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Document 01992L0065-20141229

    Consolidated text: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/65/2014-12-29

    1992L0065 — DE — 29.12.2014 — 014.003


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES

    vom 13. Juli 1992

    über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

    (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. April 1995

      L 117

    23

    24.5.1995

     M2

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 2001

      L 102

    63

    12.4.2001

    ►M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2002 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2002

      L 187

    3

    16.7.2002

    ►M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003

      L 146

    1

    13.6.2003

    ►M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1398/2003 DER KOMMISSION vom 5. August 2003

      L 198

    3

    6.8.2003

    ►M7

    RICHTLINIE 2004/68/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 26. April 2004

      L 139

    320

    30.4.2004

    ►M8

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. April 2007

      L 114

    17

    1.5.2007

    ►M9

    RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 15. Juli 2008

      L 219

    40

    14.8.2008

    ►M10

    VERORDNUNG (EU) Nr. 176/2010 DER KOMMISSION vom 2. März 2010

      L 52

    14

    3.3.2010

    ►M11

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Mai 2010

      L 118

    56

    12.5.2010

     M12

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010

      L 293

    62

    11.11.2010

    ►M13

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Februar 2012

      L 50

    51

    23.2.2012

    ►M14

    RICHTLINIE 2013/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 12. Juni 2013

      L 178

    107

    28.6.2013

    ►M15

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2013

      L 281

    14

    23.10.2013

    ►M16

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 846/2014 DER KOMMISSION vom 4. August 2014

      L 232

    5

    5.8.2014


    Geändert durch:

     A1

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (94/C 241/08)

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..

    ►A2

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 161 vom 12.7.1995, S.  48  (176/1995)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S.  128 (2004/68/EG)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 049 vom 20.2.2009, S.  48  (1992/65)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 174 vom 9.7.2010, S.  54 (176/2010)

    ►C5

    Berichtigung, ABl. L 084 vom 23.3.2013, S.  29  (1992/65)

    ►C6

    Berichtigung, ABl. L 253 vom 27.8.2014, S.  4 (176/2010)

    ►C7

    Berichtigung, ABl. L 053 vom 25.2.2015, S.  31 (846/2014)




    ▼B

    RICHTLINIE 92/65/EWG DES RATES

    vom 13. Juli 1992

    über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    Lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind im Verzeichnis der unter Anhang II des Vertrags fallenden Erzeugnisse enthalten. Ihre Vermarktung trägt bei einem Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung zum Einkommen bei.

    Um eine angemessene Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern, müssen auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse erlassen werden.

    Die Gemeinschaft muß Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 beschließen.

    Im Hinblick auf die vorgenannten Zielsetzungen hat der Rat bereits tierseuchenrechtliche Vorschriften für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Equiden, Geflügel und Bruteier, Fische und Fischereierzeugnisse, Muscheln, Rinder- und Schweinesamen, Rinderembryonen, Frischfleisch, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Fleisch sowie Wild- und Kaninchenfleisch verabschiedet.

    Es erscheint geboten, tierseuchenrechtliche Vorschriften auch für das Inverkehrbringen von bislang nicht von solchen Regelungen erfaßten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlassen.

    Es empfiehlt sich vorzusehen, daß diese Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft ( 4 ) Anwendung findet.

    Für bestimmte technische Aspekte sind die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 5 ) und die Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ( 6 ) heranzuziehen.

    Für die Durchführung der Kontrollen und die entsprechenden Folge- und Schutzmaßnahmen gelten die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 7 ).

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, muß der Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs unbeschadet der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen liberalisiert werden.

    Aufgrund der für die Tiere bestehenden erheblichen Risiken der Krankheitsübertragung sind für bestimmte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Anforderungen genau anzugeben, die bei ihrer Vermarktung zu Handelszwecken vorzuschreiben sind, insbesondere, wenn sie für Gebiete mit hohem Gesundheitsstandard bestimmt sind.

    Die besonderen Verhältnisse, die in Irland sowie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund ihrer Insellage und aufgrund der Tatsache gegeben sind, daß diese Staaten seit sehr langer Zeit tollwutfrei sind, rechtfertigen die besonderen Bestimmungen, mit denen sich sicherstellen läßt, daß durch das Inverkehrbringen von nicht aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Irland stammenden Hunden und Katzen nicht die Tollwut in diese Staaten eingeschleppt wird; die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten wird durch diese Bestimmungen jedoch nicht berührt.

    Die Gesundheitsbescheinigung stellt das geeignetste Mittel zur Gewährleistung und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Anforderungen dar.

    Zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Lage in der Gemeinschaft sind die in dieser Richtlinie genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bei ihrer Vermarktung den Mindestanforderungen für den Handel zu unterwerfen; deren Einhaltung ist gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ( 8 ) zu kontrollieren.

    Es ist ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses vorzusehen.

    Der in Artikel 29 auf den 1. Januar 1994 festgelegte Zeitpunkt für die Umsetzung der Richtlinie sollte keine Auswirkung auf die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zum 1. Januar 1993 haben —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    KAPITEL I

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 1

    ▼C2

    Mit dieser Richtlinie werden die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt, soweit sie in diesem Zusammenhang nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang F unterliegen.

    ▼B

    Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erlassen wurden.

    Sie läßt die einzelstaatlichen Vorschriften für Heimtiere unberührt; die Beibehaltung solcher Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

    Artikel 2

    (1)  Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

    a)

    „Handel“ : Handel im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 90/425/EWG;

    b)

    „Tiere“ : Tiere anderer als der in den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG ( 9 ), 90/539/EWG ( 10 ), 91/67/EWG ( 11 ), 91/68/EWG ( 12 ), 91/492/EWG ( 13 ) und 91/493/EWG ( 14 ) genannten Arten;

    c)

    „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ :

    jede ständige, auf ein geographisches Gebiet beschränkte und gemäß Artikel 13 zugelassene Einrichtung, in der eine oder mehrere Tierarten zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken und ausschließlich mit einer oder mehreren der folgenden Zielsetzungen üblicherweise gehalten oder gezüchtet werden:

     Ausstellung dieser Tiere und Belehrung der Öffentlichkeit,

     Arterhaltung,

     wissenschaftliche Grundlagenforschung oder angewandte Forschung oder Tierzucht zum Zweck dieser Forschung;

    d)

    „anzeigepflichtige Krankheiten“ : die in Anhang A aufgeführten Krankheiten.

    (2)  Darüber hinaus finden die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 91/67/EWG und 90/539/EWG, ausgenommen diejenigen für zugelassene Zentren und Einrichtungen, sinngemäß Anwendung.



    KAPITEL II

    Vorschriften für den Handel

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.

    Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten.

    ▼B

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführten Tiere unbeschadet von Artikel 13 und den gemäß Artikel 24 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie den Bedingungen im Sinne der Artikel 5 bis 10 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 stammen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen sind und die sich zu diesem Zweck verpflichten,

     die von ihnen gehaltenen Tiere regelmäßig gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG untersuchen zu lassen;

     der zuständigen Behörde neben dem Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten das Auftreten von in Anhang B genannten Krankheiten zu melden, für die der betreffende Mitgliedstaat ein Bekämpfungs- bzw. Überwachungsprogramm eingerichtet hat;

     die einzelstaatlichen spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Krankheit zu beachten, die für einen bestimmten Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung ist und von einem nach Artikel 14 erstellten Programm oder einem Beschluß gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfaßt wird;

     zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr zu bringen, die keinerlei Krankheitszeichen aufweisen und aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und — was Tiere anbelangt, für die keine Gesundheitsbescheinigung bzw. kein Handelsdokument gemäß den Artikeln 5 bis 11 mitgeführt wird — nur solche Tiere, für die eine Eigenbescheinigung des Betriebsinhabers mitgeführt wird, in der dieser bestätigt, daß die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitszeichen aufweisen und daß sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt;

     den Anforderungen zu genügen, die eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen.

    Artikel 5

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Affen (Simiae und Prosimiae) nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, und daß ihnen eine dem Muster in Anhang E entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigegeben ist, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk“ vom amtlichen Tierarzt der Ursprungseinrichtung bzw. des Ursprungsinstituts oder -zentrums ausgefüllt werden muß, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.

    (2)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, daß zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

    Artikel 6

    A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der Artikel 14 und 15 Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfaßten Arten nur dann in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

    1. Allgemein

    a) müssen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet werden;

    b) dürfen sie nicht im Rahmen eines Programms zur Ausrottung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein;

    c) dürfen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen sie den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und des Artikels 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen;

    d) müssen sie aus einem Betrieb nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der gemäß den Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG ( 15 ) und 91/68/EWG getroffenen Maßnahmen, ist und in dem diese Tiere ununterbrochen seit ihrer Geburt bzw. in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand gehalten worden sind;

    ▼M7

    e) muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

    image

    ▼M7 —————

    ▼B

    2. Wiederkäuer

    a) müssen aus einem Bestand stammen, der amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei bzw. brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 91/68/EWG ist, und hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den einschlägigen, in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c), d), f), g) und h) der Richtlinie 64/432/EWG oder in Artikel 3 der Richtlinie 91/68/EWG für Rinder vorgesehenen Anforderungen genügen;

    ▼M7

    b) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind;

    c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.

    ▼B

    3. Schweine

    a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das im Zusammenhang mit der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 64/432/EWG verhängt wurden;

    b) müssen aus einem Betrieb stammen, der keiner der im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest in der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Beschränkungen unterliegt;

    c) müssen aus einem gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen und den in der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine vorgesehenen einschlägigen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen;

    d) müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen genügt, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, daß sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein.

    ▼M7 —————

    ▼M7

    4. Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

    Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.

    ▼B

    B. Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Buchstaben b) und c) wird das Wort „Rinder“ ersetzt durch „Rinder (einschließlich der Art Bubalus bubalus)“.

    2. Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die Gesundheitsbescheinigungen, deren Muster in Anlage F wiedergegeben sind, insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/65/EWG geändert oder ergänzt werden.“

    Artikel 7

    A. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

    1. Allgemein gilt, daß die Vögel

    a) aus einem Betrieb stammen müssen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine Geflügelgrippe festgestellt worden ist;

    b) aus einem Betrieb bzw. einem Gebiet stammen müssen, der/das keinen Beschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterworfen ist.

