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Document 52022PC0143

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

COM/2022/143 final

Brüssel, den 30.3.2022

COM(2022) 143 final

2022/0092(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

(Text mit Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 166 final} - {SWD(2022) 85 final} - {SWD(2022) 86 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) (Artikel 114 und 169 AEUV) und in der Charta der Grundrechte (Artikel 38) werden ein hohes Verbraucherschutzniveau in der EU gefordert. Die Verbraucherschutzvorschriften der EU tragen ferner zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Mit den Vorschriften soll für faire und transparente Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern gesorgt werden, was letztendlich dem Gemeinwohl der europäischen Verbraucher und der Wirtschaft der EU zugutekommt.

Dieser Vorschlag zielt auf die Verbesserung der Verbraucherrechte durch Änderung zweier Richtlinien zum Schutz der Interessen der Verbraucher auf Unionsebene ab: der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken 1 und der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU 2 . Insbesondere zielt der Vorschlag darauf ab, zu einer kreislauforientierten, sauberen und grünen EU-Wirtschaft beizutragen, indem Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine bewusste Kaufentscheidung zu treffen und so nachhaltige Verbrauchsmuster zu fördern. Er zielt zudem auf unlautere Geschäftspraktiken ab, durch die Verbraucher irregeführt und von nachhaltigen Konsumentscheidungen abgehalten werden. Ferner wird dadurch eine bessere und kohärentere Anwendung von EU-Verbraucherschutzvorschriften gewährleistet.

Der Vorschlag gehörte zu den Initiativen der neuen Verbraucheragenda 3 und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft 4 und ist eine Folgemaßnahme des europäischen Grünen Deals 5 . Die Stärkung der Position von Verbrauchern und die Schaffung von Möglichkeiten zur Kosteneinsparung sind ein wichtiger Baustein des Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik. Dies soll durch die bessere Beteiligung der Verbraucher an der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch die Bereitstellung besserer Informationen für Verbraucher über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit bestimmter Produkte vor Vertragsschluss und durch die Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken, durch die nachhaltige Käufe verhindert werden, wie: 

·Grünfärberei (d. h. irreführende Umweltaussagen),  

·Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz (d. h. vorzeitiges Ausfallen der Waren) und

·die Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente.

Insbesondere zielt der Vorschlag auf Folgendes ab:

·Bereitstellung von Informationen über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten bzw. das Fehlen einer solchen Garantie bei energiebetriebenen Waren,

·Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit kostenfreier Software-Aktualisierungen für alle Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen,

·Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten in Form einer Reparaturkennzahl oder gegebenenfalls anderer relevanter Reparaturinformationen für alle Warenarten,

·Sicherstellung, dass Unternehmer die Verbraucher hinsichtlich der ökologischen und sozialen Auswirkungen, der Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten nicht irreführen,

·Sicherstellung, dass ein Unternehmer eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung nur treffen kann, wenn sie klare Verpflichtungen enthält,

·Sicherstellung, dass ein Unternehmer nicht mit Vorteilen für Verbraucher werben darf, die in dem betreffenden Markt als übliche Praxis gelten,

·Sicherstellung, dass ein Unternehmer Produkte nur vergleichen darf, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, wenn er Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitstellt,

·ein Verbot des Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde,

·ein Verbot allgemeiner Umweltaussagen, die bei der Vermarktung an die Verbraucher verwendet werden, bei denen die hervorragende Umweltleistung des Produkts oder Unternehmers nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen), nach amtlich anerkannten Systemen für Umweltkennzeichnung in den Mitgliedstaaten oder nach anderem gültigen Unionsrecht, sofern dies für die Aussage relevant ist, nachgewiesen werden kann,

·ein Verbot einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht,

·ein Verbot der Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers,

·ein Verbot bestimmter Praktiken hinsichtlich der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren.

Diese Maßnahmen sind notwendig, um das bestehende Verbraucherrecht zu überarbeiten und sicherzustellen, dass die Verbraucher geschützt sind und aktiv zum ökologischen Wandel beitragen können. Nach der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher sind die Unternehmer derzeit verpflichtet, den Verbrauchern Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bereitzustellen. Dazu gehören spezifische Informationspflichten über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie zusätzlicher gewerblicher Garantien. Da jedoch keine Pflicht besteht, Informationen über das Fehlen von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien bereitzustellen, bietet die Richtlinie den Herstellern keine hinreichenden Anreize, den Verbrauchern diese Garantien zu gewähren. Forschungsergebnisse belegen, dass Informationen über gewerbliche Garantien und die Art, wie die Kosten der Verbraucher berechnet werden, bei Gebrauchsgegenständen, die mit einer solchen gewerblichen Garantie angeboten werden, häufig unklar, nicht eindeutig oder unvollständig sind, was es den Verbrauchern erschwert, Produkte zu vergleichen und den Unterschied zwischen der gewerblichen Garantie und der (bindenden) gesetzlichen Garantie zu erkennen. 6 Mit diesem Vorschlag wird diese Frage angegangen, indem sichergestellt wird, dass den Verbrauchern Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, die für die gesamte Ware gilt, bereitgestellt werden, sofern diese Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

Zudem sind in der Richtlinie keine spezifischen Anforderungen zur Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über die Reparierbarkeit der Waren enthalten. Vielmehr werden nur Informationen über „Kundendienstleistungen“ gefordert, die „gegebenenfalls“ erbracht werden sollen. Diese Informationen, die die Reparatur von Waren fördern und damit die Verbraucher dabei unterstützen würden, selbst einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten, fehlen größtenteils am Verkaufsort. Jüngsten Studien zufolge geben bis zu 80 % der EU-Verbraucher an, dass sie Schwierigkeiten haben, Informationen darüber zu finden, wie leicht ein Produkt repariert werden kann. 7

Die allgemeinen Vorschriften über irreführende Praktiken in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken können nach einer Einzelfallbewertung auf Grünfärberei angewandt werden, wenn diese sich negativ auf die Verbraucher auswirkt. Die Richtlinie oder ihr Anhang I (die schwarze Liste) enthalten jedoch keine spezifischen Vorschriften, in denen diese Praktiken unter allen Umständen als unlauter eingestuft werden. Jüngste Untersuchungen von Websites durch Behörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz zur Aufdeckung von irreführenden Umweltaussagen bestätigten, dass die Vorschriften in diesem Bereich gestärkt werden müssen, um die Durchsetzung zu ermöglichen. Zudem wurden in einer neuen Studie der Kommission 150 Umweltaussagen bewertet. Im Ergebnis enthält ein wesentlicher Anteil (53,3 %) in der gesamten EU und in einem breiten Spektrum von Produktgruppen vage, irreführende oder unbegründete Informationen über die Umwelteigenschaften der Produkte (sowohl in der Werbung als auch auf dem Produkt selbst). 8

Dies gilt auch bei Fällen frühzeitiger Obsoleszenz. Durch das Fehlen spezifischer Vorschriften und die Notwendigkeit, die konkreten Auswirkungen der Praxis auf die Verbraucher zu beurteilen, ist es in diesem Bereich schwierig, die Richtlinie durchzusetzen. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass in der öffentlichen Konsultation, die im Rahmen der Vorbereitung dieses Vorschlags herangezogen wurde, 76 % der Befragten in ihren Antworten angaben, dass sie in den letzten drei Jahren den unerwarteten Ausfall eines Produkts erlebt haben. 9  

1.2.Kohärenz mit bestehenden Vorschriften

Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 10 (Richtlinie über den Warenkauf) wird die Haltbarkeit von Waren durch eine gesetzliche Garantie gefördert, die den Verbrauchern während eines Mindestzeitraums von zwei Jahren bestimmte Rechte gewährt; dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen von den Mitgliedstaaten verlängert werden. Sie enthält auch Bedingungen, unter denen ein Hersteller einem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbieten kann.

Mit dem Vorschlag wird die Transparenz für Verbraucher hinsichtlich gewerblicher Garantien erhöht und somit Anreize für Hersteller geschaffen, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren anzubieten, indem es für Unternehmer verpflichtend wird, am Verkaufsort Informationen über das Bestehen (oder im Falle energiebetriebener Waren das Fehlen) und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers bereitzustellen.

Sowohl durch die Richtlinie über den Warenkauf als auch durch die Richtlinie über digitale Inhalte 11 wird sichergestellt, dass Verbrauchern Software-Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, damit die Vertragsmäßigkeit des Produkts für die Laufzeit des Vertrages oder alternativ für einen Zeitraum, den der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, gewahrt bleibt.

