Betriebstemperaturen unter 219 K (-54 °C) oder über 423 K (150 °C).

    Technische Anmerkungen:

    1.   ‚DN‘ ist das Produkt aus dem Durchmesser der Lagerbohrung in mm und der Drehgeschwindigkeit der Lager in U/min.

    2.   Betriebstemperaturen umfassen die Temperaturen, die bei Abschaltung eines Gasturbinenmotors nach dem Betrieb erreicht werden.

    X.A.X.004 

    Rohrleitungen, Armaturen und Ventile, die aus rostfreiem Stahl mit Kupfer-Nickel-Legierung oder einem anderem legiertem Stahl mit einem Nickel- und/oder Chromgehalt von 10 % oder mehr bestehen oder damit ausgekleidet sind:

    a) 

    Druckrohre und Verbindungsstücke mit einem Innendurchmesser größer/gleich 200 mm und geeignet für den Betrieb bei Drücken größer/gleich 3,4 MPa,

    b) 

    Rohrventile mit allen folgenden Eigenschaften, die nicht von Unternummer 2B350g erfasst werden:

    1. 

    Rohrgröße größer/gleich 200 mm Innendurchmesser und

    2. 

    ausgelegt auf 10,3 MPa oder mehr.

    Anmerkungen:

    1.   Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

    2.   Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

    3.   Siehe damit verbundene Kontrollen nach den Nummern 2A226, 2B350 und X.B.X.010.

    X.A.X.005 

    Pumpen zur Bewegung geschmolzener Metalle durch elektromagnetische Kräfte.

    Anmerkungen:

    1.   Zur Software für die von diesem Eintrag erfassten Güter siehe Nummer X.D.X.005.

    2.   Siehe Nummern 2E001 („Entwicklung“), 2E002 („Herstellung“) und X.E.X.003 („Verwendung“) für Technologien für die von diesem Eintrag erfassten Güter.

    3.   Pumpen zur Verwendung in flüssigmetallgekühlten Reaktoren werden von Nummer 0A001 erfasst.

    X.A.X.006 

    ‚Tragbare elektrische Generatoren‘ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

    Technische Anmerkung:

    ‚Tragbare elektrische Generatoren‘: Die in Nummer X.A.X.006 aufgeführten Generatoren sind tragbar – 2 268  kg oder weniger auf Rädern – oder in einem 2,5-Tonnen-Lastkraftwagen ohne besondere Vorschrift transportierbar.

    X.A.X.007 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Faltenbalgventile,

    b) 

    nicht belegt.

    ▼M15

    X.B.X.001 

    „Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ und ihre „modularen Komponenten“.

    Technische Anmerkungen:

    1.   „Kontinuierlich arbeitende Reaktoren“ im Sinne von X.B.X.001 bestehen aus Plug-and-Play-Systemen, in denen Reaktanten kontinuierlich in den Reaktor eingebracht werden und das daraus resultierende Erzeugnis am Reaktorausgang entnommen wird.

    2.   „Modulare Komponenten“ im Sinne von Unternummer X.B.X.001 sind Fluidik-Module, Flüssigkeitspumpen, Ventile, Festbettmodule, Mischermodule, Druckmesser, Flüssig-Flüssig-Separatoren usw.

    X.B.X.002 

    Nicht von Unternummer 2B352.i erfasste Nukleinsäure-Assembler und -Synthesegeräte, ganz oder teilweise automatisiert und konstruiert zur Erzeugung von Nukleinsäuren größer als 50 Basen.

    X.B.X.003 

    Automatische Peptidsynthesegeräte, die unter kontrollierten Atmosphären arbeiten können.

    ▼M16

    X.B.X.004 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste numerische Steuerungen für Werkzeugmaschinen und „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    „Numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen:

    1. 

    mit vier interpolierenden Achsen zur simultanen Bahnsteuerung oder

    2. 

    mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und mit einer kleinsten programmierbaren Eingabefeinheit, die besser (kleiner) als 0,001 mm ist,

    3. 

    „numerische Steuerungen“ für Werkzeugmaschinen mit zwei, drei oder vier interpolierenden Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und einer Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten (CAD – Computer-Aided-Design) und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen oder

    b) 

    Baugruppen zur Bahnsteuerung, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Interpolation für mehr als vier Achsen,

    2. 

    Echtzeitverarbeitung von Daten, um während der Bearbeitung die Werkzeugbahn, den Vorschub oder die Hauptspindelwerte zu verändern durch:

    a) 

    automatische Erzeugung und Veränderung von Teileprogrammen für die Bearbeitung in zwei oder mehr Achsen mithilfe von Messzyklen und Zugriff zu Teileprogramm-Quelldaten oder

    b) 

    adaptive Steuerung mit mehr als einer gemessenen physikalischen und mithilfe eines Kennfeldes (Strategie) verarbeiteten Variablen zur Optimierung des Bearbeitungsprozesses durch Veränderung eines Maschinenbefehls oder mehrerer Maschinenbefehle oder

    3. 

    Rechnerschnittstelle (online) zum direkten Empfang von CAD-Daten und zur internen Verarbeitung dieser Daten zur Erzeugung von Maschinenbefehlen,

    c) 

    „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können und die beiden folgenden Merkmale aufweisen:

    1. 

    zwei oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung und

    2. 

    eine Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (2006) mit allen verfügbaren Kompensationen:

    a) 

    besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Schleifmaschinen,

    b) 

    besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Fräsmaschinen oder

    c) 

    besser als 15 μm entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) bei Drehmaschinen oder

    d) 

    Werkzeugmaschinen, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder Verbundwerkstoffen, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen Bahnsteuerung in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:

    1. 

    Werkzeugmaschinen für Dreh-, Schleif- oder Fräsbearbeitungen oder eine beliebige Kombination von diesen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

    a) 

    eine oder mehrere bahnsteuerungsfähige „Schwenkspindeln“,

    Anmerkung:  Unternummer X.B.X.004d.1.a gilt nur für Schleif- oder Fräsmaschinen.

    b) 

    „Planlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

    Anmerkung:  Unternummer X.B.X.004.d.1.b gilt nur für Drehmaschinen.

    c) 

    „Rundlaufabweichung“ bei einer Umdrehung der Spindel kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) oder

    d) 

    „Positioniergenauigkeit“ mit allen verfügbaren Kompensationen ist kleiner (besser) 0,001° bei jeder Drehachse,

    2. 

    Funkenerosionsmaschinen (EDM) – Drahterodiermaschinen – mit fünf oder mehr Achsen, die für eine Bahnsteuerung simultan koordiniert werden können.

    X.B.X.005 

    Nicht „numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen für die Erzeugung optisch hochwertiger Oberflächen (siehe Liste der kontrollierten Güter) sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:

    a) 

    Drehmaschinen, bei denen ein Werkzeug mit einer Schneide verwendet wird, mit allen folgenden Merkmalen:

    1. 

    Schlitten-Positioniergenauigkeit kleiner (besser) 0,0005 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg,

    2. 

    Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit beim Anfahren von beiden Seiten kleiner (besser) 0,00025 mm bezogen auf 300 mm Verfahrlänge,

    3. 

    Spindel-Rundlaufabweichung und Spindel-Planlaufabweichung kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

    4. 

    Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg und

    5. 

    Rechtwinkeligkeit des Schlittens kleiner (besser) 0,001 mm bezogen auf 300 mm Verfahrweg.

    Technische Anmerkung:

    Die Schlitten-Positions-Wiederholgenauigkeit R einer Achse beim Anfahren von beiden Seiten ist der maximale Wert der Positions-Wiederholgenauigkeit bei jeder Position entlang oder rundum der Achse, ermittelt mit dem Messverfahren und unter den Bedingungen, die in Abschnitt 2.11 der Norm ISO 230-2 (1988) spezifiziert sind.

    b) 

    Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:

    1. 

    Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und

    2. 

    Winkelabweichung von Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über den gesamten Verfahrweg.

    X.B.X.006 

    Nicht von Nummer 2B003 erfasste Zahnradherstellungs- und/oder Endbearbeitungsmaschinen, mit denen Zahnräder mit einer Qualität besser als AGMA 11 hergestellt werden können.

