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Document 01984L0500-20050520

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (84/500/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1984/500/2005-05-20

    1984L0500 — DE — 20.05.2005 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 15. Oktober 1984

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    (84/500/EWG)

    (ABl. L 277, 20.10.1984, p.12)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    RICHTLINIE 2005/31/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 29. April 2005

      L 110

    36

    30.4.2005




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 15. Oktober 1984

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    (84/500/EWG)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung der nachstehenden Gründe :

    Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

    Nach Artikel 3 derselben Richtlinie erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien).

    In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.

    Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, was zu Behinderungen bei der Errichtung und beim Funktionieren des Gemeinsamen Marktes führt.

    Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn das Inverkehrbringen der Keramikgegenstände auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Vorschriften unterliegt. Daher müssen die Grenzwerte sowie die Versuchs- und Analyseverfahren harmonisiert werden.

    Das geeignete Rechtsinstrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Regeln auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen.

    Die Anpassung bestimmter, in der Richtlinie vorgesehener Kontroll- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt stellt eine Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlaß im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission übertragen werden sollte.

    Für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission zur Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Befugnisse überträgt, ist es angebracht, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :



    Artikel 1

    (1)  Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG.

    (2)  Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

    (3)  „Keramikgegenstände“ sind aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellte Gegenstände. Sie werden zunächst ausgeformt ; die so erhaltene Form wird durch Brennen endgültig fixiert. Sie können hochgebrannt, mit Glasuren und/oder Dekors versehen werden.

    Artikel 2

    (1)  Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände darf die nachstehend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.

    (2)  Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Analysemethode bestimmt.

    (3)  Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit (mg/dm2 oder mg/l) der Wert, der für den Behälter allein gilt.

    Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft.

    Die Summe der beiden so festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

    (4)  Ein Keramikgegenstand gilt als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn die bei einem Versuch unter den Bedingungen der Anhänge I und II festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte folgende Grenzwerte nicht übersteigen :



     

    Pb

    Cd

    Kategorie l: Nicht füllbare Gegenstände und füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe — gemessen zwischen dem tiefsten Punkt und der durch den oberen Rand gehenden waagrechten Ebene — 25 mm oder weniger beträgt

    0,8 mg/dm2

    0,07 mg/dm2

    Kategorie 2: Alle anderen füllbaren Gegenstände

    4,0 mg/l

    0,3 mg/l

    Kategorie 3: Kochgeräte, Backgeräte; Verpackungen und Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3l

    1,5 mg/l

    0,1 mg/l

    (5)  Werden bei einem Keramikgegenstand die genannten Werte nicht um mehr als 50 % überschritten, so gilt dieser Gegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn mindestens drei andere in bezug auf Form, Abmessung, Dekor und Glasur identische Gegenstände unter den in den Anhängen I und II vorgesehenen Bedingungen geprüft werden und dabei die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte dieser Gegenstände im Durchschnitt nicht die festgelegten Grenzwerte überschreiten und bei jedem dieser Gegenstände diese Grenzwerte nicht um mehr als 50 % überschritten werden.

    ▼M1

    Artikel 2a

    (1)  Auf den Stufen der Vermarktung bis einschließlich zum Einzelhandel muss Keramikgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) beigefügt sein.

    Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufer auszustellen und muss die in Anhang III zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

    (2)  Auf Anfrage hat der Hersteller oder derjenige, der die Gegenstände in die Gemeinschaft einführt, den zuständigen nationalen Behörden eine angemessene Dokumentation zur Verfügung zu stellen, die zeigt, dass die Keramikgegenstände die Grenzwerte für Blei- und Kadmiumlässigkeit einhalten. Diese Dokumentation muss die Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die Testbedingungen sowie Name und Anschrift des Laboratoriums, das die Analyse durchgeführt hat, enthalten.

    ▼B

    Artikel 3

    Änderungen der Anhänge, mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 von Anhang I, die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 76/893/EWG beschlossen.

    Artikel 4

    (1)  Vor Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ( 5 ) legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages folgendes fest :

    a) die Beschränkungen, die für diejenigen Teile von Keramikgegenständen vorzusehen sind, die dazu bestimmt sind, mit dem Mund in Berührung zu kommen ;

    b) die Methoden zur Kontrolle der Einhaltung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Beschränkungen.

    (2)  Innerhalb der gleichen Frist überprüft die Kommission anhand der toxikologischen und technologischen Daten die in Artikel 2 festgelegten Grenzwerte im Hinblick auf eine Senkung dieser Werte sowie die Beleuchtungsbedingungen des in Anhang I beschriebenen Versuchs und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

    Artikel 5

    (1)  Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, so daß

     drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen wird;

     fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt wird.

    Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

    (2)  Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Herstellung von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen bzw. ein diesbezügliches Verbot aufrechterhalten.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    GRUNDREGELN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

    1.   Versuchsflüssigkeit (Simulierendes Lösungsmittel)

    4 vol % Essigsäure in frisch zubereiteter wäßriger Lösung.

    2.   Versuchsbedingungen

    2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 ± 2° C und über eine Dauer von 24 ± 0,5 Stunden durchzuführen.

    2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der zu prüfende Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.

    Soll die Kadmium-Blei- oder die Kadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.

    3.   Einfüllen

    3.1.   Füllbare Gegenstände

    Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1mm unterhalb des Uberlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit 4 %iger Essigsäurelösung gefüllt.

    Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.

    3.2.   Nicht füllbare Gegenstände

    Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ist zunächst mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der 4 %igen Essisäurelösung standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsflüssigkeit bedeckt wird.

    4.   Bestimmung der Oberfläche

    Die Oberfläche der Gegenstände der Kategorie 1 ist gleich der durch die freie Oberfläche der eingefüllten Flüssigkeit gebildeten Meniskusfläche, wobei die unter Nummer 3 genannten Füllbedingungen erfüllt sein müssen.

    ▼M1




    ANHANG II

    ANALYSEMETHODEN ZUR BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

    1.   Zweck und Anwendungsbereich

    Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit.

    2.   Prinzip

    Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit wird mithilfe einer instrumentellen Analysemethode durchgeführt, die die Leistungskriterien der Nummer 4 erfüllt.

    3.   Reagenzien

     Alle Reagenzien müssen Analysequalität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.

     Unter „Wasser“ ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

    3.1   4 Vol.-% Essigsäure in wässriger Lösung

    40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

    3.2   Stammlösungen

    Es werden Stammlösungen hergestellt, die in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure 1 000 mg/l Blei und mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.

    4.   Leistungskriterien der instrumentellen Analysemthode

    4.1 Die Nachweisgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

     0,1 mg/l für Blei,

     0,01 mg/l für Kadmium.

    Die Nachweisgrenze wird definiert als die Konzentration des Elementes in der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure, die ein Signal auslöst, das doppelt so hoch ist wie das Grundrauschen des Gerätes.

    4.2 Die Bestimmungsgrenze für Blei und Kadmium muss unter oder bei folgenden Werten liegen:

     0,2 mg/l für Blei,

     0,02 mg/l für Kadmium.

    4.3  Wiederfindungsrate. Die Wiederfindungsrate des der in Nummer 3.1 genannten 4 %igen Essigsäure zugesetzten Bleis und Kadmiums muss innerhalb 80—120 % der zugesetzten Menge liegen.

    4.4  Spezifität. Die verwendete instrumentelle Analysemethode muss frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen sein.

    5.   Methode

    5.1   Vorbereitung der Probe

    Die Probe muss sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.

    Die Probe ist bei einer Temperatur von ca. 40 °C in einer Lösung mit flüssigem Haushaltsreinigungsmittel zu waschen. Danach ist sie zuerst in Leitungswasser und dann in destilliertem Wasser oder Wasser gleichwertiger Qualität zu spülen. Dann ist sie abzutropfen und trocknen zu lassen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.

    5.2   Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration

     Die so vorbereitete Probe wird unter den in Anhang I genannten Bedingungen geprüft.

     Vor der Entnahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, das einen Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermeidet.

     Bei jeder Messreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.

     Die Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durchgeführt.

    ▼M1




    ANHANG III

    ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

    Die schriftliche Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

    1. Identität und Anschrift der Firma, die das keramische Fertigprodukt herstellt sowie des Importeurs, der dieses in die Europäische Gemeinschaft einführt;

    2. Identität des Keramikgegenstands;

    3. Datum der Erklärung;

    4. Bestätigung, dass der Keramikgegenstand die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt.

    Die schriftliche Erklärung hat eine leichte Identifizierung der Waren zu ermöglichen, für die sie ausgestellt ist, und wird erneuert, wenn wesentliche Veränderungen bei der Herstellung zu Veränderungen der Blei- und Kadmiumlässigkeit führen.



    ( 1 ) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 19.

    ( 2 ) ABl. Nr. C 95 vom 28. 4. 1975, S. 41.

    ( 3 ) ABI. Nr. C 263 vom 17. 11. 1975, S. 66.

    ( 4 ) ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

    ( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 17. Oktober 1984 bekanntgegeben.

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