This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02008R0889-20210101
Commission Regulation (EC) No 889/2008 of 5 September 2008 laying down detailed rules for the implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 on organic production and labelling of organic products with regard to organic production, labelling and control
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
02008R0889 — DE — 01.01.2021 — 018.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION
vom 5. September 2008
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Inhalt |
|
Titel I |
Einleitende Bestimmungen |
Titel II |
Vorschriften für die Produktion, Haltbarmachung, Verarbeitung, Verpackung, Beförderung und Lagerung Ökologischer/Biologischer Erzeugnisse |
Kapitel 1 |
Pflanzliche Erzeugung |
Kapitel 1a |
Meeresalgenproduktion |
Kapitel 2 |
Tierische Erzeugung |
Abschnitt 1 |
Herkunft der Tiere |
Abschnitt 2 |
Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken |
Abschnitt 3 |
Futtermittel |
Abschnitt 4 |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung |
Kapitel 2a |
Tierproduktion in Aquakultur |
Abschnitt 1 |
Allgemeine Vorschriften |
Abschnitt 2 |
Herkunft der Aquakulturtiere |
Abschnitt 3 |
Aquakulturhaltung |
Abschnitt 4 |
Züchtung und Reproduktion |
Abschnitt 5 |
Futtermittel für Fische, Krebstiere und Stachelhäuter |
Abschnitt 6 |
Spezifische vorschriften für Mollusken |
Abschnitt 7 |
Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung |
Kapitel 3 |
Haltbar gemachte und verarbeitete Erzeugnisse |
Kapitel 3a |
Besondere Vorschriften für die Weinbereitung |
Kapitel 4 |
Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen |
Kapitel 5 |
Vorschriften für die Umstellung |
Kapitel 6 |
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften |
Abschnitt 1 |
Klimabedingte, geografische oder strukturelle Beschränkungen |
Abschnitt 2 |
Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel |
Abschnitt 3 |
Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung |
Abschnitt 3a |
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 |
Abschnitt 4 |
Katastrophenfälle |
Kapitel 7 |
Saatgutdatenbank |
Titel III |
Kennzeichnung |
Kapitel 1 |
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion |
Kapitel 2 |
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel |
Kapitel 3 |
Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
Titel IV |
Kontrolle |
Kapitel 1 |
Mindestkontrollvorschriften |
Kapitel 2 |
Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse |
Kapitel 2a |
Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen |
Kapitel 3 |
Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse |
Kapitel 3a |
Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur |
Kapitel 4 |
Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen |
Kapitel 5 |
Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern |
Kapitel 6 |
Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge an Dritte vergeben |
Kapitel 7 |
Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten |
Kapitel 8 |
Verstöße und Informationsaustausch |
Kapitel 9 |
Überwachung durch zuständige Behörden |
Titel V |
Mitteilungen an die Kommission, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Kapitel 1 |
Mitteilungen an die Kommission |
Kapitel 2 |
Übergangs- und Schlussbestimmungen |
TITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für
andere als die in Artikel 7 genannten Tierarten und
andere als die in Artikel 25a genannten Tiere in Aquakultur.
Die Bestimmungen der Titel II, III und IV gelten jedoch mutatis mutandis auch für solche Erzeugnisse, bis auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausführliche Produktionsvorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt wurden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:
„nichtökologisch/nichtbiologisch“: weder aus einer Produktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung stammend noch darauf bezogen;
„Tierarzneimittel“: Mittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel ( 1 );
„Einführer“: die natürliche oder juristische Person innerhalb der Gemeinschaft, die eine Sendung entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gestellt;
„Erster Empfänger“: die natürliche oder juristische Person, an die die eingeführte Sendung geliefert wird und die diese Sendung zum Zwecke der weiteren Aufbereitung und/oder der Vermarktung annimmt;
„Betrieb“: alle unter ein und derselben Leitung zum Zwecke der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen bewirtschafteten Produktionseinheiten;
„Produktionseinheit“: alle für einen Produktionsbereich zu verwendenden Wirtschaftsgüter wie Produktionsstätten, Landparzellen, Weiden, Auslaufflächen, Haltungsgebäude, Fischteiche, Haltungssysteme für Meeresalgen oder Tiere in Aquakultur, Küsten- oder Meeresbodenkonzessionen, Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, Meeresalgenerzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und allen anderen Betriebsmittel, die für diesen spezifischen Produktionsbereich von Belang sind;
„Hydrokultur“: eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschließlich in einer mineralischen Nährstofflösung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mineralwolle wurzeln, dem eine Nährstofflösung zugegeben wird;
„tierärztliche Behandlung“: alle Maßnahmen im Rahmen einer Heilbehandlung oder prophylaktischen Behandlung gegen eine bestimmte Krankheit;
„Umstellungsfuttermittel“: Futtermittel, die während der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden, ausgenommen Futtermittel, die in den zwölf Monaten nach Beginn der Umstellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 geerntet wurden;
„geschlossene Kreislaufanlage“: Aquakulturproduktion in einer geschlossenen Haltungseinrichtung an Land oder auf einem Schiff mit Rezirkulation des Wassers und erforderlicher permanenter Zufuhr von Energie zur Stabilisierung der Haltungsbedingungen der Aquakulturtiere;
„erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen, Gezeiten, Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
„Brutstation“: Anlage für die Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Tieren in Aquakultur, insbesondere Fischen, Weich- und Krebstieren;
„Jungtierstation“: Zwischenstation für die Zeit zwischen Brut- und Abwachsstadium. Das Jungtierstadium wird mit Ausnahme der Arten, die eine Smoltifikation durchlaufen, im ersten Drittel des Produktionszyklus abgeschlossen;
„Verschmutzung“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion das direkte oder indirekte Einbringen von Stoffen oder Energie in die aquatische Umwelt der betreffenden Gewässer im Sinne der Richtlinien 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Polykultur“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Aufzucht von zwei oder mehr Arten in der Regel unterschiedlicher trophischer Ebenen in einer Haltungseinheit;
„Produktionszyklus“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion die Lebensspanne eines Tieres oder einer Meeresalge vom frühesten Lebensstadium bis zur Ernte;
„heimische Zuchtarten“: in der Aquakultur- und Meeresalgenproduktion weder nichtheimische noch gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 ( 4 ) des Rates; die in Anhang IV derselben Verordnung genannten Arten können als heimische Zuchtarten gelten;
„Besatzdichte“: in der Aquakultur das Lebendgewicht der Tiere pro Kubikmeter Wasser zu jedem Zeitpunkt der Abwachsphase bzw. im Falle von Plattfischen und Garnelen das Gewicht pro Quadratmeter Fläche;
„Kontrollakte“: alle zum Zwecke des Kontrollsystems von einem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Kontrollsystem unterliegenden Unternehmer an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder an Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermittelten Informationen und Dokumente, einschließlich aller den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen vorliegenden wichtigen Informationen und Dokumente, die diesen Unternehmer oder Tätigkeiten dieses Unternehmers betreffen, ausgenommen Informationen und Dokumente, die für das Funktionieren des Kontrollsystems nicht von Belang sind;
„Haltbarmachung“: alle Maßnahmen außer landwirtschaftlicher Erzeugung und Ernte, denen Erzeugnisse unterzogen werden, die aber nicht zur Verarbeitung gemäß Buchstabe u zählen, einschließlich aller in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Maßnahmen und ausschließlich der Verpackung oder Kennzeichnung des Erzeugnisses;
„Verarbeitung“: alle Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, einschließlich der Verwendung der Stoffe gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Arbeitsgänge der Verpackung oder der Kennzeichnung gelten nicht als Verarbeitung.
TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, HALTBARMACHUNG, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 1
Pflanzliche Erzeugung
Artikel 3
Bodenbewirtschaftung und Düngung
Artikel 4
Verbot der Hydrokultur
Hydrokultur ist verboten.
Artikel 5
Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung
Artikel 6
Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion
Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
Stallmist und tierische Exkremente
aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;
nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;
chemisch nicht behandelter Torf;
Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.
KAPITEL 1a
Meeresalgenproduktion
Artikel 6a
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen „Meeresalgen“ vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.
Artikel 6b
Eignung der Gewässer und nachhaltige Bewirtschaftung
Werden Mindesttrenndistanzen vorgeschrieben, teilen die Mitgliedstaaten diese Information den Unternehmern, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Der Plan wird jährlich aktualisiert und enthält Angaben zu den Auswirkungen der Produktion auf die Umwelt, zur vorgesehenen Umweltüberwachung und zu den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, um die Umweltbelastung der angrenzenden Gewässer und Landflächen, etwa den Nährstoffeintrag pro Produktionszyklus oder pro Jahr, auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ebenfalls im Plan vermerkt werden die Wartung und Reparaturen der technischen Anlagen.
Artikel 6c
Nachhaltige Nutzung wilder Meeresalgenbestände
Artikel 6d
Meeresalgenkulturen
Artikel 6e
Antifoulingmaßnahmen und Reinigung von Ausrüstungen und Anlagen
KAPITEL 2
Tierische Erzeugung
Artikel 7
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften (Begründung: Siehe zu Artikel 1 Abs. 2 Satz 2) für die folgenden Tierarten: Rinder, einschließlich Bubalus und Bison, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (die Arten gemäß Anhang III) und Bienen.
Artikel 8
Herkunft ökologischer/biologischer Tiere
Artikel 9
Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:
Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;
Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;
Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.
Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.
Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:
bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;
bei Rassenumstellung;
beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;
wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission ( 8 ) gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.
Artikel 10
Vorschriften für die Unterbringung
Artikel 11
Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Säugetiere
Artikel 12
Spezifische Unterbringungsvorschriften und Haltungspraktiken für Geflügel
Geflügelstallungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln, und muss mit Streumaterial in Form von Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt sein;
in Ställen für Legehennen ist ein ausreichend großer Teil der den Hennen zur Verfügung stehenden Bodenfläche als Kotgrube vorzusehen;
die Tiere müssen über Sitzstangen einer Größe und Anzahl verfügen, die der Gruppen- oder der Tiergröße im Sinne des Anhangs III entsprechen;
es müssen Ein- und Ausflugklappen einer den Tieren angemessenen Größe vorhanden sein, deren Länge zusammengerechnet mindestens 4m je 100m2 der den Tieren zur Verfügung stehenden Stallfläche entspricht;
jeder Geflügelstall beherbergt maximal
4 800 Hühner,
3 000 Legehennen,
5 200 Perlhühner,
4 000 weibliche Barbarie- oder Pekingenten oder 3 200 männliche Barbarie- oder Pekingenten oder sonstige Enten,
2 500 Kapaune, Gänse oder Truthühner;
bei der Fleischerzeugung darf die Gesamtnutzfläche der Geflügelställe je Produktionseinheit 1 600 m2 nicht überschreiten;
Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere leichten Zugang zu einem Auslaufbereich haben.
