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Document 02001R0466-20051129

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/466/2005-11-29

    2001R0466 — DE — 29.11.2005 — 012.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 466/2001 DER KOMMISSION

    vom 8. März 2001

    zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 077, 16.3.2001, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2375/2001 DES RATES vom 29. November 2001

      L 321

    1

    6.12.2001

    ►M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2002 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2002

      L 37

    4

    7.2.2002

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 257/2002 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2002

      L 41

    12

    13.2.2002

    ►M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 472/2002 DER KOMMISSION vom 12. März 2002

      L 75

    18

    16.3.2002

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2002 DER KOMMISSION vom 2. April 2002

      L 86

    5

    3.4.2002

    ►M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1425/2003 DER KOMMISSION vom 11. August 2003

      L 203

    1

    12.8.2003

    ►M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2174/2003 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2003

      L 326

    12

    13.12.2003

    ►M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2004 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2004

      L 42

    3

    13.2.2004

    ►M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 455/2004 DER KOMMISSION vom 11. März 2004

      L 74

    11

    12.3.2004

    ►M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 684/2004 DER KOMMISSION vom 13. April 2004

      L 106

    6

    15.4.2004

    ►M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 655/2004 DER KOMMISSION vom 7. April 2004

      L 104

    48

    8.4.2004

    ►M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2004 DER KOMMISSION vom 13. April 2004

      L 106

    3

    15.4.2004

    ►M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 78/2005 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005

      L 16

    43

    20.1.2005

    ►M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2005 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2005

      L 25

    3

    28.1.2005

    ►M15

    VERORDNUNG (EG) Nr. 208/2005 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2005

      L 34

    3

    8.2.2005

    ►M16

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1822/2005 DER KOMMISSION vom 8. November 2005

      L 293

    11

    9.11.2005


    Geändert durch:

    ►A1

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 080 vom 23.3.2002, S. 42  (472/02)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 63  (563/02)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 008 vom 14.1.2003, S. 46  (563/02)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 466/2001 DER KOMMISSION

    vom 8. März 2001

    zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“ (SCF),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzulegen. Diese Höchstgehalte sind in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste einzuführen, die Werte für den gleichen Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln enthalten kann. Außerdem kann ein Hinweis auf die zu verwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden gegeben werden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999 ( 3 ), ist mehrfach wesentlich geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte im Interesse der Klarheit eine Neufassung erstellt werden.

    (3)

    Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Das Vorhandensein von Kontaminanten muss, wo immer dies möglich ist, im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Landwirtschaft noch durchgreifender verringert werden, um ein höheres Maß an Gesundheitsschutz — vor allem für empfindliche Bevölkerungsgruppen — zu erreichen.

    (4)

    Angesichts der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Höchstgehalte für Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln bestehenden Unterschiede und der Gefahr, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

    (5)

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln.

    (6)

    Bislang enthält das Gemeinschaftsrecht noch keine Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, die unter die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/50/EG ( 5 ), und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission ( 6 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/39/EG ( 7 ), fallen. Die Anhörung des SCF hat ergeben, dass für diese Lebensmittel spezifische Höchstgehalte baldmöglichst festgelegt werden sollten. In der Zwischenzeit sollten die in dieser Verordnung festgesetzten Werte auch für diese Lebensmittel gelten, sofern nicht nationale Bestimmungen strengere Werte vorschreiben.

    (7)

    Lebensmittelzutaten, die zur Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet werden, müssen den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten entsprechen, bevor sie dem genannten zusammengesetzten Lebensmitteln zugesetzt werden, damit eine Verdünnung ausgeschlossen wird.

    (8)

    Hauptquelle für die Aufnahme von Nitraten durch den Menschen ist Gemüse. In seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 stellt der SCF fest, dass die Gesamtaufnahme an Nitraten normalerweise deutlich unter der duldbaren täglichen Aufnahme liegt; gleichwohl empfiehlt er, die Bemühungen zur Reduzierung der Nitratexposition durch Lebensmittel und Wasser fortzusetzen, da sich Nitrate in Nitrite und Nitrosamine umwandeln können. Er drängte ferner darauf, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die Nitratgehalte so niedrig sind, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist. Der SCF betonte, die Besorgnis über das Vorhandensein von Nitraten dürfe nicht von einem vermehrten Verzehr von Gemüse abhalten, denn Gemüse erfülle eine wesentliche Ernährungsfunktion und spiele eine große Rolle für den Gesundheitsschutz.

    (9)

    Spezifische Maßnahmen für eine bessere Kontrolle von Nitratquellen können zusammen mit Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis dazu beitragen, den Nitratgehalt von Gemüse zu reduzieren. Der Nitratgehalt wird in bestimmten Gemüsesorten jedoch auch durch klimatische Bedingungen beeinflusst. Für Gemüse sollten daher saisonabhängig unterschiedliche Höchstgehalte für Nitrat festgesetzt werden. Die klimatischen Bedingungen schwanken innerhalb der Gemeinschaft erheblich. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, während einer Übergangszeit das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem ►C3  Salat ◄ und Spinat mit Nitratgehalten über den in Anhang I Nummern 1.1 und 1.3 genannten Werten zu genehmigen, sofern die vorhandenen Mengen vom gesundheitlichen Standpunkt aus tolerierbar sind.