    X.B.X.007 

    Nicht von Nummer 2B006 oder 2B206 erfasste Messmaschinen oder -systeme wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    Manuelle Messmaschinen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    1. 

    zwei oder mehr Achsen und

    2. 

    Messunsicherheit kleiner (besser)/gleich (3 + L/300) μm bei jeder Achse (Messlänge L in mm).

    X.B.X.008 

    Nicht von Nummer 2B007 oder 2B207 erfasste „Roboter“, die Rückmelde-Informationen von einem oder mehreren Sensoren in Echtzeit verarbeiten können, um Programme und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern.

    X.B.X.009 

    Baugruppen, Schaltungen oder Einsätze, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, die von Nummer X.B.X.004 erfasst werden, oder für Ausrüstung, die von den Nummern X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfasst wird:

    a) 

    Spindel-Baugruppen, die mindestens aus Spindeln und Lagern bestehen, mit einer Rundlaufabweichung oder Planlaufabweichung bei einer Spindelumdrehung kleiner (besser) 0,0006 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

    b) 

    einschneidige Diamantwerkzeugeinsätze mit allen folgenden Merkmalen:

    1. 

    Schneidkante riss- und riefenfrei in allen Richtungen bei 400-facher Vergrößerung,

    2. 

    Schneidenradius zwischen 0,1 mm und 5 mm und

    3. 

    Unrundheit des Schneidenradius kleiner (besser) 0,002 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR),

    c) 

    besonders konstruierte gedruckte Schaltungen mit montierten Bestandteilen, die gemäß den Spezifikationen des Herstellers „numerische Steuerungen“, Werkzeugmaschinen oder Positions-Rückmeldeeinrichtungen auf oder über das in den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007, X.B.X.008 oder X.B.X.009 angegebene Niveau verbessern können.

    Technische Anmerkung:

    Dieser Eintrag erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.

    X.B.X.010 

    Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste isostatische Pressen,

    b) 

    Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür,

    c) 

    Laser-Schweißmaschinen,

    d) 

    MIG-Schweißer,

    e) 

    Elektronenstrahlschweißer,

    f) 

    Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter,

    g) 

    Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus nicht rostendem Stahl 304 und 316,

    Anmerkung:  Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke gelten für die Zwecke der Unternummer X.B.X.010.g als Teil der Rohrleitungen.

    h) 

    Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt:

    1. 

    schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als zwei Fuß Durchmesser,

    2. 

    schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden,

    i) 

    Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium,

    j) 

    Pumpen, konstruiert für industrielle Dienstleistungen und für den Einsatz mit einem Elektromotor von mindestens 5 PS,

    k) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und zugehörige Ausrüstung, speziell konzipiert für die Verwendung im Hochvakuumbetrieb,

    l) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Drückmaschinen und Fließdrückmaschinen,

    m) 

    andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen,

    n) 

    Platten, Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter aus austenitischem nicht rostenden Stahl.

    X.D.X.001 

    „Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.001 erfassten Ausrüstung.

    X.D.X.002 

    „Software“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung zur Detektion verborgener Gegenstände.

    X.D.X.003 

    „Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006 oder X.B.X.007, X.B.X.008 und X.B.X.009 erfassten Ausrüstung.

    X.D.X.004 

    Spezifische „Software“ wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter):

    a) 

    „Software“ zur adaptiven Steuerung (adaptive control) mit den beiden folgenden Eigenschaften:

    1. 

    für flexible Fertigungseinheiten (Flexible Manufacturing Unit – FMU) und

    2. 

    geeignet zur Erzeugung oder Änderung von Programmen oder Daten in Echtzeit durch Nutzung der gleichzeitig mit mindestens zwei Detektionstechniken gewonnenen Signale, wie

    a) 

    Bildverarbeitung zur Werkstückerkennung (optische Einstellung),

    b) 

    Infrarot-Abbildung,

    c) 

    Akustische Abbildung (akustisch),

    d) 

    Berührungsmessung,

    e) 

    Trägheits-Positionierung,

    f) 

    Kraftmessung und

    g) 

    Drehmomentmessung,

    Anmerkung: Unternummer X.D.X.004.a erfasst nicht Software, die unter Verwendung vorgespeicherter Teileprogramme und einer vorgespeicherten Strategie zur Verteilung der Teileprogramme für den Wiedereinsatz von funktionell identischen Geräten innerhalb einer flexiblen Fertigungseinheit sorgt.

    b) 

    nicht belegt.

    X.D.X.005 

    „Software“, speziell konzipiert oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Güter.

    Anmerkung:  Zur „Technologie“ für die von diesem Eintrag erfassten „Software“ siehe Nummer 2E001 („Entwicklung“).

    X.D.X.006 

    „Software“, speziell konzipiert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

    X.E.X.001 

    „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.002 erfassten Ausrüstung oder die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ der von Nummer X.D.X.002 erfassten „Software“.

    Anmerkung:  Siehe Nummer X.A.X.002 und X.D.X.002 für damit verbundene Kontrollen von Waren und Software.

    X.E.X.002 

    „Technologie“ für die „Verwendung“ der von den Nummern X.B.X.004, X.B.X.006, X.B.X.007 oder X.B.X.008 erfassten Güter.

    X.E.X.003 

    „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.004 oder X.A.X.005 erfassten Ausrüstung.

    X.E.X.004 

    „Technologie“ für die „Verwendung“ der von Nummer X.A.X.006 erfassten tragbaren elektrischen Generatoren.

    ▼M7




    ANHANG VIII

    Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2d Absatz 4

    VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

    ▼M13

    JAPAN

    ▼M15

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    SÜDKOREA

    ▼M16




    ANHANG IX

    A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

    (gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

    Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    image

    image

    image

    image

    image

    A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten/technischer Hilfe

    (gemäß Artikel 2c dieser Verordnung)

    image

    image

    image




    ANHANG X

    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1



     

    KN

    Erzeugnis

    ex

    8414 10 81

    Kryopumpen im LNG-Prozess

    ex

    8418 69 00

    Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

    ex

    8419 40 00

    Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

    ex

    8419 40 00

    Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

    ex

    8419 50 20 , 8419 50 80

    Kaltkästen im LNG-Prozess

    ex

    8419 50 20 , 8419 50 80

    Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

    ex

    8419 60 00

    Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

    ex

    8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85

    Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

    ex

    8419 60 00 , 8419 89 98 , 8421 39 35 , 8421 39 85

    Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

    ex

    8419 89 10

    Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

    ex

    8419 89 98

    Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

    ex

    8419 89 98

    Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

    ex

    8419 89 98

    Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

    ex

    8419 89 98

    Verzögerte Verkoker

    ex

    8419 89 98

    Flexicoking-Anlagen

    ex

    8419 89 98

    Hydrocracking-Reaktoren

    ex

    8419 89 98

    Hydrocracking-Reaktorbehälter

    ex

    8419 89 98

    Technologie zur Wasserstofferzeugung

    ex

    8419 89 98

    Hydrierungstechnologie/-anlagen

    ex

    8419 89 98

    Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

    ex

    8419 89 98

    Polymerisationsanlagen

    ex

    8419 89 98

    Anlagen zur Schwefelerzeugung

    ex

    8419 89 98

    Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

    ex

    8419 89 98

    Thermische Crackanlagen

    ex

    8419 89 98

    Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

    ex

    8419 89 98

    Viskositätsbrecher

    ex

    8419 89 98

    Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

    ex

    8479 89 97

    Solvententasphaltierungsanlagen

    ▼M7




    ANHANG XI



    Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

    KN-Code

    Bezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon




    ANHANG XII

    ▼M15

    Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

    ▼M7

    Alfa Bank
    Bank Otkritie
    Bank Rossiya und
    Promsvyazbank.




    ANHANG XIII

    Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

    Almaz-Antey
    Kamaz
    Seehandelshafen Novorossiysk
    Rostec (Russian Technologies State Corporation)
    Russische Eisenbahn
    JSC PO Sevmash
    Sovcomflot und
    United Shipbuilding Corporation und

    ▼M11

    Russisches Schiffsregister.

