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Document 01997R0338-20200101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/338/2020-01-01

    01997R0338 — DE — 01.01.2020 — 021.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES

    vom 9. Dezember 1996

    über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

    (ABl. L 061 vom 3.3.1997, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 938/97 DER KOMMISSION vom 26. Mai 1997

      L 140

    1

    30.5.1997

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2307/97 DER KOMMISSION vom 18. November 1997

      L 325

    1

    27.11.1997

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2214/98 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1998

      L 279

    3

    16.10.1998

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1476/1999 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1999

      L 171

    5

    7.7.1999

     M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2724/2000 DER KOMMISSION vom 30. November 2000

      L 320

    1

    18.12.2000

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1579/2001 DER KOMMISSION vom 1. August 2001

      L 209

    14

    2.8.2001

     M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2476/2001 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2001

      L 334

    3

    18.12.2001

     M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2003 DER KOMMISSION vom 18. August 2003

      L 215

    3

    27.8.2003

    ►M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

      L 284

    1

    31.10.2003

     M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004

      L 127

    40

    29.4.2004

     M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2005 DER KOMMISSION vom 9. August 2005

      L 215

    1

    19.8.2005

     M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008

      L 95

    3

    8.4.2008

     M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2009 DER KOMMISSION vom 14. Mai 2009

      L 123

    3

    19.5.2009

    ►M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 398/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. April 2009

      L 126

    5

    21.5.2009

     M15

    VERORDNUNG (EU) Nr. 709/2010 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2010

      L 212

    1

    12.8.2010

     M16

    VERORDNUNG (EU) Nr. 101/2012 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2012

      L 39

    133

    11.2.2012

     M17

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1158/2012 DER KOMMISSION vom 27. November 2012

      L 339

    1

    12.12.2012

     M18

    VERORDNUNG (EU) Nr. 750/2013 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2013

      L 212

    1

    7.8.2013

     M19

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2014 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2014

      L 361

    1

    17.12.2014

     M20

    VERORDNUNG (EU) 2016/2029 DER KOMMISSION vom 10. November 2016

      L 316

    1

    23.11.2016

     M21

    VERORDNUNG (EU) 2017/128 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2017

      L 21

    1

    26.1.2017

     M22

    VERORDNUNG (EU) 2017/160 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2017

      L 27

    1

    1.2.2017

    ►M23

    VERORDNUNG (EU) 2019/1010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019

      L 170

    115

    25.6.2019

    ►M24

    VERORDNUNG (EU) 2019/2117 DER KOMMISSION vom 29. November 2019

      L 320

    13

    11.12.2019


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 100 vom 17.4.1997, S.  72  (338/1997)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 298 vom 1.11.1997, S.  70  (338/1997)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 113 vom 27.4.2006, S.  26 (1332/2005)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 139 vom 5.6.2009, S.  35 (407/2009)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2009, S.  27 (407/2009)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 343 vom 29.12.2010, S.  79 (709/2010)

     C7

    Berichtigung, ABl. L 023 vom 28.1.2017, S.  123 (2017/128)

    ►C8

    Berichtigung, ABl. L 330 vom 20.12.2019, S.  104 (2019/2117)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 338/97 DES RATES

    vom 9. Dezember 1996

    über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels



    Artikel 1

    Ziel

    Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den nachfolgenden Artikeln sicherzustellen.

    Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 definierten Übereinkommens angewandt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

    a) 

    „Ausschuß“ der nach Artikel 18 eingesetzte Ausschuß für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen;

    b) 

    „Übereinkommen“ das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);

    c) 

    „Ursprungsland“ das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;

    d) 

    „Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Gemeinschaft auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgeschriebenen Formular;

    e) 

    „Einbringung aus dem Meer“ unmittelbare Einfuhr eines Exemplars in die Gemeinschaft, das in einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;

    f) 

    „Erteilung“ Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller;

    g) 

    „Vollzugsbehörde“ eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

    h) 

    „Bestimmungsmitgliedstaat“ der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall des Einbringens aus dem Meer der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars liegt.

    i) 

    „Angebot zum Verkauf“ Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;

    j) 

    „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;

    k) 

    „Bestimmungsort“ Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, daß die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;

    l) 

    „Population“ eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;

    m) 

    „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;

    n) 

    „Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft“ Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Gemeinschaft;

    o) 

    „Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft“ Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft;

    p) 

    „Verkauf“ jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;

    q) 

    „wissenschaftliche Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde;

    r) 

    „Wissenschaftliche Prüfgruppe“ der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuß;

    s) 

    „Art“ Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;

    t) 

    „Exemplar“ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.

    Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die „Elternteile“ eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein „Elternteil“ einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;

    u) 

    „Handel“ die Einfuhr in die Gemeinschaft, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;

    v) 

    „Durchfuhr“ die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;

    w) 

    „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, daß sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;

    x) 

    „Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr“ die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen.

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    (1)  Anhang A enthält:

    a) 

    die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

    b) 

    alle Arten, die

    i) 

    im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde,

    oder

    ii) 

    die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder ►C2  Buchstabe b) Ziffer i) ◄ größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

    (2)  Anhang B enthält:

    a) 

    die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

    b) 

    die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;

    c) 

    alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,

    i) 

    die international in Mengen gehandelt werden,

    — 
    die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können,
    — 
    die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht,

    oder

    ii) 

    deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;

    d) 

    Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

    (3)  Anhang C enthält:

    a) 

    die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

    b) 

    die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

    (4)  Anhang D enthält:

    a) 

    die nicht in den Anhängen A bis C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Gemeinschaftseinfuhren eine Überwachung rechtfertigt;

    b) 

    die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

    (5)  Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.

    Artikel 4

    Einfuhr in die Gemeinschaft

    (1)  Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

    Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

    a) 

    Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft

    i) 

    den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt;

    ii) 
    — 
    zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e), f) und g) genannten Zweck
    oder

    ▼C2

    — 
    zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind,

    ▼B

    erfolgt.

    b) 
    i) 

    Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

    ii) 

    Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.

    c) 

    Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, daß die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.

    d) 

    Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.

    e) 

    Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.

    f) 

    Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, daß jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

    (2)  Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

    Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

    a) 

    die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;

    b) 

    der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

    c) 

    die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstaben e) und f) erfüllt sind.

    (3)  Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner

    a) 

    hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, daß die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden;

    oder

    b) 

    hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

    (4)  Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen.

    (5)  Die in Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,

    a) 

    daß sie zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden oder

    b) 

    daß es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

    ▼M14

    (6)  Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:

    ▼B

    a) 

    aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe e) für Exemplare der Arten des Anhangs A,

    b) 

    aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e) oder in Absatz 2 Buchstabe a) für Exemplare der Arten des Anhangs B und

    c) 

    für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, oder

    d) 

    für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

    Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    ▼M14

    (7)  Treten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so gewährt die Kommission Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    Artikel 5

    Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

    (1)  Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

    (2)  Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.

    b) 

    Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.

    c) 

    Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß

    i) 

    alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;

    ii) 
    — 
    die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder
    — 
    im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.
    d) 

    Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.

    (3)  Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c) und d) erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, daß die Exemplare

    a) 

    gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden,

    oder

    b) 

    falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingeführt wurden,

    oder

    c) 

    falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden,

    oder

    d) 

    rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

    (4)  Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

    Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfüllt sind.

    Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstaben a) bis d) erfüllt sind.

    ▼M14

    (5)  Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Die Konsultationsverfahren und die Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    (6)  Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für

    i) 

    zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden,

    oder

    ii) 

    tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

    (7)  

    a) 

    Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muß, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.

    ▼M14

    b) 

    Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt.

    ▼B

    Artikel 6

    Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10

    (1)  Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.

    (2)  Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

    (3)  Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befaßte zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

    (4)  

    a) 

    Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.

    b) 

    Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.

    Artikel 7

    Abweichungen

    (1)  In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

    a) 

    Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.

    b) 

    Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden und folgende Bereiche betreffen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden:

    i) 

    Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen,

    ii) 

    Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen und

    iii) 

    Handel mit Hybriden.

    ▼M14

    c) 

    Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    (2)  Durchfuhr

    a) 

    Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.

    b) 

    Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Buchstabe a) genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.

    ▼M14

    c) 

    Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3)  Persönliche und Haushaltsgegenstände

    Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)  Wissenschaftliche Einrichtungen

    Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.

    ▼B

    Artikel 8

    Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels

    (1)  Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

    (3)  Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

    a) 

    in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder

    b) 

    zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, oder

    c) 

    gemäß dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, oder

    d) 

    in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind oder

    e) 

    unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ( 1 ) verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchtete Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen, oder

    f) 

    zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen, oder

    g) 

    Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben, oder

    h) 

    aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.

    ▼M14

    (4)  Die Kommission kann allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    (5)  Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen — in diese eingeführt wurden.

    (6)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B bis D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

    Artikel 9

    Beförderung lebender Exemplare

    (1)  Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Gemeinschaft von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muß die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.

    (2)  Diese Genehmigung

    a) 

    darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist,

    b) 

    muß durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden und

    c) 

    muß gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll.

    (3)  Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muß und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.

    (4)  Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Gemeinschaft befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

    (5)  Werden lebende Exemplare nach der Gemeinschaft, aus der Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.