    (10)

    Die Erzeuger von ►C3  Salat ◄ und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise dergestalt anpassen, dass sie nach Ablauf der Übergangszeit die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Höchstgehalte einhalten. Es ist wünschenswert, möglichst bald zu einem gemeinsamen Wert zu gelangen.

    (11)

    Die für ►C3  Salat ◄ und Spinat festgesetzten Werte sind vor dem 1. Januar 2002 zu überprüfen und nach Möglichkeit herabzusetzen. Bei dieser Überprüfung werden die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung sowie die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde gelegt, damit die Höchstgehalte so niedrig festgesetzt werden können, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (12)

    Die Überwachung der Nitratgehalte in ►C3  Salat ◄ und Spinat und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis müssen unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel, nach Maßgabe der Überwachungsergebnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen erfolgen. Die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis in einigen Mitgliedstaaten wird genau beobachtet. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse ihrer Überwachung mitteilen und über die getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte berichten und dass jährlich ein Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten über diese Berichte stattfindet.

    (13)

    Für Freilandsalat ist ein niedrigerer Höchstgehalt festgelegt als für unter Glas angebauten Salat. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollten die für Freilandsalat festgelegten Höchstgehalte, sofern keine genaue Kennzeichnung erfolgt, auch für unter Glas angebauten Salat gelten.

    (14)

    Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Temperatur und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine sind genotoxische Karzinogene und können in einer Vielzahl von Lebensmitteln vorkommen. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb deren keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen kann keine duldbare tägliche Aufnahme festgesetzt werden. Mit dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse und Verbesserungen der Produktions- und Lagerungstechniken ist es nicht möglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorhandensein von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher ist es ratsam, die Höchstgehalte so niedrig festzusetzen, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (15)

    Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerungsbedingungen zu verbessern, um die Entstehung von Schimmelpilzen einzudämmen, sind zu unterstützen. Die Gruppe der Aflatoxine umfasst eine Reihe von Verbindungen, deren Toxizität und Vorkommen in Lebensmitteln unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, sowohl den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) als auch den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen. Aflatoxin M1 ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1 und kommt in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vor, die kontaminierte Futtermittel aufgenommen haben. Auch wenn Aflatoxin M1 als ein weniger gefährliches genotoxisches Karzinogen als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es erforderlich, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

    (16)

    Es ist anerkannt, dass die Sortierung oder andere physikalische Behandlungsverfahren geeignet sind, den Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten und Trockenfrüchten zu senken. Um die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, einen höheren Aflatoxingehalt für diejenigen Erzeugnisse zuzulassen, die nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. In diesen Fällen wurden bei der Festlegung der Höchstgehalte für Aflatoxine die bekannten möglichen Effekte der genannten Behandlungsverfahren für Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte berücksichtigt wie auch die Notwendigkeit, dass die Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nach der Behandlung dem für sie festgesetzten Höchstgehalt entsprechen. Bei Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sortierverfahren oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Verfahren zu prüfen und erforderlichenfalls spezifische Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist vorgesehen, während eines begrenzten Zeitraums die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte nur dann bei Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnissen anzuwenden, wenn diese zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Höchstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten nach Ablauf einer festgelegten Frist die Höchstgehalte für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, auch für unverarbeitetes Getreide.

    (17)

    Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Höchstgehalte für die in Frage kommenden Erzeugnisse zu ermöglichen, sollte der genaue Verwendungszweck mittels geeigneter Kennzeichnung angegeben werden. Erzeugnisse mit einem Aflatoxingehalt, der über dem Höchstgehalt liegt, dürfen weder als solche noch nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln oder als Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über Höchstgehalte für Aflatoxin in bestimmten Lebensmitteln, für die keine Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, beibehalten.

    (18)

    Die Resorption von Blei kann ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Blei kann bei Kindern die kognitive Entwicklung verzögern und die intellektuellen Leistungen beeinträchtigen und bei Erwachsenen zu Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Erkenntnis der gesundheitsschädlichen Wirkung von Blei und die Bemühungen, die Bleiemission an der Quelle zu reduzieren, sowie Verbesserungen bei der Qualitätssicherung der chemischen Analyse machten es in den vergangenen Jahrzehnten möglich, die Bleigehalte in Lebensmitteln deutlich zu senken. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992 kommt der SCF zu dem Schluss, dass der mittlere Bleigehalt in Lebensmitteln keinen Anlass biete, alarmiert zu sein, dass jedoch langfristige Maßnahmen zu seiner weiteren Absenkung folgen sollten. Daher sollten die Höchstgehalte so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (19)

    Cadmium kann sich im menschlichen Körper ansammeln und zu Nierenversagen, Skelettschäden und Einschränkungen der Reproduktionsfunktion führen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Cadmium beim Menschen karzinogen wirkt. Da Lebensmittel die Hauptquelle für die Cadmiumaufnahme des Menschen sind, empfiehlt der SCF in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995, die Bemühungen zur Verringerung der ernährungsbedingten Cadmiumexposition zu verstärken. Daher sollten die Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (20)

    Methylquecksilber kann bei Säuglingen die normale Entwicklung des Gehirns beeinträchtigen und in größeren Mengen bei Erwachsenen zu neurologischen Veränderungen führen. Quecksilberkontaminiert sind vor allem Fische und Fischereierzeugnisse. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission ( 8 ) Höchstgehalte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen festgelegt. Die relevanten Maßnahmen dieser Entscheidung sollten im Interesse der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen und aktualisiert werden. Die Werte sollten so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist, wobei berücksichtigt werden muss, dass aus physiologischen Gründen einige Fischarten Quecksilber vermehrt im Gewebe speichern als andere.

