This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024D3086
Council Decision (EU) 2024/3086 of 2 December 2024 on the position to be taken on behalf of the European Union in the Energy Charter Conference
Beschluss (EU) 2024/3086 des Rates vom 2. Dezember 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2024/3086 des Rates vom 2. Dezember 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt
ST/15656/2024/INIT
ABl. L, 2024/3086, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3086/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/3086 |
11.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/3086 DES RATES
vom 2. Dezember 2024
über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) und sein Protokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (im folgenden „Protokoll“) wurden von den Europäischen Gemeinschaften mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und sind am 16. April 1998 in Kraft getreten. |
|
(2) |
In Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls wurde die Regierung der Portugiesischen Republik als Verwahrer des ECV und des Protokolls benannt. Am 1. Februar 2024 gab die Portugiesische Republik ihre Absicht bekannt, vom ECV und vom Protokoll zurückzutreten. Somit wird die Regierung der Portugiesischen Republik ihre Funktion als Verwahrer nicht mehr ausüben. Der Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV und vom Protokoll wird am 2. Februar 2025 wirksam. |
|
(3) |
Eine Änderung von Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls ist erforderlich, um einen neuen Verwahrer des ECV und des Protokolls zu benennen. Die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden „Vertragsparteien“) haben sich nach Verhandlungen darauf geeinigt, eine solche Änderung in die modernisierte Fassung des ECV aufzunehmen, um das Sekretariat der Energiecharta (im Folgenden „Sekretariat“) als neuen Verwahrer zu benennen. Die Vertragsparteien haben auch vereinbart, das Protokoll in ähnlicher Weise zu ändern. Ferner haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, der Energiechartakonferenz eine neue Klarstellung zu Artikel 49 des ECV und zu Artikel 21 des Protokolls über die Aufgaben des Sekretariats als Verwahrer zur Billigung vorzulegen. Da nicht alle Vertragsparteien den modernisierten ECV nach dessen Annahme vorläufig anwenden werden, vereinbarten die Vertragsparteien, der Energiechartakonferenz zwei Beschlüsse zur Billigung vorzulegen, durch die das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 als vorläufiger Verwahrer benannt wird, bis die Änderungen des ECV und des Protokolls in Kraft treten. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 34 des ECV beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des ECV, einschließlich der dazugehörigen Protokolle. Gemäß Artikel 12 des Protokolls nimmt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen des Protokolls an. |
|
(5) |
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Akte – bezüglich des ECV in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2024 und bezüglich des Protokolls per Schriftwechsel, der am 6. November 2024 mit einer Frist bis zum 30. Januar 2025 eingeleitet wurde – beschließen. Die von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Akte werden für die Union verbindlich sein. |
|
(6) |
Es ist angezeigt, dass die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen des ECV und des Protokolls sowie über die vorgeschlagenen Klarstellungen und Beschlüsse in der Energiechartakonferenz nicht ausübt. Es ist außerdem angezeigt, für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, den von den Mitgliedstaaten, die gemeinsam handelnde Vertragsparteien sind, zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Dieser Standpunkt gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Dieser Standpunkt ergänzt den im Beschluss (EU) 2024/1644 des Rates (2) festgelegten Standpunkt. |
|
(7) |
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen oder per Schriftwechsel abstimmen, sollten einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme oder die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen, Klarstellungen und Beschlüsse nicht verhindert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (ECV) übt die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen von und Klarstellungen zu Artikel 49 des ECV und zu Artikel 21 des Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (im Folgenden „Protokoll“) und über die Beschlüsse über die Benennung eines Verwahrers nach Artikel 49 des ECV und nach Artikel 21 des Protokolls, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind, in der Energiechartakonferenz nicht aus.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben – wenn sie anwesend sind – ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw. per Schriftwechsel gemeinsam so aus, dass
|
a) |
die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV (CC 760 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, durch die Energiechartakonferenz nicht verhindert wird, |
|
b) |
die Billigung der neuen Klarstellung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (CC 762 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird, |
|
c) |
die Billigung des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 814), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird, und |
|
d) |
die Annahme per Schriftwechsel der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 21 des Protokolls und die Billigung der entsprechenden Klarstellung zu Artikel 21 des Protokolls und des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 21 des Protokolls mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 823), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
NAGY M.
(1) Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/181/oj).
(2) Beschluss (EU) 2024/1644 des Rates vom 30. Mai 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/1644, 6.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1644/oj).
ANHANG
1.
Vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 des ECV, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt und in die vorgeschlagenen Änderungen des Vertrags über die Energiecharta (Dokument CC 760 REV2) aufgenommen wurde.„Artikel 49
Verwahrer
Die Regierung der Portugiesischen Republik Das Sekretariat ist Verwahrer dieses Vertrags (1).“
2.
