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Document 01994A0103(01)-20240613

Consolidated text: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/2024-06-13

01994A0103(01) — DE — 13.06.2024 — 026.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

(ABl. L 001 vom 3.1.1994, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM  

  L 1

572

3.1.1994

►M2

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

64

30.3.1994

►M3

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 3/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

65

30.3.1994

 M4

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

66

30.3.1994

 M5

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

71

30.3.1994

 M6

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/94 vom 8. März 1994

  L 95

22

14.4.1994

►M7

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/94 vom 21. März 1994

  L 160

1

28.6.1994

►M8

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 8/94 vom 7. Juni 1994

  L 198

142

30.7.1994

►M9

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/94 vom 12. August 1994

  L 253

32

29.9.1994

►M10

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/94 vom 12. August 1994

  L 253

34

29.9.1994

 M11

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 1/95 vom 27. Januar 1995

  L 47

19

2.3.1995

►M12

BESCHLUSS DES EWR-RATES Nr. 1/95 vom 10. März 1995

  L 86

58

20.4.1995

►M13

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/95 vom 19. Mai 1995

  L 205

39

31.8.1995

►M14

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/95 vom 19. Mai 1995

  L 205

45

31.8.1995

 M15

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996

  L 102

45

25.4.1996

 M16

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/96 vom 19. Juli 1996

  L 291

38

14.11.1996

►M17

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996

  L 21

9

23.1.1997

 M18

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/96 vom 22. November 1996

  L 21

12

23.1.1997

►M19

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996

  L 58

50

27.2.1997

►M20

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/96 vom 29. November 1996

  L 71

43

13.3.1997

►M21

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/96 vom 20. Dezember 1996

  L 71

44

13.3.1997

►M22

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996

  L 85

64

27.3.1997

►M23

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/96 vom 13. Dezember 1996

  L 145

52

5.6.1997

 M24

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/97 vom 14. März 1997

  L 182

44

10.7.1997

 M25

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

24

23.10.1997

 M26

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/97 vom 27. Juni 1997

  L 290

26

23.10.1997

 M27

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

27

23.10.1997

 M28

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 42/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

28

23.10.1997

 M29

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

29

23.10.1997

 M30

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

30

23.10.1997

 M31

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

31

23.10.1997

 M32

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997

  L 290

32

23.10.1997

►M33

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/97 vom 27. Juni 1997

  L 160

38

4.6.1998

►M34

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997

  L 160

39

4.6.1998

 M35

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997

  L 193

39

9.7.1998

►M36

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/97 vom 31. Oktober 1997

  L 193

40

9.7.1998

►M37

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/97 vom 12. Dezember 1997

  L 193

55

9.7.1998

 M38

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/97 vom 9. Dezember 1997

  L 193

59

9.7.1998

 M39

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997

  L 193

62

9.7.1998

 M40

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/98 vom 6. März 1998

  L 272

18

8.10.1998

►M41

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/98 vom 6. März 1998

  L 272

31

8.10.1998

►M42

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998

  L 30

57

4.2.1999

►M43

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

56

8.7.1999

 M44

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/98 vom 17. Juli 1998

  L 172

57

8.7.1999

 M45

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/98 vom 17. Juli 1998

  L 172

58

8.7.1999

 M46

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

59

8.7.1999

 M47

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

60

8.7.1999

 M48

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/98 vom 25. September 1998

  L 189

73

22.7.1999

 M49

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/98 vom 27. November 1998

  L 277

51

28.10.1999

 M50

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/2000 vom 31. März 2000

  L 141

62

15.6.2000

►M51

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/2000 vom 31. März 2000

  L 141

64

15.6.2000

 M52

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/2000 vom 31. März 2000

  L 141

65

15.6.2000

►M53

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2000 vom 31. März 2000

  L 141

66

15.6.2000

►M54

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2000 vom 11. April 2000

  L 141

67

15.6.2000

►M55

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2000 vom 11. April 2000

  L 141

68

15.6.2000

►M56

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

47

22.6.2000

►M57

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

48

22.6.2000

►M58

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

49

22.6.2000

 M59

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 25/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

51

22.6.2000

 M60

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 26/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

53

22.6.2000

►M61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

54

22.6.2000

 M62

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

55

13.7.2000

►M63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

57

13.7.2000

►M64

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

58

13.7.2000

►M65

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000

  L 174

59

13.7.2000

 M66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2000 vom 28. Juni 2000

  L 237

83

21.9.2000

►M67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2000 vom 2. August 2000

  L 250

53

5.10.2000

 M68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/1999 vom 30. März 1999

  L 266

27

19.10.2000

 M69

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/1999 vom 26. März 1999

  L 266

53

19.10.2000

►M70

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/1999 vom 30. April 1999

  L 284

38

9.11.2000

►M71

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

55

9.11.2000

►M72

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

57

9.11.2000

►M73

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

59

9.11.2000

►M74

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/1999 vom 15. Juni 1999

  L 284

61

9.11.2000

 M75

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/1999 vom 28. Mai 1999

  L 284

63

9.11.2000

►M76

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999

  L 284

65

9.11.2000

 M77

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

39

23.11.2000

►M78

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

41

23.11.2000

►M79

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

51

23.11.2000

►M80

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

53

23.11.2000

►M81

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/1999 vom 30. Juli 1999

  L 296

78

23.11.2000

►M82

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/1999 vom 30. Juli 1999

  L 296

79

23.11.2000

►M83

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

26

14.12.2000

 M84

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

28

14.12.2000

►M85

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

30

14.12.2000

 M86

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

32

14.12.2000

►M87

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000

  L 7

29

11.1.2001

►M88

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2000 vom 10. November 2000

  L 7

32

11.1.2001

►M89

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2000 vom 10. November 2000

  L 7

36

11.1.2001

►M90

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2000 vom 10. November 2000

  L 7

38

11.1.2001

►M91

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2000 vom 15. Dezember 2000

  L 52

37

22.2.2001

 M92

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/2000 vom 22. Dezember 2000

  L 52

40

22.2.2001

►M93

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/1999 vom 26. November 1999

  L 61

31

1.3.2001

►M94

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/1999 vom 26. November 1999

  L 61

33

1.3.2001

 M95

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/1999 vom 26. November 1999

  L 61

35

1.3.2001

 M96

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 187/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

18

15.3.2001

 M97

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

20

15.3.2001

►M98

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

32

15.3.2001

►M99

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2000 vom 28. Januar 2000

  L 103

34

12.4.2001

►M100

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/2000 vom 25. Februar 2000

  L 103

51

12.4.2001

►M101

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2001 vom 18. Mai 2001

  L 165

64

21.6.2001

►M102

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 59/2001 vom 18. Mai 2001

  L 165

65

21.6.2001

►M103

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2001 vom 19. Juni 2001

  L 238

41

6.9.2001

►M104

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2001 vom 19. Juni 2001

  L 238

43

6.9.2001

 M105

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

25

20.9.2001

►M106

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

26

20.9.2001

 M107

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

27

20.9.2001

►M108

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2001 vom 23. November 2001

  L 22

34

24.1.2002

►M109

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2001 vom 11. Dezember 2001

  L 65

46

7.3.2002

►M110

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001

  L 65

48

7.3.2002

►M111

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2002 vom 19. April 2002

  L 154

34

13.6.2002

►M112

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2002 vom 31. Mai 2002

  L 238

38

5.9.2002

 M113

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2002 vom 31. Mai 2002

  L 238

40

5.9.2002

►M114

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2002 vom 25. Juni 2002

  L 266

71

3.10.2002

►M115

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2002 vom 12. Juli 2002

  L 298

37

31.10.2002

►M116

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2002 vom 27. September 2002

  L 336

36

12.12.2002

►M117

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2002 vom 8. November 2002

  L 19

5

23.1.2003

►M118

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 154/2002 vom 8. November 2002

  L 19

52

23.1.2003

►M119

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2003 vom 31. Januar 2003

  L 94

78

10.4.2003

►M120

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2003 vom 31. Januar 2003

  L 94

80

10.4.2003

►M121

PROTOKOLL  zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

  L 107

17

30.4.2003

►M122

PROTOKOLL  zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

  L 107

40

30.4.2003

►M123

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2003 vom 14. April 2003

  L 137

32

5.6.2003

 M124

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2003 vom 14. März 2003

  L 137

46

5.6.2003

►M125

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2003 vom 16. Mai 2003

  L 193

54

31.7.2003

►M126

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2003 vom 20. Juni 2003

  L 257

42

9.10.2003

►M127

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/2003 vom 20. Juni 2003

  L 257

44

9.10.2003

►M128

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2003 vom 11. Juli 2003

  L 272

34

23.10.2003

 M129

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2003 vom 7. November 2003

  L 41

64

12.2.2004

►M130

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2003 vom 7. November 2003

  L 41

67

12.2.2004

►M131

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2003 vom 7. November 2003

  L 41

69

12.2.2004

►M132

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2003 vom 5. Dezember 2003

  L 88

63

25.3.2004

►M133

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 9/2004 vom 6. Februar 2004

  L 116

56

22.4.2004

 M134

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/2004 vom 6. Februar 2004

  L 116

58

22.4.2004

►M135

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum

  L 130

11

29.4.2004

►M136

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004

  L 219

13

19.6.2004

►M137

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2004 vom 8. Juni 2004

  L 219

24

19.6.2004

►M138

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2004 vom 23. April 2004

  L 277

29

26.8.2004

 M139

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2004 vom 26. April 2004

  L 277

182

26.8.2004

►M140

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2004 vom 26. April 2004

  L 277

183

26.8.2004

►M141

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2004 vom 26. April 2004

  L 277

185

26.8.2004

►M142

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004

  L 342

30

18.11.2004

►M143

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

48

25.11.2004

 M144

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

49

25.11.2004

►M145

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

51

25.11.2004

►M146

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

52

25.11.2004

►M147

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2004 vom 6. August 2004

  L 64

1

10.3.2005

►M148

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 116/2004 vom 6. August 2004

  L 64

3

10.3.2005

►M149

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2004 vom 6. August 2004

  L 64

5

10.3.2005

►M150

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2004 vom 24. September 2004

  L 64

57

10.3.2005

►M151

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 137/2004 vom 24. September 2004

  L 64

80

10.3.2005

►M152

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2004 vom 29. Oktober 2004

  L 102

45

21.4.2005

►M153

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 177/2004 vom 3. Dezember 2004

  L 133

33

26.5.2005

►M154

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 178/2004 vom 3. Dezember 2004

  L 133

35

26.5.2005

►M155

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

42

26.5.2005

►M156

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

44

26.5.2005

►M157

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 182/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

46

26.5.2005

►M158

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 183/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

48

26.5.2005

►M159

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005

  L 161

52

23.6.2005

►M160

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2005 vom 11. März 2005

  L 198

38

28.7.2005

►M161

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/2005 vom 11. März 2005

  L 198

45

28.7.2005

►M162

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2005 vom 29. April 2005

  L 239

64

15.9.2005

►M163

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2005 vom 29. April 2005

  L 239

66

15.9.2005

 M164

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2005 vom 29. April 2005

  L 239

67

15.9.2005

►M165

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2005 vom 29. April 2005

  L 239

68

15.9.2005

►M166

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2005 vom 10. Juni 2005

  L 268

24

13.10.2005

►M167

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2005 vom 10. Juni 2005

  L 268

25

13.10.2005

►M168

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005

  L 306

45

24.11.2005

 M169

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2005 vom 21. Oktober 2005

  L 321

1

8.12.2005

►M170

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 123/2005 vom 30. September 2005

  L 339

32

22.12.2005

►M171

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 129/2005 vom 30. September 2005

  L 339

55

22.12.2005

►M172

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2005 vom 21. Oktober 2005

  L 14

24

19.1.2006

►M173

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2006 vom 27. Januar 2006

  L 92

46

30.3.2006

►M174

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2006 vom 10. März 2006

  L 147

58

1.6.2006

►M175

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2006 vom 10. März 2006

  L 147

61

1.6.2006

►M176

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2006 vom 10. März 2006

  L 147

63

1.6.2006

►M177

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/2006 vom 10. März 2006

  L 147

64

1.6.2006

►M178

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

44

7.9.2006

►M179

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

45

7.9.2006

►M180

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

46

7.9.2006

►M181

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2006 vom 7. Juli 2006

  L 289

50

19.10.2006

 M182

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2006 vom 22. September 2006

  L 333

60

30.11.2006

►M183

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006

  L 366

83

21.12.2006

►M184

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2006 vom 27. Oktober 2006

  L 366

85

21.12.2006

►M185

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2006 vom 8. Dezember 2006

  L 89

25

29.3.2007

 M186

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006

  L 89

40

29.3.2007

►M187

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

  L 221

15

25.8.2007

►M188

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

43

22.11.2007

►M189

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

45

22.11.2007

►M190

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

47

22.11.2007

►M191

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

49

22.11.2007

►M192

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

51

22.11.2007

►M193

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

52

22.11.2007

►M194

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

53

22.11.2007

►M195

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

54

22.11.2007

 M196

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

56

22.11.2007

►M197

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2007 vom 27. Juli 2007

  L 47

1

21.2.2008

►M198

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 97/2007 vom 28. September 2007

