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Document 32023R1103

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1103 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2023/3541

    ABl. L 147 vom 7.6.2023, p. 27–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1103/oj

    7.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 147/27


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1103 DER KOMMISSION

    vom 6. Juni 2023

    zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Nach einer Antisubventionsuntersuchung wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 (2) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien eingeführt. Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 (3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien ein.

    (2)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1628/2004 und (EG) Nr. 1629/2004 wurden im Anschluss an eine von Amts wegen angestrengte teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen vom Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 (4) geändert.

    (3)

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte der Rat die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 (5).

    (4)

    Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) die Ausgleichsmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 (6).

    (5)

    Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll von 6,3 % bzw. 7,0 % für die Einfuhren von Waren namentlich genannter Ausführer und einen Zollsatz von 7,2 % für die Einfuhren von Waren aller anderen Unternehmen in Indien.

    1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

    (6)

    Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen (7) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ein.

    (7)

    Der Überprüfungsantrag wurde am 9. Dezember 2021 von Unionsherstellern eingereicht, auf die etwa 90 % der gesamten Unionsproduktion von bestimmten Grafitelektrodensystemen entfallen (im Folgenden „Antragsteller“). Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. Einige der angeblichen Subventionspraktiken wurden bereits in der Ausgangsuntersuchung angefochten, während es sich bei anderen um zusätzliche oder neue Subventionen handelt, die in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht worden waren. Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise für das betroffene Land, auf deren Grundlage die Kommission diese Untersuchung einleitet. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

    (8)

    Nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung teilte die Kommission der indischen Regierung vor der Einleitung des Verfahrens mit, dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Überprüfungsantrag erhalten hatte. Die Kommission bot der indischen Regierung Konsultationen an, um die im Überprüfungsantrag beschriebene Sachlage zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die indische Regierung nahm dieses Angebot an, woraufhin die Konsultationen am 3. März 2022 stattfanden. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

    1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

    (9)

    Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise vorlagen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 9. März 2022 mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (8) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (im Folgenden „Indien“ oder „betroffenes Land“) ein.

    1.4.   Gesonderte Untersuchung betreffend Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware

    (10)

    Ferner leitete die Kommission im Wege einer am 9. März 2022 (9) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung eine Auslaufüberprüfung der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien in die Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ein.

    1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

    (11)

    Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung maßgeblich sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    1.6.   Interessierte Parteien

    (12)

    In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die indischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

    (13)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

    1.7.   Stichprobenverfahren

    (14)

    In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

    1.7.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

    (15)

    In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der gemeldeten Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 61 % der geschätzten Gesamtproduktion und 64 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es sind keine Stellungnahmen bei der Kommission eingegangen. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

    1.7.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

    (16)

    Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.

    (17)

    Es meldeten sich keine Einführer und übermittelten die angeforderten Informationen.

    1.8.   Fragebogenantworten und Fernabgleich

    (18)

    Bei Einleitung der Untersuchung standen der Fragebögen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung. (11)

    (19)

    Antworten auf den Fragebogen gingen von den drei Unionsherstellern der Stichprobe, der indischen Regierung und einem indischen ausführenden Hersteller ein. Keiner der Verwender beantwortete den Fragebogen oder meldete sich während der Untersuchung.

    (20)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Räumlichkeiten der indischen Regierung und der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:

    a)

    Unionshersteller

    GrafTech Iberica S.L., Navarra, Spanien

    Showa Denko Carbon Spain S.A., A Coruña, Spanien

    Tokai Erftcarbon GmbH, Grevenbroich, Deutschland

    b)

    Ausführender Hersteller in Indien

    HEG Limited, Bhopal (im Folgenden „HEG“)

    2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Überprüfte Ware

    (21)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger und für solche Elektroden verwendete Nippel, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545909010) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „GES“).

    2.2.   Gleichartige Ware

    (22)

    Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in den früheren Auslaufüberprüfungen getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

    die überprüfte Ware,

    die im betroffenen Land hergestellte und auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes verkaufte Ware und

    die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware.

    (23)

    Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

    3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

    (24)

    Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

    3.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen der Untersuchung

    (25)

    Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der von der indischen Regierung und dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

     

    Ursprünglich untersuchte und in der vorherigen Auslaufüberprüfung bestätigte Regelungen

    a)

    Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung,

    b)

    Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“) — Warenausfuhr aus Indien,

    c)

    Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

    d)

    Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung,

    e)

    Regionale Regelungen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und steuerliche Unterstützung.

     

    Zusätzliche Regelungen

    f)

    Remission of Duties and Taxes on Exported Products (im Folgenden „RODTEP-Regelung“) — Erstattung von Zöllen und Abgaben auf ausgeführte Waren,

    g)

    Interest Equalization Scheme (im Folgenden „IE-Regelung“) — Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrkredite vor und nach dem Versand,

    h)

    Duty Free Import Authorisation Scheme (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Regelung über die Genehmigung zollfreier Einfuhren,

    i)

    Regionale Regelungen: Stromermäßigungen und ermäßigte Steuersätze,

    j)

    Gold-Card-Regelung, Statusinhaber-Regelung,

    k)

    Market Access Initiative (im Folgenden „MAI“) — Marktzugangsinitiative

    3.2.   Ursprünglich untersuchte und in der letzten Auslaufüberprüfung bestätigte Regelungen

    3.2.1.   Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

    (26)

    Rechtsgrundlage für die AA-Regelung, die EPCG-Regelung und die MEI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz von 1992 (Nr. 22/1992) („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Mitteilungen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert werden.

    (27)

    Das für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung relevante außenhandelspolitische Dokument ist das Dokument „Foreign Trade Policy 2015–20“ (im Folgenden „FTP 2015–20“). Die FTP 2015–20 trat im April 2015 in Kraft und sollte ursprünglich am 31. März 2020 auslaufen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die FTP 2015–20 jedoch mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. März 2023. Die indische Regierung legt darüber hinaus die für die FTP 2015–20 geltenden Verfahren in einem Verfahrenshandbuch mit dem Titel „Handbook of Procedures, 2015–20“ fest (im Folgenden „HOP 2015–20“).

    3.2.2.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

    (28)

    Die Kommission stellte fest, dass HEG im UZÜ eine AA-Regelung verwendete.

    3.2.2.1.   Rechtsgrundlage

    (29)

    Die Regelung wird in den Abschnitten 4.03 bis 4.24 der FTP 2015–20 sowie in den Kapiteln 4.04 bis 4.52 des HOP 2015–20 und des aktualisierten HOP 2015–20 ausführlich erläutert.

    3.2.2.2.   Anspruchsberechtigung

    (30)

    Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, nämlich „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren), „Annual Requirement“ (Jahresbedarf), „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten), „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren), „Advance Release Order“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten). Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 7.02 FTP 2015–20 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs (Export-Oriented Unit — im Folgenden „EOU“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Orders“ (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten).

    3.2.2.3.   Anwendung

    (31)

    Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen:

    a)

    Physical Exports (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Gebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung, einschließlich der Art der Ausfuhrware, sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

    b)

    Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

    c)

    Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer stellt die Ware fertig und ist verpflichtet, die fertige Ware ausführen.

    d)

    Deemed Exports (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 15–20 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Aussagen der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, in denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ).

    e)

    Advance Release Order (vorgezogener Lieferabruf — im Folgenden „ARO“): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 15–20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, die Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und die Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

    f)

    Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der im Inland bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 15–20 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für die Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, die Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und die Erstattung der Verbrauchsteuer).

    (32)

    Die Untersuchung ergab, dass HEG während des UZÜ im Rahmen der ersten Teilregelung, d. h. der AA-Regelung, für tatsächliche Ausfuhren Vorteile erlangte. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen. Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten nachgelagerten Ausfuhrware dient. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Gebiet verlassen muss. Die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung, einschließlich der Art der Ausfuhrware, sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt.

    (33)

    Zur Überprüfung durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren“ (vgl. Kapitel 4.51 sowie Anhang 4H oder 4I HOP I 15–2020 (12)), und dies in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs. Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 4H vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind.

    (34)

    Bei der Teilregelung, die im UZÜ von dem betreffenden Unternehmen in Anspruch genommen wurde, d. h. der Regelung für tatsächliche Ausfuhren, werden die zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Genehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Genehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (im Folgenden „SION“) fest, die für die meisten Waren, so auch für die zu überprüfende Ware, existieren.

    (35)

    Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss binnen einer vorgeschriebenen Frist erfüllt werden (18 Monate ab Erteilung der Genehmigung, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils sechs Monate).

    (36)

    Die für die überprüfte Ware geltenden SION wurden 1998 von der indischen Regierung festgelegt und bis zum UZÜ weder überprüft noch angepasst. Daher sind die SION für eine wirksame Überwachung des tatsächlichen Verbrauchs nicht ausreichend. Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage des tatsächlichen Inputs vor. In Bezug auf den wichtigsten Rohstoff, Nadelkoks (auch „kalzinierter Petrolkoks“ oder „CPC“ (calcined petroleum coke) genannt), stellte die Kommission fest, dass zwischen den SION und dem tatsächlichen Rohstoffverbrauch des Unternehmens eine erhebliche Diskrepanz bestand. Gemäß den SION ist ein Verhältnis von 1,3 Nadelkoks je ausgeführter Tonne zulässig, während das tatsächlich für die Herstellung erforderliche Verhältnis deutlich niedriger ist.

    (37)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die von den indischen Behörden festgelegten Prüfungsanforderungen nicht ausreichten, um die Gewährung eines Vorteils zu verhindern.

    (38)

    Der mitarbeitende ausführende Hersteller hatte ein bestimmtes Produktions- und Verbrauchsverzeichnis angelegt. Es war jedoch nicht möglich zu prüfen, welche Vorleistungen (welchen Ursprungs) in welcher Höhe für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Insbesondere war es mit dem eingerichteten System nicht möglich, genau festzustellen, ob übermäßige Erstattungen stattfanden, und diese präzise zu beziffern, da der Rohstoff in Silos gelagert wurde, die zollfrei eingeführten Nadelkoks zusammen mit zollpflichtigem Nadelkoks enthielten, ohne dass eine räumliche Trennung vorgenommen wurde. Sobald eingeführter Nadelkoks gelagert wird, kann eine bestimmte Lieferung von eingeführtem Nadelkoks nicht mehr zurückverfolgt werden.

    (39)

    HEG bestätigte, dass sein Verbrauchsverzeichnis die Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs von zollfrei eingeführten Rohstoffen und deren Verknüpfung mit hergestellten und ausgeführten Enderzeugnissen nicht zulässt. Folglich kann die im vorliegenden Fall angewandte Teilregelung nicht als zulässige Zollrückerstattungsregelung angesehen werden.

    3.2.2.4.   Schlussfolgerungen zur AA-Regelung

    (40)

    Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar; sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie verschafft dem untersuchten Ausführer einen Vorteil, da seine Liquidität verbessert wird.

    (41)

    Außerdem ist die AA-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch nehmen.

    (42)

    Die im vorliegenden Fall in Anspruch genommene Teilregelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, ob und in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware Vorleistungen verbraucht wurden (Anhang II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die überprüfte Ware nicht präzise genug; sie stellen kein System zur Überprüfung des tatsächlichen Verbrauchs dar, weil sie allein es der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Dies spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass die SION seit ihrer Einführung im Jahr 1998 noch nie geändert worden sind.

    (43)

    Die Teilregelung ist somit anfechtbar.

    (44)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, es gebe einen Überprüfungsmechanismus, der im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ordnungsgemäß nachgewiesen worden sei.

    (45)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, wurden die SION, auf deren Grundlage die Menge der zollfrei eingeführten Rohstoffe festgelegt wird, seit ihrer Einführung nicht geändert, und die Kommission stellte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den SION und dem tatsächlichen Verbrauch fest. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Überwachung der Anwendung der SION nicht ausreicht, um die Gewährung eines übermäßigen Vorteils zu verhindern, wenn die zugrunde liegenden SION, anhand deren die Menge der zollfrei eingeführten Rohstoffe ermittelt wird, nicht hinreichend genau sind und dies nicht überwacht wird. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es im Falle von HEG nicht möglich war, die eingeführten Rohstoffe bis zu den Fertigerzeugnissen zurückzuverfolgen.

    (46)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die indische Regierung ein, nach Anhang II Abschnitt I Nummer 2 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) seien Rabattregelungen für indirekte Steuern nur dann anfechtbar, wenn die Erstattungen die Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchten Vorleistungen übersteigen.

    (47)

    Die indische Regierung brachte ferner vor, dass es sich bei der AA-Regelung nicht um eine anfechtbare Regelung handele, da keine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben gewährt werde, die die auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Zölle übersteige. Dies ergebe sich aus Anhang II Abschnitt II des Subventionsübereinkommens, der Leitlinien für die Feststellung enthalte, ob die Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht worden seien. Im Bericht des Panels „European Union — Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan“ (Europäische Union — Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Pakistan, WT/DS/486) heiße es weiter, dass der Grundsatz der übermäßigen Erstattung ein rechtliches Kriterium für die Feststellung sei, ob die im Rahmen des Zollrückerstattungssystems gewährte Erstattung von Einfuhrabgaben eine finanzielle Beihilfe darstelle.