Die Vergleichbarkeit der Produkte am Verkaufsort auf der Grundlage der Verfügbarkeit von Software-Aktualisierungen wird jedoch nicht behandelt. In diesem Vorschlag ist eine Verpflichtung enthalten, die Verbraucher vor Vertragsschluss über das Bestehen von Software-Aktualisierungen und den Zeitraum, für den der Hersteller sich verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen, zu informieren, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Wird eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie bereits für einen länger als zwei Jahre währenden Zeitraum angeboten, besteht die Informationspflicht der Unternehmer hinsichtlich Software-Aktualisierungen nur, wenn dieser Zeitraum länger ist als die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie, um zu vermeiden, dass Verbraucher mit unnötigen Informationen überlastet werden.

Da durch diesen Vorschlag die bestehenden EU-Verbraucherschutzrichtlinien geändert werden, können sich die darin enthaltenen Bestimmungen auf das gesamte Spektrum der Durchsetzungsmechanismen des bestehenden EU-Verbraucherschutzrechts stützen, jüngst gestärkt durch die Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften 12 , die Richtlinie über Verbandsklagen 13 und die überarbeitete Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz 14 .

1.3.Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

Mit Ausnahme bestimmter Abweichungen gelten die mit dem vorliegenden Vorschlag geänderten beiden Richtlinien zum Verbraucherrecht für alle Wirtschaftszweige. Aufgrund ihres allgemeinen Geltungsbereichs finden sie auch auf viele Aspekte des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern Anwendung, die von anderen, spezifischeren Rechtsvorschriften der EU in verschiedenen Bereichen erfasst sind. Das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Instrumenten des Unionsrechts unterliegt dem „Lex-specialis“-Grundsatz. Nach diesem Grundsatz kommen die allgemeinen Richtlinien zum Verbraucherrecht zum Tragen, wenn entsprechende Aspekte des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern nicht unter spezifischere Bestimmungen des Unionsrechts fallen. Entsprechend gewährleisten die allgemeinen Richtlinien zum Verbraucherrecht als „Sicherheitsnetz“, dass in allen Sektoren ein hohes Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden kann, u. a. durch Ergänzung sektorspezifischer EU-Rechtsvorschriften und das Schließen darin enthaltener Lücken.

Dieser Vorschlag würde durch zwei andere Initiativen auf EU-Ebene ergänzt: die Initiative für Umweltaussagen und die Initiative für nachhaltige Produkte. Das Ziel der Initiative für Umweltaussagen wird die Einführung weiterer Anforderungen hinsichtlich Umweltaussagen sein, die über Produkte und Organisationen gemacht werden, und zwar von Unternehmen gegenüber Verbrauchern und von Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen.

Die Initiative für nachhaltige Produkte baut auf der derzeitigen Ökodesign-Richtlinie 15 auf, um Nachhaltigkeitsanforderungen für Produkte, die in der EU verkauft werden, einzuführen. Die drei Initiativen sind miteinander vereinbar und ergänzen sich gegenseitig.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Verbraucherschutz fällt in den gemeinsamen Zuständigkeitsbereich („geteilte Zuständigkeit“) der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Nach Artikel 169 AEUV leistet die EU einen Beitrag zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Informationen, Erziehung und Bildung zur Wahrung ihrer Interessen. Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 114, der nach Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen bildet, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 169 im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts beitragen.

Neben der Verfolgung von Zielen hinsichtlich des Binnenmarkts und des Verbraucherschutzes wird mit dem Vorschlag auch ein hohes Umweltschutzniveau durch die Schaffung von Chancen für eine kreislauforientierte, saubere und grüne Wirtschaft verfolgt. Da diese Umweltvorteile die Hauptziele, also Verbraucherschutz und Verwirklichung des Binnenmarkts, ergänzen, ist Artikel 114 über die Verwirklichung des Binnenmarkts, mit gebührender Berücksichtigung von 169 AUEV, weiterhin die geeignete Rechtsgrundlage.

·Subsidiarität (für geteilte Zuständigkeit)

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden Verbraucherschutzbestimmungen der EU geändert, deren Annahme für erforderlich erachtet wurde und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Ein besser funktionierender Binnenmarkt kann nicht allein durch nationale Rechtsvorschriften verwirklicht werden. Die Verbraucherschutzbestimmungen der EU gewinnen mit der Vertiefung des Binnenmarktes und angesichts der steigenden Verbrauchertransaktionen zwischen den Mitgliedstaaten zunehmend an Bedeutung. Bei den in diesen vorgeschlagenen Änderungen behandelten Fragen handelt es sich um EU-weite Fragen mit denselben Ursachen. Daher sind nur Maßnahmen auf EU-Ebene wirksam.

Innerhalb der EU sind das Volumen und die Intensität des grenzüberschreitenden Handels so groß, dass das wirksame Funktionieren des Binnenmarktes durch widersprüchliche oder auch nur abweichende politische Entscheidungen der Mitgliedstaaten gefährdet ist. Darüber hinaus können Unternehmer über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg an Verbraucher herantreten. Dies kann insofern Probleme verursachen, als nationale Gesetzgeber und Regulierungsbehörden alleine nur in unzureichendem Maße in angemessener Weise dagegen vorgehen können.

Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene könnten nationale Initiativen, die zwar für die Verbraucher und nationalen Märkte bestimmte Vorteile bringen, zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen, was wiederum Rechtsunsicherheit und steigende Befolgungskosten zur Folge hat.

Die Richtlinie 2005/29/EG gewährleistet die vollständige Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Die Richtlinie 2011/83/EU sieht grundsätzlich die vollständige Harmonisierung von Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten vor.

Alle neuen nationalen Rechtsvorschriften innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien würden dem vollständig harmonisierten Rechtsrahmen zuwiderlaufen. Dieser Vorschlag trägt dazu bei, die Schwierigkeiten der nationalen Behörden bei der Durchsetzung der bestehenden Grundsatzbestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG in so komplexen Bereichen wie irreführenden Umweltaussagen, Praktiken der frühzeitigen Obsoleszenz und nicht transparenten Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente zu verringern. Durch die Präzisierung, wann und wie diese Praktiken als unlauter gelten, würde die Wirksamkeit des Verbraucherschutzes in der EU gesteigert.

Mit diesem Vorschlag wird die Richtlinie 2011/83/EU geändert, und die Unternehmer werden verpflichtet, vor Vertragsschluss Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit der Produkte bereitzustellen, damit sich die Verbraucher eine sachkundige Kaufentscheidung treffen können. Dadurch wird gewährleistet, dass Verbraucher aus solchen Informationen einen Nutzen ziehen können, wenn sie Produkte auf dem Binnenmarkt kaufen.

·Verhältnismäßigkeit

Die im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, nämlich dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden, sachkundige Kaufentscheidungen zu treffen, die Förderung nachhaltigen Konsums und die Beseitigung unlauterer Geschäftspraktiken der Unternehmer, durch die eine nachhaltige Wirtschaft geschädigt und Verbraucher davon abgehalten werden, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie die Sicherstellung, dass die EU-Verbraucherschutzvorschriften besser und einheitlicher angewandt werden.

Die Pflicht, Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitzustellen, ist nur notwendig, wenn ein Hersteller diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sollten die Verbraucher bei energiebetriebenen Waren auch darüber informiert werden, dass der Hersteller diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Unternehmer unterliegen dieser Anforderung nur in Bezug auf energiebetriebene Waren, bei denen die Haltbarkeit zuverlässig abgeschätzt werden kann und die Verbraucher am meisten am Erhalt dieser Informationen interessiert sind.

Bei Waren mit digitalen Elementen ist die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Software-Aktualisierungen nur verpflichtend, wenn Aktualisierungen für einen Zeitraum angeboten werden, der länger als die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ist, und wenn dem Unternehmer diese Informationen vom Hersteller bereitgestellt werden. Zudem sollten diese Informationen nur im Falle einer einmaligen Bereitstellung der betreffenden digitalen Elemente zur Verfügung gestellt werden.

Bei digitalen Dienstleistungen und digitalen Inhalten ist die Bereitstellung von Informationen über verfügbare Software-Aktualisierungen nur verpflichtend, wenn dem Unternehmer diese Informationen vom Anbieter bereitgestellt werden, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer handelt. Zudem sollten diese Informationen nur im Falle einer einmaligen Bereitstellung der betreffenden digitalen Dienstleistungen oder Inhalte zur Verfügung gestellt werden.

Die Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten in Form einer Reparaturkennzahl oder gegebenenfalls anderer relevanter Reparaturinformation ist am Verkaufsort nur verpflichtend, wenn für dieses Produkt nach EU-Recht bereits eine Reparaturkennzahl festgelegt wurde oder wenn der Hersteller andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellt. Die Unternehmer sind nicht verpflichtet, die Verbraucher am Verkaufsort zu informieren, wenn diese Informationen nicht verfügbar sind.

