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Document 32022D1864

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1864 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/825/EU

C/2022/6967

ABl. L 259 vom 6.10.2022, pp. 189–195 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1864/oj

6.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 259/189


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1864 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2022

zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/825/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1), insbesondere auf Artikel 126 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2021/2115 soll ein europäisches GAP-Netz für die Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Verwaltungen im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene eingerichtet werden. Das europäische GAP-Netz sollte das gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums und das gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingerichtete Netzwerk der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) ersetzen.

(2)

Um die Ziele der Vernetzung im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erreichen und die Aufgaben gemäß Artikel 126 Absatz 4 der genannten Verordnung wahrzunehmen, müssen Vorschriften zur Organisationsstruktur und Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes erlassen werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/825/EU der Kommission (3) regelt den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des EIP-Netzwerks, die folgendermaßen strukturiert sind: Versammlung, Lenkungsgruppe und ständige Untergruppen der Versammlung. Aus Gründen der Effizienz empfiehlt es sich, eine ähnliche Organisationsstruktur für das europäische GAP-Netz zu verwenden.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission (4) soll ein neuer Rahmen für Gruppen für den zivilen Dialog eingerichtet werden, die sich mit Fragen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) befassen. Die Mitgliedschaft im europäischen GAP-Netz unionsweit tätiger Nichtregierungsorganisationen, die zu Mitgliedern der Gruppen für den zivilen Dialog ernannt wurden, muss entsprechend dem neuen Rahmen aktualisiert werden.

(5)

Die Versammlung des Europäischen GAP-Netzes sollte im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission (5) eingerichtet und ihre Aufgaben entsprechend festgelegt werden.

(6)

Die Versammlung sollte insbesondere den Austausch und die Vernetzung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im Rahmen der GAP tätig sind, fördern und den strategischen Rahmen für ihre Tätigkeit, einschließlich der thematischen Arbeit, liefern und für eine angemessene Überwachung und Bewertung dieser Tätigkeit sorgen. Sie sollte die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.

(7)

Die Versammlung sollte sich zusammensetzen aus den für die GAP-Strategiepläne zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden und Zahlstellen, den nationalen GAP-Netzen, Organisationen, die auf Unionsebene in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung tätig sind, Organisationen, die in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung tätige regionale oder lokale Behörden auf Unionsebene vertreten, lokalen Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER, landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten, innovationsunterstützenden Diensten in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen und Forschungsinstituten, die Innovationstätigkeiten in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen durchführen.

(8)

Mit Blick auf eine wirksame und effiziente Organisation der Tätigkeit des europäischen GAP-Netzes im Einklang mit den Stellungnahmen der Versammlung ist es erforderlich, eine Lenkungsgruppe des europäisches GAP-Netzes einzusetzen sowie ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen.

(9)

Die Lenkungsgruppe sollte die Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes vorbereiten und weiterverfolgen. Sie sollte die thematische Arbeit des Netzes und seine Tätigkeitsbereiche im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen, Innovation sowie Überwachung und Evaluierung koordinieren und die Tätigkeit der Versammlung mit der Tätigkeit anderer im Rahmen der GAP eingesetzter Expertengruppen und Ausschüsse abstimmen.

(10)

Die Lenkungsgruppe sollte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Versammlung des europäischen GAP-Netzes und seiner ständigen Untergruppen, die gemäß diesem Beschluss eingesetzt werden, zusammensetzen.

(11)

Mit Blick auf einen offenen und regelmäßigen Austausch zwischen dem europäischen GAP-Netz und den Gruppen für den zivilen Dialog über die GAP sollte es Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen für den zivilen Dialog ermöglicht werden, als Beobachterinnen bzw. Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilzunehmen.

(12)

Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 339 AEUV durch Mitglieder der Versammlung und der Lenkungsgruppe festgelegt werden.

(13)

Da der vorliegende Beschluss den Durchführungsbeschluss 2014/825/EU ersetzt, sollte der Durchführungsbeschluss 2014/825/EU aufgehoben werden.

