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Document 01967R0422-20040501

    Consolidated text: Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofesund für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1967/422/2004-05-01

    1967R0422 — DE — 01.05.2004 — 030.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    VERORDNUNG Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM DES RATES

    vom 25. Juli 1967

    über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes ►M16  und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz ◄

    (ABl. L 187, 8.8.1967, p.1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

     M1

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 262/68 DES RATES vom 29. Februar 1968

      L 57

    2

    5.3.1968

     M2

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1442/69 DES RATES vom 23. Juli 1969

      L 184

    1

    26.7.1969

     M3

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 721/70 DES RATES vom 20. März 1970

      L 89

    1

    23.4.1970

    ►M4

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2163/70 DES RATES vom 27. Oktober 1970

      L 238

    1

    29.10.1970

     M5

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 723/71 DES RATES vom 30. März 1971

      L 80

    1

    5.4.1971

     M6

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 519/72 DES RATES vom 15. März 1972

      L 64

    1

    16.3.1972

     M7

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 2690/72 DES RATES vom 19. Dezember 1972

      L 286

    1

    23.12.1972

    ►M8

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 1546/73 DES RATES vom 4. Juni 1973

      L 155

    8

    11.6.1973

    ►M9

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 142/76 DES RATES vom 20. Januar 1976

      L 15

    1

    24.1.1976

     M10

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 143/76 DES RATES vom 20. Januar 1976

      L 15

    2

    24.1.1976

    ►M11

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 DES RATES vom 19. Mai 1981

      L 142

    1

    28.5.1981

     M12

    VERORDNUNG (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3822/81 DES RATES vom 15. Dezember 1981

      L 386

    4

    31.12.1981

     M13

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3678/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985

      L 351

    1

    28.12.1985

     M14

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 4068/86 DES RATES vom 22. Dezember 1986

      L 371

    14

    31.12.1986

     M15

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG), Nr. 3875/87 DES RATES vom 18. Dezember 1987

      L 363

    66

    23.12.1987

    ►M16

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 4045/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988

      L 356

    1

    24.12.1988

     M17

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 4046/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988

      L 356

    2

    24.12.1988

     M18

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3777/89 DES RATES vom 14. Dezember 1989

      L 367

    1

    16.12.1989

     M19

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3911/90 DES RATES vom 21. Dezember 1990

      L 375

    1

    31.12.1990

    ►M20

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2426/91 DES RATES vom 29. Juli 1991

      L 222

    1

    10.8.1991

     M21

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3835/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991

      L 361

    16

    31.12.1991

    ►M22

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 1084/92 DES RATES vom 28. April 1992

      L 117

    1

    1.5.1992

     M23

    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 3762/92 DES RATES vom 21. Dezember 1992

      L 383

    4

    29.12.1992

    ►M24

    VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 2778/98 DES RATES vom 17. Dezember 1998

      L 347

    1

    23.12.1998

    ►M25

    VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 DES RATES vom 30. April 2004

      L 243

    23

    15.7.2004




    ▼B

    VERORDNUNG Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM DES RATES

    vom 25. Juli 1967

    über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes ►M16  und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz ◄



    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6, sowie auf die Artikel 20 und 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ),

    in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie alle als Bezüge anzusehenden Vergütungen festzusetzen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



    Artikel 1

    Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

    ▼M25

    Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds gilt jedoch als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) jenes Artikels erfüllt sind.

    ▼M8

    Artikel 2

    (1)  Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder der Kommission entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der ►M25  Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ◄ ergibt:



    Präsident

    138 %,

    Vizepräsident

    125 %,

    Kommissar

    112,5 %.

    (2)  Das Monatsgrundgehalt der Mitglieder des Gerichtshofes entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der ►M25  Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ◄ ergibt:



    Präsident

    138 %,

    Richter oder Generalanwalt

    112,5 %,

    Kanzler

    101 %.

    ▼M25

    (3)  Zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 sind jedoch die Worte „Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe“ in den Absätzen 1 und 2 als „Besoldungsgruppe A*16, dritte Dienstaltersstufe“ zu lesen.

    ▼M8

    Artikel 3

    Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes erhalten die Familienzulagen, die durch sinngemäße Anwendung des Artikels 67 des Statuts der Beamten und der Artikel 1, 2 und 3 des Anhangs VII dieses Statuts festgesetzt werden.

    ▼B

    Artikel 4

    (1)  Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben Anspruch auf eine Residenzzulage in Höhe von 15 v. H. ihres Grundgehalts.

