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Document 01996L0053-20190814
Council Directive 96/53/EC of 25 July 1996 laying down for certain road vehicles circulating within the Community the maximum authorized dimensions in national and international traffic and the maximum authorized weights in international traffic
Consolidated text: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
01996L0053 — DE — 14.08.2019 — 004.002
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RICHTLINIE 96/53/EG DES RATES vom 25. Juli 1996 (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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RICHTLINIE 2002/7/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Februar 2002 |
L 67 |
47 |
9.3.2002 |
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RICHTLINIE (EU) 2015/719 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 |
L 115 |
1 |
6.5.2015 |
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BESCHLUSS (EU) 2019/984 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 |
L 164 |
30 |
20.6.2019 |
|
VERORDNUNG (EU) 2019/1242 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
202 |
25.7.2019 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 96/53/EG DES RATES
vom 25. Juli 1996
zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für
die Abmessungen der Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klasse O sowie der Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klassen O3 und O4 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
die Gewichte und bestimmte andere technische Merkmale der unter Buchstabe a) bezeichneten und in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie im einzelnen genannten Fahrzeuge.
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
Strom in allen Arten von Elektrofahrzeugen,
Wasserstoff,
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas — CNG) und flüssig (Flüssigerdgas — LNG),
Flüssiggas (LPG);
mechanische Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme;
Beförderungsvorgänge des kombinierten Verkehrs im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates ( 3 ), in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, oder
Beförderungsvorgänge mit Nutzung des Schiffsverkehrs, in deren Rahmen ein oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert werden, sofern die Länge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht 150 km im Gebiet der Union überschreitet. Die vorstehend genannte Entfernung von 150 km kann überschritten werden, um das nächstgelegene Verkehrsterminal, das für den geplanten Dienst geeignet ist, zu erreichen, bei
Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe a oder b entsprechen, oder
Fahrzeugen, die Anhang I Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d entsprechen, sofern solche Entfernungen in dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet sind.
Alle in Anhang I aufgeführten höchstzulässigen Abmessungen sind entsprechend Anhang I der ►M2 Richtlinie 2007/46/EG ◄ zu messen, wobei keine Toleranz nach oben gestattet ist.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Gebiet den Einsatz von
verweigern oder verbieten, wenn diese Fahrzeuge mit den in Anhang I fstgelegten Grenzwerten übereinstimmen.
Dies gilt auch dann, wenn
die betreffenden Fahrzeuge in bezug auf bestimmte, in Anhang I nicht aufgeführte Gewichts- und Abmessungsmerkmale nicht den Anforderungen dieses Mitgliedstaats entsprechen;
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Fahrzeuge zugelassen bzw. in Betrieb genommen sind, Grenzwerte zugelassen hat, die in Artikel 4 Absatz 1 nicht genannt sind und die in Anhang I festgelegten Grenzwerte überschreiten.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet nicht zulassen:
den normalen Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 4.2 und 4.4 nicht entsprechen;
den normalen Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4a, 1.5 und 1.5a nicht entsprechen.
Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen:
den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen;
den Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen.
Es wird davon ausgegangen, daß Verkehrstätigkeiten den internationalen Wettbewerb im Bereich des Verkehrs nicht maßgeblich beeinträchtigen, wenn zumindest eine der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Bedingungen erfüllt ist:
Die Verkehrstätigkeiten werden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Spezialfahrzeugen oder -fahrzeugkombinationen unter solchen Gegebenheiten durchgeführt, daß sie normalerweise nicht von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, z. B. Tätigkeiten in der Holzgewinnung und Forstwirtschaft.
Der Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet Beförderungen durch Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen gestattet, die von den in Anhang I festgelegten Abmessungen abweichen, gestattet auch die Verwendung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern, die den in Anhang I aufgeführten Höchstabmessungen entsprechen, in Kombinationen, mit denen zumindest die in diesem Mitgliedstaat erlaubte Ladelänge erreicht werden kann, damit für jeden Unternehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sind (modulares Konzept).
▼M2 —————
▼M2 —————
Artikel 5
Für die Zwecke des Artikels 3 gelten Sattelkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1991 in Betrieb genommen wurden und nicht mit den Bestimmungen des Anhangs I Nummern 1.6 und 4.4 in Einklang stehen, als mit diesen Bestimmungen vereinbar, wenn ihre Gesamtlänge nicht mehr als 15,50 m beträgt.