  L 47

3

21.2.2008

►M199

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2007 vom 28. September 2007

  L 47

36

21.2.2008

►M200

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 131/2007 vom 28. September 2007

  L 47

67

21.2.2008

►M201

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

1

10.4.2008

►M202

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

70

10.4.2008

►M203

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

99

10.4.2008

►M204

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2008 vom 1. Februar 2008

  L 154

38

12.6.2008

►M205

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/2008 vom 1. Februar 2008

  L 154

40

12.6.2008

►M206

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2008 vom 14. März 2008

  L 182

42

10.7.2008

►M207

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

41

25.9.2008

►M208

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

45

25.9.2008

►M209

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

46

25.9.2008

►M210

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

47

25.9.2008

►M211

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

12

23.10.2008

►M212

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

34

23.10.2008

►M213

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

36

23.10.2008

 M214

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2008 vom 26. September 2008

  L 309

39

20.11.2008

►M215

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2008 vom 5. November 2008

  L 339

93

18.12.2008

►M216

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2009 vom 17. März 2009

  L 130

36

28.5.2009

►M217

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009

  L 232

13

3.9.2009

►M218

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2009 vom 29. Mai 2009

  L 232

39

3.9.2009

►M219

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009

  L 232

40

3.9.2009

►M220

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

43

22.10.2009

►M221

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

45

22.10.2009

►M222

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

47

22.10.2009

 M223

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

49

22.10.2009

►M224

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2009 vom 8. Juli 2009

  L 277

50

22.10.2009

►M225

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

20

17.12.2009

►M226

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

22

17.12.2009

►M227

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 119/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

23

17.12.2009

►M228

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

56

11.3.2010

►M229

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

65

11.3.2010

►M230

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

67

11.3.2010

►M231

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 16/2010 vom 29. Januar 2010

  L 101

26

22.4.2010

►M232

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2010 vom 30. April 2010

  L 181

26

15.7.2010

►M233

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2010 vom 30. April 2010

  L 181

27

15.7.2010

►M234

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

37

16.9.2010

►M235

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

39

16.9.2010

►M236

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

41

16.9.2010

►M237

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010

  L 277

46

21.10.2010

 M238

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010

  L 277

53

21.10.2010

►M239

ÜBEREINKOMMEN  zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014

  L 291

4

9.11.2010

 M240

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/2011 vom 11. Februar 2011

  L 117

1

5.5.2011

 M241

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011

  L 196

29

28.7.2011

►M242

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011

  L 262

33

6.10.2011

 M243

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2011 vom 19. Juli 2011

  L 262

63

6.10.2011

►M244

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2011 vom 19. Juli 2011

  L 262

64

6.10.2011

 M245

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 104/2011 vom 30. September 2011

  L 318

42

1.12.2011

►M246

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2012 vom 30. März 2012

  L 207

41

2.8.2012

►M247

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2012 vom 30. April 2012

  L 248

39

13.9.2012

►M248

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2012 vom 30. April 2012

  L 248

40

13.9.2012

►M249

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

31

4.10.2012

►M250

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 121/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

44

4.10.2012

►M251

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

46

4.10.2012

►M252

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

21

8.11.2012

►M253

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

23

8.11.2012

►M254

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 141/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

25

8.11.2012

 M255

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

26

8.11.2012

►M256

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 143/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

27

8.11.2012

►M257

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 190/2012 vom 28. September 2012

  L 341

44

13.12.2012

 M258

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2012 vom 26. Oktober 2012

  L 21

57

24.1.2013

►M259

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2012 vom 7. Dezember 2012

  L 81

35

21.3.2013

►M260

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2013 vom 1. Februar 2013

  L 144

23

30.5.2013

►M261

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2013 vom 3. Mai 2013

  L 291

67

31.10.2013

►M262

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2013 vom 14. Juni 2013

  L 318

20

28.11.2013

 M263

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2013 vom 14. Juni 2013

  L 318

34

28.11.2013

►M264

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 133/2013 vom 8. Juli 2013

  L 345

1

19.12.2013

►M265

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2013 vom 8. Juli 2013

  L 345

2

19.12.2013

►M266

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 211/2013 vom 8. November 2013

  L 92

37

27.3.2014

 M267

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 212/2013 vom 8. November 2013

  L 92

38

27.3.2014

►M268

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte

  L 170

5

11.6.2014

►M269

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

80

30.10.2014

►M270

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

82

30.10.2014

►M271

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

83

30.10.2014

 M272

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

84

30.10.2014

►M273

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

55

27.11.2014

►M274

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

56

27.11.2014

►M275

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 148/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

58

27.11.2014

►M276

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 149/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

59

27.11.2014

►M277

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

60

27.11.2014

►M278

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 151/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

61

27.11.2014

►M279

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

85

22.1.2015

►M280

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 158/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

86

22.1.2015

►M281

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

87

22.1.2015

►M282

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/2014 vom 25. September 2014

  L 202

44

30.7.2015

►M283

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2014 vom 25. September 2014

  L 202

55

30.7.2015

►M284

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2014 vom 25. September 2014

  L 202

56

30.7.2015

►M285

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2014 vom 24. Oktober 2014

  L 230

52

3.9.2015

►M286

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 247/2014 vom 13. November 2014

  L 263

36

8.10.2015

►M287

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2014 vom 13. November 2014

  L 263

38

8.10.2015

►M288

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 249/2014 vom 13. November 2014

  L 263

40

8.10.2015

►M289

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 250/2014 vom 13. November 2014

  L 263

42

8.10.2015

►M290

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2014 vom 13. November 2014

  L 263

44

8.10.2015

►M291

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 252/2014 vom 13. November 2014

  L 263

46

8.10.2015

►M292

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 253/2014 vom 13. November 2014

  L 263

47

8.10.2015

►M293

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 300/2014 vom 12. Dezember 2014

  L 311

55

26.11.2015

►M294

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 301/2014 vom 12. Dezember 2014

  L 311

56

26.11.2015

►M295

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2015 vom 25. Februar 2015

  L 93

49

7.4.2016

 M296

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 33/2015 vom 25. Februar 2015

  L 93

50

7.4.2016

 M297

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2015 vom 20. März 2015

  L 129

54

19.5.2016

►M298

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2015 vom 20. März 2015

  L 129

56

19.5.2016

►M299

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2015 vom 20. März 2015

  L 129

85

19.5.2016

►M300

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2015 vom 20. März 2015

  L 129

87

19.5.2016

►M301

ÜBEREINKOMMEN  zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021

  L 141

3

28.5.2016

►M302

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2015 vom 30. April 2015

  L 211

55

4.8.2016

►M303

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2015 vom 30. April 2015

  L 211

60

4.8.2016

 M304

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 129/2015 vom 30. April 2015

  L 211

90

4.8.2016

►M305

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

73

15.12.2016

►M306

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

74

15.12.2016

►M307

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

75

15.12.2016

►M308

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 196/2015 vom 10. Juli 2015

  L 8

33

12.1.2017

►M309

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015

  L 161

68

22.6.2017

►M310

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2016 vom 5. Februar 2016

  L 189

60

20.7.2017

 M311

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2016 vom 18. März 2016

  L 270

34

19.10.2017

 M312

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2016 vom 18. März 2016

  L 270

35

19.10.2017

►M313

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2016 vom 18. März 2016

  L 270

36

19.10.2017

►M314

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2016 vom 3. Juni 2016

  L 308

39

23.11.2017

►M315

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 133/2016 vom 3. Juni 2016

  L 308

40

23.11.2017

►M316

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

34

15.3.2018

►M317

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 161/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

35

15.3.2018

►M318

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 162/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

36

15.3.2018

►M319

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 197/2016 vom 23. September 2016

  L 80

42

22.3.2018

►M320

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

13

7.6.2018

►M321

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 116/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

39

7.6.2018

►M322

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

40

7.6.2018

►M323

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 154/2018 Vom 6. Juli 2018

  L 183

23

19.7.2018

►M324

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 254/2016

  L 215

52

23.8.2018

 M325

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 255/2016

  L 215

53

23.8.2018

►M326

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 40/2017

  L 297

51

22.11.2018

►M327

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 102/2017

  L 36

63

7.2.2019

►M328

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 103/2017

  L 36

65

7.2.2019

►M329

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 149/2017

  L 128

50

16.5.2019

►M330

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2017 vom 28. August 2017

  L 174

1

27.6.2019

►M331

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 208/2017 vom 27. Oktober 2017

  L 219

22

22.8.2019

 M332

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2017 vom 15. Dezember 2017

  L 254

74

3.10.2019

►M333

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

63

12.12.2019

►M334

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 33/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

65

12.12.2019

 M335

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 34/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

67

12.12.2019

►M336

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 76/2018

  L 26

75

30.1.2020

►M337

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 302/2019

  L 68

46

5.3.2020

►M338

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2019 vom 29. März 2019

  L 210

84

2.7.2020

►M339

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2019 vom 8. Februar 2019

  L 228

44

16.7.2020

►M340

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2018 vom 27. April 2018

  L 340

39

15.10.2020

►M341

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 119/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

20

5.11.2020

►M342

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 120/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

21

5.11.2020

 M343

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 121/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

22

5.11.2020

►M344

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 122/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

23

5.11.2020

►M345

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 169/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

65

25.2.2021

►M346

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 170/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

67

25.2.2021

►M347

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 171/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

69

25.2.2021

►M348

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

70

25.2.2021

►M349

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 221/2018 vom 26. Oktober 2018

  L 105

20

25.3.2021

►M350

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2021 vom 15. März 2021

  L 226

41

25.6.2021

►M351

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2022 vom 4. Februar 2022

  L 176

46

1.7.2022

►M352

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 151/2022 vom 29. April 2022

  L 246

114

22.9.2022

►M353

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2022 vom 29. April 2022

  L 246

133

22.9.2022

►M354

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2022 vom 29. April 2022

  L 246

222

22.9.2022

►M355

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2019 vom 8. Mai 2019

  L 279

44

27.10.2022

►M356

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2019 vom 14. Juni 2019

  L 291

73

10.11.2022

►M357

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 182/2019 vom 14. Juni 2019

  L 291

75

10.11.2022

►M358

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

39

17.11.2022

►M359

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

40

17.11.2022

►M360

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 203/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

41

17.11.2022

►M361

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

42

17.11.2022

►M362

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 205/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

43

17.11.2022

►M363

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2019 vom 27. September 2019

  L 4

83

5.1.2023

►M364

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019

  L 11

38

12.1.2023

►M365

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2020 vom 7. Februar 2020

  L 49

60

16.2.2023

►M366

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/2020 vom 12. Juni 2020

  L 78

30

16.3.2023

 M367

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 225/2022 vom 8. Juli 2022

  L 85

47

23.3.2023

►M368

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 226/2022 vom 8. Juli 2022

  L 85

48

23.3.2023

►M369

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 271/2022 vom 23. September 2022

  L 106

77

20.4.2023

►M370

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 272/2022 vom 23. September 2022

  L 106

78

20.4.2023

►M371

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 273/2022 vom 23. September 2022

  L 106

81

20.4.2023

►M372

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 274/2022 vom 23. September 2022

  L 106

85

20.4.2023

►M373

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 275/2022 vom 23. September 2022

  L 106

88

20.4.2023

►M374

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 276/2022 vom 23. September 2022

  L 106

90

20.4.2023

►M375

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 337/2022 vom 9. Dezember 2022

  L 164

83

29.6.2023

►M376

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2020 vom 25. September 2020

  L 173

37

6.7.2023

 M377

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 145/2020 vom 25. September 2020

  L 173

50

6.7.2023

►M378

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 171/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

39

14.9.2023

►M379

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

40

14.9.2023

►M380

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

41

14.9.2023

►M381

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

42

14.9.2023

►M382

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 175/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

43

14.9.2023

►M383

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 28/2023 vom 3. Februar 2023

  L 2303

1

19.10.2023

►M384

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/2023 vom 3. Februar 2023

  L 2304

1

19.10.2023

►M385

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/2023 vom 3. Februar 2023

  L 2306

1

19.10.2023

►M386

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 21/2023 vom 3. Februar 2023

