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Document 02011R0692-20200101
Regulation (EU) No 692/2011 of the European Parliament and of the Council of 6 July 2011 concerning European statistics on tourism and repealing Council Directive 95/57/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02011R0692 — DE — 01.01.2020 — 002.003
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 17) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 253/2013 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2013 |
L 79 |
5 |
21.3.2013 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1681 DER KOMMISSION vom 1. August 2019 |
L 258 |
1 |
9.10.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1569 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2020 |
L 359 |
1 |
29.10.2020 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Juli 2011
über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der europäischen Tourismusstatistik geschaffen.
Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter Statistiken über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich die Daten beziehen;
„Bezugsjahr“ einen Bezugszeitraum von einem Kalenderjahr;
„NACE Rev. 2“ die gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingeführt wurde;
„NUTS“ die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Erstellung der Regionalstatistiken in der Union, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingeführt wurde;
„gewohnte Umgebung“ das — nicht unbedingt zusammenhängende — geografische Gebiet, in dem sich jemand im täglichen Leben bewegt und das anhand der folgenden Kriterien bestimmt wird: Überschreiten von Verwaltungsgrenzen oder Entfernung vom gewöhnlichen Wohnort, Dauer, Häufigkeit und Zweck des Besuchs;
„Tourismus“ die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten;
„Binnenreiseverkehr“ Reisen von Personen innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind;
„Einreiseverkehr“ Reisen von Personen in einen Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind;
„Ausreiseverkehr“ Reisen von Personen aus dem Mitgliedstaat heraus, in dem sie ansässig sind;
„nationaler Tourismus“ Binnenreiseverkehr und Ausreiseverkehr;
„Inlandstourismus“ Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr;
„Beherbergungsbetrieb“ eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene in der Definition des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 3 ), die gegen Entgelt — auch zu teilweise oder vollständig subventionierten Preisen — Dienstleistungen der kurzzeitigen Beherbergung von der in den Gruppen 55.1 (Hotels, Gasthöfe und Pensionen), 55.2 (Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten) und 55.3 (Campingplätze) der NACE Rev. 2 beschriebenen Art anbietet;
„nicht gemietete Unterkünfte“ unter anderem die von Verwandten oder Freunden kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkünfte und Unterkünfte in vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnungen einschließlich Timesharing-Wohnungen;
„Tagesausflüge“ Ausflüge ohne Übernachtung, die von Inländern außerhalb ihrer gewohnten Umgebung und vom gewöhnlichen Wohnort aus angetreten werden.
Artikel 3
Abgedeckte Themen und Merkmale der benötigten Daten
Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu übermittelnden Daten:
den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Kapazität und Belegung von Beherbergungsbetrieben für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitte 1, 2 und 3 festgelegt sind;
den Inlandstourismus, im Hinblick auf die Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang I Abschnitt 4 festgelegt sind;
den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Teilnahme am Tourismus sowie die Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen, die in Anhang II Abschnitte 1 und 2 festgelegt sind;
den nationalen Tourismus, im Hinblick auf die touristische Nachfrage betreffend die Merkmale von Tagesausflügen für die Variablen, die Periodizität und die Untergliederungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.
Artikel 4
Erhebungsbereich
In den Erhebungsbereich für die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Anforderungen fällt Folgendes:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l definierten Beherbergungsbetriebe, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: alle Übernachtungen von Inländern und Nichtinländern in nicht gemieteten Unterkünften;
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf Daten über die Teilnahme am Tourismus: alle im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Personen, sofern in Anhang II Abschnitt 1 nichts anderes festgelegt ist;
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Daten über Merkmale von Urlaubsreisen und Reisenden: alle Urlaubsreisen mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung während des Bezugszeitraums beendet wurden, sofern in Anhang II Abschnitt 2 nichts anderes festgelegt ist;
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf Merkmale von Tagesausflügen: alle Tagesausflüge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n, sofern in Anhang II Abschnitt 3 nichts anderes festgelegt ist.
Artikel 5
Pilotstudien
Artikel 6
Qualitätskriterien und Berichte
Artikel 7
Bewertungsbericht
Bis 12. August 2016 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und den Aufwand für die Unternehmen, vor.
Artikel 8
Datenquellen
Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:
Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,
sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,
geeignete statistische Schätzverfahren.
Artikel 9
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln:
die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;
die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022;
die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;
die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.