(14)

Die Mitgliedschaft in der Organisationsstruktur des europäischen GAP-Netzes erfordert eine vorherige Benennung der für den GAP-Strategieplan zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden, die Zulassung der Zahlstellen, die Einrichtung nationaler GAP-Netze, die Auswahl lokaler Aktionsgruppen (LAG) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Einrichtung landwirtschaftlicher Beratungsdienste.

(15)

Damit das europäische GAP-Netz mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beginnen kann, bevor die Gremien und Stellen seiner Versammlung oder Lenkungsgruppe eingerichtet wurden, sollten die jeweiligen Mitglieder der Organisationsstruktur des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des EIP-Netzwerks, die gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/825/EU benannt oder ernannt wurden, Mitglieder des europäischen GAP-Netzes sein, bis seine neuen Mitglieder festgelegt und anschließend gemäß dem vorliegenden Beschluss benannt oder ernannt wurden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Organisationsstruktur und die Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes festgelegt, indem eine Versammlung und eine Lenkungsgruppe eingerichtet, die Zusammensetzung und Aufgaben dieser Gremien bestimmt und die Regeln für ihre Arbeitsweise festgelegt werden.

KAPITEL II

VERSAMMLUNG DES EUROPÄISCHEN GAP-NETZES

Artikel 2

Versammlung des europäischen GAP-Netzes

Es wird eine Versammlung des europäischen GAP-Netzes (im Folgenden die „Versammlung“) eingesetzt.

Artikel 3

Aufgaben der Versammlung

Die Versammlung hat insbesondere die Aufgaben,

a)

den Austausch und die Vernetzung zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen zu fördern, die in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Innovation im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen der GAP sowie Überwachung und Evaluierung in der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind;

b)

die Koordinierung zwischen den Themenbereichen des europäischen GAP-Netzes sicherzustellen;

c)

den strategischen Rahmen und die Leitlinien für die Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes, einschließlich der thematischen Arbeiten, aufzustellen;

d)

eine angemessene Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes mit Blick auf die Ziele gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die in Artikel 126 Absatz 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben zu gewährleisten;

e)

dem Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden der „Generaldirektor“) die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorzuschlagen.

Artikel 4

Mitglieder der Versammlung

(1)   Die Versammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

nationale GAP-Netze gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

b)

Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

c)

Zahlstellen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

d)

im Transparenzregister eingetragene unionsweit tätige Nichtregierungsorganisationen, die gemäß dem Beschluss 2013/767/EU zu Mitgliedern der Gruppen für den zivilen Dialog über die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ernannt wurden und ihr Interesse an einer Teilnahme an der Versammlung bekundet haben;

e)

unionsweit tätige Organisationen, die im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, einschließlich der Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten tätige regionale oder lokale Behörden vertreten (höchstens drei Mitglieder);

f)

lokale Aktionsgruppen im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

g)

landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste, die innovationsunterstützende Dienste in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitstellen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat);

h)

landwirtschaftliche Forschungsinstitute, die Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit Projekten operationeller EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat).

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Mitglieder werden vom jeweiligen Mitgliedstaat ernannt.

Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor auf Grundlage eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen ernannt.

(3)   Die Behörden der Mitgliedstaaten ernennen die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter für die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Kategorien.

Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Organisationen ernennen ihre ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter.

(4)   Die Namen der Mitglieder der Versammlung werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden das „Register“) und auf der Website des europäischen GAP-Netzes veröffentlicht.

Artikel 5

Arbeitsweise der Versammlung

(1)   Den Vorsitz der Versammlung führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kommission. Die bzw. der Vorsitzende beruft die Versammlung mindestens einmal jährlich ein.

(2)   Die Versammlung kann mit Zustimmung der Kommission Untergruppen für spezifische Themenbereiche einsetzen, die mit den Zielen und Aufgaben des europäischen GAP-Netzes zusammenhängen, einschließlich ständiger Untergruppen für

a)

Innovation und Wissensaustausch;

b)

LEADER und territoriale Entwicklung und

c)

GAP-Strategiepläne.

Untergruppen führen auf Grundlage eines von der Versammlung festgelegten Auftrags thematische Arbeiten aus.