    ▼M14

    (6)  Die Kommission kann den Besitz oder die Beförderung lebender Exemplare der Arten einschränken, deren Einfuhr in die Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    Artikel 10

    Bescheinigungen

    Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 sowie Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.

    Artikel 11

    Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen

    (1)  Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Gemeinschaft.

    (2)  

    a) 

    Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, daß zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt

    b) 

    Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.

    (3)  In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder ►C2  Bescheinigungsformular ◄ aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

    (4)  Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

    ▼M14

    (5)  Die Kommission legt Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    Artikel 12

    Eingangs- und Ausgangsstellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.

    (2)  Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und daß bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

    (3)  Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    ▼M14

    (4)  In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    (5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung informiert wird.

    Artikel 13

    Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden

    (1)  

    a) 

    Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.

    b) 

    Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugsbehörde decken darf.

    (3)  

    a) 

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem diese Verordnung Geltung erlangt, Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaftlichen Behörden; diese Angaben werden binnen eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    b) 

    Alle in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempelabdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird.

    c) 

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung.

    Artikel 14

    Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen

    (1)  

    a) 

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.

    b) 

    Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, daß ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten.

    c) 

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren.

    (2)  Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen.

    (3)  

    a) 

    Es wird eine „Gruppe Anwendung der Regelung“ eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission.

    b) 

    Die Gruppe „Anwendung der Regelung“ prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

    c) 

    Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe „Anwendung der Regelung“ an den Ausschuß.

    Artikel 15

    Weitergabe von Informationen

    (1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu informieren.

    (2)  Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.

    (3)  Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.

    (4)  

    a) 

    Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Gemeinschaft. ►M14  Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt. ◄

    ▼M23

    b) 

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.

    c) 

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 dieser Verordnung übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

    d) 

    Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.

    ▼M23

    e) 

    Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).

    ▼M14

    (5)  Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

    ▼B

    ►C2  (6)  Unbeschadet der Richtlinie ◄ 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ( 2 ) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.

    Artikel 16

    Sanktionen

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:

    a) 

    Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;

    b) 

    Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;

    c) 

    falsche Erklärungen oder bewußt falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;

    d) 

    Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

    e) 

    Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;

    f) 

    Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;

    g) 

    Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;

    h) 

    Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b);

    i) 

    Verbringung von Exemplaren in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;

    j) 

    Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;

    k) 

    Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;

    l) 

    Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;

    m) 

    Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3.

    (2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und — gegebenenfalls — Einziehung vorsehen.

    (3)  Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese

    a) 

    muß das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen;

    b) 

    kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Gemeinschaft das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden.

    (4)  Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt, so muß es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.

    Artikel 17

    Die Wissenschaftliche Prüfgruppe

    (1)  Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.

    (2)  

    a) 

    Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

    b) 

    Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuß.

    ▼M9

    Artikel 18

    (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 3 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.

    ▼M14

    (3)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    ▼M14

    (4)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b bzw. Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

    ▼M14

    Artikel 19

    (1)  Nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlässt die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und c, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3.

    Die Kommission legt die Aufmachung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

    (2)  Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (3)  Die Kommission legt einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die

    a) 

    Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;

    b) 

    Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;

    c) 

    Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)  Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (5)  Die Kommission ändert die Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ▼B

    Artikel 20

    Schlußbestimmungen

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.

    Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    Artikel 21

    (1)  Die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wird aufgehoben.

    (2)  Solange die in Artikel 19 Nummern 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen noch nicht erlassen worden sind, können die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und der Verordnung (EWG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente ( 4 ) erlassenen Maßnahmen beibehalten oder weiterhin anwenden.

    ▼M14

    (3)  Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe

    ▼B

    a) 

    zu überprüfen, daß keine Gründe vorliegen, die Einschränkungen der Einfuhr von nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Arten des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die Gemeinschaft rechtfertigen;

    b) 

    eine Verordnung zu erlassen, mit der Anhang D so geändert wird, daß aus ihm eine repräsentative Liste der Arten wird, für die die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Kriterien gelten.

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem ►C2  1. Juni 1997 ◄ .

    Die Artikel 12, 13, 14 Absatz 3, 16, 17, 18, 19 und Artikel 21 Absatz 3 gelten ab dem Inkrafttreten der Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M24




    ANHANG

    Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

    1. Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

    a) 

    mit dem Namen der Art oder

    b) 

    als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

    2. Die Abkürzung „spp.“ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

    3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

    4. In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ( 6 ) aufgenommen.

    5. Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

    a) 

    „ssp.“ für Unterart;

    b) 

    „var.“ für Varietät und

    c) 

    „fa.“ für Forma (Abart).

    6. Die Zeichen „(I)“, „(II)“, „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7, 8 und 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

    7. Die Angabe von „(I)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

    8. Die Angabe von „(II)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

    9. Die Angabe von „(III)“ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

    10. „Kultivar“ bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden.

    11. Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

    12. Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden die Tiere oder Pflanzen in ihrer Gesamtheit, ob lebend oder tot, sowie auch alle ihre Teile und Erzeugnisse aufgenommen. In Bezug auf in Anhang C aufgeführte Tierarten und in Anhang B oder C aufgeführte Pflanzenarten werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen „#“ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken des Übereinkommens wie folgt gekennzeichnet sind:

    #1 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

    a) 

    Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien);

    b) 

    In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

    c) 

    Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und

    d) 

    Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

    #2 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

    a) 

    Samen und Pollen und

    b) 

    fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

    #3 

    Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon, ausgenommen aus solchen hergestellte Teile oder Erzeugnisse wie Pulver, Pillen, Extrakte, Stärkungsmittel, Tees und Konditorwaren.

    #4 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

    a) 

    Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar;

    b) 

    In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

    c) 

    Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen;

    d) 

    Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen;

    e) 

    Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und

    f) 

    fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

    #5 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

    #6 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

    #7 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

    #8 

    Bezeichnet unterirdische Teile (d. h. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

    #9 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung „Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung im Rahmen eines Abkommens mit der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde von [Botsuana auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/xxxxxx] [Namibia auf der Grundlage des Abkommens Nr. NA/xxxxxx] [Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. ZA/xxxxxx]“.

    #10 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

    #11 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.

    #12 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und Extrakte. Für Enderzeugnisse, die solche Extrakte als Zutaten enthalten, einschließlich Duftstoffe, wird davon ausgegangen, dass sie nicht unter diese Anmerkung fallen.

    #13 

    Bezeichnet das Endosperm (auch „Fruchtfleisch“ oder „Kopra“ genannt) und alle Erzeugnisse davon.

    #14 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

    a) 

    Samen und Pollen;

    b) 

    In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden;

    c) 

    Früchte;

    d) 

    Blätter;

    e) 

    entöltes Adlerholzpulver, einschließlich gepresstes Pulver in jeglicher Form; und

    f) 

    fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit; diese Ausnahme gilt nicht für Holzschnitzel, Perlen, Gebetsketten und Schnitzereien.

    #15 

    Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:

    a) 

    Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

    b) 

    Fertigerzeugnisse mit einem Höchstgewicht von 10 kg Holz der gelisteten Arten je Sendung;

    c) 

    fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile sowie fertiges Musikinstrumentenzubehör;

    d) 

    unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;

    e) 

    unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden.

    #16 

    Bezeichnet Samen, Früchte und Öl.

    #17 

    Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz.

    13. Die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke, die in Anmerkungen in diesen Anhängen verwendet werden, sind wie folgt definiert:

    Extrakt

    Jeder mit Hilfe physikalischer oder chemischer Mittel unabhängig vom Herstellungsprozess direkt aus pflanzlichem Material gewonnener Stoff. Ein Extrakt kann fest (z. B. Kristalle, Harz, Fein- oder Grobpartikel), halbfest (z. B. Gummi, Wachs) oder flüssig (z. B. Lösungen, Tinkturen, Öl und ätherische Öle) sein.

    Fertige Musikinstrumente

    Ein Musikinstrument (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das spielbereit ist oder nur die Installation von Teilen benötigt, um es spielbar zu machen. Dieser Begriff umfasst auch antike Instrumente (definiert durch die Codes 97.05 und 97.06 des Harmonisierten Systems; Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten).

    Fertiges Musikinstrumentenzubehör

    Ein Musikinstrumentenzubehör (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel), das vom Musikinstrument getrennt ist und speziell für die Verwendung in Verbindung mit einem Instrument konzipiert oder geformt ist und das keine weiteren Änderungen erfordert.

    Fertige Musikinstrumententeile

    Ein Teil (gemäß dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation, Kapitel 92; Musikinstrumente, Teile und Zubehör solcher Artikel) eines einbaufertigen Musikinstruments, das speziell für die Verwendung in Verbindung mit dem Instrument konzipiert und geformt ist, um es spielbar zu machen.

    Fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit

    Einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.

    Pulver

    Ein trockener, fester Stoff in Form feiner oder grober Partikel

    Sendung

    Fracht, die unter den Bedingungen eines einzigen Frachtbriefs oder Luftfrachtbriefs befördert wird, unabhängig von der Menge oder Anzahl der Container oder Pakete, oder Teile, die getragen bzw. befördert werden oder im persönlichen Gepäck enthalten sind.