Das Verbot allgemeiner Umweltaussagen, die bei der Vermarktung an die Verbraucher verwendet werden, soll deutliche Vorteile für die Verbraucher schaffen und gleichzeitig die Belastung der Unternehmer möglichst gering halten. Unternehmern ist es gestattet, allgemeine Umweltaussagen zu treffen, wenn die hervorragende Umweltleistung der Produkte oder Unternehmer im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen), durch amtlich anerkannte Systeme für Umweltkennzeichnung in den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 oder nach anderem gültigen Unionsrecht nachgewiesen werden kann.

Das Verbot einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sich diese Aussage tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht, soll auch bedeutende Vorteile für Verbraucher schaffen und gleichzeitig für klarere Vorschriften für die Unternehmer sorgen und gleiche Ausgangsbedingungen für diese schaffen. Unternehmer werden damit in die Lage versetzt, weiterhin Umweltaussagen über bestimmte Aspekte eines Produkts zu treffen, sofern sie dem Verbraucher gegenüber deutlich machen, dass sich die Aussage auf einen bestimmten Aspekt des Produkts und nicht auf das ganze Produkt bezieht.

Das Verbot von Praktiken hinsichtlich der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren zielt auf spezifische und klar definierte bestehende Praktiken ab und soll Rechtssicherheit für die Unternehmer schaffen sowie die Durchsetzung ermöglichen, da die Durchsetzungsbehörden nicht nachweisen müssen, dass ein Produkt für eine frühzeitige Obsoleszenz konzipiert wurde, mit der Absicht, den Kauf eines neuen Modells zu fördern.

·Wahl des Instruments

Da mit dem vorliegenden Vorschlag zwei bestehende Richtlinien geändert werden, ist eine Richtlinie das geeignete Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Jahr 2017 wurden das EU-Verbraucher- und Marketingrecht einer Eignungsprüfung und die Verbraucherschutzrichtlinie einer Bewertung unterzogen. Die Erkenntnisse daraus verdeutlichten vor allem die Notwendigkeit, die Kenntnis und die Durchsetzung der Vorschriften sowie die Möglichkeiten der Verbraucher, ein Rechtsmittel einzulegen, zu verbessern, um die geltenden Rechtsvorschriften bestmöglich zu nutzen. Zudem zeigten sie, dass ein begrenztes Spektrum an Änderungen aufgrund der Digitalisierung notwendig ist.

In Anbetracht des Schwerpunkts auf Durchsetzung und Digitalisierung gab es keine spezifischen Schlussfolgerungen zum Beitrag des EU-Verbraucherrechts zum nachhaltigen Verbrauch – ein Thema, das ein paar Jahre später mit der Bekanntmachung des europäischen Grünen Deals weiter an politischer Bedeutung gewann. Trotzdem stützt sich dieses Instrument, wann immer es möglich und sinnvoll ist, auf die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Prüfung bzw. Bewertung aus dem Jahr 2017 16 .

·Konsultationen der Interessenträger

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags konsultierte die Kommission Interessenträger im Rahmen

des Feedback-Mechanismus zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase,

einer öffentlichen Online-Konsultation,

gezielter Konsultationen der wichtigsten Interessenträger, in Form von etwa 150 ausführlichen Gesprächen mit den wichtigsten von der Initiative betroffenen Gruppen: nationale Behörden, europäische und nationale Wirtschaftsverbände und europäische und nationale Verbraucherverbände,

computergestützter telefonischer Befragungen mit mehr als 100 Unternehmen,

einer Online-Verbraucherumfrage von knapp 12 000 Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten der EU,

vier Expertenworkshops mit verschiedenen Interessengruppen.

Die öffentliche Online-Konsultation

Diese öffentliche Konsultation ergab, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit der Umweltaussagen über Produkte das größte Hindernis für eine bessere Beteiligung der Verbraucher am ökologischen Wandel und hin zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten darstellte. Verbraucherorganisationen konnten dies eher als Hindernis identifizieren als Wirtschaftsverbände.

Die meisten Befragten hatten in den letzten drei Jahren den unerwarteten Ausfall eines Produkts erlebt. IKT-Produkte stellten sich als am problematischsten heraus, gefolgt von Haushaltskleingeräten sowie Bekleidung oder Schuhwerk.

„Informationen über die Reparierbarkeit des Produkts“ wurden als die Option gewählt, die die Verbraucher am wahrscheinlichsten in die Lage versetzt, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden und sich an der Kreislaufwirtschaft zu beteiligen. Sie wurde von Behörden und Bürgerinnen und Bürgern stark bevorzugt, jedoch nicht von Unternehmen/Unternehmensorganisationen, die die Bereitstellung von „Informationen über die Klima- und Umweltbilanz während des Lebenszyklus des Produkts“ bevorzugten. Diese Option wurde auch als zweitbeste Option insgesamt eingestuft.

Die Bereitstellung von besseren Informationen zur Haltbarkeit/Lebensdauer von Produkten wurde als beste Option gewertet, um die Position der Verbraucher beim ökologischen Wandel zu stärken. Sie wurde von Verbraucherorganisationen und Bürgerinnen und Bürgern stark bevorzugt, jedoch nicht von Unternehmen/Unternehmensorganisationen oder Wirtschaftsverbänden, die die „Sensibilisierung hinsichtlich der Rolle der Verbraucher bei der Kreislaufwirtschaft und dem ökologischen Wandel“ bevorzugten.

Gezielte Konsultation

Im Rahmen dieser Konsultation – die zur Erweiterung der bei der öffentlichen Online-Konsultation gesammelten Rückmeldungen durchgeführt wurde – bestätigten fast alle Interessenträger (mit Ausnahme derer, die die Interessen der Industrie vertraten) die Auffassung, dass die Verbraucher die Informationen über i) die Umweltauswirkung der Produkte, ii) die Lebensdauer der Waren, iii) produktspezifische Merkmale, die den frühzeitigen Ausfall verursachen können, und iv) die Verfügbarkeit von Reparaturdiensten, Ersatzteilen und Software-Aktualisierungen/Verbesserungen nicht erhalten oder keinen ausreichenden Zugang dazu haben.

Die meisten Verbraucherorganisationen vertraten die Auffassung, dass Verbrauchern gegenüber „Grünfärberei“ praktiziert wird und dass die „vorzeitige Obsoleszenz“ in gewissem Maße auftritt. Vertreter der Industrie stimmten mit dieser Auffassung eher nicht überein. Die Verbreitung von Nachhaltigkeitssiegeln wurde von den meisten Interessengruppen auch als Problem bewertet.

Erhebung durch computergestützte telefonische Befragung

Die Hersteller und Einzelhändler wurden aufgefordert, das Ausmaß der Auswirkungen und die Kosten der Einführung verschiedener gesetzlicher Anforderungen für ihr Unternehmen anzugeben. Die Antworten für die jeweiligen Anforderungen lauteten wie folgt:

·Die „Bereitstellung von Informationen über Aspekte der Produktgestaltung, die zu einem frühzeitigen Ausfall führen können“ hätte die größten Auswirkungen und wäre am teuersten.

·Der „verstärkte Verbraucherschutz vor geplanter (absichtlicher) Obsoleszenz“ hätte die niedrigsten Auswirkungen.

·Die „Informationspflicht zur Laufzeit der gewerblichen Garantie für alle Produkte“ und die „Pflicht, den Verbraucher ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für das betreffende Produkt keine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie angeboten wird“ wären am kostengünstigsten.

Online-Verbraucherumfrage

Die Umfrage ergab, dass die Verbraucher der Beteiligung am ökologischen Wandel gegenüber offen scheinen. Die meisten Befragten waren nicht bereit, für Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Gebrauchsgütern zu zahlen (z. B. über eine Anwendung). Etwa die Hälfte der Befragten gab an, dass sie bereit seien, für ein Produkt, dass länger hält, ohne repariert werden zu müssen, einen Aufpreis auf den ursprünglichen Preis zu zahlen, und ein ähnlicher Anteil gab an, dass sie bereit seien, für ein gleichartiges Produkt, das mit geringfügigen/zumutbaren Reparaturen länger hält, einen Aufpreis zu zahlen. Ein noch größerer Anteil gab an, dass sie bereit seien, für ein gleichartiges Produkt, für das eine gewerbliche Garantie besteht, die die Kosten der Reparatur decken würde, einen Aufpreis zu zahlen. Der „als höher wahrgenommene Preis umweltfreundlicher Produkte“ wurde als das größte Hindernis bewertet, das die Verbraucher davon abhält, nachhaltigere Verhaltensweisen anzunehmen, und die „Bereitstellung besserer Informationen über die Haltbarkeit/Lebensdauer von Produkten“ und die „Bereitstellung besserer Verbraucherinformationen über die Klima- und Umweltbilanz während des Lebenszyklus des Produkts“ wurden als die wirksamsten Optionen zur Unterstützung der Verbraucher bei der Wahl ökologisch nachhaltigerer Produkte bewertet.

