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Document 02001R1936-20100101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1936/2010-01-01

    2001R1936 — DE — 01.01.2010 — 003.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2001 DES RATES

    vom 27. September 2001

    mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

    (ABl. L 263, 3.10.2001, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2004 DES RATES vom 26. April 2004

      L 162

    8

    30.4.2004

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008

      L 286

    1

    29.10.2008

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 302/2009 DES RATES vom 6. April 2009

      L 96

    1

    15.4.2009




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2001 DES RATES

    vom 27. September 2001

    mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 3 ), nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt.

    (2)

    Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT“ genannt, geschaffen, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Bereich der Konvention abgibt.

    (3)

    Die ICCAT hat mehrere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen empfohlen, insbesondere für die Zusammenstellung und Übermittlung von statistischen Daten, die Inspektion im Hafen, die Überwachung der Schiffe via Satellit, die Beobachtung der Schiffe und der Umladungen, die Kontrolle der Schiffe von Nicht-Vertragsparteien und staatenloser Schiffe. Diese Empfehlungen sind nunmehr für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

    (4)

    Bestimmte Empfehlungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen ( 4 ) und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 ( 5 ) ins Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, diese Maßnahmen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, durch die frühere Verordnungen aufgehoben werden und die an deren Stelle tritt.

    (5)

    Zu Forschungszwecken empfiehlt es sich, den Kapitänen der Gemeinschaftsschiffe die Einhaltung des von der ICCAT herausgegebenen Verfahrenshandbuchs für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean vorzuschreiben.

    (6)

    Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 6 ), nachstehend „IOTC“ genannt, genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die IOTC eingesetzt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt. Die Gemeinschaft sollte die von der IOTC verabschiedeten Kontrollmaßnahmen anwenden.

    (7)

    Die IOTC hat eine Empfehlung über die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen über tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

    (8)

    Die Gemeinschaft hat im östlichen Pazifik Fischereiinteressen und hat Verfahrensschritte eingeleitet, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, nachstehend „IATTC“ genannt, beizutreten. In Erwartung des Beitritts und angesichts der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sollte die Gemeinschaft die von der IATTC verabschiedeten Kontrollmaßnahmen anwenden.

    (9)

    Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm unterzeichnet ( 7 ) und dessen vorläufige Anwendung bis zu seiner Genehmigung mit dem Beschluss 1999/386/EG ( 8 ) verfügt; sie sollte folglich die Kontrollbestimmungen dieses Übereinkommens anwenden.

    (10)

    Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Einhaltung der geltenden Kontrollbestimmungen der IOTC, der IATTC und des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm sicherzustellen.

    (11)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 9 ) findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen derGemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

    (12)

    Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/486/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 10 ) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung enthält Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I und findet auf Fischereifahrzeuge Anwendung, die in einem der in Artikel 2 festgelegten Gebiete operieren, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, nachstehend „Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft“ genannt.

    Artikel 2

    Gebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

    a) Gebiet 1:

    sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT gemäß Artikel 1 der ICCAT-Konvention;

    b) Gebiet 2:

    sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Regelungsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 des Übereinkommens;

    c) Gebiet 3:

    sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm festgelegt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „an Bord gehen“: das Betreten eines Fischereifahrzeugs im Übereinkommensgebiet einer Organisation durch einen bzw. mehrere befugte Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;

    b) „Umladung“: das Umladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff auf See oder im Hafen, ohne dass die Erzeugnisse von einem Hafenstaat als angelandet registriert werden;

    c) „Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder an Land;

    d) „Verstoß“: jede in einem Inspektionsbericht festgestellte mutmaßliche Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den dringenden Verdacht weckt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder einer anderen Verordnung zur Umsetzung von Empfehlungen einer regionalen Organisation für eines der Gebiete nach Artikel 2 verletzt worden sind;

    e) „Schiff einer Nicht-Vertragspartei“: ein Schiff, das die Flagge einer Nicht-Vertragspartei der betreffenden regionalen Organisation führt und bei Fangtätigkeiten in einem der Gebiete nach Artikel 2 beobachtet und identifiziert wurde;

    f) „staatenloses Schiff“: ein Schiff, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt;

    ▼M1

    g) „Mast“: Haltung von Fischen in Netzkäfigen mit dem Ziel, ihr Gewicht oder ihren Fettgehalt im Hinblick auf ihre Vermarktung zu steigern;

    h) „Hälterung“: Einsetzen von Wildfischen gleich welcher Größe in geschlossene Strukturen (Netzkäfige) zum Zweck der Mast;

    i) „Mastbetrieb“: Betrieb, der Wildfische zur Mast in Netzkäfigen hält;

    j) „Transportschiff“: Schiff, das Wildfische übernimmt und sie lebend zu Mastbetrieben befördert.