Um intensive Aufzuchtmethoden zu vermeiden, wird Geflügel entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder es muss von langsam wachsenden Rassen/Linien stammen. Werden keine langsam wachsenden Rassen/Linien verwendet, so beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung
81 Tage bei Hühnern,
150 Tage bei Kapaunen,
49 Tage bei Pekingenten,
70 Tage bei weiblichen Barbarie-Enten,
84 Tage bei männlichen Barbarie-Enten,
92 Tage bei Mulard-Enten,
94 Tage bei Perlhühnern,
140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen,
100 Tage bei Truthennen.
Die zuständige Behörde legt die Kriterien für langsam wachsende Rassen/Linien fest oder erstellt eine Liste dieser Rassen/Linien und teilt Unternehmern, anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Informationen mit.
Artikel 13
Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen
Artikel 14
Zugang zu Freigelände
Artikel 15
Besatzdichte
Artikel 16
Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung
Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.
Artikel 17
Gleichzeitige Haltung ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
Ökologische/biologische Tiere können auf Gemeinschaftsflächen gehalten werden, sofern
die Flächen zumindest in den letzten drei Jahren nicht mit Erzeugnissen behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind;
nichtökologische/nichtbiologische Tiere, die die betreffenden Flächen nutzen, aus einem Haltungssystem stammen, das den Systemen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gleichwertig ist;
die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Tiere nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse angesehen werden, solange die betreffenden Tiere auf diesen Flächen gehalten werden, es sei denn, es kann eine adäquate Trennung dieser Tiere von den nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren nachgewiesen werden.
Artikel 18
Umgang mit Tieren
Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden.
Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
Artikel 19
Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen
Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.
Artikel 20
Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere
Artikel 21
Umstellungsfuttermittel
Artikel 22
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln
Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:
nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;
nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern
sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;
in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;
Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,
ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und
die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;
Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;
Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.
Artikel 23
Krankheitsvorsorge
Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken.
Zum Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden, Anlagen und Geräten nur die Mittel gemäß Anhang VII verwendet werden. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Schädlingen in Gebäuden und sonstigen Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, können Rodentizide (nur in Fallen) sowie die Erzeugnisse gemäß Anhang II verwendet werden.
Artikel 24
Tierärztliche Behandlung
Erhält ein Tier oder eine Tiergruppe innerhalb von zwölf Monaten mehr als drei Mal oder — falls der produktive Lebenszyklus des Tieres oder der Gruppe weniger als ein Jahr beträgt — mehr als ein Mal eine tierärztliche Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika, wobei Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorische Tilgungsmaßnahmen ausgenommen sind, so dürfen die betreffenden Tiere und die von ihnen stammenden Erzeugnisse nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse verkauft werden, und diese Tiere unterliegen den Umstellungsfristen gemäß Artikel 38 Absatz 1.
Aufzeichnungen über das Auftreten solcher Fälle werden für die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde bereitgehalten.
Artikel 25
Spezifische Vorschriften für die Krankheitsvorsorge und die tierärztliche Behandlung bei der Bienenhaltung
Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden.
KAPITEL 2a
Tierproduktion in Aquakultur
Artikel 25a
Geltungsbereich
Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für die Fische, Krebstiere, Stachelhäuter und Weichtiere in Anhang XIIIa.
Es gilt mutatis mutandis auch für Zooplankton, Kleinkrebse, Rädertierchen, Würmer und andere aquatische Futtertiere.
Artikel 25b
Eignung der Gewässer und Nachhaltigkeitsplan
Artikel 25c
Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur
Artikel 25d
Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur
Artikel 25e
Herkunft und Haltung nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere
Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt:
natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;
Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft;
die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern
der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Art zu gewährleisten, und
die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.
Artikel 25f
Allgemeine Aquakulturhaltungsvorschriften
Die Anlagen müssen so gestaltet sein, dass die Aquakulturtiere artgerecht gehalten werden können; dies erfordert:
ausreichenden Bewegungsraum für ihr Wohlbefinden;
Wasser guter Qualität mit ausreichendem Sauerstoffgehalt;
den Bedürfnissen der Tiere entsprechende und den geografischen Standort berücksichtigende Temperaturen und Lichtverhältnisse;
für Süßwasserfische möglichst naturnahe Bodenverhältnisse;
für Karpfen natürlichen Erdboden.
Artikel 25g
Spezifische Vorschriften für aquatische Haltungseinrichtungen
Aufzuchtanlagen an Land müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
bei Durchflussanlagen besteht die Möglichkeit, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren;
mindestens 5 % der Fläche am Rand der Anlage („Teichrand“) bestehen aus natürlicher Vegetation.
Haltungseinrichtungen im Meer erfüllen folgende Voraussetzungen:
Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden;
Design, Konstruktion und Wartung der Netzkäfige sind an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst.
Artikel 25h
Umgang mit Aquakulturtieren
Folgende Einschränkungen gelten für die Verwendung von künstlichem Licht:
die Tageslichtdauer wird nicht künstlich über ein Höchstmaß hinaus verlängert, das den ethologischen Bedürfnissen, geografischen Gegebenheiten und allgemeinen Gesundheitsanforderungen für Aquakulturtiere Rechnung trägt; Fortpflanzungszwecke ausgenommen beträgt dieses Höchstmaß 16 Stunden pro Tag;
beim Übergang werden durch den Einsatz von Dimmern oder Hintergrundbeleuchtung abrupte Wechsel in der Lichtintensität vermieden.
Die Belüftung der Anlagen unter diesen Umständen wird in den Produktionsbüchern vermerkt.
Der Einsatz von Sauerstoff ist nur in den nachstehenden Fällen zulässig, wenn die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports dies erfordern:
bei außergewöhnlichem Temperaturanstieg, Druckabfall oder versehentlicher Verunreinigung;
bei vereinzelten Bewirtschaftungsverfahren wie Probenahmen und Sortieren;
um das Überleben des Bestands sicherzustellen.
Auch hierüber sind Aufzeichnungen zu machen.
Artikel 25i
Hormonverbot
Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.
Artikel 25j
Allgemeine Vorschriften für Futtermittel
Die maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind:
Tiergesundheit;
hohe Produktqualität (einschließlich der Nährwertzusammensetzung), die eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleistet;
geringe Umweltbelastung.
Artikel 25k
Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere
Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:
mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei;
mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;
mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) als nachhaltig eingestuft wurden.
▼M15 —————
Artikel 25l
Spezifische Vorschriften für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere
Bei Zufütterung gemäß Absatz 2
darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 9 genannten Haiwelse (Pangasius spp.) einen Höchstanteil von 10 % Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten;
darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für diese Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden. Die Möglichkeit, ihre Ernährung mit Cholesterin zu ergänzen, gilt sowohl für die Abwachsstadien als auch für frühere Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen.
Artikel 25la
Spezifische Vorschriften für Futtermittel für ökologische/biologische Jungtiere
Bei der Larvenaufzucht ökologischer/biologischer Jungtiere ist die Verwendung von konventionellem Phytoplankton und Zooplankton als Futtermittel zulässig.
Artikel 25m
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 25n
Kulturflächen
Artikel 25o
Muschelsaat
Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn
sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder
es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt.
Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.
Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.
Artikel 25p
Bewirtschaftung
Artikel 25q
Kultivierungsvorschriften
Artikel 25r
Spezifische Vorschriften für Austern
Die Kultivierung in Säcken auf Tischen ist zulässig. Diese Tische und andere Vorrichtungen zur Austernzucht sind so aufzustellen, dass keine durchgehende Sperre entlang der Uferlinie entsteht. Für eine optimale Produktion werden die Austern sorgfältig unter Beachtung der Gezeitenströmung platziert. Die Austernproduktion muss den Kriterien in Anhang XIIIa Abschnitt 8 genügen.
Artikel 25s
Allgemeine Bestimmungen zur Krankheitsvorsorge
Es gelten folgende Vorschriften für Ruhezeiten:
Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Ruhezeit erforderlich ist, und legt gegebenenfalls einen angemessenen Zeitraum fest; diese Ruhezeit wird daraufhin nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer eingehalten und dokumentiert. Eine Ruhezeit wird auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen;
für die Muschelzucht sind solche Zeiten nicht vorgeschrieben;
in der Ruhezeit werden die Netzkäfige oder sonstigen Haltungseinrichtungen geleert und desinfiziert und bleiben bis zur Wiederverwendung unbesetzt.
Artikel 25t
Tierärztliche Behandlung
Tritt trotz der Krankheitsvorsorge gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ein Gesundheitsproblem auf, können tierärztliche Behandlungen in nachstehender Rangfolge durchgeführt werden:
Einsatz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Stoffe in homöopathischer Verdünnung;
Einsatz von Pflanzen und Pflanzenextrakten, die keine betäubende Wirkung haben, sowie
Einsatz von Substanzen wie Spurenelementen, Metallen, natürlichen Immunostimulanzien oder zugelassenen Probiotika.
KAPITEL 3
Haltbar gemachte und verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 26
Vorschriften für die Haltbarmachung von Erzeugnissen und die Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel
Die Anwendung dieser Verfahren muss jederzeit gewährleisten, dass die haltbar gemachten oder verarbeiteten Erzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen.
Die Unternehmer müssen die Verfahrensvorschriften gemäß Absatz 1 anwenden und einhalten. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass
Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden;
geeignete Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Wirksamkeit überwacht wird und über die Aufzeichnungen geführt werden;
nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden.
Soweit in der betreffenden Aufbereitungseinheit auch nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse aufbereitet oder gelagert werden, trägt der Unternehmer dafür Sorge, dass
die Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt von ähnlichen Arbeitsgängen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen kontinuierlich in geschlossener Folge durchgeführt werden, bis die gesamte Partie durchgelaufen ist;
ökologische/biologische Erzeugnisse vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen getrennt gelagert werden;
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgänge informiert und ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Arbeitsgänge und verarbeiteten Mengen geführt wird;
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Partien/Lose zu identifizieren und jedes Vermischen oder den Austausch mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
die Arbeitsgänge mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen erst nach einer geeigneten Reinigung der Produktionsanlagen durchgeführt werden.
