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Document 01966L0401-20200216

    Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (66/401/EWG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/401/2020-02-16

    01966L0401 — DE — 16.02.2020 — 017.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 14. Juni 1966

    über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

    (66/401/EWG)

    (ABl. P 125 vom 11.7.1966, S. 2298)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    Richtlinie des Rates 69/63/EWG vom 18. Februar 1969

      L 48

    8

    26.2.1969

    ►M2

    Richtlinie des Rates 71/162/EWG vom 30. März 1971

      L 87

    24

    17.4.1971

    ►M3

    Richtlinie des Rates 72/274/EWG vom 20. Juli 1972

      L 171

    37

    29.7.1972

    ►M4

    Richtlinie des Rates 72/418/EWG vom 6. Dezember 1972

      L 287

    22

    26.12.1972

    ►M5

    Richtlinie des Rates 73/438/EWG vom 11. Dezember 1973

      L 356

    79

    27.12.1973

    ►M6

    Richtlinie des Rates 75/444/EWG vom 26. Juni 1975

      L 196

    6

    26.7.1975

    ►M7

    Richtlinie des Rates 78/55/EWG vom 19. Dezember 1977

      L 16

    23

    20.1.1978

    ►M8

    Erste Richtlinie der Kommission 78/386/EWG vom 18. April 1978

      L 113

    1

    25.4.1978

    ►M9

    Richtlinie des Rates 78/692/EWG vom 25. Juli 1978

      L 236

    13

    26.8.1978

    ►M10

    Richtlinie des Rates 78/1020/EWG vom 5. Dezember 1978

      L 350

    27

    14.12.1978

    ►M11

    Richtlinie der Kommission 79/641/EWG vom 27. Juni 1979

      L 183

    13

    19.7.1979

    ►M12

    Richtlinie des Rates 79/692/EWG vom 24. Juli 1979

      L 205

    1

    13.8.1979

     M13

    Richtlinie der Kommission 80/754/EWG vom 17. Juli 1980

      L 207

    36

    9.8.1980

    ►M14

    Richtlinie der Kommission 81/126/EWG vom 16. Februar 1981

      L 67

    36

    12.3.1981

    ►M15

    Richtlinie der Kommission 82/287/EWG vom 13. April 1982

      L 131

    24

    13.5.1982

    ►M16

    Richtlinie der Kommission 85/38/EWG vom 14. Dezember 1984

      L 16

    41

    19.1.1985

     M17

    Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985

      L 362

    8

    31.12.1985

    ►M18

    Richtlinie des Rates 86/155/EWG vom 22. April 1986

      L 118

    23

    7.5.1986

    ►M19

    Richtlinie der Kommission 87/120/EWG vom 14. Januar 1987

      L 49

    39

    18.2.1987

     M20

    Richtlinie der Kommission 87/480/EWG vom 9. September 1987

      L 273

    43

    26.9.1987

     M21

    Richtlinie des Rates 88/332/EWG vom 13. Juni 1988

      L 151

    82

    17.6.1988

    ►M22

    Richtlinie des Rates 88/380/CEE vom 13. Juni 1988

      L 187

    31

    16.7.1988

     M23

    Richtlinie der Kommission 89/100/EWG vom 20. Januar 1989

      L 38

    36

    10.2.1989

    ►M24

    Richtlinie des Rates 90/654/EWG vom 4. Dezember 1990

      L 353

    48

    17.12.1990

    ►M25

    Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992

      L 104

    61

    22.4.1992

     M26

    RICHTLINIE 96/18/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. März 1996

      L 76

    21

    26.3.1996

    ►M27

    RICHTLINIE 96/72/EG DES RATES vom 18. November 1996

      L 304

    10

    27.11.1996

    ►M28

    RICHTLINIE 98/95/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

      L 25

    1

    1.2.1999

    ►M29

    RICHTLINIE 98/96/EG DES RATES vom 14. Dezember 1998

      L 25

    27

    1.2.1999

    ►M30

    RICHTLINIE 2001/64/EG DES RATES vom 31. August 2001

      L 234

    60

    1.9.2001

    ►M31

    RICHTLINIE 2003/61/EG DES RATES vom 18. Juni 2003

      L 165

    23

    3.7.2003

    ►M32

    RICHTLINIE 2004/55/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 20. April 2004

      L 114

    18

    21.4.2004

    ►M33

    RICHTLINIE 2004/117/EG DES RATES vom 22. Dezember 2004

      L 14

    18

    18.1.2005

    ►M34

    RICHTLINIE 2007/72/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. Dezember 2007

      L 329

    37

    14.12.2007

    ►M35

    RICHTLINIE 2009/74/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 26. Juni 2009

      L 166

    40

    27.6.2009

     M36

    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2012/37/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 22. November 2012

      L 325

    13

    23.11.2012

    ►M37

    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/317 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 3. März 2016

      L 60

    72

    5.3.2016

    ►M38

    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2016/2109 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 1. Dezember 2016

      L 327

    59

    2.12.2016

    ►M39

    Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1028 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 19. Juli 2018

      L 184

    7

    20.7.2018

    ►M40

    DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2020/177 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Februar 2020

      L 41

    1

    13.2.2020


    Geändert durch:

    ►A1

    AKTE über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

      L 73

    14

    27.3.1972

     A2

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge

      L 291

    17

    19.11.1979

     A3

    AKTE (94/C 241/08)

      C 241

    21

    29.8.1994

     

      L 001

    1

    ..


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 128 vom 21.5.1997, S.  16  (1992/19)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S.  47  (1998/95)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 161 vom 16.6.2001, S.  48  (1998/96)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 338 vom 17.12.2008, S.  79 (2007/72/EG)




    ▼B

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 14. Juni 1966

    über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

    (66/401/EWG)



    ▼M28

    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgut in der Gemeinschaft.

    ▼M28

    Artikel 1a

    „Inverkehrbringen“ im Sinne dieser Richtlinie ist der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Saatgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

    Nicht als Inverkehrbringen gilt der Handel mit Saatgut, der nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie z. B. die nachstehenden Vorgänge:

    — 
    die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
    — 
    die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpakkung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.

    Nicht als Inverkehrbringen gilt die an bestimmte Bedingungen geknüpfte Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut oder das Erntegut erwirbt. Der Lieferant des Saatguts legt der Anerkennungsstelle eine Kopie der betreffenden Teile des Vertrags mit dem Dienstleistungserbringer vor; hierzu gehören Angaben darüber, welchen Normen und Bedingungen das gelieferte Saatgut derzeit entspricht.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    ▼B

    Artikel 2

    ►M1  (1) ◄   Im Sinne dieser Richtlinie sind:

    A. 

    Futterpflanzen: Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:



    a)

    ►M35  Poaceae (Gramineae) ◄

    Gräser

    ▼M11

     

    Agrostis canina L.

    Hundsstraußgras

    ▼M2

     

    Agrostis gigantea Roth

    Weißes Straußgras

     

    Agrostis stolonifera L

    Flecht-Straußgras

     

    ►M19  Agrostis capillaris L. ◄

    Rotes Straußgras

    ▼B

     

    Alopecurus pratensis L.

    Wiesenfuchsschwanz

    ▼M11

     

    ►M35  Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl ◄

    Glatthafer

    ▼M22

     

    Bromus catharticus Vahl

    Horntrespe

     

    Bromus sitchensis Trin.

    Alaska-Trespe

    ▼M18

     

    Cynodon dactylon (L.) Pers.

    Bermudagras

    ▼B

     

    Dactylis glomerata L.

    Knaulgras

     

    ►M19  Festuca arundinacea Schreber ◄

    Rohrschwingel

    ▼M35

     

    Festuca filiformis Pourr

    Haar-Schafschwingel

    ▼B

     

    Festuca ovina L.

    Schafschwingel

     

    ►M35  Festuca pratensis Huds ◄

    Wiesenschwingel

     

    Festuca rubra L.

    Rotschwingel

    ▼M35

     

    Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

    Raublättriger Schafschwingel

    ▼M2

     

    Lolium multiflorum Lam.

    Einjähriges und welsches Weidelgras

     

    Lolium perenne L.

    Deutsches Weidelgras

     

    ►M38  Lolium x hybridum Hausskn. ◄

    Bastardweidelgras

    ▼M18

     

    Phalaris aquatica L.

    Knolliges Glanzgras

    ▼M11

     

    ►M35  Phleum nodosum L. ◄

    ►M35  Zwiebellieschgras, Knollentimothe ◄

    ▼B

     

    Phleum pratense L.

    Wiesenlieschgras

    ▼M2

     

    Poa annua L.

    Einjährige Rispe

     

    Poa nemoralis L.

    Hainrispe

     

    Poa palustris L.

    Sumpfrispe

     

    Poa pratensis L.

    Wiesenrispe

     

    Poa trivialis L.

    Gemeine Rispe

    ▼M11

     

    ►M19  Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. ◄

    Goldhafer

    ▼M25

     

    Diese Definition gilt auch für folgende, aus einer Kreuzung der obengenannten Spezies entstandene Hybriden:

    ▼M32

     

    ►M35  ×Festulolium Asch. & Graebn. ◄

    ►M35  Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium  ◄

    ▼M38

    b)

    Fabaceae (Leguminosae)

    Hülsenfrüchte

     

    Biserrula pelecinus L.

