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Document 02020R0692-20210925

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/2021-09-25

    02020R0692 — DE — 25.09.2021 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION

    vom 30. Januar 2020

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1703 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2021

      L 339

    29

    24.9.2021

    ►M2

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2021

      L 339

    40

    24.9.2021


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 040 vom 4.2.2021, S.  23 (2020/692)




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/692 DER KOMMISSION

    vom 30. Januar 2020

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    TEIL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



    TITEL 1

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  
    In der vorliegenden Verordnung sind ergänzende Tiergesundheitsvorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben in die Union festgelegt. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften für die Verbringung und Handhabung solcher Sendungen nach ihrem Eingang in die Union.
    (2)  

    In Teil I ist Folgendes festgelegt:

    a) 

    die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betreffend die Zulassung des Eingangs in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 3 und 4);

    b) 

    die Pflichten der Unternehmer betreffend den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung, die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 5);

    c) 

    die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der in den Buchstaben a und b genannten Sendungen in die Union und deren anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen allgemeinen Anforderungen, die für sämtliche Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten und die in den Teilen II bis VI dargelegt sind (Artikel 6 bis 10).

    (3)  
    Teil II enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für bestimmte Landtiere (Titel 1).

    Zudem sind dort spezifische Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die auch für alle diese Arten und Kategorien von Landtieren gelten, insbesondere:

    a) 

    gehaltene Huftiere gelisteter Arten (Titel 2);

    b) 

    Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel, außer in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden (Titel 3);

    c) 

    Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.) (Titel 4);

    d) 

    Hunde, Katzen und Frettchen (Titel 5).

    (4)  

    Teil III enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Zuchtmaterial der folgenden Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren:

    a) 

    Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden (Titel 1);

    b) 

    Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Titel 2);

    c) 

    alle anderen als die unter Buchstaben a und b genannten Tiere (Titel 3).

    (5)  

    Teil IV enthält die allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs der folgenden Arten und Kategorien von Landtieren:

    a) 

    gehaltene und wild lebende Huftiere gelisteter Arten;

    b) 

    Geflügel;

    c) 

    Federwild.

    ▼M2

    (6)  

    Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

    ▼B

    a) 

    Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

    b) 

    wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca;

    c) 

    wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea;

    d) 

    Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen ergriffen haben.

    (7)  
    Teil VI enthält die allgemeinen Vorschriften, bestimmte Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an die Durchfuhr durch und die Rückkehr in die Union bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    ▼M2

    (8)  
    In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.

    ▼B

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 und gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, es sei denn, diese Begriffsbestimmungen beziehen sich auf Ausdrücke, die im zweiten Absatz des vorliegenden Artikels definiert sind.

    Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „gelistetes Drittland, Drittlandsgebiet oder Zone derselben“ ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die in einer Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben aufgeführt ist, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang einer bestimmter Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist;

    2. 

    „Liste“ die Liste von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Wassertieren — Kompartimenten derselben, aus denen gemäß den auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Durchführungsrechtsakten der Eingang von Sendungen in die Union zulässig ist, die eine bestimmte Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten;

    3. 

    „Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;

    4. 

    „Transportbehälter/Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;

    5. 

    „Rind“ ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

    6. 

    „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

    7. 

    „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

    ▼M2

    8. 

    „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae zum Zwecke des Eingangs eines Tieres in die Union oder ein Tier der Art Sus scrofa zum Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial in die Union;

    ▼B

    9. 

    „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;

    10. 

    „Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

    11. 

    „Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;

    12. 

    „registrierte Equiden“:

    a) 

    reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;

    b) 

    gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind („registriertes Pferd“);

    13. 

    „zur Schlachtung bestimmte Tiere“ Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder nach einem Auftrieb in einen Schlachthof transportiert werden sollen;

    14. 

    „Seuche wurde nicht gemeldet“ eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;

    15. 

    „Statusgruppe“ eine Gruppe gelisteter Drittländer, in denen allgemeine Tiergesundheitsrisiken hinsichtlich gelisteter Seuchen für Equiden bestehen, die spezifische Risikominderungsmaßnahmen und Gesundheitsgarantien beim Eingang von Equiden in die Union erfordern;

    16. 

    „Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;

    17. 

    „Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

    18. 

    „Nutzgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;

    19. 

    „Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;

    20. 

    „Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;

    21. 

    „Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;

    22. 

    „Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;

    23. 

    „Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;

    24. 

    „Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;

    25. 

    „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;

    26. 

    „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von „spezifiziert pathogenfreien Hühnerbeständen“ im Sinne des Europäischen Arzneibuchs stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;

    27. 

    „Sendung von Samen, Eizellen oder Embryonen“ oder „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;

    28. 

    „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;

    29. 

    „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;

    30. 

    „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;

    31. 

    „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot;

    32. 

    „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

    33. 

    „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;

    34. 

    „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;

    35. 

    „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der für den Eingang in die Union bestimmt ist;

    36. 

    „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    37. 

    „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen, die jeweils für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    38. 

    „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    39. 

    „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    40. 

    „Fleisch“ alle für den menschlichen Verzehr geeigneten Teile von Huftieren, Geflügel und Federwild, einschließlich Blut;

    41. 

    „frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;

    42. 

    „Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftiers

    a) 

    nach der Entblutung im Falle geschlachteter Tiere;

    b) 

    nach der Ausweidung;

    c) 

    nach Abtrennung der Gliedmaßen am Karpal- bzw. Tarsalgelenk;

    d) 

    nach Abtrennung von Schwanz, Euter, Kopf und Haut, ausgenommen bei Schweinen;

    43. 

    „Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper eines Huftieres gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;

    44. 

    „Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener tierischer Fette und Fleischextrakte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;

    45. 

    „Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und mit Salz behandelt oder getrocknet wurden;

    46. 

    „Kolostrum“ das 3 bis 5 Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;

    47. 

    „Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;

    ▼M2

    48. 

    „Bünnschiff“ ein „Bünnschiff“ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission ( 1 );

    ▼B

    49. 

    „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls) gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).



    TITEL 2

    ALLGEMEINE TIERGESUNDSHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON SENDUNGEN VON TIEREN, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND DEREN ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG

    Artikel 3

    Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    Die zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Teilen II bis VI genannten Arten und Kategorien, die zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt werden, in die Union, sofern

    a) 

    die Sendungen

    ▼M2

    i) 

    im Falle von Landtieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben kommen;

    ▼B

    ii) 

    im Falle von Wassertieren aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben bzw. im Falle von Aquakulturtieren aus einem für diesen Zweck gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen;

    b) 

    die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets bescheinigt hat, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

    i) 

    den im vorliegenden Artikel, in Artikel 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

    ii) 

    den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI;

    c) 

    die Sendungen von den folgenden Dokumenten begleitet werden, wobei die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die erforderlichen Garantien im Hinblick auf die Einhaltung der unter Buchstabe b genannten Tiergesundheitsanforderungen gegeben hat:

    i) 

    eine von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets speziell für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung ausgestellte Veterinärbescheinigung;

    ii) 

    eine Erklärung und sonstige Dokumente, soweit gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich.

    Im Falle von Sendungen von Tieren und Bruteiern wurde die unter Ziffer i genannte Veterinärbescheinigung innerhalb von 10 Tagen vor dem Datum der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle ausgestellt; bei der Beförderung per Schiff verlängert sich diese Frist von zehn Tagen jedoch um die Dauer der Beförderung auf dem Seeweg.

    Artikel 4

    Datum der Bescheinigung von Sendungen

    (1)  
    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Arten und Kategorien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihre Bescheinigung für den Versand nicht vor dem Datum ausgestellt wurde, an dem das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren das Kompartiment derselben für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gelistet wurde.
    (2)  
    Sendungen von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone bzw. im Falle von Aquakulturtieren einem Kompartiment derselben dürfen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union nicht mehr erfüllen, nicht mehr in die Union verbracht werden, es sei denn, dass dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben sowie den betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Bruteiern und Erzeugnissen tierischen Ursprungs von der Union in der Liste spezifische Bedingungen zugewiesen wurden.

    Artikel 5

    Pflichten der Unternehmer

    (1)  

    Die Unternehmer, die für den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien verantwortlich sind, führen die Sendungen der zuständigen Behörde in der Union zum Zwecke amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vor und stellen sicher, dass die Sendungen den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    den in den Artikeln 3 und 4 sowie in den Artikeln 6 bis 10 festgelegten allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union;

    b) 

    den für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und deren bzw. dessen vorgesehene Verwendung geltenden Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Teilen II bis VI.

    (2)  

    Unternehmer, die für die Verbringung von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs der in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Arten und Kategorien von ihrem Ort des Eingangs in der Union zu ihrem Bestimmungsort oder für die Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union verantwortlich sind, stellen sicher, dass die Sendungen

    a) 

    mit Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 in die Union eingehen dürfen;

    b) 

    den für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs geltenden Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung dieser Sendungen nach ihrem Eingang in die Union gemäß den Teilen II bis VI entsprechen;

    c) 

    nicht für andere Zwecke verwendet werden, als jene, für die die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets die Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestellt hat.

    Artikel 6

    Nationale Rechtsvorschriften und Tiergesundheitssysteme des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets

    (1)  

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, in dem

    a) 

    gesetzlich vorgeschrieben ist, dass jeder Verdacht und jeder bestätigte Fall einer gelisteten Seuche gemäß Anhang I, die relevant ist für die in der Sendung enthaltenen gelisteten Tierarten bzw. für die gelisteten Herkunftstierarten des Zuchtmaterials bzw. der Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung, deren Eingang in die Union genehmigt worden ist, der zuständigen Behörde angezeigt und gemeldet werden muss;

    b) 

    Systeme zur Feststellung neu auftretender Seuchen vorhanden sind;

    c) 

    Systeme vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Verfütterung von Spültrank keine Quelle für die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I bei folgenden Tieren darstellt:

    i) 

    für den Eingang in die Union bestimmten Tieren;

    oder

    ii) 

    den Tieren, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Zuchtmaterial gewonnen wird;

    oder

    iii) 

    den Tieren, von denen die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen werden, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

    (2)  
    Für den Eingang in die Union bestimmte Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der diese Sendungen rechtmäßig in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.

    Artikel 7

    Allgemeine Anforderungen an den Gesundheitsstatus der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    (1)  

    Sendungen von Tieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a) 

    im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht zur Tötung im Rahmen eines dort durchgeführten nationalen Programms zur Tilgung von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, bestimmt sind;

    b) 

    zum Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

    c) 

    aus einem Betrieb stammen, der zum Zeitpunkt des Versands der Tiere von diesem Betrieb in die Union keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus folgenden Gründen unterlag:

    i) 

    aus tierseuchenrechtlichen Gründen;

    ii) 

    im Falle von Aquakulturtieren aus tiergesundheitlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormal hoher Sterblichkeitsraten bei unbestimmter Ursache.

    (2)  

    Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die zum Zeitpunkt der Entnahme

    a) 

    keine Symptome einer übertragbaren Seuche zeigten;

    b) 

    in einem Betrieb gehalten wurden, der keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die betreffenden gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen.

    (3)  

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Tieren gewonnen wurden, die folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Landtiere zeigten zu folgenden Zeitpunkten keine Symptome einer übertragbaren Seuche:

    i) 

    Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen;

    oder

    ii) 

    Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

    b) 

    Wassertiere zeigten zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Sammelns zur Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs keine Symptome einer übertragbaren Seuche;

    c) 

    die Tiere wurden nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet, geschlachtet oder, im Falle von Weichtieren und lebenden Krebstieren, aus dem Wasser entfernt;

    d) 

    die Tiere wurden in einem Betrieb gehalten, der zu folgenden Zeitpunkten keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretende Seuchen:

    i) 

    Zeitpunkt der Tötung oder Schlachtung der Tiere zur Erzeugung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Wassertieren; oder

    ii) 

    Zeitpunkt des Sammelns von Milch oder Eiern.

    Artikel 8

    Allgemeine Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere

    Zusätzlich zu den in den Teilen II bis V festgelegten spezifischen Anforderungen dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere bzw. der Herkunftsbetrieb der gehaltenen Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    Er ist bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert und ihm wurde eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen;

    b) 

    er wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen, wenn in der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen, und ihm wurde eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

    c) 

    er steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    d) 

    er verfügt über ein System, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben wenigstens zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:

    i) 

    Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

    ii) 

    Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

    iii) 

    Sterblichkeitsraten in dem Betrieb;

    e) 

    er wird regelmäßig von einem Tierarzt besucht, zwecks Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, die für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs relevant sind, und neu auftretender Seuchen.

    Solche Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

    Artikel 9

    Probenahme, Laboruntersuchungen und andere Tests

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn Probenahmen, Laboruntersuchungen und andere in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Tests durchgeführt wurden, und zwar

    a) 

    anhand von Proben, die von oder unter Aufsicht der zuständigen Behörde entnommen wurden, und zwar derjenigen

    i) 

    des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, wenn Probenahmen und Untersuchungen vor Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

    oder

    ii) 

    des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union vorgeschrieben sind;

    b) 

    im Einklang mit:

    i) 

    den einschlägigen Verfahren und Methoden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ( 3 );

    oder

    ii) 

    für die Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in die Union den Verfahren und Methoden gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission ( 4 );

    oder

    iii) 

    den in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren, wenn ausdrücklich vorgeschrieben;

    c) 

    in einem amtlichen Laboratorium, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt wurde.

    Artikel 10

    Seuchenfreiheit des Herkunftsorts und spezifische Bedingungen

    (1)  

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Freiheit des betreffenden Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben bzw. des Herkunftsbetriebs der Tiere, des Zuchtmaterials und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs von bestimmten Seuchen von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets nachgewiesen wurde, und zwar

    a) 

    im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;

    oder

    b) 

    für Seuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, im Einklang mit spezifischen Vorschriften, sofern solche Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, und dem Seuchenbekämpfungsprogramm des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets, welches

    i) 

    der Kommission zur Bewertung übermittelt wurde und mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthält;

    ii) 

    von der Kommission als die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Seuchenfreiheit bietend bewertet wurde, und zwar auf Grundlage:

    — 
    der in Artikel 24 bis 27 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Seuchenüberwachung;
    — 
    der ergänzenden Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Überwachung und der Vorschriften betreffend die Seuchenbestätigung und die Falldefinition gemäß Teil II Kapitel 1 Artikel 10 sowie Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689;
    iii) 

    für einen Zeitraum eingerichtet war, der ausreicht, um das Programm vollständig umzusetzen und ordnungsgemäß zu überwachen.

    (2)  
    Im Falle von Aquakulturtieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen Sendungen dieser Waren, sofern die Freiheit von bestimmten Seuchen für das Herkunftskompartiment vorgeschrieben ist, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands die Seuchenfreiheit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b nachgewiesen hat.
    (3)  

    Wenn in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen in Bezug auf die Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von bestimmten Seuchen festgelegt sind,

    a) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets deren Einhaltung zuvor gewährleistet;

    b) 

    sind diese spezifischen Bedingungen dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone bzw. dem Kompartiment derselben sowie der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausdrücklich von der Union in der Liste zugewiesen worden.



    TEIL II

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON GEHALTENEN LANDTIEREN IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5



    TITEL 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEHALTENE LANDTIERE

    Artikel 11

    Vorgeschriebener Haltungszeitraum für gehaltene Landtiere

    Sendungen von anderen gehaltenen Landtieren als Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Der in den folgenden Tabellen von Anhang III festgelegte Haltungszeitraum wurde unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union durchgängig eingehalten:

    i) 

    Tabelle 1: Huftiere, Honigbienen und Hummeln;

    ii) 

    Tabelle 2: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;

    b) 

    die Tiere

    i) 

    haben sich während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen Zeitraums durchgängig in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben befunden;

    ii) 

    haben sich durchgängig im Herkunftsbetrieb befunden und während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 4 angegebenen Zeitraums wurden keine Tiere in den Betrieb eingestallt;

    iii) 

    sind während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 4 und in Anhang III Tabelle 2 Spalte 5 angegebenen Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

    Artikel 12

    Ausnahmen hinsichtlich des Haltungszeitraums von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden

    (1)  

    Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i gilt für andere Equiden als zur Schlachtung bestimmte Equiden der in Anhang III Tabelle 1 vorgesehene Haltungszeitraum als eingehalten, wenn sie vor ihrem Versand in die Union während des in Anhang III Tabelle 1 Spalte 2 angegebenen Zeitraums neben dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben auch in folgenden Gebieten gehalten wurden:

    a) 

    einem Mitgliedstaat;

    oder

    b) 

    bei registrierten Pferden, in einem gelisteten Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, aus dem bzw. der registrierte Pferde für diesen Zweck in die Union verbracht werden dürfen, vorausgesetzt, der Eingang der Pferde in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben ist im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt, mit denen Tiergesundheitsgarantien geboten werden, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang von registrierten Renn- und Turnierpferden in die Union aus dem betreffenden Zwischenhaltungsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gelten.

    (2)  

    Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii gelten für registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde die in Anhang III Tabelle 1 Spalte 3 vorgesehenen Haltungsanforderungen als eingehalten, wenn diese in dem Herkunftsdrittland oder Zwischenhaltungsdrittland in anderen Betrieben als dem Herkunftsbetrieb gehalten wurden, sofern die anderen Betriebe:

    a) 

    unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes in einem Drittland oder Drittlandsgebiet standen;

    b) 

    keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf die relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und relevante neu auftretende Seuchen;

    c) 

    den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 23 genügen.

    (3)  

    Ebenfalls abweichend von Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii dürfen registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Pferdesportveranstaltungen bestimmte Pferde, die in Berührung mit Equiden gekommen sind, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben oder aus einer anderen Zone des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder in die betreffende Zone derselben verbracht wurden, unter der Voraussetzung in die Union verbracht werden, dass

    a) 

    die Verbringung dieser Equiden in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben im Einklang mit Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für den direkten Eingang dieser Equiden in die Union gelten;

    b) 

    die Möglichkeit der unmittelbaren Berührung mit anderen Tieren auf die Dauer des Rennens, des Turniers oder der kulturellen Pferdesportveranstaltung und des damit verbundenen Trainings, Aufwärmens und der Präsentation vor dem Rennen beschränkt ist.

    Artikel 13

    Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union

    (1)  
    Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben innerhalb von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde.

    ▼M2

    Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.

    ▼B

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei registrierten Equiden die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Versand in die Union durchgeführt werden.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann bei Hunden, Katzen und Frettchen die dort genannte Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung zum Versand in die Union durchgeführt werden.

    Artikel 14

    Allgemeine Vorschriften für den Versand von Landtieren in die Union

    (1)  

    Sendungen von Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Landtiere vom Zeitpunkt der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zum Zeitpunkt ihrer Ankunft in der Union nicht in Berührung mit Tieren der Sendung gekommen sind, die

    a) 

    derselben Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    b) 

    einer anderen, für dieselben Seuchen gelisteten Art angehören und nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind;

    c) 

    einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannten Sendungen, die auf dem Luft-, See-, Schienen- oder Straßenweg oder zu Fuß befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union und ihre vorgesehene Verwendung in der Union gelistet ist, transportiert oder dort ab- oder umgeladen wurden.
    (3)  

    In Absatz 1 genannte Sendungen, die — wenn auch nur streckenweise — auf dem Seeweg befördert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere bei Ankunft in der Union von einer der Veterinärbescheinigung beigefügten Erklärung begleitet sind, die vom Kapitän des Schiffs unterzeichnet wurde und folgende Angaben enthält:

    a) 

    Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

    b) 

    Ankunftshafen in der Union;

    c) 

    Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Tiere oder der Zone derselben;

    d) 

    Bestätigung der Einhaltung der folgenden Anforderungen während des Transports in die Union:

    i) 

    die Tiere haben sich ausschließlich an Bord aufgehalten;

    ii) 

    die Tiere sind an Bord nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen.

    Artikel 15

    Ausnahmeregelung für die Umladung von Landtieren, außer Equiden, in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten im Falle eines technischen Problems oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse

    (1)  

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 gestattet die zuständige Behörde den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren, außer Equiden, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands zur weiteren Beförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Tiere in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um die Beförderung zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, sofern

    a) 

    der Eingang der Sendung von Tieren in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls aller Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

    b) 

    die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt in dem Drittland oder Drittlandsgebiet beaufsichtigt wurde, um Folgendes sicherzustellen:

    i) 

    es wurden wirksame Maßnahmen zum Schutz gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen eingeführt;

    ii) 

    es wurden wirksame Maßnahmen getroffen, um direkten und indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;

    iii) 

    es wurde weder Futter noch Wasser oder Einstreu aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, in das zur weiteren Beförderung in die Union genutzte Transportmittel eingebracht;

    iv) 

    die Tiere der Sendung wurden auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    c) 

    die Tiersendungen sind von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Tiere umgeladen wurden, begleitet, die Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

    (2)  
    Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung gilt nicht für Sendungen von Honigbienen und Hummeln.

    Artikel 16

    Ausnahmeregelung für die Umladung von Equiden in nicht gelisteten Drittländern oder Drittlandsgebieten

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 dürfen Sendungen von Equiden, die während des Transports in die Union in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang der jeweiligen Kategorie von Equiden gelistet ist, auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Der Transport der Tiere der Sendung in die Union erfolgte auf dem See- oder Luftweg;

    b) 

    die Tiere der Sendung wurden zur weiteren Beförderung auf direktem Weg von dem ursprünglichen Transportmittel des Versands in ein anderes Transportmittel umgeladen;

    c) 

    während der Umladung

    i) 

    wurden wirksame Schutzmaßnahmen gegen Vektoren der betreffenden Tierseuchen getroffen, und die Equiden sind nicht in Berührung mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen;

    ii) 

    die Tiere der Sendung wurden unter unmittelbarer Aufsicht eines amtlichen Tierarztes auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur weiteren Beförderung bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 17 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, umgeladen, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    d) 

    ein amtlicher Tierarzt hat bescheinigt, dass die Sendung den Anforderungen gemäß den Buchstaben a, b und c genügt.

    Artikel 17

    Allgemeine Anforderungen an Transportmittel für Landtiere

    (1)  

    Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die für ihre Beförderung verwendeten Transportmittel:

    a) 

    so gebaut sind, dass

    i) 

    die Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

    ii) 

    visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

    iii) 

    das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird;

    iv) 

    im Falle von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Austreten von Federn vermieden oder minimiert wird;

    b) 

    unmittelbar vor jedem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden.

    (2)  
    Absatz 1 gilt nicht für den Transport von Sendungen von Honigbienen und Hummeln, die für den Eingang in die Union bestimmt sind.

    Artikel 18

    Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen Landtiere in die Union transportiert werden

    Sendungen von gehaltenen Landtieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Transportbehälter/Container, in denen die Tiere im Transportmittel in die Union transportiert werden,

    a) 

    den Anforderungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a entsprechen;

    b) 

    ausschließlich Tiere derselben Art und Kategorie enthalten, die aus demselben Betrieb kommen;

    c) 

    entweder

    i) 

    als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden;

    oder

    ii) 

    vor dem Verladen von Tieren, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, gereinigt und desinfiziert und getrocknet bzw. trocknen gelassen werden.

    Artikel 19

    Verbringung und Handhabung von Landtieren nach Eingang in die Union

    (1)  

    Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Landtieren auf direktem Weg und unverzüglich entweder:

    a) 

    in den Bestimmungsbetrieb in der Union transportiert, wo die Tiere zumindest für den in den einschlägigen Artikeln in den Teilen II bis V festgelegten Zeitraum verbleiben; oder

    b) 

    sofern sie zur Schlachtung bestimmt sind, zum Bestimmungsschlachthof in der Union transportiert, wo sie innerhalb von 5 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft in der Union geschlachtet werden müssen.

    (2)  
    Für Sendungen von Landtieren aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, die für einen Schlachthof, einen zugelassenen Quarantänebetrieb oder einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, wird der Transport zum und die Ankunft am Bestimmungsort gemäß den Artikeln 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission ( 5 ) überwacht.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Eingang registrierter Equiden aus Drittländern in die Union und für den erneuten Eingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr.



    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HUFTIERE



    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Huftiere

    Artikel 20

    Versand von Huftieren in die Union

    (1)  
    Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn ihr Versandt direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

    a) 

    Die Huftiere gehören einer der folgenden Arten und Kategorien an:

    i) 

    Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus oder Sus scrofa;

    oder

    ii) 

    zur Schlachtung bestimmte Equidae;

    b) 

    der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

    i) 

    der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission ( 6 ), von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen ist;

    ii) 

    der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

    iii) 

    in dem aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt und für mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden:

    — 
    Herkunft der Tiere;
    — 
    Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;
    — 
    Identifizierungscode der Tiere;
    — 
    Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;
    — 
    Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Huftieren zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;
    iv) 

    der die Anforderungen gemäß Artikel 8 und Artikel 23 Absatz 1 erfüllt;

    c) 

    der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, wenn eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

    d) 

    die Huftiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

    Artikel 21

    Identifizierung von Huftieren

    (1)  

    Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wurden, das sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

    a) 

    den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

    b) 

    den zweibuchstabigen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß der Norm ISO 3166.

    (2)  

    Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb einzeln durch mindestens eine der folgenden Methoden gekennzeichnet wurden:

    a) 

    einen injizierbaren Transponder oder eine Ohrmarke, der bzw. die sichtbar, lesbar und unauslöschlich folgende Angaben enthält:

    i) 

    den Identifizierungscode des Tieres, mit dem das Tier eindeutig mit der begleitenden Veterinärbescheinigung verknüpft wird;

    ii) 

    den zweibuchstabigen alphanumerischen oder den dreistelligen numerischen Ländercode des Ausfuhrlandes gemäß ISO 3166;

    b) 

    bei anderen Equiden als zur Schlachtung bestimmten Equiden ein spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung für den Eingang in die Union ausgestelltes Identifizierungsdokument, in dem

    i) 

    die Tiere beschrieben und abgebildet sind, einschließlich der alternativen Methoden zur Identifizierung, um eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und dem begleitenden Identifizierungsdokument herzustellen;

    ii) 

    Informationen über den individuellen Code enthalten sind, die von einem implantierten injizierbaren Transponder emittiert werden, wenn dieser Code nicht den Spezifikationen gemäß Buchstabe a entspricht.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 kann Sendungen mit Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, der Eingang in die Union gestattet werden, wenn diese Tiere einzeln durch einen injizierbaren Transponder oder eine alternative Methode zur Identifizierung gekennzeichnet sind, durch die eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Tier und den sie bei der Einfuhr begleitenden Dokumenten sichergestellt wird.
    (4)  
    Bei Huftieren mit einem elektronischen Kennzeichen, das nicht den Normen ISO 11784 und ISO 11785 entspricht, stellt der für den Eingang der betreffenden Sendungen von Huftieren in die Union verantwortliche Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der Identifizierung des Tieres ermöglicht.

    Artikel 22

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus der die Huftiere stammen

    (1)  
    Sendungen von anderen Huftieren als Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 1 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten Seuchen der Kategorie A ist.
    (2)  

    Sendungen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen,

    a) 

    das bzw. die während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 angegebenen Zeitraums frei von den in dieser Tabelle aufgeführten gelisteten Seuchen ist;

    b) 

    in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden.