    ▼M8

    (2)  Die Mitglieder der Kommission erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:



    Präsident

    ►M24  1 418,07 Euro ◄ ,

    Vizepräsident

    ►M24  911,38 Euro ◄ ,

    Kommissar

    ►M24  607,71 Euro ◄ .

    (3)  Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:



    Präsident

    ►M24  1 418,07 Euro ◄ ,

    Richter oder Generalanwalt

    ►M24  607,71 Euro ◄ ,

    Kanzler

    ►M24  554,17 Euro ◄ .

    Die Kammerpräsidenten ►M9  und der Erste Generalanwalt ◄ erhalten ferner für die Dauer ihrer Amtszeit eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von ►M24  810,74 Euro ◄ monatlich.

    ▼M8

    (4)  Die Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden jährlich vom Rat durch Beschluß mit qualifizierter Mehrheit unter Berücksichtigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten erhöht.

    Artikel 4a

    Auf die Grundgehälter nach Artikel 2, die Familienzulagen nach Artikel 3 und die Zulagen nach Artikel 4 Absatz 1 wird der Berichtigungskoeffizient angewendet, den der Rat gemäß den Artikeln 64 und 65 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die in Belgien beschäftigen Beamten festlegt.

    ▼M25

    Artikel 4b

    Anhang VII Artikel 17 des Statuts gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Erster Instanz.

    ▼B

    Artikel 5

    Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit und beim Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf:

    a) die pauschale Erstattung ihrer Einrichtungskosten. Die Höhe dieser Erstattung beträgt bei der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit zwei Monatsgrundgehälter und beim Ausscheiden aus ihrem Amt ein Monatsgrundgehalt;

    ▼M4

    b) die Erstattung der von dem Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes für sich selbst und für seine Familienangehörigen verauslagten Reisekosten sowie die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge, einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer).

    ▼B

    Bei Wiederernennung hat das betreffende Mitglied keinen Anspruch auf die vorstehenden Vergütungen. Dasselbe gilt für den Fall seiner Ernennung zum Mitglied eines anderen Organs der Gemeinschaften, sofern sich der vorläufige Arbeitsort dieses Organs in der Stadt befindet, in der das Mitglied vorher wegen seines Amtes Wohnung zu nehmen hatte, und sofern es sich vor dieser Neuernennung nicht wiedereingerichtet hat.

    Artikel 6

    Ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsortes des Organs begeben muß, hat Anspruch auf:

    a) die Erstattung seiner Fahrkosten,

    b) die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten),

    ▼M11

    c) ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ►M25  ————— ◄ vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.

    ▼B

    Artikel 7

    ▼M8

    (1)  Ehemalige Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes erhalten vom ersten Tag des Monats an, der auf ihr Ausscheiden aus dem Amt folgt, für die Dauer von drei Jahren ein monatliches Übergangsgeld, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird:

     40 v.H. des Grundgehalts, das das betreffende Mitglied zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Amt bezog, falls der Zeitraum seiner Amtstätigkeit weniger als zwei Jahre beträgt;

     45 v.H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zwei und weniger als drei Jahre beträgt;

     50 v.H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als drei Jahre und weniger als fünf Jahre beträgt;

     55 v.H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als fünf Jahre und weniger als zehn Jahre beträgt;

     60 v.H. desselben Gehalts, falls der genannte Zeitraum mehr als zehn Jahre und weniger als fünfzehn Jahre beträgt;

     65 v.H. desselben Gehalts in den übrigen Fällen.

    ▼B

    (2)  Der Anspruch auf das Übergangsgeld erlischt, wenn einem ehemaligen Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes in einem der Organe der Gemeinschaften ein neues Amt übertragen wird; er erlischt ferner im Todesfall. Bei der Übernahme eines neuen Amtes wird das Übergangsgeld bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts weitergezahlt; im Todesfall erfolgt die letzte Zahlung für den Monat, in dem der Berechtigte gestorben ist.

    (3)  Übt das ehemalige Mitglied während dieses Zeitraums von drei Jahren eine neue Tätigkeit aus, so werden die monatlichen Bruttobezüge, das heißt die Bezüge vor Steuerabzug, die es in seiner neuen Tätigkeit erhält, von dem in Absatz (1) vorgesehenen Übergangsgeld in Abzug gebracht, sofern die genannten Bezüge zuzüglich dieses Übergangsgeldes die Beträge — vor Abzug der Steuer — übersteigen, die der Betreffende in Ausübung seines Amtes als Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) erhielt. Bei der Festsetzung der Höhe der Bezüge in der neuen Tätigkeit sind alle Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der Kostenerstattungen zu berücksichtigen.

