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Dokuments 32006D0645

2006/645/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE im Jahr 2006 in den Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4150)

ABl. L 263 vom 23.9.2006., 14.–16. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 5.6.2007., 176.–178. lpp. (MT)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/645/oj

23.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. September 2006

zur Änderung der Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE im Jahr 2006 in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4150)

(2006/645/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (2) enthält Vorschriften für die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Diese geänderte Verordnung sieht eine Ausweitung der Überwachung von Schafen vor.

(2)

Die Entscheidung 2005/723/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 über die Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen, die im Jahr 2006 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen (3), enthält die Liste dieser Programme sowie den Prozentsatz und die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die einzelnen Programme.

(3)

Die Entscheidung 2005/873/EG der Kommission vom 30. November 2005 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2006 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE und zur Verhütung von Zoonosen (4) setzt die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien fest.

(4)

Am 8. März 2006 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors (GRL) für TSE bestätigt, dass nach den Ergebnissen der zweiten Phase der differenzialdiagnostischen Tests von Hirngewebsproben zweier Schafe aus Frankreich und eines Schafs aus Zypern die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei diesen Tieren nicht auszuschließen ist. Um das Auftreten von BSE bei diesen Tieren auszuschließen, sind weitere Tests erforderlich.

(5)

Angesichts der Bedeutung einer wirksamen Durchsetzung der verstärkten Überwachung zur Bewertung der BSE-Prävalenz bei Schafen ist es angemessen, den Betrag, den die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten je Test erstattet, entsprechend den Kosten für Schnelltests an Ziegen auf bis zu 30 EUR je Schnelltest an Schafen anzuheben.

(6)

Nach der Entdeckung des ersten BSE-Falls in Schweden wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Zahl der in Schweden untersuchten Rinder angehoben. Daher sollte auch die Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für die TSE-Überwachungsprogramme in Schweden gemäß den Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG angehoben werden.

(7)

Die Entscheidungen 2005/723/EG und 2005/873/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Entscheidung 2005/723/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 2005/873/EG wird wie folgt geändert:

In Kapitel XI Artikel 11 erhalten die Absätze 2 und 3 folgenden Wortlaut:

„(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von:

a)

EUR 3 375 000 für Belgien;

b)

EUR 1 640 000 für die Tschechische Republik;

c)

EUR 2 380 000 für Dänemark;

d)

EUR 15 155 000 für Deutschland;

e)

EUR 285 000 für Estland;

f)

EUR 1 625 000 für Griechenland;

g)

EUR 9 945 000 für Spanien;

h)

EUR 25 760 000 für Frankreich;

i)

EUR 6 695 000 für Irland;

j)

EUR 9 045 000 für Italien;

k)

EUR 565 000 für Zypern;

l)

EUR 355 000 für Lettland;

m)

EUR 770 000 für Litauen;

n)

EUR 140 000 für Luxemburg;

o)

EUR 1 415 000 für Ungarn;

p)

EUR 35 000 für Malta;

q)

EUR 5 515 000 für die Niederlande;

r)

EUR 2 230 000 für Österreich;

s)

EUR 3 800 000 für Polen;

t)

EUR 2 205 000 für Portugal;

u)

EUR 410 000 für Slowenien;

v)

EUR 845 000 für die Slowakische Republik;

w)

EUR 1 020 000 für Finnland;

x)

EUR 1 440 000 für Schweden;

y)

EUR 7 700 000 für das Vereinigte Königreich.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 3 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von:

a)

7 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)

30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c)

145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;“

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. September 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission (ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10).

(3)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 18.

(4)  ABl. L 322 vom 9.12.2005, S. 21.


ANHANG

„ANHANG III

LISTE DER PROGRAMME ZUR TSE-ÜBERWACHUNG (ARTIKEL 3 ABSATZ 1)

Finanzierungssatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftlichen Finanzhilfe

Tierseuche

Mitgliedstaat

Finanzierungssatz der durchgeführten Schnelltests und differenzialdiagnostischen Tests

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100

3 375 000

Tschech. Republik

100

1 640 000

Dänemark

100

2 380 000

Deutschland

100

15 155 000

Estland

100

285 000

Griechenland

100

1 625 000

Spanien

100

9 945 000

Frankreich

100

25 760 000

Irland

100

6 695 000

Italien

100

9 045 000

Zypern

100

565 000

Lettland

100

355 000

Litauen

100

770 000

Luxemburg

100

140 000

Ungarn

100

1 415 000

Malta

100

35 000

Niederlande

100

5 515 000

Österreich

100

2 230 000

Polen

100

3 800 000

Portugal

100

2 205 000

Slowenien

100

410 000

Slowak. Republik

100

845 000

Finnland

100

1 020 000

Schweden

100

1 440 000

Vereinigtes Königreich

100

7 700 000

Insgesamt

104 350 000“


Augša