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Document 02009R0004-20181231

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/4(1)/2018-12-31

02009R0004 — DE — 31.12.2018 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

(ABl. L 007 vom 10.1.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2011 DER KOMMISSION vom 10. November 2011

  L 293

24

11.11.2011

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/228 DER KOMMISSION vom 17. Februar 2015

  L 49

1

20.2.2015

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1937 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2018

  L 314

36

11.12.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 131 vom 18.5.2011, S.  26 (4/2009)

►C2

Berichtigung, ABl. L 008 vom 12.1.2013, S.  19 (4/2009)

 C3

Berichtigung, ABl. L 281 vom 23.10.2013, S.  29 (4/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 4/2009 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen



KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

(2)  In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Entscheidung“ eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. Für die Zwecke der Kapitel VII und VIII bezeichnet der Begriff „Entscheidung“ auch eine in einem Drittstaat erlassene Entscheidung in Unterhaltssachen;

2. „gerichtlicher Vergleich“ einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich in Unterhaltssachen;

3. „öffentliche Urkunde“

a) ein Schriftstück in Unterhaltssachen, das als öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i) sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii) durch eine Behörde oder eine andere hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; oder

b) eine mit einer Verwaltungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats geschlossene oder von ihr beglaubigte Unterhaltsvereinbarung;

4. „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen oder die öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist;

5. „Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;

6. „ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII übermittelt;

7. „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Zentrale Behörde einen Antrag nach Kapitel VII erhält;

8. „Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007“ einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (nachstehend „Haager Übereinkommen von 2007“ genannt), soweit dieses Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Staat anwendbar ist;

9. „Ursprungsgericht“ das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat;

10. „berechtigte Person“ jede natürliche Person, der Unterhalt zusteht oder angeblich zusteht;

11. „verpflichtete Person“ jede natürliche Person, die Unterhalt leisten muss oder angeblich leisten muss.

(2)  Im Sinne dieser Verordnung schließt der Begriff „Gericht“ auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten mit Zuständigkeit in Unterhaltssachen ein, sofern diese Behörden ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör garantieren und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat,

i) vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

ii) eine mit einer Entscheidung eines Gerichts zu der gleichen Angelegenheit vergleichbare Rechtskraft und Wirksamkeit haben.

Die betreffenden Verwaltungsbehörden sind in Anhang X aufgelistet. Dieser Anhang wird auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 73 Absatz 2 erstellt und geändert.

(3)  Im Sinne der Artikel 3, 4 und 6 tritt der Begriff „Wohnsitz“ in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff als Anknüpfungspunkt in Familiensachen verwenden, an die Stelle des Begriffs „Staatsangehörigkeit“.

Im Sinne des Artikels 6 gilt, dass Parteien, die ihren „Wohnsitz“ in verschiedenen Gebietseinheiten desselben Mitgliedstaats haben, ihren gemeinsamen „Wohnsitz“ in diesem Mitgliedstaat haben.



KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

Artikel 4

Gerichtsstandsvereinbarungen

(1)  Die Parteien können vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaats zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:

a) ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt;

c) hinsichtlich Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten

i) das Gericht, das für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder früheren Ehegatten in Ehesachen zuständig ist, oder

ii) ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Die in den Buchstaben a, b oder c genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung oder zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein.

Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(2)  Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

(3)  Dieser Artikel gilt nicht bei einer Streitigkeit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(4)  Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 1 ) (nachstehend „Übereinkommen von Lugano“ genannt) angehört und bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, ausschließlich zuständig sein soll bzw. sollen, so ist dieses Übereinkommen anwendbar, außer für Streitigkeiten nach Absatz 3.

Artikel 5

Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.

Artikel 6

Auffangzuständigkeit

Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4 und 5 noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien zuständig.

Artikel 7

Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4, 5 und 6, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

Der Rechtsstreit muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

Artikel 8

Verfahrensbegrenzung

(1)  Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 4 zwischen den Parteien festgelegt wurde;

b) wenn die berechtigte Person sich aufgrund von Artikel 5 der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats unterworfen hat;

c) wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt; oder

d) wenn die im Ursprungsstaat, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.

Artikel 9

Anrufung eines Gerichts

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken, oder

b) falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

Artikel 10

Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 11

Prüfung der Zulässigkeit

(1)  Lässt sich ein Beklagter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2)  Anstelle des Absatzes 1 dieses Artikels findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe jener Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zuzustellen war.

(3)  Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 12

Rechtshängigkeit

(1)  Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)  Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 13

Aussetzung wegen Sachzusammenhang

(1)  Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)  Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)  Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 14

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.



KAPITEL III

ANWENDBARES RECHT

Artikel 15

Bestimmung des anwendbaren Rechts

Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend „Haager Protokoll von 2007“ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll.



KAPITEL IV

ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 16

Geltungsbereich dieses Kapitels

(1)  Dieses Kapitel regelt die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung der unter diese Verordnung fallenden Entscheidungen.

(2)  Abschnitt 1 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

(3)  Abschnitt 2 gilt für Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind.

(4)  Abschnitt 3 gilt für alle Entscheidungen.



ABSCHNITT 1

In einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen

Artikel 17

Abschaffung des Exequaturverfahrens

(1)  Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

(2)  Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Artikel 18

Sicherungsmaßnahmen

Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, alle auf eine Sicherung gerichteten Maßnahmen zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehen sind.

Artikel 19

Recht auf Nachprüfung

(1)  Ein Antragsgegner, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat das Recht, eine Nachprüfung der Entscheidung durch das zuständige Gericht dieses Mitgliedstaats zu beantragen, wenn

a) ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, oder

b) er aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch gegen die Unterhaltsforderung zu erheben,

es sei denn, er hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

(2)  Die Frist für den Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsgegner vom Inhalt der Entscheidung tatsächlich Kenntnis genommen hat und in der Lage war, entsprechend tätig zu werden, spätestens aber mit dem Tag der ersten Vollstreckungsmaßnahme, die zur Folge hatte, dass die Vermögensgegenstände des Antragsgegners ganz oder teilweise dessen Verfügung entzogen wurden. Der Antragsgegner wird unverzüglich tätig, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 45 Tagen. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(3)  Weist das Gericht den Antrag auf Nachprüfung nach Absatz 1 mit der Begründung zurück, dass keine der Voraussetzungen für eine Nachprüfung nach jenem Absatz erfüllt ist, bleibt die Entscheidung in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass eine Nachprüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe gerechtfertigt ist, so wird die Entscheidung für nichtig erklärt. Die berechtigte Person verliert jedoch nicht die Vorteile, die sich aus der Unterbrechung der Verjährungs- oder Ausschlussfristen ergeben, noch das Recht, im ursprünglichen Verfahren möglicherweise zuerkannte Unterhaltsansprüche rückwirkend geltend zu machen.

Artikel 20

Schriftstücke zum Zwecke der Vollstreckung

(1)  Für die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden folgende Schriftstücke vor:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b) einen Auszug aus der Entscheidung, den die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des in Anhang I vorgesehenen Formblatts erstellt hat;

c) gegebenenfalls ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen;

d) gegebenenfalls eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Buchstabe b genannten Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, für die der Vollstreckungsmitgliedstaat erklärt hat, dass er sie zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.

(2)  Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats können vom Antragsteller nicht verlangen, dass dieser eine Übersetzung der Entscheidung vorlegt. Eine Übersetzung kann jedoch verlangt werden, wenn die Vollstreckung der Entscheidung angefochten wird.

(3)  Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 21

Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung

(1)  Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Verweigerung oder Aussetzung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Absätze 2 und 3 unvereinbar sind.

(2)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verweigert auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise, wenn das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts entweder nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats oder nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist, wobei die längere Verjährungsfrist gilt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise verweigern, wenn die Entscheidung mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ergangenen Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar ist.

Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne des Unterabsatzes 2.

(3)  Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats kann auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts insgesamt oder teilweise aussetzen, wenn das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats mit einem Antrag auf Nachprüfung der Entscheidung des Ursprungsgerichts nach Artikel 19 befasst wurde.

Darüber hinaus setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf Antrag der verpflichteten Person die Vollstreckung der Entscheidung des Ursprungsgerichts aus, wenn die Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt ist.

Artikel 22

Keine Auswirkung auf das Bestehen eines Familienverhältnisses

Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung aufgrund dieser Verordnung bewirkt in keiner Weise die Anerkennung von Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnissen oder Schwägerschaft, die der Unterhaltspflicht zugrunde liegen, die zu der Entscheidung geführt hat.



ABSCHNITT 2

In einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidungen

Artikel 23

Anerkennung

(1)  Die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)  Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach diesem Abschnitt die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)  Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 24

Gründe für die Versagung der Anerkennung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt,

a) wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public);

b) wenn dem Antragsgegner, der sich in dem Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c) wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

d) wenn sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Eine Entscheidung, die bewirkt, dass eine frühere Unterhaltsentscheidung aufgrund geänderter Umstände geändert wird, gilt nicht als unvereinbare Entscheidung im Sinne der Buchstaben c oder d.

Artikel 25

Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung geltend gemacht wird, die in einem Mitgliedstaat ergangenen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, setzt das Verfahren aus, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Artikel 26

Vollstreckbarkeit

Eine Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, die in diesem Staat vollstreckbar ist, wird in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden ist.

Artikel 27

Örtlich zuständiges Gericht

(1)  Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder an die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, das beziehungsweise die der Kommission von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 notifiziert wurde.

(2)  Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

Artikel 28

Verfahren

(1)  Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind folgende Schriftstücke beizufügen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

b) einen durch das Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang II erstellten Auszug aus der Entscheidung, unbeschadet des Artikels 29;

c) gegebenenfalls eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Buchstabe b genannten Formblatts in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe des Rechts dieses Mitgliedstaats — in die oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem der Antrag gestellt wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.

(2)  Das Gericht oder die zuständige Behörde, bei dem beziehungsweise bei der der Antrag gestellt wird, kann vom Antragsteller nicht verlangen, dass dieser eine Übersetzung der Entscheidung vorlegt. Eine Übersetzung kann jedoch im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Artikel 32 oder Artikel 33 verlangt werden.

(3)  Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 29

Nichtvorlage des Auszugs

(1)  Wird der Auszug nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde eine Frist bestimmen, innerhalb deren er vorzulegen ist, oder sich mit einem gleichwertigen Schriftstück begnügen oder von der Vorlage des Auszugs befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.