    (4)  Das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes richtet zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst, sodann zum 1. Januar jeden Jahres und ferner bei jeder Änderung seiner Bezüge an den Präsidenten des Organs, dem es angehörte, eine Erklärung über alle Bestandteile der Bezüge, die es für seine berufliche Tätigkeit erhält, mit Ausnahme der Kostenerstattungen.

    Nebeneinnahmen, die das ehemalige Mitglied bei der Ausübung seines Amtes als Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes rechtmäßig gehabt hat, werden von dem Übergangsgeld nicht in Abzug gebracht.

    Diese Erklärung ist ehrenwörtlich abzugeben und hat vertraulichen Charakter. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nur zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zweck verwendet und keinem Dritten mitgeteilt werden.

    ▼M8

    (5)  Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Jahren erhält das ehemalige Mitglied der Kommission bzw. des Gerichtshofes die Familienzulagen im Sinne von Artikel 3.

    ▼B

    Artikel 8

    (1)  Die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes haben nach Ausscheiden aus ihrem Amt Anspruch auf ein Ruhegehalt, das von dem Tag an gezahlt wird, an dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.

    (2)  Sie können jedoch beantragen, daß die Zahlung dieses Ruhegehalts im Alter von sechzig Jahren beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt nach Maßgabe folgender Koeffizienten gekürzt:

    ▼M4



    60 Jahre

    0,70

    61 Jahre

    0,75

    62 Jahre

    0,80

    63 Jahre

    0,87

    64 Jahre

    0,95.

    ▼B

    Artikel 9

    Das Ruhegehalt beträgt für jedes volle Jahr der Amtstätigkeit ►M25  4,275 v. H. ◄ des letzten Grundgehalts und für jeden vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrages. Das Höchstruhegehalt beträgt ►M8  70 ◄ v. H. des letzten Grundgehalts.

    ▼M4

    Hat der Betreffende verschiedene Ämter bei der Kommission oder dem Gerichtshof ausgeübt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, daß die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeübt hat, anteilig berücksichtigt werden. Auf Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, die ihr Amt bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch innehaben oder die vor diesem Zeitpunkt aus dem Amt ausgeschieden sind, wird dieser Absatz nicht angewandt, falls die Betreffenden dies beantragen.

    ▼M25

    Abweichend von Absatz 1 beträgt das Ruhegehalt der vor dem 1. Mai 2004 amtierenden Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofs bis zum Ende ihrer Amtszeit bei der Kommission bzw. beim Gerichtshof für jedes volle Amtsjahr 4,50 % des letzten Grundgehalts.

    ▼B

    Artikel 10

    Ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das voll dienstunfähig geworden ist, so daß es sein Amt nicht mehr ausüben kann und aus diesem Grunde zurücktritt oder seines Amtes enthoben wird, unterliegt vom Tage des Ausscheidens an folgender Regelung:

    a) Ist der Betreffende dauernd außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit, das nach Maßgabe des Artikels 9 berechnet wird und mindestens ►M4  30 ◄ v. H. des letzten Grundgehalts beträgt. Er hat Anspruch auf Zahlung des Höchstruhegehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat.

    b) Ist der Betreffende zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, so hat er bis zu seiner Wiederherstellung Anspruch auf eine Rente in Höhe von ►M4  60 ◄ v. H. des letzten Grundgehalts, wenn er sich das Gebrechen oder die Krankheit in Ausübung seines Amtes zugezogen hat; in den übrigen Fällen beträgt die Rente ►M4  30 ◄ v. H. Die Rente wird durch ein nach Maßgabe des Artikels 9 berechnetes Ruhegehalt auf Lebenszeit ersetzt, wenn der Berechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder wenn seit dem Beginn der Zahlung dieser Rente sieben Jahre verstrichen sind.

    ▼M20

    Artikel 11

    Für die Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes gilt die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Deckung der Krankheits-, Berufskrankheits- und Unfallrisiken sowie der Leistungen bei Geburten oder im Todesfall.

    Absatz 1 gilt auch für die ehemaligen Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, wenn ihnen die in Artikel 8 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld bzw. das in Artikel 10 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten.

    ▼M25

    Das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofs kann jedoch weiterhin Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt und es keinem nationalen Krankenversicherungssystem angeschlossen sein kann.