    (21)

    3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) bildet sich unter bestimmten Bedingungen bei der Lebensmittelverarbeitung. Insbesondere kann es bei der Herstellung der Lebensmittelzutat „hydrolysed vegetable protein“ (HVP, hydrolysiertes Pflanzenprotein) entstehen, die im Säurehydrolyseverfahren (Säure-HVP) hergestellt wird. Durch entsprechende Anpassungen der Herstellungsverfahren konnte in den letzten Jahren eine signifikante Senkung des 3-MCPD-Gehalts im genannten Lebensmittel erreicht werden. In jüngster Zeit berichteten einige Mitgliedstaaten ferner über hohe Gehalte von 3-MCPD in bestimmten Proben von Sojasoße. Um die gute Herstellungspraxis durchzusetzen und um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, sollten Höchstgehalte für 3-MCPD festgelegt werden. In seiner am 12. Juni 1997 bekräftigten Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 rät der SCF, 3-MCPD als genotoxisches Karzinogen zu betrachten und dafür zu sorgen, dass seine Rückstände in Lebensmitteln nicht nachweisbar sind. Neuere toxikologische Studien weisen darauf hin, dass die Substanz in vivo als nichtgenotoxisches Karzinogen wirkt.

    (22)

    Den in Anhang I aufgeführten Höchstgehalten für 3-MCPD liegt die Stellungnahme des SCF zugrunde. Der SCF wird die Toxizität von 3-MCPD auf der Grundlage der neuen Studien erneut bewerten. Die Angemessenheit der Höchstgehalte sollte überprüft werden, sobald die neue Stellungnahme des SCF vorliegt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, andere Lebensmittel auf das Vorhandensein von 3-MCPD zu untersuchen, damit geklärt wird, ob für weitere Lebensmittel Höchstgehalte festgesetzt werden müssen.

    (23)

    Die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Höchstgehalte müssen regelmäßig überprüft werden, damit der wissenschaftliche und technische Fortschritt sowie Verbesserungen der Herstellungs- oder Landwirtschaftspraxis Berücksichtigung finden und stetig sinkende Werte erzielt werden.

    (24)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    (1)  Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt.

    ▼M1

    (1a)  Abweichend von Absatz 1 ist es Schweden und Finnland gestattet, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 Fisch aus dem Ostseegebiet, der in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist, zu vermarkten, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

    Eine künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung wird im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.

    Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Dioxingehalts in Fisch aus dem Ostseegebiet mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken.

    ▼A1

    (1b)  Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission Estland für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 gestatten, im Inland Fisch aus dem Ostseeraum zu vermarkten, der zum Verzehr im estnischen Hoheitsgebiet bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist. Diese Ausnahmeregelung wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln ( 9 ) gewährt. Hierzu weist Estland nach, dass die für Finnland und Schweden geltenden Bedingungen nach Absatz 1a erfüllt sind und dass Menschen in Estland nicht höheren Konzentrationen von Dioxin ausgesetzt sind als dem höchsten Durchschnittswert in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004.

    Wird Estland eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so wird jede künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.

    Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen führt Estland die Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Fisch oder Fischerzeugnisse, die die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 nicht erfüllen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

    ▼B

    (2)  Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel.

    (3)  Die anzuwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 2

    (1)  Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt, sofern sie nicht in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind, der in Anhang I angegebene Höchstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind:

    a) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren oder

    b) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder

    c) die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis und

    d) die analytische Bestimmungsgrenze.

    Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

    ▼M12

    (2)  Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten auch für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG und unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung und der relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis. Dies gilt nicht für Kontaminanten, für die spezifische Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene in den betreffenden Erzeugnissen festgelegt wurden, bzw. in Fällen, wo nationale Bestimmungen mangels gemeinschaftlicher Höchstgehalte strengere Werte vorschreiben.

    ▼B

    (3)  Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 ist die Verwendung von Erzeugnissen, die den in Anhang I aufgeführten Höchstgehalten nicht entsprechen, als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verboten.

    ▼M16 —————

    ▼M16

    Artikel 3a

    Die Mitgliedstaaten überwachen die Nitratgehalte von signifikant nitrathaltigen Gemüsen, insbesondere grünen Blattgemüsen, und teilen die Ergebnisse bis zum 30. Juni jedes Jahres der Kommission mit.

    Artikel 3b

    (1)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten frischen Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

    (2)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Irland und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, ganzjährig geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

    Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Frankreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, von 1. Oktober bis 31. März geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  Die Höchstgehalte für Aflatoxin gemäß Anhang I Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 finden auch auf die Verarbeitungserzeugnisse der dort genannten Lebensmittel Anwendung, sofern für diese Verarbeitungserzeugnisse keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt sind.