    (3)  
    Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume können für die in Anhang IV Teil B aufgeführten Seuchen unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden.
    (4)  

    Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. in der keine Impfungen gegen die in Anhang IV Teil C aufgeführten Seuchen der Kategorie A nach Maßgabe der Bedingungen durchgeführt wurden, die dargelegt sind in:

    a) 

    Anhang IV Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

    b) 

    Anhang IV Nummer 2 (für Equiden).

    (5)  

    Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a) 

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b) 

    die in Anhang V Nummer 1 dargelegten Anforderungen erfüllen.

    (6)  

    Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen und Ziegen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a) 

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ohne Impfung frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b) 

    die in Anhang V Nummer 2 dargelegten Anforderungen erfüllen.

    (7)  

    Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit betrifft (Serotypen 1-24), so dürfen Sendungen von Huftieren gelisteter Arten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung entweder

    a) 

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die während eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union frei von dieser Seuche war; oder

    b) 

    eine der spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil A erfüllen.

    (8)  

    In Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder dürfen Sendungen von Rindern nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere entweder

    a) 

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von dieser Seuche ist;

    oder

    b) 

    die spezifischen Bedingungen gemäß Anhang VI Teil B erfüllen.

    (9)  

    Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung

    a) 

    aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die im Hinblick auf die betreffenden Arten frei von diesen Seuchen ist;

    oder

    b) 

    die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß dem genannten Anhang erfüllen.

    Artikel 23

    Herkunftsbetrieb der Huftiere

    (1)  

    Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a) 

    aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen Umkreis, einschließlich gegebenenfalls des Hoheitsgebiets eines benachbarten Landes, keine der in Anhang VIII aufgeführten gelisteten Seuchen, für welche die Arten der für den Eingang in die Union bestimmten Huftiere gelistet sind, in den Bereichen und Zeiträumen gemeldet wurden, die in den folgenden Tabellen aufgeführt sind:

    i) 

    Tabellen in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii) 

    Tabellen in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden);

    b) 

    während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums nicht in Berührung mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus gekommen sind.

    (2)  
    Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Schafen, Ziegen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 1 entspricht.
    (3)  
    Was die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von Rindern, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbetrieb der Tiere der Sendung den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang IX Nummer 2 entspricht.

    Artikel 24

    Die Huftiere, aus denen die Sendung besteht

    (1)  

    Sendungen von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie wurden nicht gegen die in den folgenden Tabellen aufgeführten Seuchen der Kategorie A geimpft:

    i) 

    Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 1 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii) 

    Tabelle in Anhang IV Teil C Nummer 2 (für Equiden).

    b) 

    In der Zeitspanne zwischen ihrem Versand von ihrem Herkunftsbetrieb und ihrer Ankunft in der Union dürfen sie nicht an einem Ort umgeladen worden sein, der nicht den in den folgenden Tabellen angegebenen Anforderungen entspricht:

    i) 

    Tabelle in Anhang VIII Nummern 1 und 2 (für andere Huftiere als Equiden);

    oder

    ii) 

    Tabelle in Anhang VIII Nummern 3 und 4 (für Equiden).

    (2)  
    Was die Infektion mit Mycobacterium tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) und die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Huftierarten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.
    (3)  
    Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) betrifft, so dürfen Sendungen von gelisteten Arten von Huftieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung in den letzten 60 Tagen vor dem Datum der Verbringung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen diese Seuche geimpft wurden.
    (4)  
    Sendungen von Huftieren, die für den Eingang in Mitgliedstaaten oder Zonen davon mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem zugelassenen Tilgungsprogramm für die in Anhang VII genannten Seuchen der Kategorie C, für welche die betreffenden Huftierarten gelistet sind, bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen diese Seuchen geimpft wurden.
    (5)  
    Neben den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Sendungen von nicht kastrierten männlichen Rindern und Huftieren der Familie Tayassuidae nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang X festgelegten spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Infektion mit Brucella genügen.
    (6)  
    Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen gilt, dass Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Tiere der Sendung den jeweiligen in Anhang XI Nummer 2 festgelegten besonderen Anforderungen genügen, die sich nach der gemäß Anhang XI Nummer 1 bestimmten Statusgruppe richten, welcher das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben in der Liste zugewiesen wurde.

    Artikel 25

    Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen an den Eingang von zur Schlachtung bestimmten Huftieren in die Union

    Abweichend von den Anforderungen in Artikel 22 Absätze 5 und 6 dürfen Sendungen von Huftieren der in diesen Absätzen genannten Arten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung lediglich zur Schlachtung bestimmt sind.

    ▼M2

    Artikel 26

    Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.

    ▼B



    KAPITEL 2

    Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten gehaltenen Huftieren in die Union

    Artikel 27

    Tiergesundheitsanforderungen, die nicht für für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere gelten

    Die Artikel 11, 22, 23, 24 und 26 gelten nicht für Sendungen von Huftieren, außer Equiden, die unter den Bedingungen der Artikel 28 bis 34 in die Union eingehen.

    Artikel 28

    Spezifische Vorschriften für den Eingang von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren

    (1)  

    Sendungen von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie kommen aus einem geschlossenen Betrieb, der in einer gemäß Artikel 29 aufgestellten Liste geschlossener Betriebe aufgeführt ist, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union gestattet ist;

    b) 

    sie wurden auf direktem Weg von dem geschlossenen Herkunftsbetrieb zu einem geschlossenen Betrieb in der Union versandt.

    (2)  
    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erteilt eine spezielle Genehmigung für den Eingang jeder der in Absatz 1 genannten Sendungen von Huftieren, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, wenn ein positives Ergebnis der Bewertung der potenziellen Risiken, die mit dem Eingang von solchen Sendungen für die Union verbunden sind, vorliegt.
    (3)  
    Der Eingang in die Union und die Verbringung jeder Sendung von Huftieren gemäß Absatz 1 durch andere Mitgliedstaaten als den Bestimmungsmitgliedstaat ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden der betreffenden Durchfuhrmitgliedstaaten zulässig.

    Die Genehmigung wird nur auf der Grundlage eines positiven Ergebnisses der Risikobewertung erteilt, die von der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedsstaats anhand der Angaben durchgeführt wird, die ihr vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts in der Union übermittelt wurden.

    (4)  
    Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendungen nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

    Artikel 29

    Liste der geschlossenen Herkunftsbetriebe von Huftieren in Drittländern oder Drittlandsgebieten

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können eine Liste geschlossener Betriebe in Drittländern und Drittlandsgebieten aufstellen, aus denen Huftiere in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen.

    In dieser Liste sind die Huftierarten angegeben, die von dem jeweiligen geschlossenen Betrieb in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet in das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedstaats verbracht werden dürfen.

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können geschlossene Betriebe, die bereits in den Listen geschlossener Betriebe anderer Mitgliedstaaten erfasst sind, in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

    Mit Ausnahme der Vorschrift nach Unterabsatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen, nachdem eine vollständige Bewertung folgender Punkte ein positives Ergebnis erbracht hat:

    a) 

    Der betreffende Betrieb ist, wie in Artikel 30 vorgeschrieben, von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassen;

    b) 

    die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat hinreichende Informationen vorgelegt, nach denen garantiert ist, dass der betreffende Betrieb die Anforderungen im Hinblick auf die Zulassung geschlossener Betriebe gemäß Artikel 30 erfüllt.

    (3)  
    Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 genannten Listen geschlossener Betriebe auf dem aktuellen Stand und berücksichtigen dabei insbesondere etwaige Aussetzungen oder Aberkennungen der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Artikel 30 oder von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilten Genehmigungen.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Listen auf ihren Websites öffentlich zugänglich.

    Artikel 30

    Bedingungen für geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere in Drittländern oder Drittlandsgebieten für die Zwecke des Artikels 29

    Die Mitgliedstaaten nehmen einen geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet nur dann in die Liste geschlossener Betriebe nach Artikel 29 auf, wenn dieser von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Der Betrieb ist klar abgegrenzt, und der Zugang von Tieren und Menschen zu den Anlagen für die Tierhaltung wird kontrolliert;

    b) 

    der Betrieb verfügt über geeignete Mittel zum Einfangen, Abtrennen und Isolieren von Tieren sowie über geeignete Quarantäneeinrichtungen und genehmigte Standardarbeitsverfahren für neu eintreffende Tiere;

    c) 

    die Bereiche zur Unterbringung der Tiere sind zweckgerecht und so gebaut, dass

    i) 

    eine Berührung mit Tieren außerhalb des geschlossenen Betriebs verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen problemlos durchgeführt werden können;

    ii) 

    Böden, Wände und jegliches sonstiges Material oder jegliche sonstige Ausrüstung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

    d) 

    in Bezug auf Seuchenüberwachung und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen:

    i) 

    der Betrieb verfügt über ein geeignetes Seuchenüberwachungsprogramm, das Maßnahmen zur Zoonosebekämpfung umfasst und je nach Anzahl und Arten der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen zu aktualisieren ist;

    ii) 

    in dem Betrieb einstehende Huftiere, bei denen ein Verdacht auf Infektion oder Kontamination mit Seuchenerregern gelisteter oder neu auftretender Seuchen besteht, müssen klinischen Untersuchungen, Labortests oder Nekropsieuntersuchungen unterzogen werden;

    iii) 

    in dem Betrieb einstehende Huftiere, die für übertragbare Seuchen empfänglich sind, müssen gegebenenfalls geimpft und behandelt werden;

    e) 

    über einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren müssen aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

    i) 

    Zahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der in dem geschlossenen Betrieb einstehenden Huftiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

    ii) 

    Anzahl und Identität (d. h. geschätztes Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Kennnummer) der zu- oder abgehenden Huftiere, mit Angaben zum Herkunfts- oder zum Bestimmungsbetrieb der Tiere, zu den Transportmitteln und zum Gesundheitsstatus dieser Tiere;

    iii) 

    Einzelheiten zur Durchführung sowie die Ergebnisse des unter Buchstabe d Ziffer i vorgesehenen Seuchenüberwachungs- und Seuchenbekämpfungsprogramms;

    iv) 

    die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Labortests sowie der Nekropsieuntersuchungen nach Buchstabe d Ziffer ii;

    v) 

    Einzelheiten zur Impfung und Behandlung nach Buchstabe d Ziffer iii;

    vi) 

    gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets in Bezug auf Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

    f) 

    der Betrieb stellt die Beseitigung der Körper von Huftieren sicher, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten;

    g) 

    der Betrieb sichert sich per Vertrag oder in anderer rechtlicher Form die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:

    i) 

    die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen für die Zulassung;

    ii) 

    die mindestens jährlich stattfindende Überprüfung des Seuchenüberwachungsprogramms nach Buchstabe d Ziffer i;

    h) 

    der Betrieb hat abweichend von Artikel 9 Buchstabe c entweder

    i) 

    eine vertragliche Regelung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für Nekropsieuntersuchungen zugelassenen Labor;

    oder

    ii) 

    eine oder mehrere geeignete Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen unter Verantwortung eines Betriebstierarztes vorgenommen werden können.

    Artikel 31

    Ausnahme von der Pflicht zur Listung des Drittlandes oder Drittlandsgebiets und der Listung des geschlossenen Herkunftsbetriebs der Huftiere

    (1)  

    Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 dürfen Sendungen von Huftieren aus Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, und sofern:

    a) 

    außergewöhnliche und unvorhergesehene Umstände die Einhaltung dieser Anforderungen unmöglich machen;

    b) 

    die Sendungen den Bedingungen nach Artikel 32 entsprechen.

    (2)  
    Vor jeder etwaigen Verbringung durch andere Mitgliedstaaten und vor der Ankunft der Huftiere in deren Hoheitsgebiet unterrichtet der Mitgliedstaat des Bestimmungsorts der Sendung nach Absatz 1 sowohl die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel als auch den Eingangsort der Tiere in der Union auf direktem Weg über die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen.

    Artikel 32

    Zusätzliche Anforderungen, die von den Herkunftsbetrieben von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind, gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 31 zu erfüllen sind

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats genehmigt Ausnahmen gemäß Artikel 31 für Sendungen von Huftieren, die die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Der Eigentümer oder eine natürliche Person, die den Eigentümer vertritt, hat bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Vorfeld einen Antrag auf eine spezifische Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 31 gestellt, und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Genehmigung im Anschluss an eine Risikobewertung erteilt, die ergeben hat, dass die Verbringung solcher Sendungen von Huftieren kein Tiergesundheitsrisiko für die Union darstellt;

    b) 

    die Huftiere wurden in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter Aufsicht der zuständigen Behörde für den Zeitraum, der für die Einhaltung der spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 33 und 34 erforderlich ist, unter Quarantäne gestellt, und zwar

    i) 

    in einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Huftiere zugelassen ist;

    ii) 

    im Einklang mit den in der Genehmigung gemäß Buchstabe a festgelegten Modalitäten, die zumindest dieselben Garantien bieten müssen wie die in Artikel 28 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 und 34 vorgesehenen;

    c) 

    die Huftiere müssen in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten ab dem Datum des Eingangs in die Union unter Quarantäne gestellt werden; während dieser Zeit kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und k ergreifen.

    Artikel 33

    Tiergesundheitsanforderungen an geschlossene Herkunftsbetriebe der Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

    Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der geschlossene Herkunftsbetrieb den folgenden Anforderungen hinsichtlich gelisteter Seuchen gerecht wird:

    a) 

    Für den geschlossenen Herkunftsbetrieb der Huftiere wurde keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind;

    b) 

    für den Bereich in und um den geschlossenen Herkunftsbetrieb wurden keine der in der Tabelle in Anhang XII Teil B aufgeführten gelisteten Seuchen während der Zeiträume gemeldet, die in dieser Tabelle für jene gelisteten Seuchen angegeben sind.

    Artikel 34

    Tiergesundheitsanforderungen an in der Sendung enthaltene Huftiere hinsichtlich gelisteter Seuchen

    Sendungen von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung die folgenden zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen erfüllen:

    a) 

    Ihr Haltungszeitraum im geschlossenen Herkunftsbetrieb beträgt sechs Monate ohne Unterbrechung oder entspricht, wenn sie weniger als sechs Monate alt sind, dem Zeitraum seit der Geburt;

    b) 

    sie dürfen nicht in Berührung mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein, und zwar

    i) 

    während 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union oder, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind, seit ihrer Geburt;

    ii) 

    während ihres Transports von dem zugelassenen geschlossenen Herkunftsbetrieb zum Ort des Versands in die Union;

    c) 

    in Bezug auf die in der Tabelle in Anhang XII Teil C aufgeführten Seuchen:

    i) 

    stammen die Tiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die während der in dieser Tabelle festgelegten Zeiträume seuchenfrei waren;

    oder

    ii) 

    sie erfüllen die jeweiligen zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang XII Teil D;

    d) 

    sie dürfen nicht geimpft worden sein, wie in der Tabelle in Anhang XII Teil E vorgesehen;

    e) 

    falls sie gegen Milzbrand und Tollwut geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Angaben zum Datum der Impfung, zum verwendeten Impfstoff und zu möglichen Tests zum Nachweis einer schützenden Immunantwort gemacht;

    f) 

    sie wurden mindestens zweimal innerhalb von 40 Tagen vor dem Tag des Versands in die Union gegen innere und äußere Parasiten behandelt.

    Sofern die spezifischen Garantien nach Buchstabe c Ziffer ii eine Quarantänezeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem geschlossenen Betrieb vorsehen, haben diese Räumlichkeiten den Anforderungen von Anhang XII Teil F zu entsprechen.

    Artikel 35

    Verbringung und Handhabung von für geschlossene Betriebe bestimmten Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben die in Artikel 27 genannten Huftiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet stammen, vor ihrer Verbringung in einen anderen geschlossenen Betrieb in der Union während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb, es sei denn sie werden aus der Union ausgeführt oder zur Schlachtung verbracht.



    TITEL 3

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL



    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel



    ABSCHNITT 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ALLE ARTEN UND KATEGORIEN VON GEFLÜGEL

    Artikel 36

    Geflügel, das vor seinem Eingang in die Union in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt worden war

    (1)  

    Die folgenden Sendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien gemäß Absatz 2 gegeben hat:

    a) 

    Geflügel, das aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurde;

    b) 

    Eintagsküken von Elterntieren, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden.

    (2)  

    Die in Absatz 1 genannten Tiersendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets des Geflügels Garantien dafür gegeben hat, dass

    a) 

    das Geflügel bzw. die Elterntiere aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurde bzw. wurden, das bzw. die zum Eingang solcher Sendungen in die Union gelistet ist;

    b) 

    die Einfuhr des in Geflügels und der Elterntiere nach Absatz 1 in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie jene, die für Sendungen dieser Tiere gelten, die auf direktem Weg in die Union verbracht werden.

    Artikel 37

    Anforderungen an das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben, aus dem bzw. der das Geflügel stammt

    Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

    i) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii) 

    den Anforderungen des entsprechenden Kapitels des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b) 

    es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

    c) 

    sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

    ii) 

    das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

    iii) 

    sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

    d) 

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

    i) 

    gilt in Bezug auf anderes Geflügel als Laufvögel gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    gilt in Bezug auf Laufvögel:

    — 
    gemäß Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
    oder
    — 
    zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang XIV an die Isolierung, Überwachung und Untersuchung bei einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gegeben;
    e) 

    sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    ii) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    f) 

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

    i) 

    Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

    g) 

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza und der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

    Artikel 38

    Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von hochpathogener Aviärer Influenza

    (1)  

    Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von hochpathogener Aviärer Influenza, wenn der Kommission gegenüber die folgenden Garantien gegeben wurden:

    a) 

    Über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt wurde ein Überwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza gemäß Artikel 37 Buchstabe a durchgeführt;

    b) 

    über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt ist es ist zu keinem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben gekommen.

    (2)  

    Tritt in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor als frei von dieser Seuche galt, die hochpathogene Aviäre Influenza auf, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

    b) 

    in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c) 

    während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Überwachungsprogramm durchgeführt, das zumindest das durch eine repräsentative Zufallsprobe der gefährdeten Populationen belegte Konfidenzniveau liefert, mit dem sich unter Berücksichtigung der besonderen epidemiologischen Merkmale des Auftretens nachweisen lässt, dass keine Infektion vorliegt, und das einen negativen Befund ergeben hat.

    Artikel 39

    Freiheit des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    (1)  
    Ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben gilt als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, wenn über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum der Bescheinigung der Sendung für den Versand in die Union durch einen amtlichen Tierarzt kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei Geflügel in diesem Drittland, Drittlandsgebiet oder dieser Zone derselben aufgetreten ist.
    (2)  

    Bricht in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die gemäß Absatz 1 zuvor frei von dieser Seuche war, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aus, so wird dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder diese Zone derselben wieder als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit eingestuft, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Zur Bekämpfung der Seuche wurde eine Bestandskeulung durchgeführt;

    b) 

    in allen zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c) 

    während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Bestandskeulung gemäß Buchstabe a und der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets durch intensive Untersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch nachgewiesen, dass diese Seuche in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben nicht mehr aufgetreten ist.

    Artikel 40

    Herkunftsbetrieb des Geflügels

    (1)  

    Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    a) 

    Ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    b) 

    im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    c) 

    in den Betrieben wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

    (2)  

    Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen,

    a) 

    in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b) 

    in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde.

    (3)  

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a) 

    in Betrieben geschlüpft sind, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i) 

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii) 

    im Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    b) 

    von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie jene nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i) 

    ihre Zulassung war zum Zeitpunkt der Verbringung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, in die Brüterei nicht ausgesetzt oder aberkannt;

    ii) 

    in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt.

    Artikel 41

    Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container für Geflügel

    Sendungen von Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) 

    Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    b) 

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Geflügel gemäß Anhang XVI versehen;

    c) 

    im Falle von Eintagsküken handelt es sich um zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter.

    Artikel 42

    Eingang von Geflügel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    (1)  

    Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    b) 

    sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten, wenn:

    i) 

    keines der Tiere mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

    ii) 

    kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während des unter Ziffer i genannten Zeitraums in den Betrieb gelangt ist;

    iii) 

    keinerlei Impfung vorgenommen wurde;

    c) 

    sie wurden mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.

    (2)  

    Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen kommen, die

    a) 

    nicht gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden und mindestens 14 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

    oder

    b) 

    mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, dabei jedoch kein Lebendimpfstoff verwendet wurde, und während der 14 Tage vor diesem Datum beim Virusisolationstest auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit an einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen oder Kotproben von mindestens 60 Tieren negativ getestet wurden.

    (3)  

    Sendungen von Eintagsküken, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung:

    a) 

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b) 

    aus Bruteiern geschlüpft sind, die von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

    i) 

    sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    oder

    ii) 

    sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

    oder

    iii) 

    sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    c) 

    aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass die Eier von Eintagsküken, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Anforderungen nach Buchstabe b entsprechen.



    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL

    Artikel 43

    Identifizierung von Zucht- und Nutzlaufvögeln

    Sendungen von Zucht- und Nutzlaufvögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung individuell durch Halsmarken oder einen injizierbaren Transponder gekennzeichnet sind, die bzw. der

    a) 

    den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166 enthalten bzw. enthält;

    b) 

    den Normen ISO 11784 und 11785 entsprechen bzw. entspricht.

    Artikel 44

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel

    Sendungen von Zucht- und Nutzgeflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Die Bestände wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b) 

    sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    haben die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    müssen für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    c) 

    die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

    i) 

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii) 

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii) 

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d) 

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e) 

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i) 

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    oder

    ii) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.



    ABSCHNITT 3

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUR SCHLACHTUNG BESTIMMTES GEFLÜGEL

    Artikel 45

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel

    Sendungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b) 

    sofern sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    — 
    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    oder
    — 
    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden.



    ABSCHNITT 4

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN EINTAGSKÜKEN

    Artikel 46

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an den Herkunftsbestand von Sendungen von Eintagsküken

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sofern die Bestände gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

    b) 

    sofern die Bestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Teil 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Teil 1 entsprechen;
    ii) 

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    c) 

    die Bestände sind einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen worden, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

    i) 

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii) 

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii) 

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d) 

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e) 

    die Bestände werden in Betrieben gehalten, die im Falle einer Bestätigung von Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i) 

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    oder

    ii) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde.

    Artikel 47

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier, aus denen Sendungen von Eintagsküken gebrütet werden

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von Bruteiern stammen, die

    a) 

    den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß Teil III Titel 2 entsprechen;

    b) 

    vor ihrem Versand in die Brüterei gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde gekennzeichnet wurden;

    c) 

    gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde desinfiziert wurden;

    d) 

    weder während des Transports in die Brüterei noch in der Brüterei selbst mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Federwild in Berührung gekommen sind.

    Artikel 48

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eintagsküken

    Sendungen von Eintagsküken dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung nicht gegen Aviäre Influenza geimpft wurden.



    ABSCHNITT 5

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL

    Artikel 49

    Ausnahmen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    ▼M2

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    ▼B

    a) 

    Das Geflügel kommt aus Betrieben,

    i) 

    in denen mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union bzw. der Sammlung der Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

    ii) 

    in deren Umkreis von zehn Kilometern, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch von hochpathogener Aviärer Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b) 

    das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, sind im Herkunftsbetrieb mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union isoliert gehalten worden;

    ▼M2

    c) 

    in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

    i) 

    das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    ii) 

    der Herkunftsbestand des Geflügels, ausgenommen Eintagsküken, wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    iii) 

    sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Ursprungsdrittland oder -gebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;

    ▼B

    d) 

    sofern das Geflügel bzw. die Elterntiere der Eintagsküken gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde(n),

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe:

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    müssen für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen übermittelt werden;

    e) 

    das Geflügel oder, bei Eintagsküken, der Bestand, von dem die Eintagsküken stammen, wurde Untersuchungen unterzogen, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor Eingang in die Union durchgeführt wurden und bei denen festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind oder dass kein Anhaltspunkt für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern besteht:

    i) 

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii) 

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    ▼M2

    iii) 

    Salmonella Pullorum und — im Falle von Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;

    ▼M2

    f) 

    die Eintagsküken kommen von Bruteiern, die vor der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert wurden.

    ▼B



    ABSCHNITT 6

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG VON GEFLÜGEL NACH SEINEM EINGANG IN DIE UNION

    Artikel 50

    Pflichten der Unternehmer von Bestimmungsbetrieben nach dem Eingang von Sendungen von Geflügel in die Union

    (1)  

    Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben halten Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), ab dem Tag des Eintreffens ununterbrochen:

    a) 

    6 Wochen;

    oder

    b) 

    falls die Tiere innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, bis zum Tag der Schlachtung im Bestimmungsbetrieb.

    (2)  
    Bei anderem Geflügel als Laufvögeln kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von sechs Wochen auf drei Wochen verkürzt werden, sofern die auf Antrag des Unternehmers durchgeführte Probenahme und Untersuchung gemäß Artikel 51 Buchstabe b ein zufriedenstellendes Ergebnis geliefert haben.
    (3)  
    Die Unternehmer von Bestimmungsbetrieben stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Geflügel spätestens bei Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 festgelegten Zeitraums durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen wird.
    (4)  
    Während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume halten die Unternehmer Geflügel, das von einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde, getrennt von anderen Geflügelbeständen.
    (5)  
    Wird in Absatz 1 genanntes Geflügel in demselben Bestand eingestallt wie anderes im Bestimmungsbetrieb befindliches Geflügel, beginnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels in den Bestimmungsbetrieb, und kein bereits eingestalltes Geflügel darf den Bestand vor Ablauf dieser Fristen verlassen.

    Artikel 51

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahme und Untersuchung der Sendungen von Geflügel nach dem Eingang in die Union

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt Folgendes sicher:

    a) 

    Während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume werden Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, ausgenommen Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, und Eintagsküken, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurde(n), spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 50 festgelegten jeweiligen Frist durch einen amtlichen Tierarzt einer klinischen Untersuchung im Bestimmungsbetrieb unterzogen und zur Überwachung ihres Gesundheitsstatus gegebenenfalls beprobt;

    b) 

    bei anderem Geflügel als Laufvögeln wird auf Antrag des Unternehmers gemäß Artikel 50 Absatz 2 eine Probenahme und Untersuchung gemäß Anhang XVIII durchgeführt.

    Artikel 52

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union von Sendungen von Laufvögeln aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt bei Nutzlaufvögeln, Zuchtlaufvögeln und Eintagsküken von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, in die Union verbracht wurden, während der in Artikel 50 Absatz 1 festgelegten Zeiträume Folgendes sicher:

    a) 

    Die Tiere werden von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes einzelnen Laufvogels einer Untersuchung auf Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

    b) 

    bei Laufvogelsendungen, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind und aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, wird jeder Laufvogel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a einem serologischen Test auf die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen;

    c) 

    alle Laufvögel haben negativ auf die Tests nach den Buchstaben a und b reagiert, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel



    ABSCHNITT 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENE VÖGEL

    Artikel 53

    Anforderungen an die Identifizierung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung mit einer individuellen Identifizierungsnummer mittels eines verschlossenen Beinrings oder eines injizierbaren Transponders gekennzeichnet sind, der die folgenden Informationen enthält:

    a) 

    den zweibuchstabigen Ländercode des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß der Norm ISO 3166;

    b) 

    eine einmalige Seriennummer.

    Artikel 54

    Spezifische Präventionsmaßnahmen für Transportbehälter/Container in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in Transportbehältern/Containern transportiert wurden, die neben den Anforderungen an Transportbehälter gemäß Artikel 18 auch den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) 

    Sie sind nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    b) 

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Vögeln gemäß Anhang XVI versehen;

    c) 

    sie werden zum ersten Mal verwendet.