    ▼M20

    Das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das sein Amt mindestens bis zum Alter von ►M25  63 ◄ Jahren ausgeübt hat oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 bezieht, kommt jedoch hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge weiterhin uneingeschränkt in den Genuß der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Regelung. Für den Fall, daß das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes weder das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld erhält noch der Ruhegehaltsregelung im Sinne von Artikel 8 oder der Regelung für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 unterliegt, hat es die Hälfte des zur Deckung dieser Risiken erforderlichen Beitrags zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

    Das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, das vor Vollendung seines ►M25  dreiundsechzigsten ◄ Lebensjahres aus dem Amt ausgeschieden ist und nach Ablauf des Zeitraums, in dem es ein Übergangsgeld nach Artikel 7 bezogen hat, weder Anspruch auf ein Ruhegehalt nach Artikel 8 noch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 10 hat, kann weiterhin die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Deckung in Anspruch nehmen, sofern es keine Erwerbstätigkeit ausübt ►M25  ————— ◄ . Der zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist dann in voller Höhe zu entrichten. Die Beiträge werden nach dem letzten Übergangsgeld, berichtigt aufgrund der jeweiligen Angleichungen, berechnet.

    ▼B

    Artikel 12

    Ist die Dienstunfähigkeit oder der Tod eines Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen — in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften aus dieser Versorgungsordnung ergeben — die Rechtsansprüche des Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes oder seiner Rechtsnachfolger in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten auf die Gemeinschaften über.

    Artikel 13

    Das Übergangsgeld gemäß Artikel 7, das Ruhegehalt gemäß Artikel 8 sowie die Ruhegehälter und die Rente gemäß Artikel 10 dürfen nicht nebeneinander gezahlt werden. Kann ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gleichzeitig zwei oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen, so wird auf den Betreffenden nur die günstigste Bestimmung angewandt.

    Artikel 14

    Stirbt ein amtierendes Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes nach den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz (1) Anspruch gehabt hätte.

    Artikel 15

    (1)   ►M25  Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder ◄ oder eines ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes, das im Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten eine Hinterbliebenenversorgung.

    Diese Hinterbliebenenversorgung entspricht:



    — für ►M25  den überlebenden Ehegatten ◄

    ►M4  60 ◄ v. H.,

    — für jede ►M25  vater- oder mutterlose Waise ◄

    10 v. H.,

    — für jede Vollwaise …

    20 v. H.

    des Ruhegehalts, auf welches das Mitglied oder das ehemalige Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes am Tage seines Todes gemäß Artikel 9 Anspruch hatte.

    ▼M11

    Ist das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so

     beträgt die Hinterbliebenenversorgung für ►M25  den überlebenden Ehegatten ◄ 36 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

     beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 v. H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterläßt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengeldes zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.

    ▼B

    (2)  Der Gesamtbetrag der auf diese Weise gezahlten Hinterbliebenenversorgung darf jedoch den bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Betrag des Ruhegehalts des Mitglieds oder des ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes nicht überschreiten. Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Hinterbliebenenversorgung im Verhältnis der in Absatz (1) vorgesehenen Hundertsätze auf die Betreffenden verteilt.

    (3)  Die Hinterbliebenenversorgung wird von dem ersten Tag des auf den Tod folgenden Kalendermonats an gezahlt. Bei Anwendung des Artikels 14 entsteht der Anspruch auf diese Versorgung jedoch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.

    (4)  Beim Tode des Rechtsnachfolgers erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt außerdem am Ende des Monats, in dem die Waise das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Berufsausbildung der Waise fort, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet.

    Das Waisengeld wird an die Waise weitergezahlt, der es wegen einer Krankheit oder wegen eines Gebrechens unmöglich ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    (5)  Weder die ►M25  Person ◄ , die ein ehemaliges Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes geheiratet hat, das zum Zeitpunkt der Eheschließung Ruhegehaltsansprüche gemäß dieser Verordnung besaß, noch die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, es sei denn, daß der Tod des ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes erst fünf Jahre nach der Eheschließung eintritt.

    (6)  Der Anspruch ►M25  des überlebenden Ehegatten ◄ auf ►M25  Hinterbliebenenversorgung ◄ erlischt, wenn ►M25  er ◄ eine neue Ehe eingeht. ►M25  Er ◄ hat Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ►M25  seiner Hinterbliebenenversorgung ◄ .

    ▼M11

    (7)  Hinterläßt der Betreffende ►M25  einen überlebenden Ehegatten ◄ und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterläßt er Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten.

