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Document 32019L1151

Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (Text von Bedeutung für den EWR)

PE/25/2019/REV/1

OJ L 186, 11.7.2019, p. 80–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1151/oj

11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/80


RICHTLINIE (EU) 2019/1151 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind unter anderem Regeln für die Offenlegung und Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern der Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)

Der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren, um durch Gründung einer Gesellschaft oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftliche Aktivitäten einfacher, rascher und mit Blick auf Kosten und Zeit effizienter einleiten zu können, und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen über Gesellschaften zählen zu den Voraussetzungen für das wirksame Funktionieren, die Modernisierung und die administrative Optimierung eines wettbewerbsfähigen Binnenmarktes und die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften.

(3)

Die Gewährleistung eines rechtlichen und administrativen Umfelds, das den neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewachsen ist, ist von wesentlicher Bedeutung, um einerseits die notwendigen Garantien gegen Missbrauch und Betrug zu bieten und andererseits Ziele wie die Förderung des Wirtschaftswachstums, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Mobilisierung von Investitionen in der Union umzusetzen, womit dazu beigetragen würde, den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen für die Gesellschaft als Ganzes zu erhöhen.

(4)

Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, die es Unternehmern und Gesellschaften ermöglichen, mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts zu kommunizieren, bestehen derzeit beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die elektronischen Behördendienste sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten bieten umfassende, nutzerfreundliche, vollständig online verfügbare Dienste an, während andere für bestimmte wichtige Phasen des Lebenszyklus einer Gesellschaft keine Online-Lösungen anbieten. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Gründung von Gesellschaften oder die Einreichung von Änderungen in Bezug auf Urkunden und Informationen im Register nur mit persönlichem Erscheinen, andere gestatten dies sowohl mit persönlichem Erscheinen als auch im Online-Verfahren und wiederum andere nur im Online-Verfahren.

(5)

Darüber hinaus schreibt das Unionsrecht für den Zugang zu Informationen über Gesellschaften einen Mindestdatensatz vor, der stets kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Der Umfang dieser Informationen ist allerdings begrenzt. Der Zugang zu diesen Informationen gestaltet sich unterschiedlich: in einigen Mitgliedstaaten werden mehr Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt als in anderen, wodurch es in der Union zu einem Ungleichgewicht kommt.

(6)

Die Kommission unterstrich in ihren Mitteilungen „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ und „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020: Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“, welche Rolle die öffentlichen Verwaltungen dabei spielen, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Tätigkeit aufzunehmen, online geschäftlich tätig zu sein und über die Grenzen hinaus zu expandieren. Im EU-eGovernment-Aktionsplan wurde insbesondere die Bedeutung der Verbesserung des Einsatzes digitaler Werkzeuge für die Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Anforderungen anerkannt. Ferner sprachen sich die Mitgliedstaaten in der Erklärung von Tallinn zu elektronischen Behördendiensten vom 6. Oktober 2017 entschieden dafür aus, die Bemühungen um die Bereitstellung effizienter, nutzerorientierter elektronischer Verfahren in der Union zu intensivieren.

(7)

Die Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister der Mitgliedstaaten sind seit Juni 2017 vernetzt, wodurch der grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über Gesellschaften in der Union erheblich erleichtert wird und die Register der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, im Zusammenhang mit bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen mit Auswirkungen auf Gesellschaften elektronisch miteinander zu kommunizieren.

(8)

Um die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und um die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) zu reduzieren, sollten Verfahren eingerichtet werden, mit denen sich die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen vollständig online erledigen lässt. Gesellschaften sollten mit dieser Richtlinie nicht zur Nutzung dieser Verfahren verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings beschließen können, alle oder einige Online-Verfahren verbindlich vorzuschreiben. Die derzeitigen Kosten und der Aufwand im Zusammenhang mit Gründungs- und Eintragungsverfahren entstehen nicht nur durch die für die Gründung einer Gesellschaft oder Eintragung einer Zweigniederlassung erhobenen Verwaltungsgebühren, sondern auch durch sonstige Anforderungen, die das Gesamtverfahren in die Länge ziehen, insbesondere wenn die physische Anwesenheit des Antragstellers vorgeschrieben ist. Zudem sollten Informationen über die betreffenden Verfahren online gebührenfrei bereitgestellt werden.

(9)

In der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der das zentrale digitale Zugangstor eingerichtet wird, sind allgemeine Regeln für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarktes maßgeblich sind, festgelegt. Mit der vorliegenden Richtlinie werden spezifische Vorschriften im Zusammenhang mit der Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, der Eintragung von Zweigniederlassungen und der Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen (im Folgenden „Online-Verfahren“) eingeführt, die nicht von der genannten Verordnung erfasst werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen zu Online-Verfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie sowie Muster für die Errichtungsakte (im Folgenden „Muster“) auf den über das zentrale digitale Zugangstor zugänglichen Internetseiten bereitstellen.

(10)

Durch die Möglichkeit, die Gründung von Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online zu erledigen, würde es den Gesellschaften ermöglicht, bei ihren Kontakten zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten digitale Werkzeuge einsetzen. Zur Stärkung des Vertrauens sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eine sichere elektronische Identifizierung und die Inanspruchnahme von Vertrauensdiensten sowohl einheimischen Nutzern als auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten möglich sind. Um die grenzüberschreitende elektronische Identifizierung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten zudem elektronische Identifizierungssysteme einrichten, die zugelassene elektronische Identifizierungsmittel vorsehen. Solche nationalen Systeme würden dann als Grundlage für die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel aus anderen Mitgliedstaaten dienen. Um ein hohes Maß an Vertrauen in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen, sollten nur elektronische Identifizierungsmittel anerkannt werden, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entsprechen. In jedem Fall sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich verpflichten, die Online-Gründung von Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie Online-Einreichungen von Urkunden und Informationen durch Antragsteller, die Unionsbürger sind, durch Anerkennung ihrer elektronischen Identifizierungsmittel zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie die von ihnen anerkannten Identifizierungsmittel, einschließlich derjenigen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallen, öffentlich zugänglich gemacht werden.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Person bzw. die Personen zu bestimmen, die nach nationalem Recht als Antragsteller für die Online-Verfahren gilt bzw. gelten, soweit dies den Anwendungsbereich und das Ziel dieser Richtlinie nicht einschränkt.

(12)

Um die Online-Verfahren für Gesellschaften zu vereinfachen, sollten die Register der Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Gebührenregelungen für die in dieser Richtlinie geregelten Online-Verfahren transparent sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. Das Erfordernis der Transparenz der Gebührenregelungen sollte jedoch die Vertragsfreiheit, falls gegeben, zwischen den Antragstellern und den Personen, die sie im Zuge der Online-Verfahren unterstützen, unberührt lassen, einschließlich der Freiheit, einen angemessenen Preis für entsprechende Leistungen auszuhandeln.

(13)

Die für Online-Verfahren von den Registern erhobenen Gebühren sollten auf der Grundlage der Kosten der entsprechenden Leistungen berechnet werden. Solche Gebühren könnten unter anderem auch die Kosten für unentgeltlich erbrachte kleinere Leistungen abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, bei der Berechnung der Höhe der Gebühren alle Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Online-Verfahren zu berücksichtigen, einschließlich des Anteils der zurechenbaren Gemeinkosten. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Pauschalgebühren erheben können und die Höhe solcher Gebühren auf unbestimmte Zeit festsetzen können, sofern sie in regelmäßigen Abständen überprüfen, dass diese nach wie vor die durchschnittlichen Kosten der betreffenden Leistungen nicht überschreiten. Die Gebühren für Online-Verfahren, die von den Registern in den Mitgliedstaaten erhoben werden, sollten den Betrag, der notwendig ist, um die Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu decken, nicht überschreiten. Ist für den Abschluss des Verfahrens eine Zahlung erforderlich, sollte es außerdem möglich sein, dass diese über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste, etwa per Kreditkarte und Banküberweisung, erfolgen kann.

