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Document 02014R0208-20211207

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/208/2021-12-07

02014R0208 — DE — 07.12.2021 — 012.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES

vom 5. März 2014

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

(ABl. L 066 vom 6.3.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 381/2014 DES RATES vom 14. April 2014

  L 111

33

15.4.2014

►M2

VERORDNUNG (EU) 2015/138 DES RATES vom 29. Januar 2015

  L 24

1

30.1.2015

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/357 DES RATES vom 5. März 2015

  L 62

1

6.3.2015

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/869 DES RATES vom 5. Juni 2015

  L 142

1

6.6.2015

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1777 DES RATES vom 5. Oktober 2015

  L 259

3

6.10.2015

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/311 DES RATES vom 4. März 2016

  L 60

1

5.3.2016

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/374 DES RATES vom 3. März 2017

  L 58

1

4.3.2017

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/326 DES RATES vom 5. März 2018

  L 63

5

6.3.2018

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/352 DES RATES vom 4. März 2019

  L 64

1

5.3.2019

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/370 DES RATES vom 5. März 2020

  L 71

1

6.3.2020

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/391 DES RATES vom 4. März 2021

  L 77

2

5.3.2021

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2152 DES RATES vom 6. Dezember 2021

  L 436

7

7.12.2021


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 070 vom 11.3.2014, S.  36 (208/2014)

 C2

Berichtigung, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S.  55 (208/2014)

 C3

Berichtigung, ABl. L 086 vom 28.3.2019, S.  118 (2019/352)

►C4

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES

vom 5. März 2014

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Anspruch“ jede vor oder nach dem 6. März 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i) 

Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b) 

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c) 

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Artikel 3

(1)  
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die vom Rat nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/119/GASP als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte verantwortlich ermittelt worden sind, der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

▼M2

(1a)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 zählen zu den Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a) 

wegen Veruntreuung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine, oder wegen Beihilfe hierzu oder

b) 

wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.

▼B

(2)  
Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen
(3)  
Anhang I enthält, soweit verfügbar, die zum Zwecke der Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlichen Informationen. Im Falle von natürlichen Personen können solche Informationen den Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift oder sonstige Informationen über Funktion oder Beruf umfassen. Im Falle von juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können solche Informationen den Namen, den Ort und das Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftsort umfassen.

Artikel 4

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, oder

d) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe des Absatzes 1 erteilt hat.

Artikel 5

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist;

c) 

die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisationvor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

b) 

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 7

(1)  
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2)  

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 8

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(4)  
Absatz 3 hindert Mitgliedstaaten nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalem Recht mit den betreffenden Behörden der Ukraine und anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, soweit dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.

Artikel 9

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

(1)  
Die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1)  

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:

a) 

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,

b) 

sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 12

(1)  

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere

a) 

über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 4, 5 und 6 erteilte Genehmigungen,

b) 

über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 13

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 14

(1)  
Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)  
Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
(4)  
Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.

Artikel 15

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach dem 6. März 2014 mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang II an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3)  
Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 17

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Einrichtung oder Organisation innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) 

für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

▼M9

A.    Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2

▼M3



 

Name

Identifizierungsinformationen

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Viktor Fedorovych Yanukovych

(Вiктор Федорович Янукович),

Viktor Fedorovich Yanukovich

(Виктор Фёдорович Янукович)

Geboren am 9.7.1950 in Yenakiieve (Donezk Oblast), ehemaliger Staatspräsident der Ukraine

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

▼M6

2.

Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

(Вiталiй Юрiйович Захарченко),

Vitaliy Yurievich Zakharchenko

(Виталий Юрьевич Захарченко)

Geboren am 20.1.1963 in Kostiantynivka (Donezk Oblast), ehemaliger InneAnminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und in Verbindung mit dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch der Verlust von öffentlichen Mitteln oder von Vermögenswerten der Ukraine verursacht wird.

6.3.2014

▼M3

3.