    ▼M20

    (8)  Die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Regelung hinsichtlich der Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gilt für ►M25  den überlebenden Ehegatten ◄ und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds der Kommission oder des Gerichtshofes, sofern sie Leistungen derselben Art und in derselben Höhe aufgrund einer anderen Regelung der sozialen Sicherheit nicht erhalten können.

    ▼B

    Artikel 16

    Wird ein Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes auf Grund einer schweren Verfehlung seines Amtes enthoben, so verliert es jeden Anspruch auf Übergangsgeld und Ruhegehalt; die Folgen dieser Maßnahme erstrecken sich jedoch nicht auf seine Rechtsnachfolger.

    Artikel 17

    Beschließt der Rat eine Erhöhung des Grundgehalts, so faßt er gleichzeitig einen Beschluß über eine entsprechende Erhöhung der laufenden Ruhegehälter.

    Artikel 18

    Die Versorgungsleistungen werden aus dem Haushalt der Gemeinschaften gezahlt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Zahlung dieser Leistungen gemeinsam nach dem für die Finanzierung dieser Ausgaben festgelegten Aufbringungsschlüssel.

    Artikel 19

    (1)  Die auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 5, 11 und 14 zu zahlenden Beträge werden ►M25  in Euro gezahlt ◄ , in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt.

    ▼M25

    (2)  Auf die aufgrund der Artikel 7, 8, 10 und 15 zu zahlenden Beträge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

    Diese Beträge werden an Empfangsberechtigte mit Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt.

    Empfangsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft werden die Versorgungsleistungen in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Leistungen auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften angewandten Wechselkurse erfolgt.

    ▼M22

    Artikel 19a

    Artikel 66a des Statuts der Beamten gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz.

    ▼B

    Artikel 20

    Diese Verordnung findet auf diejenigen ehemaligen Mitglieder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft, der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes sowie ihre Rechtsnachfolger Anwendung, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Bestimmungen der Verordnung Nr. 63 des Rates (EWG) ( 3 ), der Verordnung Nr. 14 des Rates (EAG) ( 4 ), der Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 ( 5 ) oder der Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte ( 6 ) gelten.

    Artikel 21

    Die künftige Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Gemeinschaften findet auf die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes Anwendung. Bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung findet die Verordnung Nr. 32 (EWG), Nr. 12 (EAG) ( 7 ) Anwendung.

    ▼M16

    Artikel 21a

    (1)  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, welche den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichtshofs betreffen, auch für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz.

    (2)  Das Monatsgrundgehalt des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts entspricht dem Betrag, der sich durch Anwendung der folgenden Prozentsätze auf das Grundgehalt eines Beamten der Europäischen Gemeinschaften der ►M25  Besoldungsgruppe 16, dritte Dienstaltersstufe ◄ ergibt:



    —  Präsident:

    112,5

    %,

    —  Mitglieder:

    104

    %,

    —  Kanzler:

    95

    %.

    (3)  Die in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehene monatliche Aufwandsentschädigung beträgt:



    —  Präsident:

    ►M24  607,71 Euro ◄ ,

    —  Mitglieder:

    ►M24  554,17 Euro ◄ ,

    —  Kanzler:

    ►M24  471,37 Euro ◄ .

    Die Kammerpräsidenten erhalten ferner für die Dauer ihrer Amtszeit eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von ►M24  739,47 Euro ◄ monatlich.

    ▼M25

    Artikel 21b

    (1)  Anhang XIII Artikel 14, 15, 16, 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz.

    (2)  Anhang XIII Artikel 20, 24 und 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 7, 8, 10 und 15 zu zahlenden Beträge.

    ▼B

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am 6. Juli 1967 in Kraft.

    Die Verordnung Nr. 63 des Rates (EWG), die Verordnung Nr. 14 des Rates (EAG), die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 22. Mai 1962 und die Verordnung Nr. 62 (EWG), Nr. 13 (EAG) der Räte werden mit Ausnahme ihrer Artikel 20 aufgehoben.

    Die Entscheidung des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13./14. Oktober 1958 bleibt in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



    ( 1 ) ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 2.

    ( 2 ) ABl. Nr. 152 vom 13. 7. 1967, S. 13.

    ( 3 ) ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1724/62.

    ( 4 ) ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1730/62.

    ( 5 ) ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1734/62.

    ( 6 ) ABl. Nr. 62 vom 19. 7. 1962, S. 1713/62.

    ( 7 ) ABl. Nr. 45 vom 14. 6. 1962, S. 1461/62.

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