Artikel 27
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:
◄die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;
Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; ►M1 Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein. ◄
Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates ( 15 ), die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;
die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 );
Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist“ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:
Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden
Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang VIII, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung gerechnet;
Zubereitungen und Stoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f dieses Artikels und Stoffe, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Vor dem 31. Dezember 2010 wird die Verwendung der folgenden in Anhang VIII verzeichneten Stoffe neu geprüft:
Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;
Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A;
Salzsäure in Abschnitt B zur Verarbeitung von Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.
Bei der Überprüfung gemäß Buchstabe a ist den Bemühungen der Mitgliedstaaten um sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten und bei der Einführung von Schulungsprogrammen zum Thema alternative Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen für ökologische/biologische Fleischverarbeiter/-hersteller Rechnung zu tragen.
Artikel 27a
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen folgende Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe verwendet werden:
die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und e der vorliegenden Verordnung.
Artikel 28
Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.
Artikel 29
Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten
Soweit eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist, darf diese Zutat nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften hergestellt wird oder nicht aus Drittländern eingeführt werden kann;
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat, dass der Unternehmer die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung stehen;
es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gefasst, wonach eine erteilte Genehmigung für die betreffende Zutat zurückzuziehen ist.
Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung gemäß Buchstabe b höchstens dreimal um jeweils zwölf Monate verlängern.
Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, so übermittelt der Mitgliedstaat unverzüglich folgende Angaben an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission:
das Datum der Genehmigung und, im Falle einer Verlängerung, das Datum der Erstgenehmigung;
Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Genehmigung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat;
die Bezeichnung und erforderlichenfalls die genaue Beschreibung und die Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;
die Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;
die benötigten Mengen sowie die Begründung hierfür;
die Gründe für die Mangelsituation und die voraussichtliche Dauer;
das Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Artikel 29a
Spezifische Vorschriften für Meeresalgen
Sollen die Meeresalgen getrocknet vermarktet werden, kann zum Spülen auch Trinkwasser verwendet werden. Die Verwendung von Salz zum Feuchteentzug ist erlaubt.
KAPITEL 3a
Besondere Vorschriften für die Weinbereitung
Artikel 29b
Anwendungsbereich
Artikel 29c
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe
Artikel 29d
Önologische Verfahren und Einschränkungen
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist verboten:
teilweise Konzentrierung durch Kälte gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
Entschwefelung durch physikalische Verfahren gemäß Anhang I A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 36 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung des Weins gemäß Anhang I A Nummer 43 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.
Die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
bei thermischen Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Temperatur 70 °C nicht übersteigen;
bei der Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filtrierhilfsstoffe gemäß Anhang I A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 darf die Porengröße nicht unter 0,2 Mikrometer liegen.
Die Kommission überprüft die Anwendung der folgenden önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen vor dem ►M16 1. August 2018 ◄ mit Blick auf eine schrittweise Abschaffung oder eine weitere Einschränkung dieser Verfahren:
thermische Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
Umkehrosmose gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
KAPITEL 4
Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen
Artikel 30
Abholung und Beförderung von Erzeugnissen zu Aufbereitungseinheiten
Unternehmer können ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nur dann im Sammeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um jedes mögliche Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu unterbinden, und die Identifizierung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse gewährleistet ist. Der Unternehmer hält der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Abholung, die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung.
Artikel 31
Verpackung und Beförderung von Erzeugnissen zu anderen Unternehmern oder Einheiten
Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
die Bezeichnung des Erzeugnisses oder im Fall von Mischfuttermitteln ihre Beschreibung einschließlich des Bezuges auf die ökologische/biologische Produktion;
den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde, die für den Unternehmer zuständig ist, und
gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen gemäß Artikel 66 zugeordnet werden kann.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d können auch auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Dokument eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten.
Die Verpackung, die Behältnisse oder die Transportmittel müssen nicht verschlossen werden, wenn
die Erzeugnisse auf direktem Wege von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer befördert werden, die beide dem ökologischen/biologischen Kontrollsystem unterliegen, und
die Erzeugnissen von einem Dokument begleitet werden, das die in Absatz 1 genannten Angaben enthält, und
sowohl Versender als auch Empfänger über diese Transportvorgänge Buch führen und die Bücher der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung halten.
Artikel 32
Sondervorschriften für die Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten
Über die Bestimmungen von Artikel 31 hinaus tragen Unternehmer bei der Beförderung von Futtermitteln zu anderen Produktions- oder Aufbereitungseinheiten oder Lagerstätten dafür Sorge, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ökologisch/biologisch erzeugte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel und nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel werden bei der Beförderung physisch wirksam voneinander getrennt;
die Transportmittel und/oder Behältnisse, in denen nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse befördert wurden, dürfen zur Beförderung ökologischer/biologischer Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern
vor der Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen angemessene Reinigungsmaßnahmen durchgeführt wurden, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; Unternehmer müssen über die Reinigungsvorgänge Buch führen;
je nach Risikobewertung gemäß Artikel 88 Absatz 3 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden und der Unternehmer erforderlichenfalls garantiert, dass nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden können;
der Unternehmer über die Beförderungsvorgänge Buch führt und die Bücher der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Verfügung hält;
ökologische/biologische Futtermittel-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugnissen getrennt befördert;
bei der Beförderung werden die zu Beginn der Auslieferungsrunde abgehende Erzeugnismenge sowie alle während der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnismengen aufgezeichnet.
Artikel 32a
Transport von lebenden Fischen
Artikel 33
Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern
Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.
Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.
Artikel 34
Sondervorschriften für die Annahme von Erzeugnissen aus Drittländern
Ökologische/biologische Erzeugnisse aus Drittländern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, mit denen die Partie/das Los identifiziert werden kann, und die, soweit erforderlich, mit der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern versehen sind.
Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erste Empfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und, bei gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführten Erzeugnissen, die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung gemäß dem genannten Artikel mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 der vorliegenden Verordnung ausdrücklich vermerkt.
Artikel 35
Lagerung von Erzeugnissen
Soweit Unternehmer sowohl mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen als auch ökologischen/biologischen Erzeugnissen umgehen und letztere an Lagerstätten gelagert werden, die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen, so sind
die ökologischen/biologischen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und/oder Lebensmitteln getrennt aufzubewahren;
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identifizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermischen oder Vertauschen mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden;
vor der Einlagerung ökologischer/biologischer Erzeugnisse geeignete Reinigungsmaßnahmen durchzuführen, deren Wirksamkeit kontrolliert wurde; die Unternehmer führen Buch über diese Maßnahmen.
KAPITEL 5
Vorschriften für die Umstellung
Artikel 36
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
Die zuständige Behörde kann beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem
die Landparzellen unter Maßnahmen eines im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durchgeführten Programms oder eines anderen amtlichen Programms fielen, vorausgesetzt, diese Maßnahmen gewährleisten, dass Mittel, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind, nicht auf diesen Parzellen verwendet wurden, oder
die Parzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die nicht mit Mitteln behandelt wurden, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.
Der Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn der zuständigen Behörde ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr geben, dass die Bedingungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfüllt waren.
Bei Parzellen, die bereits auf den ökologischen/biologischen Landbau umgestellt sind oder sich im Umstellungsprozess befanden und die mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist, kann der Mitgliedstaat den Umstellungszeitraum gemäß Absatz 1 in den beiden folgenden Fällen verkürzen:
bei Parzellen, die im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit einem Mittel behandelt wurden, das nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist;
bei Parzellen, die im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt hat, mit einem Mittel behandelt wurden, das für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen ist.
In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird die Dauer des Umstellungszeitraums unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgesetzt:
Aufgrund der Abbaurate des verwendeten Mittels muss sichergestellt sein, dass die Höhe der Rückstände im Boden oder — bei Dauerkulturen — in der Pflanze am Ende des Umstellungszeitraums unbedeutend ist;
die auf die Behandlung folgende Ernte darf nicht mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vermarktet werden.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Entscheidung, die Behandlungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben, mit.
Artikel 36a
Meeresalgen
Artikel 37
Spezifische Vorschriften für die Umstellung von Flächen, die im Zusammenhang mit der ökologischen/biologischen Tierhaltung genutzt werden
Artikel 38
Tiere und tierische Erzeugnisse
Soweit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Artikel 9 und/oder Artikel 42 der vorliegenden Verordnung nichtökologische/nichtbiologische Tiere in einen Betrieb eingestellt werden und die tierischen Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse vermarktet werden sollen, müssen die Produktionsvorschriften gemäß den Artikeln 9, 10, 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß Titel II Kapitel 2 und, soweit zutreffend, Artikel 42 der vorliegenden Verordnung angewendet worden sein während mindestens
zwölf Monaten im Falle von Equiden und Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, für die Fleischerzeugung und in jedem Falle jedoch mindestens für drei Viertel der Lebensdauer dieser Tiere;
sechs Monaten im Falle von kleinen Wiederkäuern und Schweinen sowie Milch produzierenden Tieren;
zehn Wochen im Falle von Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war;
sechs Wochen bei Geflügel für die Eiererzeugung.
Artikel 38a
Aquakulturtiere
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:
für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;
für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;
für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;
für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.
KAPITEL 6
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
Artikel 39
Anbindehaltung von Tieren
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, können die zuständigen Behörden genehmigen, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern die Tiere während der Weidezeit Zugang zu Weideland gemäß Artikel 14 Absatz 2 und mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist.
Artikel 40
Parallelerzeugung
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:
bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf;
es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;
die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;
nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;
der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;
bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft genutzt wird.
Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt sind;
der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;
der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.
Artikel 41
Bewirtschaftung von Bienenhaltungseinheiten zum Zwecke der Bestäubung
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, kann ein Unternehmer zum Zwecke der Bestäubung ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Bienenhaltungseinheiten in ein und demselben Betrieb bewirtschaften, sofern alle Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion, mit Ausnahme der Bestimmungen über den Standort für die Aufstellung der Bienenstöcke, erfüllt sind. In diesem Fall darf das Erzeugnis nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis vermarktet werden.
Das Unternehmen führt Buch über die Anwendung dieser Bestimmung.
Artikel 42
Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde
kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung weniger als drei Tage alt sind;
können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vor dem ►M22 31. Dezember 2021 ◄ in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 erfüllt sind.
Artikel 43
Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für die Tierhaltung
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Eiweißfuttermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen.
Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019, 2020 und 2021.
Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs und wird jährlich berechnet.