Artikel 10
Methodikhandbuch
Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch, das regelmäßig aktualisiert wird und Leitlinien zu den gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken enthält, einschließlich der Definitionen für die Merkmale der verlangten Daten und der gemeinsamen Standards zur Sicherung der Datenqualität.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12
Ausschuss
Artikel 13
Aufhebung
Die Richtlinie 95/57/EG wird aufgehoben.
Die Mitgliedstaaten liefern Ergebnisse gemäß der Richtlinie 95/57/EG für alle Bezugszeiträume für 2011.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
INLANDSTOURISMUS
Abschnitt 1
KAPAZITÄT DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE
A. Zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
1. Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
NACE 55.1 |
Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten Zahl der Zimmer |
Art des Ortes a und b |
NACE 55.2 |
Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten |
Art des Ortes a und b |
NACE 55.3 |
Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten |
Art des Ortes a und b |
2. [fakultativ] Auf nationaler Ebene für jährliche Daten zu übermitteln
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
NACE 55.1 |
Zahl der Betriebe Zahl der Schlafgelegenheiten Zahl der Zimmer |
Größenklasse |
3. Auf nationaler Ebene für dreijährliche Daten zu übermitteln
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
NACE 55.1 |
Zahl der Betriebe mit einem Zimmer oder mehreren Zimmern für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Rollstuhlfahrer |
|
B. Begrenzung des Erhebungsbereichs
1. „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.
2. „Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.
3. Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereichweiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.
C. Periodizität
Das erste Bezugsjahr für die in Rubrik A(3) aufgeführte dreijährliche Variable ist 2015.
Abschnitt 2
BELEGUNG DER BEHERBERGUNGSBETRIEBE (BINNENREISEVERKEHR UND EINREISEVERKEHR)
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
1. Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Art des Ortes a und b Regionen auf NUTS-3-Ebene Monate des Bezugsjahres [fakultativ, falls NUTS-2-Ebene den gesamten Mitgliedstaat abdeckt] |
NACE 55.1 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
|
Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer |
|
|
NACE 55.2 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
|
NACE 55.3 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
2. Auf nationaler Ebene
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Art des Ortes a kombiniert mit Art des Ortes b Städte |
NACE 55.1 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Art des Ortes a und b Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat [fakultativ] Größenklassen |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
|
Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer |
[fakultativ] Größenklassen |
|
NACE 55.2 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Art des Ortes a und b Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
|
NACE 55.3 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Art des Ortes a und b Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
Land oder geografisches Gebiet, in dem der Gast seinen Wohnsitz hat |
B. Für monatliche Daten auf nationaler Ebene zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
Art der Unterkunft |
Variablen |
Untergliederungen |
NACE 55.1 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
|
Nettobelegungsrate der Schlafgelegenheiten Nettobelegungsrate der Zimmer |
|
|
NACE 55.2 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
|
NACE 55.3 |
Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
Ankünfte von Inländern in Beherbergungsbetrieben Ankünfte von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben |
|
C. Begrenzung des Erhebungsbereichs
1. „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“ und „Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Schlafgelegenheiten.
2. „Campingplätze“: Erfasst werden mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zehn oder mehr Stellplätzen.
3. Mitgliedstaaten, auf die weniger als 1 % der jährlichen Gesamtzahl der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Europäischen Union entfällt, können den Erhebungsbereich weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit zwanzig oder mehr Schlafgelegenheiten (zwanzig oder mehr Stellplätzen) erfassen.
4. Wird der Erhebungsbereich wie unter 1, 2 oder 3 beschrieben begrenzt, wird jährlich eine Schätzung der Gesamtzahl der Übernachtungen übermittelt, die während des Bezugsjahres von Inländern und Nichtinländern in den vom Erhebungsbereich ausgeschlossenen Beherbergungsbetrieben getätigt wurden.
5. Für das erste Bezugsjahr, für das Daten gemäß dieser Verordnung zu liefern sind, wird die unter 4 beschriebene Schätzung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums übermittelt.
6. Die Mitgliedstaaten können den Erhebungsbereich der Nettobelegungsrate der Zimmer in Hotels, Gasthöfen und Pensionen weiter einschränken, wobei sie mindestens alle Beherbergungsbetriebe mit 25 oder mehr Zimmern erfassen.