    10 kg je Sendung

    Für den Begriff „10 kg je Sendung“ ist die 10 kg-Gewichtsgrenze so zu interpretieren, dass sie sich auf das Gewicht der einzelnen Teile der Sendung bezieht, die aus Holz der betreffenden Art bestehen. Mit anderen Worten ist die 10-kg-Grenze hinsichtlich des Gewichts der in der Sendung enthaltenen Teile von Holz der Arten Dalbergia/Guibourtia zu beurteilen, nicht hinsichtlich des Gesamtgewichts der Sendung.

    Verarbeitetes Holz

    Definiert durch Code 44.09 des Harmonisierten Systems. Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

    Holzschnitzel

    Zerkleinertes Holz.

    14. Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter diese Verordnung.

    15. Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

    16. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

    § 1 

    Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

    17. Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

    § 3 

    Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

    § 4 

    Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.



     

    Anhang A

    Anhang B

    Anhang C

    Deutsche Bezeichnung

    FAUNA

    CHORDATA (CHORDATIERE)

    MAMMALIA

     

     

     

    SÄUGETIERE

    ARTIODACTYLA

     

     

     

    PAARHUFER

    Antilocapridae

     

     

     

    Gabelböcke

     

    Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

     

     

    Niederkalifornischer Gabelbock

    Bovidae

     

     

     

    Hornträger

     

    Addax nasomaculatus (I)

     

     

    Addax oder Mendesantilope

     

     

    Ammotragus lervia (II)

     

    Mähnenschaf oder Mähnenspringer

     

     

     

    Antilope cervicapra (III Nepal/Pakistan)

    Hirschziegenantilope

     

    Bos gaurus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

     

     

    Gaur

     

    Bos mutus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.)

     

     

    Wildyak

     

    Bos sauveli (I)

     

     

    Kouprey

     

     

     

    Boselaphus tragocamelus (III Pakistan)

    Nilgauantilope

     

     

     

    Bubalus arnee (III Nepal) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verordnung nicht gilt.)

    Arni oder Wasserbüffel

     

    Bubalus depressicornis (I)

     

     

    Tieflandanoa oder Gemsbüffel

     

    Bubalus mindorensis (I)

     

     

    Tamarau, Mindorobüffel

     

    Bubalus quarlesi (I)

     

     

    Berganoa

     

     

    Budorcas taxicolor (II)

     

    Takin

     

    Capra falconeri (I)

     

     

    Markhor oder Schraubenziege

     

     

    Capra caucasica (II)

     

    Kaukasischer Steinbock, Tur

     

     

     

    Capra hircus aegagrus (III Pakistan) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

    Wildziege

     

     

     

    Capra sibirica (III Pakistan)

    Sibirischer Steinbock

     

    Capricornis milneedwardsii (I)

     

     

    China-Serau

     

    Capricornis rubidus (I)

     

     

    Roter Serau

     

    Capricornis sumatraensis (I)

     

     

    Sumatra-Serau

     

    Capricornis thar (I)

     

     

    Himalaya-Serau

     

     

    Cephalophus brookei (II)

     

    Brookeducker

     

     

    Cephalophus dorsalis (II)

     

    Schwarzrückenducker

     

    Cephalophus jentinki (I)

     

     

    Jentinkducker

     

     

    Cephalophus ogilbyi (II)

     

    Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

     

     

    Cephalophus silvicultor (II)

     

    Gelbrückenducker

     

     

    Cephalophus zebra (II)

     

    Zebraducker

     

     

    Damaliscus pygargus pygargus (II)

     

    Unterart des Buntbocks

     

     

     

    Gazella bennettii (III Pakistan)

    Chinkara, Indische Gazelle

     

    Gazella cuvieri (I)

     

     

    Edmi-Gazelle

     

     

     

    Gazella dorcas (III Algerien/Tunesien)

    Dorkas-Gazelle

     

    Gazella leptoceros (I)

     

     

    Afrikanische Dünengazelle

     

    Hippotragus niger variani (I)

     

     

    Riesen-Rappenantilope

     

     

    Kobus leche (II)

     

    Litschi-Wasserbock

     

    Naemorhedus baileyi (I)

     

     

    Roter Goral

     

    Naemorhedus caudatus (I)

     

     

    Langschwanz-Goral

     

    Naemorhedus goral (I)

     

     

    Goral oder Waldziegenantilope

     

    Naemorhedus griseus (I)

     

     

    Chinesischer Goral

     

    Nanger dama (I)

     

     

    Damagazelle

     

    Oryx dammah (I)

     

     

    Säbel-Antilope

     

    Oryx leucoryx (I)

     

     

    Weiße Oryx, Arabische Oryx

     

     

    Ovis ammon (II)

     

    Argali

     

     

    Ovis arabica (II)

     

    Oman-Wildschaf

     

     

    Ovis bochariensis (II)

     

    Buchara-Urial

     

     

    Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.)

     

    Mexikanisches Dickhornschaf

     

     

    Ovis collium (II) (*1)

     

    Kasachstan-Argali

     

     

    Ovis cycloceros (II)

     

    Kreishornschaf

     

     

    Ovis darwini (II)

     

    Gobi-Argali

     

    Ovis gmelini (I) (die Population Zyperns)

     

     

    Armenischer Mufflon

     

    Ovis hodgsonii (I)

     

     

    Himalayaschaf

     

     

    Ovis jubata (II)

     

    Nordchinesischer Argali

     

     

    Ovis karelini (II)

     

    Tien-Shan-Argali

     

    Ovis nigrimontana (I)

     

     

    Kara-Tau-Argali

     

     

    Ovis polii (II)

     

    Pamir-Argali

     

     

    Ovis punjabiensis (II)

     

    Punjab-Urial

     

     

    Ovis severtzovi (II)

     

    Nuratau-Argali

     

    Ovis vignei (I)

     

     

    Ladakh-Urial

     

    Pantholops hodgsonii (I)

     

     

    Tibetantilope, Tschiru, Orongo

     

     

    Philantomba monticola (II)

     

    Blauducker, Blauböckchen

     

     

     

    Pseudois nayaur (III Pakistan)

    Blauschaf, Bharal

     

    Pseudoryx nghetinhensis (I)

     

     

    Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind, Saola

     

    Rupicapra pyrenaica ornata (II)

     

     

    Abruzzen-Gämse

     

     

    Saiga borealis (II) (Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt)

     

    Mongolische Saiga

     

     

    Saiga tatarica (II) (Für aus der Wildnis entnommene und für kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare wurde eine Ausfuhrquote von Null festgelegt)

     

    Steppensaiga

     

     

     

    Tetracerus quadricornis (III Nepal)

    Vierhorn-Antilope

    Camelidae

     

     

     

    Kamele

     

     

    Lama guanicoe (II)

     

    Guanako

     

    Vicugna vicugna (I) (Ausgenommen die Populationen von: Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.)

    Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy, Catamarca und Salta und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota], Ecuador [die gesamte Population] und Peru [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.) (1)

     

    Vikunja

    Cervidae

     

     

     

    Hirschartige

     

    Axis calamianensis (I)

     

     

    Calamian-Hirsch

     

    Axis kuhlii (I)

     

     

    Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

     

     

     

    Axis porcinus (III Pakistan) (ausgenommen sind Unterarten des Anhangs A.)

    Schweinshirsch

     

    Axis porcinus annamiticus (I)

     

     

    Hinterindischer Schweinshirsch

     

    Blastocerus dichotomus (I)

     

     

    Sumpfhirsch

     

     

    Cervus elaphus bactrianus (II)

     

    Bucharahirsch

     

     

     

    Cervus elaphus barbarus (III Algerien/Tunesien)

    Berberhirsch, Atlashirsch

     

    Cervus elaphus hanglu (I)

     

     

    Kaschmirhirsch

     

    Dama dama mesopotamica (I)

     

     

    Mesopotamischer Damhirsch

     

    Hippocamelus spp. (I)

     

     

    Andenhirsche

     

     

     

    Mazama temama cerasina (III Guatemala)

    Großmazama

     

    Muntiacus crinifrons (I)

     

     

    Schwarzer Muntjak

     

    Muntiacus vuquangensis (I)

     

     

    Riesenmuntjak

     

     

     

    Odocoileus virginianus mayensis (III Guatemala)

    Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

     

    Ozotoceros bezoarticus (I)

     

     

    Pampahirsch

     

     

    Pudu mephistophiles (II)

     

    Nordpudu

     

    Pudu puda (I)

     

     

    Südpudu

     

    Rucervus duvaucelii (I)

     

     

    Barasingha

     

    Rucervus eldii (I)

     

     

    Leierhirsch

    Giraffidae

     

    Giraffa camelopardalis (II)

     

    Giraffen

    Giraffe

    Hippopotamidae

     

     

     

    Flusspferde

     

     

    Hexaprotodon liberiensis (II)

     

    Zwergflusspferd

     

     

    Hippopotamus amphibius (II)

     

    Flusspferd

    Moschidae

     

     

     

    Moschustiere

     

    Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

    Moschus spp. (II) (Ausgenommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.)

     

    Moschustier

    Suidae

     

     

     

    Echte Schweine

     

    Babyrousa babyrussa (I)

     

     

    Buru-Hirscheber

     

    Babyrousa bolabatuensis (I)

     

     

    Bola-Batu-Hirscheber

     

    Babyrousa celebensis (I)

     

     

    Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

     

    Babyrousa togeanensis (I)

     

     

    Togian-Hirscheber

     

    Sus salvanius (I)

     

     

    Zwergwildschwein

    Tayassuidae

     

     

     

    Pekaris

     

     

    Tayassuidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.)