  L 2310

1

19.10.2023

►M387

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2023 vom 17. März 2023

  L 2354

1

26.10.2023

►M388

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2023 vom 28. April 2023

  L 2262

1

9.11.2023

►M389

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2023 vom 28. April 2023

  L 2263

1

9.11.2023

►M390

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/2023 vom 13. Juni 2023

  L 2570

1

30.11.2023

►M391

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 175/2023 vom 13. Juni 2023

  L 2571

1

30.11.2023

►M392

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 176/2023 vom 13. Juni 2023

  L 2572

1

30.11.2023

►M393

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 228/2021 vom 28. Juli 2021

  L 269

1

8.2.2024

►M394

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 224/2021 vom 9. Juli 2021

  L 271

1

8.2.2024

►M395

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 223/2021 vom 9. Juli 2021

  L 274

1

8.2.2024

►M396

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 271/2021 vom 24. September 2021

  L 476

1

22.2.2024

►M397

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 273/2021 vom 24. September 2021

  L 477

1

22.2.2024

►M398

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 270/2021 vom 24. September 2021

  L 480

1

22.2.2024

►M399

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 267/2021 vom 24. September 2021

  L 481

1

22.2.2024

►M400

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 264/2021 vom 24. September 2021

  L 484

1

22.2.2024

►M401

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 266/2021 vom 24. September 2021

  L 487

1

22.2.2024

►M402

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 269/2021 vom 24. September 2021

  L 488

1

22.2.2024

►M403

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 274/2021 vom 24. September 2021

  L 500

1

22.2.2024

►M404

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 263/2021 vom 24. September 2021

  L 507

1

22.2.2024

►M405

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 262/2021 vom 24. September 2021

  L 508

1

22.2.2024

►M406

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 265/2021 vom 24. September 2021

  L 510

1

22.2.2024

►M407

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 268/2021 vom 24. September 2021

  L 514

1

22.2.2024

►M408

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 272/2021 vom 24. September 2021

  L 515

1

22.2.2024

►M409

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 319/2021 vom 29. Oktober 2021

  L 526

1

29.2.2024

►M410

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 371/2021 vom 10. Dezember 2021

  L 711

1

14.3.2024

►M411

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2023 vom 22. September 2023

  L 984

1

25.4.2024

►M412

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 319/2023 vom 8. Dezember 2023

  L 1409

1

13.6.2024

►M413

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 344/2023 vom 8. Dezember 2023

  L 1461

1

13.6.2024

►M414

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/2024 vom 15. März 2024

  L 1582

1

4.7.2024

►M415

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2024 vom 15. März 2024

  L 1631

1

4.7.2024

►M416

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/2024 vom 15. März 2024

  L 1632

1

4.7.2024

►M417

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2024 vom 26. April 2024

  L 1930

1

8.8.2024

►M418

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2024 vom 26. April 2024

  L 1932

1

8.8.2024

►M419

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 113/2024 vom 26. April 2024

  L 1939

1

8.8.2024

►M420

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 144/2024 vom 12. Juni 2024

  L 2435

1

3.10.2024

►M421

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 320/2021 vom 26. November 2021

  L 2443

1

3.10.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 198 vom 28.7.2005, S.  65 (182/2004)

►C2

Berichtigung, ABl. L 053 vom 23.2.2006, S.  65 (89/2005)

 C3

Berichtigung, ABl. L 047 vom 21.2.2008, S.  69 (131/2007)

 C4

Berichtigung, ABl. L 247 vom 13.9.2012, S.  16 (104/2011)




▼B

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

Kapitel 1

Grundsätze

Kapitel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

Kapitel 3

Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen

Kapitel 4

Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

Kapitel 5

Kohle- und Stahlerzeugnisse

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Kapitel 1

Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Kapitel 2

Niederlassungsrecht

Kapitel 3

Dienstleistungen

Kapitel 4

Kapitalverkehr

Kapitel 5

Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit

Kapitel 6

Verkehr

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Kapitel 1

Vorschriften für Unternehmen

Kapitel 2

Staatliche Beihilfen

Kapitel 3

Sonstige gemeinsame Regeln

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

Kapitel 1

Sozialpolitik

Kapitel 2

Verbraucherschutz

Kapitel 3

Umwelt

Kapitel 4

Statistik

Kapitel 5

Gesellschaftsrecht

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Struktur der Assoziation

Kapitel 2

Beschlußfassungsverfahren

Kapitel 3

Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung

Kapitel 4

Schutzmaßnahmen

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PROTOKOLLE

ANHÄNGE

SCHLUSSAKTE



PRÄAMBEL

▼M187

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

▼M268

DIE REPUBLIK KROATIEN,

▼M187

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

►M268  ————— ◄ UNGARN,

►M268  DIE REPUBLIK ◄ MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

Das KÖNIGREICH NORWEGEN,

▼B

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:



TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)  
Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
(2)  

Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

a) 

den freien Warenverkehr,

b) 

die Freizügigkeit,

c) 

den freien Dienstleistungsverkehr,

d) 

den freien Kapitalverkehr,

e) 

die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie

f) 

eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) 

„Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,

b) 

►M135  „EFTA-Staaten“: ►M187  ————— ◄ Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, ◄

c) 

„Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ ergeben ,

▼M135

d) 

„Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

▼M187

e) 

„Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.

▼M268 —————

▼M268

f) 

der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.

▼B

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 4

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.

Artikel 6

Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.

Artikel 7

Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

a) 

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.

b) 

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 8

(1)  
Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2)  
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3)  

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a) 

Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b) 

Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.

Artikel 9

(1)  
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
(2)  
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
(3)  
Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.

Artikel 10

Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.

Artikel 11

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 12

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 13

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Artikel 15

Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Artikel 16

(1)  
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.
(2)  
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 17

Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.

Artikel 18

Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.

Artikel 19

(1)  
Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.
(2)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
(3)  
Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
(4)  
Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.

Artikel 20

Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

Artikel 21

(1)  
Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.
(2)  
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.
(3)  
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.
(4)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.

Artikel 22

Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofern dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.

KAPITEL 4

SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR

Artikel 23

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in

a) 

Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);

b) 

Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);

c) 

Anhang III (Produkthaftung).

Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.

Artikel 24

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.

Artikel 25

Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12

a) 

zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

b) 

zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,

und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.

KAPITEL 5

KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE

Artikel 27

Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL 1

ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE

Artikel 28

(1)  
Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2)  
Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)  

Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) 

sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) 

sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;

c) 

sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) 

nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

(4)  
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5)  
Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

a) 

die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) 

die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Artikel 30

Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.

KAPITEL 2

NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 31

(1)  
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

(2)  
Die besonderen Bestimmungen über das Nieder lassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.

Artikel 32

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Artikel 33

Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 34

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 35

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.

KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 36

(1)  
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) 

gewerbliche Tätigkeiten,

b) 

kaufmännische Tätigkeiten,

c) 

handwerkliche Tätigkeiten,

d) 

freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 38

Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.

Artikel 39

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.

KAPITEL 4

KAPITALVERKEHR

Artikel 40

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.

Artikel 41

Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 42

(1)  
Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2)  
Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.

Artikel 43

(1)  
Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2)  
Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3)  
Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4)  
Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.

Artikel 44

Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.

Artikel 45

(1)  
Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
(2)  
Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(3)  
In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4)  
Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(5)  
Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.

KAPITEL 5

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 46

Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.

KAPITEL 6

VERKEHR

Artikel 47

(1)  
Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.

Artikel 48

(1)  
Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2)  
Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.

Artikel 49

Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Artikel 50

(1)  
Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2)  
Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

Artikel 51

(1)  
Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.
(2)  
Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

(3)  
Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.

Artikel 52

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

KAPITEL 1

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 53

(1)  

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) 

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) 

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) 

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) 

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) 

die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)  
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3)  

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— 
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— 
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
— 
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) 

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) 

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 54

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) 

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) 

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) 

der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) 

der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 55

(1)  
Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.

Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.

Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2)  
Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.

Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.

Artikel 56

(1)  

Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

a) 

Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) 

Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) 

In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

(2)  
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
(3)  
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
(4)  
Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

Artikel 57

(1)  
Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.
(2)  

Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:

a) 

der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;

b) 

der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 58

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.

Artikel 59

(1)  
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.
(2)  
Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.
(3)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Artikel 60

Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.

KAPITEL 2

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 61

(1)  
Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2)  

Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:

a) 

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) 

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) 

Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3)  

Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:

a) 

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) 

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;

c) 

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d) 

sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.

Artikel 62

(1)  

Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist

a) 

im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

b) 

im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.

(2)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 63

Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.

Artikel 64

(1)  
Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.

Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.

Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.

(2)  
Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.

KAPITEL 3

SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Artikel 65

(1)  
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

KAPITEL 1

SOZIALPOLITIK

Artikel 66

Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.

Artikel 67

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2)  
Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 68

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 69

(1)  
Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.

Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

a) 

daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;

b) 

daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(2)  
Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.

Artikel 70

Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 71

Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.

KAPITEL 2

VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 72

Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.

KAPITEL 3

UMWELT

Artikel 73

(1)  

Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,

a) 

die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;

b) 

zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;

c) 

eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2)  
Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

Artikel 74

Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.

Artikel 75

Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

KAPITEL 4

STATISTIK

Artikel 76

(1)  
Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
(2)  
Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.
(3)  
Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.
(4)  
Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.

KAPITEL 5

GESELLSCHAFTSRECHT

Artikel 77

Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

Artikel 78

Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

— 
Forschung und technologische Entwicklung,
— 
Informationsdienste,
— 
Umwelt,
— 
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
— 
Sozialpolitik,
— 
Verbraucherschutz,
— 
kleine und mittlere Unternehmen,
— 
Fremdenverkehr,
— 
audiovisueller Sektor und
— 
Katastrophenschutz,

soweit diese Sachgebiete nicht unter aridere Teile dieses Abkommens fallen.

Artikel 79

(1)  
Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
(2)  
Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen.
(3)  
Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.

Artikel 80

Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

— 
Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
— 
Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
— 
Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
— 
gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
— 
soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
— 
Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.

Artikel 81

Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) 

Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.

b) 

Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.

c) 

Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79 Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.

d) 

Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.

e) 

Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.

f) 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu er-leichtern.

Artikel 82

(1)  

Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:

a) 

Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional

— 
zu den Verpflichtungsermächtigungen und
— 
zu den Zahlungsermächtigungen,

die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.

Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet.

Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.

Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.

Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.

b) 

Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.

c) 

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.

(2)  
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.

Artikel 83

Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 84

Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.

Artikel 85

Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.

Artikel 86

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.

Artikel 87

Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.

Artikel 88

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

STRUKTUR DER ASSOZIATION

Abschnitt 1

Der EWR-Rat

Artikel 89

(1)  
Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.

Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.

(2)  
Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3)  
Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 90

(1)  
Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.

Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.

(2)  
Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 91

(1)  
Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2)  
Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.

Abschnitt 2

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß

Artikel 92

(1)  
Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2)  
Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
(3)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 93

(1)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 94

(1)  
Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
(2)  
Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(3)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
(4)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

Abschnitt 3

Die parlamentarische Zusammenarbeit

Artikel 95

(1)  
Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(2)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
(3)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
(4)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(5)  
Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
(6)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 4

Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern

Artikel 96

(1)  
Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.
(2)  
Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
(3)  
Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 2

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 97

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,

— 
sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder
— 
sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.

Artikel 98

Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.

Artikel 99

(1)  
Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereichausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.
(2)  
Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, über mittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.

(3)  
In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(4)  
Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

Artikel 100

Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.

In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.

Artikel 101

(1)  
An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.

(2)  
Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.

Artikel 102

(1)  
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.
(3)  
Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.

(4)  
Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
(5)  
Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.
(6)  
Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung notwendig werden.

Artikel 103

(1)  
Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeit punkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.

(2)  
Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vor läufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG- Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.

Artikel 104

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

KAPITEL 3

HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG

Abschnitt 1

Homogenität

Artikel 105

(1)  
In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.
(3)  
Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.

Artikel 106

Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt:

a) 

die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;

b) 

die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

c) 

die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 107

Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.

Abschnitt 2

Überwachungsverfahren

Artikel 108

(1)  
Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2)  
Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

a) 

Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,

b) 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,

c) 

die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.

Artikel 109

(1)  
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ und diesem Abkommen überwacht.
(2)  
Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4)  
Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5)  
Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.

Artikel 110

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung - von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.

Abschnitt 3

Streitbeilegung

Artikel 111

(1)  
In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.
(3)  
Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.

Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte

— 
entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen,
— 
oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.
(4)  
Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaß nahmen gemäß Artikel 114 und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.

KAPITEL 4

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 112

(1)  
Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.
(2)  
Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
(3)  
Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.

Artikel 113

(1)  
Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(2)  
Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
(3)  
Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaß nahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit punkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.

(4)  
Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5)  
Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.

Artikel 114

(1)  
Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.
(2)  
Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Artikel 115

Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.

Artikel 116

Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.

Artikel 117

▼M301

Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b, dem Addendum zu Protokoll 38b und Protokoll 38c festgelegt.