    Bis zur Durchführung der in Artikel 19 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen bleiben die einzelstaatlichen Auflagen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit — unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages — gültig;

    c) gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind, in dem Betrieb, in den sie nach der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sein müssen.

    2. Für Papageienvögel gilt außerdem, daß

    a) sie nicht aus einem Betrieb stammen bzw. mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein dürfen, in dem Psittakose (Chlamida psittaci) festgestellt worden ist.

    Die Sperrfrist beträgt mindestens zwei Monate nach Feststellung des letzten Falles und Durchführung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht;

    b) sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein müssen.

    Die Verfahren zur Kennzeichnung der Papageienvögel, namentlich der kranken Papageienvögel, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

    c) für sie ein Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes mitgeführt werden muß, der für den Ursprungsbetrieb bzw. das Ursprungshandelsunternehmen zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat.

    B. In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild ( 16 ) werden in der fünften Zeile nach den Worten „der Richtlinie 90/539/EWG genannten Arten“ die Worte „und der Laufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.

    In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 17 ) werden nach den Worten „und Rebhühner“ die Worte „sowie Laufvögel (Flachbrustvögel)“ eingefügt.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Bienen (Apis melifera) nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

    a) Sie müssen aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde.

    Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.

    Die für Bienen (Apis melifera) geltenden Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 26 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses auf Hummeln ausgedehnt werden.

    b) Für sie muß eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk“ von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden muß, um die Einhaltung der Anforderungen des Buchstaben a) zu bestätigen.

    Artikel 9

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Hasentiere nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

    a) Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem während des letzten Monats Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat.

    b) Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist.

    (2)  Mitgliedstaaten, die für das Inverkehrbringen von Hasentieren in ihr Hoheitsgebiet eine Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, können verlangen, daß für die für sie bestimmten Tiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt wird, die durch folgenden Bestätigungsvermerk ergänzt wird:

    „Der Unterzeichnete, …, bestätigt, daß das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und daß die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben.“

    Dieser Bestätigungsvermerk muß von dem amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt, der für den Ursprungsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, bzw., im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom amtlichen Tierarzt ausgestellt sein.

    Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten die Kommission, die sich vergewissern muß, daß die Anforderung des Unterabsatzes 1 eingehalten wird.

    (3)  Irland und das Vereinigte Königreich können die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, daß die Anforderung des Absatzes 1 Buchstabe a) eingehalten wird.

    Artikel 10

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit ►M5  ————— ◄ Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten sechs Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, untersagt ist.

    ▼M14

    (2)  Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgenden Anforderungen genügen:

    a) den Bedingungen in Artikel 6 und, soweit einschlägig, in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ( 18 ) genügen;

    b) 48 Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt unterzogen werden; und

    c) während des Transports zum Bestimmungsort ist für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die

    i) dem Muster in Anhang E Teil 1 entspricht; und

    ii) von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen ( 19 ) tauglich waren.

    ▼M14 —————

    ▼A2

    (4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Irland, Zypern, Malta und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Quarantänevorschriften für alle fleischfressenden Tiere, ►M5  ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten, ◄ Primaten, Fledermäuse und andere tollwutanfällige Tiere beibehalten, soweit sie unter diese Richtlinie fallen und nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Herkunftsbetrieb geboren und dort seit ihrer Geburt gehalten worden sind; die Beibehaltung dieser Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

    ▼B

    (5)  Die Entscheidung 90/638/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:

     „Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III.“

    2. Folgender Anhang wird hinzugefügt:




    „ANHANG III

    Kriterien für die Programme gegen die Tollwut

    Die Programme gegen die Tollwut müssen zumindest folgendes umfassen:

    a) die in den Nummern 1 bis 7 des Anhangs I aufgeführten Kriterien;

    b) eingehende Informationen über die Region(en), in der (denen) die orale Immunisierung der Füchse stattfindet, sowie über ihre natürlichen Grenzen. Diese Region(en) erstreckt (erstrecken) sich über mindestens 6 000 Quadratkilometer bzw. über das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann (können) angrenzende Gebiete von Drittländern umfassen;

    c) eingehende Informationen über die vorgeschlagenen Impfungen sowie über das System der Verteilung, die Dichte und die Häufigkeit des Auslegens der Köder;

    d) gegebenenfalls alle Einzelheiten sowie Kosten und Ziel der Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Schutz der Flora und Fauna, die von freien Wohlfahrtsverbänden in dem von diesen Projekten betroffenen Gebiet durchgeführt werden.“

    (6)  Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein Institut, das für die Aufstellung der für die Normung der serologischen Tests erforderlichen Kriterien verantwortlich ist, und entscheidet über dessen Aufgaben.

    (7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten, die aufgrund der Durchführung des serologischen Tests entstehen, zu Lasten der Einführer gehen.

    ▼M5 —————

    Artikel 10 a

    Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten.

    ▼M9

    Artikel 11

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

    (2)  Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

     im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

     Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen;

     gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein;

     während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

    (3)  Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen

     von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind;

     gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein;

     beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.

    Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.

    Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

    (4)  Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

    (5)  Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.

    Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.

    ▼B

    Artikel 12

    (1)  Die Kontrollvorschriften der Richtlinie 90/425/EWG finden insbesondere hinsichtlich der Durchführung der vorzunehmenden Kontrollen sowie der Folgemaßnahmen auf die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen Anwendung, für die eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird. Die übrigen Tiere müssen aus Betrieben stammen, die in bezug auf die Herkunfts- und Bestimmungskontrollen den Grundsätzen der genannten Richtlinie genügen.

    (2)  Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG findet auf Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne der vorliegenden Richtlinie Anwendung.

    (3)  Zu Handelszwecken wird Artikel 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf Handelsunternehmen ausgedehnt, die ständig oder gelegentlich Tiere gemäß den Artikeln 7, 9 und 10 halten.

    (4)  Die Angabe des Bestimmungsortes gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/425/EWG muß bei Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, für die eine Gesundheitsbescheinigung gemäß der vorliegenden Richtlinie mitgeführt wird, nach dem ANIMO-System erfolgen.

    (5)  Unbeschadet der spezifischen Vorschriften dieser Richtlinie führt die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie oder bei Zweifeln an der Gesundheit der in Artikel 1 genannten Tiere und an der Qualität der in Artikel 1 genannten Samen, Eizellen und Embryonen alle ihr sachdienlich erscheinenden Kontrollen durch.

    (6)  Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen, um jeden Vestoß gegen diese Richtlinie zu ahnden, insbesondere wenn festgestellt wird, daß die ausgestellten Bescheinigungen oder Dokumente dem tatsächlichen Zustand der in Artikel 1 genannten Tiere nicht entsprechen, daß die Kennzeichnung der betreffenden Tiere bzw. Samen, Eizellen und Embryonen nicht dieser Richtlinie entspricht oder die betreffenden Tiere bzw. Erzeugnisse nicht den darin vorgesehenen Kontrollen unterzogen wurden.

    Artikel 13

    (1)  Sofern für den Bestimmungsmitgliedstaat Garantien im Sinne der Artikel 14 und 15 gelten, ist beim Handel mit Tieren der Arten, die gegenüber den in den Anhängen A und B aufgeführten Krankheiten anfällig sind, sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere zwischen gemäß Anhang C zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren ein Frachtdokument mit den Angaben des Musters in Anhang E vorzuweisen. In diesem Dokument, das durch den Tierarzt auszufüllen ist, der für die Herkunftseinrichtung, das Herkunftsinstitut oder das Herkunftszentrum zuständig ist, ist zu bescheinigen, daß die Tiere, der Samen, die Eizellen oder die Embryonen aus einer Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum stammen, die gemäß Anhang C zugelassen wurden; das Dokument ist während der Beförderung dieser Tiere und Erzeugnisse mitzuführen.

    (2)  

    a) Um zugelassen zu werden, müssen die Einrichtungen, Institute oder Zentren hinsichtlich der anzeigepflichtigen Krankheiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alle einschlägigen Belege im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Anhang C vorlegen.

    b) Nach Erhalt der Unterlagen zum Antrag auf Zulassung oder Wiederzulassung prüft die zuständige Stelle die Unterlagen anhand der darin enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Ergebnisse von an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen.

    c) Die zuständige Behörde entzieht die Zulassung gemäß Anhang C Nummer 3.

    ▼M9

    d) Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.

    Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

    e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen.

    ▼B

    Artikel 14

    (1)  Stellt ein Mitgliedstaat direkt oder unter Einschaltung der Tierhalter ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung oder Überwachung einer der in Anhang B aufgeführten Krankheiten auf oder hat er ein solches Programm aufgestellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

     Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

     obligatorische Anzeige der Krankheit;

     Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten/Nutzen-Verhältnisses;

     geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

     unterschiedlicher Status für die Betriebe, für die jeweilige Art zu erfüllende Anforderungen bei der Aufnahme in den Tierhaltungsbetrieb sowie Testverfahren;

     Kontrollverfahren für das Programm, einschließlich des Ausmaßes der Beteiligung der Tierhalter an seiner Durchführung;

     Konsequenzen, die zu ziehen sind, wenn ein Betrieb, aus welchem Grund auch immer, seinen Status verliert;

     Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt;

     keine Diskriminierungen zwischen dem Handel im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats und dem innergemeinschaftlichen Handel.

    (2)  Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 26 genehmigt werden. Zur gleichen Zeit, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Programme, wird nach demselben Verfahren festgelegt, welche allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

    (3)  Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren können die in Absatz 2 genannten Garantien geändert werden.

    Artikel 15

    (1)  Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B, für die Tiere im Sinne dieser Richtlinie anfällig sind, frei ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Begründungen vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

     Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;

     Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen;

     Zeitpunkt, ab dem bereits die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden besteht;

     Dauer der durchgeführten Überwachung;

     gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

     die Vorschriften, aufgrund derer sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.

    (2)  Die Kommission legt nach Prüfung der Begründungen im Sinne von Absatz 1 dem Ständigen Veterinärausschuß einen Beschluß zur Billigung oder Ablehnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat unterbreiteten Plans vor. Im Fall der Billigung des Plans werden nach dem Verfahren des Artikels 26 die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt, die im Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

    Bis zu diesem Beschluß kann der betreffende Mitgliedstaat im Handel an den entsprechenden zur Beibehaltung seines Status notwendigen Anforderungen festhalten.