    (2)   ►M4  Bezüglich des Gehalts an Aflatoxinen und an Ochratoxin A der in Anhang I unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Erzeugnisse ist Folgendes untersagt: ◄

    a) das Vermischen von Erzeugnissen, die den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalten genügen, mit Erzeugnissen, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden, oder das Vermischen von Erzeugnissen, die der Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    b) die Verwendung von Erzeugnissen, die den unter Anhang I Nummern 2.1.1.1, 2.1.2.1 ►M4  , 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 ►M14  , 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ◄  ◄ festgesetzten Höchstgehalten nicht genügen, als Zutat bei der Herstellung anderer Lebensmittel;

    c) die Entgiftung des Erzeugnisses durch chemische Verfahren.

    ▼M7

    (3)  Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 festgesetzten Höchstgehalten für Aflatoxin nicht genügen und Mais, der den in diesem Anhang unter Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

    a) nicht zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind,

    b) den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.2 für Erdnüsse bzw. unter Ziffer 2.1.1.3 für Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und Ziffer 2.1.2.3 für Mais festgesetzten Höchstgehalten genügen,

    c) einer späteren Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, nach dieser Behandlung die in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 und Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat,

    d) so gekennzeichnet sind, dass ihr Verwendungszweck klar ersichtlich ist, und den Vermerk tragen: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um die Aflatoxinkontamination zu reduzieren“.

    ▼M1

    Artikel 4a

    In Bezug auf Dioxine in Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt 5 ist es verboten,

    a) Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte eingehalten werden, mit solchen zu mischen, bei denen die Höchstgehalte überschritten werden,

    b) Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte nicht eingehalten werden, als Zutaten bei der Herstellung anderer Lebensmittel zu verwenden.

    ▼B

    Artikel 5

    (1)  Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 festgesetzten Nitrathöchstgehalte sowie der Berichte über die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte und der Bewertung der Daten, die die Mitgliedstaaten für ihre gute landwirtschaftliche Praxis zugrunde legen, nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2002 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, diese zu senken.

    (2)  Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 3 und 4 festgesetzten Höchstgehalte für Schwermetalle und 3-MCPD nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 5. April 2003 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Verbraucher sicherzustellen.

    ▼M14

    (2a)  Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin A und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin A in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

    Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

    ▼M1

    (3)  Die Kommission wird Anhang I Abschnitt 5 spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte.

    Anhang I Abschnitt 5 wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Höchstgehalte deutlich abzusenken und nach Möglichkeit Höchstgehalte für weitere Lebensmittel festzulegen.

    ▼M6

    (4)  Die Kommission wird die im Anhang I Abschnitt 2 Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 festgelegten Grenzwerte für Patulin spätestens bis zum 30. Juni 2005 überprüfen, mit dem Ziel, diese unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination in Apfelsaft und Apfelsaftzusätzen in anderen Getränken weiter abzusenken.

    ▼B

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird am 5. April 2002 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Konkordanztabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 5. April 2002. Anhang I Abschnitte 3 (Schwermetalle) und 4 (3-MCPD) gelten nicht für Erzeugnisse, die vor diesem Datum rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

    ▼M9

    Die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 Patulin festgelegten Höchstwerte gelten nicht für Produkte, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig hergestellt und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Die Beweislast, wann die Produkte in Verkehr gebracht wurden, liegt beim Lebensmittelunternehmer.

    ▼B

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    HÖCHSTGEHALTE FÜR BESTIMMTE KONTAMINANTEN IN LEBENSMITTELN

    ▼M16



    Abschnitt 1:  Nitrate

    Erzeugnis

    Höchstgehalt (mg NO3/kg)

    Probenahmeverfahren

    Analytisches Referenzverfahren

    1.1  Frischer Spinat (2) (Spinacia oleracea)

    Ernte 1. Oktober bis 31. März

    3 000

    Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (63)

     

    Ernte 1. April bis 30. September

    2 500

    1.2  Spinatkonserven, tiefgekühlter oder gefrorener Spinat

     

    2 000

    Richtlinie 2002/63/EG

     

    1.3  Frischer Kopfsalat (Lactuca sativa L.) (unter Glas/Folie gezogener Salat und Freilandsalat) ohne unter Nr. 1.4 aufgeführte Salate

    Ernte 1. Oktober bis 31. März:

     

    Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

     

    unter Glas/Folie gezogener Salat

    4 500 (4)

    im Freiland gezogener Salat

    4 000 (4)

    Ernte 1. April bis 30. September:

     

    unter Glas/Folie gezogener Salat

    3 500 (4)

    im Freiland gezogener Salat

    2 500 (4)

    1.4  Kopfsalate des Typs „Eisberg“ (24)

    unter Glas/Folie gezogener Salat

    2 500 (4)

    Richtlinie 2002/63/EG. Jede Laborprobe ist jedoch von mindestens 10 Stück zu entnehmen

     

    im Freiland gezogener Salat

    2 000 (4)

    1.5  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (42) (43)

     

    200

    Richtlinie 2002/63/EG (Vorschriften für verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs)

     

    ▼B



    Abschnitt 2:  Mykotoxine

    Erzeugnis

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Probenahmeverfahren

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    B1

    B1 + B2 + G1 + G2

    M1

    2.1.  AFLATOXINE

    2.1.1.  Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte

    2.1.1.1.  Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    2,0 (5)

    4,0 (5)

    Richtlinie der Kommission 98/53/EG (6)

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.1.2.  Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    8,0 (5)

    15,0 (5)

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.1.3.  Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    5,0 (5)

    10,0 (5)

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.2.  Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp)

    2.1.2.1.  Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    2,0

    4,0

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.2.2.  Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais, das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    2,0