(2)  In dem Fall nach Absatz 1 ist auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 30

Vollstreckbarerklärung

Sobald die in Artikel 28 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, spätestens aber 30 Tage nachdem diese Förmlichkeiten erfüllt sind, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung gemäß Artikel 24 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Artikel 31

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)  Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2)  Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

Artikel 32

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag

(1)  Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)  Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

(3)  Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

(4)  Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, in dem Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 11 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(5)  Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 45 Tage und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 33

Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur im Wege des Verfahrens angefochten werden, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 71 notifiziert hat.

Artikel 34

Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

(1)  Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 24 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.

(2)  Vorbehaltlich des Artikels 32 Absatz 4 erlässt das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 befasste Gericht seine Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach seiner Befassung, es sei denn, dies erweist sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände als nicht möglich.

(3)  Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 33 befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

Artikel 35

Aussetzung des Verfahrens

Das mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 32 oder Artikel 33 befasste Gericht setzt auf Antrag der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, das Verfahren aus, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

Artikel 36

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

(1)  Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 30 bedarf.

(2)  Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

(3)  Solange die in Artikel 32 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Artikel 37

Teilvollstreckbarkeit

(1)  Ist durch die Entscheidung über mehrere mit dem Antrag geltend gemachte Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

(2)  Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.

Artikel 38

Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.



ABSCHNITT 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Ursprungsgericht kann die Entscheidung ungeachtet eines etwaigen Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, auch wenn das innerstaatliche Recht keine Vollstreckbarkeit von Rechts wegen vorsieht.

Artikel 40

Durchsetzung einer anerkannten Entscheidung

(1)  Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine im Sinne des Artikel 17 Absatz 1 oder des Abschnitt 2 anerkannte Entscheidung geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2)  Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, gegebenenfalls auffordern, einen vom Ursprungsgericht erstellten Auszug unter Verwendung des Formblatts in Anhang I beziehungsweise in Anhang II vorzulegen.

Das Ursprungsgericht erstellt diesen Auszug auch auf Antrag jeder betroffenen Partei.

(3)  Gegebenenfalls übermittelt die Partei, die die anerkannte Entscheidung geltend macht, eine Transskript oder eine Übersetzung des Inhalts des in Absatz 2 genannten Formblatts in die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder — falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt — nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats — in die oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, oder in eine sonstige Sprache, die der betreffende Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder Amtssprachen der Organe der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für das Ausfüllen des Formblatts zulässt.

(4)  Eine Übersetzung aufgrund dieses Artikels ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 41

Vollstreckungsverfahren und Bedingungen für die Vollstreckung

(1)  Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung.

(2)  Von der Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, kann nicht verlangt werden, dass sie im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, außer bei den Personen, die im Bereich der Vollstreckungsverfahren zuständig sind.

Artikel 42

Verbot der sachlichen Nachprüfung

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit oder die Vollstreckung beantragt wird, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Artikel 43

Kein Vorrang der Eintreibung von Kosten

Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieser Verordnung entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.



KAPITEL V

ZUGANG ZUM RECHT

Artikel 44

Anspruch auf Prozesskostenhilfe

(1)  Die an einem Rechtsstreit im Sinne dieser Verordnung beteiligten Parteien genießen nach Maßgabe der in diesem Kapitel niedergelegten Bedingungen effektiven Zugang zum Recht in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich im Rahmen von Vollstreckungsverfahren und Rechtsbehelfen.

In den Fällen gemäß Kapitel VII wird der effektive Zugang zum Recht durch den ersuchten Mitgliedstaat gegenüber jedem Antragsteller gewährleistet, der seinen Aufenthalt im ersuchenden Mitgliedstaat hat.

(2)  Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe im Einklang mit diesem Kapitel, sofern nicht Absatz 3 gilt.

(3)  In den Fällen gemäß Kapitel VII ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Prozesskostenhilfe zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in diesem Mitgliedstaat es den Parteien gestatten, die Sache ohne Prozesskostenhilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.

(4)  Die Voraussetzungen für den Zugang zu Prozesskostenhilfe dürfen nicht enger als diejenigen, die für vergleichbare innerstaatliche Fälle gelten, sein.

(5)  In Verfahren, die Unterhaltspflichten betreffen, wird für die Zahlung von Verfahrenskosten keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung auferlegt.

Artikel 45

Gegenstand der Prozesskostenhilfe

Nach diesem Kapitel gewährte Prozesskostenhilfe ist die Unterstützung, die erforderlich ist, damit die Parteien ihre Rechte in Erfahrung bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann, dass ihre Anträge, die über die Zentralen Behörden oder direkt an die zuständigen Behörden übermittelt werden, in umfassender und wirksamer Weise bearbeitet werden. Sie umfasst soweit erforderlich Folgendes:

a) eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung;

b) den Rechtsbeistand bei Anrufung einer Behörde oder eines Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht;

c) eine Befreiung von den Gerichtskosten und den Kosten für Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden, oder eine Unterstützung bei solchen Kosten;

d) in Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der Gegenpartei übernehmen muss, im Falle einer Prozessniederlage des Empfängers der Prozesskostenhilfe auch die Kosten der Gegenpartei, sofern die Prozesskostenhilfe diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gehabt hätte;

e) Dolmetschleistungen;

f) Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten und vom Empfänger der Prozesskostenhilfe vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sind;

g) Reisekosten, die vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen sind, wenn das Recht oder das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des Falles des Empfängers befassten Personen bei Gericht verlangen und das Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.

Artikel 46

Unentgeltliche Prozesskostenhilfe bei Anträgen auf Unterhaltsleistungen für Kinder, die über die Zentralen Behörden gestellt werden

(1)  Der ersuchte Mitgliedstaat leistet unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person nach Artikel 56 gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und b die Gewährung unentgeltlicher Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn sie den Antrag oder einen Rechtsbehelf für offensichtlich unbegründet erachtet.

Artikel 47

Fälle, die nicht unter Artikel 46 fallen

(1)  In Fällen, die nicht unter Artikel 46 fallen, kann vorbehaltlich der Artikel 44 und 45 die Gewährung der Prozesskostenhilfe gemäß dem innerstaatlichen Recht insbesondere von den Voraussetzungen der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des Antrags abhängig gemacht werden.

(2)  Ist einer Partei im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt sie ungeachtet des Absatzes 1 in jedem Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste oder umfassendste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(3)  Hat eine Partei im Ursprungsmitgliedstaat ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können, so hat sie ungeachtet des Absatzes 1 in jedem Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach Absatz 2. Zu diesem Zweck muss sie ein von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstelltes Schriftstück vorgelegen, mit dem bescheinigt wird, dass sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Die für die Zwecke dieses Absatzes zuständigen Behörden sind in Anhang XI aufgelistet. Dieser Anhang wird nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 73 Absatz 2 erstellt und geändert.



KAPITEL VI

GERICHTLICHE VERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN

Artikel 48

Anwendung dieser Verordnung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden

(1)  Die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Vergleiche und öffentlichen Urkunden sind in einem anderen Mitgliedstaat ebenso wie Entscheidungen gemäß Kapitel IV anzuerkennen und in der gleichen Weise vollstreckbar.

(2)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit erforderlich, auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

(3)  Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats erstellt auf Antrag jeder betroffenen Partei einen Auszug des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde unter Verwendung, je nach Fall, der in den Anhängen I und II oder in den Anhängen III und IV vorgesehenen Formblätter.



KAPITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER ZENTRALEN BEHÖRDEN

Artikel 49

Bestimmung der Zentralen Behörden

(1)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(2)  Einem Mitgliedstaat, der ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat mit mehreren Rechtssystemen oder einem Mitgliedstaat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, deren räumliche und persönliche Zuständigkeit er festlegt. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet werden können. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so hat diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.

(3)  Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 71 über die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach Absatz 2.

Artikel 50

Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden

(1)  Die Zentralen Behörden

a) arbeiten zusammen, insbesondere durch den Austausch von Informationen, und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen;

b) suchen, soweit möglich, nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Verordnung auftreten.

(2)  Die Zentralen Behörden ergreifen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.

Artikel 51

Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden

(1)  Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Artikel 56 Hilfe, indem sie insbesondere

a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;

b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung solcher Verfahren erleichtern.

(2)  In Bezug auf diese Anträge treffen die Zentralen Behörden alle angemessenen Maßnahmen, um

a) Prozesskostenhilfe zu gewähren oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu erleichtern, wenn die Umstände es erfordern;

b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63;

c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und, wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen zu erleichtern, insbesondere in Anwendung der Artikel 61, 62 und 63;

d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung oder ähnliche Mittel;

e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;

f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;

g) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, zu erleichtern;

h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;

i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;

j) unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.

(3)  Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Mitgliedstaats vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission gemäß Artikel 71 die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit.

(4)  Dieser Artikel und Artikel 53 verpflichten eine Zentrale Behörde nicht zur Ausübung von Befugnissen, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats ausschließlich den Gerichten zustehen.

Artikel 52

Vollmacht

Die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats kann vom Antragsteller eine Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.

Artikel 53

Ersuchen um Durchführung besonderer Maßnahmen

(1)  Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere Zentrale Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn kein Antrag nach Artikel 56 anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach Artikel 56 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll.

(2)  Im Falle eines Ersuchens hinsichtlich besonderer Maßnahmen im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 Buchstaben b und c holt die ersuchte Zentrale Behörde die erbetenen Informationen ein, erforderlichenfalls in Anwendung von Artikel 61. Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b, c und d dürfen jedoch erst eingeholt werden, wenn die berechtigte Person eine Ausfertigung einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem Auszug nach den Artikeln 20, 28 oder 48, vorlegt.

Die ersuchte Zentrale Behörde übermittelt die eingeholten Informationen an die ersuchende Zentrale Behörde. Wurden diese Informationen in Anwendung von Artikel 61 eingeholt, wird dabei nur die Anschrift des potenziellen Antragsgegners im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt. Im Rahmen eines Ersuchens im Hinblick auf die Anerkennung, die Vollstreckbarkeitserklärung oder die Vollstreckung wird dabei im Übrigen nur angegeben, ob überhaupt Einkommen oder Vermögen der verpflichteten Person in diesem Staat bestehen.

Ist die ersuchte Zentrale Behörde nicht in der Lage, die erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen, so teilt sie dies der ersuchenden Zentralen Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

(3)  Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen Behörde auch besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug treffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrifft und im ersuchenden Mitgliedstaat anhängig ist.

(4)  Die Zentralen Behörden verwenden für Ersuchen nach diesem Artikel das in Anhang V vorgesehene Formblatt.

Artikel 54

Kosten der Zentralen Behörde

(1)  Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.