    (3)  Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert oder aufgehoben werden.



    KAPITEL III

    Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft

    Artikel 16

    Die Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie müssen den Vorschriften in Kapitel II mindestens gleichwertig sein.

    ▼M14

    Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 mindestens gleichwertig sein.

    Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen ist für Hunde, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.

    ▼B

    Artikel 17

    (1)  Zur einheitlichen Anwendung von Artikel 16 gelten nachstehende Absätze.

    ▼C3

    (2)  Es dürfen nur Tiere und Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 11 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

    ▼M9

    a) sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist;

    b) es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass

    i) die Tiere

     den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und

     aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind;

    ii) die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.

    Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.

    (3)  Folgendes ist festzulegen:

    a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind;

    b) gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.

    Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.

    Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

    Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;

    c) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.

    Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.

    ▼B

    (4)  In die in Absatz 3 genannte Liste können nur die Drittländer oder Teilgebiete von Drittländern aufgenommen werden,

    a) aus denen Einfuhren nicht

     aufgrund einer der Krankheiten gemäß Anhang A oder sonstiger in bezug auf die Gemeinschaft exotischer Krankheiten,

     aufgrund der Artikel 6, 7 und 14 der Richtlinie 72/462/EWG und des Artikels 17 der Richtlinien 91/495/EWG und 71/118/EWG ( 20 ) oder, im Fall der anderen unter diese Richtlinie fallenden Tiere, aufgrund eines gemäß dem Verfahren des Artikels 26 unter Berücksichtigung der tiergesundheitlichen Verhältnisse gefaßten Beschlusses

    verboten sind;

    b) die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften und des Aufbaus ihres Veterinärdienstes und ihrer Inspektionsdienste, der Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG anerkanntermaßen die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften garantieren können;

    c) deren Veterinärdienst die Einhaltung von den Vorschriften des Kapitels II mindestens gleichwertigen Gesundheitsvorschriften garantieren kann.

    (5)  Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten überprüfen an Ort und Stelle, ob die von dem betreffenden Drittland gebotenen Garantien für die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen mit den in der Gemeinschaft verlangten Garantien gleichgesetzt werden können.

    Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen zu beauftragen sind, werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten bestellt.

    Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

    (6)  Solange die in Absatz 5 vorgesehenen Kontrollen noch nicht stattfinden, bleiben die einzelstaatlichen Bestimmungen für Inspektionen in Drittländern weiterhin anwendbar, mit der Maßgabe, daß bei diesen Inspektionen festgestellte Verstöße gegen die nach Absatz 3 gebotenen Garantien im Ständigen Veterinärausschuß gemeldet werden.

    Artikel 18

    (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn

     für sie eine vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung mitgeführt wird.

     Die Musterbescheinigung wird für die jeweiligen Arten nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

     sie den in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG ( 21 ) vorgesehenen Kontrollen unterzogen und nicht beanstandet worden sind;

     sie vor dem Versand in das Gebiet der Gemeinschaft einer Kontrolle unterzogen worden sind, bei der sich ein amtlicher Tierarzt davon überzeugt, daß die in der Richtlinie 91/628/EWG ( 22 ) vorgesehenen Transportbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Futterversorgung, eingehalten werden;

     sie im Fall der in den Artikeln 5 bis 10 genannten Tiere vor der Einfuhr unter Quarantäne stehen, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegen sind.

    (2)  Bis zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel bleiben die einzelstaatlichen Vorschriften für Einfuhren aus einem Drittland, für das die betreffenden Anforderungen nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt wurden, weiterhin anwendbar, sofern sie nicht günstiger sind als die Vorschriften des Kapitels II.

    Artikel 19

    Nach dem Verfahren des Artikels 26 wird folgendes geregelt:

    a) die besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr der verschiedenen Arten von Tieren, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Versuchslaboratorien bestimmt sind, in die Gemeinschaft, sowie Art und Inhalt der jeweiligen Begleitpapiere;

    b) zum Schutz der betreffenden Gemeinschaftsarten zusätzliche Garantien, die über die für die einzelnen Tierarten gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien hinausgehen.

    Artikel 20

    ▼M9

    Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

    ▼C5

    Unbeschadet der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen und Grundsätze bleiben bis zum Beginn der Anwendung der Beschlüsse nach Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 30 der Richtlinie 91/496/EWG die einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 8 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie anwendbar.

    ▼B



    KAPITEL IV

    Gemeinsame und Schlußbestimmungen

    Artikel 21

    Die etwaigen Muster von Bescheinigungen für den Handel sowie die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die nicht in den Artikeln 5 bis 11 genannt sind, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt.

    Artikel 22

    Die Anhänge zu dieser Richtlinie werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 geändert.

    Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können.

    ▼B

    Artikel 23

    Nach dem Verfahren des Artikels 26 können abweichend ►M7  ————— ◄ von Kapitel II gegebenenfalls besondere Bedingungen für die Verbringung der Tiere, die von einem Zirkus oder von Schaustellern mitgeführt werden, und für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen, die für Zoos bestimmt sind, festgelegt werden.

    Artikel 24

    (1)  Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt vorzuschreiben, daß Tiere (einschließlich Volierenvögel), Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie, die durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wurden, nur gegen Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung, in der die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt wird, in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses davon in Kenntnis.

    Artikel 25

    In Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG wird folgender Verweis eingefügt:

    „Richtlinie 91/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).“

    ▼M7

    Artikel 26

    (1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG ( 24 ) wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼B

    Artikel 27

    Mitgliedstaaten, die eine andere Kontrollregelung anwenden, welche für die Verbringung von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet Garantien bietet, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind, können einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Abweichung von Artikel 6 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe f), von Artikel 8 Buchstabe b) und von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) gewähren.

    Artikel 28

    Nach dem Verfahren des Artikels 26 können für einen Zeitraum von drei Jahren Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Überleitung zu der neuen, in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu erleichtern.

    Artikel 29

    (1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    (3)  Die Festlegung des Zeitpunkts für den Ablauf der Umsetzungsfrist auf den 1. Januar 1994 läßt die in den Richtlinien 89/662/EWG und 90/425/EWG vorgesehene Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen unberührt.

    Artikel 30

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M6




    ANHANG A



    Im Rahmen dieser Richtlinie anzeigepflichtige Krankheiten

    Krankheit

    Vorwiegend betroffene Ordnung/Familie/Art

    Afrikanische Pferdepest

    Equidae

    Afrikanische Schweinepest

    Suidae und Tayassuidae

    Geflügelpest

    Aves

    Bösartige Faulbrut

    Apis

    Milzbrand

    Bovidae, Camelidea, Cervidae, Elephantidae, Equidae und Hippotamidae

    Blauzungenkrankheit

    Antilocapridae, Bovidae, Cervidae, Giraffidae und Rhinocerotidae

    Brucella abortus

    Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

    Brucella melitensis

    Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae und Tragulidae

    Brucella ovis

    Camelidae, Tragulidae, Cervidae, Giraffidae, Bovidae und Antilocapridae

    Brucella suis

    Cervidae, Leporidae, Ovibos moschatus, Suidae und Tayassuidae

    Klassische Schweinepest

    Suidae und Tayassuidae

    Lungenseuche des Rindes

    Bovines (einschließlich Zebu, Buffalo, Bison und Yak)

    Ebola

    Nicht menschliche Primaten

    Maul- und Klauenseuche

    Artiodactyla und asiatische Elefanten

    Infektiöse hämatopoetische Nekrose

    Salmonidae

    Lumpy skin disease

    Bovidae und Giraffidae

    Affenpocken

    Rodentia und nicht menschliche Primaten

    Mycobacterium bovis

    Mammalia, insbesondere Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae und Tragulidae

    Newcastle-Krankheit

    Aves

    Pest der kleinen Wiederkäuer

    Bovidae und Suidae

    Ansteckende Schweinelähmung

    Suidae

    Psittakose

    Psittaciformes

    Tollwut

    Carnivora und Chiroptera

    Rifttalfieber

    Bovidae, Camelus-Arten und Rhinocerotidae

    Rinderpest

    Artiodactyla

    Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida)

    Apis und Bombus

    Schaf- und Ziegenpocken

    Bovidae

    Vesikuläre Schweinekrankheit

    Suidae und Tayassuidae

    Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.)

    Apis

    Vesikuläre Stomatitis

    Artiodactyla und Equidae

    TSE

    Bovidae, Cervidae, Felidae und Mustelidae

    ▼B




    ANHANG B



    VERZEICHNIS DER KRANKHEITEN, FÜR DIE IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE EINZELSTAATLICHE PROGRAMME ANERKANNT WERDEN KÖNNEN

    Nerze

    Virale Enteritis

    Aleutenkrankheit

    Bienen

    Gutartige Faulbrut

    Varroatose und Milbenseuche

    Affen und Raubkatzen

    Tuberkulose

    Wiederkäuer

    Tuberkulose

    Hasentiere

    Myxomatose

    Virale und hämorrhagische Krankheiten

    Tularämie

    ▼M3




    ANHANG C

    ZULASSUNGSBEDINGUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN, INSTITUTE ODER ZENTREN

    1. Für die amtliche Zulassung nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Richtlinie müssen Einrichtungen, Institute oder Zentren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c) folgende Bedingungen erfüllen:

    a) Sie sind deutlich abgegrenzt und nach außen bzw. zu den in Gefangenschaft gehaltenen Tieren abgeschirmt und so gelegen, dass sie keine Gefahr für den Gesundheitsstatus landwirtschaftlicher Betriebe darstellen.

    b) Sie verfügen über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Absondern von Tieren sowie angemessene Quarantäneeinrichtungen für Tiere aus nicht zulässiger Quelle.

    c) Sie sind — im Fall von Ländern, die ein Programm gemäß Artikel 14 durchführen — frei von den Krankheiten gemäß Anhang A sowie den Krankheiten gemäß Anhang B. Um Einrichtungen, Institute oder Zentren für krankheitsfrei erklären zu können, prüft die zuständige Behörde die Buchführung dieser Einrichtungen, Institute oder Zentren über den Tiergesundheitszustand zumindest der letzten drei Jahre sowie die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen, denen Tiere in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum unterzogen wurden. Abweichend von dieser Vorschrift werden neue Einrichtungen, Institute oder Zentren jedoch zugelassen, wenn alle darin befindlichen Tiere aus zugelassenen Einrichtungen, Institute oder Zentren bezogen wurden.