    (48)

    Die Kommission stellte eine erhebliche Diskrepanz zwischen den SION und dem tatsächlichen Verbrauch fest (vgl. Erwägungsgrund 36). Wie in Erwägungsgrund 38 erläutert, hatte der mitarbeitende ausführende Hersteller ein bestimmtes Produktions- und Verbrauchsverzeichnis angelegt. Es war jedoch nicht möglich zu prüfen, welche Vorleistungen (welchen Ursprungs) in welcher Höhe für die Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden. Insbesondere war es mit dem eingerichteten System nicht möglich, genau festzustellen, ob übermäßige Erstattungen stattfanden, und diese präzise zu beziffern. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Unternehmen keine Aufzeichnungen führen, die eine Berechnung der übermäßigen Erstattung ermöglichen würden, sodass eine künftige Bescheinigung durch einen externen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter unmöglich wäre. Die indische Regierung hat nicht dargelegt, inwiefern diese fehlende Überprüfungsmöglichkeit nicht dem Standard der zitierten Abschnitte des Subventionsübereinkommens entspricht.

    (49)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    3.2.2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (50)

    Da keine zulässigen Zollrückerstattungssysteme vorlagen und eine Überprüfung der tatsächlichen Verbrauchsmenge der maßgeblichen Vorleistungen nicht möglich war, wird der Gesamtbetrag der Zollabgaben, auf die verzichtet wurde (Regelzölle und Ergänzungszölle) in der Ermangelung stichhaltiger Beweise für das Gegenteil als übermäßiger Erlass angesehen, der eine anfechtbare Subvention gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellen würde. Die vom Unternehmen gezahlten Antragsgebühren wurden abgezogen.

    (51)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz des Unternehmens (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (52)

    Die im Rahmen dieser Regelung für HEG ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ 1,66 %.

    (53)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, dass im Falle einer Anfechtung der AA-Regelung durch die Kommission nur der Betrag angefochten werden könne, der die entrichteten Zölle übersteige. Die indische Regierung behauptete, dies ergebe sich aus dem WTO-Panelbericht zu Indien — Ausfuhrbezogene Maßnahmen [WT/DS541/R], in dem es heiße, dass die Befreiung von indirekten Steuern, die nicht höher sind als die Zölle auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht werden, nicht als anfechtbar anzusehen sei. Nach Auffassung der indischen Regierung sei der Panelbericht (WT/DS/486) auch die rechtliche Grundlage für diese Feststellung.

    (54)

    Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, wird in Ermangelung zulässiger Zollrückerstattungssysteme und der Möglichkeit, den tatsächlichen Verbrauch der maßgeblichen Vorleistungen zu überprüfen, der Gesamtbetrag der Zollabgaben, auf die verzichtet wurde (Regelzölle und Ergänzungszölle), in Ermangelung stichhaltiger Beweise für das Gegenteil als übermäßige Erstattung angesehen. Der WTO-Panelbericht zu Indien — Ausfuhrbezogene Maßnahmen [WT/DS541/R] enthält keine Definition, die dieser Auffassung widerspricht.

    (55)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    3.2.3.   Merchandise Export from India Scheme (im Folgenden „MEI-Regelung“) — Regelung im Zusammenhang mit der Warenausfuhr aus Indien

    (56)

    Die Kommission stellte fest, dass HEG im UZÜ die MEI-Regelung in Anspruch nahm.

    3.2.3.1.   Rechtsgrundlage

    (57)

    Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 der FTP 2015–20 und der aktualisierten FTP 2015–20 sowie in Kapitel 3 des aktualisierten HOP 2015–20 ausführlich erläutert. (13)

    3.2.3.2.   Anspruchsberechtigung

    (58)

    Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler.

    3.2.3.3.   Anwendung

    (59)

    Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die in die Gruppen A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), B („Aufstrebende Märkte und Schwerpunktmärkte“) und C („Sonstige Märkte“) eingeteilt sind. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Anhang 3B des aktualisierten HOP 2015–20 aufgeführt.

    (60)

    Der Vorteil wird in Form einer Zollgutschrift gewährt, die einem bestimmten Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren entspricht. Im UZÜ belief sich der Satz für die GES-Ausfuhren in Länder der Gruppe A im Rahmen der MEI-Regelung auf 2 %.

    (61)

    Nach Abschnitt 3.06 der FTP 2015–20 sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte von der Regelung ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

    (62)

    Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig, wobei Zollgutschriften, die am oder nach dem 1. Januar 2016 ausgestellt wurden, nach Abschnitt 3.13 des aktualisierten HOP 2015–20 ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig sind.

    (63)

    Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchsteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen bzw. Waren im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

    (64)

    Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

    (65)

    Die MEI-Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Dennoch wurde festgestellt, dass HEG im UZÜ Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung in Anspruch nahm, da nach dieser Regelung bis Ende 2021 rückwirkend Vorteile für frühere Zeiträume beantragt werden konnten.

    3.2.3.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

    (66)

    Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die MEI-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt.

    (67)

    Außerdem ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (68)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich zu verbrauchen, und die Höhe der Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die MEI-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Um den Vorteil zu erhalten, reicht es aus, dass ein Ausführer Waren ausführt; er muss nicht nachweisen, dass er Vorleistungen eingeführt hat. Somit können auch Ausführer, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können, die MEI-Regelung in Anspruch nehmen. Außerdem kann ein Ausführer MEI-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern in Anspruch nehmen, obwohl Investitionsgüter nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme fallen, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. Darüber hinaus prüfte die indische Regierung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Geschäftsvorgänge nicht weiter, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

    (69)

    Es ist anzumerken, dass die MEI-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ausgelaufen ist. (14) Bis Ende 2021 konnten die Unternehmen jedoch für die im Jahr 2020 getätigten Ausfuhrgeschäfte weiterhin Zollgutschriften im Rahmen der MEI-Regelung beantragen. Darüber hinaus können die Unternehmen im Jahr 2021 im Rahmen der MEI-Regelung erwirkte Zollgutschriften noch bis zum 15. September 2023 zum Ausgleich fälliger Einfuhrzölle nutzen. Somit wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Leistungen im Rahmen dieser Regelung gewährt und werden auch nach dem Ende der Untersuchung fortgesetzt.

    (70)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die MEI-Regelung sei nicht anfechtbar, da sie lediglich der Erstattung indirekter Steuern auf Vorleistungen diene, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht würden. Außerdem übersteige der Wert der (im Rahmen der MEI-Regelung als Vorteil gewährten) Zollgutschriften nicht die Höhe der indirekten Steuern, die der Ausführer zu entrichten hat. Daher stehe die MEI-Regelung im Einklang mit Anhang I Buchstaben g und h in Verbindung mit Fußnote 1 des WTO-Subventionsübereinkommens.

    (71)

    Entgegen den Behauptungen der indischen Regierung führt die MEI-Regelung zu einer übermäßigen Erstattung von Zöllen. Wie in Erwägungsgrund 68 dargelegt, ist der Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die bloße Absicht, auf verbrauchte Vorleistungen gezahlte indirekte Steuern zu erstatten, ersetzt nicht die Notwendigkeit, zu kontrollieren, ob diese Vorleistungen tatsächlich verbraucht werden.

    (72)

    Die indische Regierung führte ferner an, dass die MEI-Regelung von der indischen Regierung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben worden sei und dass die Ausweitung des Zolls eine Ausgleichsmaßnahme darstelle, durch die keinem Ausführer eine Subvention gewährt werde. Die indische Regierung wies darauf hin, dass die Kommission in vorausgegangenen Untersuchungen von der indischen Regierung aufgehobene Ausgleichsregelungen nicht berücksichtigt habe.

    (73)

    In Erwägungsgrund 69 stellte die Kommission fest, dass HEG trotz des Auslaufens der Regelung im UZÜ auch nach dem Auslaufen der Regelung Vorteile erwuchsen. Die Kommission wies ferner nach, dass diese Vorteile auch nach Abschluss der Untersuchung fortbestehen. Die indische Regierung erhob keine Einwände gegen diese Feststellungen.

    (74)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    3.2.3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (75)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem das Unternehmen den Vorteil im Rahmen dieser Regelung auf seinen Antrag hin erhält. Zu diesem Zeitpunkt stellt die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. Aus diesen Gründen und in Ermangelung gegenteiliger stichhaltiger Beweise hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Beträge zugrunde zu legen, die im UZÜ im Rahmen dieser Regelung ausgezahlt wurden. Die Kommission berücksichtigte die Beträge im Rahmen der MEI-Regelung für alle Ausfuhrgeschäfte von HEG, da das Unternehmen nur die überprüfte Ware ausführt.

    (76)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die dem Unternehmen für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

    (77)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz von HEG (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (78)

    Die im Rahmen dieser Regelung für HEG ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ 0,87 %.

    3.2.4.   Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

    (79)

    Wie in der Ausgangsuntersuchung und in der letzten Überprüfung stellte die Kommission fest, dass HEG im Rahmen der EPCG-Regelung Konzessionen erhielt, die im UZÜ der überprüften Ware mit Ursprung in Indien zugerechnet werden könnten.

    3.2.4.1.   Rechtsgrundlage

    (80)

    Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 der FTP 2015–20 sowie in Kapitel 5 der HOP 2015–20 ausführlich erläutert.

    3.2.4.2.   Anspruchsberechtigung

    (81)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

    3.2.4.3.   Anwendung

    (82)

    Unter der Voraussetzung, dass ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung eingegangen ist, hat es die Berechtigung, neue wie auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach der FTP 2015–20 und der aktualisierten FTP 2015–20 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die sich auf das Sechsfache der Zollersparnis beläuft, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

    (83)

    Der EPCG-Lizenzinhaber kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen, oder der inländische Hersteller kann den im Fall einer Ausfuhr vorgesehenen Vorteil für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber beanspruchen.

    3.2.4.4.   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

    (84)

    Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird.

    (85)

    Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Lizenzen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

    (86)

    Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Zollrückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

    3.2.4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (87)

    Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Zu dem auf diese Weise für den UZÜ berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um dem vollen Zinseffekt Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet.

    (88)

    Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die HEG für die Erwirkung der Subvention entstandenen Gebühren von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

    (89)

    Nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung wurde der Wert dieser Subvention ins Verhältnis zum im UZÜ mit der überprüften Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) gesetzt, da das Unternehmen die im Rahmen der EPCG-Regelung erworbenen Maschinen ausschließlich zur Herstellung der überprüften Ware verwendete und die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (90)

    Die im Rahmen dieser Regelung für HEG ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ 0,31 %.

    3.2.5.   Direkter Transfer von Geldern

    (91)

    Die Kommission hat einen direkten Transfer von Geldern im Rahmen der DD-Regelung geprüft. Die DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des „Customs Act“ (Zollgesetz) von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Gesetz über die zentralen Verbrauchsteuern) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

    3.2.6.   DD-Regelung

    (92)

    Die Kommission stellte fest, dass HEG während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung von der DD-Regelung Gebrauch machte.

    3.2.6.1.   Rechtsgrundlage

    (93)

    Die Rechtsgrundlage im UZÜ bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), zuletzt geändert im Jahr 2006 (15) und in der Folge ersetzt durch die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules, 2017“ (16) (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“). Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 ist die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Zollrückerstattungsregelung. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den ausführenden Hersteller, damit die Regelung von ihm in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

    (94)

    Der Runderlass Nr. 24/2001 (17) enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

    (95)

    Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat eine Reihe von Änderungen vorgenommen, wobei die letzten Änderungen zur Anpassung der Sätze die „Notification No. 95/2018 — CUSTOMS“ und die „Notification No. 07/2020 — CUSTOMS“ waren. Für die überprüfte Ware betrug der Zollsatz im Rahmen der DD-Regelung daher 1,6 % des FOB-Wertes der Ausfuhrwaren. Der gleiche Satz für die DD-Regelung wird auf die von HEG ausgeführten GES angewandt.

    3.2.6.2.   Anspruchsberechtigung

    (96)

    Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler.

    3.2.6.3.   Anwendung

    (97)

    Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das für die Regelung infrage kommende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem bestimmten Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Ware entspricht. Nach Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln stützt die indische Regierung die erstattungsfähigen Beträge auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben, die für eingeführte Ausgangsstoffe entrichtet wurden, und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern der infrage kommenden Ausfuhrwaren erhoben wird, die die indische Regierung als repräsentative Hersteller ansieht. Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der für die Regelung infrage kommenden Ausfuhrwaren an.