    ▼B



    KAPITEL I

    ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 1



    ABSCHNITT 1

    Überwachungsmaßnahmen

    Artikel 4

    Probenentnahme aus den Fängen

    (1)  Probenentnahmen aus den Fängen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind ( 11 ) und nach dem Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (dritte Auflage, ICCAT 1990) vorgenommen.

    (2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    ▼M1

    Artikel 4a

    Beteiligung von Schiffen an der Thunfischmast (Roter Thun)

    (1)  Jeder Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der zur Mast bestimmten Roten Thun auf ein Transportschiff umlädt, vermerkt im Logbuch Folgendes:

     die Mengen umgeladenen Roten Thuns und die Stückzahl;

     das Fanggebiet;

     das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Umladung des Roten Thuns;

     den Namen des Transportschiffs, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer sowie sein internationales Rufzeichen;

     den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die umgeladenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.

    (2)  Jeder Kapitän eines Transportschiffs, auf die Roter Thun umgeladen wird, registriert

    a) die Mengen übernommenen Roten Thuns je Fischereifahrzeug und die Stückzahl;

    b) den Namen des Fischereifahrzeugs, das die Mengen gemäß Buchstabe a) gefangen hat, seinen Flaggenstaat, seine Kennnummer und sein internationales Rufzeichen;

    c) das Datum und die Position zum Zeitpunkt der Übernahme des Roten Thuns;

    d) den Namen des Mastbetriebs bzw. der Mastbetriebe, für den bzw. die die übernommenen Mengen Roten Thuns bestimmt sind.

    (3)  Der betreffende Kapitän ist von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 entbunden, wenn der Vermerk durch eine Kopie der Umladeerklärung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder eine Kopie des Dokuments T 2 M gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ersetzt wird, die die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels enthält.

    (4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Mengen von Rotem Thun erfassen, der von Schiffen unter ihrer Flagge in Netzkäfige eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über die Mengen Roten Thuns, der von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen und in Netzkäfige eingesetzt wurde, nachArtikel 5 (ICCAT-Aufgabe I).

    Wird zur Mast bestimmter Roter Thun aus- oder eingeführt, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils Nummer und Datum der von ihnen bestätigten statistischen Dokumente gemäß der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft ( 12 ) und geben an, welches Drittland Bestimmungsland ist.

    ▼M3 —————

    ▼M1

    Artikel 4b

    Thunfischmastbetriebe (Roter Thun)

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe für Roten Thun, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, ihren zuständigen Behörden 72 Stunden nach Beendigung einer Hälterung durch ein Fischereifahrzeug oder Transportschiff eine Hälterungserklärung gemäß Anhang Ia vorlegen. Für die Vorlage dieser Erklärung, die alle nach diesem Artikel geforderten Angaben enthält, sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Mastbetriebe zuständig.

    (2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mastbetriebe nach Absatz 1 spätestens zum 1. Juli jeden Jahres eine Vermarktungserklärung für den gemästeten Roten Thun vorlegen.

    (3)  Die Vermarktungserklärung für gemästeten Roten Thun nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

     Betriebsname,

     Betriebsadresse,

     Betriebsinhaber,

     im Vorjahr vermarktete Mengen Roten Thuns (in t),

     Bestimmung der vermarkteten Mengen (Name des Käufers, Land, Verkaufsdatum),

     bei Aus- und Einfuhren die jeweilige Nummer und das Datum der Bestätigung der statistischen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1984//2003,

     soweit möglich, Dauer der Mast der vermarkteten Fische (in Monaten),

     durchschnittliche Größe der vermarkteten Fische.