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 1 genannten Fahrzeuge, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen, mit einem der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Nachweise versehen sind:
einer Kombination aus den folgenden beiden Schildern:
einem einzigen, gemäß der Richtlinie 76/114/EWG erstellten und angebrachten Schild, das die Angaben der beiden unter Buchstabe a) genannten Schilder enthält;
einem einzigen Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. Dieses Dokument muß die gleichen Rubriken und die gleichen Angaben wie die unter Buchstabe a) genannten Schilder aufweisen. Es muß an einer für die Kontrolle leicht zugänglichen und gut geschützten Stelle mitgeführt werden.
Fahrzeuge, die mit einem Nachweis der Übereinstimmung versehen sind, können unterzogen werden:
Artikel 7
Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten — unabhängig vom Land der Zulassung oder Inbetriebnahme derartiger Fahrzeuge — nicht entgegen.
Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen.
▼M2 —————
Artikel 8b
Bis zum 27. Mai 2017 prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, technische Anforderungen für die Typgenehmigung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen in dem genannten Rahmen zu erlassen oder zu ändern, wobei der Notwendigkeit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit intermodaler Beförderungsvorgänge Rechnung getragen wird, insbesondere:
der sicheren Befestigung der Luftleiteinrichtungen zur Begrenzung der Gefahr des Ablösens mit der Zeit, auch während eines intermodalen Beförderungsvorgangs;
der Sicherheit anderer Straßennutzer, insbesondere schutzbedürftiger Straßenverkehrsteilnehmer, indem unter anderem sichergestellt wird, dass Konturmarkierungen sichtbar bleiben, wenn aerodynamische Luftleiteinrichtungen angebaut sind, durch Anpassung der Anforderungen an die indirekte Sicht, und indem im Fall des Auffahrens auf das Heck eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination der hintere Unterfahrschutz nicht beeinträchtigt wird.
Die Kommission legt zu diesem Zweck gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der einschlägigen Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG vor.
Die in Absatz 1 genannten aerodynamischen Einrichtungen entsprechen folgenden Betriebsanforderungen:
Ist die Sicherheit anderer Straßennutzer oder des Fahrers gefährdet, klappt der Fahrer sie zusammen, zieht sie ein oder nimmt sie ab.
Werden sie auf städtischen und zwischenstädtischen Straßeninfrastrukturen genutzt, werden die spezifischen Merkmale von Bereichen berücksichtigt, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können.
Ihre Nutzung ist mit intermodalen Beförderungsvorgängen kompatibel und insbesondere darf die höchstzulässige Länge nicht um mehr als 20 cm überschritten werden, wenn sie zusammengeklappt oder eingezogen sind.
▼M2 —————
Artikel 9a
Bevor die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, müssen sie gemäß den Vorschriften der Typgenehmigung im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt werden. Bis zum 27. Mai 2017 prüft die Kommission, ob es erforderlich ist, technische Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die mit solchen Führerhäusern ausgestattet sind, zu entwickeln, wie in dem genannten Rahmen vorgesehen, insbesondere im Hinblick auf
die Verbesserung der Aerodynamik der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer und die Verbesserung ihrer Sichtbarkeit für Fahrer, insbesondere indem tote Winkel für die Fahrer verringert werden,
die Verringerung von Schäden oder Verletzungen, die anderen Straßenverkehrsteilnehmern im Fall einer Kollision zugefügt werden,
die Sicherheit und den Komfort der Fahrer.
Die Kommission ergreift zu diesem Zweck im Rahmen der Richtlinie 2007/46/EG die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 1. November 2019 für die Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu sorgen.
Artikel 10
Die in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien werden zu dem in Artikel 11 genannten Datum aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B aufgeführten Umsetzungstermine.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.
▼M2 —————
Artikel 10b
Die höchstzulässigen Gewichte von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreien Fahrzeugen entsprechen denen, die in Anhang I Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.2 und 2.4 festgelegt sind.
Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge halten zudem die in Anhang I Nummer 3 angegebene höchstzulässige Achslast ein.