    ▼M15




    ANHANG XIV

    Liste der juristischen personen, organisationen und einrichtungen gemäss artikel 5h



    Name der juristischen Person, Organisation oder Einrichtung

    Geltungsbeginn

    Bank Otkritie

    12. März 2022

    Novikombank

    12. März 2022

    Promsvyazbank

    12. März 2022

    Bank Rossiya

    12. März 2022

    Sovcombank

    12. März 2022

    VNESHECONOMBANK (VEB)

    12. März 2022

    VTB BANK

    12. März 2022

    Sberbank

    14. Juni 2022

    Credit Bank of Moscow

    14. Juni 2022

    Joint Stock Company Russian Agricultural Bank, JSC Rosselkhozbank

    14. Juni 2022

    ▼M10




    ANHANG XV

    Liste der natürlichen und juristischen personen, organisationen und einrichtungen nach artikel 2f

    RT — Russia Today English
    RT — Russia Today UK
    RT — Russia Today Germany
    RT — Russia Today France
    RT — Russia Today Spanish
    Sputnik

    ▼M15

    Rossiya RTR / RTR Planeta
    Rossiya 24 / Russia 24
    TV Centre International

    ▼M11




    ANHANG XVI

    Liste der güter und technologien gemäß artikel 3f

    Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik

    X.A.VI.001 

    Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:

    a) 

    in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;

    b) 

    In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung;

    ▼M13




    ANHANG XVII

    Liste der eisen- und stahlerzeugnisse nach artikel 3g



    KN-/TARIC-Codes

    Bezeichnung der Güter

    7208 10 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 25 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 26 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 27 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 36 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 37 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 38 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 39 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 40 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 52 99

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 53 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7208 54 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7211 14 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7211 19 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7212 60 00

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 19 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 30

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 30 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 40 15

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7225 40 90

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 19 10

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 20

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 91

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7226 91 99

    Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt

    7209 15 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 16 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 17 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 18 91

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 25 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 26 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 27 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 28 90

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 90 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 90 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 30

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 23 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 29 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 90 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7211 90 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7225 50 20

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7225 50 80

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7226 20 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7226 92 00

    Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt

    7209 16 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 17 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 18 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 26 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 27 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7209 28 10

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7225 19 90

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7226 19 80

    Elektrobleche (andere als GOES)

    7210410020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210410030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506120

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506130

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506920

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506930

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920020

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990011

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990022

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990023

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990041

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990045

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990091

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990092

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990093

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993010

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993030

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997011

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997013

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997091

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997093

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997094

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 20 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 30 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 90 80

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 20 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 20

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 30

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 40

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212 50 90

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225 91 00

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226 99 10

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210410080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210490080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210610080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210690080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212300080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506180

    Bleche mit metallischem Überzug

    7212506980

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225920080

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990025

    Bleche mit metallischem Überzug

    7225990095

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226993090

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997019

    Bleche mit metallischem Überzug

    7226997096

    Bleche mit metallischem Überzug

    7210 70 80

    Bleche mit organischem Überzug

    7212 40 80

    Bleche mit organischem Überzug

    7209 18 99

    Weißblecherzeugnisse

    7210 11 00

    Weißblecherzeugnisse

    7210 12 20

    Weißblecherzeugnisse

    7210 12 80

    Weißblecherzeugnisse

    7210 50 00

    Weißblecherzeugnisse

    7210 70 10

    Weißblecherzeugnisse

    7210 90 40

    Weißblecherzeugnisse

    7212 10 10

    Weißblecherzeugnisse

    7212 10 90

    Weißblecherzeugnisse

    7212 40 20

    Weißblecherzeugnisse

    7208 51 20

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 91

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 51 98

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 52 91

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 90 20

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7208 90 80

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7210 90 30

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 12

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 40

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7225 40 60

    Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7219 11 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 12 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 12 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 13 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 13 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 14 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 14 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 22 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 22 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 23 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 24 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7220 11 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7220 12 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 31 00

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 32 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 32 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 33 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 33 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 34 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 34 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 35 10

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 35 90

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 90 20

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 90 80

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 21

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 29

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 41

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 49

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 81

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 20 89

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 90 20

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7220 90 80

    Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt

    7219 21 10

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7219 21 90

    Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt

    7214 30 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 91 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 91 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 31

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 39

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 50

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 71

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 79

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 99 95

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7215 90 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 10 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 21 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 22 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 40 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 40 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 50 99

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 99 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 10 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 20 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 20 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 41

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 49

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 61

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 69

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 70

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 30 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 60 20

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 60 80

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 70 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 70 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7228 80 00

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7214 20 00

    Betonstabstahl

    7214 99 10

    Betonstabstahl

    7222 11 11

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 19

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 81

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 11 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 19 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 19 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 11

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 19

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 21

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 29

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 31

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 39

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 81

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 20 89

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 51

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 91

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 30 97

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 10

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 50

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7222 40 90

    Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl

    7221 00 10

    Nicht rostender Walzdraht

    7221 00 90

    Nicht rostender Walzdraht

    7213 10 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 20 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 20

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 41

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 49

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 70

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 91 90

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 99 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7213 99 90

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 10 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 20 00

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 10

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 50

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7227 90 95

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl

    7216 31 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31 90

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 11

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 19

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 91

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32 99

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33 90

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7301 10 00

    Spundwanderzeugnisse

    7302 10 22

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 28

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 40

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 10 50

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7302 40 00

    Oberbaumaterial für Bahnen

    7306 30 41

    Andere Rohre

    7306 30 49

    Andere Rohre

    7306 30 72

    Andere Rohre

    7306 30 77

    Andere Rohre

    7306 61 10

    Hohlprofile

    7306 61 92

    Hohlprofile

    7306 61 99

    Hohlprofile

    7304 11 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 22 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 24 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 41 00

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 83

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 85

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 49 89

    Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl

    7304 19 10

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 19 90

    Andere nahtlose Rohre

    7304 23 00

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 10

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 29 90

    Andere nahtlose Rohre

    7304 31 20

    Andere nahtlose Rohre

    7304 31 80

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 30

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 50

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 82

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 83

    Andere nahtlose Rohre

    7304 39 88

    Andere nahtlose Rohre

    7304 51 81

    Andere nahtlose Rohre

    7304 51 89

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 82

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 83

    Andere nahtlose Rohre

    7304 59 89

    Andere nahtlose Rohre

    7304 90 00

    Andere nahtlose Rohre

    7305 11 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 12 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 19 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 20 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 31 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 39 00

    Große geschweißte Rohre

    7305 90 00

    Große geschweißte Rohre

    7306 11 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 19 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 21 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 29 00

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 12

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 18

    Andere geschweißte Rohre

    7306 30 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 40 20

    Andere geschweißte Rohre

    7306 40 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 21

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 29

    Andere geschweißte Rohre

    7306 50 80

    Andere geschweißte Rohre

    7306 69 10

    Andere geschweißte Rohre

    7306 69 90

    Andere geschweißte Rohre

    7306 90 00

    Andere geschweißte Rohre

    7215 10 00

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 11

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 19

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7215 50 80

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 10 90

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 20 99

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 20

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 40

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 61

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 69

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7228 50 80

    Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt

    7217 10 10

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 31

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 39

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 10 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 10

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 30

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 20 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 41

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 49

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 30 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 20

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 50

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    7217 90 90

    Draht aus nicht legiertem Stahl

    ▼M12




    ANHANG XVIII

    Liste der luxusgüter im sinne von artikel 3h

    ERLÄUTERUNG

    Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 38 ), wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

    1.   Pferde



    ex

    0101 21 00

    reinrassige Zuchttiere

    ex

    0101 29 90

    andere

    2.   Kaviar und Kaviarersatz



    ex

    1604 31 00

    Kaviar

    ex

    1604 32 00

    Kaviarersatz

    3.   Trüffel und Zubereitungen daraus



    ex

    0709 56 00

    Trüffel

    ex

    0710 80 69

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 97

    andere

    ex

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 90

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    ex

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    ex

    2106 00 00

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4.   Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke



    ex

    2203 00 00

    Bier aus Malz

    ex

    2204 10 11

    Champagner

    ex

    2204 10 91

    Asti spumante

    ex

    2204 10 93

    andere

    ex

    2204 10 94

    Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    ex

    2204 10 96

    andere Rebsortenweine

    ex

    2204 10 98

    andere

    ex

    2204 21 00

    in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    ex

    2204 29 00

    andere

    ex

    2205 00 00

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    ex

    2206 00 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    2207 10 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    ex