(14)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten Personen, die eine Gesellschaft gründen oder eine Zweigniederlassung eintragen möchten, unterstützen, indem sie bestimmte, prägnant dargelegte und nutzerfreundlich gestaltete Informationen über die Verfahren und Anforderungen für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen und die Einreichung von Urkunden und Informationen, Bestimmungen über die Disqualifikation eines Geschäftsführers, sowie eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von Gesellschaften über das zentrale digitale Zugangstor und gegebenenfalls über das E-Justiz-Portal bereitstellen.

(15)

Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen gemäß dem nationalen Recht jedoch die Möglichkeit haben, die Online-Gründung auf bestimmte Formen von Kapitalgesellschaften zu beschränken, wie in dieser Richtlinie dargelegt. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten genaue Vorschriften für die Online-Gründung festlegen. Es sollte möglich sein, die Online-Gründung durch die Vorlage von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form vorzunehmen, unbeschadet der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener an die Erstellung der Errichtungsakte und die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden oder Informationen. Diese materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen sollten jedoch Online-Verfahren, insbesondere solche zur Online-Gründung einer Gesellschaft und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung, nicht unmöglich machen. In Fällen, in denen die Beschaffung elektronischer Kopien von Urkunden, die den Anforderungen der Mitgliedstaaten entsprechen, technisch nicht möglich ist, könnten ausnahmsweise die Urkunden in Papierform verlangt werden.

(16)

In Fällen, in denen alle Formalitäten zur Online-Gründung einer Gesellschaft erfüllt wurden, einschließlich des Erfordernisses, dass alle Urkunden und Informationen von der Gesellschaft ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, sollte die Online-Gründung von Gesellschaften vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, rasch vonstattengehen. In Fällen, in denen Zweifel an der Erfüllung der erforderlichen Formalitäten, einschließlich in Bezug auf die Identität eines Antragstellers, die Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, die Disqualifikation eines Geschäftsführers oder die Übereinstimmung sonstiger Informationen oder Urkunden mit den gesetzlichen Anforderungen bestehen, oder in Fällen des Verdachts auf Betrug oder Missbrauch, könnte das Online-Verfahren länger dauern, und die Frist für die Behörden sollte erst beginnen, wenn diese Formalitäten erfüllt sind. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Antragsteller über die Gründe für eine Verzögerung informiert wird, wenn das Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann.

(17)

Um die rechtzeitige Online-Gründung einer Gesellschaft oder Online-Eintragung einer Zweigniederlassung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Gründung oder Eintragung nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung knüpfen, bevor die Gründung oder Eintragung abgeschlossen werden kann, es sei denn, dies ist nach nationalem Recht vorgesehen, um eine angemessene Kontrolle bestimmter Tätigkeiten sicherzustellen. Nach der Gründung oder Eintragung sollte das nationale Recht maßgeblich dafür sein, in welchen Fällen Gesellschaften oder Zweigniederlassung bestimmte Tätigkeiten nicht ohne die vorherige Erlangung einer Lizenz oder Genehmigung ausüben dürfen.

(18)

Um Unternehmen, insbesondere KMU, bei der Gründung zu unterstützen, sollte es möglich sein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mithilfe von online verfügbaren Mustern zu gründen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche Muster für Online-Gründungen verwendet werden können, und es sollte ihnen freistehen, ihren rechtlichen Stellenwert zu bestimmen. Solche Muster könnten mehrere vorab festgelegte Optionen entsprechend dem nationalen Recht enthalten. Die Bewerber sollten zwischen der Verwendung der Muster oder der Gründung einer Gesellschaft mit maßgeschneiderten Errichtungsakten wählen können, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für andere Gesellschaftsformen Muster bereitzustellen.

(19)

Im Sinne der Achtung bestehender gesellschaftsrechtlicher Traditionen der Mitgliedstaaten ist es wichtig, ihnen Flexibilität bei der Art und Weise zu lassen, wie sie ein vollständig online funktionierendes System zur Gründung von Gesellschaften, zur Eintragung von Zweigniederlassungen und zur Einreichung von Urkunden und Informationen gewährleisten; dies gilt auch in Bezug auf die Rolle von Notaren oder Rechtsanwälten in allen Phasen eines solchen Online-Verfahrens. Angelegenheiten, die Online-Verfahren betreffen, die nicht von dieser Richtlinie erfasst werden, sollten weiterhin dem nationalen Recht unterliegen.

(20)

Um gegen Betrug und Unternehmensidentitätsdiebstahl vorzugehen und um Garantien für die Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der in den nationalen Registern enthaltenen Urkunden und Informationen bereitzustellen, sollten die Bestimmungen über die Online-Verfahren gemäß dieser Richtlinie auch Kontrollen der Identität sowie der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Personen, die eine Gesellschaft gründen oder Zweigniederlassung eintragen oder Urkunden und Informationen einreichen wollen, enthalten. Diese Überprüfungen könnten ein Teil der in einigen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Legalitätskontrolle sein. Es sollte den Mitgliedstaten überlassen bleiben, die Vorschriften über die Mittel und Methoden für die Durchführung dieser Kontrollen zu entwickeln und anzunehmen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in allen Phasen des Online-Verfahrens die Beteiligung von Notaren oder Rechtsanwälten vorzuschreiben. Dies sollte jedoch nicht verhindern, dass das Verfahren vollständig online durchgeführt werden kann.

(21)

Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung oder an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Maßnahmen nach nationalem Recht zu ergreifen, was die physische Anwesenheit des Antragsstellers bei Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren betraut sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft gegründet oder eine Zweigniederlassung eingetragen werden soll, erfordern könnte. Diese physische Anwesenheit sollte jedoch nicht systematisch, sondern nur im Einzelfall vorgeschrieben werden, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung oder auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis von Antragstellern, eine Gesellschaft zu vertreten, vorliegen. Ein solcher Verdacht sollte auf Informationen beruhen, die den Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit den entsprechenden Kontrollen betraut sind, vorliegen. Ist die physische Anwesenheit erforderlich, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle sonstigen Schritte des Verfahrens online abgeschlossen werden können. Das Konzept der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sollte so verstanden werden, dass es die Handlungsfähigkeit einschließt.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren zuständigen Behörden, Personen oder Stellen auch gestatten können, durch ergänzende elektronische Kontrollen der Identität, der Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ob alle für die Gründung von Gesellschaften erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Solche Kontrollen könnten unter anderem Videokonferenzen oder sonstige Online-Mittel umfassen, die eine audiovisuelle Echtzeitverbindung ermöglichen.

