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Document 01973L0438-20020809

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (73/438/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/438/2002-08-09

    Konsolidierter TEXT: 31973L0438 — DE — 09.08.2002

    1973L0438 — DE — 09.08.2002 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 11. Dezember 1973

    zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    (73/438/EWG)

    (ABl. L 356, 27.12.1973, p.79)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002

      L 193

    1

    20.7.2002

    ►M2

    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002

      L 193

    12

    20.7.2002

    ►M3

    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002

      L 193

    33

    20.7.2002

    ►M4

    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002

      L 193

    60

    20.7.2002

    ►M5

    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002

      L 193

    74

    20.7.2002




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 11. Dezember 1973

    zur Änderung der Richtlinien vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut, über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, über den Verkehr mit Getreidesaatgut und über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, der Richtlinie vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen und der Richtlinien vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten

    (73/438/EWG)



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Änderung einiger Vorschriften der folgenden Richtlinien angezeigt, die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Dezember 1972 ( 2 ) geändert wurden: Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut ( 3 ), über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 4 ), über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 5 ), über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( 6 ); Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 7 ); Richtlinien des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 8 ) und über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 9 ).

    Bei Futterpflanzensaatgut und bei Getreidesaatgut muß die Möglichkeit einer besonderen Kennzeichnung im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua vorgesehen werden.

    Es ist geboten, bei der Art Trifolium repens die Toleranz für den Höchstanteil an hartschaligen Körnern zu erhöhen. Außerdem soll die Art Phleum Bertolinii in den Anwendungsbereich der einschlägigen Richtlinie einbezogen werden.

    Bei Getreidearten ist eine gewisse Verschärfung der Mindestanforderungen geboten. Andererseits soll für eine Übergangszeit bei selbstbefruchtenden Arten eine Erleichterung bei der amtlichen Feldbesichtigung ermöglicht werden.

    Die Erfahrungen bei der Versorgung mit Saatgut von Faserlein machen es erforderlich, die Kategorie „Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung“ für vier weitere Jahre zuzulassen.

    Bei Gemüsesaatgut sollen bei Kleinpackungen bestimmter Arten für eine Übergangszeit Mischungen von Standardsaatgut mehrerer Sorten ermöglicht werden; außerdem ist eine Änderung der Mindestgewichte der Proben angebracht und eine Übergangsklausel hinsichtlich der Keimfähigkeit bei Gemüsesaatgut erforderlich.

    Die Richtlinie über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bedarf einer Ergänzung hinsichtlich der Sorten, bei denen feststeht, daß sie in keinem Teil eines Mitgliedstaats zum Anbau geeignet sind.

    In einigen der Richtlinien ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1973 die Gleichwertigkeit von in anderen, insbesondere dritten Ländern geerntetem Saat- und Pflanzgut nicht mehr in eigener Verantwortung feststellen dürfen; da jedoch für eine gemeinschaftliche Feststellung der Gleichwertigkeit die Prüfungen noch nicht in allen Fällen abgeschlossen sind, ist es angebracht, die obengenannte Frist zu verlängern, damit die gegenwärtigen Handelsbeziehungen nicht gestört werden.

    Es ist angebracht, das Verfahren zur Änderung der Anlagen dadurch zu vereinfachen, daß in bezug auf Durchführungsmaßnahmen technischer Art die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen im Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen vorgenommen werden.

    Schließlich sind einige redaktionelle Korrekturen in mehreren der genannten Richtlinien erforderlich —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    ▼M2 —————

    ▼B

    Artikel 2

    Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut wird wie folgt geändert:

    1. In der niederländischen Fassung des Artikels 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) werden die Worte „gebruikst raaigras“ durch die Worte „gekruist raaigras“ ersetzt.

    2. In Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) werden nach den Worten „Lolium X hybridum Hausskn. Bastardweidelgras“

    die Worte „Phleum Bertolinii DC. Zwiebellieschgras“

    eingefügt.

    3. In Artikel 11 wird folgender Text eingefügt: „oder daß Partien von solchem Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.“

    4. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.“

    5. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

    „Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.“

    6. In Anlage II Teil I Nummer 3 Abschnitt A wird in Spalte 5 für die Art Trifolium repens L. die Zahl „20“ durch die Zahl „40“ ersetzt.

    Artikel 3

    Die Richtlinie vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 2 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

    „d) auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bis spätestens zum 31. Dezember 1978 Saatgut von selbstbefruchtenden Arten der Kategorien ‚Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung‘ oder ‚Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung‘ amtlich anzuerkennen,

     wenn an Stelle der in Anlage I vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung eine Feldbesichtigung durchgeführt worden ist, die stichprobenweise bei mindestens 20 v. H. der Bestände je Art amtlich überwacht worden ist,

     sofern außer dem Basissaatgut mindestens das Vorstufensaatgut der beiden dieser Kategorie unmittelbar vorhergehenden Generationen in amtlicher Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen der Anlagen I und II für Basissaatgut an die Sortenechtheit und die Sortenreinheit erfüllt hat.“

    2. In Artikel 11 wird folgender Text eingefügt: „oder daß Partien von solchem Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.“

    3. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1975.“

    4. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

    „Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.“

    5. In Anlage II Nummer 3 Abschnitt A Buchstabe a) wird in Spalte 5 unter aa) für Basissaatgut von Hafer, Gerste, Weizen, Spelz die Zahl „98“ durch die Zahl „99“ ersetzt.

    6. Anlage II Nummer 3 wird durch folgenden Buchstaben ergänzt:

    „D.

    Kriterium für den Höchstanteil an Körnern anderer Getreidearten:

    Ist der Höchstanteil in Abschnitt A auf 1 Korn festgesetzt, so gilt ein weiteres Korn nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Teilprobe von 500 g keine Körner anderer Getreidearten enthält.“

    ▼M4 —————

    ▼M5 —————

    ▼M3 —————

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um

    a) Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 3, Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1973,

    b) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 2 Nummern 3 und 5, Artikel 3 Nummern 2 und 4, Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 4 und Artikel 6 Nummer 4 spätestens am 1. Januar 1974,

    c) den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1974

    nachzukommen.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



    ( 1 ) ABl. Nr. C 62 vom 31. 7. 1973, S. 37.

    ( 2 ) ABl. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22.

    ( 3 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

    ( 4 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

    ( 5 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

    ( 6 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

    ( 7 ) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

    ( 8 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7.

    ( 9 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

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