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.
Artikel 44
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
das Wachs von den Deckeln stammt.
Artikel 45
►C1 Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, die nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurden ◄
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden,
darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet,
soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9.
Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt.
Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b erteilt werden, es sei denn, die Genehmigung ist durch einen der Zwecke gemäß Absatz 5 Buchstabe d gerechtfertigt.
Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden,
wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist;
wenn kein Anbieter, d. h. kein Unternehmer, der Saatgut oder Pflanzkartoffeln an andere Unternehmer vermarktet, in der Lage ist, das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln vor der Aussaat bzw. vor dem Anpflanzen anzuliefern, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat;
wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten derselben Art geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist;
wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist.
Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung
für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist;
für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind.
Die Genehmigungen gemäß Unterabsatz 1 sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 deutlich zu vermerken.
Artikel 46
Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung
Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.
Artikel 46a
Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt
Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn ►C2 die Unternehmer ◄ nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.
Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.
Artikel 47
Katastrophenfälle
Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:
bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern die jeweilige Umstellungsfrist auf die nichtökologischen/nichtbiologischen Tiere Anwendung findet;
bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;
die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;
das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig, ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung beeinträchtigen;
die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu dem gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festzusetzenden Höchstgehalt, falls die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von ökologischen/biologischen Trauben in einem geografischen Gebiet durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und den Weinbereiter zwingen, mehr Schwefeldioxid zu verwenden als in den Vorjahren, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten;
bei hoher Sterblichkeit von Aquakulturtieren aufgrund von Ereignissen gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ): die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Aquakulturbestands mit nichtökologischen/nichtbiologischen Aquakulturtieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern zumindest in den beiden letzten Dritteln des Produktionszyklus eine ökologische/biologische Bewirtschaftung erfolgt.
Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen gewährten Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c und e mit.
KAPITEL 7
Saatgutdatenbank
Artikel 48
Datenbank
Artikel 49
Eintragung
Artikel 50
Eintragungsbedingungen
Für die Eintragung muss der Anbieter
nachweisen, dass er oder — wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt — der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat;
nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen;
alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.
Artikel 51
Eingetragene Angaben
Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten:
den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
den Namen des Anbieters oder seines Bevollmächtigten mit Kontaktangaben;
das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender ausliefern kann;
das Land oder die Region, in dem bzw. der die Sorte im Hinblick auf ihre Eintragung in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen- und Gemüsearten im Sinne der Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 25 ) und der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 26 ) getestet und zugelassen ist;
das Datum, ab dem das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln zur Verfügung stehen;
den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmers zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Artikel 52
Zugang zu den Angaben
Artikel 53
Eintragungsgebühr
Für jede Eintragung kann eine Gebühr erhoben werden, um die Kosten für die Eintragung der Angaben in die Datenbank gemäß Artikel 48 und die Datenpflege zu decken. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats genehmigt die Höhe der Gebühren, die vom Datenbankverwalter erhoben werden.
Artikel 54
Jahresbericht
Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter.
Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben:
den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung,
die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d,
die Gesamtzahl der Genehmigungen,
die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln,
die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2.
Artikel 55
Zusammenfassender Bericht
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats trägt die Jahresberichte bis zum 31. März jeden Jahres zusammen und übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über alle Genehmigungen des betreffenden Mitgliedstaats im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Bericht muss die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben enthalten. Die Angaben sind in der Datenbank gemäß Artikel 48 zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann das Zusammentragen der Berichte an den Datenbankverwalter delegieren.
Artikel 56
Angaben auf Antrag
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.
TITEL III
KENNZEICHNUNG
KAPITEL 1
Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion
Artikel 57
EU-Bio-Logo
Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.
Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 27 ) und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.
Artikel 58
Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes
Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten);
sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung;
sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und
sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird.
KAPITEL 2
Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel
Artikel 59
Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen
Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heim- und Pelztiere.
Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.
Artikel 60
Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln
Die Bezeichnungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und das EU-Bio-Logo können auf verarbeiteten Futtermitteln verwendet werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt werden:
das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern iv und v für den Viehbestand bzw. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d für Aquakulturtiere und Artikel 18 jener Verordnung;
das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und insbesondere der Artikel 22 und 26;
alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b ist bei Erzeugnissen, die Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und/oder Futtermittelausgangserzeugnisse aus Erzeugnissen der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion und/oder Erzeugnisse gemäß Artikel 22 dieser Verordnung in unterschiedlichen Mengen enthalten, folgende Angabe zulässig:
„kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 verwendet werden“.
Artikel 61
Bedingungen für die Verwendung von Angaben auf verarbeiteten Futtermitteln
Die Angabe gemäß Artikel 60 muss folgende Anforderungen erfüllen:
sie darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG bzw. gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 96/25/EG;
sie muss im selben Sichtfeld mit einem Hinweis auf die Trockenmasse versehen sein, bezogen auf
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus ökologischer/biologischer Produktion,
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s) aus Umstellungserzeugnissen,
den Prozentanteil der (des) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse(s), die nicht unter die Ziffern i und ii fallen,
den Gesamtprozentanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion versehen sein;
sie muss mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktion versehen sein.
KAPITEL 3
Sonstige spezifische Kennzeichnungsvorschriften
Artikel 62
Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs
Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs können mit dem Hinweis „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ oder „Erzeugnis aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft“ versehen sein, sofern
ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde,
der Hinweis hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttyp nicht stärker hervortritt als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, wobei die Buchstaben in dem gesamten Hinweis die gleiche Größe aufweisen müssen;
das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
der Hinweis mit einem Bezug zur Codenummer der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde gemäß Artikel 27 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verbunden ist.
TITEL IV
KONTROLLE
KAPITEL 1
Mindestkontrollvorschriften
Artikel 63
Kontrollvorkehrungen und Verpflichtung des Unternehmers
Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens stellt der Unternehmer folgende Beschreibung/Maßnahmen auf, die er anschließend auf aktuellem Stand hält:
eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit;
alle konkreten Maßnahmen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Betriebsstätten und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften zu gewährleisten;
die Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmaßnahmen, die an Lagerstätten und in der gesamten Produktionskette des Unternehmers durchzuführen sind;
die besonderen Merkmale der verwendeten Produktionsverfahren, wenn der Unternehmer beabsichtigt, Bescheinigungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 zu beantragen.
Die Beschreibung und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können gegebenenfalls Teil eines Qualitätssicherungssystems des Unternehmers sein.
Die Beschreibung und die Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Absatz 1 sind in einer von dem verantwortlichen Unternehmer unterzeichneten Erklärung festzuhalten. Ferner muss sich der Unternehmer in dieser Erklärung verpflichten,
alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften durchzuführen;
im Fall eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten die Durchsetzung der in den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vorgesehenen Maßnahmen zu akzeptieren;
die Käufer des Erzeugnisses im Falle von Buchstabe b schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die ökologische/biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden;
für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer gemäß dem von dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Kontrollsystem von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert wird, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden oder Stellen zu akzeptieren;
für den Fall, dass der Unternehmer und/oder dessen Subunternehmer seine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die nachfolgende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu akzeptieren;
für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich darüber zu informieren;
für den Fall, dass sich der Unternehmer aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass seine Kontrollakt mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird;
die betreffende(n) Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n) unverzüglich über etwaige Unregelmäßigkeiten oder Verstöße zu informieren, die den ökologischen/biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.
Die Erklärung gemäß Unterabsatz 1 wird von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde überprüft, die in einem Bericht etwaige Mängel und Abweichungen von den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften festhält. Der Unternehmer zeichnet den Bericht gegen und trifft alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Zur Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde Folgendes mit:
Namen und Anschrift seines Unternehmens;
Lage seiner Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge stattfinden werden;
Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse;
seine Verpflichtung, die Arbeitsgänge nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der vorliegenden Verordnung durchzuführen;
im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das Datum, an dem der Erzeuger aufgehört hat, nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mittel auf den betreffenden Parzellen auszubringen;
den Namen der zugelassenen Stelle, die er mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollsystems entsprechende Stellen zugelassen hat.
Artikel 64
Änderung der Kontrollvorkehrungen
Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.
Artikel 65
Kontrollbesuche
In jedem Fall entnimmt und untersucht die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Proben, wenn Verdacht auf Verwendung nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassener Mittel oder Verfahren besteht. In derartigen Fällen gilt für die zu entnehmenden und zu untersuchenden Proben keine Mindestanzahl.
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und untersuchen, um etwaige in der ökologischen/biologischen Produktion unzulässige Mittel, nicht mit den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften konforme Produktionsverfahren oder Spuren von Mitteln nachzuweisen, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind.
Artikel 66
Buchführung
In der Einheit oder in den Betriebsstätten sind Bestands- und Finanzbücher zu führen; sie dienen dem Unternehmer und der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dazu, Folgendes aufzuzeichnen bzw. zu überprüfen:
den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
die Art und die Mengen der an die Einheit gelieferten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und gegebenenfalls aller zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Mischfuttermittel;
die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten ökologischen/biologischen Erzeugnisse;
die Art, die Mengen und die Empfänger sowie, falls es sich um andere Personen handelt, die Käufer, ausgenommen die Endverbraucher, aller Erzeugnisse, die die Einheit verlassen haben oder aus den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers abgegangen sind;
im Falle von Unternehmern, die derartige ökologische/biologische Erzeugnisse weder lagern noch körperlich mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie die Lieferanten und, falls es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer oder Ausführer sowie die Käufer und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Empfänger.
Artikel 67
Zugang zu Anlagen
Der Unternehmer
gewährt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und zu allen Betriebsstätten sowie zu den Büchern und allen einschlägigen Belegen;
erteilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle alle für die Kontrollen zweckdienlichen Auskünfte;
legt auf Verlangen der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle die Ergebnisse seiner eigenen Qualitätssicherungsprogramme vor.
Artikel 68
Bescheinigungen
Im Falle elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist die in Feld 8 der Bescheinigung vorgesehene Unterschrift nicht erforderlich, wenn die Authentizität der Bescheinigung auf andere Weise durch eine fälschungssichere elektronische Methode gewährleistet ist.
Die Anträge auf ergänzende Bescheinigungen müssen in Feld 2 des Musters gemäß Anhang XIIa den jeweiligen Eintrag gemäß Anhang XIIb enthalten.
Artikel 69
Bestätigung des Verkäufers
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung verwenden.
