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Document 32021D0570
Council Decision (EU) 2021/570 of 24 October 2019 on the signing, on behalf of the Union, and provisional application of the Protocol to the Euro-Mediterranean Interim Association Agreement on trade and cooperation between the European Community, of the one part, and the Palestine Liberation Organization (PLO) for the benefit of the Palestinian Authority of the West Bank and the Gaza Strip, of the other part, on a Framework Agreement between the European Union and the Palestinian Authority of the West Bank and the Gaza Strip on the general principles for its participation in Union programmes
Beschluss (EU) 2021/570 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
Beschluss (EU) 2021/570 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
ST/12667/2019/INIT
ABl. L 121 vom 8.4.2021, pp. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/570/oj
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8.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 121/1 |
BESCHLUSS (EU) 2021/570 DES RATES
vom 24. Oktober 2019
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“). |
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(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen. |
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(3) |
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen (im Folgenden „Palästinensische Behörde“) zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen legt die Grundsätze für Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit fest und ermöglicht der Palästinensischen Behörde, technische Hilfe, und insbesondere finanzielle Unterstützung, zu erhalten, die von der Union im Rahmen dieser Programme geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für diejenigen Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte die Möglichkeit einer Teilnahme der Palästinensischen Behörde vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt. |
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(4) |
Das Protokoll sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits betreffend ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an den Programmen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 10 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).
Artikel 4
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Palästinensischen Behörde an jedem Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A.-K. PEKONEN
(1) Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.