    4,0

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.2.3.  Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    5,0

    10,0

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.3.  Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EG des Rates (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (8)

    0,05

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.4.  Folgende Gewürzsorten:

    — Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)

    — Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer)

    — Myristica fragrans (Muskat)

    — Zingiber officinale (Ingwer)

    — Curcuma longa (Gelbwurz)

    5,0

    10,0

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    ▼M12

    2.1.5.  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (44)

    0,10

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.6.  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (45)

    0,025

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    2.1.7.  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (46), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,10

    0,025

    Richtlinie 98/53/EG

    Richtlinie 98/53/EG

    ▼M4



    Erzeugnis

    Höchstgehalt

    (μg/kg oder ppb)

    Probenahmeverfahren

    Leistungkriterien für Analysemethoden

    ▼M14

    2.2  OCHRATOXIN A

    2.2.1  Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und entsprechende Nebenerzeugnisse

    2.2.1.1  Rohe Getreidekörner (einschließlich Rohreis und Buchweizen)

    5,0

    Richtlinie 2002/26/EG der Kommission (23)

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.1.2  Alle aus Getreide (einschließlich verarbeiteten Getreideerzeugnissen und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Getreidekörnern) gewonnenen Erzeugnisse

    3,0

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.2  Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen

    10,0

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.3  

    — Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee außer löslicher Kaffee

    5,0

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    — Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee)

    10,0

    2.2.4  

    — Wein (rot, weiß und rosé) (49) sowie andere Getränke auf Wein- und/oder Traubenmostbasis (50)

    2,0 (51)

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.5  

    — Traubensaft, Traubensaftzutaten in anderen Getränken, einschließlich Traubennektar und konzentrierter rekonstituierter Traubensaft (52)

    2,0 (51)

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    — Zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und konzentrierter rekonstituierter Traubenmost (52)

    2,0 (51)

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.6  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (53)

    0,50

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.7  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (54), die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,50

    Richtlinie 2002/26/EG

    Richtlinie 2002/26/EG

    2.2.8  Grüner Kaffee, andere Trockenobstsorten als getrocknete Weintrauben, Bier, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Likörweine, Fleischerzeugnisse, Gewürze und Lakritz

     
     

    ▼M6



    Erzeugnis

    Patulin: Höchstgehalt

    (μg/kg oder ppb)

    Probenahmeverfahren

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    2.3  PATULIN

    2.3.1  

    — Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchtsaftzusätze in anderen Getränken (34), einschließlich Fruchtnektar

    — Fruchtsaftkonzentrate (34) nach Rekonstitution entsprechend den Herstellerangaben

    50,0

    Richtlinie 2003/78/EG

    Richtlinie 2003/78/EG

    2.3.2  Spirituosen (35), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

    50,0

    Richtlinie 2003/78/EG

    Richtlinie 2003/78/EG

    2.3.3  Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott, Apfelpüree

    25,0

    Richtlinie 2003/78/EG

    Richtlinie 2003/78/EG

    2.3.4  

    — Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder (36), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    ►M9  

    — Andere Beikost als Getreidebeikost (37)

     ◄

    10,0 ►M9   ◄

    Richtlinie 2003/78/EG

    Richtlinie 2003/78/EG

    ▼B



    Abschnitt 3:  Schwermetalle

    Erzeugnis

    Höchstgehalt

    (mg/kg Frischgewicht)

    Leistungskriterien für die Probenahme

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    3.1.  BLEI (Pb)

    3.1.1.  Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG)

    0,02

    Richtlinie 2001/22/EG der Kommission (9)

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.2.  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG (10)

    0,02

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.3.  Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates  (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG  (12) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates  (13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG  (14) ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 71/118/EWG

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.3.1.  Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 71/118/EWG

    0,5

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼M13

    3.1.4  Muskelfleisch von Fischen (22) (47), ausgenommen die unter 3.1.4.1 aufgeführten Fischarten

    0,20

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.4.1  Muskelfleisch der folgenden Fischarten (22) (47):

    Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

    Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)

    Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)

    Süßlippe, Grunzbarsch (Pomadasys benneti)

    Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

    Sardine (Sardina pilchardus)

    Sardinenartige (Sardinops spp.)

    Gefleckter Seebarsch (Dicentrarchus punctatus)

    Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

    0,40

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.5  Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae)

    0,50

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼M2

    3.1.6.  Muscheln

    1,5

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼B

    3.1.7.  Kopffüßer (ohne Innereien)

    1,0

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.8.  Getreide (einschließlich Buchweizen) und Hülsenfrüchte

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EC

    3.1.9.  Gemüse im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 90/642/EWG des Rates  (16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/48/EG  (17), ausgenommen Kohlgemüse, Blattgemüse, frische Kräuter und alle Pilze. Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.9.1  Kohlgemüse, Blattgemüse und alle Kulturpilze

    0,3

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.10.  Obst im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 90/642/EWG, ausgenommen Beerenobst

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.10.1.  Beerenobst

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.11.  Fette und Öle, einschließlich Milchfett

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.12.  Fruchtsäfte, konzentrierter Fruchtsaft (für den direkten Verzehr) und Fruchtnektar im Sinne der Richtlinie 93/77/EWG des Rates (18)

    0,05

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.1.13.  Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates  (19) (einschließlich Schaumwein und ausgenommen Likörwein), aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates  (20), sowie Apfel-, Birnen- und Fruchtwein. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Ernte 2001 und spätere Ernten.