    (98)

    Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest“) eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

    (99)

    Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC — Bankbescheinigung) nachweisen, dass er tatsächlich Ausfuhrerlöse erzielt hat. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden; allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

    (100)

    Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

    (101)

    Nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt die indische Zollverwaltung keinen Nachweis, dass dem Ausführer, der die Zollrückerstattung beantragt, eine Zollschuld für die Einfuhr der zur Herstellung der Ausfuhrwaren benötigten Ausgangsstoffe entstanden ist oder entstehen wird. Darüber hinaus bestätigte die indische Regierung während des Kontrollbesuchs, dass Unternehmen, die alle Rohstoffe im Inland beziehen, weiterhin in den Genuss des gemäß Regel 3 Absatz 2 berechneten vollen Satzes kommen würden. HEG wandte die DD-Regelung mit der AIR-Regelung an, bei der kein Nachweis über tatsächlich entrichtete Zölle erforderlich ist.

    3.2.6.4.   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

    (102)

    Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

    (103)

    Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Die Subvention wird zwar als Zollrückerstattung bezeichnet, doch weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Zollrückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf; sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems erforderlich gewesen wäre (Anhang II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein Zusammenhang zwischen den Rückerstattungssätzen und den Abgaben für Ausgangsstoffe besteht.

    (104)

    Folglich ist die Zahlung in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an die Ausfuhren der Ausführer von der Ausfuhrleistung abhängig, weshalb diese Regelung nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar gilt.

    (105)

    Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

    (106)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die DD-Regelung sei nicht anfechtbar, da sie der Umsetzung des Grundsatzes diene, dass Steuern nicht ausgeführt werden dürfen. Die DD-Regelung stehe im Einklang mit Anhang II Abschnitt I Absatz 2 des Subventionsübereinkommens. Die Rückerstattung der indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben übersteige nicht den Betrag dieser Steuern oder Abgaben, der tatsächlich auf bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchte Vorleistungen erhoben worden sei. Bei der DD-Regelung handele es sich lediglich um ein Programm zur Rückerstattung von Abgaben, die auf die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung von Ausfuhrwaren entrichtet wurden. Die Rückerstattung werde als Prozentsatz des FOB-Wertes der ausgeführten Waren berechnet, der je nach ausgeführter Ware variiere.

    (107)

    Die indische Regierung führte auch an, dass ihre Datenbanken für entsprechende Abgleiche herangezogen würden. Ein Ausschuss besuche auch die Betriebe der ausführenden Hersteller, um sich aus erster Hand ein Bild vom Herstellungsprozess zu machen und die Art der üblicherweise verwendeten Vorleistungen und den Umfang der Verschwendung zu ermitteln. Der Ausschuss berücksichtige gegebenenfalls auch die Erfahrungen der Industrie und allgemeine technische Faktoren. Die Höhe der Erstattung entspreche dem Durchschnittsbetrag der Abgaben, die auf Vorleistungen einer bestimmten Klasse oder Warenbezeichnung erhoben worden seien, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren aus bestimmten Waren verwendet worden seien.

    (108)

    Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die angebliche Verknüpfung zwischen den Rückerstattungssätzen und den für die Rohstoffe entrichteten Einfuhrabgaben nicht ausreichte, um die Regelung mit Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung Einklang zu bringen. Insbesondere wurde die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Darüber hinaus fehlte ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen (einschließlich ihrer Menge und ihres Ursprungs) bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne von Anhang I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus prüfte die indische Regierung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Geschäftsvorgänge nicht weiter, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

    (109)

    Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.

    3.2.6.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (110)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung stellte die Kommission fest, dass dem Empfänger der Vorteil zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem ein Ausfuhrgeschäft im Rahmen dieser Regelung abgewickelt wird. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft.

    (111)

    In Anbetracht dessen und da keine zuverlässigen Beweise für das Gegenteil vorliegen, hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigt wurden. Die Kommission berücksichtigte die Rückerstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte von HEG, da das Unternehmen nur die überprüfte Ware ausführt.

    (112)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz des Unternehmens (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (113)

    Die im Rahmen dieser Regelung für HEG ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ 1,27 %.

    (114)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, dass im Falle einer übermäßigen Rückerstattung nur die übermäßige Rückerstattung angefochten werden könne. Die indische Regierung argumentierte, dies werde durch den Panelbericht „European Union — Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan“ (Europäische Union — Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Pakistan, WT/DS486/R) bestätigt. Die indische Regierung zitierte aus diesem Panelbericht einen Abschnitt, der die folgende Aussage enthält: „Im Einklang mit dieser Feststellung enthält Anhang III Abschnitt II Leitlinien für die Untersuchungsbehörden, die es diesen ermöglichen sollen, übermäßige Erstattungen festzustellen.“

    (115)

    Der Panelbericht enthält keine Feststellungen, die der Schlussfolgerung der Kommission zur Definition des übermäßigen Vorteils in diesem Fall widersprechen würden. Wie in Erwägungsgrund 111 dargelegt, hielt es die Kommission in Ermangelung gegenteiliger Beweise für ein tatsächliches Überprüfungsverfahren und lediglich allgemeiner Beschreibungen der Arbeitsweise des Ausschusses und der Ermittlung des Verhältniswertes im Rahmen der DD-Regelung für angemessen, für die Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Rahmen dieser Regelung im UZÜ getätigt wurden.

    (116)

    Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    3.3.   Zusätzliche Regelungen, die für die Entscheidung über das Anhalten der Subventionierung herangezogen werden

    3.3.1.   Regelungen für Zollbefreiungen und Zollerlasse

    (117)

    Grundlage der RODTEP-Regelung ist — wie bei MEI-Regelung — das Außenhandelsgesetz, das am 7. August 1992 in Kraft trat. Die RODTEP-Regelung wurde als Nachfolgeregelung für die MEI-Regelung konzipiert, aber aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Regelungen in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen überschneidet sich der Geltungszeitraum der beiden Regelungen.

    3.3.2.   Remission of Duties and Taxes on Exported Products (im Folgenden „RODTEP-Regelung“) — Zoll- und Steuererstattung für ausgeführte Waren

    (118)

    Die Kommission stellte fest, dass HEG im UZÜ die RODTEP-Regelung verwendete.

    3.3.2.1.   Rechtsgrundlage

    (119)

    Die RODTEP-Regelung wird in Kapitel 4 der FTP 2015–20 und der aktualisierten FTP 2015–20 sowie in Kapitel 4 des aktualisierten HOP 2015–20 ausführlich erläutert. Sie ist auch in der Bekanntmachung über die Einführung der RODTEP-Regelung in die FTP 2015–20 zu finden. (18)

    3.3.2.2.   Anspruchsberechtigung

    (120)

    Anspruchsberechtigte in Bezug auf diese Regelung sind alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler.

    3.3.2.3.   Anwendung

    (121)

    Anspruchsberechtigte Unternehmen können die RODTEP-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie Waren ausführen, die gemäß der Liste in Abschnitt 4.55 der FTP 2015–20 nicht als nicht förderfähige Lieferungen/Positionen/Kategorien von der Regelung ausgeschlossen sind. Die überprüfte Ware ist gemäß dieser Liste nicht ausgeschlossen.

    (122)

    Im Rahmen dieser Regelung wird ein bestimmter Prozentsatz des FOB-Wertes bis zu einem Höchstwert pro Einheit der ausgeführten Waren als Rabatt gewährt. Zur Durchführung der Regelung wird die Ermäßigung in Form einer übertragbaren Zollgutschrift/eines elektronischen Dokuments (e-scrip) gewährt, die/der in einem elektronischen Verzeichnis des Central Board of Indirect Taxes & Customs (CBIC) geführt wird.

    (123)

    Die elektronischen Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, gemäß Anhang I des Zolltarifgesetzes von 1975, d. h. den Basiszollsatz, verwendet werden.

    3.3.2.4.   Schlussfolgerungen zur RODTEP-Regelung

    (124)

    Im Rahmen der RODTEP-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der RODTEP-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung mit Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem wird dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, durch die RODTEP-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt.

    (125)

    Ferner ist die RODTEP-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig; sie gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (126)

    Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus prüfte die indische Regierung auf der Grundlage der tatsächlichen Vorleistungen und Geschäftsvorgänge nicht weiter, ob eine übermäßige Erstattung stattgefunden hat.

    (127)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die Auslaufüberprüfung beschränke sich auf die Verlängerung des bereits geltenden Zolls. Daher sollten neue Subventionsregelungen wie die RODTEP-Regelung bei dieser Überprüfung nicht berücksichtigt werden.

    (128)

    Die Tatsache, dass eine Auslaufüberprüfung auf die Verlängerung eines bereits geltenden Zolls beschränkt ist, bedeutet nicht, dass die Kommission nur Subventionsregelungen untersuchen kann, die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung bestanden. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Subventionierung im UZÜ weiterhin die Geringfügigkeitsschwelle überstieg, berücksichtigte die Kommission die RODTEP-Regelung, da sie im Überprüfungsantrag genannt wurde und es sich um eine Nachfolgeregelung der MEI-Regelung handelte.

    (129)

    Die indische Regierung brachte ferner vor, die RODTEP-Regelung sei nicht anfechtbar, da sie der Umsetzung des Grundsatzes diene, dass Steuern nicht ausgeführt werden dürften. Die RODTEP-Regelung stehe im Einklang mit Anhang II Abschnitt I Absatz 2 des WTO-Subventionsübereinkommens. Die Rückerstattung der indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben übersteige nicht den Betrag dieser Steuern oder Abgaben, der tatsächlich auf bei der Herstellung der Ausfuhrware verbrauchte Vorleistungen erhoben worden sei. Bei der DD-Regelung handele es sich lediglich um ein Programm zur Rückerstattung von Abgaben, die auf die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung von Ausfuhrwaren entrichtet worden seien. Die Erstattungsbeträge würden als Prozentsatz des FOB-Wertes der ausgeführten Waren berechnet, der je nach Art der ausgeführten Waren variiere.

    (130)

    Die Datenbanken der indischen Regierung würden für Abgleiche herangezogen. Ein Ausschuss besuche auch die Betriebe der ausführenden Hersteller, um sich aus erster Hand ein Bild vom Herstellungsprozess zu machen und die Art der üblicherweise verwendeten Vorleistungen und den Umfang der Verschwendung zu ermitteln. Der Ausschuss berücksichtige gegebenenfalls auch die Erfahrungen der Industrie und allgemeine technische Faktoren. Die Höhe der Erstattung entspreche dem Durchschnittsbetrag der Abgaben, die auf Vorleistungen einer bestimmten Klasse oder Warenbezeichnung erhoben worden seien, die bei der Herstellung von Ausfuhrwaren aus bestimmten Waren verwendet worden seien.

    (131)

    Entgegen den Behauptungen der indischen Regierung handelt es sich bei der RODTEP-Regelung nicht nur um ein Programm zur Erstattung von Abgaben, die auf die Einfuhr von Vorleistungen für die Herstellung von Ausfuhrwaren entrichtet wurden. Wie in Erwägungsgrund 126 dargelegt, ist der Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung der Ausfuhrware tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Daher sind die von der indischen Regierung dargelegten Einzelheiten über die Ermittlung des Satzes für die RODTEP-Regelung durch den Ausschuss und den Abgleich mit seinen Datenbanken nicht relevant, da dadurch die Gewährung eines übermäßigen Vorteils nicht verhindert wird.

    (132)

    Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    3.3.2.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (133)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der Vorteil dem Empfänger zu dem Zeitpunkt erwächst, zu dem das Unternehmen den Vorteil im Rahmen dieser Regelung erhält. Zu diesem Zeitpunkt stellte die indische Regierung eine Zollgutschrift aus, die von HEG als Forderung verbucht wurde, die von HEG jederzeit verrechnet werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. In Anbetracht dessen und in Ermangelung gegenteiliger stichhaltiger Beweise hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die RODTEP-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Beträge zugrunde zu legen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller HEG im UZÜ durch Ausfuhrgeschäfte im Rahmen dieser Regelung erhielt. Die Kommission berücksichtigte die RODTEP-Regelung für alle Ausfuhrgeschäfte von HEG, da das Unternehmen nur die überprüfte Ware ausführt.

    (134)

    Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller HEG entstandenen Gebühren für die Erwirkung der Subvention von der gesamten Subventionssumme abgezogen, sofern dies beantragt wurde.

    (135)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz von HEG (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (136)

    Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich im UZÜ für HEG auf 0,59 %.

    (137)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, dass im Falle einer übermäßigen Rückerstattung nur die übermäßige Rückerstattung angefochten werden könne. Die indische Regierung argumentierte, dies werde durch den Panelbericht „European Union — Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan“ (WT/DS486/R) bestätigt. Die indische Regierung zitierte aus diesem Panelbericht einen Abschnitt, der die folgende Aussage enthält: „Im Einklang mit dieser Feststellung enthält Anhang III Abschnitt II Leitlinien für die Untersuchungsbehörden, die es diesen ermöglichen sollen, übermäßige Erstattungen festzustellen.“

    (138)

    Der Panelbericht enthält keine Schlussfolgerungen, die die Kommission daran hindern würden, ihre Schlussfolgerung zur Definition des übermäßigen Vorteils zu ziehen. Wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, hielt es die Kommission in Ermangelung gegenteiliger Beweise für ein tatsächliches Überprüfungsverfahren und lediglich allgemeiner Beschreibungen der Arbeitsweise des Ausschusses und der Ermittlung des Verhältniswertes im Rahmen der RODTEP-Regelung für angemessen, für die Berechnung des durch die RODTEP-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Rahmen dieser Regelung im UZÜ getätigt wurden.