KAPITEL 2
Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der Sammlung von Wildpflanzen
Artikel 70
Kontrollvorkehrungen
Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss
auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;
Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und
das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.
Artikel 71
Mitteilungen
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.
Artikel 72
Buchführung über die pflanzliche Erzeugung
Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:
zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;
zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;
zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;
zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.
Artikel 73
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.
KAPITEL 2a
Spezifische Kontrollvorschriften für Meeresalgen
Artikel 73a
Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen
Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.
Artikel 73b
Buchführung über die Meeresalgenproduktion
Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben:
Artenliste, Erntedatum und Erntemenge;
Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.
Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem:
eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken;
geschätzte Erntemengen pro Saison;
Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke;
den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.
KAPITEL 3
Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion
Artikel 74
Kontrollvorkehrungen
Bei Aufnahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Stätten für die Lagerung, Verpackung und Verarbeitung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel;
eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für die Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft.
Die in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen konkreten Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:
einen mit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde vereinbarten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Anbauflächen,
in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, soweit zutreffend, die schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Betrieben gemäß Artikel 3 Absatz 3, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen;
einen Bewirtschaftungsplan für die ökologische/biologische Tierproduktionseinheit.
Artikel 75
Tierkennzeichnung
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.
Artikel 76
Haltungsbücher
Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:
Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;
Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;
Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;
Futter: Art des Futtermittels, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;
Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können.
Artikel 77
Kontrollvorschriften für Tierarzneimittel
Wann immer Tierarzneimittel eingesetzt werden, sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die Angaben gemäß Artikel 76 Buchstabe e mitzuteilen, bevor die Tiere oder tierischen Erzeugnisse mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können. Behandelte Tiere sind deutlich zu kennzeichnen, d. h. einzeln im Falle großer Tiere sowie einzeln, partienweise oder stockweise im Falle von Geflügel, kleinen Tieren bzw. Bienen.
Artikel 78
Spezifische Kontrollvorschriften für die Bienenhaltung
Artikel 79
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.
KAPITEL 3a
Spezifische Kontrollvorschriften für die Produktion von Tieren in Aquakultur
Artikel 79a
Kontrollvorkehrungen für die Produktion von Tieren in Aquakultur
Bei Aufnahme des speziell für die Produktion von Tieren in Aquakultur geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:
eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;
gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;
gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;
im Fall der Weichtierproduktion eine Zusammenfassung des betreffenden Kapitels im Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 25q Absatz 2.
Artikel 79b
Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur
Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:
Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum der in den Betrieb eingebrachten Tiere;
Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der den Betrieb verlassenden Tiere;
Angaben zu entwichenen Fischen;
Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel und im Falle von Karpfen und verwandten Arten Aufzeichnungen über die im Rahmen der Zufütterung verabreichten Futtermittel;
tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode, Art des verabreichten Mittels und Wartezeit;
Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zu Ruhezeiten, Reinigung und Wasserbehandlung.
Artikel 79c
Spezifische Kontrollbesuche bei Muschelkulturen
Kontrollbesuche bei Muschelkulturen finden vor und während der maximalen Bestandsgröße (maximale Biomasseerzeugung) statt.
Artikel 79d
Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 25c, so unterliegen die Einheiten, in denen Tiere in Aquakultur nichtökologisch/nichtbiologisch produziert werden, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.
KAPITEL 4
►M2 Kontrollvorschriften für Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen ◄
Artikel 80
Kontrollvorkehrungen
Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen.
KAPITEL 5
►M2 Kontrollvorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ◄
Artikel 81
Geltungsbereich
Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.
Artikel 82
Kontrollvorkehrungen
Im Falle des Einführers muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Aufschluss geben über den Betrieb des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten sowie Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den ersten Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt.
Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 verpflichten, dass von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen verwendete Einrichtung entweder von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder, wenn diese Lagerstätten in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region für derartige Kontrollen zugelassenen oder befugten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kontrolliert wird.
Artikel 83
Buchführung
Einführer und erster Empfänger führen separate Bestands- und Finanzbücher, es sei denn, sie sind in ein und dieselben Einheit tätig.
Auf Anfrage der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde sind alle Angaben über die Beförderung vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und von den Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen.
Artikel 84
Angaben über Einfuhrsendungen
Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben
Namen und Anschrift des ersten Empfängers;
alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,
d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung;
im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.
Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.
Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission ( 30 ) eingerichtet wurde.
Artikel 85
Kontrollbesuche
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle prüft die Bücher gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung und die Bescheinigung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder die Bescheinigung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung.
Soweit der Einführer seine Einfuhrvorgänge über mehrere Einheiten oder Betriebsstätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorlegen.
KAPITEL 6
Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben haben
Artikel 86
Kontrollvorkehrungen
Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:
eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;
eine schriftliche Zustimmung der Subunternehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt wird;
alle konkreten Maßnahmen, die unter anderem ein angemessenes Buchführungssystem umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmer in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.
KAPITEL 7
Kontrollvorschriften für Futtermittel aufbereitende Einheiten
Artikel 87
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereiten.
Artikel 88
Kontrollvorkehrungen
Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss Folgendes umfassen
Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen;
Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung von Futtermitteln verwendete Erzeugnisse gelagert werden;
Angaben über die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden;
erforderlichenfalls eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die der Unternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
erforderlichenfalls die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die der Unternehmer aufzubereiten beabsichtigt.
Artikel 89
Buchführung
Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.
Artikel 90
Kontrollbesuche
Der Kontrollbesuch gemäß Artikel 65 beinhaltet eine vollständige Betriebsinspektion. Darüber hinaus führt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf Basis einer allgemeinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zielgerichtete Besuche durch.
Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle konzentriert sich dabei besonders auf die für den Unternehmer ermittelten kritischen Stellen, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden.
Alle Betriebsstätten, an denen der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, können so häufig kontrolliert werden, wie dies angesichts der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken gerechtfertigt ist.
KAPITEL 8
Verstöße und Informationsaustausch
Artikel 91
Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten
Hegt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass ein Unternehmer beabsichtigt, ein Erzeugnis mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion, das nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügt, in den Verkehr zu bringen, so kann diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle verlangen, dass der Unternehmer das diesen Bezug tragende Erzeugnis für einen von ihr festzusetzenden Zeitraum vorläufig nicht vermarktet. Bevor sie einen solchen Beschluss fasst, gibt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem Unternehmer Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie verpflichtet den Unternehmer außerdem, jeden Bezug auf die ökologische/biologische Produktion von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht genügt.
Bestätigt sich der Verdacht innerhalb des genannten Zeitraums jedoch nicht, so wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 spätestens am Datum des Ablaufs der genannten Frist widerrufen. Der Unternehmer leistet der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde zur Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung.
Artikel 92
Informationsaustausch zwischen Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden
Die vorherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der nachfolgenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle die relevanten Bestandteile der Kontrollakte des betreffenden Unternehmers und die Berichte gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer im Bericht der vorherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat bzw. dabei ist, diese zu beheben.
Die zuständige Behörde kann auch auf eigene Initiative jegliche weitere Information über Unregelmäßigkeiten oder Verstöße anfordern.
Stellt eine Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, so teilt sie dies auch diesen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.
Artikel 92a
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission
Er informiert den Mitgliedstaat, der die Mitteilung übermittelt hat, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis seiner Ermittlung und die getroffenen Maßnahmen, indem er die ursprüngliche Mitteilung über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 beantwortet. Diese Antwort wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der ursprünglichen Mitteilung übermittelt.
Artikel 92b
Veröffentlichung von Informationen
Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit mit geeigneten Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, die aktualisierten Verzeichnisse gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 mit den aktualisierten Bescheinigungen für die einzelnen Unternehmer gemäß Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung nach dem Muster in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zugänglich. Die Mitgliedstaaten beachten dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ).
KAPITEL 9
Überwachung durch zuständige Behörden
Artikel 92c
Überwachung von Kontrollstellen
Diese Überwachungstätigkeiten umfassen unter anderem eine Bewertung der internen Verfahren der Kontrollstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrollakten auf Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten sowie bei Einsprüchen und Beschwerden.
Die Risikobewertung muss gewährleisten, dass
ihr Ergebnis die Basis für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Inspektionen und Besuche bildet;
je nach Risikokategorie bei mindestens 10 % der unter Vertrag stehenden Unternehmer zusätzliche Stichprobenkontrollbesuche gemäß Artikel 65 Absatz 4 durchgeführt werden;
mindestens 10 % aller gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 4 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesuche unangekündigt sind;
die Entscheidung darüber, bei welchen Unternehmern unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind, auf Basis dieser Risikobewertung erfolgt und diese je nach Höhe des Risikos geplant werden.
Artikel 92d
Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen
Die zuständigen Behörden erstellen und übermitteln den mit Kontrollaufgaben betrauten Kontrollstellen einen Katalog, in dem zumindest die Verstöße und Unregelmäßigkeiten, durch die der ökologische/biologische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird, sowie die Maßnahmen aufgelistet sind, die die Kontrollstellen im Falle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten durch die ihrer Kontrolle unterstehenden und in der ökologischen/biologischen Produktion tätigen Unternehmer durchführen müssen.
Die zuständigen Behörden können auf eigene Initiative weitere relevante Informationen in den Katalog aufnehmen.
Artikel 92e
Jährliche Inspektion von Kontrollstellen
Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,
ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;
ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;
ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;
Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben;
Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde;
Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer;
Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen;
Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.
Artikel 92f
Daten über die ökologische/biologische Produktion im mehrjährigen nationalen Kontrollplan und im Jahresbericht
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Überwachung der Kontrollen der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der vorliegenden Verordnung abdecken, und dass der Jahresbericht gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 spezifische Daten über diese Überwachung (im Folgenden „Daten über die ökologische/biologische Produktion“ genannt) beinhaltet. Die Daten über die ökologische/biologische Produktion betreffen die Bereiche gemäß Anhang XIIIb der vorliegenden Verordnung.
Die Daten über die ökologische/biologische Produktion beruhen auf Informationen über die von den Kontrollstellen und/oder Kontrollbehörden durchgeführten Kontrollen und über die von der zuständigen Behörde vorgenommenen Überprüfungen.
Die Daten werden unter Verwendung der Vorlagen gemäß Anhang XIIIc der vorliegenden Verordnung ab 2015 für das Jahr 2014 vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten können die Daten über die ökologische/biologische Produktion in Form eines Kapitels für die ökologische/biologische Produktion in ihren nationalen Kontrollplan und ihren Jahresbericht aufnehmen.