     

    Pekaris

     

    Catagonus wagneri (I)

     

     

    Chaco-Pekari

    CARNIVORA

     

     

     

    RAUBSÄUGER

    Ailuridae

     

     

     

    Kleine Pandas

     

    Ailurus fulgens (I)

     

     

    Kleiner Panda

    Canidae

     

     

     

    Hundeartige

     

     

     

    Canis aureus (III Indien)

    Goldschakal

     

    Canis lupus (I/II)

    (Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

    Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breitengrades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden).

     

    Wolf

     

    Canis simensis

     

     

    Abessinischer Wolf

     

     

    Cerdocyon thous (II)

     

    Waldfuchs, Maikong

     

     

    Chrysocyon brachyurus (II)

     

    Mähnenwolf

     

     

    Cuon alpinus (II)

     

    Rothund

     

     

    Lycalopex culpaeus (II)

     

    Magellanfuchs

     

     

    Lycalopex fulvipes (II)

     

    Darwinfuchs

     

     

    Lycalopex griseus (II)

     

    Argentinischer Graufuchs

     

     

    Lycalopex gymnocercus (II)

     

    Pampasfuchs

     

    Speothos venaticus (I)

     

     

    Waldhund

     

     

     

    Vulpes bengalensis (III Indien)

    Bengalfuchs

     

     

    Vulpes cana (II)

     

    Afghanfuchs

     

     

    Vulpes zerda (II)

     

    Fennek, Wüstenfuchs

    Eupleridae

     

     

     

    Madagassische Schleichkatzen

     

     

    Cryptoprocta ferox (II)

     

    Fossa, Frettkatze

     

     

    Eupleres goudotii (II)

     

    Otterzivette, Mampalon

     

     

    Fossa fossana (II)

     

    Fanaloka

    Felidae

     

     

     

    Katzen

     

     

    Felidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht. Für Panthera leo (afrikanische Populationen): Für aus der Wildnis entnommene und zu kommerziellen Zwecken gehandelte Exemplare von Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen wird eine Jahresexportquote von Null festgesetzt.

    Exportquoten für den kommerziellen Handel mit Knochen, Knochenteilen, Knochenprodukten, Klauen, Skeletten, Schädeln und Zähnen, die von in Südafrika in Gefangenschaft gezüchteten Tieren stammen, werden jährlich festgelegt und dem CITES-Sekretariat mitgeteilt.)

     

    Katzen

     

    Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhrquoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1.)

     

     

    Gepard

     

    Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Karakal, Wüstenluchs

     

    Catopuma temminckii (I)

     

     

    Asiatische Goldkatze

     

    Felis nigripes (I)

     

     

    Schwarzfußkatze

     

    Felis silvestris (II)

     

     

    Wildkatze

     

    Herpailurus yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordamerikas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Wieselkatze, Jaguarundi

     

    Leopardus geoffroyi (I)

     

     

    Geoffroy-Katze

     

    Leopardus guttulus (I)

     

     

    Südliche Ozelotkatze

     

    Leopardus jacobita (I)

     

     

    Bergkatze

     

    Leopardus pardalis (I)

     

     

    Ozelot

     

    Leopardus tigrinus (I)

     

     

    Tigerkatze

     

    Leopardus wiedii (I)

     

     

    Langschwanzkatze

     

    Lynx lynx (II)

     

     

    Eurasischer Luchs

     

    Lynx pardinus (I)

     

     

    Pardelluchs

     

    Neofelis diardi (I)

     

     

    Sunda-Nebelparder

     

    Neofelis nebulosa (I)

     

     

    Indochina-Nebelparder

     

    Panthera leo (I) (Nur die Populationen Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Asiatischer Löwe

     

    Panthera onca (I)

     

     

    Jaguar

     

    Panthera pardus (I)

     

     

    Leopard

     

    Panthera tigris (I)

     

     

    Tiger

     

    Panthera uncia (I)

     

     

    Schneeleopard

     

    Pardofelis marmorata (I)

     

     

    Marmorkatze

     

    Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangladeschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Indische Bengalkatze

     

    Prionailurus iriomotensis (II)

     

     

    Iriomoto-Katze

     

    Prionailurus planiceps (I)

     

     

    Flachkopfkatze

     

    Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Rostkatze

     

    Puma concolor (I) (Nur die Populationen Costa Ricas und Panamas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Costa-Rica-Puma

    Herpestidae

     

     

     

    Mangusten

     

     

     

    Herpestes edwardsi (III Indien/Pakistan)

    Indischer Mungo

     

     

     

    Herpestes fuscus (III Indien)

    Indische Kurzschwanzmanguste

     

     

     

    Herpestes javanicus (III Pakistan)

    Kleiner Mungo

     

     

     

    Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien)

    Kleiner indischer Mungo

     

     

     

    Herpestes smithii (III Indien)

    Indische Rotmanguste

     

     

     

    Herpestes urva (III Indien)

    Krabbenmanguste

     

     

     

    Herpestes vitticollis (III Indien)

    Halsstreifenmanguste

    Hyaenidae

     

     

     

    Hyänenartige

     

     

     

    Hyaena hyaena (III Pakistan)

    Streifenhyäne

     

     

     

    Proteles cristata (III Botsuana)

    Erdwolf

    Mephitidae

     

     

     

    Skunke

     

     

    Conepatus humboldtii (II)

     

    Patagonischer Skunk

    Mustelidae

     

     

     

    Marderartige

    Lutrinae

     

     

     

    Otter

     

     

    Lutrinae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Otter

     

    Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.)

     

     

    Kleinkrallenotter

     

    Aonyx cinerea (I)

     

     

    Zwergotter

     

    Enhydra lutris nereis (I)

     

     

    Seeotter

     

    Lontra felina (I)

     

     

    Meerotter

     

    Lontra longicaudis (I)

     

     

    Südamerika-Fischotter

     

    Lontra provocax (I)

     

     

    Südlicher Flussotter

     

    Lutra lutra (I)

     

     

    Eurasischer Fischotter

     

    Lutra nippon (I)

     

     

    Japanischer Fischotter

     

    Lutrogale perspicillata (I)

     

     

    Indischer Fischotter

     

    Pteronura brasiliensis (I)

     

     

    Riesenotter

    Mustelinae

     

     

     

    Marder i.e.S.

     

     

     

    Eira barbara (III Honduras)

    Tayra

     

     

     

    Martes flavigula (III Indien)

    Buntmarder

     

     

     

    Martes foina intermedia (III Indien)

    Steinmarder-Unterart

     

     

     

    Martes gwatkinsii (III Indien)

    Indischer Charsa

     

     

     

    Mellivora capensis (III Botsuana)

    Honigdachs

     

    Mustela nigripes (I)

     

     

    Schwarzfußiltis

    Odobenidae

     

     

     

    Walrosse

     

     

    Odobenus rosmarus (III Kanada)

     

    Walross

    Otariidae

     

     

     

    Ohrenrobben

     

     

    Arctocephalus spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Südliche Seebären

     

    Arctocephalus philippii (II)

     

     

    Juan-Fernandez-Seebär

     

    Arctocephalus townsendi (I)

     

     

    Guadeloupe-Seebär

    Phocidae

     

     

     

    Hundsrobben

     

     

    Mirounga leonina (II)

     

    Südlicher See-Elefant

     

    Monachus spp. (I)

     

     

    Mönchsrobben

    Procyonidae

     

     

     

    Kleinbären

     

     

     

    Nasua narica (III Honduras)

    Nasenbär

     

     

     

    Nasua nasua solitaria (III Uruguay)

    Südamerikanischer Nasenbär

     

     

     

    Potos flavus (III Honduras)

    Wickelbär

    Ursidae

     

     

     

    Bären

     

     

    Ursidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Bären

     

    Ailuropoda melanoleuca (I)

     

     

    Riesen-Panda

     

    Helarctos malayanus (I)

     

     

    Malayenbär

     

    Melursus ursinus (I)

     

     

    Lippenbär

     

    Tremarctos ornatus (I)

     

     

    Brillenbär

     

    Ursus arctos (I/II)

    (Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.)