    2208 00 00

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    5.   Zigarren und Zigarillos



    ex

    2402 10 00

    Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90 00

    andere

    6.   Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten



    ex

    3303

    Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

    ex

    3304 00 00

    Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

    ex

    3305 00 00

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    ex

    3307 00 00

    Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    ex

    6704 00 00

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel



    ex

    4201 00 00

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

    ex

    4202 00 00

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    ex

    4205 00 90

    andere

    ex

    9605 00 00

    Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

    8.   Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)



    ex

    4203 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    ex

    4303 00 00

    Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

    ex

    6101 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

    ex

    6102 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

    ex

    6103 00 00

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6104 00 00

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6105 00 00

    Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6106 00 00

    Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6107 00 00

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

    ex

    6108 00 00

    Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6109 00 00

    T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6110 00 00

    Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6111 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

    ex

    6112 11 00

    aus Baumwolle

    ex

    6112 12 00

    aus synthetischen Chemiefasern

    ex

    6112 19 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6112 20 00

    Skianzüge

    ex

    6112 31 00

    aus synthetischen Chemiefasern

    ex

    6112 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6112 41 00

    aus synthetischen Chemiefasern

    ex

    6112 49 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6113 00 10

    aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

    ex

    6113 00 90

    andere

    ex

    6114 00 00

    Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6115 00 00

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)

    ex

    6116 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6117 00 00

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6201 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

    ex

    6202 00 00

    Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

    ex

    6203 00 00

    Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

    ex

    6204 00 00

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    ex

    6205 00 00

    Hemden für Männer oder Knaben

    ex

    6206 00 00

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6207 00 00

    Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    ex

    6208 00 00

    Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    ex

    6209 00 00

    Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    ex

    6210 10 00

    aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

    ex

    6210 20 00

    Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

    ex

    6210 30 00

    Andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

    ex

    6210 40 00

    Andere Kleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50 00

    Andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11 00

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12 00

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20 00

    Skianzüge

    ex

    6211 32 00

    aus Baumwolle

    ex

    6211 33 00

    aus Chemiefasern

    ex

    6211 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6211 42 00

    aus Baumwolle

    ex

    6211 43 00

    aus Chemiefasern

    ex

    6211 49 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    6212 00 00

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

    ex

    6213 00 00

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    ex

    6214 00 00

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    ex

    6215 00 00

    Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

    ex

    6216 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    ex

    6217 00 00

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

    ex

    6401 00 00

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

    ex

    6402 20 00

    Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

    ex

    6402 91 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6402 99 00

    andere

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6403 20 00

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

    ex

    6403 40 00

    Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    ex

    6403 51 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6403 59 00

    andere

    ex

    6403 91 00

    den Knöchel bedeckend

    ex

    6403 99 00

    andere

    ex

    6404 19 10

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    ex

    6404 20 00

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    ex

    6405 00 00

    Andere Schuhe

    ex

    6504 00 00

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    ex

    6505 00 10

    aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

    ex

    6505 00 30

    Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

    ex

    6505 00 90

    andere

    ex

    6506 99 00

    aus anderen Stoffen

    ex

    6601 91 00

    Schirme mit Teleskopauszug

    ex

    6601 99 00

    andere

    ex

    6602 00 00

    Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619 00 81

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9.   Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht



    ex

    5701 00 00

    Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    ex

    5702 10 00

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    ex

    5702 20 00

    Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

    ex

    5702 31 80

    andere

    ex

    5702 32 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 39 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    5702 41 90

    andere

    ex

    5702 42 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 50 00

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    ex

    5702 91 00

    aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    ex

    5702 92 00

    aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    ex

    5702 99 00

    aus anderen Spinnstoffen

    ex

    5703 00 00

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

    ex

    5704 00 00

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    ex

    5705 00 00

    andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    ex

    5805 00 00

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    ▼M13

    10.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren



    ex

    7101 00 00

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    ex

    7102 00 00

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

    ex

    7103 00 00

    Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    ex

    7104 91 00

    Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7105 00 00

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7106 00 00

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    ex

    7107 00 00

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    ex

    7108 00 00

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    ex

    7109 00 00

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    ex

    7110 11 00

    Platin, in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 19 00

    Platin, anderes als in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 21 00

    Palladium, in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 29 00

    Palladium, anderes als in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 31 00

    Rhodium, in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 39 00

    Rhodium, anderes als in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 41 00

    Iridium, Osmium und Ruthenium, in Rohform oder als Pulver

    ex

    7110 49 00

    Iridium, Osmium und Ruthenium, anderes als in Rohform oder als Pulver

    ex

    7111 00 00

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    ex

    7113 00 00

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    7114 00 00

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    7115 00 00

    andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    7116 00 00

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

    ▼M12

    11.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel



    ex

    4907 00 30

    Banknoten

    ex

    7118 10 00

    Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    ex

    7118 90 00

    andere

    12.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke



    ex

    7114 00 00

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    7115 00 00

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    8214 00 00

    Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

    ex

    8215 00 00

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307 00 00

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

    13.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden



    ex

    6911 00 00

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

    ex

    6912 00 23

    aus Steinzeug

    ex

    6912 00 25

    aus Steingut oder feinen Erden

    ex

    6912 00 83

    aus Steinzeug

    ex

    6912 00 85

    aus Steingut oder feinen Erden

    ex

    6914 10 00

    aus Porzellan

    ex

    6914 90 00

    andere

    14.   Artikel aus Bleikristall



    ex

    7009 91 00

    nicht gerahmt

    ex

    7009 92 00

    gerahmt

    ex

    7010 00 00

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

    ex

    7013 22 00

    aus Bleikristall

    ex

    7013 33 00

    aus Bleikristall

    ex

    7013 41 00

    aus Bleikristall

    ex

    7013 91 00

    aus Bleikristall

    ex

    7018 10 00

    Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90 00

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere

    ex

    9405 50 00

    nichtelektrische Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91 00

    aus Glas

    15.   Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 EUR



    ex

    8414 51

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

    ex

    8414 59 00

    andere

    ex

    8414 60 00

    Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

    ex

    8415 10 00

    zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

    ex

    8418 10 00

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

    ex

    8418 21 00

    Kompressorkühlschränke

    ex

    8418 29 00

    andere

    ex

    8418 30 00

    Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

    ex

    8418 40 00

    Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

    ex

    8419 81 00

    zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

    ex

    8422 11 00

    Haushaltsgeschirrspülmaschinen

    ex

    8423 10 00

    Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12 00

    Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31 00

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32 00

    andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39 00

    andere

    ex

    8450 11 00

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12 00

    andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

    ex

    8450 19 00

    andere

    ex

    8451 21 00

    mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

    ex

    8452 10 00

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10 00

    elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

    ex

    8470 21 00

    druckende

    ex

    8470 29 00

    andere

    ex

    8470 30 00

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8471 00 00

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    8472 90 80

    andere

    ex

    8479 60 00

    Verdunstungsluftkühler

    ex

    8508 11 00

    mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

    ex

    8508 19 00

    andere

    ex

    8508 60 00

    andere Staubsauger

    ex

    8509 80 00

    andere Geräte

    ex

    8516 31 00

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellengeräte

    ex

    8516 60 10

    Vollherde

    ex

    8516 71 00

    Kaffeemaschinen und Teemaschinen

    ex

    8516 72 00

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79 00

    andere

    ex

    8517 11 00

    Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

    ex

    8517 13 00

    Smartphones

    ex

    8517 18 00

    andere

    ex

    8517 61 00

    Basisstationen

    ex

    8517 62 00

    Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

    ex

    8517 69 00

    andere

    ex

    8526 91 00

    Funknavigationsgeräte

    ex

    8529 10 65

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10 69

    andere

    ex

    8531 10 00

    Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70 10

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70 30

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70 50

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70 90

    andere

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

    ex

    9504 90 80

    andere

    16.   Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1 000  EUR



    ex

    8519 00 00

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521 00 00

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

    ex

    8527 00 00

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71 00

    der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72 00

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006 00 00

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 )

    ex

    9007 00 00

    Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17.   Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000  EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000  EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür



    ex

    4011 10 00

    von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 20 00

    von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

    ex

    4011 30 00

    von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    4011 40 00

    von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

    ex

    4011 90 00

    andere

    ex

    7009 10 00

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407 00 00

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    ex

    8408 00 00

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    ex

    8409 00 00

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8411 00 00

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

     