(23)

Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften interagieren, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern, indem sie die Ernennung einer Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft ablehnen, wobei sie nicht nur das frühere Verhalten dieser Person in ihrem Hoheitsgebiet berücksichtigen, sondern, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist, auch die von anderen Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen. Daher sollte es Mitgliedstaaten gestattet sein, von anderen Mitgliedstaaten Informationen anzufordern. Die Antwort könnte entweder aus Informationen über eine geltende Disqualifikation oder aus anderen Informationen bestehen, die für die Disqualifikation in dem Mitgliedstaat, der die Anfrage erhalten hat, relevant sind. Solche Auskunftsersuchen sollten über das System der Registervernetzung möglich sein. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten frei entscheiden können, wie sie diese Informationen am besten erheben, etwa indem sie die einschlägigen Informationen aus Registern oder anderen Orten, an denen diese nach ihrem nationalen Recht gespeichert sind, erheben oder indem sie spezielle Register oder spezielle Abschnitte in Unternehmensregistern einrichten. Werden weitere Informationen benötigt, etwa über den Zeitraum und die Gründe für Disqualifikation, so sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diese im Rahmen aller verfügbaren Systeme des Informationsaustauschs im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bereitzustellen. Mit dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Verpflichtung eingeführt werden, solche Informationen in jedem Fall anzufordern. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Informationen über eine geltende Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, diese Disqualifikation auch anzuerkennen.

(24)

Um den Schutz aller Personen sicherzustellen, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren, und um betrügerisches oder anderweitig missbräuchliches Verhalten zu verhindern, ist es von Bedeutung, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob den Personen, die als Geschäftsführer ernannt werden sollen, die Ausübung der Tätigkeiten eines Geschäftsführers nicht untersagt ist. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden auch wissen, ob die betreffende Person in einem der Register eingetragen ist, die im Zusammenhang mit der Disqualifikation von Geschäftsführern in anderen Mitgliedstaaten relevant sind, wozu das System der Vernetzung der Unternehmensregister verwendet werden sollte. Die Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, sollten diese personenbezogenen Daten nicht länger speichern, als es für die Beurteilung der Eignung der zum Geschäftsführer zu ernennenden Person erforderlich ist. Diese Einrichtungen müssen diese Informationen jedoch möglicherweise für einen längeren Zeitraum speichern, um eine mögliche Überprüfung einer negativen Entscheidung zu ermöglichen. In jedem Fall sollte die Aufbewahrungsfrist die in den nationalen Vorschriften über die Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft oder der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der damit verbundenen Einreichung von Urkunden und Informationen vorgesehene Frist nicht überschreiten.

(25)

Sonstige Formalitäten ohne gesellschaftsrechtlichen Bezug, die eine Gesellschaft erfüllen muss, um ihre Tätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften aufzunehmen, sollten von den in dieser Richtlinie vorgesehenen, mit der Online-Gründung von Gesellschaften oder der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen verbundenen Verpflichtungen unberührt bleiben.

(26)

Ebenso wie es im Hinblick auf die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen der Fall ist, sollte es zwecks Reduzierung der Kosten und des Aufwandes für die Gesellschaften auch möglich sein, während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft Urkunden und Informationen bei den nationalen Registern vollständig online einzureichen. Zugleich sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Einreichung von Urkunden und Informationen auf anderen Wegen, auch auf Papier, zu gestatten. Zudem sollten Informationen zu Gesellschaften offengelegt werden, sobald diese in den genannten Registern öffentlich zugänglich gemacht werden, da diese nunmehr vernetzt sind und den Nutzern eine verlässliche Quelle für umfassende Auskünfte bieten. Um eine Störung der bestehenden Verfahren zur Offenlegung zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Informationen zu Gesellschaften auch ganz oder teilweise im nationalen Amtsblatt zu veröffentlichen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Informationen vom Register elektronisch an das nationale Amtsblatt übermittelt werden. Diese Richtlinie sollte die nationalen Vorschriften über den rechtlichen Stellenwert des Registers und die Rolle des nationalen Amtsblatts nicht berühren.

(27)

Damit die von den nationalen Registern gespeicherten Informationen leichter aufgefunden und mit anderen Systemen ausgetauscht werden können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle Urkunden und Informationen, die nach dem Ablauf des einschlägigen Umsetzungszeitraums Behörden, Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten des Online-Verfahrens betraut sind, im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Online-Verfahren bereitgestellt werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden können. Dies bedeutet, dass das Dateiformat so strukturiert sein sollte, dass Softwareanwendungen konkrete Daten und deren interne Struktur leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Die Anforderung, sicherzustellen, dass das Format von Urkunden und Informationen durchsuchbar ist, sollte eingescannte Unterschriften und sonstige Daten, die nicht für die Maschinenlesbarkeit geeignet sind, nicht umfassen. Da dies Änderungen an den vorhandenen Informationssystemen der Mitgliedstaaten notwendig machen könnte, sollte für diese Anforderung eine längere Umsetzungsfrist gelten.

(28)

Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden, der in der Union etabliert ist, was etwa aus der Verordnung (EU) 2018/1724, des EU-eGovernment-Aktionsplans der Europäischen Kommission oder auch der Erklärung von Tallinn betreffend elektronische Behördendienste entnommen werden kann. Die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung bringt mit sich, dass von den Gesellschaften nicht verlangt wird, den Behörden ein und dieselbe Information mehrmals vorzulegen. Beispielsweise sollten Gesellschaften nicht verpflichtet sein, dieselbe Information sowohl an das nationale Register als auch an das nationale Amtsblatt zu übermitteln. Stattdessen sollte das Register die bereits eingereichte Information direkt an das nationale Amtsblatt weiterleiten. Ebenso sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde und eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat eintragen möchte, möglich sein, hierfür auf die Urkunden oder Informationen zurückzugreifen, die sie zuvor dem Register vorgelegt hat. Des Weiteren sollte es einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, jedoch eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unterhält, möglich sein, bestimmte Änderungen von sie betreffenden Informationen nur bei dem Register einzureichen, in dem sie eingetragen ist, ohne dieselben Informationen auch bei dem Register einreichen zu müssen, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Stattdessen sollten Informationen wie die Änderung des Namens oder des satzungsgemäßen Sitzes der Gesellschaft elektronisch mithilfe des Systems der Registervernetzung zwischen den Registern, in denen die Gesellschaft bzw. die Zweigniederlassung eingetragen ist, ausgetauscht werden.

(29)

Um zu gewährleisten, dass kohärente und aktuelle Informationen über Gesellschaften in der Union zur Verfügung stehen, und die Transparenz weiter zu erhöhen, sollte es möglich sein, mithilfe der Vernetzung der Register Informationen über Gesellschaften aller Rechtsformen auszutauschen, die gemäß nationalem Recht in den Registern der Mitgliedstaaten eingetragen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, elektronische Kopien der Urkunden und Informationen zu Gesellschaften mit sonstigen Rechtsformen zu erstellen, die über dieses System der Registervernetzung ebenfalls zur Verfügung stehen.

(30)

Im Interesse der Transparenz und des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer, der Gläubiger und von Minderheitsgesellschaftern, sowie zur Förderung des Vertrauens bei Unternehmenstransaktionen einschließlich grenzüberschreitender Transaktionen im Binnenmarkt ist es wichtig, dass Investoren, Interessenträger, Geschäftspartner und Behörden einen einfachen Zugang zu Informationen über Gesellschaften haben. Damit diese Informationen besser zugänglich sind, sollten mehr Informationen kostenlos in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein. Solche Informationen sollten den Status einer Gesellschaft und Informationen über ihre Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten umfassen sowie Informationen über die Personen, die als Organ oder als Mitglieder eines entsprechenden Organs zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Darüber hinaus sollten die Gebühren für die Beschaffung einer Kopie aller oder eines Teils der von der Gesellschaft auf Papier oder in elektronischer Form offengelegten Urkunden oder Informationen die entsprechenden Verwaltungskosten, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und Pflege von Registern, nicht übersteigen, sofern die Gebühren im Verhältnis zu den erfragten Informationen nicht unverhältnismäßig hoch sind.