▼M2 —————
Abschnitt 3
FÜR ABSCHNITT 1 UND ABSCHNITT 2 ANZUWENDENDE KLASSIFIKATIONEN
A. Art der Unterkunft
Die drei für die Art der Unterkunft zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die NACE-Gruppen 55.1, 55.2 und 55.3:
B. Art des Ortes a
Die drei für die Art des Ortes a zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf den Grad der Verstädterung der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:
C. Art des Ortes b
Die zwei für die Art des Ortes b zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Meeresnähe der Gemeinde (oder gleichwertigen örtlichen Verwaltungseinheit), in der die Beherbergungsbetriebe ansässig sind:
D. Größenklasse
Die drei für die Größenklasse zu verwendenden Kategorien beziehen sich auf die Zahl der Zimmer in den Beherbergungsbetrieben:
E. Länder und geografische Gebiete
Folgende Kategorien sind für das Land oder das geografische Gebiet zu verwenden, in dem die Gäste von Beherbergungsbetrieben ihren Wohnsitz haben:
F. Städte
Von den Städten, für die Daten übermittelt werden und die Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechen, sollten mindestens folgende berücksichtigt werden:
Für diesen Zweck gelten als Städte lokale Verwaltungseinheiten (LAU), in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in Stadtzentren lebt; ein Stadtzentrum ist ein Cluster benachbarter Rasterzellen von 1 km2 mit einer Dichte von mindestens 1 500 Einwohnern pro km2 und mindestens 50 000 Einwohnern insgesamt. Die Kommission (Eurostat) aktualisiert die Städteliste regelmäßig zusammen mit den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die aktuellste Liste mit verfügbaren Städten am 31. Dezember des Bezugsjahres.
Abschnitt 4
INLANDSTOURISMUS IN NICHT GEMIETETEN UNTERKÜNFTEN
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen
[fakultativ] Zahl der Übernachtungen in nicht gemieteten Unterkünften während des Bezugsjahres
B. Untergliederung
[fakultativ] Die unter der Rubrik A aufgeführte Variable wird im Fall von Unionsinländern nach dem Wohnsitzland der Reisenden untergliedert, während außerhalb der Union ansässige Reisende in einer einzigen zusätzlichen Kategorie zusammengefasst werden.
ANHANG II
NATIONALER TOURISMUS
Abschnitt 1
TEILNAHME AM TOURISMUS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
Variablen |
Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen |
Soziodemografische Untergliederungen |
1. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben 2. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben |
a) Beliebige Reise (d. h. mindestens eine Reise mit mindestens einer Übernachtung) b) Nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Auslandsreise) c) Nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung, aber keine Inlandsreise) d) Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit mindestens einer Übernachtung und mindestens eine Auslandsreise mit mindestens einer Übernachtung) e) Kurzreisen (d. h. mindestens eine Reise mit einer bis drei Übernachtungen) f) Lange Reisen (d. h. mindestens eine Reise mit vier oder mehr Übernachtungen) g) Lange Reisen, nur Inlandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) h) Lange Reisen, nur Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen, aber keine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) i) Lange Reisen, Inlands- und Auslandsreisen (d. h. mindestens eine Inlandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen und mindestens eine Auslandsreise mit vier oder mehr Übernachtungen) |
1. Geschlecht |
Die Untergliederungen nach Dauer und Ziel von Reisen aus persönlichen Gründen werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.
B. Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen
Variablen |
Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres (Mehrfachantworten möglich) |
Soziodemografische Untergliederungen |
1. Zahl der Inländer ab 15 Jahren, die während des Bezugsjahres nicht am Tourismus aus persönlichen Gründen teilgenommen haben (d. h. während des Bezugsjahres keine Reise aus persönlichen Gründen mit mindestens einer Übernachtung getätigt haben) |
a) Finanzielle Gründe (kein Geld für Ferienreisen vorhanden; kann sich nicht leisten, in Urlaub zu fahren) b) Nicht genügend freie Zeit wegen familiärer Verpflichtungen c) Nicht genügend freie Zeit wegen beruflicher Verpflichtungen (Arbeit oder Studium) d) Gesundheitliche Gründe oder eingeschränkte Mobilität e) Keine Beweggründe zu verreisen (bleibt lieber zu Hause) f) Sicherheitsgründe g) Sonstige Gründe |
1. Geschlecht |
Die Untergliederungen nach Hauptgründen für die Nichtteilnahme am Tourismus aus persönlichen Gründen während des Bezugsjahres werden mit den soziodemografischen Untergliederungen kombiniert.
Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen ist 2013.
C. Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen
1. |
Geschlecht : männlich, weiblich. |
2. |
Altersgruppe : unter 15 Jahren [fakultativ], 15-24, 25-34, 35-44, 45-54, 55-64, 65 oder älter, wobei Teilsummen für die Altergruppen 25-44 und 45-64 anzugeben sind. |
3. |
Bildungsabschluss : höchstens Sekundarbereich I, Sekundarbereich II und postsekundar (nicht tertiär), tertiär. |
4. |
Erwerbsstatus : Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger), Erwerbsloser, Student (oder Schüler), sonstige Nichterwerbsperson. |
5. |
Haushaltseinkommen : in Quartilen. |
Abschnitt 2
URLAUBSREISEN UND REISENDE
A. Zu übermittelnde Variablen
|
Variablen |
Zu übermittelnde Kategorien |
Periodizität |
1. |
Monat der Abreise |
|
Jährlich |
2. |
Dauer der Reise (Zahl der Übernachtungen) |
|
Jährlich |
3. |
[Nur bei Auslandsreisen] Dauer der Reise: Zahl der Übernachtungen im Inland |
|
Dreijährlich |
4. |
Hauptreiseziel |
Gemäß der Länderliste des nach Artikel 10 dieser Verordnung erstellten Methodikhandbuchs |
Jährlich |
5. |
Hauptgrund der Reise |
a) Persönliche Gründe: Freizeitgestaltung, Erholung und Urlaub b) Persönliche Gründe: Besuch von Freunden und Verwandten c) Persönliche Gründe: Sonstige (Wallfahrt, Gesundheitsbehandlung usw.) d) Dienstliche/Geschäftliche Gründe |
Jährlich |
6. |
[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Art des Zielortes (Mehrfachantworten möglich) |
a) Stadt b) Ort am Meer c) Ort in ländlichem Gebiet (auch an einem See, Fluss usw. gelegen) d) Kreuzfahrtschiff e) Gebirge (Bergland, Mittelgebirge usw.) f) Sonstige |
Dreijährlich |
7. |
[Nur bei Reisen aus persönlichen Gründen] Mitreisende Kinder |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
8. |
Wichtigste Beförderungsmittel |
a) Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr) b) Schiff (wie Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe) c) Eisenbahn d) Bus, Reisebus (regelmäßig eingesetzt/fahrplangebunden oder gelegentlich eingesetzt/bedarfsabhängig) d1) [fakultativ] regelmäßig eingesetzter/fahrplangebundener Bus oder Reisebus d2) [fakultativ] gelegentlich eingesetzter/bedarfsabhängiger Bus oder Reisebus e) Privates Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder geleastes Fahrzeug, auch Fahrzeug von Freunden/Verwandten) f) Mietwagen (auch Plattformen für Fahrgemeinschaften oder Car-Sharing) g) Sonstige (z. B. Fahrrad) |
Jährlich |
9. |
Wichtigste Arten von Unterkünften |
a) Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen b) Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen) c) Gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung d) Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (z. B. Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen, Betriebe mit medizinischen Einrichtungen) e) Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser f) Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkunft bei Verwandten oder Freunden g) Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte |
Jährlich |
10. |
Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
11. |
Reisebuchung: Buchungsweg für die Hauptunterkunft |
a) Direkt beim Anbieter der Unterkunft b) Über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften unter Auflistung verschiedenster Anbieter von Unterkünften c) Buchung war nicht erforderlich |
Dreijährlich |
11a. |
[Nur für Reisen, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften gebucht wurden; nur für Reisen mit Hauptunterkunft „gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung“] Buchung der Hauptunterkunft über eine Website oder App wie Airbnb, Booking.com, Expedia, HomeAway |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
12. |
Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
13. |
Reisebuchung: Buchungsweg für das Hauptbeförderungsmittel |
a) Direkt beim Verkehrsdienstleister b) Über Reisebüro, Reiseveranstalter, Portal c) Buchung war nicht erforderlich |
Dreijährlich |
13a. |
[Fakultativ] [Nur für Reisen mit Beförderung, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal gebucht wurden] Buchung des Hauptbeförderungsmittels über eine Website oder App wie BlaBlaCar |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
14. |