Das Mehrgewicht, das für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge erforderlich ist, wird anhand der vom Hersteller im Rahmen der Genehmigung des fraglichen Fahrzeugs vorgelegten Dokumentation bestimmt. Das Mehrgewicht ist in dem gemäß Artikel 6 geforderten amtlichen Nachweis anzugeben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10h delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie die Liste alternativer Kraftstoffe in Artikel 2, die ein Mehrgewicht erfordern, zu aktualisieren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, einschließlich Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
Artikel 10c
Die in Anhang I Nummer 1.1 — sofern einschlägig vorbehaltlich des Artikels 9a Absatz 1 — festgelegten höchstzulässigen Längen und der in Anhang I Nummer 1.6 festgelegte höchstzulässige Abstand können bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die Container von 45 Fuß Länge oder Wechselaufbauten von 45 Fuß Länge — leer oder beladen — befördern, um 15 cm überschritten werden, sofern der auf der Straße erfolgende Transport des betreffenden Containers oder Wechselaufbaus Teil eines intermodalen Beförderungsvorgangs ist.
Artikel 10d
Ein Mitgliedstaat schreibt nicht vor, dass in Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, bordeigene Wiegesysteme eingebaut werden.
Unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts müssen automatische Systeme, sofern sie zur Feststellung von Verstößen gegen diese Richtlinie und zur Verhängung von Sanktionen verwendet werden, zertifiziert sein. Werden automatische Systeme nur zu Identifizierungszwecken verwendet, so müssen sie nicht zertifiziert sein.
Um die Interoperabilität sicherzustellen, ist in den Bestimmungen mit den Einzelheiten vorzusehen, dass Gewichtsdaten zu jedem Zeitpunkt von einem fahrenden Fahrzeug an die zuständigen Behörden und an die Fahrer übermittelt werden können. Diese Übermittlung erfolgt über die Schnittstelle, die durch die CEN DSRC-Normen EN 12253, EN 12795, EN 12834, EN 13372 sowie durch ISO 14906 definiert ist. Darüber hinaus wird mit dieser Übermittlung sichergestellt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassen sind und ein bordeigenes Wiegesystem verwenden, in der gleichen Weise kommunizieren und Informationen austauschen können.
Um sicherzustellen, dass die Systeme mit allen Fahrzeugtypen kompatibel sind, verfügen bordeigene Systeme von Kraftfahrzeugen über die Fähigkeit, alle Daten von allen Anhänger- oder Sattelanhängertypen, die an das Kraftfahrzeug angehängt werden können, zu empfangen und zu verarbeiten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10i Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 10e
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit.
Artikel 10f
Die Mitgliedstaaten legen für die Beförderung von Containern und Wechselaufbauten Vorschriften fest, nach denen Folgendes erforderlich ist:
Der Spediteur händigt dem Transportunternehmen, dem er die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus anvertraut, eine Erklärung aus, in der das Gewicht des transportierten Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist, und
das Transportunternehmen gewährt Zugang zu allen vom Spediteur bereitgestellten einschlägigen Dokumenten.
Artikel 10g
Alle zwei Jahre und spätestens bis zum 30. September des auf den jeweiligen Zweijahreszeitraum folgenden Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen vor in Bezug auf
die Anzahl der während der vorangehenden zwei Kalenderjahre durchgeführten Kontrollen und
die Anzahl der festgestellten Fälle von Überladung bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Diese Informationen können Teil der nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) übermittelten Informationen sein.
Die Kommission analysiert die gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen und nimmt sie in den Bericht auf, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorzulegen ist.
Artikel 10h
Artikel 10i
Artikel 10j
Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 8. Mai 2020 einen Bericht über die Umsetzung der an der vorliegenden Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) vorgenommenen Änderungen vor, in deren Rahmen sie auch die spezifischen Merkmale bestimmter Marktsegmente berücksichtigt. Die Kommission legt auf der Grundlage dieses Berichts gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, der ordnungsgemäß von einer Folgenabschätzung begleitet wird. Der Bericht wird spätestens sechs Monate vor der Vorlage eines Gesetzgebungsvorschlags vorgelegt.