(31)

Die Mitgliedstaaten haben derzeit die Möglichkeit, optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einzurichten. Indessen ist es der Kommission nicht möglich, sonstige Interessenträger mit dem System der Registervernetzung zu verbinden. Damit die Vernetzung der Register anderen Interessenträgern zugutekommt und sichergestellt ist, dass ihre Systeme exakte, aktuelle und verlässliche Informationen über Gesellschaften enthalten, sollte die Kommission ermächtigt werden, zusätzliche Zugangspunkte einzurichten. Diese Zugangspunkte sollten nur für Systeme zur Verfügung stehen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten.

(32)

Damit im Binnenmarkt niedergelassene Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit leichter grenzüberschreitend erweitern können, sollte es ihnen möglich sein, online Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen und einzutragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen ebenso ermöglichen wie für Gesellschaften, zumal damit zu Kostensenkungen beigetragen würde und der Verwaltungsaufwand und die Zeitspanne für Formalitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Expansion reduziert würden.

(33)

Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist, sollten die Mitgliedstaaten gewisse Informationen über die Gesellschaft mithilfe des Systems der Registervernetzung nachprüfen können. Überdies sollte im Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung das Register des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das System der Registervernetzung von der Aufhebung unterrichten, und beide Register sollten diese Information speichern.

(34)

Um die Kohärenz mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zu gewährleisten, ist es notwendig, die Bestimmung über den Kontaktausschuss, der nicht mehr existiert, zu streichen und die in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften zu aktualisieren.

(35)

Um künftige Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Union, die die Rechtsformen von Gesellschaften betreffen, berücksichtigen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Aktualisierung der Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in den Anhängen I, II und IIA der Richtlinie (EU) 2017/1132 zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)

Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts einschließlich der Pflicht zur Registrierung von Gesellschaften im Zusammenhang mit Steuervorschriften der Mitgliedstaaten oder ihrer territorialen und administrativen Untergliederungen werden durch die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht berührt.

(37)

Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, Anträge auf Gründung von Gesellschaften und Eintragung von Zweigniederlassungen im Falle von Betrug oder Missbrauch abzulehnen, sowie die Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, einschließlich jener der Polizei oder anderer zuständiger Behörden, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. Auch andere Verpflichtungen nach Unionsrecht und nationalem Recht, einschließlich im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusbekämpfung und der Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum, sollten unberührt bleiben. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) betreffend die Bekämpfung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der risikoorientierten Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden sowie im Zusammenhang mit der Bestimmung und Erfassung des wirtschaftlichen Eigentümers einer neu geschaffenen juristischen Person im Mitgliedstaat, in dem diese die Rechtsfähigkeit erlangt, werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

(38)

Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz eingehalten sowie der Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt werden. Jede Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen nach dieser Richtlinie muss gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfolgen.

(39)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehört und hat am 26. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

(40)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Binnenmarkt, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(41)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(42)

Angesichts der Komplexität der Änderungen an den nationalen Systemen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, und der erheblichen Unterschiede, die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung digitaler Werkzeuge und Verfahren auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts bestehen, ist es angezeigt, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung bestimmter Bestimmungen dieser Richtlinie besondere Schwierigkeiten haben, der Kommission mitteilen können, dass sie eine Verlängerung des jeweiligen Umsetzungszeitraums um bis zu ein Jahr benötigen. Die Mitgliedstaaten sollten objektive Gründe für den Antrag auf Verlängerung angeben.

(43)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie durchführen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Evaluierung mitwirken, indem sie der Kommission die vorhandenen Daten darüber zur Verfügung stellen, wie die Online-Gründung von Gesellschaften in der Praxis funktioniert, etwa Daten über die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen eine physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen.

(44)

Es sollten Informationen eingeholt werden, um die Leistungsfähigkeit dieser Richtlinie im Hinblick auf die verfolgten Ziele zu bewerten und um eine Grundlage für eine Bewertung gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung zu schaffen.

(45)

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„—

Regelungen zur Online-Gründung von Gesellschaften, zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und zur Online-Einreichung von Urkunden und Informationen durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen;“.

2.

In Titel I erhält die Überschrift des Kapitels III folgende Fassung:

„Online-Verfahren (Gründung, Eintragung und Einreichung), Offenlegung und Register“.

3.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anwendungsbereich

Die in diesem Abschnitt und in Abschnitt 1A vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die in Anhang II genannten Rechtsformen von Gesellschaften und, sofern angegeben, für die in den Anhängen I und IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften.“

4.

Die folgenden Artikel 13a bis 13e werden eingefügt:

„Artikel 13a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚elektronisches Identifizierungsmittel‘ ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

2.

„elektronisches Identifizierungssystem“ ein elektronisches Identifizierungssystem nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;

3.

„elektronische Form“ elektronische Ausrüstung für die Verarbeitung, einschließlich der digitalen Komprimierung, und Speicherung von Daten, über die Informationen am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen werden, wobei sie auf eine Weise vollständig gesendet, weitergeleitet und empfangen werden, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist;

4.

„Gründung“ das gesamte Verfahren zur Errichtung einer Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts der Gesellschaft und aller Schritte, die für die Eintragung der Gesellschaft in das Register erforderlich sind;

5.

„Eintragung einer Zweigniederlassung“ ein Verfahren zur Offenlegung der Urkunden und Informationen in Bezug auf die Einrichtung einer neuen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat;

6.

„Muster“ eine Vorlage für den Errichtungsakt einer Gesellschaft, die von den Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften erstellt wird und für die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g verwendet wird.

Artikel 13b

Anerkennung von Identifizierungsmitteln für die Zwecke von Onlineverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass folgende elektronische Identifizierungsmittel von Antragstellern, die Unionsbürger sind, im Rahmen der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel verwendet werden können:

a)

ein elektronisches Identifizierungsmittel, das im Rahmen eines durch den jeweiligen Mitgliedstaat genehmigten elektronischen Identifizierungssystems ausgestellt wurde;

b)

ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel ablehnen, wenn das Sicherheitsniveau dieser elektronischen Identifizierungsmittel nicht den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen entspricht.

(3)   Alle von den Mitgliedstaaten anerkannten Identifizierungsmittel werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

(4)   Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überprüfung der Identität von Antragstellern Maßnahmen ergreifen, die die physische Anwesenheit des jeweiligen Antragsstellers vor Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Verfahren gemäß diesem Kapitel, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betraut sind, erfordert. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die physische Anwesenheit eines Antragsstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Identitätsfälschung vorliegen, und dass alle sonstigen Verfahrensschritte online abgeschlossen werden können.

Artikel 13c

Allgemeine Bestimmungen für Online-Verfahren

(1)   Diese Richtlinie lässt die nationalen Rechtsvorschriften unberührt, in deren Rahmen gemäß den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten Behörden oder Personen oder Stellen benannt werden, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, der Online-Eintragung von Zweigniederlassungen und der Online-Einreichung von Urkunden und Informationen betraut sind.

(2)   Auch die Verfahren und Anforderungen des nationalen Rechts, einschließlich jener betreffend die rechtlichen Verfahren zur Erstellung des Errichtungsakts, bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung einer Gesellschaft gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.