Reisebuchung: Pauschalreise |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
15. |
Reisebuchung: Internetbuchung der Pauschalreise |
a) Ja b) Nein |
Dreijährlich |
15a. |
Für Pauschalreisen getätigte Ausgaben (pro Person) |
|
Jährlich |
16. |
Während der Reise für die Beförderung getätigte Ausgaben (pro Person) |
|
Jährlich |
17. |
Während der Reise für die Unterbringung getätigte Ausgaben (pro Person) |
|
Jährlich |
18. |
[fakultativ] Während der Reise für Essen und Trinken in Cafés und Restaurants getätigte Ausgaben (pro Person) |
|
Jährlich |
19. |
Während der Reise getätigte sonstige Ausgaben (pro Person); (19a) gesondert anzugeben: Gebrauchsgüter und Güter mit hohem Wert |
|
Jährlich |
20. |
Profil des Reisenden: Geschlecht (Angabe nach folgenden Kategorien) |
a) Männlich b) Weiblich |
Jährlich |
21. |
Profil des Reisenden: Alter (in vollendeten Jahren) |
|
Jährlich |
22. |
Profil des Reisenden: Wohnsitzland |
|
Jährlich |
23. |
►M1 [fakultativ] Profil des Reisenden: Bildungsabschluss ◄ |
►M1
|
Jährlich |
24. |
[fakultativ] Profil des Reisenden: Erwerbsstatus |
a) Erwerbstätiger (Arbeitnehmer oder Selbständiger) b) Erwerbsloser c) Student (oder Schüler) d) Sonstige Nichterwerbsperson |
Jährlich |
25. |
[fakultativ] Profil des Reisenden: Haushaltseinkommen in Quartilen |
|
Jährlich |
B. Begrenzung des Erhebungsbereichs
In den Erhebungsbereich fällt jede Urlaubsreise mit mindestens einer Übernachtung außerhalb der gewohnten Umgebung, die während des Bezugszeitraums von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren beendet wurde. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren sind fakultativ und können getrennt übermittelt werden.
C. Periodizität
1. Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.3, A.6 und A.7 aufgeführten Kategorien ist 2013.
2. Das erste Bezugsjahr für die dreijährlichen Variablen und die in den Rubriken A.10 bis A.15 aufgeführten Kategorien ist 2014.
Abschnitt 3
TAGESAUSFLÜGE
A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Auslandstagesausflüge)
Variablen |
[fakultativ] Untergliederungen |
[fakultativ] Soziodemografische Untergliederungen |
1. Zahl der Auslandstagesausflüge aus persönlichen Gründen 2. Zahl der Auslandstagesausflüge aus beruflichen Gründen |
a) nach Bestimmungsland |
1. Geschlecht |
3. Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus persönlichen Gründen 4. Ausgaben bei Auslandstagesausflügen aus beruflichen Gründen |
a) nach Bestimmungsland b) nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges |
B. Für dreijährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen (Inlandstagesausflüge)
Variablen |
[fakultativ] Untergliederungen |
[fakultativ] Soziodemografische Untergliederungen |
1. Zahl der Inlandstagesausflüge aus persönlichen Gründen 2. Zahl der Inlandstagesausflüge aus beruflichen Gründen |
|
1. Geschlecht |
3. Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus persönlichen Gründen 4. Ausgaben bei Inlandstagesausflügen aus beruflichen Gründen |
a) nach Ausgabenkategorie: Verkehr, Einkäufe, Restaurant-/Cafébesuche, Sonstiges |
C. Für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendende Klassifikationen
Die für die soziodemografischen Untergliederungen anzuwendenden Klassifikationen sind unter der Rubrik C Abschnitt 1 dieses Anhangs aufgeführt.
D. Begrenzung des Erhebungsbereichs
In den Erhebungsbereich fallen alle Tagesausflüge außerhalb der gewohnten Umgebung, die von der Wohnbevölkerung im Alter von mindestens 15 Jahren angetreten wurden. Die Angaben für Kinder unter 15 Jahren können fakultativ getrennt übermittelt werden.
E. Periodizität und erste Bezugszeiträume
1. Die unter der Rubrik A aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden jährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2014.
2. Die unter der Rubrik B aufgeführten Merkmale der Tagesausflüge werden dreijährlich übermittelt und betreffen gesondert die vier Quartale des vorherigen Kalenderjahres. Der erste Bezugszeitraum beginnt am 1. Januar 2015. Die Übermittlung ist nur für den ersten Bezugszeitraum fakultativ.
( 1 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
( 2 ) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
( 3 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.