    [Bisserula]

     

    Galega orientalis Lam.

    Geißraute

     

    Hedysarum coronarium L.

    Spanische Esparsette

     

    Lathyrus cicera L.

    Kicher-Platterbse, Rotblühende Platterbse, Rote Platterbse

     

    Lotus corniculatus L.

    Hornklee

     

    Lupinus albus L.

    Weiße Lupine

     

    Lupinus angustifolius L.

    Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine

     

    Lupinus luteus L.

    Gelbe Lupine

     

    Medicago doliata Carmign.

    [Straight-spined medic]

     

    Medicago italica (Mill.) Fiori

    [Disc medic]

     

    Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

    [Shore medic/Strand medic]

     

    Medicago lupulina L.

    Gelbklee

     

    Medicago murex Willd.

    Stachel-Schneckenklee, Kurzstacheliger Schneckenklee

     

    Medicago polymorpha L.

    Rauer Schneckenklee

     

    Medicago rugosa Desr.

    Rippen-Schneckenklee

     

    Medicago sativa L.

    Blaue Luzerne

     

    Medicago scutellata (L.) Mill.

    Schild-Schneckenklee

     

    Medicago truncatula Gaertn.

    Gestutzter Schneckenklee

     

    Medicago × varia T. Martyn Sand

    Bastardluzerne, Sandluzerne

     

    Onobrychis viciifolia Scop.

    Esparsette

     

    Ornithopus compressus L.

    Gelber Vogelfuß, Gelbe Serradella

     

    Ornithopus sativus Brot.

    Serradella

     

    Pisum sativum L. (partim)

    Futtererbse

     

    Trifolium alexandrinum L.

    Alexandrinerklee

     

    Trifolium fragiferum L.

    Erdbeerklee

     

    Trifolium glanduliferum Boiss.

    [Glandular clover]

     

    Trifolium hirtum All.

    [Rose clover]

     

    Trifolium hybridum L.

    Schwedenklee

     

    Trifolium incarnatum L.

    Inkarnatklee

     

    Trifolium isthmocarpum Brot.

    [Moroccan clover]

     

    Trifolium michelianum Savi

    Michelis-Klee

     

    Trifolium pratense L.

    Rotklee

     

    Trifolium repens L.

    Weißklee

     

    Trifolium resupinatum L.

    Persischer Klee

     

    Trifolium squarrosum L.

    Sparriger Klee

     

    Trifolium subterraneum L.

    Bodenfrüchtiger Klee

     

    Trifolium vesiculosum Savi

    Blasenfrüchtiger Klee

     

    Trigonella foenum-graecum L.

    Bockshornklee

     

    Vicia benghalensis L.

    Purpurwicke

     

    Vicia faba L.

    Ackerbohne

     

    Vicia pannonica Crantz

    Pannonische Wicke

     

    Vicia sativa L.

    Saatwicke

     

    Vicia villosa Roth

    Zottelwicke

    ▼M1

    c)

    Andere Pflanzengruppen

     

     

    ►M19  Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb. ◄

    Kohlrübe

     

    ►M19  Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L. ◄

    Futterkohl

    ▼M22

     

    Phacelia tanacetifolia Benth.

    Phazelie

    ▼M38

     

    Plantago lanceolata L.

    Spitzwegerich

    ▼M1

     

    ►M19  Raphanus sativus L. var oleiformis Pers. ◄

    Ölrettich

    ▼B

    B. 

    Basissaatgut

    1. 

    Saatgut von Zuchtsorten: Samen,

    a) 

    der unter der Verantwortung des Züchters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist;

    b) 

    der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;

    c) 

    der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

    ▼M33

    d) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

    ▼B

    2. 

    Saatgut von Landsorten: Samen,

    a) 

    der unter amtlicher Überwachung aus amtlich als Landsorte anerkanntem Material in einem oder mehreren Betrieben innerhalb eines genau abgegrenzten Ursprungsgebiets gewonnen worden ist;

    b) 

    der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ bestimmt ist;

    c) 

    der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt und

    ▼M33

    d) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder — im Falle der Anforderungen gemäß Anhang II — entweder durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

    ▼M28

    C. 

    Zertifiziertes Saatgut: Saatgut aller unter Buchstabe A aufgeführten Arten, ausgenommen Lupinus spp., Pisum sativum und Vicia spp. und Medicago sativa,

    a) 

    das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß es die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllt,

    b) 

    das zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Saatgut bestimmt ist,

    c) 

    das nach den Bestimmungen des Artikels 4b die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

    ▼M33

    d) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

    ▼M28

    Ca. 

    Zertifiziertes Saatgut, erste Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

    a) 

    das unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,

    b) 

    das entweder zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“ oder für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,

    c) 

    das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

    ▼M33

    d) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

    ▼M28

    Cb. 

    Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation (Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa): Saatgut,

    a) 

    das unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Generation oder, wenn der Züchter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfüllen kann und diese in amtlicher Prüfung erfüllt hat,

    b) 

    das für andere Zwecke als die Erzeugung von Futterpflanzensaatgut bestimmt ist,

    c) 

    das vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfüllt und

    ▼M33

    d) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b) und c) erfüllt sind.

    ▼B

    D. 

    Handelssaatgut: Samen,

    a) 

    der artenecht ist;

    b) 

    der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfüllt und

    ▼M33

    c) 

    bei dem durch amtliche Prüfung oder durch amtlich überwachte Prüfung festgestellt worden ist, dass die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

    ▼B

    E. 

    Amtliche Maßnahmen: Maßnahmen, die durchgeführt werden

    a) 

    durch Behörden eines Staates oder

    b) 

    unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

    c) 

    bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

    unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

    ▼M6

    F. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Packungen mit einer Mischung von Saatgut, das nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist, bis zu einem Nettogewicht von 2 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

    G. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Packungen mit ►M28  Basissaatgut, ◄ Zertifiziertem Saatgut, Handelssaatgut oder — soweit es sich nicht um Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A handelt — mit einer Mischung von Saatgut bis zu einem Nettogewicht von 10 kg, ausschließlich etwa verwendeter granulierter Schädlingsbekämpfungsmittel, Hüllmasse oder sonstiger fester Zusätze.

    ▼M29

    (1a)  Änderungen der Liste der in Absatz 1 Abschnitt A aufgeführten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

    ▼M22

    (1b)  Die jeweiligen Sortentypen, einschließlich der Komponenten, die für die Anerkennung nach dieser Richtlinie in Frage kommen, können besonders beschrieben und nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

    ▼M28 —————

    ▼M12

    ►M22  (1d) ◄   Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, in bezug auf die Erzeugung in einem bestimmten Mitgliedstaat die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Buchstabe B 1 vorgesehenen Voraussetzungen bei einer oder mehreren der betreffenden Arten dann nicht anzuwenden, wenn die ökologischen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen die Annahme rechtfertigen, daß die in Anhang II Teil 1 Punkt 2 Spalte 13 der Tabelle festgelegten Normen erfüllt sind.

    ▼M1

    (2)  Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut.

    ▼M4 —————

    ▼M33

    (3)  Bei der amtlich überwachten Prüfung gemäß Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe d), Absatz 1 Abschnitt Cb Buchstabe d) und Absatz 1 Abschnitt D Buchstabe c) müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    A. 

    Feldbesichtigung

    a) 

    Die Inspektoren

    i) 

    müssen die notwendige fachliche Befähigung haben;

    ii) 

    dürfen an der Durchführung der Prüfungen keinerlei Gewinninteresse haben;

    iii) 

    müssen von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats amtlich zugelassen worden sein; damit sie zugelassen werden können, müssen sie entweder vereidigt worden sein oder eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie sich zur Einhaltung der für amtliche Prüfungen geltenden Regeln verpflichten;

    iv) 

    müssen die amtlich überwachten Prüfungen gemäß den für die amtlichen Prüfungen geltenden Regeln durchführen.

    b) 

    Die zu prüfenden Feldbestände müssen von Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen wurde, die zufrieden stellend ausgefallen ist.

    c) 

    Ein Teil der Feldbestände muss von amtlichen Inspektoren geprüft werden. Dieser Teil beträgt mindestens 5 %.

    d) 

    Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen.

    e) 

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Inspektoren bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) Ziffer iii) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

    B. 

    Saatgutprüfung

    a) 

    Die Saatgutprüfung wird nach Maßgabe der Buchstaben b) bis d) von Saatgutprüflabors durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Zweck zugelassen wurden.

    b) 

    Das Labor beschäftigt einen Saatgutprüfer, der für den technischen Betrieb des Labors unmittelbar verantwortlich ist und der über die notwendige Befähigung für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors verfügt.

    Die Saatgutprüfer des Labors müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Prüfer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

    Das Labor muss über Räumlichkeiten und Geräte verfügen, für die die Saatgutanerkennungsstelle im Rahmen der Zulassung amtlich bestätigt, dass sie für die Untersuchung von Saatgut geeignet sind.

    Das Labor muss die Saatgutprüfung nach den international üblichen Verfahren durchführen.

    c) 

    Das Saatgutprüflabor muss

    i) 

    ein unabhängiges Labor

    oder

    ii) 

    das Labor eines Saatgutunternehmens

    sein.

