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Document 02008R1235-20210318
Commission Regulation (EC) No 1235/2008 of 8 December 2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
02008R1235 — DE — 18.03.2021 — 035.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2008 (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/2008 DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2008
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
TITEL I
EINLEITENDE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsvorschriften für die Einfuhr konformer Erzeugnisse und die Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
„Kontrollbescheinigung“: die für eine Sendung geltende, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannte Kontrollbescheinigung;
„Bescheinigung“: die in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission ( 1 ) und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung, deren Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
„Sendung“: eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren KN-Code(s), die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen, mit demselben Transportmittel befördert werden und aus demselben Drittland eingeführt werden;
„Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;
„Prüfung der Sendung“: die Prüfung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) sowie im Rahmen der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der vorliegenden Verordnung durch systematische Dokumentenprüfungen, stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und gegebenenfalls — entsprechend der Risikobewertung der Behörde — durch Warenkontrolle vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung;
„Betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats“: die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmte Zollbehörde, Behörde für Lebensmittelsicherheit oder andere Behörde, die für die Prüfung der Sendungen und das Versehen der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk zuständig ist;
„Bewertungsbericht“: der Bewertungsbericht gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der von einem unabhängigen Dritten, der die Anforderungen der ISO-Norm 17011 erfüllt, oder einer einschlägig zuständigen Behörde erstellt wird und Informationen über Dokumentenkontrollen einschließlich der Beschreibungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, über Office-Audits einschließlich der „critical locations“ und über in repräsentativen Drittländern durchgeführte risikoorientierte Witness-Audits umfasst;
„Aquakulturerzeugnisse“: Aquakulturerzeugnisse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Unverarbeitet“: unverarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für unverarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ), ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;
„Verarbeitet“: verarbeitet im Sinne der Begriffsbestimmung für Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, ungeachtet der Arbeitsgänge der Kennzeichnung und Verpackung;
„Eingangsort“: der Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
TITEL II
EINFUHR KONFORMER ERZEUGNISSE
KAPITEL 1
Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Artikel 3
Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:
Namen und Anschrift der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse und ihrer Codenummer;
die betreffenden Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;
die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;
die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis;
die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer einschließlich ihres Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie der Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, eingesehen werden kann.
Artikel 4
Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Der Antrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten ökologischen/biologischen Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich
eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die ihren Ursprung in dem/den betreffenden Drittland/Drittländern haben und zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;
eine genaue Beschreibung der Anwendung der Titel II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in dem betreffenden Drittland oder jedem der betreffenden Drittländer;
eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;
der Garantien hinsichtlich der Elemente gemäß Artikel 27 Absätze 2, 3, 5, 6 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bietet;
der gewährleistet, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Kontrollvorschriften und Vorkehrungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 genügt; und
in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Kontrolltätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Vorschriften und Anforderungen durchgeführt hat;
den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden des betreffenden Drittlands ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden des betreffenden Drittlands auferlegt werden;
die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;
die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzuhalten;
alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.
Artikel 5
Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:
Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;
eine im Verzeichnis aufgeführte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde muss alle Informationen über ihre Kontrolltätigkeiten in dem Drittland zur Verfügung halten und auf einmalige Aufforderung übermitteln; sie gewährt den von der Kommission benannten Sachverständigen Zugang zu ihren Büros und Anlagen;
bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht; in dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthält; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;
in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und den Eintrag der Stelle oder Behörde im Verzeichnis gemäß Artikel 3 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;
die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf einer Website ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.
Versäumt eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so wird sie von der Kommission unverzüglich aus dem Verzeichnis gestrichen.
KAPITEL 2
Für die Einfuhr konformer Erzeugnisse erforderliche Bescheinigung
Artikel 6
Bescheinigung
TITEL III
EINFUHR VON ERZEUGNISSEN MIT GLEICHWERTIGEN GARANTIEN
KAPITEL 1
Verzeichnis der anerkannten Drittländer
Artikel 7
Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der Drittländer
Das Verzeichnis enthält für jedes Drittland alle Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse dem Kontrollsystem des gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittlands unterworfen wurden, insbesondere Informationen über
die betreffenden Erzeugniskategorien;
den Ursprung der Erzeugnisse;
eine Bezugnahme auf die im Drittland geltenden Produktionsregeln;
die im Drittland für das Kontrollsystem zuständige Behörde, ihre Anschrift einschließlich der E-Mail- und Internet-Adresse;
den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Kontrollbehörde(n) und Kontrollstelle(n), die von der unter Buchstabe d genannten zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen anerkannt wurde(n);
den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Internetadresse und die Codenummer der Behörde(n) und Kontrollstelle(n), die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind;
die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis.