Expertenworkshops

1. Workshop

Es wurden Standpunkte zum Ausmaß der Probleme und Beispiele wirksamer Maßnahmen gesammelt. Viele der Erkenntnisse aus den anderen Konsultationen wurden validiert. Es bestand größtenteils Einigkeit darüber, dass Grünfärberei vorkommt und dass Informationen über die Haltbarkeit von Produkten schwer erhältlich sein können. Es wurden Bedenken geäußert, dass Produkte absichtlich so konzipiert werden, dass sie frühzeitig ausfallen.

2. Workshop

Es wurden Standpunkte der Branchenverbände darüber gesammelt, wie digitale Mittel zur Bereitstellung von Produktinformationen eingesetzt werden können. Einige der Chancen, die digitale Instrumente (z. B. QR-Codes, digitale Etiketten) für die Übermittlung verpflichtender Produktinformationen und die Vereinfachung der Produktkennzeichnungen bieten, wurden hervorgehoben.

Zudem wurden einige der Herausforderungen hervorgehoben, insbesondere für KMU, die für die Einführung dieser Instrumente finanzielle Unterstützung benötigen könnten, oder für schutzbedürftige Verbraucher, die dazu keinen Zugang haben oder sie nicht verwenden können.

3. Workshop

Es wurden Rückmeldungen zu möglichen Optionen zur Beseitigung der verschiedenen Probleme gesammelt. Die Teilnehmer des Workshops wiederholten viele der Punkte, die in den vorhergegangenen Konsultationen genannt wurden, und bestätigten die Unterstützung bestimmter zu prüfender politischer Optionen.

4. Workshop

Es wurden Standpunkte der für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden (Verbraucherschutzbehörden) über die Herausforderungen bei der Durchsetzung gesammelt. Die Teilnehmer betonten die Schwierigkeit, Absicht bei geplanter Obsoleszenz nachzuweisen.

Die Behörden stellten fest, dass ihnen die technische Kompetenz für die Durchsetzung von Umweltaussagen fehlte, und waren geteilter Meinung darüber, ob die Durchsetzung der geltenden Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wirksam ist.

·Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung 17 . Der Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 5. Februar 2021 zunächst eine ablehnende Stellungnahme mit umfassenden Anmerkungen ab.

Nach einer gründlichen Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs gab der Ausschuss am 17. September 2021 eine positive Stellungnahme mit weiteren Bemerkungen ab. 18 In Anhang I der Folgenabschätzung wird erläutert, wie auf die Bemerkungen des Ausschusses eingegangen wurde.

Bei der Folgenabschätzung wurden zwei Probleme festgestellt, die sich in mehrere Teilprobleme unterteilen. Es wurden die folgenden zwei Probleme festgestellt:

(1)Den Verbrauchern fehlen am Verkaufsort zuverlässige Informationen, die es ihnen ermöglichen, ökologisch nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen.

(2)Verbraucher werden mit irreführenden Geschäftspraktiken hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten konfrontiert.

Das erste Problem wird zudem in folgende Teilprobleme unterteilt:

1.1    Mangelnde zuverlässige Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten

1.2    Mangelnde zuverlässige Informationen über die Lebensdauer von Waren

1.3    Mangelnde zuverlässige Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten

Das zweite Problem wird zudem in folgende Teilprobleme unterteilt:

2.1    Den Verbrauchern werden Produkte verkauft, die nicht so langlebig sind wie sie sollten oder wie von den Verbrauchern erwartet („frühzeitige Obsoleszenz“)

2.2    Die Verbraucher werden mit unklaren oder unzureichend begründeten Umweltaussagen („Grünfärberei“) von Unternehmen konfrontiert

2.3    Die Verbraucher werden mit Nachhaltigkeitssiegeln und digitalen Informationsinstrumenten konfrontiert, die nicht immer transparent oder glaubwürdig sind

Für jedes Teilproblem wurde eine Reihe von politischen Optionen in Erwägung gezogen. Auf der Grundlage einer Mehrkriterienanalyse, ergänzt durch eine (teilweise) Kosten-Nutzen-Analyse, und einer qualitativen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Optionen, die in Erwägung gezogen wurden, wurde eine Kombination aus fünf bevorzugten Optionen vorgeschlagen, um diese Probleme anzugehen:

(1)Bereitstellung von Informationen über das Bestehen oder das Fehlen von Angaben zum Vorhandensein einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers und über den Zeitraum, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen bereitgestellt werden (um Teilproblem 1.2 anzugehen),

(2)Bereitstellung einer Reparaturkennzahl oder– sofern zutreffend oder verfügbar – anderer relevanter Reparaturinformationen (um Teilproblem 1.3 anzugehen),

(3)ein Verbot bestimmter festgestellter Praktiken in Verbindung mit frühzeitiger Obsoleszenz (um Teilproblem 2.1 anzugehen),

(4)ein Verbot unbegründeter allgemeiner oder vager Umweltaussagen und Festlegung von Kriterien für die Bewertung der Lauterkeit der Umweltaussagen, um Transparenz und Glaubwürdigkeit gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (um Teilproblem 2.2 anzugehen),

(5)Festlegung von Kriterien für die Bewertung der Lauterkeit der Nachhaltigkeitssiegel und digitalen Informationsinstrumente, um zu gewährleisten, dass sie für die Verbraucher transparent und glaubhaft sind (um Teilproblem 2.3 anzugehen).

Teilproblem 1.1 (Mangelnde zuverlässige Informationen über die Umwelteigenschaften von Produkten)

Es wurde davon ausgegangen, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Umwelteigenschaften von Produkten am besten über sektorale Rechtsvorschriften eingeführt werden, da sich die betreffenden Eigenschaften je nach Produktkategorie wesentlich unterscheiden. Daher wurde in der Folgenabschätzung keine bevorzugte politische Option vorgeschlagen, um dieses Teilproblem anzugehen.

Teilproblem 1.2 (mangelnde zuverlässige Informationen über die Lebensdauer von Waren)

Mit der bevorzugten Option würde sichergestellt, dass die Verbraucher besser über die Haltbarkeit der Waren, die sie kaufen, informiert werden, da die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ein hervorragender Indikator für die Haltbarkeit der Ware ist.

Zudem würde die Verpflichtung der Unternehmer, die Verbraucher über die Laufzeit der Garantie oder gegebenenfalls das Fehlen einer Garantie zu informieren, die Unternehmer dazu anregen, miteinander bei der Bereitstellung und Laufzeit dieser Garantien zu konkurrieren, und so indirekt die Herstellung von Produkten mit einer längeren Lebensdauer fördern.

Eine andere in Erwägung gezogene Option, um dieses Teilproblem anzugehen, war die Verpflichtung, die Verbraucher über die erwartete Lebensdauer der Waren zu informieren. Diese wurde jedoch nicht gewählt, da sie in Bezug auf die Berechnung einer erwarteten Lebensdauer auf standardisierte Weise für alle betreffenden Produktarten als nicht durchführbar angesehen wurde.

Teilproblem 1.3 (mangelnde zuverlässige Informationen über die Reparierbarkeit von Produkten)

Mit der bevorzugten politischen Option würde sichergestellt, dass die Verbraucher am Verkaufsort zuverlässige Informationen über die Reparierbarkeit einer Ware in Form einer Reparaturkennzahl erhalten, sofern eine für diese bestimmte Produktkategorie vorliegt und nach Unionsrecht vorgeschrieben ist.

Ist eine solche Reparaturkennzahl weder zutreffend noch verfügbar, wäre durch diese Option sichergestellt, dass den Verbrauchern andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt werden (sofern verfügbar), zum Beispiel die Verfügbarkeit von Ersatzteilen (einschließlich des Bestellverfahrens hierfür) oder Reparaturanleitungen.

Teilproblem 2.1 (Produkte, die nicht so langlebig sind wie sie sein sollten)

Mit der bevorzugten politischen Option würde sichergestellt, dass die Verbraucher besser gegen die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen geschützt werden, im Rahmen derer nicht offengelegt wird, dass diese so konzipiert wurden, dass sie früher ausfallen als die Verbraucher erwarten.

Die Einstufung bestimmter Praktiken, die als „frühzeitige Obsoleszenz“ gelten, ermöglicht die Durchsetzung durch die Verbraucherschutzbehörden.

Eine weitere Option, die in Erwägung gezogen wurde, um dieses Teilproblem anzugehen, war die Beweiserhebung hinsichtlich des frühzeitigen Ausfalls von Produkten durch die zuständigen Stellen. Diese Option wurde jedoch nicht gewählt, da nicht davon ausgegangen wurde, dass sie für die Verbraucher bedeutende Vorteile schaffen würde.