(3)   Die Anforderungen des nationalen Rechts in Bezug auf die Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und die vorgeschriebene rechtliche Form eingereichter Urkunden und Informationen bleiben von dieser Richtlinie unberührt, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g und die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Artikel 28a sowie die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen gemäß Artikel 13j und Artikel 28b möglich sind.

Artikel 13d

Gebühren für Online-Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die in diesem Kapitel genannten Online-Verfahren geltenden Gebührenregelungen transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden.

(2)   Die von den in Artikel 16 genannten Registern für Online-Verfahren erhobenen Gebühren überschreiten den für die Deckung der Kosten für die Erbringung solcher Leistungen erforderlichen Betrag nicht.

Artikel 13e

Zahlungen

Ist für die Abwicklung eines in diesem Kapitel geregelten Verfahrens eine Zahlung erforderlich, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Zahlung über einen weithin verfügbaren Online-Zahlungsdienst abgewickelt werden kann, der für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt werden kann, die Identifizierung der die Zahlung tätigenden Person erlaubt und durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Finanzinstitut oder einen entsprechenden Zahlungsdienstleister erbracht wird.

Artikel 13f

Informationsanforderungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf den Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, im Hinblick auf die Unterstützung bei der Gründung von Gesellschaften und der Eintragung von Zweigniederlassungen prägnante, nutzerfreundliche, kostenlose Informationen zugänglich gemacht werden, und zwar mindestens in einer Sprache, die von möglichst vielen grenzübergreifenden Nutzern verstanden wird. Die Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Vorschriften über die Gründung von Gesellschaften, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 13g und 13j Bezug genommen wird, und die Anforderungen für die Verwendung von Mustern sowie für die sonstigen für die Gründung erforderlichen Urkunden, für die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;

b)

die Vorschriften über die Eintragung von Zweigniederlassungen, einschließlich über die Online-Verfahren, auf die in den Artikeln 28a und 28b Bezug genommen wird, sowie die Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, für die Identifizierung von Personen und die Verwendung von Sprachen;

c)

eine Übersicht über die anwendbaren Vorschriften darüber, Mitglied des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft zu werden, einschließlich der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern, und über die Behörden oder Stellen, die für die Vorhaltung von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer zuständig sind;

d)

eine Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans einer Gesellschaft, einschließlich der Befugnis, eine Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“."

5.

In Titel I Kapitel III wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 1A

Online-Gründung, Online-Einreichung und Offenlegung

Artikel 13g

Online-Gründung von Gesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und des Absatzes 8 dieses Artikels, dass die Online-Gründung von Gesellschaften vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor Behörden, Personen oder Stellen, nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, betrauten sind, erscheinen müssen.

Die Mitgliedstaaten können sich jedoch dafür entscheiden, für Rechtsformen von Gesellschaften, bei denen es sich nicht um die in Anhang IIA genannten Rechtsformen handelt, keine Verfahren für die Online-Gründung anzubieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Gründung von Gesellschaften fest, einschließlich der Regelungen für die Verwendung von Mustern nach Artikel 13h und die für die Gründung einer Gesellschaft erforderlichen Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Online-Gründung durch die Übermittlung von Urkunden oder Informationen in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen, abgewickelt werden kann.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft;

b)

die Mittel zur Überprüfung der Identität der Antragsteller gemäß Artikel 13b;

c)

die Verpflichtung der Antragsteller, in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannte Vertrauensdienste zu nutzen;

d)

die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Unternehmensgegenstands, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;

e)

die Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Gesellschaft, sofern im Rahmen des nationalen Rechts vorgesehen;

f)

die Verfahren zur Überprüfung der Bestellung von Geschäftsführern.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsakts der Gesellschaft, einschließlich der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Mustern;

b)

die Folgen der Disqualifikation eines Geschäftsführers durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats;

c)

die Rolle eines Notars oder jeder anderen Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Online-Gründung von Gesellschaften betraut ist;

d)

der Ausschluss einer Online-Gründung, wenn das Gesellschaftskapital in Sachleistungen zu erbringen ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Gründung von Gesellschaften nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder Genehmigung vor der Eintragung der Gesellschaft, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.

(6)   Sofern die Zahlung von Gesellschaftskapital als Bestandteil des Gründungsverfahrens für Gesellschaften erforderlich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass eine solche Zahlung nach Artikel 13e online auf ein Konto einer in der Union tätigen Bank getätigt werden kann. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch der Nachweis solcher Zahlungen online zur Verfügung gestellt werden kann.

(7)   In Fällen, in denen die Gesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen unter Verwendung der in Artikel 13h genannten Muster gegründet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Gründung innerhalb eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen bzw. in anderen Fällen innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen, nach dem späteren der folgenden Daten abgeschlossen wird:

a)

dem Datum des Abschlusses aller für die Online-Gründung erforderlichen Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller dem nationalen Recht entsprechenden Urkunden und Informationen durch eine Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Gründung einer Gesellschaft betraut ist;

b)

dem Datum der Zahlung einer Eintragungsgebühr, der Bareinzahlung des Gesellschaftskapitals oder der Leistung des Gesellschaftskapitals in Sachleistungen, soweit dies nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Kann das Verfahren nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen abgeschlossen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.

(8)   Wenn dies aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit und die Befugnis der Antragsteller, eine Gesellschaft zu vertreten, gerechtfertigt ist, kann jede Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Online-Gründung einer Gesellschaft, einschließlich der Erstellung des Errichtungsakts, betraut ist, die physische Anwesenheit des Antragstellers verlangen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in solchen Fällen die physische Anwesenheit eines Antragstellers nur im Einzelfall verlangt werden kann, wenn Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Nichteinhaltung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Vorschriften vorliegen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle sonstigen Verfahrensschritte trotzdem online abgeschlossen werden können.

Artikel 13h

Muster für die Online-Gründung von Gesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen auf Eintragungsportalen oder Internetseiten, die über das zentrale digitale Zugangstor zugänglich sind, für die in Anhang IIA genannten Rechtsformen von Gesellschaften Muster zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können auch für die Gründung anderer Rechtsformen von Gesellschaften Muster bereitstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Muster von Antragstellern im Rahmen des Online-Gründungsverfahrens nach Artikel 13g verwendet werden können. Nutzen die Antragsteller diese Muster nach den in Artikel 13g Absatz 4 Buchstabe a genannten Bestimmungen, gilt die Anforderung des Artikels 10 an die öffentliche Beurkundung des Errichtungsaktes der Gesellschaft in Fällen, in denen keine vorbeugende Verwaltungs- oder gerichtliche Kontrolle erfolgt, als erfüllt.

Diese Richtlinie berührt nicht etwaige Anforderung nach nationalem Recht, die für die Erstellung des Errichtungsakts die öffentliche Beurkundung verlangen, sofern die Online-Gründung gemäß Artikel 13g nach wie vor möglich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten müssen die Muster zumindest in einer Amtssprache der Union zur Verfügung stellen, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird. Die Verfügbarkeit von Mustern in anderen Sprachen als der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats dient ausschließlich der Information, es sei denn, dieser Mitgliedstaat beschließt, dass es auch möglich ist, eine Gesellschaft anhand von Mustern, die in solchen anderen Sprachen abgefasst sind, zu gründen.

(4)   Der Inhalt der Muster fällt unter das Recht der Mitgliedstaaten.