Nichtständige Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(3)   Die Kommissionsvertreterin bzw. der Kommissionsvertreter kann auf Ad-hoc-Basis nicht der Versammlung angehörende Expertinnen bzw. Experten oder Beobachterinnen bzw. Beobachter mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen einladen, an den Arbeiten der Versammlung oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.

Die Mitglieder der Versammlung sowie die hinzugezogenen Expertinnen bzw. Experten und Beobachterinnen bzw. Beobachter sind nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 (8) aufgeführten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Wenn sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen.

(4)   Die Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen finden in Räumlichkeiten der Kommission statt, sofern die bzw. der Vorsitzende nichts anderes bestimmt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamtinnen bzw. -beamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen teilnehmen.

(5)   Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

(6)   Die Kommission veröffentlicht grundsätzlich alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der Versammlung (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer) im Register und auf der Website des europäischen GAP-Netzes.

(7)   Die Arbeit der Versammlung kann mit der Arbeit anderer Expertengruppen und Ausschüsse abgestimmt werden, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die GAP sowie im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt wurden.

Artikel 6

Kostenerstattung

(1)   Die Mitglieder der Versammlung erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(2)   Die Kommission erstattet Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Versammlung für die Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung, einschließlich der Untergruppen, entstehen, nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.

(3)   Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL III

LENKUNGSGRUPPE DES EUROPÄISCHEN GAP-NETZES

Artikel 7

Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes

Es wird eine Lenkungsgruppe für das europäische GAP-Netz (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.

Artikel 8

Aufgaben der Lenkungsgruppe

Die Lenkungsgruppe hat insbesondere die Aufgaben,

a)

die Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen vorzubereiten und weiterzuverfolgen;

b)

die Themenbereiche gemäß dem von der Versammlung aufgestellten Rahmen zu koordinieren und ihre Durchführung weiterzuverfolgen;

c)

die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes fortlaufend zu bewerten;

d)

die Koordinierung der Arbeit der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse sicherzustellen, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die GAP sowie im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1060 eingesetzt wurden;

e)

der Versammlung über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten.

Artikel 9

Mitglieder der Lenkungsgruppe

(1)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:

a)

acht Mitgliedern aus der Versammlung;

b)

vier Mitgliedern aus jeder der von der Versammlung eingesetzten ständigen Untergruppen;

c)

zwei Mitgliedern aus der Expertengruppe für die Umsetzung der Verordnung über die GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit Überwachung und Evaluierung.

(2)   Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung unter Berücksichtigung der geografischen und thematischen Vielfalt der Mitglieder des europäischen GAP-Netzes und auf Basis der freiwilligen Verpflichtung der vorgeschlagenen Mitglieder.

Die Versammlung kann für jede der in Absatz 1 genannten Kategorien einen turnusmäßigen Wechsel der Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.

(3)   Der Generaldirektor kann Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung ersetzen, wenn diese

a)

aus der Lenkungsgruppe austreten;

b)

nicht regelmäßig Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Sitzungen der Lenkungsgruppe benennen;

c)

nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Tätigkeit der Lenkungsgruppe zu leisten;

d)

die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 AEUV festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen.

(4)   Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gruppen für den zivilen Dialog über die GAP können als Beobachterinnen bzw. Beobachter an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.

Artikel 10

Arbeitsweise der Lenkungsgruppe und Sitzungskosten

Die Artikel 5 und 6 gelten sinngemäß für die Arbeitsweise und die Sitzungskosten der Lenkungsgruppe.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/825/EU wird aufgehoben.

Artikel 12

Übergangsmaßnahmen

Sind eines oder mehrere Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1 dieses Beschlusses noch nicht benannt oder ernannt worden, so werden die jeweiligen Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des EIP-AGRI-Netzwerks, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/825/EU benannt oder ernannt wurden — bis zur Benennung oder Ernennung des neuen Mitglieds/der neuen Mitglieder — Mitglieder der Versammlung oder der Lenkungsgruppe des europäischen GAP-Netzes.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/825/EU der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/168/EG (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 98).

(4)  Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).

(5)  Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission, C(2016) 3301 final.

(6)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(7)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).


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