Teilproblem 2.2 (unklare oder unbegründete Umweltaussagen)

Mit der bevorzugten Option würde sichergestellt, dass die Verbraucher gegen Grünfärberei geschützt sind, da diejenigen, die solche Aussagen treffen, einen bestimmten Standard erfüllen müssen. Dadurch würde auch die Durchsetzung durch Verbraucherschutzbehörden ermöglicht.

Teilproblem 2.3 (unklare/unbegründete Nachhaltigkeitssiegel/digitale Informationsinstrumente)

Mit der bevorzugten Option würde sichergestellt, dass die Verbraucher davor geschützt sind, durch solche Siegel und Instrumente in die Irre geführt zu werden.

Eine weitere in Erwägung gezogene Option, um dieses Teilproblem anzugehen, war eine Vorabgenehmigung für Nachhaltigkeitssiegel und digitale Informationsinstrumente durch eine EU-Stelle. Diese Option wurde jedoch nicht gewählt, da die Belastung für die Unternehmer als unverhältnismäßig angesehen wurde.

Eine Kombination der bevorzugten politischen Optionen soll das Verbraucherwohl über einen Zeitraum von 15 Jahren mindestens um 12,5–19,4 Mrd. EUR erhöhen (durchschnittlich etwa 1 Mrd. EUR pro Jahr). Dadurch ergeben sich auch Vorteile für die Umwelt, mit einem teilweise geschätzten insgesamt eingespartem CO2-Äquivalent von 5–7 Mio. t CO2-Äquivalenten über einen Zeitraum von 15 Jahren. Gleichzeitig werden Unternehmen sich anpassen müssen; die Kosten hierfür werden auf 9,1–10,4 Mrd. EUR geschätzt. Dies entspricht einmaligen durchschnittlichen Kosten pro Unternehmen von 556–568 EUR, gefolgt von jährlich wiederkehrenden Kosten von 64–79 EUR für den betreffenden Zeitraum. Andererseits werden Unternehmen auch sehr wichtige Vorteile durch gleiche Ausgangsbedingungen haben, da Unternehmen, die derzeit Verbraucher irreführen, ihre Praktiken an diejenigen anpassen müssen, die wirklich nachhaltig sind. Die Kosten für die Durchsetzung der bevorzugten Optionen durch die öffentlichen Verwaltungen werden im Durchschnitt auf etwa 440 000–500 000 EUR pro Jahr und Mitgliedstaat geschätzt.

Um die vollständige Kohärenz mit anderen Initiativen der Kommission, die derzeit in Vorbereitung sind, zu gewährleisten, wurde beschlossen, dass einige der Elemente der in der Folgenabschätzung ausgewählten bevorzugten Optionen, um das Teilproblem 2.2 (unklare oder unbegründete Umweltaussagen) und das Teilproblem 2.3 (unklare/unbegründete Nachhaltigkeitssiegel/digitale Informationsinstrumente) anzugehen, nicht im Rahmen dieser Initiative umgesetzt werden, sondern im Rahmen der anderen Initiativen.

·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Aus der 2017 veröffentlichen Eignungsprüfung ging hervor, dass die allgemeinen EU-Verbraucherrechtsvorschriften sowohl in absoluten Zahlen als auch im Vergleich mit anderen Bereichen des EU-Rechts keinen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. 19 Angesichts der Vorteile der EU-Verbraucherrechtsvorschriften im Hinblick auf den Verbraucherschutz und die Erleichterung des Binnenmarkts wurde bei diesen Bewertungen nur ein begrenzter Spielraum für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands festgestellt.

Angesichts des Schwerpunkts auf Durchsetzung und Digitalisierung gab es keine spezifischen Schlussfolgerungen zum Beitrag des EU-Verbraucherrechts zum nachhaltigen Verbrauch. Trotzdem stützt sich dieses Instrument, wann immer dies möglich und relevant ist, auf die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen dieser Prüfung.

·Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 38 der Charta der Grundrechte, wonach die EU ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen muss. Dies wird durch folgende Maßnahmen erreicht:

a)Verbesserung der Zuverlässigkeit der Informationen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit, die am Verkaufsort bereitgestellt werden, und

b)Behandlung irreführender Geschäftspraktiken hinsichtlich Grünfärberei und der Verwendung unzuverlässiger und nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel und -informationsinstrumente sowie frühzeitiger Obsoleszenz.

Die Klarstellung, was unter einer unlauteren Geschäftspraxis hinsichtlich Umweltaussagen und der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln und -informationsinstrumenten sowie frühzeitiger Obsoleszenz zu verstehen ist, wird zur Umsetzung von Artikel 16 der Charta beitragen, in dem die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gewährleistet wird.

Indem die Verbraucher in die Lage versetzt werden, ökologisch nachhaltigere Kaufentscheidungen zu treffen, wird mit dem Vorschlag schließlich das Recht auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nach Artikel 37 der Charta gewahrt.



4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach dem Erlass dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Anwendung vor. In diesem Bericht wird die Anwendung der Richtlinie bewertet.

·Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Da mit dem Vorschlag konkrete Änderungen an zwei bestehenden Richtlinien vorgenommen werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission entweder den Wortlaut der konkreten Änderungen nationaler Vorschriften übermitteln oder in Ermangelung solcher Änderungen erklären, mit welchen konkreten nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen Änderungen bereits umgesetzt werden.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Vorschriften des Vorschlags

Artikel 1 – Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG

In Artikel 1 des Vorschlags wird die Richtlinie 2005/29/EG geändert, indem die Liste der Produktmerkmale aktualisiert wird, bei denen es als irreführende Handlung angesehen werden kann, wenn ein Gewerbetreibender den Verbraucher darüber täuscht. Zwei neue Geschäftspraktiken werden der Liste von Handlungen hinzugefügt, die als irreführend anzusehen sind, wenn sie den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein neuer Punkt wird der Liste von Informationen hinzugefügt, die bei spezifischen Geschäftspraktiken als wesentlich angesehen werden und deren Unterlassung dazu führen könnte, dass die betreffende Geschäftspraxis als irreführend gilt. Zudem wird die Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, um Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und Grünfärberei erweitert.

Die Liste der Produktmerkmale in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG, über die ein Gewerbetreibender einen Verbraucher nicht täuschen sollte, wird dahingehend geändert, dass „ökologische und soziale Folgen“, „Haltbarkeit“ und „Reparierbarkeit“ aufgenommen werden. In Bezug auf die Geschäftspraktiken, die als irreführende Handlungen anzusehen sind, wenn sie den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder geeignet sind, ihn dazu zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, werden zwei zusätzliche Praktiken in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen:

Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ein unabhängiges Überwachungssystem,

Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als übliche Praxis gelten.

Die Liste von Informationen in Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG, die bei spezifischen Geschäftspraktiken als wesentlich angesehen werden und deren Unterlassung dazu führen könnte, dass die betreffende Geschäftspraxis als irreführend gilt, wird um den folgenden Punkt erweitert:

Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.

Die folgenden zehn zusätzlichen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, wurden in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen:

Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.

Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.

Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.

Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder auf bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.

Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.

Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.

Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können.

Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Artikel 2 – Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

In Artikel 2 des Vorschlags wird die Richtlinie 2011/83/EU hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen geändert, die den Verbrauchern beim Abschluss von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie anderen Verträgen bereitgestellt werden müssen, insbesondere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren.

Die Richtlinie wird auch hinsichtlich der Informationen geändert, die Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen werden sollen, direkt vor der Bestellung übermittelt werden müssen.

Hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen, die Verbrauchern bereitzustellen sind, wenn sie Verträge abschließen, die keine Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind, werden sechs zusätzliche Punkte in die Liste in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU aufgenommen, die die Informationen enthält, die dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden müssen.

Diese sechs zusätzlichen Punkte sind:

Informationen über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten, wenn diese Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.

Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für energiebetriebene Waren vorgelegt hat;

das Bestehen und die Länge des Zeitraums, über den der Hersteller sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen bereitzustellen,

das Bestehen und die Länge des Zeitraums, über den der Anbieter sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen bereitzustellen,

die Reparaturkennzahl für eine Ware nach Unionsrecht,

andere Reparaturinformationen, sollte auf Unionsebene keine Reparaturkennzahl verfügbar sein – zum Beispiel Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen.

Hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen, die Verbrauchern bereitgestellt werden sollen, wenn sie Fernabsatzverträge oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge abschließen, werden dieselben sechs Punkte in die Liste in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU aufgenommen (Informationen, die dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise bereitgestellt werden müssen).