    d) Sie führen aktuelle Bücher über

    i) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten,

    ii) Zahl und Identität (Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Tiere, mit Angaben zum Herkunfts- und Bestimmungsort, Transportdaten und Angaben zum Gesundheitszustand,

    iii) Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde,

    iv) Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur Behandlung,

    v) Obduktionsbefunde im Fall von Tieren, die in der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Institut oder Zentrum verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere,

    vi) Beobachtungen während der Absonderung oder Quarantäne.

    e) Sie haben entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Untersuchungsamt, oder sie verfügen über eine oder mehrere Einrichtungen, in denen diese Untersuchungen unter Verantwortung eines behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können.

    f) Sie haben entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt oder verfügen vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

    g) Sie nehmen, im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung, die Dienste eines von der zuständigen Behörde zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der

    i) sinngemäß die Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt B der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt;

    ii) dafür Sorge trägt, dass in der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum entsprechend der Tiergesundheitslage des betreffenden Landes geeignete Seuchenbekämpfungs- und -überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat. Derartige Maßnahmen umfassen

     einen Jahresplan zur Überwachung von Tierseuchen einschließlich Zoonosen,

     klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Obduktionen von seuchenverdächtigen Tieren,

     ggf. die Impfung empfänglicher Tiere gegen Infektionskrankheiten, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig ist;

    iii) dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die darauf schließen lassen, dass sich die Tiere mit einer oder mehrerer der Krankheiten gemäß Anhang A und B angesteckt haben, unterrichtet wird, sofern die betreffende Krankheit in dem betroffenen Mitgliedstaat anzeigepflichtig ist;

    iv) dafür Sorge trägt, dass zugehende Tiere nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Anweisung der zuständigen Behörde erforderlichenfalls quarantänisiert werden,

    v) dafür verantwortlich ist, dass die Tiergesundheitsvorschriften dieser Richtlinie und die Vorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Beseitigung tierischer Abfälle jederzeit eingehalten werden.

    h) Soweit Tiere für Laborversuche gehalten werden, tragen die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum dafür Sorge, dass die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 86/609/EWG eingehalten werden.

    2. Die Zulassung bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) Die Anlage untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der

    i) die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum mindestens einmal jährlich besichtigt;

    ii) die Kontrolltätigkeit des zugelassenen Tierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsplans überprüft;

    iii) sicherstellt, dass die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

    b) In die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum werden nach Maßgabe der Vorschriften dieser Richtlinie nur Tiere aus einer anderen zugelassenen Einrichtung, einem anderen zugelassenen Institut oder einem anderen zugelassenen Zentrum aufgenommen.

    c) Der amtliche Tierarzt überprüft, ob

     die Vorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden;

     die Befunde der klinischen und der Laboruntersuchungen sowie die Obduktionsbefunde auf Vorliegen einer der Krankheiten gemäß den Anhängen A und B schließen lassen.

    d) Die Einrichtung, das Institut oder das Zentrum hält die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe d) nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung.

    3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie sowie Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs können Tiere, einschließlich Affen (Simiae und Prosimiae), die nicht aus einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum stammen, in eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum aufgenommen werden, sofern sie vor der Einstellung in den Tierbestand unter amtlicher Kontrolle und nach den Anweisungen der zuständigen Behörde quarantänisiert werden.

    Für Affen (Simiae und Prosimiae) gelten die Quarantänevorschriften des Internationalen Tiergesundheitskodex des OIE (Kapitel 2.10.1 und Anhang 3.5.1).

    Für andere Tiere, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b) dieses Anhangs quarantänisiert werden, beträgt die Quarantänefrist im Fall von Krankheiten gemäß Anhang A mindestens 30 Tage.

    4. Tiere, die in einer zugelassenen Einrichtung, einem zugelassenen Institut oder einem zugelassenen Zentrum gehalten werden, dürfen diese Anlagen nur verlassen, soweit sie für eine andere zugelassene Einrichtung, ein anderes zugelassenes Institut oder ein anderes zugelassenes Zentrum in dem betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; sind sie jedoch nicht für eine zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes Institut oder ein zugelassenes Zentrum bestimmt, so dürfen sie die Anlage nur verlassen, sofern alle Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Vermeidung einer Erregerverschleppung getroffen wurden.

    5. Kann ein Mitgliedstaat nach geltendem Gemeinschaftsrecht zusätzliche Garantien verlangen, so kann die Erfüllung dieser zusätzlichen Garantieanforderungen und die Vorlage der entsprechenden Bescheinigung von diesem Mitgliedstaat zur Auflage gemacht werden, bevor die empfängliche Tierart in den Tierbestand der zugelassenen Einrichtung, des zugelassenes Instituts oder des zugelassenen Zentrums aufgenommen werden kann.

    6. Die Zulassung wird unter folgenden Bedingungen ausgesetzt, entzogen bzw. wieder erteilt:

    a) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2 nicht erfüllt wurden oder dass ein Verwendungszweck vorliegt, der in Artikel 2 dieser Richtlinie nicht vorgesehen ist, so wird die Zulassung ausgesetzt oder entzogen.

    b) Wird ein Verdacht auf eine der Krankheiten gemäß Anhang A oder B mitgeteilt, so wird die Zulassung der Einrichtung, des Instituts oder des Zentrums von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder entzogen, bis der Verdacht amtlich entkräftet wurde. Je nach Krankheit und Übertragungsrisiko kann die Aussetzung die gesamte Anlage oder nur bestimmte Kategorien seuchenempfänglicher Tiere betreffen. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts oder zur Verhütung der Erregerverschleppung getroffen werden, die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind.

    c) Bestätigt sich der Krankheitsverdacht, so wird der Einrichtung, dem Institut oder dem Zentrum die Zulassung erst wieder erteilt, wenn vorbehaltlich der Tilgung der Krankheit und der Liquidierung des Infektionsherds aus der Anlage sowie deren Reinigung und Desinfektion die Bedingungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe c), wieder erfüllt sind.

    d) Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Entzug bzw. jede Wiedererteilung der Zulassung einer Einrichtung, eines Instituts oder Zentrums mit.

    ▼M10




    ANHANG D

    KAPITEL I

    Bedingungen für Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten

    I.    Bedingungen für die Zulassung von Besamungsstationen und Samendepots

    1.

    Um zugelassen zu werden und die Veterinärkontrollnummer gemäß Artikel 11 Absatz 4 zu erhalten, muss eine Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllen:

    ▼M16

    1.1 sie wird von einem Stationstierarzt überwacht, den die zuständige Behörde dazu ermächtigt hat;

    ▼M10

    1.2 sie umfasst zumindest Folgendes:

    a) abschließbare Stallungen und erforderlichenfalls für Equiden einen Auslaufbereich, die räumlich von Sprungraum, Samenlabor und Samendepot getrennt sind;

    b) Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den normalen Stallungen;

    c) Sprungräume für die Samengewinnung, die im Freien sein dürfen, aber vor ungünstiger Witterung geschützt sein müssen, mit rutschsicheren Böden, die bei Stürzen an dem und um den Ort der Samengewinnung vor schweren Verletzungen schützen, unbeschadet der Anforderungen gemäß Nummer 1.4;

    d) einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;

    e) ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung und dem unter Buchstabe d genannten Raum zum Reinigen getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt an demselben Betriebsgelände liegen;

    f) ein Samendepot zur Samenlagerung, das nicht unbedingt an demselben Betriebsgelände liegen muss;

    1.3 ihre Bauweise gewährleistet, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist;

    1.4 ihre Bauweise gewährleistet, dass die gesamte Station, außer den Büroräumen und im Fall von Equiden außer dem Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.

    2.

    Um zugelassen zu werden, muss ein Samendepot folgende Bedingungen erfüllen:

    a) Für jede der Tierarten, deren Samen im Depot gelagert wird, muss eine eindeutige Veterinärkontrollnummer gemäß Artikel 11 Absatz 4 erteilt werden, wenn die Lagerung nicht auf den Samen einer einzelnen Art beschränkt ist, der in gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Besamungsstationen gewonnen wird, bzw. wenn im Depot Embryonen im Einklang mit dieser Richtlinie gelagert werden;

    b) sie wird ständig von einem Stationstierarzt überwacht, den die zuständige Behörde dazu ermächtigt hat;

    c) sie verfügt über einen Samenlagerraum, der mit den erforderlichen Einrichtungen zur Lagerung des Samens und/oder der Embryonen ausgestattet und so ausgelegt ist, dass diese Erzeugnisse und Einrichtungen vor ungünstigen Witterungs- und Umweltbedingungen geschützt sind;

    d) ihre Bauweise gewährleistet, dass ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station oder zu sonstigen Tieren ausgeschlossen ist;

    e) ihre Bauweise gewährleistet, dass das gesamte Depot, außer den Büroräumen und im Fall von Equiden außer dem Auslaufbereich, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann;

    f) ihre Bauweise gewährleistet, dass der Zutritt Unbefugter ausgeschlossen wird.

    II.    Bedingungen für die Überwachung von Besamungsstationen und Samendepots

    1.

