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Document 02011R0692-20200101

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/692/2020-01-01

    02011R0692 — DE — 01.01.2020 — 002.003


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Juli 2011

    über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 253/2013 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2013

      L 79

    5

    21.3.2013

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1681 DER KOMMISSION vom 1. August 2019

      L 258

    1

    9.10.2019

    ►M3

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1569 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2020

      L 359

    1

    29.10.2020




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. Juli 2011

    über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen.

    Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.

    Artikel 2

    Definitionen

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a) 

    „Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;

    b) 

    „Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;

    c) 

    „NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingeführt wurde;

    d) 

    „NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingeführt wurde;

    e) 

    „gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs;

    f) 

    „Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten;

    g) 

    „Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind;

    h) 

    „Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind;

    i) 

    „Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind;

    j) 

    „nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr;

    k) 

    „Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr;

    l) 

    „Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 3 ), die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet;

    m) 

    „nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen;

    n) 

    „Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.

    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Definitionen in Absatz 1 dieses Artikels zur Anpassung dieser Definitionen an geänderte internationale Definitionen vorzunehmen.

    Artikel 3

    Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten:

    a) 

    den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;

    b) 

    den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;

    c) 

    den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;

    d) 

    den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.

    (2)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Anpassungen der Anhänge, ausgenommen den fakultativen Charakter der verlangten Daten und die Begrenzung des Erhebungsbereichs gemäß der Definition in den Anhängen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um wirtschaftliche, gesellschaftliche oder technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Bestimmung stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

    Artikel 4

    Erhebungsbereich

    In den Erhebungsbereich für die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Anforderungen fällt Folgendes:

    a) 

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

    b) 

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften;

    c) 

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Daten über die Teilnahme am Tourismus: alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist;

    d) 

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden: alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums beendet wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist;

    e) 

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Merkmale von Tagesausflügen: alle Tagesausflüge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, sofern in Anhang II Abschnitt 3 nichts anderes festgelegt ist.

    Artikel 5

    Pilotstudien

    (1)  
    Die Kommission arbeitet ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Tabellen für Tourismus-Satellitenkonten vorzubereiten und die Vorteile im Verhältnis zu den Kosten der Erstellung zu bewerten.
    (2)  
    Die Kommission arbeitet auch ein Programm für Pilotstudien aus, die von den Mitgliedstaaten freiwillig durchgeführt werden können, um ein System für die Erstellung von Daten zu entwickeln, die Aufschluss darüber geben, welche Auswirkungen der Tourismus auf die Umwelt hat.

    Artikel 6

    Qualitätskriterien und Berichte

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten sichern die Qualität der übermittelten Daten.
    (2)  
    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der Daten, der sich auf die Bezugszeiträume im Bezugsjahr bezieht, sowie über etwaige Änderungen der Methodik. Der Bericht wird innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt.
    (4)  
    Bei der Anwendung der in Absatz 2 erwähnten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Durchführungsbedingungen und der Aufbau der Qualitätsberichte von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 7

    Bewertungsbericht

    Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.

    Artikel 8

    Datenquellen

    Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:

    a) 

    Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,

    b) 

    sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,

    c) 

    geeignete statistische Schätzverfahren.

    Artikel 9

    Datenübermittlung

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig zu überprüfenden und aufzubereitenden, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen — wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

    ▼M2

    (4)  

    Die Mitgliedstaaten übermitteln:

    a) 

    die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;

    b) 

    die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022;

    c) 

    die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;

    d) 

    die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

    ▼B

    (5)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Änderungen an den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Übermittlungsfristen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen tragen den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Datenerhebung Rechnung.
    (6)  
    Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar 2012, sofern nichts anderes festgelegt ist.

    Artikel 10

    Methodikhandbuch

    Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Daten und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.

    Artikel 11

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. August 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 12

    Ausschuss

    (1)  
    Die Kommission wird durch den durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 13

    Aufhebung

    Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben.

    Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume für 2011.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    INLANDSTOURISMUS

    Abschnitt 1

    KAPAZITÄT DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE

    A.   Zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen



    1.  Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    NACE 55.1

    Zahl der Betriebe

    Zahl der Schlafgelegenheiten

    Zahl der Zimmer

    Art des Ortes a und b

    NACE 55.2

    Zahl der Betriebe

    Zahl der Schlafgelegenheiten

    Art des Ortes a und b

    NACE 55.3

    Zahl der Betriebe

    Zahl der Schlafgelegenheiten

    Art des Ortes a und b



    2.  [fakultativ] Auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln

    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    NACE 55.1

    Zahl der Betriebe

    Zahl der Schlafgelegenheiten

    Zahl der Zimmer

    Größenklasse



    3.  Auf nationaler Ebene für dreijährliche Daten zu übermitteln

    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    NACE 55.1

    Zahl der Betriebe mit einem Zimmer oder mehreren Zimmern für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer

     

    B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

    1. „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

    2. „Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

    3. Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereichweiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

    C.   Periodizität

    Das erste Bezugsjahr für die in Rubrik A(3) aufgeführte dreijährliche Variable ist 2015.