    (139)

    Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

    3.3.3.   Vorzugsfinanzierung: Interest Equalisation Scheme (im Folgenden „IE-Regelung“) — Zinsausgleichsregelung

    (140)

    Die Kommission stellte fest, dass HEG im Rahmen der IE-Regelung Vorteile erhielt, die der überprüften Ware im UZÜ zugerechnet werden konnten.

    3.3.3.1.   Rechtsgrundlage

    (141)

    Die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — im Folgenden „RBI“) kündigte mit dem Runderlass DBR.Dir.BC.No 62/04.02.001/2015-16 vom 4. Dezember 2015 die „Interest Equalisation Scheme on Pre- and Post-Shipment Rupee Export Credit“ (Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrkredite in Rupien vor und nach dem Versand) an. Die IE-Regelung sollte ursprünglich im September 2021 auslaufen. Im März 2022 teilte die RBI den Banken jedoch mit, dass die Regelung rückwirkend bis 2024 verlängert wird, allerdings zu einem niedrigeren Satz von 2 %.

    3.3.3.2.   Anspruchsberechtigung

    (142)

    Die IE-Regelung steht für Ausfuhren zahlreicher Waren, einschließlich GES, unabhängig von der Größe des ausführenden Herstellers, sowie für alle Ausfuhren von Waren von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KKMU“) zur Verfügung.

    3.3.3.3.   Anwendung

    (143)

    Die IE-Regelung ist eine von der Generaldirektion Außenhandel (DGFT) verwaltete Regelung. Ursprünglich sah sie eine Zinsvergünstigung von 3–5 % für Kredite vor, die für Ausfuhren unter den 416 Zolltarifpositionen des Anhangs A und für Ausfuhren von Waren von KKMU unter allen ITC(HS)-Codes in Anspruch genommen wurden.

    (144)

    Im Runderlass vom 4. Dezember 2015 wurde festgelegt, dass die Banken ab Dezember 2015 den Zinssatz, den sie berechtigten Ausführern nach den Leitlinien für die Höhe der zinsvergünstigten Kredite in Rechnung stellen, um die von der indischen Regierung gewährte Zinsvergünstigung kürzen. Die lokalen Banken erhielten von der indischen Zentralbank einen Ausgleich, sodass den berechtigten Unternehmen niedrigere Zinsen gewährt werden konnten. Der Zinsausgleichsvorteil kann vom Tag der Auszahlung bis zum Tag der Rückzahlung oder bis zu dem Tag, an dem der ausstehende Ausfuhrkredit überfällig wird, in Anspruch genommen werden. Berechtigte Ausführer können den Zinsausgleich jedoch nur während der Geltungsdauer der Regelung in Anspruch nehmen.

    (145)

    Als die RBI im März 2022 die Banken über die rückwirkende Verlängerung der Regelung bis 2024 zum niedrigeren Satz von 2 % informierte, erlaubte sie es den Privatbanken auch, den berechtigten ausführenden Herstellern rückwirkend den entsprechenden Ausgleichsbetrag für den Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 zu erstatten.

    3.3.3.4.   Schlussfolgerung zu der IE-Regelung

    (146)

    Im Rahmen der IE-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Private Banken sind gesetzlich verpflichtet, anspruchsberechtigten Unternehmen Zinsvergünstigungen zu gewähren.

    (147)

    Des Weiteren ist die IE-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da eine solche Zinsvergünstigung für Kredite ohne Ausfuhrverpflichtung nicht möglich ist. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

    3.3.3.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (148)

    Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der dem Empfänger erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am indischen Finanzmarkt erhalten könnte, zu zahlen hätte (d. h. die gesetzlich vorgesehene Zinsvergünstigung). Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen der Höhe der von der indischen Zentralbank für den UZÜ berechneten und somit von HEG eingesparten Zinsen entsprach. Darin enthalten sind auch die Beträge, die von den Banken aufgrund der rückwirkenden Verlängerung der Regelung im März 2022 rückwirkend für den UZÜ erstattet wurden.

    (149)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz von HEG (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (150)

    Die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne belief sich im UZÜ für HEG auf 0,71 %.

    3.4.   Andere zusätzliche Regelungen

    3.4.1.   Nationale Regelungen

    (151)

    Die Regelung über die Genehmigung zollfreier Einfuhren (Duty Free Import Authorisation Scheme — im Folgenden „DFIA-Regelung“) ist eine in Kapitel 4 der FTP 2015–20 geregelte Zollbefreiungsregelung für Einfuhren, die in Ausfuhren enthalten sind. Die Regelung wurde in der aktualisierten Fassung der FTP 2015–20 aufrechterhalten. Für Ausfuhren, für die die AA-Regelung gilt, kann ein Unternehmen nicht gleichzeitig Vorteile im Rahmen der DFIA-Regelung beantragen. Im UZÜ wurden keine Vorteile für HEG festgestellt.

    (152)

    Nach Artikel 8.1.3 des Runderlasses erhalten kreditwürdige Ausführer mit einer guten Geschäftsbilanz im Rahmen der Gold-Card-Regelung leichten Zugang zu Ausfuhrkrediten zu den günstigsten Bedingungen. Die Kommission stellte keine spezifischen Vorteile für HEG im UZÜ fest, die mit der Gold-Card-Regelung in Verbindung gebracht werden könnten.

    (153)

    Im Rahmen der Statusinhaber-Regelung werden Vorteile für Unternehmer gewährt, die sich im internationalen Handel ausgezeichnet und erfolgreich zum Außenhandel des Landes beigetragen haben. Alle Ausführer mit einer Einfuhr-/Ausfuhr-Codenummer können die Regelung in Anspruch nehmen, sofern sie im laufenden und in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren einen bestimmten Schwellenwert für die Ausfuhrleistung erreicht haben. Die Kommission stellte keine spezifischen Vorteile für HEG im UZÜ fest, die mit der Statusinhaber-Regelung in Verbindung gebracht werden könnten.

    (154)

    Im UZÜ nahm HEG die Ausfuhrfinanzierung vor und nach dem Versand in Anspruch. Abgesehen von der bereits in Abschnitt 3.3 erörterten Zinsausgleichsregelung für Ausfuhrfinanzierungen hat die Kommission jedoch keine besonderen Vorteile für HEG im Zusammenhang mit der Ausfuhrfinanzierung vor und nach dem Versand festgestellt.

    (155)

    Die Marktzugangsinitiative ist eine allgemeine Ausfuhrförderungsregelung, die sich jedoch nur an Durchführungsstellen richtet, die für die Ausfuhrförderung und die Erleichterung des Marktzugangs zuständig sind. Im Rahmen der MAI gibt es keine direkte Interaktion mit den ausführenden Herstellern, sondern nur mit dem Export Promotion Council (Rat für Ausfuhrförderung) unter der Aufsicht des Handelsministeriums. Die ausführenden Hersteller können indirekt in den Genuss der Erstattung von Kosten für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhrförderung kommen. Im UZÜ wurde jedoch kein Vorteil für HEG festgestellt.

    3.4.2.   Regionale Regelungen

    (156)

    Die Ausführer aus Karnataka und Maharashtra arbeiteten an dieser Untersuchung nicht mit. Daher muss die Kommission ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ziehen.

    (157)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wies die indische Regierung darauf hin, dass die Kommission die Regelungen für Karnataka und Maharashtra angefochten hatte, und brachte vor, dass es in Maharashtra keine Hersteller der überprüften Ware gebe.

    (158)

    Entgegen der Auffassung der indischen Regierung hat die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung keine Feststellungen zu regionalen Regelungen in Karnataka und Maharashtra getroffen.

    (159)

    Im Rahmen der letzten Auslaufüberprüfung wurde HEG von der Elektrizitätsabgabe befreit, die der Bundesstaat Madhya Pradesh Industrieunternehmen gewährt, die in die Stromerzeugung für den Eigenverbrauch investieren. HEG ist seit 2016 nicht mehr berechtigt, diese Regelung in Anspruch zu nehmen.

    (160)

    Für den bezogenen Strom wurde im Antrag eine Ermäßigung von 2 Rupien als möglicher Vorteil im Rahmen regionaler Regelungen angegeben. Die bei dem Unternehmen überprüften Stromrechnungen wiesen Unterschiede zum normalen Industriestromtarif auf, einschließlich einer in den Rechnungen ausgewiesenen Ermäßigung. Daraufhin holte die Kommission bei dem Unternehmen und der indischen Regierung Unterlagen über die für HEG in Madhya Pradesh geltenden Energietarife ein.

    (161)

    Aus den Unterlagen und anderen verfügbaren Informationen geht hervor, dass die Regulierungskommission für den Stromsektor von Madhya Pradesh (Madhya Pradesh Electricity Regulatory Commission) von der Regierung von Madhya Pradesh durch Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20. August 1998 eingerichtet wurde. Das vom regionalen Parlament verabschiedete Stromgesetz von 2003 (Nr. 36 von 2003) (Electricity Act 2003) trat am 10. Juni 2003 in Kraft, und die Kommission gilt nunmehr als gemäß dem Stromgesetz von 2003 errichtet und tätig. Gemäß Abschnitt 86 des Stromgesetzes von 2003 hat diese bundesstaatliche Kommission folgende Aufgaben:

    „a)

    Festlegung der Tarife für die Erzeugung, die Lieferung, die Übertragung und die Durchleitung von Strom im Großhandel, als Massengut oder im Einzelhandel innerhalb des Bundesstaates:

    Wurde einer Kategorie von Verbrauchern nach Abschnitt 42 ein offener Zugang gewährt, so legt die bundesstaatliche Kommission nur die Durchleitungsgebühren und einen etwaigen Aufschlag für diese Kategorie von Verbrauchern fest,

    b)

    die Regelung des Erwerbs und der Beschaffung von Strom durch die Inhaber von Verteilerlizenzen, einschließlich des Preises, zu dem Strom von Erzeugern oder Lizenznehmern oder aus anderen Quellen im Wege von Strombezugsvereinbarungen für die Verteilung und Lieferung innerhalb des Bundesstaats zu erwerben ist“.

    (162)

    Die Madhya Pradesh Electricity Regulatory Commission hat in ihrer Verordnung über die Tarife für die Einzelhandelsversorgung eine Ermäßigung für gewerbliche Verbraucher mit eigenen Kraftwerken eingeführt. Die Ermäßigung wurde zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Haushaltsjahr 2016/2017 eingeführt, wurde jedoch bis zum Haushaltsjahr 2022/2023 verlängert. Im UZÜ wurde in der Verordnung über die Tarife für die Einzelhandelsversorgung für das Haushaltsjahr 2020/2021 festgelegt, dass eine Ermäßigung von 2 Rupien pro Einheit auf den regulären Preis für zusätzliche Stromeinheiten gewährt wird, die der Verbraucher aus dem Netz bezieht, wenn der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom verringert wird.

    (163)

    Darüber hinaus ist in den Verordnungen über die Tarife für die Einzelhandelsversorgung ein Sondertarif für eine bestimmte Kategorie gewerblicher Verwender, die sogenannten „stromintensiven Industriezweige“, vorgesehen, der unter dem regulären Tarif für gewerbliche Verwender liegt (im Folgenden „ermäßigter Stromtarif“).

    (164)

    Die Ermäßigung für unternehmenseigene Kraftwerke gilt für Unternehmen im Bundesstaat Madhya Pradesh, die in einem Haushaltsjahr im Zeitraum von 2016 bis 2020 ihren gesamten oder einen Teil ihres Energiebedarfs durch unternehmenseigene Kraftwerke gedeckt haben und nun ihren eigenen Strom in das Netz einspeisen und anschließend ihren Bedarf an Strom aus dem Netz zurückkaufen.

    (165)

    Die ermäßigten Stromtarife für stromintensive Industriezweige können nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz im Bundesstaat Madhya Pradesh haben und als Mini-Stahlwerke (Mini Steel Plants — im Folgenden „MSP“), MSP mit Walzwerken/Eisenschwammwerken am selben Standort, elektrochemische/elektrothermische Industriebetriebe oder Ferrolegierungsindustriebetriebe tätig sind.

    (166)

    Die Ermäßigungen der Stromgebühren und ermäßigten Stromtarife werden von der Madhya Pradesh Electricity Regulatory Commission in ihrer jährlichen Verordnung über die Tarife für die Einzelhandelsversorgung festgelegt. Der vollständig in staatlichem Besitz befindliche Netzbetreiber Madhya Pradesh Madhya Kshetra Vidyut Vitaran Co. Ltd (einer der vier staatseigenen Stromversorger des Bundesstaates) wendet diese Regelungen dann in seinen jeweiligen Energierechnungen an. Abgesehen von den konzerneigenen Kraftwerken gibt es in Madhya Pradesh keine privaten Akteure auf dem Strommarkt.