    Artikel 55

    Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Betrieb kommen, der den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    Der Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets als den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen nach Artikel 56 entsprechend zugelassen, und die Zulassung wurde nicht ausgesetzt oder aberkannt;

    b) 

    dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen, die der Kommission mitgeteilt wurde;

    c) 

    Name und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sind in einer Liste der Betriebe aufgeführt, die von der Kommission erstellt und veröffentlicht wird;

    d) 

    in einem Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    e) 

    für Papageienvögel gilt Folgendes:

    i) 

    in dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Chlamydiose der Vögel bestätigt, und falls ein Auftreten der Chlamydiose der Vögel während der letzten sechs Monate vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union in dem Betrieb bestätigt wurde, wurden die folgenden Maßnahmen ergriffen:

    — 
    infizierte und wahrscheinlich infizierte Vögel haben eine Behandlung erhalten;
    — 
    nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel in Laboruntersuchungen negativ auf die Chlamydiose der Vögel getestet;
    — 
    nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
    — 
    nach Abschluss der im dritten Gedankenstrich genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;

    oder

    ii) 

    die Tiere wurden während 45 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose der Vögel behandelt.

    Artikel 56

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Zulassung, die Aufrechterhaltung der Zulassung und die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung der Herkunftsbetriebe der Sendung in Gefangenschaft gehaltener Vögel

    (1)  

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die gemäß Artikel 55 von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet zugelassen sind und die den folgenden Anforderungen gemäß Anhang XIX entsprechen:

    a) 

    Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

    b) 

    Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;

    c) 

    Nummer 3 in Bezug auf Aufzeichnungen;

    d) 

    Nummer 4 in Bezug auf das Personal;

    e) 

    Nummer 5 in Bezug auf den Gesundheitsstatus.

    (2)  

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus Betrieben kommen, die der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unterstehen, der

    a) 

    sicherstellt, dass die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt werden;

    b) 

    die Räumlichkeiten des Betriebs mindestens einmal jährlich besichtigt;

    c) 

    die Kontrolltätigkeit des Betriebstierarztes und die Durchführung des jährlichen Seuchenüberwachungsprogramms überprüft;

    d) 

    nachprüft, ob die klinischen Untersuchungen, die Fleischuntersuchungen und die Laboruntersuchungen der Tiere negative Befunde in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza, die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und die Chlamydiose der Vögel ergeben haben.

    (3)  
    Die Zulassung eines Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln wird ausgesetzt oder aberkannt, wenn der betreffende Betrieb die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich für in Gefangenschaft gehaltene Vögel genutzt wird.
    (4)  
    Wird der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets ein Verdacht auf die hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel gemeldet, wird die Zulassung des betreffenden Betriebs mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgesetzt, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Nach Meldung des Verdachts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Verdachts sowie zur Vermeidung jeglicher Ausbreitung der Seuche im Einklang mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ergriffen.
    (5)  

    Wurde die Zulassung eines Betriebs ausgesetzt oder aberkannt, wird dem Betrieb die Zulassung dann wieder erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    die Seuche und der Infektionsherd wurden getilgt;

    b) 

    in zuvor infizierten Betrieben wurde eine angemessene Reinigung und Desinfektion durchgeführt;

    c) 

    der Betrieb erfüllt die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen.

    (6)  
    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet sich verpflichtet hat, die Kommission über die Aussetzung, Aberkennung oder Wiedererteilung der Zulassung eines Betriebs in Kenntnis zu setzen.

    ▼M2

    Artikel 57

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

    Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b) 

    wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    c) 

    sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.

    ▼B

    Artikel 58

    Anforderungen an den Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel der Arten der Hühnervögel (Galliformes), die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die in der Sendung enthaltenen Tiere:

    a) 

    nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b) 

    mindestens 14 Tage lang vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union in dem Herkunftsbetrieb oder einem Quarantänebetrieb in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet unter der Überwachung eines amtlichen Tierarztes isoliert gehalten wurden, falls

    i) 

    kein Vogel während der 21 Tage vor dem Datum des Versands der Sendung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

    ii) 

    kein Vogel außer den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb verbracht wurde;

    iii) 

    keinerlei Impfung in dem Betrieb vorgenommen wurde;

    c) 

    während der 14 Tage vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union bei serologischen Tests an Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit negativ getestet wurden, bei denen eine Infektion mit einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann.



    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

    Artikel 59

    Anforderungen an die Verbringung in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel unverzüglich und auf direktem Weg zu einem nach Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb transportiert, wobei Folgendes gilt:

    a) 

    Die Gesamtbeförderungsdauer vom Ort des Eingangs in die Union bis zum Quarantänebetrieb darf 9 Stunden nicht überschreiten;

    b) 

    die für den Transport der Sendung zum Quarantänebetrieb verwendeten Fahrzeuge werden von der zuständigen Behörde so verplombt, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist.

    Artikel 60

    Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    Die Unternehmer der in Artikel 59 genannten Quarantänebetriebe für in Gefangenschaft gehaltene Vögel:

    a) 

    stellen in Gefangenschaft gehaltene Vögel mindestens 30 Tage lang unter Quarantäne;

    b) 

    stellen bei Verwendung von Sentinelvögeln für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren sicher, dass

    i) 

    mindestens zehn Sentinelvögel in jeder Einheit des Quarantänebetriebs verwendet werden;

    ii) 

    die Sentinelvögel mindestens 3 Wochen alt sind und nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden;

    iii) 

    die Sentinelvögel zu Identifikationszwecken entweder beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sind;

    iv) 

    die Sentinelvögel ungeimpft sind und im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden wurden;

    v) 

    die Sentinelvögel innerhalb des zugelassenen Quarantänebetriebs vor Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einer Weise untergebracht sind, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sichergestellt ist;

    ▼M2

    c) 

    entlassen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne.

    ▼B

    Artikel 61

    Pflichten der zuständigen Behörden nach dem Eingang von Sendungen in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    Nach der Ankunft der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in dem in Artikel 59 genannten Quarantänebetrieb sind von der zuständigen Behörde:

    a) 

    die Quarantänebedingungen mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne zu kontrollieren; dies umfasst eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;

    b) 

    die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel einer Untersuchung auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß den in Anhang XX aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren zu unterziehen.



    ABSCHNITT 3

    AUSNAHMEN VON DEN TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN SOWIE FÜR DIE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG DIESER VÖGEL NACH IHREM EINGANG IN DIE UNION

    ▼M2

    Artikel 62

    Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    (1)  
    Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.
    (2)  

    Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen;

    b) 

    sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    c) 

    sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    d) 

    sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    e) 

    sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird.

    (3)  

    Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:

    a) 

    es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden;

    b) 

    sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden.

    ▼B



    TITEL 4

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN HONIGBIENEN UND HUMMELN



    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienen und Hummeln

    Artikel 63

    Zugelassene Kategorien von Bienen

    Nur Sendungen der folgenden Kategorien von Bienen dürfen in die Union verbracht werden:

    a) 

    Honigbienenköniginnen;

    b) 

    Hummeln.

    Artikel 64

    Versand von Honigbienen und Hummeln in die Union

    Sendungen von Honigbienenköniginnen und Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Das zum Versand der Honigbienen und Hummeln in die Union verwendete Verpackungsmaterial und die dazu verwendeten Königinnenkäfige:

    i) 

    sind neu;

    ii) 

    dürfen nicht mit Bienen und Brutwaben in Berührung gekommen sein;

    iii) 

    wurden sämtlichen Vorsorgemaßnahmen unterzogen, um ihre Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern, die Krankheiten bei Honigbienen und Hummeln auslösen;

    b) 

    Futtermittel, die zusammen mit den Honigbienen und Hummeln transportiert werden, sind frei von Krankheitserregern, die Krankheiten bei ihnen auslösen;

    c) 

    das Verpackungsmaterial und die Begleitprodukte wurden vor dem Versand in die Union einer Sichtkontrolle unterzogen, um sicherzustellen, dass von ihnen kein Risiko für die Tiergesundheit ausgeht und sie frei sind von:

    i) 

    Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelapsmilben (Tropilaelaps spp.) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Honigbienen;

    ii) 

    Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) in allen ihren Entwicklungsstadien im Falle von Hummeln.



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Honigbienenköniginnen

    Artikel 65

    Bienenstand, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus einem Bienenstand stammen, der sich in einem Gebiet befindet,

    a) 

    in dessen Umkreis von mindestens 100 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

    i) 

    kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde;

    ii) 

    keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts, eines Auftretens oder eines Ausbruchs der unter Ziffer i genannten Krankheiten bestehen;

    b) 

    in dessen Umkreis von mindestens 3 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbardrittlandes einschließen kann,

    i) 

    während mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Fall von Amerikanischer Faulbrut gemeldet wurde;

    ii) 

    während des unter Ziffer i genannten Zeitraums keine Beschränkungen aufgrund eines Verdachts auf Amerikanische Faulbrut oder aufgrund eines bestätigten Falls von Amerikanischer Faulbrut bestanden;

    iii) 

    vor dem unter Ziffer i genannten Zeitraum ein Fall von Amerikanischer Faulbrut bestätigt worden war, alle Bienenstöcke daraufhin von der zuständigen Behörde im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet überprüft sowie alle infizierten Bienenstöcke behandelt und danach mit Negativbefund untersucht wurden, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des letzten Falls.

    Artikel 66

    Bienenstock, aus dem die Honigbienenköniginnen stammen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Honigbienen der Sendung aus Bienenstöcken stammen, von denen in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union Wabenproben entnommen und mit Negativbefund auf Amerikanische Faulbrut untersucht wurden.

    Artikel 67

    Sendungen von Honigbienenköniginnen

    Sendungen von Honigbienenköniginnen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sich diese Sendungen in geschlossenen Käfigen befinden, wobei jeder Käfig eine einzelne Honigbienenkönigin mit höchstens 20 Pflegebienen enthält.

    Artikel 68

    Zusätzliche Garantien für Honigbienenköniginnen, die für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen bestimmt sind, in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose)

    Sendungen von Honigbienenköniginnen, die für einen Mitgliedstaat oder eine Zone mit Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf den Befall mit Varroa spp. (Varroatose) bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) 

    Die Honigbienen der Sendung müssen aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die frei von einem Befall mit Varroa spp. (Varroatose) ist;

    b) 

    in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union kein Befall mit Varroa spp. (Varroatose) gemeldet;

    c) 

    während der Verladung und des Versands in die Union wurden sämtliche Vorkehrungen gegen eine Kontamination der Sendung mit Varroa spp. getroffen.



    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Hummeln

    Artikel 69

    Herkunftsbetrieb der Hummeln

    Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Hummeln der Sendung:

    a) 

    in einer von der Umwelt isolierten Hummel-Produktionseinrichtung gezüchtet und gehalten wurden, für die Folgendes gilt:

    i) 

    es sind Einrichtungen vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummelproduktion in einem gegen Fluginsekten gesicherten Gebäude erfolgt;

    ii) 

    es sind Einrichtungen und Ausrüstung vorhanden, um sicherzustellen, dass die Hummeln zudem in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert werden und jedes Hummelvolk während der gesamten Hummelproduktion in geschlossenen Behältern innerhalb des Gebäudes gehalten wird;

    iii) 

    die Lagerung und Handhabung von Pollen in den Einrichtungen erfolgt während der gesamten Hummelproduktion solange von den Hummeln isoliert, bis sie an diese verfüttert werden;

    iv) 

    es sind Standardarbeitsverfahren vorhanden, um das Eindringen des Kleinen Bienenbeutenkäfers in die Einrichtung zu verhindern und die Einrichtung regelmäßig auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer zu untersuchen;

    b) 

    aus einer epidemiologischen Einheit innerhalb der unter Buchstabe a genannten Einrichtung kommen, in der kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) festgestellt wurde.

    Artikel 70

    Sendungen von Hummeln

    Sendungen von Hummeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Sendungen in geschlossenen Transportbehältern/Containern transportiert werden, wobei jeder einzelne Transportbehälter/Container ein Volk von höchstens 200 erwachsenen Hummeln, mit oder ohne Königin, enthält.



    KAPITEL 4

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an die Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

    Artikel 71

    Handhabung von Honigbienenköniginnen und Hummeln nach ihrem Eingang in die Union

    (1)  
    Nach ihrem Eingang in die Union dürfen Honigbienenköniginnen nur dann in örtliche Völker eingesetzt werden, wenn sie mit Genehmigung und gegebenenfalls unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 aus dem Transportkäfig in neue Käfige gesetzt wurden.
    (2)  
    Im Anschluss an die in Absatz 1 genannte Umsetzung in neue Käfige werden die Transportkäfige, Pflegebienen und alles Material, das die Honigbienenköniginnen aus dem Herkunftsdrittland begleitet hat, zur Untersuchung auf den Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina Tumida), einschließlich seiner Eier und Larven, sowie auf Anzeichen der Tropilaelapsmilbe an ein amtliches Labor gesandt.
    (3)  
    Von den Unternehmern, die Empfänger der Hummeln sind, sind der Transportbehälter/Container und das Verpackungsmaterial, der bzw. das die Hummeln aus dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet begleitet hat, zu vernichten, sie dürfen die Hummeln jedoch bis zum Ende der Lebensdauer des Volkes in dem Transportbehälter/Container halten, in dem sie in der Union eingetroffen sind.

    Artikel 72

    Spezifische Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Bestimmungsorts der Sendungen von Honigbienen oder Hummeln:

    a) 

    überwacht die in Artikel 71 Absatz 1 genannte Umsetzung vom Transportkäfig in neue Käfige;

    b) 

    stellt sicher, dass alles Material gemäß Artikel 71 Absatz 2 von den Unternehmern an ein amtliches Labor gesandt wird;

    c) 

    stellt sicher, dass das amtliche Labor nach Artikel 71 Absatz 2 Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass die Käfige, Pflegebienen und das Material nach Abschluss der im selben Artikel vorgesehenen Laboruntersuchung beseitigt werden.



    TITEL 5

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN IN DIE UNION

    Artikel 73

    Versand von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

    (1)  
    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen direkt vom Herkunftsbetrieb in die Union erfolgt ist, ohne dass sie durch andere Betriebe durchgeführt wurden.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus mehr als einem Herkunftsbetrieb in die Union verbracht werden, wenn für die Tiere der Sendung in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben unter Einhaltung der nachstehenden Voraussetzungen ein einziger Auftrieb durchgeführt wurde:

    a) 

    Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt,

    i) 

    der im Einklang mit Anforderungen, die mindestens ebenso streng sind wie die Anforderungen in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets für die Durchführung von Auftrieben von Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen ist;

    ii) 

    der über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugewiesen wird;

    iii) 

    der von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -drittlandsgebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

    iv) 

    in dem für mindestens 3 Jahre aktuelle Aufzeichnungen mit folgenden Angaben geführt werden:

    — 
    Herkunft der Tiere;
    — 
    Datum der Ankunft in der Sammelstelle und Datum des Versands von der Sammelstelle;
    — 
    Identifizierungscode der Tiere;
    — 
    Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere;
    — 
    Registrierungsnummer der Transportunternehmer und der für die Zustellung bzw. die Abholung von Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen zur bzw. von der Sammelstelle verwendeten Transportmittel;
    b) 

    der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage; dieser Zeitraum gilt als Teil des Zeitrahmens für die Probenahme zur Untersuchung vor dem Versand in die Union, sofern eine solche Probenahme gemäß der vorliegenden Verordnung vorgeschrieben ist;

    c) 

    die Tiere sind innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt des Versands aus dem Herkunftsbetrieb in der Union angekommen.

    Artikel 74

    Identifizierung von Hunden, Katzen und Frettchen

    ▼M2

    (1)  
    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.

    ▼B

    (2)  
    Entspricht der in Absatz 1 genannte injizierbare Transponder nicht den im selben Absatz genannten technischen Spezifikationen, stellt der für den Eingang in die Union zuständige Unternehmer ein Lesegerät zur Verfügung, das zu jeder Zeit die Überprüfung der individuellen Identifizierung des Tieres ermöglicht.

    Artikel 75

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder Zone derselben, aus dem bzw. der die Hunde, Katzen und Frettchen stammen

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der Vorschriften über die Prävention und Bekämpfung von Infektionen mit dem Tollwut-Virus, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen Drittländern oder Drittlandsgebieten, gelten und wirksam umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für diese Tierarten zu minimieren.

    Artikel 76

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen

    (1)  

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie haben eine Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus erhalten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    die Tiere sind zum Zeitpunkt der Impfung mindestens 12 Wochen alt;

    ii) 

    der Impfstoff entspricht den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );

    iii) 

    am Tag des Versands in die Union sind seit Abschluss der Erstimpfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus mindestens 21 Tage vergangen;

    iv) 

    der Veterinärbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ist eine beglaubigte Abschrift der Impfdaten beigefügt;

    b) 

    sie wurden einem gültigen Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern gemäß Anhang XXI Nummer 1 unterzogen.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, die aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, welche in der Liste nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ( 8 ) aufgeführt sind, ohne Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern in die Union verbracht werden.
    (3)  
    Sendungen von Hunden dürfen in einen Mitgliedstaat verbracht werden, dem der Status „seuchenfrei“ für Echinococcus multilocularis zuerkannt wurde oder der über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für diese Krankheit verfügt, wenn die Tiere der Sendung gemäß Anhang XXI Teil 2 gegen den Befall damit behandelt wurden.

    Artikel 77

    Ausnahmen für Hunde, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmt sind

    Abweichend von Artikel 76 dürfen Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die nicht den Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen Tollwut und den Befall mit Echinococcus multilocularis entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen bestimmt sind für den direkten Eingang in:

    a) 

    einen geschlossenen Betrieb;

    oder

    b) 

    einen zugelassenen Quarantänebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat.

    Artikel 78

    Verbringung und Handhabung von für einen geschlossenen Betrieb oder einen Quarantänebetrieb bestimmten Hunden, Katzen und Frettchen nach ihrem Eingang in die Union

    (1)  
    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, verbleiben mindestens 60 Tage nach dem Datum ihres Eingangs in die Union in dem geschlossenen Bestimmungsbetrieb.
    (2)  

    Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 77 Buchstabe b für den direkten Eingang in einen zugelassenen Quarantänebetrieb bestimmt sind, verbleiben dort für die folgenden Zeiträume:

    a) 

    Bei Nichteinhaltung der Anforderungen in Bezug auf die Impfung gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 76 Absatz 1: nicht weniger als 6 Monate ab dem Datum ihrer Ankunft;

    oder

    b) 

    bei Hunden, die nicht den Anforderungen in Bezug auf den Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 76 Absatz 3 entsprechen: 24 Stunden nach der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang XXI Nummer 2.



    TEIL III

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5



    TITEL 1

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN ZUCHTMATERIAL VON HUFTIEREN



    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Huftieren

    Artikel 79

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

    Artikel 80

    Haltungszeitraum für Spendertiere

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die

    ▼M2

    a) 

    vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist:

    i) 

    bei Rindern, Schafen und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten;

    ii) 

    bei Schweinen und Equiden während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten;

    ▼B

    b) 

    während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums:

    i) 

    in Betrieben gehalten wurden, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    ii) 

    in einem einzigen Betrieb gehalten wurden, in dem keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden;

    iii) 

    nicht in Berührung mit Tieren aus in einer Sperrzone befindlichen Betrieben gemäß Ziffer i oder aus Betrieben gemäß Ziffer ii gekommen sind;

    iv) 

    nicht im Natursprung eingesetzt wurden.

    Artikel 81

    Identifizierung von Spendertieren

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet sind.

    Artikel 82

    Zuchtmaterialbetriebe

    (1)  
    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben stammt, die von den zuständigen Behörden gelisteter Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben gelistet sind.
    (2)  

    Sendungen von Zuchtmaterial dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 stammen, die den folgenden Anforderungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen:

    a) 

    Teil 1 des genannten Anhangs in Bezug auf Besamungsstationen;

    b) 

    Teil 2 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Entnahmeeinheiten;

    c) 

    Teil 3 des genannten Anhangs in Bezug auf Embryo-Erzeugungseinheiten;

    d) 

    Teil 4 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;

    e) 

    Teil 5 des genannten Anhangs in Bezug auf Zuchtmaterialdepots.

    Artikel 83

    Zuchtmaterial

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das betreffende Zuchtmaterial den folgenden Anforderungen entspricht:

    a) 

    Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

    i) 

    Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

    ii) 

    Tierart und Identität des Spendertieres bzw. der Spendertiere;

    ▼M2

    iii) 

    individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde;

    ▼B

    iv) 

    sonstige relevante Angaben;

    b) 

    sie entsprechen den Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

    Artikel 84

    Transport von Zuchtmaterial

    (1)  

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a) 

    das Zuchtmaterial in einen Transportbehälter/Container gegeben wurde, der den folgenden Anforderungen entspricht:

    i) 

    er wurde vor seinem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb unter der Verantwortung eines Stationstierarztes bzw. eines verantwortlichen Tierarztes der Einheit oder von einem amtlichen Tierarzt verplombt und nummeriert;

    ii) 

    er wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein Einwegbehälter;

    iii) 

    er wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde;

    b) 

    in den unter Buchstabe a genannten Transportbehälter/Container nur eine Art von Zuchtmaterial von einer einzigen Tierart gegeben wurde.

    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen derselben Tierart in einen einzigen Transportbehälter/Container geben, sofern

    a) 

    die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind;

    b) 

    die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen Unternehmer Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in einen einzigen Transportbehälter/Container geben.

    Artikel 85

    Zusätzliche Anforderungen an den Transport von Samen

    Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen und für den Eingang in die Union in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a) 

    dieser Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort aus versandt wurde;

    b) 

    Verfahren für die Verarbeitung dieses Samens bereitstanden, mit denen sich die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 83 Buchstabe a gewährleisten ließ.

    ▼M2

    Artikel 85a

    Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

    a) 

    eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen;

    b) 

    eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

    i) 

    die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden:

    — 
    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und
    — 
    Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;
    ii) 

    die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

    iii) 

    die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind.

    ▼B



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Rindern

    Artikel 86

    Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den folgenden Anforderungen entsprechen, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten wurden:

    a) 

    Sie erfüllen die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

    b) 

    im Fall von Spendertieren für Samen waren sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung frei von den folgenden Seuchen:

    i) 

    Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis);

    ii) 

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis;

    iii) 

    Enzootische Leukose der Rinder;

    iv) 

    infektiöse Bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis.

    Artikel 87

    Ausnahmen von den Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Spenderrinder

    (1)  

    Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Rindersamen, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn das Tier

    a) 

    jünger als zwei Jahre ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des Tieres von dem Muttertier einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde;

    oder

    b) 

    das Alter von zwei Jahren erreicht hat und einem serologischen Test auf die Enzootische Leukose der Rinder mit Negativbefund unterzogen wurde.

    ▼M2

    (2)  
    Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Ursprungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist.

    ▼B

    (3)  

    Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iv dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von infektiöser Boviner Rhinotracheitis/infektiöser Pustulöser Vulvovaginitis der Rinder ist, in die Union verbracht werden, sofern

    a) 

    im Fall von Samen, das Tier einer verpflichtenden Untersuchung gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 mit Negativbefund unterzogen wurde;

    b) 

    im Fall von Eizellen oder Embryonen der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.

    Artikel 88

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderrindern gewonnen wurde, die den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.



    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schweinen

    Artikel 89

    Herkunftsbetrieb der Spenderschweine

    (1)  

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn in Bezug auf den Betrieb, aus dem die Spendertiere stammen, die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Der Betrieb erfüllt die in Artikel 23 festgelegten Anforderungen;

    b) 

    im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde.

    (2)  

    Sendungen von Samen von Schweinen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Samen von Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

    b) 

    sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor diesem Datum in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war;

    c) 

    sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis einer Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde;

    d) 

    sie wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstallung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.

    Artikel 90

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spenderschweinen gewonnen wurde, die

    a) 

    den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen;

    b) 

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden.



    KAPITEL 4

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen

    ▼M2

    Artikel 91

    Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.

    ▼B

    Artikel 92

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Anhang II Teil 5 Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.



    KAPITEL 5

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Zuchtmaterial von Equiden

    Artikel 93

    Herkunftsbetrieb der Spenderequiden

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus Betrieben kommen, die den in Artikel 23 festgelegten Anforderungen entsprechen.

    Artikel 94

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden

    Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen von Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie Artikel 24 Absatz 6 festgelegten Anforderungen und den zusätzlichen spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 entsprechen.



    KAPITEL 6

    Besondere Vorschriften für für geschlossene Betriebe bestimmtes Zuchtmaterial

    Artikel 95

    Für geschlossene Betriebe in der Union bestimmtes Zuchtmaterial

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die von geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 29 gelistet sind, versandt werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie in einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat eine Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit dem Eingang dieses Zuchtmaterials in die Union vorgenommen;

    b) 

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, stammen aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die in einer nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

    c) 

    das Zuchtmaterial ist für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

    d) 

    das Zuchtmaterial wird auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe c genannten geschlossenen Betrieb transportiert.

    Artikel 96

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in geschlossenen Betrieben gehaltene Spendertiere

    Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Die Spendertiere sind nicht aus einem Betrieb bzw. nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    b) 

    die Spendertiere kommen aus einem Betrieb, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurde;

    c) 

    die Spendertiere sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung der für den Eingang in die Union bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

    d) 

    die Spendertiere wurden am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten keine Krankheitssymptome;

    e) 

    die Spendertiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

    f) 

    die Spendertiere sind im Einklang mit Artikel 21 gekennzeichnet.

    Artikel 97

    Anforderungen an in geschlossenen Betrieben gewonnenes Zuchtmaterial

    Die in Artikel 95 genannten Zuchtmaterialsendungen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a) 

    sie gemäß den in Artikel 83 Buchstabe a festgelegten Informationsanforderungen gekennzeichnet sind;

    b) 

    sie gemäß den Artikeln 84 und 85 transportiert werden.



    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN



    KAPITEL 1

    Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier

    Artikel 98

    Haltungszeitraum

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Herkunftsbestand der Bruteier unmittelbar vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union durchgängig den in Anhang XXII festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum entsprochen hat und während dieser Zeit

    a) 

    im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben ist;

    b) 

    im Herkunftsbetrieb verblieben ist, ohne dass Tiere während der Zeit vor der Verladung in den Betrieb eingestellt wurden;

    c) 

    nicht mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln in Berührung gekommen ist.

    Artikel 99

    Handhabung von Bruteiern während des Transports in die Union

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    Die für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier dürfen in der Zeit von der Verladung am Herkunftsbetrieb zum Versand in die Union bis zur Ankunft in der Union nicht mit Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht für den Eingang in die Union bestimmt sind oder über einen niedrigeren Gesundheitsstatus verfügen;

    b) 

    Bruteier, die auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert werden, dürfen nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern nicht für den Eingang in die Union gelistet ist, transportiert oder dort entladen oder auf ein anderes Transportmittel umgeladen werden.

