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Document 01996R2271-20180807

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2271/2018-08-07

01996R2271 — DE — 07.08.2018 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/96 DES RATES

vom 22. November 1996

zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

(ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 807/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

36

16.5.2003

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 37/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2014

  L 18

1

21.1.2014

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1100 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2018

  L 199I

1

7.8.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 179 vom 8.7.1997, S.  10  (2271/1996)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/96 DES RATES

vom 22. November 1996

zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen



Artikel 1

Diese Verordnung dient dem Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und wirkt den Folgen der extraterritorialen Anwendung entgegen, soweit diese Anwendung die Interessen von Personen im Sinne des Artikels 11 beeinträchtigt, die am internationalen Handels- und/oder Kapitalverkehr und an damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen.

▼M2

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 11a zu erlassen, um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte von Drittländern, die extraterritorial anwendbar sind und sich nachteilig auf die Interessen der Union und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausüben, auswirken, in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und um Gesetze, Verordnungen oder andere Rechtsakte hieraus zu streichen, wenn sie nicht länger derartige Auswirkungen haben.

▼B

Artikel 2

Werden die wirtschaftlichen und/oder finanziellen Interessen einer Person im Sinne des Artikels 11 durch die im Anhang aufgeführten Gesetze oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt, so unterrichtet die betreffende Person die Kommission entsprechend binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie eine solche Information erlangt hat; soweit die Interessen einer juristischen Person beeinträchtigt werden, gilt diese Verpflichtung für Direktoren, Geschäftsführer und andere Personen mit Führungsaufgaben ( 1 ).

Auf Ersuchen der Kommission unterbreitet die betreffende Person alle entsprechend dem Ersuchen der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung sachdienlichen Informationen binnen 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens.

Alle Informationen werden der Kommission entweder direkt oder über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt. Bei direkter Übermittlung an die Kommission unterrichtet diese unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Person, die die Information übermittelt hat, ansässig oder eingetragen ist.

Artikel 3

Alle gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen werden ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet.

Informationen vertraulicher Art oder Informationen, die auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter das Berufsgeheimnis. Ohne ausdrückliche Zustimmung der übermittelnden Person gibt die Kommission sie nicht weiter.

Die Weitergabe derartiger Informationen ist erlaubt, wenn die Kommission dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Bei der Weitergabe muß dem berechtigten Interesse des Betreffenden an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht entgegen. Eine derartige Weitergabe ist nicht erlaubt, wenn dies mit dem ursprünglichen Zweck einer solchen Information nicht vereinbar ist.

Wird die Vertraulichkeit nicht gewahrt, ist der Übermittler der Information je nach Lage des Falls berechtigt zu erwirken, daß die Information gelöscht, nicht berücksichtigt oder berichtigt wird.

Artikel 4

Entscheidungen von außergemeinschaftlichen Gerichten oder von außergemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden, die den im Anhang aufgeführten Gesetzen und den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen direkt oder indirekt Wirksamkeit verleihen, werden nicht anerkannt und sind nicht vollstreckbar.

Artikel 5

Keine Person im Sinne des Artikels 11 darf selbst oder durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Betroffenen Personen kann es nach den Verfahren der Artikel 7 und 8 genehmigt werden, ganz oder teilweise Forderungen oder Verboten nachzukommen, soweit anderenfalls ihre Interessen oder die der Gemeinschaft schwer geschädigt würden. Die Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung werden nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt. Ist hinreichend erwiesen, daß der Umstand, daß Forderungen oder Verboten nicht nachgekommen wird, einer natürlichen oder juristischen Person schweren Schaden zufügen würde, so unterbreitet die Kommission dem in Artikel 8 genannten Ausschuß unverzüglich einen Entwurf der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Artikel 6

Jede Person im Sinne von Artikel 11, die an einer Tätigkeit gemäß Artikel 1 teilnimmt, hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind.

Dieser Schadensersatz ist von der natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Stelle, die den Schaden verursacht hat, oder von der Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, zu leisten.

Das Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt für nach diesem Artikel eingeleitete Verfahren und ergangene Urteile. Schadensersatz kann nach Maßgabe von Titel II Abschnitte 2 bis 6 sowie gemäß Artikel 57 Absatz 3 dieses Übereinkommens durch gerichtliche Verfahren erlangt werden, die vor den Gerichten des Mitgliedstaats eingeleitet werden, in dem die Person, die Stelle oder die Person, die in deren Auftrag handelt oder als Vermittler auftritt, Vermögenswerte besitzt.

Unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Mittel und im Einklang mit dem geltenden Recht könnte die Erlangung von Schadensersatz durch die Beschlagnahme und den Verkauf von Vermögenswerten, die diese Personen, Stellen oder Personen, die in deren Auftrag handeln oder als Vermittler auftreten, innerhalb der Gemeinschaft besitzen, einschließlich der Aktien und Anteile erfolgen, die an einer in der Gemeinschaft eingetragenen juristischen Person gehalten werden.