    (167)

    Angesichts der Feststellungen zu den in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschriebenen Regelungen, die bereits bestätigten, dass die Subventionsspanne deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle liegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung nicht erforderlich ist, die beiden Regelungen (d. h. die Ermäßigung der Stromgebühren und den ermäßigten Stromtarif für bestimmte Wirtschaftszweige) eingehender zu untersuchen, um festzustellen, ob die bereits festgestellte Subventionierung weiterhin vorliegt.

    (168)

    Auf der Grundlage der eingeholten Informationen und angesichts der Tatsache, dass die Inanspruchnahme sowohl der Ermäßigung der Stromgebühren als auch des ermäßigten Stromtarifs für große gewerbliche Verwender in Madhya Pradesh zu einem Preisnachlass von 50 % im Vergleich zum regulären Stromtarif führte, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Rahmen dieser Regelungen ein erheblicher Vorteil gewährt wurde.

    (169)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, eine Untersuchung zu dieser Regelung sei weder in der Einleitungsbekanntmachung vorgesehen noch in den Konsultationen mit der indischen Regierung, wie im Subventionsübereinkommen vorgeschrieben, angesprochen worden.

    (170)

    Im Einklang mit den Erwägungsgründen 159 und 160 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Regelung in den Rahmen des Überprüfungsantrags fällt und möglicherweise eine Fortsetzung der früheren Elektrizitätsregelung darstellt. Die Kommission bestätigte jedoch auch ihre in Erwägungsgrund 168 dargelegte Auffassung, dass eine vollständige Analyse beider Regelungen für die Zwecke dieser Auslaufüberprüfung nicht erforderlich ist. Aus diesem Grund wurde im Rahmen dieser Regelungen keine Subventionierung festgestellt.

    3.5.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

    (171)

    Gemäß der Grundverordnung belief sich die wertmäßig ausgedrückte Höhe der anfechtbaren Subventionen für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf folgende Beträge:

    Regelungen

    DD-Regelung

    AA-Regelung

    MEI-Regelung

    RODTEP-Regelung

    EPCG-Regelung

    IE-Regelung

    Insgesamt

    HEG

    1,27  %

    1,66  %

    0,87  %

    0,59  %

    0,31  %

    0,71  %

    5,41  %

    (172)

    Die Gesamthöhe dieser Subventionen übersteigt die in Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle.

    3.6.   Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

    (173)

    Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller im UZÜ weiterhin Vorteile im Rahmen anfechtbarer Subventionsregelungen von indischen Behörden in Anspruch nahm. Die Untersuchung ergab, dass die Subventionierung auf nationaler Ebene fortgesetzt wurde, da die meisten Regelungen für GES-Ausführer landesweit gelten.

    (174)

    Im Rahmen der anfechtbaren Subventionsregelungen werden wiederkehrende Vorteile gewährt, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen in absehbarer Zeit aufgehoben werden oder dass HEG nicht länger Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen wird. Im Gegenteil, die nationalen Steuerregelungen wurden im UZÜ im Rahmen der FTP 2015–2020 verlängert, die bis März 2023 in Kraft bleibt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung der FTP 2015–2020 mehrfach verlängert wurde, was darauf hindeutet, dass die Subventionierung in der nachfolgenden FTP wahrscheinlich fortgesetzt wird. Außerdem kann jeder Ausführer mehrere der Subventionsregelungen beanspruchen. Die einzige Ausnahme betrifft die MEI-Regelung, die im Januar 2021 ausgelaufen ist. Diese Regelung wurde jedoch durch eine ähnliche Regelung, die RODTEP-Regelung, ersetzt, in deren Rahmen das Unternehmen, wie in Abschnitt 3.2.5 dargelegt, Vorteile erworben hat.

    (175)

    Desgleichen stellte die Kommission fest, dass die Vorzugsfinanzierung im Rahmen der IE-Regelung bis mindestens 2024 verlängert wurde.

    (176)

    Ebenso ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus Indien im UZÜ weiterhin auf den Unionsmarkt gelangten und ihre Mengen und Marktanteile auf dem Niveau der beiden früheren Überprüfungen blieben. Die in den Erwägungsgründen 250 bis 270 dargelegte Analyse der Produktionsmenge und der Kapazitätsreserven in Indien, der Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte, der geltenden Maßnahmen in den anderen Drittländern und der Attraktivität des Unionsmarkts zeigt außerdem, dass die subventionierten Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ihre bereits beträchtliche Präsenz auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich noch weiter verstärken würden.

    (177)

    Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist.

    4.   SCHÄDIGUNG

    4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (178)

    Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von sieben Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

    (179)

    Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 219 330 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Antragstellern übermittelt wurden. (19) Wie bereits in Erwägungsgrund 15 dargelegt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mehr als 61 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

    4.2.   Unionsverbrauch

    (180)

    Der Unionsverbrauch wurde von der Kommission anhand der Verkaufsmengen der eigenen, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Mengen der Einfuhren aus Eurostat-Statistiken ermittelt.

    (181)

    Auf dieser Grundlage ergab sich folgende Entwicklung des Unionsverbrauchs:

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch (in Tonnen)  (20)

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Unionsverbrauch insgesamt

    152 612

    120 169

    99 873

    137 279

    Index

    100

    79

    65

    90

    Quelle:

    Eurostat, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben der Antragsteller.

    (182)

    Der Unionsverbrauch von GES ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Im Jahr 2018 war aufgrund der hohen Nachfrage der Stahlindustrie der EU, die sich von der Stahlkrise erholte, ein hoher Verbrauch zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die Stahlerzeuger bei einem plötzlichen Anstieg der GES-Preise Lagerbestände an GES aufbauten, da sie mit einem weiteren Preisanstieg rechneten.

    (183)

    Im Jahr 2019 ging die Stahlproduktion aus Elektrolichtbogenöfen im Vergleich zu 2018 (um 6,6 % nach Angaben von Eurofer) zurück. Folglich ging die Nachfrage nach GES zurück. Da der GES-Preis erheblich gesunken war, wurde der Aufbau von Lagerbeständen für die nachgelagerte Industrie nicht mehr als notwendig erachtet, da die Verwender von einem weiteren Preisanstieg nicht mehr betroffen waren. Infolgedessen begannen die Stahlhersteller, ihre GES-Lagerbestände abzubauen. Darüber hinaus ging die Nachfrage im Jahr 2020 nach dem Ausbruch von COVID-19 weiter zurück, diesmal aber nur vorübergehend.

    4.3.   Einfuhren aus Indien

    4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indien

    (184)

    Wie in Erwägungsgrund 180 erwähnt, wurden die Einfuhrmengen aus Indien von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken ermittelt. Der Marktanteil wurde, wie in Erwägungsgrund 181 dargelegt, auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt.

    (185)

    Die Einfuhren aus Indien entwickelten sich wie folgt:

    Tabelle 2

    Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Menge der Einfuhren aus Indien (in Tonnen)

    5 802

    3 369

    2 154

    6 540

    Index

    100

    58

    37

    113

    Marktanteil (in %)

    4

    3

    2

    5

    Index

    100

    74

    57

    125

    Quelle:

    Eurostat und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6

    (186)

    Die Einfuhren der überprüften Ware aus dem betroffenen Land waren 2019 und 2020 infolge des Rückgangs des Unionsverbrauchs zurückgegangen und erholten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Insgesamt stiegen die Einfuhren im Bezugszeitraum von 5 802 Tonnen im Jahr 2018 auf 6 540 Tonnen im UZÜ, d. h. um 13 %. Die GES-Einfuhren aus Indien machten im UZÜ rund 16 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union aus, was einem Marktanteil von 5 % entsprach.

    (187)

    Insgesamt nahmen die Einfuhren aus Indien und ihr Marktanteil im Bezugszeitraum zu. Trotz des rückläufigen Unionsverbrauchs nahm die Menge der gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum weiter zu (um 13 %), während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union zurückgingen.

    4.3.2.   Preise der Einfuhren aus Indien und Preisunterbietung

    (188)

    Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien entwickelte sich wie folgt:

    Tabelle 3

    Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Preise der Einfuhren aus Indien

    13 756

    10 211

    4 120

    2 747

    Index

    100

    74

    30

    20

    Quelle:

    Eurostat

    (189)

    Der Durchschnittspreis (21) der GES-Einfuhren aus Indien ging im gesamten Bezugszeitraum um 80 % zurück, von 13 756 EUR/Tonne im Jahr 2018 auf 2 747 EUR/Tonne im UZÜ.

    (190)

    Aufgrund der starken weltweiten Nachfrage nach GES überstiegen die indischen Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union in der ersten Hälfte des Bezugszeitraums, gingen dann aber zwischen 2018 und 2020 um 60 % zurück und lagen 2020 und im UZÜ durchweg unter den Unionspreisen.

    (191)

    Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission

    a)

    den gewogenen, auf die Stufe ab Werk gebrachten durchschnittlichen Verkaufspreis, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt von den Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurde und

    b)

    die entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreise der überprüften Ware aus Indien, die von dem mitarbeitenden indischen ausführenden Hersteller auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht), ohne Antidumping- und Ausgleichszölle, ermittelt und zur Berücksichtigung von Zöllen und nach der Einfuhr angefallenen Kosten angemessen berichtigt wurden. In Ermangelung anderer Informationen wurden diese Kosten mit 1 % des CIF-Wertes angesetzt.

    (192)

    Daraus ergab sich eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 41,1 %.

    (193)

    Nach der Unterrichtung brachte die indische Regierung vor, die von der Kommission ermittelte Preisunterbietungsspanne sei nicht repräsentativ, da sie nicht auf den tatsächlichen Marktpreisen in der Union beruhe. Nach Auffassung der indischen Regierung führte die Tatsache, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica im Rahmen langfristiger Verträge (long-term agreements — im Folgenden „LTA“) erfolgten, zu einem künstlich hohen Verkaufspreis, der nicht den Marktpreis für GES in der Union widerspiegele.

    (194)

    Die Kommission stimmt dem nicht zu. LTA sind eine nicht unübliche Handelspraxis und Geschäftsentscheidung, bei der sich ein Abnehmer im Gegenzug für Versorgungssicherheit an ein bestimmtes Preisniveau bindet. In Anbetracht der Tatsache, dass LTA für Geschäfte auf dem relevanten Markt verwendet wurden, ist die Stichprobe nicht deshalb nicht repräsentativ, weil LTA in der Stichprobe enthalten waren. Außerdem wurde nur ein Teil der Verkäufe von GrafTech durch LTA abgedeckt, während die Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ nicht durch ähnliche LTA abgedeckt waren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die von GrafTech Iberica angewandten LTA, auch wenn sie für einen Teil des Marktes repräsentativ sind, die Berechnung der Preisunterbietung insgesamt nicht wesentlich beeinflusst haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    4.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien

    (195)

    Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus China, Mexiko und Russland.

    (196)

    Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 4

    Einfuhren aus anderen Drittländern als Indien

    Land

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    VR China

    Menge (in Tonnen)

    22 054

    19 284

    20 074

    26 065

    Index

    100

    87

    91

    118

    Marktanteil (in %)

    14

    16

    20

    19

    Index

    100

    111

    139

    131

    Durchschnittspreis

    10 875

    5 253

    2 337

    2 614

    Index

    100

    48

    21

    24

    Russland

    Menge (in Tonnen)

    1 076

    3 229

    780

    3 371

    Index

    100

    300

    72

    313

    Marktanteil (in %)

    1

    3

    1

    2

    Index

    100

    381

    111

    348

    Durchschnittspreis

    9 623

    5 771

    4 898

    2 851

    Index

    100

    60

    51

    30

    Mexiko

    Menge (in Tonnen)

    1 374

    12

    896

    1 437

    Index

    100

    1

    65

    105

    Marktanteil (in %)

    1

    0

    1

    1

    Index

    100

    1

    100

    116

    Durchschnittspreis

    2 530

    3 264

    3 976

    3 435

    Index

    100

    129

    157

    136

    Übrige Welt

    Menge (in Tonnen)

    4 482

    2 471

    2 616

    3 621

    Index

    100

    55

    58

    81

    Marktanteil (in %)

    3

    2

    3

    3

    Index

    100

    70

    89

    90

    Durchschnittspreis

    8 253

    10 648

    5 737

    3 979

    Index

    100

    129

    70

    48

    Drittländer insgesamt, außer Indien

    Menge (in Tonnen)

    28 987

    24 996

    24 366

    34 494

    Index

    100

    86

    84

    119

    Marktanteil (in %)

    19

    21

    24

    25

    Index

    100

    110

    128

    132

    Durchschnittspreis

    10 027

    5 852

    2 844

    2 814

    Index

    100

    58

    28

    28

    Quelle:

    Eurostat

    (197)

    Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden analysiert, da sie im UZÜ rund 84 % der gesamten GES-Einfuhren in die Union ausmachten. Trotz des rückläufigen Verbrauchs stieg die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern um 19 % von knapp 29 000 Tonnen im Jahr 2018 auf rund 35 000 Tonnen im UZÜ.