    (4)  Anhand der Informationen nach den Absätzen 1 und 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Datenträger spätestens zum 1. August jeden Jahres folgende Angaben:

     die im Vorjahr gehälterten Mengen Roten Thuns,

     die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns.

    Artikel 4 c

    Verzeichnis der Mastbetriebe für Roten Thun

    (1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf elektronischem Datenträger vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Mastbetriebe, die von ihm eine Genehmigung für die Mast von Rotem Thun erhalten haben, der im Geltungsbereich der Konvention gefangen wurde.

    (2)  Die Liste gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben zu den einzelnen Betrieben:

     Name und einzelstaatliche Registriernummer,

     Standort,

     Kapazität (in t).

    (3)  Die Kommission übermittelt diese Informationen vor dem 31. August 2004 dem Exekutivsekretariat der ICCAT, damit die betreffenden Mastbetriebe in das ICCAT-Verzeichnis der Betriebe aufgenommen werden, denen es gestattet ist, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenen Roten Thun zu mästen.

    (4)  Alle an der in Absatz 1 genannten Liste vorzunehmenden Änderungen sind der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren zu übermitteln, und zwar mindestens zehn Tage vor Aufnahme der Mast von Rotem Thun im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch die betreffenden Betriebe.

    (5)  Der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Mastbetrieben, die nicht in die Liste gemäß Absatz 1 eingetragen sind, ist die Mast von im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention gefangenem Roten Thun untersagt.

    ▼B

    Artikel 5

    Meldung der Fänge

    ▼M1

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jährlichen Fangdaten (ICCAT-Aufgabe I) für die in Anhang II aufgeführten Arten auf elektronischem Datenträger; die Kommission leitet diese Daten an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken endgültige Schätzungen für das gesamte Jahr, oder, falls dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT jedes Jahr spätestens zum 31. Juli auf elektronischem Datenträger die nachstehenden Daten (ICCAT-Aufgabe II) und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

    ▼B

    a) Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs mit detaillierten Angaben zu Gebieten und Zeiten,

    b) die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten.

    (3)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 6

    Angaben zum Fang von Haien

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln alle verfügbaren Daten über Fänge von Haien und den Handel damit an das Exekutivsekretariat der ICCAT und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.

    ▼M1

    (1a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Exekutivsekretariat der ICCAT zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger die von der ICCAT geforderten Fang- und Aufwandsdaten, insbesondere Schätzungen der Rückwürfe toter Heringshaie, Makrelenhaie und Blauhaie, und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.

    ▼B

    (2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Angaben zum Fang von Weißem Marlin und Blauem Marlin

    (1)  Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft verzeichnen jeden Tag in ihrem Logbuch Angaben zum Rückwurf lebender und toter Weißer und Blauer Marline, aufgeschlüsselt nach Gebieten von höchstens 5° Länge mal 5° Breite, und geben in ihren Anlandeerklärungen die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Weißen und Blauen Marline an.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. Juni jeden Jahres zu wissenschaftlichen Zwecken auf elektronischem Datenträger endgültige oder, wenn dies nicht möglich ist, vorläufige Schätzungen der Fänge, einschließlich Rückwürfe, und der Anlandungen von Weißem und Blauem Marlin im gesamten vorangehenden Jahr.

    ▼B

    Artikel 7

    Nicht gemeldete Fänge

    Bei der Einfuhr von gefrorenen Erzeugnissen aus Rotem Thun und Großaugenthun, die von Langleinern von einer Länge über alles von mehr als 24 Metern Länge gefangen werden, sammeln und überprüfen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission möglichst viele Angaben über die Einfuhren sowie damit verbundene Informationen, wie zum Beispiel die Namen der Schiffe, ihre Registriernummern und den Namen des Reeders, die gefangenen Arten, das Gewicht der Fänge, das Fanggebiet sowie den Ausfuhrort.

    ▼M2 —————

    ▼M1

    Artikel 8a

    Register der zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Schiffe

    (1)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni 2003 auf elektronischem Datenträger die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die seine Flagge führen, in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und aufgrund einer speziellen Fangerlaubnis berechtigt sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen.