    In dem in Ziffer ii) genannten Fall darf das Labor nur Saatgutpartien untersuchen, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, sofern zwischen dem Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

    d) 

    Die Tätigkeit des Prüflabors wird durch die Saatgutanerkennungsstelle angemessen überwacht.

    e) 

    Zum Zwecke der Überwachung gemäß Buchstabe d) wird ein Prozentanteil der zur amtlichen Anerkennung angemeldeten Saatgutpartien durch eine amtliche Saatgutprüfung gegengeprüft. Dieser Prozentanteil wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch zur Beseitigung bestimmter Zweifel auch gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %.

    f) 

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Prüflabors bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

    ▼M29

    (4)  Weitere Bestimmungen für die Durchführung von amtlich überwachten Prüfungen können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    ▼M33 —————

    ▼B

    Artikel 3

    ▼M1

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

    ▼M19

    Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb
    Brassica oleracea L. convar. acephala (DC) Alef. var. medullosa Thell. + var. viridis L.

    ▼M1

    Dactylis glomerata L.

    ▼M19

    Festuca arundinacea Schreber
    Festuca pratensis Hudson

    ▼M1

    Festuca rubra L. ►M25  × Festulolium ◄

    ▼M34

    Galega orientalis Lam. geißraute

    ▼M2

    Lolium multiflorum Lam.
    Lolium perenne L.

    ▼M38

    Lolium x hybridum Hausskn.

    ▼M1

    Phleum pratense L.
    Medicago sativa L.

    ▼M19

    Medicago × varia T. Martyn

    ▼M11

    Pisum sativum L.

    ▼M19

    Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

    ▼M1

    Trifolium repens L.

    und ab 1. Juli 1971 von Trifolium pratense L.

    nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist ►M28  ————— ◄ .

    ▼M18

    (1a)  Das Königreich Spanien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, bei Saatgut von Medicago sativa, Brassica oleracea convar. acephala und Raphanus sativus bis zum 31. Dezember 1989 Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen.

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatguthandelt ►M28  ————— ◄ .

    (3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Absatz (1) genannten Gattungen und Arten von Futterpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist.

    (4)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

    ▼M28 —————

    ▼M28

    Artikel 3a

    Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß

    — 
    Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und
    — 
    nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist,

    in den Verkehr gebracht werden dürfen.

    ▼B

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

    a) 

    daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.

    Dazu werden in den vorgenannten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

    b) 

    daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut“ oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

    Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

    ▼M28

    Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.

    Artikel 4a

    (1)  Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Erzeugern auf ihrem Gebiet die Genehmigung erteilen, folgende Saatgutmengen in den Verkehr zu bringen:

    a) 

    kleine Mengen Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder für Zuchtvorhaben;

    b) 

    angemessene Mengen von Saatgut für andere Test- oder Versuchszwecke, sofern das Saatgut einer Sorte zugehört, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Aufnahme in den Sortenkatalog gestellt wurde.

    Im Fall von genetisch verändertem Material kann diese Genehmigung nur erteilt werden, wenn alle entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Für die Durchführung der diesbezüglichen Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 70/457/EWG entsprechend.

    (2)  Die Zwecke, für die die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erteilt werden kann, die Bestimmungen zur Kennzeichnung der Verpackungen sowie die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten und die davon betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    (3)  Genehmigungen, die die Mitgliedstaaten Erzeugern in ihrem Gebiet für die in Absatz 1 genannten Zwecke vor dem Datum der Annahme dieser Richtlinie erteilen, bleiben gültig, bis die in Absatz 2 genannten Bestimmungen festgelegt sind. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Genehmigungen den gemäß Absatz 2 festgelegten Bestimmungen entsprechen.

    ▼B

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

    ▼M28

    Artikel 5a

    Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung des Saatguts von Lupinus spp., Pisum sativum, Vicia spp. und Medicago sativa auf Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation beschränken.

    ▼M2

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Züchters vertraulich gehalten wird.

    ▼B

    Artikel 7

    ▼M33

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zur Kontrolle der Sorten, bei der Prüfung von Saatgut zwecks Anerkennung und zur Prüfung von Handelssaatgut amtlich oder unter amtlicher Überwachung nach geeigneten Methoden Proben gezogen werden. Saatgutproben für Kontrollen gemäß Artikel 19 sind jedoch amtlich zu ziehen.

    ▼M33

    (1a)  Werden gemäß Absatz 1 Saatgutproben unter amtlicher Überwachung gezogen, so gilt Folgendes:

    a) 

    Die Saatgutprobenahme wird nach Maßgabe der Buchstaben b), c) und d) von Saatgutprobennehmern durchgeführt, die von der Saatgutanerkennungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen wurden.

    b) 

    Saatgutprobennehmer müssen die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probennehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen haben.

    Die Saatgutprobenahme ist nach den international üblichen Verfahren durchzuführen.

    c) 

    Saatgutprobennehmer müssen sein:

    i) 

    unabhängige natürliche Personen,

    ii) 

    von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich nicht mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen,

    oder

    iii) 

    von natürlichen oder juristischen Personen beschäftigte Personen, die sich mit der Erzeugung, Vermehrung oder Aufbereitung von Saatgut bzw. dem Saatguthandel befassen.

    In dem in Ziffer iii) genannten Fall kann ein Saatgutprobennehmer nur die für seinen Arbeitgeber erzeugten Partien beproben, es sei denn, zwischen seinem Arbeitgeber, dem Antragsteller und der Saatgutanerkennungsstelle wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

    d) 

    Die Tätigkeit von Saatgutprobennehmern wird durch die Saatgutanerkennungsstelle ordnungsgemäß überwacht. Bei automatischer Probenahme sind geeignete Verfahren einzuhalten und amtlich zu überwachen.

    e) 

    Die Überwachung gemäß Buchstabe d) umfasst die Kontrollbeprobung eines Prozentsatzes der zur amtlichen Anerkennung eingereichten Saatgutpartien durch amtliche Saatgutprobennehmer. Dieser Prozentsatz wird in der Regel so gleichmäßig wie möglich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die Saatgut zur Anerkennung anmelden, sowie auf die eingereichten Arten verteilt, kann jedoch auch zur Beseitigung bestimmter Zweifel gezielt ausgewählt werden. Der Prozentsatz beträgt mindestens 5 %. Diese Kontrollbeprobung betrifft nicht die automatische Probenahme.

    Die Mitgliedstaaten vergleichen die amtlich gezogenen Saatgutproben mit den Proben, die unter amtlicher Aufsicht aus derselben Saatgutpartie gezogen wurden.

    f) 

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionsvorschriften für den Fall von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften für amtlich überwachte Prüfungen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zu diesen Sanktionen kann es gehören, dass den Probennehmern bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die für amtliche Prüfungen geltenden Regeln von der Saatgutanerkennungsstelle die amtliche Zulassung nach Buchstabe a) entzogen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine gegebenenfalls schon erfolgte Anerkennung von geprüftem Saatgut im Fall einer solchen Zuwiderhandlung rückgängig gemacht wird, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass das betreffende Saatgut tatsächlich alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

    (1b)  Nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren können weitere Vorschriften für Saatgutprobenahmen unter amtlicher Überwachung festgelegt werden.

    ▼B

    (2)  Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Höchstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

    Artikel 8

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen ►M1  Partien ◄ und in geschlossenen Packungen, die nach dem ►M6  Artikel 9, Artikel 10 oder Artikel 10a je nach Fall ◄ mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

    ▼M6

    Artikel 9

    ▼M9

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B befindet, amtlich oder unter amtlicher Überwachung so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Etikett oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.

    Zur Sicherung der Verschließung schließt das Verschlußsystem mindestens entweder die Einbeziehung des vorgenannten Etiketts in das System oder die Anbringung einer amtlichen Verschlußsicherung ein.

    Die Maßnahmen nach Unterabsatz 2 sind entbehrlich bei Verwendung eines nicht wiederverwendbaren Verschlußsystems.

    Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht.

    ▼M6

    (2)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß außer bei Abfüllung in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung nur amtlich ►M9  oder unter amtlicher Überwachung ◄ vorgenommen werden darf. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

    ▼M9

    (3)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B so verschlossen werden, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß die Kennzeichnung oder die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Verschlußsystem den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur unter amtlicher Überwachung vorgenommen werden.

    ▼M28 —————

    ▼M7

    Artikel 10

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Packungen mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut, soweit sich Saatgut der beiden letztgenannten Kategorien nicht in Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B befindet,

    a) 

    an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett versehen werden, das noch nicht benutzt worden ist, das den Voraussetzungen der Anlage IV Teil A entspricht und auf dem die Angaben in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut. Ist das Etikett mit einem Loch versehen, so wird seine Befestigung in jedem Fall mit einer amtlichen Verschlußsicherung gesichert. Wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt. Die Verwendung von amtlichen Klebeetiketten ist gestattet. Nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren kann die Anbringung der vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe nach dem Muster des Etiketts unter amtlicher Überwachung gestattet werden;

    b) 

    einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts enthalten, der von den für das Etikett vorgesehenen Angaben mindestens diejenigen enthält, die für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Abschnitt I Buchstabe a) Nummern 3, 4 und 5 und für Handelssaatgut Buchstabe b) Nummern 2, 4 und 5 vorgesehen sind. Der Vermerk ist so beschaffen, daß er nicht mit einem amtlichen Etikett gemäß Buchstabe a) verwechselt werden kann. Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Verpackung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder wenn gemäß Buchstabe a) ein Klebeetikett oder ein Etikett aus reißfestem Material verwendet wird.