    Abschnitt 2

    BELEGUNG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE (BINNENREISEVERKEHR UND EINREISEVERKEHR)

    A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen



    1.  Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene

    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    ▼M2

    Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben)

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Art des Ortes a und b

    Regionen auf NUTS-3-Ebene

    Monate des Bezugsjahres [fakultativ, falls NUTS-2-Ebene den gesamten Mitgliedstaat abdeckt]

    ▼B

    NACE 55.1

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

    Nettobelegungsrate der Zimmer

     

    NACE 55.2

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    NACE 55.3

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     



    2.  Auf nationaler Ebene

    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    ▼M2

    Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben)

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Art des Ortes a kombiniert mit Art des Ortes b

    Städte

    ▼B

    NACE 55.1

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Art des Ortes a und b

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    [fakultativ] Größenklassen

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

    Nettobelegungsrate der Zimmer

    [fakultativ] Größenklassen

    NACE 55.2

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Art des Ortes a und b

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    NACE 55.3

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Art des Ortes a und b

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

    Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat

    B.   Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen



    Art der Unterkunft

    Variablen

    Untergliederungen

    NACE 55.1

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten

    Nettobelegungsrate der Zimmer

     

    NACE 55.2

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    NACE 55.3

    Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben

    Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben

     

    C.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

    1. „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.

    2. „Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.

    3. Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.

    4. Wird der Erhebungsbereich wie unter 1, 2 oder 3 beschrieben begrenzt, wird jährlich eine Schätzung der Gesamtzahl der Übernachtungen übermittelt, die während des Bezugsjahres von Inländern und Nichtinländern in den vom Erhebungsbereich ausgeschlossenen Beherbergungsbetrieben getätigt wurden.

    5. Für das erste Bezugsjahr, für das Daten gemäß dieser Verordnung zu liefern sind, wird die unter 4 beschriebene Schätzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.

    6. Die Mitgliedstaaten können den Erhebungsbereich der Nettobelegungsrate der Zimmer in Hotels, Gasthöfen und Pensionen weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit 25 oder mehr Zimmern erfassen.

    ▼M2 —————

    ▼B

    Abschnitt 3

    FÜR ABSCHNITT 1 UND ABSCHNITT 2 ANZUWENDENDE KLASSIFIKATIONEN

    A.   Art der Unterkunft

    Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:

    — 
    Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
    — 
    Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
    — 
    Campingplätze.

    B.   Art des Ortes a

    Die drei für die Art des Ortes a zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

    — 
    dicht besiedeltes Gebiet,
    — 
    Gebiet mit mittlerer Besiedlungsdichte,
    — 
    gering besiedeltes Gebiet.

    C.   Art des Ortes b

    Die zwei für die Art des Ortes b zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:

    — 
    Lage am Meer,
    — 
    Lage nicht am Meer.

    D.   Größenklasse

    Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:

    — 
    kleine Beherbergungsbetriebe: unter 25 Zimmer,
    — 
    mittlere Beherbergungsbetriebe: zwischen 25 und 99 Zimmer,
    — 
    große Beherbergungsbetriebe: 100 oder mehr Zimmer; gesondert zu melden (fakultativ): „zwischen 100 und 249 Zimmern“ und „250 Zimmer und mehr“.

    E.   Länder und geografische Gebiete

    Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:

    — 
    Europäische Union (Union); gesondert melden: einzelner Mitgliedstaat,
    — 
    Europäische Freihandelsassoziation (EFTA); gesondert melden: Island, Norwegen, Schweiz (einschließlich Liechtenstein),

    ▼M3

    — 
    andere europäische Länder (außerhalb der Union oder EFTA; sowie außer dem Vereinigten Königreich, Russland, der Türkei und der Ukraine),

    ▼M3

    — 
    Vereinigtes Königreich,

    ▼B

    — 
    Russland,
    — 
    Türkei,
    — 
    Ukraine,
    — 
    Afrika; gesondert melden: Südafrika,
    — 
    Nordamerika; gesondert melden: die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada,
    — 
    Süd- und Zentralamerika; gesondert melden: Brasilien,
    — 
    Asien; gesondert melden: die Volksrepublik China, Japan und die Republik Korea,
    — 
    Australien, Ozeanien und andere Gebiete; gesondert melden: Australien.