▼B

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 118

(1)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.

Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.

(2)  
Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 119

Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 120

Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den ►M1  Protokollen 41 und 43 ◄ , nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

Artikel 121

Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

a) 

im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;

b) 

im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird.

▼M135 —————

▼B

Artikel 122

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,

a) 

die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

Artikel 124

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 125

Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.

Artikel 126

(1)  
Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  ————— ◄ angewendet wird, und nach Maßgabe ►M135  jenes Vertrags ◄ und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, ►M135   ►M187  Islands ◄ , des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen ◄ .
(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

a) 

Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:

i) 

die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;

ii) 

die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.

b) 

Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

c) 

Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

Artikel 127

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.

Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.

Artikel 128

►M1  

Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.

 ◄
(2)  
Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 129

(1)  
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

▼M268

Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

▼B

(2)  
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

▼M1

(3)  
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.

▼B

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Εις πίστωση των ανωτέρω, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι έθεσαν τις υπογραφές τους στην παρούσα συμφωνία.

In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

þEssu til staðfestingar hafa undirritaðir fulltrúar, sem til þess hafa fullt umboð, undirritað samning þennan.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Som bevitnelse på dette har de undertegnede befullmäktigade undertegnet denne avtal.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

Till bestyrkande härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtal.

Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

Udfærdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

'Εγινε στο Πόρτο, στις δύο Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα δύο.

Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Gjört í Oporto annan dag maímánaðar árið nítján hundruð níutíu og tvö.

Fatto a Porto, addì due maggio millenovecentonovantadue.

Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.

Gitt i Oporte på den annen dag i mai i året nittenhundre og nitti to.

Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.

Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Rådet og Kommissionen for De Europæiske Fællesskaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Για το Συμβούλιο και την Επιτροπή των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comissão das Comunidades Europeias

signatory

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

signatory

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le grand-duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

Fyrir Lýðveldið Ísland

signatory

Für das Fürstentum Liechtenstein

signatory

For Kongeriket Norge

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

signatory

PROTOKOLLE



PROTOKOLL 1

über horizontale Anpassungen



Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.

1.   EINLEITUNGEN DER RECHTSAKTE

Die Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht angepaßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung.

2.   BESTIMMUNGEN ÜBER EG-AUSSCHÜSSE

Die Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonstigen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den Rechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird, werden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und in Protokoll 31 behandelt.

3.   BESTIMMUNGEN ÜBER VERFAHREN ZUR ANPASSUNG ODER ÄNDERUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

Sieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß er nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert werden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder Rechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können, so finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des Abkommens Anwendung.

4.   INFORMATIONSAUSTAUSCH UND NOTIFIKATIONSVERFAHREN

▼M2

a) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Uberwachungs-behörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Uberwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.

▼B

b) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitgliedstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständigen Ausschuß zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter.

Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.

c) 

In Bereichen, in denen aus Dringlichkeitsgründen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die den direkten Austausch der Informationen vorsehen.

d) 

Die Aufgaben der EG-Kommission in Überprüfungs- oder Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Konsultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen, die diese gemeinsam einführen. Die Ziffern 2, 3 und 7 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß tauschen alle Informationen über diese Angelegenheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß befaßt werden.

5.   BERICHTSVERFAHREN

Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten, so arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleichzeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Während der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß und tau- sehen Informationen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden Abschriften der Berichte übersandt.

6.   VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

a) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen, so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.

b) 

Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-Abschnitt ( 3 ) des Amtsblatts veröffentlicht.

7.   RECHTE UND PFLICHTEN

Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen.

8.   BEZUGNAHMEN AUF GEBIETE

Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“ oder auf den „Gemeinsamen Markt“, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des Abkommens.

9.   BEZUGNAHMEN AUF DIE ANGEHÖRIGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN

Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-Staaten.

10.   BEZUGNAHMEN AUF SPRACHEN

Verleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Vertragsparteien als den.Vertragsparteien, ihren zuständigen Behörden, ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen bzw. auferlegt.

11.   INKRAFTTRETEN UND DURCHFÜHRUNG DER RECHTSAKTE

Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchführung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus ►M1  dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ◄ des Abkommens und aus den Übergangsregelungen.

12.   ADRESSATEN DER RECHTSAKTE DER GEMEIN SCHAFT

Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.

▼M108

PROTOKOLL 2

über die nach artikel 8 absatz 3 buchstabe a) vom anwendungsbereich des abkommens ausgeschlossenen waren



Die folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:

HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

3502

 

Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

 

– Eieralbumin:

ex 11

– – getrocknet, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

ex 19

– – anderes Eieralbumin, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

ex 20

– Milchalbumin (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungenießbare oder ungenießbar gemachte

3823

 

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

ex 11

– – Stearinsäure zu Futterzwecken

ex 12

– – Ölsäure zu Futterzwecken

ex 13

– – Tallölfettsäuren zu Futterzwecken

ex 19

– – andere zu Futterzweckern

ex 70

– technische Fettalkohole zu Futterzwecken

PROTOKOLL 3

über waren nach artikel 8 absatz 3 buchstabe b) des abkommens





Artikel 1

(1)  
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
(2)  
►M153  ————— ◄ Gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein.

Artikel 2

(1)  
Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze.

▼M320

Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.

▼M108

(2)  
Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen.

Artikel 3

(1)  
Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt.
(2)  
Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien teilen einander in regelmäßigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschließlich der institutionellen Preise, mit.

Artikel 5

(1)  
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren.
(2)  
Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Artikel 4 sinngemäß.

Artikel 6

Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.

Artikel 7

(1)  
Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt.
(2)  
Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.



TABELLE I

HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

0403

 

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

10

– Joghurt:

ex 10

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

90

– andere:

ex 90

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0501

 

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

 

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare

0503

 

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

 

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0507

 

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

 

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0509

 

Naturschwämme tierischen Ursprungs

0510

 

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

 

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

 

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1302

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14

– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

19

– – andere:

ex 19

– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

ex 19

– – – andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen und Vanille-Oleoresine

20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

 

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

90

– andere

1517

 

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90

– andere:

ex 90

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex 90

– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1520

 

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

ex 00

zu Futterzwecken (1)

1522

 

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

ex 00

– Degras zu Futterzwecken (1)

1702

 

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

50

– chemisch reine Fructose

90

– andere, einschließlich Invertzucker:

ex 90

– – chemisch reine Maltose

1704

 

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

 

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

11

– – Eier enthaltend

19

– – andere

20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20

– – andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT

30

– andere Teigwaren

40

– Couscous

1903

 

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

 

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

 

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

 

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90

– andere:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

10

– Kartoffeln:

ex 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

20

– Kartoffeln:

ex 20

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

 

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 2006

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

 

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

2008

 

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

11

– – Erdnüsse:

ex 11

– – – Erdnussbutter

ex 11

– – – Erdnüsse, geröstet

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

ex 91

– – Palmherzen zu Futterzwecken (1)

99

– – andere:

ex 99

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 12

– – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20

– – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

ex 30

– – geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102

 

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

20

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30

– – Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

90

– andere:

ex 90

– – andere als Mango-Chutney, flüssig

2104

 

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

 

Speiseeis, auch kakaohaltig (2)

2106

 

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (3):

ex 2106

– andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2202

 

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203

 

Bier aus Malz

2205

 

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

20

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

40

– Rum und Taffia

50

– Gin und Genever

60

– Wodka

70

– Likör

ex 70

– – Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

90

– andere:

ex 90

– – Aquavit

2209

 

Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz

2402

 

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

 

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

 

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– andere mehrwertige Alkohole:

43

– – Mannitol

44

– – D-Glucitol (Sorbit)

3302

 

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

3501

 

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

3505

 

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809

 

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824

 

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

(1)   

Diese Unterteilung gilt nur für Norwegen.

(2)   

Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Waren der Position 2105.

(3)   

Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Zubereitungen, die hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehen, einen Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT haben und unter die Unterposition 2106 90 fallen.

ANHANG I ZU TABELLE I

Einfuhrregelung der Gemeinschaft

1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:

— 
Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,583 EUR/100 kg
— 
langkörniger, geschälter Reis: 25,610 EUR/100 kg
— 
Vollmilchpulver: 126,488 EUR/100 kg
— 
Magermilchpulver: 115,236 EUR/100 kg
— 
Butter: 183,912 EUR/100 kg
— 
Zucker: 40,640 EUR/100 kg
— 
Melasse: 0,34 EUR/100 kg

2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

▼M142

4. Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:



KN-Code

Geltender Zollsatz

Kommentare

0501 00 00

Null

 

0502 10 00

Null

 

0502 90 00

Null

 

0503 00 00

Null

 

0505 10 10

Null

 

0505 10 90

Null

 

0505 90 00

Null

 

0507 10 00

Null

 

0507 90 00

Null

 

0508 00 00

Null

 

0509 00 10

Null

 

0509 00 90

Null

 

0510 00 00

Null

 

1302 14 00

Null

 

1302 19 30

Null

 

1302 19 91

Null

 

ex 1302 20 10

18,6 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

10,9 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401 10 00

Null

 

1401 20 00

Null

 

1401 90 00

Null

 

1402 00 00

Null

 

1403 00 00

Null

 

1404 10 00

Null

 

1404 90 00

Null

 

1517 10 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 93

Null

 

1702 50 00

Null

 

1702 90 10

Null

 

1704 90 10

Null

 

1806 10 15

Null

 

1901 90 91

Null

 

1902 20 10

8,2 %

 

2001 90 60

Null

 

ex 2006 00 38

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 10 91

13,14 %

 

2007 10 99

15,15 %

 

2007 91 10

11,64 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 91 30

11,64 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 91 90

18,90 %

 

2007 99 10

19,53 %

 

2007 99 20

13,98 % + 19,11 EUR/100 kg

 

2007 99 31

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 33

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 35

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 39

7 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 55

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

ex 2007 99 57

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

Maronenpaste und Maronenmus

ex 2007 99 57

7 % + 4,07 EUR/100 kg

andere

2007 99 91

20,97 %

 

2007 99 93

13,14 %

 

2007 99 98

16,31 %

 

2008 11 10

Null

 

2008 11 92

Null

 

2008 11 96

Null

 

2102 10 10

Null

 

2102 10 90

Null

 

2102 20 11

Null

 

2102 20 19

Null

 

2102 20 90

Null

 

2102 30 00

Null

 

2103 20 00

Null

 

ex 2103 30 90

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2103 90 30

Null

 

2103 90 90

Null

 

2104 10 10

Null

 

2104 10 90

Null

 

2104 20 00

Null

 

2106 10 20

12,4 %

 

2106 90 10

24,25 EUR/100 kg

 

2106 90 20

16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl

 

2106 90 92

Null

 

2202 10 00

Null (1)

 

2202 90 10

Null (1)

 

2203 00 01

Null

 

2203 00 09

Null

 

2203 00 10

Null

 

2205 10 10

Null

 

2205 10 90

Null

 

2205 90 10

Null

 

2205 90 90

Null

 

2207 20 00

9,9 EUR/hl

 

2208 40 11

Null

 

2208 40 31

Null

 

2208 40 39

Null

 

2208 40 51

Null

 

2208 40 91

Null

 

2208 40 99

Null

 

2208 50 11

Null

 

2208 50 19

Null

 

2208 50 91

Null

 

2208 50 99

Null

 

2208 60 11

Null

 

2208 60 19

Null

 

2208 60 91

Null

 

2208 60 99

Null

 

2208701011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208709011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208905610

Null

Aquavit

2208907710

Null

Aquavit

2209 00 11

3,10 EUR/hl

 

2209 00 19

2,33 EUR/hl

 

2209 00 91

2,49 EUR/hl

 

2209 00 99

1,50 EUR/hl

 

2402 10 00

12,60 %

 

2402 20 10

Null

 

2402 20 90

27,95 %

 

2402 90 00

27,95 %

 

2403 10 10

36,35 %

 

2403 10 90

36,35 %

 

2403 91 00

8,05 %

 

2403 99 10

20,2 %

 

2403 99 90

Null

 

3302 10 21

5,8 %

 

3501 10 10

Null

 

3501105010

Null

mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT

3501105090

2,9 %

mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT

3501 10 90

8,7 %

 

3501 90 10

8,1 %

 

3501 90 90

6,2 %

 

3505 10 50

7,5 %

 

(1)   

(Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)

▼M320

4a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in Island betragen die Zollsätze null:



KN-Code

Kommentare

0710 40 00

 

0711 90 30

 

ex 1302 20 10

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1517 10 10

 

1517 90 10

 

1704 10 10

 

1704 10 90

 

1704 90 10

 

1704 90 30

 

1704 90 51

 

1704 90 55

 

1704 90 61

 

1704 90 65

 