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.  CADMIUM (Cd)

    3.2.1.  Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 71/118/EWG, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 71/118/EWG

    0,05

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.2.  Pferdefleisch

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.3.  Leber von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,5

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.4.  Niere von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    1,0

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼M13

    3.2.5  Muskelfleisch von Fischen (22) (47), ausgenommen die unter 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fischarten

    0,05

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.5.1  Muskelfleisch der folgenden Fischarten (22) (47):

    Sardellen (Engraulis spp.)

    Bonito (Sarda sarda)

    Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

    Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)

    Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)

    Bastardmakrelen (Trachurus spp.)

    Hahnenfisch (Luvarus imperialis)

    Sardine (Sardina pilchardus)

    Sardinenartige (Sardinops spp.)

    Thunfische (Thunnus spp., Euthynnus spp., Katsuwonus pelamis)

    Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

    0,10

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.5.2  Muskelfleisch von Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0,30

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼M2

    3.2.6.  Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae)

    0,5

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼B

    3.2.7.  Muscheln

    1,0

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.8.  Kopffüßer (ohne Innereien)

    1,0

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.9.  Getreide, ausgenommen Kleie, Keime, Weizengetreide und Reis

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.9.1.  Kleie, Keime, Weizengetreide und Reis

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.10.  Sojabohnen

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.11.  Gemüse und Obst im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 90/642/EWG, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, alle Pilze, Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln

    0,05

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.11.1.  Blattgemüse, frische Kräuter, Knollensellerie und alle Kulturpilze

    0,2

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.2.11.2.  Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln, ausgenommen Knollensellerie. Im Fall von Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln

    0,1

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.3.  QUECKSILBER

    ▼M13

    3.3.1  Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen (22) (48), ausgenommen die unter 3.3.1.1 aufgeführten Fischarten

    0,50

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    3.3.1.1  Muskelfleisch der folgenden Fischarten (22) (47):

    Seeteufel (Lophius spp.)

    Steinbeißer (Anarhichas lupus)

    Bonito (Sarda sarda)

    Echter Aal (Anguilla spp.)

    Atlantischer Sägebauch, Mittelmeer-Kaiserbarsch (Hoplostethus spp.)

    Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

    Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    Speerfisch, Marlin (Makaira spp.)

    Scheefschnut (Lepidorhombus spp.)

    Meerbarben (Mullus spp.)

    Hecht (Esox lucius)

    Bonita (Orcynopsis unicolor)

    Zwergdorsch (Tricopterus minutes)

    Centroscymnes coeolepis

    Rochen (Raja spp.)

    Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. viviparus)

    Segelfisch (Istiophorus platypterus)

    Degenfisch (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)

    Meerbrasse (Pagellus spp.)

    Haifische (alle Arten)

    Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)

    Gemeiner Stör (Acipenser spp.)

    Schwertfisch (Xiphias gladius)

    Thunfische (Thunnus spp., Euthynnus spp., Katsuwonus pelamis)

    1,0

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼B



    Abschnitt 4:  3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)

    Erzeugnis

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Leistungskriterien für die Probenahme

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    4.1.  Hydrolysed vegetable protein (21) (HVP, hydrolysiertes Pflanzenprotein)

    0,02

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    4.2.  Sojasoße (21)

    0,02

    Richtlinie 2001/22/EG

    Richtlinie 2001/22/EG

    ▼M1



    Abschnitt 5:  Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Poxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997)

    Erzeugnis

    Höchstgehalt (PCDD + PCDF) (26)

    (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett oder Erzeugnis)

    Leistungskriterien für die Probenahme

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    5.1.1.  Fleisch und Fleischerzeugnisse (29) von

    — Wiederkäuern (Rinder, Schafe)

    3 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — Geflügel und Zuchtwild

    2 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — Schweinen

    1 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    5.1.2. ►M10  aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse ◄

    6 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    5.2. Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnisse (30) sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    4 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Frischgewicht (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    5.3. Milch (31) und Milcherzeugnisse einschließlich Butterfett

    3 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    5.4. Hühnereier und Eiprodukte (32) (33)

    3 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27) (28)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    5.5.  Öle und Fette

    —  Tierisches Fett

    — von Wiederkäuern

    3 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — von Geflügel und Zuchtwild

    2 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — von Schweinen

    1 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — gemischte tierische Fette

    2 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Pflanzliche Öle und Fette ◄

    0,75 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    — Fischöl für den menschlichen Verzehr

    2 pg WHO-PCDD/F-TEQ/g Fett (27)

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ►M10  Richtlinie 2002/69/EG (25)  ◄

    ▼M8



    Abschnitt 6:  Zinn (anorganisch)

    Erzeugnis

    Höchstgehalt

    (mg/kg Frischgewicht)

    Leistungskriterien für die Probenahme

    Leistungskriterien für Analysemethoden

    1.  Lebensmittelkonserven, außer Getränke

    200

    Richtlinie 2004/16/EG der Kommission (38)

    Richtlinie 2004/16/EG

    2.  Dosengetränke, auch Frucht- und Gemüsesäfte

    100

    Richtlinie 2004/16/EG

    Richtlinie 2004/16/EG

    3.  Lebensmittelkonserven für Säuglinge und Kleinkinder, außer getrocknete Erzeugnisse und Erzeugnisse in Pulverform:

    3.1.  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (39)