Hinsichtlich der Informationen, die Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, die auf elektronischem Weg geschlossen werden sollen, direkt vor der Bestellung übermittelt werden müssen, werden die Informationen über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers (oder im Falle energiebetriebener Waren die Angabe, dass keine entsprechenden Informationen bereitgestellt wurden) in die Liste der Informationen, die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU bereitgestellt werden müssen, aufgenommen.

2022/0092 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 20 , 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die verhindern, dass die Verbraucher nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Produkten und irreführenden Umweltaussagen („Grünfärberei“) sowie nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel oder -informationsinstrumente, sollten spezifische Vorschriften in das EU-Verbraucherrecht aufgenommen werden. Dadurch könnten die zuständigen nationalen Stellen diese Praktiken wirksam angehen.  Wird sichergestellt, dass die Umweltaussagen korrekt sind, werden die Verbraucher in der Lage sein, Produkte zu wählen, die tatsächlich besser für die Umwelt sind als konkurrierende Produkte. Dadurch wird der Wettbewerb hin zu ökologisch nachhaltigeren Produkten gefördert, und die negativen Auswirkungen auf die Umwelt werden verringert.

(2)Diese neuen Vorschriften sollten sowohl durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 21 , die sich auf die Geschäftspraktiken beziehen, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und deshalb verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden.

(3)Um Gewerbetreibende davon abzuhalten, Verbraucher hinsichtlich ökologischer und sozialer Auswirkungen, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit ihrer Produkte, einschließlich durch die allgemeine Präsentation von Produkten, zu täuschen, sollte Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, indem die ökologischen und sozialen Auswirkungen, die Haltbarkeit und Reparierbarkeit des Produkts in die Liste der wesentlichen Merkmale des Produkts aufgenommen werden, in Bezug auf die die Praktiken des Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung als irreführend angesehen werden könnten. Auch die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die soziale Nachhaltigkeit von Produkten, beispielsweise über Arbeitsbedingungen, Wohltätigkeitsbeiträge oder Tierschutz, sollten die Verbraucher nicht irreführen.

(4)Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch diese Aussagen schaffen die Gewerbetreibenden den Eindruck, dass die Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Um die Lauterkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu gewährleisten, sollte Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG geändert werden, um solche Aussagen nach einer Einzelfallbewertung zu verbieten, wenn sie nicht durch vom Gewerbetreibenden vorgegebene, klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele gestützt werden. Diese Aussagen sollten auch durch ein unabhängiges Überwachungssystem gestützt werden, um den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele zu überwachen.

(5)Eine weitere möglicherweise irreführende Geschäftspraktik, die in die spezifischen Praktiken in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden sollte, ist die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten. Wenn zum Beispiel das Fehlen chemischer Stoffe auf einem spezifischen Produktmarkt eine gängige Praxis ist, könnte die Werbung dafür als Besonderheit des Produkts eine unlautere Geschäftspraktik darstellen.

(6)Der Vergleich von Produkten auf der Grundlage ihrer ökologischen oder sozialen Aspekte, auch durch die Verwendung von Nachhaltigkeitsinformationsinstrumenten, ist eine zunehmend verbreitete Vermarktungstechnik. Um sicherzustellen, dass Verbraucher durch diese Vergleiche nicht in die Irre geführt werden, sollte Artikel 7 der Richtlinie 2005/29/EG auch dahingehend geändert werden, dass dem Verbraucher Informationen über die Vergleichsmethode, die Produkte, die Gegenstand des Vergleichs sind, und die Lieferanten dieser Produkte sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden müssen. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher eine sachkundigere geschäftliche Entscheidung treffen können, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Der Vergleich sollte objektiv sein, insbesondere durch den Vergleich von Produkten, die die gleiche Funktion erfüllen, unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen, sowie durch den Vergleich des Materials und überprüfbarer Merkmale der Produkte, die verglichen werden.

(7)Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Das Zertifizierungssystem sollte Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder im Falle zusätzlicher Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.

(8)In Fällen, in denen das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels mit einer kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der suggeriert oder der Eindruck erweckt wird, dass sich ein Produkt positiv oder gar nicht auf die Umwelt auswirkt oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, sollte dieses Nachhaltigkeitssiegel auch als eine Umweltaussage angesehen werden.

(9)Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele solcher allgemeiner Umweltaussagen sind: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „öko“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „klimaneutral“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen sowie weiter gefasste Aussagen wie „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder der Online-Verkaufsoberfläche. Zum Beispiel wäre die auf ein Produkt bezogene Aussage „biologisch abbaubar“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „die Verpackung ist im Falle der Eigenkompostierung innerhalb eines Monats biologisch abbaubar“ eine spezifische Aussage ist, die nicht unter dieses Verbot fällt.

(10)Hervorragende Umweltleistung kann durch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 , der amtlich anerkannten Systeme für Umweltkennzeichnung in den Mitgliedstaaten oder die Einhaltung von Umwelthöchstleistungen für einen bestimmten Umweltaspekt nach anderem gültigen Unionsrecht nachgewiesen werden, beispielsweise Klasse A im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 . Die betreffende hervorragende Umweltleistung sollte sich auf die Aussage beziehen. Beispielsweise könnte eine allgemeine Aussage „energieeffizient“ auf der Grundlage hervorragender Umweltleistung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 getroffen werden. Im Gegensatz dazu könnte die allgemeine Aussage „biologisch abbaubar“ nicht auf der Grundlage hervorragender Umweltleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 getroffen werden, sofern in den spezifischen Kriterien für das EU-Umweltzeichen keine Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit für das betreffende Produkt festgelegt sind.

(11)Eine weitere irreführende Geschäftspraktik, die unter allen Umständen verboten werden und deshalb in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden sollte, ist das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht.

(12)Nach dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 24 ist es notwendig, Vorschriften über Umweltaussagen anhand von Methoden zur Messung des Umweltfußabdrucks von Produkten und Organisationen festzulegen. Zusätzliche Anforderungen an Umweltaussagen müssen in spezifischen Rechtsvorschriften der Union festgelegt werden. Diese neuen Anforderungen tragen zum Ziel des Grünen Deals 25 bei, die Käufer in die Lage zu versetzen, nachhaltigere Entscheidungen zu treffen, und das Risiko der Grünfärberei durch zuverlässige, vergleichbare und überprüfbare Informationen zu verringern.

(13)Die Präsentation von Anforderungen, die in der entsprechenden Produktkategorie, einschließlich eingeführter Produkte, nach Unionsrecht gesetzlich vorgeschrieben sind, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden sollte in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG auch unter allen Umständen verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden. Das Verbot könnte zum Beispiel gelten, wenn ein Gewerbetreibender damit wirbt, dass ein bestimmtes Produkt einen bestimmten chemischen Stoff nicht enthält, wenn dieser Stoff für alle Produkte innerhalb dieser Produktkategorie in der Union bereits gesetzlich verboten ist. Andererseits sollte das Verbot nicht für Geschäftspraktiken gelten, im Rahmen derer die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gewerbetreibenden oder die Produkte beworben wird, die nur für einige Produkte gelten, jedoch nicht für andere konkurrierende Produkte in derselben Kategorie auf dem Unionsmarkt, beispielsweise Produkte mit Ursprung außerhalb der EU.

(14)Um das Verbraucherwohl zu verbessern, sollten die Änderungen des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG auch mehrere Praktiken hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz betreffen, einschließlich geplanter Obsoleszenz – eine Geschäftspraxis, bei der ein Produkt vorsätzlich mit einer begrenzten Nutzungsdauer geplant oder konzipiert wird, damit es nach einem bestimmten Zeitraum veraltet ist oder nicht mehr funktioniert. Durch den Kauf von Produkten, bei denen erwartet wird, dass sie länger halten als dies tatsächlich der Fall ist, können den Verbrauchern Nachteile entstehen. Zudem wirkt sich die frühzeitige Obsoleszenz durch erhöhte Abfallmengen insgesamt nachteilig auf die Umwelt aus. Daher dürfte die Bekämpfung dieser Praktiken ebenfalls die Abfallmengen verringern und so zu einem nachhaltigeren Konsum beitragen.

(15)Es sollte verboten sein, den Verbraucher nicht darüber zu informieren, dass sich eine Software-Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder auf bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert. Wenn der Gewerbetreibende zum Beispiel die Verbraucher auffordert, das Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, muss er die Verbraucher auch darüber informieren, ob sich diese Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise anderer Merkmale des Smartphones auswirken wird.

