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Document 02013D0054-20181113

    Consolidated text: Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (2013/54/EU)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/54/2018-11-13

    02013D0054 — DE — 13.11.2018 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Januar 2013

    zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    (2013/54/EU)

    (ABl. L 022 vom 25.1.2013, S. 15)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2089 DES RATES vom 10. November 2015

      L 302

    107

    19.11.2015

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1700 DES RATES vom 6. November 2018

      L 285

    78

    13.11.2018




    ▼B

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 22. Januar 2013

    zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    (2013/54/EU)



    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Slowenien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 50 000  EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    ▼M2

    Er gilt ab dem 1. Januar 2013 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

    a) 31. Dezember 2021,

    b) dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie aufgrund des Inkrafttretens einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen verpflichtet sind.

    ▼B

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

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