Artikel 13i

Disqualifizierte Geschäftsführer

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorschriften bestehen, nach denen Geschäftsführer disqualifiziert werden können. Diese Vorschriften müssen auch die Möglichkeit vorsehen, eine derzeit in einem anderen Mitgliedstaat geltende Disqualifikation zu berücksichtigen bzw. Informationen zu berücksichtigen, die für eine Disqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat relevant sind. Für die Zwecke dieses Artikels gelten mindestens die in Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i aufgeführten Personen als Geschäftsführer.

(2)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Personen, die sich als Geschäftsführer bewerben, erklären, ob ihnen Umstände bekannt sind, die dazu führen könnten, dass sie im betreffenden Mitgliedstaat disqualifiziert werden.

Die Mitgliedstaaten können die Ernennung einer Person als Geschäftsführer einer Gesellschaft ablehnen, wenn diese zur fraglichen Zeit in einem anderen Mitgliedstaat für diese Tätigkeit disqualifiziert ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie in der Lage sind, auf ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats um Informationen, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern nach dem Recht des antwortenden Mitgliedstaats relevant sind, zu antworten.

(4)   Um auf ein Ersuchen nach Absatz 3 dieses Artikels zu antworten, treffen die Mitgliedstaaten zumindest die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sie über das in Artikel 22 genannte System unverzüglich Informationen darüber bereitstellen können, ob eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind. Die Mitgliedstaaten können auch weitere Informationen austauschen, etwa über den Zeitraum und die Gründe für die Disqualifikation. Für diesen Austausch gelten die nationalen Rechtsvorschriften.

(5)   Die Kommission legt im Wege der in Artikel 24 genannten Durchführungsrechtsakte die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch der in Absatz 4 genannten Informationen fest.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels gelten entsprechend, wenn eine Gesellschaft Informationen betreffend die Ernennung eines neuen Geschäftsführers bei dem in Artikel 16 genannten Register einreicht.

(7)   Die personenbezogenen Daten der in diesem Artikel genannten Personen werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und dem nationalen Recht verarbeitet, um es der nach nationalem Recht betrauten Behörde oder Person oder Stelle zu ermöglichen, die notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Disqualifikation einer Person als Geschäftsführer zu bewerten, um betrügerisches oder anderweitiges missbräuchliches Verhalten zu verhindern und den Schutz aller Personen zu gewährleisten, die mit Gesellschaften oder Zweigniederlassungen interagieren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 16 genannten Register und die Behörden oder Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten von Online-Verfahren betraut sind, die für die Zwecke dieses Artikels übermittelten personenbezogenen Daten nicht länger als erforderlich und auf keinen Fall länger als personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung speichern.

Artikel 13j

Online-Einreichung von Urkunden und Informationen von Gesellschaften

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, festgelegten Fristen online beim Register eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass ein Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung der Online-Einreichung betraut ist, erscheinen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Herkunft und die Unversehrtheit der online eingereichten Urkunden elektronisch überprüft werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle Gesellschaften bestimmte oder sämtliche der in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen online einreichen müssen.

(4)   Die Artikel 13g Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können weiterhin andere als die in Absatz 1 genannten Formen der Einreichung durch Gesellschaften, Notare oder andere Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung solcher Einreichungsformen betraut sind, zulassen, auch in elektronischer Form oder in Papierform.“

6.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Offenlegung im Register

(1)   In jedem Mitgliedstaat wird bei einem Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister (im Folgenden ‚Register‘) für jede der dort eingetragenen Gesellschaften eine Akte angelegt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Gesellschaften eine europäische einheitliche Kennung (EUID) haben, auf die in Punkt 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (*2) Bezug genommen wird, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern über das System der Vernetzung von Registern, das gemäß Artikel 22 eingerichtet wurde (im Folgenden ‚System der Registervernetzung‘), ermittelt werden können. Diese einheitliche Kennung besteht zumindest aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln, sowie gegebenenfalls aus Kennzeichen, um Fehler bei der Identifizierung zu vermeiden.

(2)   Alle Urkunden und Informationen, die nach Artikel 14 der Offenlegung unterliegen, werden in der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Akte hinterlegt oder direkt in das Register eingetragen und der Gegenstand der Eintragungen in das Register wird in der Akte vermerkt.

Alle in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen werden, unabhängig davon, in welcher Form sie eingereicht werden, in der Akte im Register aufbewahrt oder direkt in elektronischer Form darin eingetragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die auf Papier eingereicht werden, durch das Register möglichst rasch in elektronische Form gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen, die vor dem 31. Dezember 2006 in Papierform eingereicht wurden, vom Register bei Erhalt eines Antrags auf Offenlegung in elektronischer Form in elektronische Form gebracht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Offenlegung der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen dadurch erfolgt, dass sie im Register öffentlich zugänglich gemacht werden. Zudem können die Mitgliedstaaten verlangen, dass einige oder alle dieser Urkunden und Informationen in einem dafür bestimmten Amtsblatt oder in anderer ebenso wirksamer Form veröffentlicht werden. Eine solche Form erfordert zumindest die Verwendung eines Systems, bei dem die veröffentlichten Urkunden oder Informationen in chronologischer Reihenfolge über eine zentrale elektronische Plattform abgerufen werden können. In solchen Fällen sorgt das Register dafür, dass die Urkunden und Informationen vom Register in elektronischer Form an das Amtsblatt oder eine zentrale elektronische Plattform übermittelt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen den Eintragungen im Register und in der Akte zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten, die die Veröffentlichung von Urkunden und Informationen in einem nationalen Amtsblatt oder auf einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Abweichungen zwischen der Offenlegung gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichung im Amtsblatt oder auf der Plattform zu vermeiden.

Bei Abweichungen gemäß diesem Artikel haben die im Register zur Verfügung gestellten Urkunden und Informationen Vorrang.

(5)   Die Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 können Dritten von der Gesellschaft erst nach der Offenlegung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels entgegengehalten werden, es sei denn, die Gesellschaft weist nach, dass die Urkunden oder Informationen den Dritten bekannt waren.

Bei Vorgängen, die sich vor dem sechzehnten Tag nach der Offenlegung ereignen, können die Urkunden und Informationen Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden, die nachweisen, dass es ihnen unmöglich war, die Urkunden oder Informationen zu kennen.

Dritte können sich stets auf Urkunden und Informationen berufen, für die die Formalitäten der Offenlegung noch nicht erfüllt worden sind, es sei denn, die Urkunden oder Informationen sind mangels Offenlegung nicht wirksam.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Urkunden und Informationen, die als Teil der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder einer Einreichung durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung eingereicht werden, von den Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format oder als strukturierte Daten gespeichert werden.“

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 1)."

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Zugang zu offengelegten Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass vollständige oder auszugsweise Kopien aller in Artikel 14 genannten Urkunden und Informationen auf Antrag vom Register erhältlich sind und dass ein solcher Antrag beim Register entweder auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden kann.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass bestimmte Arten oder Teile der spätestens bis zum 31. Dezember 2006 auf Papier eingereichten Urkunden und Informationen nicht in elektronischer Form erhältlich sind, wenn sie vor einem bestimmten, dem Datum der Antragstellung vorausgehenden Zeitraum eingereicht wurden. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht unterschreiten.

(2)   Die Gebühren für die Ausstellung einer vollständigen oder auszugsweisen Kopie der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden oder Informationen auf Papier oder in elektronischer Form dürfen die dadurch verursachten Verwaltungskosten nicht übersteigen, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.