Artikel 7

Zur Durchführung dieser Verordnung

a) unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat umgehend und in vollem Umfang über die Auswirkungen der in Artikel 1 genannten Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen, und zwar auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen; sie veröffentlicht regelmäßig einen ausführlichen Bericht hierüber;

b) erteilt die Kommission Genehmigungen unter den in Artikel 5 genannten Voraussetzungen; bei der Festsetzung der Fristen für die Stellungnahme des Ausschusses trägt sie in vollem Umfang den Fristen Rechnung, die von den Personen einzuhalten sind, denen eine Genehmigung erteilt werden soll;

▼M2 —————

▼B

d) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Entscheidungen, auf die die Artikel 4 und 6 Anwendung finden;

e) veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2.

▼M2

Artikel 8

(1)  Zur Durchführung von Artikel 7 Buchstabe b wird die Kommission durch den Ausschuss für extraterritoriale Rechtsakte unterstützt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Absatz 2 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander von den im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung.

Artikel 11

Diese Verordnung gilt für

1. alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig ( 3 ) und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

2. alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind,

3. alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 genannten natürlichen und juristischen Personen ( 4 ),

4. alle übrigen natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,

5. alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.

▼M2

Artikel 11a

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

▼B

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG

GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE

Anmerkung: Die wichtigsten Bestimmungen der in diesem Anhang enthaltenen Instrumente sind nur zu Informationszwecken zusammengefasst. Die vollständige Übersicht über die Bestimmungen und ihren genauen Inhalt finden Sie in den entsprechenden Instrumenten.

LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

RECHTSAKTE

1.    „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Titel XVII — „Cuban Democracy Act 1992“, Abschnitte 1704 und 1706

Compliance-Anforderungen:

Die Anforderungen sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe unten).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Die Haftungsfälle sind nun im „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ enthalten (siehe unten).

2.    „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“

Titel I

Compliance-Anforderungen:

Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, dass keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, dass keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, dass kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne dass die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, dass diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, dass kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie dass keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen US-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.

Titel III und Titel IV

Compliance-Anforderungen:

Abstellung illegaler Geschäfte („trafficking“) mit Eigentum, das sich früher im Besitz von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erworben haben) befand und von dem kubanischen Regime enteignet wurde. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten).

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die Urteile/Entscheidungen nach sich ziehen, die für die US-Streitpartei eine (mehrfache) Entschädigung vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.

3.    „Iran Sanctions Act of 1996“

Compliance-Anforderungen:

Es ist untersagt, wissentlich:

i) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Investitionen von mehr als 20 Mio. USD in Iran zu tätigen, die unmittelbar und erheblich dazu beitragen, dass Iran seine Erdölressourcen weiter erschließen kann;

ii) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran Waren, Dienstleistungen oder andere Arten von Unterstützung im Wert von jeweils 1 Mio. USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 5 Mio. USD oder mehr bereitzustellen, die die Aufrechterhaltung oder Ausweitung der einheimischen Produktion von raffinierten Erdölprodukten oder die Fähigkeit Irans zur Erschließung von Erdölressourcen in Iran unmittelbar und erheblich erleichtern könnten;

iii) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran Waren, Dienstleistungen oder andere Arten von Unterstützung im Wert von jeweils 250 000 USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 1 Mio. USD oder mehr bereitzustellen, die die Aufrechterhaltung oder Ausweitung der einheimischen Produktion petrochemischer Produkte unmittelbar und erheblich erleichtern könnten;

iv) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten für Iran a) raffinierte Erdölprodukte oder b) Waren, Dienstleistungen oder andere Arten der Unterstützung bereitzustellen, die unmittelbar und erheblich zur Verbesserung der Fähigkeit Irans beitragen könnten, raffinierte Erdölprodukte im Wert von jeweils 1 Mio. USD oder mehr oder mit einem Gesamtwert von 5 Mio. USD oder mehr einzuführen;

v) sich an einem am oder nach dem 1. Januar 2002 gegründeten Joint Venture zur Erschließung von Erdölressourcen außerhalb Irans zu beteiligen, an dem Iran oder die Regierung Irans besondere Interessen hat;

vi) am Transport von Rohöl aus Iran beteiligt zu sein oder die iranische Herkunft der aus Rohöl und raffinierten Erdölprodukten bestehenden Ladung zu verschleiern.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Beschränkungen der Anlandung und Hafenanläufe für Schiffe.