Vorgeschlagene neue Vereinbarung zu Artikel 49 über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta, wie sie der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt wurde und in den vorgeschlagenen Änderungen der Vereinbarungen, Erklärungen und Beschlüsse (Dokument CC 762 REV2) enthalten ist.„
|
Vereinbarung 16 zu Artikel 49 des ursprünglichen ECV |
Vereinbarung 18 zu Artikel 49 des ECV in der Fassung von 1998 |
|
‚Sekretariat‘ in Artikel 49 ist als ‚Sekretariat‘ im Sinne des Artikels 35 zu verstehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass jede Bezugnahme auf den ‚Verwahrer‘ in diesem Vertrag als das in Artikel 35 definierte ‚Sekretariat‘ in der Funktion als Verwahrer zu verstehen ist. |
|
“
3.
Vorgeschlagener Beschluss der Energiechartakonferenz über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Energiecharta (Dokument CC 814), der der Energiechartakonferenz am 3. September 2024 vorgelegt wurde.„ 35. Sitzung der Energiechartakonferenz
3. Dezember 2024
BENENNUNG DES SEKRETARIATS DER ENERGIECHARTA ALS VERWAHRER GEMÄẞ ARTIKEL 49 DES VERTRAGS ÜBER DIE ENERGIECHARTA
Die Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta (ECV) —
unter Kenntnisnahme des Rücktritts der Portugiesischen Republik als Vertragspartei des ECV mit Wirkung zum 2. Februar 2025,
gestützt auf die Notifizierung der Portugiesischen Republik vom 7. März 2024, dass die Regierung der Portugiesischen Republik die Funktion des Verwahrers nach Artikel 49 des ECV nicht mehr ausübt, sobald der Rücktritt wirksam wird,
unter Hinweis auf die auf der 35. Energiechartakonferenz angenommene Änderung von Artikel 49, mit der das Sekretariat der Energiecharta (Sekretariat) als Verwahrer des ECV benannt wird [CC 814] —
sind wie folgt übereingekommen:
|
1. |
Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des ECV, die am 3. Dezember 2024 mit Wirkung für alle Vertragsparteien angenommen wurden, übernimmt das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 vorübergehend die Funktion des Verwahrers des ECV für jede dieser Vertragsparteien. |
|
2. |
Das Sekretariat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übernahme der Funktion des Verwahrers von der Regierung der Portugiesischen Republik sicherzustellen, und übernimmt vorübergehend diese Aufgaben gemäß Buchstabe a ab dem 2. Februar 2025.“ |
4.
Vorschlag zur Änderung von Artikel 21 des Protokolls (Dokument CC 823), wie er der Energiechartakonferenz am 6. November 2024 vorgelegt wurde.„ÄNDERUNGEN DES ENERGIECHARTAPROTOKOLLS ÜBER ENERGIEEFFIZIENZ UND DAMIT VERBUNDENE UMWELTASPEKTE
Die Vertragsparteien des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte —
unter Kenntnisnahme des Rücktritts der Portugiesischen Republik als Vertragspartei des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte mit Wirkung zum 2. Februar 2025,
gestützt auf die Notifizierung der Portugiesischen Republik vom 7. März 2024, dass die Regierung der Portugiesischen Republik die Funktion des Verwahrers nach Artikel 49 des Energiechartavertrags nicht mehr ausübt, sobald der Rücktritt wirksam wird —
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Änderungen
Das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte in Anhang 3 der Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Artikel 21 des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wird wie folgt geändert: ‚Die Regierung der Portugiesischen Republik‘ wird durch ‚Das Sekretariat‘ ersetzt. |
|
(2) |
Artikel 22 des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte wird wie folgt geändert: ‚Italienisch‘ wird gestrichen. |
Artikel 2
Vereinbarungen
Die Vertragsparteien des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte nehmen die folgende Vereinbarung in Bezug auf Artikel 21 an:
‚Das in Artikel 21 dieses Protokolls genannte ‚Sekretariat‘ ist das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta eingerichtete Sekretariat. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass jede Bezugnahme auf den ‚Verwahrer‘ in diesem Protokoll als das nach Artikel 35 des Vertrags über die Energiecharta eingerichtete ‚Sekretariat‘ in der Funktion als Verwahrer dieses Protokolls zu verstehen ist.‘
Artikel 3
Vorläufige Bestimmungen
(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte, die am 30. Januar 2025 mit Wirkung für alle Vertragsparteien angenommen wurden, übernimmt das Sekretariat ab dem 2. Februar 2025 vorübergehend die Funktion des Verwahrers des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte für jede dieser Vertragsparteien.
(2) Das Sekretariat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Übernahme der Funktion des Verwahrers von der Regierung der Portugiesischen Republik sicherzustellen, und übernimmt vorübergehend diese Aufgaben gemäß Absatz 1 ab dem 2. Februar 2025.“
(1) Die neuen Textvorschläge sind unterstrichen, die zum Löschen vorgeschlagenen Textstellen sind durchgestrichen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3086/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)