    8428 60 00

    Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8431 39 00

    Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8483 00 00

    Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

    ex

    8511 00 00

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

    ex

    8512 20 00

    andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

    ex

    8512 30 10

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30 90

    andere

    ex

    8512 40 00

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8544 30 00

    Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    ex

    8603 00 00

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    ex

    8605 00 00

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604 )

    ex

    8607 00 00

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702 00 00

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

    ex

    8703 00 00

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, darunter auch Schneemobile

    ex

    8706 00 00

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor

    ex

    8707 00 00

    Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    ex

    8708 00 00

    Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

    ex

    8711 00 00

    Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

    ex

    8712 00 00

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714 00 00

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

    ex

    8716 10 00

    Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

    ex

    8716 40 00

    andere Anhänger und Sattelanhänger

    ex

    8716 90 00

    Teile

    ex

    8901 10 00

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

    ex

    8901 90 00

    andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

    ex

    8903 00 00

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

    18.   Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon



    ex

    9101 00 00

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102 00 00

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

    ex

    9103 00 00

    Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9104

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105 00 00

    Andere Uhren

    ex

    9108 00 00

    Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109 00 00

    Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9110 00 00

    Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

    ex

    9111 00 00

    Gehäuse für Uhren und Teile davon

    ex

    9112 00 00

    Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

    ex

    9113 00 00

    Uhrarmbänder und Teile davon

    ex

    9114 00 00

    Andere Uhrenteile

    19.   Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500  EUR



    ex

    9201 00 00

    Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202 00 00

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205 00 00

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

    ex

    9207 00 00

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    20.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten



    ex

    9700

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21.   Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschließlich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport



    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Kleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50 00

    andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11 00

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12 00

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20 00

    Skianzüge

    ex

    6216 00 00

    Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

    ex

    6402 12 00

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

    ex

    6403 12 00

    Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    ex

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    ex

    9506 11 00

    Ski

    ex

    9506 12 00

    Skibindungen

    ex

    9506 19 00

    andere

    ex

    9506 21 00

    Windsurfer

    ex

    9506 29 00

    andere

    ex

    9506 31 00

    vollständige Golfschläger

    ex

    9506 32 00

    Golfbälle

    ex

    9506 39 00

    andere

    ex

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

    ex

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    ex

    9506 59 00

    andere

    ex

    9506 61 00

    Tennisbälle

    ex

    9506 69 10

    Kricket- und Polobälle

    ex

    9506 69 90

    andere

    ex

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

    ex

    9506 91

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

    ex

    9506 99 10

    Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

    ex

    9506 99 90

    andere

    ex

    9507 00 00

    Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte

    22.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele



    ex

    9504 20 00

    Billardspiele aller Art und Zubehör

    ex

    9504 30 00

    andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

    ex

    9504 40 00

    Spielkarten

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Unterposition 9504 30

    ex

    9504 90 80

    andere

    ▼M13

    23.   Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts



    ex

    9004 90 90

    Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

     

    9005 10 00

    Ferngläser

    ex

    9005 80 00

    Spektive

    ex

    9013 10 90

    Zielfernrohre

    ex

    9013 10 90

    Waffenzielgeräte

    ex

    9013 10 90

    Waffenzielgeräte mit Wärmebildverstärkung

    ex

    9013 80 90

    Rotpunktvisier

     

    9015 10 00

    Entfernungsmesser

    ▼M12




    ANHANG XIX

    Liste der staatseigenen unternehmen im sinne von artikel 5aa

    OPK OBORONPROM
    UNITED AIRCRAFT CORPORATION
    URALVAGONZAVOD
    ROSNEFT
    TRANSNEFT
    GAZPROM NEFT
    ALMAZ-ANTEY
    KAMAZ
    ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)
    JSC PO SEVMASH
    SOVCOMFLOT
    UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

    ▼M13




    ANHANG XX

    Liste der flugturbinenkraftstoffe und kraftstoffadditive gemäß artikel 3c



    KN-/TARIC-Code

    Bezeichnung der Güter

     

    Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

    2710 12 70

    leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

    2710 19 29

    andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

    2710 19 21

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

    2710 20 90

    mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

     

    Antioxidantien

    Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere Antioxidantien

    3811 90 00

    Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

     

    Antistatika-Additive

    Antistatika-Additive für Schmieröle:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

    Korrosionsschutzmittel

    Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

     

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

     

    Metallschutzmittel

    Metallschutzmittel für Schmieröle

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

     

    Biozidadditive

    Biozidadditive für Schmieröle:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

     

    Thermostabilitätsverbesserer

    Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

    3811 21 00

    — Erdöle enthaltend

    3811 29 00

    — andere

    3811 90 00

    Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    (1)   

    Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.

    ▼M15




    ANHANG XXI

    Liste der güter und technologien gemäß artikel 3i



    KN-Code

    Bezeichnung der Güter

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    16043100

    Kaviar

    16043200

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    ex2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00

    ex2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00

    ex2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    ex2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    310420

    Kaliumchlorid

    310520

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    310560

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    ex31059020

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    ex31059080

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    4011

    Luftreifen aus Kautschuk, neu

    44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    4705

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    7005

    Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

    7007

    Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

    7010

    Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas (ohne Ampullen)

    7019

    Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    ex8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00 .

    8431

    Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

    8901

    Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    ▼M13




    ANHANG XXII

    ▼M16

    Liste der Kohleerzeugnisse und anderer Erzeugnisse gemäß Artikel 3j

    ▼M13



    KN-Code

    Bezeichnung der Güter

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    2703 00 00

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    2704 00

    Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2705 00 00

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706 00 00

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    ▼M16




    ANHANG XXIII

    Liste der güter und technologien gemäß artikel 3k



    KN-Code

    Bezeichnung der Güter

    0601 10

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend

    0601 20

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

    0602 30

    Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

    0602 40

    Rosen, auch veredelt

    0602 90

    Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser; Pilzmycel — andere

    0604 20

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch

    2508 40

    Anderer Ton und Lehm

    2508 70

    Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    2509 00

    Kreide

    2512 00

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    2515 12

    Marmor und Travertin, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2515 20

    Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

    2518 20

    Dolomit, gebrannt oder gesintert

    2519 10

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

    2520 10

    Gipsstein; Anhydrit

    2521 00

    Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    2522 10

    Luftkalk, ungelöscht

    2522 30

    Hydraulischer Kalk

    2525 20

    Glimmerpulver

    2526 20

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum — gemahlen oder zerkleinert

    2530 20

    Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

    2707 30

    Xylole

    2708 20

    Pechkoks

    2712 10

    Vaselin

    2712 90

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2715 00

    Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech — andere

    2804 10

    Wasserstoff

    2804 30

    Stickstoff

    2804 40

    Sauerstoff

    2804 61

    Silicium — mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

    2804 80

    Arsen

    2806 10

    Chlorwasserstoff (Salzsäure)

    2806 20

    Chloroschwefelsäure

    2811 29

    Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere

    2813 10

    Kohlenstoffdisulfid

    2814 20

    Ammoniak in wässriger Lösung

    2815 12

    Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)

    2818 30

    Aluminiumhydroxid

    2819 90

    Chromoxide und Chromhydroxide - andere

    2820 10

    Mangandioxid

    2827 31

    andere Chloride — des Magnesiums

    2827 35

    andere Chloride — des Nickels

    2828 90

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite — andere

    2829 11

    Chlorate — des Natriums

    2832 20

    Sulfite (ohne Natrium)

    2833 24

    Nickelsulfate

    2833 30

    Alaune

    2834 10

    Nitrite

    2836 30

    Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

    2836 50

    Calciumcarbonat

    2839 90

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere

    2840 30

    Peroxoborate (Perborate)