    (2)  Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

    a) interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,

    b) gegebenenfalls frühere Flagge(n),

    c) gegebenenfalls frühere Angaben zu Streichungen aus anderen Registern,

    d) Name und Adresse des oder der Reeder und Betreiber,

    e) verwendetes Fanggerät,

    f) zulässiger Zeitraum für den Fischfang und/oder das Umladen.

    (3)  Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. Juli 2003 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, damit die betreffenden Gemeinschaftsschiffe in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die im Geltungsbereich der ICCAT fischen dürfen (nachstehend „ICCAT-Register“ genannt) eingetragen werden.

    (4)  Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT nach demselben Verfahren mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum mitzuteilen, an dem die Schiffe ihre Fangtätigkeit im Geltungsbereich der Konvention aufnehmen.

    (5)  Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, ist es untersagt, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Thunfisch und verwandte Arten zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

    (6)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

    a) nur Schiffen unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, die an Bord eine vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellte spezielle Fangerlaubnis mitführen, die Genehmigung erteilt wird, unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischfang gemäß Artikel 1 zu betreiben;

    b) Schiffen, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (nachstehend „IUU-Fischerei“ genannt) im Sinne des Artikels 19b ausgeübt haben, keine spezielle Fangerlaubnis erteilt wird, es sei denn, die neuen Reeder haben ausreichend nachgewiesen, dass die vorherigen Reeder und Betreiber kein Rechts-, Gewinn- oder Finanzinteresse mehr an diesen Schiffen besitzen und keinerlei Kontrolle über die Schiffe ausüben und dass ihre Schiffe weder direkt noch indirekt an IUU-Fischerei beteiligt sind;

    c) die Reeder und Betreiber der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, weder direkt noch indirekt an der Fischerei auf Thunfisch beteiligt sind, die im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention von Fischereifahrzeugen ausgeübt wird, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind;

    d) die Reeder der Schiffe unter ihrer Flagge, die auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, soweit im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften möglich, die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen.

    (7)  Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Verbot des Fangs, des Mitführens an Bord, des Umladens und des Anlandens von Thunfisch und verwandten Arten aus dem Geltungsbereich der ICCAT-Konvention durch Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind.

    (8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend mit, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe mit einer Länge über alles von über 24 m, die nicht im ICCAT-Register erfasst sind, im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention Fischerei auf und/oder das Umladen von Thunfisch oder verwandte Arten betreiben.

    Artikel 8b

    Bestimmungen über das Chartern von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April die Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die von Vertragsparteien der ICCAT-Konvention für das laufende Jahr gechartert wurden; die Kommission ist von etwaigen Änderungen dieser Liste umgehend in Kenntnis zu setzen.

    (2)  Die in Absatz 1 genannte Liste enthält folgende Angaben:

    a) interne Nummer des Fischereifahrzeugs gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/98,

    b) Name und Adresse des Schiffsreeders,

    c) betroffene Fischarten und durch den Chartervertrag zugeteilte Quote,

    d) Laufzeit des Chartervertrags,

    e) Name des Charterers,

    f) Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats zum Chartervertrag,

    g) Land, in dem das Schiff gechartert wird.

    (3)  Bei Abschluss eines Chartervertrags übermittelt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT die nachstehenden Angaben und unterrichtet hiervon die Kommission

    a) seine Zustimmung zum Chartervertrag,

    b) die Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch die von Dritten gecharterten Schiffe unter seiner Flagge zu gewährleisten.

    (4)  Bei Ablauf des Chartervertrags teilt der Flaggenmitgliedstaat dem Exekutivsekretariat der ICCAT das genaue Datum mit, an dem der Chartervertrag endet, und unterrichtet hiervon die Kommission.

    (5)  Bei Charterung eines seiner Schiffe trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass

    a) das gecharterte Schiff für die Charterdauer nicht im Rahmen der Quote oder der Fangmöglichkeiten fischen darf, die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilt wurden,

    b) das gecharterte Schiff im selben Zeitraum nicht im Rahmen mehrerer Charterverträge fischen darf,

    c) die Fänge des gecharterten Schiffes getrennt von den Fängen der übrigen Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats erfasst werden,

    d) das gecharterte Schiff die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT einhält.

