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Document 02007R0862-20210701
Regulation (EC) No 862/2007 of the European Parliament and of the Council of 11 July 2007 on Community statistics on migration and international protection and repealing Council Regulation (EEC) No 311/76 on the compilation of statistics on foreign workers (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02007R0862 — DE — 01.07.2021 — 003.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23) |
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VERORDNUNG (EU) 2020/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 |
L 198 |
1 |
22.6.2020 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Juli 2007
zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung stellt gemeinsame Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken auf, und zwar über:
die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, einschließlich der Ströme aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats sowie der Ströme zwischen einem Mitgliedstaat und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats;
die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland der Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet;
die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse in den Mitgliedstaaten, bei denen es um Zuwanderung, Erteilung von Aufenthaltstiteln, Staatsangehörigkeit, Asyl und andere Formen des internationalen Schutzes, illegale Einreise und illegalen Aufenthalt sowie Rückführungsmaßnahmen geht.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„üblicher Aufenthaltsort“ den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zur Erholung, zum Urlaub, zum Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zur medizinischen Behandlung oder zur religiösen Pilgerfahrt oder, wenn diese Daten nicht vorliegen, den Ort des rechtlichen oder eingetragenen Wohnsitzes;
„Zuwanderung“ die Handlung, durch die eine Person ihren üblichen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegt, nachdem sie zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hatte;
„Abwanderung“ die Handlung, durch die eine Person, die zuvor ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hatte, ihren üblichen Aufenthaltsort in diesem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten bzw. von voraussichtlich mindestens zwölf Monaten aufgibt;
„Staatsangehörigkeit“ die besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Heimatstaat; sie wird durch Geburt oder durch Einbürgerung erworben, unabhängig davon, ob diese durch Erklärung, Einbürgerungsoption, Eheschließung oder auf einem anderen Weg gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erfolgt;
„Geburtsland“ das Land des Wohnorts der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen) oder anderenfalls das Land, in dem die Geburt stattgefunden hat (in den derzeitigen Grenzen, wenn hierzu Angaben vorliegen);
„Zuwanderer“ eine Person, die eine Zuwanderung vornimmt;
„Abwanderer“ eine Person, die eine Abwanderung vornimmt;
„langfristig Aufenthaltsberechtigter“ einen langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ( 1 );
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist, einschließlich Staatenloser;
„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ( 2 );
„Flüchtlingseigenschaft“ die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/95/EU;
„subsidiärer Schutzstatus“ den subsidiären Schutzstatus im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2011/95/EU;
„Familienangehörige“ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ( 3 );
„vorübergehender Schutz“ den vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten ( 4 );
„unbegleiteter Minderjähriger“ einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Richtlinie 2011/95/EU;
„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ( 5 );
„Drittstaatsangehörige, denen die Einreise verweigert wird“ Drittstaatsangehörige, denen die Einreise an der Außengrenze verweigert wird, weil sie nicht alle Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und nicht zu einer der Personengruppen zählen, auf die in Artikel 6 Absatz 5 jener Verordnung Bezug genommen wird;
„Drittstaatsangehörige, deren illegaler Aufenthalt festgestellt wird“, Drittstaatsangehörige, bei denen offiziell festgestellt wird, dass sie sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die die Voraussetzungen für den Aufenthalt oder den Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllen;
„Neuansiedlung“ die Überstellung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen — aufgrund einer Bewertung ihrer Bedürfnisse nach internationalem Schutz und einer dauerhaften Lösung — in einen Mitgliedstaat, in dem sie sich mit einem sicheren Rechtsstatus aufhalten dürfen.
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Artikel 3
Statistiken über internationale Wanderung, Wohnbevölkerung und den Erwerb der Staatsangehörigkeit
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Zuwanderer in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:
Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;
Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;
Land des letzten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;
Abwanderer aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in folgender Untergliederung:
Staatsangehörigkeit (in Gruppen);
Alter;
Geschlecht;
Länder des nächsten üblichen Aufenthaltsorts (in Gruppen);
Personen mit üblichem Aufenthaltsort in dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraums in folgender Untergliederung:
Staatsangehörigkeit (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;
Geburtsland (in Gruppen) nach Alter und Geschlecht;
Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben und die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats während des Berichtsjahrs erworben haben und die zuvor Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bzw. staatenlos waren, untergliedert nach Alter und Geschlecht sowie nach der früheren Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen bzw. danach, ob die Person zuvor staatenlos war.