     

     

    Braunbär

     

    Ursus thibetanus (I)

     

     

    Kragenbär

    Viverridae

     

     

     

    Schleichkatzen

     

     

     

    Arctictis binturong (III Indien)

    Binturong

     

     

     

    Civettictis civetta (III Botsuana)

    Afrikanische Zibetkatze

     

     

    Cynogale bennettii (II)

     

    Mampalon (Otterzivette)

     

     

    Hemigalus derbyanus (II)

     

    Bänderroller

     

     

     

    Paguma larvata (III Indien)

    Larvenroller

     

     

     

    Paradoxurus hermaphroditus (III Indien)

    Fleckenmusang

     

     

     

    Paradoxurus jerdoni (III Indien)

    Jerdon-Musang

     

     

    Prionodon linsang (II)

     

    Bänderlingsang

     

    Prionodon pardicolor (I)

     

     

    Fleckenlingsang

     

     

     

    Viverra civettina (III Indien)

    Großfleck-Zibetkatze

     

     

     

    Viverra zibetha (III Indien)

    Indien-Zibetkatze

     

     

     

    Viverricula indica (III Indien)

    Indische Kleinzibetkatze

    CETACEA

     

     

     

    WALE

     

    CETACEA spp. (I/II) (2)

     

     

    Wale

    CHIROPTERA

     

     

     

    FLEDERTIERE

    Phyllostomidae

     

     

     

    Blattnasen

     

     

     

    Platyrrhinus lineatus (III Uruguay)

    Blattnasen-Art

    Pteropodidae

     

     

     

    Flughunde

     

     

    Acerodon spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Flughund-Gattung

     

    Acerodon jubatus (I)

     

     

    Luzon-Flughund

     

     

    Pteropus spp. (II) (ausgenommen die Arten des Anhangs A sowie Pteropus brunneus)

     

    Flughund-Gattung

     

    Pteropus insularis (I)

     

     

    Truk-Flughund

     

    Pteropus livingstonii (II)

     

     

    Komoren-Flughund

     

    Pteropus loochoensis (I)

     

     

    Japanischer Flughund

     

    Pteropus mariannus (I)

     

     

    Marianen-Flughund

     

    Pteropus molossinus (I)

     

     

    Ponape-Flughund

     

    Pteropus pelewensis (I)

     

     

    Palau-Flughund

     

    Pteropus pilosus (I)

     

     

    Großer Palau-Flughund

     

    Pteropus rodricensis (II)

     

     

    Rodriguez-Flughund

     

    Pteropus samoensis (I)

     

     

    Samoa-Flughund

     

    Pteropus tonganus (I)

     

     

    Tonga-Flughund

     

    Pteropus ualanus (I)

     

     

    Kosrae-Flughund

     

    Pteropus voeltzkowi (II)

     

     

    Pemba-Flughund

     

    Pteropus yapensis (I)

     

     

    Yap-Flughund

    CINGULATA

     

     

     

    GÜRTELTIERE

    Dasypodidae

     

     

     

    Gürteltiere

     

     

     

    Cabassous tatouay (III Uruguay)

    Nacktschwanzgürteltier

     

     

    Chaetophractus nationi (II) (Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

     

    Anden-Borstengürteltier

     

    Priodontes maximus (I)

     

     

    Riesengürteltier

    DASYUROMORPHIA

     

     

     

     

    Dasyuridae

     

     

     

    Raubbeutler

     

    Sminthopsis longicaudata (I)

     

     

    Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

     

    Sminthopsis psammophila (I)

     

     

    Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

    DIPROTODONTIA

     

     

     

     

    Macropodidae

     

     

     

    Känguruhs

     

     

    Dendrolagus inustus (II)

     

    Graues Baumkänguruh

     

     

    Dendrolagus ursinus (II)

     

    Bären-Baumkänguruh

     

    Lagorchestes hirsutus (I)

     

     

    Zottelhasen-Känguruh

     

    Lagostrophus fasciatus (I)

     

     

    Bänder-Känguruh

     

    Onychogalea fraenata (I)

     

     

    Kurznagel-Känguruh

    Phalangeridae

     

     

     

    Kletterbeutler

     

     

    Phalanger intercastellanus (II)

     

    Östlicher Wollkuskus

     

     

    Phalanger mimicus (II)

     

    Südlicher Wollkuskus

     

     

    Phalanger orientalis (II)

     

    Nördlicher Wollkuskus

     

     

    Spilocuscus kraemeri (II)

     

    Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

     

     

    Spilocuscus maculatus (II)

     

    Eigentlicher Tüpfelkuskus

     

     

    Spilocuscus papuensis (II)

     

    Waigeou-Tüpfelkuskus

    Potoroidae

     

     

     

    Rattenkänguruhs

     

    Bettongia spp. (I)

     

     

    Bürstenkänguruhs

    Vombatidae

     

     

     

    Plumpbeutler, Wombats

     

    Lasiorhinus krefftii (I)

     

     

    Moonie-Wombat

    LAGOMORPHA

     

     

     

    HASENARTIGE

    Leporidae

     

     

     

    Hasen

     

    Caprolagus hispidus (I)

     

     

    Borstenkaninchen

     

    Romerolagus diazi (I)

     

     

    Mexikanisches Vulkankaninchen

    MONOTREMATA

     

     

     

    KLOAKENTIERE

    Tachyglossidae

     

     

     

    Ameisenigel

     

     

    Zaglossus spp. (II)

     

    Langschnabeligel

    PERAMELEMORPHIA

     

     

     

     

    Peramelidae

     

     

     

    Eigentliche Nasenbeutler

     

    Perameles bougainville (I)

     

     

    Westaustralischer Streifenbeuteldachs

    Thylacomyidae

     

     

     

    Kaninchennasenbeutler

     

    Macrotis lagotis (I)

     

     

    Großer Kaninchennasenbeutler

    PERISSODACTYLA

     

     

     

    UNPAARHUFER

    Equidae

     

     

     

    Pferdeartige

     

    Equus africanus (I) (Ausgenommen ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.)

     

     

    Afrikanischer Wildesel

     

    Equus grevyi (I)

     

     

    Grevyzebra

     

    Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

     

     

    Asiatischer Halbesel

     

    Equus kiang (II)

     

     

    Kiang

     

    Equus przewalskii (I)

     

     

    Przewalskipferd (Urwildpferd)

     

     

    Equus zebra hartmannae (II)

     

    Hartmann-Bergzebra

     

     

    Equus zebra zebra (II)

     

    Kap-Bergzebra

    Rhinocerotidae

     

     

     

    Nashörner

     

    Rhinocerotidae spp. (I) (Ausgenommen ist die Unterart des Anhangs B.)

     

     

    Nashörner

     

     

    Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Eswatinis und Südafrikas; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehmbaren und geeigneten Bestimmungsorten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprechend zu regeln.)

     

    Südliches Breitmaulnashorn

    Tapiridae

     

     

     

    Tapire

     

    Tapiridae spp. (I) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs B.)

     

     

    Tapire

     

     

    Tapirus terrestris (II)

     

    Flachlandtapir

    PHOLIDOTA

     

     

     

    SCHUPPENTIERE

    Manidae

     

     

     

    Schuppentiere

     

     

    Manis spp. (II)

    (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A)

     

    Schuppentiere

     

    Manis crassicaudata (I)

     

     

    Indien-Schuppentier, Vorderindisches Schuppentier

     

    Manis culionensis (I)

     

     

    Palawan-Schuppentier

     

    Manis gigantea (I)

     

     

    Riesenschuppentier

     

    Manis javanica (I)

     

     

    Malaiisches Schuppentier

     

    Manis pentadactyla (I)

     

     

    China-Schuppentier, Ohrenschuppentier

     

    Manis temminckii (I)

     

     

    Steppenschuppentier

     

    Manis tetradactyla (I)

     

     

    Langschwanzschuppentier

     

    Manis tricuspis (I)

     

     

    Weißbauchschuppentier

    PILOSA

     

     

     

    ZAHNARME

    Bradypodidae

     

     

     

    Dreifingerfaultiere

     

     

    Bradypus pygmaeus (II)

     

    Zwergfaultier

     

     

    Bradypus variegatus (II)

     

    Geflecktes oder braunkehliges Dreifingerfaultier

    Myrmecophagidae

     

     

     

    Ameisenbären

     

     

    Myrmecophaga tridactyla (II)

     

    Großer Ameisenbär

     

     

     

    Tamandua mexicana (III Guatemala)

    Kleiner Ameisenbär

    PRIMATES

     

     

     

    HERRENTIERE

     

     

    PRIMATES spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Herrentiere

    Atelidae

     

     

     

    Klammerschwanzaffen

     

    Alouatta coibensis (I)

     

     

    Coiba-Brüllaffe

     

    Alouatta palliata (I)

     

     

    Mantelbrüllaffe

     

    Alouatta pigra (I)

     

     

    Guatemala-Brüllaffe

     

    Ateles geoffroyi frontatus (I)

     

     

    Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

     

    Ateles geoffroyi ornatus (I)

     

     

    Panama-Klammeraffe

     

    Brachyteles arachnoides (I)

     

     

    Südlicher Spinnenaffe

     

    Brachyteles hypoxanthus (I)

     

     

    Nördlicher Spinnenaffe

     

    Oreonax flavicauda (I)

     

     

    Gelbschwanz-Wollaffe

    Cebidae

     

     

     

    Kapuzinerartige

     

    Callimico goeldii (I)

     

     

    Springtamarin

     

    Callithrix aurita (I)

     

     

    Weißohr-Seidenäffchen

     

    Callithrix flaviceps (I)

     

     

    Gelbkopf-Büscheläffchen

     

    Leontopithecus spp. (I)

     

     

    Löwenäffchen

     

    Saguinus bicolor (I)

     

     

    Manteläffchen

     

    Saguinus geoffroyi (I)

     

     

    Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

     

    Saguinus leucopus (I)

     

     

    Weißfußäffchen

     

    Saguinus martinsi (I)

     

     

    Martin-Tamarin

     

    Saguinus oedipus (I)

     

     

    Lisztäffchen

     

    Saimiri oerstedii (I)