(2)  Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere Maßnahmen nach Artikel 53 ergeben.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung des Aufenthaltsorts der verpflichteten Person nicht als außergewöhnlich.

(3)  Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.

Artikel 55

Übermittlung von Anträgen über die Zentralen Behörden

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu stellen.

Artikel 56

Zur Verfügung stehende Anträge

(1)  Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:

a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung;

b) Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;

d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist;

e) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung;

f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(2)  Eine verpflichtete Person, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, kann Folgendes beantragen:

a) Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat bewirkt;

b) Änderung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung;

c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(3)  Bei Anträgen nach diesem Artikel werden der Beistand und die Vertretung nach Artikel 45 Buchstabe b durch die Zentrale Behörde des ersuchten Mitgliedstaats entweder unmittelbar oder über öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen oder andere Stellen oder Personen geleistet.

(4)  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats behandelt und unterliegen den in diesem Mitgliedstaat geltenden Zuständigkeitsvorschriften.

Artikel 57

Inhalt des Antrags

(1)  Für Anträge nach Artikel 56 ist das in Anhang VI oder in Anhang VII vorgesehene Formblatt zu verwenden.

(2)  Anträge nach Artikel 56 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;

b) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich seiner Anschrift und seines Geburtsdatums;

c) den Namen und, sofern bekannt, die Anschrift sowie das Geburtsdatum des Antragsgegners;

d) den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt verlangt wird;

e) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;

f) wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch überwiesen werden sollen;

g) den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Stelle in der Zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats, die für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist.

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b kann die persönliche Anschrift des Antragstellers im Falle familiärer Gewalt durch eine andere Anschrift ersetzt werden, sofern das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.

(4)  Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem Folgendes enthalten:

a) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;

b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person, einschließlich des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers der verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;

c) alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen.

(5)  Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen Belege einschließlich gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Anträgen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a sind je nach Fall nur die in den Artikeln 20, 28 oder 48 oder die in Artikel 25 des Haager Übereinkommens von 2007 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.

Artikel 58

Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch die Zentralen Behörden

(1)  Die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist dem Antragsteller behilflich, sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.

(2)  Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats davon überzeugt hat, dass der Antrag den Erfordernissen dieser Verordnung entspricht, übermittelt sie ihn der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats.

(3)  Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang des Antrags unter Verwendung des in Anhang VIII vorgesehenen Formblatts, benachrichtigt die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats über die ersten Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an. Innerhalb derselben Frist von 30 Tagen teilt die ersuchte Zentrale Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist, Fragen im Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.

(4)  Innerhalb von 60 Tagen nach der Empfangsbestätigung unterrichtet die ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde über den Stand des Antrags.

(5)  Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten einander

a) über die Person oder Dienststelle, die für einen bestimmten Fall zuständig ist;

b) über den Stand des Verfahrens

und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.

(6)  Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine sachgemäße Prüfung seines Gegenstands zulässt.

(7)  Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und effizientesten Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.

(8)  Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde umgehend unter Verwendung des in Anhang IX vorgesehenen Formblatts über die Gründe für ihre Ablehnung.

(9)  Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich sind. Die ersuchte Zentrale Behörde kann die ersuchende Zentrale Behörde jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann diese Behörde beschließen, die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Zentrale Behörde unter Verwendung des in Anhang IX vorgesehenen Formblatts.

Artikel 59

Sprachenregelung

(1)  Das Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag ist in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sich die betreffende Zentrale Behörde befindet, oder in einer sonstigen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die der ersuchte Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat, auszufüllen, es sei denn, die Zentrale Behörde dieses Mitgliedstaats verzichtet auf eine Übersetzung.

(2)  Unbeschadet der Artikel 20, 28, 40 und 66 werden die dem Formblatt für das Ersuchen oder den Antrag beigefügten Schriftstücke nur dann in die gemäß Absatz 1 bestimmte Sprache übersetzt, wenn eine Übersetzung für die Gewährung der beantragten Hilfe erforderlich ist.

(3)  Die sonstige Kommunikation zwischen den Zentralen Behörden erfolgt in der nach Absatz 1 bestimmten Sprache, sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbaren.

Artikel 60

Zusammenkünfte

(1)  Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung finden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden statt.

(2)  Die Einberufung dieser Zusammenkünfte erfolgt im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.

Artikel 61

Zugang der Zentralen Behörden zu Informationen

(1)  Nach Maßgabe dieses Kapitels und abweichend von Artikel 51 Absatz 4 setzt die ersuchte Zentrale Behörde alle geeigneten und angemessenen Mittel ein, um die Informationen gemäß Absatz 2 einzuholen, die erforderlich sind, um in einem bestimmten Fall den Erlass, die Änderung, die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung einer Entscheidung zu erleichtern.

Die Behörden oder Verwaltungen, die im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit im ersuchten Mitgliedstaat über die Informationen nach Absatz 2 verfügen und für ihre Verarbeitung im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich sind, stellen diese Informationen vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der nationalen oder öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, der ersuchten Zentralen Behörde auf Anfrage in den Fällen, in denen die ersuchte Zentrale Behörde keinen direkten Zugang zu diesen Informationen hat, zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten können die Behörden oder Verwaltungen bestimmen, die geeignet sind, der ersuchten Zentralen Behörde die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. Nimmt ein Mitgliedstaat eine solche Bestimmung vor, so achtet er darauf, dass er die Behörden und Verwaltungen so auswählt, dass seine Zentrale Behörde Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß diesem Artikel erhält.

Andere juristische Personen, die im ersuchten Mitgliedstaat über die Informationen nach Absatz 2 verfügen und für ihre Verarbeitung im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verantwortlich sind, stellen diese Informationen der ersuchten Zentralen Behörde auf Anfrage zur Verfügung, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats dazu befugt sind.

Die ersuchte Zentrale Behörde leitet die so erlangten Informationen erforderlichenfalls an die ersuchende Zentrale Behörde weiter.

(2)  Bei den Informationen im Sinne dieses Artikels muss es sich um solche handeln, über die die Behörden, Verwaltungen oder Personen nach Absatz 1 bereits verfügen. Diese Informationen sind angemessen und erheblich und gehen nicht über das Erforderliche hinaus; sie betreffen Folgendes:

a) Anschrift der verpflichteten oder der berechtigten Person,

b) Einkommen der verpflichteten Person,

c) Nennung des Arbeitgebers der verpflichteten Person und/oder der Bankverbindung(en) der verpflichteten Person und

d) Vermögen der verpflichteten Person.

Zur Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung kann die ersuchte Zentrale Behörde nur die Angaben nach Buchstabe a anfordern.

Für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer Entscheidung kann die ersuchte Zentrale Behörde alle Angaben nach Unterabsatz 1 anfordern. Die Angaben nach Buchstabe d können jedoch nur dann angefordert werden, wenn die Angaben nach den Buchstaben b und c nicht ausreichen, um die Vollstreckung der Entscheidung zu ermöglichen.

Artikel 62

Weiterleitung und Verwendung der Informationen

(1)  Die Zentralen Behörden leiten die in Artikel 61 Absatz 2genannten Informationen innerhalb ihres Mitgliedstaats je nach Fall an die zuständigen Gerichte, die für die Zustellung von Schriftstücken zuständigen Behörden und die mit der Vollstreckung einer Entscheidung betrauten zuständigen Behörden weiter.

(2)  Jede Behörde oder jedes Gericht, der/dem Informationen aufgrund von Artikel 61 übermittelt wurden, darf diese nur zur Erleichterung der Durchsetzung von Unterhaltsforderungen verwenden.

Mit Ausnahme der Informationen, die sich einzig darauf beziehen, ob eine Anschrift, Einkommen oder Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat bestehen, dürfen, vorbehaltlich der Anwendung von Verfahrensregeln vor einem Gericht, die Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 nicht der Person gegenüber offen gelegt werden, die die ersuchende Zentrale Behörde angerufen hat.

(3)  Jede Behörde, die eine ihr aufgrund von Artikel 61 übermittelte Information bearbeitet, bewahrt diese nur so lange auf, wie es für die Zwecke, für die die Information übermittelt wurde, erforderlich ist.

(4)  Jede Behörde, die ihr aufgrund von Artikel 61 übermittelte Informationen bearbeitet, gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Informationen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Artikel 63

Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person

(1)  Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person über die Übermittlung dieser Informationen in Teilen oder ihrer Gesamtheit erfolgt gemäß dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

(2)  Falls diese Benachrichtigung die Gefahr birgt, die wirksame Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu beeinträchtigen, kann sie um höchstens 90 Tage ab dem Tag, an dem die Informationen der ersuchten Zentralen Behörde übermittelt wurden, aufgeschoben werden.



KAPITEL VIII

ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN

Artikel 64

Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller

(1)  Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen oder für die Zwecke der Vollstreckung von Entscheidungen schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu erstatten sind, ein.

(2)  Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung, für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.

(3)  Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:

a) einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist, welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von Unterhalt erbracht wurden;

b) einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person ergangenen Entscheidung, soweit der der berechtigten Person Leistungen anstelle von Unterhalt erbracht wurden.

(4)  Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte Person ergeben.



KAPITEL IX

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 65

Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 66

Übersetzung der Beweisunterlagen

Unbeschadet der Artikel 20, 28 und 40 kann das angerufene Gericht für Beweisunterlagen, die in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache vorliegen, nur dann eine Übersetzung von den Parteien verlangen, wenn es der Ansicht ist, dass dies für die von ihm zu erlassende Entscheidung oder für die Wahrung der Verteidigungsrechte notwendig ist.

Artikel 67

Kostenerstattung

Unbeschadet des Artikels 54 kann die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats von der unterliegenden Partei, die unentgeltliche Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 46 erhält, in Ausnahmefällen und wenn deren finanzielle Verhältnisse es zulassen, die Erstattung der Kosten verlangen.

Artikel 68

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden.

(2)  Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden.

(3)  Im Hinblick auf Unterhaltssachen bleibt die Anwendung der Richtlinie 2003/8/EG vorbehaltlich des Kapitels V von dieser Verordnung unberührt.

(4)  Die Anwendung der Richtlinie 95/46/EG bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 69

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die die in dieser Verordnung geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikels 307 des Vertrags.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Absatzes 3 hat diese Verordnung im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander jedoch Vorrang vor Übereinkommen und Vereinbarungen, die sich auf Bereiche, die in dieser Verordnung geregelt sind, erstrecken und denen Mitgliedstaaten angehören.