    Besamungsstationen erfüllen folgende Bedingungen:

    1.1 Sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass

    a) in ihnen lediglich Tiere von Arten gehalten werden, die für die Samengewinnung vorgesehen sind;

    es dürfen jedoch auch andere Haustiere in die Station eingestallt werden, sofern sie für die Arten in der Station kein Infektionsrisiko darstellen und die vom Stationstierarzt festgelegten Bedingungen erfüllen;

    liegt die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation, so dürfen weibliche Equiden (Stuten) bzw. unkastrierte männliche Equiden (Hengste) als Probierhengste oder für den Natursprung vorgesehene Hengste eingestallt werden, sofern sie die Bedingungen gemäß Kapitel II Abschnitt I Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 erfüllen;

    b) der Zutritt Unbefugter ausgeschlossen wird und zugelassene Besucher verpflichtet werden, den Anweisungen des Stationstierarztes Folge zu leisten;

    c) ausschließlich Fachpersonal beschäftigt wird, das zur Verhütung der Übertragung vom Krankheiten in Fragen der Desinfektion und Hygiene angemessen geschult wurde;

    1.2 sie müssen dahin gehend überwacht werden, dass

    a) Buch geführt wird über

    i) Art, Rasse, Geburtsdatum und Kennzeichnung der Tiere in der Station,

    ii) jede Einstallung und Ausstallung von Tieren,

    iii) die gesundheitliche Entwicklung, alle Diagnosetests und entsprechende Ergebnisse, Behandlungen und Impfungen der Tiere in der Station,

    iv) das Datum der Samengewinnung und Samenaufbereitung,

    v) die Bestimmung des Samens,

    vi) die Lagerung des Samens;

    b) keines der Tiere in der Station in den letzten 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums zur natürlichen Paarung eingesetzt wird;

    c) die Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung des Samens ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Räumen erfolgt;

    d) alle Instrumente, die während der Samengewinnung oder Samenaufbereitung mit dem Samen oder dem Spendertier in Berührung kommen, entweder vor der nächsten Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert oder neue Einweg-Materialien benutzt werden, die nach der Verwendung entsorgt werden;

    befindet sich die Besamungsstation im Fall von Equiden auf dem gleichen Betriebsgelände wie eine Station zur künstlichen Besamung oder eine Deckstation, so dürfen der Samen sowie die Instrumente und Geräte für die künstliche Besamung oder den Natursprung auf keinen Fall mit Instrumenten und Geräten in Berührung kommen, die für Spendertiere oder andere Tiere in der Besamungsstation bestimmt sind;

    e) bei der Samenaufbereitung lediglich Erzeugnisse tierischen Ursprungs (z. B. Samenverdünner, Zusatzstoffe oder Streckmittel) von Quellen verwendet werden, die kein Tiergesundheitsrisiko bergen oder vor Gebrauch so behandelt werden, dass ein solches Risiko vermieden wird;

    f) kryogene Stoffe, die zur Samenkonservierung oder Samenlagerung verwendet werden, vorher nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingesetzt wurden;

    g) die Behälter zur Lagerung und Beförderung vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert werden — außer im Fall neuer Einwegbehälter, die nach Gebrauch entsorgt werden;

    h) jede einzelne Samenportion oder jedes Ejakulat frischen Samens für die weitere Aufbereitung deutlich so gekennzeichnet ist, dass das Datum der Samengewinnung, die Tierart, die Rasse, die Kennnummer des Spendertieres und die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können;

    1.3 sie werden im Fall von Tieren mit saisonalem Reproduktionszyklus während der Decksaison mindestens einmal jährlich und im Fall der saisonunabhängigen Reproduktion zweimal jährlich von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich — erforderlichenfalls anhand von Unterlagen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen — vergewissert, dass die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.

    2.

    Samendepots erfüllen folgende Bedingungen:

    2.1 Sie müssen überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass

    a) der Status der Spendertiere, deren Samen im Depot gelagert wird, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht;

    b) die Anforderungen gemäß Nummer 1.1 Buchstaben b und c eingehalten werden;

    c) alle Verbringungen von Samen in das Depot und aus dem Depot aufgezeichnet werden;

    2.2 sie werden dahin gehend überwacht, dass

    a) in ein zugelassenes Samendepot nur Samen verbracht wird, der in zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots gewonnen wurde, von dort kommt und unter Bedingungen befördert wurde, die alle möglichen Gesundheitsgarantien bieten, und der nicht mit Samen in Berührung gekommen ist, der dieser Richtlinie nicht entspricht;

    b) der Samen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen und unter strengen Hygienebedingungen gelagert wird;

    c) alle mit dem Samen in Berührung kommenden Instrumente — außer Einweg-Materialien — vor Gebrauch ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert werden;

    d) die Behälter zur Lagerung und Beförderung — außer Einwegbehältern — vor dem Abfüllen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert werden;

    e) kryogene Stoffe, die zur Samenkonservierung oder Samenlagerung verwendet werden, vorher nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingesetzt wurden;

    f) jede einzelne Samenportion deutlich so gekennzeichnet ist, dass das Datum der Samengewinnung, die Tierart, die Rasse, die Kennnummer des Spendertieres und die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; jeder Mitgliedstaat informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Art und Form der in seinem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung;

    2.3 abweichend von Nummer 2.2 Buchstabe a wird die Lagerung von Embryonen in zugelassenen Samendepots genehmigt, sofern die Embryonen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und in separaten Lagerbehältern gelagert werden;

    2.4 sie werden mindestens zweimal pro Kalenderjahr von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert, der sich — erforderlichenfalls anhand von Aufzeichnungen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen — vergewissert, dass die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden.

    III.    Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten

    1.

    Um zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Entnahmeeinheit folgende Bedingungen erfüllen:

    1.1 Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen sind von einem für die Einheit verantwortlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung von einem oder mehreren Technikern vorzunehmen, die hierzu befähigt sind und vom Tierarzt der Einheit in Hygieneverfahren, Hygienetechnik sowie den Grundsätzen und Verfahren der Seuchenbekämpfung ausgebildet wurden;

    1.2 der Tierarzt der Einheit ist für jede Tätigkeit der Einheit verantwortlich, unter anderem für

    a) die Feststellung der Identität und des Gesundheitsstatus des Spendertiers,

    b) den hygienischen Umgang und chirurgische Behandlung der Spendertiere;

    c) Desinfektion- und Hygieneverfahren;

    d) Aufzeichnungen, aus denen Folgendes hervorgeht:

    i) Art, Rasse, Geburtsdatum und Kennnummer jedes Spendertiers,

    ii) die gesundheitliche Entwicklung, alle Diagnosetests und entsprechende Ergebnisse, Behandlungen und Impfungen der Spendertiere,

    iii) Ort und Datum der Entnahme, Aufbereitung und Lagerung von Oozyten, Eizellen und Embryonen,

    iv) Identität und Bestimmung der Embryonen, falls bekannt;

    1.3 die Einheit wird von einem amtlichen Tierarzt überwacht, der sie mindestens einmal pro Kalenderjahr kontrolliert und der sich — erforderlichenfalls anhand von Aufzeichnungen, Standardbetriebsverfahren und internen Prüfungen — vergewissert, dass sowohl die Hygienebedingungen bei Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Embryonen als auch die Zulassungs- und Überwachungsbedingungen eingehalten werden;

    1.4 die Einheit verfügt über ein stationäres oder mobiles Labor, in dem Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können; das Labor umfasst mindestens eine Arbeitsplatte, ein optisches bzw. Stereomikroskop und erforderlichenfalls eine kryotechnische Ausrüstung;

    1.5 im Fall eines stationären Labors umfasst dieses Folgendes:

    ▼C6

    a) einen Raum, in dem die Embryonen aufbereitet werden können und der getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Gewinnung aufhalten;

    ▼M10

    b) einen Raum oder Bereich für die Reinigung und Sterilisierung der Instrumente, außer bei Gebrauch von Einweg-Materialien;

    c) einen Raum zur Lagerung der Embryonen;

    1.6 Im Fall eines mobilen Labors

    a) muss dieses im Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus zwei Abteilungen besteht:

    i) einer sauber zu haltenden Abteilung für Untersuchung und Aufbereitung der Embryonen, und

    ii) einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und der Materialien, die in Berührung mit den Spendertieren kommen;

    b) dürfen nur Einweggeräte verwendet werden, es sei denn, die Sterilisierung der Geräte und die Versorgung mit Flüssigkeiten und anderen Erzeugnissen für die Entnahme und Aufbereitung von Embryonen ist durch die Verbindung zu einem stationären Labor gewährleistet;

    1.7 Aufbau und Auslegung der Gebäude und Labors sowie die Arbeitsverfahren der Einheit gewährleisten, dass eine Kreuzkontamination der Embryonen verhindert wird;

    1.8 die Einheit verfügt über Lagereinrichtungen,

    a) die aus mindestens einem abschließbaren Raum für die Lagerung von Eizellen und Embryonen bestehen;

    b) die leicht zu säubern und zu desinfizieren sind;

    c) in denen laufend alle Verbringungen von Eizellen und Embryonen aus den und in die Lagereinrichtungen aufgezeichnet werden;

    d) die Lagerbehälter für Eizellen und Embryonenumfassen, die an einem Ort gelagert werden, der unter der Aufsicht des Tierarztes der Einheit steht und regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert wird;

    1.9 Die zuständige Behörde kann die Lagerung von Samen in Lagereinrichtungen gemäß Nummer 1.8 genehmigen, wenn der Samen

    a) bei Schafen, Ziegen oder Pferden dieser Richtlinie entspricht bzw. bei Schweinen der Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr ( 25 ) genügt;

    b) für die Tätigkeit der Einheit in getrennten Lagerbehältern in den Räumen zur Lagerung zugelassener Embryonen gelagert wird.

    2.

    Um zugelassen zu werden, muss eine Embryo-Erzeugungseinheit folgende Bedingungen erfüllen:

    2.1 Die Mitglieder der Einheit wurden in Seuchenbekämpfung und einschlägigen Labortechniken, insbesondere in Verfahren für steriles Arbeiten, angemessen geschult;

    2.2 die Einheit verfügt über ein stationäres Labor, das

    a) geeignete Geräte und Einrichtungen umfasst, einschließlich getrennter Räume für

     die Entnahme von Oozyten aus Eierstöcken,

     die Aufbereitung von Oozyten, Eizellen und Embryonen,

     die Lagerung von Embryonen;

    b) eine Laminar-Flow-Box oder andere geeignete Einrichtungen umfasst, in denen alle technischen Tätigkeiten unter besonderen sterilen Bedingungen (Aufbereitung von Eizellen, Embryonen und Samen) durchgeführt werden;

    Die Zentrifugierung von Samen kann jedoch außerhalb der Laminar-Flow-Box bzw. anderen Einrichtung stattfinden, sofern dies unter hygienisch einwandfreien Bedingungen geschieht;

    2.3 werden Eizellen und sonstige Gewebe aus einem Schlachthof bezogen, so muss dieser angemessen ausgerüstet sein, damit eine hygienisch einwandfreie und sichere Entnahme und Beförderung der Eierstöcke und sonstigen Gewebe zum Aufbereitungslabor gewährleistet ist.

