Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02003R0147-20131117

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/147/2013-11-17

    2003R0147 — DE — 17.11.2013 — 006.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    (ABl. L 024, 29.1.2003, p.2)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES vom 7. Juni 2007

      L 146

    1

    8.6.2007

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2010 DES RATES vom 7. Dezember 2010

      L 322

    2

    8.12.2010

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2012 DES RATES vom 16. Juli 2012

      L 187

    8

    17.7.2012

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 941/2012 DES RATES vom 15. Oktober 2012

      L 282

    1

    16.10.2012

    ►M5

    VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 129

    12

    14.5.2013

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    1

    10.6.2013

    ►M7

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2013 DES RATES vom 15. November 2013

      L 306

    1

    16.11.2013




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 147/2003 DES RATES

    vom 27. Januar 2003

    über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

    gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 1 ),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 23. Januar 1992 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als „Waffenembargo“ bezeichnet) verhängt wurde.

    (2)

    Am 19. Juni 2001 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

    (3)

    Am 22. Juli 2002 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

    (4)

    Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

    (5)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

    (6)

    Im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstößen gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,

     für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen,

     technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Material jeglicher Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

    Artikel 2

    Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

    ▼M7

    Artikel 2a

    Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

    a) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder zur ausschließlichen Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die Maßnahmen gemäß Nummer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) durchführen;

    b) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 10 Buchstabe c der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    c) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) oder zur Nutzung durch diese, nach Ziffer 10 Buchstabe a der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    d) die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und

    ii) der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben,

    e) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und

    ii) der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei alle sachdienlichen Angaben mitgeteilt wurden, wie in Ziffer 16 der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;

    f) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

    ▼B

    Artikel 3

    ▼M4

    (1)  Artikel 1 gilt nicht für

    a) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, oder für Material, das für die Programme der Union oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen — auch im Sicherheitsbereich — bestimmt ist, die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführt werden,

    b) die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen Gerät,

    ▼M5 —————

    ▼M4

    sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

    ▼B

    (2)  Artikel 1 findet auch keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

    (3)  Artikel 2 findet keine Anwendung auf die Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zwecke oder Wirkung in der Förderung von Aktivitäten besteht, die von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

    ▼M2

    Artikel 3a

    (1)  Um die strikte Umsetzung der Artikel 1 und 3 des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia ( 2 ) sicherzustellen, sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die aus Somalia in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder aus dem Zollgebiet der Union nach Somalia verbracht werden, Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter zu übermitteln.

    (2)  Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über Eintreffen oder Abgang der Güter, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 3 ) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 4 ).

    (3)  Außerdem erklärt die Person, die die Informationen im Sinne des Absatzes 2 bereitstellt, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union ( 5 ) fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist, die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.

    (4)  Bis zum 31. Dezember 2010 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die in diesem Artikel genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.

    (5)  Ab 1. Januar 2011 sind die in Absatz 3 genannten erforderlichen zusätzlichen Angaben entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.

    ▼M3

    Artikel 3b

    (1)  Es ist verboten,

    a) Holzkohle in die Union einzuführen,

    i) bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder

    ii) die aus Somalia ausgeführt wurde,

    b) Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,

    c) Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,

    d) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und

    e) wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.

    (2)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Holzkohle“ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.

    (3)  Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.

    ▼B

    Artikel 4

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

    Artikel 5

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

    Artikel 6

    Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Die Kommission ändert den ►M3  Anhang I ◄ auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

    ▼B

    Artikel 7

    (1)  Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

    Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia ( 6 ) festgelegten Sanktionen zu verhängen.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

    ▼M1

    Artikel 7a

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im ►M3  Anhang I ◄ aufgeführten Websites aus.

    (2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

    ▼B

    Artikel 8

    Diese Verordnung gilt

     im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

     an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

     für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie

     für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M3




    ANHANG I

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    ▼M6

    KROATIEN

    http://www.mvep.hr/sankcije

    ▼M3

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

    ΜΑLTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.min-nestrangeiros.pt

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    www.fco.gov.uk/competentauthorities

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    Büro EEAS 02/309

    1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

    ▼M3




    ANHANG II



    Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    4402

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

    ▼M5




    ANHANG III

    Liste der Gegenstände nach Artikel 2a Buchstabe e

    1. Boden-Luft-Raketen, einschließlich tragbare Luftverteidigungssysteme (Man-Portable Air-Defence Systems — MANPADS);

    2. Geschütze, Haubitzen und Kanonen mit einem Kaliber von über 12,7 mm sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile (dies umfasst nicht schulterverschießbare Panzerabwehrraketenwerfer wie Panzerfäuste (RPG) oder leichte Panzerfäuste (LAW), Gewehrgranaten oder Granatwerfer);

    3. Mörser mit einem Kaliber von mehr als 82 mm;

    4. Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkraketen (Anti-tank Guided Missiles — ATGM) sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile;

    5. Sprengladungen und -vorrichtungen zur militärischen Verwendung, die energetische Materialien enthalten; Minen und zugehöriges Material;

    6. Waffenzielgeräte mit Nachtsichtfähigkeit.



    ( 1 ) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    ( 3 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    ( 4 ) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ( 5 ) ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.

    ( 6 ) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

    Top