Artikel 8
Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der Drittländer
Der Aufnahmeantrag wird durch ein technisches Dossier ergänzt, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich
allgemeine Informationen über die Entwicklung der biologischen/ökologischen Produktion in dem Drittland, die erzeugten Produkte, die Anbaufläche, die Produktionsgebiete, die Anzahl Erzeuger, die vorhandene Lebensmittelverarbeitung;
Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen der biologischen/ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind;
die im Drittland geltenden Produktionsregeln sowie eine Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den in der Gemeinschaft geltenden Regeln;
das im Drittland angewendete Kontrollsystem einschließlich der von den zuständigen Behörden im Drittland durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten sowie eine Beurteilung der Gleichwertigkeit seiner Wirksamkeit im Vergleich zu dem in der Gemeinschaft angewendeten Kontrollsystem;
die Internet- oder eine andere Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien jederzeit verfügbar sind;
die Informationen, deren Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 vom Drittland vorgeschlagen werden;
die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 9 einzuhalten;
alle sonstigen Informationen, die vom Drittland oder von der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.
Sachverständige aus anderen anerkannten Drittländern gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können von der Kommission als Beobachter zu den Vor-Ort-Kontrollen eingeladen werden.
Die Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gefasst.
Artikel 9
Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der Drittländer
Die Kommission muss einen Aufnahmeantrag nur prüfen, wenn sich das Drittland verpflichtet, folgende Bedingungen zu erfüllen:
werden die im Drittland geltenden Maßnahmen oder ihre Durchführung und insbesondere das Kontrollsystem nach Aufnahme des Drittlands in das Verzeichnis geändert, so muss das Drittland dies der Kommission unverzüglich mitteilen; etwaige Änderungen der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d, e und f müssen der Kommission unverzüglich über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mitgeteilt werden;
in dem Jahresbericht gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der zuständigen Behörde des Drittlands durchgeführten Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten, die erzielten Ergebnisse und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben;
in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für das Drittland jederzeit ändern und den Eintrag des Landes im Verzeichnis gemäß Artikel 7 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn ein Drittland angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat.
KAPITEL 2
Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Artikel 10
Erstellung und Inhalt des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Das Verzeichnis enthält alle erforderlichen Informationen für jede Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, damit überprüft werden kann, ob die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Erzeugnisse von einer gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kontrolliert worden sind, und insbesondere:
Namen, Anschrift und Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sowie gegebenenfalls ihre E-Mail- und Internet-Adresse;
die im Verzeichnis gemäß Artikel 7 nicht aufgeführten Drittländer, in denen die Erzeugnisse ihren Ursprung haben;
die betreffenden Erzeugniskategorien für jedes Drittland;
die Befristung der Aufnahme in das Verzeichnis; und
die Internet-Adres se, unter der ein auf dem neuesten Stand befindliches Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer — mit Angabe von deren Bescheinigungsstatus und der betreffenden Erzeugniskategorien sowie einer Kontaktstelle, bei der Informationen über die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, verfügbar sind — eingesehen werden kann; und
die Internet-Adresse, unter der eine vollständige Darstellung der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in einem Drittland angewendeten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen eingesehen werden kann.
Artikel 11
Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Der Aufnahmeantrag besteht aus einem technischen Dossier, das alle Informationen enthält, über die die Kommission verfügen muss, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei allen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen erfüllt sind, nämlich
eine Übersicht über die Tätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland/den Drittländern, einschließlich einer Schätzung der Anzahl der betreffenden Unternehmer und eine Angabe der voraussichtlichen Art und Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bestimmt sind;
eine Beschreibung der in den Drittländern geltenden Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen, einschließlich einer Beurteilung ihrer Gleichwertigkeit mit den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie mit den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008;
eine Ausfertigung des Bewertungsberichts gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:
aus dem hervorgeht, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten, die Bedingungen von Artikel 33 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuhalten, zufriedenstellend bewertet wurde;
in dem bestätigt wird, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ihre Tätigkeiten tatsächlich gemäß diesen Bedingungen durchgeführt hat; und
in dem die Gleichwertigkeit der Produktionsregeln und Kontrollmaßnahmen gemäß Buchstabe b dieses Absatzes nachgewiesen und bestätigt wird;
den Nachweis, dass die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde den Behörden jedes der betreffenden Drittländer ihre Tätigkeiten und ihre Verpflichtung mitgeteilt hat, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die ihnen von den Behörden jedes der betreffenden Drittländer auferlegt werden;
die Internet-Adresse, unter der das Verzeichnis der unter das Kontrollsystem fallenden Unternehmer eingesehen werden kann, sowie eine Kontaktstelle, bei der Informationen über ihren Bescheinigungsstatus und die betreffenden Erzeugniskategorien sowie die Unternehmer und Erzeugnisse, für die die Bescheinigungen ausgesetzt oder aufgehoben worden sind, jederzeit verfügbar sind;
die Verpflichtung, die Bestimmungen von Artikel 12 einzuhalten;
alle sonstigen Informationen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder der Kommission für zweckdienlich gehalten werden.
