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Document 02012D0270-20180105
Commission Implementing Decision of 16 May 2012 as regards emergency measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n. , Epitrix subcrinita (Lec.) and Epitrix tuberis (Gentner) (notified under document C(2012) 3137) (2012/270/EU)
Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n. , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137) (2012/270/EU)
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n. , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137) (2012/270/EU)
02012D0270 — DE — 05.01.2018 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16. Mai 2012 über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), ►M2 Epitrix papa sp. n. ◄ , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137) (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 18) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/679/EU vom 25. September 2014 |
L 283 |
61 |
27.9.2014 |
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L 215 |
29 |
10.8.2016 |
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L 2 |
11 |
5.1.2018 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2012
über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), ►M2 Epitrix papa sp. n. ◄ , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 3137)
(2012/270/EU)
Artikel 1
Verbote bezüglich Epitrix cucumeris (Harris), ►M2 Epitrix papa sp. n. ◄ , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner)
Epitrix cucumeris (Harris), ►M2 Epitrix papa sp. n. ◄ , Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner), im Folgenden „die spezifizierten Organismen“, dürfen nicht in die Union eingeschleppt oder innerhalb der Union verbreitet werden.
Artikel 2
Einfuhr von Kartoffelknollen in die Union
(1) Knollen von Solanum tuberosum L., einschließlich der zum Anpflanzen bestimmten Knollen, im Folgenden „die Kartoffelknollen“, mit Ursprung ( 1 ) in Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 1 erfüllen.
(2) Kartoffelknollen werden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle einer Inspektion gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 5 unterzogen.
Artikel 3
Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union
(1) Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Artikel 3b genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen.
Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen des Artikels 3b genügt, sofern die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllt sind. Die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden.
Im Fall gemäß Unterabsatz 2 ergreift die zuständige amtliche Stelle folgende Maßnahmen:
a) intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen und von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen durch diese Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschließlich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage;
b) Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpackungsanlage ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union.
(2) Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3erfüllen.
Artikel 3a
Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen, Maschinen und Bodenabfälle
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe b zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar
a) bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden und
b) bevor sie eine Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Kartoffelknollen gemäß Absatz 1 verwendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht außerhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.
Artikel 3b
Anforderungen in Bezug auf Verpackungsanlagen außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete
Außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind von der zuständigen amtlichen Stelle für die Verpackung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen und
b) sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.
Artikel 4
Erhebungen und Meldungen in Bezug auf die spezifizierten Organismen
(1) Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten oder ob es Anzeichen eines Befalls mit diesen spezifizierten Organismen gibt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.
(2) Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Organismus sowie von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.
Artikel 5
Abgegrenzte Gebiete und in solchen Gebieten zu treffende Maßnahmen
(1) Bestätigt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder anhand anderer Nachweise das Auftreten eines spezifizierten Organismus oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebiets, so richtet er unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus einer Befallszone und einer Pufferzone, wie in Anhang II Abschnitt 1 beschrieben.
Er trifft die in Anhang II Abschnitt 2 genannten Maßnahmen.
(2) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen im Sinne von Absatz 1, so übermittelt er unverzüglich die Liste der abgegrenzten Gebiete, entsprechende geografische Hinweise und kartografisches Material sowie eine Beschreibung der in diesen abgegrenzten Gebieten ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 6
Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss nachzukommen; ferner ändern sie gegebenenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung der spezifizierten Organismen bereits erlassen haben, damit die Maßnahmen den Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen. Sie informieren die Kommission unverzüglich über diese Maßnahmen.
▼M1 —————
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ABSCHNITT 1
Besondere Anforderungen für die Einfuhr in die Union
1. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG muss Kartoffelknollen aus Drittländern, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden „das Zeugnis“) beiliegen, das in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthält.
2. Das Zeugnis muss entweder die Angaben unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b umfassen:
a) die Kartoffelknollen wurden in einem Gebiet erzeugt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als befallsfrei anerkannt ist;
b) die Kartoffelknollen wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht.
3. Das Zeugnis muss Folgendes umfassen:
a) die Angabe, dass die Kartoffelknollen bei einer amtlichen Untersuchung unmittelbar vor der Ausfuhr für frei von den betreffenden spezifizierten Organismen und von Anzeichen eines Befalls mit diesen Organismen befunden wurden und höchstens 0,1 % Erde aufweisen;
b) die Angabe, dass das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen eingeführt werden, sauber ist.
4. Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe a gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets unter der Rubrik „Herkunftsort“ zu vermerken.
5. Kartoffelknollen, die gemäß den Nummern 1 bis 4 in die Union eingeführt werden, sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort entsprechend der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission ( 2 ) einer Inspektion zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass sie die Anforderungen in den Nummern 1 bis 4 erfüllen.