    (198)

    Die Einfuhren aus Drittländern folgten teilweise dem Rückgang des Verbrauchs in den Jahren 2019 und 2020, erholten sich jedoch rasch und erreichten im UZÜ mit einem Anstieg von 19 % gegenüber 2018 ihren Höchststand. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern folgte dem allgemeinen Trend und sank zwischen 2018 und dem UZÜ um 72 %.

    (199)

    Die überwiegende Mehrheit der Einfuhren im UZÜ (76 %) stammte aus China. Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern als China und Indien stiegen im Bezugszeitraum um 22 %. Die GES-Einfuhren aus Indien stiegen von 5 800 Tonnen im Jahr 2018 auf 6 500 Tonnen im UZÜ, wobei die Einfuhren aus China von 22 054 Tonnen im Jahr 2018 auf 26 065 Tonnen im UZÜ stiegen, was einem Marktanteilsgewinn von 25 % bzw. 31 % entspricht.

    (200)

    Im selben Zeitraum waren die Preise der Einfuhren aus China niedriger als die Preise der indischen Ausführer und der Unionshersteller (außer 2018).

    (201)

    Darüber hinaus führte die Kommission ab dem 7. April 2022 (22) Antidumpingzölle (zwischen 23 % und 74,9 %) auf GES-Einfuhren aus China ein. (23)

    4.4.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

    4.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

    (202)

    Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren, beurteilt.

    (203)

    Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

    (204)

    Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der Daten, die in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf den Antidumping-Fragebogen enthalten waren, sowie der makroökonomischen Daten, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern und den Antragstellern vorgelegt und mit den Daten im Überprüfungsantrag abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

    (205)

    Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

    (206)

    Die mikroökonomischen Indikatoren sind folgende: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

    4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

    4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (207)

    Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 5

    Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Produktionsmenge (in Tonnen)

    251 009

    219 744

    164 413

    219 330

    Index

    100

    88

    66

    87

    Produktionskapazität (in Tonnen)

    283 500

    294 900

    294 900

    285 235

    Index

    100

    104

    104

    101

    Kapazitätsauslastung (in %)

    89

    75

    56

    77

    Index

    100

    84

    63

    87

    Quelle:

    Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, Angaben der Antragsteller.

    (208)

    Infolge des Rückgangs des Verbrauchs ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2018 und 2020 um 34 % zurück und erholte sich im UZÜ teilweise, blieb aber unter dem Niveau von 2018. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 13 % zurück.

    (209)

    Der Rückgang der Produktionsmenge ist, wie in Erwägungsgrund 211 erläutert, auf den Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit den Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

    4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

    (210)

    Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 6

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

    117 824

    91 804

    73 352

    96 245

    Index

    100

    78

    62

    82

    Marktanteil (in %)

    77

    76

    73

    70

    Index

    100

    99

    95

    91

    Quelle:

    Angaben der Antragsteller, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    (211)

    Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück. Sie ging bis 2020 kontinuierlich zurück (um 38 %) und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur teilweise. Dieser Anstieg folgte jedoch nicht einem ähnlichen Trend beim Unionsverbrauch, der insgesamt zu einem Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 77 % im Jahr 2018 auf 70 % im UZÜ führte (minus 9 %), während der Marktanteil der Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum um 25 % zunahm.

    (212)

    Im Bezugszeitraum ging der GES-Verbrauch in der Union um 10 % zurück. Dieser Verbrauchsrückgang um 15 000 Tonnen betraf ausschließlich den Wirtschaftszweig der Union, dessen Verkäufe um 21 000 Tonnen zurückgingen. Im selben Zeitraum nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien, China und anderen Drittländern im Bezugszeitraum weiter zu, und zwar um 13 %, 18 % bzw. 19 %.

    4.4.2.3.   Wachstum

    (213)

    Wie bereits dargelegt, gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 21 000 Tonnen zurück, während die Einfuhren um mehr als 6 200 Tonnen zunahmen. Dies führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 9 % seines Marktanteils einbüßte. Der Wirtschaftszweig der Union hatte somit im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.

    4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

    (214)

    Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 7

    Beschäftigung und Produktivität

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Zahl der Beschäftigten (VZÄ)

    1 165

    1 148

    1 102

    1 143

    Index

    100

    99

    95

    98

    Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

    215

    191

    149

    192

    Index

    100

    89

    69

    89

    Quelle:

    Angaben der Antragsteller, Angaben der in die Stichprobe einbezogenen und der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (215)

    Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union blieb im Bezugszeitraum relativ konstant (Rückgang um 2 %). Angesichts des Produktionsrückgangs (vgl. Abschnitt 4.4.2.1) folgte die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Output (Tonnen) je Beschäftigten, im selben Zeitraum dem gleichen Trend und ging um 11 % zurück.

    4.4.2.5.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

    (216)

    Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 177 zu dem Schluss, dass im UZÜ weiterhin Einfuhren aus Indien zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass Belege für ein wahrscheinliches Anhalten der Subventionierung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen vorlagen.

    (217)

    Ungeachtet der seit dem Jahr 2009 geltenden Ausgleichsmaßnahmen hat der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufseinbußen erlitten, was sich in einem Marktanteilsverlust von 9 Prozentpunkten im Bezugszeitraum niederschlug. Es konnte somit keine vollständige Erholung von der früheren Subventionierung festgestellt werden, und der Wirtschaftszweig der Union ist nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen subventionierter Einfuhren auf den Unionsmarkt sehr anfällig.

    4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

    4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

    (218)

    Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 8

    Verkaufspreise in der Union

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

    8 483

    9 578

    5 870

    4 682

    Index

    100

    113

    69

    55

    Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

    3 696

    4 685

    4 864

    3 556

    Index

    100

    127

    132

    96

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (219)

    Die Verkaufspreise stiegen zwischen 2018 und 2019 um 13 %, bevor sie 2020 und im UZÜ stark zurückgingen und 45 % unter dem Niveau von 2018 lagen.

    (220)

    Die Herstellkosten stiegen an, erreichten 2020 ihren Höchststand und gingen im UZÜ zurück. Dieser Trend ist auf den starken Preisanstieg des Hauptrohstoffs — Nadelkoks — zurückzuführen. Der Preis für Nadelkoks stieg bis 2019 aufgrund der steigenden Nachfrage der Lithium-Ionen-Batterieindustrie kontinuierlich und deutlich an und begann erst ab 2020 zu sinken.

    (221)

    Bei der Betrachtung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union stellte die Kommission fest, dass ein Teil der Unionsproduktion (insbesondere die Produktion von GrafTech Iberica und GrafTech France, mit rund 50 % der Gesamtverkäufe und Gesamtproduktion) bis zu einem gewissen Grad vorübergehend vom direkten Wettbewerb auf dem Markt abgeschirmt war, während der andere Teil (die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller) den gedumpten Einfuhren aus Indien unmittelbar ausgesetzt war.

    (222)

    Diese Situation ist auf die LTA zurückzuführen, die sich auf GES-Verkäufe von GrafTech Iberica beziehen. Diese LTA wurden nach einer Periode ungewöhnlich hoher Preise in den Jahren 2017–2018 abgeschlossen. Bei diesen Verträgen handelt es sich um Kaufverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung (sogenannte Take-or-pay-Verträge), bei denen eine bestimmte Liefermenge zu einem festgelegten Preis garantiert wird und der Käufer sich verpflichtet, die vereinbarten Warenmengen zu dem vereinbarten Festpreis abzunehmen, vorbehaltlich verschiedener vertraglicher Rechte und Pflichten. Die Laufzeit dieser Verträge betrug drei bis fünf Jahre. Es stellte sich heraus, dass ein sehr großer Teil der Verkäufe von GrafTech Iberica im UZÜ im Rahmen dieser LTA erfolgte. Bei keinem anderen Unionshersteller wurden im Bezugszeitraum ähnliche LTA festgestellt. In Anbetracht der begrenzten Laufzeit der LTA stellte die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Verträge vorübergehender Natur sind.

    (223)

    Diese LTA haben ihren Ursprung in der Zeit der hohen Preisvolatilität in den Jahren 2017–2018, die bis 2019 andauerte. In diesen Jahren sind die Preise für Grafitelektroden weltweit stark gestiegen. Dies ist auf viele Faktoren zurückzuführen, unter anderem auf die gestiegene weltweite Nachfrage. Als Hauptgrund für den Nachfrageanstieg führte der Wirtschaftszweig der Union die weltweite Verschiebung innerhalb der Stahlindustrie an, weg von Hochöfen und hin zu Elektrolichtbogenöfen, bei denen Grafitelektroden zum Einsatz kommen. Wie in Erwägungsgrund 220 erläutert, führte außerdem der Wettbewerb um Nadelkoks (dem Hauptrohstoff für die Herstellung von Grafitelektroden) durch die Lithium-Ionen-Batterieindustrie zu einem Anstieg der Rohstoffkosten, was zur Preisvolatilität beitrug. Um diesem Problem der Preisvolatilität zu begegnen, wurden die LTA für die Lieferung der von GrafTech Iberica stammenden überprüften Ware mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren ausgehandelt. Ziel war es, stabilere Preise als Gegenleistung für die von den Abnehmern geforderte Lieferstabilität zu erhalten.

    (224)

    Dank der bestehenden LTA konnten die Verkäufe von GrafTech Iberica daher im UZÜ trotz des allgemeinen Preisrückgangs, von dem der Rest des Wirtschaftszweigs der Union durch die LTA nicht geschützt war, zu einem stabilen Preisniveau ([25–50] % über dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis in der Union getätigt werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, beispielsweise der Verkaufsmengen der GrafTech Iberica stammenden überprüften Ware, die nicht Gegenstand von LTA waren, sowie der Verkäufe der beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller schätzte die Kommission, dass der Durchschnittspreis auf dem nicht durch LTA abgesicherten Markt etwa [25–50] % unter dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis auf dem gesamten Unionsmarkt lag. Folglich spiegelt der durchschnittliche Verkaufspreis der Union im UZÜ die Preiswettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt, die durch gedumpte Niedrigpreiseinfuhren sowohl aus Indien als auch aus China erheblich beeinflusst wurde, nicht genau wider.

    4.4.3.2.   Arbeitskosten

    (225)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 9

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

    91 856

    87 714

    84 993

    87 519

    Index

    100

    95

    93

    95

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (226)

    Die durchschnittlichen Arbeitskosten sind im Bezugszeitraum leicht gesunken. Insgesamt sanken die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten um 5 %. Diese Entwicklung wurde in erster Linie durch den begrenzten Rückgang der Beschäftigtenzahl beeinflusst (vgl. Erwägungsgrund 215).

    4.4.3.3.   Lagerbestände

    (227)

    Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 10

    Lagerbestände

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Schlussbestände (in Tonnen)

    7 026

    9 447

    8 172

    8 812

    Index

    100

    134

    116

    125

    Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

    3  %

    4  %

    5  %

    4  %

    Index

    100

    154

    178

    144

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (228)

    Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als bedeutsamer Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten. Aus diesem Grund wird die Entwicklung der Lagerbestände lediglich informationshalber angegeben.

    (229)

    Insgesamt wurden die Lagerbestände durch die rückläufigen Trends bei Produktion und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst. Die Schlussbestände, ausgedrückt als Prozentsatz der Produktion, stiegen in den Jahren 2019 und 2020 erheblich an (um 54 % bzw. 78 %) und gingen im UZÜ teilweise wieder zurück. Insgesamt stiegen die Schlussbestände in Tonnen im Bezugszeitraum um 25 %.

    (230)

    Aus den Daten der beiden Unionshersteller, die keine langfristigen Verträge abgeschlossen hatten, geht jedoch hervor, dass ihre Lagerbestände im selben Zeitraum um [35–45] % zunahmen.

    4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

    (231)

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

    Tabelle 11

    Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

     

    2018

    2019

    2020

    Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

    75  %

    62  %

    2  %

    31  %

    Index

    100

    82

    2

    42

    Cashflow (in EUR)

    659 909 270

    475 537 375

    120 592 009

    210 732 326

    Index

    100

    72

    18

    32

    Investitionen (in EUR)

    23 523 042

    28 065 231

    21 574 327

    29 396 885

    Index

    100

    119

    92

    125

    Kapitalrendite

    722  %

    467  %

    35  %

    154  %

    Index

    100

    65

    5

    21

    Quelle:

    Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

    (232)

    Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

    (233)

    Nach der in Erwägungsgrund 1 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, bei der die Ausgleichsmaßnahmen eingeführt wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und seine Gewinnspanne erreichte 2018 aufgrund des in Abschnitt 4.4.3.1 erwähnten Preisanstiegs 75 %. Anschließend verschlechterte sich die Lage jedoch, und die Gewinnspannen gingen ab 2018 zurück und erreichten 2020 ihren Tiefststand (2 %), bevor sie sich im UZÜ teilweise wieder erholten (31 %), was einem Rückgang von 58 % im Bezugszeitraum entspricht.