     

     

    Gelbes Totenkopfäffchen

    Cercopithecidae

     

     

     

    Meerkatzenartige

     

    Cercocebus galeritus (I)

     

     

    Tana-Haubenmangabe

     

    Cercopithecus diana (I)

     

     

    Diana-Meerkatze

     

    Cercopithecus roloway (I)

     

     

    Roloway-Meerkatze

     

    Cercopithecus solatus (II)

     

     

    Gabun-Meerkatze

     

    Colobus satanas (II)

     

     

    Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

     

    Macaca silenus (I)

     

     

    Wanderu, Bartaffe

     

    Macaca sylvanus (I)

     

     

    Berberaffe

     

    Mandrillus leucophaeus (I)

     

     

    Drill

     

    Mandrillus sphinx (I)

     

     

    Mandrill

     

    Nasalis larvatus (I)

     

     

    Nasenaffe

     

    Piliocolobus foai (II)

     

     

    Zentralafrikanischer Stummelaffe

     

    Piliocolobus gordonorum (II)

     

     

    Uzungwa-Stummelaffe

     

    Piliocolobus kirkii (I)

     

     

    Sansibar-Stummelaffe

     

    Piliocolobus pennantii (II)

     

     

    Pennant-Stummelaffe

     

    Piliocolobus preussi (II)

     

     

    Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

     

    Piliocolobus rufomitratus (I)

     

     

    Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

     

    Piliocolobus tephrosceles (II)

     

     

    Uganda-Stummelaffe

     

    Piliocolobus tholloni (II)

     

     

    Thollon-Stummelaffe

     

    Presbytis potenziani (I)

     

     

    Mentawi-Langur

     

    Pygathrix spp. (I)

     

     

    Kleideraffen

     

    Rhinopithecus spp. (I)

     

     

    Stumpfnasenaffen

     

    Semnopithecus ajax (I)

     

     

    Kaschmir-Hanuman-Langur

     

    Semnopithecus dussumieri (I)

     

     

    Dussumir-Hanuman-Langur

     

    Semnopithecus entellus (I)

     

     

    Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

     

    Semnopithecus hector (I)

     

     

    Tarai-Hanuman-Langur

     

    Semnopithecus hypoleucos (I)

     

     

    Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

     

    Semnopithecus priam (I)

     

     

    Südlicher Hanuman-Langur

     

    Semnopithecus schistaceus (I)

     

     

    Nepalesischer Hanuman-Langur

     

    Simias concolor (I)

     

     

    Pageh-Stumpfnase

     

    Trachypithecus delacouri (II)

     

     

    Delacour-Schwarzlangur

     

    Trachypithecus francoisi (II)

     

     

    Tonkin-Schwarzlangur

     

    Trachypithecus geei (I)

     

     

    Goldlangur, Gee’s Langur

     

    Trachypithecus hatinhensis (II)

     

     

    Hatinh-Langur

     

    Trachypithecus johnii (II)

     

     

    Tankin-Langur

     

    Trachypithecus laotum (II)

     

     

    Südlicher Schwarzlangur

     

    Trachypithecus pileatus (I)

     

     

    Kappenlangur, Schopflangur

     

    Trachypithecus poliocephalus (II)

     

     

    Hellköpfiger Schwarzlangur

     

    Trachypithecus shortridgei (I)

     

     

    Shortridge-Langur

    Cheirogaleidae

     

     

     

    Katzenmakis

     

    Cheirogaleidae spp. (I)

     

     

    Katzenmakis

    Daubentoniidae

     

     

     

    Fingertiere

     

    Daubentonia madagascariensis (I)

     

     

    Fingertier

    Hominidae

     

     

     

    Menschenaffen

     

    Gorilla beringei (I)

     

     

    Östlicher Gorilla

     

    Gorilla gorilla (I)

     

     

    Westlicher Gorilla

     

    Pan spp. (I)

     

     

    Schimpansen und Bonobos

     

    Pongo abelii (I)

     

     

    Sumatra-Orang-Utan

     

    Pongo pygmaeus (I)

     

     

    Borneo-Orang-Utan

    Hylobatidae

     

     

     

    Gibbons

     

    Hylobatidae spp. (I)

     

     

    Gibbons

    Indriidae

     

     

     

    Indriartige

     

    Indriidae spp. (I)

     

     

    Indriartige

    Lemuridae

     

     

     

    Lemuren

     

    Lemuridae spp. (I)

     

     

    Lemuren

    Lepilemuridae

     

     

     

    Wieselmakis

     

    Lepilemuridae spp. (I)

     

     

    Wieselmakis

    Lorisidae

     

     

     

    Loris und Galagos

     

    Nycticebus spp. (I)

     

     

    Plumploris

    Pitheciidae

     

     

     

    Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

     

    Cacajao spp. (I)

     

     

    Uakaris, Kurzschwanzaffen

     

    Callicebus barbarabrownae (II)

     

     

    Nordbahia-Springaffe

     

    Callicebus melanochir (II)

     

     

    Südbahia-Springaffe

     

    Callicebus nigrifrons (II)

     

     

    Schwarzstirn-Springaffe

     

    Callicebus personatus (II)

     

     

    Schwarzköpfiger Springaffe

     

    Chiropotes albinasus (I)

     

     

    Weißnasen-Saki

    Tarsiidae

     

     

     

    Koboldmakis

     

    Tarsius spp. (II)

     

     

    Koboldmakis

    PROBOSCIDEA

     

     

     

    RÜSSELTIERE

    Elephantidae

     

     

     

    Elefanten

     

    Elephas maximus (I)

     

     

    Asiatischer Elefant

     

    Loxodonta africana (I) (Ausgenommen sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.)

    Loxodonta africana (II)

    (Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (3); alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.)

     

    Afrikanischer Elefant

    RODENTIA

     

     

     

    NAGETIERE

    Chinchillidae

     

     

     

    Hasenmäuse, Chinchillas

     

    Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.)

     

     

    Chinchillas

    Cuniculidae

     

     

     

    Pakas

     

     

     

    Cuniculus paca (III Honduras)

    Paka

    Dasyproctidae

     

     

     

    Agutis

     

     

     

    Dasyprocta punctata (III Honduras)

    Flecken-Aguti

    Erethizontidae

     

     

     

    Baumstachler

     

     

     

    Sphiggurus mexicanus (III Honduras)

    Zentralamerikanischer Greifstachler

     

     

     

    Sphiggurus spinosus (III Uruguay)

    Spitzgreifstachler

    Hystricidae

     

     

     

    Stachelschweine

     

    Hystrix cristata

     

     

    Stachelschwein

    Muridae

     

     

     

    Echte Mäuse

     

     

    Leporillus conditor (II)

     

    Langohr-Häschenratte

     

     

    Pseudomys fieldi (II)

     

    Shark-Bay-Falschmaus

     

     

    Xeromys myoides (II)

     

    Australische Landmaus

     

     

    Zyzomys pedunculatus (II)

     

    Dickschwanzratte

    Sciuridae

     

     

     

    Hörnchen

     

    Cynomys mexicanus (I)

     

     

    Mexikanischer Präriehund

     

     

     

    Marmota caudata (III Indien)

    Langschwänziges Murmeltier

     

     

     

    Marmota himalayana (III Indien)

    Himalaya-Murmeltier

     

     

    Ratufa spp. (II)

     

    Riesenhörnchen

    SCANDENTIA

     

     

     

     

     

     

    SCANDENTIA spp. (II)

     

    Spitzhörnchen

    SIRENIA

     

     

     

    SEEKÜHE

    Dugongidae

     

     

     

    Gabelschwanz-Seekühe

     

    Dugong dugon (I)

     

     

    Dugong, Pazifische Seekuh

    Trichechidae

     

     

     

    Rundschwanz-Seekühe

     

    Trichechus inunguis (I)

     

     

     

     

    Trichechus manatus (I)

     

     

     

     

    Trichechus senegalensis (I)

     

     

     

    AVES

     

     

     

    VÖGEL

    ANSERIFORMES

     

     

     

    ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

    Anatidae

     

     

     

    Entenvögel

     

    Anas aucklandica (I)

     

     

    Auckland-Ente

     

     

    Anas bernieri (II)

     

    Bernier-Ente

     

    Anas chlorotis (I)

     

     

    Neuseeland-Ente

     

     

    Anas formosa (II)

     

    Gluckente, Baikal-Ente

     

    Anas laysanensis (I)

     

     

    Laysan-Stockente

     

    Anas nesiotis (I)

     

     

    Campbell-Ente

     

    Anas querquedula

     

     

    Knäkente

     

    Asarcornis scutulata (I)

     

     

    Weißflügel-Moschusente

     

    Aythya innotata

     

     

    Malegassen-Moorente

     

    Aythya nyroca

     

     

    Moorente

     

    Branta canadensis leucopareia (I)

     

     

    Aleuten-Zwergkanadagans

     

    Branta ruficollis (II)

     

     

    Rothalsgans

     

    Branta sandvicensis (I)

     

     

    Sandwichgans, Hawaiigans

     

     

    Coscoroba coscoroba (II)

     

    Coscorobaschwan

     

     

    Cygnus melancoryphus (II)

     

    Schwarzhalsschwan

     