Artikel 11
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 12
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE
1. |
Höchstzulässige Abmessungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fahrzeuge |
|
1.1. |
Größte Länge: |
|
— Kraftfahrzeug (ausgenommen Kraftomnibusse) |
12,00 m |
|
— Anhänger |
12,00 m |
|
— Sattelkraftfahrzeug |
16,50 m |
|
— Lastzug |
18,75 m |
|
— Gelenkbus |
18,75 m |
|
— zweiachsiger Kraftomnibus |
13,50 m |
|
— Kraftomnibus mit mehr als 2 Achsen |
15,00 m |
|
— Kraftomnibus + Anhänger |
18,75 m |
|
1.2. |
Größte Breite: |
|
a) alle Fahrzeuge mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Fahrzeuge |
2,55 m |
|
b) Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen oder von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten |
2,60 m |
|
1.3. |
Größte Höhe (alle Fahrzeuge) |
4,00 m |
1.4. |
Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8 und 4.4 genannten Werte umfassen auch die Wechselaufbauten und genormte Frachtstücke wie z. B. Container. |
|
1.4 bis. |
Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an einem Kraftomnibus angebracht sind, darf die Höchstlänge des Fahrzeugs einschließlich des Zubehörteils die zulässige Höchstlänge gemäß Nummer 1.1 nicht überschreiten. |
|
1.5. |
Jedes Kraftfahrzeug und jede Fahrzeugkombination im Fahrzustand muß sich in einer Kreisringfläche mit einem Außenradius von 12,50 m und einem Innenradius von 5,30 m bewegen können. |
|
1.5 bis. |
Zusätzliche Anforderungen für Kraftomnibusse Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die unter Nummer 1.5 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen. |
|
1.6. |
Größter Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers |
12,00 m |
1.7. |
Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers |
15,65 m |
1.8. |
Parallel zur Längsachse des Lastzugs gemessener größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination |
16,40 m |
2. |
Höchstzulässiges Gewicht der Fahrzeuge (in Tonnen) |
|
2.1. |
Zu einer Kombination gehörende Fahrzeuge |
|
2.1.1. |
zweiachsige Anhänger |
18 t |
2.1.2. |
dreiachsige Anhänger |
24 t |
2.2. |
Fahrzeugkombinationen |
|
2.2.1. |
fünf- oder sechsachsige Lastzüge ►M4 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. ◄ |
|
a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Anhänger |
40 t |
|
b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Anhänger |
40 t |
|
2.2.2. |
fünf- oder sechsachsige Sattelkraftfahrzeuge ►M4 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. ◄ |
|
a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger |
40 t |
|
b) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger |
40 t |
|
c) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert |
42 t |
|
d) dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert |
44 t |
|
2.2.3. |
vierachsige Lastzüge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Anhänger ►M4 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. ◄ |
36 t |
2.2.4. |
vierachsige Sattelkraftfahrzeuge, bestehend aus einem zweiachsigen Kraftfahrzeug und einem zweiachsigen Sattelanhänger bei einem Radstand (Achsabstand) des Sattelanhängers: ►M4 Bei Fahrzeugkombinationen, die Fahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Fahrzeuge umfassen, sind die in diesem Abschnitt vorgesehenen höchstzulässigen Gewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen. ◄ |
|
2.2.4.1. |
von 1,3 m bis 1,8 m |
36 t |
2.2.4.2. |
von mehr als 1,8 m |
36 t + 2 t Gewichtstoleranz, wenn das höchstzulässige Gewicht des Kraftfahrzeugs (18 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist. |
2.3. |
Kraftfahrzeuge |
|
2.3.1. |
andere zweiachsige Kraftfahrzeuge als Kraftomnibusse: 18 Tonnen zweiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, bei denen es sich nicht um Kraftomnibusse handelt: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben; ►M4 Emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 18 t wird um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie — höchstens jedoch 2 t — angehoben. ◄ |
zweiachsige Kraftomnibusse: 19,5 t |
2.3.2. |
dreiachsige Kraftfahrzeuge |
25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird; dreiachsige Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben. ►M4 Dreiachsige emissionsfreie Fahrzeuge: Das höchstzulässige Gewicht von 25 t oder 26 t, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Unionsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird, wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben. ◄ |
2.3.3. |
vierachsige Kraftfahrzeuge mit zwei Lenkachsen |
32 t wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird. |
2.4. |
dreiachsige Gelenkbusse |
28 Tonnen mit alternativen Kraftstoffen betriebene dreiachsige Gelenkbusse: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 1 t — angehoben. ►M4 Dreiachsige Gelenkbusse, die emissionsfreie Fahrzeuge sind: Das höchstzulässige Gewicht von 28 t wird um das zusätzliche für die emissionsfreie Technologie erforderliche Gewicht — höchstens jedoch 2 t — angehoben. ◄ |
3. |
Höchstzulässige Achslast für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fahrzeuge (in Tonnen) |
|
3.1. |
Einzelachsen Einzelachse ohne Antrieb |
10 t |
3.2. |
Doppelachsen von Anhängern und Sattelanhängern Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: |
|