Artikel 12
Verwaltung und Überprüfung des Verzeichnisses der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden
Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde darf in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 nur aufgenommen werden, wenn sie den folgenden Verpflichtungen nachkommt:
Werden die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde durchgeführten Maßnahmen nach Aufnahme der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in das Verzeichnis geändert, so muss die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde dies der Kommission mitteilen; Anträge auf Änderung der Informationen über eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 2 müssen der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden;
bis zum ►M12 28. Februar ◄ jedes Jahres übermittelt die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde der Kommission einen kurzen Jahresbericht. In dem Jahresbericht sind die Informationen des technischen Dossiers gemäß Artikel 11 Absatz 3 auf den neuesten Stand zu bringen; insbesondere sind darin die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in den Drittländern im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten, die erzielten Ergebnisse, die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße und die getroffenen Abhilfemaßnahmen zu beschreiben; der Bericht enthält außerdem den jüngsten Bewertungsbericht oder die Aktualisierung dieses Berichts, der die Ergebnisse der regelmäßigen Evaluierung vor Ort, Überwachung und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten; die Kommission kann alle sonstigen Informationen anfordern, die sie für zweckdienlich hält;
in Anbetracht der erhaltenen Informationen kann die Kommission die Spezifikationen für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde jederzeit ändern und die Aufnahme der Stelle oder Behörde in das Verzeichnis gemäß Artikel 10 aussetzen; ein ähnlicher Beschluss kann ergehen, wenn eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde angeforderte Informationen nicht übermittelt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;
die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde macht den Interessenten auf elektronischem Wege ein ständig aktualisiertes Verzeichnis der als biologisch/ökologisch bescheinigten Unternehmer und Erzeugnisse zugänglich.
Eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde oder ein Verweis auf eine bestimmte Erzeugniskategorie oder auf ein bestimmtes Drittland in Zusammenhang mit dieser Kontrollstelle oder Kontrollbehörde kann nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgenden Fällen aus dem Verzeichnis gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gestrichen werden:
wenn ihr Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht bis zum ►M12 28. Februar ◄ bei der Kommission eingeht;
wenn sie der Kommission Änderungen ihres technischen Dossiers nicht rechtzeitig mitteilt;
wenn sie die Kommission im Verlauf von Untersuchungen über Unregelmäßigkeiten nicht unterrichtet;
wenn sie bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen keine geeigneten Abhilfemaßnahmen trifft;
wenn sie einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zustimmt oder wenn die Prüfung vor Ort wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ ausfällt;
in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.
Trifft eine Kontrollstelle oder Kontrollbehörde nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb einer Frist, die die Kommission der Bedeutung des Problems entsprechend festsetzt und die im Allgemeinen nicht weniger als dreißig Tage betragen darf, nicht rechtzeitig geeignete Abhilfemaßnahmen, so streicht die Kommission sie nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich aus dem Verzeichnis. Der Beschluss über die Streichung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission veröffentlicht das geänderte Verzeichnis baldmöglichst mit geeigneten technischen Mitteln, auch im Internet.
KAPITEL 3
Überführung von gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 13
Kontrollbescheinigung
Eine Sendung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 derselben Verordnung eingeführt werden, kann in der Union nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn
der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein Original der Kontrollbescheinigung vorgelegt wird;
die Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats geprüft und die Kontrollbescheinigung von ihr mit einem Sichtvermerk versehen wird und
die Nummer der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist.
Die Sendung wird durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Kontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.
Die Mitgliedstaaten legen die Eingangsorte in ihr Hoheitsgebiet fest und teilen der Kommission die benannten Eingangsorte mit.
Beim Original der Kontrollbescheinigung handelt es sich um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung oder alternativ eine Kontrollbescheinigung, die mit einem qualifizierten elektronischen Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) versehen wurde.
Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, prüfen die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk sowie ihrer Vorlage, dass die Kopie mit den Angaben in TRACES übereinstimmt.ger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme de
Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ist
eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem gegebenenfalls der letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde, oder
eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse und für das Drittland aufgeführt ist, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.