     

    Dendrocygna arborea (II)

     

    Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

     

     

     

    Dendrocygna autumnalis (III Honduras)

    Herbstpfeifgans

     

     

     

    Dendrocygna bicolor (III Honduras)

    Fahlpfeifgans

     

    Mergus octosetaceus

     

     

    Dunkelsäger

     

    Oxyura leucocephala (II)

     

     

    Weißkopf-Ruderente

     

    Rhodonessa caryophyllacea (I)

     

     

    Rosenkopfente

     

     

    Sarkidiornis melanotos (II)

     

    Höckerente

     

    Tadorna cristata

     

     

    Schopfkasarka

    APODIFORMES

     

     

     

    SEGLERARTIGE

    Trochilidae

     

     

     

    Kolibris

     

     

    Trochilidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Kolibris

     

    Glaucis dohrnii (I)

     

     

    Hakenschnabel-Kolibri

    CHARADRIIFORMES

     

     

     

    REGENPFEIFERARTIGE

    Burhinidae

     

     

     

    Triele

     

     

     

    Burhinus bistriatus (III Guatemala)

    Amerikanischer Triel

    Laridae

     

     

     

    Möwen

     

    Larus relictus (I)

     

     

    Gobi-Schwarzkopfmöwe

    Scolopacidae

     

     

     

    Schnepfen

     

    Numenius borealis (I)

     

     

    Eskimo-Brachvogel

     

    Numenius tenuirostris (I)

     

     

    Dünnschnabel-Brachvogel

     

    Tringa guttifer (I)

     

     

    Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

    CICONIIFORMES

     

     

     

    SCHREITVÖGEL

    Ardeidae

     

     

     

    Reiher

     

    Ardea alba

     

     

    Silberreiher

     

    Bubulcus ibis

     

     

    Kuhreiher

     

    Egretta garzetta

     

     

    Seidenreiher

    Balaenicipitidae

     

     

     

    Schuhschnäbel

     

     

    Balaeniceps rex (II)

     

    Schuhschnabel

    Ciconiidae

     

     

     

    Störche

     

    Ciconia boyciana (I)

     

     

    Schwarzschnabelstorch

     

    Ciconia nigra (II)

     

     

    Schwarzstorch

     

    Ciconia stormi

     

     

    Höckerstorch

     

    Jabiru mycteria (I)

     

     

    Jabiru

     

    Leptoptilos dubius

     

     

    Argala

     

    Mycteria cinerea (I)

     

     

    Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

    Phoenicopteridae

     

     

     

    Flamingos

     

     

    Phoenicopteridae spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

     

    Flamingos

     

    Phoenicopterus ruber (II)

     

     

    Flamingo

    Threskiornithidae

     

     

     

    Ibissse

     

     

    Eudocimus ruber (II)

     

    Roter Sichler

     

    Geronticus calvus (II)

     

     

    Glattnacken-Ibis

     

    Geronticus eremita (I)

     

     

    Waldrapp

     

    Nipponia nippon (I)

     

     

    Japanischer Ibis

     

    Platalea leucorodia (II)

     

     

    Löffler

     

    Pseudibis gigantea

     

     

    Riesen-Ibis

    COLUMBIFORMES

     

     

     

    TAUBENVÖGEL

    Columbidae

     

     

     

    Tauben

     

    Caloenas nicobarica (I)

     

     

    Kragentaube

     

    Claravis godefrida

     

     

    Purpurbindentäubchen

     

    Columba livia

     

     

    Felsentaube

     

    Ducula mindorensis (I)

     

     

    Mindoro-Bronzefrucht-Taube

     

     

    Gallicolumba luzonica (II)

     

    Dolchstichtaube

     

     

    Goura spp. (II)

     

    Kronentauben

     

    Leptotila wellsi

     

     

    Wellstaube, Granada-Taube

     

     

     

    Nesoenas mayeri (III Mauritius)

    Mauritiustaube, Rosentaube

     

    Streptopelia turtur

     

     

    Turteltaube

    CORACIIFORMES

     

     

     

    RACKENVÖGEL

    Bucerotidae

     

     

     

    Nashornvögel

     

     

    Aceros spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Hornvogel-Gattung

     

    Aceros nipalensis (I)

     

     

    Nepal-Hornvogel

     

     

    Anorrhinus spp. (II)

     

    Hornvogel-Gattung

     

     

    Anthracoceros spp. (II)

     

    Hornvogel-Gattung

     

     

    Berenicornis spp. (II)

     

    Hornvogel-Gattung

     

     

    Buceros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

     

    Hornvogel-Gattung

     

    Buceros bicornis (I)

     

     

    Homrai-Doppelhornvogel

     

     

    Penelopides spp. (II)

     

    Hornvogel-Gattung

     

    Rhinoplax vigil (I)

     

     

    Schildhornvogel, Schildschnabel

     

     

    Rhyticeros spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

     

    Hornvogel-Gattung

     

    Rhyticeros subruficollis (I)

     

     

    Sunda-Jahrvogel

    CUCULIFORMES

     

     

     

    KUCKUCKSVÖGEL

    Musophagidae

     

     

     

    Turakos

     

     

    Tauraco spp. (II) (Ausgenommen ist die Art des Anhangs A.)

     

    Turakos

     

    Tauraco bannermani (II)

     

     

    Bannerman-Turako

    FALCONIFORMES

     

     

     

    GREIFVÖGEL

     

     

    FALCONIFORMES spp. (II)

    (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A; ausgenommen eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; andere Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt; sowie ausgenommen Caracara lutosa.)

     

    Greifvögel

    Accipitridae

     

     

     

    Habichtartige

     

    Accipiter brevipes (II)

     

     

    Kurzfangsperber

     

    Accipiter gentilis (II)

     

     

    Habicht

     

    Accipiter nisus (II)

     

     

    Sperber

     

    Aegypius monachus (II)

     

     

    Mönchsgeier

     

    Aquila adalberti (I)

     

     

    Spanischer Kaiseradler

     

    Aquila chrysaetos (II)

     

     

    Steinadler

     

    Aquila clanga (II)

     

     

    Schelladler

     

    Aquila heliaca (I)

     

     

    Kaiseradler

     

    Aquila pomarina (II)

     

     

    Schreiadler

     

    Buteo buteo (II)

     

     

    Mäusebussard

     

    Buteo lagopus (II)

     

     

    Raufußbussard

     

    Buteo rufinus (II)

     

     

    Adlerbussard

     

    Chondrohierax uncinatus wilsonii (I)

     

     

    Wilsons Langschnabelweih

     

    Circaetus gallicus (II)

     

     

    Schlangenadler

     

    Circus aeruginosus (II)

     

     

    Rohrweihe

     

    Circus cyaneus (II)

     

     

    Kornweihe

     

    Circus macrourus (II)

     

     

    Steppenweihe

     

    Circus pygargus (II)

     

     

    Wiesenweihe

     

    Elanus caeruleus (II)

     

     

    Gleitaar

     

    Eutriorchis astur (II)

     

     

    Schlangenhabicht

     

    Gypaetus barbatus (II)

     

     

    Bartgeier

     

    Gyps fulvus (II)

     

     

    Gänsegeier

     

    Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt)

     

     

    Seeadler

     

    Harpia harpyja (I)

     

     

    Harpyie

     

    Hieraaetus fasciatus (II)

     

     

    Habichtsadler

     

    Hieraaetus pennatus (II)

     

     

    Zwergadler

     

    Leucopternis occidentalis (II)

     

     

    Graurückenbussard

     

    Milvus migrans (II) (Ausgenommen Milvus migrans lineatus, der in Anhang B aufgeführt ist.)

     

     

    Schwarzmilan

     

    Milvus milvus (II)

     

     

    Rotmilan, Gabelweihe

     

    Neophron percnopterus (II)

     

     

    Schmutzgeier

     

    Pernis apivorus (II)

     

     

    Wespenbussard

     

    Pithecophaga jefferyi (I)

     

     

    Affenadler

    Cathartidae

     

     

     

    Neuweltgeier

     

    Gymnogyps californianus (I)

     

     

    Kalifornischer Kondor

     

     

     

    Sarcoramphus papa (III Honduras)

    Königsgeier

     

    Vultur gryphus (I)

     

     

    Andenkondor

    Falconidae

     

     

     

    Falken

     

    Falco araeus (I)

     

     

    Seychellen-Turmfalke

     

    Falco biarmicus (II)

     

     

    Lannerfalke

     

    Falco cherrug (II)

     

     

    Würgfalke, Sakerfalke

     

    Falco columbarius (II)

     

     

    Merlin

     

    Falco eleonorae (II)

     

     

    Eleonorenfalke

     

    Falco jugger (I)

     

     

    Laggerfalke

     

    Falco naumanni (II)

     

     

    Rötelfalke

     

    Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen)

     

     

    Madagaskar-Falke

     

    Falco pelegrinoides (I)

     

     

    Wüstenfalke, Berberfalke

     

    Falco peregrinus (I)

     

     

    Wanderfalke

     

    Falco punctatus (I)

     

     

    Mauritius-Turmfalke

     

    Falco rusticolus (I)

     

     

    Gerfalke

     

    Falco subbuteo (II)

     

     