Viktor Pavlovych Pshonka

(Вiктор Павлович Пшонка)

Geboren am 6.2.1954 in Serhiyivka (Donezk Oblast), ehemaliger Generalstaatsanwalt der Ukraine

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.

6.3.2014

▼M8 —————

▼M9 —————

▼M3

6.

Viktor Ivanovych Ratushniak

(Вiктор Iванович Ратушняк)

Geboren am 16.10.1959, ehemaliger stellvertretender Innenminister

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

6.3.2014

▼M8

7.

Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Олександр Вiкторович Янукович)

Geboren am 10. Juli 1973 in Yenakiieve (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Geschäftsmann

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe dazu.

6.3.2014

▼M4 —————

▼M3

9.

Artem Viktorovych Pshonka

(Артем Вiкторович Пшонка)

Geboren am 19.3.1976 in Kramatorsk (Donezk Oblast), Sohn des ehemaligen Generalstaatsanwalts, stellvertretender Fraktionschef der Partei der Regionen in der Werchowna Rada der Ukraine (ukrainisches Parlament)

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Beihilfe hierzu.

6.3.2014

▼M8 —————

▼M11 —————

▼M8

12.

Serhiy Vitalyovych Kurchenko (Сергiй Вiталiйович Курченко)

Geboren am 21. September 1985 in Kharkiv, Geschäftsmann

Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung durch die ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Mittel oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs, um sich selbst oder Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, wodurch der Ukraine öffentliche Gelder oder Vermögenswerte verloren gingen.

6.3.2014

▼M12 —————

▼M6 —————

▼M12 —————

▼M7 —————

▼M13 —————

▼M11 —————

▼M12

B.   Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden „Strafprozessordnung“) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese umfassen: das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen; sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2) unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich der Versäumnis des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung keine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen

1. 

Viktor Fedorovych Yanukovych

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Beleg hierfür ist insbesondere Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts der Ukraine vom 11. August 2020, in der das Gericht den Antrag des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine geprüft und die Genehmigung erteilt hat, Herrn Yanukovych festzunehmen. Der Untersuchungsrichter bestätigte in der Entscheidung des Gerichts, dass ein begründeter Verdacht auf Beteiligung von Herrn Yanukovych an einer Straftat im Zusammenhang mit Veruntreuung besteht, und er bestätigte, dass Herr Yanukovych im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Das Oberste Antikorruptionsgericht stellte ferner fest, dass sich Herr Yanukovych seit 2014 außerhalb der Ukraine aufhält. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass Herr Yanukovych sich vor den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen verbirgt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

2. 

Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai 2018, 23. November 2018 und 27. November 2019, in denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Zakharchenko festzunehmen.

Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt.

Am 28. Februar 2020 wurde die gerichtliche Voruntersuchung wieder aufgenommen und es wurden Verfahrens- und Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Die für die Untersuchung zuständige Stelle hat am 3. März 2020 die gerichtliche Voruntersuchung ausgesetzt und festgestellt, dass sich Herr Zakharchenko vor der für die Untersuchung zuständige Stelle und dem Gericht verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist und dass alle Ermittlungs- (Fahndungs-) und Verfahrensmaßnahmen, die in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt werden können, durchgeführt wurden. Gegen diese Aussetzungsentscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

3. 

Viktor Pavlovych Pshonka

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Tatsache, dass am 22. Dezember 2014 eine schriftliche Verdachtsmeldung erfolgte und gegen die Entscheidung vom 16. Juni 2017 zur Aussetzung des Strafverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden konnten, sowie die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März 2018, 13. August 2018 und 5. September 2019, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Pshonka ergriffen haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort von Herrn Pshonka festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag ist noch anhängig. Die gerichtliche Voruntersuchung wurde am 24. Juli 2020 wegen der Notwendigkeit, Verfahrensmaßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchzuführen, ausgesetzt.