3.2.1. |
weniger als 1,0 m (d < 1,0) |
11 t |
3.2.2. |
1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 ≤ d < 1,3) |
16 t |
3.2.3. |
1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 ≤ d < 1,8) |
18 t |
3.2.4. |
1,8 m oder mehr (1,8 ≤ d) |
20 t |
3.3. |
Dreifachachsen von Anhängern und Sattelanhängern Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse darf bei den nachstehenden Achsabständen (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: |
|
3.3.1. |
1,3 m oder weniger (d ≤ 1,3) |
21 t |
3.3.2. |
über 1,3 m und bis zu 1,4 m (1,3 < d ≤ 1,4) |
24 t |
3.4. |
Antriebsachse |
|
3.4.1. |
Antriebsachse der Fahrzeuge der Nummern 2.2.1 und 2.2.2 |
11,5 t |
3.4.2. |
Antriebsachse der Fahrzeuge der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3 und 2.4 |
11,5 t |
3.5. |
Doppelachsen von Kraftfahrzeugen Die Summe der Achslasten einer Doppelachse darf bei den nachstehenden Radständen (Achsabständen) (= d) jeweils folgende Werte nicht übersteigen: |
|
3.5.1. |
weniger als 1,0 m (d < 1,0 m) |
11,5 t |
3.5.2. |
1,0 m bis weniger als 1,3 m (1,0 m ≤ d < 1,3 m) |
16 t |
3.5.3. |
1,3 m bis weniger als 1,8 m (1,3 m ≤ d < 1,8 m) |
—18 t —19 t wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer auf Gemeinschaftsebene als gleichwertig anerkannten Federung gemäß Anhang II ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird. |
4. |
Mit den Gewichten und Abmessungen zusammenhängende Merkmale der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Fahrzeuge |
|
4.1. |
Alle Fahrzeuge Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination darf nicht weniger als 25 % des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen, wenn es im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird. |
|
4.2. |
Lastzüge Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers beträgt mindestens 3,00 m. |
|
4.3. |
Höchstzulässiges Gewicht je nach Radstand (Achsabstand) Das höchstzulässige Gewicht (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeugs darf das Fünffache des Abstands (in Metern) zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten. |
|
4.4. |
Sattelanhänger Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und irgendeinem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen. |
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ANHANG II
BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER (DEN) ANTRIEBSACHSE(N) DES FAHRZEUGS
1. DEFINITION DER LUFTFEDERUNG
Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
2. GLEICHWERTIGKEIT MIT DER LUFTFEDERUNG
Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1. |
Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. |
2.2. |
Jede Achse muß mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, daß die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird. |
2.3. |
Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muß über 20 % der kritischen Dämpfung der Federung im Normalzustand, d. h. mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen. |
2.4. |
Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 % des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen. |
2.5. |
Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten. |
2.6. |
Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben. |
3. DEFINITION VON FREQUENZ UND DÄMPFUNG
In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M (kg) über einer Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:
Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:
Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei ist.
Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist
.
Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz läßt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaksdes ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D.
Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
4. PRÜFVERFAHREN
Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muß das beladene Fahrzeug entweder
mit geringer Geschwindigkeit (5 + 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben;
oder
am Fahrgestell heruntergezogen werden, so daß die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;
oder
am Fahrgestell hochgezogen werden, so daß die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht;
oder
anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.
Das Fahrzeug muß zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.
Abbildung 1
Schwelle für Federungsprüfungen
Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung
ANHANG III
ABMESSUNGSSCHILD GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE a)
I. |
Das möglichst neben dem in der Richtlinie 76/114/EWG genannten Schild angebrachte Abmessungsschild enthält folgende Angaben:
1.
Name des Herstellers ( 10 );
2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (10) ;
3.
Länge (L) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;
4.
Breite (W) des Kraftfahrzeugs, des Anhängers oder des Sattelanhängers;
5.
Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen
—
Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeugs (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (amin und amax) anzugeben;
—
Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) bzw. Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers bzw. Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (bmin und bmax) anzugeben.