    Artikel 100

    Ausnahmeregelung und zusätzliche Anforderungen an die Umladung von auf dem Wasser- oder Luftweg transportierten Bruteiern im Falle eines Problems mit dem Transportmittel

    Abweichend von Artikel 99 Buchstabe b dürfen Sendungen von Bruteiern, die in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht für den Eingang von Bruteiern in die Union gelistet ist, von dem Versandtransportmittel zur Weiterbeförderung auf ein anderes Transportmittel umgeladen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Umladung aufgrund eines technischen Problems oder eines sonstigen unvorhergesehenen Ereignisses, das zu logistischen Problemen während des Transports der Bruteier in die Union auf dem See- oder Luftweg führte, erforderlich war, um den Transport zum Eingangsort in die Union zu gewährleisten, und sofern

    a) 

    der Eingang der Bruteier in die Union von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaaten bis zu ihrer Ankunft an ihrem Bestimmungsort in der Union genehmigt wurde;

    b) 

    die Umladung vollständig von einem amtlichen Tierarzt oder einem zuständigen Zollbeamten beaufsichtigt wurde, und während der gesamten Umladung

    i) 

    wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um jeglichen direkten oder indirekten Kontakt zwischen den für den Eingang in die Union bestimmten Bruteiern und anderen Bruteiern oder Tieren zu vermeiden;

    ▼M2

    ii) 

    die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 102 Buchstabe a festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;

    ▼B

    c) 

    die Bruteier von einer Erklärung der zuständigen Behörde desjenigen Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem die Bruteier umgeladen wurden, begleitet werden, die die erforderlichen Angaben zur Umladung enthält und in der bestätigt wird, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Einhaltung der unter Buchstabe b festgelegten Anforderungen getroffen wurden.

    Artikel 101

    Transport von Bruteiern auf dem Seeweg

    (1)  

    Sendungen von Bruteiern, die — wenn auch nur streckenweise — per Schiff transportiert werden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    die Bruteier

    i) 

    haben sich während des kompletten Transports an Bord des Schiffes befunden;

    ii) 

    sind an Bord nicht mit Vögeln oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    b) 

    Bruteier, die gemäß Buchstabe a transportiert werden, werden von einer Erklärung begleitet, die folgende Angaben enthält:

    i) 

    Auslaufhafen in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben;

    ii) 

    Ankunftshafen in der Union;

    iii) 

    gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets der Sendung oder der Zone derselben;

    iv) 

    Bestätigung, dass die Bruteier während des Transports die Anforderungen gemäß Buchstabe a und gemäß den Ziffern i, ii und iii dieses Buchstabens erfüllt haben.

    (2)  
    Der für die Sendung von Bruteiern verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist und am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Schiffskapitän unterzeichnet wird.

    Artikel 102

    Präventionsmaßnahmen für Transportmittel und Transportbehälter/Container für Bruteier

    Sendungen von Bruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das Zuchtmaterial der Sendung den folgenden Anforderungen genügt:

    ▼M2

    a) 

    die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die

    ▼B

    i) 

    so gebaut sind, dass die Bruteier nicht herausfallen können;

    ii) 

    so konzipiert sind, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist;

    iii) 

    vor jedem Verladen von Bruteiern, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, mit einem von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert und sofort getrocknet oder trocknen gelassen wurden;

    b) 

    die Bruteier wurden in Transportbehältern/Containern transportiert, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i) 

    sie entsprechen den Anforderungen von Buchstabe a;

    ii) 

    sie enthalten nur Bruteier, die nach Art, Kategorie und Typ identisch sind und aus demselben Betrieb kommen;

    iii) 

    sie wurden nach den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets so verschlossen, dass ein Austausch des Inhalts ausgeschlossen ist;

    iv) 

    sie

    — 
    wurden vor der Verladung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gereinigt und desinfiziert;
    oder
    — 
    sind zum ersten Mal verwendete, saubere Einwegbehälter;
    v) 

    sie sind mit den Angaben für die betreffende Art und Kategorie von Bruteiern gemäß Anhang XVI versehen.

    Artikel 103

    Verbringung und Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang

    Nach ihrem Eingang in die Union stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Sendungen von Bruteiern

    a) 

    auf direktem Weg vom Eingangsort zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert werden;

    b) 

    den in den Kapiteln 5 und 7 dieses Titels für die betreffenden Arten und Kategorien von Bruteiern festgelegten Anforderungen an die Verbringung innerhalb der Union und die Handhabung nach ihrem Eingang in die Union entsprechen.



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von Geflügel

    Artikel 104

    Von in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführtem Geflügel stammende Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern, die von Beständen stammen, die aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben eingeführt wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets der Bruteier Garantien dafür gegeben hat, dass

    a) 

    die Bestände, von denen die Bruteier stammen, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben eingeführt wurden, das bzw. die für den Eingang derartiger Bestände in die Union gelistet ist;

    b) 

    die Einfuhr der Bestände, von denen die Bruteier stammen, in dieses Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben entsprechend den Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie diejenigen, die für die Verbringung solcher Sendungen in die Union auf direktem Weg gelten.

    Artikel 105

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Bruteier stammen

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:

    i) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii) 

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b) 

    es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

    c) 

    sofern in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

    ii) 

    das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

    iii) 

    sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

    d) 

    es bzw. sie

    i) 

    gilt in Bezug auf Bruteier von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    gilt in Bezug auf Bruteier von Laufvögeln:

    — 
    im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
    oder
    — 
    zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiet hat Garantien für die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;
    e) 

    sofern Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    oder

    ii) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügt, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    f) 

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

    i) 

    Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

    g) 

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

    Artikel 106

    Herkunftsbetrieb der Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie

    a) 

    aus Brütereien stammen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, und für die Folgendes gilt:

    i) 

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii) 

    in einem Umkreis von 10 km um diese Brütereien, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    iii) 

    dem Betrieb wurde von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets eine individuelle Zulassungsnummer zugewiesen;

    b) 

    von Beständen stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurden, die den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und

    i) 

    ihre Zulassung wurde weder ausgesetzt noch entzogen;

    ii) 

    in einem Umkreis von 10 km um diese Betriebe, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, ist mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten;

    iii) 

    in dem Betrieb wurde mindestens in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union kein bestätigter Fall einer Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza gemeldet.

    Artikel 107

    Herkunftsbestand der Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von Beständen stammen, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    b) 

    wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprachen und das Geflügel und die Bruteier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind, den in Anhang XV Nummer 2 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    sind für jede Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    c) 

    sie wurden einem Seuchenüberwachungsprogramm unterzogen, das den Anforderungen nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 entspricht, und es wurde festgestellt, dass sie nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und dass keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern bestehen:

    i) 

    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — im Falle der Art Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;

    ii) 

    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    iii) 

    Salmonella pullorum und — im Falle der Arten Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella gallinarum;

    d) 

    sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung einer Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    i) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet;

    ii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer i genannte Schlachtung bzw. Tötung des infizierten Bestands wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;

    iii) 

    im Anschluss an die unter Ziffer ii genannte Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf eine Infektion mit Salmonella pullorum, S. gallinarum und S. arizonae unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    e) 

    sie wurden in Betrieben gehalten, die bei Bestätigung der Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union folgende Maßnahmen angewendet haben:

    entweder

    i) 

    wurde der infizierte Bestand zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 60 Tagen am gesamten Bestand durchgeführt wurde;

    oder

    ii) 

    der infizierte Bestand wurde geschlachtet oder getötet und vernichtet, der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert und im Anschluss an die Reinigung und Desinfektion wurden alle Bestände im Betrieb zweimal einer Untersuchung auf Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis) mit Negativbefund unterzogen, die entsprechend dem Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Buchstabe c im Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurde;

    ▼M2

    f) 

    sie wurden entweder:

    i) 

    einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt,

    oder

    ii) 

    sie wurden:

    — 
    monatlichen klinischen Untersuchungen unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurden — die letzte Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von 31 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union —, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt;
    — 
    einer Beurteilung ihres derzeitigen Gesundheitsstatus unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union auf der Grundlage von aktuellen Informationen des Unternehmers und von Dokumentenprüfungen der in dem Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsunterlagen zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich neu auftretender Seuchen und der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, durchgeführt wurde.

    ▼B

    Artikel 108

    Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

    Sendungen von Geflügelbruteiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Wenn die Bruteier gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    b) 

    wenn die Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    ii) 

    sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    c) 

    die Bruteier sind wie folgt gekennzeichnet:

    i) 

    mit Farbtinte;

    ii) 

    im Falle von Bruteiern, die von anderem Geflügel als Laufvögeln stammen, mit einem Stempel mit der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

    iii) 

    im Falle von Bruteiern von Laufvögeln mit einem Stempel mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des in Artikel 106 genannten Herkunftsbetriebs;

    d) 

    die Bruteier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.

    Artikel 109

    Eingang von Bruteiern in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    Sendungen von Bruteiern, die für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie:

    a) 

    nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden;

    b) 

    von Beständen stammen, die den Anforderungen gemäß einer der folgenden Ziffern entsprechen:

    i) 

    Sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;

    oder

    ii) 

    sie wurden zwar gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, dabei wurde jedoch ein inaktivierter Impfstoff verwendet;

    oder

    iii) 

    sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft.



    KAPITEL 3

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

    Artikel 110

    Ausnahmeregelungen und spezifische Anforderungen an Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln

    ▼M2

    Abweichend von den Artikeln 101, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:

    ▼B

    a) 

    Sie kommen aus Betrieben,

    i) 

    die bei der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert sind;

    ii) 

    in denen zumindest in den letzten 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier keine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza bestätigt wurde;

    iii) 

    in deren Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Bruteier weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b) 

    in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

    i) 

    die Bruteier wurden nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    ii) 

    wenn die Herkunftsbestände gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    c) 

    in Bezug auf die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit gilt: die Bruteier wurden nicht gegen das Virus der Newcastle-Krankheit geimpft, und falls die Herkunftsbestände gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe entweder

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und die Bruteier den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 2 an Geflügel und Bruteier genügen, das bzw. die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt oder stammen, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln;

    ▼M2

    d) 

    die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;

    ▼B

    e) 

    sie kommen aus Beständen, die:

    i) 

    während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier im Herkunftsbetrieb isoliert waren;

    ii) 

    die einer Untersuchung unterzogen wurden, die gemäß den in Anhang XVII festgelegten Anforderungen an die Untersuchung von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Geflügelbruteiern vor dem Eingang in die Union durchgeführt und bei der festgestellt wurde, dass die Tiere nicht mit den folgenden Seuchenerregern infiziert sind und es keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine Infektion mit den nachstehenden Erregern gibt:

    — 
    Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum und — bei Gallus gallus — Mycoplasma gallisepticum;
    — 
    Salmonella arizonae (Serogruppe O:18(k)), Salmonella pullorum, Salmonella gallinarum, Mycoplasma meleagridis und — im Falle der Art Meleagris gallopavo — Mycoplasma gallisepticum;

    ▼M2

    — 
    Salmonella Pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;

    ▼M2

    f) 

    die Bruteier müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert worden sein.

    ▼B



    KAPITEL 4

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

    Artikel 111

    Ausnahmeregelung für und spezifische Anforderungen an spezifiziert pathogenfreie Eier

    Abweichend von den in Artikel 98 festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Haltungszeitraum und abweichend von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Artikeln 105 bis 110 und 112 bis 114 dürfen Sendungen von spezifiziert pathogenfreien Eiern, die den in den genannten Bestimmungen festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn stattdessen die folgenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Eier stammen von Beständen, die

    i) 

    gemäß dem Europäischen Arzneibuch spezifiziert pathogenfrei sind und 30 Tage vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union sämtlichen für diesen spezifischen Status erforderlichen klinischen Untersuchungen unterzogen wurden, deren Ergebnisse einen Negativbefund, unter anderem im Hinblick auf hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und eine Infektion mit niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, ergaben;

    ii) 

    mindestens einmal wöchentlich gemäß dem Europäischen Arzneibuch klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer Seuche festgestellt wurden;

    ▼M2

    iii) 

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union durchgängig in Betrieben gehalten wurden, die

    — 
    den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;
    — 
    von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß Anforderungen zugelassen sind, die denjenigen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;

    ▼B

    iv) 

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union nicht mit Geflügel, das die Anforderungen des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, oder Wildvögeln in Berührung gekommen sind;

    b) 

    sie wurden mit Farbtinte mit dem ISO-Ländercode des Herkunftsdrittlands- oder -drittlandsgebiets und der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs gestempelt;

    c) 

    die Eier wurden gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets desinfiziert.



    KAPITEL 5

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Geflügelbruteiern nach dem Eingang in die Union sowie von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

    Artikel 112

    Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Handhabung von Bruteiern nach ihrem Eingang in die Union und von Geflügel, das aus diesen Eiern geschlüpft ist

    (1)  

    Die Unternehmer der Bestimmungsbetriebe legen Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, ein in

    a) 

    gesonderte Brutapparate, einschließlich gesonderte Schlupfabteilungen, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

    oder

    b) 

    bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen.

    (2)  

    Die in Absatz 1 genannten Unternehmer stellen sicher, dass aus in dem vorstehenden Absatz genannten Eiern geschlüpftes Zucht- und Nutzgeflügel durchgängig

    a) 

    ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in der Brüterei gehalten wird;

    oder

    b) 

    ab dem Datum des Schlupfes mindestens drei Wochen lang in den Betrieben gehalten wird, zu denen es nach dem Schlupf entweder im selben Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert wurde.

    (3)  
    Während der in Absatz 2 festgelegten Fristen halten die Unternehmer Geflügel, das aus in die Union verbrachten Bruteiern geschlüpft ist, getrennt von anderen Geflügelbeständen.
    (4)  
    Wenn Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in Räumlichkeiten oder Gehegen, in denen sich anderes Geflügel befindet, eingestallt wird, beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Tag der Einstallung des letzten Vogels, und kein Geflügel darf die Räumlichkeiten oder Gehege vor Ablauf dieser Fristen verlassen.
    (5)  

    Wenn Geflügelbruteier, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in bereits mit anderen Bruteiern belegte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, eingelegt wurden,

    a) 

    gelten die Absätze 2 bis 4 für sämtliches Geflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die sich in demselben Brutapparat, einschließlich der Schlupfabteilung, wie die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteier befanden;

    b) 

    beginnen die in Absatz 2 festgelegten Fristen am Datum des Schlupfes des letzten aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbrachten Bruteis.

    Artikel 113

    Probenahmen und Untersuchungen nach dem Eingang in die Union

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt sicher, dass Zucht- und Nutzgeflügel, das aus Bruteiern geschlüpft ist, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, einer klinischen Untersuchung unterzogen wird, die spätestens am Tag des Ablaufs der betreffenden Frist gemäß Artikel 112 Absatz 2 von einem amtlichen Tierarzt des Bestimmungsbetriebs durchgeführt wird, und zur Überwachung seines Gesundheitsstatus erforderlichenfalls beprobt wird.

    Artikel 114

    Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Probenahmen und Untersuchungen bei Laufvögeln aus Bruteiern aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stellt während der in Artikel 112 Absatz 2 festgelegten Zeiträume sicher, dass Laufvögel, die aus Bruteiern geschlüpft sind, welche aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist,

    a) 

    im Viruserkennungstest, der von der zuständigen Behörde mittels Kloakenabstrichen oder Kotproben eines jeden Laufvogels durchgeführt wird, auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht werden;

    b) 

    für einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmte Laufvögel zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a jeweils auch einem serologischen Test auf die Newcastle-Krankheit durch die zuständige Behörde unterzogen werden;

    c) 

    alle in den Untersuchungen nach den Buchstaben a und b negativ getestet wurden, bevor sie aus der Isolation freigegeben werden.



    KAPITEL 6

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

    Artikel 115

    Die in der Sendung enthaltenen Bruteier

    Sendungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, die den in den Artikeln 55 bis 58 festgelegten Anforderungen an den Eingang in die Union entsprechen.



    KAPITEL 7

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung und Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach dem Eingang in die Union sowie von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

    Artikel 116

    Handhabung von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel nach ihrem Eingang in die Union und von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus diesen Eiern geschlüpft sind

    Die Unternehmer des Bestimmungsbetriebs

    a) 

    legen Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden, in gesonderte Brutapparate, einschließlich Schlupfabteilungen, ein, sodass sie von anderen Bruteiern getrennt sind;

    b) 

    stellen sicher, dass die aus den in Artikel 115 genannten Bruteiern geschlüpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gemäß den Anforderungen der Artikel 59 bis 61 in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten werden.



    TITEL 3

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTES ZUCHTMATERIAL VON TIEREN, AUSGENOMMEN HUFTIERE UND BRUTEIER VON GEFLÜGEL UND IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

    Artikel 117

    Anforderungen an den Eingang in die Union von aus geschlossenen Betrieben versandten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren aus gemäß Artikel 29 gelisteten geschlossenen Betrieben dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie an einen geschlossenen Betrieb in der Union versandt werden und sofern

    a) 

    die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat;

    b) 

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren in die Union gelistet ist, stammen;

    c) 

    die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem geschlossenen Betrieb in dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder der Zone derselben stammen, der in der nach Artikel 29 erstellten Liste geschlossener Betriebe, aus denen der Eingang von bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann, aufgeführt ist;

    d) 

    das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist;

    e) 

    das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.

    Artikel 118

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere

    Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Sie kommen nicht aus einem Betrieb und sind nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevanten neu auftretenden Seuche eingerichtet wurde;

    b) 

    sie kommen aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage keine für die genannten gehaltenen Landtiere relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde;

    c) 

    sie sind während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen, der bzw. die für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben;

    d) 

    sie wurden von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht und zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome;

    e) 

    sie wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des bzw. der für den Eingang in die Union bestimmten Samens, Eizellen oder Embryonen so wenig wie möglich im Natursprung eingesetzt;

    f) 

    sie wurden im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs gekennzeichnet und registriert.

    Artikel 119

    Anforderungen an Zuchtmaterial

    Die in Artikel 117 genannten Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Sendungen werden so gekennzeichnet, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können:

    i) 

    Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials;

    ii) 

    Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität der Spendertiere;

    iii) 

    individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Betriebs, die den zweibuchstabigen ALPHA-2-Ländercode des Landes, in dem die Zulassung gewährt wurde, entsprechend der Norm ISO 3166-1 enthält;

    iv) 

    alle anderen relevanten Informationen;

    b) 

    der Transport erfolgt in einem Behälter, der

    i) 

    vor dem Versand aus dem geschlossenen Betrieb von dem Betriebstierarzt, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, verplombt und nummeriert wurde;

    ii) 

    vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert wurde oder ein Einwegbehälter ist;

    iii) 

    mit einem kryogenen Stoff gefüllt wurde, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.

    ▼M2

    Artikel 119a

    Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

    a) 

    eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen;

    b) 

    eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

    i) 

    die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

    ii) 

    die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

    iii) 

    die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind.

    ▼B



    TEIL IV

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5



    TITEL 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION

    Artikel 120

    Zeitliche Einschränkungen in Bezug auf das Herstellungsdatum

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung nicht zu einer Zeit gewonnen wurden, als

    a) 

    von der Union aus tierseuchenrechtlichen Gründen Beschränkungen des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben erlassen wurden;

    b) 

    die Genehmigung des Eingangs solcher Erzeugnisse aus dem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union ausgesetzt war.

    Artikel 121

    Anforderungen an die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

    (1)  
    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen frische oder rohe Erzeugnisse, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse der Sendung gemäß den Titeln 3 bis 6 behandelt wurden.

    Die im ersten Unterabsatz genannte Behandlung

    a) 

    wurde für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben und für die Art, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, explizit von der Union in der Liste festgelegt;

    b) 

    erfolgte in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie, von der die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, in die Union gelistet ist;

    c) 

    erfolgte im Einklang mit den folgenden Anforderungen:

    i) 

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Fleischerzeugnissen gemäß Anhang XXVI,

    ii) 

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Milcherzeugnissen gemäß Anhang XXVII,

    iii) 

    den Anforderungen an risikomindernde Behandlungen von Eiprodukten gemäß Anhang XXVIII.

    (2)  
    Nach Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Behandlung werden die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis zu ihrer Verpackung so gehandhabt, dass eine Kreuzkontamination und damit möglicherweise einhergehende Tiergesundheitsrisiken vermieden werden.

    Artikel 122

    Anforderungen hinsichtlich der Transportmittel für Erzeugnisse tierischen Ursprungs

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen in einem Transportmittel befördert wurden, das so konzipiert und konstruiert ist und so gewartet wird, dass der Gesundheitsstatus der Erzeugnisse tierischen Ursprungs während des Transports von ihrem Herkunftsort in die Union nicht gefährdet wurde.

    Artikel 123

    Versand von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

    Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn der Versand dieser Sendungen zu ihrem Bestimmungsort getrennt von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgte, die nicht den einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.



    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FRISCHEM FLEISCH IN DIE UNION



    KAPITEL 1

    Allgemeine Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch

    Artikel 124

    Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Tiere, ausgenommen Farmwild, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von gehaltenen Tieren gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    der Herkunftsbetrieb der Tiere befindet sich entweder

    i) 

    in demselben Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben wie der Schlachthof, in dem das frische Fleisch gewonnen wurde;

    oder

    ii) 

    in einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das oder die zum Zeitpunkt des Versands der Tiere zum Schlachthof für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen war;

    b) 

    die gehaltenen Tiere wurden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in den Schlachthof versandt;

    c) 

    während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof

    i) 

    wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

    ii) 

    sind die gehaltenen Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    d) 

    die für den Transport der gehaltenen Tiere zu dem unter Buchstabe a genannten Schlachthof verwendeten Transportmittel und Transportbehälter/Container entsprechen den Anforderungen der Artikel 17 und 18.

    Artikel 125

    Versand der Tierkörper wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden

    Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Tiere oder als Farmwild gehaltener Tiere, die an Ort und Stelle getötet wurden, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tierkörpern gewonnen wurde, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    die Tierkörper wurden vom Ort der Tötung auf direktem Weg zu einem Wildverarbeitungsbetrieb versandt, der sich in demselben gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben befindet;

    b) 

    während des Transports zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb

    i) 

    wurden die gehaltenen Tiere nicht durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hindurch befördert, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von frischem Fleisch in die Union gelistet ist;

    ii) 

    sind die Tierkörper nicht mit Tieren oder Tierkörpern mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen;

    c) 

    für den Transport der Tierkörper zu dem unter Buchstabe a genannten Wildverarbeitungsbetrieb wurden Transportmittel und Transportbehälter/Container verwendet, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

    ▼M2

    i) 

    sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand zum Wildverarbeitungsbetrieb mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;

    ▼B

    ii) 

    sie waren so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Tierkörper während des Transports nicht gefährdet wurde.

    Artikel 126

    Schlachttier- und Nekropsieuntersuchungen

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener und wild lebender Tiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:

    a) 

    bei gehaltenen Tieren:

    i) 

    einer Schlachttieruntersuchung innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor der Schlachtung;

    ii) 

    einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung bzw. Schlachtung;

    b) 

    im Falle von wild lebenden Tieren: einer Nekropsieuntersuchung unmittelbar nach der Tötung.

    Die in Absatz 1 genannten Untersuchungen werden von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben durchgeführt, um die relevanten Seuchen gemäß Anhang I sowie neu auftretende Seuchen auszuschließen.

    Artikel 127

    Handhabung der Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, während der Tötung oder Schlachtung

    Sendungen von frischem Fleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die während der Tötung bzw. Schlachtung nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

    Artikel 128

    Handhabung und Vorbereitung von frischem Fleisch im Herkunftsbetrieb

    Sendungen von frischem Fleisch werden strikt von frischem Fleisch getrennt, das nicht die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union gemäß den Artikeln 124 bis 146 erfüllt; dies gilt während der Schlachtung, der Zerlegung und

    a) 

    bis zur Verpackung des Fleisches zur weiteren Lagerung oder zum Versand in die Union;

    oder

    b) 

    bis zur Ankunft des Fleisches in der Union, wenn es sich um unverpacktes frisches Fleisch handelt.



    KAPITEL 2

    Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Huftieren



    ABSCHNITT 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER UND WILD LEBENDER HUFTIERE

    Artikel 129

    Herkunftstierart des frischen Fleisches von Huftieren

    Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von den folgenden Arten stammt:

    a) 

    im Falle von gehaltenen Huftieren: von sämtlichen Arten von Huftieren;

    b) 

    im Falle von wild lebenden Huftieren und als Farmwild gehaltenen Huftieren: von allen Huftierarten außer von Rindern, Schafen, Ziegen und Hausschweinerassen.

    Artikel 130

    Eingangsverbot für frisches Blut

    Sendungen von frischem Blut von Huftieren für den menschlichen Verzehr dürfen nicht in die Union verbracht werden.



    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH GEHALTENER HUFTIERE

    Artikel 131

    Haltungszeitraum vor der Schlachtung oder Tötung der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

    (1)  

    Für die gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es nicht erforderlich, vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung einen Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

    a) 

    aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch derselben Art von Huftieren in die Union gelistet ist, und die gehaltenen Huftiere dort mindestens 3 Monate vor der Schlachtung verblieben sind;

    oder

    b) 

    aus einem Mitgliedstaat.

    (2)  

    Für andere als die unter Absatz 1 genannten gehaltenen Huftiere, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte frische Fleisch stammt, ist es erforderlich, unmittelbar vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung durchgängig den in Anhang XXIII festgelegten Haltungszeitraum einzuhalten, wobei die Tiere

    a) 

    im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben verblieben sind;

    b) 

    im Herkunftsbetrieb verblieben sind;

    c) 

    nicht mit Huftieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind.

    Artikel 132

    Ausnahmeregelung in Bezug auf den Versand der gehaltenen Tiere, von denen das frische Fleisch stammt, zu einem Schlachthof auf direktem Weg

    Abweichend von Artikel 124 Buchstabe b dürfen Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere, die den darin genannten Anforderungen nicht entsprechen, in die Union verbracht werden, sofern das frische Fleisch der Sendung von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde und

    a) 

    die Huftiere nach dem Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor ihrer Ankunft im Schlachthof einen einzigen Betrieb durchlaufen haben, der Auftriebe durchführt und den Anforderungen gemäß Artikel 20 Buchstabe b genügt;

    b) 

    die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zusätzliche Garantien dafür gegeben hat, dass der Gesundheitsstatus der Huftiere während ihrer Verbringung vom Herkunftsbetrieb zum Schlachthof nicht gefährdet wurde;

    c) 

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die unter Buchstabe b genannt ist, gemäß der Liste befugt ist, diese Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

    Artikel 133

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch gehaltener Huftiere stammt

    (1)  
    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den in Anhang XXIV Teil A festgelegten Mindestzeiträumen der Seuchenfreiheit im Hinblick auf die aufgeführten gelisteten Seuchen entspricht, für die die Arten von Huftieren, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde, gelistet sind.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit können für die in Anhang XXIV Teil B aufgeführten Seuchen verringert werden, sofern die dort festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind; diese spezifischen Bedingungen sind von der Union für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit in der Liste festzulegen.

    (2)  
    Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der keine Impfungen im Einklang mit der Tabelle in Anhang XXV Teil A gegen die in Absatz 1 genannten gelisteten Seuchen durchgeführt wurden.
    (3)  
    Abweichend von Absatz 2 können Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sein, sofern die von der zuständigen Behörde auferlegten spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a erfüllt sind, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Union in der Liste festzulegen sind.

