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Document 02000D0518-20161217
Commission Decision of 26 July 2000 pursuant to Directive 95/46/EC of the European Parliament and of the Council on the adequate protection of personal data provided in Switzerland (notified under document number C(2000) 2304) (Text with EEA relevance) (2000/518/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2304) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/518/EG)
Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2304) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/518/EG)
02000D0518 — DE — 17.12.2016 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2304) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 344 |
83 |
17.12.2016 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. Juli 2000
gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2304)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2000/518/EG)
Artikel 1
Es wird festgestellt, dass die Schweiz für sämtliche unter die Richtlinie 95/46/EG fallenden Tätigkeiten ein im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der genannten Richtlinie angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet, die aus der Gemeinschaft übermittelt werden.
Artikel 2
Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Angemessenheit des Schutzes, der in der Schweiz gewährt wird, um die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu erfüllen und lässt die Anwendung anderer Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten beziehen, unberührt.
Artikel 3
Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Schweiz aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Artikel 3a
(1) Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der schweizerischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieser Entscheidung beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Schweiz weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlichen Stellen in der Schweiz nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe schweizerischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.
(4) Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige schweizerische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind.
Artikel 4
(1) Diese Entscheidung kann jederzeit im Licht der Erfahrungen mit ihrer Anwendung oder aufgrund von Änderungen der Schweizer Rechtsvorschriften angepasst werden.
Die Kommission nimmt drei Jahre, nachdem sie die Mitgliedstaaten von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt hat, anhand der verfügbaren Informationen eine Bewertung ihrer Anwendung vor und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über ihre Feststellungen, einschließlich sämtlicher Erkenntnisse, die die Beurteilung in Artikel 1 dieser Entscheidung, wonach die Schweiz ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, berühren könnten, sowie etwaiger Belege dafür, dass die Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird.
(2) Die Kommission legt erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren von Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG Vorschläge für Maßnahmen vor.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen 90 Tagen, nachdem sie von der Veröffentlichung der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden sind, alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 6
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.