    (234)

    Diese rückläufige Entwicklung ist auf den erheblichen Rückgang des Unionsverbrauchs und der Verkaufsmengen zurückzuführen, den der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien und gedumpten Einfuhren aus China hinnehmen musste, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich drückten und sie unterboten, sodass der Teil des Wirtschaftszweigs der Union, der keine LTA abgeschlossen hatte, seine Preise senken musste (vgl. Erwägungsgrund 224).

    (235)

    Wie bereits erwähnt, verkaufte einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, GrafTech Iberica, den Großteil seiner Ware im Rahmen von LTA. Daher wurden die Waren zu stabilen Preisen verkauft und während des UZÜ (bis zum Auslaufen der LTA; ein erheblicher Teil der LTA lief Ende 2021 aus, ein weiterer Teil Ende 2022) wurden diese Verkäufe als teilweise von externen Faktoren wie dem allgemeinen Preisverfall abgeschirmt angesehen.

    (236)

    Bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern stellt sich die Lage jedoch anders dar. Ohne GrafTech Iberica ergeben die Mikroindikatoren ein anderes Bild: Die Rentabilität der Unionsverkäufe sank von [+70 bis +80] % im Jahr 2018 auf [0 bis +10] % im UZÜ.

    (237)

    Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Aufgrund des rückläufigen Trends der Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union ging der Cashflow im Bezugszeitraum um 68 % zurück.

    (238)

    Aufgrund des weiterhin positiven Cashflows stiegen die Investitionen im Bezugszeitraum um 25 %, was vor allem auf die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen ist, die Produktion zu rationalisieren und die Effizienz und Produktivität zu steigern, um den zunehmenden Niedrigpreiseinfuhren entgegenzuwirken. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, fiel jedoch im selben Zeitraum um 79 % und folgte somit demselben Trend wie die Rentabilität.

    (239)

    Ein ähnliches Bild ergibt sich, wenn die Angaben der beiden Unionshersteller, die im UZÜ keine Verkäufe im Rahmen von LTA tätigten, berücksichtigt werden. Im selben Zeitraum gingen die Kapitalrendite und der Cashflow auf [0 bis +10] % zurück.

    (240)

    Aufgrund der sinkenden Rentabilität und Kapitalrendite wird es für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zunehmend schwieriger, Kapital für künftige Investitionen zu beschaffen. Bei dermaßen schnell sinkenden Kapitalrendite sind die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller stärker gefährdet.

    4.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (241)

    Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union dank der Maßnahmen im gesamten Bezugszeitraum zumindest teilweise einen bedeutenden Marktanteil halten konnte. Die meisten Schadensindikatoren wiesen auf eine schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin. Wie vorstehend erläutert, sind diese negativen Entwicklungen auf den Rückgang des Verbrauchs in Verbindung mit den Folgen des COVID-19-Ausbruchs sowie auf die gedumpten Einfuhren aus China und auf die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien zurückzuführen, die im selben Zeitraum Marktanteile zulasten des Wirtschaftszweigs der Union, der Marktanteileinbußen hinnehmen musste, hinzugewannen. Die Lage wurde durch den starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und Indien noch verschärft. Der Wirtschaftszweig der Union reagierte auf diese Herausforderungen mit Preissenkungen und einem Abbau der Gewinne, die jedoch im Bezugszeitraum positiv blieben.

    (242)

    Insbesondere die Produktion, die Verkaufsmengen und die Marktanteile sowie die Verkaufspreise gingen zurück, was sich negativ auf die Produktivität und die Rentabilität auswirkte. Aufgrund des zunehmenden Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indien und China war der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Verkaufspreise zu senken, was sich negativ auf seine Rentabilität auswirkte, die im Bezugszeitraum erheblich zurückging. Schließlich wirkt sich auch die rasch sinkende Kapitalrendite negativ auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus, Kapital zu beschaffen und Investitionen zu tätigen.

    (243)

    Andererseits gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der rückläufigen Tendenzen, weiterhin große Verkaufsmengen und einen beträchtlichen Marktanteil zu halten. Ebenso blieb die Rentabilität trotz der negativen Entwicklung im gesamten Bezugszeitraum positiv. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit einigen negativen Entwicklungen konfrontiert war, die zu einer insgesamt schwierigen Lage im Jahr 2021 führten, dass er aber im UZÜ keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

    (244)

    Nach der Unterrichtung behauptete die indische Regierung, der Anstieg der Rohstoffpreise nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sei einer der Hauptgründe für den Rückgang der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

    (245)

    Diese Behauptung wurde nicht mit Beweisen belegt. Die militärische Aggression und die ihr zugrunde liegende geopolitische Lage entwickelten sich nach dem UZÜ, d. h. ab Februar 2022, und hatten daher keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

    5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

    (246)

    In Erwägungsgrund 243 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

    (247)

    Zur Ermittlung, ob ein Wiederauftreten der ursprünglich durch die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist, prüfte die Kommission folgende Elemente: i) Produktionsmenge und Kapazitätsreserven in Indien, ii) Menge und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte, iii) in anderen Drittländern geltende Maßnahmen, iv) Attraktivität des Unionsmarkts und v) voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus Indien und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen.

    5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven

    (248)

    Ausgehend von den im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen (24) wurde die gesamte indische GES-Produktionskapazität im UZÜ auf rund 160 000 Tonnen, die Produktion auf rund 121 000 Tonnen und die Kapazitätsreserven auf rund 39 000 Tonnen geschätzt. Die geschätzten Kapazitätsreserven entsprachen im UZÜ rund 29 % des Unionsverbrauchs.

    (249)

    Aus den im Antrag enthaltenen Informationen (25) ging ferner hervor, dass ein indischer Hersteller seine Kapazität bis Anfang 2023 um weitere 20 000 Tonnen ausbauen wird, wodurch sich die Kapazitätsreserven auf 59 000 Tonnen (43 % des Unionsverbrauchs im UZÜ) erhöhen würden. Damit verfügt er über die Möglichkeit, die in die Union ausgeführten Mengen erheblich zu steigern, insbesondere da es keine Anzeichen dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der inländische Markt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

    5.2.   Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf andere Drittlandsmärkte

    (250)

    Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und des Fehlens anderer zuverlässigerer Quellen für die Ermittlung der GES-Ausfuhren aus Indien in andere Drittländer außer der Union stützte sich die Analyse auf die GTA-Daten des HS-Codes 8545 11. Auf diesen HS-Code entfielen rund 82 % der indischen Ausfuhren in die Union (gemäß den TARIC-Daten von Eurostat), während praktisch keine Einfuhren aus Indien in die Union unter dem HS-Code 8545 90 erfolgten. Daher wurden die GTA-Daten für den HS-Code 8545 11 als zuverlässigste Quelle für die Analyse des Drittlandsmarkts angesehen.

    (251)

    Sowohl GIL als auch HEG, die beiden bekannten GES-Hersteller in Indien, waren den Untersuchungsergebnissen zufolge stark exportorientiert und führten im Jahr 2021 mehr als 60 % ihrer Produktion aus. Ihre wichtigsten Ausfuhrmärkte waren die Türkei, die USA, die EU und Ägypten. Insgesamt gingen die weltweiten Ausfuhrmengen aus Indien zwischen 2018 und dem UZÜ um 14 % zurück, während die Ausfuhrmengen in die drei wichtigsten Ausfuhrmärkte (Türkei, USA und Ägypten) um 16 % zunahmen.

    (252)

    Die Analyse der Preise der Ausfuhren in die zehn wichtigsten Ausfuhrländer Indiens im UZÜ ergab, dass der Preis der Ausfuhren in die Union auf der FOB-Stufe frei Grenze Indiens mit 2 727 EUR/Tonne höher war als die Preise der Ausfuhren nach Ägypten, Südkorea, Südafrika, Mexiko und in die Vereinigten Arabischen Emirate, aber niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Türkei, die USA, Saudi-Arabien und Indonesien. Angesichts der Ausfuhrbeschränkungen für den indischen Wirtschaftszweig (vgl. Abschnitt 5.3) und der derzeitigen Kapazitätsreserven in Indien wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen für die indischen Ausführer ein Anreiz bestünde, erhebliche Ausfuhrmengen von Drittländern auf den attraktiveren Unionsmarkt umzuleiten.

    5.3.   Geltende Maßnahmen in den anderen Drittländern

    (253)

    Infolge der US-Sanktionen gegen den Iran im August 2018 hat Indien sein größtes Ausfuhrziel für GES verloren. (26) Vor den Sanktionen war der Iran eines der drei wichtigsten Ausfuhrziele Indiens für GES mit einer Ausfuhrmenge von rund 9 000 Tonnen pro Jahr. Nach den Sanktionen sank die Ausfuhrmenge aus Indien in den Iran im Jahr 2019 auf fast null Tonnen und blieb auch in den Folgejahren auf diesem Niveau.

    (254)

    Des Weiteren verlängerte die Eurasische Wirtschaftskommission die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von GES aus Indien bis September 2023 mit einem Zollsatz von 16,04 % für HEG und einem Zollsatz von 32,83 % für GIL und andere indische Hersteller. Die Russische Föderation, ein Mitglied der Eurasischen Wirtschaftsunion, war mit einer jährlichen Stahlproduktion in Elektrolichtbogenöfen von 24 Mio. Tonnen im Jahr 2019 ein wichtiger Verbraucher von GES. Die GES-Ausfuhren Indiens nach Russland gingen von rund 840 Tonnen im Jahr 2018 auf null Tonnen in den Jahren 2020 und 2021 zurück. Angesichts der bereits bestehenden Kapazitätsreserven wird dies folglich dazu führen, dass die potenziell verfügbaren Ausfuhrmärkte für die indischen Hersteller begrenzt werden, sodass der Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen noch attraktiver wird.

    5.4.   Attraktivität des Unionsmarkts

    (255)

    Die Attraktivität des Unionsmarkts wurde dadurch belegt, dass trotz der Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin indische GES auf den Unionsmarkt gelangten. Im Bezugszeitraum war Indien nach China weiterhin der zweitgrößte Ausführer in die Union. Trotz eines Rückgangs zwischen 2019 und 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie hielt Indien seine Ausfuhren in die Union aufrecht und steigerte sie von 5 800 Tonnen im Jahr 2018 auf 6 500 Tonnen im UZÜ und seinen Marktanteil von 4 % im Jahr 2018 auf 5 % im UZÜ. Dies entspricht in etwa den Ausfuhrmengen und Marktanteilen, die in der Union im UZÜ und während der beiden vorausgegangenen Auslaufüberprüfungen beobachtet wurden. Wie in Erwägungsgrund 192 dargelegt, lagen die Preise der indischen Ausfuhren in die Union im UZÜ deutlich unter den Preisen auf dem Unionsmarkt.

    (256)

    Öffentlichen Erklärungen von HEG zufolge betrachtet der Hersteller die Union als einen wichtigen Ausfuhrmarkt, auf dem er seine Präsenz ausbauen könnte, wenn die Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen aufgehoben würden. (27)

    5.5.   Voraussichtliches Preisniveau der Einfuhren aus Indien und ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen

    (257)

    Um die Auswirkungen künftiger Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bewerten, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Preisniveau der indischen Ausfuhren ohne Antidumpingzölle ein angemessener Indikator für das künftige Preisniveau auf dem Unionsmarkt sei. Auf dieser Grundlage wurde für die überprüfte Ware ohne Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 41,1 % ermittelt, die als bester Indikator für das voraussichtliche Preisniveau ohne Antisubventionsmaßnahmen angesehen wird.

    (258)

    Angesichts der intensiven Verwendung und des raschen Austauschs neigen die Verwender der überprüften Ware dazu, große Lagerbestände anzulegen, wie dies auch bei Rohstoffen der Fall ist. Die überprüfte Ware ist daher preisempfindlich. Ein Anstieg der Einfuhren zu niedrigen Preisen würde den Wirtschaftszweig der Union dazu zwingen, seine Preise weiter zu senken, wie es bereits erfolgt ist, um mit den Einfuhren aus Indien und China in den Wettbewerb treten zu können (siehe Abschnitt 4.4.3.1).

    (259)

    Darüber hinaus unterliegen die Einfuhren bestimmter GES aus China seit April 2022 dem in Erwägungsgrund 199 genannten Antidumpingzoll. Die von diesen Zöllen betroffene Ware entspricht weitgehend der von dieser Untersuchung betroffenen Ware, d. h. dem TARIC-Code 8545110010. Der chinesische Marktanteil dürfte daher zurückgehen (von 20 % im UZÜ). Dadurch wird der Unionsmarkt für gedumpte/subventionierte Einfuhren aus Indien noch attraktiver. Angesichts der bestehenden und wahrscheinlich noch steigenden Kapazitätsreserve (vgl. Erwägungsgrund 249) und ohne den Wettbewerb durch die chinesischen ausführenden Hersteller ist es sehr wahrscheinlich, dass die indischen ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Ausfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt merklich steigern würden.