    2841 50

    Andere Chromate und Dichromate Peroxochromate

    2841 80

    Wolframate

    2843 10

    Edelmetalle in kolloidem Zustand

    2843 21

    Silbernitrat

    2843 29

    Silberverbindungen — andere

    2843 30

    Goldverbindungen

    2847 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    2901 23

    Buten (Butylen) und seine Isomere

    2901 24

    Buta-1,3-dien und Isopren

    2901 29

    Acyclische Kohlenwasserstoffe — ungesättigt — andere

    2902 11

    Cyclohexan

    2902 30

    Toluol

    2902 41

    o-Xylen

    2902 43

    p-Xylol

    2902 44

    Xylol-Isomerengemische

    2902 50

    Styrol

    2903 11

    Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

    2903 12

    Dichlormethan (Methylenchlorid)

    2903 21

    Vinylchlorid (Chlorethylen)

    2903 23

    Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

    2903 29

    Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere

    2903 76

    Bromchlordifluormethan (Halon 1211 ), Bromtrifluormethan (Halon 1301 ) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402 )

    2903 81

    1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

    2903 91

    Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

    2904 10

    Nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

    2904 20

    Nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

    2904 31

    Perfluoroctansulfonsäure

    2905 13

    Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    2905 16

    Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

    2905 19

    einwertige gesättigte Alkohole - andere

    2905 41

    2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    2905 59

    Andere mehrwertige Alkohole — andere

    2906 13

    Sterine und Inosite

    2906 19

    Alkohole, alicyclisch - andere

    2907 11

    Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

    2907 13

    Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

    2907 19

    Monophenole - andere

    2907 22

    Hydrochinon und seine Salze

    2909 11

    Pentachlorphenol (ISO)

    2909 20

    Alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2909 41

    2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

    2909 43

    Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

    2909 49

    Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

    2910 10

    Oxiran (Ethylenoxid)

    2910 20

    Methyloxiran (Propylenoxid)

    2911 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2912 12

    Ethanal (Acetaldehyd)

    2912 49

    Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere

    2912 60

    Paraformaldehyd

    2914 11

    Aceton

    2914 61

    Anthrachinon

    2915 13

    Ester der Ameisensäure

    2915 90

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere

    2916 12

    Ester der Acrylsäure

    2916 13

    Methacrylsäure und ihre Salze

    2916 14

    Ester der Methacrylsäure

    2916 15

    Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

    2917 33

    Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

    2920 11

    Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

    2921 22

    Hexamethylendiamin und seine Salze

    2921 41

    Anilin und seine Salze

    2922 11

    Monoethanolamin und seine Salze

    2922 43

    Anthranilsäure und ihre Salze

    2923 20

    Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

    2930 40

    Methionin

    2933 54

    andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

    2933 71

    6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

    3201 90

    Pflanzliche Gerbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

    3202 10

    synthetische organische Gerbstoffe

    3202 90

    Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

    3203 00

    Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 ) – andere

    3204 90

    Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

    3205 00

    Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

    3206 41

    Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 )

    3206 49

    Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207 , 3208 , 3209 , 3210 , 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) – andere

    3207 10

    Pigmente, zubereitet, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnl.

    3207 20

    Engoben

    3207 30

    Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

    3207 40

    Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

    3208 10

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polyestern

    3208 20

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 – auf der Grundlage von Polymeren

    3208 90

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 –

    3209 10

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

    3209 90

    Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) – andere

    3210 00

    Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

    3212 90

    Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf – andere

    3214 10

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

    3214 90

    Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen – andere

    3215 11

    Druckfarben — Schwarz

    3215 19

    Druckfarben — Schwarz

    3403 11

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    3403 19

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten — Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend – andere

    3403 91

    Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

    3403 99

    Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten – andere

    3505 10

    Dextrine und andere modifizierte Stärken

    3506 99

    Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger – andere

    3701 20

    Sofortbild-Planfilme

    3701 91

    Filme für mehrfarbige Aufnahmen

    3702 32

    Andere Filme mit einer Silberhalogenid-Emulsion

    3702 39

    Fotografische Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet – andere

    3702 43

    Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

    3702 44

    Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm — mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

    3702 55

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 mm

    3702 56

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von mehr als 35 mm

    3702 97

    Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen – mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm

    3702 98

    Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen); Röntgenfilme)

    3703 20

    Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

    3703 90

    Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)

    3705 00

    Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)

    3706 10

    Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von >= 35 mm

    3801 20

    Kolloider und halbkolloider Grafit

    3806 20

    Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)

    3807 00

    Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)

    3809 10

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen „z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen“, von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

    3809 91

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3809 92

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3809 93

    Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (ausg. auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)

    3810 10

    Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

    3811 21

    Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    3811 29

    Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

    3811 90

    Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)

    3812 20

    Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.

    3813 00

    Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)

    3814 00

    Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)

    3815 11

    Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

    3815 12

    Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.

    3815 19

    Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)

    3815 90

    Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)

    3816 00 10

    Dolomitstampfmasse

    3817 00

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

    3819 00

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

    3820 00

    Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)

    3823 13

    Tallölfettsäuren, technische

    3827 90

    Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)

    3824 81

    Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten

    3824 84

    Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

    3824 99

    Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

    3825 90

    Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)

    3826 00

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT

    3901 40

    Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen

    3902 20

    Polyisobutylen in Primärformen

    3902 30

    Propylen-Copolymere in Primärformen

    3902 90

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)

    3903 19

    Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)

    3903 90

    Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))

    3904 10

    Poly„vinylchlorid“ in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt

    3904 50

    Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen

    3905 12

    Poly„vinylacetat“, in wässriger Dispersion

    3905 19

    Poly„vinylacetat“, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

    3905 21

    Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion

    3905 29

    Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)

    3905 91

    Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)

    3906 10

    Poly„methylmethacrylat“ in Primärformen

    3906 90

    Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly„methylmethacrylat“)

    3907 21

    Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10 )

    3907 40

    Polycarbonate, in Primärformen

    3907 70

    Poly(milchsäure), in Primärformen

    3907 91

    Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))

    3908 10

    Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen

    3908 90

    Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)

    3909 20

    Melaminharze in Primärformen

    3909 39

    Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)

    3909 40

    Phenolharze in Primärformen

    3909 50

    Polyurethane in Primärformen

    3912 11

    Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen

    3912 90

    Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)

    3915 20

    Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols

    3917 10

    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

    3917 23

    Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids

    3917 31

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten

    3917 32

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    3917 33

    Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    3920 10

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 61

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly„methylmethacrylat“, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 69

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 73

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3920 91

    Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly„vinylbutyral“, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 )

    3921 19

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

    3922 90

    Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)

    3925 20

    Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen

    4002 11

    Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

    4002 20

    Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 31

    Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 39

    Isopren-Kautschuk „IR“ oder „BIIR“, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 41

    Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

    4002 51

    Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

    4002 80

    Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4002 91

    Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))

    4002 99

    Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)

    4005 10

    Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

    4005 20

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

    4005 91

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)

    4005 99

    Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)

    4006 10

    Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen

    4008 21

    Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk

    4009 12

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    4009 41

    Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

    4010 31

    Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 180 cm

    4010 33

    Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis <= 240 cm

    4010 35

    Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 150 cm

    4010 36

    Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis <= 198 cm

    4010 39

    Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis <= 198 cm)

    4012 11

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen „einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen“ verwendeten Art

    4012 13

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    4012 19

    Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)

    4012 20

    Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht

    4016 93

    Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)

    4407 19

    Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der „Art Pinus spp.“, Tannenholz der Art „Abies spp.“ und Fichtenholz der Art „Picea spp.“)

    4407 92

    Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 94

    Kirschbaumholz („Prunus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 97

    Pappel- und Aspenholz („Populus spp.“), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm

    4407 99

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz „quercus spp.“, Buchenholz „fagus spp.“, Ahornholz „acer spp.“, Kirschholz „Prunus spp.“, Eschenholz „Fraxinus spp.“, Birkenholz „betula spp.“, Pappelholz und Aspenholz „populus spp.“)

    4408 10

    Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von <= 6 mm

    4411 13

    Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis <= 9 mm

    4411 94

    Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von <= 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile)

    4412 31

    Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4412 33

    Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4412 94

    Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von <= 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)

    4416 00

    Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe

    4418 40

    Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)

    4418 60

    Pfosten und Balken, aus Holz

    4418 79

    Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)

    4503 10

    Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten

    4504 10

    Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork

    4701 00

    Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt

    4703 19

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4703 21

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4703 29

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4704 11

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4704 21

    Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)

    4704 29

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)

    4705 00

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4706 30

    Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen

    4706 92

    Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)

    4707 10

    Papier und Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

    4707 30

    Papier oder Pappe „Abfälle und Ausschuss“ zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt „z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke“

    4802 20

    Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4802 40

    Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen

    4802 58

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von > 150 g/m2, a.n.g.