1704 90 71

 

1704 90 75

 

1704 90 81

 

1704 90 99

 

1806 10 15

 

1806 10 20

 

1806 10 30

 

1806 10 90

 

1806 20 10

 

1806 20 30

 

1806 20 50

 

1806 20 70

 

1806 20 80

 

1806 20 95

 

1806 31 00

 

1806 32 10

 

1806 32 90

 

1806 90 11

 

1806 90 19

 

1806 90 31

 

1806 90 39

 

1806 90 50

 

1806 90 60

 

1806 90 70

 

1806 90 90

 

1901 10 00

 

1901 20 00

 

1901 90 11

 

1901 90 19

 

1901 90 99

 

1902 11 00

 

1902 19 10

 

1902 19 90

 

1902 20 10

 

1902 20 91

 

1902 20 99

 

1902 30 10

 

1902 30 90

 

1902 40 10

 

1902 40 90

 

1903 00 00

 

1904 10 10

 

1904 10 30

 

1904 10 90

 

1904 20 10

 

1904 20 91

 

1904 20 95

 

1904 20 99

 

1904 30 00

 

1904 90 10

 

1904 90 80

 

1905 10 00

 

1905 20 10

 

1905 20 30

 

1905 20 90

 

1905 31 11

 

1905 31 19

 

1905 31 30

 

1905 31 91

 

1905 31 99

 

1905 32 05

 

1905 32 11

 

1905 32 19

 

1905 32 91

 

1905 32 99

 

1905 40 10

 

1905 40 90

 

1905 90 10

 

1905 90 20

 

1905 90 30

 

1905 90 45

 

1905 90 55

 

1905 90 60

 

1905 90 90

 

2001 90 30

 

2001 90 40

 

2004 10 91

 

2004 90 10

 

2005 20 10

 

2005 80 00

 

ex 2006 00 38

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

 

2007 10 91

 

2007 10 99

 

2007 91 10

 

2007 91 30

 

2007 91 90

 

2007 99 10

 

2007 99 20

 

2007 99 31

 

2007 99 33

 

2007 99 35

 

2007 99 39

 

2007 99 50

 

2007 99 93

 

2007 99 97

 

ex 2008 11 91

geröstet

2008 99 85

 

2008 99 91

 

ex 2101 12 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

2101 30 19

 

2101 30 99

 

2102 10 31

 

2102 10 39

 

2102 20 11

 

2102 20 19

 

2103 20 00

 

2103 90 90

 

2104 10 00

 

2106 10 20

 

2106 10 80

 

2106 90 20

 

2106 90 92

 

2202 10 00

 

2202 90 10

 

2202 90 91

 

2202 90 95

 

2202 90 99

 

2205 10 10

 

2205 10 90

 

2205 90 10

 

2205 90 90

 

2207 20 00

 

2208 90 91

 

2208 90 99

 

2209 00 11

 

2209 00 19

 

2209 00 91

 

2209 00 99

 

2402 10 00

 

2402 20 90

 

2402 90 00

 

2403 11 00

 

2403 19 10

 

2403 19 90

 

2403 91 00

 

2403 99 10

 

2905 43 00

 

2905 44 11

 

2905 44 19

 

2905 44 91

 

2905 44 99

 

3302 10 10

 

3302 10 21

 

3302 10 29

 

3501 10 50

 

3501 10 90

 

3501 90 10

 

3501 90 90

 

3505 10 10

 

3505 10 50

 

3505 10 90

 

3505 20 10

 

3505 20 30

 

3505 20 50

 

3505 20 90

 

3809 10 10

 

3809 10 30

 

3809 10 50

 

3809 10 90

 

3824 60 11

 

3824 60 19

 

3824 60 91

 

3824 60 99

 

▼M142

5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:

0403 10 51 bis 0403 10 59
0403 10 91 bis 0403 10 99
0403 90 71 bis 0403 90 79
0403 90 91 bis 0403 90 99
0710 40 00
0711 90 30
1704 10
1704 90 30 bis 1704 90 99
1806 10 20 bis 1806 10 90
1806 20 10 bis 1806 20 50
1806 20 70
1806 20 80
1806 20 95
1806 31 00
1806 32
1806 90 11 bis 1806 90 50
1806 90 60 10
1806 90 60 90
1806 90 70 10
1806 90 70 90
1806 90 90 11
1806 90 90 19
1806 90 90 91
1806 90 90 99
1901 10 00
1901 20 00
1901 90 11
1901 90 19
1901 90 99
1902 11 00
1902 19
1902 20 91
1902 20 99
1902 30
1902 40
1903 00 00
1904
1905
2001 90 30
2001 90 40
2004 10 91
2004 90 10
2005 20 10
2005 80 00
2008 99 85
2008 99 91
2101 12 98 91
2101 20 98 90
2101 30 19
2101 30 99
2105 00
2106 10 80
2106 90 98
2202 90 91 bis 2202 90 99
3302 10 29
3505 10 10
3505 10 90
3505 20
3809 10 .

6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:

2905 44
3824 60 .

▼M108

7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7,8 %:

2905 43 00 .

▼M320

8. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Die unter Nummer 4a genannten Zollcodes beziehen sich jedoch auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

Anlage

In Absatz 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

Milchfett

(in GHT)

Milcheiweiß

(in GHT)

Magermilchpulver

(in kg)

Vollmilchpulver

(in kg)

Butter

(in kg)

0–1,5

0–2,5

0

0

0

2,5–6

14

0

0

6–18

42

0

0

18–30

75

0

0

30–60

146

0

0

60->

208

0

0

1,5–3

0–2,5

0

0

3

2,5–6

14

0

3

6–18

42

0

3

18–30

75

0

3

30–60

146

0

3

60->

208

0

3

3–6

0–2,5

0

0

6

2,5–12

12

20

0

12->

71

0

6

6–9

0–4

0

0

10

4–15

10

32

0

15->

71

0

10

9–12

0–6

0

0

14

6–18

9

43

0

18->

70

0

14

12–18

0–6

0

0

20

6–18

0

56

2

18->

65

0

20

18–26

0–6

0

0

29

6->

50

0

29

26–40

0–6

0

0

45

6->

38

0

45

40–55

0

0

0

63

55–70

0

0

0

81

70–85

0

0

0

99

85->

0

0

0

117



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

Bandbreiten

Anzuwenden auf

Weißzucker (in kg)

Weichweizen (in kg)

Mais (in kg)

Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose

0–5

0

 

 

5–30

24

 

 

30–50

45

 

 

50–70

65

 

 

70->

93

 

 

Stärke/Glucose

0–5

 

0

0

5–25

 

22

22

25–70

 

47

47

50–75

 

74

74

75->

 

101

101



Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

KN-Code

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Reis

Weißzucker

Melassen

Magermilchpulver

Vollmilchpulver

Butter

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

0403 10 51

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 10 53

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 10 59

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

0403 10 91

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 10 93

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 10 99

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0403 90 71

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 90 73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 90 79

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

0403 90 91

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 90 93

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 90 99

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0710 40 00

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

1704 10 11

 

 

 

 

30

 

58

 

 

 

 

1704 10 19

 

 

 

 

30

 

58

 

 

 

 

1704 10 91

 

 

 

 

16

 

70

 

 

 

 

1704 10 99

 

 

 

 

16

 

70

 

 

 

 

1704 90 30

 

 

 

 

 

 

15

 

 

20

 

1806 10 20

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

 

1806 10 30

 

 

 

 

 

 

75

 

 

 

 

1806 10 90

 

 

 

 

 

 

100

 

 

 

 

1806 32 90  (2)

 

 

 

 

 

 

50

 

 

20

 

1901 90 11

 

 

 

195

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 19

 

 

 

159

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 10  (3)

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 90  (4)

67

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

 

41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 99

 

116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 10

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 90

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 90

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1903 00 00

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 10 30

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 10 90

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 20 91

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 20 95

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 20 99

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 90 10

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

►M142  1904 90 80  ◄

 

174

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

 

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

44

 

40

 

 

 

25

 

 

 

 

1905 20 30

33

 

30

 

 

 

45

 

 

 

 

1905 20 90

22

 

20

 

 

 

65

 

 

 

 

1905 90 10

168

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 20

 

 

 

 

644

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2001 90 40

 

 

 

 

40  (1)

 

 

 

 

 

 

2001 90 10

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2005 80 00

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2008 99 91

 

 

 

 

40  (1)

 

 

 

 

 

 

2101 30 19

 

 

 

137

 

 

 

 

 

 

 

2101 30 99

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

 

 

 

 

 

 

 

425

 

 

 

2102 10 39

 

 

 

 

 

 

 

125

 

 

 

2105 00 10

 

 

 

 

 

 

25

 

10

 

 

2105 00 91

 

 

 

 

 

 

20

 

 

23

 

2105 00 99

 

 

 

 

 

 

20

 

 

35

 

2202 90 91

 

 

 

 

 

 

10

 

8

 

 

2202 90 95

 

 

 

 

 

 

10

 

 

6

 

2202 90 99

 

 

 

 

 

 

10

 

 

13

 

2905 43 00

 

 

 

 

 

 

300

 

 

 

 

2905 44 11

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

2905 44 19

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

2905 44 91

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

2905 44 99

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 

3505 10 10

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3505 20 10

 

 

 

 

48

 

 

 

 

 

 

3505 20 30

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3505 20 50

 

 

 

 

151

 

 

 

 

 

 

3505 20 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3809 10 30

 

 

 

 

132

 

 

 

 

 

 

3809 10 50

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

3809 10 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

3824 60 19

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

3824 60 91

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

3824 60 99

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 

(1)   

Je 100 Kilogramm Süßkartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).

(2)   

Für Waren mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT, gilt der Zusatzcode 6920.

(3)   

Für Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6921.

(4)   

Für andere Waren dieser Unterposition als Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6922.

ANHANG II ZU TABELLE I

Isländische Einfuhrregelung

1.

 



Für die in Tabelle I aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse betragen die Zollsätze Null, ausgenommen für folgende Waren, für die die nachstehend angegebenen Zollsätze (ISK/kg) gelten:

Isländischer Zollcode

Warenbezeichnung

geltender Zollsatz (ISK/kg)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403.1011

– Joghurt mit Kakao

53

0403.1012

– Joghurt mit Früchten oder Nüssen

53

0403.1013

– Joghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

53

0403.1021

– Trinkjoghurt mit Kakao

51

0403.1022

– Trinkjoghurt mit Früchten oder Nüssen

51

ex 0403.1029

– Trinkjoghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

51

0403.9011

– andere mit Kakao

45

0403.9012

– andere mit Früchten oder Nüssen

45

0403.9013

– andere, aromatisiert, anderweit nicht genannt

45

0403.9021

– andere, als Getränk mit Kakao

45

0403.9022

– andere, als Getränk mit Früchten oder Nüssen

45

ex 0403.9029

– andere, als Getränk, aromatisiert, anderweit nicht genannt

45

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

1517.1001

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT

88

1517.1001

– andere als Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT (ausgenommen flüssige Margarine)

88

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

– andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

1806.2003

– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

109

1806.2004

– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

39

1806.2005

– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

109

1806.2006

– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

39

 

– andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

 

1806.3101

– – gefüllte Schokolade in Tafeln oder Riegeln

51

1806.3109

– – andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

51

1806.3202

– – nicht gefüllte Schokolade, mit Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver, in Tafeln oder Riegeln

47

1806.3203

– – Schokoladenersatz, nicht gefüllt, in Tafeln oder Riegeln

39

1806.3209

– – andere, nicht gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

21

 

– andere:

– – Stoffe für die Getränkeherstellung:

 

1806.9011

– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

22

 

– – andere als Stoffe für die Getränkeherstellung:

 

1806.9022

– – – speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

18

1806.9023

– – – Ostereier

48

1806.9024

– – – Speiseeissoßen und -dips

39

1806.9025

– – – bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse,

„Puff“

-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

53

1806.9026

– – – Schokoladencreme (Konfekt)

48

1806.9028

– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

118

1806.9029

– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

43

1806.9039

– – – andere

47

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, mit einem Gesamtgehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (z. B. Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

 

1901.2012

– – zur Zubereitung von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

25

1901.2013

– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Positionen 1905.3011 und 1905.3029

17

1901.2014

– – zur Zubereitung von Ingwerplätzchen der Position 1905.3021

29

1901.2015

– – zur Zubereitung von Waffeln der Position 1905.3030

10

1901.2016

– – zur Zubereitung von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

15

1901.2017

– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9011 mit einer Füllung auf der Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

39

1901.2018

– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9019

5

1901.2019

– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Position 1905(9020)