    Artikel 134

    Herkunftsbetrieb der gehaltenen Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

    (1)  

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen,

    a) 

    in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden, für die die Huftierarten, von denen das für den Eingang in die Union bestimmte Fleisch stammt, gelistet sind; oder

    b) 

    der den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXV Teil B Nummer 1 Buchstabe b bzw. Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht, die von den zuständigen Behörden des Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben dann auferlegt werden, wenn weniger als 12 Monate vor dem Datum der Schlachtung Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt wurden, und die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, hinsichtlich des Eingangs in die Union explizit von der Kommission in der Liste festzulegen sind.

    (2)  

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Huftieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen,

    a) 

    in dem keinerlei Impfungen im Sinne des Anhangs XXV Teil A durchgeführt wurden; oder

    b) 

    der sich in einem Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben befindet, das bzw. die den spezifischen Bedingungen gemäß Anhang XXIV Teil B Nummer 1 entspricht; diese Bedingungen sind für das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union gelistet ist, und die jeweiligen Arten, von denen das frische Fleisch stammt, explizit von der Kommission in der Liste festzulegen.

    Artikel 135

    Spezifische Anforderungen an frisches Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere der Art Sus scrofa dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren stammt, die von Geburt an getrennt von wild lebenden Huftieren gehalten wurden.

    Artikel 136

    Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches gehaltener Huftiere

    Sendungen von frischem Fleisch gehaltener Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof oder in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung bzw. Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.



    ABSCHNITT 3

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH WILD LEBENDER HUFTIERE

    Artikel 137

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

    Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 133 genügt.

    Artikel 138

    Wild lebende Huftiere, von denen das frische Fleisch stammt

    Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die den folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Sie wurden in mehr als 20 km Entfernung von der Grenze eines Drittlands, Drittlandsgebiets oder einer Zone derselben getötet, das bzw. die zu dieser Zeit nicht für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten von wild lebenden Huftieren in die Union gelistet war;

    b) 

    sie wurden in einem Gebiet getötet, in dem im Umkreis von 20 km in den vorangegangenen 60 Tagen keine der in Anhang XXIV Teil A genannten Seuchen gemeldet wurden.

    Artikel 139

    Wildverarbeitungsbetrieb, aus dem das frische Fleisch wild lebender Huftiere stammt

    Sendungen von frischem Fleisch wild lebender Huftiere dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde, in dem und um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Tötung keine der in Anhang XXIV Teil A aufgeführten gelisteten Seuchen gemeldet wurden.



    KAPITEL 3

    Tiergesundheitsanforderungen an frisches Fleisch von Geflügel und Federwild



    ABSCHNITT 1

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON GEFLÜGEL

    Artikel 140

    Haltungszeitraum für Geflügel

    Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel gewonnen wurde, das

    a) 

    vom Schlupf bis zum Datum der Schlachtung im Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder in der Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch stammt, verblieben ist;

    oder

    b) 

    als Eintagsküken, Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel oder zur Schlachtung bestimmtes Geflügel aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Waren in die Union gelistet ist, oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt worden ist, wobei die Einfuhr unter Einhaltung von Tiergesundheitsanforderungen erfolgt ist, die mindestens genauso streng sind wie die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung.

    Artikel 141

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Geflügelfleisch stammt

    Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in:

    i) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii) 

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b) 

    es bzw. sie gilt im Einklang mit Artikel 38 als frei von hochpathogener Aviärer Influenza;

    c) 

    sofern in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben Impfungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza durchgeführt wurden, hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    das Impfprogramm den Anforderungen in Anhang XIII entspricht;

    ii) 

    das unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überwachungsprogramm neben den Anforderungen gemäß Anhang II auch den Anforderungen gemäß Anhang XIII Nummer 2 entspricht;

    iii) 

    sie sich verpflichtet, die Kommission über jegliche Änderungen des Impfprogramms, das in dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben durchgeführt wird, in Kenntnis zu setzen;

    d) 

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben

    i) 

    gilt in Bezug auf frisches Fleisch von anderem Geflügel als Laufvögeln im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    gilt in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln entweder

    — 
    im Einklang mit Artikel 39 als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;
    oder
    — 
    zwar nicht als frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit im Einklang mit Artikel 39, aber die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets hat Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in Bezug auf Isolierung, Überwachung und Untersuchung gemäß Anhang XIV gegeben;
    e) 

    wenn Impfungen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass

    i) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder

    ii) 

    die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    f) 

    es bzw. sie hat sich verpflichtet, der Kommission im Falle eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit die folgenden Informationen zu übermitteln:

    i) 

    Informationen zur Seuchenlage innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit;

    ii) 

    regelmäßige Sachstandsberichte zur Seuchenlage;

    g) 

    Das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben hat sich verpflichtet, dem Referenzlabor der Europäischen Union für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit Virusisolate von den ersten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza bzw. der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit zu übermitteln.

    Artikel 142

    Herkunftsbetrieb des Geflügels

    Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das aus einem Betrieb kommt,

    a) 

    in dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    b) 

    der — im Falle von frischem Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist — die in Anhang XIV Nummer 3 Buchstaben b und c festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Laufvögel, Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, erfüllt.

    Artikel 143

    Geflügel, von denen das frische Fleisch stammt

    (1)  

    Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Tieren gewonnen wurde, die nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza oder eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden oder die den folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) 

    Wenn sie gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachungsmaßnahmen eingehalten wurden;

    b) 

    wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden,

    i) 

    hat die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe

    — 
    den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen; oder
    — 
    den allgemeinen Kriterien für anerkannte Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen und das Geflügel, von dem das frische Fleisch gewonnen wurde, den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang XV Nummer 3 an frisches Geflügelfleisch genügt, das aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der die verwendeten Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht den spezifischen Kriterien gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;
    ii) 

    sind für die Sendung die in Anhang XV Nummer 4 genannten Informationen zu übermitteln.

    (2)  
    Sendungen von frischem Geflügelfleisch, das für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet mit Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt ist, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung von Geflügel stammt, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.

    Artikel 144

    Herkunftsbetrieb des frischen Geflügelfleisches

    Sendungen von frischem Geflügelfleisch dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Schlachthof gewonnen wurde, der

    a) 

    zum Zeitpunkt der Schlachtung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen nach nationalem Recht unterlag;

    b) 

    um den in einem Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.



    ABSCHNITT 2

    SPEZIFISCHE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES FLEISCH VON FEDERWILD

    Artikel 145

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das frische Fleisch von Federwild stammt

    Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    Es bzw. sie verfügt über ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza, das mindestens 6 Monate vor dem Datum des Versands der Sendung in die Union eingerichtet wurde und folgenden Anforderungen entspricht:

    i) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    ii) 

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE);

    b) 

    es bzw. sie unterlag mindestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Tötung keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

    Artikel 146

    Herkunftsbetrieb des frischen Fleisches von Federwild

    Sendungen von frischem Fleisch von Federwild dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn das frische Fleisch der Sendung in einem Wildverarbeitungsbetrieb gewonnen wurde,

    a) 

    der zum Zeitpunkt der Verarbeitung weder Beschränkungen wegen eines Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit noch amtlichen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlag;

    b) 

    in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Eingangs der Tierkörper weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.



    TITEL 3

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON FLEISCHERZEUGNISSEN UND TIERDARMHÜLLEN IN DIE UNION

    Artikel 147

    Behandlung von Fleischerzeugnissen

    Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Fleischerzeugnisse der Sendung im Einklang mit Artikel 121 und wie in Artikel 148 bzw. 149 vorgeschrieben behandelt wurden.

    Artikel 148

    Fleischerzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

    Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen, falls die Fleischerzeugnisse der Sendung keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, nur dann in die Union verbracht werden, wenn

    a) 

    das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist und der Eingang von diesem frischen Fleisch in die Union nicht den in Teil IV Titel 1 Kapitel 1 und 2 festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegt;

    b) 

    das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch sämtlichen Anforderungen an den Eingang von frischem Fleisch in die Union entsprach und daher zum Eingang in die Union zulässig war und stammte aus

    i) 

    dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde,

    ii) 

    einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union gelistet ist,

    iii) 

    einem Mitgliedstaat.

    Artikel 149

    Fleischerzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

    (1)  

    Sendungen von Fleischerzeugnissen, die nicht die Anforderungen von Artikel 148 erfüllen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, die von der Union für das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der das Fleischerzeugnis stammt, gemäß Artikel 121 in der Liste festgelegt wurde, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch stammt aus:

    a) 

    dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, oder

    b) 

    einem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von frischem Fleisch der betreffenden Arten in die Union zugelassen ist, oder

    c) 

    einem Mitgliedstaat.

    (2)  

    Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „B“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, das bzw. die

    a) 

    nicht dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben entspricht, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis gewonnen wurde;

    b) 

    auch für den Eingang von Fleischerzeugnissen der betreffenden Arten in die Union gelistet ist, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen, die für das betreffende Drittland, Drittlandsgebiet oder die betreffende Zone derselben und die jeweilige Art gemäß Artikel 121 explizit von der Union in der Liste festgelegt worden ist.

    (3)  

    Sendungen von Fleischerzeugnissen, für deren Verarbeitung frisches Geflügelfleisch verwendet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse mindestens der risikomindernden Behandlung „D“ gemäß Anhang XXVI unterzogen wurden, wenn das zur Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt,

    a) 

    das bzw. die für den Eingang von frischem Geflügelfleisch in die Union gelistet ist;

    b) 

    in dem bzw. in der ein Fall oder Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza oder der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist.

    (4)  

    Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    die Fleischerzeugnisse wurden der strengsten der gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen, wenn das frische Fleisch vor der endgültigen Verarbeitung zu Fleischerzeugnissen vermischt wird; oder

    b) 

    die Fleischerzeugnisse wurden der risikomindernden Behandlung unterzogen, die gemäß Artikel 121 für das Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und die betreffende Herkunftstierart in der Liste festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Fleischerzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Fleischerzeugnisses erfolgt ist.

    (5)  
    Sendungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch von mehr als einer Tierart aus einem anderem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der das Fleischerzeugnis verarbeitet wurde, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Absatz 1 bzw. 2 unterzogen wurden.

    Artikel 150

    Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

    Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung der Sendung zum Versand in die Union keine der in Anhang I aufgeführten gelisteten Seuchen, die für die Herkunftsarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.

    Artikel 151

    Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“

    Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ bestimmt sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Erzeugnisse von Geflügel stammen, das in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit unter Verwendung eines Lebendimpfstoffs erhalten hat.

    Artikel 152

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union

    Sendungen von Tierdarmhüllen, die die Anforderungen gemäß Artikel 148 nicht erfüllen, dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie den folgenden risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang XXVI Teil 2 unterzogen wurden:

    a) 

    den Behandlungen „Tierdarmhülle 1“ oder „Tierdarmhülle 2“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von Rindern, Schafen, Ziegen oder gehaltenen Schweinen stammen;

    b) 

    den Behandlungen „Tierdarmhülle 3“, „Tierdarmhülle 4“ oder „Tierdarmhülle 5“, wenn die für die Verarbeitung zu Tierdarmhüllen verwendeten Blasen und Därme von anderen als den unter Buchstabe a genannten Tierarten stammen.



    TITEL 4

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON MILCH, MILCHERZEUGNISSEN, KOLOSTRUM UND ERZEUGNISSEN AUF KOLOSTRUMBASIS IN DIE UNION



    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

    Artikel 153

    Herkunftsland der Rohmilch, des Kolostrums und der Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

    Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für einen Zeitraum von mindestens 12 Monate vor dem Datum des Melkens frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war und in dem bzw. in der in diesem Zeitraum nicht gegen diese Seuchen geimpft wurde.

    Artikel 154

    Tiere, von denen Rohmilch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gewonnen werden

    (1)  
    Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde(n).
    (2)  
    Sendungen von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis der Sendung von Tieren gewonnen wurde(n), für die vor dem Datum des Melkens in dem Drittland oder Drittlandsgebiet des Melkens oder der Zone derselben ein durchgängiger Haltungszeitraum von mindestens 3 Monaten eingehalten wurde.

    ▼M2

    (3)  

    Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

    a) 

    aus einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere dort mindestens 3 Monate vor der Melkung verblieben sind; oder

    b) 

    aus einem Mitgliedstaat.

    ▼B



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Milcherzeugnisse

    Artikel 155

    Behandlung von Milcherzeugnissen

    Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung im Einklang mit den Artikel 156 oder 157 behandelt wurden.

    Artikel 156

    Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

    Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union eingeführt werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen:

    a) 

    Die Rohmilch, aus der sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen;

    b) 

    die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Rohmilch entsprach den einschlägigen allgemeinen Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Anforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus

    i) 

    dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden;

    ii) 

    einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder

    iii) 

    einem Mitgliedstaat.

    Artikel 157

    Milcherzeugnisse, die einer risikomindernden Behandlung unterliegen

    (1)  

    Sendungen von Milcherzeugnissen, die den Anforderungen gemäß Artikel 156 nicht entsprechen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte A aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, sofern

    a) 

    die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis oder Camelus dromedarius gewonnen wurde;

    b) 

    das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Melkens nicht frei von Maul- und Klauenseuche und Infektionen mit dem Rinderpest-Virus war oder in diesem Zeitraum gegen diese Seuchen geimpft wurde.

    (2)  
    Sendungen von Milcherzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung mindestens einer der in Anhang XXVII Spalte B aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn die für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendete Milch von anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Tierarten stammt.
    (3)  

    Sendungen von Milcherzeugnissen, für deren Verarbeitung Rohmilch oder Milcherzeugnisse von mehr als einer Tierart verwendet wurde(n), dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Milcherzeugnisse entweder:

    a) 

    mindestens der strengsten der für jede Herkunftstierart festgelegten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurden, wenn das Vermischen der Rohmilch bzw. der Milcherzeugnisse vor der endgültigen Verarbeitung zu dem jeweiligen Erzeugnis erfolgt; oder

    b) 

    der risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die für jede Herkunftstierart festgelegt wurde, wenn das Vermischen der Erzeugnisse nach der Verarbeitung der einzelnen Zutaten des Milcherzeugnisses erfolgt.



    TITEL 5

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON EIERN UND EIPRODUKTEN IN DIE UNION



    KAPITEL 1

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eier

    Artikel 158

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eier stammen

    Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht:

    a) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    b) 

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

    Artikel 159

    Herkunftsbetrieb der Eier

    Sendungen von Eiern dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eier der Sendung aus einem Betrieb stammen, der den folgenden Anforderungen genügt:

    a) 

    In den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union gab es weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit; und

    b) 

    im Umkreis von 10 km um den Betrieb, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, gab es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier und bis zum Datum der Ausstellung der Bescheinigung für den Eingang in die Union weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.



    KAPITEL 2

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an Eiprodukte

    Artikel 160

    Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, aus dem bzw. der die Eiprodukte stammen

    Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Eiprodukte der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die ein Seuchenüberwachungsprogramm für hochpathogene Aviäre Influenza anwendet, das den folgenden Anforderungen entspricht:

    a) 

    Anhang II der vorliegenden Verordnung;

    oder

    b) 

    dem entsprechenden Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

    Artikel 161

    Herkunftsbetrieb der Eier

    Sendungen von Eiprodukten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Eiprodukte der Sendung Eier verwendet wurden, die aus einem Betrieb stammen,

    a) 

    in dem es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier weder einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab;

    b) 

    in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,

    i) 

    es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab; oder

    ii) 

    es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 1 unterzogen wurden;

    c) 

    in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann,

    i) 

    es mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier keinen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab; oder

    ii) 

    es in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Sammlung der Eier einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gab und die Eiprodukte einer der risikomindernden Behandlungen für Eiprodukte gemäß Anhang XXVIII Nummer 2 unterzogen wurden.



    TITEL 6

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON VERARBEITETEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE IN ZUSAMMENGESETZEN ERZEUGNISSEN ENTHALTEN SIND, IN DIE UNION

    ▼M1

    Artikel 162

    Zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Erzeugnisse auf Kolostrumbasis und/oder Eiprodukte enthalten

    (1)  

    Sendungen der folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendungen aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die für den Eingang der spezifischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, gelistet ist:

    a) 

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten;

    b) 

    nicht haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse und/oder Eiprodukte enthalten:

    c) 

    zusammengesetzte Erzeugnisse, die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten.

    ▼B

    (2)  

    Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die verarbeiteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den in Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind,

    a) 

    folgenden Anforderungen entsprechen:

    i) 

    den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß Teil 1 dieser Verordnung;

    ii) 

    den Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Titeln 3 bis 5 dieses Teils;

    b) 

    gewonnen wurden in

    i) 

    demselben gelisteten Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder derselben Zone derselben, aus dem bzw. der die zusammengesetzten Erzeugnisse stammen;

    ii) 

    in der Union; oder

    iii) 

    einem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass dafür eine spezifische risikomindernde Behandlung gemäß den Artikeln 148 und 156 erforderlich ist, wenn das Drittland, Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der die zusammengesetzten Erzeugnisse hergestellt wurden, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union ohne spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist.

    ▼M1

    Artikel 163

    Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

    (1)  

    Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten:

    a) 

    Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    i) 

    sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder:

    — 
    in der Union gewonnen wurden, oder
    — 
    in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang von Milcherzeugnissen in die Union gelistet ist, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wurde, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse ohne verpflichtende spezifische risikomindernde Behandlung gelistet ist;
    ii) 

    sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, auch für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.

    iii) 

    sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist;

    b) 

    Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

    (2)  

    Die in Absatz 1 genannte Erklärung:

    a) 

    wird nur in den Fällen den Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen beigefügt, in denen die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben;

    b) 

    wird von dem für den Eingang der zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

    (3)  

    Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Eiprodukte, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist:

    a) 

    Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte;

    oder

    b) 

    Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

    ▼B



    TITEL 7

    SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, DIE FÜR DEN PERSÖNLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND, IN DIE UNION

    Artikel 164

    Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen und den zusätzlichen Eingangsanforderungen an Säuglingsmilch, Säuglingsnahrung und Spezialnahrung für den persönlichen Verbrauch

    Abweichend von den Anforderungen von Teil I Artikel 3 bis 10 und der Artikel 120 bis 163 dürfen Sendungen von Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung, das bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthält, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn

    a) 

    diese Erzeugnisse zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind;

    b) 

    ihr Gesamtgewicht 2 kg pro Person nicht übersteigt;

    c) 

    diese Erzeugnisse vor dem Öffnen nicht gekühlt werden müssen;

    d) 

    es sich bei den Erzeugnissen um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher handelt;

    e) 

    die Packung nicht geöffnet ist, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

    Artikel 165

    Ausnahme von Tiergesundheitsanforderungen an zum persönlichen Verbrauch bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus bestimmten Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen

    (1)  
    Abweichend von den Anforderungen gemäß Teil I Artikel 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 120 bis 163 dürfen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn diese Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch bestimmt sind und aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben stammen, die auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen mit der Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Eingang bestimmter Mengen von für den persönlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet sind.
    (2)  
    Das Gesamtgewicht, das pro Person in die Union verbracht werden kann, darf das für das betreffende Drittland oder Drittlandsgebiet in der Liste festgelegte Höchstgewicht nicht überschreiten.



    TEIL V

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5 AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GELISTETER ARTEN UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS IN DIE UNION UND IHRE ANSCHLIEẞENDE VERBRINGUNG UND HANDHABUNG



    TITEL 1

    ALLGEMEINE TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG VON WASSERTIEREN GEMÄẞ ARTIKEL 1 ABSATZ 6 UND DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION

    Artikel 166

    Untersuchung von Wassertieren vor dem Versand

    Sendungen von anderen Wassertieren als den in Artikel 172 Buchstaben d, e und f genannten dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Wassertiere einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ausfuhrdrittland, Ausfuhrdrittlandsgebiet, einer Zone oder eines Kompartiments derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Sendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen von Seuchen und anormal hohen Sterblichkeitsraten durchgeführt wurde.

    Artikel 167

    Versand von Wassertieren in die Union

    Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    ▼M2

    a) 

    die Tiere wurden von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;

    b) 

    bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist;

    ▼B

    c) 

    die Tiere wurden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitszustand gefährden, insbesondere:

    i) 

    wurden die Tiere gegebenenfalls in Wasser gegeben und befördert, durch das ihr Gesundheitsstatus nicht beeinträchtigt wurde;

    ii) 

    waren die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konstruiert, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet war;

    iii) 

    wurde der Transportbehälter/Container bzw. das Bünnschiff vor der Verladung zum Versand in die Union entsprechend einem Protokoll und mit von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zugelassenen Produkten gereinigt und desinfiziert, um sicherzustellen, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird;

    ▼M2

    d) 

    von der Verladung am Ursprungsort bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert;

    ▼B

    e) 

    sofern ein Wasseraustausch in einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, erforderlich war, hat dieser Austausch den Gesundheitsstatus der beförderten Tiere nicht gefährdet und wurde entsprechenden den folgenden Vorschriften durchgeführt:

    i) 

    im Falle der Beförderung zu Land erfolgt der Austausch an Wasseraustauschstellen, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiet, in dem der Wasseraustauch stattfindet, zugelassen sind;

    ii) 

    im Falle der Beförderung mit einem Bünnschiff erfolgte der Austausch in einer Entfernung von mindestens 10 km zu Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Herkunftsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.

    Artikel 168

    Transport von Wassertieren auf dem Seeweg

    Wenn der Versand von Sendungen von Wassertieren in die Union — wenn auch nur streckenweise — die Beförderung mit einem Schiff bzw. Bünnschiff umfasst, dürfen diese im Einklang mit Artikel 167 beförderten Sendungen von Wassertieren nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung neben der Veterinärbescheinigung auch von einer am Tag des Einlaufens des Schiffes im Ankunftshafen vom Kapitän des Schiffs unterzeichneten Erklärung begleitet sind, die folgende Angaben enthält:

    a) 

    Ausgangshafen in dem Drittland oder Drittlandsgebiet;

    b) 

    Ankunftshafen in der Union;

    c) 

    gegebenenfalls Anlaufhäfen außerhalb des Herkunftsdrittlands, -drittlandsgebiets oder der Zone derselben;

    d) 

    Bestätigung, dass während des gesamten Transports der Wassertiersendung vom Ausgangshafen im Drittland oder Drittlandsgebiet zum Ankunftshafen in der Union die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 167 erfüllt waren.

    Artikel 169

    Spezifische Beförderungs- und Kennzeichnungsvorschriften

    (1)  
    Sendungen von Wassertieren dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere der Sendung mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet oder, bei Transport mit einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet sind, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird.
    (2)  

    Das in Absatz 1 genannte lesbare Etikett enthält ferner folgende Angaben:

    a) 

    Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container;

    b) 

    Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art;

    c) 

    für jede vorhandene Art Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container;

    d) 

    Zweck, für den die Tiere bestimmt sind.

    (3)  

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen und für den Eingang in die Union bestimmt sind, genügen den folgenden Anforderungen:

    a) 

    Sie sind mit einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers gekennzeichnet, wobei auf die für die betreffende Sendung ausgestellte Veterinärbescheinigung verwiesen wird;

    ▼M2

    b) 

    Auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

    i) 

    „Fisch für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union“;

    ii) 

    „Weichtiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union“;

    iii) 

    „Krebstiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union“.

    ▼B

    Artikel 170

    Anforderungen in Bezug auf das Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder eine Zone bzw. ein Kompartiment derselben und in Bezug auf den Herkunftsbetrieb

    (1)  

    Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen, das bzw. die die folgenden Anforderungen erfüllt:

    a) 

    Es/Sie ist frei von den folgenden gelisteten Seuchen:

    i) 

    bei Wassertieren auftretende Seuchen der Kategorien A und B;

    ii) 

    relevante Seuchen der Kategorie C, wenn die Wassertiere oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, die in Bezug auf die betreffenden Seuchen über den Seuchenfreiheitsstatus oder ein zugelassenes Tilgungsprogramm verfügen;

    iii) 

    Seuchen der Kategorie C in allen Fällen, in denen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind;

    iv) 

    falls die Bestimmungsmitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 176 der vorliegenden Verordnung nationale Maßnahmen ergriffen haben, stammen die Wassertiere der in Anhang XXIX aufgeführten Arten zudem aus Drittländern, Drittlandsgebieten, Zonen oder Kompartimenten derselben, die frei von den im genannten Anhang aufgeführten Seuchen sind;

    b) 

    alle Eingänge von Wassertieren gelisteter Arten in das Drittland, Drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben, das bzw. die in die Union ausführt, stammen aus einem anderen Drittland, Drittlandsgebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die frei von den unter Buchstabe a genannten Seuchen ist;

    c) 

    Wassertiere gelisteter Arten wurden im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet nicht gegen Seuchen der Kategorie A, der Kategorie B und, falls relevant, der Kategorie C geimpft.

    (2)  

    Sendungen von Aquakulturtieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Aquakulturtieren stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Aquakulturtiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Sendung aus einem Betrieb kommen, der

    a) 

    gemäß Anforderungen registriert wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten;

    oder

    b) 

    gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die in Teil IV Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Teil II Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission ( 9 ) hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern [SANTE/7208/2019] festgelegten.

    Artikel 171

    Vektorenarten

    (1)  
    Wassertiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nur unter den in Anhang XXX dargelegten Bedingungen als Vektoren für diese Seuchen.
    (2)  
    Erzeugnisse tierischen Ursprungs von anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 aufgeführten Arten gelten nicht als Vektoren für die in dem genannten Anhang aufgeführten Seuchen, wenn sie in die Union verbracht werden.

    Artikel 172

    Ausnahmen für bestimmte Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten

    ▼M2

    Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:

    ▼B

    a) 

    Wassertiere, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

    b) 

    Wassertiere, die für Forschungszwecke verwendet werden sollen und für geschlossene Betriebe bestimmt sind, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zugelassen sind;

    c) 

    andere als unter Buchstabe b dieses Artikels genannte wild lebende Wassertiere, vorausgesetzt, sie wurden in einem Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt, der für diesen Zweck zugelassen ist von der zuständigen Behörde

    i) 

    im Herkunftsdrittland; oder

    ii) 

    in der Union;

    d) 

    Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben können, wenn sie ins Wasser zurückgebracht werden;

    e) 

    Weichtiere oder Krebstiere, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zum menschlichen Verzehr verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Ort der Verarbeitung bestimmt sind;

    f) 

    lebende Muscheln oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sofern sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt sind.

    Artikel 173

    Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Wassertieren als lebenden Wassertieren

    Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden von anderen als lebenden Wassertieren stammenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

    a) 

    von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Verarbeitung zum menschlichen Verzehr in einem Betrieb bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt;

    ▼M2

    b) 

    für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Union bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde.

    ▼B

    Artikel 174

    Handhabung von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen, nach ihrem Eingang in die Union

    (1)  

    Nach ihrem Eingang in die Union werden Sendungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von anderen als lebenden Wassertieren stammen:

    a) 

    auf direktem Weg zu ihrem Bestimmungsort in der Union befördert;

    b) 

    angemessen gehandhabt, um sicherzustellen, dass natürliche Gewässer nicht kontaminiert werden.

    (2)  
    Wassertiere und von anderen als lebenden Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht wurden, dürfen von dem Unternehmer in der Union nicht in natürlichen Gewässern freigesetzt oder anderweitig eingesetzt werden, es sei denn, dies wurde von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Freisetzung oder Einsetzung erfolgt, genehmigt.

    ▼M2

    (3)  
    Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.