(16)Ferner sollte die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken, verboten werden. Bei einem solchen Merkmal könnte es sich zum Beispiel um eine Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Das Verbot der Unterlassung der Information des Verbrauchers über diese Merkmale der Waren ergänzt die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Abhilfen und lässt diese unberührt, wenn sie eine Vertragswidrigkeit nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 darstellen. Damit eine derartige Geschäftspraktik als unlauter gilt, sollte der Nachweis, dass der Zweck des Merkmals darin besteht, den Ersatz der betreffenden Ware zu fördern, notwendig sein. Die Verwendung von Merkmalen, durch die die Haltbarkeit der Waren begrenzt wird, sollte von Herstellungspraktiken, bei denen Stoffe oder Verfahren von allgemein schlechter Qualität verwendet werden, die zu der begrenzten Haltbarkeit der Waren führen, unterschieden werden. Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen oder Verfahren sollten weiterhin die in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren gelten.

(17)Eine weitere Praxis, die nach Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten werden sollte, ist die Behauptung, dass eine Ware eine bestimmte Haltbarkeit aufweist, wenn dies nicht der Fall ist. Das wäre der Fall, wenn zum Beispiel ein Gewerbetreibender die Verbraucher drüber informiert, dass eine Waschmaschine voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen Verwendung der Waschmaschine nicht der Fall ist.

(18)Ebenso sollte Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG dahingehend geändert werden, dass die Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist, oder die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass Waren nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden können, verboten ist.

(19)Das Verbot dieser Praktiken hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit in der Richtlinie 2005/29/EG würde den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Durchsetzungsinstrument für den besseren Schutz der Interessen der Verbraucher in den Fällen bieten, in denen die Gewerbetreibenden die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren nach dem EU-Produktrecht nicht einhalten.

(20)Eine weitere Praktik hinsichtlich frühzeitiger Obsoleszenz, die in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG verboten und in die Liste in diesem Anhang aufgenommen werden sollte, ist das Veranlassen des Verbrauchers, die Betriebsstoffe eines Produkts früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig wäre. Diese Praktiken verleiten den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Ware nur weiter funktionieren werden, wenn ihre Betriebsstoffe ersetzt werden, und verleiten sie somit dazu, mehr Betriebsstoffe als notwendig zu kaufen. Zum Beispiel wäre die Praktik, den Verbraucher über die Einstellungen des Druckers aufzufordern, die Druckerpatronen zu ersetzen, bevor sie tatsächlich leer sind, um den Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, verboten.

(21)Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird, verboten wird. Beispielsweise wäre die Vermarktung von Druckern, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Druckerpatronen verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller des Druckers stammen, verboten, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird. Diese Praktik könnte die Verbraucher dahingehend in die Irre führen, dass sie alternative Druckerpatronen kaufen, die für diesen Drucker nicht verwendet werden können, was also zu unnötigen Reparaturkosten, Abfallströmen oder zusätzlichen Kosten aufgrund des Umstands führen könnte, dass die Betriebsstoffe des ursprünglichen Herstellers verwendet werden müssen und der Verbraucher dies zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorhersehen konnte. Ebenso wäre die Vermarktung intelligenter Geräte, die so konzipiert sind, dass ihre Funktionalität beschränkt ist, wenn Ladegeräte oder Ersatzteile verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller stammen, ebenfalls verboten, sofern diese Information dem Verbraucher nicht übermittelt wird.

(22)Um Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Entscheidungen zu treffen, und die Nachfrage nach und das Angebot von haltbareren Waren anzuregen, sollten vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit eines Produkts für alle Warenarten bereitgestellt werden. Zudem sollten Verbraucher bei Waren mit digitalen Elementen, Inhalten und Diensten über den Zeitraum informiert werden, in dem kostenlose Software-Aktualisierungen verfügbar sind. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 dahingehend geändert werden, dass Verbrauchern vorvertragliche Informationen über die Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/882 28 bereitgestellt werden. Die Verpflichtung, diese Informationen Verbrauchern gegenüber bereitzustellen, ergänzt die Rechte der Verbraucher nach den Richtlinien (EU) 2019/770 29 und (EU) 2019/771 30 des Europäischen Parlaments und des Rates und lässt diese unberührt.

(23)Ein guter Indikator für die Haltbarkeit einer Ware ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771. Daher sollte die Richtlinie 2011/83/EU dahingehend geändert werden, dass Unternehmer, die Waren verkaufen, die Verbraucher über das Bestehen der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für alle Warenarten, für die der Hersteller diese Informationen bereitstellt, ausdrücklich informieren müssen.

(24)Das Problem der beschränkten Haltbarkeit entgegen der Erwartungen der Verbraucher ist bei energiebetriebenen Waren, also Waren, die mit einer externen Energiequelle funktionieren, am relevantesten. Die Verbraucher sind insbesondere interessiert an Informationen über die erwartete Haltbarkeit dieser Warenkategorie. Aus diesen Gründen sollten die Verbraucher nur für diese Warenkategorie darauf hingewiesen werden, dass die Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren vom Hersteller nicht bereitgestellt wurden.

(25)Waren, die energiebetriebene Bestandteile enthalten, sollten nicht als energiebetriebene Waren eingestuft werden, wenn diese Bestandteile lediglich Zubehör darstellen und nicht zur Hauptfunktion dieser Waren beitragen, beispielsweise dekorative Beleuchtung für Bekleidung oder Schuhwerk oder elektrisches Licht für ein Fahrrad.

(26)Angesichts des in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestzeitraums von zwei Jahren der Haftung des Verkäufers für die Vertragsmäßigkeit und der Tatsache, dass viele Produktausfälle nach zwei Jahren eintreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, bei Garantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gelten.

(27)Um es den Verbrauchern zu erleichtern, beim Vergleich von Waren vor Vertragsschluss eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen, sollten die Unternehmer die Verbraucher über das Bestehen und die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware und nicht für bestimmte Bestandteile der Ware informieren.

(28)Dem Hersteller und dem Verkäufer sollte es weiterhin freistehen, andere Arten gewerblicher Garantie und Kundendienst jeglicher Laufzeit anzubieten. Die dem Verbraucher bereitgestellten Informationen über diese anderen gewerblichen Garantien oder Dienste sollten den Verbraucher hinsichtlich des Bestehens und der Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, die für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, jedoch nicht verwirren.

(29)Um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, über den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Software-Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Verbraucher mit Informationen überlastet werden, sollten diese Informationen nur bereitgestellt werden, wenn der Zeitraum länger als die Laufzeit der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ist, da diese Garantie die Bereitstellung von Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, beinhaltet, die notwendig sind, um die erforderlichen Funktionen und die erforderliche Leistung von Waren mit digitalen Elementen aufrechtzuerhalten. Zudem sind Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, nur relevant, wenn im Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen eine einmalige Bereitstellung von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleitungen vorgesehen ist, für die Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/771 gilt. Im Gegensatz dazu sollte es keine neue Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen geben, wenn im Kaufvertrag die fortlaufende Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 unter Bezugnahme auf Artikel 10 Absatz 2 oder 5 der Zeitraum, in dem der Verkäufer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche auch erhält, festgelegt ist.

(30)Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, die Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, in dem der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen, wenn er nicht der Unternehmer ist, sich verpflichtet, Software-Aktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit dieser digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen. Informationen über die Verpflichtung des Herstellers, Software-Aktualisierungen bereitzustellen, sind nur relevant, wenn im Kaufvertrag eine einmalige Bereitstellung oder eine Reihe einzelner Bereitstellungen vorgesehen ist, für die Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/770 gilt. Im Gegensatz dazu sollte keine neue Verpflichtung bestehen, diese Informationen bereitzustellen, wenn im Vertrag die fortlaufende Bereitstellung über einen Zeitraum vorgesehen ist, da für diese Verträge in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/770 der Zeitraum, in dem der Unternehmer sicherstellen muss, dass der Verbraucher über die Aktualisierungen informiert wird und solche erhält, festgelegt ist.

(31)Um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine sachkundige geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren zu wählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Unternehmer vor Vertragsschluss für alle Warenarten gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Ware, die der Hersteller nach dem Unionsrecht bereitstellt, zur Verfügung stellen.

(32)Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher, bevor der Vertrag für ihn verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher zudem in den Fällen, in denen eine Reparaturkennzahl nicht im Einklang mit Unionsrecht festgelegt ist, über die Reparierbarkeit der von ihnen gekauften Waren gut informiert sind, sollten Unternehmer für alle Warenarten andere relevante Reparaturinformationen bereitstellen, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt wurden, wie Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Benutzerhandbücher und Reparaturanleitungen.

(33)Unternehmer sollten den Verbrauchern Informationen über das Bestehen und die Laufzeit einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als die Reparaturkennzahl bereitstellen, wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt. Insbesondere bei Waren sollte der Unternehmer den Verbrauchern die Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, dem Verbraucher vor Vertragsschluss auf andere Weise zugänglich zu machen, indem sie auf dem Produkt selbst, der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die der Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würde. Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, aktiv nach diesen Informationen vom Hersteller zu suchen, z. B. auf produktspezifischen Websites.