    ▼M2

    F.   Städte

    Von den Städten, für die Daten übermittelt werden und die Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechen, sollten mindestens folgende berücksichtigt werden:

    — 
    die Städte, auf die zusammen 90 % der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Städten in dem betreffenden Land fallen;
    — 
    die Hauptstadt;
    — 
    alle Städte mit 200 000 oder mehr Einwohnern.

    Für diesen Zweck gelten als Städte lokale Verwaltungseinheiten (LAU), in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in Stadtzentren lebt; ein Stadtzentrum ist ein Cluster benachbarter Rasterzellen von 1 km2 mit einer Dichte von mindestens 1 500 Einwohnern pro km2 und mindestens 50 000 Einwohnern insgesamt. Die Kommission (Eurostat) aktualisiert die Städteliste regelmäßig zusammen mit den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die aktuellste Liste mit verfügbaren Städten am 31. Dezember des Bezugsjahres.

    ▼B

    Abschnitt 4

    INLANDSTOURISMUS IN NICHT GEMIETETEN UNTERKÜNFTEN

    A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen

    [fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres

    B.   Untergliederung

    [fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von Unionsinländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während außerhalb der Union ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.




    ANHANG II

    NATIONALER TOURISMUS

    Abschnitt 1

    TEILNAHME AM TOURISMUS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN

    A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen



    Variablen

    Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen

    Soziodemografische Untergliederungen

    1.  Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

    2.  Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben

    a)  Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung)

    b)  Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise)

    c)  Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise)

    d)  Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung)

    e)  Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen)

    f)  Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen)

    g)  Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

    h)  Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

    i)  Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen)

    1.  Geschlecht
    2.  Altersgruppe
    3.  [fakultativ] Bildungsabschluss  ◄
    4.  [fakultativ] Erwerbsstatus
    5.  [fakultativ] Haushaltseinkommen

    Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

    B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen



    Variablen

    Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich)

    Soziodemografische Untergliederungen

    1.  Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus persönlichen Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben)

    a)  Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren)

    b)  Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen

    c)  Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium)

    d)  Gesundheitliche Gründe oder eingeschränkte Mobilität

    e)  Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause)

    f)  Sicherheitsgründe

    g)  Sonstige Gründe

    1.  Geschlecht
    2.  Altersgruppe ►M1  
    3.  [fakultativ] Bildungsabschluss  ◄
    4.  [fakultativ] Erwerbsstatus
    5.  [fakultativ] Haushaltseinkommen

    Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.

    Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist 2013.

    C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

    1.

    Geschlecht : männlich, weiblich.

    2.

    Altersgruppe : unter 15 Jahren [fakultativ], 15-24, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 oder älter, wobei Teilsummen für die Altergruppen 25-44 und 45-64 anzugeben sind.

    3.

    Bildungsabschluss : höchstens Sekundarbereich I, Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär), tertiär.

    4.

    Erwerbsstatus : Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger), Erwerbsloser, Student (oder Schüler), sonstige Nichterwerbsperson.

    5.

    Haushaltseinkommen : in Quartilen.

    Abschnitt 2

    URLAUBSREISEN UND REISENDE

    A.   Zu übermittelnde Variablen



     

    Variablen

    Zu übermittelnde Kategorien

    Periodizität

    1.

    Monat der Abreise

     

    Jährlich

    2.

    Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen)

     

    Jährlich

    3.

    [Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland

     

    Dreijährlich

    4.

    Hauptreiseziel

    Gemäß der Länderliste des nach Artikel 10 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs

    Jährlich

    5.

    Hauptgrund der Reise

    a)  Persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub

    b)  Persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten

    c)  Persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.)

    d)  Dienstliche/Geschäftliche Gründe

    Jährlich

    6.

    [Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich)

    a)  Stadt

    b)  Ort am Meer

    c)  Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen)

    d)  Kreuzfahrtschiff

    e)  Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.)

    f)  Sonstige

    Dreijährlich

    7.

    [Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    ▼M2

    8.

    Wichtigste Beförderungsmittel

    a)  Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr)

    b)  Schiff (wie Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe)

    c)  Eisenbahn

    d)  Bus, Reisebus (regelmäßig eingesetzt/fahrplangebunden oder gelegentlich eingesetzt/bedarfsabhängig)

    d1)  [fakultativ] regelmäßig eingesetzter/fahrplangebundener Bus oder Reisebus

    d2)  [fakultativ] gelegentlich eingesetzter/bedarfsabhängiger Bus oder Reisebus

    e)  Privates Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder geleastes Fahrzeug, auch Fahrzeug von Freunden/Verwandten)

    f)  Mietwagen (auch Plattformen für Fahrgemeinschaften oder Car-Sharing)

    g)  Sonstige (z. B. Fahrrad)

    Jährlich

    9.