5

1901.2022

– – zur Zubereitung von feinen Backwaren, gesüßt, der Position 1905.9040

33

1901.2023

– – Mischungen und Teig, Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pasteten und Pizza der Position 1905.9051

97

1901.2024

– – Mischungen und Teig, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

53

1901.2029

– – zum Herstellen von Waren der Position 1905(9090)

43

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

1902.1100

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

8

 

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

1902.2022

– – gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus, mit einem Gehalt an diesen Zubereitungen von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1902.2031

– – mit Käse gefüllt, bei einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

35

1902.2041

– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von mehr als 20 GHT

142

1902.2042

– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

 

– andere Teigwaren:

 

1902.3021

– – mit einem Gehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus

41

1902.3031

– – mit einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

35

1902.3041

– – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1902.4021

– Couscous, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

 

1903.0001

– in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

Null

1903.0009

– andere als in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

Null

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere:

 

1904.9001

– – mit einem Fleischgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

42

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

1905.2000

– Leb- und Honigkuchen und dergleichen

83

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905.3011

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

17

1905.3019

– – andere als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

16

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, nicht mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

1905.3021

– – – Ingwerplätzchen

31

1905.3022

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 GHT

23

1905.3029

– – – ausgenommen Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

19

1905.3030

– – andere

11

1905.4000

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

16

 

– andere:

– – Brot:

 

1905.9011

– – – mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

39

1905.9019

– – – anderes

5

1905.9020

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt

5

1905.9040

– – feine Backwaren, gesüßt

35

 

– – Pasteten und Pizza:

 

1905.9051

– – – Fleisch enthaltend

97

1905.9059

– – – andere

53

1905.9090

– – andere

45

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– andere als Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Soßen aus Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

2103.9020

– – Mayonnaise

19

2103.9030

– – ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

19

2103.9051

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

97

2103.9052

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

52

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

 

2104.1001

– – Zubereitungen für Gemüsesuppen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

3

2104.1002

– – andere Suppenpulver in Packungen von 5 kg oder mehr

31

2104.1003

– – Fischsuppen in Dosen

27

 

– – andere Suppen:

 

2104.1011

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

78

2104.1012

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

44

2104.1019

– – – andere

21

 

– – andere:

 

2104.1021

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

78

2104.1022

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

44

2104.1029

– – – andere

21

 

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

2104.2001

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

97

2104.2002

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

51

2104.2003

– – Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

24

2104.2009

– – andere

24

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere:

– – Pulver zur Zubereitung von Desserts:

 

2106.9041

– – – in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

67

2106.9048

– – – andere, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

80

2106.9049

– – – andere, kein Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

67

2106.9064

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

41

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

– anderes:

– – aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht:

 

2202.9011

– – – in Kartonverpackungen

41

2202.9012

– – – in Einwegverpackungen aus Stahl

41

2202.9013

– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium

41

2202.9014

– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

41

2202.9015

– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

41

2202.9016

– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

41

2202.9017

– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

41

2202.9019

– – – andere

41

▼M320

1a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Union betragen die Zollsätze null:



Isländischer Zollcode

Warenbezeichnung

0501.0000

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502.1000

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502.9000

–  andere

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

 

–  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505.1001

– –  Federn

0505.1002

– –  Eiderdaunen, gereinigt

0505.1003

– –  andere Daunen

0505.1009

– –  andere

0505.9000

–  andere

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

 

–  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

0507.1001

– –  Walzähne

0507.1009

– –  andere

 

–  andere

0507.9001

– –  Fischbein

0507.9002

– –  Vogelkrallen

0507.9003

– –  Schafhörner

0507.9004

– –  Rinderhörner

0507.9009

– –  andere

0508.0000

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510.0000

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710.4000

–  Zuckermais

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0711.9002

– –  Zuckermais

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

– –  andere:

1302.1901

– – –  für Lebensmittelzubereitungen

1302.1909

– – –  andere

 

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302.2001

– –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401.1000

–  Bambus

1401.2000

–  Peddig und Stuhlrohr

1401.9000

–  andere

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.2000

–  Baumwoll-Linters

 

–  andere:

1404.9001

– –  Karden, Blütenköpfe

1404.9009

– –  andere

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

 

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517.1001

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

–  andere:

1517.9002

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517.9005

– –  genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen zur Verwendung als Formentrennmittel

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702.5000

–  chemisch reine Fructose

 

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702.9004

– –  chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704.1000

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

–  andere:

1704.9001

– –  Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen zu 5 kg oder mehr

1704.9002

– –  Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen von weniger als 5 kg

1704.9003

– –  Verzierungen aus Zuckerguss

1704.9004

– –  Süßholz, mit Zucker und Süßholzzubereitungen

1704.9005

– –  Zuckerbonbons, Lutschtabletten, anderweit nicht genannt

1704.9006

– –  Zuckerkulör

1704.9007

– –  Zubereitungen von Gummi arabicum

1704.9008

– –  Zuckerwaren, weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1704.9009

– –  andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806.1001

– –  zum Herstellen von Getränken

1806.1009

– –  andere

 

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806.2010

– –  Nugatmasse in Blöcken von 5 kg oder mehr

1806.2020

– –  Pulver zur Zubereitung von Desserts

 

– –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2031

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2039

– – –  andere

 

– –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2041

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2049

– – –  andere

 

– –  andere:

1806.2050

– – –  andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

1806.2060

– – –  andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

1806.2090

– – –  andere

 

–  andere, in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

 

– –  gefüllt:

1806.3101

– – –  gefüllte Schokolade in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.3109

– – –  andere

 

– –  nicht gefüllt:

1806.3201

– – –  Schokolade, ausschließlich bestehend aus Kakaomasse, Zucker und nicht mehr als 30 % Kakaobutter, in Tafeln oder Riegeln

1806.3202

– – –  Schokolade, Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver enthaltend, in Tafeln oder Riegeln

1806.3203

– – –  Schokoladenersatz in Tafeln oder Riegeln

1806.3209

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1806.9011

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1806.9012

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Kakao sowie Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

1806.9019

– – –  andere

 

– –  andere:

1806.9021

– – –  Pulver zur Zubereitung von Desserts; Puddings und Suppen

1806.9022

– – –  speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

1806.9023

– – –  Ostereier

1806.9024

– – –  Speiseeissoßen und -dips

1806.9025

– – –  bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, „Puff“-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

1806.9026

– – –  Schokoladencreme (Konfekt)

1806.9027

– – –  Frühstücksgetreideprodukte

 

– – –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9041

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9049

– – – –  andere

 

– – –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9051

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9059

– – – –  andere

 

– – –  andere:

1806.9091

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9099

– – – –  andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901.1000

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

–  Mischungen und Teige zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

 

– –  mit einem Gehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (wie Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

1901.2011

– – –  zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2012

– – –  zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2051

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2052

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2053

– – –  zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2054

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2055

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2056

– – –  zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

1901.2057

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2058

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2059

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2061

– – –  zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2062

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2063

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2064

– – –  Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2065

– – –  Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2066

– – –  zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2067

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091

1901.2068

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

– –  andere:

1901.2071

– – –  zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2072

– – –  zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2073

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2074

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2075

– – –  zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2076

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209

1901.2077

– – –  zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

1901.2078

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2079

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2081

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2082

– – –  zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2083

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9041

1901.2084

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9049

1901.2085

– – –  Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2086

– – –  Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2087

– – –  zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2088

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2089

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

–  andere:

 

– –  Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1901.9021

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1901.9029

– – –  andere Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt

1901.9031

– – –  andere Stoffe für Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9039

– – –  andere Stoffe für Getränke

1901.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9099

– – –  andere

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902.1100

– –  Eier enthaltend

1902.1900

– –  andere

 

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  gefüllt mit Zubereitungen von Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

1902.2011

– – –  in einer Menge von mehr als 20 GHT

1902.2019

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.2022

– – –  mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2029

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Käse:

1902.2031

– – –  mit einem Gehalt an Käse von mehr als 3 GHT

1902.2039

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Fleisch und Käse:

1902.2041

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von mehr als 20 GHT

1902.2042

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von insgesamt 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2049

– – –  andere

1902.2050

– –  andere

 

–  andere Teigwaren:

1902.3010

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –  mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.3021

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.3029

– – –  andere

 

– –  mit Käse:

1902.3031

– – –  in einer Menge von mehr als 3 GHT

1902.3039

– – –  andere

 

– –  mit Fleisch und Käse:

1902.3041

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT, insgesamt

1902.3049

– – –  andere

1902.3050

– –  andere

 

–  Couscous:

1902.4010

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –  mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.4021

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.4029

– – –  andere

1902.4030

– –  andere

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

1903.0001

–  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1903.0009

–  andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904.1001

– –  Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1904.1003

– –  Frühstücksgetreideprodukte mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 10 GHT oder mehr

1904.1004

– –  andere Frühstücksgetreideprodukte

1904.1009

– –  andere

 

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904.2001

– –  auf Basis von aufgeblähtem Getreide oder geröstetem Getreide oder Getreideprodukten

1904.2009

– –  andere

 

–  Bulgur-Weizen:

1904.3001

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.3009

– –  andere

 

–  andere:

1904.9001

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.9009

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905.1000

–  Knäckebrot

1905.2000

–  Leb- und Honigkuchen und dergleichen

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

1905.3110

– – –  bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3120

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

 

– – –  andere:

1905.3131

– – – –  Ingwerplätzchen

1905.3132

– – – –  andere Kekse und Plätzchen mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 %

1905.3139

– – – –  andere Kekse und Plätzchen

 

– –  Waffeln:

1905.3201

– – –  bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3209

– – –  andere

1905.4000

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

–  andere:

 

– –  Brot:

1905.9011

– – –  mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

1905.9019

– – –  andere

 

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt:

1905.9021

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9029

– – –  andere

1905.9030

– –  Salzgebäck

 

– –  Kuchen und feine Backwaren:

1905.9041

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9049

– – –  andere

 

– –  Pasteten, einschließlich Pizza:

1905.9051

– – –  Fleisch enthaltend:

1905.9059

– – –  andere

1905.9060

– –  Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

 

– –  andere

1905.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1905.9099

– – –  andere

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

–  andere:

2001.9001

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001.9002

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex 2001.9009

– –  andere, Palmherzen enthaltend

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

 

–  Kartoffeln:

2004.1001

– –  Mehl, Grieß oder Flocken

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004.9001

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

 

–  Kartoffeln:

2005.2001

– –  Mehl, Grieß oder Flocken

2005.8000

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

–  Gemüse, gefroren:

2006.0011

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

–  anderes Gemüse:

2006.0021

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007.1000

–  homogenisierte Zubereitungen

 

–  andere:

2007.9100

– –  Zitrusfrüchte

2007.9900

– –  andere

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

– –  Erdnüsse:

2008.1101

– – –  Erdnussbutter

ex 2008.1109

– – –  andere, geröstet

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

2008.9100

– –  Palmherzen

 

– –  andere:

2008.9902

– – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.1201

– – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101.2001

– –  mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101.3001

– –  andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

–  Hefen, lebend:

2102.1001

– –  außer für das Backen von Brot, ausgenommen Hefen zur Verwendung in Tierfutter

2102.1009

– –  andere

 

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

2102.2001

– –  Hefen, nicht lebend

2102.2002

– –  tote einzellige Algen

2102.2003

– –  zur Verwendung in Tierfutter

2102.2009

– –  andere

 

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102.3001

– –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

2102.3009

– –  andere

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.2000

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

 

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.3001

– –  zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

 

–  andere:

2103.9010

– –  zubereitete Gemüsesoßen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2103.9020

– –  Mayonnaise

2103.9030

– –  ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

 

– –  Fleisch enthaltend:

2103.9051

– – –  in einer Menge von mehr als 20 GHT

2103.9052

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2103.9059

– – –  andere

 

– –  andere:

2103.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2103.9099

– – –  andere

2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

2104.1001

– –  Gemüsesuppenzubereitungen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2104.1002

– –  anderes Suppenpulver in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2104.1003

– –  Fischsuppen in Dosen

 

– –  andere Suppen:

2104.1011

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1012

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1019

– – –  andere

 

– –  andere:

2104.1021

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1022

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1029

– – –  andere

 

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104.2001

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.2002

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.2003

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2104.2009

– – –  andere

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106.1000

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

–  andere:

 

– –  Fruchtsäfte, mehr als unter Position 2009 angegeben zubereitet oder gemischt:

2106.9011

– – –  unvergoren und keinen Zucker enthaltend, in Behältnissen von 50 kg oder mehr

2106.9012

– – –  andere in anderen Behältnissen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2106.9013

– – –  andere in anderen Behältnissen

 

– –  Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

2106.9023

– – –  Mischungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, auch gemischt mit Pflanzenauszügen, zum Herstellen von Pflanzenbrühen