    (260)

    Wie in den Erwägungsgründen 221 bis 224 dargelegt, wird die Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union auch durch die besondere vorübergehende Situation von GrafTech Iberica beeinflusst. Die LTA liefen aus (die meisten laufenden Verträge liefen bereits 2022 aus). GrafTech Iberica verlängerte einige bestehende Verträge um ein oder zwei Jahre über 2022 hinaus. Die verlängerten LTA machten jedoch nur einen kleinen Teil des Gesamtumsatzes von GrafTech Iberica aus. Selbst unter Einbeziehung der verlängerten LTA wird der überwiegende Teil der Verkäufe von GrafTech Iberica Ende 2023 nicht mehr im Rahmen derzeitiger LTA erfolgen. Dieser Anteil wird Ende 2024 weiter steigen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise für die von GrafTech Iberica stammenden Waren im UZ im Vergleich zu 2020 zurückgingen (selbst unter Berücksichtigung der Verkäufe im Rahmen von LTA), was darauf hindeutet, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica durch die Einfuhren von Grafitelektroden aus Indien und China zu Niedrigpreisen beeinträchtigt wurden. Spätestens Ende 2023 wird sich GrafTech Iberica daher in derselben Lage befinden wie die anderen Hersteller und den Auswirkungen der steigenden Mengen gedumpter und subventionierter Einfuhren aus Indien in vollem Umfang ausgesetzt sein. Dies bedeutet, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen weiter verschlechtern würde.

    (261)

    Bei einem Rückgang der Rentabilität wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die erforderlichen Investitionen zu tätigen. In letzter Konsequenz würde dies auch zu Arbeitsplatzverlusten und zur Gefahr der Schließung von Produktionslinien führen.

    (262)

    Nach der Unterrichtung wandte die indische Regierung ein, im vorliegenden Fall sei ein erneutes Auftreten der Schädigung unwahrscheinlich, insbesondere weil der Marktanteil der Einfuhren aus Indien in die Union lediglich 5 % betrage und eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Einfuhren aus China und nicht auf die Einfuhren aus Indien zurückzuführen sei. Die indische Regierung behauptete ferner, die niedrigen Preise der Einfuhren aus Indien seien eine Reaktion auf die Niedrigpreiseinfuhren aus China.

    (263)

    Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung berücksichtigte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 247 erläutert, mehrere Faktoren wie die Produktionsmenge und die Kapazitätsreserven in Indien, die Mengen und Preise der Ausfuhren aus Indien auf die anderen Drittlandsmärkte, die geltenden Maßnahmen in den anderen Drittländern, die Attraktivität des Unionsmarkts sowie das voraussichtliche Preisniveau der Einfuhren aus Indien und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. In ihren Stellungnahmen stellte die indische Regierung die Analyse und Schlussfolgerung der Kommission zu keinem dieser Aspekte infrage, mit Ausnahme der in Erwägungsgrund 127 genannten. Entgegen den Behauptungen der indischen Regierung in ihren Stellungnahmen stützte die Kommission ihre Feststellung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht auf den Marktanteil der indischen GES-Einfuhren in die Union im UZÜ.

    (264)

    Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (265)

    Die indische Regierung brachte ferner vor, der Unionsmarkt sei für die indischen ausführenden Hersteller preislich nicht attraktiv, da die Preise ihrer Ausfuhren in die Union niedriger seien als die Preise der GES-Ausfuhren in andere Drittländer.

    (266)

    Die Kommission räumte in Erwägungsgrund 252 ein, dass die Preise der indischen Ausfuhren in einige Drittländer höher waren als die Preise der Ausfuhren in die Union. Dennoch sind die Preise für einige andere Ausfuhrmärkte, die für die indischen ausführenden Hersteller von Bedeutung sind, niedriger als die Preise für Ausfuhren in die Union. Wie in Abschnitt 4.3.1 erläutert, gewannen die indischen Ausfuhren im Bezugszeitraum zudem Marktanteile in der Union hinzu. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen unbegründet ist.

    5.6.   Schlussfolgerung

    (267)

    Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem deutlichen Anstieg gedumpter und subventionierter Einfuhren aus Indien zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, führen und somit die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern würde. Dies würde höchstwahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung führen, und die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.

    6.   UNIONSINTERESSE

    (268)

    Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender.

    (269)

    Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

    6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (270)

    Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus fünf Konzernen, die in der Union Grafitelektroden herstellen. Alle Konzerne arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, bildete die Kommission eine Stichprobe der Unionshersteller. Die Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern, die den Fragebogen beantworteten. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

    (271)

    Wie vorstehend dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum keine bedeutende Schädigung, befindet sich aber in einer schwierigen Lage, was durch die negative Entwicklung der Schadensindikatoren bestätigt wird. Eine Aufhebung der Antidumpingzölle würde wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen, die sich in einem Rückgang der Verkaufs- und Produktionsmengen sowie des Marktanteils niederschlagen und damit zu Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen führen würde.

    (272)

    Andererseits hat sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig erwiesen. Nach der letzten Auslaufüberprüfung gelang es ihm, seine Lage auf dem Unionsmarkt unter fairen Bedingungen zu verbessern, Investitionen zu tätigen und eine Gewinnspanne zu erzielen, die über der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Gewinnspanne lag. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde verhindern, dass die Niedrigpreiseinfuhren aus Indien den Unionsmarkt überschwemmen, und es dem Wirtschaftszweig der Union daher ermöglichen, ein tragfähiges Preis- und Rentabilitätsniveau aufrechtzuerhalten, das für künftige Investitionen erforderlich ist.

    (273)

    Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

    (274)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wies die indische Regierung darauf hin, dass die Antisubventionszölle bereits seit fast 20 Jahren in Kraft seien und dass die Aufrechterhaltung der Zölle zu einem übermäßigen Schutz führen und den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt ausschalten werde. Die Aufrechterhaltung der Zölle über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren sei nicht gerechtfertigt.

    (275)

    Die Kommission fand Belege dafür, dass die indischen Ausfuhren im UZÜ weiterhin subventioniert wurden. Daher steht die Verlängerung der Zölle, auch wenn die Maßnahmen für einen langen Zeitraum gelten, im Einklang mit der Regel zum Schutz gegen subventionierte Einfuhren. Es besteht auch keine Gefahr einer negativen Beeinflussung des Wettbewerbs auf dem EU-Markt, da die Zölle lediglich ein Gegengewicht zu den Subventionen bilden und einen fairen internationalen Wettbewerb wiederherstellen.

    6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender

    (276)

    Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Es meldete sich keine interessierte Partei.

    (277)

    Da keine Einführer, Händler oder Verwender Bereitschaft zur Mitarbeit zeigten, lagen keine Informationen über die Auswirkungen der Zölle auf diese Parteien vor. Die Ausgangsuntersuchung ergab jedoch, dass etwaige Auswirkungen auf andere interessierte Parteien nicht so stark waren, dass die Maßnahmen als dem Unionsinteresse zuwiderlaufend angesehen werden müssten, und auch die vorausgegangene Auslaufüberprüfung ergab, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage dieser Parteien haben würde.

    (278)

    Angesichts dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf Einführer, Händler oder Verwender hätte.

    (279)

    Nach der Unterrichtung behauptete die indische Regierung, die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen liege nicht im Interesse der Union. Die indische Regierung brachte vor, dass die Tatsache, dass die Verkäufe von GrafTech Iberica im Rahmen langfristiger Verträge erfolgten, zu einem künstlich und wettbewerbswidrig hohen Verkaufspreis geführt habe, der nicht den Marktpreis für GES in der Union widerspiegele. Die Folgen dieser künstlich hochpreisigen Verkäufe würden die nachgelagerten Verwender in der Union zu spüren bekommen.

    (280)

    Wie in Erwägungsgrund 194 erläutert, sind LTA eine nicht unübliche Geschäftspraxis, bei der beide Parteien die Bedingungen vereinbaren, weil sie von deren Vorteilhaftigkeit ausgehen. Daher können die LTA und die sich daraus ergebenden Preise nach Auffassung der Kommission nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden. Wie in Erwägungsgrund 235 dargelegt, laufen die meisten der von GrafTech Iberica unterzeichneten LTA Ende 2023 aus, und GrafTech Iberica wird sich in derselben Lage befinden wie die anderen Hersteller und den Auswirkungen der zunehmenden gedumpten Einfuhren aus Indien in vollem Umfang ausgesetzt sein.

    (281)

    Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

    (282)

    Die indische Regierung argumentierte ferner, die Aufrechterhaltung der Zölle liege nicht im Interesse der Union, da die Auswirkungen der Zölle an die Abnehmer weitergegeben würden.

    (283)

    Das Argument wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Interesse der Verwender wurde von der Kommission in den Erwägungsgründen 276 bis 278 geprüft, und es wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender hätte.

    6.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (284)

    Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Indien sprechen.

    7.   ANTISUBVENTIONSMAẞNAHMEN

    (285)

    Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung durch Indien, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die subventionierten Einfuhren aus Indien verursachten Schädigung sowie zum Unionsinteresse stellt die Kommission fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien aufrechterhalten werden sollten.

    (286)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Indien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

    (287)

    Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. (28) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (288)

    Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben.

    (289)

    Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

    (290)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Einfuhren von Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendeten Nippeln, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, die derzeit unter den KN-Codes ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545909010) eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Ausgleichszoll (in %)

    TARIC-Zusatzcode

    Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal

    6,3

    A530

    HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh

    7,0

    A531

    Alle übrigen Unternehmen

    7,2

    A999

    (3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 4).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 des Rates vom 13. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 10).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1354/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2004 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien und der Verordnung (EG) Nr. 1629/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 24).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission vom 9. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 64 vom 10.3.2017, S. 10).

    (7)  ABl. C 222 vom 11.6.2021, S. 24.

    (8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 113 vom 9.3.2022, S. 13).

    (9)  Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien (ABl. C 113 vom 9.3.2022, S. 3).

    (10)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

    (11)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2586

    (12)  Verfahrenshandbuch (1. April 2015–31. März 2020), aktualisiert bis zum 4.8.2015: https://www.mofpi.gov.in/sites/default/files/updated_hbp_2015-2020.pdf.

    (13)  https://www.mofpi.gov.in/sites/default/files/updated_hbp_2015-2020.pdf

    (14)  Es sei darauf hingewiesen, dass diese Regelung durch eine neue Regelung, die RODTEP-Regelung, ersetzt wurde, die in Abschnitt 3.2.5 beschrieben wird.

    (15)  http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/formatted-htmls/cs-rulee

    (16)  Bekanntgabe Nr. 88/2017-CUSTOMS (N.T.) Neu Delhi, 21. September 2017, http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2017/cs-nt2017/csnt88-2017.pdf.

    (17)  Cus. 20. April 2001, 2001F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR). Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregel für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR); abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs- circulars/cscirculars-2001/24-2001-cus.

    (18)  https://content.dgft.gov.in/Website/dgftprod/8c25b521-147e-40e4-afa4-416eafdf3df6/RoDTEP%20Scheme%20Guidelines%20Notification%2019%20dated%2017%20Aug%202021.pdf

    (19)  Die Produktionsmenge basiert auf den Daten für die EU-27, da das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitglied der Europäischen Union ist und der Übergangszeitraum für den Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Dezember 2020 endete.

    (20)  Der Verbrauch beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.

    (21)  Einfuhrpreis ohne Zölle und Antidumping-/Antisubventionszölle. Quelle: Eurostat.

    (22)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 108 vom 7.4.2022, S. 20).

    (23)  Der Anwendungsbereich der chinesischen Regelung weicht geringfügig vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ab, da er keine Nippel umfasst und auch Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr, jedoch weniger als 1,65 g/cm3, und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩ.m oder mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von mehr als 6,0 μΩ.m, jedoch nicht mehr als 7,0 μΩ.m (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015), einschließt.

    (24)  Öffentlich zugänglicher Jahresbericht der HEG im Jahr 2021 und GIL-Unternehmensveröffentlichung aus dem Jahr 2021.

    (25)  HEG, Jahresbericht 2021, S. 2 und 11.

    (26)  Nicht-amerikanische Unternehmen können keine US-Dollar mehr für Geschäfte mit dem Iran verwenden. Darüber hinaus können Sanktionen wegen Verstößen gegen US-Sanktionen dazu führen, dass ausländische Unternehmen keine neuen US-Bankkonten eröffnen dürfen und Beschränkungen bei der Vergabe von Krediten, Lizenzen und Ex-Im-Krediten unterliegen.

    (27)  Das öffentlich zugängliche Protokoll der Telefonkonferenz 2021 von HEG wird von den Antragstellern zur Verfügung gestellt. https://hegltd.com/wp-content/uploads/2021/06/ConferenceCallTranscript08062021.pdf.

    (28)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

    (29)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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