Die russischen Behörden haben die Ersuchen um internationale Rechtshilfe, die in den Jahren 2016 und 2018 an sie gerichtet worden sind, abgelehnt.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2020 den Antrag des Rechtsanwalts von Herrn Pshonka auf Aufhebung der Verdachtsmeldung vom 23. Dezember 2014 zurückgewiesen. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat am 7. Mai 2020 und am 9. November 2020 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens abgelehnt, der auf der Grundlage einer Beschwerde von Anwälten wegen Untätigkeit des Nationalen Amtes für Korruptionsbekämpfung der Ukraine gestellt worden war. Die Berufungskammer des Oberste Antikorruptionsgerichts hat diese Entscheidungen am 1. Juni 2020 bzw. am 26. November 2020 bestätigt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung der Ersuchen um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

6. 

Viktor Ivanovych Ratushniak

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 21. Mai 2018, 23. November 2018 und 4. Dezember 2019, in denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Ratushniak festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt.

Am 28. Februar 2020 wurde die gerichtliche Voruntersuchung wieder aufgenommen, um Verfahrens- und Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen. Die für die Untersuchung zuständige Stelle hat am 3. März 2020 die gerichtliche Voruntersuchung ausgesetzt und festgestellt, dass sich Herr Ratushniak vor den für die Untersuchung zuständigen Stellen und dem Gericht verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, dass sein Aufenthaltsort unbekannt ist und dass alle Ermittlungs- (Fahndungs-) und Verfahrensmaßnahmen, die in Abwesenheit des Verdächtigen durchgeführt werden können, durchgeführt wurden. Gegen diese Aussetzungsentscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden.

Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

7. 

Oleksandr Viktorovych Yanukovych

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Yanukovych, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Yanukovych, der sich in der Russischen Föderation aufhält und sich der Untersuchung entzieht, ergriffen haben.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Yanukovych sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Yanukovych zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

9. 

Artem Viktorovych Pshonka

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Pshonka, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Tatsache, dass am 29. Dezember 2014 eine schriftliche Verdachtsmeldung erfolgte und gegen die Entscheidung vom 16. Juni 2017 zur Aussetzung des Strafverfahrens Rechtsmittel eingelegt werden konnten, sowie die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 12. März 2018, 13. August 2018 und 5. September 2019, mit denen die Genehmigung erteilt wird, Herrn Pshonka festzunehmen, um ihn zum Zweck der Teilnahme an einer Anhörung über die Anwendung der Ingewahrsamnahme an das Gericht zu überstellen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Pshonka ergriffen haben. Am 24. Juli 2020 wurde ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gerichtet, um den Aufenthaltsort des Verdächtigen festzustellen und ihn zu vernehmen. Dieser Antrag ist noch anhängig. Die gerichtliche Voruntersuchung wurde am 24. Juli 2020 wegen der Notwendigkeit, Verfahrensmaßnahmen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchzuführen, ausgesetzt.

Die russischen Behörden haben das Ersuchen um internationale Rechtshilfe, das 2018 an sie gerichtet worden war, abgelehnt.

Das Oberste Antikorruptionsgericht der Ukraine hat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2020 den Antrag des Rechtsanwalts von Herrn Pshonka auf Aufhebung der Entscheidung vom 30. April 2015 über die Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung zurückgewiesen. Das Gericht gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Verdachtsmeldung im Einklang mit der Strafprozessordnung der Ukraine zugestellt worden war, und bestätigte, dass Herr Pshonka im Strafverfahren den Status eines Verdächtigen hat.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Pshonka sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Obersten Antikorruptionsgerichts beschriebenen Umstände, die auf Herrn Pshonka zurückzuführen sind, und die vorangegangene Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

12. 

Serhiy Vitalyovych Kurchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Ein Beleg hierfür ist insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 7. März 2018, mit der die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird. Außerdem wurde die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung am 28. März 2019 unterrichtet und erhielt Akteneinsicht zwecks Einarbeitung. Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die Einarbeitung durch die Verteidigung noch nicht abgeschlossen ist.

Das Berufungsgericht Odessa hat in seiner Entscheidung vom 29. April 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko vor den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen verbirgt, um sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.

Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

▼M13 —————

▼B




ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M10

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

▼C4

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

▼M10

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

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