    ▼M28 —————

    ▼M6

    Artikel 10a

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B

    a) 

    an der Außenseite gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden; bei Klarsichtpackungen kann das Etikett im Inneren enthalten sein, wenn es durch die Verpackung hindurch lesbar ist; für die Farbe des Etiketts findet Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung;

    b) 

    an der Außenseite oder auf dem nach Buchstabe a) vorgesehenen Etikett des Lieferanten mit einer amtlich zugeteilten Kennummer versehen werden; bei der Verwendung einer amtlichen Klebemarke findet für die Farbe Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) entsprechende Anwendung; die Art und Weise der Anbringung dieser Kennummer kann nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren festgelegt werden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß bei der Kennzeichnung der in ihrem Gebiet abgepackten Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B eine amtliche Klebemarke verwendet wird, auf der ein Teil der in Anlage IV Buchstabe B vorgesehenen Angaben angebracht wird; soweit diese Angaben auf dieser Klebemarke stehen, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht erforderlich.

    ▼M28

    Artikel 10b

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Kleinpakkungen EG B von Saatgut auf Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen und gekennzeichnet werden.

    ▼M6

    Artikel 10c

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen, insbesondere bei der Abfüllung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefüllt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Überwachung verschlossen werden.

    ▼M30

    Artikel 10d

    (1)  Abweichend von den Artikeln 8, 9 und 10 können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen über den Verschluss und die Etikettierung der Packungen bei Absatz von losem Saatgut der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ an den Letztverbraucher vereinfachen.

    (2)  Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festgelegt.

    Bis zur Annahme dieser Maßnahmen gelten die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/650/EG der Kommission ( 1 ).

    ▼M28

    Artikel 11

    (1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten in anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Fällen verlangen können, daß Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut ein Etikett des Lieferanten tragen müssen (wobei es sich um ein vom amtlichen Etikett gesondertes Etikett oder um Angaben des Lieferanten handeln kann, die auf der Packung selbst aufgedruckt sind) oder daß Partien von Saatgut, das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen in bezug auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht, von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden, das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt.

    (2)  Die auf diesem Etikett anzugebenden Einzelheiten werden ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    ▼M28

    Artikel 11a

    Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muß auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das gemäß dieser Richtlinie an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein.

    ▼B

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

    ▼M6

    Artikel 13

    ▼M28 —————

    ▼M28

    (1)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß Saatgut in Mischungen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden kann,

    — 
    wenn es nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten dürfen, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind;
    — 
    wenn es zur Nutzung als Futterpflanze betimmt ist, wobei die Mischungen Saatgut von den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten enthalten dürfen, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG genannten Sorten;
    — 
    wenn es zur Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen gemäß Artikel 22a Buchstabe b) bestimmt ist; in diesem Fall dürfen die Mischungen Saatgut von Futterpflanzen und Saatgut von Pflanzen enthalten, die nicht Futterpflanzen im Sinne dieser Richtlinie sind.

    In den im ersten und zweiten Gedankenstrich vorgesehenen Fällen müssen die einzelnen Bestandteile der Mischungen, sofern es sich um eine der in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG oder 70/458/EWG aufgeführten Pflanzenarten handelt, vor dem Mischen den jeweiligen Bestimmungen für das Inverkehrbringen entsprechen.

    Andere Voraussetzungen, einschließlich der Angabe der technischen Zulassung von Betrieben zur Herstellung von Saatgutmischungen auf dem Etikett, der Kontrolle der Herstellung der Mischungen und der Beprobung der Ausgangspartien und der erzeugten Mischungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    In bezug auf den dritten Gedankenstrich werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der Mischungen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    ▼M6

    ►M28  (2) ◄   Die Artikel 8, 9, 10b, 11 und 12 finden entsprechende Anwendung, desgleichen die Artikel 10 und 10a mit der Maßgabe, daß das Etikett grün ist. Hierbei werden Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A als Kleinpackungen ►M27  EG ◄ B betrachtet.

    Bei Kleinpackungen ►M27  EG ◄ A bedarf es der in Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen amtlich zugeteilten Kennummer jedoch nicht.

    ▼M28 —————

    ▼M22

    Artikel 13a

    ▼M29

    Zur Erkundung von Möglichkeiten zur Verbesserung einiger Bestimmungen dieser Richtlinien kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, daß zeitlich befristete Versuche auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden, für die besondere Bedingungen gelten.

    ▼M22

    Die Mitgliedstaaten können im Rahmen derartiger Versuche von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften festzulegen. Ein Versuch erstreckt sich auf höchstens sieben Jahre.

    ▼B

    Artikel 14

    ▼M28

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut, das gemäß den fakultativen oder obligatorischen Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser oder anderen Richtlinien vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

    ▼A1

    (1) a)  Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut, wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Futterpflanzenanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind.

    ▼M28 —————

    ▼M28

    Artikel 14a

    Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 3a erster Gedankenstrich unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:

    a) 

    Es ist von der zuständigen Anerkennungsstelle gemäß den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Bestimmungen amtlich kontrolliert worden;

    b) 

    es ist gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie abgepackt, und

    c) 

    die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben:

    — 
    Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,
    — 
    Bezugsnummer der Partie,
    — 
    Monat und Jahr der Verschließung oder
    — 
    Monat und Jahr der letzten für die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme,
    — 
    Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die botanische Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,
    — 
    Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben,
    — 
    Bezeichnung „Vorstufensaatgut“,
    — 
    Anzahl der dem Saatgut der Kategorien „Zertifiziertes Saatgut“ oder „Zertifiziertes Saatgut der ersten Generation“ vorhergehenden Generationen.

    Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.

    ▼M22

    Artikel 15

    (1)  Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, das

    — 
    unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut stammt, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem dritten Land, dem die Gleichstellung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) gewährt wurde, amtlich anerkannt oder durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem solchen dritten Land amtlich anerkanntem Basissaatgut gewonnen wurde und
    — 
    in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde,

    auf Antrag und unbeschadet der Richtlinie 70/457/EWG in jedem Mitgliedstaat als Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt wird, wenn es einer Feldbesichtigung unterzogen worden ist, die den Voraussetzungen der Anlage I für die betreffende Kategorie genügt, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für diese Kategorie erfüllt sind.

    Stammt das Saatgut in diesen Fällen unmittelbar von amtlich anerkanntem Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation, so können die Mitgliedstaaten, sofern die Voraussetzungen für diese Kategorie erfüllt sind, auch die amtliche Anerkennung als Basissaatgut zulassen.

    ▼M28

    (2)  Futterpflanzensaatgut, das in der Gemeinschaft geerntet wurde und zur Anerkennung nach Absatz 1 bestimmt ist, muß

    — 
    gemäß Artikel 9 Absatz 1 abgepackt und mit einem amtlichen Etikett nach Anlage V Teile A und B versehen werden und
    — 
    von einer amtlichen Bescheinigung nach Anlage V Teil C begeleitet sein.

    Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 in bezug auf die Verpackung und Kennzeichnung finden gegebenenfalls keine Anwendung, wenn die gleichen Behörden sowohl für die Feldbesichtigung und für die Erstellung der Unterlagen für das noch nicht endgültig zugelassene Saatgut im Hinblick auf dessen Zulassung als auch für die Zulassung selbst verantwortlich sind oder wenn sich die einzelnen zuständigen Behörden über diese Ausnahme einig sind.

    ▼M33

    (3)  Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass in Drittländern geerntetes Futterpflanzensaatgut auf Antrag amtlich anerkannt wird, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Das Saatgut wurde direkt gewonnen

    i) 

    von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut, das entweder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) Gleichstellung gewährt wurde, amtlich anerkannt wurde,

    oder

    ii) 

    durch Kreuzung von in einem Mitgliedstaat amtlich anerkanntem Basissaatgut mit in einem Drittland gemäß Ziffer i) amtlich anerkanntem Basissaatgut;

    b) 

    es wurde eine Feldbesichtigung durchgeführt, die die Bedingungen einer Gleichstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) für die betreffende Kategorie erfüllt;

    c) 

    die amtliche Prüfung hat ergeben, dass die Bedingungen des Anhangs II für dieselbe Kategorie erfüllt sind.

    ▼B

    Artikel 16

    (1)  Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest:

    a) 

    ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

    ▼M33

    b) 

    ob in einem Drittland geerntetes Futterpflanzensaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit Saatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

    ▼M5

    (2)  Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen, sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäußert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des ►M10  1. Juli 1978 ◄ .

    ▼M3

    (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen.

    ▼M24

    (4)  Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    ▼M28

    Artikel 17

    (1)  Zur Behebung von vorübergehend in der Gemeinschaft auftretenden und in anderer Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Handelssaatgut in der Gemeinschaft kann beschlossen werden, daß die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 für einen festgelegten Zeitraum in der gesamten Gemeinschaft das Inverkehrbringen der zur Beseitigung der Versorgungsschwierigkeiten erforderlichen Mengen von Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder von Saatgut einer Sorte, welche nicht im ‚,Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten‘ oder in den Nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten aufgeführt ist, genehmigen.