(3)  Diese Verordnung steht der Anwendung des Übereinkommens vom 23. März 1962 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen durch die ihm angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, da dieses Übereinkommen in Bezug auf die Anerkennung, die Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen Folgendes vorsieht:

a) vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und

b) eine Prozesskostenhilfe, die günstiger ist als die Prozesskostenhilfe nach Kapitel V dieser Verordnung.

Die Anwendung des genannten Übereinkommens darf jedoch nicht bewirken, dass dem Antragsgegner der Schutz nach den Artikeln 19 und 21 dieser Verordnung entzogen wird.

Artikel 70

Der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen die folgenden Informationen im Hinblick auf ihre Bereitstellung für die Öffentlichkeit:

a) eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Unterhaltspflichten betreffen,

b) eine Beschreibung der zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 51 getroffenen Maßnahmen,

c) eine Beschreibung darüber, wie ein effektiver Zugang zum Recht gemäß Artikel 44 gewährleistet wird, und

d) eine Beschreibung der nationalen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren, einschließlich Informationen über alle Vollstreckungsbeschränkungen, insbesondere über Vorschriften zum Schutz von verpflichteten Personen und zu Verjährungsfristen.

Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 71

Informationen zu Kontaktdaten und Sprachen

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 18. September 2010 Folgendes mit:

a) die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;

b) die in Artikel 33 genannten Rechtsbehelfe;

c) das Nachprüfungsverfahren zum Zweck der Anwendung von Artikel 19 sowie die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Gerichte;

d) die Namen und Kontaktdaten ihrer Zentralen Behörden sowie gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereiche gemäß Artikel 49 Absatz 3;

e) die Namen und Kontaktdaten der öffentlichen oder sonstigen Stellen sowie gegebenenfalls deren Zuständigkeitsbereiche gemäß Artikel 51 Absatz 3;

f) die Namen und Kontaktdaten der Behörden, die für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikel 21 zuständig sind;

g) die Sprachen, die für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke zugelassen sind;

h) die Sprache oder Sprachen, die von ihren Zentralen Behörden für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 zugelassen sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Angaben.

(2)  Die Kommission veröffentlicht die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der in den Buchstaben a, c und f genannten Anschriften und anderen Kontaktdaten der Gerichte und Behörden.

(3)  Die Kommission hält alle gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben auf andere geeignete Weise, insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, für die Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 72

Änderung der Formblätter

Änderungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Formblätter werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 3 beschlossen.

Artikel 73

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 74

Überprüfungsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendbarkeit gemäß Artikel 76, dritter Unterabsatz einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor; dazu gehört auch eine Bewertung der praktischen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden, insbesondere hinsichtlich ihres Zugangs zu den Informationen, über die Behörden und Verwaltungen verfügen, und eine Bewertung der Funktionsweise des Anerkennungs-, Vollstreckbarerklärungs- und Vollstreckungsverfahrens, das auf Entscheidungen anwendbar ist, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangen sind. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 75

Übergangsbestimmungen

▼C1

(1)  Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung.

▼C2

(2)  Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 findet Anwendung auf

a) Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird;

b) Entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind,

soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen.

▼B

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt weiterhin für die am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung laufenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren.

Die Unterabsätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch für in den Mitgliedstaaten gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden.

(3)  Kapitel VII über die Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden findet auf Ersuchen und Anträge Anwendung, die ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bei der Zentralen Behörde eingehen.

Artikel 76

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 71, 72 und 73 gelten ab dem 18. September 2010.

Diese Verordnung findet, mit Ausnahme der in Unterabsatz 2 genannten Vorschriften, ab dem 18. Juni 2011 Anwendung, sofern das Haager Protokoll von 2007 zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft anwendbar ist. Anderenfalls findet diese Verordnung ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit jenes Protokolls in der Gemeinschaft Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

▼M3




ANHANG I

AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

(Artikel 20 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 2 ))

WICHTIG

Vom Ursprungsgericht auszufertigen

Nur auszufertigen, wenn die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

Es sind nur die Angaben zu machen, die in der Entscheidung oder in dem gerichtlichen Vergleich stehen oder die dem Ursprungsgericht mitgeteilt wurden

1.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS



Entscheidung

Gerichtlicher Vergleich

Datum und Aktenzeichen: …

Die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 17 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).

2.   URSPRUNGSGERICHT

2.1.

Bezeichnung: …

2.2.

Anschrift:

2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden

2.3.

Telefon/Fax/E-Mail: …

3.   ANTRAGSTELLER ( 3 ) ( 4 )

3.1.    Person A

3.1.1.

Name und Vorname(n): …

3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.1.4.

Anschrift:

3.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.1.4.2. PLZ und Ort: …

3.1.4.3. Land: …

3.1.5.

Die Person hat

3.1.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.1.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.1.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

3.2.    Person B

3.2.1.

Name und Vorname(n): …

3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.2.4.

Anschrift:

3.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.4.2. PLZ und Ort: …

3.2.4.3. Land: …

3.2.5.

Die Person hat

3.2.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.2.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.2.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

3.3.    Person C

3.3.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.3.4.

Anschrift:

3.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.3.4.2. PLZ und Ort: …

3.3.4.3. Land: …

3.3.5.

Die Person hat

3.3.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.3.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.3.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

4.   ANTRAGSGEGNER ( 5 ) ( 6 )

4.1.    Person A

4.1.1.

Name und Vorname(n): …

4.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.1.4.

Anschrift:

4.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.1.4.2. PLZ und Ort: …

4.1.4.3. Land: …

4.1.5.

Die Person hat

4.1.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.1.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.1.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

4.2.    Person B

4.2.1.

Name und Vorname(n): …

4.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.2.4.

Anschrift:

4.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.2.4.2. PLZ und Ort: …

4.2.4.3. Land: …

4.2.5.

Die Person hat

4.2.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.2.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.2.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

4.3.    Person C

4.3.1.

Name und Vorname(n): …

4.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.3.4.

Anschrift:

4.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.3.4.2. PLZ und Ort: …

4.3.4.3. Land: …

4.3.5.

Die Person hat

4.3.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.3.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.3.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

5.   TENOR DER ENTSCHEIDUNG/INHALT DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS

5.1.    Währung

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

5.2.    Unterhaltsforderung ( 7 )

5.2.1.    Unterhaltsforderung A

5.2.1.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.1.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.1.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.1.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): …

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.1.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.1.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.2.    Unterhaltsforderung B

5.2.2.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.2.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.2.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.2.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): ……

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis): …

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.2.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.2.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.3.    Unterhaltsforderung C

5.2.3.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.3.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.3.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.3.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.3.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.3.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.3.    Gebühren und Kosten

Laut Entscheidung/gerichtlichem Vergleich hat

… (Name und Vorname(n))

den Betrag von …

an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.

Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:




ANHANG II

AUSZUG AUS EINER ENTSCHEIDUNG/EINEM GERICHTLICHEN VERGLEICH IN UNTERHALTSSACHEN, DIE/DER EINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

(Artikel 28 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 8 ))

WICHTIG

Vom Ursprungsgericht auszufertigen

Nur auszufertigen, wenn die Entscheidung oder der gerichtliche Vergleich im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

Es sind nur die Angaben zu machen, die in der Entscheidung oder in dem gerichtlichen Vergleich stehen oder die dem Ursprungsgericht mitgeteilt wurden

1.   ART DES SCHRIFTSTÜCKS



Entscheidung

Gerichtlicher Vergleich

Datum und Aktenzeichen: …

2.   URSPRUNGSGERICHT

2.1.

Bezeichnung: …

2.2.

Anschrift:

2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische  Republik  Dänemark  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

2.3.

Telefon/Fax/E-Mail: …

3.   ANTRAGSTELLER ( 9 ) ( 10 )

3.1.    Person A

3.1.1.

Name und Vorname(n): …

3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.1.4.

Anschrift:

3.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.1.4.2. PLZ und Ort: …

3.1.4.3. Land: …

3.1.5.

Die Person hat

3.1.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.1.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.1.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 11 )



Ja

Nein

3.2.    Person B

3.2.1.

Name und Vorname(n): …

3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.2.4.

Anschrift:

3.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.4.2. PLZ und Ort: …

3.2.4.3. Land: …

3.2.5.

Die Person hat

3.2.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.2.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.2.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 12 )



Ja

Nein

3.3.    Person C

3.3.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.3.4.

Anschrift:

3.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.3.4.2. PLZ und Ort: …

3.3.4.3. Land: …

3.3.5.

Die Person hat

3.3.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

3.3.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

3.3.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 13 )



Ja

Nein

4.   ANTRAGSGEGNER ( 14 ) ( 15 )

4.1.    Person A

4.1.1.

Name und Vorname(n): …

4.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.1.4.

Anschrift:

4.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.1.4.2. PLZ und Ort: …

4.1.4.3. Land: …

4.1.5.

Die Person hat

4.1.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.1.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.1.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 16 )



Ja

Nein

4.2.    Person B

4.2.1.

Name und Vorname(n): …

4.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.2.4.

Anschrift:

4.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.2.4.2. PLZ und Ort: …

4.2.4.3. Land: …

4.2.5.

Die Person hat

4.2.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.2.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.2.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 17 )



Ja

Nein

4.3.    Person C

4.3.1.

Name und Vorname(n): …

4.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.3.4.

Anschrift:

4.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.3.4.2. PLZ und Ort: …

4.3.4.3. Land: …

4.3.5.

Die Person hat

4.3.5.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

4.3.5.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

4.3.5.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr.4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können: ( 18 )



Ja

Nein

5.   TENOR DER ENTSCHEIDUNG/INHALT DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS

5.1.    Währung

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Dänische Krone (DKK)  Pfund Sterling (GBP)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

5.2.    Unterhaltsforderung ( 19 )

5.2.1.    Unterhaltsforderung A

5.2.1.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.1.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.1.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.1.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben:

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.1.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.1.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.2.    Unterhaltsforderung B

5.2.2.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.2.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.2.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.2.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.2.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.2.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.3.    Unterhaltsforderung C

5.2.3.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.3.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.3.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.3.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): ……

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: ……

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.3.6.

 Zinsen (falls in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.3.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.3.    Gebühren und Kosten

Laut Entscheidung/gerichtlichem Vergleich hat

… (Name und Vorname(n))

den Betrag von …

an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.

Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:




ANHANG III

AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE KEINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

(Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 20 ))

WICHTIG

Von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen

Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden

1.

DATUM UND AKTENZEICHEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE: …

Die öffentliche Urkunde wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann und ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

2.

ART DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE

2.1.