    4802 61

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.

    4804 11

    Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht

    4804 19

    Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803 )

    4804 21

    Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 29

    Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 31

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 39

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2, (ausg. ungebleicht, Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 41

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 42

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 49

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 52

    Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4804 59

    Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802 , 4803 oder 4808 )

    4805 24

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von <= 150 g/m2

    4805 25

    Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2

    4805 40

    Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4805 91

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2, a.n.g.

    4805 92

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.

    4806 10

    Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 20

    Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 30

    Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4806 40

    Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)

    4807 00

    Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4808 90

    Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)

    4809 20

    Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)

    4810 13

    Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe

    4810 19

    Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von <= 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf der einen Seite > 435 mm messen oder auf der einen Seite <= 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen

    4810 22

    Papier, leichtgewichtig, sog. „LWC-Papier“, zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht <= 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite <= 15 g/m2, auf einer Unterlage, die >= 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4810 31

    Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)

    4810 39

    Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken) Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)

    4810 92

    Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)

    4810 99

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

    4811 10

    Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

    4811 51

    Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

    4811 59

    Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)

    4811 60

    Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 oder 4818 )

    4811 90

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803 , 4809 , 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)

    4814 90

    Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)

    4819 20

    Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

    4822 10

    Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

    4823 20

    Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten

    4823 40

    Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten

    4823 70

    Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.

    4906 00

    Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handschriftliche Texte; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke.

    5105 39

    Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare „cashmere“)

    5105 40

    grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

    5106 10

    Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von >= 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5106 20

    Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5107 20

    Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5112 11

    Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von <= 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911 )

    5112 19

    Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von >= 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2

    5205 21

    Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von >= 714,29 dtex (<= Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5205 28

    Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5205 41

    Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von >= 714,29 dtex (<= Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5206 42

    Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5209 11

    Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von >= 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh

    5211 19

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

    5211 51

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt

    5211 59

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, bedruckt (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)

    5308 20

    Hanfgarne

    5402 63

    Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)

    5403 33

    Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5403 42

    Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5404 12

    Polypropylen-Monofile von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. Elastomere)

    5404 19

    Monofile, synthetisch, von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)

    5404 90

    Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von <= 5 mm

    5407 30

    Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von >= 67 dtex und einem größten Durchmesser von <= 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt

    5501 90

    Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)

    5502 10

    Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten

    5503 19

    Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)

    5503 40

    Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

    5504 90

    Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)

    5506 40

    Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    5507 00

    Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

    5512 21

    Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von >= 85 GHT, roh oder gebleicht

    5512 99

    Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von >= 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)

    5516 44

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt

    5516 94

    Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

    5601 29

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

    5601 30

    Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

    5604 90

    Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)

    5605 00

    Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405 , oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)

    5607 41

    Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen

    5801 27

    Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806 )

    5803 00

    Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806 )

    5806 40

    Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von <= 30 cm

    5901 10

    Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art

    5905 00

    Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

    5908 00

    Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)

    5910 00

    Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)

    5911 10

    Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

    5911 31

    Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2

    5911 32

    Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von >= 650 g/m2

    5911 40

    Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

    6001 99

    Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)

    6003 40

    Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von <= 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)

    6005 36

    Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6005 44

    Kettengewirke „einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind“, mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6006 10

    Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von >= 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)

    6309 00

    Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)

    6802 92

    Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)

    6804 23

    Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)

    6806 10

    Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

    6806 90

    Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

    6807 10

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech“, in Rollen

    6807 90

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)

    6809 19

    Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)

    6810 91

    Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

    6811 81

    Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend

    6811 82

    Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)

    6811 89

    Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)

    6813 89

    Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)

    6814 90

    Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)

    6901 00

    Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden

    6904 10

    Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902 )

    6905 10

    Dachziegel

    6905 90

    Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)

    6906 00

    Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)

    6907 22

    keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch <= 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)

    6907 40

    fertige Formstücke

    6909 90

    keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)

    7002 20

    Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet

    7002 31

    Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet

    7002 32

    Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch – 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch — -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C)

    7002 39

    Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von <= 5 × 10 hoch – 6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)

    7003 30

    Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

    7004 20

    Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet

    7005 10

    Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)

    7005 30

    Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas „float-glass“ und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet

    7007 11

    Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

    7007 29

    Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)

    7011 10

    Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt

    7202 92

    Ferrovanadium

    7207 12

    Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von >= dem Zweifachen der Dicke

    7208 25

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster

    7208 90

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen

    7209 25

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 3 mm

    7209 28

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm

    7210 90

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)

    7211 13

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von >= 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)

    7211 14

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von >= 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])

    7211 29

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von >= 0,25 GHT

    7212 10

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt

    7212 60

    Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert

    7213 20

    Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)

    7213 99

    Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt „EGKS“ (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)

    7215 50

    Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)

    7216 10

    U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

    7216 22

    T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm

    7216 33

    H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von >= 80 mm

    7216 69

    Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)

    7218 91

    Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem „nichtquadratischem“ Querschnitt

    7219 24

    Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm

    7222 30

    anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet

    7224 10

    Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

    7225 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite >= 600 mm, nichtkornorientiert

    7225 30

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)

    7225 99

    Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von >= 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)

    7226 91

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)

    7228 30

    Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst „EGKS“ (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)

    7228 60

    Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)

    7228 70

    Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.

    7228 80

    Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

    7229 90

    Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)

    7301 20

    Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt

    7304 24

    Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl

    7305 39

    Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

    7306 50

    Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)

    7307 22

    Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

    7309 00

    Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

    7314 12

    Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht

    7318 24

    Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl

    7320 20

    Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)

    7322 90

    Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7324 29

    Badewannen aus Stahlblech

    7407 10

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer

    7408 11

    Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm

    7408 19

    Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 6 mm

    7409 11

    Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7409 19

    Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7409 40

    Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen „Kupfernickel“ oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen „Neusilber“, mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)

    7411 29

    Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])

    7415 21

    Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer

    7505 11

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

    7505 21

    Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)

    7506 10

    Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)

    7507 11

    Rohre aus nichtlegiertem Nickel

    7508 90

    Waren aus Nickel

    7605 19

    Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

    7605 29

    Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von <= 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614 , isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)

    7606 92

    Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form

    7607 20

    Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von <= 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)

    7611 00

    Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7612 90

    Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, a.n.g.

    7613 00

    Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

    7616 10

    Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

    7804 11

    Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Platten, Bleche, Bänder und Folien — Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

    7804 19

    Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei — Bleche, Bänder und Folien — andere

    7905 00

    Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

    8001 20

    Zinnlegierungen in Rohform

    8003 00

    Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

    8007 00

    Waren aus Zinn

    8101 10

    Pulver aus Wolfram

    8102 97

    Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)

    8105 90

    Waren aus Kobalt

    8109 31

    Abfälle und Schrott aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium

    8109 39

    Abfälle und Schrott aus Zirconium — andere

    8109 91

    Waren aus Zirconium — mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil

    8109 99

    Waren aus Zirconium — andere

    8202 20

    Bandsägeblätter aus unedlen Metallen

    8207 60

    Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

    8208 10

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Metallbearbeitung

    8208 20

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Holzbearbeitung

    8208 30

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — für die Nahrungsmittelindustrie

    8208 90

    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte — andere

    8301 20

    Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen

    8301 70

    Schlüssel, gesondert gestellt

    8302 30

    andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

    8307 10

    Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

    8309 90

    Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)

    8402 12

    Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

    8402 19

    Andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

    8402 20

    Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8402 90

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser — Teile

    8404 10

    Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)

    8404 20

    Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8404 90

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern — Teile

    8405 90

    Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.