    ▼B

    (4)  
    Das Wasser, in dem die Sendungen von Wassertieren transportiert werden, wird von dem Unternehmer angemessen gehandhabt, um eine Kontamination der natürlichen Gewässer in der Union zu vermeiden.



    TITEL 2

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN ZUR BEGRENZUNG DER AUSWIRKUNGEN VON BESTIMMTEN NICHT GELISTETEN SEUCHEN

    ▼M2

    Artikel 175

    Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen

    (1)  
    Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen gegen andere gelistete Seuchen als die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung haben genehmigen lassen, treffen Maßnahmen, um die Einschleppung dieser Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in diese Mitgliedstaaten von Sendungen von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zu verhindern.

    ▼B

    (2)  
    Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gestattet den Eingang von Sendungen von Wassertierarten, die empfänglich für die in Absatz 1 genannten Seuchen sind, nur dann, wenn im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet keine Impfungen gegen diese Seuchen durchgeführt wurden.
    (3)  
    Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde stellt sicher, dass Wassertiere der in Absatz 2 genannten Arten, die in ein Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet, eine Zone oder ein Kompartiment derselben verbracht werden, aus einem anderen Drittland, einer anderen Zone oder einem anderen Kompartiment stammen, das bzw. die ebenfalls frei von der relevanten Seuche ist.
    (4)  
    Die in den Artikeln 172 und 173 vorgesehenen Ausnahmen gelten für die in Absatz 2 genannten Wassertiere und aus Wassertieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nationale Maßnahmen gegen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Seuchen ergriffen haben.
    (5)  
    Die Handhabung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Wassertiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nach dem Eingang in die Union entspricht den in Artikel 174 festgelegten Bedingungen.



    TEIL VI

    SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 3 UND 5, DEREN ENDGÜLTIGER BESTIMMUNGSORT AUẞERHALB DER UNION LIEGT, UND FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER WAREN, DIE AUS DER UNION STAMMEN UND DORTHIN ZURÜCKKEHREN

    Artikel 176

    Anforderungen an die Durchfuhr durch die Union

    (1)  

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nicht aus der Union stammen, aber durch die Union durchgeführt werden und für einen Ort außerhalb der Union bestimmt sind, dürfen nur dann durch die Union hindurchgeführt werden,

    a) 

    wenn sie alle einschlägigen Anforderungen an den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Teilen I bis V erfüllen; oder

    b) 

    wenn sie spezifischen Bedingungen unterliegen, die für das gelistete Herkunftsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

    (2)  

    Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und nach der Durchfuhr durch ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben in die Union zurückkehren, dürfen nur dann erneut in die Union verbracht werden, wenn sie allen einschlägigen Anforderungen an die betreffende Kategorie und Art von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Teilen I bis V entsprechen, es sei denn sie unterliegen

    a) 

    den in den Artikeln 177 bis 182 festgelegten zusätzlichen Anforderungen;

    oder

    b) 

    den spezifischen Bedingungen, die für das gelistete Durchfuhrdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone derselben sowie die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs explizit von der Union in der Liste festgelegt wurden, um etwaige Tiergesundheitsrisiken zu mindern, die von solchen Verbringungen ausgehen.

    (3)  

    Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Bedingungen werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgelegt und dem Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben zugewiesen, wobei Folgendem Rechnung getragen wird:

    a) 

    den Kriterien gemäß Artikel 230 der Verordnung (EU) 2016/429;

    b) 

    der betreffenden Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die bzw. das zur Durchfuhr bestimmt ist, und der entsprechenden Tiergesundheitsrisiken;

    c) 

    geografischen Beschränkungen;

    d) 

    festgelegten Handelswegen;

    e) 

    sonstigen maßgeblichen Faktoren.

    Artikel 177

    Zusätzliche Anforderungen an den Eingang von registrierten Pferden, die aus der Union stammen und nach einer zeitweiligen Ausfuhr in ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben zur Teilnahme an Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen in die Union zurückkehren

    (1)  

    Sendungen von registrierten Pferden, die zeitweilig aus einem Mitgliedstaat in für den Eingang von Equiden in die Union gelistete Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, dürfen wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Tiere haben sich über einen Zeitraum außerhalb der Union aufgehalten, der von der Kommission für die jeweiligen Zwecke festgelegt wird und 90 Tage nicht überschreitet;

    b) 

    außer für die Dauer der Rennen, Turniere oder kulturellen Veranstaltungen und der damit verbundenen Tätigkeiten (einschließlich Training, Aufwärmen und Präsentation) wurden die Tiere im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben isoliert gehalten;

    c) 

    die Tiere haben sich gemäß den spezifischen Anforderungen von Anhang XI Teil B nur in Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben aufgehalten, die derselben Statusgruppe wie das Versanddrittland oder -drittlandsgebiet angehören, und ihre Verbringung in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder ihr Transport in die Versandzone auf direktem Weg ist unter Bedingungen erfolgt, die mindestens genauso streng sind wie die Bedingungen, die für den direkten Versand in die Union gelten.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen registrierte Pferde, die zeitweilig in Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben ausgeführt wurden, die mehr als einer Statusgruppe angehören, wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere ausschließlich an bestimmten hochklassigen Turnieren oder Rennen teilgenommen haben.

    Artikel 178

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

    (1)  

    Sendungen von Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Bei dem verweigernden Drittland oder Drittlandsgebiet handelt es sich um ein Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben, das bzw. die für den Eingang in die Union der Art und Kategorie der Tiere, die zurückkehren, gelistet ist;

    b) 

    die unter Buchstabe a genannten Tiere wurden nicht durch ein anderes als das unter Buchstabe a genannte Drittland, Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben durchgeführt;

    c) 

    die Tiere werden von den folgenden Dokumenten begleitet:

    i) 

    dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

    ii) 

    einem der folgenden Dokumente:

    — 
    einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem gegebenenfalls der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe d erfüllt sind;
    oder
    — 
    im Falle von verplombten Sendungen mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der bestätigt wird, dass der Transport gemäß Buchstabe d Ziffer ii und erforderlichenfalls Buchstabe d Ziffer iii erfolgt ist;
    iii) 

    einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;

    d) 

    im Falle einer Entladung der Sendung im Drittland, Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass

    i) 

    sie die Entladung der Tiere direkt in für deren Isolierung und vorübergehende Handhabung geeigneten Einrichtungen in den Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt und beaufsichtigt hat;

    ii) 

    wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine direkte und indirekte Berührung zwischen den in der Sendung enthaltenen Tieren und anderen Tieren zu vermeiden;

    iii) 

    erforderlichenfalls ein wirksamer Schutz gegen Vektoren relevanter Tierseuchen gewährleistet wurde.

    (2)  
    Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

    Artikel 179

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

    (1)  

    Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:

    a) 

    dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

    b) 

    einem der folgenden Dokumente:

    i) 

    einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;

    oder

    ii) 

    im Falle von verplombten Sendungen oder ungeöffneten Transportbehältern/Containern, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;

    c) 

    einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

    (2)  
    Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

    Artikel 180

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die aus der Union stammt bzw. stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehrt bzw. zurückkehren

    (1)  

    Sendungen von Zuchtmaterial und abgepackten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Das Zuchtmaterial ist im ursprünglichen Behälter verblieben und die Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist intakt;

    b) 

    das Zuchtmaterial und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs wird bzw. werden begleitet von:

    i) 

    dem Original der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Herkunftsorts ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

    ii) 

    einem der folgenden Dokumente, in denen der Grund für die Verweigerung und gegebenenfalls Ort und Datum der Entladung, Lagerung und Neuverladung im Drittland oder Drittlandsgebiet angegeben ist und in denen bestätigt wird, dass die Anforderungen von Buchstabe c erfüllt sind:

    — 
    einer Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets; oder
    — 
    im Falle von Transportbehältern/Containern mit intakter Original-Plombe, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers;
    iii) 

    einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist;

    c) 

    wenn das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a und b im Drittland oder Drittlandsgebiet entladen wurde, hat die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets bescheinigt, dass

    i) 

    das Zuchtmaterial bzw. die Erzeugnisse tierischen Ursprungs keiner anderen Handhabung außer Entladung, Lagerung und Neuverladung unterzogen wurde(n);

    ii) 

    wirksame Maßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination des Transportbehälters/Containers des Zuchtmaterials oder der Verpackung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Krankheitserregern der gelisteten Seuchen während der Entladung, Lagerung und Neuverladung zu vermeiden.

    (2)  
    Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

    Artikel 181

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein gelistetes Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union zurückkehren

    (1)  

    Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines gelisteten Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Das verweigernde Drittland oder Drittlandsgebiet ist für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in die Union zurückkehren sollen, gelistet;

    b) 

    die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

    i) 

    dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Abschrift der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

    ii) 

    einem der folgenden Dokumente:

    — 
    einer amtlichen Erklärung der zuständigen oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist und in der bestätigt wird, dass die Plombe an dem Fahrzeug bzw. dem Transportbehälter/Container nur zu amtlichen Zwecken geöffnet wurde und die Erzeugnisse so wenig wie möglich und nur soweit für diese Zwecke erforderlich gehandhabt und insbesondere nicht entladen wurden und dass das Fahrzeug bzw. der Transportbehälter/Container im Anschluss unverzüglich neu verplombt wurde; oder
    — 
    im Falle von verplombten Sendungen, einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;
    iii) 

    einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und in der der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

    (2)  
    Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

    Artikel 182

    Spezifische Anforderungen an den Eingang von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs in ein nicht gelistetes Drittland in die Union zurückkehren

    (1)  

    Sendungen von unverpackten oder als Massengut beförderten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets, das für den Eingang in die Union der zurückkehrenden betreffenden Art und Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nicht gelistet ist, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Sendung ist mit intakter Original-Plombe verplombt;

    b) 

    die Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden begleitet von:

    i) 

    dem Original der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung bzw. einer gleichwertigen elektronischen Bescheinigung, die über das IMSOC übermittelt wurde, oder einer beglaubigten Kopie der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten amtlichen Veterinärbescheinigung;

    ii) 

    einem der folgenden Dokumente:

    — 
    einer amtlichen Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets, in dem der Grund für die Verweigerung aufgeführt ist;
    — 
    einer Erklärung des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers, in der der Grund für die Verweigerung angegeben ist;
    iii) 

    einer Erklärung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, in der sie einwilligt, die Sendung anzunehmen, und worin der Bestimmungsort, zu dem die Sendung zurückkehren soll, angegeben ist.

    (2)  
    Der Transport der Sendung zum und ihre Ankunft am Bestimmungsort wird nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.



    ▼M2

    TEIL VII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ▼M2

    Artikel 182a

    Übergangsmaßnahmen

    (1)  
    Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG ( 10 ), 89/556/EWG ( 11 ), 90/429/EWG ( 12 ) und 92/65/EWG ( 13 ) des Rates zugelassen wurden, gelten als zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

    Ansonsten gelten für sie die Vorschriften gemäß Artikel 82 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 233 der Verordnung (EU) 2016/429.

    (2)  
    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG an die Spendertierarten genügen.
    (3)  
    Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG nach der Art der Spendertiere gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 83 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

    ▼B

    Artikel 183

    Aufhebungen

    Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:

    — 
    Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission;
    — 
    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission;
    — 
    Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission;
    — 
    Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission;
    — 
    Entscheidung 2007/777/EG der Kommission;
    — 
    Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission;
    — 
    Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission;
    — 
    Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission.

    Artikel 184

    ▼M2

    Inkrafttreten und Anwendung

    ▼B

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    LISTE DER SEUCHEN, DIE IM AUSFUHRDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ANGEZEIGT UND GEMELDET WERDEN MÜSSEN

    1.    LANDTIERE

    Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Landtieren aufgeführt sind.

    2.    ZUCHTMATERIAL

    2.1.    Von Huftieren

    — 
    Maul- und Klauenseuche
    — 
    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis
    — 
    Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis)
    — 
    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
    — 
    Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie
    — 
    Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
    — 
    Bovine Virus Diarrhoe
    — 
    Bovine Genitale Campylobakteriose
    — 
    Trichomonadose
    — 
    Enzootische Leukose der Rinder
    — 
    Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)
    — 
    Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis
    — 
    Ansteckende Blutarmut der Einhufer
    — 
    Ansteckende Pferdemetritis
    — 
    Klassische Schweinepest
    — 
    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit
    — 
    Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine

    2.2.    Von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

    Alle gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführt und für die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten gelisteten Arten von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von Belang sind, von denen Zuchtmaterial gewonnen wird, das in die Union eingeführt werden darf.

    3.    ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON HUFTIEREN, GEFLÜGEL UND FEDERWILD

    3.1.    Frisches Fleisch von Huftieren

    — 
    Maul- und Klauenseuche
    — 
    Infektion mit dem Rinderpest-Virus
    — 
    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus
    — 
    Pockenseuche der Schafe und Ziegen
    — 
    Pest der kleinen Wiederkäuer
    — 
    Klassische Schweinepest
    — 
    Afrikanische Schweinepest

    3.2.    Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild

    — 
    Hochpathogene Aviäre Influenza
    — 
    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    3.3.    Fleischerzeugnisse von Huftieren

    — 
    Maul- und Klauenseuche
    — 
    Infektion mit dem Rinderpest-Virus
    — 
    Klassische Schweinepest
    — 
    Afrikanische Schweinepest

    3.4.    Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild

    — 
    Hochpathogene Aviäre Influenza
    — 
    Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

    3.5.    Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

    — 
    Maul- und Klauenseuche
    — 
    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    4.    WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

    — 
    Epizootische Hämatopoetische Nekrose
    — 
    Virale Hämorrhagische Septikämie
    — 
    Infektiöse Hämatopoetische Nekrose
    — 
    Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse
    — 
    Koi-Herpesvirus-Infektion
    — 
    Infektion mit Microcytos mackini
    — 
    Infektion mit Perkinsus marinus
    — 
    Infektion mit Bonamia ostreae
    — 
    Infektion mit Bonamia exitiosa
    — 
    Infektion mit Marteilia refringens
    — 
    Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
    — 
    Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
    — 
    Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit




    ANHANG II

    MINDESTANGABEN ZU SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMMEN

    (gemäß Artikel 10)

    Bei der Übermittlung eines Seuchenüberwachungsprogramms müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

    a) 

    eine Beschreibung der epidemiologischen Lage bezüglich der Seuche vor Beginn der Umsetzung des Überwachungsprogramms sowie Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche;

    b) 

    die Zieltierpopulation, epidemiologische Einheiten und Zonen des Überwachungsprogramms;

    c) 

    eine Beschreibung

    i) 

    der Organisation der zuständigen Behörde;

    ii) 

    der Überwachung der Durchführung des Überwachungsprogramms;

    iii) 

    der amtlichen Kontrollen, die während der Durchführung des Programms anzuwenden sind;

    iv) 

    der Aufgaben aller involvierten Unternehmer, Tiergesundheitsexperten, Tierärzte, Labors für Tiergesundheit und anderer betroffener natürlicher oder juristischer Personen;

    d) 

    Beschreibung und Abgrenzung der geografischen und administrativen Gebiete, in denen das Überwachungsprogramm durchzuführen ist;

    e) 

    die zur Bewertung der Programmfortschritte herangezogenen Indikatoren;

    f) 

    die Diagnosemethoden, die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Häufigkeit der Probenahme und Tests;

    g) 

    die bei der Ausarbeitung der risikobasierten gezielten Überwachung einzubeziehenden Risikofaktoren.




    ANHANG III



    Tabelle 1

    Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume bei Huftieren, Honigbienen und Hummeln vor ihrem Eingang in die Union

    Tierart und Tierkategorie

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

    Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

    Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

    6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

    30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind

    Zur Schlachtung bestimmte Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

    3 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

    30 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage alt sind

    ▼M2

    Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

    15 Tage

    Registrierte Pferde

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

    15 Tage

    Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden

    bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen

    Nicht festgelegt

    während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr

    Zur Schlachtung bestimmte Equiden

    90 Tage

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)

    ▼B

    Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden

    6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind

    6 Monate oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 6 Monate alt sind

    Honigbienen und Hummeln

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf



    Tabelle 2

    Anforderungen hinsichtlich der Haltungszeiträume von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vor ihrem Eingang in die Union

    Kategorie von Vögeln

    Der Haltungszeitraum gilt für

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

    Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

    Zuchtgeflügel

    TS

    3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    ▼M2

    Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen

    TS

    3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    ▼B

    Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands

    TS

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    30 Tage oder seit dem Schlupf

    30 Tage oder seit dem Schlupf

    Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel

    TS

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    30 Tage oder seit dem Schlupf

    30 Tage oder seit dem Schlupf

    ▼M2

    Eintags-küken

    TS

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    HB

    3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

    6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

    ▼B

    Weniger als 20 Stück Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    TS

    3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

    3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

    3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

    Weniger als 20 Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel

    TS

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    HB

    3 Monate

    3 Wochen

    3 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

    In Gefangenschaft gehaltene Vögel

    TS

    NA

    3 Wochen oder seit dem Schlupf

    3 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Wochen alt sind

    TS =  Tiere in der Sendung

    HB =  Herkunftsbestand

    NA =  nicht anwendbar




    ANHANG IV

    TEIL A

    1. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 1 für andere Huftiere als Equiden:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    NA

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    12 Monate

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    NA

    12 Monate

    12 Monate

    NA

    12 Monate

    12 Monate

    NA

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    NA

    12 Monate

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    Lungenseuche der Ziegen

    NA

    12 Monate

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    12 Monate

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 Monate (*2)

    NA

    NA

    12 Monate

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

    NA =  nicht anwendbar

    2. Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a für Equiden:



    Afrikanische Pferdepest

    24 Monate

    3. Mindestzeiträume, in denen die Seuche in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b bei Equiden nicht gemeldet wurde:



    Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

    24 Monate

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    36 Monate (*1)

    Beschälseuche

    24 Monate (*1)

    Surra (Trypanosoma evansi)

    24 Monate (*1)

    (*1)   

    Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlandes oder Drittlandsgebiets erfüllt gemäß Artikel 22 Absatz 3 die spezifischen Bedingungen in Teil B.

    TEIL B

    Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 22 Absatz 3 von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt werden müssen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben für einen kürzeren als den in der Tabelle in Teil A dieses Anhangs festgelegten Zeitraum frei von bestimmten Seuchen ist:



    Maul- und Klauenseuche

    Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der Maul- und Klauenseuche gilt.

    Klassische Schweinepest

    a)  Zusätzliche Informationen zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben als frei von der klassischen Schweinepest gilt;

    b)  die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem Test zum Nachweis der klassischen Schweinepest unterzogen.

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    a)  Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

    b)  die Kommission hat das bei Zuchtequiden im Herkunftsbetrieb angewandte Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum keine Infektion vorlag.

    Beschälseuche

    a)  Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

    b)  die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.

    Surra (Trypanosoma evansi)

    a)  Die Seuche wurde während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht in dem Herkunftsbetrieb gemeldet;

    b)  die Kommission hat das Überwachungsprogramm anerkannt, mit dem nachgewiesen wurde, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion vorlag.

    TEIL C

    1. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an andere Huftiere als Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    Rifttal-Fieber-Virus

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    NA

    NG/NGT

    NG/NGT

    NG/NGT

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    NG/NGT

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NG/NGT

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    NA

    NG/NGT

    NG/NGT

    NA

    NG/NGT

    NG/NGT

    NA

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    NA

    NG/NGT

    NG/NGT

    NA

    NA

    NA

    NA

    Lungenseuche der Ziegen

    NA

    NG/NGT

    NG/NGT

    NA

    NA

    NA

    NG/NGT

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    NG/NGT

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    NGT

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    NG =  während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt, und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder in die Zone derselben sind keine geimpften Tiere eingegangen

    NGT =  die für den Eingang in die Union bestimmten Tiere wurden nicht geimpft

    NA =  nicht anwendbar

    2. Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an Equiden gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b:



    Afrikanische Pferdepest

    — In dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben wurde während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine systematische Impfung durchgeführt und die Equiden wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.

    Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

    — Die Equiden wurden zumindest in den letzten 60 Tagen vor dem Versand in die Union nicht geimpft.




    ANHANG V

    ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDES ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) UND EINE INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS

    1.    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 5)

    1.1.    Rinder

    Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die in Bezug auf Rinder frei von dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    sie wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (MbovisMcaprae und M. tuberculosis) getestet; oder

    b) 

    sie sind weniger als 6 Wochen alt.

    2.    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 6)

    2.1.    Rinder

    Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Rinder frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder

    b) 

    sie sind weniger als 12 Monate alt; oder

    c) 

    sie sind kastriert.

    2.2.    Schafe und Ziegen

    Stammen Schafe und Ziegen nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist, müssen sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    sie wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe und im Fall von Muttertieren anhand einer mindestens 30 Tage nach der Geburt entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet; oder

    b) 

    sie sind weniger als 6 Monate alt; oder

    c) 

    sie sind kastriert.




    ANHANG VI

    TEIL A

    BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER BLAUZUNGENKRANKHEIT (SEROTYPEN 1-24) FÜR EINEN ZEITRAUM VON 2 JAHREN

    (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 7)

    Stammen Huftiere gelisteter Arten nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, müssen sie aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

    a) 

    die Tiere wurden in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gehalten, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ist:

    i) 

    über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union; oder

    ii) 

    über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem serologischen Test unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, entnommen wurden; oder

    iii) 

    über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem Polymerasekettenreaktionatest (PCR-Test) unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Eingangs des Tieres in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben, das bzw. die saisonal frei von Viren der Blauzungenkrankheit ist, gewonnen wurden;

    b) 

    die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und sie wurden gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit geimpft, und die Tiere befinden sich immer noch in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum, und die Tiere erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:

    i) 

    sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands in die Union geimpft; oder

    ii) 

    sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anhand von Proben, die mindestens 14 Tage nach Einsetzen des Immunitätsschutzes gemäß den Spezifikationen des Impfstoffs entnommen wurden, mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen;

    c) 

    die Tiere stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der ein gemäß Teil II Kapitel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ausgearbeitetes und umgesetztes Überwachungssystem in Kraft ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in den vorangegangenen 2 Jahren in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können, und

    i) 

    der serologische Test muss an mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein;

    oder

    ii) 

    der serologische Test muss an mindestens 30 Tage vor dem Datum der Verbringung entnommenen Proben durchgeführt worden sein, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.

    TEIL B

    BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON SENDUNGEN VON RINDERN HINSICHTLICH DER SEUCHENFREIHEIT DES HERKUNFTSDRITTLANDS ODER -DRITTLANDSGEBIETS ODER DER ZONE DERSELBEN IN BEZUG AUF DIE ENZOOTISCHE LEUKOSE DER RINDER

    (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 8)

    Stammen Rinder nicht aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, müssen sie aus einem Betrieb stammen, in dem oder der diese Seuche in dem Zeitraum von 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union nicht gemeldet wurde, und:

    a) 

    wenn die Tiere älter als 24 Monate sind, wurden sie mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, durchgeführt entweder:

    a) 

    anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 4 Monaten entnommen wurden, während die Tiere isoliert von den anderen Rindern desselben Betriebs gehalten wurden; oder

    b) 

    anhand einer Probe, die in den letzten 30 Tagen vor ihrem Versand in die Union entnommen wurde, und alle in diesem Betrieb gehaltenen Rinder über 24 Monate wurden mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

    b) 

    wenn die Tiere jünger als 24 Monate sind, stammen sie von Muttertieren, die mittels einer der in Anhang I Teil 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Laboruntersuchung auf die Enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurden, die anhand zweier Proben, die im Abstand von frühestens 4 Monaten in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde.




    ANHANG VII

    ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF BESTIMMTE SEUCHEN DER KATEGORIE C

    (GEMÄß ARTIKEL 22 ABSATZ 9)

    1.    INFEKTIÖSE BOVINE RHINOTRACHEITIS/INFEKTIÖSE PUSTULÖSE VULVOVAGINITIS

    1.1.    Rinder

    Die Tiere sind nicht geimpft und müssen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in Quarantäne gehalten worden sein und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus von BoHV-1 unterzogen worden sein. Es muss eine der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angewandt und ein Negativbefund erzielt worden sein. Zudem muss der Test anhand einer Probe durchgeführt worden sein, die in dem Herkunftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommen wurde.

    1.2.    Camelidae und Cervidae

    Camelidae und Cervidae, die für den Eingang in einen Mitgliedstaat oder eine Zone derselben mit dem Status „seuchenfrei“ oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis bei Rindern bestimmt sind, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bei Tieren der gleichen Art wie der in der Sendung keine Fälle der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis gemeldet wurden.

    2.    BOVINE VIRUS DIARRHOE

    Die Tiere sind nicht gegen Bovine Virus Diarrhoe geimpft und müssen mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund auf Antigene oder Genome gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe getestet worden sein, und wurden entweder

    a) 

    für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor ihrem Abgang in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und im Fall von trächtigen Muttertieren mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe unterzogen; oder

    b) 

    mittels einer der in Anhang I Teil 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen die Bovine Virus Diarrhoe unterzogen, der anhand von Proben, die entweder vor dem Abgang oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der der aktuellen Trächtigkeit vorausgehenden Besamung entnommen wurden, mit Positivbefund durchgeführt wurde.

    3.    INFEKTION MIT DEM VIRUS DER AUJESZKYSCHEN KRANKHEIT

    Die Tiere wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft und wurden

    a) 

    über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten; und

    b) 

    mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, durchgeführt anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, wobei die letzte Probe innerhalb des Zeitraums vom 15 Tagen vor dem Datum des Versand in die Union entnommen wurde.




    ANHANG VIII

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DEN HERKUNFTSBETRIEB VON HUFTIEREN

    1. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume (vor dem Versand in die Union), auf bzw. in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    Lungenseuche der Ziegen

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

    150 km/2 Jahre (*2)

    150 km/2 Jahre (*2)

    150 km/2 Jahre (*2)

    NA

    150 km/2 Jahre (*2)

    150 km/2 Jahre (*2)

    150 km/2 Jahre (*2)

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    ►M2  (*2)   

    Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.

     ◄

    NA =  nicht anwendbar

    2. Mindestzeiträume, in denen in dem Herkunftsbetrieb anderer Huftiere als Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kein Seuchenfall gemeldet wurde:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Burkholderia mallei (Rotz)

    NA

    6 Monate

    NA

    siehe Equiden (Nummer 4)

    NA

    Tollwut

    30 Tage

    Surra (Trypanosoma evansi)

    30 Tage (*2)

    30 Tage (*2)

    30 Tage (*2)

    NA

    30 Tage (*2)

    30 Tage (*2)

    30 Tage (*2)

    Milzbrand

    15 Tage

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

    NA

    30 Tage

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Wenn die Seuche in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union in dem Herkunftsbetrieb gemeldet wurde, muss der betroffene Betrieb nach dem letzten Ausbruch Beschränkungen unterlegen haben bis

    a)  die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;

    b)  die in dem Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden, entnommen wurden.

    NA =  nicht anwendbar

    3. Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden und in dessen Umkreis gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde:



     

    Gebiet

    Zeitraum

    Anforderungen im Falle eines Ausbruchs in dem Betrieb

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer

    200 m

    3 Monate

    Alle Equiden wurden isoliert, bis sie anhand von zwei nach der Schlachtung des infizierten Tieres im Abstand von 3 Monaten entnommenen Proben mit Negativbefund einem serologischen Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.