Artikel 4
Statistiken über internationalen Schutz
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;
Personen, für die am Ende des Berichtszeitraums der zuständigen nationalen Stelle Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung vorliegen;
während des Berichtszeitraums zurückgezogenen Anträge auf internationalen Schutz, untergliedert nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und zum ersten Mal internationalen Schutz beantragen;
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und deren Anträge gemäß dem beschleunigten Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8 der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet wurden;
Personen, die während des Berichtszeitraums einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind;
Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind und die am Ende des Berichtszeitraums gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten haben, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen.
Die Statistiken nach den Buchstaben a bis f sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalendermonat und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtsmonats übermittelt. Der erste Berichtsmonat ist Januar 2021.
Die Statistiken nach Buchstabe g beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;
Personen, die von erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
Personen, die von sonstigen erstinstanzlichen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums getroffen wurden.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von drei Kalendermonaten und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt. Der erste Berichtszeitraum ist Januar bis März 2021.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl:
der Personen, die um internationalen Schutz nachgesucht haben und die von der zuständigen nationalen Stelle während des Berichtszeitraums als unbegleitete Minderjährige betrachtet werden;
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden, wie etwa Entscheidungen, mit denen Anträge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, und Entscheidungen im prioritären und beschleunigten Verfahren, und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, widerrufen, beendet oder ihre Verlängerung abgelehnt wird;
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten während des Berichtszeitraums betroffen sind, mit denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, widerrufen, beendet oder seine Verlängerung abgelehnt wird;
der Personen, die von endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der vorübergehende Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
der Personen, die von sonstigen endgültigen Entscheidungen betroffen sind, mit denen der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach nationalem Recht mit Bezug auf den internationalen Schutz gewährt oder entzogen wird und die von Verwaltungseinrichtungen oder Gerichten im Rechtsmittelverfahren während des Berichtszeitraums getroffen wurden;
der Personen, denen während des Berichtszeitraums die Genehmigung erteilt wurde, sich im Rahmen eines nationalen oder gemeinschaftlichen Neuansiedlungsprogramms in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, sofern in diesem Mitgliedstaat ein solches Programm läuft.
Diese Statistiken sind nach Alter und Geschlecht, nach Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen und — mit Ausnahme der in Buchstabe a genannten Statistik — nach unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Zusätzlich werden die in Buchstabe g genannten Statistiken nach dem Land des Wohnorts und der Art der Asylentscheidung untergliedert.
Die in Unterabsatz 1 genannten Statistiken beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die folgenden Statistiken über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( 8 ):
die Zahl der Gesuche um Wiederaufnahme bzw. Aufnahme eines Asylbewerbers;
die Bestimmungen, auf die die Gesuche nach Buchstabe a gestützt wurden;
die über die Gesuche nach Buchstabe a getroffenen Entscheidungen;
die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach Buchstabe c sind;
die Zahl der Auskunftsersuchen;
die Zahl der Anträge auf erneute Prüfung von Gesuchen um Wiederaufnahme oder Aufnahme eines Asylbewerbers;
die Bestimmungen, auf die die Anträge nach Buchstabe f gestützt wurden;
die über die Anträge nach Buchstabe f getroffenen Entscheidungen;
die Zahl der Überstellungen, die das Ergebnis der Entscheidungen nach den Buchstaben h sind.
Diese Statistiken sind nach Geschlecht sowie nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen zu untergliedern. Sie beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtsjahrs übermittelt. Das erste Berichtsjahr ist das Jahr 2021.
Artikel 5
Statistiken über die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats an der Außengrenze verweigert wird;
Drittstaatsangehörigen, bei denen festgestellt wird, dass sie sich nach den nationalen Zuwanderungsvorschriften illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten.
Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 zu untergliedern.
Die Statistiken nach Buchstabe b sind nach Alter und Geschlecht, Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, den Gründen für ihre Festnahme sowie dem Ort der Festnahme zu untergliedern.
Artikel 6
Statistiken über Aufenthaltstitel und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen erteilt wurden, wie folgt untergliedert:
während des Berichtszeitraums erteilte Titel, mit denen dem Drittstaatsangehörigen erstmals der Aufenthalt genehmigt wurde, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;
während des Berichtszeitraums erteilte Titel, die aufgrund einer Änderung des Zuwandererstatus eines Drittstaatsangehörigen oder des Grundes seines Aufenthalts gewährt wurden, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;
am Ende des Berichtszeitraums gültige Titel (Zahl der erteilten Titel, die weder zurückgenommen wurden noch abgelaufen sind), untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels, der Gültigkeitsdauer des Titels sowie nach Alter und Geschlecht;
langfristig Aufenthaltsberechtigten am Ende des Berichtszeitraums, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, nach Art der Langfristigkeit sowie nach Alter und Geschlecht;
Drittstaatsangehörigen, die im Berichtsjahr einen langfristigen Aufenthaltstitel erworben haben, untergliedert nach Alter und Geschlecht.