    Artikel 8c

    Umladungen

    Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit einer Länge über alles von über 24 m, die mit Langleinen fischen und auf der ICCAT-Liste gemäß Artikel 8a Absatz 1 geführt werden, nehmen Umladungen im Geltungsbereich der ICCAT-Konvention erst nach Erhalt der Vorausgenehmigung durch die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor.

    ▼B

    Artikel 9

    Jahresbericht

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem ►M1  15. August ◄ eines jeden Jahres ihren nationalen Bericht entsprechend dem von der ICCAT festgelegten Format; dieser enthält zum einen Angaben über die Durchführung der Satellitenüberwachung und zum anderen für jede Fischerei ein ausgefülltes ICCAT-Formblatt, das auch Anmerkungen zu Verstößen gegen die von der ICCAT festgelegten Toleranzmargen bei den Mindestgrößen für bestimmte Arten sowie die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen enthält. Die Mitgliedstaaten geben ferner an, wie sie die Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten regulieren, und übermitteln sämtliche Angaben zu den Umladungen, an denen ihre Schiffe im Vorjahr beteiligt waren.

    (2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    ▼M1

    Artikel 9a

    Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften für große Langleinenfischer

    Die Mitgliedstaaten, deren Langleinenfischer mit einer Länge über alles von mehr als 24 m im Übereinkommensbereich fischen dürfen, übermitteln der Kommission vor dem 1. September jeden Jahres die „Jahresmeldung über die Anwendung der ICCAT-Bewirtschaftungsvorschriften durch große Langleinenfische“ nach dem Muster in Anhang IV.

    ▼B



    ABSCHNITT 2

    Kontrollen im Hafen

    Artikel 10

    Allgemeine Grundsätze

    (1)  Jeder Mitgliedstaat stellt für die Kontrolle in seinen Häfen Inspektoren ab, die mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Umladungen und Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Arten betraut sind.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen in nicht diskriminierender Weise und in Übereinstimmung mit der ICCAT-Regelung für Hafeninspektionen durchgeführt werden.

    (3)  Der Hafenstaat kann bei Fischereifahrzeugen, die sich freiwillig in seinen Häfen oder an seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden, unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord kontrollieren.

    Artikel 11

    Inspektoren

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen für jeden ICCAT-Inspektor einen Sonderausweis aus, den diese bei sich tragen und vorzeigen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste ihrer Inspektoren an die Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

    (2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der ICCAT-Hafeninspektionsregelung erfüllen. Die Inspektoren bleiben der operativen Kontrolle ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind diesen gegenüber verantwortlich.

    Artikel 12

    Kontrollverfahren

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren

     ihre Inspektion so durchführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird;

     gemäß Bestimmungen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, einen Inspektionsbericht verfassen und ihren Behörden übermitteln.

    (2)  Die Inspektoren können alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffes untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen und alle Unterlagen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungsmaßnahmen für erforderlich halten, einschließlich des Logbuchs und der Verladescheine von Mutterschiffen oder Fischtransportern.

    (3)  Die Inspektoren unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und zu unterschreiben. Der Inspektor gibt im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.

    Artikel 13

    Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion

    Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes

    a) widersetzt sich nicht den Inspektionen, die in nationalen oder fremden Häfen von befugten Inspektoren vorgenommen werden, und versucht nicht, die Inspektoren einzuschüchtern oder sie bei ihrer Arbeit zu stören und garantiert ihre Sicherheit;

    b) kooperiert bei der Inspektion des Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an;

    c) versetzt den Inspektor in die Lage, alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffs, Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen sowie alle Unterlagen einschließlich der Fangaufstellungen und Verladescheine zu untersuchen.

    Artikel 14

    Verfahren bei Verstößen

    (1)  Hat ein ICCAT-Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs denBestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, so

    a) vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;

    b) trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial sicherzustellen;

    c) übermittelt er den Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.

    (2)  Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts umgehend der Kommission, die es wiederum umgehend an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats, dem das inspizierte Schiff angehört, mit Kopie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

    Artikel 15

    Verfolgung von Verstößen

    (1)  Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei der ICCAT oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so leitet er umgehend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften Schritte ein, um Beweise zu erheben und zu würdigen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und nach Möglichkeit das Schiff zu inspizieren.