Ist bei verarbeiteten Lebensmitteln die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung ausstellt, jedoch in Anhang III aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die von dem betreffenden Drittland im genannten Anhang anerkannt ist; ist die die Bescheinigung ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in Anhang IV aufgeführt, stellt sie die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle ökologischen/biologischen Zutaten solcher Erzeugnisse von einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft und bescheinigt wurden, die in Anhang III oder IV aufgeführt ist, oder wenn die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in der Union erzeugt und bescheinigt wurden.
Wenn der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt, sich vom Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses unterscheidet, stellt die in Anhang IV aufgeführte bescheinigende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Kontrollbescheinigung erst dann aus und unterzeichnet die Erklärung in Feld 18 der Bescheinigung, wenn sie eine Dokumentenprüfung auf der Grundlage aller einschlägigen Kontrollunterlagen, einschließlich aller Beförderungspapiere und Handelspapiere, vorgenommen und sich vergewissert hat, dass die Erzeugung bzw. Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses durch eine für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Drittland gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle geprüft wurde, sowie wenn sie gegebenenfalls — entsprechend ihrer Risikobewertung — eine Warenkontrolle der Sendung durchgeführt hat.
Auf Anfrage der Kommission oder der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 ausstellt, unverzüglich ein Verzeichnis aller Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion und der zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, deren Kontrolle diese Unternehmer ihre Tätigkeiten unterstellt haben, zur Verfügung.
Der erste Empfänger oder gegebenenfalls der Einführer kann zur Unterrichtung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Kopie der Kontrollbescheinigung anfertigen. Jede solche Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ versehen sein.
Anschließend sendet der erste Empfänger das Original der Bescheinigung an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer, um Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu entsprechen.
Artikel 13a
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände
Die Kontrollbescheinigung ist in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Abfertigungsmitgliedstaats zu erstellen. Erforderlichenfalls können die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Übersetzung der Kontrollbescheinigung in ihre Amtssprache bzw. eine ihrer Amtssprachen verlangen.
Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Bescheinigung ungültig.
Artikel 13b
Einführer
Der Einführer gibt die Nummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 an.
Artikel 13c
Zugangsrechte
Die Kommission ist dafür verantwortlich, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, den im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 derselben Verordnung anerkannten zuständigen Behörden von Drittländern sowie den Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Anhang III bzw. IV der vorliegenden Verordnung Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüft die Kommission die Identität der betreffenden zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.
Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind dafür verantwortlich, Unternehmern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen in der Union Zugangsrechte zu TRACES zu erteilen und diese zu aktualisieren. Vor Erteilung von Zugangsrechten zu TRACES prüfen die zuständigen Behörden die Identität der betreffenden Unternehmer, Kontrollbehörden und Kontrollstellen. Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und der Kontakte mit der Kommission in diesem Bereich verantwortlich ist.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission die erteilten Zugangsrechte mit. Die Kommission schaltet die Zugangsrechte in TRACES frei.
Artikel 13d
Integrität und Lesbarkeit der Informationen
Die Integrität der gemäß der vorliegenden Verordnung erfassten Informationen in TRACES wird geschützt.
Das System bietet insbesondere folgende Garantien:
jeder Nutzer wird eindeutig identifiziert, und es umfasst wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der Zugriffsrechte zum Schutz vor illegaler, böswilliger oder unbefugter Einsichtnahme, Vernichtung, Veränderung oder Verschiebung von Informationen, Dateien und Metadaten;
es ist mit physischen Sicherheitssystemen zum Schutz vor Eingriffen und Umwelteinflüssen sowie mit Softwaresystemen zum Schutz vor Cyberangriffen ausgestattet;
es bewahrt die gespeicherten Daten unter sicheren Hardware- und Softwarebedingungen;
es verhindert mit verschiedenen Mitteln unbefugte Änderungen und umfasst Verfahren zur Sicherstellung der Integrität, mit denen sich feststellen lässt, ob Informationen verändert wurden;
es gibt für jeden wichtigen Verfahrensschritt einen Prüfpfad an;
es bietet zuverlässige Verfahren für Formatkonvertierung und Migration, um zu gewährleisten, dass die Informationen während der gesamten geforderten Aufbewahrungsdauer lesbar und zugänglich sind;
es umfasst eine ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende funktionelle und technische Dokumentation über den Betrieb und die Merkmale des Systems, die den organisatorischen Einheiten für leistungsbezogene und/oder technische Spezifikationen jederzeit zugänglich sein muss.
Artikel 14
Besondere Zollverfahren
Die Aufbereitung ist auf folgende Arten von Vorgängen beschränkt:
Verpackung oder Umpackung oder
Etikettierung hinsichtlich der Form des Hinweises auf die ökologische/biologische Produktion.