    Baumfalke

     

    Falco tinnunculus (II)

     

     

    Turmfalke

     

    Falco vespertinus (II)

     

     

    Rotfußfalke

    Pandionidae

     

     

     

    Fischadler

     

    Pandion haliaetus (II)

     

     

    Fischadler

    GALLIFORMES

     

     

     

    HÜHNERVÖGEL

    Cracidae

     

     

     

    Hokkohühner

     

    Crax alberti (III Kolumbien)

     

     

    Blaulappen-Hokko

     

    Crax blumenbachii (I)

     

     

    Blumenbach-Hokko

     

     

     

    Crax daubentoni (III Kolumbien)

    Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

     

     

    Crax fasciolata

     

    Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

     

     

     

    Crax globulosa (III Kolumbien)

    Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

     

     

     

    Crax rubra (III Kolumbien/Guatemala/Honduras)

    Tuberkel-Hokko

     

    Mitu mitu (I)

     

     

    Nordwest-Mitu

     

    Oreophasis derbianus (I)

     

     

    Bergguan, Zapfenguan

     

     

     

    Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras)

    Blauflügelguan

     

     

     

    Pauxi pauxi (III Kolumbien)

    Nördlicher Helmhokko

     

    Penelope albipennis (I)

     

     

    Weißschwingen-Guan

     

     

     

    Penelope purpurascens (III Honduras)

    Rostbauch-Schakohuhn

     

     

     

    Penelopina nigra (III Guatemala)

    Mohrenguan

     

    Pipile jacutinga (I)

     

     

    Schakutinga

     

    Pipile pipile (I)

     

     

    Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

    Megapodiidae

     

     

     

    Großfußhühner

     

    Macrocephalon maleo (I)

     

     

    Hammerhuhn

    Phasianidae

     

     

     

    Fasanenartige

     

     

    Argusianus argus (II)

     

    Argusfasan

     

    Catreus wallichii (I)

     

     

    Wallich-Fasan

     

    Colinus virginianus ridgwayi (I)

     

     

    Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmaskenwachtel

     

    Crossoptilon crossoptilon (I)

     

     

    Weißer Ohrfasan

     

    Crossoptilon mantchuricum (I)

     

     

    Brauner Ohrfasan

     

     

    Gallus sonneratii (II)

     

    Sonnerathuhn

     

     

    Ithaginis cruentus (II)

     

    Blutfasan

     

    Lophophorus impejanus (I)

     

     

    Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

     

    Lophophorus lhuysii (I)

     

     

    Grünschwanz-Glanzfasan

     

    Lophophorus sclateri (I)

     

     

    Weißschwanz-Glanzfasan

     

    Lophura edwardsi (I)

     

     

    Edwards-Fasan

     

     

    Lophura hatinhensis

     

    Vietnamfasan

     

     

     

    Lophura leucomelanos (III Pakistan)

    Kalifasan

     

    Lophura swinhoii (I)

     

     

    Swinhoe-Fasan

     

     

     

    Meleagris ocellata (III Guatemala)

    Pfauen-Truthuhn

     

    Odontophorus strophium

     

     

    Kragenwachtel

     

    Ophrysia superciliosa

     

     

    Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

     

     

     

    Pavo cristatus (III Pakistan)

    Blauer Pfau

     

     

    Pavo muticus (II)

     

    Ährenträgerpfau

     

     

    Polyplectron bicalcaratum (II)

     

    Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

     

     

    Polyplectron germaini (II)

     

    Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

     

     

    Polyplectron malacense (II)

     

    Malaiischer Pfaufasan

     

    Polyplectron napoleonis (I)

     

     

    Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

     

     

    Polyplectron schleiermacheri (II)

     

    Borneo-Pfaufasan

     

     

     

    Pucrasia macrolopha (III Pakistan)

    Schopffasan

     

    Rheinardia ocellata (I)

     

     

    Rheinart-Fasan

     

    Syrmaticus ellioti (I)

     

     

    Elliot-Fasan

     

    Syrmaticus humiae (I)

     

     

    Hume-Fasan

     

    Syrmaticus mikado (I)

     

     

    Mikado-Fasan

     

     

    Syrmaticus reevesii (II)

     

    Königsfasan

     

    Tetraogallus caspius (I)

     

     

    Kaspisches Königshuhn

     

    Tetraogallus tibetanus (I)

     

     

    Tibet-Königshuhn

     

    Tragopan blythii (I)

     

     

    Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

     

    Tragopan caboti (I)

     

     

    Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

     

    Tragopan melanocephalus (I)

     

     

    West-Satyrhuhn, West-Tragopan

     

     

     

    Tragopan satyra (III Nepal)

    Satyr-Tragopan

     

     

    Tympanuchus cupido attwateri (II)

     

    Attwaters-Präriehuhn

    GRUIFORMES

     

     

     

    KRANICHVÖGEL

    Gruidae

     

     

     

    Kraniche

     

     

    Gruidae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Kraniche

     

    Balearica pavonina (I)

     

     

    Kronenkranich

     

    Grus americana (I)

     

     

    Schreikranich

     

    Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.)

     

     

    Kanadakranich

     

    Grus grus (II)

     

     

    Kranich

     

    Grus japonensis (I)

     

     

    Mandschurenkranich

     

    Grus leucogeranus (I)

     

     

    Nonnenkranich, Schneekranich

     

    Grus monacha (I)

     

     

    Mönchskranich

     

    Grus nigricollis (I)

     

     

    Schwarzhalskranich

     

    Grus vipio (I)

     

     

    Weißnackenkranich

    Otididae

     

     

     

    Trappen

     

     

    Otididae spp. (II) (Ausgenommen sind die Arten des Anhangs A.)

     

    Trappen

     

    Ardeotis nigriceps (I)

     

     

    Indische Trappe, Hindu-Trappe

     

    Chlamydotis macqueenii (I)

     

     

    Steppen-Kragentrappe

     

    Chlamydotis undulata (I)

     

     

    Kragentrappe

     

    Houbaropsis bengalensis (I)

     

     

    Barttrappe

     

    Otis tarda (II)

     

     

    Großtrappe

     

    Sypheotides indicus (II)

     

     

    Flaggentrappe

     

    Tetrax tetrax (II)

     

     

    Zwergtrappe

    Rallidae

     

     

     

    Rallen

     

    Gallirallus sylvestris (I)

     

     

    Lord-Howe-Waldralle

    Rhynochetidae

     

     

     

    Kagus

     

    Rhynochetos jubatus (I)

     

     

    Kagu

    PASSERIFORMES

     

     

     

    SPERLINGSVÖGEL

    Atrichornithidae

     

     

     

    Dickichtschlüpfer

     

    Atrichornis clamosus (I)

     

     

    Großer Dickichtschlüpfer

    Cotingidae

     

     

     

    Schmuckvögel, Kotingas

     

     

     

    Cephalopterus ornatus (III Kolumbien)

    Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

     

     

     

    Cephalopterus penduliger (III Kolumbien)

    Zapfentragender Schirmvogel

     

    Cotinga maculata (I)

     

     

    Halsbandkotinga

     

     

    Rupicola spp. (II)

     

    Klippenvögel

     

    Xipholena atropurpurea (I)

     

     

    Weißflügelkotinga

    Emberizidae

     

     

     

    Ammern

     

     

    Gubernatrix cristata (II)

     

    Grünkardinal

     

     

    Paroaria capitata (II)

     

    Mantelkardinal

     

     

    Paroaria coronata (II)

     

    Graukardinal

     

     

    Tangara fastuosa (II)

     

    Vielfarbentangare

    Estrildidae

     

     

     

    Prachtfinken

     

     

    Amandava formosa (II)

     

    Olivgrüner Astrild

     

     

    Lonchura fuscata

     

    Timorreisfink, Brauner Reisfink

     

     

    Lonchura oryzivora (II)

     

    Reisfink

     

     

    Poephila cincta cincta (II)

     

    Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

    Fringillidae

     

     

     

    Finken

     

    Carduelis cucullata (I)

     

     

    Kapuzenzeisig

     

     

    Carduelis yarrellii (II)

     

    Yarellzeisig

    Hirundinidae

     

     

     

    Schwalben

     

    Pseudochelidon sirintarae (I)

     

     

    Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

    Icteridae

     

     

     

    Stärlinge

     

    Xanthopsar flavus (I)

     

     

    Gelbhaubenstärling

    Meliphagidae

     

     

     

    Honigfresser

     

     

    Lichenostomus melanops cassidix (II)

     

    Büschelohr-Honigfresser, Helmhonigfresser

    Muscicapidae

     

     

     

    Fliegenschnäpper, Timalien usw.

     

    Acrocephalus rodericanus (III Mauritius)

     

     

    Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

     

     

    Cyornis ruckii (II)

     

    Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

     

     

    Dasyornis broadbenti litoralis (II)

     

    Westliche Rötlichbraune Grasmücke

     

     

    Dasyornis longirostris (II)

     

    Westliche Langschnabel-Grasmücke

     

     

    Garrulax canorus (II)

     

    China-Augenbrauenhäherling

     

     

    Garrulax taewanus (II)

     

    Taiwan-Augenbrauenhäherling

     

     

    Leiothrix argentauris (II)

     

    Silberohr-Sonnenvogel