Artikel 7
Statistiken über Rückführungen
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über:
die Zahl der Drittstaatsangehörigen, deren illegaler Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wird und gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats auferlegt wird, untergliedert nach der Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen;
die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung nach Buchstabe a tatsächlich verlassen haben, untergliedert nach Staatsangehörigkeit der zurückgeführten Personen, nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland.
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Artikel 9
Datenquellen und Qualitätsstandards
Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den folgenden Datenquellen:
Verzeichnisse von Verwaltungsmaßnahmen und gerichtlichen Maßnahmen;
Register über Verwaltungsmaßnahmen;
Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung;
Volkszählungen;
Stichprobenerhebungen;
sonstige geeignete Quellen.
Als Teil des statistischen Prozesses können statistische Schätzverfahren angewandt werden, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse gründen und hinlänglich belegt sind.
zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Qualitätsberichte gemäß Absatz 2 dieses Artikels und deren Inhalte
hinsichtlich der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Definition geeigneter Formate zur Datenübermittlung gemäß dieser Verordnung.
Die Durchführungsrechtsakte nach Buchstabe a dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten verursachen.
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9a
Pilotstudien
Die Pilotstudien gemäß diesem Artikel beziehen sich auf folgende Themen:
bei den nach dem gesamten Artikel 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach dem Monat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde;
bei den nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Statistiken:
Anzahl der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind,
die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vertreter, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
bei den nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 erforderlichen Statistiken:
für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b fallen, Untergliederungen bei Entscheidungen abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz:
für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d fallen, Untergliederungen nach Entscheidungen betreffend ein Erlöschen oder einen Ausschluss, weiter untergliedert nach den Gründen für das Erlöschen bzw. den Ausschluss;
Anzahl der Personen, gegen die im Anschluss an eine persönliche Anhörung Entscheidungen ergangen sind;
Anzahl der Personen, gegen die erstinstanzliche oder endgültige Entscheidungen ergangen sind, mit denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen eingeschränkt oder entzogen wurden;
bei den nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlichen Statistiken, die Dauer der Rechtsmittelverfahren;
bei den nach Artikel 4 Absatz 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederung nach Alter und Staatsangehörigkeit;
bei den nach Artikel 6 erforderlichen Statistiken, die Zahl der:
während des Berichtszeitraums von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel und die Zahl der abgelehnten Anträge, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung des Titels, Alter und Geschlecht;
abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, mit denen sich der Zuwandererstatus oder der Grund des Aufenthalts ändern würde;
Aufenthaltstitel, die aus familiären Gründen erteilt wurden, untergliedert nach dem Grund für die Erteilung des Titels und nach dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Nachzug ermöglicht;
bei den nach Artikel 7 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach:
den Gründen für die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels;
Anzahl der in Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels genannten Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde;
Anzahl der Personen in Rückkehrverfahren, die Gegenstand einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sind, mit der deren Inhaftierung angeordnet wurde, weiter untergliedert nach der Dauer der Haft, oder denen gegenüber Alternativen zur Inhaftierung angeordnet wurden, untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die entsprechende Entscheidung ergangen war;
Anzahl der zurückgeführten Personen, weiter untergliedert nach dem Zielland und folgendermaßen untergliedert nach Art der Entscheidung:
Artikel 9b
Finanzierung
Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen einschlägigen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan, um
neue Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an in Artikel 9a genannten Pilotstudien;
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu entwickeln oder durchzuführen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen.
Artikel 10
Durchführungsrechtsakte zur Spezifizierung von Untergliederungen
Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4 bis 7 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit der relevanten Untergliederungen für die Entwicklung und Überwachung der Maßnahmen der Union in den Bereichen Migration und Asyl und stellt sicher, dass die Durchführungsrechtsakte keine erheblichen Zusatzkosten und keinen erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, sofern sich die Daten auf ein Kalenderjahr beziehen, und spätestens sechs Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums sofern sich die Daten auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beziehen, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 11
Ausschussverfahren
Artikel 11a
Ausnahmeregelungen
Artikel 12
Bericht
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. August 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und deren Qualität.
Artikel 13
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 311/76 wird aufgehoben.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
( 2 ) ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9.
( 3 ) ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
( 4 ) ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
( 5 ) ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.
( 6 ) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
( 7 ) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
( 8 ) ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( 10 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).