    Wichtigste Arten von Unterkünften

    a)  Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen

    b)  Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen)

    c)  Gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung

    d)  Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (z. B. Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen, Betriebe mit medizinischen Einrichtungen)

    e)  Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser

    f)  Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkunft bei Verwandten oder Freunden

    g)  Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte

    Jährlich

    10.

    Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    11.

    Reisebuchung: Buchungsweg für die Hauptunterkunft

    a)  Direkt beim Anbieter der Unterkunft

    b)  Über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften unter Auflistung verschiedenster Anbieter von Unterkünften

    c)  Buchung war nicht erforderlich

    Dreijährlich

    11a.

    [Nur für Reisen, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften gebucht wurden; nur für Reisen mit Hauptunterkunft „gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung“]

    Buchung der Hauptunterkunft über eine Website oder App wie Airbnb, Booking.com, Expedia, HomeAway

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    12.

    Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    13.

    Reisebuchung: Buchungsweg für das Hauptbeförderungsmittel

    a)  Direkt beim Verkehrsdienstleister

    b)  Über Reisebüro, Reiseveranstalter, Portal

    c)  Buchung war nicht erforderlich

    Dreijährlich

    13a.

    [Fakultativ] [Nur für Reisen mit Beförderung, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal gebucht wurden]

    Buchung des Hauptbeförderungsmittels über eine Website oder App wie BlaBlaCar

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    14.

    Reisebuchung: Pauschalreise

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    15.

    Reisebuchung: Internetbuchung der Pauschalreise

    a)  Ja

    b)  Nein

    Dreijährlich

    15a.

    Für Pauschalreisen getätigte Ausgaben (pro Person)

     

    Jährlich

    ▼B

    16.

    Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person)

     

    Jährlich

    17.

    Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person)

     

    Jährlich

    18.

    [fakultativ] Während der Reise für Essen und Trinken in Cafés und Restaurants getätigte Ausgaben (pro Person)

     

    Jährlich

    19.

    Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); (19a) gesondert anzugeben: Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert

     

    Jährlich

    20.

    Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien)

    a)  Männlich

    b)  Weiblich

    Jährlich

    21.

    Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren)

     

    Jährlich

    22.

    Profil des Reisenden: Wohnsitzland

     

    Jährlich

    23.

    ►M1  [fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsabschluss ◄

    ►M1  
    a)  Höchstens Sekundarbereich I
    b)  Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär)
    c)  Tertiär  ◄

    Jährlich

    24.

    [fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus

    a)  Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger)

    b)  Erwerbsloser

    c)  Student (oder Schüler)

    d)  Sonstige Nichterwerbsperson

    Jährlich

    25.

    [fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartilen

     

    Jährlich

    B.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

    In den Erhebungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren beendet wurde. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren sind fakultativ und können getrennt übermittelt werden.

    C.   Periodizität

    1. Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.3, A.6 und A.7 aufgeführten Kategorien ist 2013.

    2. Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.10 bis A.15 aufgeführten Kategorien ist 2014.

    Abschnitt 3

    TAGESAUSFLÜGE

    A.   Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Auslandstagesausflüge)



    Variablen

    [fakultativ]

    Untergliederungen

    [fakultativ]

    Soziodemografische Untergliederungen

    1.  Zahl der Auslandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

    2.  Zahl der Auslandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

    a)  nach Bestimmungsland

    1.  Geschlecht
    2.  Altersgruppe
    3.  Bildungsabschluss  ◄
    4.  Erwerbsstatus
    5.  Haushaltseinkommen

    3.  Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

    4.  Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

    a)  nach Bestimmungsland

    b)  nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

    B.   Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Inlandstagesausflüge)



    Variablen

    [fakultativ]

    Untergliederungen

    [fakultativ]

    Soziodemografische Untergliederungen

    1.  Zahl der Inlandstagesausflüge aus persönlichen Gründen

    2.  Zahl der Inlandstagesausflüge aus beruflichen Gründen

     

    1.  Geschlecht
    2.  Altersgruppe
    3.  Bildungsabschluss  ◄
    4.  Erwerbsstatus
    5.  Haushaltseinkommen

    3.  Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus persönlichen Gründen

    4.  Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus beruflichen Gründen

    a)  nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges

    C.   Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen

    Die für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendenden Klassifikationen sind unter der Rubrik C Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt.

    D.   Begrenzung des Erhebungsbereichs

    In den Erhebungsbereich fallen alle Tagesausflüge außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren angetreten wurden. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren können fakultativ getrennt übermittelt werden.

    E.   Periodizität und erste Bezugszeiträume

    1. Die unter der Rubrik A aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden jährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2014.

    2. Die unter der Rubrik B aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden dreijährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2015. Die Übermittlung ist nur für den ersten Bezugszeitraum fakultativ.



    ( 1 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

    ( 3 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

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