    50

    Richtlinie 2004/16/EG

    Richtlinie 2004/16/EG

    3.2.  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (40)

    50

    Richtlinie 2004/16/EG

    Richtlinie 2004/16/EG

    3.3.  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (41), sofern sie für Säuglinge bestimmt sind

    50

    Richtlinie 2004/16/EG

    Richtlinie 2004/16/EG

    ▼M15



    Abschnitt 7:  Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

    Erzeugnis

    Höchstgehalt

    (μg/kg Frischgewicht)

    Leistungskriterien für die Probenahme

    Leistungskriterien für die Analysemethoden

    7.1  Benzo(a)pyren (56)

    7.1.1  Zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette (57)

    2,0

    Richtlinie 2005/10/EG (55)

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.2  Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder

    1,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.2.1  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (58)

    7.1.2.2  Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch (59)

    7.1.2.3  Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (60), die eigens für Säuglinge bestimmt

    7.1.3  Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse

    5,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.4  Muskelfleisch von geräuchertem Fisch und geräucherten Fischerzeugnissen (61), außer Schalentieren

    5,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.5  Muskelfleisch von anderem als geräuchertem Fisch (62)

    2,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.6  Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert

    5,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    7.1.7  Schalentiere

    10,0

    Richtlinie 2005/10/EG

    Richtlinie 2005/10/EG

    ▼B

    (1)   Dieser Abschnitt ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 194/97 enthalten und wird hier unverändert wiedergegeben.

    (2)   Die Höchstwerte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

    (3)   ABl. L 207 vom 15.8.1979, S. 26.

    (4)   Fehlt eine entsprechende Kennzeichnung aus der das Produktionsverfahren hervorgeht, so gilt der für Freilandsalat festgesetzte Höchstwert.

    (5)   Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trocken-früchte. Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

    (6)   ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93.

    (7)   ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

    (8)   ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (9)   Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

    (10)   Der Höchstgehalt gilt für das als verzehrfertig angebotene oder für das nach den Anweisungen des Herstellers hergestelle Erzeugnis.

    (11)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (12)   ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    (13)   ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

    (14)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (15)   ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (16)   ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (17)   ABl. L 197 vom 3.2.2000, S. 26.

    (18)   ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 23.

    (19)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (20)   ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    (21)   Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 0,05 mg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trochken massengehlat des Erzeugnisses angepasst werden.

    (22)   Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

    (23)   ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S.14).

    (24)   Beschrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9).

    (25)   ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5

    (26)   Konzentrationsobergrenzen; Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    (27)   Diese Höchstgehalte werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Höchstgehalte deutlich zu senken.

    (28)   Die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

    (29)   Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31) und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (ABl. 268 vom 24.9.1991, S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10), ausgenommen essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 71/118/EWG.

    (30)   Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Der Höchtgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch, und für Kopffüßer ohne Innereien. ►M10  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. ◄

    (31)   Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)).

    (32)   Hühnereier und Eiprodukte im Sinnevon Artikel2 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates (ABl. L 212vom 22.7.1989, S. 87).

    (33)   Eier aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission (ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission (ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 5) müssen ab dem ►M10  1. Januar 2005 ◄ dem Höchstgehalt entsprechen.

    (34)   Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition im Anhang 1 und 2 der Richtlinie 2001/112EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

    (35)   Spirituosengemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

    (36)   Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrungund Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37), sowie Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    (37)   Andere Beikost als Getreidebeikost gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33). ◄

    (38)   Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

    (39)   Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 1996/5/EG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    (40)   Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    (41)   Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 99/21/EG vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29). Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    (42)   Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17). Die Höchstgehalte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

    (43)   Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bis spätestens 1. April 2006 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes.

    (44)   Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    (45)   Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

    Der Höchstgehalt für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder nach der Zubereitung nach Anweisung des Herstellers).

    (46)   Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

    Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

     verzehrfertige Erzeugnisse im Falle von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

     die Trockenmasse im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    (47)   Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    (48)   Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien a), c) und f) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    (49)   Weine, einschließlich Schaumweinen, jedoch ausschließlich Likörweinen und Weinen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), sowie Obstweine.

    (50)   Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1). Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

    (51)   Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

    (52)   Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition in den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58), die aus Trauben gewonnen werden.

    (53)   Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    (54)   Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

    Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

     verzehrfertige Erzeugnisse im Fall von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

     die Trockenmasse im Fall von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    (55)   Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

    (56)   Benzo(a)pyren kann als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei PAK in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet. Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für PAK in den aufgeführten Lebensmitteln bis spätestens 1. April 2007 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes über das Auftreten von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln.

    (57)   Von dieser Kategorie ausgeschlossen ist Kakaobutter, solange sie auf das Vorhandensein von Benzo(a)pyren untersucht wird. Diese Ausnahme wird spätestens am 1. April 2007 überprüft.

    (58)   Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    (59)   Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    (60)   Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    (61)   Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

    (62)   Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

    (63)   ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.




    ANHANG II

    KONKORDANZTABELLE



    Diese Verordnung

    Verordnung (EG) Nr. 194/97

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3, erster Absatz

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3, zweiter Absatz

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 3, dritter Absatz

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 4

    Anhang I, Abschnitt 1 „Nitrate“

    Anhang, „I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs“, Nummer „1. Nitrate“

    Anhang I, Abschnitt 2 „Mykotoxine“

    Anhang, „I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs“, Nummer „2. Mykotoxine“

    Anhang, „II. Andere Kontaminanten“



    ( 1 ) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    ( 2 ) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

    ( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17.