    (2)  Für die Saatgutkategorie einer bestimmten Sorte ist das amtliche Etikett der entsprechenden Kategorie zu verwenden, bei Saatgut von Sorten, die nicht in den vorgenannten Katalogen aufgeführt sind, ist das für Handelssaatgut vorgesehene amtliche Etikett zu verwenden. Auf dem Etikett ist anzugeben, daß das betreffende Saatgut zu einer Kategorie gehört, welche mindere Anforderungen erfüllt.

    (3)  Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden.

    ▼B

    Artikel 18

    Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Futterpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

    Artikel 19

    ▼M28

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Saatgut von Futterpflanzen während des Inverkehrbringens mindestens durch Stichproben amtlich geprüft wird, damit sichergestellt ist, daß es den Vorschriften und Voraussetzungen dieser Richtlinie entspricht.

    (2)  Unbeschadet des freien Verkehrs mit Saatgut in der Gemeinschaft treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß beim Inverkehrbringen von aus Drittländern eingeführten Saatgutmengen über 2 kg folgende Angaben gemacht werden:

    a) 

    Art,

    b) 

    Sorte,

    c) 

    Kategorie,

    d) 

    Erzeugerland und amtliche Kontrollbehörde,

    e) 

    Versandland,

    f) 

    Einführer,

    g) 

    Saatgutmenge.

    Die Art und Weise, wie diese Angaben zu erfolgen haben, wird nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

    ▼M31

    Artikel 20

    (1)  Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von zertifiziertem Saatgut von Futterpflanzen, das im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken:

    — 
    in Drittländern geerntetes Saatgut;
    — 
    für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut;
    — 
    Saatgut, das im Zusammenhang mit der In-situ-Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen vermarktet wird.

    (2)  Diese Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Zertifizierung zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Saatgut genügen muss, zu prüfen.

    (3)  Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 21 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 21 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests oder Prüfungen sowie über deren Ergebnisse.

    (4)  Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.

    (5)  Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 21 genannten Verfahren festgelegt.

    (6)  Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.

    ▼M30

    Artikel 21

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 2 ).

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    ▼M2

    Artikel 21a

    ▼M5

    Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

    ▼B

    Artikel 22

    Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

    ▼M28

    Artikel 22a

    (1)  Nach dem Verfahren des Artikels 21 können besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Entwicklung in folgenden Bereichen zu berücksichtigen:

    a) 

    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut;

    b) 

    Voraussetzungen, unter denen Saatgut unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen in Verkehr gebracht werden darf, einschließlich Saatgutmischungen von Arten, die auch in Artikel 1 der Richtlinie 70/457/EWG des Rates aufgeführte Arten enthalten und mit spezifischen natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind;

    c) 

    Voraussetzungen, unter denen für den ökologischen Landbau geeignetes Saatgut in Verkehr gebracht werden darf.

    (2)  Die besonderen Bedingungen in Absatz 1 enthalten insbesondere folgende Punkte:

    i) 

    Im Fall des Buchstabens b) muß die Herkunft des Saatguts dieser Arten bekannt und von den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Inverkehrbringen des Saatguts in bestimmten Gebieten zugelassen sein;

    ii) 

    im Fall des Buchstabens b) entsprechende mengenmäßige Beschränkungen.

    ▼B

    Artikel 23

    Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzten die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

    ▼M24

    Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

    — 
    den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für
    — 
    vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,
    — 
    sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,
    — 
    den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen an Saatgut von „Pisum sativum L. (partim)“ und „Vicia fabe L. (partim)“,
    — 
    den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    erst nach dem genannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der unter dem dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der unter den anderen Gedankenstrichen genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

    Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die außerhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.

    ▼M1

    Artikel 23a

    Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden.

    ▼B

    Artikel 24

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ▼M8

    ANLAGE I

    VORAUSSETZUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

    1.

    Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist. Die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Pflanzen, die von der Vorfrucht durchgewachsen sind.

    2.

    Der Bestand genügt folgenden Normen hinsichtlich der Entfernungen zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können:



    Bestand

    Mindestentfernungen

    1

    2

    Brassica spp., ►M22  Phacelia tanacetifolia ◄

     

    —  bei der Erzeugung von Basissaatgut

    400 m

    —  bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut

    200 m

    Andere Arten oder Sorten als Brassica spp., ►M22  Phacelia tanacetifolia ◄ , ►M11  Pisum sativum ◄ , ►M16  in Ziffer 4 zweiter Teil des dritten Satzes genannte Sorten von Poa pratensis ◄ :

     

    —  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsfläche bis 2 ha

    200 m

    —  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha

    100 m

    —  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen bis 2 ha

    100 m

    —  bei der Erzeugung von Saatgut, das zur Erzeugung von Futterpflanzen bestimmt ist, Vermehrungsflächen über 2 ha

    50 m

    Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

    3.

    Das Vorhandensein von Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich von dem Saatgut bei der Samenprüfung nur schwer unterscheiden lassen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

    Insbesondere genügen die Feldbestände von Lolium spp. ►M25  oder × Festulolium ◄ folgenden Normen:

    Die Zahl der Pflanzen einer anderen Lolium-Art ►M25  oder × Festulolium ◄ als der angebauten überschreitet nicht:
    — 
    1 je 50 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
    — 
    1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

    4.

    Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügen die Bestände ►M14  von anderen Arten als Pisum sativum, ►M15  Vicia faba ◄ , Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala ◄ , ►M16  oder von Poa pratensis ◄ folgenden Normen: Die Zahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die als eindeutig nicht sortenecht festgestellt werden können, überschreitet nicht:

    — 
    1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
    — 
    1 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

    ▼M16

    Bei Poa pratensis überschreitet die Zahl der Pflanzen dieser Art, die als eindeutig nicht sortengerecht festgestellt werden können, nicht:

    — 
    1 je 20 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut,
    — 
    4 je 10 m2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut.

    Bei Sorten, die nach anerkannten Verfahren amtlich als apomiktische Einklonsorten eingestuft worden sind, kann jedoch eine Zahl von als nicht sortenecht feststellbaren Pflanzen, die 6 je 10 m2 nicht überschreitet, als den vorstehenden Normen für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut entsprechend gelten. Auf Antrag kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden, die Einhaltung der Anforderungen an die Sortenreinheit bei solchen Sorten von Poa pratensis nicht ausschließlich aufgrund der Ergebnisse der gemäß Anlage I Ziffer 6 durchgeführten Feldbesichtigung zu beurteilen, sofern festgestellt wird, daß die Einhaltung der in Anlage II aufgeführten Sortenreinheitsnormen durch geeignete Verfahren der Prüfung von Saatgut oder andere geeignete Mittel gewährleistet ist.

    ▼M14

    lm Falle der Arten Pisum sativurn, ►M15  Vicia faba ◄ Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, ►M15  ————— ◄ ►M16  ————— ◄ gilt nur Satz 1.

    ▼M8

    5.

    ►M40  Der Bestand ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

    Der Bestand steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 ( 3 ) angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

    Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs in den Beständen der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:



    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

    zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)

    Schwellenwert für die Erzeugung von Vorstufensaatgut

    Schwellenwert für die Erzeugung von Basissaatgut

    Schwellenwert für die Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

    Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]

    Medicago sativa L.

    0 %

    0 %

    0 %

    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

    Medicago sativa L.

    0 %

    0 %

    0 % ◄

    ▼M29

    6.

    Die Einhaltung der obengenannten Normen und sonstigen Voraussetzungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder durch amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.

    ▼M8

    Diese Feldbesichtigungen werden unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt:

    A. 

    Die Anbaubedingungen und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Prüfung.

    B. 

    Es findet mindestens eine Feldbesichtigung statt.

    C. 

    Die Größe, die Zahl und die Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Anlage zu besichtigen sind, werden nach geeigneten Methoden festgelegt.

    ▼M35




    ANHANG II

    ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

    I.   ZERTIFIZIERTES SAATGUT

    1.

    Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

    Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt

    — 
    bei Poa pratensis, bei Sorten, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, bei Brassica napus var. napobrassica und bei Brassica oleracea convar. acephala 98 %;
    — 
    bei Pisum sativum und Vicia faba:
    — 
    bei zertifiziertem Saatgut, erste Generation, 99 %,
    — 
    bei zertifiziertem Saatgut, zweite Generation, 98 %.

    ▼M38

    — 
    Trifolium subterraneum, Medicago spp., ausgenommen M. lupulina, M. sativa, M. x varia:
    — 
    bei der Erzeugung von Basissaatgut: 99,5 %,
    — 
    bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, das zur weiteren Vermehrung bestimmt ist: 98 %,
    — 
    bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut: 95 %.

    ▼M35

    Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

    2.

    Hinsichtlich des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich bitterer Körner bei bitterstofffreien oder bitterstoffarmen Sorten von Lupinus spp., sowie hinsichtlich der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen:

    A. 

    Tabelle

    ▼M38



    Art

    Keimfähigkeit

    Technische Reinheit

    Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III (Gesamtzahl je Spalte)

    Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe und von Bitterlupinen

    Mindestkeimfähigkeit

    (in % der reinen Körner)

    Höchstanteil hartschaliger Körner

    (in % der reinen Körner)

    Technische Mindestreinheit

    (Massenanteil, in %)

    Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

    (Massenanteil, in %)

    Avena fatua, Avena sterilis

    Cuscuta spp.

    Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

    Insgesamt

    Eine einzelne Art

    Elytrigia repens

    Alopecurus myosuroides

    Melilotus spp.