    4. Mindestzeiträume, in denen im Herkunftsbetrieb der Equiden gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii kein Fall oder Ausbruch bestimmter Seuchen gemeldet wurde:



     

    Zeitraum

    Anforderungen im Falle eines früheren Ausbruchs in dem Betrieb

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    6 Monate

    Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 3 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

    — die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden; und

    — die verbleibenden Tiere mit Negativbefund einer Untersuchung gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Tötung und Beseitigung der infizierten Tiere und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden.

    Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

    6 Monate

    Stammen die Tiere aus einem Betrieb in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der in den letzten 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, so müssen sie den Anforderungen gemäß Ziffer i sowie den Anforderungen gemäß Ziffer ii oder iii genügen:

    i)  über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur ermittelt wurde, wurden mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Diagnosetest zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen; und

    ii)  die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und sie wurden entweder

    — frühestens 60 Tage und höchstens 12 Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft; oder

    — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde;

    iii)  die Tiere wurden

    — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode einem Test auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der keinen Antikörpertiteranstieg ergab, durchgeführt anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte; und

    — mittels der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethode mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, durchgeführt anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren.

    Beschälseuche

    6 Monate

    Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

    — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden; und

    — die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden.

    Surra (Trypanosoma evansi)

    6 Monate

    Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 2 Jahren vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

    — die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und

    — die verbleibenden Tiere mittels einer der in [Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, durchgeführt anhand von Proben, die mindestens 6 Monate, nachdem das letzte infizierte Tier aus dem Betrieb ausgestallt wurde, entnommen wurden.

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer

    90 Tage

    Wurde in dem Betrieb in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union eine Infektion gemeldet, so galten für den Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange von der zuständigen Behörde verhängte Verbringungsbeschränkungen bis

    — die infizierten Tiere getötet und beseitigt oder geschlachtet wurden; und

    — die verbleibenden Tiere in dem Betrieb mittels der Diagnosemethode gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 anhand von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs entnommen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden.

    Tollwut

    30 Tage

    Milzbrand

    15 Tage




    ANHANG IX

    1.    INFEKTION MIT DEM MYCOBACTERIUM-TUBERCULOSIS-KOMPLEX (M. BOVIS, M. CAPRAE UND M. TUBERCULOSIS) (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 2)



    Art

    Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

    Rinder

    seuchenfrei in Bezug auf Rinder

    Schafe

    In dem Betrieb, wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet.

    Ziegen

    In dem Betrieb wurde die Überwachung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) anhand der Verfahren gemäß Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mindestens in den letzten 12 Monaten vor dem Versand in die Union an Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung, die in den Betrieben gehalten werden, durchgeführt, und in diesem Zeitraum:

    a)  wurden nur Tiere derselben Art wie die Tiere in der Sendung aus Betrieben, die die Maßnahmen dieses Absatzes anwenden, in den Betrieb eingestallt;

    b)  wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Tieren derselben Art wie die Tiere in der Sendung gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.

    Camelidae

    Cervidae

    2.    INFEKTION MIT BRUCELLA ABORTUS, B. MELITENSIS UND B. SUIS (GEMÄß ARTIKEL 23 ABSATZ 3)



    Art

    Anforderungen an den Herkunftsbetrieb

    Rinder

    Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Rinder.

    Schafe

    Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.

    Ziegen

    Der Betrieb ist seuchenfrei ohne Impfung in Bezug auf Schafe und Ziegen.

    Schweine

    In dem Betrieb wurde in den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet und während der letzten 12 Monate vor dem Versand in die Union

    a)  wurden in dem Betrieb Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren gelisteter Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren wurden eingestallt; oder

    b)  wurden bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Überwachungsmaßnahmen auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 durchgeführt und während dieses Zeitraums

    — wurden nur Schweine aus Betrieben, die die unter den Buchstaben a oder b vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren oder Überwachungsmaßnahmen durchführen, in den Betrieb eingestallt; und

    — wurden im Falle einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen Maßnahmen gemäß [Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergriffen.

     

    In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Camelidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet, und sie wurden mittels einer der in Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 vorgesehenen Diagnosemethoden mit Negativbefund einem Test zum Nachweis auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, der anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in die Union bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde.

    Cervidae

    In den letzten 42 Tagen vor dem Versand in die Union wurde bei Cervidae keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet.




    ANHANG X

    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMTER ARTEN UND KATEGORIEN VON HUFTIEREN IN BEZUG AUF EINE INFEKTION MIT BRUCELLA GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 5

    1.    SCHAFE

    Unkastrierte Schafböcke, außer jene, die zur Schlachtung in der Union bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    a) 

    sie wurden mindestens 60 Tage ununterbrochen in einem Betrieb gehalten, in dem in einem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union keine Infektion mit Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) gemeldet wurden;

    b) 

    sie wurden in den 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis von Brucella ovis (infektiöse Epididymitis) unterzogen.

    2.    HUFTIERE DER FAMILIE TAYASSUIDAE

    Huftiere der Familie Tayassuidae müssen in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 mit Negativbefund einem Test zum Nachweis von Brucella suis unterzogen worden sein.




    ANHANG XI

    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN EQUIDEN GEMÄß ARTIKEL 24 ABSATZ 6

    1.    STATUSGRUPPEN, DENEN DRITTLÄNDER ODER DRITTLANDSGEBIETE ODER ZONEN DERSELBEN ZUGEORDNET SIND



    Statusgruppe

    Seuchen, in Bezug auf die spezifische Anforderungen gelten müssen

    A

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer

    B

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche

    C

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

    D

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis, Surra

    E

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest, Surra

    F

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Afrikanische Pferdepest

    G

    Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Rotz, Beschälseuche, Surra

    2.    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

    2.1.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Afrikanische Pferdepest:

    Equiden müssen die Anforderungen gemäß einem der nachstehenden Buchstaben erfüllen.

    a) 

    Die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden jeweils mit Negativbefund einem serologischen und einem Erreger-Identifizierungstest auf die Afrikanische Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 28 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands entnommenen Blutprobe;

    b) 

    die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden ohne signifikanten Anstieg des Antikörpertiters zweimal im Abstand von mindestens 21 Tagen serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand von Blutproben, von denen die erste Probe mindestens 7 Tage nach der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten entnommen wurde;

    c) 

    die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen vor dem Versand isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt anhand einer frühestens 14 Tage nach dem Datum der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten und spätestens 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands entnommenen Blutprobe;

    d) 

    es liegen schriftliche Nachweise dafür vor, dass die Tiere mit einem zugelassenen Impfstoff gegen alle Serotypen des Virus der Afrikanischen Pferdepest, die in der Quellpopulation auftreten, mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben mindestens 40 Tage vor der Einstallung in die vektorgeschützten Räumlichkeiten gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wurden, und die Tiere wurden für einen Zeitraum von mindestens 40 Tagen isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten;

    e) 

    die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union isoliert in vektorgeschützten Räumlichkeiten gehalten und wurden einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Afrikanischen Pferdepest unterzogen, durchgeführt am selben Tag und von demselben Labor anhand von Blutproben, die während der Isolationszeit in vektorgeschützten Räumlichkeiten zweimal im Abstand von 21 bis 30 Tagen entnommen wurden. Der zweite dieser Tests muss innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum jeweils mit Negativbefund oder mit Negativbefund bei einem Erreger-Identifizierungstest auf das Virus der Afrikanischen Pferdepest anhand der zweiten Probe durchgeführt worden sein.

    2.2.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis

    Equiden müssen mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Die Tiere wurden während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen und höchstens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag.

    Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

    b) 

    die Tiere wurden nicht gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft und wurden für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in vektorgeschützter Quarantäne gehalten und waren in diesem Zeitraum klinisch gesund, wobei ihre täglich gemessene Körpertemperatur stets innerhalb des normalen physiologischen Bereichs lag. Während der Quarantäne wurden die Tiere mit Negativbefund einem Diagnosetest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der auf einer Probe beruhte, die frühestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in die vektorgeschützte Quarantäne entnommen wurde; die Tiere blieben bis zum Versand vor Vektorinsekten geschützt.

    Alle anderen Equiden in demselben Betrieb, die einen Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur aufwiesen, wurden mit Negativbefund einem Bluttest zur Virusisolierung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen.

    c) 

    die Tiere wurden einem Hämagglutinationshemmtest auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, der in demselben Labor und am selben Tag durchgeführt wurde anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen entnommenen Proben, von denen die zweite während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versanddatum entnommen wurde, und bei dem der Antikörpertiter nicht anstieg; zudem wurde das Tier mit Negativbefund einem RT-PCR-Test (Reverse Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion) zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis anhand einer Probe unterzogen, die innerhalb der 48 Stunden vor dem Versand entnommen wurde, und wurde vom Zeitpunkt der Probenahme für den RT-PCR-Test bis zum Verladen zum Versand durch eine Kombination aus der Anwendung zugelassener Insektenabwehrmittel und Insektizide auf den Tieren und Desinsektion der Stallung und der Transportmittel vor Vektorangriffen geschützt.

    2.3.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf eine Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf Rotz gemäß Kapitel 2.5.11 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2015) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

    2.4.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Beschälseuche

    Equiden müssen einem Komplementbindungstest auf die Beschälseuche gemäß Kapitel 2.5.3 Absatz 3.1 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:5 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein. Zudem dürfen die getesteten Tiere während des Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor und nach dem Datum der Probenahme nicht zur Zucht eingesetzt worden sein.

    2.5.    Spezifische Anforderungen in Bezug auf Surra (Trypanosoma evansi)

    Equiden müssen einem Card-Agglutinationstest auf Trypanosomiasis (CATT) gemäß Kapitel 2.1.21 Absatz 2.3 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2012) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund bei einer Serumverdünnung von 1:4 anhand einer innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.

    2.6.    Besondere Anforderungen in Bezug auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

    Equiden müssen einem Agargel-Immundiffusionstest (AGID-Test) oder einem ELISA auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer gemäß Kapitel 2.5.6 Absätze 2.1 und 2.2 des OIE-Handbuchs für Landtiere (Fassung von 2013) unterzogen worden sein. Der Test muss mit Negativbefund anhand einer innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Blutprobe durchgeführt worden sein.




    ANHANG XII

    FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE BESTIMMTE HUFTIERE

    TEIL A:

    Mindestzeiträume, in denen in dem geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    6 Monate

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    Lungenseuche der Ziegen

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    6 Monate

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    6 Monate

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

    NA

    NA

    6 Monate

    NA

    6 Monate

    NA

    NA

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis)

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Tollwut

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Surra (Trypanosoma evansi)

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    NA

    180 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    Milzbrand

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    NA

    6 Monate

    6 Monate

    6 Monate

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

    NA

    NA

    NA

    12 Monate

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    NA =  nicht anwendbar

    TEIL B:

    Mindestflächen (Radius) und -zeiträume, auf bzw. in denen im Umkreis um den geschlossenen Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere keine Seuchenfälle gemeldet wurden:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    NA

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    Pockenseuche der Schafe und Ziegen

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    Lungenseuche der Ziegen

    NA

    10 km/30 Tage

    10 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    10 km/30 Tage

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    10 km/12 Monate

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    10 km/12 Monate

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

    150 km/30 Tage

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    NA

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    NA

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    150 km/30 Tage

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

    NA

    NA

    NA

    5 km/12 Monate (*2)

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Zusätzlich müssen ein virologischer und ein serologischer Test durchgeführt werden, um das Auftreten der Seuche 30 Tage vor dem Versand in die Union ausschließen zu können.

    NA =  nicht anwendbar

    TEIL C

    Mindestzeiträume der Seuchenfreiheit des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder der Zone derselben, in dem bzw. der sich der geschlossene Herkunftsbetrieb der für geschlossene Betriebe in der Union bestimmten Huftiere befindet:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalte 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    12 Monate

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    48 Monate (*2)

    48 Monate (*2)

    48 Monate (*2)

    NA

    48 Monate (*2)

    48 Monate (*2)

    48 Monate (*2)

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 Monate (*2)

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 Monate (*2)

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    12 Monate (*2)

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    NA

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    NA

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    24 Monate (*2)

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D erbracht.

    NA =  nicht zutreffend

    TEIL D

    Alternative Garantien, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets hinsichtlich bestimmter gelisteter Seuchen zu erbringen sind



    Maul- und Klauenseuche

    a)  die Tiere müssen mit Negativbefund einem serologischen Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus entsprechend einem der für den internationalen Handel vorgeschriebenen Tests, wie im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (im Folgenden „OIE-Handbuch für Landtiere“) festgelegt, unterzogen worden sein, durchgeführt anhand von innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; und

    b)  für Bovidae, Cervidae und Elephas spp.: einem Probang-Test zum Nachweis einer Infektion mit dem Maul- und Klauenseuchevirus nach den im OIE-Handbuch für Landtiere beschriebenen Verfahren, dessen Befund negativ war. Der Test wurde durchgeführt

    i)  10 Tage vor dem Datum des Versands in die Union im Falle anderer Arten als dem Afrikanischen Büffel (Syncerus caffer);

    ii)  zweifach im Abstand von mindestens 15 Tagen, wobei der zweite Test im Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union erfolgt sein muss, im Falle des Afrikanischen Büffels (Syncerus caffer).

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    a)  Die Tiere müssen

    i)  für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in vektorgeschützten Räumlichkeiten in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in Quarantäne gehalten worden sein;

    ii)  für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union keine Krankheitssymptome für eine Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gezeigt haben;

    iii)  beim Transport zwischen den unter Ziffer i genannten vektorgeschützten Räumlichkeiten und dem Verladen zum Versand in die Union vor Vektoren geschützt worden sein; und

    b)  Die Tiere wurden mit Negativbefund einem Virusneutralisationstest zum Nachweis einer Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, der zum ersten Mal an zum Zeitpunkt des Beginns des Quarantänezeitraums entnommenen und zum zweiten Mal an mindestens 42 Tage nach diesem Zeitpunkt und während eines Zeitraums von 10 Tagen vor dem Versand in die Union entnommenen Proben durchgeführt wurde.

    Afrikanische Schweinepest

    Die Tiere wurden einem virologischen und einem serologischen Test zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest und der Klassischen Schweinepest gemäß dem im OIE-Handbuch für Landtiere für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben.

    Klassische Schweinepest

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    Die Tiere

    a)  wurden einem im OIE-Handbuch für Landtiere festgelegten und für den internationalen Handel vorgeschriebenen Test unterzogen, durchgeführt anhand von in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Proben; oder

    b)  sind kastrierte männliche Tiere jeden Alters.

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)

    Die Tiere müssen die unter einem der nachstehenden Buchstaben genannten Anforderungen erfüllen:

    a)  sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;

    b)  sie wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union in dem zugelassenen geschlossenen Betrieb in vektorgeschützten Räumlichkeiten in Quarantäne gehalten und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test auf Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb;

    c)  sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses seuchenfreien Zeitraums mit Negativbefund einem serologischen Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 28 Tage nach der Einstallung der Tiere in den geschlossenen Betrieb entnommenen Proben;

    d)  sie stammen aus einem saisonal seuchenfreien Gebiet und wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (1-24) und auf eine Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen, durchgeführt an mindestens 14 Tage nach der Einstallung der Tiere in den zugelassenen geschlossenen Betrieb entnommenen Proben.

    Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie

    TEIL E

    Anforderungen hinsichtlich der Nichtimpfung gegen bestimmte Seuchen an das Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder eine Zone derselben und an die für geschlossene Betriebe bestimmten Huftiere:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    NGT

    NGT

    NGT

    NGT

    NGT

    NGT

    NGT

    Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NA

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    NGT

    NA

    NA

    NA

    Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    NGT (*2)

    Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit

    NA

    NA

    NA

    NGT

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Es sei denn, es werden von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets alternative Garantien gemäß Teil D dieses Anhangs erbracht.

    NGT =  die für die Union bestimmten Huftiere wurden nicht geimpft

    NA =  nicht anwendbar

    TEIL F

    Anforderungen an die vektorgeschützten Räumlichkeiten in geschlossenen Betrieben in Drittländern

    Wenn gemäß Teil D dieses Anhangs vektorgeschützte Räumlichkeiten in den geschlossenen Betrieben in Drittländern oder Drittlandsgebieten vorgeschrieben sind, müssen diese folgende Anforderungen erfüllen:

    a) 

    sie sind an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;

    b) 

    ihre Öffnungen müssen vor Vektoren durch Maschendraht mit einer geeigneten Maschengröße abgeschirmt sein, der in regelmäßigen Abständen mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers imprägniert wird;

    c) 

    in den vektorgeschützten Räumlichkeiten und in ihrer Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;

    d) 

    es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft der vektorgeschützten Räumlichkeiten zu begrenzen oder zu beseitigen;

    e) 

    es müssen Standardverfahren, einschließlich Beschreibungen der Notfall- und Alarmsysteme, für den Betrieb der vektorgeschützten Räumlichkeiten und den Abtransport der Tiere aus diesen Räumlichkeiten zum Verladeort für den Versand in die Union eingerichtet werden.




    ANHANG XIII

    MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME UND ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN IN EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DEM BZW. DER GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

    1.    MINDESTANFORDERUNGEN AN IMPFPROGRAMME, DIE IN EINEM DRITTLAND ODER EINEM DRITTLANDSGEBIET BZW. EINER ZONE DERSELBEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

    Impfprogramme gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza, die von einem Drittland oder Drittlandsgebiet vorgelegt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. 

    Ziele der Impfstrategie, ausgewählte Vogelpopulation(en) und Gebiete;

    2. 

    Daten über die epidemiologische Entwicklung der Seuche, einschließlich früherer Ausbrüche bei Geflügel oder Wildvögeln;

    3. 

    Begründung für die Einführung der Impfung;

    4. 

    Risikobewertung auf der Grundlage

    — 
    von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in dem betreffenden Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone derselben;
    — 
    von Ausbrüchen der Hochpathogenen Aviären Influenza in einem Nachbarland;
    — 
    anderer Risikofaktoren wie bestimmte Gebiete, Arten der Geflügelhaltung oder Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
    5. 

    geografisches Gebiet, in dem geimpft wird;

    6. 

    Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in dem geimpft wird;

    7. 

    Zahl der Betriebe, in denen geimpft wird, sofern diese von der Zahl unter Nummer 6 abweicht;

    8. 

    Arten und Kategorien von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in dem geografischen Gebiet, in dem geimpft wird;

    9. 

    ungefähre Zahl des Geflügels oder der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den unter Nummer 7 genannten Betrieben;

    10. 

    Zusammenfassung der Impfstoffmerkmale, der Zulassung und der Qualitätskontrolle;

    11. 

    Handhabung, Lagerung, Bereitstellung, Vertrieb und Verkauf von Impfstoffen gegen die Aviäre Influenza im nationalen Hoheitsgebiet;

    12. 

    Umsetzung einer DIVA-Strategie zur Differenzierung zwischen infizierten und geimpften Tieren;

    13. 

    vorgesehene Dauer der Impfkampagne;

    14. 

    Bestimmungen und Beschränkungen für die Verbringung von geimpftem Geflügel und Erzeugnissen, die von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewonnen werden;

    15. 

    klinische Prüfungen und Labortests (wie etwa Wirksamkeitsprüfung und Untersuchung vor der Verbringung) in den Betrieben, in denen geimpft wurde und/oder die in dem Gebiet liegen, in dem geimpft wird;

    16. 

    Mittel zur Aufzeichnung.

    2.    ZUSÄTZLICHE ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN IN DRITTLÄNDERN ODER DRITTLANDSGEBIETEN ODER ZONEN DERSELBEN, IN DENEN GEGEN DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA GEIMPFT WIRD

    Wenn in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben geimpft wird, müssen alle Betriebe, in denen gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wird, Laboruntersuchungen unterzogen werden, und der Kommission sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Anhang II folgende Angaben zu übermitteln:

    1. 

    Zahl der Betriebe in dem Gebiet, in denen geimpft wird, pro Kategorie;

    2. 

    Zahl der Betriebe pro Geflügelkategorie, in denen geimpft wird und Proben zu entnehmen sind;

    3. 

    Einsatz von Sentinelvögeln (insbesondere die Arten und Anzahl der Sentinelvögel je epidemiologischer Einheit);

    4. 

    Anzahl der je Einrichtung und/oder epidemiologischer Einheit entnommenen Proben;

    5. 

    Daten über die Wirksamkeit des Impfstoffs.




    ANHANG XIV

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN LAUFVÖGEL SOWIE BRUTEIER UND FRISCHES FLEISCH VON LAUFVÖGELN, DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMEN, DER BZW. DIE NICHT FREI VON EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT IST

    1. Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben, der bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, stammen, müssen

    a) 

    für einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung unter amtliche Überwachung gestellt worden sein;

    b) 

    während des unter Buchstabe a genannten Zeitraums in vollständiger Isolierung und ohne direkt oder indirekt mit anderen Vögeln in Berührung zu kommen in von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen gehalten worden sein;

    c) 

    einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein;

    d) 

    aus Beständen stammen, in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war.

    2. Eintagsküken und Bruteier von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, müssen aus Beständen stammen,

    a) 

    die für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Legen der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, unter amtlicher Überwachung in Isolierung gehalten wurden;

    b) 

    die einem Test auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen wurden;

    c) 

    in denen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten unmittelbar vor dem Versanddatum der für den Eingang in die Union bestimmten Sendung anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans eine Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit durchgeführt wurde, deren Befund negativ war;

    d) 

    die nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sind, das nicht die Garantien gemäß den Buchstaben a, b und c während des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Legedatum und während der Legeperiode der für den Eingang in die Union bestimmten Bruteier oder der Bruteier, aus denen die für den Eingang in die Union bestimmten Eintagsküken stammen, erfüllt.

    3. Frisches Fleisch von Laufvögeln, die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ist, muss

    a) 

    entbeint und gehäutet sein;

    b) 

    von Laufvögeln stammen, die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in Betrieben gehalten wurden,

    i) 

    in denen in den 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung kein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder der Hochpathogenen Aviären Influenza aufgetreten ist;

    ii) 

    um die für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten vor dem Datum der Schlachtung in einem Umkreis von 10 km um den Teil des Betriebs, in dem die Laufvögel gehalten werden, wozu ggf. auch das Hoheitsgebiet eines Nachbarmitgliedstaats oder eines Drittlands gehören kann, keine Ausbrüche der Hochpathogenen Aviären Influenza oder von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten sind;

    iii) 

    in denen die Überwachung auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit anhand eines statistisch fundierten Probenahmeplans für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Datum der Schlachtung einen Negativbefund ergab;

    c) 

    einer Überwachung gemäß Buchstabe b Ziffer iii unterzogen worden sein:

    i) 

    mittels eines serologischen Tests, wenn die Laufvögel nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

    ii) 

    mittels Trachealabstrichen bei gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpften Laufvögeln;

    d) 

    von Laufvögeln stammen, die, wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, in dem Zeitraum von 30 Tagen vor der Schlachtung nicht mit Impfstoffen geimpft wurden, die nicht die in Anhang XV Teil 1 festgelegten spezifischen Kriterien erfüllten.

    4. Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss durchgeführt worden sein:

    a) 

    innerhalb von 7 bis 10 Tagen, nachdem die Laufvögel isoliert wurden;

    b) 

    anhand von Kloakenabstrichen oder Kotproben jedes Vogels.

    5. Der Test zum Virusnachweis gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b muss ergeben haben, dass keine aviären Paramyxoviren des Typs 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von über 0,4 nachgewiesen wurden. Zudem müssen Negativbefunde für alle Vögel in der Sendung vorliegen, bevor

    a) 

    Zucht- und Nutzlaufvögel sowie zur Schlachtung bestimmte Laufvögel die Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b für den Versand in die Union verlassen;

    b) 

    Eintagsküken die Brüterei zum Versand in die Union verlassen haben;

    c) 

    Bruteier zum Versand in die Union verladen wurden.




    ANHANG XV

    KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT UND ANFORDERUNGEN AN SENDUNGEN VON GEFLÜGEL, BRUTEIERN UND FRISCHEM FLEISCH VON GEFLÜGEL AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, IN DER GEGEN INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WIRD

    1.    KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

    1.1.    Allgemeine Kriterien

    a) 

    Impfstoffe müssen die Normen des Kapitels über die Newcastle-Krankheit im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen.

    b) 

    Impfstoffe müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets registriert werden, bevor sie vertrieben und verwendet werden dürfen. Für eine solche Registrierung müssen sich die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf vollständige, vom Antragsteller vorgelegte Unterlagen stützen können, die Daten zur Wirksamkeit und Unschädlichkeit des Impfstoffs enthalten. Bei eingeführten Impfstoffen können sich die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets auf Daten stützen, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Impfstoff hergestellt wird, kontrolliert wurden, sofern diese Kontrollen im Einklang mit den OIE-Standards durchgeführt wurden.

    c) 

    Neben den Anforderungen gemäß den Buchstaben a und b müssen auch die Einfuhren oder die Herstellung und der Vertrieb der Impfstoffe von den zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets kontrolliert werden.

    d) 

    Bevor der Vertrieb der Impfstoffe genehmigt wird, muss jede Charge der Impfstoffe auf Unschädlichkeit, insbesondere auf Abschwächung oder Inaktivierung und auf das Nichtvorhandensein von Fremderregern, sowie auf Wirksamkeit geprüft werden. Diese Untersuchung erfolgt unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets.

    1.2.    Spezifische Kriterien

    Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen ICPI von entweder

    a) 

    unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 verabreicht werden;

    oder

    b) 

    unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.

    ▼M2

    2.    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

    Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a) 

    Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;

    b) 

    der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;

    c) 

    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;

    d) 

    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

    i) 

    bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;

    ii) 

    bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

    e) 

    die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.

    ▼B

    3.    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH, DAS AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

    Frisches Geflügelfleisch, das aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammt, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 erfüllen, muss von Geflügel stammen, das die nachstehenden Gesundheitsanforderungen erfüllt:

    a) 

    das Geflügel wurde in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit attenuierten Lebendimpfstoffen geimpft, die aus einem Originalsaatvirus (Master Seed) der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher ist als die lentogener Stämme dieses Virus;

    b) 

    das Geflügel wurde zum Zeitpunkt der Schlachtung anhand einer Zufallsstichprobe aus Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes betroffenen Bestands in einem amtlichen Labor mittels Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit untersucht, wobei keine aviären Paramyxoviren nachgewiesen wurden, die einen ICPI von über 0,4 ergaben;

    c) 

    das Geflügel ist in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung nicht mit Geflügel in Berührung gekommen, das nicht die Bedingungen unter den Buchstaben a und b erfüllt.

    4.    ERFORDERLICHE ANGABEN, WENN HERKUNFTSBESTÄNDE VON GEFLÜGEL, HERKUNFTSBESTÄNDE VON BRUTEIERN UND BRUTEIER GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT GEIMPFT WERDEN

    Wenn die Herkunftsbestände von Geflügel, die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Bruteier gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft werden, sind die folgenden Angaben zur Sendung zu machen:

    a) 

    Bezeichnung des Bestands;

    b) 

    Alter der Vögel;

    c) 

    Datum der Impfung;

    d) 

    Name und Typ des verwendeten Virusstamms;

    e) 

    Chargennummer des Impfstoffs;

    f) 

    Name des Impfstoffs;

    g) 

    Hersteller des Impfstoffs.