 Urkunde, erstellt oder eingetragen am: … (TT/MM/JJJJ)

Vereinbarung, abgeschlossen oder beglaubigt am: … (TT/MM/JJJJ)

2.2.

Zuständige Behörde/Stelle:

2.2.1. Bezeichnung: …

2.2.2. Anschrift:

2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: ……

2.2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden

2.2.3. Telefon/Fax/E-Mail: …

3.

BERECHTIGTE PERSONEN ( 21 )

3.1.    Person A

3.1.1.

Name und Vorname(n): …

3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.1.4.

Anschrift:

3.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.1.4.2. PLZ und Ort: …

3.1.4.3. Land: …

3.2.    Person B

3.2.1.

Name und Vorname(n): …

3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.2.4.

Anschrift:

3.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.4.2. PLZ und Ort: …

3.2.4.3. Land: …

3.3.    Person C

3.3.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.3.4.

Anschrift:

3.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.3.4.2. PLZ und Ort: …

3.3.4.3. Land: …

4.

VERPFLICHTETE PERSON(EN) ( 22 )

4.1.    Person A

4.1.1.

Name und Vorname(n): …

4.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.1.4.

Anschrift:

4.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.1.4.2. PLZ und Ort: …

4.1.4.3. Land: …

4.2.    Person B

4.2.1.

Name und Vorname(n): …

4.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.2.4.

Anschrift:

4.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.2.4.2. PLZ und Ort: …

4.2.4.3. Land: …

4.3.    Person C

4.3.1.

Name und Vorname(n): …

4.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.3.4.

Anschrift:

4.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.3.4.2. PLZ und Ort: …

4.3.4.3. Land: …

5.

INHALT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE

5.1.    Währung

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

5.2.    Unterhaltsforderung ( 23 )

5.2.1.    Unterhaltsforderung A

5.2.1.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.1.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.1.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.1.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben:

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.1.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.1.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.2.    Unterhaltsforderung B

5.2.2.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.2.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.2.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.2.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): ……

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben:

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.2.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.2.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.3.    Unterhaltsforderung C

5.2.3.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.3.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.3.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.3.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.3.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.3.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.3.    Kosten

Laut öffentlicher Urkunde hat

… (Name und Vorname(n))

den Betrag von …

an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.

Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:




ANHANG IV

AUSZUG AUS EINER ÖFFENTLICHEN URKUNDE BETREFFEND UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN, DIE EINEM ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKBARERKLÄRUNGSVERFAHREN UNTERLIEGT

(Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 24 ))

WICHTIG

Von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auszufertigen

Nur auszufertigen, wenn die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist

Es sind nur die Angaben zu machen, die in der öffentlichen Urkunde stehen oder die der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden

1.

DATUM UND AKTENZEICHEN DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE: …

2.

ART DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE

2.1.

 Urkunde, erstellt oder eingetragen am: … (TT/MM/JJJJ)

Vereinbarung, abgeschlossen oder beglaubigt am: … (TT/MM/JJJJ)

2.2.

Zuständige Behörde/Stelle:

2.2.1. Bezeichnung: …

2.2.2. Anschrift:

2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Dänemark  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

2.2.3. Telefon/Fax/E-Mail: …

3.

BERECHTIGTE PERSONEN ( 25 )

3.1.    Person A

3.1.1.

Name und Vorname(n): …

3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.1.4.

Anschrift:

3.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.1.4.2. PLZ und Ort: …

3.1.4.3. Land: …

3.2.    Person B

3.2.1.

Name und Vorname(n): …

3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.2.4.

Anschrift:

3.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.4.2. PLZ und Ort: …

3.2.4.3. Land: …

3.3.    Person C

3.3.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

3.3.4.

Anschrift:

3.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.3.4.2. PLZ und Ort: …

3.3.4.3. Land: …

4.

VERPFLICHTETE PERSON(EN) ( 26 )

4.1.    Person A

4.1.1.

Name und Vorname(n): …

4.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.1.4.

Anschrift:

4.1.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.1.4.2. PLZ und Ort: …

4.1.4.3. Land: …

4.2.    Person B

4.2.1.

Name und Vorname(n): …

4.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.2.4.

Anschrift:

4.2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.2.4.2. PLZ und Ort: …

4.2.4.3. Land: …

4.3.    Person C

4.3.1.

Name und Vorname(n): …

4.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

4.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

4.3.4.

Anschrift:

4.3.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

4.3.4.2. PLZ und Ort: …

4.3.4.3. Land: …

5.

INHALT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDE

5.1.    Währung

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Dänische Krone (DKK)  Pfund Sterling (GBP)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

5.2.    Unterhaltsforderung ( 27 )

5.2.1.    Unterhaltsforderung A

5.2.1.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht:

… (Name und Vorname(n))

5.2.1.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: …(TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.1.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.1.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: ……

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.1.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.1.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.1.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.2.    Unterhaltsforderung B

5.2.2.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n))

5.2.2.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.2.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.2.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.2.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.2.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.2.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.2.3.    Unterhaltsforderung C

5.2.3.1.

Die Unterhaltsforderung ist zu zahlen

von … (Name und Vorname(n))

an … (Name und Vorname(n) der Person, an die die Zahlung tatsächlich zu leisten ist)

Person, der Unterhalt zusteht: … (Name und Vorname(n))

5.2.3.2.

 Einmalzahlung

Gegebenenfalls abgedeckter Zeitraum:

(Von (TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis)

Fälligkeitstag: … (TT/MM/JJJJ)

Betrag: …

5.2.3.3.

 Ratenzahlung



Fälligkeitstag

(TT/MM/JJJJ)

Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

5.2.3.4.

 Zahlungen in regelmäßigen Abständen

Wöchentlich

Monatlich

Sonstige (regelmäßige Abstände angeben): …

Betrag: …

Ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

Fälligkeitstag: …

 Gegebenenfalls bis (Datum (TT/MM/JJJJ) oder Ereignis):

Bei einer Indexierung der Unterhaltsforderung bitte die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung angeben: …

Indexierung gilt ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.5.

 Rückwirkend zu zahlender Betrag

Abgedeckter Zeitraum: … ((TT/MM/JJJJ) bis (TT/MM/JJJJ))

Betrag: …

Zahlungsart: …

5.2.3.6.

 Zinsen (falls in der öffentlichen Urkunde angegeben)

Fallen für die Unterhaltsforderung Zinsen an, bitte den Zinssatz angeben: …

Zinsen fällig ab dem: … (TT/MM/JJJJ)

5.2.3.7.

 Sachleistungen (bitte angeben): …

5.2.3.8.

 Sonstige Zahlungsart (bitte angeben): …

5.3.    Kosten

Laut öffentlicher Urkunde hat

… (Name und Vorname(n))

den Betrag von …

an … (Name und Vorname(n)) zu zahlen.

Falls weitere Blätter beigefügt wurden, Zahl der Blätter: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift und/oder Dienstsiegel des Ursprungsgerichts:




ANHANG V

ERSUCHEN UM DURCHFÜHRUNG BESONDERER MASSNAHMEN

(Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr.4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 28 ))

TEIL A

Von der ersuchenden Zentralen Behörde auszufüllen

1.   ERSUCHENDE ZENTRALE BEHÖRDE

1.1.

Bezeichnung: …

1.2.

Anschrift:

1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

1.2.2. PLZ und Ort: …

1.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

1.3.

Telefon: …

1.4.

Telefax: …

1.5.

E-Mail: …

1.6.

Aktenzeichen: …

1.7.

Für die weitere Bearbeitung des Ersuchens zuständige Person:

1.7.1. Name und Vorname(n): …

1.7.2. Telefon: …

1.7.3. E-Mail: …

2.   ERSUCHTE ZENTRALE BEHÖRDE

2.1.

Bezeichnung: …

2.2.

Anschrift:

2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

3.   ERSUCHEN

3.1.    Die beantragte besondere Maßnahme soll dazu dienen,

3.1.1.  den Aufenthaltsort der verpflichteten oder der berechtigten Person ausfindig zu machen helfen (siehe 3.3 und 3.4)

3.1.2.  die Erlangung einschlägiger Auskünfte über das Einkommen oder das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten Person zu erleichtern (siehe 3.3 und 3.4)

3.1.3.  die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder andere Beweismittel, zu erleichtern

3.1.4.  Unterstützung bei der Feststellung der Abstammung zu erlangen

3.1.5.  Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind, einzuleiten oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern

3.1.6.  die Zustellung eines Schriftstücks zu erleichtern

3.2.    Begründung des Ersuchens:

3.3.    Die Informationen, um die ersucht wird, betreffen:

3.3.1.

 die folgende verpflichtete Person

3.3.1.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort ( 29 ): ……

3.3.1.3.

Letzte bekannte Anschrift: …

3.3.1.4.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 30 ): …

3.3.1.5.

Andere sachdienliche Informationen ( 31 ):

3.3.2.

 die folgende berechtigte Person

3.3.2.1.

Name und Vorname(n): …

3.3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort ( 32 ): …

3.3.2.3.

Letzte bekannte Anschrift: …

3.3.2.4.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 33 ): …

3.3.2.5.

Andere sachdienliche Informationen ( 34 ):

3.4.    Erbetene Informationen

3.4.1.

 Derzeitige Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person

3.4.2.

 Einkommen der verpflichteten Person/berechtigten Person:

3.4.3.

 Vermögen der verpflichteten Person/berechtigten Person, einschließlich der Belegenheit der Vermögensgegenstände der verpflichteten Person/berechtigten Person

Die berechtigte Person hat die Abschrift einer zu vollstreckenden Entscheidung, eines zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs oder einer zu vollstreckenden öffentlichen Urkunde, gegebenenfalls zusammen mit dem entsprechenden Formblatt, vorgelegt.



Ja

Nein

 Die Benachrichtigung der von der Erhebung der Informationen betroffenen Person könnte die effektive Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs beeinträchtigen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

TEIL B

Von der ersuchten Zentralen Behörde auszufüllen

4.   AKTENZEICHEN DER ERSUCHTEN ZENTRALEN BEHÖRDE: …

5.   FÜR DIE WEITERE BEARBEITUNG DES ERSUCHENS ZUSTÄNDIGE PERSON:…

5.1.

Name und Vorname(n): …

5.2.

Telefon: …

5.3.

Telefax: …

5.4.

E-Mail: …

6.   ERGRIFFENE MASSNAHMEN UND ERZIELTE ERGEBNISSE

7.   EINGEHOLTE INFORMATIONEN

7.1.    Ohne Rückgriff auf die Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:

7.1.1.

Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person:



Nein

Ja (bitte angeben):

7.1.2.

Einkommen der verpflichteten Person/berechtigten Person:



Nein

Ja (bitte angeben):

7.1.3.

Vermögen der verpflichteten Person/berechtigten Person:



Nein

Ja (bitte angeben):

7.2.    In Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009:

7.2.1.

Anschrift der verpflichteten Person/berechtigten Person:



Nein

Ja (bitte angeben):

7.2.2.

Vorhandensein von Einkommen der verpflichteten Person:



Nein

Ja

7.2.3.

Vorhandensein von Vermögen der verpflichteten Person:



Nein

Ja

WICHTIG

(bei Anwendung der Artikel 61, 62 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

Mit Ausnahme der Informationen, die sich einzig darauf beziehen, ob eine Anschrift, Einkommen oder Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat bestehen, dürfen vorbehaltlich der Anwendung der Verfahrensregeln vor einem Gericht die Informationen nach Artikel 61 Absatz 2 nicht der Person bekannt gemacht werden, die die ersuchende Zentrale Behörde angerufen hat (Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009).

8.   DIE ERBETENEN INFORMATIONEN KÖNNEN NICHT MITGETEILT WERDEN

Die ersuchte Zentrale Behörde ist aus folgenden Gründen nicht in der Lage, die ersuchten Informationen zu liefern:

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:




ANHANG VI

FORMBLATT FÜR EINEN ANTRAG IM HINBLICK AUF DIE ANERKENNUNG, DIE VOLLSTRECKBARERKLÄRUNG ODER DIE VOLLSTRECKUNG EINER ENTSCHEIDUNG IN UNTERHALTSSACHEN

(Artikel 56 und Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 35 ))

TEIL A

Von der ersuchenden Zentralen Behörde auszufüllen

1.   ANTRAG

Antrag auf Anerkennung oder auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a)

Antrag auf Anerkennung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe a)

Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b)

2.   ERSUCHENDE ZENTRALE BEHÖRDE

2.1.

Bezeichnung: …

2.2.

Anschrift:

2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

2.3.

Telefon: …

2.4.

Telefax: …

2.5.

E-Mail: …

2.6.

Aktenzeichen des Antrags: …

Antrag ist zusammen mit dem Antrag/den Anträgen mit dem/den folgenden Aktenzeichen zu bearbeiten: …

2.7.

Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

2.7.1. Name und Vorname(n): …

2.7.2. Telefon: …

2.7.3. E-Mail: …

3.   ERSUCHTE ZENTRALE BEHÖRDE

3.1.

Bezeichnung: …

3.2.

Anschrift:

3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.2. PLZ und Ort: …

3.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

4.   DEM ANTRAG BEIGEFÜGTE SCHRIFTSTÜCKE ( 36 ) IM FALLE EINER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG

Eine Abschrift der Entscheidung/des gerichtlichen Vergleichs/der öffentlichen Urkunde

Ein Auszug aus der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich/der öffentlichen Urkunde unter Verwendung des in Anhang I, Anhang II, Anhang III bzw. Anhang IV wiedergegebenen Formblatts

Eine Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts des in Anhang I, Anhang II, Anhang III bzw. Anhang IV wiedergegebenen Formblatts

Gegebenenfalls eine Abschrift der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung

Ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen

Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe oder eine Kosten- und Gebührenbefreiung in Anspruch genommen hat

Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller ein unentgeltliches Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats in Anspruch genommen hat und dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt, um eine Prozesskostenhilfe oder eine Kosten- und Gebührenbefreiung zu erhalten

Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung das Recht hat, die Erstattung der der berechtigten Person erbrachten Leistungen zu verlangen, und mit dem die Zahlung dieser Leistungen belegt wird

Sonstiges (bitte angeben) …

5.   DEM ANTRAG BEIGEFÜGTE SCHRIFTSTÜCKE ( 37 ) IM FALLE EINER IN EINEM DRITTSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG

Vollständiger Wortlaut der Entscheidung

Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats erstellte Zusammenfassung der Entscheidung bzw. der von ihr erstellte Auszug aus der Entscheidung

Ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Falle einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 3 des Haager Übereinkommens von 2007 erfüllt sind

Wenn sich der Antragsgegner weder in dem Verfahren im Ursprungsstaat eingelassen hat noch sich hat vertreten lassen, ein Schriftstück oder Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt wurde und Gelegenheit hatte, gehört zu werden, bzw. dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anzufechten oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen

Ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände und das Datum der Berechnung hervorgehen

Im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch Indexierung vorgesehen ist, ein Schriftstück mit den Angaben, die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind

Ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat

Sonstiges (bitte angeben): …

Gesamtzahl der dem Antragsformblatt beigefügten Schriftstücke: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde: …

TEIL B

Vom Antragsteller oder gegebenenfalls von der Person/Behörde auszufüllen, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen

6.   ANTRAG

6.1.

 Antrag auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung

Der Antrag stützt sich auf:

6.1.1.  Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

6.1.2.  das Haager Übereinkommen von 2007

6.1.2.1. Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung gemäß Artikel 20 des Haager Übereinkommens von 2007:

6.1.2.2. Der Antragsgegner hat sich in dem Verfahren im Ursprungsstaat eingelassen oder wurde vertreten:



Ja

Nein

6.1.3.  das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedstaats

6.1.4.  Sonstiges (bitte angeben): …

6.2.

 Antrag auf Vollstreckung einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung

7.   ENTSCHEIDUNG

7.1.

Datum und Aktenzeichen: …

7.2.

Bezeichnung des Ursprungsgerichts: …

8.   ANTRAGSTELLER

8.1.    Natürliche Person

8.1.1.

Name und Vorname(n): …

8.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

8.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 38 ): …

8.1.4.

Staatsangehörigkeit: …

8.1.5.

Beruf: …

8.1.6.

Familienstand: …

8.1.7.

Anschrift:

Die nachstehende Anschrift ist die persönliche Anschrift des Antragstellers.

Es liegt ein Fall familiärer Gewalt vor. ( 39 ) Die nachstehende Anschrift ist eine Anschrift zu Händen von: … (Name und Vorname(n))

8.1.7.1.

Straße und Hausnummer/Postfach: …

8.1.7.2.

PLZ und Ort: …

8.1.7.3.

Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

8.1.8.

Telefon/E-Mail: …

8.1.9.

Die Person hat

8.1.9.1. Prozesskostenhilfe erhalten:



Ja

Nein

8.1.9.2. Kosten- und Gebührenbefreiung erhalten:



Ja

Nein

8.1.9.3. ein unentgeltliches Verfahren vor einer in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 aufgeführten Verwaltungsbehörde in Anspruch nehmen können:



Ja

Nein

8.1.10.

Gegebenenfalls Name, Vorname(n) und Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers (Rechtsanwalt…): …

8.2.    Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung

8.2.1.

Bezeichnung: …

8.2.2.

Anschrift:

8.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

8.2.2.2. PLZ und Ort: …

8.2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

8.2.3.

Telefon/Fax/E-Mail: …

8.2.4.

Name der Person, die die Einrichtung in den Verfahren vertritt ( 40 ):

8.2.5.

Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

8.2.5.1. Name und Vorname(n): …

8.2.5.2. Telefon: …

8.2.5.3. Telefax: …

8.2.5.4. E-Mail: …

9.   ANTRAGSGEGNER

9.1.

Name und Vorname(n): …

9.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort ( 41 ): …

9.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 42 ): …

9.4.

Staatsangehörigkeit ( 43 ): …

9.5.

Beruf ( 44 ): …

9.6.

Familienstand ( 45 ): …

9.7.

Anschrift: ( 46 )

9.7.1.

Straße und Hausnummer/Postfach: …

9.7.2.

PLZ und Ort: …

9.7.3.

Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

10.   ALLE SONSTIGEN ANGABEN, MIT DENEN DER AUFENTHALTSORT DES ANTRAGSGEGNERS AUSFINDIG GEMACHT WERDEN KANN: …

11.   PERSON(EN), FÜR DIE UNTERHALT VERLANGT WIRD ODER ZU ZAHLEN IST ( 47 )

11.1.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 8 genannten Antragsteller

11.2.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 9 genannten Antragsgegner

11.3.



Der Antragsteller

Der Antragsgegner

ist der gesetzliche Vertreter ( 48 ), der die Interessen folgender Person(en) wahrnimmt:

11.3.1.    Person A

11.3.1.1.

Name und Vorname(n): …

11.3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

11.3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 49 ): …

11.3.1.4.

Staatsangehörigkeit ( 50 ): …

11.3.1.5.

Beruf ( 51 ): …

11.3.1.6.

Familienstand ( 52 ): …

11.3.2.    Person B

11.3.2.1.

Name und Vorname(n): …

11.3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

11.3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 53 ): …

11.3.2.4.

Staatsangehörigkeit ( 54 ): …

11.3.2.5.

Beruf ( 55 ): …

11.3.2.6.

Familienstand ( 56 ): …

11.3.3.    Person C

11.3.3.1.

Name und Vorname(n): …

11.3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

11.3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 57 ): …

11.3.3.4.

Staatsangehörigkeit ( 58 ): …

11.3.3.5.

Beruf ( 59 ): …

11.3.3.6.

Familienstand ( 60 ): …

12.   VERPFLICHTETE PERSON

12.1.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 8 genannten Antragsteller

12.2.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 9 genannten Antragsgegner

12.3.



Der Antragsteller

Der Antragsgegner

ist der gesetzliche Vertreter ( 61 ), der die Interessen folgender Person wahrnimmt:

12.3.1. Name und Vorname(n): …

12.3.2. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

12.3.3. Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 62 ): …

12.3.4. Staatsangehörigkeit ( 63 ): …

12.3.5. Beruf ( 64 ): …

12.3.6. Familienstand ( 65 ): …

13.   ANGABEN ZUR ZAHLUNG, WENN DER ANTRAG VON DER BERECHTIGTEN PERSON GESTELLT WIRD

13.1.    Elektronische Zahlung

13.1.1.

Name der Bank: …

13.1.2.

BIC oder andere einschlägige Bankkennung: …

13.1.3.

Kontoinhaber: …

13.1.4.

Internationale Bankkontonummer (IBAN): …

13.2.    Scheckzahlung

13.2.1.

Scheck ausgestellt auf den Namen: …

13.2.2.

Scheck für

13.2.2.1.

Name und Vorname(n): …

13.2.2.2.