    Raphanus raphanistrum

    Sinapis arvensis

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

    Poaceae (Gramineae)

    Agrostis canina

    75 (a)

     

    90

    2,0

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Agrostis capillaris

    75 (a)

     

    90

    2,0

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Agrostis gigantea

    80 (a)

     

    90

    2,0

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2(n)

     

    Agrostis stolonifera

    75 (a)

     

    90

    2,0

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Alopecurus pratensis

    70 (a)

     

    75

    2,5

    1,0 (f)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Arrhenatherum elatius

    75 (a)

     

    90

    3,0

    1,0 (f)

    0,5

    0,3

     

     

     

    0 (g)

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Bromus catharticus

    75 (a)

     

    97

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0 (g)

    0 (j) (k)

    10 (n)

     

    Bromus sitchensis

    75 (a)

     

    97

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0 (g)

    0 (j) (k)

    10 (n)

     

    Cynodon dactylon

    70 (a)

     

    90

    2,0

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2

     

    Dactylis glomerata

    80 (a)

     

    90

    1,5

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca arundinacea

    80 (a)

     

    95

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca filiformis

    75 (a)

     

    85

    2,0

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca ovina

    75 (a)

     

    85

    2,0

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca pratensis

    80 (a)

     

    95

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca rubra

    75 (a)

     

    90

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Festuca trachyphylla

    75 (a)

     

    85

    2,0

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    × Festulolium

    75 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Lolium multiflorum

    75 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Lolium perenne

    80 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Lolium × hybridum

    75 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,5

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Phalaris aquatica

    75 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5

     

    Phleum nodosum

    80 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (k)

    5

     

    Phleum pratense

    80 (a)

     

    96

    1,5

    1,0

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (k)

    5

     

    Poa annua

    75 (a)

     

    85

    2,0 (c)

    1,0 (c)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    5 (n)

     

    Poa nemoralis

    75 (a)

     

    85

    2,0 (c)

    1,0 (c)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Poa palustris

    75 (a)

     

    85

    2,0 (c)

    1,0 (c)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Poa pratensis

    75 (a)

     

    85

    2,0 (c)

    1,0 (c)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Poa trivialis

    75 (a)

     

    85

    2,0 (c)

    1,0 (c)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Trisetum flavescens

    70 (a)

     

    75

    3,0

    1,0 (f)

    0,3

    0,3

     

     

     

    0 (h)

    0 (j) (k)

    2 (n)

     

    Fabaceae (Leguminosae)

    Biserrula pelecinus

    70

     

    98

    0,5

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Galega orientalis

    60 (a) (b)

    40

    97

    2,0

    1,5

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10 (n)

     

    Hedysarum coronarium

    75 (a) (b)

    30

    95

    2,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (k)

    5

     

    Lathyrus cicera

    80

     

    95

    1

    0,5

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    20

     

    Lotus corniculatus

    75 (a) (b)

    40

    95

    1,8 (d)

    1,0 (d)

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Lupinus albus

    80 (a) (b)

    20

    98

    0,5 (e)

    0,3 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

    o) (p)

    Lupinus angustifolius

    75 (a) (b)

    20

    98

    0,5 (e)

    0,3 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

    o) (p)

    Lupinus luteus

    80 (a) (b)

    20

    98

    0,5 (e)

    0,3 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

    o) (p)

    Medicago doliata

    70

     

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago italica

    70 (b)

    20

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago littoralis

    70

     

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago lupulina

    80 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Medicago murex

    70 (b)

    30

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago polymorpha

    70 (b)

    30

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago rugosa

    70 (b)

    20

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago sativa

    80 (a) (b)

    40

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Medicago scutellata

    70

     

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j)(k)

    10

     

    Medicago truncatula

    70 (b)

    20

    98

    2

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Medicago × varia

    80 (a) (b)

    40

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Onobrychis viciifolia

    75 (a) (b)

    20

    95

    2,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (j)

    5

     

    Ornithopus compressus

    75

     

    90

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Ornithopus sativus

    75

     

    90

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Pisum sativum

    80 (a)

     

    98

    0,5

    0,3

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (j)

    5 (n)

     

    Trifolium alexandrinum

    80 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium fragiferum

    70

     

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium glanduliferum

    70 (b)

    30

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium hirtum

    70

     

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium hybridum

    80 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium incarnatum

    75 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium isthmocarpum

    70

     

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium michelianum

    75 (b)

    30

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium pratense

    80 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium repens

    80 (a) (b)

    40

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium resupinatum

    80 (a) (b)

    20

    97

    1,5

    1,0

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium squarrosum

    75 (b)

    20

    97

    1,5

     

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (l) (m)

    10

     

    Trifolium subterraneum

    80 (b)

    40

    97

    0,5

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trifolium vesiculosum

    70

     

    98

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Trigonella foenum-graecum

    80 (a)

     

    95

    1,0

    0,5

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (j)

    5

     

    Vicia benghalensis

    80 (b)

    20

    97 (e)

    1

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Vicia faba

    80 (a) (b)

    5

    98

    0,5

    0,3

     

     

    0,3

     

     

    0

    0 (j)

    5 (n)

     

    Vicia pannonica

    85 (a) (b)

    20

    98

    1,0 (e)

    0,5 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

     

    Vicia sativa

    85 (a) (b)

    20

    98

    1,0 (e)

    0,5 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

     

    Vicia villosa

    85 (a) (b)

    20

    98

    1,0 (e)

    0,5 (e)

     

     

    0,3

     

     

    0 (i)

    0 (j)

    5 (n)

     

    Andere Arten

    Brassica napus var. napobrassica

    80 (a)

     

    98

    1,0

    0,5

     

     

     

    0,3

    0,3

    0

    0 (j) (k)

    5

     

    Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)

    75 (a)

     

    98

    1,0

    0,5

     

     

     

    0,3

    0,3

    0

    0 (j) (k)

    10

     

    Phacelia tanacetifolia

    80 (a)

     

    96

    1,0

    0,5

     

     

     

     

     

    0

    0 (j) (k)

     

     

    Plantago lanceolata

    75

     

    85

    1,5

     

     

     

     

     

     

    0 (i)

    0 (j) (k)

    10

     

    Raphanus sativus var. oleiformis

    80 (a)

     

    97

    1,0

    0,5

     

     

     

    0,3

    0,3

    0

    0 (j)

    5

     

    ▼M35

    B. 

    Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

    a) 

    Alle frischen und gesunden Körner, die nach Vorbehandlung nicht keimen, gelten als Körner, die gekeimt haben.

    b) 

    Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.

    c) 

    Ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 0,8 % gilt nicht als Verunreinigung.

    d) 

    Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Trifolium pratense von 1 % gilt nicht als Verunreinigung.

    ▼M38

    e) 

    Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia spp. von insgesamt 0,5 % bei einer anderen relevanten Art gilt nicht als Verunreinigung.

    ▼M35

    f) 

    Der vorgeschriebene maximale Massenanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.

    g) 

    Ein Höchstanteil von insgesamt zwei Körnern von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

    h) 

    Ein Korn von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

    i) 

    Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Avena fatua und Avena sterilis ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 12 erfüllt sind.

    j) 

    Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 13 erfüllt sind.

    k) 

    Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.

    l) 

    Das Gewicht der Probe, anhand derer die Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. bestimmt wird, ist doppelt so groß wie das Gewicht, das in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III für die jeweilige Art angegeben ist.

    m) 

    Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.

    n) 

    Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 14 erfüllt sind.

    o) 

    Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

    2 %

    bei Bitterlupinen bzw.

    1 %

    bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

    p) 

    Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 2,5 %.

    3.

    ►M40  Das Saatgut ist praktisch frei von Schädlingen, die den Gebrauchswert und die Qualität des Saatguts herabsetzen.

    Das Saatgut steht außerdem im Einklang mit den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten sowie mit den nach Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

    Hinsichtlich des Vorhandenseins von RNQPs auf dem Saatgut der jeweiligen Kategorie sind die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:



    RNQPs oder durch RNQPs verursachte Symptome

    zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Gattung oder Art)

    Schwellenwert für Vorstufensaatgut

    Schwellenwert für Basissaatgut

    Schwellenwert für zertifiziertes Saatgut

    Clavibacter michiganensis ssp. Insidiosus (McCulloch 1925) Davis et al. [CORBIN]

    Medicago sativa L.

    0 %

    0 %

    0 %

    Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev [DITYDI]

    Medicago sativa L.

    0 %

    0 %

    0 % ◄

    II.   BASISSAATGUT

    Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Basissaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I:

    1. 

    Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Vicia faba und von Sorten von Poa pratensis, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, genügt folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 %.

    Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

    2. 

    Das Saatgut genügt folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

    A. 

    Tabelle

    ▼M38



    Art

    Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

    Weitere Normen oder Anforderungen

    Insgesamt

    (Massenanteil, in %)

    Zahlenmäßiger Anteil in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

    (Gesamtzahl je Spalte)

    Eine einzelne Art

    Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

    Elytrigia repens

    Alopecurus myosuroides

    Melilotus spp.