TITEL V
MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Mitteilungen an die Kommission
Artikel 93
Statistische Angaben
Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:
die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer und Ausführer;
die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;
den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen Tierprodukte;
die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten;
die Anzahl ökologischer/biologischer Einheiten für die Produktion von Tieren in Aquakultur;
den Umfang der ökologischen/biologischen Produktion von Tieren in Aquakultur;
fakultativ die Anzahl ökologischer/biologischer Meeresalgeneinheiten und den Umfang der ökologischen/biologischen Meeresalgenproduktion.
Artikel 94
Sonstige Angaben
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen als statistische Angaben:
bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;
bis zum 30. Juni 2017 die Informationen gemäß Artikel 35 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, einschließlich der Anschrift sowie der E-Mail- und der Internetadresse, sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen;
vor dem 1. Juli jeden Jahres alle anderen Informationen, die nach Maßgabe dieser Verordnung vorgeschrieben sind oder benötigt werden;
innerhalb eines Monats nach ihrer Genehmigung die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e gewährten Ausnahmen;
bis zum 30. Juni 2017 den Namen, die Anschrift, die E-Mail- und die Internetadresse der betreffenden zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie anschließend jede Änderung dieser Informationen.
KAPITEL 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 95
Übergangsmaßnahmen
Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:
das System der Berechnung des Prozentanteils von ökologischen/biologischen Zutaten von Lebensmitteln,
die Codenummer und/oder den Namen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde.
Bestände von Wein, die bis zum 31. Juli 2012 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 produziert wurden, können vorbehaltlich der folgenden Kennzeichnungsbedingungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind:
Das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das seit dem 1. Juli 2010„EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ heißt, darf verwendet werden, wenn der Weinbereitungsprozess mit Titel II Kapitel 3a der vorliegenden Verordnung im Einklang steht;
Unternehmer, die das „EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ verwenden, bewahren die Nachweise mit Angabe der Mengen in Liter je Weinkategorie und Jahrgang mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen des aus ökologischen/biologischen Trauben gewonnenen Weins auf;
sind diese Nachweise gemäß Buchstabe b nicht verfügbar, darf der Wein als „Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau“ gekennzeichnet werden, sofern er die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Titel II Kapitel 3a, erfüllt;
als „Wein aus Trauben aus ökologischem/biologischem Anbau“ gekennzeichneter Wein darf nicht das „EU-Logo für ökologische/biologische Produktion“ tragen.
Artikel 96
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 207/93, (EG) Nr. 223/2003 und (EG) Nr. 1452/2003 werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.
Artikel 97
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2
Anmerkung:
A: zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
B: zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Zulassung |
Bezeichnung Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten, oder Gemische daraus: |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
A |
Stallmist |
Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A |
Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist |
Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A |
Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist |
Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
A |
Flüssige tierische Exkremente |
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung. Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
B |
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus Haushaltsabfällen |
Erzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle. Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar. |
A |
Torf |
Nur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen). |
A |
Substrat von Champignonkulturen |
Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen. |
A |
Exkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten |
|
A |
Guano |
|
A |
Kompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem Material |
Erzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas. |
B |
Biogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sind |
Tierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)) dürfen nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen. Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden. |
B |
Nachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs: Blutmehl Hufmehl Hornmehl Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl Fischmehl Fleischmehl Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile Wolle Pelze (1) Haare Milcherzeugnisse Hydrolysierte Proteine (2) |
(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar. (2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden. |
A |
Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke |
Beispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime |
B |
Hydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs |
|
A |
Algen und Algenerzeugnisse |
Ausschließlich gewonnen durch i) physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen ii) Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen iii) Fermentation |
A |
Sägemehl und Holzschnitt |
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A |
Rindenkompost |
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A |
Holzasche |
Von Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde |
A |
Weicherdiges Rohphosphat |
Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205 |
A |
Aluminiumcalciumphosphat |
Produkt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205 Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5). |
A |
Dephosphorationsschlacken |
Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 |
A |
Kalirohsalz oder Kainit |
Produkte gemäß Anhang I Abschnitt A.3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 |
A |
Kaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend |
Aus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend |
A |
Schlempe und Schlempeextrakt |
Keine Ammoniakschlempe |
A |
Calciumcarbonat, zum Beispiel: Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw. |
Nur natürlichen Ursprungs |
B |
Muschelabfälle |
Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur. |
B |
Eierschalen |
Produkt darf nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. |
|
Calcium- und Magnesiumcarbonat |
Nur natürlichen Ursprungs. z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein |
A |
Magnesiumsulfat (Kieserit) |
Nur natürlichen Ursprungs. |
A |
Calciumchloridlösung |
Blattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel. |
A |
Calciumsulfat (Gips) |
Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. Nur natürlichen Ursprungs. |
A, B |
Industriekalk aus der Zuckerherstellung |
Nebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr |
A |
Industriekalk aus der Siedesalzherstellung |
Nebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird. |
A |
Elementarer Schwefel |
Produkte gemäß Anhang I Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
A |
Spurenelemente |
Mineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. |
A |
Natriumchlorid |
|
A |
Steinmehl und Tonerde |
|
B |
Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren) |
Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen. |
B |
Humin- und Fulvinsäuren |
Nur aus anorganischen Salzen/Lösungen außer Ammoniumsalzen oder aus der Trinkwasseraufbereitung. |
B |
Xylit |
Nur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z. B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus). |
B |
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren) |
Nur aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur. |
B |
Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z. B. Faulschlamm) |
Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern. Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat. Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar. |
B |
Pflanzenkohle — Pyrolyseprodukt aus einem breiten Spektrum von organischen Materialien pflanzlichen Ursprungs; wird als Bodenverbesserer eingesetzt. |
Nur aus pflanzlichen Stoffen, unbehandelt oder mit in Anhang II aufgelisteten Produkten behandelt. Höchstwert von 4 mg polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) pro kg Trockenmasse. Dieser Wert wird alle zwei Jahre überprüft, wobei das Risiko der Akkumulation infolge mehrfacher Anwendungen Berücksichtigung findet. |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(2)
Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). |
ANHANG II
Pestizide — Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1
Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 34 ) erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.
1. Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
Allium sativum (Knoblauchextrakt) |
|
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum) |
|
Bienenwachs |
Einsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel. |
COS-OGA |
|
Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine |
|
Laminarin |
Der Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet. |
Maltodextrin |
|
Pheromone |
Einsatz nur in Fallen und Spendern. |
Pflanzenöle |
Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid. |
Pyrethrine |
Nur pflanzlichen Ursprungs |
Quassia aus Quassia amara. |
Einsatz nur als Insektizid, Repellent. |
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett |
Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird. |
Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt) |
|
Terpene (Eugenol, Geraniol und Thymol) |
|
2. Grundstoffe
Grundstoffe (einschließlich: Lecithine, Saccharose, Fructose, Essig, Molke‚ Chitosanhydrochlorid (1) und Equisetum arvense usw.) |
Nur für die Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (2), bei denen es sich um Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt und die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide bestimmt sind. |
(1)
Gewonnen aus nachhaltiger Fischerei oder ökologischer/biologischer Aquakultur.
(2)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). |
3. Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften |
Mikroorganismen |
Kein GVO-Ursprung |
Spinosad |
|
Cerevisan |
|
4. Andere als die unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Substanzen
Bezeichnung |
Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen |
Aluminiumsilicat (Kaolin) |
|
Calciumhydroxid |
Einsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena |
Kohlendioxid |
|
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem Kupfersulfat |
|
Diammoniumphosphat |
Nur als Lockstoff in Fallen |
Ethylen |
|
Fettsäuren |
Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid. |
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat) |
Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden |
Wasserstoffperoxid |
|
Kieselgur (Diatomeenerde) |
|
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) |
|
Paraffinöl |
|
Kalium- und Natriumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kalium-/Natrium-bicarbonat) |
|
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin) |
Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied. |
Quarzsand |
|
Natriumchlorid |
Alle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid. |
Schwefel |
|
ANHANG III
Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung gemäß Artikel 10 Absatz 4, aufgeschlüsselt nach Tier- und Produktionsarten
1. Rinder, Equiden, Schafe und Schweine
|
Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) |
Außenfläche (Freilandflächen, ausgenommen Weideflächen) |
|
|
Mindestlebendgewicht (kg) |
m2/Tier |
m2/Tier |
Zucht- und Mastrinder und -equiden |
bis zu 100 |
1,5 |
1,1 |
bis zu 200 |
2,5 |
1,9 |
|
bis zu 350 |
4,0 |
3 |
|
über 350 |
5, mindestens 1 m2/100 kg |
3,7 , mindestens 0,75 m2/100 kg |
|
Milchkühe |
|
6 |
4,5 |
Zuchtbullen |
|
10 |
30 |
Schafe und Ziegen |
|
1,5 Schaf/Ziege |
2,5 |
|
0,35 Lamm/Zickel |
0,5 |
|
Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln |
|
7,5 Sauen |
2,5 |
Mastschweine |
bis zu 50 |
0,8 |
0,6 |
bis zu 85 |
1,1 |
0,8 |
|
bis zu 110 |
1,3 |
1 |
|
über 110 kg |
1,5 |
1,2 |
|
Ferkel |
über 40 Tage alt und bis 30 kg |
0,6 |
0,4 |
Zuchtschweine |
|
2,5 weibliche Tiere |
1,9 |
|
6 männliche Tiere Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/Eber |
8,0 |
2. Geflügel
|
Stallfläche (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche) |
Außenfläche (bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehende Fläche in m2) |
||
|
Anzahl Tiere/m2 |
cm Sitz-stange/Tier |
Nest |
|
Legehennen |
6 |
18 |
7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2/Tier |
4, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird |
Mastgeflügel (in festen Ställen) |
10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m2 |
20 (nur Perl-hühner) |
|
4 Masthähnchen und Perlhühner 4,5 Enten 10 Truthühner 15 Gänse Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden. |
Mastgeflügel (in beweglichen Ställen) |
16 (1) in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2 |
|
|
2,5 , sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird |
(1)
Nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m2. |
ANHANG IV
Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar gemäß Artikel 15 Absatz 2
Klasse oder Art |
Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr |
Equiden ab 6 Monaten |
2 |
Mastkälber |
5 |
Andere Rinder unter einem Jahr |
5 |
Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren |
3,3 |
Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren |
3,3 |
Männliche Rinder ab 2 Jahren |
2 |
Zuchtfärsen |
2,5 |
Mastfärsen |
2,5 |
Milchkühe |
2 |
Merzkühe |
2 |
Andere Kühe |
2,5 |
Weibliche Zuchtkaninchen |
100 |
Mutterschafe |
13,3 |
Ziegen |
13,3 |
Ferkel |
74 |
Zuchtsauen |
6,5 |
Mastschweine |
14 |
Andere Schweine |
14 |
Masthühner |
580 |
Legehennen |
230 |
ANHANG V
Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1
1. FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS:
Zulassung |
Stoff |
Verwendungsbedingungen |
A |
Kohlensaurer Muschelkalk |
|
A |
Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk) |
|
A |
Lithotamnium |
|
A |
Calciumgluconat |
|
A |
Calciumcarbonat |
|
A |
entfluoriertes Monocalciumphosphat |
|
A |
entfluoriertes Dicalciumphosphat |
|
A |
Magnesiumoxid (wasserfreie Magnesia) |
|
A |
Magnesiumsulfat |
|
A |
Magnesiumchlorid |
|
A |
Magnesiumcarbonat |
|
A |
Calcium-Magnesiumphosphat |
|
A |
Magnesiumphosphat |
|
A |
Mononatriumphosphat |
|
A |
Calcium-Natrium-Phosphat |
|
A |
Monoammoniumphosphat (Ammoniumdihydrogenorthophosphat) |
Nur für Aquakultur |
A |
Natriumchlorid |
|
A |
Natriumbicarbonat |
|
A |
Natriumcarbonat |
|
A |
Natriumsulfat |
|
A |
Kaliumchlorid |
|
2. SONSTIGE FUTTERMITTELAUSGANGSERZEUGNISSE
Erzeugnisse/Nebenerzeugnisse der Vergärung von Mikroorganismen, deren Zellen inaktiviert oder abgetötet wurden:
A |
Saccharomyces cerevisiae |
|
A |
Saccharomyces carlsbergiensis |
|
ANHANG VI
In der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe g, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 2
Die in diesem Anhang aufgelisteten Zusatzstoffe müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sein.
1. TECHNOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE
a) Konservierungsmittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
|
E 200 |
Sorbinsäure |
|
|
E 236 |
Ameisensäure |
|
|
E 237 |
Natriumformiat |
|
|
E 260 |
Essigsäure |
|
|
E 270 |
Milchsäure |
|
|
E 280 |
Propionsäure |
|
|
E 330 |
Zitronensäure |
|
b) Antioxidantien
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
|
1b306(i) |
Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen |
|
|
1b306(ii) |
Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil) |
|
c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
|
1c322 |
Lecithine |
Nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen. |
|
|
|
Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere. |
d) Bindemittel und Fließhilfsstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
|
E 412 |
Guarkernmehl |
|
|
E 535 |
Natriumferrocyanid |
Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion) |
|
E 551b |
Kolloidales Siliciumdioxid |
|
|
E 551c |
Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt) |
|
|
1m558i |
Bentonit |
|
|
E 559 |
Kaolinit-Tone, asbestfrei |
|
|
E 560 |
Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit |
|
|
E 561 |
Vermiculit |
|
|
E 562 |
Sepiolith |
|
|
E 566 |
Natrolith-Phonolith |
|
|
1g568 |
Klinoptilolit sedimentären Ursprungs |
|
|
E 599 |
Perlit |
|
e) Silierzusatzstoffe
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
1k 1k236 |
Enzyme, Mikroorganismen Ameisensäure |
Nur zulässig für die Silageerzeugung, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist. Bei der Erzeugung von Silage sind Ameisen-, und Propionsäure sowie ihre Natriumsalze nur dann zulässig, wenn eine angemessene Gärung aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich ist. |
1k237 |
Natriumformiat |
|
1k280 |
Propionsäure |
|
1k281 |
Natriumpropionat |
2. SENSORISCHE ZUSATZSTOFFE
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
2b |
Aromastoffe |
Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen. |
|
Castanea sativa Mill.: Edelkastanienholzextrakt |
|
3. ERNÄHRUNGSPHYSIOLOGISCHE ZUSATZSTOFFE
a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
3a |
Vitamine und Provitamine |
aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen. Falls synthetisch gewonnen, dürfen nur diejenigen für Monogastriden und Aquakulturtiere verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. Falls synthetisch gewonnen, dürfen für Wiederkäuer nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. Die Verwendung ist abhängig von der vorherigen Genehmigung der Mitgliedstaaten auf Basis der Prüfung der Frage, ob ökologische/biologische Wiederkäuer die genannten Vitamine in der notwendigen Menge nicht über ihre Futterration erhalten können. |
3a920 |
Betainanhydrat |
Nur für Monogastriden Nur natürlichen Ursprungs und wenn verfügbar ökologischen/biologischen Ursprungs. |
b) Verbindungen von Spurenelementen
|
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
|
E1 Eisen |
|
|
|
3b101 |
Eisen(II)carbonat (Siderit) |
|
|
3b103 |
Eisen(II)sulfat-Monohydrat |
|
|
3b104 |
Eisen(II)sulfat-Heptahydrat |
|
|
3b201 |
Kaliumjodid |
|
|
3b202 |
Kalciumjodat, wasserfrei |
|
|
3b203 |
Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei |
|
|
3b301 |
Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat |
|
|
3b302 |
Cobalt(II)carbonat |
|
|
3b303 |
Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat |
|
|
3b304 |
Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat |
|
|
3b305 |
Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat |
|
|
3b402 |
Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat |
|
|
3b404 |
Kupfer(II)-oxid |
|
|
3b405 |
Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat |
|
|
3b409 |
Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC) |
|
|
3b502 |
Mangan(II)-oxid |
|
|
3b503 |
Mangan(II)sulfat, Monohydrat |
|
|
3b603 |
Zinkoxid |
|
|
3b604 |
Zinksulfat-Heptahydrat |
|
|
3b605 |
Zinksulfat-Monohydrat |
|
|
3b609 |
Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC) |
|
|
3b701 |
Natriummolybdat-Dihydrat |
|
|
3b801 |
Natriumselenit |
|
|
3b810, 3b811, 3b812, 3b813 und 3b817 |
inaktivierte Selenhefe |
|
4. ZOOTECHNISCHE ZUSATZSTOFFE
Kennnummer oder Funktionsgruppe |
Stoff |
Beschreibung, Verwendungsbedingungen |
4a, 4b, 4c und 4d |
Enzyme und Mikroorganismen in der Kategorie „Zootechnische Zusatzstoffe“ |
|
ANHANG VII
Reinigungs- und Desinfektionsmittel
1. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen für die Tierproduktion gemäß Artikel 23 Absatz 4:
2. Mittel für die Reinigung und Desinfektion von Anlagen für die Produktion von Aquakulturtieren und Meeresalgen gemäß Artikel 6e Absatz 2, Artikel 25s Absatz 2 und Artikel 29a:
2.1. Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 35 ) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:
2.2. Vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Unionsbestimmungen und der nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 36 ) dürfen Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Anlagen sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit von Aquakulturtieren folgende Wirkstoffe enthalten:
ANHANG VIII
Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a
ABSCHNITT A — LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE, EINSCHLIEßLICH TRÄGER
Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „Code“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
Code |
Bezeichnung |
Aufbereitung von Lebensmitteln |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gelten |
|
Pflanzlichen Ursprungs |
Tierischen Ursprungs |
|||
E 153 |
Pflanzenkohle |
|
X |
Geaschter Ziegenkäse Morbier-Käse |
E 160b* |
Annatto, Bixin, Norbixin |
|
X |
Roter Leicester-Käse Double-Gloucester-Käse Cheddar Mimolette-Käse |
E 170 |
Calciumcarbonat |
X |
X |
Darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden. |
E 220 |
Schwefeldioxid |
X |
X (nur für Met) |
In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l). |
E 223 |
Natrium-metabisulfit |
|
X |
Krebstiere |
E 224 |
Kalium-metabisulfit |
X |
X (nur für Met) |
In Obstweinen(Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz: 100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l). |
E250 |
Natriumnitrit |
|
X |
Für Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E252. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg. |
E252 |
Kaliumnitrat |
|
X |
Für Fleischerzeugnisse. Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten. Nicht in Verbindung mit E250. Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg, Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg. |
E 270 |
Milchsäure |
X |
X |
|
E 290 |
Kohlendioxid |
X |
X |
|
E 296 |
Äpfelsäure |
X |
|
|
E 300 |
Ascorbinsäure |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse. |
E 301 |
Natriumascorbat |
|
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat |
E 306(*) |
Stark tocopherolhaltiger Extrakt |
X |
X |
Antioxidans |
E 322(*) |
Lecithine |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen. |
E 325 |
Natriumlactat |
|
X |
Milch- und Fleischerzeugnisse |
E 330 |
Zitronensäure |
X |
X |
|
E 331 |
Natriumcitrate |
X |
X |
|
E 333 |
Calciumcitrate |
X |
|
|
E 334 |
Weinsäure (L(+)-) |
X |
X (nur für Met) |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Met. |
E 335 |
Natriumtartrate |
X |
|
|
E 336 |
Kaliumtartrate |
X |
|
|
E 341 (i) |
Monocalcium-phosphat |
X |
|
Triebmittel als Mehlzusatz |
E 392* |
Extrakte aus Rosmarin |
X |
X |
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion |
E 400 |
Alginsäure |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse |
E 401 |
Natriumalginat |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse ►M22 und Wurstwaren auf Fleischbasis ◄ |
E 402 |
Kaliumalginat |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse |
E 406 |
Agar-Agar |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milch- und Fleischerzeugnisse |
E 407 |
Carrageen |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse |
E 410* |
Johannisbrotkernmehl |
X |
X |
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. |
E 412* |
Guarkernmehl |
X |
X |
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. |
E 414* |
Gummi arabicum |
X |
X |
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. |
E 415 |
Xanthan |
X |
X |
|
E 417 |
Tarakernmehl |
X |
X |
Verdickungsmittel Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. |
E 418 |
Gellan |
X |
X |
Nur in der stark acylhaltigen Form. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. |
E 422 |
Glycerin |
X |
X |
Nur pflanzlichen Ursprungs Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Für Pflanzenextrakte und Aromen, als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten. |
E 440* (i) |
Pektin |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Milcherzeugnisse. |
E 464 |
Hydroxypropylmethylcellulose |
X |
X |
Herstellung von Kapselhüllen. |
E 500 |
Natriumcarbonate |
X |
X |
|
E 501 |
Kalium-carbonate |
X |
|
|
E 503 |
Ammonium-carbonate |
X |
|
|
E 504 |
Magnesium-carbonate |
X |
|
|
E 509 |
Calciumchlorid |
|
X |
Milchgerinnung |
E 516 |
Calciumsulfat |
X |
|
Träger |
E 524 |
Natriumhydroxid |
X |
|
Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und Säureregulierung bei ökologischen/biologischen Aromen |
E 551 |
Siliciumdioxid |
X |
X |
Für Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform, Aromen und Propolis |
E 553b |
Talkum |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Oberflächenbehandlung von Würsten |
E 901 |
Bienenwachs |
X |
|
Nur als Überzugmittel für Zuckerwaren. Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung |
E 903 |
Carnaubawachs |
X |
|
Als Überzugmittel für Zuckerwaren. Zur konservierenden Beschichtung von Früchten, die im Zuge einer Quarantänemaßnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission) (1). Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen. |
E 938 |
Argon |
X |
X |
|
E 939 |
Helium |
X |
X |
|
E 941 |
Stickstoff |
X |
X |
|
E 948 |
Sauerstoff |
X |
X |
|
E 968 |
Erythrit |
X |
X |
Nur, wenn aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie gewonnen. |
(1)
Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 184 vom 15.7.2017, S. 33). |
ABSCHNITT B — VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS VERWENDET WERDEN DÜRFEN
Bezeichnung |
Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs |
Aufbereitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs |
Besondere Bedingungen und Einschränkungen, die zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2008 gelten |
Wasser |
X |
X |
Trinkwasser im Sinne der Richtlinie 98/83/EG des Rates |
Calciumchlorid |
X |
►M22 X ◄ |
Koagulationsmittel ►M22 Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Wurstwaren auf Fleischbasis ◄ |
Calciumcarbonat |
X |
|
|
Calciumhydroxid |
X |
|
|
Calciumsulfat |
X |
|
Koagulationsmittel |
Magnesiumchlorid (Nigari) |
X |
|
Koagulationsmittel |
Kaliumcarbonat |
X |
|
Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Trocknen von Trauben |
Natriumcarbonat |
X |
X |
|
Milchsäure |
|
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung |
L(+)-Milchsäure aus Gärsubstraten |
X |
|
Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten. |
Zitronensäure |
X |
X |
|
Natriumhydroxid |
X |
|
Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: Für die Zuckerherstellung; für die Gewinnung von Öl, ausgenommen Olivenöl; für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten. |
Schwefelsäure |
X |
X |
Gelatineherstellung Zuckerherstellung |
Hopfenextrakt |
X |
|
Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung. Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion. |
Pinienharzextrakt |
X |
|
Für Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs: nur für antimikrobielle Zwecke bei der Zuckerherstellung. Wenn verfügbar aus ökologischer/biologischer Produktion. |
Salzsäure |
|
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung; zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas |
Ammoniumhydroxid |
|
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung |
Wasserstoffperoxid |
|
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung |
Kohlendioxid |
X |
X |
|
Stickstoff |
X |
X |
|
Ethanol |
X |
X |
Lösungsmittel |
Gerbsäure |
X |
|
Filtrierhilfe |
Eiweißalbumin |
X |
|
|
Kasein |
X |
|
|
Gelatine |
X |
|
|
Hausenblase |
X |
|
|
Pflanzliche Öle |
X |
X |
Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. |
Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung |
X |
|
|
Aktivkohle |
X |
►M22 X ◄ |
|
Talkum |
X |
|
In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b |
Bentonit |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Verdickungsmittel für Met |
Cellulose |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung |
Kieselgur |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung |
Perlit |
X |
X |
Für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Gelatineherstellung |
Haselnussschalen |
X |
|
|
Reismehl |
X |
|
|
Bienenwachs |
X |
|
Trennmittel Bienenwachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung |
Carnaubawachs |
X |
|
Trennmittel Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Gilt ab dem 1. Januar 2022. Bis zu diesem Datum nur, wenn aus ökologischen/biologischen Rohstoffen gewonnen. |
Essigsäure/Essig |
|
X |
Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. Nur für die Fischverarbeitung. Durch natürliche Fermentation. Nicht mit oder aus GVO hergestellt. |
Thiaminhydrochlorid |
X |
X |
Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met. |
Diammoniumphosphat |
X |
X |
Nur zur Verwendung für die Verarbeitung von Obstweinen, einschließlich Apfel- und Birnenwein und Met. |
Holzfasern |
X |
X |
Die Herkunft des Holzes sollte auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt sein. Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen) |
ABSCHNITT C — VERARBEITUNGSHILFEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON HEFE UND HEFEPRODUKTEN
Bezeichnung |
Primärhefe |
Hefezubereitungen/-formulierungen |
Besondere Bedingungen |
Calciumchlorid |
X |
|
|
Kohlendioxid |
X |
X |
|
Zitronensäure |
X |
|
zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung |
Milchsäure |
X |
|
zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung |
Stickstoff |
X |
X |
|
Sauerstoff |
X |
X |
|
Kartoffelstärke |
X |
X |
zur Filterung Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. |
Natriumcarbonat |
X |
X |
zur Regulierung des pH-Werts |
Pflanzliche Öle |
X |
X |
Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter. Nur aus ökologischer/biologischer Produktion. |
ANHANG VIIIa
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind
Art der Behandlung gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
Bezeichnung der Erzeugnisse oder Stoffe |
Besondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung |
— Luft — Gasförmiger Sauerstoff |
|
Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung |
— Perlit — Cellulose — Kieselgur |
Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff |
Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss |
— Stickstoff — Kohlendioxid — Argon |
|
Nummern 5, 15 und 21: Verwendung |
— Hefen (1), Heferinden |
|
Nummer 6: Verwendung |
— Diammoniumphosphat — Thiaminhydrochlorid — Hefeautolysate |
|
Nummer 7: Verwendung |
— Schwefeldioxid
— Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit |
a) Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen. b) Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen. c) Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert. |
Nummer 9: Verwendung |
— Önologische Holzkohle (Aktivkohle) |
|
Nummer 10: Klärung |
— Speisegelatine (2) — Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen (2) — Hausenblase (2) — Eieralbumin (2) — Tannine (2) — Kartoffeleiweiß (2) — Hefeproteinextrakte (2) — Kasein — Aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan — Kaliumkaseinat — Siliciumdioxid — Bentonit — pektolytische Enzyme |
|
Nummer 12: Verwendung zur Säuerung |
— Milchsäure — L(+)-Weinsäure |
|
Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung |
— L(+)-Weinsäure — Calciumcarbonat — neutrales Kaliumtartrat — Kaliumbicarbonat |
|
Nummer 14: Zusatz |
— Aleppokiefernharz |
|
Nummer 17: Verwendung |
— Milchsäurebakterien |
|
Nummer 19: Zusatz |
— L-Ascorbinsäure |
|
Nummer 22: Verwendung zur Belüftung |
— Stickstoff |
|
Nummer 23: Zusatz |
— Kohlendioxid |
|
Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins |
— Citronensäure |
|
Nummer 25: Zusatz |
— Tannine (2) |
|
Nummer 27: Zusatz |
— Metaweinsäure |
|
Nummer 28: Verwendung |
— Gummi arabicum (2) |
|
Nummer 30: Verwendung |
— Kaliumbitartrat |
|
Nummer 31: Verwendung |
— Kupfercitrat |
|
Nummer 35: Verwendung |
— Hefe-Mannoproteine |
|
Nummer 38: Verwendung |
— Eichenholzstücke |
|
Nummer 39: Verwendung |
— Kaliumalginat |
|
Nummer 44: Verwendung |
— aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan |
|
Nummer 51: Verwendung |
— Inaktivierte Hefe |
|
Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 |
— Calciumsulfat |
nur für „vino generoso“ oder „vino generoso de licor“ |
(1)
Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.
(2)
Falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen. |
ANHANG IX
Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 28
1. UNVERARBEITETE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE UND DARAUS HERSTELLTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen
— Eicheln |
Quercus spp. |
— Colanüsse |
Cola acuminata |
— Stachelbeeren |
Ribes uva-crispa |
— Maracuja (Passionsfrucht) |
Passiflora edulis |
— Himbeeren (getrocknet) |
Rubus idaeus |
— Rote Johannisbeeren (getrocknet) |
Ribes rubrum |
1.2. Essbare Gewürze und Kräuter
— Pfeffer (peruanisch) |
Schinus molle L. |
— Meerrettichsamen |
Armoracia rusticana |
— Kleiner Galgant |
Alpinia officinarum |
— Saflorblüten |
Carthamus tinctorius |
— Brunnenkresse |
Nasturtium officinale |
1.3. Verschiedenes
Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.
2. PFLANZLICHE ERZEUGNISSE
2.1. Fette und Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von
— Kakao |
Theobroma cacao |
— Kokosnüssen |
Cocos nucifera |
— Oliven |
Olea europaea |
— Sonnenblumen |
Helianthus annuus |
— Palmen |
Elaeis guineensis |
— Raps |
Brassica napus, rapa |
— Saflor |
Carthamus tinctorius |
— Sesam |
Sesamum indicum |
— Soja |
Glycine max |
2.2. Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen
2.3. Verschiedenes
3. TIERISCHE ERZEUGNISSE
Wasserorganismen, nicht aus der Aquakultur, die bei der Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
ANHANG X
Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Absatz 3 in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl Sorten zur Verfügung stehen
ANHANG XI
A. EU-Bio-Logo gemäß Artikel 57
1. Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:
2. Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.
3. Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:
4. Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.
5. Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.
6. Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio-Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.
7. Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.
8. Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.
▼M4 —————
B. Codenummern gemäß Artikel 58
Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:
AB-CDE-999
Dabei ist
„AB“ der ISO-Code gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,
„CDE“ eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio“, „öko“, „org“ oder „eko“, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nimmt (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b),
„999“ die höchstens dreistellige Referenznummer (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c), die vergeben wird von
der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen hat;
der Kommission an
die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 37 ), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind,
die zuständigen Drittlandsbehörden oder -kontrollstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind,
die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind;
der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die auf Vorschlag der Kommission ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Kontrollbescheinigungen (Einfuhrgenehmigungen) auszustellen.
Die Kommission macht die Codenummern der Öffentlichkeit durch geeignete technische Hilfsmittel, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zugänglich.
ANHANG XII
Muster der in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Bescheinigung für den Unternehmer gemäß ►M6 Artikel 68 Absatz 1 ◄ der vorliegenden Verordnung