Anschrift:

13.2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

13.2.2.2.2. PLZ und Ort: …

13.2.2.2.3. Land: …

14.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN (SOWEIT GEGEBEN):

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift des Antragstellers: …

und/oder, wenn zutreffend:

Name und Unterschrift der Person/Behörde, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen




ANHANG VII

FORMBLATT FÜR EINEN ANTRAG IM HINBLICK AUF DIE HERBEIFÜHRUNG ODER DIE ÄNDERUNG EINER ENTSCHEIDUNG IN UNTERHALTSSACHEN

(Artikel 56 und Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 66 ))

TEIL A

Von der ersuchenden Zentralen Behörde auszufüllen

1.   ANTRAG

Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c)

Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe d)

Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe e)

Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f)

Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b)

Antrag auf Änderung einer Entscheidung (Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c)

2.   ERSUCHENDE ZENTRALE BEHÖRDE

2.1.

Bezeichnung: …

2.2.

Anschrift:

2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

2.2.2. PLZ und Ort: …

2.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

2.3.

Telefon: …

2.4.

Telefax: …

2.5.

E-Mail: …

2.6.

Aktenzeichen des Antrags: …

Antrag ist zusammen mit dem Antrag/den Anträgen mit dem/den folgenden Aktenzeichen zu bearbeiten: …

2.7.

Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

2.7.1. Name und Vorname(n): …

2.7.2. Telefon: …

2.7.3. E-Mail: …

3.   ERSUCHTE ZENTRALE BEHÖRDE

3.1.

Bezeichnung: …

3.2.

Anschrift:

3.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

3.2.2. PLZ und Ort: …

3.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

4.   DEM ANTRAG GEGEBENENFALLS BEIGEFÜGTE SCHRIFTSTÜCKE ( 67 )

Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats, mit der die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung verweigert wird

Abschrift der zu ändernden Entscheidung

Auszug aus der zu ändernden Entscheidung

Beleg(e) für eine Änderung der Einkünfte oder andere Änderungen der Lebensumstände

Geburtsurkunde(n) oder gleichwertige Urkunden

Anerkennung der Abstammung durch die verpflichtete Person

Beleg(e) für die biologische Abstammung

Entscheidung einer zuständigen Behörde in Bezug auf die Abstammung

Ergebnisse von Gentests

Adoptionsurkunde

Heiratsurkunde oder Urkunde über eine eheähnliche Gemeinschaft

Schriftstück(e) aus dem (denen) das Datum der Scheidung/Trennung hervorgeht

Beleg(e) für den gemeinsamen Wohnsitz der Parteien

Bescheinigung(en) über den Schulbesuch

Beleg(e) für die finanzielle Situation

Sonstiges (bitte angeben): …

Gesamtzahl der dem Antragsformblatt beigefügten Schriftstücke: …

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

TEIL B

Vom Antragsteller oder gegebenenfalls von der Person/Behörde auszufüllen, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen

5.   ANTRAG

5.1.

 Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung

5.1.1.

 Die Abstammung ist nicht festgestellt worden

5.1.2.

 Es besteht keine Entscheidung

5.1.3.

 Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer bestehenden Entscheidung sind nicht möglich

5.1.4.

 Geforderter Betrag:

5.2.

 Antrag auf Änderung einer Entscheidung

5.2.1.

 Die Entscheidung ist im ersuchten Mitgliedstaat ergangen

5.2.2.

 Die Entscheidung ist in einem anderen als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen

5.2.3.

Datum (TT/MM/JJJJ) und Aktenzeichen der Entscheidung: …

5.2.4.

Bezeichnung des Ursprungsgerichts: …

5.2.5.

Änderung der Umstände:

Änderung der Einkünfte:

der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der verpflichteten Person

Änderung der Ausgaben und Verbindlichkeiten:

der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der verpflichteten Person

Änderung der Situation des Kindes/der Kinder

Änderung des Familienstands:

der Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

der verpflichteten Person

Sonstiges (bitte angeben): …

5.2.6.

Beantragte Änderung(en):

Erhöhung der Unterhaltsleistung:

Die Unterhaltsleistung sollte erhöht werden um (bitte angeben): …

Der neue Betrag der Unterhaltsleistung sollte festgesetzt werden auf (bitte angeben): …

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Pfund Sterling (GBP)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

Verringerung der Unterhaltsleistung:

Die Unterhaltsleistung sollte verringert werden um (bitte angeben): …

Der neue Betrag der Unterhaltsleistung sollte festgesetzt werden auf (bitte angeben): …

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Pfund Sterling (GBP)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

Änderung der Periodizität der Zahlungen (bitte angeben): …

Änderung der Zahlungsmodalitäten (bitte angeben): …

Änderung der Art der Zahlungen (bitte angeben): …

Erlöschen der Unterhaltspflicht (bitte angeben): …

Sonstiges (bitte angeben): …

6.   ANTRAGSTELLER

6.1.

Name und Vorname(n): …

6.2.

Anschrift:

Die nachstehende Anschrift ist die persönliche Anschrift des Antragstellers.

Es liegt ein Fall familiärer Gewalt vor. ( 68 ) Die nachstehende Anschrift ist eine Anschrift zu Händen von: … (Name und Vorname(n))

6.2.1.

Straße und Hausnummer/Postfach: …

6.2.2.

PLZ und Ort: …

6.2.3.

Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

6.3.

Telefon/E-Mail: …

6.4.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

6.5.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 69 ): …

6.6.

Staatsangehörigkeit: …

6.7.

Beruf: …

6.8.

Familienstand: …

6.9.

Gegebenenfalls Name, Vorname(n) und Kontaktdaten des Vertreters des Antragstellers (Rechtsanwalt …): …

7.   ANTRAGSGEGNER

7.1.

Name und Vorname(n): …

7.2.

Anschrift: ( 70 )

7.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

7.2.2. PLZ und Ort: …

7.2.3. Mitgliedstaat

 Belgien  Bulgarien  Tschechische Republik  Deutschland  Estland  Irland  Griechenland  Spanien  Frankreich  Kroatien  Italien  Zypern  Lettland  Litauen  Luxemburg  Ungarn  Malta  Niederlande  Österreich  Polen  Portugal  Rumänien  Slowenien  Slowakei  Finnland  Schweden  Vereinigtes Königreich

7.3.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort ( 71 ): …

7.4.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 72 ): …

7.5.

Staatsangehörigkeit ( 73 ): …

7.6.

Beruf ( 74 ): …

7.7.

Familienstand ( 75 ): …

8.   ALLE SONSTIGEN ANGABEN, MIT DENEN DER AUFENTHALTSORT DES ANTRAGSGEGNERS AUSFINDIG GEMACHT WERDEN KANN:

9.   PERSON(EN), FÜR DIE UNTERHALT VERLANGT WIRD ODER ZU ZAHLEN IST ( 76 )

9.1.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 6 genannten Antragsteller

9.2.

 Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 7 genannten Antragsgegner

9.3.



Der Antragsteller

Der Antragsgegner

ist der gesetzliche Vertreter ( 77 ), der die Interessen folgender Person(en) wahrnimmt:

9.3.1.    Person A

9.3.1.1.

Name und Vorname(n): …

9.3.1.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

9.3.1.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 78 ): …

9.3.1.4.

Staatsangehörigkeit ( 79 ): …

9.3.1.5.

Beruf ( 80 ): …

9.3.1.6.

Familienstand ( 81 ): …

9.3.1.7.

Unterhalt leitet sich aus einer der folgenden Beziehungen her:

Abstammung (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Ehe

Eheähnliche Gemeinschaft

Schwägerschaft (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Sonstiges (bitte angeben): …

9.3.2.    Person B

9.3.2.1.

Name und Vorname(n): …

9.3.2.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

9.3.2.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 82 ): …

9.3.2.4.

Staatsangehörigkeit ( 83 ): …

9.3.2.5.

Beruf ( 84 ): …

9.3.2.6.

Familienstand ( 85 ): …

9.3.2.7.

Unterhalt leitet sich aus einer der folgenden Beziehungen her:

Abstammung (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Ehe

Eheähnliche Gemeinschaft

Schwägerschaft (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Sonstiges (bitte angeben): …

9.3.3.    Person C

9.3.3.1.

Name und Vorname(n): …

9.3.3.2.

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

9.3.3.3.

Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 86 ): …

9.3.3.4.

Staatsangehörigkeit ( 87 ): …

9.3.3.5.

Beruf ( 88 ): …

9.3.3.6.

Familienstand ( 89 ): …

9.3.3.7.

Unterhalt leitet sich aus einer der folgenden Beziehungen her:

Abstammung (Verwandtschaftsgrad angeben): ……

Ehe

Eheähnliche Gemeinschaft

Schwägerschaft (Verwandtschaftsgrad angeben): ……

Sonstiges (bitte angeben): …

10.   VERPFLICHTETE PERSON

10.1.

Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 6 genannten Antragsteller

10.2.

Die Person ist identisch mit dem unter Nummer 7 genannten Antragsgegner

10.3.



Der Antragsteller

Der Antragsgegner

ist der gesetzliche Vertreter ( 90 ), der die Interessen folgender Person wahrnimmt:

10.3.1. Name und Vorname(n): …

10.3.2. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort: …

10.3.3. Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer ( 91 ): …

10.3.4. Staatsangehörigkeit ( 92 ): …

10.3.5. Beruf ( 93 ): …

10.3.6. Familienstand ( 94 ): …

10.3.7. Unterhalt leitet sich aus einer der folgenden Beziehungen her:

Abstammung (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Ehe

Eheähnliche Gemeinschaft

Schwägerschaft (Verwandtschaftsgrad angeben): …

Sonstiges (bitte angeben): …

11.   ANGABEN ÜBER DIE FINANZIELLE LAGE DER VON DEM ANTRAG BETROFFENEN PERSONEN (ES SIND NUR SOLCHE ANGABEN ZU MACHEN, DIE FÜR DIE HERBEIFÜHRUNG ODER ÄNDERUNG EINER ENTSCHEIDUNG RELEVANT SIND)

11.1.    Währung

 Euro (EUR)  Bulgarischer Lev (BGN)  Tschechische Krone (CZK)  Pfund Sterling (GBP)  Kroatische Kuna (HRK)  Ungarischer Forint (HUF)  Polnischer Zloty (PLN)  Rumänischer Leu (RON)  Schwedische Krone (SEK)  Sonstige (ISO-Code angeben): …

11.2.    Die Person(en), für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht, und die Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für diese Person(en) obliegt

11.2.1.    Bruttoeinkünfte



 Monatsbasis

 Jahresbasis

Person, der in erster Linie die Unterhalts-pflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der Person, der in erster Linie die Unterhalts-pflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person A)