    (2)  Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, der das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission deren Namen und Anschrift sowie weitere Einzelheiten für den Kontakt mit dieser Behörde mit.

    (3)  Der Flaggenstaat übermittelt Angaben zu den Sanktionen und Maßnahmen gegen das betreffende Schiff der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

    Artikel 16

    Behandlung der Inspektionsberichte

    (1)  Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den ICCAT-Inspektoren der anderen Mitgliedstaaten und der übrigen Vertragsparteien verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.

    (2)  Die Mitgliedstaaten kooperieren mit den betroffenen Vertragsparteien, um rechtliche oder andere Schritte, die sich aus einem von einem ICCAT-Inspektor im Rahmen der ICCAT-Hafeninspektionsregelung vorgelegten Bericht ergeben, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu erleichtern.



    ABSCHNITT 3

    Staatenlose Schiffe oder Schiffe von Nicht-Vertragsparteien

    Artikel 17

    Umladungen

    (1)  Es ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten von staatenlosen Schiffen oder Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien, die nicht den Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor haben, umzuladen.

    (2)  Die von der ICCAT erstellte Liste der kooperierenden Staaten, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht.

    (3)  Vor dem 15. September eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Umladungen von Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten, die im Vorjahr zwischen Schiffen unter ihrer Flagge und Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien mit dem Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor vorgenommen wurden, der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

    Artikel 18

    Fischereiüberwachung

    (1)  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die an Bord eines staatenlosen Schiffes gegangen sind und/oder es einer Inspektion unterzogen haben, übermitteln der Kommission umgehend die Ergebnisse der Inspektion sowie gegebenenfalls die im Einklang mit dem internationalen Recht getroffenen Maßnahmen. Die Kommission leitet diese Informationen so bald wie möglich an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

    (2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes staatenlose Schiff oder Schiff einer Nicht-Vertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Stellen inspiziert wird. Bis zum Abschluss der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes weder angelandet noch umgeladen werden.

    (3)  Ergibt die Inspektion, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die eine ICCAT-Empfehlung gilt, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung oder Umladung.

    (4)  Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter der zuständigen Behörde gegenüber nachweist, dass

    a) die an Bord befindlichen Fänge außerhalb des Bereichs getätigt wurden oder

    b) die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen gefangen wurden.

    Artikel 19

    Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, sich an Tätigkeiten von Nicht-Vertragsparteien zu beteiligen, die die Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT beeinträchtigen.

    ▼M2 —————

    ▼M1



    KAPITEL II

    ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMECHANISMEN IM GEBIET 2



    ABSCHNITT 1

    Kontrollmaßnahmen

    Artikel 20

    Allgemeine Grundsätze

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.

    Artikel 20a

    Register der zur Fischerei im IOTC-Bereich zugelassenen Schiffe

    Artikel 8a gilt sinngemäß.

    Artikel 20b

    Umladungen

    Artikel 8c gilt sinngemäß.

    Artikel 20c

    Kennzeichnung von Fanggeräten

    (1)  Die Fanggeräte, die die zur Fischerei im Bereich zugelassenen Gemeinschaftsfischereifahrzeuge einsetzen, sind wie folgt zu kennzeichnen: Netze, Leinen und anderes Fanggerät müssen bei Tag mit beflaggten Bojen oder mit Radarreflektoren und bei Nacht mit Leuchtbojen markiert sein, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind.

    (2)  Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.

    (3)  Fischsammelvorrichtungen müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazugehörigen Schiffes tragen.

    Artikel 20d

    Mitteilung statistischer Angaben zu wissenschaftlichen Zwecken

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat der IOTC nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg folgende Statistiken und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

    a) Fang- und Aufwandsdaten zu den Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,

    b) Größenzusammensetzung der Arten gemäß Artikel 1 für das Vorjahr,

    c) Daten zur Fischerei auf Thunfisch unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammelvorrichtungen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank mit den statistischen Angaben gemäß Absatz 1 ein und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf.



    ABSCHNITT 2

    Kontrollen im Hafen

    Artikel 20e

    Die Artikel 10, 12, 13, 14 und 15 gelten sinngemäß.