2106.9024

– – –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2106.9025

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

2106.9026

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, aus Ginsengextrakt, vermischt mit anderen Stoffen, z. B. Glucose oder Lactose

2106.9027

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) ohne Zucker oder andere Süßmittel

2106.9028

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Zucker

2106.9029

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Süßmitteln

 

– – –  alkoholhaltige Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, zum Herstellen von Getränken:

2106.9031

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2106.9032

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol

2106.9033

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis einschließlich 22 % vol

2106.9034

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol bis einschließlich 32 % vol

2106.9035

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 32 % vol bis einschließlich 40 % vol

2106.9036

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 40 % vol bis einschließlich 50 % vol

2106.9037

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 50 % vol bis einschließlich 60 % vol

2106.9038

– – – –  andere

2106.9039

– – –  andere

 

– –  Pulver zur Zubereitung von Desserts:

2106.9041

– – –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9042

– – –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9048

– – –  andere, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9049

– – –  andere, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9051

– –  Mischungen von chemischen Stoffen und Lebensmitteln wie Saccharin und Lactose, die als Süßmittel verwendet werden

2106.9062

– –  Suppen und Grütze auf der Grundlage von Früchten

2106.9064

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2106.9065

– –  Lebertrankapseln und andere Vitamine, anderweit nicht genannt

2106.9066

– –  Nahrungsergänzungsmittel, anderweit nicht genannt

2106.9067

– –  vegetarische Sahne

2106.9068

– –  vegetarischer Käse

 

– –  Süßwaren, weder Zucker noch Kakao enthaltend:

2106.9071

– – –  Kaugummi

2106.9072

– – –  andere

2106.9079

– –  andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

 

–  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen:

 

– –  mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1019

– – –  andere

 

– –  mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1039

– – –  andere

 

– –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.1041

– – –  in Kartonverpackungen

2202.1042

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1043

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1045

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1047

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1049

– – –  andere

 

– –  andere:

2202.1091

– – –  in Kartonverpackungen

2202.1092

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1093

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1095

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1097

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1099

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht

2202.9011

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9012

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9013

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9015

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9017

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9019

– – –  andere

 

– –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.9021

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9027

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9029

– – –  andere

 

– –  Getränke aus Soja:

2202.9031

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9032

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9033

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9035

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9037

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9039

– – –  andere

 

– –  Getränke aus Reis und/oder Mandeln:

2202.9041

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9042

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9043

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9045

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9047

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9049

– – –  andere

 

– –  andere:

2202.9091

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9092

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9093

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9095

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9097

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9099

– – –  andere

2203

Bier aus Malz:

 

–  Ale aus Malz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2203.0011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0019

– –  andere

 

–  andere:

2203.0091

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0092

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0093

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0094

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0095

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0096

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0099

– –  andere

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.1011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1019

– – –  andere

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol reiner Alkohol, sofern die Waren ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthalten:

2205.1021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1029

– – –  andere

 

– –  andere:

2205.1091

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1092

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1093

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1095

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1099

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.9011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas

2205.9015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9019

– – –  andere

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol und höchstens 15 % vol und ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthaltend:

2205.9021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9029

– – –  andere

 

– –  andere:

2205.9091

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9092

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9093

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9095

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9099

– – –  andere

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207.2000

–  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

 

–  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

2208.4011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.4012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.4013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.4014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.4015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.4016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.4019

– –  andere

 

–  Gin und Genever:

 

– –  Gin:

2208.5031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5039

– – –  andere

 

– –  Genever:

2208.5041

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5042

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5043

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5045

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5049

– – –  andere

 

–  Wodka:

2208.6011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.6012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.6013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.6014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.6015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.6016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.6019

– –  andere

 

–  Likör:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2208.7021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7029

– – –  andere

 

– –  andere:

2208.7081

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7082

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7083

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7084

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7085

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7086

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7089

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  Aqua vitae (brennivín):

2208.9021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9029

– – –  andere

 

– –  Aquavit:

2208.9031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9039

– – –  andere

2209.0000

Speiseessig

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

–  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

2402.1001

– –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.1009

– –  andere

 

–  Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402.2001

– –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.2009

– –  andere

 

–  andere:

 

– –  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend:

2402.9011

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9019

– – –  andere

 

– –  andere:

2402.9091

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9099

– – –  andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

–  Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

 

– –  Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

2403.1101

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1109

– – –  anderer

 

– –  anderer:

2403.1901

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1909

– – –  anderer

 

– –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak:

2403.9101

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9109

– – –  anderer

 

– –  anderer:

 

– – –  Schnupftabak, solutio ammoniae enthaltend:

2403.9911

– – – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9919

– – – –  anderer

 

– – –  anderer Schnupftabak:

2403.9921

– – – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9929

– – – –  anderer

 

– – –  anderer:

2403.9992

– – – –  Schnupftabakersatz

2403.9993

– – – –  Kautabakersatz

2403.9994

– – – –  anderer, von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9999

– – – –  anderer

▼M320

2. Die in Nummer 1 genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Die in Nummer 1a genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

3.

 



Dieses Protokoll gilt nicht für folgende Waren:

HS-Code

Warenbezeichnung

 

 

2105

 

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

 

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.90

– andere:

ex .90

– – Zubereitungen, überwiegend aus Fett und Wasser, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT

4. Die in Absatz 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft.

ANHANG III ZU TABELLE I

Norwegische Einfuhrregelung

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt:



 

Matrix ()

Standardzusammensetzung

Tatsächlicher Gehalt

Vollmilchpulver (*)

11,43

11,43

11,43

Magermilchpulver (*)

12,16

12,16

12,16

Butter (*)

12,74

12,74

12,74

Milch zur Herstellung von Joghurt

 ()

3,01

3,01

Milch zur Herstellung von Getränken

 ()

2,23

2,23

Vollmilch

 ()

1,43

Magermilch

 ()

1,07

kondensierte Vollmilch

 ()

4,98

kondensierte Magermilch

 ()

4,72

Milchpulver, 20 % Fett

 ()

11,41

Buttermilchpulver,

 ()

11,93

Rahm

 ()

4,48

Rahmmischung

 ()

5,33

eingedickter Sauerrahm

 ()

6,69

Rahmpulver

 ()

10,77

Molkepulver

 ()

3,00

Caseinate

 ()

33,47

Milchalbumin

 ()

33,47

Weizenmehl (*)

1,96

1,96

1,96

Roggenmehl

1,96

2,16

1,96

Hartweizenmehl

1,96

1,32

1,96

Gerstenmehl

1,96

1,96

Mehl aus Roggen und Weizen

1,96

1,96

Maismehl

0

0

Reismehl

0

0

Mehl aus anderen Getreiden

0

0

Weichweizen

1,52

1,52

Hartweizen

0,98

0,98

Gerste

1,37

1,37

Hafer

1,17

1,17

Roggen

1,46

1,46

Roggen und Weizen

1,46

1,46

Mais

0

0

Andere Getreide

0

0

Weizenkleie

1,96

1,96

Haferkleie

1,96

1,96

Hafer, gequetscht

1,96

1,96

Weizenmalz

0

0

Gerstenmalz

0

0

Weizenkleber

0

0

Reis

0

0

Kartoffelstärke (*)

4,41

4,41

4,41

andere Stärke (*)

4,41

4,41

modifizierte Stärke

4,41

4,41

Glucose und Glucosesirup

4,41

4,41

4,41

Zucker

0

0

Maltodextrin

0

0

Kartoffeln

0,81

0,81

Mehl und Flocken von Kartoffeln

3,75

12,01

12,01

Rindfleisch, entbeint (14 % Fett) (*)

25,89

25,89

25,89

Schweinefleisch (23 % Fett)

19,23

19,23

19,23

Schaffleisch

8,63

8,63

Geflügelfleisch

3,02

3,02

Fette, ausgenommen Butter

0

0

Himbeeren, gefroren (*)

4,29  ()

4,29  ()

Konzentrat aus Himbeeren

22,22  ()

22,22  ()

Schwarze Johannisbeeren, gefroren

0  ()

0  ()

Konzentrat aus schwarzen Johannisbeeren

0  ()

0  ()

Erdbeeren, gefroren

4,45  ()

4,45  ()

4,45  ()

Konzentrat aus Erdbeeren

23,05  ()

23,05  ()

Fruchtfleisch von Äpfeln

0

0

Konzentrat aus Äpfeln

0

0

Käse (*)

20,08

20,08

20,08

Käsepulver

12,45

12,45

Volleipulver (*)

45,37

45,37

45,37

Eier in der Schale

9,48

9,48

Eigelb, haltbar gemacht (flüssig)

26,90

26,90

26,90

Trockeneigelb

56,81

56,81

Volleipaste (Eier, nicht in der Schale)

9,32

9,32

9,32

Albumin, flüssig

0

0

Albumin, in Pulverform

0

0

(1)   

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Referenzzollsätze für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse dienen als Grundlage für die Berechnung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach dem Matrix-System. Die übrigen Referenzzollsätze für die in dieser Spalte aufgeführten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse ergeben sich aus dem Umrechnungskoeffizienten.

(2)   

Die Matrixreferenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden anhand des tatsächlichen Gehalts an Milchfett und Milchprotein in Verbindung mit dem Umrechnungskoeffizienten berechnet.

(3)   

Die Referenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden vor dem 15. Juni jeden Jahres gemeinsam überprüft. Bei diesen gemeinsamen Überprüfungen werden die Marktpreise, die Marktlage, die Produktion in Norwegen und die Einfuhren nach Norwegen berücksichtigt.

▼M142

2.

Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

3.

Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

4.

Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt.

5.

Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

6.



Die Zölle für folgende Waren werden anhand der Referenzzollsätze (NOK/kg) für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse berechnet, die in Absatz 1 aufgeführt sind, gekürzt um 7,2 %:

Norwegischer Zollcode

Warenbezeichnung

 

 

19.04

 

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); ►M142  Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen ◄ :

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

.2010

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

21.04

 

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

.1020

– – – Gemüsesuppe, auch vorgekocht, weder Fleisch noch Fleischextrakt enthaltend

.1030

– – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

.1040

– – – andere

 

– – andere:

.1050

– – – Fleisch oder Fleischextrakt enthaltend

.1060

– – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

.1090

– – – andere

▼M142

7.

Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.



Norwegischer Zollcode

Warenbeschreibung

Geltender Zollsatz (NOK/kg)

05.01

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

Null

05.02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

Null

05.03

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

Null

05.05

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Null

05.07

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

Null

05.08

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Null

05.09

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

Null

05.10

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht, Mate

Null

07.10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

– Zuckermais

 

.4010

– – zu Futterzwecken

1,73

.4090

– – andere

Null

07.11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Zuckermais;

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

13.02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

.1400

– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

– – andere:

Null

.1903

– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

Null

.1904

– – – zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Null

ex .2000

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

14.01

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

Null

14.02

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

Null

14.03

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

Null

14.04

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art

Null

.9000

– andere

Null

15.17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16 :

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

– – andere:

– – – tierischen Ursprungs:

 

.1021

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – pflanzlichen Ursprungs:

14,5 %

.1031

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– andere:

– – andere:

– – – flüssige Margarine:

14,5 %

.9032

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – flüssige genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen

14,5 %

.9041

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – andere:

10,2 %

.9091

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

Null

ex .9098

– – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

Null

15.20

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

 

.0010

– zu Futterzwecken

3,79

15.22

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

.0011

– zu Futterzwecken

3,79

17.02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

– chemisch reine Fructose:

 

.5010

– – zu Futterzwecken

1,37

.5090

– – andere

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

Null

ex .9022

– – chemisch reine Maltose zu Futterzwecken

1,37

ex .9099

– – chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken

Null

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

.1000

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

.1010

– – aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

– andere:

5,10  (1)

.9010

– – Malzextrakt

Null

19.04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

.1010

– – Corn Flakes

– – andere:

Null

.1091

– – – Popcorn

Null

.1099

– – – andere

– andere:

– – Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:

Null

.9010

– – – zu Futterzwecken

1,11

.9020

– – – andere

Null

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

.2000

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

0,75

20.01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

– andere:

– – Gemüse:

– – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9031

– – – – zu Futterzwecken

1,73

.9041

– – – – andere

– – – andere

Null

.9062

– – – – Palmherzen

2,22

.9063

– – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2,22

20.04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

20.05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.8010

– – zu Futterzwecken

1,73

.8090

– – andere

Null

20.06

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

– Sonstige Erzeugnisse:

 

ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

20.07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

– Homogenisierte Zubereitungen:

 

.1001

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5,30

ex .1009

– – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

3,28

ex .1009

– – andere

– andere:

– – von Zitrusfrüchten:

4,55

.9110

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9190

– – – andere

– – andere:

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9902

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex .9903

– – – – von Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010 ) oder Mischungen davon,

1,76

ex .9903

– – – – andere

– – – andere:

5,30

.9907

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex .9908

– – – – von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

1,76

ex .9908

– – – – andere

5,30

20.08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

– – Erdnüsse:

 

.1110

– – – Erdnussbutter

– – – andere:

Null

.1180

– – – – zu Futterzwecken

1,69

.1191

– – – – andere

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

– – Palmherzen

Null

.9110

– – – zu Futterzwecken

– – andere:

4,67

ex .9903

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken

2,67

21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

ex .1202

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .1209

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

Null

ex .2010

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– – andere:

Null

ex .2091

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .2099

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .3000

– andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

Null

21.02

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

– Hefen, lebend:

 

.1010

– – Hefen, nicht lebend

Null

.1020

– – Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet

Null (2)

.1090

– – andere

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

Null

.2010

– – Hefen zu Futterzwecken

2,58

.2020

– – andere Hefen, nicht lebend

Null

.2031

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken

2,58

.2040

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken

Null

.3000

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Null

21.03

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:

 

.2010

– – Tomatenketchup

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– – Senf:

Null

.3009

– zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

21.04

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

– – – Fleischbrühe

 

.1011

– – – getrocknet

Null

21.05

Speiseeis, auch kakaohaltig:

– andere:

 

.0090

– – andere

Null

21.06

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– anderes:

 

.9010

– – nichtalkoholische Zusammensetzungen („Essenzen“) auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02 , zur Herstellung von Getränken

Null

.9020

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken

– – Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

8,73 %

.9039

– – – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

– – Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:

Null

.9041

– – – Bonbons

– – – Kaugummi:

Null

.9043

– – – Nikotinhaltiger Kaugummi

Null

.9044

– – – – andere

– – andere:

– – – Rahmersatz:

Null

.9051

– – – – getrocknet

5,83

.9052

– – – – flüssig

2,92

22.02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09 :

 

.1000

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

– anderes:

Null

.9010

– – alkoholfreier Wein

Null

.9020

– – alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)

Null

.9090

– – andere

Null

22.03

Bier aus Malz

Null

22.05

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

Null

22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

.2000

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Null

22.08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:

 

.4000

– Rum und Taffia

Null

.5000

– Gin und Genever

Null

.6000

– Wodka

– Likör:

Null

ex .7000

– – Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

– andere:

Null

.9003

– – Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)

Null

22.09

Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:

Null

24.02

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

 

.1001

– – Zigarren

Null

.1009

– – andere

Null

.2000

– Zigaretten, Tabak enthaltend

Null

.9000

– andere

Null

24.03

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

.1000

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

– andere:

Null

.9100

– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

– – andere:

Null

.9910

– – – Tabakauszüge und Tabaksoßen

Null

.9990

– – andere

Null

29.05

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– andere mehrwertige Alkohole:

 

.4300

– – Mannitol

Null

.4400

– – D-Glucitol (Sorbit)

Null

33.02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen

 

.1000

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

Null

35.05

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

.1001

– – veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,40  (3)

.1009

– – andere

7,40  (3)

.2000

– Leime

Null

38.09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Null

38.24

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

.6000

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

Null

(1)   

Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.

(2)   

Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.

(3)   

Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.

▼M108

8.



Die Zollsätze auf die folgenden Waren ergeben sich aus dem tatsächlichen Gehalt an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, auf die ein landwirtschaftlicher Zoll erhoben wird:

Norwegischer Zollcode

Warenbezeichnung

1806.2012

Puddingpulver in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806.2090

andere (ausgenommen Speiseeis- oder Puddingpulver) in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806.3100

andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.3200

andere, ungefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.9010

andere Schokolade, einschließlich kakaohaltige Zuckerwaren (ausgenommen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806.9022

Puddingpulver

1806.9090

andere Lebensmittelzubereitungen

2103.9099

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, Mayonnaise, Remouladen und Mango-Chutney, flüssig)

▼M142

9.

Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905 ), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.

10.

Die Zölle auf Waren der Position ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.

11.

Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.

▼M108

Anlage

In Absatz 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

Milchfett

(in GHT)

Milcheiweiß

(in GHT)

Magermilchpulver

(in kg)

Vollmilchpulver

(in kg)

Butter

(in kg)

0–1,5

0–2,5

0

0

0

2,5–6

14

0

0

6–18

42

0

0

18–30

75

0

0

30–60

146

0

0

60->

208

0

0

1,5–3

0–2,5

0

0

3

2,5–6

14

0

3

6–18

42

0

3

18–30

75

0

3

30–60

146

0

3

60->

208

0

3

3–6

0–2,5

0

0

6

2,5–12

12

20

0

12->

71

0

6

6–9

0–4

0

0

10

4–15

10

32

0

15->

71

0

10

9–12

0–6

0

0

14

6–18

9

43

0

18->

70

0

14

12–18

0–6

0

0

20

6–18

0

56

2

18->

65

0

20

18–26

0–6

0

0

29

6->

50

0

29

26–40

0–6

0

0

45

6->

38

0

45

40–55

0

0

0

63

55–70

0

0

0

81

70–85

0

0

0

99

85->

0

0

0

117



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

Bandbreiten

Anzuwenden

 

 

Stärke/Glucose

0–5

0

 

5–15

12,5

(3,13 NOS + 9,38 PS)

15–25

22,5

(5,63 NOS + 16,88 PS)

25–50

43,75

(10,94 NOS + 32,81 PS)

50–75

68,75

(17,19 NOS + 51,56 PS)

75->

100

(25 NOS + 75 PS)

Mehl/Grieß aus Getreide

0–5

0

 

5–15

12,5

 

15–25

22,5

 

25–35

32,5

 

35–45

42,5

 

45–55

52,5

 

55–65

62,5

 

65–75

72,5

 

75->

115

 

Fleisch

0–3

0

 

3–6

5,25

 

6–10

7,5

 

10–15

12,5

 

15–20

17,5

 

20->

50

 

Käse

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 

Eier

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 

Beeren

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 



Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei Einfuhr nach Norwegen

NO-Code

Milch für Joghurt

Erdbeeren

Glucose

Butter

Magermilchpulver

Vollmilchpulver

Weizenmehl

Kartoffelstärke

Stärke Volleipulver

Hartweizenmehl

Volleipaste

Roggenmehl

Rindfleisch 14 %

Schweinefleisch 23 %

Käse

Mehl/Flocken von Kartoffeln

Eigelb, haltbar

Milch für Getränke

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

0403 10 20

381

30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 30

103

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 01

103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 02

103

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 10 00

 

 

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 91

 

 

35

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 20 11

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 90 21

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 10

 

 

 

 

 

 

35

5

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 91

 

 

 

 

 

 

35

5

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 92

 

 

 

 

2

 

35

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

 

 

 

 

 

 

 

 

2

108

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

 

1903 00 00

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

 

 

 

 

 

 

22

 

 

 

 

88

 

 

 

 

 

 

►M142  1905 32 00  ◄

 

 

 

 

 

3

70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 40 00

 

 

 

 

2

 

85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

 

 

 

 

 

 

25

 

 

 

 

 

5

5

15

 

 

 

1905 90 22

 

 

 

 

 

1

65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 32

 

 

 

 

 

 

30

 

 

 

 

100

 

 

 

 

 

 

1905 90 33

 

 

 

 

2

 

35

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

2004 10 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

 

 

2004 10 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46

 

 

2005 20 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

 

 

2005 20 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46

 

 

2103 20 21

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2103 20 29

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2103 90 10

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

ex 2104 10 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15  (1)

 

 

 

 

 

2105 00 10

 

 

 

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2105 00 20

 

6

 

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2202 90 30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

3501 10 00

 

 

 

 

300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3501 90 10

 

 

 

 

300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Die Standardzusammensetzung gilt nicht für Fleischbrühe, getrocknet.



TABELLE II

HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

0901

 

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

 

Tee

1302

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

.12

– – von Süßholzwurzeln

.13

– – von Hopfen

.20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex .20

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

 

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

.31

– – Agar-Agar

.32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

.39

– – andere

1404

 

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.20

– Baumwoll-Linters

1516

 

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

.20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex .20

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1518

 

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518

– Linoxyn

1520

 

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen (1)

1521

 

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

 

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (2)

1803

 

Kakaomasse, auch entfettet

1804

 

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

 

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2002

 

Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

.90

– andere

2008

 

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

.91

– – Palmherzen (3)

2101

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

.11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

.12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex .12

– – – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

.20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex .20

– – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

.30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

ex .30

– – geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien

2103

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.10

– Sojasoße

.30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex .30

– – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

.90

– andere:

ex .90

– – Mango-Chutney, flüssig

2201

 

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2208

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

.20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

.30

– Whisky

.70

– Likör:

ex .70

– – anderer als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 HT

.90

– anderer:

ex .90

– – anderer als Aquavit

(1)   

Im Fall von Norwegen sind die Waren zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

(2)   

Im Fall von Norwegen ist Degras zu Futterzwecken, das unter diese Position fällt, in Tabelle I erfasst.

(3)   

Im Fall von Norwegen sind Palmherzen zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

▼M298

PROTOKOLL 4

über die ursprungsregeln

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Diagonale Ursprungskumulierung

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Maßgebende Einheit

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Artikel 10

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

Artikel 13

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeine Anforderungen

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27

Lieferantenerklärungen

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34

Prüfung der Lieferantenerklärung

Artikel 35

Streitbeilegung

Artikel 36

Sanktionen

Artikel 37

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Anwendung des Protokolls

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang IIIa:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IIIb:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Anhang IVa:

Wortlaut der Ursprungserklärung

Anhang IVb:

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Anhang V

Lieferantenerklärung

Anhang VI

Langzeit-Lieferantenerklärung

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Gemeinsame Erklärung über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) 

„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) 

„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) 

„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) 

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) 

„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) 

„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) 

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i) 

„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

j) 

„Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt;

k) 

„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) 

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) 

„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Diagonale Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) ( 4 ), Island, Norwegen, auf den Färöern, in der Türkei, in der Europäischen Union oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 5 ) teilnehmenden Länder gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der Teilnehmerländern der mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ausgenommen die Türkei ( 6 ), gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(3)  
Geht eine im EWR ausgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4)  
Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5)  

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet;

b) 

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind;

und

c) 

die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) 

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;

j) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) 

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar,

a) 

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) 

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren;

c) 

die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) 

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht;

und

e) 

deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt.

(2)  

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) 

ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) 

die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen;

q) 

Schlachten von Tieren.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1)  
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich,

a) 

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

dass bei einer Sendung mit mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.

(2)  
Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht festgestellt zu werden:

a) 

Energie und Brennstoffe;

b) 

Anlagen und Ausrüstung;

c) 

Maschinen und Werkzeuge;

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 3 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
(2)  

Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) 

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind;

und

b) 

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht;

und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii) 

der gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
(5)  
Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.

(2)  

Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) 

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) 

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) 

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii) 

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,

c) 

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

a) 

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) 

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

und

d) 

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeine Anforderungen

(1)  

Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine der Vertragsparteien die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

b) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

c) 

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Ursprungserklärung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“ bzw. „Ursprungserklärung EUR-MED“). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist, und nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4)  

Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5)  

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(6)  

In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH …(Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(7)  
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder. EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  

Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

oder

b) 

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  
Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.
(3)  
Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5)  

Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No …[Datum und Ort der Ausstellung])“.
(6)  
Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  

Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Die als Ersatz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

(1)  
Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.
(2)  
Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4)  
Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen über ihre Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5)  
Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED

(1)  

Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22

oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden,

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3)  

Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können
oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(4)  

Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH …(Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(5)  
Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6)  
Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7)  
Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8)  
Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2)  
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3)  
Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Artikel 28

Belege

Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

a) 

der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) 

Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) 

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e) 

Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;

f) 

geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

(1)  
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(4)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5)  
Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2)  
Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 34

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.
(2)  
Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein, festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt werden konnte.

Artikel 35

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 36

Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 37

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Anwendung des Protokolls

(1)  
Der Begriff „EWR“ im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des EWR“ umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
(2)  
Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 entsprechend.

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

(1)  

Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. 

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) 

Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED „EWR“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

▼M298 —————

▼M298

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Siehe Anhang I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

Alle Bezugnahmen auf „die Anlage“ in Bemerkung 1 und 3.1 des Anhangs I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf „das Protokoll“ zu verstehen.

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Siehe Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Siehe Anhang IIIa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Siehe Anhang IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IVa

Wortlaut der Ursprungserklärung

Siehe Anhang IVa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IVb

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Siehe Anhang IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG V

Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

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