    8406 90

    Dampfturbinen — Teile

    8412 10

    Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

    8412 21

    Motoren und Kraftmaschinen — linear arbeitend (Zylinder)

    8412 29

    Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren — andere

    8412 39

    Druckluftmotoren — andere

    8414 90

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter — Teile

    8415 83

    Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird — ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

    8416 10

    Brenner für flüssigen Brennstoff

    8416 20

    Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner

    8416 30

    Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)

    8416 90

    Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen

    8417 20

    Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

    8419 19

    Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)

    8420 99

    Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen — andere

    8421 19

    Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner — andere

    8421 91

    Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner

    8424 89 40

    Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art

    8424 90 20

    Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40

    8425 11

    Flaschenzüge und Hebezeuge, ausgenommen Absetzkipper und Hebezeuge von der Art, die zum Anheben von Fahrzeugen mit Elektromotor verwendet werden

    8426 12

    Mobile Hubportale auf luftbereiften Rädern und Portalhubkraftkarren

    8426 99

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren — andere

    8428 20

    Stetigförderer, pneumatisch

    8428 32

    Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Kübeln

    8428 33

    Andere Stetigförderer für Waren — andere, mit Bändern oder Gurten

    8428 90

    Andere Maschinen und Apparate

    8429 19

    Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) — andere

    8429 59

    Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader — andere

    8430 10

    Rammen und Pfahlzieher

    8430 39

    Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen — andere

    8439 10

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

    8439 30

    Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440 90

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen — Teile

    8441 30

    Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

    8442 40

    Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

    8443 13

    Andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 15

    Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rolldruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 16

    Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 17

    Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

    8443 91

    Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

    8444 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8448 11

    Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

    8448 19

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 , 8445 , 8446 oder 8447 — andere

    8448 33

    Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

    8448 42

    Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

    8448 49

    Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate — andere

    8448 51

    Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

    8451 10

    Maschinen für die chemische Reinigung

    8451 29

    Trockner — andere

    8451 30

    Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

    8451 90

    Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen — Teile

    8453 10

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

    8453 80

    Andere Maschinen und Apparate

    8453 90

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen — Teile

    8454 10

    Konverter

    8459 10

    Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

    8459 70

    Andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

    8461 20

    Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

    8461 30

    Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets

    8461 40

    Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

    8461 90

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen — andere

    8465 20

    Bearbeitungszentren

    8465 93

    Schleifmaschinen und Poliermaschinen

    8465 94

    Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

    8466 10

    Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

    8466 92

    Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art — für Maschinen der Position 8464

    8472 10

    Vervielfältigungsmaschinen

    8472 30

    Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

    8473 21

    Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10 , 8470 21 oder 8470 29

    8474 10

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

    8474 39

    Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten — andere

    8474 80

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand — andere Maschinen und Apparate

    8475 21

    Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

    8475 29

    Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — andere

    8475 90

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren — Teile

    8477 40

    Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

    8477 51

    zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

    8479 10

    Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

    8479 30

    Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

    8479 50

    Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479 90

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen — Teile

    8480 20

    Grundplatten für Formen

    8480 30

    Gießereimodelle

    8480 60

    Formen für mineralische Stoffe

    8481 10

    Druckminderventile

    8481 20

    Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

    8481 40

    Überdruckventile und Sicherheitsventile

    8482 20

    Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

    8482 91

    Kugeln, Rollen und Nadeln

    8482 99

    Andere Teile

    8484 10

    Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall

    8484 20

    Mechanische Dichtungen

    8484 90

    Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen — andere

    8501 33

    Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

    8501 62

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

    8501 63

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

    8501 64

    Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

    8502 31

    Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben

    8502 39

    Andere Stromerzeugungsaggregate — andere

    8502 40

    Elektrische rotierende Umformer

    8504 33

    Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

    8504 34

    Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

    8505 20

    Elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

    8506 90

    Elektrische Primärelemente und Primärbatterien — Teile

    8507 30

    Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form — Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

    8514 31

    Elektronenstrahlöfen

    8525 50

    Sendegeräte

    8530 90

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 ) — Teile

    8532 10

    Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von >= 0,5 kVAr „Leistungskondensatoren“

    8533 29

    Andere Festwiderstände — andere

    8535 30

    Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

    8535 90

    Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V — andere

    8539 41

    Bogenlampen

    8540 20

    Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

    8540 60

    Andere Kathodenstrahlröhren

    8540 79

    Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren — andere

    8540 81

    Empfänger- und Verstärkerröhren

    8540 89

    Andere Elektronenröhren — andere

    8540 91

    Teile von Kathodenstrahlröhren

    8540 99

    Andere Teile

    8543 10

    Teilchenbeschleuniger

    8547 90

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546 ); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung — andere

    8602 90

    Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

    8604 00

    Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

    8606 92

    Andere schienengebundene Güterwagen — offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

    8701 21

    Sattelzugmaschinen — nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

    8701 22

    Sattelzugmaschinen — mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben

    8701 23

    Sattelzugmaschinen — mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben

    8701 24

    Sattelzugmaschinen — nur mit Elektromotor angetrieben

    8701 30

    Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)

    8704 10

    Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

    8704 22

    Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

    8704 32

    Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren — mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

    8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8705 30

    Feuerwehrwagen

    8705 90

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) — andere

    8709 90

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon — Teile

    8716 20

    Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

    8716 39

    Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern — andere

    9010 10

    Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

    9015 40

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

    9015 80

    Andere Instrumente, Apparate und Geräte

    9015 90

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser — Teile und Zubehör

    9029 10

    Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

    9031 20

    Prüfstände

    9032 81

    Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln — hydraulische oder pneumatische — andere

    9401 10

    Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    9401 20

    Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    9403 30

    Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

    9406 10

    Vorgefertigte Gebäude aus Holz

    9406 90

    Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert — andere

    9606 30

    Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

    9608 91

    Schreibfedern und Schreibfederspitzen

    9612 20

    aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art




    ▼C11

    ANHANG XXIV

    ▼M16

    Liste der Güter gemäß Artikel 3ea Absatz 5 Buchstabe a

    ▼M13



    KN code

    Warenbezeichnung

    2810 00 10

    Dibortrioxid

    2810 00 90

    Boroxide; Borsäuren (ausgenommen Dibortrioxid)

    2812 15 00

    Schwefelmonochlorid

    2814 10 00

    Ammoniak, wasserfrei

    2825 20 00

    Lithiumoxid und -hydroxid

    2905 42 00

    Pentaerythritol (Pentaerythrit)

    2909 19 90

    acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate (außer Diethylether und tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether,ETBE))

    3006 92 00

    pharmazeutische Abfälle

    3105 30 00

    Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg

    3105 40 00

    Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

    gemischt (außer in Tabletten- oder ähnlicher Form, oder in Packungen mit einem Gesamtgewicht von <= 10 kg

    3811 19 00

    zubereitete Antiklopfmittel für Benzine (ausg. auf der Grundlage von Bleiverbindungen)

    ex  72 03

    Eisenerzeugnisse durch Direktreduktion oder anderer Eisenschwamm

    ex  72 04

    Abfälle aus Eisen oder Stahl

    ▼M15




    ANHANG XXV

    Liste der rohöl- und erdölerzeugnisse gemäß den artikeln 3m und 3n



    KN Code

    Warenbezeichnung

    2709 00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    ▼M16




    ANHANG XXVI

    Liste der güter gemäß artikel 3o absätze 1 und 2



     

    KN-Code

    Bezeichnung der Güter

     

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

     

    7112 91

    Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

    ex

    7118 90

    Goldmünzen




    ANHANG XXVII

    Liste der güter gemäß artikel 3o absatz 3



     

    KN code

    Bezeichnung der Güter

    Ex

    7113

    Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Ex

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen



    ( 1 ) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

    ( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    ( 4 ) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 1).

    ( 5 ) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 65).

    ( 6 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28.3.2014, S. 243).

    ( 7 ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

    ( 8 ) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

    ( 9 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    ( 10 ) Letzte Fassung veröffentlicht im ABl. C 107 vom 9.4.2014, S. 1.

    ( 11 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

    ( 12 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    ( 13 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1).

    ( 14 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295, 21.11.2018, S. 39).

    ( 15 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 16 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 17 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 18 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 19 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 20 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 21 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 22 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 23 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 24 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 25 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 26 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 27 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 28 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 29 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 30 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 31 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 32 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 33 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 34 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 35 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 36 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 37 ) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.

    ( 38 ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    Top