    ABSCHNITT 3

    Staatenlose Schiffe und Schiffe von Nichtvertragsparteien

    ▼M2 —————

    ▼M1

    Artikel 21a

    Fischereikontrolle

    Artikel 18 gilt sinngemäß.

    ▼M2 —————

    ▼B



    KAPITEL III

    ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 3

    Artikel 22

    Allgemeiner Grundsatz

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten ICCAT-Maßnahmen und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 23

    Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

    Artikel 24

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 25

    (1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 wird aufgehoben.

    (2)  Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird aufgehoben.

    (3)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

    Artikel 26

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    LISTE DER ARTEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG

     Weißer Thun: Thunnus alalunga

     Roter Thun: Thunnus thynnus

     Großaugenthun: Thunnus obesus

     Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

     Pelamide: Sarda sarda

     Gelbflossenthun: Thunnus albacares

     Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

     Falscher Bonito: Euthynnus spp.

     Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

     Fregattmakrelen: Auxis spp.

     Brachsenmakrelen:Bramidae

     Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

     Segelfische:Istiophorus spp.

     Schwertfisch: Xiphias gladius

     Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

     Goldmakrele; Gemeine Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis

     Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Rhincodon typus; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae

     Wale: Physeteridae; Belaenopteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae.

    ▼M1




    ANHANG Ia

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    ▼B




    ANHANG II



    LISTE DER ARTEN, DIE DER ICCAT MITZUTEILEN SIND

    Lateinischer Name

    Deutscher Name

    Thunnus thynnus

    Roter Thun

    Thunnus maccoyii

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus albacares

    Gelbflossenthun

    Thunnus alalunga

    Weißer Thun

    Thunnus obesus

    Großaugenthun

    Thunnus atlanticus

    Schwarzflossenthun

    Eythynnus alleteratus

    Falscher Bonito

    Katsuwonus pelamis

    Echter Bonito

    Sarda sarda

    Pelamide

    Auxis thazard

    Fregattmakrele

    Orcynopsis unicolor

    Ungestreifte Pelamide

    Acanthocybium solandri

    Wahoo

    Scomberomorus maculatus

    Gefleckte Königsmakrele

    Scomberomorus cavalla

    Königsmakrele

    Istiophorus albicans

    Atlantischer Segelfisch

    Makaira indica

    Schwarzer Marlin

    Makaira nigricans

    Blauer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Weißer Marlin

    Xiphias gladius

    Schwertfisch

    Tetrapturus pfluegeri

    Langschnauziger Speerfisch

    Scomberomorus tritor

    Ostatlantische Königsmakrele

    Scomberomorus regalis

    Falsche Königsmakrele

    Auxis rochei

    Melvera-Fregattmakrele

    Scomberomorus brasiliensis

    Serra-Makrele




    ANHANG III



    ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1351/1999

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1,2 und 3

    Artikel 8

    Artikel 4

    Artikel 18

    Artikel 5

    Artikel 17

    ▼M1




    ANHANG IV

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    ANHANG V

    Fang- und Aufwandsdaten

    Oberflächenfischerei: Die Fangdaten in Fanggewicht und die Aufwandsdaten in Fangtagen (Ringwaden, Angeln, Schleppleinen und Treibnetze) sollten der IOTC geschichtet nach 1° monatlich übermittelt werden. Bei der Ringwadenfischerei ist eine Schichtung nach Fischschwärmen vorzunehmen. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die nationalen monatlichen Fangmengen je Fanggerät hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC systematisch mitgeteilt werden.

    Langleinenfischerei: Die Fang- und Aufwandsdaten für die Langleinenfischerei (Anzahl und Gewicht) sollten der IOTC geschichtet nach 5° monatlich übermittelt werden; für den Fischereiaufwand sind die Anzahl Haken anzugeben. Diese Daten sollten vorzugsweise auf die monatlichen Gesamtfänge des Landes hochgerechnet werden. Die Hochrechnungsfaktoren, die der Anzahl erfasster Logbücher entsprechen, sollten der IOTC regelmäßig mitgeteilt werden.

    Handwerkliche, halbindustrielle und Sportfischerei: Die Fang-, Aufwands- und Größendaten sind der IOTC ebenfalls monatlich mitzuteilen, unter Bezug auf die für die Datenerhebung und -verarbeitung geeignetsten geografischen Angaben.