Die Länge der Fahrzeugkombinationen ist die Länge, die gemessen wird, wenn das Kraftfahrzeug und der Anhänger bzw. Sattelanhänger auf einer geraden Linie stehen. |
II. |
Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen den direkt am Fahrzeug vorgenommenen Messungen genau entsprechen. |
ANHANG IV
TEIL A
AUFGEHOBENE RICHTLINIEN
(gemäß Artikel 10)
TEIL B
Richtlinie |
Termin für die Umsetzung |
85/3/EWG (ABl. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 14) |
1. Juli 1986 |
1. Januar 1990 |
|
86/360/EWG (ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1986, S. 19) |
1. Januar 1992 |
86/364/EWG (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 48) |
29. Juli 1987 |
88/218/EWG (ABl. Nr. L 98 vom 15.4.1988, S. 48) |
1. Januar 1989 |
89/338/EWG (ABl. Nr. L 142 vom 25.5.1989, S. 3) |
1. Juli 1991 |
1. Januar 1992 |
|
1. Januar 1993 |
|
89/460/EWG (ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 5) |
|
89/461/EWG (ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 7) |
1. Januar 1991 |
91/60/EWG (ABl. Nr. L 37 vom 9.2.1991, S. 37) |
30. September 1991 |
92/7/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 29) |
31. Dezember 1992 |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Diese Richtlinie |
85/3/EWG |
86/360/EWG |
86/364/EWG |
88/218/EWG |
89/338/EWG |
89/460/EWG |
89/461/EWG |
91/60/EWG |
92/7/EWG |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
— |
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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) |
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Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
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Artikel 2 Gedankenstriche 1 bis 4 und 6 bis 10 |
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Artikel 1 Absatz 2 |
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Artikel 2 Gedankenstriche 5 und 11 bis 12 |
— |
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Artikel 2 letzter Absatz |
— |
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Artikel 3 Absatz 1 |
— |
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Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |
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|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
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Artikel 3 Absatz 3 |
— |
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Artikel 4 |
— |
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Artikel 5 Buchstabe a) |
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Artikel 1 Absatz 1 |
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Artikel 5 Buchstabe b) |
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Artikel 1 Absatz 1 |
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Artikel 6 Absätze 1 bis 4 |
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Artikel 1 Absätze 1 bis 4 |
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Artikel 6 Absätze 5 und 6 |
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Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
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Artikel 7 |
Artikel 6 |
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Artikel 8 |
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Artikel 1 |
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Artikel 9 bis 12 |
— |
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Artikel 13 |
Artikel 9 |
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Anhang I |
Anhang I |
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Nummer 1 |
Nummer 1 |
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Nummer 1.1 Gedankenstriche 1, 2, 3, 5 |
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Artikel 1 Absatz 2 |
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Nummer 1.1 Gedankenstrich 4 |
— |
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Nummer 1.2 Buchstabe a) |
— |
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Nummer 1.2 Buchstabe b) |
— |
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Nummern 1.3—1.5 |
Nummern 1.3—1.5 |
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Nummer 1.6 |
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Artikel 1 Absatz 3 |
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Nummer 1.7 |
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Artikel 1 Absatz 3 |
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Nummer 1.8 |
— |
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Nummern 2— 2.2.1 Buchstabe b) |
Nummern 2— 2.2.1 Buchstabe b) |
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|
Nummer 2.2.2 Buchstaben a)—c) |
Nummer 2.2.2 Buchstaben a)—c) |
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Nummer 2.2.3 Nummer 2.2.4.1 |
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Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b) |
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|
Nummer 2.2.4.2 |
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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
Nummer 2.3— Nummer 2.3.1 |
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|
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c) |
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|
Nummer 2.3.2— Nummer 2.3.3 |
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|
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c) |
Nummer 2.4 |
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|
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe c) |
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|
Nummer 3— Nummer 3.3.2 |
Nummer 3— Nummer 3.3.2 |
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|
Nummer 3.4— Nummer 3.4.1 |
|
Artikel 1 Absatz 3 |
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|
Nummer 3.4.2— Nummer 3.5.2 |
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Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d) |
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Nummer 3.5.3 |
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Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) |
Nummer 4— Nummer 4.2 |
Nummer 4— Nummer 4.2 |
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Nummer 4.3 |
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Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e) |
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Nummer 4.4 |
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Artikel 1 Absatz 4 |
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Anhang II |
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Anhang III |
Anhang III |
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Anhang |
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( 1 ) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202).
( 3 ) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
( 4 ) ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 78/507/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 155 vom 13.6.1978, S. 31).
( 5 )
(1)* Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
( 6 )
(2)* Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
( 7 )
(3)* Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
( 8 )
(4)* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
( 9 )
(5)* Richtlinie (EU) 2015/719 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 1).
( 10 ) Diese Angaben brauchen nicht wiederholt zu werden, wenn das Fahrzeug mit einem einzigen Schild ausgestattet ist, in dem die Angaben über Gewichte und Abmessungen zusammengefaßt sind.