4.    „Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012“

Compliance-Anforderungen:

Es ist untersagt, wissentlich:

i) erhebliche Unterstützung, auch durch die Erleichterung bedeutender finanzieller Transaktionen, oder Waren oder Dienstleistungen für bestimmte Personen bereitzustellen, die in den Bereichen Häfen, Energie, Schifffahrt oder Schiffbau in Iran tätig sind, oder für jede iranische Person, die in der Liste der besonders benannten Staatsangehörigen und gesperrten Personen aufgeführt ist;

ii) Handel mit Iran mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Energie-, Schifffahrts- oder Schiffbausektor Irans verwendet werden, zu betreiben;

iii) Erdöl und Erdölprodukte aus Iran zu kaufen und unter bestimmten Umständen Finanztransaktionen in Verbindung mit diesen durchzuführen;

iv) Transaktionen für den Handel mit Erdgas von oder nach Iran durchzuführen oder zu erleichtern (gilt für ausländische Finanzinstitute);

v) Handel mit Iran mit Edelmetallen, Graphit, rohen oder halbfertigen Metallen oder Software, die in bestimmten Sektoren verwendet werden kann oder bestimmte Personen betrifft, zu betreiben; oder eine bedeutende finanzielle Transaktion im Zusammenhang mit diesem Handel zu erleichtern;

vi) Übernahmedienstleistungen, Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die unter den Ziffern i und ii genannten oder für andere Personengruppen zu erbringen;

Bestimmte Ausnahmen gelten je nach Art des Geschäfts oder der Transaktion und je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

5.    „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2012“

Compliance-Anforderungen:

Es dürfen keine wesentlichen Finanztransaktionen mit der iranischen Zentralbank oder einem anderen designierten iranischen Finanzinstitut wissentlich durchgeführt oder erleichtert werden (gilt für ausländische Finanzinstitute).

Ausnahmen gelten unter bestimmten Umständen für Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie für Erdölgeschäfte.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Zivil- und strafrechtliche Sanktionen; Verbote und Beschränkungen für die Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

6.    „Iran Threat Reduction and Syria Human Rights Act of 2012“

Compliance-Anforderungen:

Es ist untersagt, wissentlich:

i) Übernahmedienstleistungen, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für bestimmte iranische Personen zu erbringen;

ii) die Ausgabe öffentlicher Schuldtitel Irans oder von Schuldtiteln von Unternehmen, die vom iranischen Staat kontrolliert werden, zu erleichtern;

iii) direkt oder indirekt mit der iranischen Regierung oder einer Person, die der Gerichtsbarkeit der iranischen Regierung untersteht, Geschäfte zu tätigen, die nach US-Recht verboten sind (gilt für ausländische Tochtergesellschaften, die sich im Besitz von Staatsangehörigen der USA befinden oder von diesen kontrolliert werden);

iv) spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr bereitzustellen oder direkten oder indirekten Zugang zu solchen Nachrichtenübermittlungsdiensten für die iranische Zentralbank oder ein Finanzinstitut zu ermöglichen oder zu erleichtern, deren Eigentumsinteressen im Zusammenhang mit den Proliferationsaktivitäten Irans blockiert sind.

In Bezug auf Ziffer i gelten Ausnahmen für die humanitäre Hilfe, die Bereitstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln sowie je nach dem Grad der gebotenen Sorgfalt.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren in die USA oder der Beschaffung für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Geldern der US-Regierung, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von US-Finanzinstituten oder Transfers durch diese Institutionen, Verbot von Devisengeschäften, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, Ausfuhrbeschränkungen durch die USA, Verbot von Immobilientransaktionen, die der Gerichtsbarkeit der USA unterliegen, oder Verweigerung der Unterstützung durch die EXIM-Bank, Verbote und Beschränkungen bei der Eröffnung und Führung von Korrespondenzkonten in den USA.

VERORDNUNGEN

„Iranische Transaktions- und Sanktionsverordnungen“

Compliance-Anforderungen:

Es dürfen keine Waren, Technologien oder Dienstleistungen wieder ausgeführt werden, die a) aus den USA exportiert wurden und b) in den USA Exportkontrollvorschriften unterliegen, wenn die Ausfuhr in Kenntnis oder mit Grund zu der Annahme erfolgt, dass sie speziell für Iran oder die Regierung Irans bestimmt ist.

Waren, die im Wesentlichen in ein ausländisches Erzeugnis außerhalb der USA umgewandelt wurden, und Waren, die in ein solches Erzeugnis eingefügt wurden und weniger als 10 % seines Wertes ausmachen, fallen nicht unter das Verbot.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Verhängung von zivilrechtlichen Sanktionen, Geldstrafen und Freiheitsstrafen.

►C1 1. 31 CFR ◄ (Code of Federal Regulations) Kap. V (Ausgabe 7-1-95) Abschnitt 515 — Cuban Assets Control Regulations, Unterabschnitte B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) und G (Penalties)

Compliance-Anforderungen:

Die Verbote sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe oben). Darüber hinaus werden Lizenzen und/oder Genehmigungen für Kuba betreffende Wirtschaftstätigkeiten verlangt.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:

Bußgelder, Verlust von Eigentum oder Rechten, Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung.



( 1 ) Die Informationen sind an folgende Adresse zu übermitteln: Europäische Kommission, Generaldirektion I, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel (Fax: (32-2)295 65 05).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 3 ) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet die Formulierung „in der Gemeinschaft ansässig sind“ folgendes: für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten, der unmittelbar dem Zeitpunkt vorangeht, zu dem nach dieser Verordnung eine Verpflichtung entsteht oder ein Recht ausgeübt wird, rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnhaft.

( 4 ) Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 16).

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