    KAPITEL II

    Anforderungen an Spendertiere

    I.    Anforderungen an Spenderhengste

    1.

    Um zur Samengewinnung eingesetzt zu werden, muss ein Spenderhengst nachstehende, vom Stationstierarzt überprüfte Bedingungen erfüllen:

    1.1 Er darf bei der Einstallung in die Besamungsstation und am Tag der Samengewinnung keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit aufweisen;

    1.2 er stammt aus dem Gebiet oder — im Falle der Regionalisierung — aus einem Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und aus einem tierärztlich überwachten Betrieb, das bzw. der der Richtlinie 90/426/EWG genügt;

    1.3 er wurde in den letzten 30 Tagen vor der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während dieser Zeit keine Equiden klinische Anzeichen der infektiösen Arteriitis der Pferde oder der kontagiösen equinen Metritis aufwies;

    1.4 er darf in den letzten 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt werden;

    ▼M16

    1.5 er wurde nachstehenden Tests unterzogen, die ein von der zuständigen Behörde amtlich anerkanntes und nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) für die nachstehend genannten Tests akkreditiertes Labor gemäß der Testreihe unter Nummer 1.6 durchgeführt und bescheinigt hat:

    a) einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer, wobei das Ergebnis negativ war;

    b)  ►C7  einer Untersuchung auf infektiöse Arteriitis der Pferde mittels Virusisolierung oder zum Nachweis seines Genoms durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengsts, mit negativem Ergebnis, es sei denn, der Spenderhengst hat bei einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde mit einer Serumverdünnung von 1:4 eine negative Reaktion gezeigt; ◄

    c) einer Untersuchung zur Identifizierung der Erreger von kontagiöser equiner Metritis, die in zwei Tests im Abstand von wenigstens sieben Tagen — wobei die erste Untersuchung frühestens sieben Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung des Spenderhengstes erfolgen muss — mit Negativbefund an drei Proben (Abstrich) von folgenden Stellen des Spenderhengstes durchzuführen ist:

     Penisschaft (Vorhaut);

     Harnröhre;

     Fossa Glandis.

    Die Proben wurden in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.

    Die Proben wurden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:

    i) Kultur unter mikroaerophilen Bedingungen während mindestens sieben Tagen zur Isolierung von Taylorella equigenitalis; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen; oder

    ii) Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Proben vom Spendertier erfolgen muss.

    ▼M10

    1.6 er wurde einer der folgenden Testreihen unterzogen:

    ▼M16

    a) wird der Spenderhengst seit mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums kontinuierlich in der Besamungsstation gehalten, und kommen keine Equiden in der Besamungsstation in Kontakt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes, so werden die Tests gemäß Nummer 1.5 an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samengewinnung für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung entnommen wurden;

    b) wird der Spenderhengst seit mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung und während des Gewinnungszeitraums in der Besamungsstation gehalten, darf aber die Station gelegentlich unter der Verantwortung des Stationstierarztes für eine ununterbrochene Zeit von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder kommen Equiden der Besamungsstation in direkten Kontakt mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus, so werden die Tests gemäß Nummer 1.5 wie folgt durchgeführt:

    i) mindestens einmal jährlich an Proben, die dem Spenderhengst zu Beginn der Reproduktionssaison oder vor der ersten Samengewinnung für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen frühestens 14 Tage nach Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen vor der ersten Samengewinnung entnommen wurden; und

    ii) während des Gewinnungszeitraums von Samen für den Handel mit frischem, gekühltem oder gefrorenem Samen wie folgt:

     der Test gemäß Nummer 1.5 Buchstabe a an Proben, die nicht mehr als 90 Tage vor der Gewinnung von für den Handel bestimmten Samen entnommen wurden;

    ▼C7

     der Test gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b an Proben, die nicht mehr als 30 Tage vor der Gewinnung von für den Handel bestimmten Samen entnommen wurden, es sei denn, der Status des bei einem Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes wurde durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder PCR in Echtzeit an Proben einer Aliquote des gesamten Samens, die höchstens sechs Monate vor der Gewinnung von Samen für den Handel entnommen wurden, als Nichtausscheider bestätigt;

    ▼M16

     der Test gemäß Nummer 1.5 Buchstabe c an Proben, die nicht mehr als 60 Tage vor der Gewinnung von für den Handel bestimmten Samen entnommen wurden und der bei PCR oder PCR in Echtzeit an drei Proben (Abstrichen) im Rahmen einer einzigen Untersuchung durchgeführt werden kann;

    c) erfüllt der Spenderhengst nicht die Bedingungen der Buchstaben a und b und wird der Samen für den Handel mit gefrorenem Samen gewonnen, so werden die Tests gemäß Nummer 1.5 an Proben durchgeführt, die dem Spenderhengst wie folgt entnommen wurden:

    i) mindestens einmal jährlich zu Beginn der Reproduktionssaison;

    ii) während der Lagerzeit gemäß Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.3 Buchstabe b und bevor der Samen aus der Station verbracht oder verwendet wird, an Proben, die nicht früher als 14 Tage und nicht später als 90 Tage nach dem Tag der Samengewinnung entnommen wurden.

    Abweichend von Ziffer ii des ersten Unterabsatzes sind die Probenahme nach der Samengewinnung und der Test auf infektiöse Arteriitis der Pferde gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b nicht erforderlich, sofern der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis des Pferdes reagierenden Hengstes durch eine zweimal jährlich im Abstand von mindestens vier Monaten durchzuführende Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder PCR in Echtzeit an Proben einer Aliquote des gesamten Samens mit negativem Ergebnis als Nichtausscheider bestätigt wurde und der Spenderhengst auf einen Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagiert hat.

    ▼M10

    1.7 bringt einer der unter Nummer 1.5 vorgesehenen Tests ein positives Ergebnis, so wird der Spenderhengst abgesondert und der seit dem Datum des letzten negativen Tests gewonnene Samen darf nicht für den Handel freigegeben werden, außer — in Bezug auf die infektiöse Arteriitis der Pferde — dem Samen aus jedem Ejakulat, das mittels Virusisolierung auf die infektiöse Arteriitis der Pferde unterzogen wurde, wobei das Ergebnis negativ war;

    Samen, der von allen anderen Hengsten der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die im Test gemäß Nummer 1.5 ein negatives Ergebnis lieferte, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 1.5 genannten Krankheiten im Samen ausgeschlossen werden kann;

    1.8 Samen, der von Hengsten in einer Besamungsstation gewonnen wurde, die einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 oder 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der amtliche Tierarzt den Gesundheitsstatus der Besamungsstation gemäß der Richtlinie 90/426/EWG wiederhergestellt hat und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein der Erreger der Krankheiten gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG ausgeschlossen werden kann;

    II.    Anforderungen an Spenderschafböcke- und Spenderziegenböcke

    1.

    Alle in eine Besamungsstation eingestallten Schafe und Ziegen erfüllen folgende Anforderungen:

    1.1 Sie waren mindestens 28 Tage lang in eigens von der zuständigen Behörde zugelassenen Räumen unter Quarantäne gestellt, in denen sich nur Tiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden („Quarantäneeinrichtung“);

    1.2 vor ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gehörten sie zu einem amtlich als brucellosefrei anerkannten Schaf- oder Ziegenhaltungsbetrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, und sie wurden zuvor nicht in einem Betrieb mit einem hinsichtlich Brucellose niedrigeren Gesundheitsstatus gehalten;

    1.3 Sie stammen aus einem Betrieb, in dem sie in den letzten 60 Tagen vor ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden;

    1.4 sie wurden — mit Ausnahme des Tests auf enzootische Zitterkrankheit gemäß Buchstabe c Ziffer ii — den nachstehenden Tests unterzogen, die an einer in den letzten 28 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 genommenen Blutprobe durchgeführt wurden und jeweils ein negatives Ergebnis lieferten:

    a) einem serologischen Test auf Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

    b) einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem andere Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität,

    c) in Bezug auf die enzootische Zitterkrankheit:

    i) einer Untersuchung mittels Virusisolierung oder einem Test auf Virusantigen und

    ii) einem serologischen Test auf Antikörper („Antikörpertest“);

    die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die hier beschriebenen Tests an Proben durchgeführt werden, die in der Quarantäneeinrichtung entnommen wurden. In diesem Fall darf die Quarantäne gemäß Nummer 1.1 nicht vor dem Tag der Probenahme beginnen. Fällt jedoch einer der hier genannten Tests positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt. Bei Gruppenquarantäne darf die Quarantänegemäß Nummer 1.1 für die verbliebenen Tiere erst nach Ausstallung des positiven Tieres beginnen;

    1.5 Sie wurden den nachstehenden Tests unterzogen, die an Proben durchgeführt wurden, die während der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 und mindestens 21 Tage nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung entnommen wurden, und ein negatives Ergebnis lieferten:

    a) einem serologischen Test auf Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

    b) einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität;

    1.6 sie wurden den Tests auf enzootische Zitterkrankheit gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffern i und ii unterzogen, die an Blutproben vorgenommen wurden, die während der Quarantäne gemäß Nummer 1.1 und mindestens 21 Tage nach Einstallung in die Quarantäneeinrichtung entnommen wurden;

    ein (seronegatives oder seropositives) Tier darf nur dann in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn es bei den Tieren, die vor dem Tag der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt;

    Kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativen Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d. h. bis in der Gruppe nach dem Datum der Serokonversion drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt;

    seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation eingestallt werden, wenn ein Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffer i ein negatives Ergebnis liefert.

    2.

    Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation eingestallt werden. Jede Einstallung und Ausstallung wird aufgezeichnet.

    3.

    Die Tiere dürfen am Tag ihrer Einstallung in die Besamungsstation keine klinischen Anzeichen einer Krankheit aufweisen.

    Unbeschadet der Nummer 4 stammen alle Tiere aus einer Quarantäneeinrichtung, die am Tag der Versendung der Tiere zur Besamungsstation folgende Bedingungen erfüllt:

    a) Sie liegt in einem Gebiet, in dem im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war;

    b) sie war in den letzten drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Brucellose;

    c) sie war in den letzten 30 Tagen frei von anzeigepflichtigen Krankheiten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b Nummer 6 der Richtlinie 91/68/EWG.