    Größenangaben

    Da die Größenangaben für die meisten Thunfischarten ein entscheidender Faktor zur Bestandsabschätzung sind, werden diese Daten und besonders Angaben zur Gesamtzahl der gemessenen Fische regelmäßig geschichtet nach 5° je Monat, Fanggerät und Befischungsmethode (Beispiel: Befischung künstlicher Flösse oder freier Schwärme bei der Ringwadenfischerei) übermittelt, und zwar für alle für die IOTC relevanten Fangmethoden und Fischarten. Diese Größenproben sind vorzugsweise nach einem methodischen, sehr genauen Stichprobenplan zu ziehen, der für die unverfälschte Schätzung der gefangenen Größen unerlässlich ist. Die genaue Anzahl verlangter Stichproben kann je nach Art (nach Maßgabe verschiedener Parameter) schwanken, doch obliegt es der ständigen Arbeitsgruppe für Datenerhebung und Statistiken, den erforderlichen Umfang festzulegen. Detailliertere Angaben wie etwa die Größen je Stichprobe sollten der IOTC vorbehaltlich absoluter Vertraulichkeit mitgeteilt werden müssen, wenn die betreffende Arbeitsgruppe diese Forderung begründen kann.

    Thunfischfang unter Einsatz von treibenden Objekten einschließlich Fischsammlern (FAD)

    Damit sich die IOTC einen besseren Überblick über die Entwicklung des tatsächlichen Fischereiaufwands der einzelnen Fangflotten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschaffen kann, ist die Sammlung weiterer Angaben unerlässlich. Da der Einsatz von Hilfsschiffen und von Fischsammlern (FAD) untrennbarer Bestandteil des Fischereiaufwands ist, der von Ringwadenfischern betrieben wird, müssen der IOTC regelmäßig die nachstehenden Angaben übermittelt werden:

    Anzahl der Hilfsschiffe und technische Daten dieser Schiffe: i) die unter der Flagge des betreffenden Landes tätig sind, ii) die Ringwadenfischer unter der Flagge des betreffenden Landes unterstützen oder iii) die zum Einsatz in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Landes berechtigt sind und im Zuständigkeitsbereichs der IOTC tätig waren.

    Tätigkeit der Hilfsschiffe: unter anderem Anzahl Seetage in Schichten von 1° pro Monat.

    Darüber hinaus geben sich die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien alle erdenkliche Mühe, um Angaben über die Gesamtzahl eingesetzter Fischsammler (FAD) und die Art von Gerät, die von den einzelnen Fangflotten eingesetzt werden, in Schichten von 5° pro Monat zu übermitteln.

    Rechtzeitige Übermittlung der Daten an die IOTC

    Damit die Bestandsentwicklungen überwacht und die Daten ausgewertet werden können, ist es unerlässlich, dass die Angaben rechtzeitig beim Sekretariat eingehen. Außerdem wird empfohlen, die nachstehenden allgemeinen Regeln als verbindlich vorzuschreiben.

    Oberflächenfischer und Fischer, die in Küstengebieten tätig sind (einschließlich Hilfsschiffe) sollten ihre Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Juni jeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr.

    Hochsee-Langleinenfischer sollten vorläufige Daten so früh wie möglich übermitteln, spätestens jedoch zum 30. Junijeden Jahres die Daten für das vorausgegangene Jahr. Die endgültigen Schätzungen für ihre Fischerei sollten vor dem 30. Dezember jeden Jahres (Daten des vorausgegangenen Jahres) vorliegen.

    In Zukunft könnten möglicherweise kürzere Fristen für die Übermittlung der Daten gesetzt werden, da die Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungssysteme immer schneller arbeiten, so dass die Übertragungszeit verkürzt werden kann.



    ( 1 ) ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 79.

    ( 2 ) Stellungnahme vom 28. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ( 3 ) ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34.

    ( 4 ) ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 6.

    ( 5 ) ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 5).

    ( 6 ) ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

    ( 7 ) ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1.

    ( 8 ) ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

    ( 9 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

    ( 10 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 11 ) ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

    ( 12 ) ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1.

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