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person B)

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person C)

Gehälter (einschließlich Sach-leistungen), Altersrenten, Arbeitsunfähigkeitsrenten, Unterhaltszahlungen, Renten, Leibrenten, Arbeitslosen-unterstützung

 

 

 

 

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

 

 

 

 

 

Einkünfte aus Wertpapieren/Kapitaleinkünfte/Einkünfte aus Immobilien

 

 

 

 

 

Andere Einkunftsquellen

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

11.2.2.    Ausgaben und Verbindlichkeiten



 Monatsbasis

 Jahresbasis

Person, der in erster Linie die Unterhaltspflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der Person, der in erster Linie die Unterhalts-pflicht für die Person(en) obliegt, für die Unterhalt verlangt wird oder der/denen Unterhalt zusteht

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person A)

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person B)

Person, für die Unterhalt verlangt wird oder der Unterhalt zusteht

(Person C)

Steuern und Abgaben

 

 

 

 

 

Versicherungsprämien, obligatorische Sozialversicherungsbeiträge und berufsständische Beiträge

 

 

 

 

 

Miete/Kosten für Miteigentum, Tilgung von Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung

 

 

 

 

 

Arztkosten

 

 

 

 

 

Unterhaltszahlungen an einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder Ausgaben für andere unterhaltsberechtigte Personen, auf die der Antrag sich nicht bezieht

 

 

 

 

 

Schulgeld für Kinder

 

 

 

 

 

Tilgung von Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

Sonstige Ausgaben

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

11.2.3.    Sonstige Vermögenswerte

11.3.    Verpflichtete Person

11.3.1.    Bruttoeinkünfte



 Monatsbasis

 Jahresbasis

Verpflichtete Person

Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der verpflichteten Person

Gehälter (einschließlich Sachleistungen), Altersrenten, Arbeitsunfähigkeitsrenten, Unterhaltszahlungen, Renten, Leibrenten, Arbeitslosenunterstützung

 

 

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

 

 

Einkünfte aus Wertpapieren/Kapitaleinkünfte/Einkünfte aus Immobilien

 

 

Andere Einkunftsquellen

 

 

INSGESAMT

 

 

11.3.2.    Ausgaben und Verbindlichkeiten



 Monatsbasis

 Jahresbasis

Verpflichtete Person

Ehegatte/Ehegattin oder derzeitiger Partner/derzeitige Partnerin der verpflichteten Person

Steuern und Abgaben

 

 

Versicherungsprämien, obligatorische Sozialversicherungsbeiträge und berufsständische Beiträge

 

 

Miete/Kosten für Miteigentum, Tilgung von Hypothekendarlehen

 

 

Ausgaben für Lebensmittel und Kleidung

 

 

Arztkosten

 

 

Unterhaltszahlungen an einen Dritten aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder Ausgaben für andere unterhaltsberechtigte Personen, auf die der Antrag sich nicht bezieht

 

 

Schulgeld für Kinder

 

 

Tilgung von Darlehen, sonstige Verbindlichkeiten

 

 

Sonstige Ausgaben

 

 

INSGESAMT

 

 

11.3.3.    Sonstige Vermögenswerte

12.   ANGABEN ZUR ZAHLUNG, WENN DER ANTRAG VON DER BERECHTIGTEN PERSON GESTELLT WIRD

12.1.

Elektronische Zahlung

12.1.1.

Name der Bank: …

12.1.2.

BIC oder andere einschlägige Bankkennung: …

12.1.3.

Kontoinhaber: …

12.1.4.

Internationale Bankkontonummer (IBAN): …

12.2.

Scheckzahlung

12.2.1.

Scheck ausgestellt auf den Namen: …

12.2.2.

Scheck für

12.2.2.1.

Name und Vorname(n): …

12.2.2.2.

Anschrift:

12.2.2.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach: …

12.2.2.2.2. PLZ und Ort:…

12.2.2.2.3. Land: …

13.   ZUSÄTZLICHE ANGABEN (SOWEIT GEGEBEN):

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Unterschrift des Antragstellers: …

und/oder, wenn zutreffend:

Name und Unterschrift der Person/Behörde, die im ersuchenden Mitgliedstaat befugt ist, das Formblatt im Namen des Antragstellers auszufüllen

▼B




ANHANG VIII

EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR EINEN ANTRAG

(Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 95 ))

Diese Empfangsbestätigung muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags übermittelt werden.

1.   Ersuchende Zentrale Behörde

1.1.

Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: …

1.2.

Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person:

2.   Ersuchte Zentrale Behörde

2.1.

Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: …

2.2.

Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

2.2.1.

Name und Vorname(n): …

2.2.2.

Telefon: …

2.2.3.

Telefax: …

2.2.4.

E-Mail: …

3.

Eingangsdatum: … (TT/MM/JJJJ)

4.

Erste Maßnahmen, die zur Bearbeitung des Antrags unternommen wurden bzw. werden sollen

5.

  Erforderliche zusätzliche Schriftstücke oder Informationen (bitte angeben)

Eine Darstellung des Bearbeitungsstands wird innerhalb von 60 Tagen übermittelt.

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:




ANHANG IX

ABLEHNUNG ODER EINSTELLUNG DER BEARBEITUNG EINES ANTRAGS

(Artikel 58 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen) ( 96 )

1.   Ersuchende Zentrale Behörde

1.1.

Aktenzeichen der ersuchenden Zentralen Behörde: …

1.2.

Name und Vorname(n) der mit der weiteren Bearbeitung des Antrags beauftragten Person:

2.   Ersuchte Zentrale Behörde

2.1.

Aktenzeichen der ersuchten Zentralen Behörde: …

2.2.

Für die weitere Bearbeitung des Antrags zuständige Person:

2.2.1.

Name und Vorname(n): …

2.2.2.

Telefon: …

2.2.3.

Telefax: …

2.2.4.

E-Mail: …

3.

  Die ersuchte Zentrale Behörde lehnt die Bearbeitung des Antrags ab, da offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind

Gründe (bitte angeben): …

4.

  Die ersuchte Zentrale Behörde stellt die Bearbeitung des Antrags ein, da die ersuchende Zentrale Behörde die von der ersuchten Zentralen Behörde angeforderten zusätzlichen Schriftstücke oder Informationen nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen oder einer von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist vorgelegt hat.

Geschehen zu … am … (TT/MM/JJJJ)

Name und Unterschrift des bevollmächtigten Beamten der ersuchten Zentralen Behörde:

▼M4




ANHANG X

Auflistung der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten Verwaltungsbehörden:

 in Lettland der Unterhaltsgarantiefonds („Uzturlīdzekļu Garantiju Fonds“),

 in Finnland der Sozialausschuss („Sosiaalilautakunta/Socialnämnd“),

 in Schweden die Vollstreckungsbehörde („Kronofogdemyndigheten“),

 im Vereinigten Königreich:

 

a) in England und Wales und Schottland das Ministerium für Arbeit und Altersversorgung („Department for Work and Pensions“ — DWP) mit seinen Verwaltungseinrichtungen, der Agentur für den Kindesunterhalt („Child Support Agency“ — CSA) und dem Kindesunterhaltsamt („Child Maintenance Service“ — CMS),

b) in Nordirland das Kindesunterhaltsamt (Child Maintenance Service — CMS).

▼M1




ANHANG XI

Auflistung der in Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 genannten zuständigen Behörden:

 in Finnland das Amt für Prozesskostenhilfe („Oikeusaputoimisto/Rättshjälpsbyrå“).



( 1 ) ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.

( 2 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 3 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.

( 4 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 5 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.

( 6 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 7 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 8 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 9 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.

( 10 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 11 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 12 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 13 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 14 ) Sind die Parteien in der Entscheidung/dem gerichtlichen Vergleich nicht als Antragsteller oder Antragsgegner ausgewiesen, so sind sie unterschiedslos als Antragsteller oder Antragsgegner anzugeben.

( 15 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 16 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 17 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 18 ) Für Dänemark die Verwaltungsbehörden, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgeführt sind (ABl. L 251 vom 21.9.2013, S. 1).

( 19 ) Betrifft die Entscheidung/der gerichtliche Vergleich mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 20 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 21 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 22 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 23 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 24 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 25 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 26 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 27 ) Betrifft die öffentliche Urkunde mehr als drei Antragsteller oder drei Antragsgegner, so ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 28 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 29 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 30 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 31 ) Zum Beispiel Name eines früheren Arbeitgebers, Namen und Anschriften von Familienangehörigen, Fahrzeugdaten oder Angaben zu einer Immobilie, deren Eigentümer die betreffende Person sein soll.

( 32 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 33 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 34 ) Zum Beispiel Name eines früheren Arbeitgebers, Namen und Anschriften von Familienangehörigen, Fahrzeugdaten oder Angaben zu einer Immobilie, deren Eigentümer die betreffende Person sein soll.

( 35 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 36 ) Zutreffendes bitte ankreuzen; die beigefügten Schriftstücke sind in der entsprechenden Reihenfolge durchzunummerieren.

( 37 ) Zutreffendes bitte ankreuzen; die beigefügten Schriftstücke sind in der entsprechenden Reihenfolge durchzunummerieren.

( 38 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 39 ) Das innerstaatliche Recht des ersuchten Staats kann allerdings vorschreiben, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt [vgl. Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009].

( 40 ) Soweit zutreffend.

( 41 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 42 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 43 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 44 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 45 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 46 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 47 ) Bei mehr als drei Personen ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 48 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.

( 49 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 50 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 51 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 52 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 53 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 54 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 55 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 56 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 57 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 58 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 59 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 60 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 61 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.

( 62 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 63 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 64 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 65 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 66 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 67 ) Zutreffendes bitte ankreuzen; die beigefügten Schriftstücke sind in der entsprechenden Reihenfolge durchzunummerieren.

( 68 ) Das innerstaatliche Recht des ersuchten Staats kann allerdings vorschreiben, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt [vgl. Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009].

( 69 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 70 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 71 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 72 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 73 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 74 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 75 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 76 ) Bei mehr als drei Personen ist ein weiteres Blatt beizufügen.

( 77 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.

( 78 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 79 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 80 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 81 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 82 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 83 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 84 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 85 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 86 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 87 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 88 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 89 ) Soweit diese Daten vorliegen und/oder zutreffend sind.

( 90 ) Zum Beispiel die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt, oder der Vormund einer schutzbefohlenen volljährigen Person.

( 91 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 92 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 93 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 94 ) Soweit diese Daten vorliegen.

( 95 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

( 96 ) ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1.

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