    4.

    Sofern die Bedingungen gemäß Nummer 3 erfüllt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Nummer 5 in den vergangenen zwölf Monaten vor der Verbringung durchgeführt wurden, können Tiere von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus verbracht werden, ohne unter Quarantäne gestellt oder getestet zu werden, sofern die Beförderung auf direktem Weg erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor Gebrauch desinfiziert werden. Wird ein Tier aus einer Besamungsstation in eine Besamungsstation in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, so wird diese Verbringung gemäß Richtlinie 91/68/EWG durchgeführt.

    5.

    Alle Schafe und Ziegen in einer zugelassenen Besamungsstation werden mindestens einmal pro Kalenderjahr folgenden Tests unterzogen werden, wobei die Ergebnisse negativ sind:

    a) einem serologischen Test auf Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

    b) einem serologischen Test zum auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität,

    c) dem Antikörpertest zum Nachweis der enzootischen Zitterkrankheit gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffer ii, und zwar ausschließlich bei seronegativen Tieren.

    6.

    Alle in diesem Abschnitt genannten Tests werden von einem zugelassenen Labor durchgeführt.

    7.

    Liefert einer der Tests gemäß Nummer 5 ein positives Ergebnis, so wird das Tier abgesondert und der seit dem letzten Test mit negativem Ergebnis entnommene Samen darf nicht für den Handel freigegeben werden;

    Ein Tier gemäß Absatz 1 wird aus der Station ausgestallt, außer bei der enzootischen Zitterkrankheit; in diesem Fall wird das Tier einem Test gemäß Nummer 1.4 Buchstabe c Ziffer i unterzogen, wobei das Ergebnis negativ sein muss;

    Samen, der von allen anderen Tieren der Besamungsstation seit dem Datum der letzten Entnahme einer Probe gewonnen wurde, die in einem der Tests gemäß Nummer 5 ein negatives Ergebnis lieferte, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der Gesundheitsstatus der Besamungsstation wiederhergestellt ist und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der unter Nummer 5 genannten Krankheiten im Samen ausgeschlossen werden kann.

    8.

    Der Samen wird Tieren entnommen, die folgende Anforderungen erfüllen:

    a) Sie wurden am Tag der Samengewinnung für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden;

    b) sie wurden in den letzten zwölf Monaten vor der Samengewinnung

    i) entweder nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft; oder

    ii) mindestens 30 Tage vor der Samengewinnung gegen Maul- und Klauenseuche geimpft; in diesem Fall sind 5 % (mindestens fünf Pailletten) des jeweils entnommenen Samens mittels Virusisolierung auf Maul- und Klauenseuche zu untersuchen. wobei das Ergebnis negativ sein muss;

    c) im Fall von Frischsamen wurden sie zumindest in den letzten 30 Tagen vor der Samengewinnung ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten;

    d) sie entsprechen den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 91/68/EWG;

    e) befanden sie sich in Betrieben gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich, so wurden sie in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Samengewinnung folgenden Tests unterzogen, wobei das Ergebnis jeweils negativ war:

    i) einem serologischen Test auf Brucellose (Brucella melitensis) gemäß Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG,

    ii) einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis des Schafbocks (Brucella ovis) gemäß Anhang D der Richtlinie 91/68/EWG oder einem anderen Test mit nachweislich gleichwertiger Empfindlichkeit und Spezifität,

    iii) einem Test auf das Virus der enzootischen Zitterkrankheit;

    f) sie dürfen zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samengewinnung und zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern 1.5 und 1.6 oder gemäß Buchstabe e und dem Ende des Gewinnungszeitraums nicht im Natursprung eingesetzt werden.

    9.

    Samen, der von Spenderschafböcken bzw. Spenderziegenböcken einer Besamungsstation oder eines Betriebs gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich gewonnen wurde, die/der aus tiergesundheitlichen Gründen einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/68/EWG unterliegt, wird getrennt gelagert und darf nicht für den Handel freigegeben werden, bis der amtliche Tierarzt den Gesundheitsstatus der Besamungsstation oder des Betriebs gemäß der Richtlinie 91/68/EWG wiederhergestellt hat und der gelagerte Samen den entsprechenden amtlichen Untersuchungen unterzogen wurde, mit denen das Vorhandensein von Erregern der in Anhang B Nummer I der Richtlinie 91/68/EWG genannten Krankheiten ausgeschlossen werden kann.

    KAPITEL III

    Anforderungen an Samen, Eizellen und Embryonen

    I.    Bedingungen für Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Lagerung und Transport von Samen

    1.1 Falls unbeschadet der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) Antibiotika oder eine Antibiotika-Mischung zugesetzt werden, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der nachstehenden Mischungen zumindest gleichwertig ist, werden die zugesetzten Antibiotika und ihre Konzentration in der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich angegeben: Gentamicin (250 μg), Tylosin (50 μg), Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg); Penicillin (500 IE), Streptomycin (500 μg), Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg); oder Amikacin (75 μg), Divekacin (25 μg).

    1.2 Alle Instrumente, die bei Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung oder Einfrieren von Samen zum Einsatz kommen, werden vor Gebrauch entweder desinfiziert oder sterilisiert, oder es werden Einweg-Materialien verwendet.

    1.3 Gefrorener Samen wird

    a) in Behältern gelagert,

    i) die vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert bzw. sterilisiert wurden oder Einwegbehälter sind;

    ii) für die ein kryogener Stoff verwendet wird, der vorher nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet wurde;

    b) vor dem Versand oder vor Gebrauch ab dem Datum der Samengewinnung mindestens 30 Tage lang unter zugelassenen Bedingungen gelagert.

    1.4 Samen, der für den Handel freigegeben werden soll,

    a) wird in Transportbehältern in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, die vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert wurden oder Einwegbehälter sind, und die vor dem Versand aus den zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots verplombt und nummeriert wurden;

    b) wird so gekennzeichnet, dass die Nummer auf den Pailletten oder sonstigen Packungseinheiten mit der Nummer auf der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich übereinstimmt und dem Behälter entspricht, in dem die Pailletten gelagert und befördert werden.

    II.    Anforderungen an Eizellen und Embryonen

    1.   Gewinnung und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen

    In vivo gewonnene Embryonen gelten als Ergebnis einer künstlichen Besamung mit Samen, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, und werden gemäß nachstehenden Bestimmungen gewonnen, aufbereitet und konserviert:

    1.1 Die Embryonen werden durch eine zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit entnommen und aufbereitet, ohne mit Chargen von Embryonen in Berührung zu kommen, die nicht dieser Richtlinie entsprechen;

    1.2 die Embryonen werden an einem Ort gewonnen, der getrennt ist von anderen Teilen des Betriebsgeländes oder Betriebs, in denen Embryonen gewonnen werden; dieser Ort muss in gutem Zustand und so konstruiert sein, dass er sich wirksam und leicht reinigen und desinfizieren lässt;

    1.3 die Embryonen werden entweder in einem stationären oder in einem mobilen Labor aufbereitet (untersucht, gewaschen, behandelt und in gekennzeichnete und sterile Pailletten, Ampullen oder sonstige Packungseinheiten verpackt), das sich im Hinblick auf empfängliche Tierarten in einem Gebiet befindet, in dem in den letzten 30 Tagen im Umkreis von 10 Kilometern kein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war;

    1.4 alle Geräte für Gewinnung, Handhabung, Waschen, Einfrieren und Lagerung der Embryonen sind Einweggeräte oder werden vor Gebrauch gemäß dem IETS-Handbuch ( 28 ) sterilisiert oder ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert;

    1.5 biologische Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Medien und Lösungen für Gewinnung, Aufbereitung, Waschen oder Lagerung von Embryonen verwendet werden, sind frei von pathogenen Mikroorganismen; für Gewinnung, Einfrieren und Lagerung von Embryonen verwendete Medien und Lösungen werden nach zugelassenen Verfahren gemäß dem IETS-Handbuch sterilisiert und so gehandhabt, dass die Sterilität erhalten bleibt; den Medien für Gewinnung, Aufbereitung, Waschen und Lagerung dürfen gegebenenfalls gemäß dem IETS-Handbuch Antibiotika zugesetzt werden;

    1.6 kryogene Stoffe, die zur Samenkonservierung oder Samenlagerung dienen, wurden vorher nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingesetzt;

    1.7 jede Paillette, Ampulle oder sonstige Packungseinheit mit Embryonen wird mit Etiketten nach dem standardisierten System gemäß dem IETS-Handbuch deutlich gekennzeichnet;

    ▼M16

    1.8 die Embryonen werden gewaschen, und ihre Zona pellucida bzw. die Embryokapsel bei Equidenembryonen müssen vor und unmittelbar nach dem Waschen unbeschädigt sein. Gemäß dem IETS-Handbuch wird das Standardwaschverfahren dahin gehend abgeändert, dass zusätzliche Waschgänge mit dem Enzym Trypsin vorgenommen werden, wenn die Inaktivierung oder Beseitigung bestimmter Erreger empfohlen wird;

    ▼M10

    1.9 Embryonen verschiedener Spendertiere dürfen nicht zusammen gewaschen werden;

    ▼M16

    1.10 die Zona pellucida jedes Embryos bzw. die Embryokapsel bei Equidenembryonen wird auf der gesamten Oberfläche mit mindestens 50facher Vergrößerung untersucht und als unbeschädigt und frei von anhaftendem Material bescheinigt;

    ▼M10

    1.11 Embryonen einer Charge, die die Untersuchung gemäß Nummer 1.11 erfolgreich absolviert hat, werden in eine sterile Paillette, Ampulle oder anderen Packungseinheit gegeben, die gemäß Nummer 1.7 gekennzeichnet wurde und unverzüglich verplombt wird;

    1.12 jeder Embryo wird gegebenenfalls so bald wie möglich eingefroren und an einem Ort gelagert, den der Tierarzt der Einheit beaufsichtigt;

    1.13 jede Embryo-Entnahmeeinheit legt Standardproben nicht lebensfähiger Embryonen oder Eizellen sowie der Spül- oder Waschflüssigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, gemäß dem IETS-Handbuch zur amtlichen Überprüfung auf bakterielle und virale Kontamination vor;

    1.14 jede Embryo-Entnahmeeinheit bewahrt für eine Dauer von zwei Jahren, nachdem die Embryonen für den Handel oder die Einfuhr freigegeben wurden, Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zur Embryonenentnahme, und zwar mit folgenden Angaben:

    a) Rasse, Alter und Kennnummer der einzelnen Spendertiere;

    b) Ort der Entnahme, Aufbereitung und Lagerung der von der Einheit entnommenen Embryonen;

    c) Identität der Embryonen und Angaben zum Empfänger der Sendung.