(3)   Die Richtigkeit der einem Antragsteller übermittelten elektronischen Kopien und Papierkopien wird bestätigt, sofern der Antragsteller auf diese Beglaubigung nicht verzichtet.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vom Register übermittelte elektronische Kopien und Auszüge der Urkunden und Informationen über Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 authentifiziert wurden, damit gewährleistet ist, dass die elektronischen Kopien oder Auszüge vom Register übermittelt wurden und dass ihr Inhalt eine gleichlautende Kopie der im Besitz des Registers befindlichen Urkunde ist oder dass er mit den darin enthaltenen Informationen übereinstimmt.“

8.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mittels aktueller Informationen dargelegt wird, aufgrund welcher nationalen rechtlichen Bestimmungen Dritte sich gemäß Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5 auf die in Artikel 14 genannten Informationen und alle dort genannten Arten von Urkunden berufen können.“

9.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es werden auch elektronische Kopien der in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich gemacht. Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, bereitstellen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen auch für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, wenn diese Unterlagen von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;“.

10.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Gebühren für den Zugang zu Urkunden und Informationen

(1)   Die für den Zugang zu den in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen über das System der Registervernetzung erhobenen Gebühren gehen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinaus, einschließlich der Kosten für die Entwicklung und Wartung der Register.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens folgende Informationen und Urkunden über das System der Registervernetzung kostenlos zugänglich sind:

a)

Name(n) und Rechtsform der Gesellschaft;

b)

Sitz der Gesellschaft und Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist;

c)

Eintragungsnummer und EUID der Gesellschaft;

d)

Angaben zur Internetseite der Gesellschaft, sofern solche Einzelheiten in das nationale Register aufgenommen werden;

e)

Status der Gesellschaft, z. B. ob sie nach den nationalen Rechtsvorschriften aufgehoben oder aus dem Register gelöscht wurde, sich in Liquidation befindet, aufgelöst wurde, wirtschaftlich tätig ist oder nicht, sofern diese Angaben in die nationalen Register aufgenommen werden;

f)

Gegenstand der Gesellschaft, sofern im nationalen Register verzeichnet;

g)

Angaben aller Personen, die als Organ oder Mitglied eines Organs gegenwärtig befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, sowie Angaben dazu, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können;

h)

Informationen über alle von der Gesellschaft in anderen Mitgliedstaaten eingerichteten Zweigniederlassungen, einschließlich des Namens, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.

(3)   Der Austausch von Informationen über das System der Registervernetzung ist für die Register kostenlos.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die in Buchstaben d und f genannten Informationen ausschließlich den Behörden anderer Mitgliedstaaten kostenlos zugänglich gemacht werden.“

11.

Artikel 20 Absatz 3 wird gestrichen.

12.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Kommission kann auch optionale Zugangspunkte zum System der Registervernetzung einrichten. Diese Zugangspunkte bestehen aus Systemen, die von der Kommission oder sonstigen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union entwickelt und betrieben werden, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben erfüllen oder die Bestimmungen des Unionsrechts einhalten. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung über die Einrichtung solcher Zugangspunkte und über alle wesentlichen Änderungen ihres Betriebs.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Zugang zu den Informationen aus dem System der Registervernetzung wird über das Portal und über die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten optionalen Zugangspunkte gewährt.“

13.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die technischen Anforderungen zur Festlegung der Methoden zum Austausch von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20, Artikel 28a, 28c, 30a und 34;“;

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 28a, 28c, 30a, 34 und 130;“;

c)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

das Verfahren und die technischen Erfordernisse für die Verbindung der optionalen Zugangspunkte mit der Plattform nach Artikel 22;“;

d)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„o)

die detaillierten Modalitäten und technischen Einzelheiten für den Austausch von in Artikel 13i genannten Informationen zwischen Registern.“;

e)

Am Ende des Artikels wird folgender Absatz angefügt:

„Die Kommission erlässt die die Buchstaben d, e, n und o betreffenden Durchführungsrechtsakte bis zum 1. Februar 2021.“

14.

In Titel I Kapitel III erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:

Eintragungs- und Offenlegungsvorschriften für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten “.

15.

In Titel I Kapitel III Abschnitt 2 werden folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 28a

Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, vollständig online durchgeführt werden kann, ohne dass der Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit Aspekten der Bearbeitung der Anträge auf Eintragung von Zweigniederlassungen betraut ist, erscheinen muss.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Regelungen für die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen fest, einschließlich der Regelungen für die einer zuständigen Behörde vorzulegenden Urkunden und Informationen. Im Rahmen dieser Regelungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Eintragung durch die Übermittlung von Informationen oder Urkunden in elektronischer Form, einschließlich elektronischer Kopien der in Artikel 16a Absatz 4 genannten Urkunden und Informationen oder durch die Verwendung der Informationen oder Urkunden, die bereits an ein Register übermittelt wurden, abgewickelt werden kann.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Regelungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

das Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Antragssteller und ihrer Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft;

b)

die Mittel zur Überprüfung der Identität der Personen, die die Zweigniederlassung eintragen, oder ihrer Vertreter;

c)

die Verpflichtung der Antragsteller, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Vertrauensdienste zu nutzen.

(4)   Die in Absatz 2 genannten Vorschriften können zudem folgende Verfahren umfassen:

a)

Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Zwecks der Zweigniederlassung;

b)

Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Namens der Zweigniederlassung;

c)

Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der zur Eintragung der Zweigniederlassung eingereichten Urkunden und Informationen;

d)

Verfahren für die Einführung der Rolle eines Notars oder jeder anderen im Rahmen der nationalen Bestimmungen an dem Verfahren zur Eintragung der Zweigniederlassung beteiligten Person oder Stelle.

(5)   Die Mitgliedstaaten können bei der Eintragung der Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die Informationen zur Gesellschaft über das System der Registervernetzung überprüfen.

Die Mitgliedstaaten knüpfen die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen nicht an die Bedingung des Erhalts einer Lizenz oder einer Genehmigung vor der Eintragung der Zweigniederlassung, sofern eine solche Bedingung nicht für die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Kontrolle bestimmter Tätigkeiten unverzichtbar ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Online-Eintragung einer Zweigniederlassung innerhalb eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab dem Abschluss aller Formalitäten, einschließlich des Erhalts aller erforderlichen Urkunden und Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht durch eine Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Aspekten der Eintragung einer Zweigniederlassung betraut ist, abgeschlossen wird.

Kann eine Zweigniederlassung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Fristen eingetragen werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet wird.

(7)   Nach der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, unterrichtet das Register des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen wurde, über das System der Registervernetzung von der Eintragung der Zweigniederlassung. Der Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, bestätigt den Eingang einer solchen Mitteilung und verzeichnet die Informationen unverzüglich in seinem Register.

Artikel 28b

Online-Einreichung von Urkunden und Informationen für Zweigniederlassungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, festgelegten Fristen online eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und entsprechend Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass die Antragsteller persönlich vor einer Behörde, Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung von Online-Einreichungen betraut ist, erscheinen müssen.

(2)   Artikel 28a Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung für Zweigniederlassungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen ausschließlich online eingereicht werden.