(34)Die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU sollten weiterhin als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren aufrechterhalten werden kann, indem sie sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften der Union ergänzen, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben.

(35)Da die Ziele dieser Richtlinie – die Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage zu versetzen, sachkundigere geschäftliche Entscheidungen zu treffen, Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und die Verbraucher daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Union sicherzustellen – auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des unionsweiten Charakters des Problems auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten 31 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen eines oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/29/EG

Die Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:

1.Dem Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben o bis y angefügt:

„o) „Umweltaussage“ eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt oder Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte bzw. Gewerbetreibende oder dass deren Auswirkung im Laufe der Zeit verbessert wurde;

p) „ausdrückliche Umweltaussage“ eine Umweltaussage, die in Textform oder auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist;

q) „allgemeine Umweltaussage“ eine ausdrückliche Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist;

r) „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen in Bezug auf seine ökologischen oder sozialen Aspekte oder beides hervorzuheben oder zu fördern. Dies gilt nicht für verpflichtende Kennzeichnungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben sind;

s) „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, das allen Gewerbetreibenden, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht und durch das zertifiziert wird, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt, und bei dem die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen objektiv ist, auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen oder Verfahren basiert und von einer Partei durchgeführt wird, die vom Eigentümer des Systems und dem Gewerbetreibenden unabhängig ist;

t) „Nachhaltigkeitsinformationsinstrument“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Gewerbetreibenden oder in seinem Auftrag betrieben wird und über die Verbrauchern Informationen über die ökologischen oder sozialen Aspekte von Produkten bereitgestellt oder auf der Produkte anhand dieser Aspekte verglichen werden;

u) „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates*, mit nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 offiziell anerkannt sind, oder mit Umwelthöchstleistungen nach anderem geltenden Unionsrecht;

v) „Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates**;

w) „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten,

x) „Betriebsstoff“ jeden Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;

y) „Funktionalität“ die Funktionalität im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2019/771.

________

* Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

** Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).“;

2.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, ökologische und soziale Auswirkungen, Zubehör, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde.“

b)In Absatz 2 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:

„d) Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem;

e) Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als gängige Praxis gelten.“

3.In Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)  Bietet ein Gewerbetreibender eine Leistung an, die Produkte vergleicht, auch durch die Verwendung eines Nachhaltigkeitsinformationsinstruments, werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentlich angesehen.“

4.Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Nummer 3a wird eingefügt:

„3a. „energiebetriebene Ware“ jede Ware, die auf Energiezufuhr (Elektrizität, fossile Treibstoffe oder erneuerbare Energiequellen) angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;“.

b)Folgende Nummern 14a bis 14e werden eingefügt:

„14a. „gewerbliche Haltbarkeitsgarantie“ eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers im Sinne des Artikels 17 der Richtlinie (EU) 2019/771, nach der ein Hersteller während der gesamten Laufzeit dieser Garantie direkt gegenüber dem Verbraucher für Reparaturen und den Ersatz von Waren haftet;

14b. „Haltbarkeit“ die Haltbarkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14c. „Hersteller“ den Hersteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/771;

14d. „Reparaturkennzahl“ eine Kennzahl, die die Reparierbarkeit einer Ware auf der Grundlage einer nach Unionsrecht festgelegten Methode ausdrückt;

14e. „Software-Aktualisierung“ eine kostenfreie Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die erforderlich ist, um die Vertragsmäßigkeit der Waren mit digitalen Elementen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 aufrechtzuerhalten;“.

2.Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Buchstaben ea bis ed werden eingefügt:

„ea) für alle Waren die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

eb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ea genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe e;

ec) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ea bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;

ed) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;“.

b)Die folgenden Buchstaben i und j werden angefügt:

„i) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

j) wenn Buchstabe i nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.

3.Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Folgende Buchstaben ma bis md werden eingefügt:

„ma) für alle Warenarten die Information, dass für die Waren eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, sowie deren Laufzeit in Zeiteinheiten, wenn diese Garantie für die gesamte Ware gilt und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat, sofern der Hersteller diese bereitstellt;

mb) für energiebetriebene Waren die Information, dass der Hersteller keine Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren bereitgestellt hat, wenn der Hersteller die in Buchstabe ma genannten Informationen nicht bereitstellt. Diese Informationen sind mindestens ebenso hervorzuheben wie andere Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien nach Buchstabe m;

mc) für Waren mit digitalen Elementen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Hersteller Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Hersteller diese Informationen bereitstellt. Werden Informationen über das Bestehen einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie nach Buchstabe ma bereitgestellt, werden die Informationen über die Aktualisierungen bereitgestellt, wenn diese Aktualisierungen über einen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, der länger ist als die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie;

md) für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen den Mindestzeitraum in Zeiteinheiten, in dem der Anbieter Software-Aktualisierungen bereitstellt, sofern im Vertrag nicht die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum vorgesehen ist, sofern der Anbieter nicht der Unternehmer ist und diese Informationen bereitstellt;“.

b)Die folgenden Buchstaben u und v werden angefügt:

„u) gegebenenfalls die Reparaturkennzahl der Waren;

v) wenn Buchstabe u nicht anwendbar ist, vom Hersteller bereitgestellte Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, einschließlich des Bestellverfahrens, und über die Verfügbarkeit von Benutzerhandbüchern und Reparaturanleitungen.“.

4.Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist der Unternehmer den Verbraucher klar und in hervorgehobener Weise, und unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, ma, mb, o und p genannten Informationen hin.“.

Artikel 3

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat [fünf Jahre nach Erlass der Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Dieser Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.

Artikel 4

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens [18 Monate nach Erlass der Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [24 Monate nach Erlass der Richtlinie] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(2)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(3)    COM(2020) 696 final vom 13. November 2020.
(4)    COM(2020) 98 final vom 11. März 2020.
(5)    COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019. 
(6)    Europäische Kommission, Consumer market study on the functioning of legal and commercial guarantees for consumers in the EU (Verbrauchermarktstudie zur Funktion von gesetzlichen und gewerblichen Garantien für Verbraucher in der EU), 2015. Begleitstudie zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission: Study on Empowering Consumers Towards the Green Transition (Studie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel), Juli 2021. ECC-Net, Commercial warranties: are they worth the money? (Gesetzliche Garantien: sind sie es wert?), April 2019.
(7)    Europäische Kommission, Behavioural Study on Consumers’ Engagement in the Circular Economy (Verhaltensstudie zur Beteiligung der Verbraucher an der Kreislaufwirtschaft), 2018, S. 81.
(8)    Europäische Kommission, Environmental claims in the EU – inventory and reliability assessment (Umweltaussagen in der EU – Inventar und Zuverlässigkeitsbeurteilung), 2020.
(9)    Europäische Kommission, A New Consumer Agenda Factual summary report – public consultation (Eine neue Verbraucheragenda – zusammenfassender Bericht (öffentliche Konsultation)), 2020, S. 20.
(10)    Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(11)    Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
(12)    Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
(13)    Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).
(15)    Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(16)    Ergebnisse der Eignungsprüfung des EU-Verbraucher- und Marketingrechts und der Bewertung der Verbraucherschutzrichtlinie, abrufbar unter
https://ec.europa.eu/newsroom/just/items/59332 .
(17)    SWD(2022) 82.
(18)    SEC(2022) 165.
(19)    Weiterführende Informationen enthält Kapitel 6.2.4 des Berichts über die Eignungsprüfung, abrufbar unter https://ec.europa.eu/newsroom/just/items/59332 . 
(20)        ABl. C , S. .
(21)    Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(22)    Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (Text mit Bedeutung für den EWR) (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(23)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(24)    COM(2020) 98 final vom 11. März 2020.
(25)    COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019.
(26)    Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ( ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28 ).
(27)    Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
(28)    Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(29)    Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
(30)    Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
(31)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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Brüssel, den 30.3.2022

COM(2022) 143 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen

{SEC(2022) 166 final} - {SWD(2022) 85 final} - {SWD(2022) 86 final}


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert:

(1)Folgende Nummer 2a wird eingefügt:

„2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.“;

(2)Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:

„4a. Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann.

4b. Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts bezieht.“;

(3)Folgende Nummer 10a wird eingefügt:

„10a. Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden.“;

(4)Es werden folgende Nummern 23d bis 23i eingefügt:

„23d. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass sich eine Software-Aktualisierung negativ auf die Verwendung von Waren mit digitalen Elementen oder bestimmte Merkmale dieser Waren auswirkt, selbst wenn die Software-Aktualisierung die Funktionsweise anderer Merkmale verbessert.

23e. Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken.

23f. Behauptung, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat, wenn dies nicht der Fall ist.

23g. Präsentation von Waren als reparierbar, wenn sie es nicht sind, oder Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass die Ware nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen repariert werden kann.

23h. Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

23i. Unterlassung der Information, dass eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.“.

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