Nach dieser Aufbereitung wird die Sendung vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterzogen.
Im Anschluss an dieses Verfahren wird das Original der Kontrollbescheinigung gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an den in Feld 11 der Bescheinigung genannten Einführer der Sendung zurückgesandt.
Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannte Einführer der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats über TRACES eine Teilkontrollbescheinigung, wobei das Muster und die Anweisungen des Anhangs VI eingehalten werden müssen. Nach Prüfung der Partie versieht die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Teilkontrollbescheinigung in Feld 13 für die Zwecke der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit einem Sichtvermerk. Die Partie wird durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Partie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wird, geprüft und die Teilkontrollbescheinigung wird von ihr mit einem Sichtvermerk versehen.
Eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung von der Person aufbewahrt, die als der ursprüngliche Einführer der Sendung identifiziert wurde und in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannt ist. Diese Kopie muss mit dem Aufdruck bzw. Stempelaufdruck „KOPIE“ oder „DUPLIKAT“ versehen sein.
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Der Empfänger einer Partie hat bei ihrer Annahme Feld 14 des Originals der Teilkontrollbescheinigung auszufüllen, um zu bescheinigen, dass die Annahme der Partie gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfolgt ist.
Der Empfänger einer Partie hält die Teilkontrollbescheinigung den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen mindestens zwei Jahre lang zur Verfügung.
Artikel 15
Nichtkonforme Erzeugnisse
Führt die Prüfung einer Sendung durch die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats zur Feststellung eines Verstoßes oder einer Unregelmäßigkeit, aufgrund dessen/derer das Versehen der Bescheinigung mit einem Sichtvermerk und die Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr abgelehnt wird, setzt die Behörde die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von dem Verstoß oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine wirksame und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen, im Hinblick auf den unverzüglichen Austausch von Informationen über die Feststellung von Sendungen mit Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die mit Verweis auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind, für die aber keine Einfuhrabsicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angemeldet wurde. Die betreffende zuständige Behörde des Mitgliedstaats setzt die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über TRACES von diesen Feststellungen in Kenntnis.
Der Einführer und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung erteilt hat, unterrichten unverzüglich die Kontrollstellen, Kontrollbehörden und zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und der an der ökologischen/biologischen Produktion der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Drittländer sowie gegebenenfalls die Kommission. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann verlangen, dass das Erzeugnis erst dann mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmers oder aus anderer Quelle vergewissert hat, dass die Zweifel ausgeräumt sind.
Der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, kann die Kommission ersuchen, gegebenenfalls zusätzliche Informationen anzufordern, die der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat zu übermitteln sind. In jedem Fall nimmt der Mitgliedstaat, von dem die ursprüngliche Mitteilung stammt, nach Erhalt einer Antwort oder zusätzlicher Informationen die erforderlichen Eingaben und Aktualisierungen in dem Computersystem gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vor.
TITEL IV
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 16
Prüfung der Anträge und Veröffentlichung der Verzeichnisse
Zur Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der Anträge sowie der Verwaltung und Überarbeitung der Verzeichnisse setzt die Kommission eine Sachverständigengruppe ein, die aus behördlichen und privaten Sachverständigen besteht.
Artikel 17
Mitteilungen
TITEL V
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Übergangsbestimmungen für das Verzeichnis der Drittländer
Aufnahmeanträge, die von Drittländern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 vor dem 1. Januar 2009 eingereicht worden sind, gelten als Anträge im Sinne von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
Das erste Verzeichnis der anerkannten Länder umfasst Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel ( 8 ), Neuseeland und die Schweiz. Es enthält nicht die Codenummern gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung. Diese Codenummern werden vor dem 1. Juli 2010 durch eine Aktualisierung des Verzeichnisses gemäß Artikel 17 Absatz 2 hinzugefügt.
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Artikel 19a
Übergangsbestimmungen für die Verwendung von nicht in TRACES ausgestellten Kontrollbescheinigungen
Bis zum 19. Oktober 2017 dürfen die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kontrollbescheinigungen bzw. die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Teilkontrollbescheinigungen gemäß Artikel 13 Absätze 3 bis 7 im Einklang mit Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3 und auf der Grundlage der Muster und Anweisungen in Anhang V oder VI ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne TRACES zu verwenden.
Artikel 20
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 345/2008 und (EG) Nr. 605/2008 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF DIE KONFORMITÄT ANERKANNTEN KONTROLLSTELLEN UND KONTROLLBEHÖRDEN UND ZUGEHÖRIGE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 3
ANHANG II