Artikel 28c

Aufhebung von Zweigniederlassungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Erhalt der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h genannten Urkunden und Informationen das Register eines Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung einer Gesellschaft eingetragen ist, das Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das System der Registervernetzung darüber unterrichtet, dass die Zweigniederlassung aufgehoben und aus dem Register gestrichen wurde. Das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft bestätigt den Eingang einer solchen Mitteilung ebenfalls über dieses System und verzeichnet die Informationen unverzüglich.“

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 30a

Änderung von Urkunden und Informationen der Gesellschaft

Der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft eingetragen ist, teilt dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung der Gesellschaft eingetragen ist, unverzüglich über das System der Registervernetzung mit, wenn eine Änderung in Bezug auf Folgendes eingereicht wurde:

a)

Name der Gesellschaft;

b)

Sitz der Gesellschaft;

c)

Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register;

d)

Rechtsform der Gesellschaft;

e)

die in Artikel 14 Buchstaben d und f bezeichneten Urkunden und Informationen.

Bei Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung bestätigt das Register, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, über das System der Registervernetzung den Eingang dieser Mitteilung und sorgt dafür, dass die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen unverzüglich aktualisiert werden.“

17.

In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Verpflichtung zur Offenlegung der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g genannten Unterlagen der Rechnungslegung durch eine Offenlegung nach Artikel 14 Buchstabe f im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, als erfüllt gilt.“

18.

Artikel 43 wird gestrichen.

19.

Artikel 161 erhält folgende Fassung:

„Artikel 161

Datenschutz

Für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie gilt die Verordnung (EU) 2016/679.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 162a

Änderung der Anhänge

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der nach ihren nationalen Rechtsvorschriften bestehenden Rechtsformen von Kapitalgesellschaften, die sich auf den Inhalt der Anhänge I, II und IIA auswirken.

Wenn ein Mitgliedstaat die Kommission nach Absatz 1 dieses Artikels unterrichtet, ist die Kommission befugt, die Liste der Rechtsformen von Gesellschaften in den Anhängen I, II und IIA im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 163 gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen anzupassen.“

21.

Artikel 163 erhält folgende Fassung:

„Artikel 163

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 162a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 31. Juli 2019 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 162a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 Absatz 3 oder Artikel 162a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

22.

In Anhang I erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

:

Schweden

:

publikt aktiebolag;“.

23.

In Anhang II erhält der 27. Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

:

Schweden

:

privat aktiebolag,

publikt aktiebolag;“.

24.

Es wird ein Anhang IIA eingefügt, dessen Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt ist.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. August 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 5 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf 13i und Artikel 13j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2017/1132 bis zum 1. August 2023 nachzukommen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 haben Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf besondere Schwierigkeiten stoßen, Anspruch auf eine Verlängerung des in Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums um bis zu ein Jahr. Die Mitgliedstaaten geben objektive Gründe für die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Absicht, von einer solchen Verlängerung Gebrauch zu machen, bis zum 1. Februar 2021 mit.

(4)   Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Berichterstattung, Überprüfung und Datenerhebung

(1)   Die Kommission führt bis spätestens zum 1. August 2024 oder, wenn Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen, bis spätestens zum 1. August 2025 eine Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor; davon ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bestimmungen, für die die entsprechende Bewertung und der Bericht bis spätestens zum 1. August 2026 vorzulegen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere durch die Übermittlung von Daten zur Zahl der Online-Eintragungen und den damit verbundenen Kosten.

(2)   Im Bericht der Kommission wird unter anderem Folgendes bewertet:

a)

die Machbarkeit der Bereitstellung vollständiger Online-Eintragungsverfahren für Rechtsformen von Gesellschaften, die nicht in Anhang IIA aufgeführt sind;

b)

die Machbarkeit der Bereitstellung von Mustern für alle Rechtsformen von Kapitalgesellschaften durch die Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit und Machbarkeit der Bereitstellung eines einheitlichen Musters in der Union, das von allen Mitgliedstaaten für die in Anhang IIA aufgeführten Rechtsformen von Gesellschaften verwendet werden kann;

c)

die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern nach Artikel 13i;

d)

die Methoden für die Online-Einreichung und den Online-Zugang, einschließlich der Verwendung von Programmierschnittstellen;

e)

die Notwendigkeit und die Machbarkeit der kostenlosen Bereitstellung von mehr als den nach Artikel 19 Absatz 2 erforderlichen Informationen und der Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu diesen Informationen;

f)

die Notwendigkeit und die Machbarkeit einer weiteren Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung.

(3)   Dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 beizufügen.

(4)   Im Hinblick auf eine zuverlässige Bewertung der durch diese Richtlinie in die Richtlinie (EU) 2017/1132 eingefügten Bestimmungen erheben die Mitgliedstaaten Daten darüber, wie die Online-Gründung in der Praxis funktioniert. In der Regel sollten diese Informationen die Anzahl der Online-Gründungen, die Anzahl der Fälle, in denen Muster verwendet wurden oder in denen die physische Anwesenheit erforderlich war, sowie die durchschnittliche Dauer und die durchschnittlichen Kosten von Online-Gründungen umfassen. Sie teilen diese Informationen der Kommission zweimal und nicht später als zwei Jahre nach dem Datum der Umsetzung mit.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 24.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(3)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(4)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

„ANHANG IIA

RECHTSFORMEN VON GESELLSCHAFTEN,

AUF DIE IN DEN ARTIKELN 13, 13f, 13g, 13h und 162a BEZUG GENOMMEN WIRD

:

in Belgien

:

société privée à responsabilité limitée/besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid,

société privée à responsabilité limitée unipersonnelle/Eenpersoons besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

:

in Bulgarien

:

дружество с ограничена отговорност,

еднолично дружество с ограничена отговорност;

:

in der Tschechischen Republik

:

společnost s ručením omezeným;

:

in Dänemark

:

Anpartsselskab;

:

in Deutschland

:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

:

in Estland

:

osaühing;

:

in Irland

:

private company limited by shares or by guarantee/cuideachta phríobháideach faoi theorainn scaireanna nó ráthaíochta,

designated activity company/cuideachta ghníomhaíochta ainmnithe;

:

in Griechenland

:

εταιρεία περιορισμένης ευθύνης,

ιδιωτική κεφαλαιουχική εταιρεία;

:

in Spanien

:

sociedad de responsabilidad limitada;

:

in Frankreich

:

société à responsabilité limitée,

entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée,

société par actions simplifiée,

société par actions simplifiée unipersonnelle;

:

in Kroatien

:

društvo s ograničenom odgovornošću,

jednostavno društvo s ograničenom odgovornošću;

:

in Italien

:

società a responsabilità limitata,

società a responsabilità limitata semplificata;

:

in Zypern

:

ιδιωτική εταιρεία περιορισμένης ευθύνης με μετοχές ή/και με εγγύηση;

:

in Lettland

:

sabiedrība ar ierobežotu atbildību;

:

in Litauen

:

uždaroji akcinė bendrovė;

:

in Luxemburg

:

société à responsabilité limitée;

:

in Ungarn

:

korlátolt felelősségű társaság;

:

in Malta

:

private limited liability company/kumpannija privata;

:

in den Niederlanden

:

besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid;

:

in Österreich

:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

:

in Polen

:

spółka z ograniczoną odpowiedzialnością;

:

in Portugal

:

sociedade por quotas;

:

in Rumänien

:

societate cu răspundere limitată;

:

in Slowenien

:

družba z omejeno odgovornostjo;

:

in der Slowakei

:

spoločnosť s ručením obmedzeným;

:

in Finnland

:

yksityinen osakeyhtiö/privat aktiebolag;

:

in Schweden

:

privat aktiebolag;

:

im Vereinigten Königreich

:

private company limited by shares or guarantee.“


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