    2.   Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen, Eierstöcken und anderen Geweben zur In-vitro-Erzeugung von Embryonen

    Die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.14 gelten entsprechend auch für die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen, Eierstöcken und anderen Geweben zur Verwendung in der In-vitro-Befruchtung und/oder In-vitro-Kultur. Zusätzlich gilt Folgendes:

    2.1 Die zuständige Behörde muss über den/die Herkunftsbetrieb(e) der Spendertiere informiert und dafür zuständig sein;

    2.2 Werden Eierstöcke und andere Gewebe in einem Schlachthof entweder Einzeltieren oder mehreren Spendertieren („Sammelentnahme“) entnommen, so ist der Schlachthof gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 29 ) amtlich zugelassen und untersteht der Aufsicht eines Tierarztes, dessen Aufgabe es ist sicherzustellen, dass Schlachttier- und Fleischuntersuchungen an potenziellen Spendertieren durchgeführt werden, und zu bescheinigen, dass diese frei von Anzeichen der einschlägigen, auf Tiere übertragbaren Infektionskrankheiten sind; der Schlachthof liegt in der Mitte eines Gebiets, um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche zu verzeichnen war;

    2.3 Chargen von Eierstöcken dürfen nicht in das Aufbereitungslabor gebracht werden, bevor die Fleischuntersuchung an den Spendertieren abgeschlossen ist;

    2.4 Ausrüstung für die Entfernung und den Transport von Eierstöcken und anderem Gewebe ist vor der Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren oder sterilisieren sowie ausschließlich für diese Zwecke zu verwenden.

    3.   Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen

    Die Anforderungen gemäß den Nummern 1.1 bis 1.14 gelten entsprechend auch für die Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen. Zusätzlich gilt Folgendes:

    3.1  In vitro erzeugte Embryonen gelten als Ergebnis einer In-vitro-Befruchtung mit Samen, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt;

    3.2 nach der In-vitro-Kultur, aber vor Einfrieren, Lagerung und Beförderung der Embryonen werden diese gewaschen und gemäß den Nummern 1.8, 1.10 und 1.11 behandelt;

    3.3 Embryonen verschiedener Spendertiere (bei Entnahme von Einzeltieren) bzw. Embryonen verschiedener Chargen (bei Sammelentnahme) werden nicht zusammen gewaschen;

    3.4 Embryonen verschiedener Spendertiere (bei Entnahme von Einzeltieren) bzw. Embryonen verschiedener Chargen (bei Sammelentnahme) dürfen nicht in derselben Paillette, Ampulle oder sonstigen Packungseinheit gelagert werden.

    4.   Aufbereitung mikromanipulierter Embryonen

    Vor jeder Mikromanipulation, bei der die Integrität der Zona pellucida verletzt wird, werden alle Embryonen oder Eizellen nach den Hygienevorschriften der Nummern 1, 2 und 3 entnommen und aufbereitet. Zusätzlich gilt Folgendes:

    4.1 Bei der Embryo-Mikromanipulation mit Penetration der Zona pellucida kommen geeignete Laboreinrichtungen zum Einsatz, die unter der Aufsicht eines zugelassenen Team-Tierarztes stehen;

    4.2 jede Embryo-Entnahmeeinheit führt Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit gemäß Nummer 1.14, einschließlich Angaben zu Mikromanipulationstechniken an den Embryonen, die eine Penetration der Zona pellucida umfassen; werden Embryonen durch In-vitro-Befruchtung erzeugt, so kann die Kennzeichnung der Embryonen anhand der Charge erfolgen, muss jedoch Angaben über Datum und Ort der Entnahme der Eierstöcke und/oder Eizellen umfassen; darüber hinaus muss sich der Herkunftsbetrieb der Spendertiere identifizieren lassen.

    5.   Lagerung von Embryonen

    5.1 Jede Embryo-Entnahmeeinheit- und Embryo-Erzeugungseinheit stellt sicher, dass die Embryonen bei geeigneter Temperatur in Lagereinrichtungen im Sinne von Kapitel I Abschnitt III Nummer 1.8 gelagert werden;

    5.2 gefrorene Embryonen werden vor dem Versand ab dem Datum der Entnahme bzw. Erzeugung mindestens 30 Tage lang unter zugelassenen Bedingungen gelagert.

    6.   Beförderung von Embryonen

    6.1 Embryonen, die für den Handel freigegeben werden sollen, werden in Behältern in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, die vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert wurden oder Einwegbehälter sind, und die vor dem Versand aus den zugelassenen Lagereinrichtungen verplombt und nummeriert wurden;

    6.2 die Pailletten, Ampullen oder sonstigen Packungseinheiten werden so gekennzeichnet, dass die Nummer auf den Pailletten, Ampullen oder sonstigen Packungseinheiten mit der Nummer auf der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich übereinstimmt und dem Behälter entspricht, in dem sie gelagert und befördert werden.

    KAPITEL IV

    Anforderungen an weibliche Spendertiere

    1.

    Embryonen und Eizellen dürfen weiblichen Spendertieren nur dann entnommen werden, wenn diese und die Betriebe, aus denen sie stammen, nach Feststellung des amtlichen Tierarztes in Bezug auf die jeweiligen Tierarten den einschlägigen Richtlinien über den Handel mit lebenden Zucht- und Nutztieren innerhalb der Union genügen.

    2.

    Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG müssen Spendersauen — außer bei in vivo erzeugten Embryonen, die einer Trypsin-Behandlung zu unterziehen sind — den Anforderungen gemäß Artikel 9 oder 10 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit entsprechen.

    3.

    Für Spenderzibben gilt die Richtlinie 91/68/EWG.

    ▼M16

    4.

    Zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie 90/426/EWG gilt für Spenderstuten Folgendes:

    4.1. Sie dürfen mindestens 30 Tage vor der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen der ersten Probenahme gemäß den Nummern 4.2 und 4.3 und der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt werden;

    4.2. sie werden einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer anhand von Blutproben unterzogen, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn des Zeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Nummer 4.1 und nicht mehr als 90 Tage vor der Entnahme von für den Handel bestimmten Eizellen oder Embryonen entnommen werden, wobei die Ergebnisse negativ sein müssen;

    4.3. sie werden einer Untersuchung zur Identifizierung der Erreger von kontagiöser equiner Metritis unterzogen, die in einem Labor gemäß Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.5 frühestens sieben Tage (systemische Behandlung) bzw. 21 Tage (örtliche Behandlung) nach einer möglichen antimikrobiellen Behandlung der Spenderstute mit jeweils negativem Befund an mindestens zwei Proben (Abstrich) von folgenden Stellen der Spenderstute durchzuführen ist:

     Schleimhäute der Fossa clitoridis;

     Sinus clitoridis.

    Die Proben werden während des Zeitraums gemäß Nummer 4.1 zweimalig im Abstand von wenigstens sieben Tagen im Falle des Tests gemäß Ziffer i oder einmalig im Falle des Tests gemäß Ziffer ii entnommen.

    Die Proben werden in einem Transportmedium mit Aktivkohle, etwa Amies medium, an das Labor geliefert.

    Die Proben werden mindestens einem der folgenden Tests unterzogen:

    i) Kultur unter mikroaerophilen Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen zur Isolierung von Taylorella equigenitalis; die Kultur ist innerhalb von 24 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier oder bei kühl transportierten Proben innerhalb von 48 Stunden anzulegen; oder

    ii) Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit zum Nachweis eines Genoms von Taylorella equigenitalis, die innerhalb von 48 Stunden nach Entnahme der Probe vom Spendertier erfolgen muss.

    ▼M8




    ANHANG E

    ▼M15

    Teil 1 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (Huftiere, gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) 92/65 EI

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    ▼M11

    Teil 2 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Bienen und Hummeln

    92/65 EII

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    ▼M13

    Teil 3 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren 92/65 EIII

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    ▼M7




    ANHANG F

    Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

    Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

    Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

    Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern

    Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

    Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

    Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen

    Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr bestimmter lebender Huftiere in die Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG.



    ( 1 ) ABl. Nr. C 327 vom 30.12.1989, S. 57, und ABl. Nr. C 84 vom 2.4.1990, S. 102.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 38 vom 19.2.1990, S. 134, und ABl. Nr. C 149 vom 18.6.1990, S. 263.

    ( 3 ) ABl. Nr. C 62 vom 12.3.1990, S. 47, und ABl. Nr. C 182 vom 23.7.1990, S. 25.

    ( 4 ) ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 197/90 (ABl. Nr. L 29 vom 31.1.1990, S. 1).

    ( 5 ) ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/499/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 107).

    ( 6 ) ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 13).

    ( 7 ) ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

    ( 8 ) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

    ( 9 ) Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, Seite 42). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

    ( 10 ) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/67/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

    ( 11 ) Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 1).

    ( 12 ) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19).

    ( 13 ) Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 1).

    ( 14 ) Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 15).

    ( 15 ) Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 3.10.1987, S. 21).

    ( 16 ) ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

    ( 17 ) ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

    ( 18 ) ABl. L 178 vom 28.6.2013, p. 1.

    ( 19 ) ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

    ( 20 ) Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

    ( 21 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56).

    ( 22 ) Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17).

    ( 23 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    ( 24 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 25 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

    ( 26 ) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    ( 27 ) ABl. L 311 vom 28.11.2001. S. 1.

    ( 28 ) „Manual of the International Embryo Transfer Society — A procedural guide and general information for the use of embryo transfer technology emphasising sanitary procedures“, veröffentlicht von der International Embryo Transfer Society, 1111 North Dunlap Avenue, Savoy, Illinois 61874, USA (http://www.iets.org/).

    ( 29 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

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