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    Poaceae (Gramineae)

    Agrostis canina

    0,3

    20

    1

    1

    1

     

    (j)

    Agrostis capillaris

    0,3

    20

    1

    1

    1

     

    (j)

    Agrostis gigantea

    0,3

    20

    1

    1

    1

     

    (j)

    Agrostis stolonifera

    0,3

    20

    1

    1

    1

     

    (j)

    Alopecurus pratensis

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Arrhenatherum elatius

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    i) (j)

    Bromus catharticus

    0,4

    20

    5

    5

    5

     

    (j)

    Bromus sitchensis

    0,4

    20

    5

    5

    5

     

    (j)

    Cynodon dactylon

    0,3

    20 (a)

    1

    1

    1

     

    (j)

    Dactylis glomerata

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca arundinacea

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca filiformis

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca ovina

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca pratensis

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca rubra

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Festuca trachyphylla

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    × Festulolium

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Lolium multiflorum

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Lolium perenne

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Lolium × hybridum

    0,3

    20 (a)

    2

    5

    5

     

    (j)

    Phalaris aquatica

    0,3

    20

    2

    5

    5

     

    (j)

    Phleum nodosum

    0,3

    20

    2

    1

    1

     

    (j)

    Phleum pratense

    0,3

    20

    2

    1

    1

     

    (j)

    Poa annua

    0,3

    20 (b)

    1

    1

    1

     

    f) (j)

    Poa nemoralis

    0,3

    20 (b)

    1

    1

    1

     

    f) (j)

    Poa palustris

    0,3

    20 (b)

    1

    1

    1

     

    f) (j)

    Poa pratensis

    0,3

    20 (b)

    1

    1

    1

     

    f) (j)

    Poa trivialis

    0,3

    20 (b)

    1

    1

    1

     

    f) (j)

    Trisetum flavescens

    0,3

    20 (c)

    1

    1

    1

     

    i) (j)

    Fabaceae (Leguminosae)

    Biserrula pelecinus

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Galega orientalis

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (e)

    (j)

    Hedysarum coronarium

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (e)

    (j)

    Lathyrus cicera

    0,3

    20

    5

    0 (d)

     

    Lotus corniculatus

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    g) (j)

    Lupinus albus

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    h) (k)

    Lupinus angustifolius

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    h) (k)

    Lupinus luteus

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    h) (k)

    Medicago doliata

    0,3

    20

    5

    0 (e)

     

    Medicago italica

    0,3

    20

    5

    0 (e)

     

    Medicago littoralis

    0,3

    20

    5

    0 (e)

     

    Medicago lupulina

    0,3

    20

    5

    0 (e)

    (j)

    Medicago murex

    0,3

    20

    5

    0 (e)

     

    Medicago polymorpha

    0,3

    20

    5

     

    Medicago rugosa

    0,3

    20

    5

     

    Medicago sativa

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Medicago scutellata

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Medicago truncatula

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Medicago × varia

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Onobrychis viciifolia

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

     

    Ornithopus compressus

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Ornithopus sativus

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Pisum sativum

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

     

    Trifolium alexandrinum

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium fragiferum

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Trifolium glanduliferum

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Trifolium hirtum

    0,3

    20

    5

     

     

     

     

    Trifolium hybridum

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium incarnatum

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium isthmocarpum

    0,3

    20

    5

    (j)

    Trifolium michelianum

    0,3

    20

    5

    Trifolium pratense

    0,3

    20

    5

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium repens

    0,3

    20

    5

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium resupinatum

    0,3

    20

    3

     

     

    0 (e)

    (j)

    Trifolium squarrosum

    0,3

    20

    5

    Trifolium subterraneum

    0,3

    20

    5

    (j)

    Trifolium vesiculosum

    0,3

    20

    5

    (j)

    Trigonella foenum-graecum

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

     

    Vicia benghalensis

    0,3

    20

    5

    0 (d)

    Vicia faba

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

     

    Vicia pannonica

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    (h)

    Vicia sativa

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    (h)

    Vicia villosa

    0,3

    20

    2

     

     

    0 (d)

    (h)

    Andere Arten

    Brassica napus var. napobrassica

    0,3

    20

    2

     

     

     

    (j)

    Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)

    0,3

    20

    3

     

     

     

    (j)

    Phacelia tanacetifolia

    0,3

    20

     

     

     

     

     

    Plantago lanceolata

    0,3

    20

    3

     

     

     

     

    Raphanus sativus var. oleiformis

    0,3

    20

    2

     

     

     

     

    ▼M35

    B. 

    Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

    a) 

    Ein Höchstanteil von insgesamt 80 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.

    b) 

    Die Anforderung gemäß Spalte 3 gilt nicht für Körner von Poa spp. Der Höchstanteil von Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art macht in einer Probe von 500 Körnern nicht mehr als ein Korn aus.

    c) 

    Ein Höchstanteil von insgesamt 20 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.

    d) 

    Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Melilotus spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind.

    e) 

    Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Melilotus spp. enthält.

    f) 

    Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

    g) 

    Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d ist nicht anwendbar.

    h) 

    Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e ist nicht anwendbar.

    i) 

    Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe f ist nicht anwendbar.

    j) 

    Die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben k und m sind nicht anwendbar.

    k) 

    Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 1 %.

    III.   HANDELSSAATGUT

    Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Handelssaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummern 2 und 3:

    1. 

    Die Massenanteile gemäß den Spalten 5 und 6 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A erhöhen sich um 1 %.

    2. 

    Bei Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 10 % nicht als Verunreinigung.

    3. 

    Bei anderen Poa-Arten als Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 3 % nicht als Verunreinigung.

    4. 

    Bei Hedysarum coronarium gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Melilotus spp. von insgesamt 1 % nicht als Verunreinigung.

    5. 

    Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht für Lotus corniculatus.

    6. 

    Bei Lupinus spp.:

    a) 

    Die technische Mindestreinheit beträgt 97 % (Massenanteil).

    b) 

    Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

    4 %

    bei Bitterlupinen bzw.

    2 %

    bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

    ▼M38

    7. 

    Bei Vicia spp. gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa, Vicia benghalensis oder verwandten Kulturpflanzenarten von insgesamt 6 % bei einer anderen relevanten Art nicht als Verunreinigung.

    8. 

    Bei Vicia pannonica, Vicia sativa, Vicia villosa, Vicia benghalensis beträgt die technische Mindestreinheit 97 % (Massenanteil).

    ▼M38

    9. 

    Bei Lathyrus cicera beträgt die technische Mindestreinheit 90 % (Massenanteil). Ein maximaler Massenanteil an Körnern ähnlicher Kulturpflanzenarten von insgesamt 5 % gilt nicht als Verunreinigung.

    ▼M38




    ANHANG III

    GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN



    ▼M39

    ▼M38

    Art

    Höchstgewicht einer Partie

    (in Tonnen)

    Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

    (in Gramm)

    Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 12 bis 14 der Tabelle in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 Teil A sowie gemäß den Spalten 3 bis 7 der Tabelle in Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Teil A

    (in Gramm)

    1

    2

    3

    4

    ▼M39

    Poaceae (Gramineae)  (1)

    ▼M38

    Agrostis canina

    10

    50

    5

    Agrostis capillaris

    10

    50

    5

    Agrostis gigantea

    10

    50

    5

    Agrostis stolonifera

    10

    50

    5

    Alopecurus pratensis

    10

    100

    30

    Arrhenatherum elatius

    10

    200

    80

    Bromus catharticus

    10

    200

    200

    Bromus sitchensis

    10

    200

    200

    Cynodon dactylon

    10

    50

    5

    Dactylis glomerata

    10

    100

    30

    Festuca arundinacea

    10

    100

    50

    Festuca filiformis

    10

    100

    30

    Festuca ovina

    10

    100

    30

    Festuca pratensis

    10

    100

    50

    Festuca rubra

    10

    100

    30

    Festuca trachyphylla

    10

    100

    30

    ×Festulolium

    10

    200

    60

    Lolium multiflorum

    10

    200

    60

    Lolium perenne

    10

    200

    60

    Lolium × hybridum

    10

    200

    60

    Phalaris aquatica

    10

    100

    50

    Phleum nodosum

    10

    50

    10

    Phleum pratense

    10

    50

    10

    Poa annua

    10

    50

    10

    Poa nemoralis

    10

    50

    5

    Poa palustris

    10

    50

    5

    Poa pratensis

    10

    50

    5

    Poa trivialis

    10

    50

    5

    Trisetum flavescens

    10

    50

    5

    Fabaceae (Leguminosae)

    Biserrula pelecinus

    10

    30

    3

    Galega orientalis

    10

    250

    200

    Hedysarum coronarium

    —  Frucht

    10

    1 000

    300

    —  Samen

    10

    400

    120

    Lathyrus cicera

    25

    1 000

    140

    Lotus corniculatus

    10

    200

    30

    Lupinus albus

    30

    1 000

    1 000

    Lupinus angustifolius

    30

    1 000

    1 000

    Lupinus luteus

    30

    1 000

    1 000

    Medicago doliata

    10

    100

    10

    Medicago italica

    10

    100

    10

    Medicago littoralis

    10

    70

    7

    Medicago lupulina

    10

    300

    50

    Medicago murex

    10

    50

    5

    Medicago polymorpha

    10

    70

    7

    Medicago rugosa

    10

    180

    18

    Medicago sativa

    10

    300

    50

    Medicago scutellata

    10

    400

    40

    Medicago truncatula

    10

    100

    10

    Medicago × varia

    10

    300

    50

    Onobrychis viciifolia:

    —  Frucht

    10

    600

    600

    —  Samen

    10

    400

    400

    Ornithopus compressus

    10

    120

    12

    Ornithopus sativus

    10

    90

    9

    Pisum sativum

    30

    1 000

    1 000

    Trifolium alexandrinum

    10

    400

    60

    Trifolium fragiferum

    10

    40

    4

    Trifolium glanduliferum

    10

    20

    2

    Trifolium hirtum

    10

    70

    7

    Trifolium hybridum

    10

    200

    20

    Trifolium incarnatum

    10

    500

    80

    Trifolium isthmocarpum

    10

    100

    3

    Trifolium michelianum

    10

    25

    2

    Trifolium pratense

    10

    300

    50

    Trifolium repens

    10

    200

    20

    Trifolium resupinatum

    10

    200

    20

    Trifolium squarrosum

    10

    150

    15

    Trifolium subterraneum

    10

    250

    25

    Trifolium vesiculosum

    10

    100

    3

    Trigonella foenum-graecum

    10

    500

    450

    Vicia benghalensis

    20

    1 000

    120

    Vicia faba

    30

    1 000

    1 000

    Vicia pannonica

    30

    1 000

    1 000

    Vicia sativa

    30

    1 000

    1 000

    Vicia villosa

    30

    1 000

    1 000

    Andere Arten

    Brassica napus var. napobrassica

    10

    200

    100

    Brassica oleracea convar. acephala

    10

    200

    100

    Phacelia tanacetifolia

    10

    300

    40

    Plantago lanceolata

    5

    20

    2

    Raphanus sativus var. oleiformis

    10

    300

    300

    (1)   Das Höchstgewicht einer Partie darf auf 25 Tonnen erhöht werden, wenn die zuständige Behörde dem Lieferanten zu diesem Zweck eine Genehmigung erteilt hat.

    Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

    ▼M6




    ANLAGE IV

    KENNZEICHNUNG

    A.   Amtliches Etikett

    I.   Vorgeschriebene Angaben

    a) 

    Bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut:

    1. 

    ►M27  EG ◄ -Norm“,

    2. 

    Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    ▼M37

    2a. 

    amtlich zugeteilte Kennnummer,

    ▼M6

    3. 

    Bezugsnummer der Partie,

    ▼M9

    3a. 

    Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)

    oder

    Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Anerkennung bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),

    ▼M6

    4. 

    Art, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren), ◄

    ▼M32

    Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,

    ▼M6

    5. 

    Sorte, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄

    6. 

    Kategorie,

    7. 

    Erzeugerland,

    8. 

    angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

    9. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

    10. 

    bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut: Zahl der Generationen nach Basissaatgut,

    11. 

    bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 4 ) stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt“,

    ▼M7

    12. 

    Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

    ▼M22

    Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

    ▼M6

    b) 

    bei Handelssaatgut:

    1. 

    ►M27  EG ◄ -Norm“,

    2. 

    „Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)“,

    3. 

    Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    ▼M37

    3a. 

    amtlich zugeteilte Kennnummer,

    ▼M6

    4. 

    Bezugsnummer der Partie,

    ▼M9

    4a. 

    Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr)

    oder

    Monat und Jahr der letzten für die Entscheidung über die Zulassung als Handelssaatgut bestimmten amtlichen Probenahme, ausgedrückt durch den Vermerk „Probenahme …“ (Monat und Jahr),

    ▼M6

    5. 

    Art ( 5 ), ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren), ◄

    6. 

    Aufwuchsgebiet,

    7. 

    angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

    8. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln. Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

    ▼M7

    9. 

    Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft … (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben werden, wenn mindestens die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dein amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

    ▼M22

    Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

    ▼M6

    c) 

    bei Mischungen von Saatgut:

    1. 

    „Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,

    2. 

    Verschließungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    ▼M37

    2a. 

    amtlich zugeteilte Kennnummer,

    ▼M6

    3. 

    Bezugsnummer der Partie,

    ▼M9

    3a. 

    Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch den Vermerk „Verschließung …“ (Monat und Jahr),

    ▼M6

    4. 

    Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22  , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ , es genügt die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber schriftlich zur Kenntnis gegeben wird und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist,

    ▼M32

    Bei x Festulolium sind die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium anzugeben,

    ▼M6

    5. 

    angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der reinen Körner,

    6. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

    ▼M7

    7. 

    Zusätzlich können die Worte „Erneut geprüft ... (Monat und Jahr)“ und die für die Überprüfung verantwortliche Stelle angegeben wer den, wenn mindestens die Keimfähigkeit aller Mischungsbestandteile erneut geprüft wurde. Diese Angaben können auf einem auf dem amtlichen Etikett angebrachten amtlichen Aufkleber vermerkt werden.

    ▼M6

    II.   Mindestgröße

    110 mm × 67 mm

    B.   Lieferantenetikett oder Anschrift auf der Packung (Kleinpackung ►M27  EG ◄ )

    Vorgeschriebene Angaben

    a) 

    Bei Zertifiziertem Saatgut:

    1. 

    „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

    2. 

    Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

    3. 

    amtlich zugeteilte Kennummer,

    4. 

    Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    5. 

    Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

    6. 

    Art, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄

    7. 

    Sorte, ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben, ◄

    8. 

    ►M28  „Kategorie“ ◄ ,

    9. 

    Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

    10. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

    11. 

    bei Saatgut von Gräsersorten, bei denen keine Prüfung des landeskulturellen Wertes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten stattgefunden hat: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt“;

    b) 

    bei Handelssaatgut:

    1. 

    „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

    2. 

    Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

    3. 

    amtlich zugeteilte Kennummer,

    4. 

    Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    5. 

    Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die zugelassene Partie ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

    6. 

    Art ( 6 ), ►M22  zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄

    7. 

    „Handelssaatgut“,

    8. 

    Netto oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

    9. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;

    c) 

    bei Mischungen von Saatgut:

    1. 

    „Kleinpackung ►M27  EG ◄ A“ oder „Kleinpackung ►M27  EG ◄ B“,

    2. 

    Name und Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Lieferanten oder sein Zeichen,

    3. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: amtlich zugeteilte Kennummer,

    4. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Dienststelle, welche die amtliche Kennummer zugeteilt hat, und Mitgliedstaat oder deren Zeichen,

    5. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ B: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien ermöglicht, sofern die amtliche Kennummer dies nicht gestattet,

    6. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die verwendeten Partien gestattet,

    7. 

    Kleinpackung ►M27  EG ◄ A: Mitgliedstaat oder sein Zeichen,

    8. 

    „Saatgutmischung für … (Verwendungszweck)“,

    9. 

    Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der reinen Körner,

    10. 

    bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmittlen, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht,

    11. 

    Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten ►M22  , jeweils zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben ◄ ; es genügen Teile dieser Angaben, soweit sie von den Mitgliedstaaten für auf ihrem Gebiet abgepackte Kleinpackungen gefordert werden, sowie die Angabe der Mischungsbezeichnung, wenn das Gewichtsverhältnis dem Erwerber auf Anfrage zur Kenntnis gegeben werden kann und bei einer amtlichen Stelle niedergelegt ist.

    ▼M22




    ANLAGE V

    Etikett und Bescheinigung für noch nicht anerkanntes Saatgut, das in einem anderen Mitgliedstaat geerntet wurde

    A.   Für das Etikett vorgeschriebene Angaben

    — 
    für die Feldbesichtigung zuständige Behörde und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;

    ▼M37

    — 
    amtlich zugeteilte Kennnummer;

    ▼M22

    — 
    Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);
    — 
    Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
    — 
    Kategorie;
    — 
    Kennummer des Feldes oder der Partie;
    — 
    angegebenes Netto- oder Bruttogewicht;
    — 
    die Worte: „Noch nicht anerkanntes Saatgut“;

    Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 21 von der Verpflichtung freigestellt werden, die botanische Bezeichnung für einzelne Arten und, soweit angezeigt, während begrenzter Zeiträume anzugeben, wenn die Nachteile dieser Verpflichtung nachweislich größer sind als die für die Saatgutvermarktung erwarteten Vorteile.

    B.   Etikettfarbe

    Das Etikett ist grau.

    C.   Für die Bescheinigung vorgeschriebene Angaben

    — 
    ausstellende Behörde;

    ▼M37

    — 
    amtlich zugeteilte Kennnummer;

    ▼M22

    — 
    Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt ohne Namen der Autoren);
    — 
    Sorte, zumindest in lateinischen Buchstaben angegeben;
    — 
    Kategorie;
    — 
    Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatguts und Land bzw. Länder, die dieses Saatgut anerkannt haben;
    — 
    Kennummer des Feldes oder der Partie;
    — 
    Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt;
    — 
    Menge des geernteten Saatguts und Anzahl der Packungen;
    — 
    bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut;
    — 
    Bestätigung, daß der Feldbestand, aus dem das Saatgut stammt, die gestellten Bedingungen erfüllt hat;
    — 
    gegebenenfalls die Ergebnisse einer vorläufigen Saatgutanalyse.



    ( 1 ) ABl. L 252 vom 28.9.1994, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/441/EG der Kommission (ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 50).

    ( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 3 ) Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

    ( 4 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.

    ( 5 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

    ( 6 ) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt.

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