    ANHANG XVI

    ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER ANGABEN AUF DEN TRANSPORTBEHÄLTERN/CONTAINERN VON GEFLÜGEL, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND BRUTEIERN

    1. Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    b) 

    Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

    c) 

    Anzahl der Tiere;

    d) 

    Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

    e) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

    f) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    2. Zur Schlachtung bestimmtes Geflügel muss in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    b) 

    Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

    c) 

    Anzahl der Tiere;

    d) 

    Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

    e) 

    Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

    f) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    3. Eintagsküken müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    b) 

    Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

    c) 

    Anzahl der Tiere;

    d) 

    Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

    e) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eintagsküken;

    f) 

    Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands;

    g) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    4. In Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    b) 

    Anzahl der Tiere;

    c) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

    d) 

    spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;

    e) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    5. Bruteier von Geflügel müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Bezeichnung „Brut“,

    b) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    c) 

    Bezeichnung der betreffenden Geflügelart;

    d) 

    Anzahl der Eier;

    e) 

    Bezeichnung der Kategorie und Nutzungsrichtung, für die sie bestimmt sind;

    f) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Eier;

    g) 

    Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs des Herkunftsbestands, wenn dieser von Buchstabe f abweicht;

    h) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    6. Spezifiziert pathogenfreie Eier müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Aufschrift „SPF-Eier, ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt“;

    b) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    c) 

    Anzahl der Eier;

    d) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

    e) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.

    7. Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln müssen in Transportbehältern/Containern transportiert werden, an denen folgende Angaben angebracht sind:

    a) 

    Name und ISO-Code des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets;

    b) 

    Anzahl der Eier;

    c) 

    Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs;

    d) 

    spezifische Kennnummer des Transportbehälters/Containers;

    e) 

    Name des Bestimmungsmitgliedstaats.




    ANHANG XVII

    ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN VON WENIGER ALS 20 STÜCK GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, UND WENIGER ALS 20 GEFLÜGELBRUTEIERN VOR IHREM EINGANG IN DIE UNION

    Sendungen mit weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen wie folgt mit Negativbefund auf die Seuchen gemäß Artikel 49 Buchstabe e und Artikel 110 Buchstabe e Ziffer ii untersucht worden sein:

    a) 

    im Fall von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel, ausgenommen Laufvögel, müssen die Tiere innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein;

    b) 

    im Fall von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel, müssen die Herkunftsbestände innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union bei serologischen und/oder bakteriologischen Tests negativ getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

    c) 

    wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotyp gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur ein bakteriologischer Test durchgeführt werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.




    ANHANG XVIII

    PROBENAHME UND UNTERSUCHUNG VON GEFLÜGEL, AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL, NACH DEM EINGANG IN DIE UNION

    1. Der amtliche Tierarzt entnimmt Proben für die virologische Untersuchung bei Zuchtgeflügel (ausgenommen Laufvögel), Nutzgeflügel (ausgenommen Laufvögel) und Eintagsküken (ausgenommen Laufvögel), die aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben in die Union verbracht wurden. Die Proben sind wie folgt zu entnehmen:

    a) 

    zwischen dem siebten und fünfzehnten Tag nach dem Datum, an dem die Tiere in die Bestimmungsbetriebe in der Union verbracht wurden, müssen Kloakenabstriche in einem Umfang entnommen werden, durch den eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

    b) 

    die Proben sind zu untersuchen auf:

    i) 

    die Hochpathogene Aviäre Influenza;

    ii) 

    eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.

    2. Es dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu Sammelproben gepoolt werden.




    ANHANG XIX

    TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG DES HERKUNFTSBETRIEBS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN

    1. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

    a) 

    nur Tiere aus anderen zugelassenen Betrieben dürfen in den Betrieb eingestallt werden;

    b) 

    Vögel dürfen aus anderen Quellen als zugelassenen Betrieben in den Betrieb eingestallt werden, nachdem diese Einstallung von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets genehmigt wurde, sofern diese Tiere ab dem Tag ihrer Einstallung in den Betrieb mindestens 30 Tage lang unter Einhaltung der Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert gehalten wurden, bevor sie in den Bestand von Vögeln in dem Betrieb aufgenommen wurden.

    2. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

    a) 

    der Betrieb muss eindeutig abgegrenzt und von seiner Umgebung abgetrennt sein;

    b) 

    der Betrieb muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneanlagen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Betrieben zurückgreifen können;

    c) 

    der Betrieb muss entweder über eine entsprechende Vereinbarung oder vor Ort über geeignete Einrichtungen und Ausrüstung zur angemessenen Beseitigung von Tierkörpern verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten.

    3. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

    a) 

    der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss aktuelle Aufzeichnungen führen, aus denen Folgendes hervorgeht:

    i) 

    Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der im Betrieb gehaltenen Tiere, aufgeschlüsselt nach Arten;

    ii) 

    Zahl und Identität (d. h. Alter, Geschlecht, Art und gegebenenfalls individuelle Identifikationsnummer) der zu- oder abgehenden Tiere in dem Betrieb mit Angaben zu ihrem Herkunfts- und Bestimmungsort, zum Transport zum oder ab dem Betrieb und zum Tiergesundheitsstatus;

    iii) 

    Ergebnisse von Blutuntersuchungen oder andere Diagnosebefunde;

    iv) 

    Krankheitsfälle, gegebenenfalls mit Angaben zur durchgeführten Behandlung;

    v) 

    Befunde der Nekropsieuntersuchung im Fall von Tieren, die in dem Betrieb verendet sind, auch im Fall tot geborener Tiere;

    vi) 

    Beobachtungen während der Isolierung oder Quarantäne;

    b) 

    der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Zulassung aufbewahren.

    4. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf das Personal gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

    a) 

    die für den Betrieb verantwortliche Person muss über angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen;

    b) 

    der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Tierarztes sichern, der von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassen wurde und unter dessen Aufsicht steht und der

    i) 

    dafür Sorge trägt, dass in dem Betrieb entsprechend der Seuchenlage des betreffenden Drittlands oder Drittlandsgebiets geeignete Seuchenüberwachungs- und -bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die zuständige Behörde genehmigt hat; diese Maßnahmen müssen Folgendes umfassen:

    — 
    ein jährliches Seuchenüberwachungsprogramm, einschließlich einer geeigneten Zoonosebekämpfung bei den Tieren;
    — 
    klinische Untersuchungen, Laboruntersuchungen und Fleischuntersuchungen bei seuchenverdächtigen Tieren;
    — 
    Impfung empfänglicher Tiere gegen Seuchen nach Bedarf und in Übereinstimmung mit dem Gesundheitskodex für Landtiere und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der OIE;
    ii) 

    dafür Sorge trägt, dass die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets unverzüglich über verdächtige Todesfälle oder über das Vorliegen von Symptomen, die auf die Hochpathogene Aviäre Influenza, eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit oder die Chlamydiose der Vögel hindeuten, unterrichtet wird;

    iii) 

    dafür Sorge trägt, dass die in den Betrieb eingestallten Tiere bei Bedarf gemäß den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets isoliert wurden.

    5. Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf den Gesundheitsstatus gemäß Artikel 56 umfassen Folgendes:

    a) 

    der Betrieb muss frei von der Hochpathogenen Aviären Influenza, einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit und der Chlamydiose der Vögel sein; damit der Betrieb für frei von diesen Seuchen erklärt werden kann, bewertet die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die Unterlagen zum Tiergesundheitsstatus, die für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren vor dem Datum des Antrags auf Zulassung aufbewahrt werden, sowie die Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, die an den dort gehaltenen Tieren durchgeführt wurden. Die Zulassung neuer Betriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Prüfungen und der Labortests, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden;

    b) 

    der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer muss entweder eine Vereinbarung mit einem Labor über Nekropsieuntersuchungen haben oder über eine oder mehrere geeignete Räumlichkeiten verfügen, in denen derartige Untersuchungen von einer sachkundigen Person unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zugelassenen Tierarztes durchgeführt werden können.




    ANHANG XX

    UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEN UND TESTS VON IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN AUF DIE HOCHPATHOGENE AVIÄRE INFLUENZA UND DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT

    1. Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:

    a) 

    Fälle, in denen Sentinelvögel eingesetzt werden:

    i) 

    Blutproben für die serologische Untersuchung müssen innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen nach dem Beginn der Quarantäne und innerhalb eines Zeitraums von mindestens 3 Tagen vor dem Ende der Quarantäne von allen Sentinelvögeln entnommen werden;

    ii) 

    wenn Sentinelvögel anhand der Proben gemäß Buchstabe i positive oder nicht schlüssige serologische Ergebnisse zeigen,

    — 
    müssen die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung unterzogen werden;
    — 
    sind Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln zu entnehmen;
    b) 

    Fälle, in denen keine Sentinelvögel eingesetzt werden:

    — 
    die eingeführten Vögel müssen virologisch untersucht werden (d. h. serologische Tests sind ungeeignet);
    — 
    in den ersten 7 bis 15 Tagen der Quarantäne müssen Luftröhren-, Oropharynx- oder Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) von mindestens 60 Vögeln oder, wenn die Sendung weniger als 60 Exemplare umfasst, von allen Vögeln entnommen werden.

    2. Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 müssen zur virologischen Untersuchung folgende Proben entnommen werden:

    a) 

    Kloakenabstriche (oder Fäkalproben) und (wenn möglich) Luftröhren- oder Oropharynxabstriche von klinisch kranken Vögeln oder kranken Sentinelvögeln;

    b) 

    Proben von Darminhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod von

    i) 

    toten Sentinelvögeln und allen bei der Ankunft in der Quarantäne toten Vögeln sowie Vögeln, die während der Quarantäne verendet sind; oder

    ii) 

    im Fall einer hohen Mortalität bei großen Sendungen kleiner Vögel von mindestens 10 % der toten Vögel.

    3. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zu einer Sammelprobe gepoolt werden.

    Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zu poolen.




    ANHANG XXI

    SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN HUNDE, KATZEN UND FRETTCHEN, DIE FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION BESTIMMT SIND

    1.    ANFORDERUNGEN AN DEN TEST ZUR TITRIERUNG VON TOLLWUTANTIKÖRPERN:

    a) 

    muss an einer Probe durchgeführt werden, die von einem von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt während des Zeitraums entnommen wurde, der mindestens 30 Tage nach dem Datum der Erstimpfung innerhalb einer derzeit gültigen Impfkette beginnt und 3 Monate vor dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung endet;

    b) 

    muss einen Titer neutralisierender Antikörper gegen das Tollwutvirus von mindestens 0,5  IE/ml ergeben;

    c) 

    muss durch einen amtlichen Bericht des amtlichen Labors in Bezug auf das Ergebnis bescheinigt werden; eine Kopie dieses Berichts ist der Veterinärbescheinigung beizufügen, die die Tiere in die Union begleitet;

    d) 

    muss nicht erneuert werden an einem Tier, das nach einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern mit zufriedenstellendem Ergebnis innerhalb der Gültigkeitsdauer der unter Buchstabe a genannten Erstimpfung und aller folgenden gültigen Impfungen in der Kette erneut gegen Tollwut geimpft wurde.

    2.    BEHANDLUNG GEGEN EINEN BEFALL MIT ECHINOCOCCUS MULTILOCULARIS

    Vor dem Eingang in die Union müssen Hunde wie folgt gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis behandelt werden:

    a) 

    die Behandlung muss mit einem zugelassenen Tierarzneimittel erfolgen, das eine angemessene Dosis Praziquantel oder pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die — allein oder kombiniert — nachweislich den Befall der Wirtsspezies mit adulten und nicht adulten Stadien des Parasiten Echinococcus multilocularis reduzieren;

    b) 

    das Tierarzneimittel muss innerhalb eines Zeitraums zwischen höchstens 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor der Ankunftszeit in der Union durch einen Tierarzt verabreicht werden;

    c) 

    die folgenden Einzelheiten zur Behandlung müssen von dem behandelnden Tierarzt in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bescheinigt werden:

    i) 

    der alphanumerische Transponder-Code oder die alphanumerische Tätowierungsnummer des Hundes, der Katze oder des Frettchens;

    ii) 

    der Name des Tierarzneimittels gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis;

    iii) 

    der Name des Herstellers des Tierarzneimittels;

    iv) 

    Datum und Uhrzeit der Behandlung;

    v) 

    Name, Stempel und Unterschrift des behandelnden Tierarztes.




    ANHANG XXII

    ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS BEI BRUTEIERN VOR DEM EINGANG IN DIE UNION



    Kategorie von Bruteiern

    Mindesthaltungszeitraum gilt für

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben gemäß Artikel 98 Buchstabe a

    Mindesthaltungszeitraum in dem Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 98 Buchstabe b

    Mindestzeitraum ohne Berührung mit Geflügel oder Bruteiern mit niedrigerem Gesundheitsstatus oder mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln gemäß Artikel 98 Buchstabe c

    Geflügelbruteier

    Herkunftsbestand

    3 Monate

    6 Wochen

    6 Wochen

    Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel

    Herkunftsbestand

    3 Monate

    3 Wochen

    3 Wochen




    ANHANG XXIII

    ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DES HALTUNGSZEITRAUMS VOR DER SCHLACHTUNG ODER TÖTUNG DER GEHALTENEN HUFTIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH STAMMT

    1. Der Zeitraum gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a, während dessen die Huftiere vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung im Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder der Zone derselben verblieben sein müssen, muss entweder

    a) 

    mindestens 3 Monate vor diesem Datum betragen; oder

    b) 

    weniger als 3 Monate vor diesem Datum betragen, wenn die Huftiere weniger als 3 Monate alt sind.

    2. Die gehaltenen Huftiere müssen mindestens während der 40 Tage vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstaben b und c in ihrem Herkunftsbetrieb verblieben sein, ohne mit Huftieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen zu sein, wenn diese Tiere

    a) 

    aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die eine oder mehrere der in Anhang XXIV Teil B aufgeführten spezifischen Bedingungen erfüllt;

    b) 

    unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 132 fallen.




    ANHANG XXIV

    SEUCHENFREIHEIT IM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

    TEIL A

    Mindestzeiträume (in Monaten) der Seuchenfreiheit des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets oder einer Zone derselben gemäß Artikel 133 Absatz 1



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    12 M (*2)

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    12 M

    12 M

    12 M

    12 M

    12 M

    12 M

    12 M

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 M

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    12 M (*2)

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets die spezifischen Bedingungen gemäß Teil B erfüllt.

    NA =  nicht anwendbar

    TEIL B

    Von der zuständigen Behörde gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 133 Absatz 1 zu erfüllende spezifische Bedingungen, wenn das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben seit weniger als 12 Monaten frei von der Seuche ist:



    Maul- und Klauenseuche

    Zusätzliche Informationen, um die Festlegung des Zeitpunkts zu gewährleisten, ab dem das Drittland oder Drittlandsgebiet oder eine Zone derselben als frei von der Seuche gilt

    Klassische Schweinepest




    ANHANG XXV

    IMPFUNG IN DEM HERKUNFTSDRITTLAND ODER -DRITTLANDSGEBIET ODER DER ZONE DERSELBEN UND IN DEM HERKUNFTSBETRIEB DER TIERE, VON DENEN DAS FRISCHE FLEISCH GEWONNEN WIRD

    TEIL A

    Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Nichtimpfung in dem Herkunftsdrittland oder -drittlandsgebiet oder einer Zone derselben und im Herkunftsbetrieb der Huftiere‚ von denen das frische Fleisch gewonnen wird:



     

    1.  Rinder

    2.  Schafe

    3.  Ziegen

    4.  Schweine

    5.  Camelidae

    6.  Cervidae

    7.  Huftiere außer die in den Spalten 1, 2, 3, 4, 5 und 6 genannten (*1)

    Maul- und Klauenseuche

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    Infektion mit dem Rinderpest-Virus

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    NG/NGH (*2)

    Afrikanische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    NG/NGH

    NA

    NA

    NA

    Klassische Schweinepest

    NA

    NA

    NA

    NG/NGH

    NA

    NA

    NA

    (*1)   

    Gilt nur für gelistete Arten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission.

    (*2)   

    Es sei denn, die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets erfüllt die spezifischen Bedingungen in Teil B.

    NG =  über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union wurden in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder der Zone derselben keine Impfungen durchgeführt und in das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben sind keine geimpften Tiere verbracht worden

    NGH =  keine geimpften Tiere im Herkunftsbetrieb der Huftiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wird

    NA =  nicht anwendbar

    TEIL B

    Spezifische Bedingungen, die gemäß Artikel 133 Absatz 3 von den zuständigen Behörden zu erfüllen sind, wenn eine Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche in dem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone derselben über einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten durchgeführt wurde

    1.    AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD

    Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets muss zusätzliche Informationen liefern, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu gewährleisten:

    a) 

    bei gehaltenen Rindern wird ein Impfprogramm gegen die Maul- und Klauenseuche durchgeführt und von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets überwacht;

    b) 

    das frische Fleisch stammt entweder von

    i) 

    Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 25 Kilometern in den 60 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

    oder

    ii) 

    von gehaltenen Huftieren gelisteter Arten, außer Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 50 Kilometern in den 90 Tagen vor dem Datum des Versands in den Schlachthof weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

    oder

    iii) 

    von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

    c) 

    bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

    i) 

    aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;

    ii) 

    die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden;

    iii) 

    bei denen der pH-Wert des Fleisches, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag.

    2.    AUS EINEM DRITTLAND ODER DRITTLANDSGEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN, DAS BZW. DIE FREI VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE IST UND IN DEM BZW. IN DER GEGEN DIE STÄMME A, O ODER C DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE GEIMPFT WIRD UND DAS BZW. DIE ZUSÄTZLICHEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGT

    Neben den Anforderungen gemäß Nummer 1 muss die zuständige Behörde des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche spezifische Bedingungen in Bezug auf das Impfprogram einhalten, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in frischem Fleisch aus der Zone belegen.

    3.    VON DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE FREIE ZONEN, IN DENEN NICHT GEIMPFT WIRD

    3.1.    Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche

    Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem in anderen Zonen gegen die Stämme SAT oder ASIA 1 der Maul- und Klauenseuche geimpft wird oder wo diese Stämme in Teilen des Drittlands oder Drittlandsgebiets oder in dem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittländern endemisch sind, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets dieses Fleisches die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorlegen, um das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch sowie die Einhaltung der folgenden Tiergesundheitsanforderungen zu garantieren:

    a) 

    das frische Fleisch stammt entweder von

    i) 

    gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die aus Betrieben stammen, in denen und um die herum in einem Umkreis von 10 km in dem Zeitraum von 12 Monaten vor dem Datum der Schlachtung weder die Maul- und Klauenseuche noch die Rinderpest gemeldet wurden;

    oder

    ii) 

    von wild lebenden Huftieren, die den Anforderungen gemäß Artikel 138 genügen;

    b) 

    das Fleisch ist erst für die Ausfuhr in die Union zugelassen, wenn 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung verstrichen sind;

    c) 

    bei dem Fleisch handelt es sich um entbeintes frisches Fleisch ausgenommen Innereien, das von Schlachtkörpern stammt,

    i) 

    aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt wurden;

    ii) 

    die vor dem Entbeinen für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von über + 2 °C gereift wurden.

    3.2.    Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche

    Wenn frisches Fleisch aus einer von der Maul- und Klauenseuche freien Zone stammt, in der nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, aber die in einem Drittland oder Drittlandsgebiet liegt, in dem gegen die Stämme A, O oder C der Maul- und Klauenseuche geimpft wird und in dem die zuständigen Behörden des Drittlands oder Drittlandsgebiets zusätzliche Garantien in Bezug auf die für das Drittland oder Drittlandsgebiet oder die Zone derselben spezifischen Bedingungen vorlegt haben, die das Nichtvorhandensein des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem frischen Fleisch aus der Zone garantieren, müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlandes oder -drittlandsgebiets die folgenden zusätzlichen Informationen vorlegen:

    a) 

    Garantien, dass das für die freie Zone geltende Überwachungsprogramm auf Maul- und Klauenseuche, mit dem das Nichtvorhandensein der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen wird, von den zuständigen Behörden des Herkunftsdrittlands oder -drittlandsgebiets durchgeführt und überwacht wird;

    b) 

    Garantien für die Anwendung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c.




    ANHANG XXVI

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN

    1.    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON FLEISCHERZEUGNISSEN NACH SCHWERE IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE:

    B

    =

    Erhitzung in einem hermetisch verschlossenen Behälter auf einen F0-Wert von mindestens drei.

    C

    =

    Das Fleischerzeugnis muss bei der Verarbeitung durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 80 °C erhitzt werden.

    D

    =

    Bei der Verarbeitung des Fleischerzeugnisses und der behandelten Mägen, Blasen und Därme müssen das Fleisch oder die Mägen, Blasen und Därme durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70 °C erhitzt werden, oder das Erzeugnis muss — im Fall von rohem Schinken — für mindestens neun Monate einer natürlichen Fermentation und Reifung ausgesetzt werden, die anschließend folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

    — 
    Aw-Wert von höchstens 0,93 ;
    — 
    pH-Wert von höchstens 6,0 .

    D1

    =

    Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei für einen Zeitraum von mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird.

    E

    =

    Im Fall von Trockenfleischerzeugnissen („Biltong“) eine Behandlung, die folgende Erzeugnismerkmale gewährleistet:

    — 
    Aw-Wert von höchstens 0,93 ;
    — 
    pH-Wert von höchstens 6,0 .

    F

    =

    Eine Hitzebehandlung, die während der zur Erreichung eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 nötigen Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet.

    2.    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN FÜR TIERDARMHÜLLEN:

    Tierdarmhülle 1

    =

    Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.

    Tierdarmhülle 2

    =

    Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz bestehend aus 86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4 (Gewicht/Gewicht/Gewicht) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Temperatur von mindestens 20 °C.

    Tierdarmhülle 3

    =

    Salzen mit NaCl für 30 Tage

    Tierdarmhülle 4

    =

    Bleichen

    Tierdarmhülle 5

    =

    Trocknen nach Auskratzen




    ANHANG XXVII

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN



     

    A

    B

    Tierarten, von denen die Milch und die Milcherzeugnisse stammen

    Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

    andere als Bos Taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius

    Tiergesundheitsstatus des Drittlands

    1.  Drittländer, die in den vorangegangenen 12 Monaten nicht amtlich frei von der Maul- und Klauenseuche waren

    2.  Drittländer, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird

    Alle

    Sterilisierung, mit der ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

    Ja

    Ja

    Ultrahocherhitzung auf mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit

    Ja

    Ja

    zweimalige Kurzzeiterhitzung bei 72 °C für 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von 7,0 oder darüber, sodass gegebenenfalls bei einem Test auf alkalische Phosphatase unmittelbar nach der Wärmebehandlung eine negative Reaktion erreicht wird

    Ja

    Nein

    Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0

    Ja

    Nein

    Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder

    i)  einer Senkung des pH-Werts unter 6 für eine Stunde, oder

    ii)  einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

    Ja

    Nein

    Nein :  keine Behandlung erlaubt

    Ja :  mögliche Behandlung




    ANHANG XXVIII

    RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN

    1.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG DER HOCHPATHOGENEN AVIÄREN INFLUENZA

    Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung der Hochpathogenen Aviären Influenza bei folgenden Eiprodukten geeignet:



    Eiprodukt

    Behandlung

    Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

    Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

    Flüssigeiklar

    55,6  °C

    870 s

    56,7  °C

    232 s

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

    62,2  °C

    138 s

    ▼M2

    Eiklarpulver

    67 °C

    20 Std.

    54,4  °C

    50,4 Std.

    ▼B

    Ganze Eier

    60 °C

    188 s

    vollständig gekocht

    Vollei-Mischungen

    60 °C

    188 s

    61,1  °C

    94 s

    vollständig gekocht

    2.    BEHANDLUNGEN VON EIPRODUKTEN ZUR INAKTIVIERUNG EINER INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

    Die folgenden Behandlungen sind zur Inaktivierung einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit bei folgenden Eiprodukten geeignet:



    Eiprodukt

    Behandlung

    Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

    Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

    Flüssigeiklar

    55 °C

    2 278 s

    57 °C

    986 s

    59 °C

    301 s

    Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %

    55 °C

    176 s

    Eiklarpulver

    57 °C

    50,4 Std.

    Ganze Eier

    55 °C

    2 521 s

    57 °C

    1 596 s

    59 °C

    674 s

    vollständig gekocht




    ANHANG XXIX

    LISTEN VON ARTEN, DIE FÜR SEUCHEN EMPFÄNGLICH SIND, FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄß ARTIKEL 226 DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 NATIONALE MAßNAHMEN ERGRIFFEN HABEN



    Seuche

    Empfängliche Arten

    Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

    Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Graskarpfen (Ctenopharyngodon idellus), Karpfen und Japanischer Farbkarpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Wels (Silurus glanis), Schleie (Tinca tinca) und Aland (Leuciscus idus)

    ▼M2

    Koi-Herpes-Viruserkrankung

    Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission

    ▼B

    Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

    Familie: Salmoniden

    Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

    Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Forelle (Salmo trutta), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Pazifischer Lachs (Oncorhynchus spp.) und Maräne (Coregonus lavaretus)

    Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

    Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Forelle (Salmo trutta)

    Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

    Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seesaibling (Salvelinus alpinus), Amerikanischer Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Äsche (Thymallus thymallus), Amerikanischer Seesaibling (Salvelinus namaycush) und Forelle (Salmo trutta)

    Alle Arten, die mit einer empfänglichen Art in Berührung gekommen sind, sind ebenfalls als empfänglich zu betrachten.

    Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

    Pazifische Auster (Crassostrea gigas)




    ANHANG XXX

    BEDINGUNGEN, UNTER DENEN IN SPALTE 4 DER TABELLE IM ANHANG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1882 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE ARTEN ALS VEKTOREN GELTEN



    Liste der Seuchen

    Vektoren

    Bedingungen, unter denen in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführte Wassertiere als Vektoren gelten

    Epizootische Hämatopoetische Nekrose

    Wie in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt

    Gelten unter allen Bedingungen als Vektoren der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose.

    Virale Hämorrhagische Septikämie

    Gelten als Vektoren der Viralen Hämorrhagischen Septikämie, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

    Gelten als Vektoren der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse

    Keine Vektorarten für Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse gelistet.

    Infektion mit Microcytos mackini

    Keine Vektorarten für Infektionen mit Microcytos mackini gelistet.

    Infektion mit Perkinsus marinus

    Gelten als Vektoren für Perkinsus marinus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit Bonamia ostreae

    Gelten als Vektoren für Bonamia ostreae, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit Bonamia exitiosa

    Gelten als Vektoren für Bonamia exitiosa, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit Marteilia refringens

    Gelten als Vektoren für Marteilia refringens, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus

    Gelten als Vektoren des Taura-Syndrom-Virus, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit

    Gelten als Vektoren des Virus der Gelbkopf-Krankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.

    Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit

    Gelten als Vektoren des Virus der Weißpünktchenkrankheit, wenn sie mit den in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführten Arten durch gemeinsame Haltung oder durch die Wasserversorgung in Berührung kommen.



    ( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

    ( 2 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

    ( 3 ) Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).

    ( 4 ) Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union (ABl. L 255 vom 4.10.2019, S. 1).

    ( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).

    ( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

    ( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

    ( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (siehe Seite 345 dieses Amtsblatts).

    ( 10 ) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

    ( 11 ) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

    ( 12 ) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

    ( 13 ) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

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