ABSCHNITT 2
Bedingungen für die Verbringung
(1) Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union stammen, dürfen nur dann aus solchen Gebieten in nicht abgegrenzte Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Kartoffelknollen wurden an einem gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission ( 3 ) registrierten Erzeugungsort oder von einem gemäß der Richtlinie 93/50/EWG der Kommission ( 4 ) registrierten Erzeuger erzeugt oder aus einer gemäß der Richtlinie 93/50/EWG registrierten Sammel- oder Versandstelle verbracht;
b) sie wurden gewaschen oder abgebürstet, so dass höchstens 0,1 % Erde verbleiben, oder sie wurden einem gleichwertigen Verfahren unterzogen, das speziell dem Zweck diente, dasselbe Ergebnis zu erzielen und die betreffenden spezifizierten Organismen zu entfernen, und um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen besteht;
c) das Verpackungsmaterial, in dem die Kartoffelknollen verbracht werden, ist sauber und
d) den Kartoffelknollen liegt ein Pflanzenpass bei, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 5 ) erstellt und ausgestellt wurde.
(2) Für die Verbringung von Kartoffelknollen in die Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 müssen zusätzlich zu Nummer 1 Buchstabe a folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Die Kartoffelknollen wurden auf Feldern angebaut, die zu geeigneten Zeitpunkten innerhalb der Vegetationsperiode mit Insektiziden zur Bekämpfung der spezifizierten Organismen behandelt wurden;
b) vor der Ernte wurden auf diesen Feldern zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Inspektionen durchgeführt, bei denen keine spezifizierten Organismen festgestellt wurden;
c) der Erzeuger hat die zuständigen amtlichen Stellen vorab über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Kartoffelknollen gemäß dieser Nummer zu verbringen, sowie über das Datum der geplanten Verbringung;
d) die Kartoffelknollen werden in geschlossenen Fahrzeugen oder in geschlossenen, sauberen Verpackungen in die Verpackungsanlage verbracht, und zwar auf eine Art und Weise, die gewährleistet, dass die spezifizierten Organismen nicht freigesetzt werden oder sich ausbreiten können;
e) während der Verbringung zur Verpackungsanlage liegt den Kartoffelknollen ein Dokument bei, dem Ursprung und Bestimmungsort der Knollen zu entnehmen sind und
f) unmittelbar nach der Ankunft in der Verpackungsanlage werden die Kartoffelknollen der Behandlung gemäß Nummer 1 Buchstabe b dieses Abschnitts unterzogen.
(3) Kartoffelknollen, die gemäß Abschnitt 1 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der in Nummer 1 Buchstabe d genannte Pflanzenpass beiliegt.
ANHANG II
ABGEGRENZTE GEBIETE UND MAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 5
ABSCHNITT 1
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1. Abgegrenzte Gebiete müssen aus folgenden Zonen bestehen:
a) einer Befallszone, die mindestens die Felder umfasst, auf denen das Auftreten eines spezifizierten Organismus oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus bestätigt wurde, sowie die Felder, auf denen befallene Kartoffelknollen angepflanzt wurden, und
b) einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 500 m über die Grenze der Befallszone hinaus; liegt ein Feld teilweise innerhalb dieses Bereichs, so gehört das ganze Feld zur Pufferzone.
2. In den Fällen, in denen sich mehrere Pufferzonen überschneiden oder in geografischer Nähe zueinander liegen, ist ein größeres abgegrenztes Gebiet einzurichten, das die betreffenden abgegrenzten Gebiete und die Gebiete zwischen ihnen einschließt.
3. Bei der Einrichtung der Befalls- und der Pufferzone berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Aspekte: die Biologie der spezifizierten Organismen, den Befallsgrad, die Verteilung der Wirtspflanzen, Hinweise auf die Etablierung der spezifizierten Organismen und deren Fähigkeit, sich auf natürlichem Wege auszubreiten.
4. Wird das Auftreten eines spezifizierten Organismus oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus außerhalb der Befallszone festgestellt, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.
5. Werden bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 über einen Zeitraum von zwei Jahren in einem abgegrenzten Gebiet weder der betreffende Organismus noch Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus festgestellt, so bestätigt der betreffende Mitgliedstaat, dass der Organismus in diesem Gebiet nicht mehr auftritt und dass das Gebiet nicht mehr als abgegrenzt gilt. Er teilt dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.
ABSCHNITT 2
Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in abgegrenzten Gebieten müssen mindestens Folgendes umfassen:
1. Maßnahmen zur Ausrottung oder Eindämmung der spezifizierten Organismen, einschließlich Behandlungen und Entseuchung, sowie erforderlichenfalls ein Anpflanzverbot für Wirtspflanzen;
2. intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen oder von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesen Organismen durch geeignete Inspektionen;
3. Überwachung der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten.
( 1 ) Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, Referenzstandard ISPM Nr. 5, und Pflanzengesundheitszeugnisse, Referenzstandard ISPM Nr. 12, des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.
( 2 ) ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.
( 3 ) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).
( 4 ) Richtlinie 93/50/EWG der Kommission vom 24. Juni 1993 über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG des Rates aufgeführter Pflanzen bzw. der Sammel- und Versandstellen im Gebiet der Erzeugung (ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 22).
( 5 ) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).