    ( 4 ) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

    ( 5 ) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29.

    ( 6 ) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

    ( 7 ) ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 8.

    ( 8 ) ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 23.

    ( 9 ) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    ( 10 ) Dieser Abschnitt ist bereits in der Verordnung (EG) Nr. 194/97 enthalten und wird hier unverändert wiedergegeben.

    ( 11 ) Die Höchstwerte für frischen Spinat gelten nicht für frischen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird.

    ( 12 ) ABl. L 207 vom 15.8.1979, S. 26.

    ( 13 ) Fehlt eine entsprechende Kennzeichnung aus der das Produktionsverfahren hervorgeht, so gilt der für Freilandsalat festgesetzte Höchstwert.

    ( 14 ) Die Höchstgehalte beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trocken-früchte. Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft.

    ( 15 ) ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 93.

    ( 16 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

    ( 17 ) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    ( 18 ) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts.

    ( 19 ) Der Höchstgehalt gilt für das als verzehrfertig angebotene oder für das nach den Anweisungen des Herstellers hergestelle Erzeugnis.

    ( 20 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    ( 21 ) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7.

    ( 22 ) ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23.

    ( 23 ) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    ( 24 ) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    ( 25 ) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    ( 26 ) ABl. L 197 vom 3.2.2000, S. 26.

    ( 27 ) ABl. L 244 vom 30.9.1993, S. 23.

    ( 28 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    ( 29 ) ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1.

    ( 30 ) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 0,05 mg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trochken massengehlat des Erzeugnisses angepasst werden.

    ( 31 ) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.

    ( 32 ) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/43/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S.14).

    ( 33 ) Beschrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 9).

    ( 34 ) ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5

    ( 35 ) Konzentrationsobergrenzen; Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

    ( 36 ) Diese Höchstgehalte werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Höchstgehalte deutlich zu senken.

    ( 37 ) Die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 1 % Fett enthalten.

    ( 38 ) Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Zuchtwild im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7) und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31) und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates (ABl. 268 vom 24.9.1991, S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/65/EG (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10), ausgenommen essbare Schlachtnebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG und Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 71/118/EWG.

    ( 39 ) Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnisse im Sinne der Kategorien a, b, c, e und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22). Der Höchtgehalt gilt für Krebstiere, ausgenommen braunes Krabbenfleisch, und für Kopffüßer ohne Innereien. ►M10  Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. ◄

    ( 40 ) Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG des Rates (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10)).

    ( 41 ) Hühnereier und Eiprodukte im Sinnevon Artikel2 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates (ABl. L 212vom 22.7.1989, S. 87).

    ( 42 ) Eier aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission (ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1651/2001 der Kommission (ABl. L 220 vom 15.8.2001, S. 5) müssen ab dem ►M10  1. Januar 2005 ◄ dem Höchstgehalt entsprechen.

    ( 43 ) Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition im Anhang 1 und 2 der Richtlinie 2001/112EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58).

    ( 44 ) Spirituosengemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

    ( 45 ) Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrungund Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37), sowie Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    ( 46 ) Andere Beikost als Getreidebeikost gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33). ◄

    ( 47 ) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

    ( 48 ) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 1996/5/EG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    ( 49 ) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    ( 50 ) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 99/21/EG vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29). Der Höchstwert gilt für das verzehrfertige Erzeugnis.

    ( 51 ) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition des Artikels 1 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17). Die Höchstgehalte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

    ( 52 ) Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für Nitrat in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bis spätestens 1. April 2006 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes.

    ( 53 ) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    ( 54 ) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

    Der Höchstgehalt für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder nach der Zubereitung nach Anweisung des Herstellers).

    ( 55 ) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

    Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

     verzehrfertige Erzeugnisse im Falle von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

     die Trockenmasse im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend den Richtlinien 98/53/EG und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    ( 56 ) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    ( 57 ) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien a), c) und f) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

    ( 58 ) Weine, einschließlich Schaumweinen, jedoch ausschließlich Likörweinen und Weinen mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-% gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), sowie Obstweine.

    ( 59 ) Aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1). Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt für Ochratoxin A hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab.

    ( 60 ) Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005.

    ( 61 ) Fruchtsäfte, einschließlich Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtnektar gemäß der Definition in den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58), die aus Trauben gewonnen werden.

    ( 62 ) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    ( 63 ) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

    Der Höchstgehalt für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, bezieht sich auf:

     verzehrfertige Erzeugnisse im Fall von Milch und Milcherzeugnissen (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung);

     die Trockenmasse im Fall von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse. Die Trockenmasse wird entsprechend der Richtlinie und 2002/26/EG der Kommission ermittelt.

    ( 64 ) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

    ( 65 ) Benzo(a)pyren kann als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei PAK in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet. Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für PAK in den aufgeführten Lebensmitteln bis spätestens 1. April 2007 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes über das Auftreten von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln.

    ( 66 ) Von dieser Kategorie ausgeschlossen ist Kakaobutter, solange sie auf das Vorhandensein von Benzo(a)pyren untersucht wird. Diese Ausnahme wird spätestens am 1. April 2007 überprüft.

    ( 67 ) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    ( 68 ) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    ( 69 ) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    ( 70 ) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

    ( 71 ) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

    ( 72 ) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.

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